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Leiturteile zur Online-Kommunikation, aber auch zum Journalismus

Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2021

Franz Zeller, Titularprofessor an der Universität Bern und Lehrbeauftragter für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Basel

Résumé: Lors de l’année sous revue, le Tribunal fédéral suisse et la Cour européenne des droits de l’homme (CEDH) ont pris une série de décisions de grande portée. La Cour suprême suisse s’est notamment prononcée sur l’étendue du droit des journalistes à accéder aux actes de procédures pénales terminées et sur le compte-rendu de détails de procès pénaux ouverts aux seuls journalistes. La jurisprudence des juges de Strasbourg a été encore plus riche: dans une demi-douzaine d’arrêts de principe sur la liberté de communiquer, ils se sont penchés notamment sur les cas où la surveillance de l’Etat met en danger la protection des sources journalistiques  («Big Brother Watch c. Royaume-Uni»), sur l’obligation faite aux éditeurs de dévoiler l’identité des membres d’une communauté en ligne (« Standard Verlagsgesellschaft mbH c. Autriche ») et sur la responsabilité du rédacteur en chef d’un journal en ligne qui avait omis de désindexer une contribution contenant des informations personnelles sensibles, malgré la demande formelle de la personne concernée (« Biancardi c. Italie »).

Zusammenfassung: Im Berichtsjahr haben das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Reihe von Entscheiden von grundsätzlicher Tragweite gefällt. Das Bundesgericht klärte u.a. den Umfang des journalistischen Anspruchs auf Zugang zu den Akten abgeschlossener Strafverfahren und auf Berichterstattung über alle Einzelheiten von Strafprozessen, bei denen nur akkreditierte Medienschaffende im Gerichtssaal sitzen dürfen. Noch ergiebiger war die Strassburger Rechtsprechung, die 2021 zur freien Kommunikation ein halbes Dutzend Leiturteile produziert hat. Diese betreffen u.a. die Gefährdung des journalistischen Quellenschutzes durch staatliche Überwachung («Big Brother Watch c. Vereinigtes Königreich»), die Pflicht von Medienhäusern zur Offenlegung der Identität kommentierender User und Userinnen («Standard Verlagsgesellschaft mbH c. Österreich») und die Haftung eines Chefredaktors einer Online-Zeitung, der die Deindexierung eines Beitrags mit sensiblen persönlichen Informationen für die Internet-Suchmaschine trotz förmlicher Aufforderung des Betroffenen unterlassen hatte («Biancardi c. Italien»).

Inhaltsverzeichnis

I. Medien-, Meinungs-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit
     1. Allgemeines   Rn 4
     2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation
        A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?     5
         B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?     8
         C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff     10
         D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)     12
     3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     15
     4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     16
     5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen
         A. Schutz des Ansehens     17
         B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen    21
         C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor     27
         D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens     29
         E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern     31
         F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)     32
         G.  Schwere der Sanktion bei rechtswidrigen Vorwürfen
     36
     6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit
         A. Schutz staatlicher Geheimnisse     38
         B. Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt     39
         C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord    44
         D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit und Moral
     45
         E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen     46
         F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen     47
         G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt     48
         H.  Weitere öffentliche Interessen     49
     7. Beschränkungen der journalistischen Recherche     50
     8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)     51
     9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)     55
     10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)     56

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit
     1. Informationszugang gestützt auf die EMRK     57
     2. Informationszugang gestützt auf das BGÖ     63
     3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht     64
     4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)     66
     5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)   
         A.  Öffentlichkeit der Verhandlung     67
         B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung     68
         C.  Weitere Aspekte     73
     6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen     74

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens     76

IV.  Radio und Fernsehen
     1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen
         A.  Bundesgerichtspraxis     78
         B.  Rechtsprechung des EGMR     82
     2. Weitere Aspekte     86

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation
     1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen     90
     2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen
         A.  Haftung für Links und anderes Weiterverbreiten     91
         B.  Haftung für Kommentare von Dritten     92
         C.  Weitere Aspekte     95
     3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten     98
     4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich     100



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Die Rechtsprechung des Jahres 2021 illustriert nicht zuletzt, dass neue Phänomene der Online-Kommunikation oft mit herkömmlicher journalistisch-redaktioneller Tätigkeit verknüpft sind. Überdies hat der Gerichtshof bekräftigt, dass das (öffentlich-rechtliche) Fernsehen angesichts digitaler Transformation und gewandelter Publikumsbedürfnisse mit der Zeit gehen darf („Associazione Politica Nazionale Lista Marco Pannella + Radicali Italiani c. Italien“).

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Vorliegende Berichterstattung zur verfassungs- und menschenrechtlichen Kasuistik ergänzt wie in den Vorjahren die bereits in medialex erschienenen Jahresübersichten zur Rechtsprechung auf gesetzlicher Ebene (zum Zivilrecht, Strafrecht, Programmrecht und zum BGÖ):

Daniel Ladanie-Kämpfer/Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2021 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/2022

Miriam Mazou/Lionel Hulliger, Morceaux choisis de jurisprudence pénale rendue durant l’année 2021 en lien avec les médias, medialex 05/2022

Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2021 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, medialex 06/2022

Julien Francey/Louis Wéry, Aperçu de la jurisprudence fédérale, cantonale et internationale rendue durant l’année 2021 en matière de droit civil et de procédure civile en lien avec les médias, medialex 08/2022.

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Wie üblich erhebt die Entscheidübersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie bemüht sich um die Darstellung der wichtigsten staats- und menschenrechtlichen Entwicklungen des Rechtsprechungsjahres 2021 auf dem Gebiet freier Kommunikation. Zwecks Wahrung der Kontinuität folgt die Darstellung der gleichen Systematik wie in den Vorjahren. Ausgangspunkt ist die etablierte Dogmatik für die Beschränkung von Freiheitsrechten. Sie fragt zunächst, ob ein staatlicher Eingriff in ein Kommunikationsgrundrecht vorliegt (nachstehend I/2). In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob der hoheitliche Eingriff sämtliche Voraussetzungen für eine rechtmässige Grundrechtbeschränkung (Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK) erfüllt (nachstehend I/3-6). Spezielle Abschnitte widmen sich der freien Recherche (I/7), dem journalistischen Quellenschutz (I/8), der staatlichen Pflicht zur Gewährleistung und zum aktiven Schutz freier Kommunikation (I/9), dem grundrechtlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (II), dem oft mit der Medienfreiheit kollidierenden Anspruch von Art. 8 EMRK auf Achtung des Privat- und Familienlebens (III) sowie den verfassungs- und konventionsrechtlichen Aspekten von Radio und Fernsehen (IV). Den Abschluss bildet die Rechtsprechung zur Online-Kommunikation (V).

I. Medien-, Meinungs-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit

1. Allgemeines

4

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation

A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?

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Im BGE 147 II 408 hiess die I. öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerde eines Journalisten gut, der beim Bundesamt für Polizei (fedpol) vergeblich Auskunft über alle ihn betreffenden Einträge im Schengener Informationssystem (SIS) verlangt hatte. Bei Medienschaffenden tangiert die Auskunftsverweigerung laut Bundesgericht nicht nur die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK), sondern auch die grundrechtlich garantierte Medienfreiheit (Art. 17 BV; Art. 10 EMRK). Das fedpol dürfe dem schweizerisch-bulgarischen Doppelbürger die verlangte Auskunft über die internationale Personenausschreibung nicht ohne eigene Prüfung verweigern, denn das Bundesamt sei nicht an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden. Laut Bundesgericht kann nicht ausgeschlossen werden, dass der ausschreibende Staat das SIS für die Überwachung investigativer Journalisten missbraucht (E. 6.6).

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Kommerziell getriebene Kommunikation fällt in der Schweiz nicht unter die Meinungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und 17 BV), sondern lediglich unter das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). In Strassburg ist hingegen Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) massgebend. Kommt es zur Güterabwägung, so lässt der EGMR dem Mitgliedstaat bei werblichen Aussagen einen grösseren Ermessensspielraum (margin of appreciation), was letztlich zu einem geringeren Schutz führt als bei ideellen Äusserungen. Als Kommunikation mit reduziertem Schutz behandelte bspw. der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Cagdas Kislaoglu c. Türkei” (Disziplinarstrafe für Zahnarzt) N° 3636/17 vom 20.04.2021 [Importance Level IL 3] werbliche Aussagen für einen Zahnarzt in einer Fernsehsendung. Die Beschwerde gegen eine disziplinarische Busse von umgerechnet rund 500 Euro bezeichnete der Gerichtshof einstimmig als offensichtlich unbegründet.

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Trotz des reduzierten Schutzes für Werbung hat der staatliche Spielraum Grenzen und schreitet der EGMR punktuell gegen übertriebene Beschränkungen kommerzieller Kommunikation ein. Ein Beispiel dafür ist das EGMR-Urteil „Gachechiladze c. Georgien“ (Verwaltungsstrafe wegen Kondomwerbung) N° 2591/19 vom 22.07.2021 [IL 2]. Die Kondomverpackungen der georgischen Marke Aiisa zeigten u.a. populäre fiktive Figuren, historische und politische Persönlichkeiten, religiöse Anspielungen, Zitate aus Literatur und Musik, satirische Bilder und Sujets zur Unterstützung der LGBT-Gemeinschaft. Wegen unethischer Werbung verurteilte die georgische Justiz die Kondomproduzentin in vier Fällen zu einer Verwaltungsstrafe und zum Rückruf der betroffenen Produkte. Der Gerichtshof ging hier von einem beschränkten staatlichen Ermessensspielraum aus, denn die umstrittenen Werbesujets hatten nicht ausschliesslich kommerziellen Charakter, sondern wollten Stereotype zerstören, Sexualität fördern und auch Gesellschaftskritik üben. Die georgischen Gerichte hatten argumentiert, die Werbesujets seien eine grundlose Beleidigung von Objekten, welche christliche Georgier verehren. Einen solchen Vorrang für die Auffassungen der georgisch-orthodoxen Kirche akzeptierte der Gerichtshof nicht. Bei drei von vier Verpackungsdesigns war die Beschränkung der Meinungsfreiheit unverhältnismässig. Einzig die Darstellung der heiliggesprochenen Königin Tamar konnte als unnötiger Angriff auf eine religiös verehrte Person bezeichnet werden.

B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?

a) Wird das Grundrecht überhaupt beschränkt?
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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr zur Frage, ob eine dem Staat zuzurechnende Verkürzung des grundrechtlichen Freiraums vorliegt.

b) Verursacht die Grundrechtsbeschränkung einen erheblichen Nachteil (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK)?
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Nach Art. 35 Abs. 3 Bst. b der EMRK erklärt der EGMR Beschwerden für unzulässig, „wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist“. Im EGMR-Urteil „Ringier Axel Springer Slovakia, a.s. c. Slowakei (Nr. 4)“ (Cannabis) N° 26826/16 vom 23.09.2021 [IL 2] brachte die slowakische Regierung vor, eine verwaltungsrechtliche Busse in der Höhe des gesetzlichen Minimalbetrags von 500 Euro wegen redaktioneller Propaganda für Drogen sei angesichts der Geschäftszahlen von Ringier Axel Springer geradezu vernachlässigbar. Der Gerichtshof entgegnete, angesichts der zentralen Bedeutung freier Meinungsäusserung für die demokratische Gesellschaft sei gerade bei Medienpublikationen eine besonders sorgfältige Prüfung angezeigt (§ 26). Die bescheidene Busse sei nicht unerheblich. Massgebend sei die mögliche Abschreckungswirkung (chilling effect) der Busse für die künftige Erörterung von Themen allgemeinen Interesses, zu denen die Entkriminalisierung des Cannabiskonsums gehöre. Das verwaltungsrechtliche Urteil der audiovisuellen Aufsichtsbehörde verursache dem Unternehmen losgelöst von pekuniären Interessen einen bedeutenden Nachteil (§ 27f.). Es gehe vorliegend um wichtige Grundsatzfragen („important questions of principle“). Der Gerichtshof trat daher auf die Beschwerde ein und hiess sie einstimmig gut (zu den Gründen siehe hinten Rn. 85).

C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff

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Die EMRK sieht gemäss ständiger Rechtsprechung keine Popularbeschwerden für nicht direkt betroffene Personen vor. Wer Beschwerde führt, muss von der Wirkung eines staatlichen Eingriffs nachteilig betroffen sein oder ein berechtigtes persönliches Interesse an dessen Beendigung haben (Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK). Diese Betroffenheit bejahte das EGMR-Urteil „Akdeniz u.a. c. Türkei“ (Publikationsverbot) N° 41139/15 + 41146/15 vom 04.05.2021 [IL 2] im Falle der Journalistin Güven, die sich gegen ein (allgemeines) Publikationsverbot für Informationen über eine parlamentarische Korruptionsuntersuchung wehrte. Unter Hinweis auf die „public watchdog“-Funktion der Medien unterstrich der EGMR einstimmig die Wichtigkeit des Informationszugangs und der unerschrockenen Recherche zu Themen von allgemeinem Interesse. Mangels spezifischer Betroffenheit verneinte die Mehrheit hingegen die Opfereigenschaft der beiden Rechtsprofessoren Akdeniz (Direktor der Nichtregierungsorganisation „Cyber-Rights.Org“) und Altıparmak. Das allgemeine Verbot habe ihre universitäre Arbeit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt.

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Kommentar: Bemerkenswert ist das teilweise abweichende Sondervotum des litauischen Richter Kūris. Zwar sei er ebenfalls gegen die Möglichkeit einer Popularbeschwerde (actio popularis). In deutlichen Worten kritisiert Kūris aber die von der Mehrheit vorgenommene Unterscheidung der Berufe einer Journalistin und eines Rechtsprofessors. Sie schaffe zwei Kategorien öffentlicher Wachhunde. Dass der EGMR die Meinungsfreiheit von Medienschaffenden stärker schütze als jene von Akademikern oder Menschenrechtsaktivistinnen, sei unverständlich: „Pour dire les choses sans ambages, la liberté d’expression des journalistes y est considérée comme étant plus précieuse et méritant une protection plus forte au titre de la Convention que celle des représentants du corps enseignant. C’est intenable, injuste, et tout simplement peu convaincant.“ Was das Sondervotum allerdings ausblendet, sind die von der EGMR-Rechtsprechung bejahten besonderen Pflichten von Medienschaffenden (z.B. im Bereich der von ihnen verlangten Sorgfalt). Wollte der Gerichtshof den Schutz bspw. für Akademikerinnen und Akademiker ausbauen, würde sich auch die Frage nach den ihnen auferlegten Pflichten stellen.

D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)

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Eine weitere Hürde für die inhaltliche Prüfung von Eingriffen in die freie Kommunikation ist Artikel 17 EMRK. Diese Konventionsbestimmung richtet sich gegen den Missbrauch der EMRK-Rechte durch Handlungen, die auf Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechtsansprüche und Freiheiten zielen: Wer im Sinne von Art. 17 ein EMRK-Recht missbraucht, bewegt sich ausserhalb des konventionsrechtlichen Schutzbereichs und kann daher die Rechtmässigkeit einer EMRK-Beschränkung nicht prüfen lassen. In einigen besonders krassen Fällen von Hassrede hat es der Gerichtshof daher abgelehnt, den nationalen Schuldspruch überhaupt auf seine Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) zu untersuchen. Die Strassburger Praxis ist mittlerweile umfangreich, wie der vom EGMR publizierte Guide on Article 17 of the European Convention on Human Rights (Prohibition of abuse of rights; www.echr.coe.int/Documents/Guide_Art_17_ENG.pdf) dokumentiert. Neuerdings wird diese Vorschrift auch vom Bundesgericht thematisiert.

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In BGer 6B_1126/2020 (Satirezeitschrift “La Tuile”) vom 10.06.2021 (weitere Ausführungen zu diesem Entscheid hinten Rn. 39) befasste sich die Strafrechtliche Abteilung recht ausführlich – wenn auch fragmentarisch – mit der Rechtsprechung des EGMR. Das Bundesgericht fragte sich in E. 2.1.2, ob die antisemitischen Äusserungen des Chefredaktors unter das Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte in Art. 17 EMRK fallen. Es liess dies letztlich offen (E. 2.4), denn die auf Art. 261bis StGB gestützte Verurteilung des Chefredaktors zu einer Geldstrafe genüge ohne Weiteres den grundrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit (gesetzliche Grundlage, legitimer Eingriffszweck und Verhältnismässigkeit).

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Kommentar: Die Urteilsbegründung der Strafrechtlichen Abteilung überzeugt im Ergebnis, weniger aber in der Methodik. Der bundesgerichtliche Umweg über Art. 17 EMRK ist entbehrlich, denn diese Konventionsbestimmung ist wenigstens für Verfahren in der Schweiz eher eine Quelle der Verwirrung als eine nützliche Orientierungshilfe. Im Text der Bundesverfassung findet sich kein der EMRK entsprechendes Missbrauchsverbot. Nach schweizerischem Verfassungsrecht ist es angezeigt, auch hochproblematische Äusserungen nicht pauschal vom grundrechtlichen Geltungsbereich auszuklammern, sondern die staatlichen Massnahmen auf der Ebene der zulässigen Grundrechtseinschränkungen (Art. 16 oder 17 i.V. mit Art. 36 BV) zu prüfen. Schweizerische Behörden sind gehalten, diese fundamentalen Voraussetzungen zu respektieren und gerade die Verhältnismässigkeit ausnahmslos zu beachten.

3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

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Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jede Beschränkung der Meinungsfreiheit eine ausreichend präzise formulierte Gesetzesvorschrift, die eine nach den Umständen vernünftige Vorhersehbarkeit staatlichen Einschreitens ermöglicht. Eine unzureichende gesetzliche Grundlage bemängelte etwa das EGMR-Urteil „Akdeniz u.a. c. Türkei“ (Publikationsverbot) N° 41139/15 + 41146/15 vom 04.05.2021 [IL 2]. Der Vorsitzende eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche sämtlichen Medien die Publikation von Informationen über den vertraulich tagenden Ausschuss verbot. Es handelte sich um eine grossflächige präventive Informationssperre. Diese hatte im Juli 2019 bereits das türkische Verfassungsgericht für rechtswidrig erklärt. Der EGMR kam ebenfalls zum Schluss, die von den Behörden als gesetzliche Grundlage angeführten Rechtsnormen (Pressegesetz und Verfassung) seien nicht hinreichend bestimmt formuliert. Die Beschränkung von Art. 10 EMRK war für die Betroffenen daher nicht genügend vorhersehbar (siehe zu diesem Fall auch vorne Rn. 10). Weitere Fälle fehlender gesetzlicher Grundlage waren etwa die EGMR-Urteile „Rovshan Hajiyev c. Aserbaidschan“ (Angaben über Radarwarnstation) N° 19925/12 + 47532/13 vom 09.12.2021 [IL 2; siehe hinten Rn. 58) und „Yuriy Chumak c. Ukraine” (Rechtsakte des Präsidenten) N° 23897/10 vom 18.03.2021 [IL 2; siehe hinten Rn. 62].

4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen

A. Schutz des Ansehens

a) Vorwürfe im politischen Zusammenhang
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Ehrverletzungsstreitigkeiten im politischen Kontext beschäftigten den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auch im Berichtsjahr verschiedentlich. Ein Beispiel war etwa das EGMR-Urteil „Dickinson c. Türkei” (Erdoğan auf Hundekörper) N° 25200/11 vom 02.02.2021 (vgl. dazu hinten Rn. 27).

b) Vorwürfe gegen andere öffentlich exponierte Akteure
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In BGer 5A_758/2020 (Obersee Nachrichten – Persönlichkeitsschutz für Gemeinwesen) vom 03.08.2021 bestätigte die II. zivilrechtliche Abteilung über weite Strecken ein Urteil des St. Galler Kantonsgerichts gegen eine persönlichkeitsverletzende Kampagne der Gratiszeitung «Obersee Nachrichten». Dabei stellte sich u.a. die grundsätzliche Frage, ob auch juristische Personen des öffentlichen Rechts den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) beanspruchen können. In E. 2.3 hielt das Bundesgericht fest, die Rechtsprechung habe sich bislang selten zu dieser Frage geäussert, bejahe sie jedoch im Einklang mit der praktisch einhelligen Rechtslehre. Dabei gehe es nicht um den Schutz des Staates gegen mediale Kritik schlechthin. Die Stadt Rapperswil-Jona habe aber einen persönlichkeitsrechtlichen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit als verantwortungsbewusstes und fähiges Gemeinwesen wahrgenommen zu werden, das eine fachlich einwandfrei funktionierende Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) organisieren könne.

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Kommentar: Der im August 2021 gefällte Bundesgerichtsentscheid zur Aktivlegitimation öffentlich-rechtlicher Körperschaften beim Persönlichkeitsschutz steht in einem Spannungsverhältnis zur späteren Strassburger Rechtsprechung: Ein halbes Jahr nach dem Entscheid der II. zivilrechtlichen Abteilung ist in Strassburg das EGMR-Leiturteil „OOO Memo c. Russland“ N° 2840/10 vom 15.03.2022 [IL Key cases] ergangen. Darin äusserte der Gerichtshof grundsätzliche konventionsrechtliche Vorbehalte dagegen, dass eine (russische) Behörde den kritischen Bericht einer Onlinezeitung bei der Ziviljustiz anfechten konnte. Eine solche prozessuale Möglichkeit belaste die Medien als public watchdogs übermässig. Sie habe eine unvermeidliche Abschreckungswirkung (chilling effect). Ein legitimer Zweck für die Beschränkung der Medienfreiheit (Art. 10 EMRK) existiere bloss in Fällen, in denen sich ein Gemeinwesen als Marktteilnehmerin bei einem Zivilgericht für seine wirtschaftliche Reputation wehre. Überdies könnten erkennbar angegriffene Behördenmitglieder in ihrem eigenen Namen klagen. Diese Überlegungen des EGMR relativieren die Tragweite des lediglich in Dreierbesetzung gefällten Bundesgerichtsentscheids zum Schutz der Stadt Rapperswil-Jona durch das Persönlichkeitsrecht.

c) Rufschädigende Vorwürfe gegen besonders geschützte Personen
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Das EGMR-Urteil „Société Éditrice de Mediapart u.a. c. Frankreich“ (Tonaufnahmen von Liliane Bettencourt) N° 281/15 + 34445/15 vom 14.01.2021 [IL 2] § 91 unterstrich, dass bei altersbedingter Verletzlichkeit eine (besonders) berechtigte Erwartung auf Schutz des Privatlebens bestehen kann (ausführlich zu diesem Urteil hinten Rn. 33).

B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen

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Bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen stellt sich die Frage, ob unzutreffende Vorwürfe im Einklang mit der journalistischen Ethik geäussert wurden und ob die Medienschaffenden mit der Sorgfalt gehandelt haben, die der verantwortungsvolle Journalismus verlangt. Das EGMR-Urteil „Vacean c. Rumänien“ (Diebstahlsvorwurf) N° 47695/14 vom 16.11.2021 [IL 3] § 51 betraf Vorwürfe eines Gewerkschafters, die von News-Webseiten weiter transportiert worden waren. Der Gewerkschafter hatte einen Musikprofessor fälschlicherweise des Diebstahls beschuldigt. Die rumänische Justiz unterliess die Prüfung, ob die Redaktionen der News-Webseiten die Tatsachenbehauptungen ausreichend verifiziert und damit die journalistische Sorgfalt beachtet hatten. Dies verstiess gegen die Pflicht des Staates zum Schutz des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) gegen journalistische Übergriffe.

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Unsorgfältig war der Bericht einer Wochenzeitung über dubiose Geldflüsse im Umfeld eines polnischen Politikers. Eine Beschwerde der verurteilten Medienleute gegen die zivilrechtliche Entschädigung von rund 3’750 Euro bezeichnete der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Ansion + Walczak c. Polen“ (Korruptionsvorwurf) N° 71320/14 + 71360/14 vom 31.08.2021 [IL 3] als offensichtlich unbegründet. Der Gerichtshof stellte fest, dass die polnischen Medienschaffenden auf ungenügender Faktenbasis irreführende Behauptungen publiziert hatten.

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Die Sorgfaltspflicht verletzte auch ein Fernsehbericht, der einen Regionalpolitiker fälschlicherweise mit einem Pädophilen-Ring in Zusammenhang gebracht hatte. Das EGMR-Urteil „SIC – Sociedade Independente de Comunicação c. Portugal“ (Pädophilievorwurf)29856/13 vom 27.07.2021 [IL 2] bemängelte, dass die Redaktion in unverantwortlicher Weise behauptet hatte, der zurückgetretene Politiker sei festgenommen und durch die Polizei befragt worden. Eine Beschränkung der Medienfreiheit war daher grundsätzlich berechtigt. Die von der portugiesischen Ziviljustiz zugesprochene Entschädigung von rund 115’000 Euro war allerdings unverhältnismässig hoch.

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Eine ausreichende Verifizierung gravierender Vorwürfe gegen einen Spitalverantwortlichen bejahte hingegen das EGMR-Urteil „Banaszczyk c. Polen“ (Vorwürfe gegen Spitalverantwortlichen) N° 66299/10 vom 21.12.2021 [IL 3] § 77. Der durch die polnische Justiz verurteilte Chefredaktor hatte gestützt auf ein anonymes Schreiben die Angehörigen von Patienten sowie Spitalangestellte befragt und die angegriffenen Spitalverantwortlichen mit den Vorwürfen konfrontiert. Damit leistete der Journalist mit seiner Recherche, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte. Die Justiz dürfe vom Chefredaktor auch nicht verlangen, dass er sich ausdrücklich vom anonymen Schreiben distanziere (§ 78).

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Einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK verneinte auch das EGMR-Urteil „Daneş u.a. c. Rumänien“ (Vorwürfe gegen Tierärzte) N° 44332/16, 44829/16 + 44839/16 vom 07.12.2021 [IL 3]. Der Journalist einer lokalen Wochenzeitung hatte seine Behauptung des unkontrollierten Vertriebs rezeptpflichtiger Medikamente gutgläubig publiziert. Er stützte seine Vorwürfe auf andere Veröffentlichungen und die Auskünfte eines Tierarztes, untermauerte seine Warnungen durch Belege und enthielt sich über das Ziel hinausschiessender Formulierungen.

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Eine sorgfältige Abklärung ruf- oder geschäftsschädigender Vorwürfe verlangt der Gerichtshof nicht nur von (professionellen) Medienschaffenden, sondern bspw. auch von Whistleblowern. Das EGMR-Urteil „Gawlik c. Liechtenstein” (Arzt als Whistleblower) N° 23922/19 vom 16.02.2021 [IL 2] bezeichnet die Entlassung eines stellvertretenden Chefarztes als konventionskonform. Lothar Gawlik hatte gegenüber einem Parlamentarier und anschliessend in einer Strafanzeige den (unzutreffenden) Vorwurf erhoben, der Chefarzt des Liechtensteinischen Landesspitals betreibe aktive Sterbehilfe. Seine Behauptung hatte Gawlik nicht ausreichend verifiziert. Sein Verdacht stützte sich lediglich auf die elektronischen Patientendossiers, nicht aber auf den Beizug der (Papier-)Krankenakten. In ihrem einstimmigen Urteil billigt die 2. Kammer des EGMR dem Mediziner zwar zu, dass er gutgläubig von einem dringend zu behebenden Missstand ausging. Eine Einsicht in die physischen Krankendossiers wäre aber rasch zu bewerkstelligen gewesen. Der Whistleblower unterliess damit die unter den konkreten Umständen gebotene und ihm zumutbare Verifizierung des gravierenden Verdachts gegen den Chefarzt (§ 78). Die Beschränkung seiner Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) durch seinen Arbeitgeber war in einer demokratischen Gesellschaft notwendig.

C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor

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Das EGMR-Urteil „Dickinson c. Türkei” (Erdoğan auf Hundekörper) N° 25200/11 vom 02.02.2021 [IL 2] betraf eine satirische Collage, mit der ein britischer Künstler 2006 den türkischen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdoğan angriff. Als Kritik an der türkischen Haltung im Irakkrieg zeigte die Collage Erdoğans Kopf auf dem Körper eines Hundes, der an einer Leine in den Farben der US-Flagge geführt wird. Im fraglichen Kontext war nach einstimmiger Auffassung der 2. Kammer des EGMR ein erhebliches Mass an Übertreibung und Provokation zulässig. Die umstrittene Collage sei nicht als grundlos beleidigend einzustufen. Spitzenpolitiker müssten gerade gegenüber satirischer Kritik Toleranz zeigen und sich mit strafrechtlichen Schritten zurückhalten. Die strafrechtliche Verfolgung von Dickinson verstiess daher gegen Art. 10 EMRK (selbst wenn die türkische Justiz das Verfahren nach fünf Jahren letztlich eingestellt hatte).

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Dass die Behörden bei der Interpretation heikler Publikationen die Möglichkeit von Ironie und Sarkasmus nicht leichthin verwerfen dürfen, unterstrich das EGMR-Urteil „Ringier Axel Springer Slovakia, a.s. c. Slowakei (Nr. 4)“ (Cannabis) N° 26826/16 vom 23.09.2021 [IL 2] § 44. Siehe zu diesem Fall hinten Rn. 85.

D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens

a)  Unschuldsvermutung, Ansehensschutz und Recht auf einen fairen Prozess
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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

b) Behördliche Äusserungen über identifizierte Tatverdächtige
30

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern

31

Neben dem zivil- und strafrechtlichen Ehrenschutz müssen Medienpublikationen seit 1988 auch die vom Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesetzten Grenzen respektieren, die eine Art wirtschaftlichen Ehrenschutz markieren. Erwähnenswert ist das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden (Bündner Bauskandal) SK2 20 57 vom 20.05.2021. Es akzeptierte die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach umfangreichen Zeitungspublikationen vom Mai 2018 über kartellwidrige Absprachen im Baugewerbe. Die WEKO habe die Vorgänge als volkswirtschaftlich besonders schädlich bezeichnet. Die von der Zeitung vorgenommenen Werturteile „Baubeschiss“ und „Bauskandal“ seien daher nicht unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 Bst. a UWG. Auch die Verwendung des Wortes „Baubetrug“ gegenüber einem breiten Publikum sei nicht zu beanstanden, „zumal es diesen Straftatbestand – streng betrachtet – gar nicht gibt“. Angesichts eines Publikationszeitraums von bloss zwei Tagen könne auch nicht von einer orchestrierten Medienkampagne gesprochen werden. Die fraglichen Veröffentlichungen seien eindeutig nicht unlauter und zweifelsfrei nicht strafbar.

F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)

a) Recht am eigenen Bild
32

Einen Verstoss gegen den postmortalen Persönlichkeitsschutz bejahte das einstimmig gefällte EGMR-Urteil „M.L. c. Slowakei“ (Sensationsbericht über verstorbenen Dorfpfarrer)34159/17 vom 14.10.2021 [IL 2]. Mehrere Boulevardblätter hatten 2008 sensationsgetriebene Berichte über einen 2006 verstorbenen Dorfpfarrer publiziert, der 1999 wegen einer Sexualstraftat verurteilt worden war. Die Mutter des toten Pfarrers hatte sich vor der slowakischen Justiz vergeblich gegen die Publikationen gewehrt. Der EGMR liess offen, ob der namentlich identifizierte Pfarrer wirklich eine „public figure“ war. Jedenfalls war die Veröffentlichung des besonders intrusiven Materials und vor allem der unverpixelten Fotos nicht gerechtfertigt. Die slowakische Justiz verletzte ihre Pflicht, die Achtung des Privat- und Familienlebens zu schützen (Art. 8 EMRK).

b) Weitere Beeinträchtigungen der Privatsphäre
33

Um die unnötig spektakuläre Veröffentlichung heimlich aufgenommener Privatgespräche ging es im EGMR-Urteil „Société Éditrice de Mediapart u.a. c. Frankreich“ (Tonaufnahmen von Liliane Bettencourt) N° 281/15 + 34445/15 vom 14.01.2021 [IL 2]. Die französische Online-Zeitung Mediapart publizierte 2010 Niederschriften und Tonauszüge von Gesprächen, die der Butler der betagten Liliane Bettencourt (Mehrheitsaktionärin des Kosmetikkonzerns L’Oréal) rechtswidrig aufgenommen hatte. Die Aufnahmen gehörten zum Beweismaterial in einem umfangreichen Strafverfahren, das den Missbrauch von Bettencourts Schwäche und die schlechte Verwaltung ihres Vermögens betraf. Nach einem mehrjährigen Verfahren wies die französische Ziviljustiz 2013 die Mediapart-Verantwortlichen an, sämtliche Auszüge von ihrem Nachrichtenportal zu entfernen. Diese Anordnung beurteilte die 5. Kammer des EGMR einstimmig als konventionskonform. Das erhebliche öffentliche Interesse an der rechtlichen und politischen Affäre Bettencourt müsse hinter dem Recht der Beteiligten auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) zurückstehen. Die Redaktion hatte zwar die Authentizität der Aufnahmen geprüft und diese ihren Abonnenten nur selektiv zugänglich gemacht. Die schwächliche Liliane Bettencourt war aber schutzbedürftig und durfte auch als Person des öffentlichen Lebens berechtigterweise erwarten, dass die sensiblen und vertraulichen Informationen von der Nachrichten-Website entfernt werden. Dabei erinnerte der EGMR daran, dass Internetpublikationen wegen ihrer Speicher- und Verbreitungsmöglichkeiten ein höheres Schadenspotenzial für die Privatsphäre haben als Veröffentlichungen in gedruckten Medien (§ 88). Mediapart hätte die Leserschaft auf andere Weise informieren können als durch die unnötig aufsehenerregende Veröffentlichung der Text- und Tonauszüge. Die Pflicht zur Entfernung des Materials sei die einzige wirksame Massnahme gewesen, um das Eindringen in das Privatleben von Bettencourt und ihres Vermögensverwalters zu beenden. Dass auch andere Medien den Inhalt der vertraulichen Gespräche zum Zeitpunkt der zivilgerichtlichen Anordnung bereits weitgehend bekannt gemacht hatten, ändere nichts an der Verhältnismässigkeit der Beschränkung von Mediaparts Medienfreiheit. Die wörtliche Wiedergabe der rechtswidrig erstellten Aufnahmen blieb sämtlichen Medien verboten. Die Redaktion von Mediapart könne ihrem Informationsauftrag ungeachtet der zeitlich unbeschränkten richterlichen Anordnung nachkommen (§ 91).

34

Kommentar: Die Publikation der Text- und Tonauszüge hatte für die beiden Mediapart-Verantwortlichen Plenel und Arti sowie für Journalisten der Zeitung Le Point“ auch ein strafrechtliches Nachspiel. Wie das schweizerische Strafgesetzbuch (Art. 179bis StGB) verbietet auch das französische Recht die Veröffentlichung strafbar erstellter Gesprächsaufnahmen. Das zuständige französische Strafgericht sprach die Medienschaffenden 2016 frei, nachdem es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gegen das Recht auf Information der Öffentlichkeit abgewogen hatte. Die Medienveröffentlichungen betrafen nach Auffassung des Strafgerichts fraglos ein Thema von allgemeinem Interesse. Sie bezweckten nicht primär die Befriedigung des Voyeurismus. Die Medienleute hatten die Authentizität der Aufnahmen sorgfältig abgeklärt, und die Publikation des ausgewählten Materials zielte trotz ihrer unnötig spektakulären Dimension nicht auf die Entblössung von Bettencourts Intimsphäre. Überdies habe Liliane Bettencourt vor Gericht eingeräumt, dass die Medienschaffenden ihre Arbeit gemacht hatten und die Veröffentlichung der Aufnahmen letztlich dem Schutz ihrer Interessen gedient habe (§ 41). Die strafrechtliche Dimension dieses Falles war durch den EGMR vorliegend nicht zu überprüfen. Es lässt sich aber vermuten, dass der Gerichtshof aus menschenrechtlicher Warte ebenfalls zwischen der zivilrechtlichen Massnahme (verhältnismässige Pflicht des Medienhauses zur Entfernung der Auszüge) und der strafrechtlichen Reaktion (unverhältnismässige Schuldsprüche gegen einzelne Medienleute) unterschieden hätte. Was heisst dies für die über den Einzelfall hinausreichende Tragweite der vorliegenden EGMR-Urteilsbegründung? Sie ist vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass die Strassburger Ausführungen auf die spezifische (zivilrechtliche) Konstellation der blossen Beendigung einer bereits eingetretenen Verletzung der Privatsphäre gemünzt sind. Die Urteilsbegründung lässt sich deshalb nicht unbesehen generalisieren (zur Wichtigkeit des jeweiligen Kontexts für die Verallgemeinerung von Entscheiden vgl. allgemein Stefan Schürer, Die Kontextualisierung von Urteilen – Zur Präzisierung bundesgerichtlicher Entscheide anhand von Sachverhalt und zeitgenössischem Umfeld, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 114/2013, S. 583ff.)

35

Im EGMR-Urteil „Halet c. Luxemburg“ (Whistleblower – Luxleaks) N° 21884/18 vom 11.05.2021 [IL 2] akzeptierte der Gerichtshof mehrheitlich die Verurteilung eines Mitarbeitenden von PricewaterhouseCoopers (PwC). Dieser hatte einem TV-Journalisten 14 Steuererklärungen von Klienten seines Arbeitsgebers zugespielt. Ein Teil des Materials wurde für eine 2013 ausgestrahlte Fernsehsendung verwendet und 2014 im Internet durch das Internationale Netzwerk investigativer Journalisten veröffentlicht. Nach einer Strafklage von PwC wurde der Fernsehjournalist freigesprochen, Whistleblower Halet hingegen zu einer Geldstrafe von 1‘000 Euro verurteilt. Mit 5 gegen 2 Stimmen bejahte der EGMR die Verhältnismässigkeit des Schuldspruchs. Das öffentliche Interesse an der Kenntnis der Dokumente war ungenügend für einen Freispruch. Die relativ geringfügige Strafe habe keine abschreckende Wirkung (chilling effect) auf Halet oder auf andere (mögliche) Whistleblower.

G.  Schwere der Sanktion bei rechtswidrigen Vorwürfen

36

Art. 10 EMRK verlangt, dass staatliche Sanktionen gegen ehrverletzende oder sonstwie illegale Publikationen verhältnismässig sind. Auch im Berichtsjahr hat der EGMR verschiedentlich festgestellt, dass Beschränkungen der Medienfreiheit in ihrer Schwere über das Ziel hinausschossen. Dies galt etwa für eine zivilrechtliche Entschädigung von 115’000 Euro für eine unsorgfältige Publikation über einen Regionalpolitiker: EGMR-Urteil „SIC – Sociedade Independente de Comunicação c. Portugal“ (Pädophilievorwurf)29856/13 vom 27.07.2021 [IL 2]; vgl. zu diesem Fall auch vorne Rn. 23 und hinten Rn. 82.

37

Das EGMR-Urteil „Stolbunov + MOO Spravedlivost c. Russland“ (Geldwäschereivorwurf gegen Beamten) N° 30084/11 vom 15.06.2021 [IL 3] beanstandete die Verurteilung einer Menschenrechtsorganisation und ihres Gründers zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von umgerechnet rund 25 000 CHF an einen von ihr wegen Wirtschaftsdelikten angezeigten Beamten. Die russische Justiz hatte die hohe Summe u.a. damit begründet, dass solche falschen Vorwürfe die berufliche Karriere hochrangiger Staatsbediensteter ernsthaft gefährden. Dieses Argument lief der EGMR-Praxis zuwider, die von öffentlichen Personen eine grössere Toleranz gegenüber Kritik verlangt (§ 35). Überdies war die zugesprochene Summe nicht nur im Vergleich mit anderen Ehrverletzungsfällen aussergewöhnlich hoch, sondern sie betrug auch ein Vielfaches des massgebenden monatlichen Mindestlohns von rund 120 CHF. Die 3. Kammer des EGMR bezeichnete die Sanktion einstimmig als unverhältnismässig.

6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit

A. Schutz staatlicher Geheimnisse

38

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

B. Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt

a) Bundesgericht
39

Art. 261bis StGB schützt vor Diskriminierung und Aufruf zu Hass wegen bestimmter Merkmale (Rasse, Ethnie und Religion, seit Juli 2020 auch wegen sexueller Orientierung). In BGer 6B_1126/2020 (Satirezeitschrift “La Tuile”) vom 10.06.2021 bestätigte die Strafrechtliche Abteilung einen Schuldspruch nach einer krass antisemitischen Publikation. Sie verwarf den Einwand des wegen Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB verurteilten Chefredaktors einer jurassischen Satirezeitschrift, die in seinem Text abqualifizierte Gruppe der «Juifs» sei bloss eine Metapher für den Staat Israel. Laut Bundesgericht vermag Kritik an der israelischen Politik keine Hassrede gegen Menschen jüdischer Konfession zu rechtfertigen. Mangels humoristischer Elemente und jeglicher Distanzierung nehme die durchschnittliche Leserschaft herabsetzende Ausdrücke wie «Henker» («bourreaux») zum Nennwert.

b) EGMR
40

Die Thematik des Hasses und Gewaltaufrufs beschäftigt den Gerichtshof schon seit Längerem. Im Berichtsjahr blieben diese Fragen im Mittelpunkt der Strassburger Rechtsprechung. EGMR-Urteile betrafen sowohl unzureichende staatliche Vorkehren im Kampf gegen Hass und Diskriminierung als auch berechtigte und übertriebene Beschränkungen der freien Kommunikation.

41

In mehreren Fällen warf der EGMR den nationalen Behörden eine konventionswidrige Passivität vor. So bejahte das EGMR-Urteil „Budinova + Chaprazov c. Bulgarien” (Hassrede gegen Roma) N° 12567/13 vom 16.02.2021 [IL Key cases] die Missachtung staatlicher Schutzpflichten. Bulgarien hatte minderheitenfeindliche (gegen die Roma gerichtete) Äusserungen des Obmanns der nationalistischen Partei Ataka tatenlos hingenommen und verstiess gegen die Pflicht, aktive Massnahmen gegen Diskriminierung zu ergreifen (Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK). Unzureichend war auch die staatliche Reaktion auf eine Reihe antisemitischer Ausfälligkeiten des Ataka-Obmanns: EGMR-Urteil „Behar + Gutman c. Bulgarien” (Hassrede gegen Juden) N° 29335/13 vom 16.02.2021 [IL Key cases].

42

In mehreren Fällen unterstützte der EGMR die nationalen Strafverfolgungsbehörden, die gegen hasserfüllte Äusserungen eingeschritten waren. Als konventionskonform bezeichnete bspw. der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Litwin c. Polen” (Hassrede gegen Farbige) N° 42027/12 vom 13.04.2022 [IL 3] den Schuldspruch gegen den fremdenfeindlichen Autor eines Fussball-Fanmagazins. Siehe auch das EGMR-Urteil „Sanchez c. Frankreich” N° 45581/15 vom 02.09.2021 [IL 2], welches der Grossen Kammer vorgelegt worden ist (Rn 90f.).

43

Nicht selten führen nationale Gerichte die Bekämpfung von angeblicher Hassrede ins Feld, wenn sie die Meinungsfreiheit in einer Weise beschränken, die in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Konventionswidrig war etwa der Schuldspruch gegen den Gründer einer russischen Nichtregierungsorganisation, wie das EGMR-Urteil „Yefimov + Youth Human Rights Group c. Russland(Kritik an orthodoxer Kirche) N° 12385/15 + 51619/15 vom 07.12.2021 [IL 2] einstimmig festhielt. Auf der Website der NPO-Zeitung hatte der Direktor 2011 beissende Kritik an der russisch-orthodoxen Kirche und ihrer Verbandelung mit der Regierungspartei geübt. Für den EGMR war nicht ersichtlich, dass diese Publikation geeignet war, zu Gewalt, Hass oder Intoleranz aufzustacheln. Dies galt auch etwa für ein Buch über Kämpfer der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans PKK (EMGR-Urteil „Güler + Zarakolu c. Türkei” N° 38767/09 + 52897/10 vom 29.06.2021 [IL 3]) und für die Rede eines Politikers zum Gedenken an einen Führer der baskischen Untergrundorganisation ETA (EMGR-Urteil „ Erkizia Almandoz c. SpanienN° 5869/17 vom 22.06.2021 [IL 3]).

C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord

44

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit und Moral

45

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen

46

Siehe Rn 7 vorne, EGMR-Urteil „Gachechiladze c. Georgien“ (Verwaltungsstrafe wegen Kondomwerbung) N° 2591/19 vom 22.07.2021 [IL 2] § 56–58.

F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen

47

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt

48

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

H.  Weitere öffentliche Interessen

49

Das EGMR-Urteil „Tokmak c. Türkei“ (Facebook-Äusserung gegen Sportjournalisten) N° 54540/16 vom 18.05.2021 [IL 2] betraf die dreimonatige Sperre eines türkischen Fussballschiedsrichters nach dem Teilen und Kommentieren eines abschätzigen Beitrags über den Tod eines umstrittenen Sportjournalisten. Der Gerichtshof hielt einstimmig fest, die Massnahme diene zwar der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten. Die Begründung der türkischen Disziplinarbehörden lasse aber eine Abwägung der massgebenden Interessen vermissen. Sie zeige auch nicht auf, inwiefern die nur zwei Stunden auf Facebook sichtbaren Äusserungen die Anhänger zu Gewalttaten hätten aufstacheln können.

7. Beschränkungen der journalistischen Recherche

50

Das EGMR-Urteil „Amaghlobeli u.a. c. Georgien“ (Recherche am Zoll) N° 41192/11 vom 20.05.2001 [IL 2] akzeptierte eine administrative Busse gegen Medienschaffende, die sich nicht an die Anweisungen der Zollbehörden gehalten hatten. Die Journalistinnen wollten im Rahmen einer Recherche über willkürliche Zollpraktiken einen Betroffenen interviewen. Die Behörden wiesen sie aus der Kontrollzone weg, doch die Medienschaffenden folgten ihren Anweisungen nicht. Als Nebenintervenientin unterstützte die Media Legal Defence Initiative die gebüssten Medienschaffenden. Die Menschenrechtsorganisation unterstrich die Wichtigkeit von Reportagen aus dem Grenzgebiet (§ 30). Dennoch bezeichnete der Gerichtshof die Busse einstimmig als verhältnismässige Beschränkung der Medienfreiheit. Zwar diente die Berichterstattung einem legitimen Informationsinteresse, doch zweifelte der Gerichtshof daran, dass sich die Journalistinnen gutgläubig und verantwortungsvoll verhalten hatten. Sie hätten die Interviews ausserhalb der kontrollierten Zone durchführen oder eine Bewilligung für den Zutritt zur Kontrollzone verlangen können (§ 39). Überdies konnten sie ihre Interviews anschliessend publizieren und war die Bussenhöhe moderat.

8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)

51

Gegen Art. 10 EMRK (und eine Reihe weiterer Konventionsgarantien) verstiessen das Massenüberwachungssystem und das System zur Beschaffung von Kommunikationsdaten bei den Anbietern englischer Kommunikationsdienste. Gemäss dem Urteil der Grossen Kammer des EGMR „Big Brother Watch u.a. c. Vereinigtes Königreich“ N° 58170/13 + 62322/14 + 24960/15 vom 25.05.2021 [IL Key cases] waren im englischen Recht keine ausreichenden Garantien zum Schutz journalistischer Quellen oder vertraulichen journalistischen Materials vorhanden. Es fehle an veröffentlichten Regelungen für die Tätigkeit der Nachrichtendienste. Überdies kannte das englische Recht damals keine spezifischen Vorschriften, die den behördlichen Zugang auf den Zweck der Bekämpfung schwerer Delikte beschränken.

52

Mit der Frage des journalistischen Quellenschutzes bei der Pflicht zur Bekanntgabe der Identität von Kommentarverfassern auf Newsportalen befasst sich das EGMR-Grundsatzurteil „Standard Verlagsgesellschaft mbH c. Österreich [no. 3]” (Offenlegung anonymer User) N° 39378/15 vom 07.12.2021 [IL Key cases]. Siehe dazu hinten Rn. 95ff.

53

Das EGMR-Urteil „Avaz Zeynalov c. Aserbaidschan” N° 37816/12 und 25260/14 vom 22.04.2021 [IL 3] bezeichnete die Durchsuchung und Beschlagnahme von Material in der Wohnung, dem Redaktionsbüro und dem Auto eines Chefredaktors einstimmig als unverhältnismässig. Die Behörden argumentierten, der Journalist stehe unter Bestechungsverdacht, denn er habe im Gegenzug für einen Publikationsverzicht annähernd 10 000 CHF von einer Abgeordneten verlangt. Zwar kommen bei einem Tatverdacht gegen Medienleute strafprozessuale Zwangsmassnahmen in Betracht. Diese dürfen aber nicht dazu führen, dass der Quellenschutz ausgehebelt wird. Im Oktober 2011 beschlagnahmten die Behörden eine grosse Menge von Material, dem offenkundig der Bezug zu den Ermittlungen gegen den Chefredaktor fehlte. Laut EGMR ist es Sache der Behörden, den Umfang des sicherzustellenden Materials möglichst präzis zu umschreiben, damit eine abschreckende Wirkung auf Medienleute, ihre Informationspersonen und die gesamte Branche unterbleibt. Erschwerend kam hinzu, dass dem Chefredaktor die Unterlagen erst nach einem halben Jahr (im April 2012) zurückgegeben wurden (§ 103-106).

54

Das EGMR-Urteil „Azer Ahmadov c. Aserbaidschan“ (Telefonüberwachung) N° 3409/10 vom 22.07.2021 [IL 2] betraf die Telefonabhörung beim Chefredaktor einer Oppositionszeitung im Kontext einer Strafuntersuchung wegen eines Messerattentats auf einen seiner Berufskollegen. Die für die Bewilligung der Abhörung zuständige Behörde hatte eine ausreichend präzise Beschreibung der Zwangsmassnahme unterlassen. Die Beschränkung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) beruhte nicht auf der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)

55

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)

56

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit

1. Informationszugang gestützt auf die EMRK

57

Damit der menschenrechtliche Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Art. 10 EMRK) überhaupt ins Spiel kommt, verlangt die Strassburger Rechtsprechung den Nachweis, dass die angefragten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung tatsächlich nötig waren. Auch im Berichtsjahr scheiterten verschiedene Gesuchsteller an dieser formalen Hürde. Dies belegen die drei EGMR-Zulässigkeitsentscheide „Georgian Young Lawyers’ Association c. Georgien“ N° 2703/12, „Mikiashvili u.a. c. Georgien“ N° 18865/11 und „Studio Reportiori + Vakhtang Komakhidze c. Georgien“ N° 51865/11 vom 19.01.2021 [jeweils IL 3]. Im ersten Fall verlangte eine Menschenrechtsorganisation vergeblich Auskunft über die Namen von Polizisten, gegen die nach einer gewaltsamen Auflösung einer Versammlung disziplinarisch vorgegangen wurde. Die beiden anderen Fälle betrafen amtliche Angaben über den Ort des Strafvollzugs von verurteilten Mördern und über Bonuszahlungen für Angehörige des Justizministeriums. Die Beschwerdeführer konnten den EGMR nicht davon überzeugen, dass sie die fraglichen Informationen für die Ausübung der Meinungsfreiheit unbedingt benötigten.

58

Das EGMR-Urteil „Rovshan Hajiyev c. Aserbaidschan“ (Angaben über Radarwarnstation) N° 19925/12 + 47532/13 vom 09.12.2021 [IL 2] betraf das abgelehnte Gesuch eines Journalisten. Er bat um Auskunft über die Auswirkungen einer in Aserbaidschan gelegenen, alten Radarwarnstation des sowjetischen Militärs auf die Umwelt und auf die öffentliche Gesundheit. Der Gerichtshof war überzeugt, dass es um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ging. Die Information sei notwendig, damit der Journalist sein Recht auf Empfang und Veröffentlichung von Informationen ausüben konnte. Der Beschränkung seines Menschenrechts (Art. 10 EMRK) fehlte die nötige gesetzliche Grundlage, denn die zuständigen Behörden waren eine Begründung für die Auskunftsverweigerung schuldig geblieben und hatten die nationalen Vorschriften offensichtlich unvernünftig interpretiert.

59

Der menschenrechtliche Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen setzt voraus, dass sie bei der angefragten Behörde überhaupt verfügbar sind („ready and available“). Dies vertiefte der EGMR im Zulässigkeitsentscheid „Saure c. Deutschland“ (BND-Leute mit Nazi-Vergangenheit) N° 6106/16 vom 19.10.2021 [IL 2]. Der „Bild“-Journalist Hans-Wilhelm Saure verlangte 2010 vom Bundesnachrichtendienst (BND) Auskunft über den Anteil der Mitarbeitenden mit Nazivergangenheit (NSDAP, Gestapo oder SS). Die nachgefragten Angaben hatte der BND nicht griffbereit und konnte sie auch nicht mit vernünftigem Aufwand zusammenstellen. Für diesen Zweck hätte die Behörde nicht nur ausgedehnte Recherchen anstellen und aufwändige Analysen leisten müssen. Mangels systematischer Erfassung war beim BND nicht einmal das gesamte Rohmaterial vorhanden. Deswegen war eine unabhängige Historikerkommission eingesetzt worden. Überdies hätte der Journalist selber in Archiven recherchieren können. Nach Ansicht des EGMR liess sich nicht sagen, dass die verweigerte Auskunft den Journalisten daran hinderte, seine Rolle als „public watchdog“ wahrzunehmen. Eine Mehrheit der 3. EGMR-Kammer bezeichnete die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet.

60

Kommentar: Etwa ein Jahr später hat sich der Gerichtshof erneut mit einer Beschwerde von „Bild“-Journalist Saure gegen den Bundesnachrichtendienst befasst. Im Urteil „Saure c. Deutschland“ N° 8819/16 vom 8. November 2022 akzeptierte der EGMR den 2012 vom BND verweigerten persönlichen Zugang zu den physischen Akten über die Umstände des Todes von Ex-Ministerpräsident Uwe Barschel, der 1987 in einem Genfer Hotel ums Leben gekommen war. Der BND hatte u.a. argumentiert, die 30jährige Schutzfrist sei noch nicht abgelaufen. Die Angelegenheit wurde in der 3. Kammer des EGMR kontrovers diskutiert. Sie lehnte Saures Beschwerde mit 4:3 Stimmen ab. Die Gerichtsminderheit (mit dem Schweizer Richter Andreas Zünd) kritisierte, dass die deutschen Behörden die gebotene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen unterlassen hatten.

61

Im EGMR-Urteil „Burestop 55 u. a. c. Frankreich” (Lager für radioaktive Abfälle) N° 56176/18 u.a. vom 01.07.2021 [IL Key cases] hielt der Gerichtshof erstmals fest, das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen werde ausgehöhlt, wenn die erteilten amtlichen Auskünfte unaufrichtig, ungenau oder unzureichend sind. Der Staat müsse den Betroffenen einen Rechtsbehelf zur Verfügung stellen, dank dem sie den Inhalt und die Qualität der amtlichen Informationen im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens überprüfen lassen können.

62

Auch das EGMR-Urteil „Yuriy Chumak c. Ukraine” (Rechtsakte des Präsidenten) N° 23897/10 vom 18.03.2021 [IL 2] bejahte einen Verstoss gegen den menschenrechtlichen Anspruch auf Informationszugang. Ein Journalist hatte 2005 Auskunft über Rechtsakte des Präsidenten (und seines Vorgängers) verlangt, deren Zugang durch eine Klassifizierung (“nicht zur Veröffentlichung”/”nicht zum Druck”) beschränkt war. Die ukrainische Regierung hatte eingeräumt, dass es für die Klassifizierungen keine gesetzliche Grundlage gab. Der EGMR hiess die Beschwerde mit 5 gegen 2 Stimmen gut.

2. Informationszugang gestützt auf das BGÖ

63

Auf eidgenössischer Ebene ist der Zugang zu amtlichen Informationen durch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) geregelt. Für die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts und v.a. des Bundesverwaltungsgerichts sei auf die Erörterung der praxisrelevanten Entscheide zum BGÖ des Jahres 2021 von Daniel Ladanie-Kämpfer/Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2021 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/2022 verwiesen.

3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht

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In BGer 1C_267/2020 (Verträge im Asylbereich) vom 22.02.2021 entschied die I. öffentlich-rechtliche Abteilung gegen das Sozialamt des Kantons Zürich. Es beschwerte sich dagegen, dass das kantonale Verwaltungsgericht einem Gesuchsteller die Einsicht in die Verträge der Sicherheitsdirektion mit der ORS Service AG gewährt hatte. Das Sozialamt argumentierte vergeblich, die Vertraulichkeit des Vergabeprozesses diene einer guten Verhandlungsposition bei künftigen Beschaffungen. Das Bundesgericht hielt u.a. fest, das öffentliche Interesse an den fraglichen Informationen (bspw. zum Betreuungsschlüssel und zur Pauschalentschädigung pro Person und Übernachtung) sei besonders ausgeprägt, da deren Offenlegung die demokratische Kontrolle des Staatshandelns und der öffentlichen Ausgaben ermögliche. Diese Kontrolle sei umso wichtiger, als der Kanton Zürich seinen Vertragspartnerinnen hohe Beträge für deren Leistungen im Asylbereich bezahle. Das öffentliche Interesse an Transparenz überwiege daher das Interesse des Gemeinwesens an der Nicht-Öffentlichkeit (E. 8.4 und 8.5).

65

In BGE 147 I 47 bejahte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung den Anspruch auf Zugang zu einem vom Staatsrat des Kantons Neuenburg in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht. Dieser befindet sich zwar in den Akten laufender Straf- und Zivilverfahren. Das Dokument wurde aber ausserhalb eines Gerichtsverfahrens erstellt. Solche Verfahrensakten im weiteren Sinn bleiben nach den (inter-)kantonalen Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip der Allgemeinheit zugänglich. Nicht unter den Anwendungsbereich der massgebenden Vorschriften über das Öffentlichkeitsprinzip fallen hingegen Dokumente, deren Erstellung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ausdrücklich angeordnet wurde (E. 3.4).

4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)

A.  Öffentlichkeit der Verhandlung

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Die Publikums- und Medienöffentlichkeit von Strafprozessen ist die verfassungsrechtliche Regel (Art. 30 Abs. 3 BV), deren einzelfallweise Beschränkung die legitimationsbedürftige Ausnahme. Im BGE 147 IV 145 (Gerichtsbericht 20 minutes) äusserte sich das Bundesgericht differenziert zu den Grenzen journalistischer Berichterstattung über einen Mordprozess. Im Grundsatz billigte die Strafrechtliche Abteilung, dass die Gerichtsvorsitzende den zur Hauptverhandlung zugelassenen Medienleuten ein punktuelles Publikationsverbot auferlegt hatte. Es verpflichtete die anwesenden Medienschaffenden zum Stillschweigen über den Umstand, dass ein Kind die Ermordung seiner Mutter und ihres Liebhabers durch den Vater miterleben musste. Solche Schweigeverpflichtungen finden laut Bundesgericht in Art. 70 Abs. 3 StPO eine solide gesetzliche Grundlage. Ein akkreditierter Journalist von «20 minutes» setzte sich über das richterliche Verbot hinweg und schilderte in verschiedenen Zeitungsberichten, dass ein Kind das Verbrechen miterlebt habe. Die Neuenburger Strafjustiz büsste ihn wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB). Diese Busse verstiess gegen die Medienfreiheit (Art. 17 BV), denn die Vorsitzende hatte ihre förmliche Strafdrohung zu spät ausgesprochen. Der Journalist hatte die fraglichen Informationen bereits vor der richterlichen Anordnung erstmals publiziert. Die anschliessenden Veröffentlichungen enthüllten keine wesentlichen Neuigkeiten (wie etwa das Alter und das Geschlecht des Kindes oder Einzelheiten seiner Erlebnisse). Angesichts bereits erfolgter Publikation konnte die richterliche Anordnung ihren angestrebten Zweck gar nicht mehr erreichen und war daher untauglich (fehlende Eignung als Teilaspekt des Verhältnismässigkeitsgebots). Im Grundsatz allerdings können solche Publikationsbeschränkungen laut Bundesgericht gerade zum Schutz der Opfer und anderer verletzlicher Personen durchaus geboten sein und auch schwerer wiegen als das Grundrecht auf freie journalistische Berichterstattung (Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gegeben).

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Kommentar: Ob die ungeeignete Beschränkung der Medienfreiheit erforderlich und zumutbar war, hätte das Bundesgericht eigentlich nicht mehr prüfen müssen. Dass es dennoch sämtliche Elemente der dreistufigen Verhältnismässigkeitsprüfung (Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit) beleuchtet hat, ist dennoch sinnvoll. Die Urteilsbegründung dokumentiert das höchstrichterliche Bedürfnis, Grundlegendes zu klären. Viel Gewicht legte das Bundesgericht auf das Interesse des Kindes, vor der Neugier Aussenstehender verschont zu bleiben. Es lässt sich nachvollziehen, dass das Bundesgericht den Schutz vor weiteren psychischen Belastungen schwerer gewichtet als journalistische Publikationsbedürfnisse. Weniger überzeugen kann allerdings eine Passage in der höchstrichterlichen Urteilsbegründung, welche die Tatbegehung vor den Augen des eigenen Kindes als anstössigen Nebenaspekt (“circonstance scabreuse”) von bescheidenem Informationswert abqualifiziert (BGE 147 IV 145 E. 2.4.4.2 S. 165). Häusliche Gewalt ist seit Jahren ein gravierendes gesellschaftliches Problem im In- und Ausland. Es ist legitim, wenn Medienschaffende die entsetzlichen Erlebnisse sämtlicher Betroffener (gerade traumatisierter Kinder) anhand ausgewählter Verbrechen darstellen und die Allgemeinheit aufzurütteln versuchen. Dies darf allerdings nicht ohne die gebotene Rücksicht auf die Diskretionsbedürfnisse der einzelnen Gewaltopfer geschehen.

69

Im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Zembol c. Deutschland“ (Schreibstiftverbot im Gerichtssaal) 20160/16 vom 30.11.2021 [IL 3] bezeichnete die 3. Kammer die Beschwerde einer Zuhörerin beim Strafprozess gegen den SS-Mann Oskar Gröning als offensichtlich unbegründet. Dem Publikum war aus sitzungspolizeilichen Gründen untersagt worden, einen Schreibstift und Notizpapier in das Verhandlungslokal mitzunehmen. Grundsätzlich umfasst das Recht auf Informationszugang gemäss bisheriger Strassburger Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, die empfangenen Informationen in einer bestimmten Weise aufzuzeichnen. Die an handschriftlichen Notizen gehinderte Frau hatte nicht behauptet, als Pressevertreterin eine „public watchdog“-Rolle wahrzunehmen oder eine konkrete schriftliche Publikation zu beabsichtigen. Überdies verwarf der Gerichtshof ihren Einwand, das Verbot habe ihre Meinungsbildung über den Prozess vereitelt. Detaillierte handschriftliche Notizen sind laut EGMR für Prozessbeobachtende kein notwendiger Schritt für die Meinungsbildung. Die Frau hätte sich auf handschriftliche Aufzeichnungen in den Prozesspausen und die Prozessberichterstattung der Massenmedien stützen können.

B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung

70

Laut BGE 147 I 407 (Kanton Zug) gilt die Transparenz der Rechtsprechung auch für familienrechtliche Angelegenheiten. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung bekräftigte die grosse Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV). Als Instrument der Kontrolle über die Gerichtstätigkeit konkretisiert er für den Bereich gerichtlicher Verfahren die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV). Eine gewisse Publizität in familienrechtlichen Belangen diene auch der Rechtsfortbildung und der Information der Anwaltschaft. Verkündete Urteile fallen nicht unter den gesetzlichen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss Art. 54 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der Urteilsverkündung habe die Justiz der Öffentlichkeit folglich auch familienrechtliche Urteile in geeigneter Weise zugänglich zu machen, wobei der Schutz der Privatsphäre von Prozessbeteiligten (Art. 13 BV) eine Einschränkung gebieten kann. Die Abschirmung der Privatsphäre gewichte in familienrechtlichen Verfahren zwar schwer. Dieses Anliegen lasse sich aber in aller Regel durch sorgfältige Anonymisierung und teilweise Schwärzung berücksichtigen. Nicht gelten liess das Bundesgericht den Einwand des Zuger Obergerichts, in einem kleinräumigen Kanton könne trotz Anonymisierung häufig auf die Identität der Prozessbeteiligen geschlossen werden. Wer die Einzelheiten eines Falles nicht kennt, dem gelingt laut Bundesgericht die Identifizierung nur mit beträchtlichem Aufwand. Die Anonymisierung sei ausreichend, wenn sie Zufallsfunde verhindert. Strengere Anforderungen würden eine transparente Rechtsprechung verunmöglichen (E. 7.3).

71

Unzureichend begründet war laut BGer 1C_194/2020 (Einsicht in rechtskräftiges Strafurteil) vom 27.07.2021 die Ablehnung des Gesuchs eines praktizierenden Rechtsanwalts um Einsicht in ein (begründetes) Urteil des Kriminalgerichts Luzern. Das Kantonsgericht Luzern hatte das Begehren des Anwalts unter pauschalem Hinweis auf konkrete und handfeste Geheimhaltungsinteressen abgelehnt. In ihrer Urteilsbegründung erinnerte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung an das kurz vorher ergangene Leiturteil BGE 147 I 407 (vgl. vorherige Rn. 70). Es fasse die “nicht immer widerspruchsfreie bundesgerichtliche Rechtsprechung” zusammen. Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Urteilseinsicht in anonymisierter Form. Sollte eine Anonymisierung die privaten Geheimhaltungsinteressen vorliegend wider Erwarten nicht wahren, so müsse das Kantonsgericht Luzern als mildere Massnahme eine zumindest teilweise Offenlegung der Urteilsbegründung in Betracht ziehen.

72

In BGer 13Y_1/2021 (Einsicht in Originalurteile) vom 24.02.2021 urteilte die Rekurskommission des Bundesgerichts gegen einen Gesuchsteller, der Einsicht in alle Urteile des Bundesgerichts vom 3. Quartal 2020 (mit Namen und Adresse des Beschwerdeführers) verlangt hatte. Die nicht öffentlich beratenen und verlesenen Urteile (mehr als 99 %) legt das Bundesgericht während 30 Tagen im Warteraum des Gerichtsgebäudes auf. Anders als bei den im Internet veröffentlichten Entscheiden geschieht dies grundsätzlich in nicht anonymisierter Fassung (Art. 59 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Der Beschwerdeführer verlangte darüber hinaus die elektronische oder postalische Zustellung aller nicht anonymisierten Bundesgerichtsurteile eines Vierteljahres. Den nötigen Nachweis eines schutzwürdigen (z.B. historischen oder sozialwissenschaftlichen) Interesses vermochte er aber nicht zu erbringen.

C.  Weitere Aspekte

73

Um die Einsicht in die Akten (und nicht bloss in die Urteilsbegründung) eines Strafverfahrens ging es in BGE 147 I 463 (Akteneinsicht Tötungsdelikt Ylenia). Eine Mehrheit der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung verweigerte der SRG nach öffentlicher Urteilsberatung die Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zum Fall der 2007 entführten und getöteten Ylenia. Anders als beim Zugang zu strafprozessualen Entscheiden (wie der Nichtwiederaufnahmeverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen, welche der SRG letztlich ausgehändigt wurde) fliesse das verlangte schutzwürdige Einsichtsinteresse nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. An die Einsicht in Strafakten stellt das Bundesgericht höhere Anforderungen. Von der SRG behauptete Widersprüche und Ungereimtheiten seien weitgehend ausgeräumt und ein relevantes öffentliches Informationsinteresse fraglich. Jedenfalls gewichte es geringer als die privaten und die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen. Das Bundesgericht betonte, dass die Angehörigen volles Vertrauen in die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden haben und die erneute Berichterstattung über das grausame Verbrechen von 2007 eine schwere Belastung wäre: Alte Wunden würden aufgerissen (E. 6.5). Ausführlichere Anmerkungen des Schreibenden zu diesem Leitentscheid finden sich in medialex 08/2021, Unzureichendes Interesse der SRG an Einsicht in Akten eines längst abgeschlossenen Strafverfahrens – Das Bundesgericht hat sein Urteil vom 26. Mai 2021 gegen die SRG zur Aktenherausgabe im Fall Ylenia begründet (1C_33/2020).

6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen

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In BGer 2E_4/2019 (Anonymisierung von Anwaltsnamen – Staatshaftung) vom 28.10.2021 klärte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung (in Dreierbesetzung) auf Klage eines damals im Kanton Bern praktizierenden Anwalts verschiedene Aspekte der Justizöffentlichkeit in Verfahren vor Bundesgericht. Die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) schütze grundsätzlich die Kenntnisnahme aller am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligten Personen. Eine Anonymisierung der im Bundesgerichtsgebäude öffentlich aufgelegten Urteilstexte erfolge nur, falls es das Gesetz verlangt oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht. Auf seiner Website hingegen anonymisiert das Bundesgericht die Namen der verfahrensbeteiligten Parteien grundsätzlich, da sie sonst vom Gang an das Gericht zurückschrecken könnten. Solche Schutzmechanismen seien für die (gewerbsmässig tätigen) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte entbehrlich. Die Offenlegung ihrer Namen tangiere nicht die Persönlichkeitsrechte, sondern bloss die äusserlich sichtbare Wahrnehmung ihrer staatlich beaufsichtigten Berufspflichten (E. 3.2). Nach den Weisungen für die Urteilsanonymisierung kommt ausnahmsweise eine Anonymisierung in Betracht, falls das Bundesgericht einem Rechtsvertreter die Verfahrenskosten auferlegt. Diesfalls ist abzuwägen, ob der Persönlichkeitsschutz des Anwalts oder aber das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt, von erheblichen prozessualen Fehlleistungen zu erfahren. Vorliegend sei die Offenlegung des Anwaltsnamens durch die zuständigen Abteilungspräsidien nicht zu beanstanden, obwohl unter Umständen eine andere Lösung sachlich am Platz gewesen wäre. Im Bereich der Anonymisierung lasse sich kaum je eine exakte Lösung finden (E. 5.4).

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Kommentar: Das komplexe und aufwändige Staatshaftungsverfahren hat dem Bundesgericht die Gelegenheit geboten, seine Anonymisierungspraxis detailliert darzustellen. Auch wenn es sich zwangsläufig in eigener Sache äussern musste, vermögen die Ausführungen zu dieser praktisch wichtigen und grundrechtlich anspruchsvollen Thematik einzuleuchten. (Ein ähnliches Fazit zieht TOBIAS JAAG in seiner Urteilsbesprechung Anonymisierung von Bundesgerichtsentscheiden und Staatshaftung, Aktuelle Juristische Praxis AJP 2022, S. 366).

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens

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Einen teilweise unzureichenden Schutz des Privatlebens bemängelte die 3. Kammer im EGMR-Urteil „Samoylova c. Russland“ (Publikation von Wohnadresse und Einkommen) N° 49108/11 vom 14.12.2021 [IL 2]. Die populäre Fernsehsendung „Chelovek I Zakon“ hatte 2009 im Rahmen eines zehnminütigen Beitrags über den luxuriösen Lebensstil des wegen Veruntreuung angeklagten früheren Staatsanwalts Samoylov während rund zehn Sekunden einen Brief der Steuerbehörde eingeblendet, den ein Ermittler der Redaktion zugespielt hatte. Der Brief enthielt u.a. den vollständigen Namen von Samoylovs Ehefrau, die Wohnadresse, die offiziellen Steueridentifikationsnummern und die deklarierten Einkommen der Jahre 2004–2007. Überdies publizierte die Redaktion des landesweit empfangbaren TV-Senders Innenaufnahmen der imposanten Villa des Ehepaars (wobei unklar blieb, woher diese Bilder stammten). Eine Zivilklage des Ehepaars gegen den Fernsehveranstalter „Channel One“ und den Moderator wegen Rufschädigung sowie wegen verletzter Privatsphäre wies die russische Justiz ab. Sie verwies u.a. auf das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über die Diskrepanz zwischen Einkommen und Lebensstandard von Beamten. Der Gerichtshof hielt einstimmig fest, dass Russland seine Pflicht zum Schutz des Privatlebens von Samoylovs Gattin (Art. 8 BV) verletzt hatte. Das Missverhältnis zwischen Einkommen und Ausgaben sei kein ausreichender Grund für die Publikation sensibler persönlicher Informationen. Die für die Story irrelevante Einblendung der Wohnadresse führte dazu, dass die Gattin daheim belästigt wurde. Auch hinsichtlich der Steueridentifikationsnummer und der Innenausstattung der Villa hatte die russische Justiz gar nicht geprüft, ob deren Publikation einem legitimen und zwingenden Zweck diente. Dadurch verstiessen die nationalen Gerichte gegen Art. 8 EMRK und auch gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Mit 4:3 Stimmen verneinte der EGMR hingegen eine Verletzung des Privatlebens durch die Schilderung des Einkommens. Die Mehrheit bejahte auch, dass die Vorwürfe auf einer ausreichenden Faktenbasis beruhten und den Ruf des Ehepaars nicht in konventionswidriger Weise schmälerten.

77

Kommentar: In ihrem abweichenden Sondervotum wandten sich die Richter Lemmens und Serghides sowie die Richterin Elósegui dagegen, dass es die Mehrheit nicht bei einer Gesamtbetrachtung bewenden liess: Es sei überflüssig, die Artikel 8 EMRK nicht verletzenden Elemente (angebliche Diffamierung und Veröffentlichung des deklarierten Einkommens) im Urteilsdispositiv ausdrücklich zu erwähnen. Die Minderheit kritisierte überdies, die Urteilsbegründung bagatellisiere die Zudringlichkeit der Aufnahmen aus der Villa. Gemäss Auffassung der Mehrheit enthüllten die Aufnahmen der Wendeltreppe und der Whirlpool-Badewanne keine besonders intimen Aspekte des Privatlebens (§ 103). Die Mehrheit schloss denn auch nicht aus, dass die Innenaufnahmen für den Vorwurf eines unangemessenen Lebensstandards relevant waren. Letztlich zeigt dieser Fall wieder einmal auf, dass der Schutz sensibler privater Informationen vor journalistischer Enthüllung eine anspruchsvolle Materie ist: Manchmal ist die massenmediale Grenzüberschreitung eindeutig (Publikation der Wohnadresse). Oft aber bewegen sich die Medienschaffenden in einem Graubereich. Gerade in solchen Konstellationen ist die Publikation richterlicher Minderheitsmeinungen hilfreich. Sie ermöglicht es der interessierten Fachwelt, die Konturen der Graubereiche besser zu erkennen. In dieser Hinsicht sind die Urteilsbegründungen des EGMR jenen des Bundesgerichts tendenziell überlegen. Was aus Strassburg kommt, ist häufig differenzierter und transparenter.

IV.  Radio und Fernsehen

1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen

A.  Bundesgerichtspraxis

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Die inhaltlichen Anforderungen an Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter (sowie an das übrige publizistische Angebot der SRG) werden primär durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) geprüft (vgl. Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2021 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, medialex 06/2022). Die vorliegenden Ausführungen beschränken sich wie in den Vorjahren üblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR.

79

Im BGer-Urteil 2C_112/2021 (Quadroni – Bündner Baukartell) vom 02.12.2021 korrigierte das Bundesgericht (in Fünferbesetzung) den UBI-Entscheid b. 849. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung verneinte, dass ein 2019 ausgestrahlter Beitrag von Fernsehen SRF über einen Whistleblower (“DOK”-Film “Der Preis der Aufrichtigkeit – Adam Quadronis Leben nach dem Baukartell”) das programmrechtliche Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) verletzt hat. Die UBI hatte eine Beschwerde mit 4 gegen 3 Stimmen gutgeheissen, denn das Publikum habe sich keine eigene Meinung zur Rolle eines scharf kritisierten Regionalgerichtspräsidenten bilden können. Je heikler ein Thema ist, desto höhere Anforderungen stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung an seine publizistische Aufarbeitung (E. 3.1). Vorliegend konnte das Fernsehpublikum laut Bundesgericht sehr wohl erkennen, von wem die gravierenden Vorwürfe stammten. Der Beitrag hätte zwar in bestimmten Punkten besser gestaltet werden können. Die Mängel rührten aber daher, dass der angegriffene Richter seine Mitwirkung an der Sendung verweigert hatte, obwohl er sich zumindest teilweise auch ohne Verletzung des Amtsgeheimnisses hätte wehren können. Dies habe es der Redaktion erschwert, den richterlichen Gegenstandpunkt authentisch zu schildern. Zu berücksichtigen sei überdies, dass sich der Richter trotz des Amtsgeheimnisses auf anderen Kanälen (z.B. in Presseinterviews) öffentlich geäussert habe (E. 7.4). Letztlich handle es sich bei den DOK-Passagen zur Rolle des Regionalgerichtspräsidenten um Nebenaspekte des persönlichen Porträts über den Whistleblower Quadroni, die den Gesamteindruck des Publikums nicht rechtserheblich beeinflussten.

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Kommentar: Bei seiner Beurteilung des Beitrags über Whistleblower Quadroni schützte das Bundesgericht den Spielraum der Programmgestaltung, selbst wenn die DOK-Sendung nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen vermöge. Dabei legte das Gericht viel Gewicht auf die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden (E. 8.3). Dies ist bemerkenswert, zumal das Bundesgericht im Entscheid 2C_778/2019 vom 28.08.2020 (zu den Verflechtungen des Genfer Staatsrats Maudet in den internationalen Goldhandel) noch einen vergleichsweise strengen Massstab an das Programmschaffen angelegt hatte.

81

Seit 2007 gewährleistet Art. 97 Abs. 1 RTVG die Öffentlichkeit der Beratungen vor der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie ist nur bei schützenswerten Privatinteressen einzuschränken. Das Bundesgericht hat in BGE 147 II 476 (Verweigerter Publikumsausschluss) den Umfang der Öffentlichkeit der Urteilsberatungen für Verfahren vor der UBI näher umrissen. Nach einem Blick in die Gesetzesmaterialien entschied die II. öffentlich-rechtliche Abteilung, ein ausnahmsweiser Publikumsausschluss sei nur restriktiv anzuordnen (E. 3.3). Ein in anonymisierten Medienberichten kritisierter Westschweizer Anwalts hatte sich gegen einen Fernsehbeitrag und einen Online-Bericht gewehrt, welche mögliche Konsequenzen des anwaltschaftlichen Fehlverhaltens sowie den Entzug der Anwaltszulassung thematisierten. Laut Bundesgericht fehlte es an klar überwiegenden Interessen für eine Beratung ohne Publikum. Das Dossier enthalte keine nicht öffentlichen Informationen über die Privatsphäre des Anwalts. Da die UBI dem Beschwerdeführer in einer Zwischenverfügung mitgeteilt hatte, sie werde anlässlich der öffentlichen Beratung seinen Namen nicht nennen, wurden seine privaten Interessen genügend geschützt. Anschliessend wies die UBI die Beschwerde b. 863 in ihrer öffentlichen Beratung vom 9. Dezember 2021 ab. Gegen den Entscheid in der Sache beschwerte sich der Anwalt vergeblich beim Bundesgericht, welches die Publikationen als programmrechtskonform bezeichnete (BGer 2C_432/2022 vom 31.10.2022).

B.  Rechtsprechung des EGMR

82

Im EGMR-Urteil „SIC – Sociedade Independente de Comunicação c. Portugal“ N° 29856/13 vom 27.07.2021 [IL 2] hielt der Gerichtshof daran fest, die Bedeutung des herkömmlichen Fernsehens sei trotz der stark steigenden Nutzung digitaler Medien ungebrochen. Dies gelte nicht zuletzt wegen der Unmittelbarkeit und Wirkungskraft des Fernsehens gerade in den eigenen vier Wänden (§ 57).

83

Kommentar: Die besondere Wirkung des Fernsehens ist letztlich das massgebende Argument für die gegenüber anderen Medien erhöhten rechtlichen Anforderungen an die publizierten Inhalte. Die These der besonderen Wirkungsmacht von Fernsehsendungen ist in Zeiten der digitalen Transformation zunehmend unter Druck geraten, wurde vom Gerichtshof im richtungsweisenden EGMR-Urteil „Animal Defenders International c. Vereinigtes Königreich“ N° 48876/08 vom 22.04.2013 jedoch ausdrücklich gestützt (§ 119). Das Urteil im aktuellen portugiesischen Fall untermauert, dass die damaligen Überlegungen des EGMR nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können.

84

Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Július Pereszlényi-Servis TV-Video c. Slowakei“ (Slowakische Untertitelung)25175/15 vom 25.05.2021 [IL 3] akzeptierte eine Geldstrafe für einen privaten Regionalfernsehveranstalter aus der Slowakei. Dieser hatte ein Gespräch mit einem ungarischen Interviewpartner entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht in slowakischer Sprache untertitelt.

85

Das EGMR-Urteil „Ringier Axel Springer Slovakia, a.s. c. Slowakei (Nr. 4)“ (Cannabis) N° 26826/16 vom 23.09.2021 [IL 2] beanstandete einstimmig die verwaltungsrechtliche Sanktion gegen einen Medienveranstalter (Geldstrafe von 500 €). Dieser hatte in einem online abrufbaren audiovisuellen Beitrag ein Interview mit einem bekannten Sänger ausgestrahlt, der 2012 im Anschluss an eine schlagzeilenträchtige Rede ein Verbot von Alkohol und die Legalisierung von Cannabis forderte. Die interviewende Journalistin erwiderte die Äusserungen mit einem Lachen und distanzierte sich nicht davon. Die Redaktion argumentierte, die Journalistin habe mit einer Portion Ironie das unverfrorene und lächerliche Bemühen des Sängers entlarvt, Aufmerksamkeit zu erheischen. Die slowakische Aufsichtsbehörde für Radio, Fernsehen und audiovisuelle Abrufdienste (RVR – Council for Broadcasting and Retransmission) verwarf diese Erklärung. Sie hielt fest, der Beitrag habe des Sängers Propaganda für Cannabis heruntergespielt und verharmlost. Der EGMR kritisierte die rigorose Interpretation des On-Demand-Beitrags durch die Aufsichtsbehörde und anschliessend durch die slowakische Justiz. Die Reaktion der Journalistin sei offen für verschiedene Deutungen, zumal die Medienfreiheit auch Sarkasmus und Ironie schütze. Die slowakischen Behörden konnten nach einhelliger Auffassung des Gerichtshofs nicht aufzeigen, dass die Journalistin in bösem Glauben oder unverantwortlich gehandelt habe. Der EGMR erinnerte an seine Leiturteile „Jersild c. Dänemark“ N° 15890/89 vom 23.09.1994 und „Thoma c. Luxemburg“ N° 38432/97 vom 29.03.2001, wonach der Staat Medienleute grundsätzlich nicht wegen fehlender Distanzierung von problematischen Äusserungen ihrer Interviewpartner sanktionieren darf.

2. Weitere Aspekte

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In bestimmten Konstellationen bieten die Grundrechte Schutz vor Benachteiligung beim Kampf um die öffentliche Aufmerksamkeit. Nicht nur im unmittelbaren Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen müssen sich die Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen an sachlichen Zulassungskriterien orientieren, denn Pluralismus ist im politischen Konkurrenzkampf ständig zu respektieren. Eine Missachtung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) kann bereits vorliegen, wenn eine im Parlament vertretene Gruppierung im (öffentlich-rechtlichen) Fernsehen gegenüber anderen Parteien benachteiligt und so an den Rand der politischen Debatte gedrängt wird. Aus diesem Grund hiess die 1. Kammer im EGMR-Urteil „Associazione Politica Nazionale Lista Marco Pannella c. Italien“ (Zugang zu Politsendungen am TV) N° 66984/14 vom 31.08.2021 [IL 2] die Beschwerde einer kleinen italienischen Partei gut. Sie hatte 2011 und 2013 vor einem regionalen Verwaltungsgericht die Teilnahme an besonders populären Sendungen des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters RAI erstritten, was die nationale Regulierungsbehörde AGCOM anschliessend aber nur teilweise durchsetzte. Der überspitzte Formalismus der Behörde und das Verhalten der RAI führten dazu, dass die im Parlament vertretene Kleinpartei in den drei prominenten Politsendungen von RAI nicht ausreichend vertreten war. Einstimmig bejahte der EGMR einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK.

87

Weniger Erfolg war der eben erwähnten Partei mit einer weiteren Beschwerde beschieden. Das EGMR-Urteil „Associazione Politica Nazionale Lista Marco Pannella + Radicali Italiani c. Italien“ (Einstellung einer TV-Sendung) N° 20002/13 vom 31.08.2022 [IL 2] verneinte einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK. Die Partei wehrte sich vergeblich dagegen, dass das für die RAI zuständige parlamentarische Gremium (Commissione Parlamentare di Vigilanza) vor den Wahlen 2008 die Einstellung eines politischen Sendegefässes („Tribune Politiche“) tatenlos hingenommen hatte. Das in den 1970er Jahren eingeführte Sendungsformat der RAI hatte Vertreterinnen politischer Gruppierungen in regelmässigen Abständen und auch ausserhalb von Wahlkampfdebatten eine Plattform geboten. Der Gerichtshof bezeichnete die (allfällige) Beschränkung der Meinungsfreiheit durch den Verzicht auf das langjährige Format als gerechtfertigt. Dessen Einstellung betraf unterschiedslos sämtliche politischen Gruppierungen. Die Frage einer konventionsrechtlich problematischen Schlechterbehandlung einzelner politischer Strömungen stelle sich daher nicht (§ 96). Überdies führte die RAI andere, zeitgemässere politische Sendeformate ein. Diese boten dem für den demokratischen Willensbildungsprozess fundamentalen Austausch unterschiedlicher Auffassungen genügend Raum. Die Ablösung des Sendegefässes durch neue Formate hinderte die politischen Organisationen nicht daran, ihre Auffassungen zu verbreiten und bedeutete keine unverhältnismässige Beschränkung ihrer Meinungsfreiheit.

88

Missachtet wurde allerdings das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK): Die italienischen Gerichte hatten die Einstellung des Sendeformats durch das parlamentarische Gremium als nicht justiziablen politischen Akt bezeichnet. Deswegen fehlte es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsmittel gegen die behauptete Verletzung von Art. 10 EMRK (§ 104).

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Kommentar: Italiens Regierung hatte vor dem EGMR auf das schwindende Interesse des Publikums am althergebrachten Format der „Tribune Politiche“ hingewiesen. Die 1. Kammer des EGMR zeigte sich in ihrer Urteilsbegründung aus guten Gründen offen für die gewandelten Sehgewohnheiten. Das öffentlich-rechtliche Fernsehen darf nicht in überholten Traditionen erstarren und muss gerade auch für ein jüngeres Publikum mit der Zeit gehen können. Der EGMR bemühte sich, die umstrittene Einstellung des traditionsreichen Politsendegefässes der RAI in einen grösseren Rahmen zu stellen. In § 98 führt der Gerichtshof aus, der Verzicht auf das traditionsreiche Sendeformat sei vor dem Hintergrund der allgemeinen Entwicklungen beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen in Italien zu beurteilen. Sie seien von einem schwindenden Einfluss der politischen Kräfte auf den Service Public-Veranstalter geprägt. Die wachsende redaktionelle Autonomie der RAI-Sendeverantwortlichen diene dem Anliegen einer unparteilichen, objektiven und pluralistischen Informationsvermittlung. Diese Ziele liegen auf der Linie verschiedener vom EGMR zitierter Erklärungen und Empfehlungen des Europarats, die bis ins Jahr 1994 zurückreichen. Keine klare Stellung nahm der EGMR allerdings zu einem gewichtigen Einwand der beschwerdeführenden Kleinpartei: Sie kritisierte, die heute üblichen politischen Talk-Shows konzentrierten sich auf den polarisierenden Schlagabtausch und blendeten subtilere Minderheitsauffassungen systematisch aus (§ 73). Das vorliegende Urteil dokumentiert letztlich auch, dass solch problematischen Entwicklungen mit menschenrechtlichen Instrumenten nur schwierig beizukommen ist.

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation

1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen

90

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen

A.  Haftung für Links und anderes Weiterverbreiten

91

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

B.  Haftung für Kommentare von Dritten

92

Im EGMR-Urteil „Sanchez c. Frankreich” N° 45581/15 vom 02.09.2021 [IL 2] akzeptierte die 5. Kammer mit 6 zu 1 Stimmen die Geldstrafe gegen einen rechtsstehenden Politiker wegen Aufstachelung zu Hass oder Gewalt. Der Politiker des Front National hatte es unterlassen, hasserfüllte und eindeutig rechtswidrige Postings gegen Muslime auf seiner Facebook-Pinnwand rechtzeitig zu entfernen. Nach Ansicht der Gerichtsmehrheit hätte es Sanchez klar sein müssen, dass sein Account wahrscheinlich polemische Kommentare anziehen würde, die er sorgfältiger hätte überwachen müssen. Wegen seiner grundsätzlichen Tragweite ist dieser Fall der Grossen Kammer (17 Gerichtspersonen) zur Beurteilung vorgelegt worden.

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Kommentar: Die Grosse Kammer des EGMR hat diese richtungsweisende Angelegenheit am 29. Juni 2022 öffentlich verhandelt. In seinem Urteil BGE 148 IV 188 E. 3.3.1 S. 195ff. (Kommentar auf Facebook-Pinnwand eines SVP-Politikers) hatte sich das Bundesgericht im April 2022 recht ausführlich mit dem Urteil der 5. EGMR-Kammer auseinandergesetzt. Dabei unterstrich es die Unterschiede zwischen der strengeren französischen und der schweizerischen Rechtslage.

94

In BGer 5A_758/2020 (Obersee-Nachrichten) vom 03.08.2021 liess die II. zivilrechtliche Abteilung die bedeutende (und von der Vorinstanz bejahte) Frage offen, ob die Zeitungsverantwortlichen eine Solidarhaftung (Art. 50 Abs. 1 OR) für Leserbriefe und weitere Kommentare Dritter trifft, weil ihre rechtswidrigen redaktionellen Berichte die Stimmungslage derart aufgeheizt hatten, dass Chefredaktor und Verleger mit gehässigen Reaktionen der Leserschaft rechnen mussten (E. 8.2.3 und 8.4.1).

C.  Weitere Aspekte

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Um die richterlich angeordnete Herausgabe der Angaben zu registrierten Nutzern und Nutzerinnen eines Onlineportals ging es im grundlegenden EGMR-Urteil „Standard Verlagsgesellschaft mbH c. Österreich (no. 3)” (Offenlegung anonymer User) N° 39378/15 vom 07.12.2021 [IL Key cases]. Den ersten Strassburger Entscheid zum Recht auf Anonymität für nutzergenerierte Inhalte auf Nachrichtenportalen provozierten drei Kommentierende, die unter einem Pseudonym massive Kritik an Politikern der Freiheitlichen Partei in Kärnten (FPK) und der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) geübt hatten. Die Kommentare setzten die Politiker mit Korruption und Neonazis in Verbindung. Die Betreiberin des Online-Nachrichtenportals derStandard.at löschte die Nutzerkommentare zeitnah. Die Ziviljustiz verpflichtete das Medienunternehmen aber zur Offenlegung der Useridentität (Vor- und Nachnamen sowie Mailadresse), zwecks zivil- und strafrechtlicher Verfolgung der Kommentarverfassenden. Das Medienunternehmen bestritt die diffamierende Natur der Kommentare und berief sich auf das Recht zum Schutz journalistischer Quellen.

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In seinem einstimmigen Urteil verneinte der Gerichtshof zwar, dass hier der Quellenschutz aufgrund des Redaktionsgeheimnisses greift: Die User und Userinnen könnten nicht als exklusive Quellen für die Medienschaffenden angesehen werden, denn sie richteten sich eindeutig an die Allgemeinheit. Die Medienfreiheit sei aber sehr wohl tangiert: Gerade für Medienunternehmen sei es essentiell, dass sie die für den Austausch kontroverser Meinungen bedeutsame Anonymität ihrer Userinnen und User auch selbst verteidigen können. Die Pflicht zur Offenlegung könne eine abschreckende Wirkung („chilling effect“) auf Online-Kommentierende und folglich auf deren Beteiligung an der öffentlichen Debatte entfalten, was indirekt wiederum die Medienfreiheit des Verlagshauses schmälere. In diesem Zusammenhang verwies der EGMR auf die Erklärung des Ministerkomitees des Europarats zur Kommunikationsfreiheit im Internet vom 28. Mai 2003, die das Prinzip der Anonymität von Internetnutzenden unterstützt. Anonymität diene dem freien Fluss der Meinungen. Sie sei ein legitimes Mittel, um Repressalien oder unerwünschte Aufmerksamkeit zu vermeiden. Nach Ansicht des EGMR waren die politischen Kommentare zwar ausfällig und respektlos, aber weder als Hassrede noch als Gewaltaufruf noch sonstwie als offensichtlich illegal zu qualifizieren. Zwar gebe es kein absolutes Recht auf Anonymität, doch müssten die zuständigen Gerichte eine sorgfältige Abwägung der kollidierenden Interessen vornehmen. Dies hatte die österreichische Justiz unterlassen und sich mit der unzureichenden Feststellung begnügt, eine Rechtswidrigkeit der Kommentare lasse sich nicht ausschliessen. Dies verstiess nach einstimmiger Auffassung der 4. Kammer gegen die Anforderungen von Art. 10 EMRK.

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Kommentar: Das Urteil des EGMR im Fall „Standard Verlagsgesellschaft mbH c. Österreich (no. 3)” lässt sich als Meilenstein qualifizieren. Es stärkt den Schutz anonymer Meinungsäusserungen im Internet, betont aber einmal mehr auch deren Grenzen im Falle offensichtlicher Illegalität. Das Urteil illustriert überdies, dass neue Online-Kommunikationsformen und herkömmliche journalistisch-redaktionelle Tätigkeit keine säuberlich voneinander getrennten Bereiche sind. Oft gehen sie Hand in Hand. Es ist ratsam, sie nicht gegeneinander auszuspielen.

3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten

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Im EGMR-Grundsatzurteil „Biancardi c. Italien“ (Unterlassene Deindexierung in Suchmaschine) N° 77419/16 vom 25.11.2021 [IL Key cases] akzeptierte die 1. Kammer des Gerichtshofs die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Chefredaktors der kleinen Online-Zeitung PrimaDaNoi. Dieser hatte sich im September 2010 trotz förmlicher Aufforderung der in einem Zeitungsartikel genannten Privatpersonen ursprünglich geweigert, einen im März 2008 publizierten Artikel von der Suchmaschinen-Indexierung auszunehmen. Dadurch blieben die heiklen Daten rund acht weitere Monate leicht zugänglich. Der erst im Mai 2011 deindexierte Beitrag der Online-Zeitung hatte eine Messerstecherei in einem anschliessend von der Polizei geschlossenen Restaurant betroffen. Der Chefredaktor wurde zur Bezahlung einer Entschädigung von je 5’000 Euro an das Restaurant und dessen Betreiber verurteilt. Eine Verpflichtung zur Deindexierung kann laut EGMR nicht nur den Anbietern von Internet-Suchmaschinen auferlegt werden, sondern auch den Administratoren von Zeitungs- oder journalistischen Archiven, die über das Internet zugänglich sind. Klar zu unterscheiden sind laut EGMR die Forderung nach Auslistung oder Deindexierung einerseits und nach dauerhafter Entfernung oder Löschung von Nachrichtenartikeln andererseits. Bei blosser Pflicht zur Deindexierung seien primär drei Kriterien massgebend: Die Dauer der Online-Verfügbarkeit (1), die Sensibilität der fraglichen Daten (2) und die Schwere der gegen den Verantwortlichen (hier: den Chefredaktor der Online-Zeitung) verhängten Sanktion für die unterlassene Deindexierung (3). Für den Gerichtshof war besonders wichtig, dass der betroffene Restaurantbesitzer keine public figure war und er nicht in einem öffentlichen Kontext gehandelt hatte. Trotz noch stets hängigem Strafverfahren gewichtete der Gerichtshof den aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) abgeleiteten Anspruch des Restaurantbesitzers auf Vergessenwerden stärker als die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Da der Chefredaktor nicht strafrechtlich belangt worden war, könne die Sanktion nicht als übermässig bezeichnet werden.

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Kommentar: Der Chefredaktor des kleinen Newsportals hatte im Strassburger Verfahren prominenten argumentativen Beistand erhalten. Als Nebenintervenienten unterstützten ihn der UN-Sonderberichterstatter zur Meinungsfreiheit, der Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte, das Reporter-Komitee für die Pressefreiheit, die Vereinigung der Medienjuristen (MLA) und die Initiative Medienrechtsschutz (MLDI). Dennoch hat die 1. Kammer das Urteil der italienischen Ziviljustiz einstimmig als konventionskonform bezeichnet. Dies ist vereinzelt heftig kritisiert worden und hat u.a. zur Befürchtung geführt, die verschärfte Strassburger Rechtsprechung könne eine Abschreckungswirkung (chilling effect) auf lokale Newsmedien entfalten (vgl. etwa Christopher Docksey, Journalism on trial and the right to be forgotten, Verfassungsblog vom 9. März 2022; https://verfassungsblog.de/journalism-rtbf/ sowie Andrea Monti, The European Court of Human Rights and the right to erase history, Inforrm’s Blog vom 9. Dezember 2021; www.inforrm.org/2021/12/09/the-european-court-of-human-rights-and-the-right-to-erase-history-andrea-monti/: “[…] lays the foundations for the largest indirect censorship crackdown of our times.”). Von besonderem Interesse ist vor diesem Hintergrund der Fall “Hurbain c. Belgien”  N° 57292/16. Er betrifft die Pflicht zur Anonymisierung eines 1994 publizierten Artikels über einen Mord im elektronischen Archiv der Zeitung „Le Soir“. Die 3. Kammer des EGMR hatte am 22.06.2021 einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) mehrheitlich verneint. Wegen der grundlegenden Tragweite der Fragestellung ist dieser Fall der Grossen Kammer des Gerichtshofs vorgelegt worden.

4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.


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Der Beruf des Journalisten zwischen Freiheit und Verantwortung

Auszug aus dem im Oktober erschienenen Buch über die Geschichte und Entwicklung des Schweizer Presserats

Enrico Morresi, Publizist und Journalist, ehem. Präsident der Stiftung Schweizer Presserat*

Résumé: : Il y a 50 ans, en 1972, l’Association de la presse suisse (APS), devenue ensuite la Fédération suisse des journalistes (FSJ), puis impressum, adoptait la Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste, véritable boussole éthique pour la pratique journalistique. Depuis sa naissance, il y a 45 ans, le Conseil suisse de la presse veille au respect de la Déclaration. Pour célébrer ces anniversaires, l’essayiste tessinois Enrico Morresi publie «L’autodisciplina della professione giornalistica in Svizzera (1972-2022)». Medialex publie le premier chapitre (traduit en allemand) de cet ouvrage de 120 pages qui se penche spécifiquement sur le champ de tension entre liberté et responsabilité journalistique, de même que sur la transformation du rôle des médias dans la société actuelle.

Zusammenfassung: Vor 50 Jahren verabschiedete der Verein Schweizer Presse (heute Impressum) die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten, den medienethischen Kompass, über den der vor 45 Jahren geschaffene Schweizer Presserat wacht. Aus Anlass dieser Jubiläen hat der Tessiner Publizist Enrico Morresi eine Art Festschrift verfasst mit dem Titel «L’autodisciplina della professione giornalistica in Svizzera (1972-2022)». Medialex publiziert das erste Kapitel des 120-seitigen Buches (ins Deutsche übersetzt), das sich mit dem Spannungsfeld zwischen journalistischer Freiheit und Verantwortung auseinandersetzt und den Wandel der Rolle der Massenmedien in der heutigen Gesellschaft erörtert.

Das Buch «L’autodisciplina della professione  giornalistica in Svizzera (1972-2022)» von Enrico Morresi ist in italienischer Sprache im Verlag «Corriere del Ticino» erschienen. Die hier abgedruckte deutsche Übersetzung stammt von Jürg Bischoff.

1. Die Rolle der Massenmedien im Wandel

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«Wenn ich zu wählen hätte zwischen einem Land mit einer Regierung, aber ohne Zeitung , und einem Land mit Zeitung, aber ohne Regierung , dann würde ich mich für das Land ohne Regierung entscheiden.» Die berühmte Sentenz, die «in einem Brief von Thomas Jefferson, dem dritten Präsidenten der Vereinigten Staaten (1743-1826), an den damaligen Botschafter der USA in Frankreich Edward Carrington steht, muss in seinen historischen Kontext gestellt werden. Zu Jeffersons Zeiten waren die Zeitungen kommerzielle Anzeigeblätter oder die Sprachrohre von Politikern oder Parteien. Sie kosteten wenig und wurden vom Drucker oder von Amtsträgern und Kandidaten für öffentliche Ämter finanziert, welche die Politik diktierten und die Leitartikel selbst verfassten.

2

Dieser Zustand hielt in der Schweiz bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts an (Feuille d’avis hiess es bis 2008 im Kopf einer Neuenburger Zeitung). Jeder Kanton, jede Stadt, jede Partei hatte ihre eigene Zeitung. Im Tessin mit seinen 300 000 Einwohnern gab es am Kiosk bis in die 1980er Jahre sechs Tageszeitungen, deren Redaktionen bis auf ein Minimum reduziert wurden: eine, zwei, drei Personen. Ich habe diese Realität in den 1950er und 1960er Jahren selber erlebt. Die Vielfalt der heute noch in der Schweiz vorhandenen Titel weist nicht unbedingt auf das Vorhandensein unabhängiger Redaktionen hin. Manche Zeitungen verdanken ihr Überleben dem Kopfblätter-System – eine oder zwei Seiten hausgemachter Nachrichten, der Rest wird von einer Redaktion, die für verschiedene Zeitungen arbeitet und Ausland, Inland, Kultur und Sport produziert.

3

Die Schweiz blieb lange Zeit eine glückliche Insel, in deren Presse lokale Nachrichten vorherrschten, die für – auch nur regionale – politische oder wirtschaftliche Machtzentren leichter zu kontrollieren waren. In den Metropolen der Welt hatte sich die Zeitung bereits im 19. Jahrhundert zu einem Wirtschaftsunternehmen entwickelt, das von wenigen privaten Machtzentren dominiert wurde. Der Inhalt dieser Blätter hatte sich geändert, um dem Geschmack eines politisch anonymen Lesers entgegenzukommen: Die populäre Presse war geboren, gefüttert mit Unfällen und Verbrechen, Unterhaltung, kleinen oder grossen, wahren oder angeblichen Skandalen. Beeindruckende Zeugnisse dieses Phänomens bleiben in der Geschichte des Kinos erhalten. In «Park Row» zum Beispiel, einem Film von Sam Fuller aus dem Jahr 1952, wird an den mit der Hilfe von Skandalen geführten Krieg unter den populären Zeitungen von New York erinnert, «Ace in the hole» von Billy Wilder beschreibt die rücksichtslosen Mechanismen des Wettbewerbs anhand eines tragischen Vorkommnisses , «Citizen Kane» von Orson Welles erzählt vom skrupellosen Journalismus des Tycoons William Randolph Hearst, «Shubun» von Akira Kurosawa vom verzweifelten Zustand des Journalisten als Nachrichten-«Proletarier». In Europa verteidigte nach dem Zweiten Weltkrieg Heinrich Böll (1917-1985) die Opfer des Klatschjournalismus in «Die verlorene Ehre der Katharina Blum» und Günter Wallraff (1942) beschrieb in «Der Aufmacher – Der Mann, der bei ,Bild’ Hans Esser war» den Zustand des Journalismus, der den Gipfel des wirtschaftlichen Erfolgs und den Tiefpunkt der Moral erreicht hat.

4

Niklas Luhmann ist ein Soziologe, der 1996 Jahre mit «Die Realität der Massenmedien» einen kurzen, aber dichten Aufsatz dem Thema gewidmet hat. Seine Beschreibung fasst die Logik am besten zusammen, welche die Berufe der Massenmedien wie eine Zwangsjacke einschnürt. Der Kontext, in dem sie agieren, ist eine Gesellschaft, die sich in viele autonome «Systemen» und «Subsystemen» aufteilt, auf die allgemeine Funktionsregeln nicht anwendbar sind. Jedes System und Subsystem passt sich seinen eigenen, unabhängig festgelegten Zielen an. Es gibt keine gemeinsame Moral: Die «Moral» eines jeden entspricht den Ergebnissen, die er erreichen möchte. Es gibt keine universellen Werte: Das politische System strebt nach Macht, das Wirtschaftssystem nach Profit, das Mediensystem verfolgt einen einzigen Zweck: die Gesellschaft wach zu halten, mit einem Wechsel von Überraschungen und Beruhigung zu reizen und so wach zu halten. Die Themen werden der Realität entnommen, aber das System wählt sie aus, verarbeitet sie, modelliert sie um und akzeptiert sie schliesslich oder verwirft sie auf der Grundlage seines eigenen binären «Codes»: Information / Nicht-Information; Neuheit / Nicht-Neuheit; Relevanz / Nicht-Relevanz. Dieser Journalismus hat kein politisches Ideal wie den Dienst an der Demokratie, sondern folgt nur seiner eigenen Funktionslogik.

5

Luhmann zieht aus seinen Beobachtungen eine fatalistische Schlussfolgerung: Wir wissen genug über die Massenmedien, um ihnen zu misstrauen und wir wehren uns mit dem Verdacht der Manipulation. Dies hat aber keine nennenswerte Konsequenzen, weil sich das Wissen, das aus ihnen kommt, auf sich selbst bezieht und sich selbst bekräftigt. Mit anderen Worten: Wir wissen, dass das Medienprodukt das Ergebnis einer Strategie ist, der unsere wahren Interessen fremd sind, aber da wir darauf nicht verzichten können, nehmen wir es mit einer Art geistiger Zurückhaltung hin.

6

Das 1962 erschienene Buch des jungen Jürgen Habermas «Strukturwandel der Öffentlichkeit» warf der Presse vor, ihre Herkunft verraten zu haben, sich von einer Instanz der Emanzipation in ein Instrument einer von der Macht des Geldes versklavten Gesellschaft verwandelt zu haben. Der Band war einer der Referenztexte der Jugendaufstände von 1968, die Studenten trugen ihn in ihren Taschen mit sich. Das Modell schien sich mindestens zwei Jahrzehnte lang zu halten. Habermas selbst war es, der an der Schwelle zu den Neunzigern den Diskurs umkehrte und die Medien als Instrument seiner “Diskursethik” rehabilitierte. Die Verurteilung der Massenmedien ist nicht mehr unvermeidlich, im Gegenteil: der Autor bewertet ihre Fähigkeit, die Gesellschaft durch die Reinigung der Sprache positiv zu beeinflussen, neu. Innerhalb einer durch den richtigen Einsatz von Kommunikationsmitteln «gereinigten» öffentlichen Meinung werden die Medien von Habermas als das wesentliche Instrument angesehen, mit dem die Zivilgesellschaft wieder das Wort ergreifen kann. In Krisenzeiten werden sie sogar dazu gebracht, kommerzielle Gründe zu überwinden und ihrer eigentlichen Funktion gerecht zu werden, nämlich Politik und Markt zu zwingen, auf Kritik zu reagieren und sich selbst in Frage zu stellen. In der Ausgabe von 1993 schrieb der Philosoph die Einführung in den Strukturwandel neu und entschuldigte sich dafür, dass er nicht das ganze Buch neu schreiben könne. Dies war auch gar nicht mehr nötig: Die neue Rolle der Massenmedien wurde in den Gründungsbänden seiner «Diskursethik» beschrieben.

2. Freikauf dank der Objektivität?

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Michael Schudson («Discovering the News: A Social History of American Newspapers») und Giovanni Gozzini («Storia del giornalismo») zeigen, dass in den Städten, in denen sich die rasantesten und skandalösesten Entwicklungen in den Medien vollzogen (New York, London, Paris), die aufmerksamsten Praktiker relativ früh – noch in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts – erkannten, wie viele negative Aspekte das Universum der freien Presse annahm. «Gerade die quantitative Entwicklung des Berufsstandes und die Zunahme seiner öffentlichen Macht untergruben die Vision des Berufsstandes als ‘Handwerk’», schreibt der italienische Soziologe Giovanni Bechelloni in seinem Buch «Giornalismo o postgiornalismo». 1884 wurde an der Universität Basel der erste europäische Studiengang für “Druckwissenschaft” eingerichtet. Im Jahr 1903 wurde durch eine Vereinbarung zwischen der Columbia University in New York und dem Pressemagnaten Joseph Pulitzer (1847-1911) die Columbia School of Journalism ins Leben gerufen.

8

Der Ausweg schien in einer Definition zu liegen, die für die Gesellschaft und die nach Seriosität strebenden Journalisten akzeptabel war: objektive Berichterstattung. Der Schreibende gehört zu der letzten Generation, der das Prinzip der Objektivität als Allheilmittel eingeimpft wurde. Die öffentliche Moral war davon durchdrungen. In der Schweiz wurde 1976 beim zweiten Versuch, das Radio- und Fernsehregime auf eine Verfassungsgrundlage zu stellen, das heilige Wort kodifiziert: «Die Programme müssen insbesondere: (a) eine objektive und ausgewogene Information gewährleisten (…)» . Das negative Ergebnis von zwei Volksabstimmungen machte den Versuch zunichte. Im Text des 1984 endgültig verabschiedeten Verfassungsartikels wurde der gestrichene Begriff durch ein Adverb ersetzt: «(Radio und Fernsehen) stellen die Ereignisse sachgerecht dar». Die neue Bundesverfassung, die 1998 verabschiedet wurde, würde den Begriff genauer definieren: «Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck».

9

Was um alles in der Welt ist mit einem so massgeblichen Begriff wie «Objektivität» geschehen? Zusammenfassend könnte man sagen, dass die Routine dessen idealen Sinn pervertiert und den Weg für einen schalen und unkritischen Journalismus geebnet hat, in dem die Abhängigkeit und die Ehrfurcht – wenn nicht gar die Unterwürfigkeit – gegenüber politischer oder wirtschaftlicher Macht in anderer und aktualisierter Form wieder die Oberhand gewinnen. Es handelt sich schlicht und um einen Verzicht auf den Mut zur Freiheit, der von einer Art Neutralismus überdeckt wird: Man glaubt, dass es ausreicht, das Wort unparteiisch diesem und jenem zu geben, um korrekt und glaubwürdig zu sein. In Wirklichkeit waren es die Mächtigen, die sich dies zunutze machten. Das berühmteste Opfer dieser Entwicklung war der Verzicht auf die emanzipatorische Funktion, die dem Journalismus seit Jeffersons Zeiten zugeschrieben wurde.

3. Etwas von der «objektiven Berichterstattung» retten

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Die Krise erreichte ihren Höhepunkt, als die Reaktion der amerikanischen Medien auf den Angriff auf die Zwillingstürme am 11. September 2001 und auf den Beschluss der Bush-Regierung, den Irak anzugreifen, kritisch diskutiert wurde. Dies ist nicht der Ort, auf diese schmerzhafte Überprüfung zurückzukommen, die Brent Cunningham 2003 in der Zeitschrift «Columbia Journalism Review» versucht hat. Schlüssig (sofern man diesen Begriff in einem Bereich verwenden kann, der so sehr dem Wandel unterworfen ist wie die Information) ist die Folgerung, die Peter Studer, Präsident des Schweizer Presserats von 2000 bis 2007, in einem Aufsatz von 2004 gezogen hat, der im Band «Wahrhaftigkeit in Politik, Recht, Wirtschaft und Medien», herausgegeben von A. Riklin publiziert wurde:

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(a) «Die Suche (nach der Wahrheit) erreicht ihr Ziel kaum oder nur vorläufig erreichen: sie ist falsifizierbar durch neue Erkenntnisse; aber unterwegs kann sie Unklarheiten erhellen und Irrtümer aufdecken». Dies ist eine typische Situation für journalistische Recherchen, deren Status aufgrund der Zwänge, denen sie unterworfen sind, immer vorläufig ist: Dringlichkeit der Veröffentlichung, unzureichende oder ungeeignete Kontrollinstrumente, Druck von aussen, Nachlässigkeit. Aber das System kennt seine Grenzen und akzeptiert es, sich selbst zu korrigieren, indem es seine Schritte zurückverfolgt.

12

(b) «Wahrheitssuche visiert nicht mehr – wie die tradierte Wahrheitsdefinition des Thomas von Aquin – die Übereinstimmung von Gegenstand und Aussage an, sondern die intersubjektive Nachprüfbarkeit von Aussagen. Intersubjektiv ist eine Aussage, die von ihrer Ausgangslage her in den wichtigsten Schritten des Zustandekommens nachvollzogen werden kann. Für jeden, der denselben Weg beschreitet, müsste dann in etwa dasselbe Ergebnis herauskommen.» In den Begriffen der Moralphilosophie beschreibt das Prinzip den Übergang vom monologischen Bewusstsein des Individuums zum intersubjektiven Bewusstsein einer Kollektivität, auf das der Berufsstand reagiert.

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(c) «Objektivität wird damit nicht am journalistischen Endprodukt gemessen, sondern ist Merkmal der Vorgehensweise bei der Erkenntnisgewinnung.» Die angewandte Ethik schlägt Kriterien zur Überprüfung der Qualität eines Prozesses vor. Die Standesregeln wiederum präzisieren die grundlegenden Anforderungen an die journalistische Tätigkeit, indem sie beispielsweise festlegen (Richtlinie 1.1. im Anhang der in der Schweiz geltenden «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»), dass die Suche nach der Wahrheit «die sorgfältige Prüfung zugänglicher und verfügbarer Daten, die Achtung der Integrität von Dokumenten (Text, Ton und Bild) sowie die Überprüfung und Korrektur von Fehlern voraus(setzt)». Die Berufsordnung schreibt Fairness und Transparenz bei den Untersuchungsmethoden vor. Auf die Verletzung dieser präzisen Anforderungen – und nicht auf einen abstrakten Grundsatz der «Objektivität» – stützen sich die Ethikgremien, die das Gewissen der Beteiligten leiten.

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Peter Studers Position deckt sich mit dem Perspektivenwechsel, den der Semiotiker Umberto Eco vollzog, indem er seine frühere, radikal negative Haltung korrigierte. Objektivität sei ein Mythos, sagte er in den 1960er Jahren, eine «Manifestation des falschen Bewusstseins, der Ideologie». Umberto Eco akzeptierte nun jedoch einen praktischen Ansatz für dieses Problem. Objektivität ist eine Illusion, wenn sie als theoretischer Begriff verstanden wird, aber sie wird wahr, wenn sie als empirisches Kriterium herangezogen wird. Neben der (unerreichbaren) «Obergrenze» der Objektivität gibt es eine «Untergrenze», die darin besteht, dass man Nachrichten und Kommentare trennt, dass man zumindest die Nachrichten wiedergibt, die von den Nachrichtenagentur verbreitet werden, dass man klarstellt, wenn es widersprüchliche Bewertungen einer Nachricht gibt, dass man Nachrichten, die unbequem erscheinen, nicht weglässt, dass man in der Zeitung zumindest für die auffälligsten Vorkommnisse Kommentare unterbringt, die nicht mit der Linie der Zeitung übereinstimmen, dass man den Mut hat, zwei gegensätzliche Kommentare nebeneinander zu stellen, um die Intensität einer Kontroverse wiederzugeben, und so weiter. Es handelt sich um empirische Kriterien, die die Zeitung nicht ihres Charakters einer von einer bestimmten Weltanschauung abhängigen Botschaft berauben, die aber den Leser zumindest vermuten lassen, dass es mehr als eine Weltanschauung gibt.

4. Die Zeit des Kodizes

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Wenn man sich zumindest auf die Spielregeln geeinigt hat, ist es möglich, bei den Teilnehmern ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass sie sich nicht mehr mit dem Mittelmass abfinden müssen, sondern es als kleinsten gemeinsamen Nenner annehmen können. Dies ist die Bedeutung der «Chartas», die sich die Welt nach dem Zweiten Weltkrieg gegeben hat, beginnend mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Paris verabschiedet wurde und in der die Pressefreiheit als menschliches Grundrecht bezeichnet wird:

Artikel 19 - «Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.»
16

In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates von 1950 wird dies bekräftigt:

Artikel 10 – Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. (…) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
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Im Jahr 1983 gab auch die UNESCO eine «Erklärung zu den Medien» ab. Daniel Cornu bezeichnet sie als «den jüngsten und ehrgeizigsten deontologischen Text, da er der einzige ist, der wirklich international ausgerichtet ist. Sie ist jedoch nicht für die direkte Anwendung gedacht, sondern soll vielmehr die deontologischen Formulierungen der Berufsgemeinschaften leiten».

5. Ein korporatistisches Konzept der Selbstregulierung

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Am Ende des Zweiten Weltkriegs fanden sich die europäischen Journalisten in zwei konkurrierenden Verbänden zusammen: die Internationale Journalistenföderation mit Sitz in Brüssel, in der die nationalen Verbände der so genannten «freien Welt» (einschliesslich der Schweiz) zusammengeschlossen waren, und die Weltorganisation der Journalisten mit Sitz in Prag, die die Journalisten Osteuropas (ohne die Sowjetunion) vertrat. Aufgrund der hegemonialen Stellung der Kommunistischen Partei in der wichtigsten Gewerkschaft gehörten die italienischen Journalisten keinem der beiden Verbände an, sie befanden sich sozusagen zwischen den Stühlen. Ihr Verband beschränkte sich auf die Organisation von Jahreskongressen auf der Insel Capri, die sehr beliebt waren. Es war die Krise in der kommunistischen Welt, die die Italiener 1984 schliesslich dazu veranlasste, der «westlichen» Föderation beizutreten. Für ethische Fragen ist jedoch nach wie vor der gesetzlich verankerte «Ordine dei giornalisti» zuständig, der auch den Berufsausweis ausstellt.

19

Auf dem internationalen Kongress, der vom 25. bis 28. April 1954 in Bordeaux stattfand, verabschiedete die westliche Föderation (IFJ) eine Erklärung, welche «die Arbeitsweise von Journalisten, die Nachrichten und Informationen sammeln, übermitteln, verbreiten oder kommentieren und über Ereignisse berichten» festlegte. Das Dokument ist relativ kurz, aber reich an Inhalten: Achtung der Wahrheit und des Rechts der Öffentlichkeit, sie zu erfahren; Freiheit der Recherche, der Veröffentlichung, der Kritik und der Stellungnahme; Achtung der Tatsachen, Nichtunterdrückung wesentlicher Informationen, Korrektheit bei der Informationsbeschaffung; Pflicht zur Richtigstellung, Berufsgeheimnis, Verbot der Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Moral, Sprache, Religion und Meinungen. Die Erklärung betrachtet Plagiat, böswillige Verzerrung, Verleumdung, üble Nachrede, Diffamierung und unbegründete Anschuldigungen als schwere berufliche Verfehlungen. Die Annahme einer Belohnung für die Veröffentlichung bestimmter Informationen gilt als berufliches Fehlverhalten. Die Charta schliesst mit einer wichtigen Klarstellung: «Unter Berücksichtigung der Gesetzesvorschriften in den einzelnen Ländern anerkennt der Journalist in beruflichen Fragen nur das Urteil seiner Kollegen. Das schließt jede Einflussnahme durch Regierungen oder Dritte aus.»

20

Ein weiterer Schritt nach vorn wurde von den Journalistenverbänden der sechs Länder der EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) am 24. und 25. November 1971 in München unternommen. Die «Münchner Erklärung», die weiter gefasst ist als das Vorbild von Bordeaux, führt ein neues Element ein: Neben der Erklärung der Pflichten gibt es eine Erklärung der Rechte, die den freien Zugang zu Quellen, die Freiheit der Recherche, die Ablehnung jeglichen Zwangs, das Recht auf Information über alle wichtigen Unternehmensentscheidungen (wenn sie die Redaktion betreffen), das Recht auf einen Arbeitsvertrag und das Recht auf Einhaltung eines Tarifvertrags sowie das Recht auf ein angemessenes Gehalt zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Journalisten anerkennt.

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Diese ganze Entwicklung wird von Jürgen Habermas in seinem Werk «Faktizität und Geltung» von 1992 gewürdigt: «An solchen Grundsätzen orientieren sich einerseits der journalistische Berufskodex und das standesethische Selbstverständnis der Profession, andererseits die medienrechtliche Organisation eines freien Pressewesens. In Übereinstimmung mit dem Konzept deliberativer Politik bringen sie eine einfache regulative Idee zum Ausdruck: Die Massenmedien sollen sich als Mandatar eines aufgeklärten Publikums verstehen, dessen Lernbereitschaft und Kritikfähigkeit sie zugleich voraussetzen, beanspruchen und bestärken (…); sie sollen sich unparteilich der Anliegen und Anregungen des Publikums annehmen und den politischen Prozess im Lichte dieser Themen und Beiträge einem Legitimationszwang und verstärkter Kritik aussetzen.» Den Skeptikern, die ihm eine übertrieben optimistische Sicht auf die Funktion der Medien vorwerfen, entgegnet Habermas: «Wenn man sich das wie immer auch diffus bleibende Bild der vermachteten , massenmedial beherrschten Öffentlichkeit , das uns die Soziologie der Massenkommunikation vermittelt, vor dem Hintergrund dieser normativen Erwartungen in Erinnerung ruft, wird man die Chancen einer Einflussnahme von Seiten der Zivilgesellschaft auf das politische System zurückhaltend einschätzen. Allerdings bezieht sich diese Einschätzung nur auf eine Öffentlichkeit im Ruhezustand. Im Augenblick der Mobilisierung beginnen die Strukturen, auf die sich die Autorität eines stellungnehmenden Publikums eigentlich stützt, zu vibrieren. Dann verändern sich die Kräfteverhältnisse zwischen Zivilgesellschaft und politischem System (…). Trotz geringer organisatorischer Komplexität, schwacher Handlungsfähigkeit und struktureller Benachteiligung erhalten (zivilgesellschaftliche Akteure) dann nämlich, für die kritischen Augenblicke einer beschleunigten Geschichte, die Chance, die Richtung der konventionellen eingespielten Kommunikationskreisläufe in der Öffentlichkeit und im politischen System umzukehren und damit den Problemlösungsmodus des Systems zu verändern.»

6. Modelle der Selbstregulierung

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Wo stehen wir heute im Prozess, der 1954 begann? Die Studie «Comparing Media Systems» von D. C. Hallin und P. Mancini (2000) beschreibt drei Modelle der Selbstregulierung, welche die Medienszene charakterisieren: (1) ein «mediterranes oder pluralistisches und polarisiertes Modell», (2) ein mittel- und nordeuropäisches oder «demokratisch-korporatistisches» Modell und (3) ein «nordatlantisches oder liberales» Modell.

23

Nach dem ersten Modell – pluralistisch und polarisiert – richten sich Griechenland, Spanien und Portugal, Italien und in gewissem Masse auch Frankreich. Italien überträgt die Aufsicht über die Deontologie einem vom Staat unabhängigen Berufsverband, der auch die Berufsbezeichnung vergibt. Dies ist ein Erbe des Faschismus, und es gibt eine offene Debatte über seine Wirksamkeit. In Frankreich haben die bewusstesten Medien eine «redaktionelle Charta» aufgestellt. Ein sehr ausgeklügeltes Instrument ist Le Style du «Monde», das erstmals im Jahr 2000 von der Zeitung veröffentlicht wurde; die schwere Krise von 2008 hat aber seine Grenzen und Schwächen aufgezeigt. Im Dezember 2019 wurde in Frankreich ein Conseil de déontologie journalistique et de médiation (CDJM) eingerichtet: «eine Vermittlungsinstanz zwischen Journalisten, Medien, Nachrichtenagenturen und der Öffentlichkeit in allen Fragen der journalistischen Deontologie». Die ersten «Empfehlungen» wurden im Frühjahr 2021 veröffentlicht, und das Interesse der Öffentlichkeit hat sich in der Einreichung mehrerer hundert Eingaben gezeigt. Es ist eindeutig zu früh, um den Nutzen und die Wirksamkeit des neuen Instruments zu beurteilen.

24

Das «demokratisch-korporatistische» Modell wenden die Medien in Belgien, Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Norwegen, Finnland, Dänemark, Schweden und der Schweiz an. Die Journalisten erteilen einem repräsentativen Gremium die Befugnis zur Überwachung, zur Kontrolle und in einigen Fällen auch zu Sanktionen. In den letzten Jahren hat sich dieses Modell, das man als «Presseräte» bezeichnen könnte, weit über die Grenzen des alten Europas hinaus verbreitet, obwohl es zweifelhaft ist, ob der Grad an Freiheit und Autonomie, der den Medien gewährt wird, überall gleich ist.

25

Das dritte Modell, das dem Vereinigten Königreich, Irland, Kanada und den Vereinigten Staaten eigen ist, wird als «liberal» bezeichnet, weil es sich nicht auf eine zentralisierte Regulierung oder Struktur stützt. Das Gleichgewicht soll sich aus der Effektivität informeller «Infrastrukturen» der Kontrolle ergeben, deren Wirksamkeit Stephan Russ-Mohl in seinem Buch «Der I-Faktor» lobt: «Gemeint ist mit Infrastrukturen jene Vielzahl von Initiativen und Institutionen, die mit ihren Aktivitäten qualitätssichernd den Journalismus prägen – also auf Journalismus Einfluss nehmen , in der Regel ohne selbst zur Erstellung von Medienprodukten etwas beizutragen. Beispielsweise sind dies Aus- und Weiterbildungsinstitutionen, Selbstkontrollorgane und andere media watchdogs, Journalistenverbände, aber insbesondere auch die Medienforschung und der Medienjournalismus». Neuere soziologische Untersuchungen scheinen leider eine eklatante Kluft zwischen den Medien und der amerikanischen Gesellschaft aufzuzeigen; wie eine im Jahr 2021 vom American Press Institute der Columbia University veröffentlichte Studie zeigt, ist das Vertrauen in die Medien beim amerikanischen Publikum zwischen 1970 und heute von 70 auf 40 % gefallen.

7. Eine erste Reihe von Schlussfolgerungen

26

An dieser Stelle scheint es möglich, eine erste Reihe von Schlussfolgerungen zu ziehen.

27

(1) Die Behauptung, dass eine Zeitung der alleinige Richter im eigenen Haus sein muss, abgesehen von dem Gehorsam, der den Gesetzen des Staates gebührt, ist unhaltbar. Der Begriff «Vertrag» zwischen der Redaktion und ihren Lesern, den «Le Monde» verwendet, um das Vertrauensverhältnis zwischen der Zeitung und ihrem Publikum zu definieren, ist faktisch ungenau und erweist sich in rechtlicher Hinsicht als widersprüchlich.

28

(2) Gesetze reichen nicht aus, um die Qualität von Informationen zu schützen, wenn es kein professionelles Gremium gibt, das diese überprüft und beurteilt. In diesem Punkt hat die Episode um das Buch von Péan und Cohen gegen «Le Monde» den Beweis erbracht. Die Zeitung tat so, als ob sie die Konfrontation vor dem Zivilrichter gewinnen würde, zog dann aber die Klage wegen Verleumdung im Austausch für den Rückzug des anklägerischen Buches (das in der Zwischenzeit Tausende von Bürgern gelesen hatten) aus den Buchhandlungen. Die Kontroverse wurde durch eine aussergerichtliche Einigung beendet: wer und bei welchen Punkten der Anklagen von Péan und Cohen Recht hatte, wurde nicht festgestellt.

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(3) Selbst ein so wertvolles Instrument wie der Ombudsmann (oder Lesermediator), dessen sich «Le Monde» rühmte, ging verloren. Im Feuer der Kontroverse griff der Chefredakteur in einen Text des Ombudsmannes ein, der Gipfel professionellen Fehlverhaltens. Die aussergerichtliche Einigung verdeckte alles, selbst die Gewalt, die dem Schiedsrichter angetan wurde. Dies zeigte, dass die Garantien für die Unabhängigkeit dieser Funktion auf null reduziert werden können, wenn der Inhaber ein Angestellter auf der Gehaltsliste des Unternehmens ist. Wenn wirklich ein «Vermittler» benötigt wird, dann führt die Erfahrung zu dem Schluss, dass eine externe Bewertungs- und Urteilsinstanz nötig ist.



* Enrico Morresi
war von 1969 bis 1981 Chefredaktor des «Corriere del Ticino». Er ist Autor von Dokumentarfilmen und Produzent des Wochenmagazins «Centro» beim Fernsehen der italienischen Schweiz (1982-1992) und war Leiter der journalistischen Dienste bei Rete Due des Radio della Svizzera italiana (1993-1999). Er präsidierte den Tessiner Journalistenverband (1975-77), den Schweizerischen Journalistenverband (1980-82) und vertrat die Schweiz im Präsidium der Internationalen Föderation mit Sitz in Brüssel (1982-1986). Er war Mitglied des Schweizer Presserats (1984-1998) und präsidierte von 1998 bis 2011 die Stiftung des Rats. Zum Thema Ethik und Deontologie hat er zwei Aufsätze veröffentlicht: «Etica della notizia» (Casagrande, Bellinzona, 2003) und «L’onore della cronaca» (Casagrande, Bellinzona, 2008), «Giornalismo nella Svizzera italiana 1950-2000» (Dadò, Locarno, 1. Band 2014, 2. Band 2017). Für seine Studien zur Medienethik erhielt er 2020 den Preis der Dr. J.E. Brandenberger Nationalstiftung.




Newsletter 10/22

Leiturteile aus Lausanne und Strassburg und ein Buch zu 45 Jahren Schweizer Presserat

Liebe Leserin, lieber Leser

Mit dem letzten Newsletter des ausklingenden Jahres schliessen wir die Serie der Übersichten zur medienrechtlich relevanten Rechtsprechung des Jahres 2021 ab.

Professor Franz Zeller setzt sich in seinem umfassenden Beitrag mit dem Titel «Leiturteile zur Online-Kommunikation, aber auch zum Journalismus» intensiv mit der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auseinander. Beide Instanzen haben 2021 eine Reihe von Entscheiden von grundsätzlicher Tragweite gefällt. Das Bundesgericht klärte u.a. den Umfang des journalistischen Anspruchs auf Zugang zu den Akten abgeschlossener Strafverfahren und auf Berichterstattung über alle Einzelheiten von Strafprozessen, bei denen nur akkreditierte Medienschaffende im Gerichtssaal sitzen dürfen. Noch ergiebiger war die Strassburger Rechtsprechung, die zur freien Kommunikation ein halbes Dutzend Leiturteile produziert hat.

Vor 50 Jahren verabschiedete der Verein Schweizer Presse (heute Impressum) die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten. Über diesen medienethischen Kompass wacht der vor 45 Jahren geschaffene Schweizer Presserat. Aus Anlass dieser beiden Jubiläen hat der Tessiner Publizist Enrico Morresi eine Art Festschrift verfasst mit dem Titel «L’autodisciplina della professionegiornalistica in Svizzera(1972-2022)». Medialex publiziert das erste Kapitel des 120-seitigen Buches (ins Deutsche übersetzt), das sich mit dem Spannungsfeld zwischen journalistischer Freiheit und Verantwortung befasst und den Wandel der Rolle der Massenmedien in der heutigen Gesellschaft erörtert.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint in der ersten Februarwoche 2022.

Stiftungsrat und Redaktion von «medialex» wünschen Ihnen frohe Festtage und alles Gute im neuen Jahr.

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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Newsletter 09/22

Liebe Leserin, lieber Leser

Nach langer Pause wird Medialex im nächsten Sommer wieder eine Medienrechtstagung durchführen mit Referaten und Workshops zu Entwicklungen und aktuellen Fragen des Medien- und Kommunikationsrechts. Tagungsort ist Fribourg/Freiburg (Universität). Reservieren Sie sich den 23. Juni 2023. Detailliertere Informationen folgen.

Leider hat uns diesen Monat erneut eine traurige Nachricht erreicht. Am 17. Oktober ist Prof. em. Franz Riklin im Alter von 81 Jahren verstorben. Er war zusammen mit Denis Barrelet Mitgründer von Medialex und amtete als Stiftungsrat und dessen Präsident. Er organisierte zusammen mit seinem Lehrstuhl jeweils die Medialex-Tagungen in Fribourg, von denen nächstes Jahr eine Neuauflage geplant ist. Wir werden ihm ein gutes Andenken bewahren.

Als eine Art Hommage an den im September verstorbenen Professor Daniel Hürlimann, wissenschaftlicher Beirat von «Medialex», stellen wir eine seiner letzten Publikationen auf unsere Website. Zusammen mit Sébastien Fanti, Christian Laux, Adrian Rufener und Claudia Schreiber hat er festgestellt, dass im Entwurf zum geplanten Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (kurz: E-Justice-Gesetz) eine Regelung der elektronischen Urteilspublikation fehlt, und dies obwohl das Öffentlichkeitsprinzip ein zentrales Element von E-Justice darstellt. Nachdem eine im ZPO-Vorentwurf enthaltene Bestimmung mit dem Argument verworfen wurde, dass diese Frage nicht nur das Zivilverfahren betreffe, fordern die Autoren, die Thematik nun im E-Justice-Gesetz  aufzunehmen. Sie formulieren im Beitrag «Die Urteilspublikation gehört ins E-Justice-Gesetz» einen konkreten Vorschlag für die Lösung des Problems.

In Teil 6 der Serie «Meine Diss» wirft Mischa Senn einen Blick zurück auf seine 1988 erschienene Doktorarbeit zum Thema Satire und Persönlichkeitsschutz. Im Interview mit dem Titel «Der Professor las die Diss in zwei Tagen – davon können Dissertanten heute nur träumen» erinnert er sich, dass er die interdisziplinäre Breite des Themas damals als besonders herausfordernd, aber auch reizvoll empfunden hat. Er musste sich in Teilaspekte aus der Literatur- und der Kommunikationswissenschaft einarbeiten, um diese in den rechtlichen Kontext einfliessen zu lassen.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter (10/22) erscheint in der ersten Dezemberwoche.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»




Newsletter 09/22

Medialex-Tagung: Reservieren Sie sich den Freitag, 23. Juni 2023

Nach langer Pause wird Medialex im nächsten Sommer wieder eine Medienrechtstagung durchführen mit Referaten und Workshops zu Entwicklungen und aktuellen Fragen des Medien- und Kommunikationsrechts. Tagungsort ist Fribourg/Freiburg (Universität). Reservieren Sie sich den 23. Juni 2023. Detailliertere Informationen folgen.

Leider hat uns diesen Monat erneut eine traurige Nachricht erreicht. Am 17. Oktober ist Prof. em. Franz Riklin im Alter von 81 Jahren verstorben. Er war zusammen mit Denis Barrelet Mitgründer von Medialex und amtete als Stiftungsrat und dessen Präsident. Er organisierte zusammen mit seinem Lehrstuhl jeweils die Medialex-Tagungen in Fribourg, von denen nächstes Jahr eine Neuauflage geplant ist. Wir werden ihm ein gutes Andenken bewahren.

Als eine Art Hommage an den im September verstorbenen Professor Daniel Hürlimann, wissenschaftlicher Beirat von «Medialex», stellen wir eine seiner letzten Publikationen auf unsere Website. Zusammen mit Sébastien Fanti, Christian Laux, Adrian Rufener und Claudia Schreiber hat er festgestellt, dass im Entwurf zum geplanten Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (kurz: E-Justice-Gesetz) eine Regelung der elektronischen Urteilspublikation fehlt, und dies obwohl das Öffentlichkeitsprinzip ein zentrales Element von E-Justice darstellt. Nachdem eine im ZPO-Vorentwurf enthaltene Bestimmung mit dem Argument verworfen wurde, dass diese Frage nicht nur das Zivilverfahren betreffe, fordern die Autoren, die Thematik nun im E-Justice-Gesetz  aufzunehmen. Sie formulieren im Beitrag «Die Urteilspublikation gehört ins E-Justice-Gesetz» einen konkreten Vorschlag für die Lösung des Problems.

In Teil 6 der Serie «Meine Diss» wirft Mischa Senn einen Blick zurück auf seine 1988 erschienene Doktorarbeit zum Thema Satire und Persönlichkeitsschutz. Im Interview mit dem Titel «Der Professor las die Diss in zwei Tagen – davon können Dissertanten heute nur träumen» erinnert er sich, dass er die interdisziplinäre Breite des Themas damals als besonders herausfordernd, aber auch reizvoll empfunden hat. Er musste sich in Teilaspekte aus der Literatur- und der Kommunikationswissenschaft einarbeiten, um diese in den rechtlichen Kontext einfliessen zu lassen.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

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Simon Canonica
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Die Urteilspublikation gehört ins E-Justice-Gesetz

Rechtskonformes Verhalten ist nur möglich, wenn das Recht bekannt ist

Daniel Hürlimann sel., Sébastien Fanti, Christian Laux, Adrian Rufener, Claudia Schreiber *

Résumé: Ce texte se penche sur le projet de nouvelle loi fédérale sur la plateforme de communication électronique dans le domaine judiciaire (LPCJ). Il critique le fait que le projet ne contienne aucune prescription sur la publication électronique des décisions de justice, alors que c’est un élément central de la justice digitale. Une proposition présentée dans le cadre du pré-projet de nouveau Code de procédure civile avait été rejetée parce que le thème ne concernait pas seulement les procédures civiles. Il semble donc logique que la question soit reprise dans la loi sur la justice électronique. Les signataires de cette analyse ont élaboré une proposition concrète qui pourrait être intégrée dans la future loi.

Zusammenfassung: Obwohl die elektronische Urteilspublikation ein zentrales Element von E-Justice ist, fehlt im Entwurf für ein Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz eine Regelung dazu. Nachdem eine im ZPO-Vorentwurf enthaltene Bestimmung mit dem Argument verworfen wurde, dass die Frage nicht nur das Zivilverfahren betreffe, erscheint es naheliegend, die Thematik im E-Justice-Gesetz aufzunehmen. Die AutorInnen des vorliegenden Beitrags formulieren einen konkreten Vorschlag.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung      N 1
II. Gründe für die Publikation von Urteilen      N 3
III. Publikation als zentrales Element von E-Justice    N 6
IV. Welche Regelungen sind nötig      N 8
       A. Formate und Metadaten      N 9
       B. Publikationspflicht      N 11   
       C. Formulierungsvorschlag      N 13
V. Ausblick      N 17


Der Erstabdruck dieses Aufsatzes erfolgte in der Richterzeitung 2020/4. Medialex dankt der Mitautorin und den Mitautoren von Daniel Hürlimann sel. für die Einwilligung zum Zweitabdruck. 


I. Einleitung

1

Am 11. November 2020 hat der Bundesrat den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) in die Vernehmlassung geschickt1. Während der Vorentwurf keinen Kurztitel enthält, wird das Gesetz in den Jahreszielen des Bundesrates 2020 als E-Justice-Gesetz bezeichnet2. Das Gesetz bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 des Vorentwurfs3 «die Gewährleistung einer sicheren und einfachen elektronischen Kommunikation in der Justiz zwischen Privaten und Behörden sowie unter Behörden». Es regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 des Vorentwurfs den Aufbau und Betrieb einer zentralen Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten in der Justiz (E-Justiz-Plattform), die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Trägerschaft der Plattform sowie allgemeine verfahrensrechtliche Aspekte der elektronischen Kommunikation und Akteneinsicht.

2

Was im Vorentwurf jedoch fehlt, sind Bestimmungen zur elektronischen Publikation von Urteilen. Es bietet sich aus verschiedenen Gründen an, diese Thematik im E-Justice-Gesetz aufzunehmen.

II. Gründe für die Publikation von Urteilen

3

Über die Gründe für die Publikation von Urteilen wurde schon viel geschrieben4, deshalb sollen sie hier nur kurz zusammengefasst werden:

4

Sowohl die Bundesverfassung als auch die EMRK und der UNO-Pakt II enthalten eine Pflicht zur öffentlichen Urteilsverkündung5. Schutzzwecke der Urteilsöffentlichkeit sind die Unterbindung von Geheimjustiz, die Transparenz der Justiztätigkeit und die Schaffung von Vertrauen in den Rechtsstaat. Das Bundesgericht hat schon vor zwanzig Jahren festgehalten, dass dem Zweck des Verkündungsgebots mit einer Publikation in Periodika oder auf dem Internet besser gedient sein dürfte als mit einer mündlichen Eröffnung des Urteils an einer Gerichtsverhandlung, «da das Publikum faktisch nur begrenzte Möglichkeiten hat, an derartigen Verhandlungen teilzunehmen»6.

5

Rechtskonformes Verhalten ist nur möglich, wenn das Recht bekannt ist. Aus diesem Grund besteht eine staatliche Pflicht zur Publikation normativer Akte. Viele Rechtsfragen lassen sich jedoch nur unter Berücksichtigung der Rechtsprechung beantworten. Auch wenn keine Pflicht zur Publikation sämtlicher Urteile besteht, sprechen die Gründe, welche zur Publikationspflicht normativer Akte führen – namentlich das Rechtsstaatsprinzip und die Pflicht zur Wahrung von Treu und Glauben – auch für die vermehrte Publikation von Rechtsprechung.

III. Publikation als zentrales Element von E-Justice

6

Der Verein eJustice.CH hat im Jahr 2016 eine Vision für E-Justice in der Schweiz erarbeitet und veröffentlicht7. Die Vision enthält den folgenden Leitsatz: «Justizverfahren werden in elektronischer Form anhängig gemacht, geführt, abgeschlossen und publiziert. Sämtliche Verfahrensschritte und sämtlicher Geschäftsverkehr laufen elektronisch ab.» Bereits aus diesem Satz ergibt sich, dass die Publikation zentraler Bestandteil von E-Justice ist. Die Vision enthält sodann Konkretisierungen mit Blick auf Behörden, NutzerInnen und die Gesellschaft. Im Abschnitt betreffend die Gesellschaft findet sich der folgende Absatz:

«Erfolgt der gesamte Prozessablauf wie oben dargelegt in elektronischer Form und liegen somit die erforderlichen Daten bereits in elektronischer Form vor, kann eine umfassende elektronische Publikation von Entscheiden in anonymisierter Form ohne hohen personellen, technischen oder finanziellen Aufwand erreicht werden. Mit einer umfassenden Publikation der Entscheide wird nicht nur die Transparenz der Justiz verbessert. Der Wissenschaft werden auch die Datengrundlagen bereitgestellt, um die Justizpraxis wissenschaftlich zu begleiten und zu einer Verbesserung zum Nutzen aller beizutragen.»

7

Im Rahmen der laufenden ZPO-Revision hat der Bundesrat vorgeschlagen, dass er für Entscheide, die elektronisch publiziert werden, Regelungen erlassen kann, insbesondere über die Zugänglichkeit der Entscheide sowie die zu verwendenden Formate und Metadaten8. Im Vernehmlassungsverfahren wurde dieser Vorschlag kritisiert und die Bestimmung des Vorentwurfs wurde in der Folge nicht in den Entwurf übernommen. Dem Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens lässt sich entnehmen, dass die Bestimmung unter anderem deshalb kritisiert wurde, weil «die Frage auch noch andere Gebiete als das Zivilverfahren [betrifft], weshalb eine isolierte Bestimmung in der ZPO nicht gerechtfertigt ist»9. Sodann wurde vorgeschlagen, ein Spezialgesetz zu schaffen, das alle Rechtsgebiete abdeckt10. Mit dem Vorentwurf für ein E-Justice-Gesetz liegt nun ein solches Spezialgesetz vor und es drängt sich mit Blick auf die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur ZPO-Revision geradezu auf, das Thema in diesem Gesetz aufzunehmen.

IV. Welche Regelungen sind nötig?

8

Eine Regelung betreffend Urteilspublikation sollte einerseits die bereits im ZPO-Vorentwurf vorgeschlagene Vereinheitlichung von Formaten und Metadaten sowie andererseits eine Verpflichtung zur Publikation aller zweitinstanzlichen sowie (mindestens) einer Auswahl von erstinstanzlichen Urteilen umfassen.

A. Formate und Metadaten

9

Die Gründe für den Erlass von Vorgaben betreffend Formate und Metadaten hat der Bundesrat bereits im erläuternden Bericht zum ZPO-Vorentwurf genannt. Die entsprechende Passage wird nachfolgend im Originalwortlaut wiedergegeben11:

«Nach Artikel 54 Absatz 1 ZPO sind Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies dient der (demokratischen) Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit und der Schaffung von Transparenz. Heute wird diese Öffentlichkeit häufig durch die elektronische Publikation im Internet hergestellt, was mit erheblichen Vorteilen und Ersparnissen verbunden ist und die Zugänglichkeit der Entscheide deutlich erleichtert. Diese Vorteile werden in der Praxis teilweise wieder aufgehoben oder zumindest gefährdet: Heute zeigt sich schweizweit eine Vielfalt unterschiedlicher Formen der elektronischen Entscheidpublikation. So werden unterschiedliche Dateiformate verwendet, teilweise Gesamtdateien für die Leitentscheide ganzer Jahrgänge publiziert, oder die Entscheide werden in besonderen Datenbanken publiziert. Diese Unterschiede erschweren insbesondere die Auffindbarkeit und die Suchbarkeit in den Entscheiden, was sich darin zeigt, dass die Entscheide oftmals mit gängigen Suchmaschinen wie ‹google› nicht gefunden oder falsche Treffer produziert werden. Es ist aber gerade im öffentlichen Interesse, dass die Zugänglichkeit elektronisch publizierter Entscheide möglichst uneingeschränkt ist und keine unnötigen Zugangsschranken bestehen. Diese lassen sich ohne nennenswerten Aufwand beseitigen. Dazu sind aber schweizweit einheitliche Regelungen und Vorgaben über die Zugänglichkeit der Entscheide sowie die zu verwendenden Formate und Metadaten notwendig. Ob eine solche Kompetenz im geltenden Artikel 400 Absatz 1 ZPO, der den Bundesrat zum Erlass von Ausführungsbestimmungen ermächtigt, enthalten ist, ist unklar. Der Bundesrat soll daher in einem neuen Absatz 2bis von Artikel 400 ZPO, der die Grundsätze des Vollzugs der ZPO regelt, zukünftig ausdrücklich ermächtigt werden, in diesem Bereich entsprechende Ausführungsbestimmungen zu erlassen.»

10

Dieser Begründung ist nichts hinzuzufügen. Weil sich die im ZPO-Entwurf vorgeschlagene Bestimmung jedoch auf die Regelung von Formaten und Metadaten beschränkt hat, wird sie beim nachfolgenden Formulierungsvorschlag nicht unverändert übernommen.

B. Publikationspflicht

11

Weil trotz der genannten Gründe für die Publikation von Urteilen häufig nur eine sehr beschränkte und teilweise von sachfremden Kriterien beeinflusste Auswahl von Urteilen veröffentlicht wird, ist in einem geeigneten Gesetz auch eine Publikationspflicht zu statuieren. Dabei ist abzuwägen, ob die Publikationspflicht für sämtliche Urteile aller Instanzen eingeführt werden soll oder ob eine eingeschränkte Publikationspflicht vorzuziehen ist.

12

Für eine umfassende Publikationspflicht sprechen die Schwierigkeit einer Bewertung von Urteilen im Hinblick auf ihre Publikationswürdigkeit12 und die Gefahr, dass bestimmte Urteile weiterhin aus sachfremden Kriterien nicht publiziert werden. Gegen eine umfassende Publikationspflicht spricht allenfalls der damit einhergehende Aufwand. Dieser entsteht in erster Linie bei der Anonymisierung, lässt sich allerdings mit verschiedenen Massnahmen stark reduzieren. Der Aufwand für die Anonymisierung kann erstens durch anonymisierungsfreundliches Verfassen von Urteilen, zweitens durch technologische Unterstützung und drittens durch den Erlass von klaren Vorgaben zur Tiefe der Anonymisierung reduziert werden13. Betreffend technologische Unterstützung und Erlass von Vorgaben lohnt sich ein Blick auf Frankreich. Die dortige Gesetzgebung legt fest, dass im Regelfall lediglich der Vor- und Nachname unkenntlich gemacht werden. Eine darüber hinausgehende Anonymisierung ist nur dann vorzunehmen, wenn andernfalls die Sicherheit oder die Privatsphäre der betroffenen Personen beeinträchtigt würden14. Zudem wird im Rahmen eines Pilotprojekts am höchsten Gericht Frankreichs (Cour de Cassation) das Potential der künstlichen Intelligenz für die Anonymisierung von Urteilen untersucht15.

13

Trotz dieser Möglichkeiten zur Reduktion des Anonymisierungsaufwands ist davon auszugehen, dass dieser insbesondere bei erstinstanzlichen Urteilen auch in Zukunft nicht zu vernachlässigen ist. Dementsprechend erscheint uns eine umfassende Publikationspflicht aus heutiger Sicht nicht zwingend. Aus Sicht der Anwaltschaft wäre schon viel gewonnen, wenn alle zweitinstanzlichen Urteile publiziert würden. Eine Pflicht zur Publikation sämtlicher zweitinstanzlicher Entscheide wurde auch im Rahmen der Vernehmlassung zum ZPO-Vorentwurf gefordert16. Eine solche Pflicht entspricht somit einem allgemeinen Bedürfnis und ist mit Blick auf Rückmeldungen in einem bereits durchgeführten Vernehmlassungsverfahren auch legitimiert. Für erstinstanzliche Urteile kann man sich auf eine Auswahl beschränken. Diese sollte sich an sachlichen Kriterien orientieren. Der Anwendung sachfremder Kriterien bei der Auswahl der zu publizierenden erstinstanzlichen Urteile könnte mit einem unabhängigen Auswahlgremium vorgebeugt werden.

C. Formulierungsvorschlag

14

Das E-Justice-Gesetz ist gemäss Art. 2 des Vorentwurfs auf Verfahren anwendbar, soweit das jeweilige Verfahrensrecht dies vorsieht. Aus diesem Grund eignet es sich nicht, um eine Publikationspflicht zu statuieren. Hingegen ist das E-Justice-Gesetz das ideale Gefäss, um die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine zentrale Urteilspublikation zu schaffen.

15

Nach den Allgemeinen Bestimmungen und einem Abschnitt zur Trägerschaft der Plattform sind im dritten Abschnitt des Vorentwurfs für ein E-Justice-Gesetz die Funktionen der Plattform geregelt.

16

Eine weitere Funktion soll die Entscheidpublikation sein. In diesem Abschnitt könnte dementsprechend ein neuer Artikel mit dem folgenden Wortlaut aufgenommen werden:

Art. X Entscheidpublikation

1 Die E-Justiz-Plattform stellt für Gerichte und Behörden ein Modul für die Publikation von Entscheiden zur Verfügung.
2 Die über dieses Modul publizierten Entscheide sind frei zugänglich (Zugang ohne Authentifizierung).
3 Der Bundesrat regelt die zu verwendenden Formate und Metadaten.

V. Ausblick

17

Mit der vorgeschlagenen Regelung würde der Zugang zum Recht für alle verbessert. Für Gerichte und Behörden würde der Aufwand für die Publikation von Entscheiden abnehmen, da sie direkt auf der ohnehin verwendeten Plattform erfolgt. Für RechtsanwältInnen, für die Wissenschaft, für alle anderen am Recht Interessierten und auch für die Gerichte und Behörden selbst würde die Plattform die schweizweite Recherche nach Rechtsprechung deutlich erleichtern. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die Kosten für ein Publikationsmodul nicht nur überschaubar, sondern deutlich tiefer wären als die heute anfallenden Kosten für den parallelen Betrieb von 90 Publikationslösungen17.


*
Daniel Hürlimann, sel., lehrte an die Berner Fachhochschule Wirtschaft mit der schweizweit ersten Professur für Rechtsinformatikist, wissenschaftlicher Beiratr von «medialex» sowie Vorstandsmitglied der Vereine eJustice.ch und entscheidsuche.ch.

Sébastien Fanti ist Datenschutzbeauftragter des Kantons Wallis und mit seiner Kanzlei Teil des Kanzleinetzwerks Lexing.

Christian Laux ist Rechtsanwalt und Partner bei Laux Lawyers sowie Vizepräsident der Swiss Data Alliance.

Adrian Rufener ist Rechtsanwalt bei Amparo Anwälte und Notare sowie Richter am Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein.

Claudia Schreiber ist Inhaberin der Advokatur Schreiber sowie Vorstandsmitglied des Vereins entscheidsuche.ch und leitet den Support elektronische Kanzlei (SEK, eine Dienstleistung des Verbands bernischer Notare VbN und des Bernischen Anwaltsverbandes BAV).

Fussnoten:

  1.  Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. November 2020: Bundesrat schlägt zentrale Plattform für den elektronischen Rechtsverkehr vor.
  2. Bundeskanzlei, Ziele des Bundesrates 2020, Band I, S. 12.
  3. Vorentwurf vom 11. November 2020 für ein Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz.
  4. Oskar Bosshardt, Bemerkungen zur Veröffentlichung von Entscheiden, ZBl 1966, S. 345 ff.; Daniel Hürlimann, Verbesserte Zugänglichkeit zu Gerichtsurteilen, NZZ vom 31. August 2016, S. 9; Romain Jordan, Accès à la jurisprudence: le TF impose la transparence, plaidoyer 5/17, S. 32 ff.; Sabine Steiger-Sackmann, Transparentere Justiz, sui-generis 2019, S. 122; Paul Tschümperlin, Die Publikation gerichtlicher Entscheide, in: Daniel Kettiger / Thomas Sägesser (Hrsg.), Kommentar zum Publikationsgesetz des Bundes, Bern 2011, S. 69 ff.
  5. Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II.
  6. Urteil des Bundesgerichts 1P.229/2001 vom 2. Oktober 2001, E. 2c.
  7. Verein eJustice.CH, Eine Vision für eJustice in der Schweiz, November 2016 (abrufbar unter www.ejustice.ch → Projekte → Vision eJustice).
  8. Art. 400 Abs. 2bis des ZPO-Vorentwurfs vom 2. März 2018.
  9. Bundesamt für Justiz, Übersicht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zur Revision der Zivilprozessordnung vom 29. Januar 2020, S. 58.
  10. Ebenda, S. 58.
  11. Bundesrat, Erläuternder Bericht zur Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) vom 2. März 2018, S. 95.
  12. Daniel Hürlimann, Publikation von Urteilen durch Gerichte, sui-generis 2014, S. 82 ff., Rn. 40.
  13. Als Beispiel kann auf die Regeln des Bundesgerichts für die Anonymisierung der Urteile (Grundsätze gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission) verwiesen werden.
  14. Article L111-13 Abs. 2 Code de l’organisation judiciaire; Article L10 Abs. 3 Code de justice administrative.
  15. Cour de Cassation, Deux spécialistes de l’intelligence artificielle travaillent à la Cour de cassation sur la méthode d’anonymisation des décisions de justice.
  16. Bundesamt für Justiz, Übersicht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zur Revision der Zivilprozessordnung vom 29. Januar 2020, S. 58: «Es wird verlangt, eine Pflicht zur Publikation sämtlicher zweitinstanzlicher Entscheide vorzusehen».
  17. Peter Guyan, Zugänglichkeit von schweizerischen Gerichtsentscheiden im Internet, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2018/2, Rz. 10.



«Der Professor las die Diss in zwei Tagen – davon können Dissertanten heute nur träumen»

Medialex-Serie «Meine Diss»: Was AutorInnen heute über ihre Doktorarbeit von damals denken – Teil 6

Mischa Senn zu seiner 1998 erschienenen Dissertation «Satire und Persönlichkeitsschutz»

Résumé: Dans la série «Ma dissertation», dont les épisodes sont publiés à intervalles irréguliers, Medialex donne la parole à des juristes qui avaient travaillé, pour leur doctorat, sur des thèmes relevant du droit des médias. Ces juristes reviennent sur leurs réflexions, au moment de la rédaction et aujourd’hui, et ils – ou elles – se demandent si ce travail a eu des effets sur la pratique juridique.
Dans ce sixième texte, Mischa Senn revient sur le thème de la satire et de la protection de la personnalité qu’il avait traité dans son doctorat. Il se souvient que l’ampleur interdisciplinaire de la question avait représenté un défi, mais qu’elle avait aussi donné du piment à ses recherches. Il avait dû se plonger dans des aspects spécifiques des sciences de la littérature et de la communication avant de les intégrer dans un contexte juridique.

Zusammenfassung: In seiner losen Serie «Meine Diss» möchte Medialex aufspüren, was Juristinnen und Juristen, die eine Doktorarbeit zu einem medienrechtlich interessanten Thema verfasst haben, heute über ihre Arbeit denken, woran sie sich erinnern und ob sie finden, ihre Diss habe Auswirkungen auf die Praxis gehabt.
Im Teil 6 schaut Mischa Senn auf seine Doktorarbeit zum Thema «Satire und Persönlichkeitsschutz» zurück. Herausfordernd und zugleich reizvoll war für ihn die interdisziplinäre Breite des Themas, für das er sich in Teilaspekte aus der Literatur- und Kommunikationswissenschaft einarbeiten musste, um diese in den rechtlichen Kontext einfliessen zu lassen.

Wie geht es Ihnen, wenn Sie heute in Ihrer Dissertation lesen?

Wenn ich hin und wieder etwas nachlesen muss, bin ich doch leicht erstaunt, wie verständlich das geschrieben ist – oder mir zumindest scheint…

Wie packten Sie damals die Doktorarbeit an?

Basierend aufgrund einer Seminararbeit und durch Anregung von Manfred Rehbinder entschied ich mich, die behandelten Themen als Diss vertieft zu untersuchen. Ich wollte das aber erst nach ein paar Jahren Praxiserfahrung angehen. Nachdem ich mich während den 5 Jahren nach dem Studium gedanklich mit den Themen ab und zu beschäftigt und Fälle gesammelt hatte, war ich dann soweit, dass ich sagen konnte: Ich habe eine Disposition im Kopf und einiges Material vorliegen. Ich nahm eine berufliche Auszeit von einem Jahr. Das Konzept ging auf, die Diss war in dieser Zeit abgeschlossen und abgenommen. 

Wovon handelte Ihre Doktorarbeit?

Der Titel lautet Satire und Persönlichkeitsschutz. Nebst diesem Thema galt es auch die Fragen des Rezeptionsverständnisses des so genannten Durchschnittsrezipienten zu untersuchen, zumal das satirischen Prinzip u.a. mit dem Stilmittel der Ironie arbeitet, und die ja bekanntlich nicht von allen (so-)gleich verstanden wird. 

Herausfordernd und zugleich reizvoll war die interdisziplinäre Breite des Themas; so musste und durfte ich mich in Teilaspekte aus der Literatur- und Kommunikationswissenschaft einarbeiten, um diese in den rechtlichen Kontext einfliessen zu lassen. 

War Ihre Dissertation auch von Nutzen für die Rechtspraxis?

Ich denke schon. Zeichen dafür sind, dass sie sowohl in der Literatur (auch ausserrechtlichen) wie Rechtsprechung häufig zitiert wird und die Ansichten überwiegend geteilt werden. Das jüngste Beispiel ist vielleicht der «Vasella»-Entscheid (BGer 5A_553/2012 vom 14.4.2014), worin das Bundesgericht ziemlich genau der in der Diss vorgeschlagenen Methode folgt, und – was noch bemerkenswert ist – offenkundig auch nachvollzieht, was Satire ist und was ihr Zweck ist.

Hoch erfreut war ich über die Rezension des (damaligen) Vorsitzenden Richters am deutschen Bundesgerichtshof, Eike Ullmann, die mit dem Satz endete: «Die Arbeit (…) ist für die Rechtswissenschaft und die Praxis ein Gewinn.»

Was würden Sie anders machen, wenn Sie Ihre Diss nochmals schreiben würden?

Nicht viel. Die Überlegung war damals, ob man nur den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz oder auch noch den strafrechtlichen abhandeln soll. Was den Begriff anbelangt, hätte die Erweiterung auf strafrechtliche Aspekte nichts gebracht – ausser dass der Buchumfang deutlich grösser geworden wäre (nebst dem Aufwand). Rehbinder gab einen Umfang von max. ca. 150 Seiten vor, womit die Sache bereits geklärt war. Er vertrat abgesehen davon die Meinung, dass jedes Thema innerhalb dieses Umfang-Rahmens abgehandelt werden könne – was heutige Dissertanten wohl mit Wehmut zur Kenntnis nehmen…

Gibt es Merkmale, die Ihre Arbeit von damals von anderen abhebt?

Das Thema ist sicherlich etwas speziell und aufgrund der Interdisziplinarität vergleichsweise erratisch im sonstigen Feld rechtlicher Abhandlungen. Ansonsten bestand ein vertiefter Beitrag zu diesem Themenfeld in der Schweiz noch nicht. 

Verraten Sie zum Schluss eine Anekdote oder ein Geheimnis im Zusammenhang mit ihrer Diss?

Sehr beeindruckt hat mich Manfred Rehbinder, sei es in seiner Verständnisgabe oder beispielsweise beim Zeitplan. Er hatte mir angegeben, wenn ich einen bestimmten Promotionstermin anpeile, müsse die Arbeit zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt abgegeben sein; er würde diesen dann übers Wochenende lesen – und genau so geschah es. Davon können andere Dissertanten nur träumen. Ich kenne eine Kollegin, die zwei Jahre warten musste, andere warteten über ein halbes! 




Newsletter 08/22

Das Besondere am Wort «besonders», ein BGE zum Öffentlichkeitsgesetz und die Jahresübersicht zum Urheberrecht

Liebe Leserin, lieber Leser

Nach dem Ständerat hat im Mai auch der Nationalrat beschlossen, das Wort «besonders» aus dem Artikel 266 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu streichen, was bedeutet, dass bei der Bekämpfung eines drohenden missliebigen Artikels künftig ein Hindernis weniger im Weg steht. Medialex hat sich mit dieser Gesetzesänderung letztes Jahr mit Beiträgen von Matthias Schwaibold und Manuel Bertschi befasst. Im neusten Aufsatz zum Thema beleuchtet Rechtsanwalt Etienne Campiche unter dem Titel «Effets et conséquences du projet de modification de l’article 266 CPC» die Hintergründe und die Trageweite der umstrittenen Mini-Revision. Während die eine Seite argumentiert, die Änderung werde kaum Auswirkungen auf die Medien- und Informationsfreiheit haben, äussert die andere die Befürchtung, es könnte schwieriger werden, unbequeme Geschichten zu publizieren. Der Autor vermittelt eine Übersicht zur bisherigen Rechtsprechung zu Art. 266 ZPO und beleuchtet die Absichten des Gesetzgebers. Für ihn hat die Änderung des Artikels den Charakter eines parteipolitischen Manövers.

Einmal mehr hatte sich in diesem Frühjahr das Bundesgericht mit dem Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) zu befassen. Das Urteil 148 II 16 betraf ein Zugangsgesuch zum Protokoll einer Vorstandssitzung der Pensionskasse des Kantons Genf, in dem es um die Senkung des technischen Zinssatzes und die Änderung der Sterbetafel ging. Dr. Jérôme Gurter analysiert das Urteil im Beitrag «L’art. 86 LPP ne constitue pas une disposition spéciale au sens de l’art. 4 let. a LTrans», in dem es u.a. um die Verweigerung der Zusammenarbeit der Kasse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor dem kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten geht. Laut Bundesgericht stellt die in Art. 86 BVG vorgesehene Geheimhaltungspflicht keine Sonderbestimmung im Sinne von Art. 4 Bst. a BGÖ dar, welche das Öffentlichkeitsprinzip aushebeln würde. Der Autor stimmt dieser Lösung zu.

In der inzwischen vierten Jahresübersicht zur medienrechtlichen Spruchpraxis von 2021 befasst sich Rechtsanwältin Sandra Künzi mit dem Urheberrecht. Im Beitrag «Videos, Erben, Grill und Öffentlichkeitsprinzip» geht es unter anderem um den Werkcharakter eines «Feuerrings», auf dem Lebensmittel gegart werden können, das musikalische Erbe des verstorbenen Sängers Udo Jürgens, die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips im urheberrechtlichen Tarifgenehmigungsverfahren sowie um die Gebührenberechnung der SUISA und um Kopierentschädigungen.

In Teil 4 der Serie «Meine Diss» erinnert sich Rechtsanwalt Andreas Meili an seine Doktorarbeit mit dem Titel «Akkreditierung von Journalisten im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone». Obwohl er diese vor gut 30 Jahren verfasst hat, ist das Thema aktuell geblieben. Noch heute führt er Fälle, in denen man Medienschaffenden die Akkreditierung entziehen will, um sie zu disziplinieren.

Zum Schluss leider noch eine traurige Nachricht. Im August ist unsere treue Autorin und während mehrerer Jahre Mitherausgeberin von «Medialex», Regula Bähler, nach kurzer, schwerer Krankheit im Alter von erst 69 Jahren von uns gegangen. Wir werden sie nicht nur als engagierte und versierte Anwältin, sondern auch als offene, lebensfrohe, hilfsbereite und gradlinige Persönlichkeit in Erinnerung behalten.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste der neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteile der Bundesgerichte, UBI-Entscheide und der jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht

Der nächste Newsletter erscheint in der ersten Oktoberwoche.

 

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»




Newsletter 08/22

Onlinekommentare und Quellenschutz sowie die Jahresübersicht zum Zivil- und Zivilprozessrecht 

Liebe Leserin, lieber Leser

Der traditionelle Medienbegriff hat in den letzten Jahren stark an Kontur verloren. Das hat Auswirkungen auf medienrechtliche Fragen, z.B., ob der Quellenschutz anonyme Kommentare Dritter erfasst, die im Nachgang zu einem Artikel auf Medienwebseiten gepostet werden und dabei ehrverletzende, rassistische oder andere strafbare Inhalte verbreiten. Rechtsanwalt Daniel Glasl beleuchtet in seinem Beitrag «Anonyme Kommentare auf News-Portalen und Quellenschutz» das Phänomen der Online-Kommentare und unterzieht die bisherige Gerichtspraxis einer kritischen Würdigung. Er vertritt den Standpunkt, dass solche Kommentare keine Quellen sind und dass ihre Verfasser nicht unter den Autorenschutz fallen. Ebenso stellt er eine Abkoppelung von Online-Kommentarseiten vom Medienbeitrag fest und kritisiert, dass die Praxis heute allem, was nicht reine Unterhaltung ist, Informationsgehalt zubilligt.

Die inzwischen fünfte Jahresübersicht zur medienrechtlichen Spruchpraxis von 2021 widmet sich dem Medienzivil- und -zivilprozessrecht. In ihrem Beitrag «Quand l’acharnement médiatique entraine la remise du gain» behandeln Rechtsanwalt Julien Francey und MLaw Louis Wéry zahlreiche Entscheide des Bundesgerichts. Sie nehmen auch Bezug auf viel diskutierte kantonale Urteile, z.B. auf einen Zürcher Fall, bei dem es um das Recht auf Gegendarstellung eines Mediums gegen ein anderes Medium ging. Und natürlich auf das Urteil des Zuger Kantonsgerichts im Fall Spiess-Hegglin, von dem vor allem die Ausführungen zur Gewinnherausgabe interessieren, insbesondere wie der abzuschöpfende Gewinn zu berechnen ist.

In Teil 5 der Serie «Meine Diss» blickt diesmal Rechtsanwältin Mirjam Teitler auf ihre Doktorarbeit zurück. Ihr Beitrag mit dem Titel «Am Ende meines Studiums wurde ich im wahrsten Sinne des Wortes vom ‘Schlag getroffen’» zeigt nicht nur, was die Autorin heute über das von ihr damals behandelte Thema denkt, sondern eindrücklich, welch aussergewöhnliche Umstände ihr den Weg zur Promotion geebnet hatten.

Leider müssen wir den Newsletter erneut mit einer traurigen Nachricht abschliessen. Vor wenigen Tagen ist Professor Daniel Hürlimann, noch nicht einmal 40jährig, verstorben. Er war seit der Neulancierung von «Medialex» Mitglied des wissenschaftlichen Beirats und hat die Redaktion auch ausserhalb dieser Tätigkeit immer wieder unterstützt. Wir hatten ihn nicht nur als kompetenten Immaterialgüterrechtler, sondern auch als hilfsbereite und engagierte Persönlichkeit kennengelernt und werde ihn schmerzlich vermissen.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter (09/22) erscheint in der ersten Novemberwoche.
Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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Anonyme Kommentare auf News-Portalen und Quellenschutz

Fragliche Anwendung des Quellenschutzrechts im Lichte der heutigen Individualkommunikation

Daniel Glasl, Dr. iur., H.E.E. (Bruges), Rechtsanwalt, Zürich *

Résumé: La protection des sources couvre-t-elle les commentaires anonymes de tiers postés sur les sites web des médias à la suite d’un article et qui diffusent des contenus diffamatoires, discriminatoires, racistes ou autres contenus punissables ? L’auteur examine le phénomène des commentaires en ligne et soumet la pratique judiciaire actuelle à une appréciation critique. Il explique que ces commentaires ne sont pas des sources et que leurs auteurs ne bénéficient pas de la protection de l’auteur. Il constate ensuite que les colonnes de commentaires sont parfois déconnectées de la couverture médiatique et critique l’affirmation de l’information pour tout ce qui n’est pas pur divertissement. 

Zusammenfassung: Erfasst der Quellenschutz anonyme Kommentare Dritter, die im Nachgang zu einem Artikel auf Medienwebseiten gepostet werden, und die ehrverletzende, diskriminierende, rassistische oder andere strafbare Inhalte verbreiten? Der Autor beleuchtet das Phänomen der Online-Kommentare und unterzieht die bisherige Gerichtspraxis einer kritischen Würdigung. Er legt dar, dass solche Kommentare keine Quellen sind, und dass ihre Verfasser nicht unter den Autorenschutz fallen. Sodann stellt er eine Abkoppelung von Online-Kommentarseiten vom Medienbeitrag fest und kritisiert die Bejahung von Information für alles, was nicht reine Unterhaltung ist.

1

Der Quellenschutz ist gesetzlich in Art. 28a Abs. 1 StGB verankert, und zwar mit folgendem Wortlaut:

Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.

I. Ein neues Phänomen

2

Das Phänomen der anonymen Online-Kommentare auf News-Portalen war dem Gesetzgeber bei der Einführung des Quellenschutzes im Jahr 1998 fremd. Die digitale Revolution hat zu einer neuen Medienlandschaft geführt, in der sich Individualkommunikation und Medienarbeit vermischen. In den Sozialen Medien und auf Internetplattformen können Inhalte innert Sekunden verbreitet werden; Milliarden von Smartphone-Besitzern können jederzeit und überall mit einem Klick einen Kommentar hochladen, oft ohne Registrierung und ohne vorgängige Moderation bzw. Selektion. Man muss nicht so weit gehen wie der Sozial-Philosoph Jürgen Habermas, der mahnt, dass die Sozialen Medien die Demokratie gefährden (Habermas Jürgen, Ein neuer Strukturwandel der Öffentlichkeit und die deliberative Politik, Berlin 2022). Es gibt sie aber, die Tendenzen der Verrohung der Sprache, der Enthemmung im Internet, der Verbreitung von Hate Speech, Beleidigungen und Blossstellungen, persönlichen Abrechnungen und dergleichen. Dies ist (auch) Teil der heutigen Medienrealität. So nimmt der Kampf gegen Hassrede beispielsweise in der EGMR-Rechtsprechung einen wachsenden Stellenwert ein (vgl. Zeller Franz, Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2020, medialex 10/21).

3

Angesichts der «neuen» (oder «Sozialen») Medien stellen sich zahlreiche Anwendungsfragen zum Medienstrafrecht, ja bereits die Frage, was überhaupt ein Medium im Sinne von Art. 28 f. StGB sei. Vorliegend soll das Augenmerk einzig auf die Frage gerichtet werden, ob es gerechtfertigt ist, anonyme Online-Kommentare mit mutmasslich strafbarem Inhalt, welche im Nachgang zu Medienberichten auf Medienportalen veröffentlicht werden, unter den Geltungsbereich des Quellenschutzes zu subsumieren und damit zu verhindern, dass die Staatsanwaltschaft die Identität des oder der Kommentierenden eruieren kann.

II. Historie und Zweck des Quellenschutzes

4

Mit der Revision des Medienstrafrechts von 1998 wurde in Art. 28a (damals 27bis) StGB der Schutz der Quellen eingeführt (eine analoge Bestimmung findet sich in Art. 172 StPO; zum Ganzen: Zeller Franz, in: Basler Kommentar, Strafrecht Bd. I, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: BSK-StGB], Art. 28a StGB m.w.H.).

Dem ging ein bahnbrechendes Urteil des EGMR voraus, Goodwin vs. Grossbritannien (Urteil vom 27. März 1996, Nr. 17488/90). Im Urteil (das sich mit 11 zu 7 Stimmen für den Schutz der Quelle des Journalisten aussprach) betonten die Strassburger Richter die Wichtigkeit der Meinungsäusserungsfreiheit als eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft. Der Schutz journalistischer Quellen sei eine der Grundvoraussetzungen für die Pressefreiheit. Ohne einen solchen Schutz könnten Quellen davon abgehalten werden, die Presse bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu unterstützen. Infolgedessen könnte die wichtige Rolle der Presse als Wächterin der Öffentlichkeit untergraben und die Fähigkeit der Presse, genaue und zuverlässige Informationen zu liefern, beeinträchtigt werden.

5

Die Revision zum Medienstraf- und Verfahrensrecht bezweckte – nebst dem (kaum geglückten) Einbezug der «elektronischen Medien» –, der im Laufe der Zeit gewachsenen «Bedeutung der Medien für die Meinungsbildung in unserer demokratischen Gesellschaft» angemessen Rechnung zu tragen. Es gelte, insbesondere die «vom Strafrecht gesetzten Bedingungen für die Arbeit der Medienleute» so anzupassen, dass diese «ihre Aufgabe sachgerecht erfüllen können.» Der Quellenschutz richte sich «primär an die Berufsjournalisten, die in periodischen Medien (insbesondere Presse, Radio, Fernsehen) Informationen vermitteln» (Botschaft zum Medienstraf- und Verfahrensrecht vom 17. Juni 1996, BBl 1996 IV 525 [nachfolgend: Botschaft], S. 526). Der Journalist bediene sich oft der «Dienste sogenannter Informanten», um «im Rahmen von Recherchen zu seinen Informationen zu gelangen», wobei sich letztere darauf verlassen können müssten, dass der Medienschaffende «seine Informationsquelle nicht preisgibt» (Botschaft, S. 533). Mit der Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs auf «Personen, welche beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst sind» werde deutlich gemacht, dass nicht für jede öffentliche Informationsvermittlung der gesetzliche Quellenschutz gewährt werde; dieser solle vielmehr derjenigen publizistischen Tätigkeit zukommen, die zur freien Meinungsbildung in der demokratischen Gesellschaft beitrage und für die erwünschte und nötige Transparenz in öffentlichen Dingen sorge, kurz: eine letztlich «im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe» erfülle (Botschaft, S. 553 f.). Gemäss Bundesgericht dient der Schutz journalistischer Informationsquellen der Transparenz in öffentlichen Angelegenheiten und erleichtert den Zugang der Medienschaffenden zu Informationen, «welche ihnen erst erlauben, die in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche Wächterfunktion der Medien wahrzunehmen» (BGE 132 I 181 E. 2.1).

III. Geltungsbereich des Quellenschutzes

6

Gemäss Art. 28a Abs. 1 StGB kann der Quellenschutz nur von Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, angerufen werden (persönlicher Geltungsbereich). Zum Begriff der Information im redaktionellen Teil siehe unten V.2 und 3.

7

Der sachliche Geltungsbereich betrifft das Zeugnis über die Identität des Autors, die Quelle der Information sowie den Inhalt der Information. Das umfasst (gemäss Botschaft, S. 557) (1) beim «Autor» seinen Namen und weitere zu seiner Identifizierung dienenden Angaben, (2) bei der «Quelle» den Namen und weitere identifizierende Angaben des Informanten, sowie (3) beim «Inhalt der Information» alle vom Informanten gegenüber dem Medienschaffenden gemachte Aussagen einschliesslich «Unterlagen jeder Art, die der Medienschaffende von Dritten im Hinblick auf ihre publizistische Verwertung erhalten hat» (Hervorhebung hinzugefügt). Diese drei Kategorien können in einen Autorenschutz einerseits und einen Quellenschutz im engeren Sinn andererseits eingeteilt werden.

8

Bei einem anonymen Kommentar im Nachgang zu einem journalistischen Medienbericht geht es nicht um den Quellenschutz im engeren Sinn. Der Medienbericht ist zu diesem Zeitpunkt bereits geschrieben und Leserinnen und Leser können nach dessen Veröffentlichung mit anonymen Kommentaren darauf oder auf vorangegangene Kommentare reagieren. Ausnahmen, etwa wo ein nachträglicher Online-Kommentar Informationen enthält, die der Recherche für einen weiteren Medienbeitrag dienen, sind denkbar. Zur Frage, ob nachträglich und anonym Kommentierende unter den Autorenschutz fallen, s. unten V.1.

IV. Judikatur und Literatur

9

Mit BGE 136 IV 145 hat das Bundesgericht den Quellenschutz des Schweizer Fernsehens in Bezug auf einen anonymen Kommentar bejaht, infolgedessen das Fernsehen die Identität der Kommentierenden nicht preisgeben musste. Dabei setzte sich das Bundesgericht insbesondere mit der Frage auseinander, ob es sich beim vom Schweizer Fernsehen betriebenen Blog und dem dazu ergangen Kommentar, der, schwer nachvollziehbar, wegen Namensanmassung als ehrverletzend empfunden wurde, um Informationen im redaktionellen Teil gemäss Art. 28a Abs. 1 StGB handle. Dazu führte es aus, der fragliche Kommentar sei in einen vom Schweizer Fernsehen zu verantwortenden Blog eingebettet, der seinerseits Bezug auf eine TV-Sendung nahm, womit die Kommentarspalten zum redaktionellen Teil gehörten (E. 3.4). Sodann hielt das Bundesgericht prinzipiell fest, dass der Begriff der Information weit, derjenige der Unterhaltung dagegen restriktiv auszulegen sei, was sich aus dem Stellenwert der Medienfreiheit und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit ergebe (E. 3.8). Zu den Informationen gehörten nicht nur seriöse Botschaften, sondern auch Belanglosigkeiten. Irrelevant seien zudem der Wahrheitsgehalt, die Ernsthaftigkeit oder ob die Botschaft im allgemeinen und öffentlichen Interesse liege (E. 3.5). Auch persönliche Stellungnahmen, eigene Erfahrungen, Plaudereinen und Mischformen von Realität und Phantasie sowie Klatsch mit mehr oder weniger Zusammenhang zur Sendung fallen darunter (E. 3.7). Das Bezirksgericht Zürich schützte 2020 das Quellenschutzrecht in Bezug auf die Identität eines anonymen Kommentators auf der Webseite von «20 Minuten» (Urteilsbesprechung von Györffy Viktor, Quellenschutz erfasst nicht nur so genannt seriöse Botschaften, medialex 09/2020).

10

BGE 136 IV 145 wurde in der Lehre verschiedentlich diskutiert. Zeller (Zeller Franz, Quellenschutz gilt auch für Kommentare in Blogs des Schweizer Fernsehens, Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2010 [1B_44/2010], medialex 2011, 55 ff.) führt aus, dass der Informationscharakter des Blog-Kommentars der einzige Streitpunkt bei der öffentlichen Beratung des Urteils darstellte, mit dem Resultat, dass zwei Richter den Informationscharakter verneinten und drei diesen bejahten. Ferner merkt er an, dass auch die Gerichtsmehrheit nicht sämtliche Einträge in Kommentarspalten unter den weit verstandenen Begriff der Information subsumieren wollte, im Ergebnis aber seines Erachtens fast jeder darunterfalle, da ein Kommentar selten rein unterhaltend sein dürfte. Weiter gibt Zeller, obschon dem Urteil zustimmend, zu bedenken, dass die vom Gesetzeber gewollte Abgrenzung zwischen Information und Unterhaltung auf publizistische Leistungen von Redaktionen passe, nicht aber auf Beiträge von redaktionsfremden Aussenstehenden. Die beiden Kategorien erschienen für Äusserungen aus dem Medienpublikum schlicht ungeeignet.

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Kritischer äussert sich Abo Youssef, welcher generell die Frage aufwirft, ob der von einem unbekannten Autor verfasste Kommentar überhaupt zur freien Meinungsbildung in der demokratischen Gesellschaft beitrage und für die erwünschte und nötige Transparenz in öffentlichen Dingen sorge (Abo Youssef Omar, Blog-Kommentar als quellengeschützte Informationen? Zugleich Besprechung von BGE 136 IV 145, forumpoenale 4/2011, 251 ff., S. 252). Dieser Autor kritisiert auch, dass die Strafverlagerung nach Art. 28 bzw. Art. 322bis StGB auf den verantwortlichen Redaktor unbefriedigend sei und gar zur generellen Straflosigkeit führen könne (Anm. Verf.: wie im Ausgangsfall der nicht erkennbaren Namensanmassung). Das Recht auf Strafverfolgung gegen die für die Straftat verantwortliche Person sollte in Fällen, in denen es um persönliche Angriffe auf eine bestimmte Person unter Verwendung von Kommentarspalten in Online-Medien gehe, nicht allzu leicht ausgehebelt werden. Dem Geschädigten und letztlich auch dem Staat könne es nicht gleichgültig sein, wer (der Kommentierende oder der verantwortliche Redaktor) für welche Tat (Ehrverletzung oder Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung) strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werde. In Fällen von mutmasslich ehrverletzenden Kommentaren in Online-Zeitungen habe der dafür verantwortliche Autor (Verfasser des Kommentars) geradezustehen, es müsse in Kauf genommen werden, dass diesfalls der Quellenschutz nicht greife (Abo Youssef, S. 255 f.).

V. Kritische Würdigung

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Das Quellenschutzrecht von Medienschaffenden ist unbestrittenermassen ein wichtiger Eckpfeiler der Medienfreiheit in unserer demokratischen Gesellschaft. Sein Anwendungsbereich muss angesichts der neuen Realitäten aber neu gedacht und auf den ursprünglichen Zweck zurückgeführt werden. Die apodiktisch anmutende Unterstellung von anonymen Online-Kommentaren unter den Quellenschutz (mit Ausnahme von rein unterhaltenden Inhalten) überzeugt nicht. Die aus der «Prä-Blog-Epoche» (Zeller, medialex 2011, S. 56) stammende Bestimmung muss indessen nicht geändert werden, um zu einer sachgerechten Verneinung des Zeugnisverweigerungsrechts bei strafbaren Online-Kommentaren zu gelangen (a.A. Abo Youssef, S. 256).

1. Kein Autorenschutz für Online-Kommentare

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Ein erster Ansatz bezweifelt, dass für anonym Kommentierende der Schutz der Identität des Autors beansprucht werden kann (oben III., sachlicher Geltungsbereich). Das Bundesgericht hat diese Frage im Leiturteil nicht geprüft, wohl aber implizit bejaht. Der Wortlaut von Art. 28a Abs. 1 StGB legt nahe, dass primär der «Autor» des redaktionell bearbeiteten Medienberichts mit «Identität des Autors» gemeint ist, sagt das aber nicht explizit. Die Botschaft und die Materialien untermauern diese Auslegung, erwähnen am Rande aber auch Leserbriefe.

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Der Autorenschutz war bereits im StGB von 1937/1942 enthalten (s. Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 a.F.). Damals waren kämpferische Pseudonyme von Autoren von Presseartikeln (z.B. die von Kurt Tucholsky verwendeten Peter Panter oder Theobald Tiger) «gang und gäbe», weshalb die Anonymität von Autoren in jener Zeit die aktuelle Ausprägung des Redaktionsgeheimnisses darstellte (Botschaft, S. 544). Gemäss Botschaft ist der Autorenschutz «im (heute nur noch seltenen) Fall des anonymen Medienbeitrags von Bedeutung» (Botschaft, S. 557, Hervorhebungen hinzugefügt). Wer schreibe, als Berufsjournalist oder gelegentlicher Verfasser von Leserbriefen, tue dies in der Regel unter Namensangabe (Botschaft, S. 528).

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Der Vergleich von Kommentaren in der virtuellen Welt mit Leserbriefspalten in der gedruckten Presse zeigt grosse Unterschiede: Erstens sind Leserbriefe viel spärlicher als Online-Kommentare. Zweitens werden Leserbriefe üblicherweise von der Redaktion handverlesen und (ggf.) gekürzt oder angepasst. Es findet eine Selektion statt, ob der Inhalt zum publizierten Medienbeitrag passt. Beides fehlt bei Aufschaltung von hunderten von Online-Kommentaren innert weniger Stunden.

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Daraus lässt sich ableiten, dass anonyme Online-Kommentar-Verfasser nicht unter den Autorenschutz im Sinne von Art. 28a Abs. 1 StGB fallen, sondern als Autoren für den mutmasslich strafbaren Inhalt geradezustehen haben.

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Das entspricht auch der Branchenregelung: Die meisten Verlage verlangen die Zeichnung von Leserbriefen mit Klarnamen. Gemäss Ziff. 5.3 der Richtlinien des Schweizer Presserats müssen Online-Kommentare grundsätzlich wie Leserbriefe (mit Klarnamen) gezeichnet werden, die Anonymisierung ist nur ausnahmsweise zulässig. Der Presserat hat verschiedentlich Verstösse dagegen festgestellt, sogar bei redigierten Online-Kommentaren (vgl. Stellungnahmen 37/2015 und 16/2016). Online-Kommentare fallen somit nicht per se unter Quellenschutz. Andernfalls würde der Presserat, der den Schutz der Quelle seinen Mitgliedern sogar vorschreibt (Ziff. 6.1 der Richtlinien, Ziff. 6 der Erklärung der Pflichten), die Namensnennung des Online-Kommentar-Verfassers gerade nicht zur Pflicht machen.

2. Beschränkung auf den redaktionellen Teil

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Ein zweiter Ansatz zielt auf die Auslegung der Passage «im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums». Mit der Beschränkung auf den redaktionellen Teil wollte der Gesetzgeber den Anzeigeteil in Printmedien sowie die Werbeblöcke von Radio- und Fernsehprogrammen aus dem Schutzbereich des Quellenschutzes ausschliessen. Diese würden zwar Informationen enthalten, die dahinter liegenden partikulären Interessen aber keinen Quellenschutz rechtfertigen (Botschaft, S. 555).

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In der heutigen Online-Medienwelt kann keine strikte Trennung zwischen redaktionellem Beitrag und Werbung mehr vorgenommen werden. Bei sog. Sponsored Content, Publireportagen oder überall platzierten Werbebannern vermischen sich die Grenzen. Ob ein Kommentar tatsächlich zum redaktionellen Teil gehört, sollte daher nicht alleine deshalb bejaht werden, dass er nicht im «Anzeigeteil» steht (BGE 136 IV 145 E. 3.4).

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Einige Autoren machen zudem geltend, dass Online-Kommentare für die Zuordnung zum redaktionellen Teil einer hinreichenden redaktionellen Prüfung unterliegen müssen, da, wenn keine Zusammenarbeit zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem Kommentator bestehe, der Quellenschutz als nicht gerechtfertigt erscheine. Die Vertreter dieser Auffassung präzisieren, dass die Einhaltung einer blossen „Netiquette“ dafür nicht genüge, da Anstandsregeln auch im Anzeigenteil üblich seien (Trechsel Stefan/Jean-Richard-dit-Bressel Marc, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 28a StGB). Dem ist zuzustimmen. Der Quellenschutz muss tatsächlich verstanden werden als Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Informanten und Medienleuten (Zeller, BSK-StGB, N. 4 zu Art. 28a StGB m.w.H.).

3. «Information» ist nicht alles, was nicht «reine Unterhaltung» ist

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Ein dritter Ansatz postuliert die Abkehr von der apodiktischen Zweiteilung von anonymen Kommentarinhalten in (weit verstandene) Information und (restriktiv anzunehmende) Unterhaltung. Denn es handelt sich hier nur um eine vermeintliche Dichotomie (Abo Youssef, S. 252 ff.). Schnittmengen und weitere Kategorien sind denkbar. Die Abgrenzung zwischen Information und Unterhaltung ist schon auf die publizistische Leistung von Redaktionen schwer nachzuvollziehen. Für Spontan- und Individualkommunikation aus dem Massenpublikum ist sie untauglich (Zeller, medialex 2011, 55 ff., S. 56); in diesen Fällen führt das einzig zum stossenden Ergebnis, Online-Kommentaren immer der «Information» zuzurechnen.

22

Auszugehen ist vom Gesetzeswortlaut, der Information voraussetzt, nicht aber Unterhaltung ausschliesst, und von der ratio legis, mittels Quellenschutz zur freien Meinungsbildung in der demokratischen Gesellschaft beizutragen (oben II.). Ohne vom weiten Informationsbegriff grundsätzlich abzurücken, bleibt dennoch zu prüfen, ob eine bestimmte Äusserung in einem anonymen Kommentar einen genügenden Informationsgehalt aufweist, der als Beitrag zur freien Meinungsbildung in der demokratischen Gesellschaft zu werten ist und für die erwünschte und nötige Transparenz in öffentlichen Dingen sorgt, sodass sich eine Erschwerung der Strafverfolgung rechtfertigt. Dies analog der Überlegung, «Unterhaltung» nicht vom Quellenschutzrecht zu erfassen, weil es sich «nicht rechtfertigt, allein um der Unterhaltungsbedürfnisse Willen die Strafverfolgung zu erschweren» (Botschaft, S. 555). Dass Kommentare mit offensichtlichen Unwahrheiten, aber auch mit Beleidigungen, verbalen Angriffen, persönlichen Abrechnungen (vgl. Art. 173 ff. StGB) oder rassistischen Äusserungen (vgl. Art. 261bis StGB), zur freien Meinungsbildung in der demokratischen Gesellschaft beitragen und für die erwünschte und nötige Transparenz in öffentlichen Dingen sorgen, dürfte zu verneinen sein. Es ist – bei allem Bemühen um Rechtssicherheit – nicht nachvollziehbar, dass solchermassen verpönte Äusserungen stärkeren Schutz beanspruchen können als «rein unterhaltende» Äusserungen.

23

Gemäss Bundesgericht spricht es für die Zuordnung des Kommentars zur Information, wenn eine «sich bedingenden Einheit» zwischen Kommentar und Medienbeitrag vorliege (BGE 136 IV 145 E. 3.6). Dies ist ein taugliches Kriterium, nicht hinreichend zwar, aber erforderlich. Die Antwort ist im Einzelfall anhand des Inhalts des fraglichen Kommentars und den konkreten Publikationsmodalitäten zu eruieren. Verlangt das Medium einen Bezug des Kommentars zum publizierten Thema und setzt es dies bei der Freischaltung von Kommentaren durch eine hinreichende redaktionelle Prüfung auch konsequent durch, dürfte eine sich bedingende Einheit vorliegen. In Fällen, wo die Kommentarspalten für alles offen sind, insbesondere bei Uploads ohne vorgängige Registrierung und Moderation und ohne vorausgehendes Editing, fehlt diese Einheit typischerweise. Erscheinen innert Stunden Dutzende oder hunderte von Kommentaren, manifestiert sich darin vielmehr eine Abkoppelung vom Medienbeitrag, es entwickelt sich eine (oft von partikulären Interessen getriebene) Eigendynamik, die Kommentare verselbständigen sich gewissermassen. Auf solche Fälle ist der Quellenschutz nicht anwendbar.

4. Quellenschutzrecht vs. Redaktionsgeheimnis

24

Das Medienhaus kann, muss sich aber nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht stützen. Ein nachträglicher Online-Kommentator muss sich auch nicht darauf verlassen können, dass seine Identität nicht offengelegt wird. In der Praxis wird denn auch regelmässig auf die Siegelung verzichtet, etwa bei rassistischen und hetzerischen Kommentaren. Es geht im Ergebnis darum, ein sachgerechtes Verständnis der Medien- und Informationsfreiheit im Sinne des Wächteramts durchzusetzen, bei dem der freie Informationsfluss nicht gestört wird und kein chilling effect entsteht. Die vorstehenden Überlegungen mögen dazu dienen, eine objektiv nachvollziehbare Praxis zu entwickeln, in der das Quellenschutzrecht verantwortungsvoll ausgeübt wird und nicht leichthin als rechtsfreien Raum für strafbare, nicht der freien Meinungsbildung in unserer demokratischen Gesellschaft dienende Inhalte missbraucht werden kann.


Daniel Glasl, Dr. iur., H.E.E. (Bruges), Rechtsanwalt, Partner bei Bratschi AG, praktiziert als Wirtschaftsanwalt in Zürich. Er ist u.a. spezialisiert in Fragen des Medienrechts und leitet die Fachgruppe Medienrecht des Zürcher Anwaltsverbands.
Dank gebührt Frau MLaw Dinah Stricker für die Mitarbeit an diesem Beitrag.


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