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Newsletter 07/26

Analyse des oberinstanzlichen Zuger Spiess-Hegglin-Urteils und die Jahresübersicht zum Medienzivilrecht

Liebe Leserin, lieber Leser

Noch vor der Sommerpause erging das vermutlich nicht letzte Urteil im epischen Streit zwischen Jolanda Spiess-Hegglin und der Ringier AG rund um die Ereignisse an der Zuger Landammannfeier 2014. Das Obergericht des Kantons Zug reduzierte in seinem Urteil vom 19. Juni 2026 die erstinstanzlich zugesprochene Gewinnherausgabe von rund 310’000 CHF auf 140’000 CHF, also auf weniger als die Hälfte. Der Fall liegt unterdessen in Lausanne. Man darf gespannt sein!

In seinem Beitrag «Gewinnschätzung: Gewichtungsmodell mit geringer präjudizieller Bedeutung» analysiert Rechtsanwalt Christoph Born den Entscheid für «Medialex». Wie zuvor das Kantonsgericht bejahte auch das Obergericht den Anspruch auf Gewinnherausgabe sowie die Beweiserleichterungen bezüglich Kausalität und Gewinnermittlung entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts in den Entscheiden Schnyder, Hirschmann I und Hirschmann II. Das von der Klägerin vorgebrachte Gewichtungsmodell schützte es zwar, hielt aber auch fest, dass eine andere Gewichtung der Artikel durchaus denkbar wäre. Den herauszugebenden Gewinn reduzierte es aus prozessrechtlichen Gründen.

Im zweiten Beitrag mit dem Titel «Vaine croisade d’un prévenu contre des comptes rendus de procès» bieten Louis Wéry und Jonas Dupraz die Jahresübersicht Juli 2025 bis Juni 2026 zum Medienzivilrecht. Der behandelte Zeitraum hat eine reiche Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz gegenüber den Medien und im digitalen Raum hervorgebracht. So hat z.B. das Bundesgericht entschieden, dass sich die Eigenschaft als relative Person der Zeitgeschichte aus der Aussergewöhnlichkeit des berichteten Ereignisses und nicht aus der vorbestehenden Bekanntheit der betroffenen Person ergebe. Es hat ferner die Anforderungen an eine auf den Gesamteindruck gestützte Rüge präzisiert und daran erinnert, dass eine Persönlichkeitsverletzung ein Eindringen von einer gewissen Intensität voraussetzt. Die kantonalen Gerichte haben sich unter anderem zu vorsorglichen Massnahmen gegen Medien geäussert, zur Wiederholungsgefahr nach Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken, zur Passivlegitimation innerhalb eines Medienkonzerns sowie seit langem wieder einmal zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Gegendarstellung.

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheiden und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint in der ersten Oktoberwoche.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

P.S.: Vergessen Sie nicht, den Termin für den traditionellen «medialex»-Apéro zu reservieren. Dieser findet am Donnerstag, 29. Oktober, ab 17.00 Uhr in Zürich statt. Der genaue Ort wird noch bekanntgegeben.




newsletter 06/26

Übersicht 2025 zur Praxis der UBI und wenig erfolgreiche Klagen von Palantir und Ex-Staatsrat Broulis

Liebe Leserin, lieber Leser

Am meisten Diskussionsstoff bot im Juni das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug in Sachen Spiess-Hegglin c. Ringier. Die Oberinstanz reduzierte die vom Kantonsgericht Zug letztes Jahr zugesprochene Gewinnherausgabe von rund 310’000 CHF auf 140’000 CHF, also um etwas mehr als die Hälfte. Die Gerichtskosten wurden neu zu gleichen Teilen auferlegt, und es gab keine Parteientschädigung für die Klägerin. Das Urteil ist auf der Website von Steiger Legal zu finden. Rechtsanwalt Christoph Born wird den Entscheid für «Medialex» zeitnah besprechen.

Neu finden Sie bei uns die Jahresübersicht 2025 zur Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI. Dr. Pierre Rieder stellt unter dem Titel «Paradigmenwechsel beim Vielfaltsgebot» fest, dass die UBI im Berichtsjahr ihre Praxis zum Vielfaltsgebot ausgeweitet und verschärft hat. Sie hiess eine Beschwerde gegen die fehlende Berichterstattung über die Protokolle des Krisenstabs des Robert Koch-Instituts bei SRF gut, denn das Vielfaltsgebot werde verletzt, wenn ein konzessionierter Veranstalter im zu beurteilenden Zeitraum nicht über ein relevantes Ereignis wie die Veröffentlichung dieser Protokolle informiere. Zahlreiche das Sachgerechtigkeitsgebot betreffende Fälle hatten der UBI zudem ermöglicht, ihre schon bisher reichhaltige Rechtsprechung zu dieser zentralen Bestimmung des Programmrechts weiter zu verdeutlichen.

«Ein Schuss in den Ofen» lautet die Überschrift der Besprechung eines aktuellen Urteils des Zürcher Handelsgerichts durch Rechtsanwalt Matthias Schwaibold. Strittig waren zwei umfangreiche Gegendarstellungsgesuche der Softwarefirma Palantir, dies nach zwei kritischen Berichten im Magazin «Republik». Vor Gericht drang Palantir nur bei einer von insgesamt 23 beanstandeten Textstellen durch. Der Autor der Urteilsanalyse hätte sogar auch die gutgeheissene Passage abgewiesen, da es dieser an der erforderlichen Betroffenheit und Knappheit gefehlt habe. Ganz generell zieht er das Fazit, dass das Verfahren Palantir nichts gebracht habe – ein Schuss in den Ofen eben.

Der dritte Beitrag setzt sich mit einem 261-seitigen (!) Urteil des Kantonsgerichts Waadt auseinander, mit dem eine Klage des früheren Finanzdirektors und heutigen Ständerats Pascal Broulis abgewiesen wurde, die sich gegen neun Artikel eines Tamedia-Journalisten und ein Interview mit diesem im Westschweizer Fernsehen gerichtet hatte. Der Journalist hatte harte Kritik am damaligen Finanzdirektor geübt, in erster Linie weil dieser gemeinsam mit einem in der Waadt pauschalbesteuerten Unternehmer Russland bereist hatte, aber auch wegen ungewöhnlichen steuerlichen Vorgängen. Im Entscheid, den ich im Beitrag  «Kritische Berichterstattung war rechtens» bespreche, gelangt das Kantonsgericht – teils im Gegensatz zur Vorinstanz – zum Ergebnis, der Journalist habe die Grenzen des von der Meinungs- und Medienfreiheit geschützten Informationsauftrags nicht überschritten. Bekannte Persönlichkeiten müssten gegenüber Medienpublikationen mehr Toleranz zeigen als andere Personen. «Medialex» verfolgt den Fall weiter, falls Broulis Beschwerde beim Bundesgericht erhebt, womit wohl zu rechnen ist.

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheiden und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Ich wünsche Ihnen einen schönen, aber nicht zu heissen Sommer. Der nächste Newsletter erscheint Ende August.

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

P.S.: Reservieren Sie den Termin für den traditionellen «medialex»-Apéro. Dieser findet dieses Jahr am Donnerstag, 29. Oktober, ab 17.00 Uhr in Zürich statt. Der genaue Ort wird noch bekanntgegeben.

 

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newsletter 05/26

Quellenschutz und Verwaltungstransparenz im Fokus

Liebe Leserin, lieber Leser

Der Quellenschutz ist derzeit ein vieldiskutiertes Thema, nicht nur im Zusammenhang mit der Publikation von potenziell bankgeheimen Daten. Im Strafverfahren zum Einsatz einer Suizidkapsel im Kanton Schaffhausen wurden Geräte einer Journalistin, die den Vorgang vor Ort dokumentierten wollte, beschlagnahmt. Im anschliessenden Entsiegelungsverfahren war strittig, ob auf die Daten der Journalistin zugegriffen werden darf oder ob der Quellenschutz dies verbiete. Das Bundesgericht kam im Urteil 7B_1261/2024 zum Schluss, dass der Quellenschutz in diesem Fall nicht greife, weil die Journalistin im gleichen Sachzusammenhang beschuldigte Person sei.

Rechtsanwalt David Zollinger bemängelt in seiner Analyse «Quellenschutz auf Abruf? Wenn der Beschuldigtenstatus zur Eintrittskarte wird», dass das Bundesgericht damit den Quellenschutz von einer Vorfrage abhängig mache, die im Strafverfahren sehr früh und auf vergleichsweise dünner Tatsachengrundlage beantwortet werde. Der Quellenschutz erweise sich so als sehr fragil, denn er könne faktisch dadurch ausgeschaltet werden, dass Medienschaffende in den Beschuldigtenstatus versetzt würden. Der Autor mahnt Medienschaffende, die nahe an einem Geschehen arbeiten, jede Form von Mitwirkung zu vermeiden, die als Unterstützung oder Beteiligung an einer Straftat interpretiert werden könnte.
 
Der Quellenschutz steht auch im Fokus der Jahresübersicht 2025 zum Medienstraf-  und -strafprozessrecht. Die Rechtsanwältinnen Miriam Mazou und Marie Besse sind unter dem Titel «Protection des sources journalistiques et liberté de la presse et des médias comme fait justificatif au sens de l’art. 14 CP» auf wichtige Urteile des Bundesgerichts zur Tätigkeit der Presse und deren Schnittstellen zum Strafrecht gestossen.
So entschied das Bundesgericht, dass ein potenzieller Verstoss gegen das Amtsgeheimnis kein Abweichen vom Quellenschutz rechtfertige und dass sich Medienschaffende zur Rechtfertigung eines an sich gesetzeswidrigen Verhaltens in Anwendung von Art. 14 StGB auf die nach Art. 10 EMRK (Presse- und Medienfreiheit) geschützte Berufspflicht stützen könnten. Darüber hinaus befand es, dass „Scheinkinderpornografie“ („Deep Fakes“ mit kinderpornografischem Charakter) strafbar sei, ebenso wie die Verbindung der LGBTQIA+-Flagge mit dem Hakenkreuz, was einen Aufruf zu Hass darstelle.
Auf kantonaler Ebene hielt die Berufungs- und Revisionskammer des Kantons Genf es für rechtens, wenn zum Schutz der Pressefreiheit der Staat die Verteidigungskosten freigesprochener Journalisten übernehme. Bestätigt wurde dagegen im gleichen Kanton die Verurteilung eines Journalisten wegen eines diffamierenden YouTube-Videos.
 
Finanzielle, strukturelle und politische Hürden begrenzen die praktische Wirksamkeit des Öffentlichkeitsprinzips bis heute erheblich. Dies stellt Martin Stoll, Geschäftsführer von Öffentlichkeitsgesetz.ch, in seinem Beitrag «Verwaltungstransparenz zwischen Rechtsanspruch und Verwaltungspraxis» fest.
Anhand zahlreicher Beispiele zeigt er auf, wie trotz gesetzlicher Grundlagen Behörden immer wieder versuchten, Transparenz durch hohe Gebühren, langwierige Verfahren oder restriktive Auslegung des Rechts einzuschränken. Besonders deutlich habe sich dies bei politisch sensiblen Verfahren wie dem jahrelangen Streit um Dokumente der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) oder bei den aktuellen Konflikten um Unterlagen zur Credit-Suisse-Krise und zum Zollstreit mit den USA gezeigt. Die Durchsetzung von Transparenz hänge damit stark von verfügbaren Ressourcen ab; Gerichtsverfahren könnten oft nur von grossen Medienhäusern getragen werden.
Der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch versucht deshalb, den Zugang zu Informationen nicht nur über Gerichtsverfahren, sondern auch über parlamentarische Reformen, Schlichtungsverfahren, praxistaugliche Leitlinien und den Aufbau von Vertrauen zwischen Verwaltung, Medien und Öffentlichkeit zu stärken.
 
 
Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheiden und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.
 
Und: Reservieren Sie bereits heute den Termin für den traditionellen «medialex»-Apéro. Dieser findet dieses Jahr am Donnerstag, 29. Oktober, ab 17.00 Uhr in Zürich statt. Der genaue Ort wird noch bekanntgegeben.
 
Der nächste Newsletter erscheint Anfang Juli.
 
 
Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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newsletter 04/26

Die Zweijahresübersicht 2024/2025 zur Praxis des Presserats und mehrere interessante Gerichtsentscheide

Liebe Leserin, lieber Leser

Unter dem Titel «Rechtschaffene Autoimporteure, Politiker mit Heugabel, Goldstandards der Wissenschaft und andere Episoden» präsentieren die Rechtsanwälte Michael Schweizer und Matthias Hofer die grosse Zweijahresübersicht 2024 und 2025 zur Praxis des Presserates. Sie behandeln die wichtigen Stellungnahmen des Presserates der letzten zwei Jahre. Im Vordergrund stehen dabei die Themen Wahrheitssuche und Berichtigungspflicht, Trennung von Fakten und Kommentar, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Diskriminierung und der Schutz der Privatsphäre.
Beurteilungen des Presserats waren übrigens erneut sehr gefragt, gingen doch in den beiden Berichtsjahren total über 300 Beschwerden ein. In diesen Zeitraum fallen zudem die Revision der Presseratsrichtlinien zur Publikation von Meinungsumfragen sowie zur Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung. Ebenso hat der Presserat Anpassungen des Geschäftsreglements vorgenommen, die auf eine Erhöhung der Qualität der Beschwerden hinzielen.

Weiter finden Sie drei Besprechungen aktueller Entscheide auf unserer Website.

  • Die erste, verfasst von Rechtsanwalt Matthias Schwaibold mit dem Titel «Hau’ den Lukas!», widmet sich dem Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 7. April 2026, der eine Beschwerde des im Raiffeisenprozess mitangeklagten Beat Stocker guthiess und die Zürcher Staatsanwaltschaft anwies, im Strafverfahren gegen Lukas Hässig wegen Verletzung des Bankgeheimnisses Anklage zu erheben. Stocker hatte sich gegen die Einstellung dieses Strafverfahrens gewehrt. Von Hässig 2016 veröffentlichte Informationen hatten den Prozess, der bisher zur erstinstanzlichen Verurteilung von Pierin Vincenz und Mitbeteiligter geführt hat, in Gang gesetzt. Der Beschluss des Obergerichts beruht nach Ansicht des Autors «auf einigen Fehlüberlegungen».
  • Rechtsanwalt Christoph Born analysiert, wie im letzten Newsletter angekündigt, für  «medialex» das erste Urteil des Bundesgerichts, das die Prozesslawine stoppt, mit welcher der Genfer Unternehmer und Mitangeklagte im Raiffeisenprozess, Stéphane Barbier-Mueller,  zahlreiche Medien überzogen hatte. Im Beitrag «Erhellendes zur Unschuldsvermutung und zur relativen Person der Zeitgeschichte» bespricht Born das Lausanner Urteil, gemäss dem die eingeklagte identifizierende Berichterstattung im «Blick» und «SonntagsBlick» weder die Unschuldsvermutung verletzte noch die Privatsphäre des Klägers. Es präzisierte, dass es bei einer Person der relativen Zeitgeschichte in erster Linie auf die «Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses» ankomme und nicht auf die Rolle, welche die betroffene Person dabei spiele.

    Inzwischen hat das Bundesgericht zwei weitere Urteile publiziert, mit denen es Klagen Barbier-Muellers gegen Publikationen der CH-Regionalmedien AG und der NZZ AG mit mehr oder weniger gleicher Begründung definitiv abwies: BGer 5A_452/2025 und BGer 5A_193/2026, je vom 30.März 2026.

  • Ebenfalls um die Namensnennung dreht sich die dritte Entscheidbesprechung. Vor der Hauptverhandlung gegen einen bekannten Chirurgen hatte der instruierende Richter des Regionalgerichts Bern-Mittelland verfügt, der Name des Beschuldigten müsse in der medialen Berichterstattung anonymisiert werden. Die dagegen von einer Journalistin eingereichte Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 22. April 2026 gutgeheissen. Es hatte das Verbot als unverhältnismässig eingestuft, aber nicht als schweren Eingriff in die Medienfreiheit. Letzteres wäre, wie Rechtsanwalt Hussein Noureddine im März in seiner Abhandlung in medialex 02/26 dargelegt hatte, vorzuziehen gewesen, weil es dem bundesgerichtlichen Präjudiz BGE 141 I 211 (Erw. 3.3.1.3) entsprochen hätte. Einige Anmerkungen zum Urteil finden Sie in meinem Beitrag «Die Pflicht, den Beschuldigten zu anonymisieren, war unverhältntismässig».

Im April hat ausserdem das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bemerkenswerte Entscheide zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (BGÖ) gefällt. Es ging in erster Linie um die Frage, wie weit Dokumente des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) zur Informationsbeschaffung unter den Anwendungsbereich des Transparenzprinzips nach BGÖ fallen. In allen drei Urteilen, nämlich in BVGer A-4884/2023 und A-1318/2023 (beide betr. Cyberkriminalität) sowie in A-4286/2022 (betr. Projekt «Gesichtserkennungssystem») hat das BVGer die Praxis des NDB als zu restriktiv beurteilt und Einsichtsgesuche in Unterlagen des NDB teilweise gutgeheissen. Die Entscheide können allerdings noch beim Bundesgericht angefochten werden.

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte,  UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang Juni.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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newsletter 03/26

Die eidgenössischen Gerichte stärken das Öffentlichkeitsprinzip

Liebe Leserin, lieber Leser

Wer für Transparenz der öffentlichen Verwaltung kämpft, braucht einen langen Atem. 2022 veröffentlichte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf seiner Website Covid-19-Impfstoffverträge, worin es diverse Stellen geschwärzt hatte. Vier Jahre hat es gedauert, bis nun erste Gerichtsentscheide dazu vorliegen. Im Beitrag «Keine geheimen Covid-19-Impfstoffverträge: BAG zu weitgehender Offenlegung verpflichtet» besprechen die Rechtsanwältinnen Anna Katharina Burri und Zara Fetanat-El Tawil zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) dazu. Dieses stuft die Schwärzungen des BAG zu einem grossen Teil als rechtswidrig ein. In der heutigen «post-Covid-19-Pandemie-Situation» würden bei einer Offenlegung ohne Schwärzungen keine konkreten Beeinträchtigungen behördlicher Massnahmen oder aussenpolitischer Interessen respektive internationaler Beziehungen der Schweiz drohen. Zudem legt das BVGer einen strengen Massstab an bei der Beurteilung, ob konkrete Informationen in den Verträgen vom Geschäftsgeheimnisschutz umfasst sind oder nicht: Soweit kein konkretes Risiko der Schädigung privater Interessen ersichtlich ist, sind Schwärzungen seines Erachtens nicht zulässig.

Mit dem Öffentlichkeitsprinzip befasst sich auch der zweite neue Beitrag auf unserer Website. Daniel Ladanie-Kämpfer analysiert im Beitrag «Ein Jahr der Konsolidierung und der klaren Grenzen» die Rechtsprechung der eidgenössischen Gerichte zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) im Jahr 2025. Er stellt fest, dass dabei das Transparenzprinzip weiter gestärkt wurde. So bestätigten sowohl das Bundesgericht (BGer) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ihre strenge Rechtsprechung im Hinblick auf vermeintliche Spezialbestimmungen, die dem BGÖ vorgehen. Dabei zeigte sich das BGer als besonders streng und griff gegenüber dem BVGer sogar korrigierend ein. Dieses übernahm dann in seiner weiteren Rechtsprechung die Linie des BGer. Der Autor begrüsst die strikte Orientierung des obersten Gerichts am Regelungskonzept der Ausnahmebestimmungen.

Und dann gibt es noch News aus Lausanne: Ein Genfer Unternehmer und Mitbeschuldigter im Raiffeisenfall deckte mehrere Medien, die ihn im Zuge der Berichterstattung über den grössten Wirtschaftsprozess der letzten Jahre namentlich genannt hatten, mit Klagen ein, bisher – soweit ersichtlich – vor allen Instanzen erfolglos. Nun gibt es in dieser Sache einen ersten Bundesgerichtsentscheid, der dem Unternehmer eine krachende Niederlage bescherte (BGer 5A_405/2025). Das Bundesgericht wies nicht nur dessen Klage gegen die Ringier-Berichterstattung vollumfänglich ab, sondern fällte den Entscheid ohne zur Beschwerde des Unternehmers gegen das Urteil des Obergerichts Aargau auch nur einen Schriftenwechsel durchzuführen. Für «medialex» wird Rechtsanwalt Christoph Born das Urteil demnächst besprechen.  

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte,  UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang Mai.

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newsletter 02/26

Gesamtzusammenhang, Kurzberichterstattungsrecht, Anonymisierungsgebot

Liebe Leserin, lieber Leser

2021 hatte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR auf www.swissinfo.ch, ihrem internationalen Onlinedienst, einen Bericht in englischer Sprache mit dem Titel “Foreign ministry drops Glencore and other controversial sponsors” veröffentlicht. Die darin genannte Läderach (Schweiz) AG sah sich durch verschiedene Äusserungen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und klagte. Sie gewann vor den kantonalen Instanzen und nun auch vor Bundesgericht. Im Beitrag «Die Dominanz des Gesamtzusammenhangs’» analysiert Rechtsanwalt Christoph Born das Urteil 5A_732/2024. Der Entscheid zeige überzeugend und realitätsnah auf, wie Haupttitel, Vorspann und Zwischentitel sowie die Strukturierung des Berichts und die Leserführung das Verständnis der Leserschaft in Bezug auf die eingeklagten Passagen prägten. Allerdings strapaziere das Bundesgericht am Ende den Begriff “Gesamtzusammenhang”, indem es gestützt darauf – jedoch ohne diesen konkret aufzuzeigen – die Löschung von Passagen billigte, die an sich nicht als persönlichkeitsverletzend eingestuft wurden.

Die Olympischen Winterspiele sind vorüber, die Fussbal-WM steht vor der Tür. Zur Sicherung der aktuell vieldiskutierten Vielfalt bei der Berichterstattung über solche Grossanlässe sieht – im Sinne eines Ausgleichsmechanismus – das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) für Programmveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht und für alle anderen Medien im Urheberrecht (URG) das Recht auf aktuelle Berichterstattung vor. Rechtsanwalt Jean Brogle bietet in seinem Beitrag «Wie wird die Medienvielfalt bei sportlichen Grossanlässen gewährleistet?» eine Übersicht über die konkrete Ausübung dieser Rechte durch Schweizer Medien. Zwar habe sich das Zusammenspiel zwischen der Exklusivrechteinhaberin SRG SSR und den privaten Schweizer TV- und Online-Medien einerseits und zwischen dem Veranstalter IOK und den Schweizer Medien andererseits etabliert, doch die Zahl der sportlichen Ereignisse mit dezentralen Strukturen wie die kommende Fussball-WM nehme weiter zu, während beim Publikum gesamthaft die Aufmerksamkeitsspanne abnehme. Auch wenn die mediale Vielfalt derzeit gesichert sei, habe es bei den differenzierten Berichterstattungsformaten im Sinne von Qualität statt Quantität noch Potential.

Der Präsident eines erstinstanzlichen Berner Regionalgerichts beschloss an der öffentlichen Hauptverhandlung gegen einen der schweren Körperverletzung angeklagten, bekannten, inzwischen im Ruhestand befindlichen Chirurgen, dass die mediale Berichterstattung über den Beschuldigten anonymisiert zu erfolgen habe, obwohl mehrere Medien dessen Namen schon in Berichten vor dem Prozess genannt hatten. Er stützte sich dabei auf ein vom kantonalen Obergericht erlassenes Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Im Beitrag «Kann das urteilende Gericht die Anonymisierung des Beschuldigten anordnen, wenn der Fall öffentlich verhandelt wird?» untersucht Rechtsanwalt Hussein Noureddine die rechtlichen Voraussetzungen für ein behördliches Anonymisierungsgebot bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen und für Sanktionen gegen akkreditierte Medienschaffende, die sich nicht daran halten. Er geht insbesondere der Frage nach, ob ein Reglement als Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff in die von der Verfassung geschützte Medienfreiheit genügen kann – und verneint diese.  

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newsletter 01/26

Zwei Studien zu SLAPPs, Bewegung im Urheberrecht und erstaunliche Staatsanwälte

Liebe Leserin, lieber Leser

Zwei kürzlich publizierte ZHAW-Studien haben sich intensiv mit missbräuchlichen so genannten SLAPP-Klagen im schweizerischen Medienbereich befasst. Diese zielen direkt auf die Kernfunktion des Journalismus. Sie kommen zwar selten vor, doch ihr Einfluss auf die journalistische Arbeit ist problematisch, denn sie verursachen hohe Kosten, fördern Einschüchterung, Selbstzensur und gefährden die journalistische Watchdog-Funktion. Die Studienautoren Vinzenz Wyss und Louis Schäfer fassen in ihrem Beitrag «Im Kampf um Medienfreiheit SLAPPs entlarven» die Ergebnisse zahlreicher Befragungen zusammen. Auf gesetzgeberischer Ebene würden vor allem von Inhouse-Juristen punktuelle Anpassungen im Sinne einer frühzeitigen Prüfung des Rechtsschutzinteresses gemäss Artikel 59 ZPO gefordert. Ausserdem seien brancheninterne Massnahmen wie gemeinsame Rechtsressourcen, Versicherungen, Weiterbildungen, Erfahrungsaustausch und ein Unterstützungsfonds in Betracht zu ziehen.

2024/2025 beschäftigte sich das Bundesgericht mit zwei komplex gewordenen Streitigkeiten um einen Grill und um ein Musikinstrument. In allen bekannten Fällen traten Fragen zur Berechnung von Schadenersatz und zur Prozessführung im Urheberrecht auf. In seiner Zweijahres-Übersicht zum Urheberrecht mit dem Titel «Musikinstrument, Schadenersatz, künstliche Intelligenz» stellt ProLitteris-CEO Philip Kübler fest, dass die Bühne des Urheberrechts zurzeit der Politik gehöre. Zum neuen Leistungsschutz für Medien gegenüber Suchmaschinen sei 2025 eine KI-Revision des Urheberrechtsgesetzes hinzugekommen. Der Beitrag zeigt die Absichten und Baustellen, mit Lizenzmodellen und Opt-out-Modalitäten.

Gleich zwei Fälle haben jüngst gezeigt, dass der 2015 in Kraft getretene Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG nicht nur Medienschaffenden missfällt, sondern dass sogar Strafverfolgungsbehörden von Anklagen gegen Journalistinnen und Journalisten absehen, denen die Verbreitung bankgeheimer Informationen vorgeworfen wird. In Zürich und Genf stellten Staatsanwaltschaften entsprechende Strafuntersuchungen ein. Mein Beitrag «Fehlkonstruktion Art. 47 Abs. 1 lit.c BankG: Hilfe kommt von unerwarteter Seite» setzt sich mit der Argumentation der mit den Fällen befassten Behörden auseinander. Dabei fällt vor allem der Genfer Generalstaatsanwalt Olivier Jornot auf. Er stützt sich auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts, der die durch Art. 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit über die Strafbestimmung eines Bundesgesetzes stellte. Gelöst ist das Problem damit allerdings nicht, denn schon drohende Strafuntersuchungen schüchtern Medienschaffende ein. Der umstrittene Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG ist eine Fehlkonstruktion und deshalb zu streichen. Damit würde auch die sachlich nicht vertretbare Privilegierung des Bankgeheimnisses gegenüber anderen Berufsgeheimnissen wie dem Arzt- oder Anwaltsgeheimnis rückgängig gemacht.  

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newsletter 10/25

Bekenntnis zur journalistischen Wächterrolle, Entscheid im Bündner Radiostreit und ein Plädoyer für umfassenden Quellenschutz

Liebe Leserin, lieber Leser

Mit der inzwischen legendären, die grundrechtlichen Aspekte der medienrechtlichen Praxis umfassend abdeckenden Abhandlung zum Verfassungsrecht und zur EMRK beschliessen wir die Rechtsprechungsübersichten 2024. Im Beitrag «Schutz der journalistischen Wächterrolle ist mehr als ein blosses Lippenbekenntnis» bespricht und analysiert Professor Franz Zeller über drei Dutzend Entscheide des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Aufgefallen ist ihm u.a., dass das Bundesgericht den rechtlichen Freiraum hartnäckig recherchierender Medienschaffender untermauert oder sogar erweitert hat. 

Anfang Jahr bot das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) zur Vergabe der Radiokonzession für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz – Glarus» viel Diskussionsstoff. Rechtsanwältin Mirjam Teitler hatte im April den Entscheid gegen Radio Alpin von Roger Schawinski als «fragwürdig» bezeichnet (Medialex 03/25). Nun hat das BVGer das Revisionsgesuch gegen seinen Entscheid vom Januar abgewiesen und die Konzession definitiv an die Südostschweiz Radio AG vergeben. Deren Anwalt Andreas Meili widerspricht im Beitrag «Bündner Radiostreit: Das Urteil vom Januar folgerte ‘logisch und völlig korrekt’» der Auffassung von RA Teitler und argumentiert, das BVGer habe aus den von der Gesuchstellerin selber getätigten Angaben logische und völlig korrekte Schlüsse gezogen. Ein Revisionsverfahren diene nicht dazu, Versäumnisse der Beschwerdebegründung nachzuholen.

Ebenfalls zu einer in Medialex angestossenen Debatte meldet sich Roger Huber, Chefredaktor von Inside-Justiz, zu Wort. Im Sommer hatte Staatsanwalt Damian K. Graf in seinem Aufsatz zum journalistischen Quellenschutz (medialex 07/25) vorgeschlagen, das Beschlagnahmeverbot solle auf den Gewahrsamsbereich von Medienschaffenden beschränkt werden. So würden Ermittlungen gegen tatverdächtige Informanten ermöglicht, ohne die journalistische Tätigkeit direkt zu beeinträchtigen. Roger Huber hält dies nicht für eine gute Idee: Mehr Effizienz bei der Strafverfolgung würden wir mit weniger Licht in den dunklen Ecken des Staates und der Wirtschaft bezahlen. In seiner Entgegnung «Die Jagd nach Whistleblowern: Was bleibt vom Schweizer Quellenschutz?» weist er darauf hin, dass wir nicht in Erfahrung bringen könnten, wie Banken Steuerschlupflöcher ermöglichen, Behörden in Krisen versagen oder Konzerne Umweltstandards umgehen, wenn Quellen nicht sicher seien. Jeder Eingriff in diesen Schutz habe eine abschreckende Wirkung; investigative Geschichten blieben ungeschrieben. Dies sei in der Schweiz besonders gravierend, weil es hier bis heute kein umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz gebe.

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Dies ist der letzte Newsletter des zu Ende gehenden Jahres. Der nächste erscheint Anfang Februar.

Der Medialex-Stiftungsrat und die Redaktion wünschen Ihnen frohe Festtage und einen guten Start ins 2026.

Simon Canonica
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newsletter 09/25

Analyse der Urteile des Bundesgerichts zur Berichterstattung des «Beobachters» und zur Öffentlichkeit von Strafbefehlen

Liebe Leserin, lieber Leser

Wie im letzten Newsletter (08/25) berichtet, hat das Bundesgericht jüngst die Klage einer Beratungsfirma zu einem Bericht des «Beobachters» über deren umstrittene Geschäftspraktiken abgewiesen. Der Hauptvorwurf bestand darin, Berater der Firma setzten Unterschriften bisweilen selbst, wenn die Originalunterschriften der Kunden fehlten. Zudem würden die Vorgesetzten Angestellte unter Druck setzen, Kundinnen und Kunden zu einem Wechsel der Krankenkasse zu überreden. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte die dagegen erhobene Klage letztes Jahr abgewiesen. Das Bundesgericht schützte dieses Urteil im Entscheid 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025. Es hob hervor, das Handelsgericht habe die Äusserungen zurecht als zulässig erachtet, weil die meisten in der Wahrnehmung der Durchschnittsleserschaft nicht persönlichkeitsverletzend seien. Der Beschwerdeführerin, die eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung gerügt hatte, hielt das Bundesgericht entgegen, sie verwechsle die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung. Rechtsanwalt Christoph Born analysiert den Entscheid im Beitrag mit dem Titel «’Pure Sklaventreiberei’: Zulässiges Zitat eines Dritten».

In seinem Urteil 7B_631/2023 vom 18.9.2025 sah sich das Bundesgericht mit einem Sachverhalt konfrontiert, zu dem es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab. Zu entscheiden war die Frage, ob Medienschaffende gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Art. 69 Abs. 2 StPO das Recht auf Einsicht in einen mittels Einsprache angefochtenen und damit nicht rechtskräftigen Strafbefehl hätten. Die diesbezügliche kantonale Praxis ist unterschiedlich. Im Gegensatz zu den Genfer Instanzen fand das Bundesgericht, der angefochtene Strafbefehl stehe, anders als ein Urteil, nicht am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens. Deshalb unterliege er den strengeren Bestimmungen über die Einsichtnahme in Strafakten bei hängigem Verfahren (Art. 101 StPO). In seinem Beitrag «Nicht rechtskräftige Strafbefehle haben keinen Urteilscharakter» stimmt RA Matthias Schwaibold dem Entscheid im Ergebnis und in der Begründung zu, auch wenn die Genfer Praxis medienfreundlicher ist.

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang Dezember.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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newsletter 08/25

Leitfaden zu den Bildrechten und drei medienrechtlich bedeutende Urteile

Liebe Leserin, lieber Leser

Die raschen technischen Entwicklungen sind Anlass, die bewährten Rechte in Erinnerung zu rufen, die im Werkschaffen und Werkvermitteln gelten. Mit seinem «ABC der Bildrechte» präsentiert ProLitteris-Direktor Philip Kübler eine Zusammenfassung der Regeln und gibt Empfehlungen im Zusammenhang mit Bildrechten. Den Schwerpunkt bildet das Urheberrecht. Der umfassende, hilfreiche Leitfaden folgt einer Gliederung, die mit alphabetisch abfolgenden Zwischentiteln gestaltet ist: A bis F erläutern die Grundlagen der Bildrechte, G und H die Einnahmen mit Bildrechten, I bis K drei wichtige Ausnahmen, L bis U besondere Konstellationen, und V bis Z die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaftenen.

Zwei wegen Verleumdung beschuldigte, dann aber freigesprochene Journalisten verlangten, dass ihre Verteidigungskosten (fast 23’000 CHF) dem Staat aufzuerlegen seien, denn die zu den Verfahrenskosten verurteilte Strafantragstellerin sei insolvent. Sie erhielten vor dem Genfer Cour de Justice recht. Rechtsanwalt Matthias Schwaibold bespricht dieses Urteil im Beitrag «Kostenrisiko für freigesprochene Journalisten verstösst gegen Meinungsfreiheit». Die Bestimmungen über die Kostentragung der StPO müssten, so das Gericht, im Lichte übergeordneten Rechts – Medienfreiheit (Art. 17 BV), Drittwirkung (Art. 35 BV) und EMRK (Art. 10) – ausgelegt werden. Die Überwälzung des Kostenrisikos könnte einen «chilling effect» auf Medienschaffende haben und würde daher gegen die Meinungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK verstossen. Der Autor begrüsst den Entscheid inhaltlich; die Begründung überzeugt ihn aber nicht ganz, er hält sie für «schlaumeierisch».

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hatte in einem Beitrag der SRF-Tagessschau über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und den FIFA-Präsidenten Gianni Infantino eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gesehen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der SRG hiess das Bundesgericht im Urteil 2C_484/2024 vom 6. August 2025 gut. Im Beitrag «Justizkritik und die Grenzen der journalistischen Sorgfaltspflichten» analysiert Rechtsanwalt Oliver Sidler diesen Entscheid. Während die UBI insbesondere die Aussage eines Journalisten, es gebe einen «fürsorglichen Funktionärsschutz», als schwerwiegenden Vorwurf qualifizierte, der den Betroffenen zur Stellungnahme hätte unterbreitet werden müssen, befand das Bundesgericht, der Vorwurf habe nicht derart schwer gewogen, dass es unerlässlich gewesen sei, die für die Einstellungsverfügung verantwortlichen Bundesanwälte in der Sendung darauf reagieren zu lassen. Bei der Aussage des Journalisten handle es sich um hinzunehmende Staats- bzw. Justizkritik. Nach Meinung des Autors ist die Argumentation des Bundesgerichts zutreffend; allerdings fehlten im strittigen Beitrag wesentliche Informationen zur Begründung der Einstellungsverfügung, weshalb es kaum möglich gewesen sei, sich ein zuverlässiges Bild zu den im Beitrag vermittelten Tatsachen und Auffassungen zu machen.

Mit dem kürzlich publizierten Urteil 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 wies das Bundesgericht  eine Klage der Swiss Home Finance AG wegen Persönlichkeitsverletzung gegen die Berichterstattung des «Beobachters» ab. Der eingeklagte Artikel handelte von umstrittenen Geschäftspraktiken der Beratungsfirma. Der Hauptvorwurf lautete, Angestellte hätten Unterschriften von Kunden nachgezeichnet bzw. durchgepaust. Das Bundesgericht schützte das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 31. Mai 2024 und hielt sämtliche vom «Beobachter» erhobenen Vorwürfe für erwiesen und die Berichterstattung durch das öffentliche Interesse als gerechtfertigt. Massgeblich für diese Einschätzung war u.a. ein Video, welches das Kopieren einer Unterschrift nahelegte. Medialex wird dieses medienrechtlich bedeutende Urteil in Bälde besprechen.

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang November.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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