Aktuelle Entscheide

A
 

1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht – Droit constitutionnel et administratif

1.1 Allgemeines

Einseitigkeit wegen Verzichts auf Berichterstattung 

1.1.2025.4 Der Verzicht des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) auf die Berichterstattung über die Protokolle des Robert-Koch-Instituts (RKI), die wichtige Erkenntnisse über die Handhabung der Covid-19-Pandemie enthielten, bewirkten im relevanten Zeitraum bewirkte eine rechtserhebliche Einseitigkeit in den Programmen, welche andere ausgestrahlte Beiträge nicht aufwiegen können. Das Vielfaltsgebot wurde deshalb verletzt.
Entscheid b.1014 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 3. April 2025

Stichworte: Programmautonomie, Vielfaltsgebot, Zugang zum Programm
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot, Gesamteindruck 

1.1.2025.3 Der Online-Artikel von SRF «Krieg im Nahen Osten – Raketenangriff auf Fussballplatz: Darum droht eine Eskalation» weist zwar Mängel auf, weil nicht auf die bestehende These einer fehlgeleiteten israelischen Abwehrrakete hingewiesen wurde und der angehängte «Tagesschau»-Beitrag eine falsche Information zur  betroffenen drusischen Bevölkerung enthielt. Diese betrafen aber Nebenpunkte und waren nicht geeignet, den für die Beurteilung entscheidenden Gesamteindruck in rechtserheblicher Weise zu beeinflussen.
Entscheid b.1015 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 3. April 2025

Stichworte: Gesamteindruck, Fehler in Nebenpunkten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

RTV-Konzessionsvoraussetzungen

1.1.2025.2 Die Beschwerdegegnerin erfüllt die Konzessionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. d RTVG u.a. deshalb nicht, da sie nicht Gewähr dafür bietet, die Arbeitsbedingungen der Branche einzuhalten.
BVGer A-929/2024 vom 12. Dezember 2024 i.S. Südostschweiz AG c. Radio Alpin Grischa AG
Stichworte: Radio und Fernsehen; Konzessionen; Lokalradio, Versorgungsgebiet, Konzessionsvoraussetzungen, Musterkonzession, schwerer Mangel, Verhältnismässigkeit
Bestimmungen: Ar. 38, 44, 45 RTVG

Diesen Entscheid hat für «medialex»  RA Mirjam Teitler besprochen im Beitrag «Radio Alpin Grischa: ein fragwürdiger Entscheid«

Erteilung einer RTV-Konzession

1.1.2025.1 Die Konzession des Uvek für die Veranstaltung eines Regionalfernsehprogramms im Versorgungsgebiet «Zürich – Nordostschweiz» an die Tele Top AG war bundesrechtskonform.
BVGer A-931/2024 vom 11. Januar 2025 i.S. ZH-Medien GmbH c. Tele Top AG und CH Media Holding AG
Stichworte: Verletzung der Begründungspflicht, rechtliches Gehör, Bewertung der Selektonskriterien, Musterkonzession,  Versorgungsgebiet, Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen, Programmauftrag, Kulturauftrag, Bewertung
Bestimmungen: Ar. 38, 44 RTVG

Discrimination 

1.1.2024.33 Le fait que l’invité, l’écrivain Lorrain Voisard, condamne en même temps l’attaque du 7 octobre 2023 et qu’il cri-tique aussi l’Etat d’Israël et la politique de son premier ministre Netanyahou ne constitue pas une incitation à la haine envers la communauté juive. En outre, l’opinion personnelle de l’invité ressort clairement, selon laquelle la réponse militaire d’Israël à l’attaque du Hamas du 7 octobre 2023 est, selon lui, totalement disproportionnée
Décision b. 1006 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 13 décembre 2024
Mots-clefs: Autonomie des programmes, présentation fidèle des événements, discrimination
Dispositions:  Art. 4 et 6 LRTV

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2024.32 Auf die vorangegangenen Covid-Erkrankungen wurde damit in den Videos verwie-sen. Beide Sportlerinnen haben darin in transparenter und für das Publikum in nachvollzieh-barer Weise ihre gesundheitlichen Probleme geschildert, welche eine Olympia-Teilnahme verunmöglichten. Es war im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht notwendig und ist zu-dem nicht Sache der Beschwerdegegnerin, zusätzlich zu den Erläuterungen der Athletinnen eine eigene Diagnose im Sinne eines Post-Covid-Syndroms zu stellen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt.
Entscheid b.1008 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 12. Dezember 2024
Stichworte: Übriges publizistichewa Angebot (üpA), Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Meinungsbildung des Publikums, Transparenz, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Vielfaltsgebot 

1.1.2024.31 Das Fernsehen SRF vermittelte im Zeitraum vom 23. April bis 14. Mai 2024 einen verharmlosenden bzw. beschönigenden Eindruck von den Protesten der Studierenden  an amerikanischen und schweizerischen Universitäten. Da diese Studierendenproteste seit dem 17. April 2024 ein neues Phänomen darstellten, konnte nicht von einem Vorwissen des Publikums ausgegangen werden. Die tendenziöse Berichterstattung von Fernsehen SRF bewirkte somit eine rechtserhebliche Einseitigkeit bzw. Unausgewogenheit in der Informationsvermittlung, womit das Vielfaltsgebot verletzt wurde.
Entscheid b.1002 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 12. Dezember 2024

Stichworte: Abstimmungssendung, journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit, Hintergrundinformationen, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 17 BV, Art. 4 und 6 RTVG

Présentation fidèle des événements

1.1.2024.30 RTS Info a publié sur son site internet un article intitulé « Le journaliste François Ruchti de la RTS primé pour son enquête sur les abus sexuels à Saint-Maurice ». Pour que la plainte soit recevable, il faut également qu’elle soit suffisamment motivée. La plainte contre l’article de RTS Info n’a pas été motivée correctement et suffisamment. L’AIEP n’entre donc pas en matière sur la plainte.
Décision b. 1000 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 31 octobere 2024
Mots-clefs: Recevabilité de la plainte, réclamation, Délai et forme de la plainte
Dispositions:  Art. 92 et 95 LRTV

Beiträge im Vorfeld einer Abstimmung

1.1.2024.29 Im Vorfeld der Volksabstimmung im Kanton Bern über eine Änderung der Kantonsverfassung berichtete SRF im «Regionaljournal Bern, Freiburg, Wallis» und gleichentags in einem Online-Artikel. Wesentliche, zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags bekannte, Informationen zur Gegnerschaft und ihren Argumenten fanden im Radiobeitrag keine Erwähnung. Dies verunmöglichte eine freie Meinungsbildung des Publikums im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots. Unausgewogen zu Lasten der Gegner war auch der Online-Artikel, insbesondere weil keine Entgegnung der Vertreterin der Ja-Seite auf die, auch im Artikel verkürzt wiedergegebene Argumentation der ablehnenden Seite folgte.
Entscheid b.995 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 31. Oktober 2024

Stichworte: Abstimmungssendung, journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2024.27/28 Der Beitrag der Rundschau von SRF, in welchem verschiedene Aspekte um Kla.TV (Klagemauer-TV) und der Sekte der Organischen Christus Generation (OCG) thematisiert wurden, hätte die Inhalte von Kla.TV deutlicher und konkreter zum Ausdruck bringen sollen. Die Verwendung des Begriffs «Fake-News-Fabrik» stellt rundfunkrechtlich einen Fehler in einem Nebenpunkt dar. Insgesamt konnte sich das Publikum trotz dieser Mängel eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen bilden. Der Beitrag hat deshalb die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit eingehalten.
Entscheid b.996/7 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 31. Oktober 2024

Stichworte: Popular- und Individualbeschwerde, Zuständigkeit der UBI, journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Fehler in Nebenpunkten, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse

1.1.2024.26 Im Zentrum der Beschwerde steht ein Online-Artikel mit einem Quiz zum Corona-Wissen. Die Beschwerdeführerin rügt, die Redaktion schüre mit ihrer Bewertung des Tests bei falschen Antworten weiterhin die Angst vor dem Virus. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind. Ein solches Interesse verneinte sie vorliegend.
Entscheid b.1004 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 20. September 2024

Stichworte: Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 94 und 96 RTVG

Gesamteindruck

1.1.2024.25 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist der Gesamteindruck eines Beitrags entscheidend. Thema des beanstandeten Beitrags waren neue Begehrlichkeiten nach der Annahme der Volksinitiative zur 13. AHV-Rente; am Ende folgt ein Ausblick auf die Volksabstimmung zur Reform der beruflichen Vorsorge. Zu diesen Aspekten äusserten sich in transparenter und für das Publikum nachvollziehbarer Weise zwei Nationalrätinnen, ein Nationalrat und der Chefökonom des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds. Eine irreführende Bildsequenz zu Beginn des Filmberichts betrifft daher einen Nebenpunkt, der nicht geeignet war, die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt wesentlich zu beeinflussen.
Entscheid b.993 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 5. September 2024
Stichworte:  Fehler in Nebenpunkten, Gesamteindruck, journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2024.24  Die Leserschaft konnte zu den im Artikel vermittelten Informationen über den aktuellen Stand der Bestrebungen zur Abschaffung der Heiratsstrafe und die Hintergründe eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Die wesentlichen Fakten wurden korrekt vermittelt. Das betrifft namentlich die primär beanstandete Aussage, bei der es nicht darum geht, wer von der Steuergerechtigkeits-Initiative profitiert, sondern wer «hauptsächlich» von der Heiratsstrafe betroffen ist.
Entscheid b.994 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 5. September 2024
Stichworte:  Journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2024.23 Die mangelhafte Darstellung hinsichtlich der ausgerichteten Entschädigungen betraf aus programmrechtlicher Sicht keinen Nebenpunkt. Der Vorwurf der unbegründeten Erhöhung der Entschädigungen wiegt schwer und hätte daher zwingend die Präsentation des Standpunkts der Betroffenen erfordert. Der Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.
Entscheid b.985 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 6. September 2024
Stichworte: Fehler in Nebenpunkten, journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 46 RTVG

Présentation fidèle des événements

1.1.2024.22 Le grand débat électoral de « Forum » indique clairement que seuls quatre candidats du canton de Genève sont en lice pour les deux sièges au Conseil des Etats.  Cette était fausse. L’émission contestée a été diffusée seulement dix jours avant les élections fédérales et donc à une période extrêmement sensible pour la formation de l’opinion et de la volonté des électeurs et durant laquelle des devoirs de diligence journalistique accrus s’appliquent. Le principe de la présentation fidèle des événe-ments a donc été violé.
Décision b. 987 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 27 juin 2024
Mots-clefs: Diligence journalistique, présentation fidèle des événements, exigence de pluralité, emission consacrée à des élections
Dispositions:  Art. 17 Cst., 4 et 6 LRTV

Principe de la présentation fidèle des événements

1.1.2024.21 Le Tribunal fédéral a rejeté un recours contre la décision de l’AIEP b. 956 concernant les publications de la Radio Télévision Suisse RTS sur le blanchiment d’argent sur Internet (« Les nettoyeurs du net »). Comme l’AIEP, le Tribunal fédéral est arrivé à la conclusion que ni le reportage de l’émission télévisée « Mise au Point » ni l’article en ligne correspondant n’ont violé le principe de la présentation fidèle des événements.
TF 2C_142/2024 du 27 septembre 2024 
Mots-clefs: Autonomie des programmes, principe d’objectivité, formation libre de l’opinion, principe de la présentation fidèle des événements
Dispositions:  Art. 9 CSt., art. 4 LRTV

Gesamteindruck

1.1.2024.20 Das Publikum konnte sich eine eigene Meinung zum «Echo der Zeit»-Beitrag und zum Online-Artikel bilden. Das Interview mit einer Expertin stellte die Rhetorik von Donald Trump in einen grösseren Zusammenhang. Der unterlassene Hinweis auf deren negative persönliche Haltung zu Trump stellt zwar einen Mangel dar. Da dieser aber den Gesamteindruck nicht massgeblich beeinflusst hat, betrifft er einen Nebenpunkt. Die Aussagen der Wissenschaftlerin zur Rhetorik von Trump unterscheiden sich zudem nicht von denjenigen anderer Fachleute. Die beanstandeten Publikationen erfüllen daher die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit.
Entscheid b.989 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 27. Juni 2024
Stichworte:  Freie Meinungsbildung des Publikums, Übersetzungen, Gesamteindruck, Fehler in Nebenpunkten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Bundesratsansprachen vor eidg. Abstimmungen

1.1.2024.19  Das Vielfaltsgebot wurde durch die Ausstrahlung der Ansprache von Bundesrat Maurer zur Frontex-Vorlage nicht verletzt. Es bestand kein Anlass, in der Anmoderation auf andere Sendungen zur Vorlage hinzuweisen oder gar der Gegnerschaft einen gleichwertigen Sendeplatz zur Verfügung zu stellen. Unter dem für die Bundesratsansprachen anwendbaren Massstab ist keine Verletzung des Vielfaltsgebots ersichtlich.
BGer 2C_871/2022 vom 28. August 2024: SRF c. A.
Stichworte: Vielfaltsgebot, Schutz der freien Willenbildung, Vorfeld eidgenössischer Abstimmungen, Programmautonomie
Bestimmungen: Art. 17, 24, 93 BV, Art. 2, 4, 6 und 8 RTVG

Dieses Urteil des Bundesgerichts hat RA Oliver Sidler für «medialex» besprochen im Beitrag «Die Ausstrahlung von Bundesratsansprachen verletzt das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot nicht», medialex 09/24

Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen

1.1.2024.18 Die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ist voraussetzungs- und gegenleistungslos geschuldet. Jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen hat die Abgabe zu entrichten, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitzt oder ob es ein Radio- oder Fernsehprogramm bezogen hat oder nicht. Für Unternehmen, die den für die Entstehung der RTVG-Abgabepflicht notwendigen Mindestumsatz erreichen, ist eine Befreiung von der Abgabepflicht nicht vorgesehen.
BVGer A-628/2023 vom 20. Sept. 2024: X. c. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Stichworte: Legitimation, Privatisierung, intertemporale Regeln, Unternehmensabgabe RTV, Tarifstruktur, Abgabepflicht
Bestimmungen: Art. 30 und 93 BV, Art. 68 und 70 RTVG , Art. 67b RTVV, Art. 3 und 4 UIDG

Konzessionsverfahren

1.1.2024.17 Die Bewerbungen für die Konzession für die Veranstaltung eines Regionalfernsehprogramms mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil für das Versorgungsgebiet Bern waren nicht als weitgehend gleichwertig zu erachten.
BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024: Stiftung BaselMedia und IMS Marketing AG c. AZ Regionalfernsehen AG
Stichworte: Rechtsgleichheit, Wirtschaftsfreiheit, Begründungspflicht, Konzessionsverfahren, Leistungsauftrag, Bewertung, Aus- und Weiterbildung, Fachkräfte, Vielfalt an Sonderformaten, Erfüllung des Informationsauftrags
Bestimmungen: Art. 8, 27, 29 BV, Art. 12 VwVG, Art. 25, 38, 43, 44, 45 RTVG

Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen

1.1.2024.16 Auch wenn sich die Regelung in Art. 67b Abs. 2 RTVV mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot bzw. die daraus abgeleiteten Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung so wie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach der Rechtsprechung als problematisch erweist, so ist sie aus Gründen der Rechtssicherheit und Verhältnismässigkeit gleichwohl anwendbar.
BVGer A-319/2024 vom 30. Juli 2024: X. c. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Stichworte: Intertemporale Regeln, Unternehmensabgabe RTV, Tarifstruktur, Rechtssicherheit, Verhältnismässigkeit
Bestimmungen: Art. 93 BV, Art. 36 MWSTG, Art. 70 RTVG , Art. 67b RTVV

Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse

1.1.2024.15 Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund der fehlenden Beteiligung am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle über keine Beschwerdebefugnis. Sie wäre auch nicht zu einer Betroffenenbeschwerde legitimiert. Aufgrund dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Erörterungen zur Begründungspflicht oder der Zuständigkeit der UBI zur Beurteilung der publizistischen Leitlinien von SRF.
Entscheid b.999 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juli 2024

Stichworte: Beschwerdebefugnis, Betroffenenbeschwerde
Bestimmungen: Art. 94 und 96 RTVG

Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen

1.1.2024.14 Ein Sekundärveranstalter muss keine Karenzzeit zwischen dem Ende des Ereignisses (in casu: Eishockey-Spiele der National League) und der Ausstrahlung des Kurzberichtes abwarten. Das Recht, Kurzberichte zum Abruf auf digitalen Plattformen anzubieten, beschränkt sich auf die unveränderte Bereitstellung der linear ausgestrahlten Sendung mit dem Kurzbericht. Der Primärveranstalter hat dem Sekundärveranstalter das Übertragungssignal auf Verlangen ohne die genannten Zusatzelemente zur Verfügung stellen.
BVGer A-615/2023 vom 10. Juli 2024: Sunrise GmbH c. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR
Stichworte: Kurzberichterstattungsrecht, öffentliches Ereignis, Karenzfrist, Kognition, Wirtschaftsfreiheit, Auslegung, mediengerechte Berichterstattung, Programmauftrag, Konzession, Leistungsauftrag, Zugang zum Übertragungssignal
Bestimmungen: Art. 27, 93, 190 BV, EÜGF, Art. 24, 25, 72 RTVG, Art. 68, 70 RTVV

1.2 Öffentlichkeitsprinzip 

Zugang zu Aktennotiz

1.2.2025.3 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Zugang zu den Verträgen von vier Public Cloud Anbieterinnen wurde abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass einer vorsorglichen Massnahme begehrt, um den Zugang zu ihrem eigenen Vertragswerk aufzuschieben, liegt angesichts der bestehenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Notwendigkeit für eine vorsorgliche Massnahme vor.
BVGer A-2031/2025 vom 9. Juli 2025: A. c. B. und Schweiz. Bundeskanzlei und A-2052/2025 vom 9. Juli 2025: A. c. B. und Schweiz. Bundeskanzlei
Stichworte: Vertragsverhandungen als Geschäftsgeheimnis, freiwillig erstattete Informationen, vorsrogliche Massnahmen, Dringlichkeit, Hauptsachenprognose, Interessenabwägung
Bestimmungen: Art. 7 BGÖ, Art. 25 Kartellgesetz, Art. 6 UWG  

Konkrete behördliche Massnahmen

1.2.2025.2 Journalist A. ersuchte er das Bundesamt für Gesundheit (BAG) u.a.um die Herausgabe von Dokumenten zur autologen CAR-T -Zelltherapie, aus denen die real bezahlte Höhe der Vergütung hervorgehe. Das Einsichtsgesuch bezieht sich auf krankenversicherungsrechtliche Tarifverträge und damit im Zusammenhang stehende vertrauliche Preisvereinbarungen. Indem das BVGer davon ausging, bei der Zurverfügungstellung der CAR-T-Zelltherapie handle es sich um eine konkrete behördliche Massnahme, verletzte es Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ.
BGer 1C_475/2023 vom 18. Februar 2024: A. c. B., C. und Bundesamt für Gesundheit BAG
Stichworte: Beeinträchtigung konkreter behördlicher Massnahmen, Schwärzungen, Geschäftsgeheimnisse, ^laufende  Vrhabndlungen, Interessenabwägung 
Bestimmungen: Art. 7 Abs. 1 lit. b und g sowie 8 Abs. 4 BGÖ,

Zugang zu Dokumenten betr. Beschaffung der neuen Kampfflugzeuge

1.2.2025. 1 Das BVGer hat Bundesrecht verletzt, indem es in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB das Vorliegen einer Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4  BGÖ bejaht hat. Nachdem sie offengelassen hat, ob andere Spezialbestimmungen bestehen und ob die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a – d, g und h BGÖ Anwendung finden, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung, ob andere Spezialbestimmungen oder Ausnahmebestimmungen erfüllt sind.
BGer 2C_214/2023 vom  5. März 2025  Gasser c. Bundesamt für Rüstung armasuisse
BGer 2C_228/2023 vom  5. März 2025  Plattner c. EMPA
Stichworte: Spezialbestimmungen, öffentliches Beschaffungswesen, Geheimhalteinteressen, Ausnahmebestimmungen, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 7  BGÖ,  Art. 3 und 10 BöB

Zugang zu Aktennotiz

1.2.2024.13 Die im Grundsatz vertrauliche Behandlung der Korrespondenz zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten [hier Indien] sowie der gemeinsamen Aktennotizen zu bilateralen Arbeitstreffen hat gemäss den plausiblen Ausführungen der ESTV als anerkannte Staatenpraxis zu gelten. Die Vorinstanzen haben die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ zu Recht bejaht.
BGer 1C_346/2023 vom 16. Dezember 2024: A. c. Eidg. Steuerverwaltung
Stichworte: Rechtsgrundlage, Geheimhaltepflicht, aussenpolitische Interessen, internationale Beziehungen,
Bestimmungen: Art. 4, 6, 7 und 8  BGÖ,  Art. 26 Abs. 2 OECD-Musterabkommen

Zugang zu Fristerstreckungsgesuchen

1.2.2024.12 Die vom Beschwerdeführer verlangten allfälligen Fristverlängerungsgesuche stellen Verfahrensakten hängiger erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren dar und somit fallen nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Die Vorinstanz durfte demnach den Zugang zu diesen Dokumenten bis zum Eintritt der Rechtskraft der definitiven Entscheide aufschieben.
BVGer A-4753/2023 vom 17. September 2024: A c. Pronovo AG
Stichworte: Ausnahmeregelungen zun Öffentlichkeitsprinzip, sachlicher Geltungsbereich des BGÖ, Einspeisevergütung, Fristerstreckungsgesuche
Bestimmungen: Art. 3 und 6 BGÖ, Art. 21 Abs. 1 EnFV

Dokumente eines hängigen Verfahrens

1.2.2024.11 Während der Hängigkeit eines Verfahrens besteht gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz keine Möglichkeit zur Einsichtnahme.
BVGer A-1460/2022 vom 5. August 2024: A c. Bundesamt für Umwelt BAFU
Stichworte: Beschwerdeberechtigung, Parteifähigkeit von Tieren, öffentliche Parteiverhandlung, Geltungsbereich des BGÖ, Akteneinsichtsrecht
Bestimmungen: Art. 6 und 9 EMRK, Aarhus-Konvention, Art. 48 VwVG, Art. 12 NHG, Art. 641a ZGB, Art. 3 und 5 BGÖ

Geschäftsgeheimnisse

1.2.2024.10 Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ rechtfertigten die von der Vorinstanz getätigten Schwärzungen in den von der abgeschlossenen Rahmen- und Objektverträgen betreffend die Erbringung von Betreuungsdienstleistungen in den Unterkünften des Bundes in allen Asylregionen. Ausserdem durfte der Zugang zum Subdossier «Evaluation» gestützt auf denselben Ausnahmetatbestand gänzlich verweigert werden.
BVGer A-1460/2022 vom 4. Juli 2024: X c. Y. und Staatssekretariat für Migration
Stichworte: Geheimhaltung, Vergabeverfahren, Geschäftsgeheimnisse
Bestimmungen: Art. 1, 5, 6, 7, 9 BGÖ, Art. 11, 62 BöB

Base légale, pesée d’intérêts

1.2.2024.9 La pratique de l’autorité inférieure, qui, pour rappel, consiste à mettre à disposition des intimées (des journalistes) le prononcé pénal qu’elle a rendu à l’encontre du recourant, en principe de manière non anonymisée, pendant un délai de 30 jours, repose sur une base légale suffisante.
TAF A-1628/2023 du 26 septembre 2024: A. c. C. et Département fédéral des finances DFF
Mots clefs:, procédure pénale, procédure pénale administrative, protection des données, intérêt public, sphère privée, protection de la personnalité, principe de la transparence.
Dispositions:  Art. 13, 30, 36 CSt., art. 2, 61, 62, 64, 70 DPA, art. 2, 9, 70 LPD, art. 2, 3, 8 LTrans.

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2. Privatrecht – Droit privé

Persönlichkeitsverletzung, unlauterer Wettbewerb

2.2025.1  Die identifizierende Berichterstattung über die Beschwerdeführerin (Kita) ist grundsätzlich von einem öffentlichen Interesse getragen. Der Artikel liegt unter dem Aspekt der Berichterstattung über einen blossen Verdacht und mit Rücksicht auf den Wahrnehmungshorizont der Durchschnittsleserschaft im überwiegenden öffentlichen Interesse. 
BGer 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025 i.S. A. AG c. B. AG, C. und D.
Stichworte: Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, überwiegendes öffentliches Interesse, rechtliches Gehör, Recht auf Beweis, willkürliche Feststellung des Sachverhalts
Bestimmungen: Art. 29 BV, Art. 28 ZGB, Art. 3 und 9 UWG, Art. 53 und 152 ZPO
Besprechung dieses Urteils durch RA Christoph Born im Beitrag «Verdachtsberichterstattung: Eine risikoreiche Erleichterung für die Medien», medialex 02/25.

Protection de la personnalité

2.2024.1 Les critiques développées par le recourant ne permettent pas de démontrer qu’il serait en l’espèce insoutenable d’exclure le caractère manifestement injustifié de l’atteinte à ses droits de la personnalité, l’intimée n’ayant à cet égard pas outrepassé ici sa mission d’information. Le reportage litigieux concerne sans conteste une problématique d’intérêt général, dans laquelle il apparaît que la mise en cause du recourant relève du soupçon, sans que l’intéressé reproche efficacement à l’intimée d’avoir outrepassé les devoirs et la responsabilité déontologiques qui lui incombaient dans le cadre de son travail de journaliste engagé. Il s’ensuit que la troisième condition cumulative posée par l’art. 266 let. c CPC ne nécessite pas d’être examinée.
TF 5A_274/2024 du 11 novembre 2024: A. c. Société suisse de radiodiffusion et télévision
Mots clefs:  Mesure provisionnelle, protection de la personnalité, préjudice  particulièrement grave et difficilement réparable, conditions cumulativesde l’art. 266 CPC, intérêt public. 
Dispositions: Art. 9 CSt. art. 4 et 28 CC, art. 261, 262 et 266 CPC

 

3. Strafrecht – Droit pénal

Üble Nachrede

3.2024.5 Keine üble Nachrede durch die Bezeichnung einer Person als «Corona-Leugner» in einer Glosse. Auch keine übliche Nachrede dadurch, einem Gemeindepräsidenten in einer Glosse «menschenverachtender Sympathien» für den russischen Präsidenten zuzuschreiben. Der Journalist hat den Text der Glosse im guten Glauben verfasst, der Gemeindepräsident hege aufgrund seiner öffentlichen Äusserungen auf (vormals) Twitter Sympathien für Russland und Wladimir Putin und Antipathie für die pro-ukrainische Haltung des Westens..
Urteil des Kantonsgerichts Wallis P 1 24 23 vom 11. Oktober 2024 i.S. X. und Y. c. Z.
Stichworte: Üble Nachrede, Beschimpfung, Wahrheits- und Gutglaubensbeweis
Bestimmungen: Art. 173 ff. StGB

 

 

4. Urheberrecht – Droit d’auteur

Gewinnherausgabe bei Verletzungen des Urheberrechts

4.2024.1  Gewinnherausgabeanspruch bei Urheberrechtsverletzungen; böser Glaube des Urheberrechtsverletzers bei Werken der angewandten Kunst (konkret: Feuerring). An den Beweis des Kennenmüssens von Bestand und Schutzumfang des fremden Rechtsguts sind im Urheberrecht hohe Anforderungen zu stellen. Bei Immaterialgüterrechtsverletzungen geht der Bereicherungsanspruch nach Art. 62 Abs. 1 OR auf eine angemessene Lizenzgebühr, die gegebenenfalls in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen ist.
BGer 4A_145/2024 vom 11. Sept. 2024 i.S. A. und B. c. C., publiziert als BGE 151 III 95
Stichworte: Gewinnherausgabeanspruch, böser Glaube, Beweisanforderungen, Lizenzgebühr als Wertersatz, BereicherungsanspruchBestimmungen: Art. 2 Abs. 2 lit. f URG, Art. 42, 62 und 423 OR 
siehe auch Verfahren 4A_472/2021 / 4A_482/2021: BGE 148 III 305

5. Wettbewerbsrecht – Droit de la concurrence

 

6. Weitere Rechtsgebiete – Domaines juridiques divers

 

7. Ethik/Selbstregulierung – Ethique/autorégulation

Unabhängigkeit

7.2025.25 Redaktionelle Beiträge, die als «Gegenleistung» zu Inseraten und Werbesendungen veröffentlicht werden, sind unzulässig. Die kritisierten Beiträge wurden unter dem Titel «Sonderseiten Wahlen» präsentiert. Dass es sich dabei um bezahlten Inhalt handelte, war optisch nicht erkennbar. Richtlinie 10.1 ist damit verletzt.
Stellungnahme 24/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Basel aktuell»)
Stichworte: Bezahlte Inhalte, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Unabhängigkeit, Meinungspluralismus, Trennung von Fakten und Kommentar, Montage
Bestimmungen: Ziff. 2, 3 und 10 «Erklärung», Richtlinie 2.2, 2.3, 3.6, 10.1

Privatsphäre

7.2025.24 Der im Artikel erwähnte Treuhänder ist ein gewählter Richter des Steuergerichts. Dieses ist zuständig für Rekurse und Beschwerden gegen behördliche Verfügungen in Steuersachen, hat also eine wichtige Funktion im Kanton inne. Die RichterInnen werden von der Legislative gewählt. Es muss ihnen eine öffentliche und staatlich wichtige Funktion zugeschrieben werden, womit eine Namensnennung gerechtfertigt ist.
Stellungnahme 24/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Solothurner Zeitung/Oltner Tagblatt»)
Stichworte: Identifizierung, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.2, 7.4

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.23 Bei der kritisierten Seite handelt es sich um die bezahlte Übernahme von Inhalten aus der Galledia Fachmedien AG. Die Firma publiziert Fachmedien und Verlagstitel. Die Übernahme von Artikeln werden von der Zeitung bezahlt und sind nicht um bezahlte Werbung; es fliesst Geld von der Zeitung weg. 

Stellungnahme 03/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Freiburger Nachrichten»)
Stichworte: Werbung, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1

Informationsfreiheit


7.2025.22 
Der «Küsnachter» hat mit dem Beitrag «‹Fokus Forch› begeistert wenig» die Informationsfreiheit und die Richtlinie zur journalistischen Unabhängigkeit nicht verletzt. Der Autor ist nach Angaben des «Küsnachter» weder politisch noch privat in Bezug auf das Projekt der Forchbahn aktiv.
Stellungnahme 22/2025 des Schweizer Presserates (Forchbahn AG c. «Küsnachter»)
Stichworte: Informationsfreiheit, öffentliche Funktionen, journalistische Unabhängigkeit, Interessenbindungen, Gefälligkeiten
Bestimmungen: Ziff. 2 und 9 «Erklärung», Richtlinie 9.1 und 9.2

Diskriminierung

7.2025.21 Kritik an Minderheiten muss möglich sein. Aussagen des Experten im Beitag des Tages-Anzeigers «Man muss thematisieren, dass es Muslime sind, die solche Taten begehen» bezog sich nur auf jene radikalisierten Muslime, die bereit sind, Gewalt auszuüben. 
Stellungnahme 21/2025 des Schweizer Presserates (VIOZ c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Kritik an Minderheiten, Radikalisierung, Menschenwürde, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff. 8 «Erklärung», Richtlinie 8.1 und 8.2

Kommentarfreiheit


7.2025.20 Der Spielraum für Interpretationen ist im Umgang mit juristischen Begriffen begrenzt. Die Autorin reizt mit ihrer Begriffswahl die Grenze zur Falschdarstellung aus. Sie benennt allerdings den juristischen Sachverhalt an der entscheidenden Stelle korrekt, d. h. die beiden Verurteilungen wegen Nötigung einerseits sowie sexueller Belästigung andererseits.  

Stellungnahme 20/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «watson.ch»)
Stichworte: Kommentarfreiehit, Wahrheit, Berichtigung, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Ziff. 1, 5 und 7 «Erklärung»,

Nouvelles non confirmées

7.2025.19 En diffusant le reportage télévisé du 6 juin 2024 sur la Coordination étudiante pour la Palestine et l’Université de Genève, «Léman Bleu» a violé le devoir de la recherche de la vérité de la rectification
Prise de position 19/2025 du Conseil suisse de la presse (EPFL c. «Léman Bleu»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, nouvelles non confirmées, rectification

 

Recherche de la vérité

7.2025.18 En diffusant le reportage télévisé sur l’altercation entre le président de l’UDC Genève et un promeneur, «Léman Bleu» a contrevenu au devoir de  rechercher la vérité. Le travail journalistique de recherche de la vérité imposait en pareil cas de donner aussi le point de vue du promeneur sur le déroulement de cette altercation. 
Prise de position 18/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Léman Bleu»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, Audition lors de reproches graves, devoir de rectification

Dispositions: Chiffre 1, 3 et 5 de la «Déclaration», Directive 3.8

 

Wahrheit, Agenturmeldungen als Quellen


7.2025.17 Laut Praxis des Presserats dürfen sich Journalisten bei Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen auf die Richtigkeit des Inhalts verlassen. Sie müssen die Meldungen daher nur ausnahmsweise mit eigenen Recherchen überprüfen. Die Quelle ist zu nennen.

Stellungnahme 17/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten» online»)
Stichworte: Wahrheit, Agenturmeldungen als Quellen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Quellenbearbeitung


7.2025.15 Ein Titel von «tio.ch»stellt einen Vorgang als reine Tatsache dar, dessen Quelle die wenig glaubwürdige «Hamas» war. Der Presserat lässt eine solche Zuspitzung dann gelten, wenn im Lead gleich relativiert wird. 20.minuti hätte die israelische Haltung anführen müssen. Wo die Positionen allgemein bekannt sind, muss nicht in jedem Bericht über einen Konflikt jeder schwere Vorwurf mit der Gegenposition versehen werden. Dies war hier aber nicht der Fall.

Stellungnahme 15/2025 des Schweizer Presserates (Verein Demokratie und Dialog c. «20 minuti» und «tio.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Unabhängige Berichterstattung


7.2025.14 Wer weiss, dass er Kommunikationschef des Kantons wird oder gerne werden würde, kann nicht gegen dessen wichtigstes Anliegen («Jahrhundertabstimmung») anschreiben. Es steht ausser Frage, dass die unabhängige Berichterstattung in dieser Situation nicht mehr möglich war.

Stellungnahme 14/2025 des Schweizer Presserates (X. / Y. c. «Appenzeller Zeitung»)
Stichworte: Unabhängigkeit, Befangenheit, Umgang mit Leserbriefen
Bestimmungen: Ziff.  9 «Erklärung», Richtlinie 9.1

Unschuldsvermutung


7.2025.13 Titel und Lead der Meldung «Zürcher Polizei verhaftet Absender der Bombendrohung: Die Zürcher Kantonspolizei hat den Absender der Bombendrohung vom Dienstag am Obergericht ermittelt: Es handelt sich um einen 44-jährigen Schweizer. Er wurde verhaftet.» sind im Indikativ formuliert. Bei Titeln ist besonders streng darauf zu achten, der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Dies ist vorliegend nicht geschen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig die Unschuldsvermutung ist, denn die Behauptung, der Beschwerdeführer sei der Täter, hat sich später nachweislich als falsch herausgestellt.

Stellungnahme 13/2025 des Schweizer Presserates (X. c. Keystone-SDA)
Stichworte: Wahrheit, Unschuldsvermutung, Gerichtsberichterstattung, Resozialisierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 «Erklärung», Richtlinie 7.4

Wahrheitspflicht


7.2025.12 Die falsche Beschreibung einer Klage gegen den Zürcher Sicherheitsdirektor Mario Fehr, welche nicht Amtsmissbrauch, sondern eine Amtsgeheimnisverletzung betraf, ist, gemessen an der Fülle der übrigen Sachverhaltselemente, marginal und entsprechend als handwerklicher Fehler zu kritisieren, nicht als Verstoss gegen die Wahrheitspflicht.

Stellungnahme 12/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung», «Zürcher Unterländer» und «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheit, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 «Erklärung», Richtlinie 7.4

Autorisierung eines Interviews


7.2025.11 Bei der Autorisierung eines Interviews dürfen lediglich offensichtliche Irrtümer korrigiert werden. Für eine Korrektur von offensichtlichen Irrtümern hätte der Beschwerdeführer keine Rücksprache nehmen müssen. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich auf mögliche Fragen der Presse vorbereitet und im Vorfeld mit den relevanten Behörden Rücksprache nimmt. Folglich musste die «Linth-Zeitung» die plötzliche Verweigerung der Autorisierung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen. Die Zeit, um das Interview gegenzulesen und auf Irrtümer hinzuweisen, genügte.

Stellungnahme 11/2025 des Schweizer Presserates (Benz c. «Linth-Zeitung»)
Stichworte: Interview, Autorisierung, Fristen für Autorisierung
Bestimmungen: Ziff. 4 «Erklärung», Richtlinie 4.5

Wahrheitsuche, Quellen


7.2025.08 Es kann nicht allein von rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen abhängig gemacht werden, wer journalistisch wie charakterisiert werden darf. Der Sachverhalt im Fall von Bernd Höcke (AfD) ist hinreichend klar, wenn dieser als ausgebildeter Historiker bewusst zum Skandieren verbotener Parolen aus der Nazizeit wie «Alles für Deutschland» aufruft. Es darf davon ausgegangen werden, dass, wer nicht Faschist ist, in seinen Reden nicht Nazi-Parolen skandieren lässt.

Stellungnahme 10/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «tagesanzeiger.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Quellen, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 3.9

Recherche de la vérité


7.2025.09 L’article contesté se base sur une dépêche de l’Agence France Presse (AFP) qui ne contient pas le point de vue d’Israël. Le Conseil de la presse rappelle que les journalistes et par extension les rédactions peuvent se reposer sur l’exactitude du contenu d’agences de presse reconnues. «TXT RTS» n’était donc pas tenu de vérifier les informations contenues dans la dépêche de l’AFP, ni de les compléter par des recherches propres. En diffusant l’article «Gaza/Egypte: évacuations suspendues», la rédaction «Teletext» de la RTS n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste».
.
Prise de position 09/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. Teletext)
Mots-clefs: recherche de la vérité

Dispositions: Chiffre 1 de la «Déclaration»

 

 

Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationselemente


7.2025.08 . «Bis vor kurzem» wird von DurchschnittsleserInnen so verstanden, dass UN Women sehr lange geschwiegen und nur wenige Tage vor Veröffentlichen des Kommentars ein Statement veröffentlicht hat. Damit wurde der Eindruck erweckt, es handle sich um die erste Wortmeldung von UN Women zum Thema. Das entspricht  nicht der Wahrheit.

Stellungnahme 08/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Der Bund»/«Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, jpurnalistische Ungenauigkeit, Kommentarfreiheit, Berichtigungspflicht
Bestimmungen: Ziff. 1,  3 und 5 «Erklärung»

Entstellen von Tastsachen


7.2025.07 Die Pflicht, Tatsachen nicht zu entstellen, erstreckt sich auf sämtliche relevanten Fakten eines Artikels, auch wenn diese nicht zentral für dessen Aussage erscheinen.

Stellungnahme 07/2025 des Schweizer Presserates (Pro Helvetia c. «Klein Report»)
Stichworte: Wahrheit, Quellen, Entstellen von Tatsachen, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Parallelverfahren


7.2025.06 Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein, weil bereits ein Gerichtsverfahren in der Sache läuft und kein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher wäre gegeben, wenn die Berichterstattung der «NZZ am Sonntag» eine breite öffentliche Diskussion ausgelöst hätte oder sich berufsethische Grundsatzfragen gestellt hätten, die einer Klärung bedürfen.

Stellungnahme 06/2025 des Schweizer Presserates (Rau und BioMed Center Sonnenberg AG c. «NZZ am Sonntag»)
Stichworte: Parallelverfahren, Instrumentalisierung, öffentliche Diskussion, Grundsatzfragen
Bestimmungen. Art. 11 Geschäftsreglement

Diskriminierung, Wahrheit

7.2025.05 Die «Neue Zürcher Zeitung» hat mit den Beiträgen «Immer mehr Roma profitieren vom Schutzstatus S», «Weil Roma das Schweizer System ausnutzen: Der Schutzstatus S soll überprüft werden» sowie «Probleme mit Roma»gegen die Wahrheitspflicht, die Pflicht zur Quellenangabe und das Diskriminierungsverbot verstossen.
Stellungnahme 05/2025 des Schweizer Presserates (X./Roma Foundation c. «NZZ»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1,  3 und 8 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Diskriminierung

7.2025.04 Wenn Statistiken existierten, müssen diese korrekt eingeordnet werden. Pauschale Aussagen wie «die [Asylanten aus Kleinbasel] sind aggressiv, oft betrunken oder auf Drogen, sie sind eine Gefahr» sind unangemessen und diskriminierend, weil sie eine pauschale Schuldzuweisung nahelegen und Vorurteile verstärken können. Damit besteht ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot.
Stellungnahme 04/2025 des Schweizer Presserates (Freiplatzaktion Basel c. «bazonline.ch»)
Stichworte: Wahrheitssuche, handwerkliche Fehler, Menschenwürde, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 8 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 8.1, 8.2

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.03 Wo die Reportage den Anspruch erhebt, kommerzielle und finanzielle Themen von einer gewissen Komplexität in einem Format zu behandeln, das im Wesentlichen der Unterhaltung dient., ist es kritisch zu bewerten, wenn in diesem Kontext der Name eines Unternehmens fünfmal erwähnt wird. Die Erwähnung des Firmennamens war in dieser Häufigkeit für die Zwecke der Reportage unnötig. D

Stellungnahme 03/2025 des Schweizer Presserates (X. c. Schweizer Radio und Fernsehen SRF)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Nennung von Marken und Produkten
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1, 10.3

Unabhängigkeit, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.02 Wenn ein sehr luxuriöses Reportageprojekt, das auf mehreren Spalten aufwändig beschrieben werden soll, mit deutlich über 30’000 Franken voll finanziert wird, müsste die korrekte Deklarierung lauten: «Von Club Med finanziert».

Stellungnahme 02/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Basler Zeitung online»)
Stichworte: Unabhängigkeit, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Transparenz, Sponsoring
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1, 10.3

Anhören bei schweren Vorwürfen

7.2025.01 Im vorliegenden Kontext (Aufforderung «Schulleitung entlassen», «etwas unternehmen», Einbezug der Telefonnummer einer Beteiligten), erscheint der Ausdruck «hetzen» als eine Charakterisierung, die ein «gravierendes Fehlverhalten» beinhaltet. Die Redaktion hätte deshalb dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einräumen müssen.    
Stellungnahme 01/2025 des Schweizer Presserates (Glarner c. «Blick» online)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen, Begriff «scherer Vorwurf», Kampagne
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

 

 

 

 

 

 

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