Bilder und Videos legal im Internet verwenden

B

Grundsätzliches zum Bildrecht und Tipps für die Praxis

Martin Steiger, Rechtsanwalt, Steiger Legal AG, Zürich

Résumé: Les personnes qui publient des vidéos, sont actives sur les médias sociaux ou rédigent des articles paraissant en ligne ont presque toujours besoin d’images. Or il est facile d’en trouver sur internet. Mais utiliser, sans réflexion, des images prises par autrui peut représenter une violation de la loi sur le droit d’auteur. Autre risque: publier, certes, ses propres images, mais représentant des personnes sans leur accord explicite. L’auteur de cet article explique comment utiliser légalement sur internet des images (et des vidéos, car ces dernières sont soumises aux mêmes règles juridiques que les photos) et donne de nombreux conseils pratiques.

Zusammenfassung: Das Internet ist ein visuelles Medium. Erfolgreiche Inhalte ohne Bilder sind selten anzutreffen. Wer Videos veröffentlicht, auf Social Media-Plattformen aktiv ist oder Blogbeiträge verfasst, benötigt Bilder. Aber wer fremde Bilder unüberlegt verwendet, riskiert das Urheberrecht zu verletzen. Und selbst wer eigene Bilder verwendet, riskiert Ärger mit Personen, die auf den Bildern zu sehen sind. In diesem Beitrag zeigt der Autor auf, wie Bilder und Videos im Internet rechtskonform verwendet werden können und gibt zahlreiche praktische Tipps.

I. Einleitung

1

Inhalte im Internet leben von Bildern. Wer Videos veröffentlicht, auf Social Media-Plattformen aktiv ist oder Blogbeiträge verfasst, benötigt fast immer Bilder. Selbst bei Beiträgen, die in erster Linie aus Text bestehen, wird ein Bild benötigt, damit beim Verlinken ein ansprechendes Snippet erscheint.

2

Das Internet ist denn auch voller Fotografien und sonstiger Bilder. Doch das Verwenden von Bildern und Videos im Internet unterliegt einigen rechtlichen Einschränkungen. Immerhin aber gibt es verschiedene Möglichkeiten, Bilder und Videos im Internet zu verwenden, ohne rechtlichen Ärger zu riskieren.

II. Mit welchen Bildern hat man die grösste rechtliche Freiheit?

3

Alles in allem ist es aus rechtlicher Sicht am einfachsten, eigene Bilder zu verwenden. «Eigene Bilder» sind Bilder, die man ausschliesslich selbst fotografiert oder anderweitig erstellt hat. In diesem Fall ist man Urheberin oder Urheber und entscheidet grundsätzlich selbst über die Bildverwendung.

4

«Grundsätzlich» bedeutet im Recht (bekanntlich), dass es Ausnahmen gibt. Zwei Ausnahmen sind bei eigenen Bildern besonders wichtig:

5

1. Andere Menschen müssen einwilligen, fotografiert oder gefilmt zu werden, und sie müssen mit der Veröffentlichung der Bilder für den beabsichtigten Zweck einverstanden sein. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, fragt vor dem Fotografieren oder Filmen. Man spricht vom «Recht am eigenen Bild».

6

2. Fotografieren und Filmen ausserhalb der eigenen vier Wände darf man nur auf öffentlichem Grund. Wer einen fremden Ort oder eine Veranstaltung besucht, beispielsweise eine Konferenz, ein Konzert, ein Museum oder einen Zoo, muss meistens mit Einschränkungen rechnen, denn es gilt das Hausrecht. Auch darf man beispielsweise nicht eine Drohne oder Leiter verwenden, um über Hecken und Zäune hinweg zu filmen, denn damit würde man insbesondere die sogenannte Panoramafreiheit verletzen (vgl. dazu auch Christoph Schütz, Fotografierverbot für die Chagall-Fenster im Fraumünster? medialex 01/2021, 3. Februar 2021).

7
Wichtig: Die Zeit der grossen Freiheit für das Fliegen mit Drohnen ist in der Schweiz vorbei. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) informiert über die aktuellen Bestimmungen für Drohnen.

III. Wieso genügen Quellenangaben allein nicht?

8

Ein häufiger Irrtum im Zusammenhang mit Bildern ist die Annahme, dass sie im Internet verwendet werden dürfen, sofern man Quellenangaben veröffentlicht oder verlinkt.

9

Rechtlicher Hintergrund ist das Urheberrecht. Das Urheberrecht sieht als Grundsatz vor, dass fremde Bilder, die urheberrechtlich geschützt sind, nur mit der Einwilligung der Urheber oder Rechteinhaberinnen verwendet werden dürfen (Art. 10 Abs. 1 URG).

10

Rechteinhaberinnen gibt es, wenn ein Urheber die Rechte an einem Bild ganz oder teilweise Dritten eingeräumt oder übertragen hat, zum Beispiel einer Bildagentur. Rechteinhaberinnen gibt es ferner, wenn Urheber verstorben sind. In diesem Fall entscheiden die Erben über die Rechte an den betreffenden Bildern.

11

Ein fremdes Bild mit einer Quellenangabe zu versehen, ist häufig erforderlich und immer empfehlenswert, genügt allein aber nicht, um das Bild verwenden zu dürfen. Das ist auch logisch: Nur weil offenlegt wird, woher ein verwendetes Bild stammt, hat der Urheber oder die Rechteinhaberin noch keine allenfalls erforderliche Einwilligung erteilt.

12

Als Faustregel ist davon ausgehen, dass alle fremden Bilder urheberrechtlich geschützt sind. Das liegt daran, dass Bilder in der Schweiz mindestens 50 Jahre ab ihrer Herstellung geschützt sind, häufig sogar bis 70 Jahre nach dem Tod der einzelnen Urheber (Art. 29 Abs. 2 URG). Der Schutz gilt jeweils bis Ende des betreffenden Jahres, allenfalls also fast 51 Jahre oder fast 71 Jahre nach dem Tod. Seit der jüngsten Revision des Urheberrechts (in Kraft seit dem 1. April 2020) sind auch Fotografien geschützt, die «keinen individuellen Charakter haben» (Lichtbildschutz gemäss Art. 2 Abs. 3bis URG).

13

Bei Bildern, die «altershalber» nicht mehr geschützt sind, spricht man von der Public Domain oder von Gemeinfreiheit. Urheber können entscheiden, Bilder vorzeitig für gemeinfrei zu erklären, zum Beispiel mit der CC0-Lizenz von Creative Commons.

14

Ob ein Bild tatsächlich urheberrechtlich geschützt ist, hängt von seinem Inhalt ab (Art. 2 Abs. 1–3bis URG). Im Alltag wird man allerdings häufig nicht zuverlässig beurteilen können, ob ein Bild ausnahmsweise nicht geschützt ist.

15

Anspruchsvoll ist auch die Beurteilung, ob ein geschütztes Bild ausnahmsweise ohne Einwilligung verwendet werden darf. Ausnahmen werden im Urheberrecht als Schranken bezeichnet. Wichtige Schranken sind das Zitatrecht (Art. 25 URG) und die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (Art. 28 URG). Hingegen greift der Eigen- oder Privatgebrauch als weitere wichtige Schranke bei der Veröffentlichung von Bildern im Internet nicht (Art. 19 URG).

16
Tipp: Das schweizerische Competence Center in Digital Law hat eine nützliche Sammlung von Fragen und Antworten rund um das Urheberrecht veröffentlicht.

IV. Welche rechtlichen Vorteile haben Stockfotos?

17

Eine praktische Möglichkeit ist die Verwendung von Bildern, die Bildagenturen und Bilderdatenbanken anbieten. Man spricht auch von Stockfotos. Solche Bilder befinden sich an Lager», englisch «in stock». Die Bilder werden auf Vorrat erstellt oder gesammelt und danach im Internet zur weiteren Verwendung angeboten.

18

Die Angebote können kostenlos oder kostenpflichtig sein. Bei kostenpflichtigen Angeboten sind häufig Abonnements oder Pakete erhältlich, mit denen einzelne Bilder im Ergebnis lediglich einige Dollar, Euro oder Franken kosten.

19

Je nach Angebot darf man Bilder beliebig oder nur für bestimmte Zwecke verwenden. Einschränkungen gibt es häufig für die Verwendung auf Produkten, die verkauft werden, zum Beispiel auf bedruckten Kaffeetassen oder T-Shirts. Manchmal dürfen Bilder nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden oder die Zahl der Ansichten beziehungsweise Kopien bei der Verwendung ist beschränkt.

20

Ein bekanntes kostenpflichtiges Beispiel ist Adobe Stock mit den Varianten «Standardlizenz», «Plus-Lizenz» und «Erweiterte Lizenz». Wer mit mehr als 500’000 Ansichten rechnet, benötigt die «Plus-Lizenz». Wer Produkte in den Handel bringen möchte, benötigt die «Erweiterte Lizenz». Für (grössere) Unternehmen gibt es spezielle Lizenzen.

21

Ein bekanntes kostenloses Beispiel ist Pixabay. Die Bilder dürfen für viele Zwecke frei verwendet werden, aber es gibt seit einigen Jahren verschiedene Einschränkungen. So dürfen gemäss den Lizenzbedingungen von Pixabay Bilder, auf denen Marken erkennbar sind, nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Ein kommerzieller Zweck liegt bei Unternehmen als Faustregel immer vor. Bei anderen Nutzern, zum Beispiel bei Hobby-Bloggerinnen, kann Werbung auf der Website dazu führen, dass eine (verbotene) kommerzielle Verwendung vorliegt.

22
Tipp: Der Hosting-Provider Cyon hat kürzlich eine nützliche Liste der besten Stockfoto-Websites 2024 veröffentlicht.
23

Leider führt kein Weg daran vorbei, die Angebote und Bedingungen der einzelnen Agenturen und Datenbanken sorgfältig zu prüfen. Auch bei scheinbar freien Lizenzen wie den Creative Commons-Lizenzen gibt es je nach Lizenz erhebliche Einschränkungen und weitreichende Vorgaben. Bei Unklarheiten ist es sinnvoll, beim Support nachzufragen – wobei es normalerweise nur bei kostenpflichtigen Angeboten einen Support gibt.

24

Wichtig ist, dass man auf eine zeitlich unbeschränkte Verwendung achtet. Im digitalen Raum ist es normalerweise nicht realistisch, dass Bilder nach einer bestimmten Zeit vollständig gelöscht werden.

25

Manche Bilder werden als «lizenzfrei» angeboten, was in die Irre führen kann. Es handelt sich um eine missglückte Übersetzung des englischen «royalty-free». Der Begriff bedeutet, dass es eine Lizenz gibt, man aber nur einmal bezahlt. «Royalties» hingegen wären regelmässige Zahlungen oder allenfalls Zahlungen in Abhängigkeit von der Anzahl Bildverwendungen.

26

Unerfreulich ist, dass es sogar bei Bildern von Agenturen und aus Datenbanken – kostenpflichtig oder kostenlos – sein kann, dass man ein Bild nicht verwenden dürfte. Je nach Agentur und Datenbank werden die Rechte vor der Veröffentlichung von Bildern nicht überprüft, gerade bei kostenlosen Angeboten wie Flickr, Pixabay oder Wikipedia, wo beliebige Nutzer Bilder hochladen können. Ferner können Fehler passieren und Missverständnisse vorliegen.

27

Für diesen Fall ist es vorteilhaft, wenn die Agentur oder Datenbank den Rechtsschutz gewährleistet. Bei Adobe Stock ist beispielsweise die Verteidigung gegen bestimmte Ansprüche von Dritten im Preis inbegriffen. Bei Pixabay hingegen trägt man das Risiko selbst.

V. Sind KI-generierte Bilder eine rechtssichere Alternative?

28

Mit dem Aufkommen von Künstlicher Intelligenz (KI) können die benötigten Bilder kostenlos oder für wenig Geld mit passenden Diensten selbst erstellt werden. KI-generierte Bilder finden sich aber immer häufiger auch bei Agenturen und in Datenbanken.

29

Inwiefern KI-generierte Bilder urheberrechtlichen Schutz geniessen können, ist umstritten. Unabhängig davon müssen die Nutzungsbedingungen der einzelnen Anbieter wie OpenAI (ChatGPT, DALL-E), Midjourney oder Microsoft (Copilot Designer) eingehalten werden.

30

Als Faustregel ist davon ausgehen, dass kostenlos generierte KI-Bilder nicht veröffentlicht werden dürfen. Bei Midjourney beispielsweise ist die freie Verwendung der generierten Bilder nur in den kostenpflichtigen Angeboten enthalten. Unternehmen mit mehr als einer Million Dollar Umsatz pro Jahr müssen bei Midjourney ein teureres Angebot nutzen.

31

Alles in allem ist die Verwendung von selbst generierten KI-Bildern aus heutiger Sicht rechtssicher, sofern man die Nutzungsbedingungen der einzelnen Anbieter nicht verletzt.

VI. Was bedeutet das «Recht am eigenen Bild»?

32

Sobald Personen fotografiert oder gefilmt werden sollen, gilt das «Recht am eigenen Bild» gemäss dem Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 27 ff. ZGB). Es gilt aber auch das Datenschutzrecht, denn das Fotografieren oder Filmen von Personen stellt eine Bearbeitung von Personendaten dar.

33

Das «Recht am eigenen Bild» besagt, dass Personen vor dem Fotografieren oder Filmen ihre Einwilligung erteilen müssen. Das Gleiche gilt für die beabsichtigte Verwendung der Bilder oder Videos.

34

Die Einwilligung kann je nach Situation und Verwendung auch durch einen direkten Blick in die Kamera erteilt werden. Je mehr auf dem Spiel steht, desto eher sollte eine ausdrückliche, allenfalls sogar schriftliche Einwilligung eingeholt werden, zum Beispiel bei der geplanten Verwendung von Bildern für Werbung.

35

Das «Recht am eigenen Bild» gilt bei digital erstellten Bildern für alle Personen. Vor der Digitalisierung von Fotografie und Film galt noch, dass Personen, die nicht im Mittelpunkt standen, als «Beiwerk» nicht gefragt werden mussten.

36

Bei digitalen Bildern gilt diese Erleichterung nicht mehr, jedenfalls nicht bei heute gängigen hohen Bildauflösungen und digitalen Hilfsmitteln. Zu diesem Ergebnis gelangte das schweizerische Bundesgericht bereits 2012 im Zusammenhang mit Bildern bei Google Street View (BGer 1C_230/2011 vom 31. Mai 2012, s.a. die Anmerkungen von Philippe Gilléron zu diesem Urteil in medialex 03/2012, Jahrbuch 2012 S. 133 ff.).

37

In der Praxis kann man in der Schweiz bei Personen, die man als «Beiwerk» in der Öffentlichkeit ungefragt fotografiert oder filmt, allerdings davon ausgehen, dass kein rechtlicher Ärger droht. Das gilt mindestens dann, solange die Bilder nicht in einem für diese Personen unerwünschten Zusammenhang veröffentlicht werden.

38

Bei Bildern von Agenturen und aus Datenbanken, die Personen zeigen, ist normalerweise vermerkt, ob die Einwilligung für die Verwendung, auch als «Model Release» bezeichnet, vorliegt. Häufig muss man den «Model Release» selbst einholen, sofern das überhaupt sinnvoll möglich ist.

39

Das «Recht am eigenen Bild» gilt nicht absolut. Ein Bundesrat beispielsweise, der eine politische Rede hält, muss sich gefallen lassen, fotografiert oder gefilmt zu werden. Bei einem Bundesrat in den Ferien am Strand hingegen ist nicht ersichtlich, wieso das «Recht am eigenen Bild» nicht gelten sollte. Massstab ist immer das bestehende bzw. fehlende überwiegende öffentliche Interesse und nicht etwa das Interesse oder die Neugierde beim Publikum.

40
Tipp: Die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) hat das Faltblatt «Das eigene Bild: Alles, was Recht ist» mit vielen Beispielen veröffentlicht.

VII. Wie reagiere ich richtig auf Abmahnungen aus Deutschland?

41

In jedem Land gilt das dortige Urheberrecht (Schutzlandprinzip). Im digitalen Raum besteht in der Folge das Problem, dass die Bildverwendung auf einer schweizerischen Website, die allein schon technisch bedingt in einem anderen Land abrufbar ist, das dortige Urheberrecht verletzen kann.

42

In Deutschland hat sich aufgrund der dortigen Rechtslage eine Abmahnindustrie gebildet. Das Internet wird gezielt nach Bildern durchsucht, deren Verwendung abgemahnt werden kann. Abmahnanwälte versenden Abmahnungen per Briefpost oder E-Mail und fordern häufig hohe Geldbeträge. Solche Abmahnungen gelangen schon seit vielen Jahren auch in die Schweiz, zum Beispiel von Frommer Legal für Image Professionals.

43

Deutsche Abmahnungen können Bilder nicht nur auf Websites, sondern auch Bilder bei Social Media-Plattformen wie Facebook und Pinterest sowie Bilder in PDF-Dateien betreffen. Abmahnungen aus anderen Ländern als Deutschland spielen in der Schweiz praktisch keine Rolle.

44

Die geforderten Geldbeträge für Bilder, die normalerweise keinen oder nur einen geringen wirtschaftlichen Wert haben, sind märchenhaft. Die Forderungen werden aber von vielen deutschen Gerichten gestützt, meist mit Verweis auf die sogenannten MFM-Bildhonorare. Die «Bildhonorare» basieren auf einer jährlichen Umfrage, mit welcher anonym die gewünschten Preise für Bilder gesammelt werden.

45
Tipp: Am Winterkongress 2024 der Digitalen Gesellschaft hielt der Autor einen Vortrag zum Thema «Wundersame Geldvermehrung: Bilder-Abmahnungen aus Deutschland».
46

Bei derartigen Abmahnungen ist es wichtig, nicht in Panik zu geraten und nicht übereilt zu handeln. Personen und Unternehmen in der Schweiz sind ein beliebtes Ziel für Abmahnungen, weil sie vergleichsweise finanzstark sind und sich vergleichsweise einfach unter Druck setzen lassen. So setzen Abmahnanwaltskanzleien kurze Fristen, um zeitlichen Druck bei den Abgemahnten auszulösen. In der Folge rufen Abgemahnte zum eigenen Nachteil bei den deutschen Abmahnanwaltskanzleien an, melden sich aufgeregt bei schweizerischen Anwältinnen und Rechtsschutzversicherungen in der Schweiz, oder googeln verzweifelt nach einem Ausweg.

47

Abmahnungen sollten nicht ignoriert, sondern in aller Ruhe geprüft werden. Danach kann über das sinnvolle weitere Vorgehen entschieden werden, wofür Laien normalerweise die Beratung durch eine erfahrene Fachperson benötigen. In keinem Fall ist es falsch, bei einer Abmahnung das abgemahnte Bild vorsorglich und vollständig zu löschen (siehe dazu Martin Steiger, Urteil mit Leitcharakter zu Abmahnung gemäss deutschem Urheberrecht, medialex 05/2020, 8. Juni 2020).

VIII. Tipps, um Ärger mit Bildern und Videos im Internet zu vermeiden

48
Folgende Tipps helfen, Ärger mit Bildern und Videos im Internet zu vermeiden:
  1. Nach Möglichkeit nur selbst erstellte Bilder, die keine Personen zeigen, verwenden.
  2. Bilder mit Personen im Mittelpunkt nur verwenden, wenn diese Personen ihre Einwilligung direkt oder indirekt erteilt haben – und solche Bilder nur in einem positiven Sinn verwendet werden.
  3. Bilder von Bildagenturen und aus Bilderdatenbanken nur verwenden, wenn die Verwendung zeitlich unbeschränkt möglich ist und man die Lizenzbedingungen geprüft hat. Das gilt auch für Bilder, die kostenlos oder «lizenzfrei» erhältlich sind.
  4. KI-generierte Bilder nur verwenden, wenn sie gemäss den Nutzungsbedingungen veröffentlichen dürfen, was normalerweise bei kostenpflichtigen KI-Diensten der Fall ist.

Dieser Beitrag wurde von Martin Steiger ursprünglich am 20. März 2024 als Gastbeitrag beim schweizerischen Hosting-Provider Cyon veröffentlicht.

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.
image_print

Kommentar schreiben

three × 3 =

Über uns

Medialex ist die schweizerische Fachzeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht. Sie erscheint als Newsletter im Monatsrhythmus (10x jährlich), open access, und enthält Untersuchungen und Brennpunkte zu medienrechtlichen Themen, aktuelle Urteile mit Anmerkungen, Hinweise auf neue medien- und kommunikationsrechtliche Urteile, UBI-Entscheide und Presseratsstellungnahmen sowie auf neue wissenschaftliche Publikationen und Entwicklungen in der Rechtsetzung.

Vernetzen