Aktuelle Entscheide

A
 

1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht – Droit constitutionnel et administratif

1.1 Allgemeines

RTV-Konzessionsbedingungen

1.1.2025.13 Der Regionalfernsehsender TVO hat die in der Konzession festgelegten Bedingungen für sein regionales Informationsangebot nicht eingehalten. Das Angebot an regionalen Informationen liege unter den vorgeschriebenen 150 Minuten. Zudem würden in vielen Fällen der lokale Charakter oder die Auswirkungen der Informationen auf die Region nicht ausreichend hervorgehoben. 
BVGer A-623/2024 vom 10. September 2025 i.S. TVO AG c. Bakom
Stichworte: Aufsichtsverfahren, Überschreitung der Aufsichtskompetenz, Privatgutachten, Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, Informationsauftrag, Codierung, Qualitätssicherung, Richtlinie Quantitative Mindestvorgabe, Versorgungsgebiet, Medienfreiheit, Programmautonomie, Relevanz, Ortskriterien, Sachverhaltsfeststellung
Bestimmungen: Art. 17 BV, Art. 5, 38, 47, 86 RTVG, Art. 42 RTVV

Popularbeschwerde

1.1.2025.12 Die mit der Popularbeschwerde verbundene, tiefe Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen kann. Bei Publikationen zu einem seit mehreren Jahren fast täglich medial diskutierten Thema wie dem Ukraine-Krieg sollte es ohne weiteres möglich sein, die notwendigen 20 Unterschriften im Rahmen der 30-tägigen Beschwerdefrist zu erhalten.
Entscheid b.1053 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 16. Juni 2025

Stichworte: Popularbeschwerde, Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 94 RTVG

Behördliche Auskünfte als Quellen 

1.1.2025.11 Die Redaktion der Sendung «DOK» mit dem Titel «Alles für die Füchse – ein Wildtier, geliebt und gejagt» hat mit einem nicht zutreffenden Satz keine journalis-tischen Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie die Frage der Rechtmässigkeit von Tierködern auf der Passjagd im Kanton Wallis bei der zuständigen Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere des Kantons Wallis ausreichend verifiziert hat. Gemäss Rechtsprechung gelten zuständige Behörden als verlässliche Informationsquellen, weshalb sich Medienschaffende auf deren Auskünfte grundsätzlich verlassen dürfen
Entscheid b.1025d er Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom  22. Mai 2025

Stichworte: Fehler in Nebenpunkten, journalistische Sorgfaltspflichten, behördliche Auskünfte, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliche Sicherheit
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Fehler in Nebenpunkten 

1.1.2025.10 Der Beitrag der SRF-«Tagesschau» «Schweiz: Wirkstoff gegen RS-Virus zugelassen» und der Online-Artikel zum gleichen Thema wiesen wegen missverständlicher Formulierungen hinsichtlich der Immunität und des Effekts des Wirkstoffs sowie die Darstellung der Gefährlichkeit des Virus für Kleinkinder Mängel auf. Doch diese betrafen Nebenpunkte, welche die Meinungsbildung des Publikums zu den vermittelten Informationen nicht rechtserheblich beeinträchtigten. Mit der  Benennung des Wirkstoffs (Nirvesimab) wurde auch nicht unzulässige Schleichwerbung betrieben, weil damit ein Informationswert verbunden war.
Entscheid b.1023 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom  22. Mai 2025

Stichworte: Programmautonomie, Fehler in Nebenpunkten, Sachgerechtigkeitsgebot, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Journalistische Sorgfaltspflichten 

1.1.2025.9 Ein von der SRF-Rundschau» ausgestrahlter Beitrag über den Fall einer Prügelattacke von vier Männern gegen eine Frau in Schaffhausen und die damit verbundenen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden wies erhebliche Mängel auf. Die Sachverhaltsdarstellung erfolgte in einseitiger Weise und unter Weglassung von entlastenden Argumenten. Auch hinsichtlich der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden konnte sich das Publikum keine umfassende eigene Meinung bilden. Die bei Beiträgen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten hat die Redaktion nicht eingehalten. Das betrifft namentlich die Transparenz und das Fairnessprinzip. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.
Entscheid b.1013 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 4. April 2025

Stichworte: Anwaltschaftlicher Journalismus, journalistische Sorgfaltspflichten,  Transparenz, Fairnessprinzip, Unschuldsvermutung,  Menschenwürde, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, 
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Umgang mit Kommentaren

1.1.2025.8 Umgang mit Kommentaren (üpA). Die Sicherstellung einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur stellt ein hinreichendes öffentliches Interesse für die Ablehnung des Kommentars dar. Die Aufrechterhaltung einer solchen Debattenkultur darf im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit aber nicht allzu streng gehandhabt werden, so dass auch ironische Beiträge noch Eingang in Kommentarspalten finden können.
Entscheid b.998/1017/1021/1027 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 4. April 2025

Stichworte: Übriges publizistiches Angebot (üpA), Online-Foren, Netiquette, Meinungsäusserungsfreiheit
Bestimmungen: Art. 16 BV, Art. 94, 95 RTVG

Anhörung und Justizkritik

1.1.2025.7  Thematisiert eine TV-Sendung die Tatsache der Einstellung einer Strafuntersuchung und vermittelt sie den Inhalt der Verfügung angemessen, erfordert die als Meinungsäusserung erkennbare Kritik am Ergebnis der Untersuchung keine Anhörung der verantwortlichen Bundesanwälte. Im konkreten Fall erwies sich auch die heftige Kritik eines ausländischen Journalisten an der Einstellung des Verfahrens gegen den FIFA-Präsidenten und den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber als hinzunehmende Staats- bzw. Justizkritik.
BGer 2C_484/2024 vom 6. August 2025: SRG c.  Ausserord. Bundesanwalt A. und B.
Stichworte: Medienr^freiheit, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Justizkritik, Anhörungspflicht
Bestimmungen: Art. 17, 93 BV, Art. 4 RTVG

Intérêt public

1.1.2025.6 Dans le cas d’espèce, aucune nouvelle question juridique ou fondamentale ne se pose. Le plaignant invoque une violation du principe de la présentation fidèle des événements et une discrimination. L’AIEP a déjà eu à apprécier des plaintes dans lesquelles le plaignant mettait en cause ces dispositions et elle dispose d’une jurisprudence détaillée et établie en la matière. Pour ces motifs, il n’existe pas un intérêt public à une décision au sens de l’art. 96 al. 1 LRTV.
Décision b. 1046 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 19 mai 2025
Mots-clefs: Qualité pour agir, discrimination, intérêt public
Dispositions:  Art. 4, 94, 95 LRTV

Nichteintreten wegen mangelhafter Beschwerdebegründung

1.1.2025.5 Beschwerdeschriften wegen nichtveröffentlichter Kommentare aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG sollten folgende Ele-mente enthalten: a) klarer Verweis auf die betroffene Kommentarspalte , b) Text bzw. Kopie des gelöschten oder nicht aufgeschalteten Kommentars mit Zeitangabe, c) von der Redaktion angegebener Grund für die Nichtveröffentlichung bzw. Löschung des Kommentars, d) für den konkreten Fall relevante Kontextinformationen (z.B. Kopien veröffentlichter Kommentare, auf welche im nicht frei geschalteten Kommentar Bezug genommen wird) sowie d) eine Begründung, warum in den gerügten Fällen keine rechtsgenüglichen Gründe für eine Nichtaufschaltung oder Löschung bestanden haben sollen.
Entscheid b.1018/1019 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 4. April 2025

Stichworte: Übriges publizistiches Angebot (üpA), Anforderungen an die Beschwerdebegründung
Bestimmungen: Art. 95 RTVG

Einseitigkeit wegen Verzichts auf Berichterstattung 

1.1.2025.4 Der Verzicht des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) auf die Berichterstattung über die Protokolle des Robert-Koch-Instituts (RKI), die wichtige Erkenntnisse über die Handhabung der Covid-19-Pandemie enthielten, bewirkten im relevanten Zeitraum bewirkte eine rechtserhebliche Einseitigkeit in den Programmen, welche andere ausgestrahlte Beiträge nicht aufwiegen können. Das Vielfaltsgebot wurde deshalb verletzt.
Entscheid b.1014 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 3. April 2025

Stichworte: Programmautonomie, Vielfaltsgebot, Zugang zum Programm
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot, Gesamteindruck 

1.1.2025.3 Der Online-Artikel von SRF «Krieg im Nahen Osten – Raketenangriff auf Fussballplatz: Darum droht eine Eskalation» weist zwar Mängel auf, weil nicht auf die bestehende These einer fehlgeleiteten israelischen Abwehrrakete hingewiesen wurde und der angehängte «Tagesschau»-Beitrag eine falsche Information zur  betroffenen drusischen Bevölkerung enthielt. Diese betrafen aber Nebenpunkte und waren nicht geeignet, den für die Beurteilung entscheidenden Gesamteindruck in rechtserheblicher Weise zu beeinflussen.
Entscheid b.1015 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 3. April 2025

Stichworte: Gesamteindruck, Fehler in Nebenpunkten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

RTV-Konzessionsvoraussetzungen

1.1.2025.2 Die Beschwerdegegnerin erfüllt die Konzessionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. d RTVG u.a. deshalb nicht, da sie nicht Gewähr dafür bietet, die Arbeitsbedingungen der Branche einzuhalten.
BVGer A-929/2024 vom 12. Dezember 2024 i.S. Südostschweiz AG c. Radio Alpin Grischa AG
Stichworte: Radio und Fernsehen; Konzessionen; Lokalradio, Versorgungsgebiet, Konzessionsvoraussetzungen, Musterkonzession, schwerer Mangel, Verhältnismässigkeit
Bestimmungen: Ar. 38, 44, 45 RTVG

Diesen Entscheid hat für “medialex”  RA Mirjam Teitler besprochen im Beitrag “Radio Alpin Grischa: ein fragwürdiger Entscheid

Erteilung einer RTV-Konzession

1.1.2025.1 Die Konzession des Uvek für die Veranstaltung eines Regionalfernsehprogramms im Versorgungsgebiet “Zürich – Nordostschweiz” an die Tele Top AG war bundesrechtskonform.
BVGer A-931/2024 vom 11. Januar 2025 i.S. ZH-Medien GmbH c. Tele Top AG und CH Media Holding AG
Stichworte: Verletzung der Begründungspflicht, rechtliches Gehör, Bewertung der Selektonskriterien, Musterkonzession,  Versorgungsgebiet, Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen, Programmauftrag, Kulturauftrag, Bewertung
Bestimmungen: Ar. 38, 44 RTVG

 

1.2 Öffentlichkeitsprinzip 

Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides

1.2.2025.5 Die Vorinstanz hat sinngemäss das Vorhandensein eines amtlichen Dokuments (Liste sämtlicher in der Schweiz registrierten Firmennamen) angezweifelt und sich zu den Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 Bst. a und b BGÖ, obwohl sie in diesen Punkten an einen früheren Rückweisungsentscheid des BVGer gebunden war.
BVGer A-4618/2024 vom 6. Aug. 2025:  A. c. Bundesamt für Statistik
Stichworte: Amtliche Dokumente, Spezialbestimmungen, Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides 
Bestimmungen: Art. 3 und 14 BStatG, Art. 61 VwVG, Art. 4, 5 und 7 BGÖ   

Documents officiels, caviardage

1.2.2025.4 Un journaliste à la RTS demandait l’accès aux quatre documents suivants concernant des informations sur la cave à vin du Conseil fédéral.  Le Tribunal administratif fédéral a admis le recours, annulé la décision de l’autorité inférieure et a lui ordonné de transmettre au recourant les documents demandés, après caviardage des noms, fonctions, numéros de téléphone et adresses de courrier électronique des employés de l’administration fédérale y figurant, dès l’entrée en force du présent arrêt.
TAF A-313/2025 du 7 août 2025: A. c. C. et Chancellerie fédérale
Mots clefs: caviardage, documents officiels, l’application de LTrans, données concernant des personnes morales, consultation des tiers, caviardage.
Dispositions:  Art. 12, 15, 32, 57 LOGA, art. 1, 2, 5, 7, 9, 11 LTrans.

Zugang zu Aktennotiz

1.2.2025.3 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Zugang zu den Verträgen von vier Public Cloud Anbieterinnen wurde abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass einer vorsorglichen Massnahme begehrt, um den Zugang zu ihrem eigenen Vertragswerk aufzuschieben, liegt angesichts der bestehenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Notwendigkeit für eine vorsorgliche Massnahme vor.
BVGer A-2031/2025 vom 9. Juli 2025  und A-2052/2025 vom 9. Juli 2025: A. c. B. und Schweiz. Bundeskanzlei
Stichworte: Vertragsverhandungen als Geschäftsgeheimnis, freiwillig erstattete Informationen, vorsrogliche Massnahmen, Dringlichkeit, Hauptsachenprognose, Interessenabwägung
Bestimmungen: Art. 7 BGÖ, Art. 25 Kartellgesetz, Art. 6 UWG  

Konkrete behördliche Massnahmen

1.2.2025.2 Journalist A. ersuchte er das Bundesamt für Gesundheit (BAG) u.a.um die Herausgabe von Dokumenten zur autologen CAR-T -Zelltherapie, aus denen die real bezahlte Höhe der Vergütung hervorgehe. Das Einsichtsgesuch bezieht sich auf krankenversicherungsrechtliche Tarifverträge und damit im Zusammenhang stehende vertrauliche Preisvereinbarungen. Indem das BVGer davon ausging, bei der Zurverfügungstellung der CAR-T-Zelltherapie handle es sich um eine konkrete behördliche Massnahme, verletzte es Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ.
BGer 1C_475/2023 vom 18. Februar 2024: A. c. B., C. und Bundesamt für Gesundheit BAG
Stichworte: Beeinträchtigung konkreter behördlicher Massnahmen, Schwärzungen, Geschäftsgeheimnisse, ^laufende  Vrhabndlungen, Interessenabwägung 
Bestimmungen: Art. 7 Abs. 1 lit. b und g sowie 8 Abs. 4 BGÖ,

Zugang zu Dokumenten betr. Beschaffung der neuen Kampfflugzeuge

1.2.2025. 1 Das BVGer hat Bundesrecht verletzt, indem es in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB das Vorliegen einer Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4  BGÖ bejaht hat. Nachdem sie offengelassen hat, ob andere Spezialbestimmungen bestehen und ob die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a – d, g und h BGÖ Anwendung finden, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung, ob andere Spezialbestimmungen oder Ausnahmebestimmungen erfüllt sind.
BGer 2C_214/2023 vom  5. März 2025  Gasser c. Bundesamt für Rüstung armasuisse
BGer 2C_228/2023 vom  5. März 2025  Plattner c. EMPA
Stichworte: Spezialbestimmungen, öffentliches Beschaffungswesen, Geheimhalteinteressen, Ausnahmebestimmungen, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 7  BGÖ,  Art. 3 und 10 BöB

 

2. Privatrecht – Droit privé

Persönlichkeitsverletzung durch Gesamteindruck mehrereer Artikel

2.2025.3  Weder der von den streitbetroffenen Artikeln hervorgerufene Gesamteindruck noch darin erhobene Einzelvorwürfe wie, die Bescherdeführerin habe Löhne, Arbeitszeiten oder Sozialversicherungsabgaben nicht korrekt abgerechnet sowie nach Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu tiefe Lohnangaben gemacht, erwiesen sich als rechtsfehlerhaft.  
BGer 5A_890/2024 vom 27. August 2025 i.S. A. GmbH c. Gewerkschaft B.
Stichworte: Verbindlicher Sachverhalt, Revhtsverweigerung, Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, Gesamtgeindruck, Einzelvorwürfe, Verdachtsberichterstattung, Kosstenauflage.
Bestimmungen: Art. 29 BVm Art. 28 und 28a ZGB, Art. 52 und 106 ZPO.

Persönlichkeitsverletzung, Verdachtsberichterstattung

2.2025.2  Weder die einzelnen im beanstandeten Bericht darin formulierten Vorwürfe noch der Zeitungsbericht als Ganzes («Beobachter»-Artikel über eine Versicherungsberatungsfirma) verletzte die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin widerrechtlich. Dem «Beobachter» gelang der Wahrheitsbeweis im Hauptpunkt der Klage. Auch ein Verstoss gegen das UWG war nicht ersichtlich. Das vorinstanzliche Urteil erwies sich als bundesrechtskonform. 
BGer 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 i.S. A. AG c. B. AG
Stichworte: Überspitzter Formalimus, Noven, Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, überwiegendes öffentliches Interesse, Wahrheitsbeweis,  Verdachtsberichterstattung, Willkür, unlauterer Wettbewerb
Bestimmungen: Art. 28 ZGB, Art. 3 UWG, Art. 152, 221 und 229 ZPO

RA Christoph Born wird für «Medialex» dieses Urteil detailliert besprechen.

Persönlichkeitsverletzung, unlauterer Wettbewerb

2.2025.1  Die identifizierende Berichterstattung über die Beschwerdeführerin (Kita) ist grundsätzlich von einem öffentlichen Interesse getragen. Der Artikel liegt unter dem Aspekt der Berichterstattung über einen blossen Verdacht und mit Rücksicht auf den Wahrnehmungshorizont der Durchschnittsleserschaft im überwiegenden öffentlichen Interesse. 
BGE 151 IV 153 bzw. BGer 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025 i.S. A. AG c. B. AG, C. und D.
Stichworte: Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, überwiegendes öffentliches Interesse, rechtliches Gehör, Recht auf Beweis, willkürliche Feststellung des Sachverhalts
Bestimmungen: Art. 29 BV, Art. 28 ZGB, Art. 3 und 9 UWG, Art. 53 und 152 ZPO

Besprechung dieses Urteils durch RA Christoph Born im Beitrag “Verdachtsberichterstattung: Eine risikoreiche Erleichterung für die Medien”, medialex 02/25.

Protection de la personnalité

2.2024.1 Les critiques développées par le recourant ne permettent pas de démontrer qu’il serait en l’espèce insoutenable d’exclure le caractère manifestement injustifié de l’atteinte à ses droits de la personnalité, l’intimée n’ayant à cet égard pas outrepassé ici sa mission d’information. Le reportage litigieux concerne sans conteste une problématique d’intérêt général, dans laquelle il apparaît que la mise en cause du recourant relève du soupçon, sans que l’intéressé reproche efficacement à l’intimée d’avoir outrepassé les devoirs et la responsabilité déontologiques qui lui incombaient dans le cadre de son travail de journaliste engagé. Il s’ensuit que la troisième condition cumulative posée par l’art. 266 let. c CPC ne nécessite pas d’être examinée.
TF 5A_274/2024 du 11 novembre 2024: A. c. Société suisse de radiodiffusion et télévision
Mots clefs:  Mesure provisionnelle, protection de la personnalité, préjudice  particulièrement grave et difficilement réparable, conditions cumulativesde l’art. 266 CPC, intérêt public. 
Dispositions: Art. 9 CSt. art. 4 et 28 CC, art. 261, 262 et 266 CPC

 

 

3. Strafrecht – Droit pénal

Keine Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle

3.2025.2  Noch nicht rechtskräftige Strafbefehle u nterstehen nicht dem Öffentlichkeitsprinzip. Art. 69 Abs. 2 StPO ist so auszulegen, dass er nur für rechtskräftige Strafbefehle gilt. Massgeblich für diese Auslagung war die teleologische Güterabwägung zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip der Justiz und der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Das Gericht betonte, dass die vorzeitige Kommunikation eines “Urteilsvorschlags” die Unschuldsvermutung irreparabel schädige, während das öffentliche Informationsinteresse auch durch die Einsichtnahme in rechtskräftige Strafbefehle gewahrt werden könne.
TF 7B_631/2023 du 18 septembre i.S. A. c. Ministère public de la République et canton de Genève (französischsprachiger Entscheid)
Stichworte: Zulässigkeit der Beschwerde, Strafbefehlsverfahren, Güterabwägung, Öffentlichkeitsprinzip, Unschuldsvermutung, Auslegungsmethodik (nach Wortlaut, historisch, teleologisch)
Bestimmungen: Art. 6 EMRK, Art. 32 BV, Art. 69, 101 StPO    

Dieses Urteil wird RA Matthias Schwaibold für medialex im Newsleetter 09/25 besprechen.

Risque financier pour les journalistes blanchis

3.2025.1 Deux journalistes blanchis de l’accusation de diffamation ont exigé que leurs frais de défense soient pris en charge par l’État, car la partie plaignante condamnée aux frais de procédure était insolvable. La Cour de justice de Genève leur a donné raison. Les dispositions du CPP relatives à la prise en charge des frais doivent être interprétées à la lumière du droit superieur – la liberté des médias (art. 17 CSt), effet horizontal des droits fondamentaux (art. 35 CSt) et art. 10 de la CEDH. Le transfert du risque financier pourrait avoir un effet dissuasif sur les professionnels des médias et serait donc contraire à la liberté d’expression garantie par l’art. 10 de la CEDH.
Cour de Justice Genève. Arrêt du 13 juin 2025: A. et C. c. E. et le ministère public de la République et canton de Genève
Mots clefs:  Diffamation, frais, liberté des médias, effet horizontal des droits fondamentaux 
Dispositions: Art. 10 CEDH, art. 7 et 35 CSt., 125, 135, 423, 426f., 429, 432 CPP

Besprechung dieses Urteils durch RA Matthias Schwaibold im Beitrag “Kostenrisiko für freigesprochene Journalisten verstösst gegen die Meinungsfreiheit”, medialex 08/25

 

4. Urheberrecht – Droit d’auteur

Gewinnherausgabe bei Verletzungen des Urheberrechts

4.2024.1  Gewinnherausgabeanspruch bei Urheberrechtsverletzungen; böser Glaube des Urheberrechtsverletzers bei Werken der angewandten Kunst (konkret: Feuerring). An den Beweis des Kennenmüssens von Bestand und Schutzumfang des fremden Rechtsguts sind im Urheberrecht hohe Anforderungen zu stellen. Bei Immaterialgüterrechtsverletzungen geht der Bereicherungsanspruch nach Art. 62 Abs. 1 OR auf eine angemessene Lizenzgebühr, die gegebenenfalls in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen ist.
BGer 4A_145/2024 vom 11. Sept. 2024 i.S. A. und B. c. C., publiziert als BGE 151 III 95
Stichworte: Gewinnherausgabeanspruch, böser Glaube, Beweisanforderungen, Lizenzgebühr als Wertersatz, BereicherungsanspruchBestimmungen: Art. 2 Abs. 2 lit. f URG, Art. 42, 62 und 423 OR 
siehe auch Verfahren 4A_472/2021 / 4A_482/2021: BGE 148 III 305

5. Wettbewerbsrecht – Droit de la concurrence

 

6. Weitere Rechtsgebiete – Domaines juridiques divers

 

7. Ethik/Selbstregulierung – Ethique/autorégulation

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.34 Die Wohnungsanzeige, über welche die «Südostschweiz» im monierten Artikel berichtet hat, wurde vom Beschwerdeführer selber auf dem öffentlich zugänglichen Immobilienportal aufgeschaltet. Im Inserat enthalten waren die von der «Südostschweiz» erwähnten Einzelheiten zur Wohnung, zur Adresse, zum Kaufpreis sowie die Bilder. Das Bild von seinem Schlafzimmer und seinem Bett hat der Beschwerdeführer selber veröffentlicht. Es verletzte daher auch im Zusammenspiel mit der Bildlegende «In diesem Bett mit diesem Ausblick kann man gar nicht schlecht schlafen» seine Privatsphäre nicht. 

Stellungnahme 34/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Südostschweiz»)
Stichworte: Privatsphäre, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  2 und 7 «Erklärung»

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.33  In der Online-Version des Artikels auf «nau.ch» ist der Hinweis, dass es sich beim Beitrag um Werbung handelt, nur im Pfad zum Text erkennbar (Home > Intern > Sponsored Content). Dieser Pfad verschwindet beim Scrollen durch den Text. Ansonsten ist kein Unterschied zu redaktionellen Beiträgen ersichtlich, weder in der Gestaltung noch in der Kennzeichnung. Die erforderliche Deklaration als Werbung fehlt im vorliegenden Fall. 

Stellungnahme 33/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «nau.ch»)
Stichworte: Werbung, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinie 10.1

Wahrheitssuche

7.2025.31 Der monierte Text ist der Bericht eines Musikkritikers. Im Text ist klar erkennbar, dass der Autor nur mutmasst, wo die «schmollenden» Musikfreundinnen und -freunde diesen Tag verbracht haben könnten. Dies ist in einer Kolumne von der Kommentarfreiheit gedeckt. Dies gilt auch für die Wortwahl «Schmusestücke» und «Repertoireheuler»
Stellungnahme 31/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Aargauer Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Wahrheitssuche, Kommentarfreiheit, Trennung von Fakten und Kommentar, entstellende Informationen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 2.3

Recherche de la vérité

7.2025.29 En publiant le texte «Sa sous-location s’est transformée en galère» «20 minutes» n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste»
Prise de position 29/2025 du Conseil suisse de la presse (Association vaudoise pour la sauvegarde du logement des personnes précarisées – AVSL c. «20 minutes»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité

Dispositions: Chiffre 1 de la «Déclaration»

 

Wahrheitssuche

7.2025.28 Die NZZ hat mit dem Artikel «Radio Lora verbreitet auf 97,5 Megahertz ungestört linksextremen Terror» gegen die Wahrheitsplicht verstossen. Der Artikel widerspricht einer früher von der NZZ selber publizierten, differenzierteren Darstellung. Dass diese nicht berücksichtigt wurde, stellt eine Verletzung der Wahrheitsplficht dar.
Stellungnahme 28/2025 des Schweizer Presserates (Verein Zentralwäscherei c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Wahrheitssuche, Trennung von Fakten und Kommentar
Bestimmungen: Ziff. 1 und 2 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 2.3

Wahrheit, wissenschaftliche Streitfragen


7.2025.27 Der Presserat kann und soll wissenschaftliche Streitfragen nicht beantworten. Aber wenn völlig unerwartete, heikle, ehr- respektive persönlichkeitsverletzende oder sehr umstrittene oder offenkundig falsche Aussagen gemacht werden, muss aus der  journalistischen Distanz nachgefragt werden, etwa auch nach allfälligen Quellen.

Stellungnahme 27/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «CH Media)
Stichworte: Nichteintreten, Wahrheit, wichtige Elemente einer Inforation, Quellen, Interview
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Parallelverfahrern

7.2025.26 Wenn ein Beschwerdeführer rechtliche Schritte gegen das Medium eineitet, tritt der Presserat nicht auf die Beschwerde ein, ausser es gehe um medienethische Grundsätze, was im vorliegenden Fall nicht zutraf.
Stellungnahme 26/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Der Landbote»)
Stichworte: Nichteintreten, Parallelverfahren, medienethische Grundsatzfragen, Anhörung bei schwerden Vorwürfen.
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement, Ziff. 3 «Erklärung»

Unabhängigkeit

7.2025.25 Redaktionelle Beiträge, die als «Gegenleistung» zu Inseraten und Werbesendungen veröffentlicht werden, sind unzulässig. Die kritisierten Beiträge wurden unter dem Titel «Sonderseiten Wahlen» präsentiert. Dass es sich dabei um bezahlten Inhalt handelte, war optisch nicht erkennbar. Richtlinie 10.1 ist damit verletzt.
Stellungnahme 24/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Basel aktuell»)
Stichworte: Bezahlte Inhalte, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Unabhängigkeit, Meinungspluralismus, Trennung von Fakten und Kommentar, Montage
Bestimmungen: Ziff. 2, 3 und 10 «Erklärung», Richtlinie 2.2, 2.3, 3.6, 10.1

Privatsphäre

7.2025.24 Der im Artikel erwähnte Treuhänder ist ein gewählter Richter des Steuergerichts. Dieses ist zuständig für Rekurse und Beschwerden gegen behördliche Verfügungen in Steuersachen, hat also eine wichtige Funktion im Kanton inne. Die RichterInnen werden von der Legislative gewählt. Es muss ihnen eine öffentliche und staatlich wichtige Funktion zugeschrieben werden, womit eine Namensnennung gerechtfertigt ist.
Stellungnahme 24/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Solothurner Zeitung/Oltner Tagblatt»)
Stichworte: Identifizierung, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.2, 7.4

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.23 Bei der kritisierten Seite handelt es sich um die bezahlte Übernahme von Inhalten aus der Galledia Fachmedien AG. Die Firma publiziert Fachmedien und Verlagstitel. Die Übernahme von Artikeln werden von der Zeitung bezahlt und sind nicht um bezahlte Werbung; es fliesst Geld von der Zeitung weg. 

Stellungnahme 03/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Freiburger Nachrichten»)
Stichworte: Werbung, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1

Informationsfreiheit


7.2025.22 
Der «Küsnachter» hat mit dem Beitrag «‹Fokus Forch› begeistert wenig» die Informationsfreiheit und die Richtlinie zur journalistischen Unabhängigkeit nicht verletzt. Der Autor ist nach Angaben des «Küsnachter» weder politisch noch privat in Bezug auf das Projekt der Forchbahn aktiv.
Stellungnahme 22/2025 des Schweizer Presserates (Forchbahn AG c. «Küsnachter»)
Stichworte: Informationsfreiheit, öffentliche Funktionen, journalistische Unabhängigkeit, Interessenbindungen, Gefälligkeiten
Bestimmungen: Ziff. 2 und 9 «Erklärung», Richtlinie 9.1 und 9.2

Diskriminierung

7.2025.21 Kritik an Minderheiten muss möglich sein. Aussagen des Experten im Beitag des Tages-Anzeigers «Man muss thematisieren, dass es Muslime sind, die solche Taten begehen» bezog sich nur auf jene radikalisierten Muslime, die bereit sind, Gewalt auszuüben. 
Stellungnahme 21/2025 des Schweizer Presserates (VIOZ c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Kritik an Minderheiten, Radikalisierung, Menschenwürde, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff. 8 «Erklärung», Richtlinie 8.1 und 8.2

Kommentarfreiheit


7.2025.20 Der Spielraum für Interpretationen ist im Umgang mit juristischen Begriffen begrenzt. Die Autorin reizt mit ihrer Begriffswahl die Grenze zur Falschdarstellung aus. Sie benennt allerdings den juristischen Sachverhalt an der entscheidenden Stelle korrekt, d. h. die beiden Verurteilungen wegen Nötigung einerseits sowie sexueller Belästigung andererseits.  

Stellungnahme 20/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «watson.ch»)
Stichworte: Kommentarfreiehit, Wahrheit, Berichtigung, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Ziff. 1, 5 und 7 «Erklärung»,

Nouvelles non confirmées

7.2025.19 En diffusant le reportage télévisé du 6 juin 2024 sur la Coordination étudiante pour la Palestine et l’Université de Genève, «Léman Bleu» a violé le devoir de la recherche de la vérité de la rectification
Prise de position 19/2025 du Conseil suisse de la presse (EPFL c. «Léman Bleu»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, nouvelles non confirmées, rectification

 

Recherche de la vérité

7.2025.18 En diffusant le reportage télévisé sur l’altercation entre le président de l’UDC Genève et un promeneur, «Léman Bleu» a contrevenu au devoir de  rechercher la vérité. Le travail journalistique de recherche de la vérité imposait en pareil cas de donner aussi le point de vue du promeneur sur le déroulement de cette altercation. 
Prise de position 18/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Léman Bleu»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, Audition lors de reproches graves, devoir de rectification

Dispositions: Chiffre 1, 3 et 5 de la «Déclaration», Directive 3.8

 

Wahrheit, Agenturmeldungen als Quellen


7.2025.17 Laut Praxis des Presserats dürfen sich Journalisten bei Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen auf die Richtigkeit des Inhalts verlassen. Sie müssen die Meldungen daher nur ausnahmsweise mit eigenen Recherchen überprüfen. Die Quelle ist zu nennen.

Stellungnahme 17/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten» online»)
Stichworte: Wahrheit, Agenturmeldungen als Quellen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Quellenbearbeitung


7.2025.15 Ein Titel von «tio.ch»stellt einen Vorgang als reine Tatsache dar, dessen Quelle die wenig glaubwürdige «Hamas» war. Der Presserat lässt eine solche Zuspitzung dann gelten, wenn im Lead gleich relativiert wird. 20.minuti hätte die israelische Haltung anführen müssen. Wo die Positionen allgemein bekannt sind, muss nicht in jedem Bericht über einen Konflikt jeder schwere Vorwurf mit der Gegenposition versehen werden. Dies war hier aber nicht der Fall.

Stellungnahme 15/2025 des Schweizer Presserates (Verein Demokratie und Dialog c. «20 minuti» und «tio.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Unabhängige Berichterstattung


7.2025.14 Wer weiss, dass er Kommunikationschef des Kantons wird oder gerne werden würde, kann nicht gegen dessen wichtigstes Anliegen («Jahrhundertabstimmung») anschreiben. Es steht ausser Frage, dass die unabhängige Berichterstattung in dieser Situation nicht mehr möglich war.

Stellungnahme 14/2025 des Schweizer Presserates (X. / Y. c. «Appenzeller Zeitung»)
Stichworte: Unabhängigkeit, Befangenheit, Umgang mit Leserbriefen
Bestimmungen: Ziff.  9 «Erklärung», Richtlinie 9.1

Unschuldsvermutung


7.2025.13 Titel und Lead der Meldung «Zürcher Polizei verhaftet Absender der Bombendrohung: Die Zürcher Kantonspolizei hat den Absender der Bombendrohung vom Dienstag am Obergericht ermittelt: Es handelt sich um einen 44-jährigen Schweizer. Er wurde verhaftet.» sind im Indikativ formuliert. Bei Titeln ist besonders streng darauf zu achten, der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Dies ist vorliegend nicht geschen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig die Unschuldsvermutung ist, denn die Behauptung, der Beschwerdeführer sei der Täter, hat sich später nachweislich als falsch herausgestellt.

Stellungnahme 13/2025 des Schweizer Presserates (X. c. Keystone-SDA)
Stichworte: Wahrheit, Unschuldsvermutung, Gerichtsberichterstattung, Resozialisierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 «Erklärung», Richtlinie 7.4

Wahrheitspflicht


7.2025.12 Die falsche Beschreibung einer Klage gegen den Zürcher Sicherheitsdirektor Mario Fehr, welche nicht Amtsmissbrauch, sondern eine Amtsgeheimnisverletzung betraf, ist, gemessen an der Fülle der übrigen Sachverhaltselemente, marginal und entsprechend als handwerklicher Fehler zu kritisieren, nicht als Verstoss gegen die Wahrheitspflicht.

Stellungnahme 12/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung», «Zürcher Unterländer» und «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheit, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 «Erklärung», Richtlinie 7.4

Autorisierung eines Interviews


7.2025.11 Bei der Autorisierung eines Interviews dürfen lediglich offensichtliche Irrtümer korrigiert werden. Für eine Korrektur von offensichtlichen Irrtümern hätte der Beschwerdeführer keine Rücksprache nehmen müssen. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich auf mögliche Fragen der Presse vorbereitet und im Vorfeld mit den relevanten Behörden Rücksprache nimmt. Folglich musste die «Linth-Zeitung» die plötzliche Verweigerung der Autorisierung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen. Die Zeit, um das Interview gegenzulesen und auf Irrtümer hinzuweisen, genügte.

Stellungnahme 11/2025 des Schweizer Presserates (Benz c. «Linth-Zeitung»)
Stichworte: Interview, Autorisierung, Fristen für Autorisierung
Bestimmungen: Ziff. 4 «Erklärung», Richtlinie 4.5

Wahrheitsuche, Quellen


7.2025.08 Es kann nicht allein von rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen abhängig gemacht werden, wer journalistisch wie charakterisiert werden darf. Der Sachverhalt im Fall von Bernd Höcke (AfD) ist hinreichend klar, wenn dieser als ausgebildeter Historiker bewusst zum Skandieren verbotener Parolen aus der Nazizeit wie «Alles für Deutschland» aufruft. Es darf davon ausgegangen werden, dass, wer nicht Faschist ist, in seinen Reden nicht Nazi-Parolen skandieren lässt.

Stellungnahme 10/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «tagesanzeiger.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Quellen, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 3.9

Recherche de la vérité


7.2025.09 L’article contesté se base sur une dépêche de l’Agence France Presse (AFP) qui ne contient pas le point de vue d’Israël. Le Conseil de la presse rappelle que les journalistes et par extension les rédactions peuvent se reposer sur l’exactitude du contenu d’agences de presse reconnues. «TXT RTS» n’était donc pas tenu de vérifier les informations contenues dans la dépêche de l’AFP, ni de les compléter par des recherches propres. En diffusant l’article «Gaza/Egypte: évacuations suspendues», la rédaction «Teletext» de la RTS n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste».
.
Prise de position 09/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. Teletext)
Mots-clefs: recherche de la vérité

Dispositions: Chiffre 1 de la «Déclaration»

 

 

Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationselemente


7.2025.08 . «Bis vor kurzem» wird von DurchschnittsleserInnen so verstanden, dass UN Women sehr lange geschwiegen und nur wenige Tage vor Veröffentlichen des Kommentars ein Statement veröffentlicht hat. Damit wurde der Eindruck erweckt, es handle sich um die erste Wortmeldung von UN Women zum Thema. Das entspricht  nicht der Wahrheit.

Stellungnahme 08/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Der Bund»/«Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, jpurnalistische Ungenauigkeit, Kommentarfreiheit, Berichtigungspflicht
Bestimmungen: Ziff. 1,  3 und 5 «Erklärung»

Entstellen von Tastsachen


7.2025.07 Die Pflicht, Tatsachen nicht zu entstellen, erstreckt sich auf sämtliche relevanten Fakten eines Artikels, auch wenn diese nicht zentral für dessen Aussage erscheinen.

Stellungnahme 07/2025 des Schweizer Presserates (Pro Helvetia c. «Klein Report»)
Stichworte: Wahrheit, Quellen, Entstellen von Tatsachen, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Parallelverfahren


7.2025.06 Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein, weil bereits ein Gerichtsverfahren in der Sache läuft und kein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher wäre gegeben, wenn die Berichterstattung der «NZZ am Sonntag» eine breite öffentliche Diskussion ausgelöst hätte oder sich berufsethische Grundsatzfragen gestellt hätten, die einer Klärung bedürfen.

Stellungnahme 06/2025 des Schweizer Presserates (Rau und BioMed Center Sonnenberg AG c. «NZZ am Sonntag»)
Stichworte: Parallelverfahren, Instrumentalisierung, öffentliche Diskussion, Grundsatzfragen
Bestimmungen. Art. 11 Geschäftsreglement

Diskriminierung, Wahrheit

7.2025.05 Die «Neue Zürcher Zeitung» hat mit den Beiträgen «Immer mehr Roma profitieren vom Schutzstatus S», «Weil Roma das Schweizer System ausnutzen: Der Schutzstatus S soll überprüft werden» sowie «Probleme mit Roma»gegen die Wahrheitspflicht, die Pflicht zur Quellenangabe und das Diskriminierungsverbot verstossen.
Stellungnahme 05/2025 des Schweizer Presserates (X./Roma Foundation c. «NZZ»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1,  3 und 8 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Diskriminierung

7.2025.04 Wenn Statistiken existierten, müssen diese korrekt eingeordnet werden. Pauschale Aussagen wie «die [Asylanten aus Kleinbasel] sind aggressiv, oft betrunken oder auf Drogen, sie sind eine Gefahr» sind unangemessen und diskriminierend, weil sie eine pauschale Schuldzuweisung nahelegen und Vorurteile verstärken können. Damit besteht ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot.
Stellungnahme 04/2025 des Schweizer Presserates (Freiplatzaktion Basel c. «bazonline.ch»)
Stichworte: Wahrheitssuche, handwerkliche Fehler, Menschenwürde, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 8 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 8.1, 8.2

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.03 Wo die Reportage den Anspruch erhebt, kommerzielle und finanzielle Themen von einer gewissen Komplexität in einem Format zu behandeln, das im Wesentlichen der Unterhaltung dient., ist es kritisch zu bewerten, wenn in diesem Kontext der Name eines Unternehmens fünfmal erwähnt wird. Die Erwähnung des Firmennamens war in dieser Häufigkeit für die Zwecke der Reportage unnötig. D

Stellungnahme 03/2025 des Schweizer Presserates (X. c. Schweizer Radio und Fernsehen SRF)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Nennung von Marken und Produkten
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1, 10.3

Unabhängigkeit, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.02 Wenn ein sehr luxuriöses Reportageprojekt, das auf mehreren Spalten aufwändig beschrieben werden soll, mit deutlich über 30’000 Franken voll finanziert wird, müsste die korrekte Deklarierung lauten: «Von Club Med finanziert».

Stellungnahme 02/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Basler Zeitung online»)
Stichworte: Unabhängigkeit, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Transparenz, Sponsoring
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1, 10.3

Anhören bei schweren Vorwürfen

7.2025.01 Im vorliegenden Kontext (Aufforderung «Schulleitung entlassen», «etwas unternehmen», Einbezug der Telefonnummer einer Beteiligten), erscheint der Ausdruck «hetzen» als eine Charakterisierung, die ein «gravierendes Fehlverhalten» beinhaltet. Die Redaktion hätte deshalb dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einräumen müssen.    
Stellungnahme 01/2025 des Schweizer Presserates (Glarner c. «Blick» online)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen, Begriff «scherer Vorwurf», Kampagne
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

 

 

 

 

 

 

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1 Kommentar

  • Zur Ergänzung der Urteilsübersicht:
    Mit Urteil vom 15. Juli 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Genehmigung des GT K durch die ESchK vom 23.1.2024 abgewiesen (BVGer B-5328/2024).

    Freundliche Grüsse
    Dieter Meier

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