Drei Engel für Mats

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Die Selbstöffnung als Grenze des Persönlichkeitsschutzes von Sportlern und Influencern in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Dr. Malte Frank, Rechtsanwalt, Berlin
Dr. Lucas Brost, Rechtsanwalt, Köln[1]

Résumé: Les relations entre le footballeur professionnel et ancien joueur de l’équipe nationale allemande Mats Hummels et son épouse, de même que diverses influenceuses, fait l’objet de d’une intense couverture médiatique dans l’espace germanophone (voir I). C’est l’occasion de se demander à partir de quand les sportifs et les influenceurs mettent en danger leurs droits à la protection de la personnalité. Cette analyse présente la situation juridique à ce propos en Allemagne, en Autriche et en Suisse (voir note 12), sous l’angle de la jurisprudence de la Cour européenne des droits humains (voir II). Elle montre à partir de quel moment une présentation ouverte de soi-même dans les médias et les réseaux sociaux faire courir le risque de ne plus pouvoir s’en référer à la protection de la sphère privée lors de sollicitations médiatiques ultérieures (voir III). 

Zusammenfassung: Die Beziehung des Fussballprofis und früheren Nationalspielers Mats Hummels zu seiner Ehefrau und diversen Influencerinnen ist seit einiger Zeit in Deutschland Gegenstand intensiver medialer Berichterstattung (siehe I). Anlass genug, um zu hinterfragen, wann Sportler und Influencer ihren Persönlichkeitsschutz gefährden. Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zeichnet der folgende Beitrag die Rechtslage in Deutschland, Österreich und auch in der Schweiz (Rn 12 f.) nach (siehe II). Die Autoren zeigen auf, wann eine sogenannte Selbstöffnung gegenüber den Medien und in sozialen Netzwerken die Gefahr begründet, sich gegenüber den Medien nicht mehr auf den Privatsphärenschutz berufen zu können (siehe III).

Dieser Artikel erschien im letzten Herbst in der deutschen «Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht» ZUM, Nr. 10/2022, S. 700 ff. «Medialex» dankt den Autoren, dem Verlag und der ZUM-Redaktion für die Einwilligung zur Zweitpublikation dieses Aufsatzes.

I. Die »Causa Hummels«

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Seit einiger Zeit kursieren in den Medien Gerüchte über eine Trennung von Mats Hummels und seiner Ehefrau, der Influencerin und Moderatorin Cathy Hummels. Glaubt man dem Boulevard, soll Lisa Marie Straube, eine ehemalige Tischtennisspielerin und Influencerin, ein Grund für die Trennung gewesen sein. Lisa Marie Straube ging auf ihrem Instagram-Profil mit diversen Andeutungen auf die Gerüchte ein und erklärte unter anderem, dass sie ihr »Liebesleben privat«, aber ihre »Fröhlichkeit öffentlich« halte, wodurch sie die Gerüchte anheizte.[2] Das Ehepaar Hummels äußerte sich dagegen nicht gegenüber den Medien zu den Gerüchten. Anders Anfang April als Céline Bethmann, Germany’s Next Top Model-Gewinnerin und Influencerin, in ihrer Instagram-Story Bilder eines gemeinsamen Abendessens mit Mats Hummels und aus seinem Schlafzimmer postete.

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Die BILD Zeitung griff die Posts von Céline auf und berichtete über Mats »turbulente Damen Dreierkette«.[3] Darauf reagiert Cathy und kommentierte unter anderem einen Instagram-Post über die vermeintliche Affäre ihres Mannes mit den Worten »man kann ja auch mit Viererkette spielen«.[4] Auf Cathy reagierte wiederum Lisa Marie. Sie verkündete auf Instagram, dass sie viel Respekt vor Cathy habe und sprachlos sei. Céline sah sich daraufhin veranlasst, eine private Nachricht von Mats in ihren sozialen Medien zu teilen, in der dieser bestätigt haben soll, dass er »[o]h Gott, ja«[5] Single sei, zog sich sodann aber ebenso wie Lisa Marie aus dem virtuellen Schlagabtausch zurück. Die Hummels blieben jedoch am Ball. Sie teilten Familienbilder, Mats veröffentlichte darüber hinaus ein zwischenzeitlich von seinem Instagram-Profil wieder gelöschtes Bild, auf dem er einen Pullover mit dem Aufdruck »KONTAKT IST KEIN FOUL«[6] trug und likte mehrere Tweets zu seinem Liebesleben.

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Die »dramatische[…] Triage«[7] wurde eng von der Regenbogenpresse begleitet. Jedes deutsche, österreichische und Schweizer Boulevardmedium analysierte, sezierte und kommentierte den »Instagram-Krieg«.[8] Die BILD Zeitung, das Flaggschiff des deutschen Boulevardjournalismus, veröffentlichte zeitweise im Stile eines Livetickers gar mehrfach tägliche Updates über die »Hummels-Daily-Soap«.[9] Es wurde über Therapiesitzungen von Cathy gemutmaßt,[10] den drei Damen wurde eine »feministische […] Selbstdemontage«[11] vorgeworfen und Mats geraten, zukünftig »[e]infach mal Frauen [zu] daten, die keine Influencerinnen sind«.[12] Die Geschichte »des Fußballer[s], ein[es] Model[s], eine[r] Tischtennisspielerin und seine[r] Noch-Ehefrau«[13] schaffte es sogar in einzelne deutsche Leitmedien.[14] Der Boulevard verfolgt das Ehepaar Hummels und die beiden Influencerinnen seitdem dauerhaft eng.

II. Die Selbstöffnung als Grenze des Persönlichkeitsrechtsschutzes

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Mit ihrer engen medialen Berichterstattung hat die Boulevardpresse in das Persönlichkeitsrecht der vier Beteiligten eingegriffen. Indem sowohl Mats als auch Cathy, Céline und Lisa Marie das »wahnwitzige Liebeswirrwarr«[15] öffentlich kommentierten, haben sich alle vier allerdings wohl ein »Eigentor«[16] geschossen. Ihre Äußerungen waren zwar teilweise kryptisch, im Kontext der Äußerungen der anderen Beteiligten sind sie jedoch wohl als Selbstöffnung zu werten. Durch ihre Selbstöffnung können sie sich einer Berichterstattung über ihre Beziehungen gegenwärtig und in der kommenden Zeit vermutlich nicht mehr erwehren. Die Geltung und die dogmatische Begründung des insoweit maßgeblichen Instituts der Selbstöffnung wird im Folgenden ausgehend von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für das deutsche, österreichische und Schweizer Recht nachvollzogen.

1. Die Europäische Menschenrechtskonvention

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Die EMRK verbürgt in Art. 8 Abs. 1 den Schutz der Privatsphäre. Dieser Schutz ist allerdings nicht grenzenlos. Er reicht gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur so weit, wie Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden und wird dementsprechend unter anderem durch die in Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgte Meinungs- bzw. Pressefreiheit begrenzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung alle Vertragsstaaten der EMRK gemäß Art. 46 Abs. 2 EMRK zu beachten haben,[17] erkennt an, dass bei der Suche nach einer Konkordanz beider Grundrechte unter anderem das der Berichterstattung vorangehende Verhalten des Rechtsgutträgers zu berücksichtigen ist.[18] Er geht davon aus, dass »Informationen nicht mehr geheim und frei verfügbar [sind], sobald sie von dem Rechtsgutträger selbst veröffentlicht wurden«[19] und dass die Interessenabwägung in einem solchen Fall zugunsten der Meinungs- bzw. Pressefreiheit auszufallen hat. Dogmatisch rechtfertigt sich dieser zuweilen zur »Selbstverständlichkeit«[20] erklärte Vorbehalt aus dem zivilrechtlichen Rechtsgrundsatz venire contra factum proprium und dem strafrechtlichen Dogma volenti non fit iniuria.

2. Das deutsche Recht

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In Deutschland wurde das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht im Jahr 1954, einige Monate nachdem die Bundesrepublik der EMRK beigetreten war, als ein verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantiertes Grundrecht anerkannt.[21] Es ist allerdings bis heute nur in Teilbereichen kodifiziert und folgt maßgeblich aus einem umfassenden Richterrecht.[22] Das Spannungsverhältnis mit der ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Meinungs- und Pressefreiheit wird wie im Fall der EMRK mittels einer Interessenabwägung aufgelöst.

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Als Gradmesser wird bei dieser Interessenabwägung das abgestufte Schutzkonzept der Intim-, Privat- und Sozialsphäre genutzt. Nach heute herrschender Ansicht können danach Angelegenheiten der Privatsphäre, zu denen unter anderem die in der »Causa Hummels« relevanten Themen Beziehungen, Eheprobleme und Scheidungsabsichten gehören,[23] nicht zum Thema medialer Berichterstattung gemacht werden. Dieses Schutzniveau der Privatsphäre wurde nicht immer so hoch angesetzt. Noch im Jahr 1999 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass zugunsten der Pressefreiheit Personen des öffentlichen Lebens eine Berichterstattung über alltägliche oder private Anlässe erdulden müssten und eine solche ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht verletze.[24] Nachdem der EGMR im Jahr 2004 bei einer Veröffentlichung von Bildern aus der Privatsphäre prominenter Personen eine Verletzung von Art. 8 EMRK für möglich erachtete,[25] korrigierte das Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung der in Art. 46 Abs. 2 EMRK verankerten Bindungswirkung von Urteilen des EGMR seine Rechtsprechung und stärkte den Persönlichkeitsrechtsschutz.[26]

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Die Instanzrechtsprechung hat diese Rechtsprechungsänderung weiter konkretisiert und in der Folge unter anderem Sportler, Trainer und deren Familienangehörige stärker geschützt, insbesondere im Bereich von der Privatsphäre zuzuordnenden Liebesbeziehungen.[27] Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des EGMR wird jedoch nach der sogenannten »Verzichtstheorie«[28] weiterhin ein allenfalls reduzierter Schutz der Privatsphäre gewährt und eine Berichterstattung im Regelfall für zulässig erachtet, wenn der Rechtsgutträger sich selbst gegenüber der Öffentlichkeit öffnet.[29] Ein Rechtsgutträger, der seine Privatsphäre in die Öffentlichkeit trägt, kann Dritte nicht daran hindern, hierüber zu berichten.[30] Die Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- bzw. Pressefreiheit fällt in diesen Fällen im Regelfall zugunsten der Presse aus.[31]

3. Das österreichische Recht

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Im Gegensatz zum deutschen Recht ist in Österreich bis heute nicht abschließend geklärt, ob ein allgemeines Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlich gewährleistet wird.[32] Der Persönlichkeitsrechtsschutz wird über zahlreiche spezialgesetzliche Einzelbestimmungen gesichert und ist damit zuweilen »unübersichtlich«.[33] Dies gilt jedoch nicht für den Persönlichkeitsschutz gegenüber der medialen Berichterstattung. Insoweit gilt das Mediengesetz (MedienG). § 7 Abs. 1 MedienG nimmt die Privatsphäre von der Medienberichterstattung aus. Zu der Privatsphäre werden unter anderem die Ehe und insbesondere Ehekrisen gezählt.[34]

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Der Schutzbereich von § 7 Abs. 1 MedienG ist jedoch nicht absolut. Ausgehend vom Schrifttum[35] hat die Rechtsprechung[36] bereits in den achtziger Jahren anerkannt, dass dann kein Persönlichkeitsrechtsschutz bestehen kann, wenn der Rechtsgutträger als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts seine Privatsphäre bewusst an die Öffentlichkeit getragen hat. Die dogmatische Begründung der Selbstöffnung ist bis heute allerdings nicht abschließend geklärt. In der Rechtsprechung[37] und im Schrifttum[38] bleibt unklar, ob der Rechtsgutträger bei einer Selbstöffnung die kundgetane Angelegenheit »aus dem Bereich des Höchstpersönlichen heraus[hebt]«[39] und bereits der Tatbestand des § 7 Abs. 1 MedienG nicht eröffnet ist oder des § 7 Abs. 2 Ziff. 3 MedienG greift. Nach diesem Ausnahmetatbestand ist eine Berichterstattung zulässig, wenn angenommen werden kann, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war.

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Unabhängig von dieser Frage ist jedoch gesichert, dass eine Selbstöffnung zum Verlust des Persönlichkeitsrechtsschutzes führen kann. So hat der Gesetzgeber an anderer Stelle im weitverzweigten österreichischen Persönlichkeitsrecht bestätigt, dass ein »Betroffene[r, der] seine privaten Lebensumstände ›öffentlich […] macht‹, etwa indem er ein Interview gibt, in dem auch private Aspekte erörtert werden […], […] sich nicht auf eine Verletzung der Privatsphäre berufen [kann], wenn diese Umstände in der Öffentlichkeit weiter erörtert werden«.[40]

4. Das Schweizer Recht

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In der Schweiz wird die mediale Berichterstattung durch den in Art. 28 Zivilgesetzbuch (ZGB) gewährten Persönlichkeitsschutz begrenzt. Die Verletzung des Persönlichkeitsschutzes ist nach der Generalklausel des Art. 28 Abs. 1 ZGB grundsätzlich widerrechtlich, kann jedoch durch die in Art. 28 Abs. 2 ZGB genannten Gründe gerechtfertigt werden. In der Rechtsprechung[41] ist grundsätzlich anerkannt, dass eine gelebte Öffentlichkeit des Rechtsgutträgers zu einer Einschränkung seines Persönlichkeitsrechtsschutzes führen kann.

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Die Selbstöffnung spielt in der Entscheidungspraxis jedoch bisher eine untergeordnete Rolle. Es ist deswegen noch nicht abschließend geklärt, wie eine Selbstöffnung dogmatisch einzuordnen ist. Während sich im deutschen Recht die Sphärentheorie aufgrund ihrer Unzulänglichkeiten nie vollständig durchsetzen konnte, wurde sie in der Schweiz vom Gesetzgeber in Art. 179quater Schweizer Strafgesetzbuch[42] ausdrücklich anerkannt und wird als möglicher Anknüpfungspunkt für die dogmatische Begründung der Selbstöffnung in Betracht gezogen. Im Unterschied zum deutschen Recht, in dem eine Tatsache infolge einer Selbstöffnung nicht einer anderen Sphäre zugeordnet wird, wird in der Schweiz erwogen, dass sich die Sphäre einer Tatsache »verschieben«[43] kann, wenn sie in die Öffentlichkeit getragen wurde. In der Konsequenz würde der Schutz des Art. 28 Abs. 1 ZGB entfallen. Daneben kommt der Weg über die Rechtfertigungsgründe des Art. 28 Abs. 2 ZGB in Betracht. Obwohl gemäß des in Österreich erwogenen Ansatzes eine Lösung über den Einwilligungstatbestand des Art. 28 Abs. 2 Fall 1 ZGB naheliegt,[44] scheint die Rechtsprechung sich auf ein überwiegendes öffentliches Interesse und damit Art. 28 Abs. 2 Fall 2 ZGB zu stützen. So geht sie davon aus, dass ein Rechtsgutträger, der seine Privatsphäre in die Öffentlichkeit trägt, sich zu einer relativen Person der Zeitgeschichte macht und dementsprechend ein öffentliches Interesse an seiner Privatsphäre hinzunehmen hat.[45]

III. Die Selbstöffnung in der Praxis

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Während die dogmatische Begründung der Selbstöffnung insbesondere in Österreich und der Schweiz noch nicht abschließend geklärt ist, lassen sich zwischenzeitlich über eine Gesamtschau der deutschen, österreichischen und Schweizer Rechtsprechung die Konturen einer Selbstöffnung konkretisieren. So scheint sich entgegen der Mahnungen, dass die Selbstöffnung stets im Einzelfall zu bewerten ist und sich jegliche Schematisierung verbietet,[46] in der Rechtsprechung ein Leitmaßstab zur Bewertung der Selbstöffnung in klassischen und sozialen Medien herauszubilden.

1. Die Selbstöffnung in klassischen Medien

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Die Rechtsprechung verdeutlicht, dass nicht erst die Veröffentlichung von Autobiografien[47] und Memoiren[48] oder die Beteiligung an Homestories[49] eine Selbstöffnung begründet. Bereits Interviews,[50] Porträts[51] oder die Ablichtung auf einem Magazin-Cover[52] können den Persönlichkeitsrechtsschutz einschränken. Das gilt grundsätzlich unabhängig von dem Verbreitungsgebiet der berichtenden Medien. So wurde beispielsweise einem Fußballer kein Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung oberkörperfreier Bilder in der deutschen Regenbogenpresse zugestanden, da er sich in entsprechender Pose von einem russischen Magazin hatte ablichten lassen.[53] Auch besteht bei einer Veröffentlichung von Aussagen in einem Medium mit einem begrenzten Adressatenkreis kein Vertrauen darauf, dass die Selbstöffnung keinem größeren Adressatenkreis bekannt wird. Aussagen in Sportmagazinen oder Regionalzeitungen können deswegen von bundesweit erscheinenden Medien herangezogen werden, um eine Selbstöffnung nachzuweisen und die eigene Berichterstattung zu rechtfertigen.[54] Thematisch muss sich die mediale Berichterstattung grundsätzlich auf den »geöffneten« Teil der Privatsphäre beschränken.[55] Allerdings können schon Interviews, in denen der Sportler aus seiner Sicht »Belanglosigkeiten« zu seinem Beziehungsstatus, wie die Wohnsituation mit seiner Partnerin preisgibt, eine Selbstöffnung begründen und es der Presse ermöglichen, das Liebesleben des Sportlers insgesamt zu thematisieren.[56] Der von der Rechtsprechung genutzte Maßstab ist objektiver Natur. Innere Vorbehalte, wie eine Aussage über das Privatleben, die getätigt wird, um weitergehende Fragen zu verhindern und »in Ruhe« gelassen zu werden, stehen in der Regel der Annahme einer weitergehenden Selbstöffnung nicht entgegen.[57] Vor diesem Hintergrund erscheint es auch fraglich, ob ein Sportler – wie im Schrifttum vorgeschlagen wird[58] – eine Selbstöffnung dadurch verhindern kann, dass er für eine Homestory fremde Räumlichkeiten anmietet, weil er tatsächlich gerade keinen Einblick in das reale Lebensumfelds gestatten will. Andererseits ist es aber nicht erforderlich, sich vollständig jeglicher Aussage zu verweigern.[59] Die deutsche[60] und österreichische[61] Rechtsprechung haben eine Selbstöffnung abgelehnt, wenn in einem Interview zwar Eheprobleme eingestanden, aber auf Fragen zu den Gründen des Scheiterns der Ehe ausweichend reagiert und damit eindeutig manifestiert wurde, dass weitere Details nicht in die Öffentlichkeit getragen werden sollen.[62]

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Zeitlich wirkt eine Selbstöffnung nicht dauerhaft fort.[63] Die deutsche Rechtsprechung hat jedoch eine Berichterstattung über eine Ehekrise im Einzelfall selbst dann für zulässig erachtet, wenn die Selbstöffnung achteinhalb Jahre zurücklag.[64] Eine Selbstöffnung kann darüber hinaus nur dann rückgängig gemacht werden, wenn der Wandel im Umgang mit der Medienöffentlichkeit situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht wird.[65] Jede erneute Selbstöffnung setzt die Frist wieder in Gang.

2. Die Selbstöffnung in sozialen Medien

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Eine Unterscheidung zwischen klassischen und sozialen Medien lässt sich heute im Hinblick auf die Selbstöffnung nur noch schwer begründen. Dies spiegelt sich in der Rechtsprechung wieder. Immer häufiger stuft die deutsche, österreichische und Schweizer Rechtsprechung Posts in sozialen Netzwerken, wie Facebook,[66] Instagram[67] und Twitter,[68] als Selbstöffnung ein, die es Medien erlaubt, über den Inhalt des Posts zu berichten. Darüber hinaus können in sozialen Medien gepostete Bilder eine Selbstöffnung hinsichtlich der abgelichteten und geposteten Situation begründen.[69] Die durch das Posten eines Bilds in sozialen Medien begründete Selbstöffnung erlaubt nach der deutschen[70] und österreichischen[71] Rechtsprechung allerdings nicht das Weiterverbreiten eines geposteten Bilds in anderen Medien.[72] Ob diese Grenze der Selbstöffnung allerdings auch bei Sportlern und Influencern gilt, ist in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht fraglich. So ist nach der deutschen Rechtsprechung[73] eine konkludente Einwilligung in die Verbreitung eines Bildnisses gegeben, wenn Medien aufgrund der Umstände davon ausgehen können, dass die Weiterverbreitung des Bilds erwünscht ist. Bei Sportlern und Influencern, die ihre Profile in sozialen Medien zumindest nicht allein zur sozialen Interaktion, sondern auch für Werbebotschaften und zur Profilschärfung nutzen, kann der objektive Eindruck bestehen, dass auch die Weiterverbreitung von geposteten Bildern mit privatem Inhalt erwünscht ist, da diese als Multiplikatoren für Posts mit beruflichem Hintergrund wirken.

IV. Fazit und Ausblick

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Der Grad, in dem eine Selbstöffnung gegeben ist, ist schnell erreicht. Insbesondere Posts in sozialen Netzwerken sind sorgfältig abzuwägen. Nicht nur ein unbedachtes Interview oder Fotoshooting, sondern schon ein unvorsichtiger Post in einem sozialen Netzwerk können weitreichende Auswirkungen haben. Einzelnen Beteiligten der »Hummels-Daily-Soap«[74] scheint dies bewusst geworden zu sein. Während Mats Hummels sich jüngst in der YouTube-Sendung »Erkennst DU den Song?« mit den Worten »ich bin Mats, 33, zu dritt ist mir am liebsten«[75] vorstellte und damit die Selbstöffnung vertieft hat, scheint Lisa Marie Straube, deren Instagram-Posts insbesondere im Kontext derartiger Äußerungen von Mats als Selbstöffnung gelten könnten, den entgegengesetzten Weg zu wählen. Sie vermeidet in jüngeren Interviews zuletzt nicht nur jegliche Anspielung, sondern stellt klar, dass Fragen zu ihrem Beziehungsstatus »zu privat«[76] seien. Sollte sie dies auch zukünftig konsequent umsetzten, erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie ihre Instagram-Posts in der »Causa Hummels« noch einmal umkehren kann. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu einer Selbstöffnung in klassischen Medien wirkt eine Selbstöffnung zwar im Einzelfall mehrere Jahre fort. Ob dies allerdings bei einer Selbstöffnung in sozialen Medien gelten kann, erscheint zumindest bei einer einmaligen Äußerung zu privaten Angelegenheiten in sozialen Medien fraglich. Interviews und Fotos, die in klassischen Medien veröffentlicht werden, werden im Vorfeld geplant und abgestimmt sowie üblicherweise vor Veröffentlichung redigiert und freigegeben. Während die Selbstöffnung in klassischen Medien dementsprechend verbürgt ist, kann dies bei einem Post in sozialen Netzwerken nicht immer angenommen werden. Posts in sozialen Netzwerken werden häufig spontan abgesetzt. Dieser Unterschied kann zwar nicht die Selbstöffnung relativieren, ist jedoch auf der Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen und muss es einem Rechtsgutträger ermöglichen, den Privatsphärenschutz zumindest bei einer einmaligen Selbstöffnung in sozialen Medien in einem kürzeren Zeitraum als bei einer Selbstöffnung in klassischen Medien wiedeherzustellen.


Fussnoten:

  1. Dr. Malte Frank ist Senior Associate im Berliner Büro der Kanzlei Hengeler Mueller. Dr. Lucas Brost ist Partner der in Köln ansässigen Kanzlei Brost Classen. Der Beitrag gibt allein die Meinung der Autoren wieder.

    Dr. Malte Frank veröffentlichte kürzlich seine Dissertation «Zweite Halbzeit», die wie dieser Beitrag rechtsvergleichend konzipiert ist und an der Schnittstelle des Kartell-, Medien- und Immaterialgüterrechts unter Berücksichtigung von insgesamt 18 Rechtsordnungen eine Lösung für die Probleme rund um die Vermarktung von Sportübertragungsrechten entwickelt.

  2. Siehe die Meldung «Liebesleben privat»: Sind Mats und Lisa etwa doch zusammen?, Promiflash, 21.10.2021, abrufbar unter: www.promiflash.de/news/2021/10/21/liebesleben-privat-sind-mats-und-lisa-etwa-doch-zusammen.html (Alle Internetquellen zuletzt abgerufen am 7.7.2022).

  3. May/Puthenpurackal, Die größte Liebes-Soap des Frühlings, Bild 12.4.2022, abrufbar unter: www.bild.de/bild-plus/unterhaltung/leute/leute/mats-hummels-cathy-celine-bethmann-und-lisa-straube-die-grosse-liebes-soap-79750004.bild.html.

  4. Ein Screenshot des Instagram-Posts ist z.B. in dem Beitrag Cecati, Sie scherzt über das turbulente Liebes-Chaos: »Das geht jetzt zu weit, Mats«, Bunte 13.4.2022, abgelichtet, abrufbar unter: www.bunte.de/stars/star-news/cathy-hummels-das-geht-jetzt-zu-weit-mats.html.

  5. Ein Screenshot des Instagram-Posts ist zB in dem Beitrag Céline Bethmann: Jetzt teilt sie privaten Nachrichtenverlauf mit Mats Hummels, Cosmopolitan 11.4.2022, abgelichtet, abrufbar unter: www.cosmopolitan.de/celine-bethmann-jetzt-teilt-sie-privaten-nachrichtenverlauf-mit-mats-hummels-119350.html.

  6. Ein Screenshot des Bilds ist z.B. in dem Artikel Lungu, Er bricht sein Schweigen: »Kontakt ist kein Foul«, Bunte 12.4.2022, einsehbar, abrufbar unter: www.bunte.de/stars/star-news/mats-hummels-er-bricht-sein-schweigen-kontakt-ist-kein-foul.html.

  7. Renzi, Mats Hummels und seine peinliche Dreierkette! Der Kampf der Influencer-Girlfriends, Klatsch-Tratsch.de, 13.4.2022, abrufbar unter: www.klatsch-tratsch.de/stars-promis/mats-hummels-und-seine-peinliche-dreierkette-der-kampf-der-influencer-girlfriends-1398807/.

  8. Aus dem österreichischen Boulevard siehe Ogris, Mats Hummels: Instagram-Krieg zwischen Ex und Neuer, Weekend, 11.4.2022, abrufbar unter: www.weekend.at/promitalk/mats-hummels-instagram-krieg-zwischen-ex-und-neuer.

  9. Seiler, Die Dreierkette von Mats Hummels! Kicker scheißt sich mit peinlichem Liebes-Wirrwar Eigentor, nachrichten.cyou, 14.4.2022, abrufbar unter: https://nachrichten.cyou/die-dreierkette-von-mats-hummels-kicker-scheisst-sich-mit-peinlichem-liebes-wirrwar-eigentor/. Der Tippfehler im Titel des Beitrags von Seiler entspricht dem Original.

  10. Aus der Schweizer Boulevard siehe die Meldung Mats Hummels: Jetzt mischt sich Cathy ins Dating-Spiel ein, Nau 13.4.2022, abrufbar unter: www.nau.ch/people/welt/mats-hummels-jetzt-mischt-sich-cathy-ins-dating-spiel-ein-66154650.

  11. Renzi, Mats Hummels und seine peinliche Dreierkette! Der Kampf der Influencer-Girlfriends, Klatsch-Tratsch.de, 13.4.2022.

  12. Renzi, Mats Hummels und seine peinliche Dreierkette! Der Kampf der Influencer-Girlfriends, Klatsch-Tratsch.de, 13.4.2022.

  13. Böker, Quatschen mit Soße, Die Zeit 12.4.2022, abrufbar unter: www.zeit.de/zeit-magazin/leben/2022-04/mats-hummels-celine-bethmann-date-cathy-hummels-instagram.

  14. Neben dem vorstehend zitierten Beitrag siehe auch Mayr, Pretty Hummels, Die Zeit 20.4.2022, abrufbar unter: www.zeit.de/2022/17/mats-hummels-cathy-beziehung-boulvevardpresse-celine-bethmann.

  15. Tomescheit, Mats Hummels und das wahnwitzige Liebeswirrwarr auf Instagram, stern 13.4.2022, abrufbar unter: www.stern.de/lifestyle/leute/mats-hummels–c%C3%A9line-bethmann-und-das-wahnwitzige-liebeswirrwarr-31776882.html.

  16. Seiler, Die Dreierkette von Mats Hummels! Kicker scheißt sich mit peinlichem Liebes-Wirrwar Eigentor, nachrichten.cyou, 14.4.2022. Der Tippfehler im Titel des Beitrags von Seiler entspricht dem Original.

  17. Diesbzgl. siehe Heldrich NJW 2004, 2634 (2635 f.).

  18. EGMR Urt. v. 7.2.2012, –Nr. 39954/08, Ziff. 92 – Axel Springer AG/Deutschland; EGMR, Urt. v. 23.7.2009, 12268/03, Ziff. 52 – Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS)/France; EGMR Urt. v. 8.7.2010, 44102/04, Ziff. 34 – Sapan/Türkei; EGMR, Urt. v. 27.6.2017, 931/13, Ziff. 165 – Satakunnan Markkinapörssi Oy u. Satamedia Oy/Finland.

  19. EGMR, Urt. v. 23.7.2009, 12268/03, Ziff. 53 – Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS)/France.

  20. Gersdorf/Paal/Söder, Informations- und Medienrecht, 2. Aufl. 2021, BGB § 823 Rn. 167.

  21. BGH GRUR 1955, 197 (198) – Leserbrief.

  22. Siehe insbesondere BGH GRUR 1958, 408 – Herrenreiter; BGH GRUR 1958, 615 – Tonband und BVerfG GRUR 1974, 44 – Soraya.

  23. Diesbzgl. siehe aus der jüngeren Rechtsprechung BGH ZUM-RD 2017, 429 Rn. 19 – Popstar und Dessousmodel.

  24. BVerfG ZUM 2000, 149 – Caroline von Monaco II.

  25. EGMR, Urt. v. 24.6.2004, 59320/00 – von Hannover/Deutschland.

  26. BVerfG GRUR 2008, 539 – Caroline von Hannover.

  27. KG ZUM-RD 2009, 534 – Sebastian Deisler; LG Köln ZUM-RD 2013, 146 – Cora Schumacher (Schleck-Affäre); LG Köln ZUM-RD 2018, 108 – Jogi Löw.

  28. Schertz NJW 2013, 721 (723).

  29. BVerfG NJW 1990, 563 (563 f.) – Caroline von Monaco I; BVerfG ZUM 2000, 149 (156) – Caroline von Monaco II; BGH ZUM 2004, 207 (207) – Alida Gundlach; BGH ZUM 2005, 155 (156 f.) – Uschi Glas; BGH ZUM-RD 2009, 4 Rn. 23 – Ernst August von Hannover; BGH ZUM-RD 2012, 12 Rn. 16 – Mitwirkung in einem Pornofilm; BGH ZUM-RD 2018, 327 Rn. 27 – Christian Wulff; BGH ZUM-RD 2018, 613 Rn. 14 – Jan Josef Liefers.

  30. Wenzel/Burkhardt/Pfeifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kapitel 5 Rn. 60; Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, Kapitel 31 Rn. 38; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, Kapitel 42 Rn 11; Gersdorf/Paal/Söder, Informations- und Medienrecht, 2. Aufl. 2021, BGB § 823 Rn. 166 ff.; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 216; Götting/Schertz/Seitz/Wanckel, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 19 Rn. 44 ff. Für den Sonderbereich des Bildnisschutzes siehe Wandtke/Bullinger/Fricke, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, KUG § 23 Rn. 27; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, KUG § 23 Rn. 25; Schricker/Loewenheim/Götting, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, KUG § 23 Rn. 55 ff. Aus dem Sportrecht siehe Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Aufl. 2020, 5. Kapitel Rn. 225.

  31. Bzgl. dieser Interessenabwägung und der Rechtsschutzmöglichkeiten bei einem Überwiegen des Persönlichkeitsrechts im Allgemeinen und bei Sportlern im Speziellen siehe Furmanski/Pervelz SpoPrax 2022, 348.

  32. Zur Existenz eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Österreich weiterführend Lazarakos ZfRV 2002, 1 (2 f.).

  33. Koziol/Warzilek, Persönlichkeitsschutz gegenüber Massenmedien, 2005, S. 30 Rn. 85.

  34. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung siehe beispielsweise OGH, Urt. v. 23.9.2008 – 4 Ob 150/08z – Julius M. I; OGH, Urt. v. 19.8.2009 – 15 Os 32/09h – Außereheliche Beziehung; OGH, Urt. v. 19.8.2009 – 15 Os 5/09p – Ehekrieg II und OGH, Urt. v. 19.8.2009 – 15 Os 81/09i – Kampusch/Diskothek III.

  35. Grundlegend Hartmann/Rieder, Kommentar zum Mediengesetz, 1985, MedienG § 7 S. 73, 76.

  36. Grundlegend OLG Innsbruck, Urt. v. 19.1.1989 – 8 Bs 607/88 – Aids-infizierter Rückfallstäter.

  37. Siehe OGH, Urt. v. 19.8.2009 – 15 Os 32/09h – Außereheliche Beziehung, das wohl eine teleologische Reduktion des Schutzbereichs in Erwägung zieht. OGH, Urt. v. 19.8.2009 – 15 Os 5/09p – Ehekrieg II und OGH, Urt. v. 19.8.2009 – 15 Os 81/09i – Kampusch/Diskothek III scheinen sich dagegen auf den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 2 Ziff. 3 MedienG zu stützen.

  38. Götting/Schertz/Seitz/Bohne, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 61 Rn. 35; Höhne/Noll/Polley/ Berka, Mediengesetz, 2. Aufl. 2005, § 7 Rn. 14, 30; Schumacher, Medienberichterstattung und Schutz der Persönlichkeitsrechte, 2001, S. 156 und Esztegar lex:itec 5/2010, 16 (20) scheinen bereits den Schutzbereich für nicht eröffnet zu erachten und damit eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 MedienG zu befürworten. Höpfel/Ratz/Rami, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Stand: 232 Lieferung 2019, MedienG § 47 Rn. 12 befürwortet dagegen wohl einen Rückgriff auf den Rechtfertigungstatbestand des § 7 Abs. 2 Ziff. 3 MedienG.

  39. Schumacher, Medienberichterstattung und Schutz der Persönlichkeitsrechte, 2001, S. 156.

  40. RV 173 BlgNr 22 GP, S. 18 – Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004.

  41. BGer ZUM-RD 2002, 396 Ziff. C.2.c.bb – Porträt; BGer EuGRZ 2016, 29 Ziff. E.3.3.2 – Kristallnacht-Twitterer.

  42. Bzgl. der Geltung der Sphärentheorie siehe darüber hinaus BGE 97 II, 97 (100 f.) – Philanthropische Gesellschaft und BGE 118 IV 41 (45) – Zigarettenschmuggel.

  43. Geiser SJZ 92 (1996), 73 (76).

  44. Kritisch bzgl. eines Rückgriffs auf Art. 28 Abs. 2 Fall 1 ZGB Fähndrich, Der Persönlichkeitsschutz des Sportlers in seiner Beziehung zu den Massenmedien, 1987, S. 49 ff.

  45. BGer ZUM-RD 2002, 396 Ziff. C.2.c)bb) – Porträt; BGer EuGRZ 2016, 29 Ziff. E.3.3.2 – Kristallnacht-Twitterer.

  46. Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, Kapitel 31 Rn. 38; Gersdorf/Paal/Söder, Informations- und Medienrecht, 2. Aufl. 2021, BGB § 823 Rn. 167.

  47. EGMR, Urt. v. 23.7.2009 – 12268/03, Ziff. 53 – Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS)/France und BGH ZUM-RD 2018, 613 Rn. 25 f. – Jan Josef Liefers.

  48. OLG Köln AfP 1982, 181 – Rudi Carell.

  49. OLG Köln ZUM-RD 2019, 371 Rn. 43 – Julian Draxler.

  50. OLG Hamburg AfP 2020, 156. (159) – Judith Rakers.

  51. BGer ZUM-RD 2002, 396 Ziff. C.2.c.bb – Porträt.

  52. OLG Köln ZUM-RD 2019, 371Rn. 43 – Julian Draxler.

  53. OLG Köln ZUM-RD 2019, 371 Rn. 43 – Julian Draxler.

  54. BGH ZUM 2021, 530 Rn. 35 – Andreas Lubitz.

  55. Klarstellend KG ZUM-RD 2012, 260 (262) – Comedy-Künstler; LG Köln ZUM-RD 2013, 146 (148) – Cora Schumacher (Schleck-Affäre). Siehe aber BGH ZUM-RD 2018, 613 Rn. 29 – Jan Josef Liefers, in dem eine »wenig intensive Vertiefung der Informationen« für zulässig erachtetet wurde.

  56. OLG Köln ZUM-RD 2019, 371 Rn. 43 – Julian Draxler.

  57. OLG Köln ZUM-RD 2019, 371 Rn. 43 – Julian Draxler. Insoweit siehe auch LG Berlin AfP 2007, 257 (259) – Thomas Gottschalk.

  58. Götting/Schertz/Seitz/Wanckel, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 19 Rn. 48.

  59. Diesbzgl. siehe BGH ZUM-RD 2007, 397 Rn. 28 – Herbert Grönemeyer und LG Köln ZUM-RD 2018, 108 (112) – Jogi Löw.

  60. OLG Köln ZUM 2014, 806 (809) – 2. Promi-Generation.

  61. OGH Urt. v. 19.8.2009, 15 Os 5/09p – Ehekrieg II.

  62. Kritisch hierzu Zöchbauer MR 2009, 258 (259).

  63. Klarstellend OGH Urt. v. 19.8.2009, 15 Os 81/09i – Kampusch/Diskothek III.

  64. OLG Hamburg AfP 2020, 156 (159 f.) – Judith Rakers. Bzgl. des Zeitrahmens siehe darüber hinaus auch BGH ZUM 2014, 139 (142) – Mascha S. und OLG Köln ZUM 2014, 806 (809) – 2. Promi-Generation.

  65. BVerfG ZUM 2000, 149 (156) – Caroline von Monaco II und KG ZUM-RD 2006, 555 (556) – Fotomodell.

  66. LG Frankfurt a.M. ZUM-RD 2018, 237 (239) – Ungarischer Hooligan.

  67. OLG Köln ZUM-RD 2019, 371 Rn. 43 – Julian Draxler.

  68. BGer EuGRZ 2016, 29 Ziff. E.3.3.2 – Kristallnacht-Twitterer.

  69. LG Frankfurt a.M. ZUM-RD 2018, 237 (239) – Ungarischer Hooligan; OLG Köln ZUM-RD 2019, 371 Rn. 43 – Julian Draxler.

  70. OLG München ZUM-RD 2016, 381 (383) – Facebook-Profilfoto; LG Frankfurt a.M. ZUM-RD 2020, 371 (375) – Xing-Profilfoto. Siehe auch AG Münster ZUM 2013, 159 – Verpixeltes Bild aus Facebook-Account.

  71. OGH GRUR Int. 2016, 697 Rn. 3.6. – Facebook-Foto.

  72. Weiterführend Lauber-Rönsberg NJW 2016, 744.

  73. BGH, GRUR 2015, 295 (296) – Hostess auf Eventportal.

  74. Seiler, Die Dreierkette von Mats Hummels! Kicker scheißt sich mit peinlichem Liebes-Wirrwar Eigentor, nachrichten.cyou, 14.4.2022. Erneut sei darauf hingewiesen, dass der Tippfehler im Titel des Beitrags dem Original entspricht.

  75. Die Sendung ist unter www.youtube.com/watch?v=Tr7gcvH0PPs abrufbar. Die Aussage erfolgte zur Minute 0:45.

  76. RED, LISA STRAUBE GANZ PRIVAT, 30.6.2022, abrufbar unter: www.prosieben.de/stars/red/video/202226-lisa-straube-ganz-privat-clip. Die Aussage erfolgte zur Minute 2:55.

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