Zusammenfassung: Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch das Teilen eines Artikels und das Hinzufügen eines Kommentars der Straftatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB erfüllte und ob die Verlinkung des Artikels unter das Medienprivileg gemäss Art. 28 StGB fiel. Zur letzteren Frage gelangte es zum Ergebnis, das «Teilen» eines fremden und ehrenrührigen...
3. Februar 2021
Antisemitismus-Vorwurf via Facebook strafbar? Social Media gleich Medien?
03Februar