Genugtuung für mediale Persönlichkeitsverletzungen

G

Voraussetzungen, Gegenstand der Verpflichtung und Kasuistik

Hardy Landolt, Prof. Dr. iur.  LL.M.

Résumé: Les personnes physiques et morales ayant subi une violation de leurs droits de la personnalité en raison d’informations diffusées par des médias ont droit à une réparation adaptée si elles peuvent faire valoir des torts matériels dus à cette publication. Dans son analyse, l’auteur, dont la somme et la casuistique «Le droit de l’indemnité» a paru fin 2020 (en allemand), explique les critères d’un droit à une indemnité concrète dans ces cas. Il aborde aussi les questions de compensations monétaires et non-monétaires et montre, entre autres, que les sommes de réparation après des violations des droits de la personnalité dans les médias sont en général plus basses et ne dépassent que très rarement 10’000 francs.

Zusammenfassung: Natürliche und juristische Personen, welche durch eine medial verbreitete Information in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden, können eine angemessene Genugtuung von den für die fragliche Veröffentlichung verantwortlichen Personen verlangen, wenn sie materielle Unbill erlitten haben. Im vorliegenden Beitrag erläutert der Autor, dessen systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik «Genugtuungsrecht» Ende 2020 erschienen ist, die Voraussetzungen für einen konkreten Genugtuungsanspruch aufgrund von Medienpublikationen, behandelt Fragen zur nicht monetären und monetären Kompensation und legt eine umfassende Liste von schweizerischen Gerichtsurteilen zur Genugtuung vor, die u.a. zeigt, dass Genugtuungssummen für mediale Persönlichkeitsverletzungen in der Regel eher tief ausfallen und nur in den seltensten Fällen 10’000 CHF übersteigen.

Inhalt:

I. Einleitung          N 1
II. Genugtuungsanspruch         N 3
III. Genugtuungsvoraussetzungen
       1. Persönlichkeitsverletzung
           A. Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechts          N 7
           B. Fehlender Rechtfertigungsgrund          N 13
      2. Immaterielle Unbill          N 18
      3. Kausalzusammenhang           N 23
      4. Verschulden          N 25
IV. Gegenstand der Genugtuungsverpflichtung
     1. Nichtmonetäre Kompensation          N 26
     2. Monetäre Kompensation          N 28
V. Genugtuungspraxis          Anhang


I. Einleitung

1

Die Medienfreiheit schützt sämtliche Formen der medialen Beschaffung und Weiterverbreitung von Informationen. Es spielt keine Rolle, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht. Unerheblich ist sodann, ob die Beschaffung und Weiterverbreitung von Informationen der Unterhaltung, der Sensationsgier oder der blossen Effekthascherei dienen. Die Wertigkeit einer medialen Information wird erst dann bedeutsam, wenn die die Art und Weise der Informationsbeschaffung oder die Zulässigkeit des Inhalts der medialen Information zu prüfen ist[1]. Das verfassungsmässige Grundrecht der Medienfreiheit stellt aber keinen Freibrief dar, die Persönlichkeitsrechte von natürlichen und juristischen Personen in unzulässiger Weise einzuschränken. Wie für andere Grundrechte gelten auch für die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit sowie Medienfreiheit die allgemeinen Einschränkung Voraussetzungen von Art. 36 BV.

2

Einschränkungen der verfassungsmässigen Grundrechte der Medien sind zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, die gesetzliche Einschränkung im Rahmen ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse verfolgt und die Auswirkungen der infrage stehenden gesetzlichen Einschränkung verhältnismässig ist. Der Gesetzgeber schützt in Art. 28 ff. ZGB die Persönlichkeit von natürlichen und juristischen Personen und statuiert im Zusammenhang mit allfälligen Persönlichkeitsverletzungen diverse Rechtsbehelfe[2]. Die betroffene Person kann u.a. eine drohende Persönlichkeitsverletzung verbieten, eine bereits bestehende Persönlichkeitsverletzung beseitigen oder deren Widerrechtlichkeit durch das zuständige Gericht feststellen lassen[3]. Zudem besteht die Möglichkeit, vom Medienunternehmen die Herausgabe des Gewinns zu verlangen oder in den Fällen, in welchen die betroffene Person einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat, Ersatz dafür zu verlangen[4].

II. Genugtuungsanspruch

3

Natürliche und juristische Personen, welche durch eine medial verbreitete Information in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden, können eine angemessene Genugtuung von den für die fragliche mediale Information verantwortlichen Personen verlangen. Art. 49 OR gewährt den von einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung betroffenen Personen einen Anspruch auf eine Geldsumme, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung eine solche rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist[5]. Es ist dem zuständigen Gericht sodann überlassen, ob anstelle oder zusätzlich zu einer Geldleistung eine andere Art der Genugtuung gewährt wird[6].

4

Der Genugtuungsanspruch kann von natürlichen und juristischen Personen geltend gemacht werden, sofern diese durch eine medial verbreitete Information in ihren Persönlichkeitsrechten in widerrechtlicher Weise verletzt worden sind. Kein Genugtuungsanspruch besteht dann, wenn das fragliche Persönlichkeitsrecht in zulässiger Weise beeinträchtigt worden ist. Inhaltlich richtige Informationen können ausnahmsweise widerrechtlich sein, wenn sie auf eine unzulässige Weise beschafft oder verbreitet worden sind. Der Persönlichkeitsschutz von juristischen Personen ist insoweit eingeschränkt, als sich juristische Personen nur auf solche Persönlichkeitsrechte berufen können, welche nicht Eigenschaften voraussetzen, über welche nur natürliche Personen verfügen[7].

5

Die Ehre – im weitesten Sinne das soziale Ansehen – ist nicht nur natürlichen Personen vorbehalten. Auch juristische Personen können sich auf den Ansehensschutz berufen und bei einer widerrechtlichen Beeinträchtigung eine Genugtuungsanspruch gemäss Art. 49 OR geltend machen[8]. Eine Beeinträchtigung der Ehre von Per­so­nengesellschaften und juristischen Personen setzt voraus, dass das Unternehmen, nicht nur einzelne Gesellschafter bzw. Aktionäre, betroffen ist[9]. Das Gemeinwesen, beispielsweise die Stadt Rapperswil-Jona, ist berechtigt, bei Pressekampagnen zum Schutz von einzelnen Behördenmitgliedern persönlichkeitsrechtliche Rechtsbehelfe zu ergreifen[10]. Der Bund ist ebenfalls berechtigt, den guten Ruf der Schweiz im Ausland geltend zu machen[11].

6

Wird eine Information, welche das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzt, öffentlich verbreitet, ist der Verursacher der Information verantwortlich. Gemäss Art. 50 OR erstreckt sich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit auch auf allfällige mitwirkende Personen (Mittäter, Anstifter oder Gehilfen). Diese solidarische Verantwortlichkeit hat zur Folge, dass der Genugtuungsanspruch bei einer medialen Persönlichkeitsverletzung nicht nur gegenüber dem Verfasser der persönlichkeitsverletzenden Information, sondern gegenüber allen an der Verbreitung der medialen Information beteiligten Personen geltend gemacht werden kann. Erfolgt die Verletzung durch die Presse oder ein anderes Medienunternehmen, kann die verletzte Person wahlweise den Autor des Beitrages im redaktionellen Teil der Zeitung oder den Autor eines Inserates, den verantwortlichen Redaktor, den Herausgeber oder unter Umständen auch jemanden anderen ins Recht fassen, der an der Verbreitung der Information, beispielsweise ein Provider, welche den Internetzugang zur Verfügung stellt, beteiligt gewesen ist[12].

III. Genugtuungsvoraussetzungen

1. Persönlichkeitsverletzung

A. Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechts

7

Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint[13]. Sowohl im öffentlichen Recht, insbesondere dem Verfassungsrecht[14], als auch im Privatrecht[15] wird die Per­sön­lich­keit geschützt. Der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz stellt eine Konkretisierung des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre[16] dar, insbesondere auch von Art. 8 EMRK[17]. Soweit keine individuellen Persönlichkeitsrechte greifen, wird der Persönlichkeitsschutz durch zahlreiche öffentlich-rechtliche Normen garantiert[18]. Von einer Beeinträchtigung der Persönlichkeit ist auszugehen, wenn in ein Per­­sönlichkeitsgut eingegriffen wurde, wobei der Eingriff weit zu fassen ist[19].

8

Zur geschützten «Persönlichkeit» zählen nicht nur Leben und Gesundheit einer Person, sondern auch das Ansehen (unter Einschluss des geschäftlichen bzw. beruflichen Ansehens), die Selbstbestimmung und alle wesentlichen Aspekte des Privatlebens. Medial verbreitete Informationen können sämtliche Aspekte der geschützten Persönlichkeit beeinträchtigen. Insbesondere kann das informationelle Selbstbestimmungsrecht[20] im Zusammenhang mit der Observation von Personen durch Medienangehörige oder durch die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, die persönliche Daten Dritter enthalten[21], oder belastende Presseberichte[22] bzw. Medienkampagnen[23] verletzt werden.

9

Ob eine medial verbreitete Information die Persönlichkeit verletzt, ist nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang einer medialen Information, insbesondere eines Presseartikels, zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden[24]. Bei humoristischen Beiträgen und Karikaturen[25] und bei wissenschaftlichen Auseinandersetzungen[26] ist die Grenze der zulässigen Herabsetzung weiter zu ziehen. Eine Äusserung ist dann persönlichkeitsverletzend, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr halten oder nicht[27].

10

Eine Presse­äusserung oder -mitteilung kann auch dann persönlich­keits­ver­letzend sein, wenn sie in wesentlichen Punkten unzutreffend ist und die Per­son in einem falschen Licht zeigt und sie so in ihrem Ansehen em­pfind­lich herabsetzt[28]. Wer politisch linksextreme, marxistische Auffassungen vertritt, kann sich nicht auf Art. 28 ZGB berufen, wenn er in einem Presseartikel zu Unrecht in Verbindung mit einer bestimmten kommunistischen Gruppierung gebracht wird[29]. Ob die in einer Pressemitteilung enthaltene ungenaue Darstellung der beruflichen Tätigkeit eines Journalisten diesen in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt, hängt von den konkreten Umständen ab[30].

11

Indirekte Angriffe auf Personen mit besonderer Rasse, Ethnie oder Religion können eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, sind aber nicht strafbar. Eine Medienkampagne mit Bezug auf schlechte Arbeitsbedingungen in Filialen einer Franchisekette im Fastfood-Bereich, bei welcher ein Bezug zum Sikhismus gemacht wird («Das ist moderne Sklaverei», «Der Big Boss ist der ‹frechste Sikh der Schweiz›», «Wie verdient der Sandwich-Sikh seine Brötchen?», «Subway zahlt Löhne nicht», «Der Sandwich-Sikh bezahlte die Sozialabgaben nicht», «Razzia beim Sandwich-Sikh» und «Subway fürchtet um seinen Ruf») stellt keine strafrechtlich unzulässige Rassendiskriminierung dar[31].

12

Presseäusserungen, welche eine eigentliche Schmähkritik darstellen bzw. die betroffene Person mit unnötig verletzender Kritik überziehen, stellen eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar[32]. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung liegt vor, wenn sich ein Medienunternehmen nicht darauf konzentriert, dem Publikum Klarheit über den Fortgang des Strafverfahrens zu verschaffen, und sich stattdessen am Medienrummel rund um die betroffene Person beteiligt, indem eine Vielzahl von Berichten veröffentlicht werden, die Episoden aus dem Leben der betroffenen Person von untergeordneter Bedeutung beinhalten[33]. Hat ein Strafverfahren in der Presse nur ein schwaches Echo gefunden, so dass das Ansehen des Beschuldigten dadurch nicht beschmutzt worden ist, und wurde in den beiden Artikeln die Anonymität gewahrt bzw. im zweiten Artikel über den teilweisen Freispruch informiert, liegt von vornherein keine schwere Persönlichkeitsverletzung vor[34]

B. Fehlender Rechtfertigungsgrund

13

Der Genugtuungs- setzt wie der Schadensersatzanspruch und die in Art. 28g Abs. 1 ZGB erwähnten besonderen Rechtsbehelfe eine widerrechtliche Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechtes voraus. Keine Widerrechtlichkeit ist für das Recht auf Gegendarstellung erforderlich. Dieses setzt lediglich eine unmittelbare Betroffenheit durch eine Tatsachendarstellung in periodisch erscheinenden Medien voraus[35]. Die Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechtes begründet eine widerlegbare Widerrechtlichkeitsvermutung. Entsprechend ist der potentiell haftungsrechtlich Verantwortliche zum Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes verpflichtet. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB rechtfertigt nicht nur eine gesetzliche Befugnis oder eine Einwilligung der betroffenen Person, sondern auch ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse eine Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechts einer anderen Person.

14

Als schützenswertes Interesse gilt auch der Informationsauftrag der Medien. Steht der Informationsauftrag der Medien, insbesondere der Presse, infrage, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu untersuchen, ob die fraglichen Medienäusserungen vom Informationsauftrag der Medien abgedeckt bzw. durch ein besonders gewichtiges Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt sind[36]. Die Rechtfertigung kann stets nur so weit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht[37]. Der Informationsauftrag der Presse beinhaltet dabei auch die Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses der Öffentlichkeit[38].

15

Werden Informationen über das Privatleben einer Person in sozialen Medien[39] oder in der Presse veröffentlicht, ist das Interesse auf Information der Allgemeinheit, wozu auch die Illustrierung der Wortbe­richt­erstattung mit Bildmaterial gehört, gegen dasjenige des Indi­vidu­ums auf Unversehrtheit seiner Person sorgsam abzuwägen[40]. Bei absoluten oder relativen Personen der Zeitgeschichte ist das öffent­liche Informationsinteresse entsprechend stärker zu gewichten. Die in der Öffentlichkeit stehende Person braucht sich aber nicht gefallen zu lassen, dass die Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist[41].

16

Bei Straftätern ist eine Veröffentlichung identifizierender Merkmale (Bild, Namen etc.) zulässig, wenn die Identität im Rahmen der Straf­unter­­suchung, z.B. im Zusammenhang mit einer Fahndung, bekannt ge­macht wurde[42], ein besonderes öffentliches Interesse besteht, z.B. weil der Angeschuldigte einem Berufsstand angehört, dem ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, oder es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt[43]. Von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung ist abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigen bzw. zu keiner Verurteilung führen sollte[44].

17

Die Gerichtsberichterstattung dient der mittelbaren Gerichtsöffentlichkeit. Sie liegt für Urteile aller Instanzen im öffentlichen Interesse. Dem Informationsinteresse der Allgemeinheit steht das Schutzinteresse der Prozessbeteiligten gegenüber. Namentlich im Strafprozess erfolgt die Berichterstattung deshalb normalerweise in anonymisierter Form[45]. In Ausnahmefällen ist die Namensnennung der in das Strafverfahren involvierten Personen zulässig[46].

2. Immaterielle Unbill

18

Mediale Persönlichkeitsverletzungen begründen dann einen Genugtuungsanspruch, wenn die von einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung betroffene Person eine immaterielle Unbill erlitten hat. Als immaterielle Unbill gelten unfreiwillig erlittene Lebensqualitätseinbussen, insbesondere Schmerzen oder ein Ansehensverlust. Art. 49 Abs. 1 OR macht den Genugtuungsanspruch davon abhängig, dass die Schwere der Verletzung eine Entschädigung rechtfertigt. Bloss geringfügige Persönlichkeitsverletzungen oder Persönlichkeitsverletzungen, welche keine gravierenden Auswirkungen bzw. bagatelläre Folgen haben, sind nicht geeignet, eine immaterielle Unbill zu verursachen. Keine genugtuungsbegründende Verletzung des Privatlebens liegt u.a. vor, wenn anlässlich einer Medienkonferenz sachlich und unvoreingenommen berichtet wird[47]. Eine immaterielle Unbill tritt demgegenüber ein, wenn durch eine exzessive Medienberichterstattung eine gewisse Vorverurteilung erfolgt und der davon Betroffene Leiter des Rechtsdienstes eines Departments des Bundes gewesen ist[48].

19

Die betroffene Person hat die immaterielle Unbill nachzuweisen. Mediale Persönlichkeitsverletzungen sind geeignet, bei der betroffenen Person eine persönliche, soziale oder berufliche immaterielle Unbill hervorzurufen. Ob und inwieweit eine immaterielle Unbill durch eine mediale Persönlichkeitsverletzung verursacht worden ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Der zivilrechtliche Ehrenschutz[49] geht über den strafrechtlichen Ehrenschutz[50] hinaus und umfasst nicht nur die Geltung eines Menschen als sittliche Person, sondern auch das berufliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person[51]. Der zivilrechtlich geschützte Bereich der Ehre hängt, abgesehen von dem jedem Menschen zukommenden Mindestmass von Menschenwürde, weitgehend von der sozialen und beruflichen Stellung der betroffenen Person ab[52].

20

Damit das Gericht sich überhaupt ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Persönlichkeitsverletzung machen kann, hat die betroffene Person die Umstände darzutun, welche auf die immaterielle Unbill schliessen lassen. Der Umstand, dass der Gefühlsbereich eines Menschen dem Beweis mitunter schwer zugänglich ist, entbindet nicht davon, den Beweis für den Eintritt einer immateriellen Unbill anzutreten[53]. An den Nachweis einer immateriellen Unbill, insbesondere von seelischen Schmerzen, dürfen aber keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Führt eine schwere Persönlich­keits­verletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung zu einer immateriellen Unbill, muss die Schwere der immateriellen Unbill nicht mehr nachgewiesen werden[54].

21

Das Tatgericht muss der Partei, welche eine Genugtuung fordert, eine realistische Chance geben, den Nachweis einer immateriellen Unbill führen zu können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine mehrmonatige Pressekampagne zu einer schweren Persönlichkeitsverletzung führt. Eine Beweisaufnahme hat deshalb bereits dann zu erfolgen, wenn in den Rechtsschriften festgehalten wird, dass die Medienkampagne die betroffene Person psychisch und moralisch schwer getroffen habe, indem sie Zustände von Gereiztheit, Nervosität, Frustration, Schlaflosigkeit, Dauerärger sowie Angst verursacht habe, in der Öffentlichkeit auf offene Ablehnung zu stossen, und ein Ohnmachtsgefühl hinterlassen habe, sich nicht wehren zu können[55].

22

Keine ungenügende Substantiierung der immateriellen Unbill liegt vor, wenn in den Rechtsschriften festgehalten wird, dass die permanente Negativberichterstattung die psychische Befindlichkeit des Betroffenen stark beeinträchtigt habe und bei diesem Zustände von Gereiztheit, Nervosität, Frustration, Schlaflosigkeit, Dauerärger und starken Stimmungsschwankungen aufgetreten seien und er zudem Angst, in der Öffentlichkeit auf offene Ablehnung zu stossen, und ein ohnmächtigen Gefühl habe, sich nicht wehren zu können[56].

3. Kausalzusammenhang

23

Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit besteht nur für solche immaterielle Nachteile, welche durch die widerrechtliche mediale Persönlichkeitsverletzung verursacht worden sind. Der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen der medialen Persönlichkeitsverletzung und der geltend gemachten immateriellen Unbill ist dann zu bejahen, wenn die immaterielle Unbill ohne die mediale Persönlichkeitsverletzung nicht eingetreten wäre (natürliche Kausalität) und die mediale Persönlichkeitsverletzung an sich geeignet gewesen ist, die immaterielle Unbill, welche eingetreten ist, herbeizuführen (adäquate Kausalität).

24

Erleidet die von einem medialen Persönlichkeitsverletzung betroffene Person anderweitig oder mittelbar als Folge der medialen Persönlichkeitsverletzung eine zusätzliche immaterielle Unbill, ist jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob sich eine Erhöhung der Genugtuung rechtfertigt. Mit der zugesprochenen Genugtuung von CHF 5’000 wird lediglich die immaterielle Unbill der Persönlichkeitsverletzung durch die Medienberichterstattung abgegolten, nicht aber die immaterielle Unbill im Zusammenhang mit dem durchgeführten Strafverfahren, welches erst zu einer Verurteilung, später aber zu einem Freispruch geführt hat[57].

4. Verschulden

25

Der Genugtuungsanspruch setzt im Gegensatz zu den anderen Rechtsbehelfen, welche bei einer medialen Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht werden können, zusätzlich ein Verschulden voraus[58]. Das Verschuldenserfordernis ist im Zusammenhang mit medialen Persönlichkeitsverletzungen von untergeordneter Bedeutung, da die Richtigkeit der fraglichen Information nach der journalistischen Sorgfalt vor der Veröffentlichung überprüft werden muss[59]. Entsprechend handelt ein Medienschaffender fahrlässig oder gegebenenfalls sogar vorsätzlich, wenn er eine unzutreffende persönlichkeitsrelevante Information verbreitet oder sich diese in widerrechtlicher Weise oder entgegen den Richtlinien des schweizerischen Presserates beschafft hat.

IV. Gegenstand der Genugtuungsverpflichtung

1. Nichtmonetäre Kompensation

26

Wird die immaterielle Unbill der betroffenen Person anderweitig kompensiert, besteht gemäss Art. 49 Abs. 2 OR kein Anspruch auf eine angemessene Geldsumme. Eine (teilweise) Kompensation einer Persönlichkeitsverletzung erfolgt nicht nur durch eine spätere berichtigende Medienberichterstattung, sondern auch durch den Umstand, dass die betroffene Person selber die Öffentlichkeit sucht. Sorgt die betroffene Person selbst laufend für weitere Öffentlichkeit, stellt der Umstand, dass die von ihr beanstandeten Texte, welche Bezug auf den von ihr veröffentlichten Kristallnacht-Tweet nehmen und dabei ihren Namen nennen, immer noch im Internet abgerufen werden können, keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar[60].

27

Keine hinreichende Kompensation der immateriellen Unbill stellen ein Entschuldigungsschreiben und die Einstellung des Strafverfahrens dar, welches Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung war. Die gerichtliche Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung kompensiert die erlittene immaterielle Unbill ebenfalls nicht[61]. Ist die genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden, kann der Richter die verantwortliche Person verpflichten, eine geeignete Mitteilung zu veröffentlichen[62], wenn die Wiedergutmachung durch einen Geldbetrag keinen hinreichenden Ausgleich für den erlittenen Ärger darstellt. Der Urheber einer in den sozialen Medien veröffentlichten Persönlichkeitsverletzung kann insbesondere verpflichtet werden, auf seinen Accounts, etwa dem Twitter-Account, eine Meldung zu veröffentlichen. In der fraglichen Meldung ist mindestens Bezug auf die Urteilsnummer zu nehmen[63].

2. Monetäre Kompensation

28

Die Höhe der Genugtuung ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Billigkeit festzulegen. Unklar ist, ob die Genugtuung bei einer vorsätzlichen Persönlichkeitsverletzung bzw. der Absicht, die Auflage zu steigern und Gewinn zu erzielen, angemessen zu erhöhen ist oder die immaterielle Unbill der betroffenen Person hinreichend durch die Möglichkeit einer Gewinnherausgabe[64] entschädigt wird. Der BGH berücksichtigt unter dem Aspekt der Prävention die Gewinnabsicht des Medienunternehmens als Bemessungsfaktor für das Schmerzensgeld[65].

29

Von besonderer Bedeutung für die Höhe der Genugtuung ist, von wie vielen Personen die mediale Persönlichkeitsverletzung zur Kenntnis genommen werden konnte. Erfolgte die Veröffentlichung im Internet, ist zu berücksichtigen, dass die Persönlichkeitsverletzung jederzeit und auf der ganzen Welt mittels stetig weiterentwickelter elektronischer Hilfsmittel zugänglich ist. Dieser Umstand ist insbesondere für ein im internationalen Warentransport tätiges Unternehmen besonders wichtig, weshalb sich eine Genugtuung von CHF 10’000 rechtfertigt[66].

30

Entscheidend ist ferner, ob es sich bei der betroffenen Person um eine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte bzw. eine öffentlich bekannte Person handelt. Wird ein in der Schweiz seit Jahren bekannter Chansonnier mit einer Männerstimme, der an einem Gesangswettbewerb für die Schweiz ohne Erfolg teilgenommen hat, öffentlich als «Tunte» bezeichnet, liegt eine immaterielle Unbill vor, welche eine Genugtuung von CHF 10’000 rechtfertigt[67]. Bei ganz ausserordentlich schwer­­­wiegenden Ehrverletzungen, namentlich beim unbe­grün­deten Vor­wurf eines unzüchtigen Verhaltens mit Kindern oder bei publikums­wirksamen Pressekampagnen, können ausnahmsweise Genugtuungs­sum­men von CHF 10‘000­ und mehr zugesprochen werden[68].

31

Das Bundesgericht anerkennt, dass im Zusammenhang mit persönlichkeitsverletzenden Medienberichten Genugtuungssummen über CHF 25’000 nicht gerechtfertigt sind, wenn die Genugtuungspraxis zu Art. 47 OR zum Vergleich herangezogen wird. Dauerte die fragliche Veröffentlichung lediglich zwei Monate an, ist es ausgeschlossen, die sich daraus ergebende Persönlichkeitsverletzung jenen immateriellen Nachteilen gleichzusetzen, die durch den Tod eines Elternteils entstehen oder die beim Opfer dauerhafte physische Verletzungen, zumindest aber Folgewirkungen, hervorrufen[69].

V. Genugtuungspraxis (Kasuistik)

Gericht und
Fundstelle
Genug-tuungs-betrag
Stichworte
BGE 95 II 481
CHF 0
Ehrverletzung durch Zeitung – Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Veröffentlichung von Texten und einer Zeitung im Tages-Anzeiger – Keine Genugtuung dafür mangels hinreichender Schwere des Verschuldens
BGer vom 14.01.2013 (5A_792/2011)
Pra 2014 Nr. 37
CHF 0
Online-Version der Zeitung XY, bei welcher den Lesern ein Blog zur Verfügung gestellt wird – In diesen Blogs können Dritte namentlich im Internet (unter ihrem eigenen Namen oder unter einem Pseudonym und dank dem Hosting von X.) persönlich verfasste Texte veröffentlichen, wenn sie zuvor die zur Einrichtung eines Blogs notwendigen technischen Operationen vorgenommen haben – Allgemeine Geschäftsbedingungen von X.: «jede Haftung für die vom Nutzer [261] veröffentlichen Inhalte oder für jede andere Information oder Nachricht des Nutzers ablehnt», der selbst «für jeden von ihm über den Blog– Dienst hochgeladenen, veröffentlichten, übermittelten oder zur Verfügung gestellten Inhalt vollumfänglich haftet» – Genfer Bank befand sich in einer finanziell kritischen Lage – Strafverfahren gegen mehrere Verantwortliche der Bank wegen ungetreuer Geschäftsführung und Urkundenfälschung – Stiess auf grosses Medienecho – Am 9. April 2008 schrieb B. in seinem auf der Website von X. gehosteten Blog unter dem Titel «Kantonalbank: Wir fordern die ganze Wahrheit!» einen Artikel – Darin erklärte er, die Genfer Behörden seien im Begriff, den «Riesenskandal der BCGE» zu vertuschen – Um dies zu verhindern, habe seine Partei soeben einen Minderheitsbericht gegen einen Gesetzesentwurf des Staatsrats eingereicht, der die Auflösung der BCGE-Stiftung bezwecke – In diesem Zusammenhang beschuldigte er namentlich A., er habe aktiv an der Gewährung zweifelhafter Kredite, mit der die Bilanzen der BCGE gefälscht worden seien, mitgewirkt – Zudem sei er im Rahmen seiner früheren Aktivitäten für eine Reihe von Unternehmenskonkursen verantwortlich gewesen – Auf Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen von A. wies der Präsident des erstinstanzlichen Gerichts von Genf B. und X. an, den vorerwähnten Artikel aus dem Blog von B. zu entfernen, und verbot B. den Artikel zu veröffentlichen – Widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung
BGer vom 04.07.2013 (6B_188/2013)
CHF 0
Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede – rechtliches Gehör – Abweisung der Beschwerde
BGer vom 06.08.2013 (5A_17/2013)
CHF 0
Im Vorfeld der Grossratswahlen im Kanton Luzern veröffentlichte die Zeitung R. einen Artikel mit dem Titel «Kandidaten via Inserat gesucht» – In diesem Beitrag ist u.a. davon die Rede, dass X.s Stiftung Q. auf ihrer Homepage mit S. s damaligem Stadtpräsidenten W. für parteilose Politik werbe – Z., Rechtskonsulent der Stadt S., bezeichne dieses Vorgehen als unlauter, weil das Bild des Stadtpräsidenten für eigene Interessen verwendet worden sei – X. und die Stiftung Q., klagten vor dem Amtsgericht Luzern–Stadt – Die Kläger beantragten festzustellen, dass die Zeitung R. AG, Y., Z. und die Stadt S. durch Äusserung bzw. Weiterverbreitung ehrenrühriger Tatsachen oder falscher Zitate ihre Persönlichkeit verletzt hätten – Das Amtsgericht wies die Klage ab – Die Beschwerde darauf, wurde vom Obergericht Luzern beurteilt, welches die Verletzung des Beschleunigungsverbots feststellte, im übrigen wies es die Klage ab – Die Beschwerde ans BGer dagegen wird teilweise gutgeheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
BGer vom 04.11.2013 (5A_309/2013)
CHF 0
X. erstattete Strafanzeige gegen Y. wegen begangener Körperverletzungen während des Urlaubes – In der Zeitung A. wurde darüber berichtet – Am selben Tag erschien unter einer Internetadresse die Darstellung von Y., wonach die Vorwürfe unwahr und mittels Fotografien schlüssig widerlegbar seien; das Ganze sei «ein billiger Rachefeldzug einer enttäuschten Ex-Geliebten» – Die Texte erschienen sodann mit praktisch gleichem Inhalt unter dem Titel «X. exposed as a liar» auch auf zwei Facebook-Profilen von Y. – X. klagte gegen Y. und Z. – Y. und Z. wandten sich darauf mit Berufung ans Obergericht, welches die Klage abwies – Mit Beschwerde in Zivilsachen wendet sich X. an das BGer, welches die Beschwerde teilweise gutheisst – Genugtuung wird aber keine ausgesprochen
BGer vom 06.11.2013 (6B_1013/2013)
CHF 0
In einem Forum wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe unter anderem sexuelle Handlungen mit einem Pferd vorgenommen – Reicht Strafanzeige gegen den Betreiber der Internetseite und unbekannte Täterschaft ein wegen Ehrverletzung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UGW) – Die Staatsanwaltschaft des Bezirks March nahm die Verfahren mit zwei Verfügungen vom 13. und 27. Mai 2013 nicht an die Hand, weil die Ehrverletzungsdelikte bereits verjährt seien, der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei und kein Verstoss gegen das UWG vorliege – Beschwerde dagegen wurde teilweise gutgeheissen vom Kantonsgericht Schwyz – Es hob die Verfügungen auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft des Bezirks March zurück – Beschwerdefürer gelangte ans Bundesgericht, welches die Beschwerde abwies
BGer vom 01.05.2014 (2C_940/2013)
CHF 0
A. und die B. AG hielten dafür, der Bundesbeamte habe in widerrechtlicher Weise gehandelt, als er den Angestellten am 22. Juni 1989 dazu gebracht habe, den Prototypen eines Timers auszuhändigen – Durch die Medienberichte über die angebliche Verwicklung der B. AG in den Bombenanschlag hätten die Gesellschaft und A.eine Rufschädigung erlitten – EFD wies das Begehren ab – Anschliessende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde ebenfalls abgewiesen – Auch das BGer weist die Beschwerde ab
BGer vom 26.06.2014 (5A_354/2012, 5A_374/2012)
CHF 0
Unbekannte Täter verübten einen Brandanschlag auf das Jagdhaus von Daniel L, welcher Geschäftsleiter bei Novartis ist – Auf der Website des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz erschien ein Artikel «Offizielle Verlautbarung des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) zu den Anschlägen militanter Tierschützer gegen die Tierversuchsindustrie» von Erwin Kessler – Darin äusserte er verschiedentlich gegen Daniel L. und Novartis – Daniel L. und Novartis erhoben Klage gegen Erwin und den VgT und beantragten, die Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, einzelne Passagen in den beiden Artikeln zu löschen – Es sei ihnen unter Strafandrohung unter anderem zu verbieten, die Kläger als Tierquäler oder Massenverbrecher zu bezeichnen und zu behaupten, sie würden sich mit Massenverbrechen an Tieren bereichern – Ausserdem verlangten sie Genugtuungen von je CHF 10’000 – Das Bezirksgericht hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete sie, die Textpassagen zu löschen – Erwin Kessler und der VgT erhoben dagegen Berufung, welche teilweise gutgeheissen wurde – Gegen den Entscheid erhoben Daniel L. und Novartis Beschwerde in Zivilsachen, welche abgewiesen wurde vom BGer
BGer vom 13.11.2014 (5A_496/2014)
CHF 0
B.A. verbrachte ihre Ferien bei ihrem Vater, wo sie mit diesem und weiteren Bekannten am Ufer der U. schwimmen ging – Sie ertrank aus unerklärlichen Gründen – Die Zeitung E. berichtete über den Badeunfall, nennt den Namen von B.A. und bildet vier Fotos von dieser ab – Wurde auch auf einer Website veröffentlicht – A.A. die Mutter der verstorbenen B.A. klagte gegen die C. AG als Herausgeberin der Zeitung wegen Verletzung ihrer Persönlichkeit – Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Zeitungsbericht über B.A. auf der Website zu löschen, eventualiter durch vollständige Entfernung der Fotos und der Namensnennungen zu anonymisieren – Weiter verlangte sie eine Genugtuung – Das Kreisgericht Toggenburg wies die Klage ab – Die Beschwerdeführerin legte dagegen eine Berufung ein, die das Kantonsgericht St. Gallen abwies – Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde ebenfalls abgewiesen
KGer SG
NZZ vom 26.11.2014, S. 11
CHF 0
Ein Journalist stiftete einen Detektiv an, bei der Kantonspolizei Bilder und Daten zu beschaffen – Es ging einerseits um eine Bande von Jugendlichen, die mit Raubüberfällen in Verbindung gebracht wurde, anderseits um die Verhaftung von zwei Taxifahrern, denen Vergewaltigungen zur Last gelegt wurden – Der Detektiv und zwei ebenfalls involvierte Kantonspolizisten wurden bereits rechtskräftig zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Einzig der «Blick»–Journalist strengte ein Berufungsverfahren an – Die Privatklage eines im Blick abgebildeten Taxifahrers, dieser war fälschlicherweise mit den Vergewaltigungen in Verbindung gebracht worden, blieb erfolglos – Er hatte Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von CHF 30’000 gefordert – Er wurde auf den Zivilweg verwiesen
OGer ZH vom 13.05.2015 (LB150006)
NZZ vom 03.06.2015, S. 16
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Kristnallnacht-Tweets – Klagte einen Blogger, der seine Tweets weiterberbreitete und kommentierte ein, wegen Persönlichkeitsverletzung – Bestand auf eine Genugtuung von CHF 500 – Kein Zuspruch eines Genugtuungsbetrages oder Schadenersatz, da den Twitterer ein Selbstverschulden trifft – Wer eine Nachricht mit einem solchen Inhalt auf eine Social-Media-Plattform lädt, muss damit rechnen, dass diese von einem anderen User aufgenommen und auf einer anderen Plattform weiterverbreitet wird – Stellte daher bewusst provokative Inhalte ins Internet – Die Schwere der Persönlichkeitsverletzung reicht für eine Genugtuung nicht aus
KreisGer Werdenberg-Sarganserland vom 12.12.2017
NZZ vom 13.12.2017, S. 18
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Gratiszeitung wurde vom Kreisgericht Werdenberg–Sarganserland wegen persönlichkeitsverletztender Kampagne verurteilt – Zahlung von CHF 160 000 Parteikosten
BGer vom 18.12.2014 (4A_501/2014)
CHF 0
Der Kläger machte geltend, es sei den Beklagten unter Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB zu verbieten, einen wissenschaftlichen Artikel zu publizieren, ohne den Kläger als Autor zu nennen — Dabei forderte er zudem eine Genugtuung von CHF 10 000 – Wegen mangelnder Substantiierung vertraglicher Ansprüche wurde die Klage abgewiesen – Kein Zuspruch einer Genugtuung
BGE 97 IV 153
CHF 500
Ehrverletzung durch Zeitung – X. betrieb eine Ausstellung, in der er Bilder ausstellte, die gefälscht waren – Wollte die Ausstellung allerdings nicht schliessen – Kunsthandelverband veröffentlichte daher einen Bericht in der Tageszeitung – In der Folge diverse Presseartikel – X. erhebt eine Ehrverletzungsklage wegen mehrerer dieser Presseartikel
BGE 106 II 92
CHF 500
Ehrverletzung durch Leserbrief – In der Weltwoche erschien ein Beitrag mit dem Titel «Früher erben!» – Der Autor postulierte als Konsequenz aus dieser Erkenntnis die Vorverlegung des Erbzeitpunktes in der Weise, dass die Kinder vom Erbrecht ausgeschlossen und die Grosskinder erbberechtigt erklärt werden sollten – Darauf erschienen verschiedene Leserbriefe, die zu diesem Artikel Stellung nahmen, unter anderem auch ein solcher von Anna Zepf, der folgenden Inhalt hatte: «Sinken die Einnahmen aus dem Handel mit Pässen, die Herr Minelli an Denkschwache verkaufen kann? Er, der die Schweiz. Gesellschaft für Menschenrechte im Alleingang ist, muss befürchten, dass ihm, also seiner Gesellschaft, bald die Stunde schlägt, da der letzte Dumme begreift, dass der Kurswert des gekauften Passes den einer Jasskarte hat.
Nun ist der selbsternannte Generalsekretär auf eine neue Idee gekommen, wie er weiterhin dem Fluch «Im Schweisse deines Angesichts sollst du dein Brot essen!» entgehen könnte. Früher erben! Minelli, der Eltern und Verwandtschaft hat, die eine hübsche Anwartschaft versprechen, wird ungeduldig, die Alten leben zu lange, lassen ihn warten. Sein Horizont kann die Menschheit nur in zwei Kategorien erfassen: die eine, die arbeitet, und die andere, die kassiert; seine Hände sind nur das Kassieren gewohnt. So findet er es verheerend, wenn junge Leute ihre Ansprüche an die Gesellschaft selber erarbeiten müssen, der Erbzeitpunkt hinausgeschoben wird – früher war das viel besser, da starben die Alten zwischen ihrem 40. und 50. Lebensjahr -, aber so, wenn die Alten so unanständig sind und 60 oder gar mehr werden, da sind ja die Jungen von den Alten abhängig oder von staatlichen Subsidien. Minelli kennt keine Alternative, er will nur geliefert bekommen.» – Daraufhin wurde ein Vergleich geschlossen, da der Autor sich in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt fühlte: «1. Frau Anna Zepf anerkennt, mit ihrem in der Zeitung «Die Weltwoche» Nr. 24 vom 13. Juni 1979 veröffentlichten Leserbrief unter dem redaktionellen Sammeltitel «Alte Geleise» Herrn Ludwig A. Minelli ohne jeden Anlass seinerseits und ohne ihn überhaupt zu kennen in ungerechtfertigter Weise schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt zu haben, indem sie ihm wegen seines Artikels in der Rubrik «Der Standpunkt» in der «Weltwoche» Nr. 19 vom 9. Mai 1979 mit dem Titel «Früher erben!» unterstellte, er mache diesen Vorschlag aus eigennützigen Gründen und ihm ausdrücklich vorwarf, «sein Horizont (könne) die Menschheit nur in zwei Kategorien erfassen: die eine, die arbeitet, und die andere, die kassiert; seine Hände sind nur das Kassieren gewohnt… Minelli kennt keine Alternative, er will nur geliefert bekommen.» Sie anerkennt die Haltlosigkeit dieser Behauptungen und widerruft diese in aller Form. Sie entschuldigt sich gegenüber Herrn Ludwig A. Minelli für ihren unüberlegten Leserbrief, den sie lediglich aufgrund eines blossen Vorurteils verfasst und abgesandt hat.
BezGer Zürich vom 13.01.2010
BGer vom 01.02.2011 (6B_737/2010)
CHF 800
A., Redaktor einer Zürcher Zeitung, reichte gegen X. eine Ehrverletzungsklage ein, gegen eine von X. verfasste E-Mail an den Verleger der Zeitung – Darin wurde A. in Zusammenhang mit dem Dritten Reich gestellt
BezGer Zürich vom 13.10.2000
BGer vom 08.08.2003
CHF 1 000
Im Tages-Anzeiger erschien unter dem Titel «Die seltsamen Methoden des Doktor Martin Kraska» ein gross aufgemachter Artikel, der Martin Kraska zu einer Klage wegen Persönlichkeitsverletzung veranlasste
BezGer Horgen vom 27.10.2010
BGer vom 27.07.2012 (6B_163/2012)
CHF 1 000
X. veröffentlichte in der Zürichsee-Zeitung einen Artikel mit dem Titel «Besser sterben» – Dort schrieb sie unter anderem «(…) Was für ein Monster, dieser Mann, der auf Wunsch in miesen Kammern und sogar auf Parkplätzen weit her gereiste Leute abmurkst – So genannt Sterbewillige – Nicht etwa aus Mitleid, sondern für teures Geld – Und nun dies. Für einen ausführlichen Artikel in dieser Zeitung hat er sich geoutet und seine Schokoladenseiten hervorgekehrt – Also, Ludwig Amadeus Minelli. Fast haben Sie mich überzeugt, und ich lege mich bei Ihnen hin – Aber nur, wenn der Chef den Cocktail selber serviert und vorher kräftig degustiert – Es muss ja schliesslich klappen – Spass beiseite – Hier sind wir schon bei der ersten Ungereimtheit in Ihrem System angelangt – Sie tun es gar nicht selber, Sie lassen Ihre Mitarbeiter Leute ins Jenseits befördern, oh pardon, begleiten – Ludwig Minelli stellte einen Strafantrag wegen übler Nachrede oder Verleumdung
BezGer Zürich vom 27.11.2014 (GG140040)
NZZ vom 28.11.2014, S. 18
CHF 1 000
Ein Journalist veröffentliche einen Artikel zum Report der US-Antidopingbehörde (USada) über die Dopingpragmatiken von Armstrong – Er schälte Verbindungen heraus, die in die Schweiz führten – Es wurde eine Grafik zwischen dem Titel und dem Text plaziert, welche eine Abbildung von Lance Armstrong war, dem früheren Radsport-Profi Tony Tominger, Sportmanager Marc Biver und weitere Personen, welche gemeinsame Verbindungen zu mehreren in der Schweiz domizillierten Firmen hatten – Im Text selbst wird die Möglichkeit von Verbindungen Romingers und Bivers zu Personen unter Dopingverdacht aufgegriffen – Genugtuung von CHF 1 000 je Opfer
OGer ZH vom 30.06.2017 (SR170008)
NZZ vom 20.10.2017, S. 17
CHF 1 000
Genugtuung für erlittenes Unbill – Intime Details aus dem Familienleben seien an die Öffentlichkeit getragen worden – Ehrverletzungsgenugtuung
BGer vom 20.12.2017 (6B_541/2017)
CHF 1 000
Verleumdung – Üble Nachrede
KGer LU vom 12.05.2017
(1B 16 41)
CHF 1 000
Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit einer Radio- und Fernsehsendung – Vermittelnde Message des Berichts, welcher ausgestrahlt wurde war, dass es sich bei ihr und ihrer Zucht um ein sog. «schwarzes Schaf», d.h. um eine Problemzucht handle, vor der zu warnen sei, da sie falsche Angaben mache und mit kranken Hunde züchte und solche verkaufe
OGer ZH
NZZ vom 13.04.1999, S. 48
CHF 1 500
Unberechtigte Vorwürfe in einem Cash–Artikel 1,5 Mio. Franken veruntreut zu haben – Unberechtigterweise einen Professorentitel zu benützen und in undurchsichtige Rindfleischtransaktionen verwickelt zu sein
BStGer vom 02.02.2010 (SK.2009.22)
CHF 1 500
Genugtuung, weil im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ungünstige Presseberichte kursiert hätten, in denen der Gesuchsteller als Lieferant von Atomwaffenteilen in den Iran identifiziert worden sei – Dies führte zu einem Reputationsschaden
OGer SH vom 20.11.2018 (50/2016/7)
BGer vom 15.02.2019 (6B_30/2019)
CHF 1 500
Veröffentlichung einiger Tweets auf dem öffentlich zugänglichen Twitter-Konto der Arbeitgeberin von A., worin stand, A. verletze Geschäftsverträge und das Schweizer Gesetz – Sendung mehrerer E-Mails an verschiedene Arbeitskollegen bzw. Vorgesetzte von A., worin stand, A. halte den Mietvertrag nicht ein, habe mehrere Schäden an Wohnung und Gebäude verursacht und die Internetleitung «gestohlen» – Ausserdem führte X. aus, A. lüge und belästige ihn jeden Monat
OGer ZH
NZZ vom 30.10.2002, S. 43
CHF 1 600
Ehrverletzungsgenugtuung für Politaktivist Klaus Rosza – die Stadträtin Esther Maurer verteidigte die Festnahme Rozsas und beschrieb sein Verhalten als „aggressiv und bis an die Grenzen der Legalität gehend“ — diese Formulierung von Stadträtin Maurer stellte einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar — weil über den Vorfall in den Medien berichtet wurde, erhöhte sich die Genugtuungssumme von CHF 800 auf CHF 1 600
BezGer Zürich vom 03.12.1990
BGE 118 IV 153
CHF 2 500
Ehrverletzung durch Zeitung – Üble Nachrede gegen einen Verstorbenen – Artikel im «Tages-Anzeiger» mit dem Titel «Wilhelm Frick war 1940 in Putschplanungen verwickelt»
BGE 118 IV 153
CHF 2 500
Tages-Anzeiger veröffentlicht Artikel, in welchem der verstorbene Vorfahre (Schweizer Offizier, der im 2. Weltkrieg gedient hat) einer landesverräterische Putschplanungen gegen die Schweiz beschuldigt wird – Vorwurf kann nicht nachgewiesen werden – Verlag bezahlt eine Genugtuung von CHF 2 500 an das Schweizerische Rote Kreuz
OGer ZH vom 17.04.2013
BGer vom 14.10.2013 (6B_594/2013)
CHF 2 500
Mehrfache üble Nachrede – X. schickte eine E-Mail an einen Journalisten einer Zeitschrift mit einer Datei namens ‚Grabschi‘ – Beinhaltete die Strafanzeige gegen Y. wegen sexueller Handlungen mit seinen Kindern – X. schaltete die Datei auf einer Website auf, wodurch mehrere Personen die Datei zur Kenntnis nehmen konnten, bis Y. sie löschte – X. wusste, dass die Vorwürfe gegen Y. unwahr und ehrrührig waren
OGer ZH vom 03.03.2014 (UH120377)
CHF 2 500
Durch die Edition von Unterlagen erhielten Kunden Kenntnis von einem Strafverfahren (betreffend Veruntreuung), welches dann eingestellt wurde
OGer ZH vom 06.03.1970
ZR 1971 Nr. 46 E. 9c
CHF 3 000
Ehrverletzung durch Zeitung – Bezeichnung eines flüchtigen Straftäters durch eine Zeitung als «Bestie» und «Würger»
OGer ZH
NZZ vom 13.04.1999, S. 48
CHF 3 000
Unberechtigte Vorwürfe in einem Cash–Artikel 1,5 Mio. Franken veruntreut zu haben – Unberechtigterweise einen Professorentitel zu benützen und in undurchsichtige Rindfleischtransaktionen verwickelt zu sein
OGer ZH vom 05.10.2001 (LB010013)
sic! 2002, S. 34;
NZZ vom 06.10.2001, S. 49
CHF 3 000
Veröffentlichung von Fotos in Erotikzeitschrift die eine Person beim Verteilen von Kondomen an einer Erotikmesse zeigen
KGer VS vom 10.12.2002
ZWR 2003, S. 252 E. 5d
CHF 3 000
Öffentliche Ausstellung eines Bildes auf einer internationalen Messe, das den nackten Oberkörper einer Frau zeigte – Genugtuung von CHF 3 000 und eine richterliche Missbilligung
BezGer Zürich
NZZ vom 25./26.03.2006, S. 59
CHF 3 000
Genugtuung wegen unberechtigtem Vorwurf an der Finanzierung des islamistischen Terrors – Zwei Autoren hatten in ihrem Buch „Schmutzige Geschäfte und heiliger Krieg – Al-Kaida in Europa“ geschrieben, der saudisch-schweizerische Doppelbürger Yeslam bin Ladin, der Halbbruder von Osama bin Ladin, sei über eine von ihm präsidierte Gesellschaft an der Finanzierung des islamischen Terrors beteiligt gewesen
BezGer Schwyz
NZZ vom 11.08.2017, S. 14
CHF 3 000
Beträchtliche Auswirkungen auf den Ruf und das berufliche Fortkommen eines Richters – Freispruch eines ehemaligen Richters in einem Justizstreit
BezGer Zürich vom 10.04.2018 (GG170211)
NZZ vom 03.07.2018, S. 18
CHF 3 000
Flugblatt auf welchem steht, dass sich Steiner ausgerechnet in ihrer Rolle als Kripo-Chefin etwas zuschulden lassen haben kommen soll
BezGer Zürich
NZZ vom 13.11.2019 S. 20
CHF 3 000
Ludwig A. Minelli verletzte anhand eines Flyers, welcher in 745 000 Haushalten während des Wahlkampfes verteilt worden war, die Ehre der damaligen CVP-Kandidatin Silvia Steiner – Der Flyer trug den Titel: «Diese Frau möchte Ihnen Ihre Mündigkeit absprechen»
BGE 102 IV 176
CHF 4 000
Ehrverletzung durch die Presse – Üble Nachrede – Beschuldigte den Chef der städtischen Kriminalpolizei, Täter eines Diebstahls über CHF 88 000 zu sein
BGE 128 IV 53

plädoyer 2002/4, S. 71
E. 7b

CHF 4 000
Politikerin – Pressekampagne
BStGer vom 07.08.2014 (SK.2014.3)
TPF 2014, S. 66

CHF 4 000
Genugtuung wegen ungerechtfertigter Untersuchungs- und Auslieferungshaft – Der Gesuchsteller war über zehn Jahre lang als Mitglied einer kriminellen Organisation gebrandmarkt worden – Die Darstellung seiner Person als Mafioso und das Publizieren seines vollständigen Namens in den schweizer Medien, die grossen Medienresonanz, die Hausdurchsuchungen, die Dauer des Verfahrens sowie die Auswirkungen des Verfahrens auf seine bereits angeschlagene physische und psychische Gesundheit, rechtfertigen eine angemessene Genugtuung
OGer ZH vom 14.07.1994
ZR 1996 Nr. 28 E. 4.2
CHF 5 000
Ehrverletzung durch Zeitung – Unwahre Berichterstattung über die Verurteilung des Klägers wegen SVG-Verstössen mit Namensnennung in einer Zeitung mit einer Auflage von 250 000 Exemplaren
BGE 124 IV 162
CHF 5 000
In den Ausgaben einer Wochenzeitung vom 18. Oktober 1990, 8. November 1990, 10. Januar 1991 und 11. April 1991 erschienen vier Artikel, in denen der als Verfasser zeichnende G. sich kritisch mit den Geschäftsgepflogenheiten unter anderem der A. AG und von B. auseinandersetzte – Diese erstatteten mit Eingabe vom 9. Juli 1991 gegen G. sowie gegen den damaligen Chefredaktor und Herausgeber X. Strafantrag wegen Kreditschädigung gemäss Art. 160 aStGB und wegen Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241)
BGer vom 16.08.2001 (6S.858/1999, 6P.31/2001)

Pra 2002 Nr. 47; medialex 2001, S. 234; NZZ vom 05.09.2001,
S. 44

CHF 5 000
Vier persönlichkeitsverletzende bzw. i.S.v. Art. 3 lit. a UWG herabsetzende Artikel in der «Weltwoche» – Genugtuung von CHF 5 000 je Opfer
BGer vom 19.01.2006 (1P.3/2006)
CHF 5 000
Ehrverletzung
BezGer Zürich vom 07.06.2012
BGer vom 29.10.2013 (5A_376/2013)
CHF 5 000
Persönlichkeitsverletzung – K. machte am «Eurovision Song Contest» mit und wurde Letzter mit 2 Punkten – Die Tageszeitung bildete den Gewinner mit dem Kopf von K. ab und schrieb: ‚Wir wollen auch eine L.! … aber keine mehr K.‘ – Es wird über die erfolglose Teilnahme unter dem Titel «Er kanns nicht!» berichtet
BStGer vom 27.05.2014 (SK.2014.2)
CHF 5 000
Wegen mehrfacher Bezeichnung als Mafioso musste der Gesuchsteller über mehrere Jahre eine gesellschaftliche Erniedrigung erdulden – Im Zusammenhang mit dem Publizieren seines vollständigen Namens in den schweizer Medien, wird eine Persönlichkeitsverletzung begründet
BStGer vom 05.06.2014 (SK.2014.1)
CHF 5 000
Wegen mehrfacher Bezeichnung als Mafioso musste der Gesuchsteller über mehrere Jahre eine gesellschaftliche Erniedrigung erdulden – Im Zusammenhang mit dem Publizieren seines vollständigen Namens in den schweizer Medien, wird eine Persönlichkeitsverletzung begründet
KGer SG vom 13.03.2015 (BO.2013.41)
CHF 5 000
In der NZZ am Sonntag vom 8. und 15. Mai 2011 zitierte Äusserungen, wonach das Opfer die Priesterinnen-Herrschaft propagiere, Menschenopfer glorifiziere und eine gewalttätige Guru-Frau sei
BezGer Zürich vom 18.12.1962
SJZ 1967, S. 261
CHF 6 000
Ehrverletzung durch Zeitung – Genugtuung wegen der Bezeichnung als „Skandal-Ärztin“ sowie der Bezichtigung, Beziehungen zu Prominenten des Dritten Reichs zu haben
BezGer See vom 22.01.2002
BGer vom 10.10.2003 (6S.306/2003)
CHF 6 000
Freispruch bzw. Einstellung betreffend falsche Anschuldigung – Verleumdung – UWG-Delikte
(Strafantragsrecht)
OGer ZH vom 06.03.1970
ZR 1971 Nr. 46 E. 9b
CHF 10 000
Ehrverletzung durch Zeitung – Unwahrer Vorwurf – die Angehörigen eines Flüchtigen hätten Fluchthilfe geleistet
Vergleich
NZZ vom 12.03.1998,
S. 14
CHF 10 000
Genugtuung für einen Artenschutzdelegierten, weil Greenpeace eine Plakatkampagne machte, auf welcher der Artenschutzdelegierte vor einem Elefanten im Fadenkreuz zu sehen war – Greenpeace behauptete in der Kampagne, der Artenschutzdelegierte bewillige den Abschuss von Elefanten – dies stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar
BGE 130 III 699
Pra 2005 Nr. 74; ARV 2005, S. 93; JAR 2005, S. 256 E. 5.3
CHF 10 000
Arbeitnehmer der einer Sekte angehört – Benachrichtigung der Belegschaft und der Mitglieder der Gewerkschaft, dass das Vertrauensverhältnis gebrochen sei, da A. einer Sekte angehöre und es wurde empfohlen, jeglichen Kontakt zu A. abzubrechen – Zudem wurde eine Pressemitteilung gemacht, indem A. kritisiert wurde, dass er seine Verbundenheit mit der Sekte und einer rechtspolitischen Partei verheimlicht habe – Rufschädigung
BGer vom 17.08.2006 (6S.289/2006)
E. 2.2
CHF 10 000
Y. veröffentlichte in der Wochenzeitung A. einen Artikel, in dem er das Walliser Justizsystem durch die Eltern eines vierjährigen Kindes kritisierte, das angeblich Opfer sexuellen Missbrauchs geworden war – Die Angaben zur Person des mutmaßlichen Täters identifizierten eindeutig X. – Dieser reichte eine Strafanzeige gegen Y. wegen Verleumdung und übler Nachrede ein – X. wurde freigesprochen
BGE 135 III 145
E. 6
CHF 10 000
J. kam als junge Frau nach X. und heiratete den Bergbauern B. – Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor – B. starb nach einem tödlichen Unfall, woraufhin A. als Betriebshelfer auf den Hof kam und später J. heiratete – A. schrieb einen Roman «Wie viel wert ist Rosmarie V.?» – Dieser handelte von einer jungen Frau, die auf der Suche nach dem Lebensglück in die Schweiz zieht und dort einen ansässigen Bauern heiratet – Ihr Ehemann wird dabei als triebhafter, gewalttätiger Mann dargestellt, der Rosmarie erpresst, vergewaltigt und belästigt und mit ihr ein teuflisches Spiel treibt – Auch den Betriebshelfer bedrohte er mit dem Tod im Buch – In einem charakterlich sehr ungünstigen Licht erscheint ferner «Nana», die Schwiegermutter von Rosmarie V. – Gestützt darauf reichten die Mutter des verstorbenen B. und sein Bruder Klage gegen A. ein, weil ihre Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden sei, indem im Buch an verschiedenen Stellen behauptet wird, L. (Schwiegermutter) sei eine bösartige, hinterhältige, intrigante und herrschsüchtige alte Frau und B. habe seine Ehefrau vergewaltigt, gedemütigt und erpresst und ihn persönlich mit dem Tod bedroht
BStGer vom 09.07.2014 (SK.2014.5)
CHF 12 500
Genugtuung wegen mehrfacher Bezeichnung als Mafioso und das Publizieren seines vollständigen Namens in schweizerischen Medien. Dazu kommen strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Meldepflicht, Hausdurchsuchungen), die Dauer des Verfahrens, die unmittelbare Auswirkung des Strafverfahrens auf die bereits angeschlagene psychische und physische Gesundheit, welche die Genugtuungssumme rechtfertigen.
BGE 126 III 161
Pra 2001 Nr. 80 E. 4b
CHF 15 000
Ehrverletzende Pressekampagne
BGer vom 05.08.2004 (2A.350/2003)
Pra 2005 Nr. 17 E. 6
CHF 15 000
Massive, unrichtige Kritik an einem Fachgutachten
Obergericht Kt. Zug vom 18.8.2020
(Z1 2019 17)
 
CHF 10 000
«Blick» veröffentlichte Weihnachten 2014 einen Bericht, wonach die Politikerin Jolanda Spiess-Hegglin möglicherweise während einer Zuger Landammann-Feier Opfer eines Sexualedlikts geworden sei – Persönlichkeitsverletzung, da Bild und Namen der ehemaligen Politikerin nicht hätten publiziert werden dürfen
BGer vom 23.10.2003 (5C.156/2003)
NZZ vom 09.12.2003,
S. 17
CHF 40 000
Veröffentlichung des Namens eines resozialisierten Straftäters im «Journal de Genève»
     

Fussnoten:

  1. Statt vieler BGE 137 I 8 E. 2.5.

  2. Siehe dazu Art. 28a ZGB.

  3. Vgl. Art. 28a Abs. 1 ZGB.

  4. Vgl. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41/49 OR.

  5. Vgl. Art. 49 Abs. 1 OR.

  6. Vgl. Art. 49 Abs. 2 OR.

  7. Siehe dazu Art. 53 ZGB.

  8. Statt vieler BGE 138 III 337 E. 6.

  9. Vgl. BGE 114 IV 14 E. 2b.

  10. Vgl. KreisGer Werdenberg-Sarganseerland = NZZ vom 13.12.2017, 18.

  11. Vgl. BGE 136 III 23 E. 5 f.

  12. Vgl. BGE 126 III 161 E. 5a/aa, 113 II 213 E. 2b und 103 II 161 E. 2.

  13. Vgl. BGE 143 III 297 E. 6.4.1.

  14. Vgl. Art. 13 ff. BV.

  15. Siehe Art. 27 ff. ZGB und Art. 49 OR.

  16. Vgl. BGE 117 II 115 E. 2a.

  17. Vgl. BGE 136 III 410 E. 6.2 f.

  18. Vgl. BGer 2A.312/2004 vom 22.04.2005 E. 4.3.

  19. Vgl. BGE 120 II 369 E. 2.

  20. Vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 BV.

  21. Vgl. BGE 144 II 91 ff., 144 II 77 ff. und 142 II 340 ff.

  22. Vgl. BGE 127 III 481 ff.

  23. Vgl. BGE 143 III 297 ff. und BGer 5A_658/2014 vom 06.05.2015.

  24. Vgl. BGE 132 III 641 E. 3.1, 127 III 481 E. 1b/aa, 126 III 209 E. 3, 123 III 385 E. 4a, 122 III 449 = Pra 1997 Nr. 71 E. 2b, 120 II 97 = Pra 1995 Nr. 37 E. 2b, 119 II 97 E. 4a/aa, 111 II 209 E. 2, 105 II 161 E. 2 und 103 II 161 E. 1a sowie BGer vom 10.06.1996 i.S. X c. A = Pra 1996 Nr. 242 E. 2a/d (Kritik an Tierversuchen).

  25. Vgl. BGE 95 II 481 E. 8.

  26. Dazu ZBJV 1992, 171 ff.

  27. Vgl. BGE 103 IV 22/23.

  28. Vgl. BGE 129 III 529 E. 3.1 und 126 III 305 E. 4b/aa.

  29. Vgl. BGE 107 II 1 ff.

  30. Vgl. BGE 105 II 161 E. 3b.

  31. Vgl. BGer 6B_335/2018 vom 18.12.2018 E. 3.

  32. Vgl. BGer 5A_376/2013 vom 29.10.2013 E. 5.3.

  33. Vgl. BGE 143 III 297 E. 6.7.3.

  34. Vgl. BGE 142 IV 163 = Pra 2017 Nr. 55 E. 5.2.

  35. Vgl. Art. 28g Abs. 1 ZGB.

  36. Siehe dazu BGE 132 III 641 ff.

  37. Vgl. BGE 143 III 297 E. 6.7.3.

  38. Ibid.

  39. Eine blosse Verlinkung stellt keine Veröffentlichung in den sozialen Medien dar (vgl. BGer 5A_658/2014 vom 06.05.2015 E. 4.2).

  40. Vgl. BGE 127 III 481 E. 3a/aa.

  41. Vgl. BGer 5A_658/2014 vom 06.05.2015 E. 5.5.

  42. Vgl. BGE 64 I 173/181.

  43. Vgl. BGE 127 III 481 E. 2c/aa und 126 III 305 E. 4b/aa.

  44. Vgl. BGE 126 III 305 E. 4b/aa.

  45. Vgl. BGE 129 III 529 E. 3.2.

  46. Ibid. E. 4.

  47. Vgl. VPB 2004 Nr. 118 E. 3b.

  48. Vgl. BGer 6B_1342/2016 vom 12.07.2017 E. 4.3.

  49. Vgl. Art. 28 ZGB und Art. 49 OR.

  50. Vgl. Art. 173 ff. StGB.

  51. Vgl. BGE 129 III 715 E. 4.1 und 49 E. 2.2, 127 III 481 E. 2b/aa, 119 II 97 E. 4, 111 II 209 E. 2, 107 II 1 E. 2 und 105 II 161 E. 2. In der Strafklage betreffend Ehrverletzung ist implizit eine Zivilklage betreffend Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB enthalten (vgl. BGE 121 IV 76 E. 1c).

  52. Vgl. BGE 100 II 177 E. 5 (Ehrverletzung eines Architekten).

  53. Vgl. BGE 120 II 97 E. 2b.

  54. Vgl. BGer 5A_376/2013 vom 29.10.2013 E. 8.2.

  55. Vgl. BGer 5A_658/2014 vom 06.05.2015 E. 15.3 und ferner BGE 143 III 297 E. 9.4.

  56. Vgl. BGer 5A_658/2014 vom 06.05.2015 E. 15.3 und ferner BGE 143 III 297 E. 9.4.2 und 9.5.

  57. Ibid. E. 4.4.

  58. Vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 OR.

  59. Siehe dazu Richtlinien des Schweizerischen Presserates zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» vom 18.02.2000 (https://presserat.ch/journalistenkodex/richtlinien/ – zuletzt besucht am 2. April 2021).

  60. Vgl. BGer 5A_195/2016 vom 04.07.2016 E. 5.3.

  61. Vgl. BGE 127 III 481 E. 1c/aa und BGer 5A_309/2013 vom 04.11.2013 E. 6.3.3.

  62. Siehe z.B. BGer 6B_534/2014 vom 25.09.2014 E. 1.3 und 3.3 sowie OGer Zürich LB150006 vom 13.04.2015 E. 3.3.

  63. Vgl. BezGer Zürich GG150250 vom 26.01.2016 = ZR 2016 Nr. 115 S. 101 E. 5.4.3.

  64. Siehe dazu BGE 133 III 153 ff.

  65. Vgl. BGH VI ZR 56/94 vom 15.11.1994 = BGHZ 128, 1 = NJW 1995, 861 = VersR 1995, 305.

  66. Vgl. BGE 138 III 337 = Pra 2012 Nr. 131 E. 6.3.6.

  67. Vgl. BGer 5A_376/2013 vom 29.10.2013 E. 8.

  68. Siehe die Hinweise in BGer 2C.2/2000 vom 04.04.2003 = ARV 2003, 225 = JAR 2004, 234 E. 4.8.

  69. Vgl. BGE 138 III 337 = Pra 2012 Nr. 131 E. 6.3.5.

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