Entscheide 2025

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1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht – Droit constitutionnel et administratif

1.1 Allgemeines

 

Nichteintreten

1.1.2025.21 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie wie hier nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt eine unzutreffende Information, welche geeignet ist, eine bevorstehende Volksabstimmung zur Abschaffung des Eigenmietwerts zu beeinflussen und zu verfälschen. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid ohne die Einhaltung der üblichen Anforderungen begründen könnten, bestanden nicht. 
Entscheid b.1068 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Nov. 2025
Stichworte: Beschwerdevoraussetzungen, Öffentliches Interesse, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 96 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.20 Der monierte Beitrag aus «Schweiz aktuell» über den Entscheid der Bündner Kantonsregierung, an den Whistleblower Adam Quadroni keine Entschädigungen zu zahlen, war sachgerecht. Er liess die Behauptung, dass der Umgang mit Quadroni quasi ein normales Vorkommnis im Polizeialltag sei und ihm dieser keinen aussergewöhnlichen Schaden zugefügt habe, nicht einfach stehen. Sowohl der Quadronis Rechtsanwalt als auch der Beschwerdeführer als Strafrechtsexperte konnten ihre Kritik deutlich platzieren. Dass die Regierung zu dieser harschen Kritik ihrerseits nochmals angehört werden musste, war juristisch geboten. Insbesondere der Abschluss des Beitrags mit der erhellenden Einordnung durch den Bündner Korrespondenten korrigierte zudem allfällige Versäumnisse in der Anmoderation, sodass die Meinungsbildung des Publikums insgesamt nicht beeinträchtigt war. 
Entscheid b.1044 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Nov. 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.19 Das Publikum konnte sich aufgrund der korrekt und transparent vermittelten Informationen eine eigene Meinung zu beiden Publikationen bilden. Der Fokus der Beiträge war erkennbar und die Fakten wurden korrekt wiedergegeben. Die Sichtweise von zahlreichen Beteiligten (betroffene Eltern, Schulleiter von Privatschulen, Volksschulamt, Bildungsdirektorin, Verband Inclusion Handicap) zur geschilderten Situation von Kindern mit Sonderschulbedarf kam zum Ausdruck. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt.
Entscheid b.1049 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 5. Sept. 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, journalistische Sorgfaltspflichten, Diskriminierung
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Présentation fidèle des événement

1.1.2025.18 La Radio Télévision Suisse RTS 1 a diffusé dans le cadre de l’émission télévisée « A Bon Entendeur » le « flash conso ». On a présenté les faits de manière transparente et correcte. Le manquement constaté portant sur un point secondaire n’a pas manipulé le public qui a pu se forger librement sa propre opinion. Le principe de la présentation fidèle des événements n’a pas été violé
Décision b. 1045 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 4 septembre 2025
Mots-clefs: Autonomie des programmes, présentation fidèle des événements, principe de transparence, discrimination
Dispositions:  Art. 4, 94, 95 LRTV

Beschwerdebefugnis

1.1.2025.17 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beanstandung vor Abschluss des Ombudsverfahrens zurückgezogen. Sie war damit nicht mehr am Beanstandungsverfahren beteiligt und hat auch keinen Bericht der Ombudsstelle im Sinne von Art. 93 Abs. 3 RTVG erhalten, welcher eine Beschwerde an die UBI überhaupt erst ermöglicht. Mangels dieser zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen kann sie nicht mehr in eigenem Namen Beschwerde führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie aufgrund ihrer besonderen Nähe zum Sendegegenstand mit dem von ihr gezeigten Bild an sich befugt gewesen wäre, eine Betroffenenbeschwerde zu erheben.
Entscheid b.1057 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 7. Juli 2025

Stichworte: Beschwerdebefugnis, Ombudsbericht
Bestimmungen: Art. 93, 94 und 95 RTVG

Programmautonomie

1.1.2025.16 Die Beschreibung des Sendegefässes «Wort zum Sonntag: Christliche Gedanken zum Zeitgeschehen» impliziert auch Kommentare zu politischen Themen. Soweit bei entsprechenden Kommentaren eine auch christlich fundierte Perspektive erkennbar ist, die wesentlichen Fakten korrekt und transparent vermittelt werden und keine Beeinflussung einer Volksabstimmung oder Wahl in der sensiblen Periode gemäss Vielfaltsgebot vorliegt, sind solche aufgrund der Programmautonomie zulässig. 
Entscheid b.1032 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juni 2025
Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Journalistische Sorgfaltspflicht

1.1.2025.15 Radio SRF 2 Kultur thematisierte in der Sendung «Passage»
den Wandel auf Friedhöfen. Dabei konnten sich die Zuhörenden aufgrund der transparenten Vermittlung von zahlreichen Informationen und verschiedenen Meinungen eine eigene Meinung zum Thema haben bilden können. Persönliche Ansichten, zumal konsequent in Form von Originaltönen ausgestrahlt, waren klar als solche erkennbar. Journalistische Sorgfaltspflichten hat die Beschwerdegegnerin durch die nicht eingeholte Autorisierung der Quotes durch den Beschwerdeführer nicht verletzt. 

Entscheid b.1036 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juni 2025

Stichworte: Journalistische Sorgfaltspflicht, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.14 Es ging im Artikel um den Tag der Amtseinführung von Donald Trump nicht um eine politische Analyse, sondern um die Illustration optischer Auffälligkeiten. Dieser Fokus ist für die Leserschaft ohne weiteres erkennbar. Dass neben der Darstellung bekannter Personen und Hinweisen auf besondere Begebenheiten auch die umstrittene Armbewegung von Elon Musk Eingang in die Bildserie findet, ist im Lichte der Programmautonomie und des öffentlichen Informationsinteresses nicht zu beanstanden. Die Armbewegung Musks wird bei Berücksichtigung des Kontextes zudem nicht verharmlost. Vielmehr macht die Redaktion deutlich, dass die Interpretation der Geste trotz der Nähe zum Hitlergruss nicht restlos geklärt ist,was den Tatsachen entspricht. 
Entscheid b.1042 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juni 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

RTV-Konzessionsbedingungen

1.1.2025.13 Der Regionalfernsehsender TVO hat die in der Konzession festgelegten Bedingungen für sein regionales Informationsangebot nicht eingehalten. Das Angebot an regionalen Informationen liegt unter den vorgeschriebenen 150 Minuten. Zudem werden in vielen Fällen der lokale Charakter oder die Auswirkungen der Informationen auf die Region nicht ausreichend hervorgehoben. 
BVGer A-623/2024 vom 10. September 2025 i.S. TVO AG c. Bakom
Stichworte: Aufsichtsverfahren, Überschreitung der Aufsichtskompetenz, Privatgutachten, Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, Informationsauftrag, Codierung, Qualitätssicherung, Richtlinie Quantitative Mindestvorgabe, Versorgungsgebiet, Medienfreiheit, Programmautonomie, Relevanz, Ortskriterien, Sachverhaltsfeststellung
Bestimmungen: Art. 17 BV, Art. 5, 38, 47, 86 RTVG, Art. 42 RTVV

Popularbeschwerde

1.1.2025.12 Die mit der Popularbeschwerde verbundene, tiefe Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen kann. Bei Publikationen zu einem seit mehreren Jahren fast täglich medial diskutierten Thema wie dem Ukraine-Krieg sollte es ohne weiteres möglich sein, die notwendigen 20 Unterschriften im Rahmen der 30-tägigen Beschwerdefrist zu erhalten.
Entscheid b.1053 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 16. Juni 2025

Stichworte: Popularbeschwerde, Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 94 RTVG

Behördliche Auskünfte als Quellen 

1.1.2025.11 Die Redaktion der Sendung «DOK» mit dem Titel «Alles für die Füchse – ein Wildtier, geliebt und gejagt» hat mit einem nicht zutreffenden Satz keine journalis-tischen Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie die Frage der Rechtmässigkeit von Tierködern auf der Passjagd im Kanton Wallis bei der zuständigen Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere des Kantons Wallis ausreichend verifiziert hat. Gemäss Rechtsprechung gelten zuständige Behörden als verlässliche Informationsquellen, weshalb sich Medienschaffende auf deren Auskünfte grundsätzlich verlassen dürfen
Entscheid b.1025 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom  22. Mai 2025

Stichworte: Fehler in Nebenpunkten, journalistische Sorgfaltspflichten, behördliche Auskünfte, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliche Sicherheit
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Fehler in Nebenpunkten 

1.1.2025.10 Der Beitrag der SRF-«Tagesschau» «Schweiz: Wirkstoff gegen RS-Virus zugelassen» und der Online-Artikel zum gleichen Thema wiesen wegen missverständlicher Formulierungen hinsichtlich der Immunität und des Effekts des Wirkstoffs sowie die Darstellung der Gefährlichkeit des Virus für Kleinkinder Mängel auf. Doch diese betrafen Nebenpunkte, welche die Meinungsbildung des Publikums zu den vermittelten Informationen nicht rechtserheblich beeinträchtigten. Mit der  Benennung des Wirkstoffs (Nirvesimab) wurde auch nicht unzulässige Schleichwerbung betrieben, weil damit ein Informationswert verbunden war.
Entscheid b.1023 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom  22. Mai 2025

Stichworte: Programmautonomie, Fehler in Nebenpunkten, Sachgerechtigkeitsgebot, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Journalistische Sorgfaltspflichten 

1.1.2025.9 Ein von der SRF-Rundschau» ausgestrahlter Beitrag über den Fall einer Prügelattacke von vier Männern gegen eine Frau in Schaffhausen und die damit verbundenen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden wies erhebliche Mängel auf. Die Sachverhaltsdarstellung erfolgte in einseitiger Weise und unter Weglassung von entlastenden Argumenten. Auch hinsichtlich der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden konnte sich das Publikum keine umfassende eigene Meinung bilden. Die bei Beiträgen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten hat die Redaktion nicht eingehalten. Das betrifft namentlich die Transparenz und das Fairnessprinzip. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.
Entscheid b.1013 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 4. April 2025

Stichworte: Anwaltschaftlicher Journalismus, journalistische Sorgfaltspflichten,  Transparenz, Fairnessprinzip, Unschuldsvermutung,  Menschenwürde, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, 
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Umgang mit Kommentaren

1.1.2025.8 Umgang mit Kommentaren (üpA). Die Sicherstellung einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur stellt ein hinreichendes öffentliches Interesse für die Ablehnung des Kommentars dar. Die Aufrechterhaltung einer solchen Debattenkultur darf im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit aber nicht allzu streng gehandhabt werden, so dass auch ironische Beiträge noch Eingang in Kommentarspalten finden können.
Entscheid b.998/1017/1021/1027 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 4. April 2025

Stichworte: Übriges publizistiches Angebot (üpA), Online-Foren, Netiquette, Meinungsäusserungsfreiheit
Bestimmungen: Art. 16 BV, Art. 94, 95 RTVG

Anhörung und Justizkritik

1.1.2025.7  Thematisiert eine TV-Sendung die Tatsache der Einstellung einer Strafuntersuchung und vermittelt sie den Inhalt der Verfügung angemessen, erfordert die als Meinungsäusserung erkennbare Kritik am Ergebnis der Untersuchung keine Anhörung der verantwortlichen Bundesanwälte. Im konkreten Fall erwies sich auch die heftige Kritik eines ausländischen Journalisten an der Einstellung des Verfahrens gegen den FIFA-Präsidenten und den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber als hinzunehmende Staats- bzw. Justizkritik.
BGer 2C_484/2024 vom 6. August 2025: SRG c.  Ausserord. Bundesanwalt A. und B.
Stichworte: Medienr^freiheit, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Justizkritik, Anhörungspflicht
Bestimmungen: Art. 17, 93 BV, Art. 4 RTVG

Intérêt public

1.1.2025.6 Dans le cas d’espèce, aucune nouvelle question juridique ou fondamentale ne se pose. Le plaignant invoque une violation du principe de la présentation fidèle des événements et une discrimination. L’AIEP a déjà eu à apprécier des plaintes dans lesquelles le plaignant mettait en cause ces dispositions et elle dispose d’une jurisprudence détaillée et établie en la matière. Pour ces motifs, il n’existe pas un intérêt public à une décision au sens de l’art. 96 al. 1 LRTV.
Décision b. 1046 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 19 mai 2025
Mots-clefs: Qualité pour agir, discrimination, intérêt public
Dispositions:  Art. 4, 94, 95 LRTV

Nichteintreten wegen mangelhafter Beschwerdebegründung

1.1.2025.5 Beschwerdeschriften wegen nichtveröffentlichter Kommentare aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG sollten folgende Ele-mente enthalten: a) klarer Verweis auf die betroffene Kommentarspalte , b) Text bzw. Kopie des gelöschten oder nicht aufgeschalteten Kommentars mit Zeitangabe, c) von der Redaktion angegebener Grund für die Nichtveröffentlichung bzw. Löschung des Kommentars, d) für den konkreten Fall relevante Kontextinformationen (z.B. Kopien veröffentlichter Kommentare, auf welche im nicht frei geschalteten Kommentar Bezug genommen wird) sowie d) eine Begründung, warum in den gerügten Fällen keine rechtsgenüglichen Gründe für eine Nichtaufschaltung oder Löschung bestanden haben sollen.
Entscheid b.1018/1019 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 4. April 2025

Stichworte: Übriges publizistiches Angebot (üpA), Anforderungen an die Beschwerdebegründung
Bestimmungen: Art. 95 RTVG

Einseitigkeit wegen Verzichts auf Berichterstattung 

1.1.2025.4 Der Verzicht des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) auf die Berichterstattung über die Protokolle des Robert-Koch-Instituts (RKI), die wichtige Erkenntnisse über die Handhabung der Covid-19-Pandemie enthielten, bewirkten im relevanten Zeitraum bewirkte eine rechtserhebliche Einseitigkeit in den Programmen, welche andere ausgestrahlte Beiträge nicht aufwiegen können. Das Vielfaltsgebot wurde deshalb verletzt.
Entscheid b.1014 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 3. April 2025

Stichworte: Programmautonomie, Vielfaltsgebot, Zugang zum Programm
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot, Gesamteindruck 

1.1.2025.3 Der Online-Artikel von SRF «Krieg im Nahen Osten – Raketenangriff auf Fussballplatz: Darum droht eine Eskalation» weist zwar Mängel auf, weil nicht auf die bestehende These einer fehlgeleiteten israelischen Abwehrrakete hingewiesen wurde und der angehängte «Tagesschau»-Beitrag eine falsche Information zur  betroffenen drusischen Bevölkerung enthielt. Diese betrafen aber Nebenpunkte und waren nicht geeignet, den für die Beurteilung entscheidenden Gesamteindruck in rechtserheblicher Weise zu beeinflussen.
Entscheid b.1015 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 3. April 2025

Stichworte: Gesamteindruck, Fehler in Nebenpunkten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

RTV-Konzessionsvoraussetzungen

1.1.2025.2 Die Beschwerdegegnerin erfüllt die Konzessionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. d RTVG u.a. deshalb nicht, da sie nicht Gewähr dafür bietet, die Arbeitsbedingungen der Branche einzuhalten.
BVGer A-929/2024 vom 12. Dezember 2024 i.S. Südostschweiz AG c. Radio Alpin Grischa AG
Stichworte: Radio und Fernsehen; Konzessionen; Lokalradio, Versorgungsgebiet, Konzessionsvoraussetzungen, Musterkonzession, schwerer Mangel, Verhältnismässigkeit
Bestimmungen: Ar. 38, 44, 45 RTVG

Diesen Entscheid hat für “medialex”  RA Mirjam Teitler besprochen im Beitrag “Radio Alpin Grischa: ein fragwürdiger Entscheid

Erteilung einer RTV-Konzession

1.1.2025.1 Die Konzession des Uvek für die Veranstaltung eines Regionalfernsehprogramms im Versorgungsgebiet “Zürich – Nordostschweiz” an die Tele Top AG war bundesrechtskonform.
BVGer A-931/2024 vom 11. Januar 2025 i.S. ZH-Medien GmbH c. Tele Top AG und CH Media Holding AG
Stichworte: Verletzung der Begründungspflicht, rechtliches Gehör, Bewertung der Selektonskriterien, Musterkonzession,  Versorgungsgebiet, Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen, Programmauftrag, Kulturauftrag, Bewertung
Bestimmungen: Ar. 38, 44 RTVG

 

1.2 Öffentlichkeitsprinzip 

Zugang zu Aktennotiz

1.2.2025.7-8 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Zugang zu den Verträgen von vier Public Cloud Anbieterinnen wurde abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass einer vorsorglichen Massnahme begehrt, um den Zugang zu ihrem eigenen Vertragswerk aufzuschieben, liegt angesichts der bestehenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Notwendigkeit für eine vorsorgliche Massnahme vor.
BVGer A-2031/2025 vom 9. Juli 2025  und A-2052/2025 vom 9. Juli 2025 i.S. A. c. B. und Schweiz. Bundeskanzlei
Stichworte: Vertragsverhandungen als Geschäftsgeheimnis, freiwillig erstattete Informationen, vorsrogliche Massnahmen, Dringlichkeit, Hauptsachenprognose, Interessenabwägung
Bestimmungen: Art. 7 BGÖ, Art. 25 Kartellgesetz, Art. 6 UWG  

Zugang zu Beschlüssen von Vorstandssitzungen 

1.2.2025.6 Die Gesukndheitsdirektion wurde verpflichtet, Beschlüsse der GDK-Vorstandssitzungen vom März und November 2017 sowie die vollständigen Protokollinhalte, insbesondere zu den behandelten KVG-Themen, offenzulegen, soweit sie nicht engen Zusammenhang mit dem vertraulichen Meinungsbildungsprozess innerhalb der GDK aufwiesen.
VGer Kt. Zürich VB 2024 00742 vom 30. Oktber 2025 S i.S. Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch c. Gesundheitesdirektion Kt. Zürich
Stichworte: Öffentlichkeitsprinzip, Interessenabwägung, Meinungbildungsprozess, Schwärzungen 
Bestimmungen: Art. 17 Verf.ZH, § 20, 23 IDG, § 9 IDV  

Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides

1.2.2025.5 Die Vorinstanz hat sinngemäss das Vorhandensein eines amtlichen Dokuments (Liste sämtlicher in der Schweiz registrierten Firmennamen) angezweifelt und sich zu den Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 Bst. a und b BGÖ, obwohl sie in diesen Punkten an einen früheren Rückweisungsentscheid des BVGer gebunden war.
BVGer A-4618/2024 vom 6. Aug. 2025:  A. c. Bundesamt für Statistik
Stichworte: Amtliche Dokumente, Spezialbestimmungen, Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides 
Bestimmungen: Art. 3 und 14 BStatG, Art. 61 VwVG, Art. 4, 5 und 7 BGÖ   

Documents officiels, caviardage

1.2.2025.4 Un journaliste à la RTS demandait l’accès aux quatre documents suivants concernant des informations sur la cave à vin du Conseil fédéral.  Le Tribunal administratif fédéral a admis le recours, annulé la décision de l’autorité inférieure et a lui ordonné de transmettre au recourant les documents demandés, après caviardage des noms, fonctions, numéros de téléphone et adresses de courrier électronique des employés de l’administration fédérale y figurant, dès l’entrée en force du présent arrêt.
TAF A-313/2025 du 7 août 2025: A. c. C. et Chancellerie fédérale
Mots clefs: caviardage, documents officiels, l’application de LTrans, données concernant des personnes morales, consultation des tiers, caviardage.
Dispositions:  Art. 12, 15, 32, 57 LOGA, art. 1, 2, 5, 7, 9, 11 LTrans.

Zugang zu Aktennotiz

1.2.2025.3 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Zugang zu den Verträgen von vier Public Cloud Anbieterinnen wurde abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass einer vorsorglichen Massnahme begehrt, um den Zugang zu ihrem eigenen Vertragswerk aufzuschieben, liegt angesichts der bestehenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Notwendigkeit für eine vorsorgliche Massnahme vor.
BVGer A-2031/2025 vom 9. Juli 2025  und A-2052/2025 vom 9. Juli 2025: A. c. B. und Schweiz. Bundeskanzlei
Stichworte: Vertragsverhandungen als Geschäftsgeheimnis, freiwillig erstattete Informationen, vorsrogliche Massnahmen, Dringlichkeit, Hauptsachenprognose, Interessenabwägung
Bestimmungen: Art. 7 BGÖ, Art. 25 Kartellgesetz, Art. 6 UWG  

Konkrete behördliche Massnahmen

1.2.2025.2 Journalist A. ersuchte er das Bundesamt für Gesundheit (BAG) u.a.um die Herausgabe von Dokumenten zur autologen CAR-T -Zelltherapie, aus denen die real bezahlte Höhe der Vergütung hervorgehe. Das Einsichtsgesuch bezieht sich auf krankenversicherungsrechtliche Tarifverträge und damit im Zusammenhang stehende vertrauliche Preisvereinbarungen. Indem das BVGer davon ausging, bei der Zurverfügungstellung der CAR-T-Zelltherapie handle es sich um eine konkrete behördliche Massnahme, verletzte es Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ.
BGer 1C_475/2023 vom 18. Februar 2025: A. c. B., C. und Bundesamt für Gesundheit BAG
Stichworte: Beeinträchtigung konkreter behördlicher Massnahmen, Schwärzungen, Geschäftsgeheimnisse, ^laufende  Vrhabndlungen, Interessenabwägung 
Bestimmungen: Art. 7 Abs. 1 lit. b und g sowie 8 Abs. 4 BGÖ,

Zugang zu Dokumenten betr. Beschaffung der neuen Kampfflugzeuge

1.2.2025. 1 Das BVGer hat Bundesrecht verletzt, indem es in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB das Vorliegen einer Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4  BGÖ bejaht hat. Nachdem sie offengelassen hat, ob andere Spezialbestimmungen bestehen und ob die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a – d, g und h BGÖ Anwendung finden, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung, ob andere Spezialbestimmungen oder Ausnahmebestimmungen erfüllt sind.
BGer 2C_214/2023 vom  5. März 2025  Gasser c. Bundesamt für Rüstung armasuisse
BGer 2C_228/2023 vom  5. März 2025  Plattner c. EMPA
Stichworte: Spezialbestimmungen, öffentliches Beschaffungswesen, Geheimhalteinteressen, Ausnahmebestimmungen, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 7  BGÖ,  Art. 3 und 10 BöB

 

2. Privatrecht – Droit privé

Persönlichkeitsverletzung durch Gesamteindruck mehrerer Artikel

2.2025.3  Weder der von den streitbetroffenen Artikeln hervorgerufene Gesamteindruck noch darin erhobene Einzelvorwürfe wie die Beschwerdeführerin habe Löhne, Arbeitszeiten oder Sozialversicherungsabgaben nicht korrekt abgerechnet sowie nach Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu tiefe Lohnangaben gemacht, erwiesen sich als rechtsfehlerhaft.  
BGer 5A_890/2024 vom 27. August 2025 i.S. A. GmbH c. Gewerkschaft B.
Stichworte: Verbindlicher Sachverhalt, Revhtsverweigerung, Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, Gesamtgeindruck, Einzelvorwürfe, Verdachtsberichterstattung, Kosstenauflage.
Bestimmungen: Art. 29 BVm Art. 28 und 28a ZGB, Art. 52 und 106 ZPO.

Beobachter

2.2025.2  Weder die einzelnen im beanstandeten Bericht darin formulierten Vorwürfe noch der Zeitungsbericht als Ganzes («Beobachter»-Artikel über eine Versicherungsberatungsfirma) verletzte die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin widerrechtlich. Dem «Beobachter» gelang der Wahrheitsbeweis im Hauptpunkt der Klage. Auch ein Verstoss gegen das UWG war nicht ersichtlich. Das vorinstanzliche Urteil erwies sich als bundesrechtskonform. 
BGer 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 i.S. A. AG c. B. AG
Stichworte: Überspitzter Formalimsu, Noven, Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, überwiegendes öffentliches Interesse, Wahrheitsbeweis,  Verdachtsberichterstattung, Willkür, unlauterer Wettbewerb
Bestimmungen: Art. 28 ZGB, Art. 3 UWG, Art. 152 221 und 229 ZPO
Besprechung dieses Urteil durch RA Christoph Born in medialex 09/25

Persönlichkeitsverletzung, unlauterer Wettbewerb

2.2025.1  Die identifizierende Berichterstattung über die Beschwerdeführerin (Kita) ist grundsätzlich von einem öffentlichen Interesse getragen. Der Artikel liegt unter dem Aspekt der Berichterstattung über einen blossen Verdacht und mit Rücksicht auf den Wahrnehmungshorizont der Durchschnittsleserschaft im überwiegenden öffentlichen Interesse. 
BGer 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025 i.S. A. AG c. B. AG, C. und D.
Stichworte: Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, überwiegendes öffentliches Interesse, rechtliches Gehör, Recht auf Beweis, willkürliche Feststellung des Sachverhalts
Bestimmungen: Art. 29 BV, Art. 28 ZGB, Art. 3 und 9 UWG, Art. 53 und 152 ZPO
Besprechung dieses Urteils durch RA Christoph Born im Beitrag “Verdachtsberichterstattung: Eine risikoreiche Erleichterung für die Medien”, medialex 02/25.

3. Strafrecht – Droit pénal

Keine Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle

3.2025.2  Noch nicht rechtskräftige Strafbefehle u nterstehen nicht dem Öffentlichkeitsprinzip. Art. 69 Abs. 2 StPO ist so auszulegen, dass er nur für rechtskräftige Strafbefehle gilt. Massgeblich für diese Auslagung war die teleologische Güterabwägung zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip der Justiz und der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Das Gericht betonte, dass die vorzeitige Kommunikation eines “Urteilsvorschlags” die Unschuldsvermutung irreparabel schädige, während das öffentliche Informationsinteresse auch durch die Einsichtnahme in rechtskräftige Strafbefehle gewahrt werden könne.
TF 7B_631/2023 du 18 septembre i.S. A. c. Ministère public de la République et canton de Genève (französischsprachiger Entscheid)
Stichworte: Zulässigkeit der Beschwerde, Strafbefehlsverfahren, Güterabwägung, Öffentlichkeitsprinzip, Unschuldsvermutung, Auslegungsmethodik (nach Wortlaut, historisch, teleologisch)
Bestimmungen: Art. 6 EMRK, Art. 32 BV, Art. 69, 101 StPO    
Besprechung dieses Urteils durch RA Matthiad Schwaibold im Beitrag Nicht rechtskräftige Strafbefehle haben keinen Urteilscharakter, medialex 09/25

Risque financier pour les journalistes blanchis

3.2025.1 Deux journalistes blanchis de l’accusation de diffamation ont exigé que leurs frais de défense soient pris en charge par l’État, car la partie plaignante condamnée aux frais de procédure était insolvable. La Cour de justice de Genève leur a donné raison. Les dispositions du CPP relatives à la prise en charge des frais doivent être interprétées à la lumière du droit superieur – la liberté des médias (art. 17 CSt), effet horizontal des droits fondamentaux (art. 35 CSt) et art. 10 de la CEDH. Le transfert du risque financier pourrait avoir un effet dissuasif sur les professionnels des médias et serait donc contraire à la liberté d’expression garantie par l’art. 10 de la CEDH.
Cour de Justice Genève. Arrêt du 13 juin 2025: A. et C. c. E. et le ministère public de la République et canton de Genève
Mots clefs:  Diffamation, frais, liberté des médias, effet horizontal des droits fondamentaux 
Dispositions: Art. 10 CEDH, art. 7 et 35 CSt., 125, 135, 423,426f., 429, 432 CPP

Besprechung dieses Urteils durch RA Matthias Schwaibold im Beitrag “Kostenrisiko für freigesprochene Journalisten verstösst gegen die Meinungsfreiheit”, medialex 08/25

 

4. Urheberrecht – Droit d’auteur

Tarifgenehmigung

4.2025.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs K (Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett,
Theater) durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) abgewiesen. Die gesetzlichen Kriterien habe die ESchK richtig ausgelegt; ihr Entscheid erscheine angemessen. Auch ein unter Wettbewerbsbedingungen vereinbarter Tarif würde nicht erheblich von der vorliegenden Regelung abweichen.

BVGer B-5328-2024 vom 15. Juli 2025 i.S. Swiss Music Promoters Association c. Suisa und Swissperform
Stichworte: Kognition, Anspruch auf rechtliches Gehör, relevante Angemessenheiteskriterien, Vermittlungsabzug, Mitwirkungspflichten, Intensität der Werknutzung, Gleichbehandlungsgebot, Verfahrenskosten, Entschädigung
Bestimmungen: Art. 45, 51, 55, 59 f., 63 URG, Art. 12 VwVG

5. Wettbewerbsrecht – Droit de la concurrence

 

6. Weitere Rechtsgebiete – Domaines juridiques divers

 

7. Ethik/Selbstregulierung – Ethique/autorégulation

Wahrheitssuche

7.2025.48 Die «NZZ am Sonntag» hat mit dem Interview «Die oberste Bildungsdirektorin über die Corona-Krise: ‹Ich habe immer wieder beim Bundesrat interveniert›» die Wahrheitspflicht nicht verletzt. Die wiedergegebene Aussage von Silvia Steiner verneint  einzig die Rolle von SchülerInnen als die (Haupt)-Treiber der Pandemie und nimmt keine weitere Beurteilung ihres Einflusses auf das Pandemiegeschehen vor. Stellungnahme 48/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitssuchge, Intervention auf Aussagen in Interviews
Bestimmungen: Ziff.  «Erklärung», Richtlinie 1.1

Recherche de la vérité


7.2025.47 En publiant l’enquête «Le rêve brisé de rives 100% accessibles», «24 heures» n’a pas violé la «Déclaration».
  L’information pertinente pour illustrer l’enquête était une exaspération et non le motif détaillé de la discussion, qui est un autre sujet.
Prise de position 47/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. «24heures»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité,  respect de la vie privée

Dispositions: Chiffre 1 et 7 de la «Déclaration».

 

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.46  Die «SonntagsZeitung» hat mit dem Artikel «Kassenobligationen im Krisenfall gesichert» die Freiheit der Information,  die Pflicht zur Unabhängigkeit und das Verbot kommerzieller Werbung nicht verletzt. 

Stellungnahme 46/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Trennung  zwischen einer öffentlichen oder privaten Tätigkeit, Unabhängigkeit
Bestimmungen: Ziff.  2, 9 ind 10 «Erklärung», Richtlinie 2.4, 9.1, 9.2, 10.1, 10.2

Wahrheitssuche

7.2025.45 Der «Beobachter» und «blick.ch» haben mit dem Artikel «Die gefilterte Wahrheit von Evodrop» respektive «Die Geschichte des Start-ups Evodrop und seines Gründers Fabio Hüther» die «Erklärung» nicht verletzt. Insbesondere hat die Journalistin zu den zahlreichen Aspekten des Artikels ausführlich recherchiert und damit der geforderten Suche nach der Wahrheit Genüge getan. 
Stellungnahme 45/2025 des Schweizer Presserates (Evodrop AG c. «Beobachter» und «blick.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Trennen von Fakten und Kommentar, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff.  1, 2 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 2.3

Trennen von Fakten und Kommentar


7.2025.44 Der Titel «Stadtrat schweigt zu Mobbingvorwürfen gegen Ursula Egli – jetzt übernimmt die GPK» ist nicht präzise, weil das «jetzt» von der Leserschaft so interpretiert werden kann, dass damit ein unmittelbares Tätigwerden der GPK gemeint ist. Zwei Titel sind ungenau, doch sind sie nicht kommentierend und verletzen damit das Trennungsgebot von Fakten und Kommentar nicht. 

Stellungnahme 44/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Wiler Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Trennen von Fakten und Kommentar, Quellenbearbeitung, Berichtigung, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen
Bestimmungen: Ziff.  1, 2, 3, 5 und 7 «Erklärung», Richtlinie 2.3

Kommentarfreiheit


7.2025.43  «Das Magazin» hat mit dem Essay «Liebe Kosovarinnen, wir müssen uns wehren!» und dem entsprechenden Online-Artikel weder gegen die Pflicht zur Trennung von Fakten und Meinung noch gegen das Diskriminierungsverbot verstossen. Im Sinne der Meinungs- und Medienfreiheit muss es möglich sein, eine Minderheit öffentlich und gegebenenfalls scharf kritisieren zu können. 

Stellungnahme 43/2025 des Schweizer Presserates (X., Y. c. «Das Magazin»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Kommentarfreiheit, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff.  2 und 8 «Erklärung», Richtlinien 2.3 und 8.2

Privatsphäre, Menschenwürde

7.2025.42 Das Magazin der «NZZ am Sonntag» hat mit dem Artikel «Der Fluch von Akakor» und das Zofinger Tagblatt» mit dem Artikel «Der Rattenfänger von Barcelos» die «Erklärung» nicht verletzt. Die Bezeichnung des angeblichen Häuptlings als «Rattenfänger» verstösst nicht gegen die Menschenwürde, denn der Begriff sagt nichts aus über diejenigen, die er belog.
Stellungnahme 42/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «NZZ am Sonntag» und «Zofinger Tagblatt»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Persönlichkeitsschutz, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 7 und 8 «Erklärung», Richtlinien 8.3 iund 8.5

Recherche de la vérité


7.2025.41 Le Conseil considère que dans les deux articles «Un Nigérian de 45 ans tué par son petit frère à la gare» et «Drame à Lausanne: Un homme décède après une altercation à la gare. La victime, âgée de 45 ans, a été tuée par son petit frère de 35 ans», les titres donnent pour vraie une information fausse. En l’occurrence, «24heures» faillit à son devoir de rechercher la vérité.
 
Prise de position 41/2025 du Conseil suisse de la presse (X. et Collectif Kiboko c. «24heures»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, nouvelles non confirmées, respect de la dignité humaine

Dispositions: Chiffre 1, 3 et 8 de la «Déclaration»

 

Identifizierung, Kinder, Opferschutz

7.2025.40  Die Grenze einer ethisch verantwortbaren Berichterstattung wurde überschritten und die Menschenwürde des Opfers verletzt, weil es zu einem Objekt reduziert wurde. Vorliegend wog das Recht des Opfers schwerer als das Recht der Öffentlichkeit, mehr Details zu erfahren. Die geschilderten Details halfen nicht, die Tat besser einordnen zu können, sondern wirkten entmenschlichend. Sie waren nicht von öffentlichem Interesse, sondern dietnen lediglich der Erzeugung von Spannung, der Befriedigung der Neugier und dem Generieren von Clicks.
Stellungnahme 40/2025 des Schweizer Presserates (Dachorganisation der Frauenhäuser Schweiz und Liechtenstein sowie Frauenhaus beider Basel c. «20 Minuten» online und «nau.ch»)
Stichworte: Privatsphäre, Identifizierung, Kinder, Achtung der Menschenwürde,Opferschutz
Bestimmungen: Ziff. 7 und 8 «Erklärung», Richtlinien 7.1, 7.2, 7.3, 7.8, 8.1, 8.2

Vérité

7.2025.39 Dans son éditorial «Du rêve écolo à la réalité», «Le Matin Dimanche» n’a pas violé la «Déclaration». 
Prise de position 39/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le Matin Dimanche»)
Mots-clefs: Vérité, la distinction entre l’information et les appréciations relevant du commentaire, dénaturation des informations, séparation entre partie rédactionnelle et publicité

Dispositions: Chiffre 1, 3 et 10 de la «Déclaration», Directive 2.3

 

Suppression d’informations essentielles

7.2025.38 En publiant l’article «Bulle clouée au pilori» et en l’accrochant en manchette sous le titre «Le secrétaire général doit rendre l’argent à Bulle» assorti d’un sous-titre explicite, «La Liberté» n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste». 
Prise de position 38/2025 du Conseil suisse de la presse (Ville de Bulle c. «La Liberté»)
Mots-clefs: suppression d’informations essentielles, distinction entre l’information et les appréciations relevant du commentaire ou de la critique, devoir de rectification

Dispositions: Chiffre 3 et 5 de la «Déclaration», Directive 2.3

 

Wahrheit

7.2025.37  Im Bericht zum Gedenktag des Hamas-Terroranschlages vom 7. Oktober wurde suggeriert, die Hannibal-Direktive fder israelischen Armee fordere israelische Soldaten dazu auf, eigene Soldaten und Zivilisten aktiv bzw. gezielt zu töten. Die israelische Armee wurde zum Hauptakteur der Ereignisse vom 7. Oktober umgedeutet. Der Terror der Hamas wird nicht nur relativiert, sondern ganz ausgeblendet. Damit veerstiess der Beitrag gegen die Wahrheitspflicht.
Stellungnahme 37/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Radio LoRa»)
Stichworte: Wahrheit, Suggerieren von Zusammenhängen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung»

Diskriminierung

7.2025.36  Im Artikel «Sie ziehen durch Europa und lassen sich von der Polizei nicht beeindrucken» der NZZ hätte es den völlig verkürzten und Tatsachen entstellenden Verweis auf Roma gar nicht gebraucht, um die Praktiken der nordafrikanischen Kleinkriminellen zu umschreiben. Die Verhältnismässigkeit ist somit nicht gewahrt. Vielmehr wurden mit der Aussage negative Werturteile transportiert und damit das Diskriminierungsverbot verletzt.
Stellungnahme 36/2025 des Schweizer Presserates (X./Y. und Rroma Foundation c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Entstellen von Tatsachen, Quellen, Menschenwü^rde, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 8 «Erklärung», Richtlinien 3.1, 8.1 und 8.2

Unterschlagen wichtiger Informationen

7.2025.35 Indem im «20 Minuten»-Beitrag «Schutzstatus S: Unmut über Missbrauch durch Roma wächst» die schweren Vorwürfe – Vortäuschen einer falschen Staatsangehörigkeit und illegal gekaufte Pässe – unbelegt bleiben, wird die Leserschaft mit pauschalen Aussagen konfrontiert. Sie kann die Informationen auf diese Weise nicht einordnen. In diesem Sinn verletzt den Journalistenkodex
Stellungnahme 35/2025 des Schweizer Presserates (Rroma Foundation c. «20 Minuten»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Quellenangaben, Konfrontation beri schweren Vorwürfen, Unterschlagen wichtiger Informationen, Diskriminierung, Übernehmen von Informationen
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 8 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 8.2

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.34 Die Wohnungsanzeige, über welche die «Südostschweiz» im monierten Artikel berichtet hat, wurde vom Beschwerdeführer selber auf dem öffentlich zugänglichen Immobilienportal aufgeschaltet. Im Inserat enthalten waren die von der «Südostschweiz» erwähnten Einzelheiten zur Wohnung, zur Adresse, zum Kaufpreis sowie die Bilder. Das Bild von seinem Schlafzimmer und seinem Bett hat der Beschwerdeführer selber veröffentlicht. Es verletzte daher auch im Zusammenspiel mit der Bildlegende «In diesem Bett mit diesem Ausblick kann man gar nicht schlecht schlafen» seine Privatsphäre nicht. 

Stellungnahme 34/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Südostschweiz»)
Stichworte: Privatsphäre, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  2 und 7 «Erklärung»

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.33  In der Online-Version des Artikels auf «nau.ch» ist der Hinweis, dass es sich beim Beitrag um Werbung handelt, nur im Pfad zum Text erkennbar (Home > Intern > Sponsored Content). Dieser Pfad verschwindet beim Scrollen durch den Text. Ansonsten ist kein Unterschied zu redaktionellen Beiträgen ersichtlich, weder in der Gestaltung noch in der Kennzeichnung. Die erforderliche Deklaration als Werbung fehlt im vorliegenden Fall. 

Stellungnahme 33/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «nau.ch»)
Stichworte: Werbung, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinie 10.1

Wahrheitssuche

7.2025.31 Der monierte Text ist der Bericht eines Musikkritikers. Im Text ist klar erkennbar, dass der Autor nur mutmasst, wo die «schmollenden» Musikfreundinnen und -freunde diesen Tag verbracht haben könnten. Dies ist in einer Kolumne von der Kommentarfreiheit gedeckt. Dies gilt auch für die Wortwahl «Schmusestücke» und «Repertoireheuler»
Stellungnahme 31/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Aargauer Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Wahrheitssuche, Kommentarfreiheit, Trennung von Fakten und Kommentar, entstellende Informationen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 2.3

Recherche de la vérité

7.2025.29 En publiant le texte «Sa sous-location s’est transformée en galère» «20 minutes» n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste»
Prise de position 29/2025 du Conseil suisse de la presse (Association vaudoise pour la sauvegarde du logement des personnes précarisées – AVSL c. «20 minutes»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité

Dispositions: Chiffre 1 de la «Déclaration»

 

Wahrheitssuche

7.2025.28 Die NZZ hat mit dem Artikel «Radio Lora verbreitet auf 97,5 Megahertz ungestört linksextremen Terror» gegen die Wahrheitsplicht verstossen. Der Artikel widerspricht einer früher von der NZZ selber publizierten, differenzierteren Darstellung. Dass diese nicht berücksichtigt wurde, stellt eine Verletzung der Wahrheitsplficht dar.
Stellungnahme 28/2025 des Schweizer Presserates (Verein Zentralwäscherei c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Wahrheitssuche, Trennung von Fakten und Kommentar
Bestimmungen: Ziff. 1 und 2 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 2.3

Wahrheit, wissenschaftliche Streitfragen


7.2025.27 Der Presserat kann und soll wissenschaftliche Streitfragen nicht beantworten. Aber wenn völlig unerwartete, heikle, ehr- respektive persönlichkeitsverletzende oder sehr umstrittene oder offenkundig falsche Aussagen gemacht werden, muss aus der  journalistischen Distanz nachgefragt werden, etwa auch nach allfälligen Quellen.

Stellungnahme 27/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «CH Media)
Stichworte: Nichteintreten, Wahrheit, wichtige Elemente einer Inforation, Quellen, Interview
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Parallelverfahrern

7.2025.26 Wenn ein Beschwerdeführer rechtliche Schritte gegen das Medium eineitet, tritt der Presserat nicht auf die Beschwerde ein, ausser es gehe um medienethische Grundsätze, was im vorliegenden Fall nicht zutraf.
Stellungnahme 26/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Der Landbote»)
Stichworte: Nichteintreten, Parallelverfahren, medienethische Grundsatzfragen, Anhörung bei schwerden Vorwürfen.
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement, Ziff. 3 «Erklärung»

Unabhängigkeit

7.2025.25 Redaktionelle Beiträge, die als «Gegenleistung» zu Inseraten und Werbesendungen veröffentlicht werden, sind unzulässig. Die kritisierten Beiträge wurden unter dem Titel «Sonderseiten Wahlen» präsentiert. Dass es sich dabei um bezahlten Inhalt handelte, war optisch nicht erkennbar. Richtlinie 10.1 ist damit verletzt.
Stellungnahme 24/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Basel aktuell»)
Stichworte: Bezahlte Inhalte, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Unabhängigkeit, Meinungspluralismus, Trennung von Fakten und Kommentar, Montage
Bestimmungen: Ziff. 2, 3 und 10 «Erklärung», Richtlinie 2.2, 2.3, 3.6, 10.1

Privatsphäre

7.2025.24 Der im Artikel erwähnte Treuhänder ist ein gewählter Richter des Steuergerichts. Dieses ist zuständig für Rekurse und Beschwerden gegen behördliche Verfügungen in Steuersachen, hat also eine wichtige Funktion im Kanton inne. Die RichterInnen werden von der Legislative gewählt. Es muss ihnen eine öffentliche und staatlich wichtige Funktion zugeschrieben werden, womit eine Namensnennung gerechtfertigt ist.
Stellungnahme 24/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Solothurner Zeitung/Oltner Tagblatt»)
Stichworte: Identifizierung, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.2, 7.4

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.23 Bei der kritisierten Seite handelt es sich um die bezahlte Übernahme von Inhalten aus der Galledia Fachmedien AG. Die Firma publiziert Fachmedien und Verlagstitel. Die Übernahme von Artikeln werden von der Zeitung bezahlt und sind nicht um bezahlte Werbung; es fliesst Geld von der Zeitung weg. 

Stellungnahme 03/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Freiburger Nachrichten»)
Stichworte: Werbung, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1

Informationsfreiheit


7.2025.22 
Der «Küsnachter» hat mit dem Beitrag «‹Fokus Forch› begeistert wenig» die Informationsfreiheit und die Richtlinie zur journalistischen Unabhängigkeit nicht verletzt. Der Autor ist nach Angaben des «Küsnachter» weder politisch noch privat in Bezug auf das Projekt der Forchbahn aktiv.
Stellungnahme 22/2025 des Schweizer Presserates (Forchbahn AG c. «Küsnachter»)
Stichworte: Informationsfreiheit, öffentliche Funktionen, journalistische Unabhängigkeit, Interessenbindungen, Gefälligkeiten
Bestimmungen: Ziff. 2 und 9 «Erklärung», Richtlinie 9.1 und 9.2

Diskriminierung

7.2025.21 Kritik an Minderheiten muss möglich sein. Aussagen des Experten im Beitag des Tages-Anzeigers «Man muss thematisieren, dass es Muslime sind, die solche Taten begehen» bezog sich nur auf jene radikalisierten Muslime, die bereit sind, Gewalt auszuüben. 
Stellungnahme 21/2025 des Schweizer Presserates (VIOZ c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Kritik an Minderheiten, Radikalisierung, Menschenwürde, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff. 8 «Erklärung», Richtlinie 8.1 und 8.2

Kommentarfreiheit


7.2025.20 Der Spielraum für Interpretationen ist im Umgang mit juristischen Begriffen begrenzt. Die Autorin reizt mit ihrer Begriffswahl die Grenze zur Falschdarstellung aus. Sie benennt allerdings den juristischen Sachverhalt an der entscheidenden Stelle korrekt, d. h. die beiden Verurteilungen wegen Nötigung einerseits sowie sexueller Belästigung andererseits.  

Stellungnahme 20/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «watson.ch»)
Stichworte: Kommentarfreiehit, Wahrheit, Berichtigung, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Ziff. 1, 5 und 7 «Erklärung»,

Nouvelles non confirmées

7.2025.19 En diffusant le reportage télévisé du 6 juin 2024 sur la Coordination étudiante pour la Palestine et l’Université de Genève, «Léman Bleu» a violé le devoir de la recherche de la vérité de la rectification
Prise de position 19/2025 du Conseil suisse de la presse (EPFL c. «Léman Bleu»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, nouvelles non confirmées, rectification

 

Recherche de la vérité

7.2025.18 En diffusant le reportage télévisé sur l’altercation entre le président de l’UDC Genève et un promeneur, «Léman Bleu» a contrevenu au devoir de  rechercher la vérité. Le travail journalistique de recherche de la vérité imposait en pareil cas de donner aussi le point de vue du promeneur sur le déroulement de cette altercation. 
Prise de position 18/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Léman Bleu»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, Audition lors de reproches graves, devoir de rectification

Dispositions: Chiffre 1, 3 et 5 de la «Déclaration», Directive 3.8

 

Wahrheit, Agenturmeldungen als Quellen


7.2025.17 Laut Praxis des Presserats dürfen sich Journalisten bei Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen auf die Richtigkeit des Inhalts verlassen. Sie müssen die Meldungen daher nur ausnahmsweise mit eigenen Recherchen überprüfen. Die Quelle ist zu nennen.

Stellungnahme 17/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten» online»)
Stichworte: Wahrheit, Agenturmeldungen als Quellen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Quellenbearbeitung


7.2025.15 Ein Titel von «tio.ch»stellt einen Vorgang als reine Tatsache dar, dessen Quelle die wenig glaubwürdige «Hamas» war. Der Presserat lässt eine solche Zuspitzung dann gelten, wenn im Lead gleich relativiert wird. 20.minuti hätte die israelische Haltung anführen müssen. Wo die Positionen allgemein bekannt sind, muss nicht in jedem Bericht über einen Konflikt jeder schwere Vorwurf mit der Gegenposition versehen werden. Dies war hier aber nicht der Fall.

Stellungnahme 15/2025 des Schweizer Presserates (Verein Demokratie und Dialog c. «20 minuti» und «tio.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Unabhängige Berichterstattung


7.2025.14 Wer weiss, dass er Kommunikationschef des Kantons wird oder gerne werden würde, kann nicht gegen dessen wichtigstes Anliegen («Jahrhundertabstimmung») anschreiben. Es steht ausser Frage, dass die unabhängige Berichterstattung in dieser Situation nicht mehr möglich war.

Stellungnahme 14/2025 des Schweizer Presserates (X. / Y. c. «Appenzeller Zeitung»)
Stichworte: Unabhängigkeit, Befangenheit, Umgang mit Leserbriefen
Bestimmungen: Ziff.  9 «Erklärung», Richtlinie 9.1

Unschuldsvermutung


7.2025.13 Titel und Lead der Meldung «Zürcher Polizei verhaftet Absender der Bombendrohung: Die Zürcher Kantonspolizei hat den Absender der Bombendrohung vom Dienstag am Obergericht ermittelt: Es handelt sich um einen 44-jährigen Schweizer. Er wurde verhaftet.» sind im Indikativ formuliert. Bei Titeln ist besonders streng darauf zu achten, der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Dies ist vorliegend nicht geschen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig die Unschuldsvermutung ist, denn die Behauptung, der Beschwerdeführer sei der Täter, hat sich später nachweislich als falsch herausgestellt.

Stellungnahme 13/2025 des Schweizer Presserates (X. c. Keystone-SDA)
Stichworte: Wahrheit, Unschuldsvermutung, Gerichtsberichterstattung, Resozialisierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 «Erklärung», Richtlinie 7.4

Wahrheitspflicht


7.2025.12 Die falsche Beschreibung einer Klage gegen den Zürcher Sicherheitsdirektor Mario Fehr, welche nicht Amtsmissbrauch, sondern eine Amtsgeheimnisverletzung betraf, ist, gemessen an der Fülle der übrigen Sachverhaltselemente, marginal und entsprechend als handwerklicher Fehler zu kritisieren, nicht als Verstoss gegen die Wahrheitspflicht.

Stellungnahme 12/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung», «Zürcher Unterländer» und «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheit, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 «Erklärung», Richtlinie 7.4

Autorisierung eines Interviews


7.2025.11 Bei der Autorisierung eines Interviews dürfen lediglich offensichtliche Irrtümer korrigiert werden. Für eine Korrektur von offensichtlichen Irrtümern hätte der Beschwerdeführer keine Rücksprache nehmen müssen. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich auf mögliche Fragen der Presse vorbereitet und im Vorfeld mit den relevanten Behörden Rücksprache nimmt. Folglich musste die «Linth-Zeitung» die plötzliche Verweigerung der Autorisierung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen. Die Zeit, um das Interview gegenzulesen und auf Irrtümer hinzuweisen, genügte.

Stellungnahme 11/2025 des Schweizer Presserates (Benz c. «Linth-Zeitung»)
Stichworte: Interview, Autorisierung, Fristen für Autorisierung
Bestimmungen: Ziff. 4 «Erklärung», Richtlinie 4.5

Wahrheitsuche, Quellen


7.2025.08 Es kann nicht allein von rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen abhängig gemacht werden, wer journalistisch wie charakterisiert werden darf. Der Sachverhalt im Fall von Bernd Höcke (AfD) ist hinreichend klar, wenn dieser als ausgebildeter Historiker bewusst zum Skandieren verbotener Parolen aus der Nazizeit wie «Alles für Deutschland» aufruft. Es darf davon ausgegangen werden, dass, wer nicht Faschist ist, in seinen Reden nicht Nazi-Parolen skandieren lässt.

Stellungnahme 10/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «tagesanzeiger.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Quellen, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 3.9

Recherche de la vérité


7.2025.09 L’article contesté se base sur une dépêche de l’Agence France Presse (AFP) qui ne contient pas le point de vue d’Israël. Le Conseil de la presse rappelle que les journalistes et par extension les rédactions peuvent se reposer sur l’exactitude du contenu d’agences de presse reconnues. «TXT RTS» n’était donc pas tenu de vérifier les informations contenues dans la dépêche de l’AFP, ni de les compléter par des recherches propres. En diffusant l’article «Gaza/Egypte: évacuations suspendues», la rédaction «Teletext» de la RTS n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste».
.
Prise de position 09/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. Teletext)
Mots-clefs: recherche de la vérité

Dispositions: Chiffre 1 de la «Déclaration»

 

 

Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationselemente


7.2025.08 . «Bis vor kurzem» wird von DurchschnittsleserInnen so verstanden, dass UN Women sehr lange geschwiegen und nur wenige Tage vor Veröffentlichen des Kommentars ein Statement veröffentlicht hat. Damit wurde der Eindruck erweckt, es handle sich um die erste Wortmeldung von UN Women zum Thema. Das entspricht  nicht der Wahrheit.

Stellungnahme 08/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Der Bund»/«Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, jpurnalistische Ungenauigkeit, Kommentarfreiheit, Berichtigungspflicht
Bestimmungen: Ziff. 1,  3 und 5 «Erklärung»

Entstellen von Tastsachen


7.2025.07 Die Pflicht, Tatsachen nicht zu entstellen, erstreckt sich auf sämtliche relevanten Fakten eines Artikels, auch wenn diese nicht zentral für dessen Aussage erscheinen.

Stellungnahme 07/2025 des Schweizer Presserates (Pro Helvetia c. «Klein Report»)
Stichworte: Wahrheit, Quellen, Entstellen von Tatsachen, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Parallelverfahren


7.2025.06 Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein, weil bereits ein Gerichtsverfahren in der Sache läuft und kein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher wäre gegeben, wenn die Berichterstattung der «NZZ am Sonntag» eine breite öffentliche Diskussion ausgelöst hätte oder sich berufsethische Grundsatzfragen gestellt hätten, die einer Klärung bedürfen.

Stellungnahme 06/2025 des Schweizer Presserates (Rau und BioMed Center Sonnenberg AG c. «NZZ am Sonntag»)
Stichworte: Parallelverfahren, Instrumentalisierung, öffentliche Diskussion, Grundsatzfragen
Bestimmungen. Art. 11 Geschäftsreglement

Diskriminierung, Wahrheit

7.2025.05 Die «Neue Zürcher Zeitung» hat mit den Beiträgen «Immer mehr Roma profitieren vom Schutzstatus S», «Weil Roma das Schweizer System ausnutzen: Der Schutzstatus S soll überprüft werden» sowie «Probleme mit Roma»gegen die Wahrheitspflicht, die Pflicht zur Quellenangabe und das Diskriminierungsverbot verstossen.
Stellungnahme 05/2025 des Schweizer Presserates (X./Roma Foundation c. «NZZ»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1,  3 und 8 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Diskriminierung

7.2025.04 Wenn Statistiken existierten, müssen diese korrekt eingeordnet werden. Pauschale Aussagen wie «die [Asylanten aus Kleinbasel] sind aggressiv, oft betrunken oder auf Drogen, sie sind eine Gefahr» sind unangemessen und diskriminierend, weil sie eine pauschale Schuldzuweisung nahelegen und Vorurteile verstärken können. Damit besteht ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot.
Stellungnahme 04/2025 des Schweizer Presserates (Freiplatzaktion Basel c. «bazonline.ch»)
Stichworte: Wahrheitssuche, handwerkliche Fehler, Menschenwürde, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 8 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 8.1, 8.2

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.03 Wo die Reportage den Anspruch erhebt, kommerzielle und finanzielle Themen von einer gewissen Komplexität in einem Format zu behandeln, das im Wesentlichen der Unterhaltung dient., ist es kritisch zu bewerten, wenn in diesem Kontext der Name eines Unternehmens fünfmal erwähnt wird. Die Erwähnung des Firmennamens war in dieser Häufigkeit für die Zwecke der Reportage unnötig. D

Stellungnahme 03/2025 des Schweizer Presserates (X. c. Schweizer Radio und Fernsehen SRF)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Nennung von Marken und Produkten
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1, 10.3

Unabhängigkeit, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.02 Wenn ein sehr luxuriöses Reportageprojekt, das auf mehreren Spalten aufwändig beschrieben werden soll, mit deutlich über 30’000 Franken voll finanziert wird, müsste die korrekte Deklarierung lauten: «Von Club Med finanziert».

Stellungnahme 02/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Basler Zeitung online»)
Stichworte: Unabhängigkeit, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Transparenz, Sponsoring
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1, 10.3

Anhören bei schweren Vorwürfen

7.2025.01 Im vorliegenden Kontext (Aufforderung «Schulleitung entlassen», «etwas unternehmen», Einbezug der Telefonnummer einer Beteiligten), erscheint der Ausdruck «hetzen» als eine Charakterisierung, die ein «gravierendes Fehlverhalten» beinhaltet. Die Redaktion hätte deshalb dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einräumen müssen.    
Stellungnahme 01/2025 des Schweizer Presserates (Glarner c. «Blick» online)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen, Begriff «scherer Vorwurf», Kampagne
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

 

 

 

 

 

 

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