Das Produktesicherheitsgesetz (PrSG) sieht in Art. 10 Abs. 4 eine Aktivinformationspflicht der Vollzugsorgane hinsichtlich besonders gefährlicher Produkte sowie getroffener Massnamen und in Art. 12 eine Schweigepflicht vor. Das BVGer sieht in der kombinierten Anwendung dieser beiden Bestimmungen eine spezialgesetzliche Grundlage, die dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nach BGÖ...
1. Oktober 2019
Öffentlichkeitsprinzip: Hintertür Spezialbestimmungen?
01Oktober