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Newsletter 03/22

Hürde Aktivlegitimation, Ehrverletzungen im Internet und Praxisübersicht zum Öffentlichkeitsgesetz

Liebe Leserin, lieber Leser

Das Bundesgericht hat kürzlich einen urheberrechtlichen Streit zwischen einem Verlag und einer Mediendatenbank beurteilt (BGer 4A_527/2021). Die Mediendatenbank hatte zahlreiche Texte verschiedener AutorInnen, die der Medienverlag publiziert hatte, übernommen, ohne dafür eine Erlaubnis einzuholen. Lausanne entschied aber nicht darüber, ob die Mediendatenbank dies tun durfte. Das oberste Gericht liess auch andere Fragen unbeantwortet, denn es sprach – wie schon die Vorinstanz – dem klagenden Verlag die Aktivlegitimation ab. ProLitteris-Direktor Philip Kübler analysiert für Medialex diesen Entscheid in seinem Beitrag «Hohe Anforderungen an die Aktivlegitimation».

Im Zuge der Digitalisierung verlagert sich unsere Kommunikation zunehmend in den virtuellen Raum. Das gilt auch für strafrechtlich relevante Ehrverletzungen. Der Versuch, auf entsprechende Sachverhalte traditionelle Konzepte anzuwenden, misslingt oft. So hatte das Bundesgericht unlängst zu entscheiden, wie ein so genanntes “Like” aus strafrechtlicher Sicht zu bewerten ist. In dieser Frage hat der ergangene Leitentscheid (BGE 146 IV 23) scheinbar Klarheit geschaffen – zahlreiche weitere Probleme sind indessen nach wie vor ungelöst, andere sind sogar erst neu entstanden, wie die Untersuchung von Professor Christof Riedo und BLaw Robin Beglinger mit dem Titel «Ehrverletzungen im Internet – insbesondere auf Facebook» aufzeigt.

In dieser Ausgabe starten wir mit den Rechtsprechungsübersichten des vergangenen Jahres. Daniel Ladanie-Kämpfer und Annina Keller beleuchten die Praxis der Bundesgerichte zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) des Jahres 2021 im Beitrag «Geschäftsgeheimnisse und Personendaten bleiben im Fokus».

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur » bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint in der ersten Maiwoche.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»




Hohe Anforderungen an die Aktivlegitimation

Im Streit um Urheberrechte unterliegt Medienverlag einer Mediendatenbank

Philip Kübler, Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M., Direktor ProLitteris

Résumé: Dans l’arrêt actuel 4A_527/2021, le Tribunal fédéral rejette un recours, mais laisse intact le système du droit d’auteur. Il s’agissait de juger des utilisations massives de textes par une base de données des médias. Le Tribunal fédéral a confirmé le jugement du tribunal de commerce de Zurich. Les deux tribunaux ont posé des exigences élevées à la démonstration de la qualité pour agir du titulaire des droits d’auteur. En conséquence, le rejet de la plainte civile pour défaut de légitimation active est définitif. Ainsi au moins, l’extension trop large de l’usage privé dans le cadre de l’art. 19 al. 1 LDA, que le tribunal de commerce de Zurich a retenu dans ses explications se rapportant à l’activité de la base de données des médias, n’est plus d’actualité.

Zusammenfassung: Im aktuellen Urteil 4A_527/2021 weist das Bundesgericht eine Beschwerde zurück, lässt aber das System des Urheberrechts intakt. Zu beurteilen waren massenhafte Textnutzungen durch eine Mediendatenbank. Das Bundesgericht bestätigte im Ergebnis das Urteil des Handelsgerichts Zürich. Beide Gerichte stellten an die Darlegung der Klageberechtigung des Inhabers von Urheberrechten hohe Anforderungen. Entsprechend wurde die Abweisung der Zivilklage mangels Aktivlegitimation rechtskräftig. Damit ist immerhin die im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 URG zu weit gehende Ausdehnung des urheberrechtlichen Eigengebrauchs vom Tisch, welche das Handelsgericht Zürich in seinen weiteren Ausführungen zur Tätigkeit der Mediendatenbank gewähren wollte.

Urteil BGer 4A_527-2021 vom 17.2.2022

Anmerkungen:

1. Klageabweisung mangels Aktivlegitimation

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Eine Zweitverwertung von Medieninhalten findet in verschiedenen Formen statt. Einmal ausserhalb des urheberrechtlichen Werkbegriffs, was die politische Diskussion um das Leistungsschutzrecht von Medienverlagen auslöst (Linksammlungen und oftmals Suchmaschinen, soziale Medien und ähnliche Plattformen). Dann aufgrund der Zitat- und Berichterstattungsfreiheit (Medienkritik und z.T. kuratierender Journalismus) oder gestützt auf andere gesetzliche Schrankenbestimmungen wie jene des Eigengebrauchs (interne Nutzungen in Schulen oder Betrieben und von Medienbeobachtungsdiensten). Schliesslich, als Normalfall der individuellen Verwertung von Urheberrechten, im Fall eines Dienstleistungsangebots auf Basis vertraglicher Lizenzen (z.B. Datenbank- oder ähnliches Plattformangebot).

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Auch das kürzlich ergangene Zivilurteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2022 (4A_527/2021) zur Tätigkeit einer Mediendatenbank rüttelte nicht an diesem System. Die ungenehmigte Nutzung zahlreicher Texte eines Onlineverlags entging einer Klagegutheissung dadurch, dass es aus Sicht der beiden Gerichtinstanzen an der Berechtigung zur Klage fehlte. Entsprechend wies das Bundesgericht die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2021 zurück.

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Das Handelsgericht Zürich hatte am 6. September 2021 die Klage eines Online-Nachrichtendienstes abgewiesen, welcher sich gegen die unautorisierte Übernahme von Texten durch eine Mediendatenbank wehrte (https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG190187-O10.pdf).

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Dass die Beschwerde an der Aktivlegitimation der Klägerin scheitern kann, zeichnete sich bereits vor Handelsgericht ab. Hingegen setzte sich das Bundesgericht nicht mit dem zusätzlichen Argument des Handelsgerichts auseinander, wonach die Mediendatenbank eine eigengebrauchsberechtigte Nutzerin nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG sei. Diese Auffassung wäre mit der gesetzlichen Grundlage und mit der bisherigen Rechtspraxis auch nicht zu vereinbaren.

2. Wer hat welchen Artikel geschrieben?

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Den Anstoss für den Gerichtsfall gaben einige Tausend Texte, welche die Mediendatenbank bis 2017 verwendete. Wie weit dieser Fall in eine frühere Zeit hineinreicht, in der das Urheberrecht in der schweizerischen Publizistik weniger formell behandelt und wohl auch weniger ernst genommen wurde, zeigt das damalige Verhalten der Prozessparteien. Die Datenbank stellte ihren Kunden Medieninhalte zur Verfügung, ohne von der Quelle der Publikation autorisiert worden zu sein. Und der klagende Medienverlag dokumentierte seine Rechteinhaberschaft an jedem einzelnen Text nicht derart gründlich, dass man dies pro Artikel nachvollziehen könnte. Soweit ersichtlich kam es zwischen den Parteien nie zu Lizenz- oder Vergleichsverhandlungen, wie es zu erwarten wäre, wenn auf beiden Seiten Medienprofis beteiligt sind.

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Wie wäre denn eine lückenlose Behauptung und Beweisführung für eine grosse Menge Werke zu leisten?

  • Die erste Möglichkeit liegt in der Rechteinhaberschaft, sei es originär als Urheberin oder derivativ dadurch, dass die Urheberin bestimmte Rechte an die Klägerin überträgt, mit Vorteil schriftlich.
  • Die zweite Möglichkeit liegt in einer ausschliesslichen Lizenz, sofern der Vertrag diese Rechtswirkung nicht ausschliesst (Art 62 Abs. 3 URG).
  • Die dritte Möglichkeit bietet Art. 8 Abs. 2 URG: Bei unbekannter oder ungenannter Urheberschaft kann die Herausgeberin oder der Verleger die Rechte am veröffentlichten Werk ausüben. Dieser Weg bietet sich dann an, wenn man die Anonymität seiner Autorinnen schützen will oder aus einem anderen Grund kollektiv, z.B. als Redaktion, publiziert.
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Die Klägerin hatte im vorliegenden Gerichtsverfahren dargelegt, dass die Urheberrechte an den Artikeln dreier Journalisten durch Verträge abgetreten worden und die Rechte der Chefredaktorin, von welcher die meisten Texte stammen, ebenfalls übertragen worden seien. Laut Handelsgericht und Bundesgericht kommt es aber auf die Umstände der Einzelfälle und damit aller konkreten Werke an, und die Klägerin hatte offenbar keine Nachweise für sämtliche Texte eingereicht. Damit war in den Worten der beiden Gerichte nicht umfassend dargelegt, «wer welchen Artikel geschrieben hat».

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Aus Sicht des Bundesgerichts gelten diese hohen Anforderungen an die Darlegung der Aktivlegitimation auch im Bereich von Art. 8 Abs. 2 URG. Das Gericht hielt sich an den Tatsachenvortrag (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und beurteilte diesen als zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 62 URG ungenügend. Weder liesse sich erstellen, ob überhaupt und in Bezug auf welche Artikel die Klägerin zufolge Rechtsübertragung Inhaberin von Urheberrechten geworden wäre (Art. 16 URG) oder eine ausschliessliche Lizenz eingeräumt erhalten hätte (Art. 62 Abs. 3 URG), noch liesse sich eruieren, ob überhaupt und hinsichtlich welcher Artikel die Klägerin qua Art. 8 Abs. 2 URG zur prozessualen Ausübung von Urheberrechten befugt erschiene. Das Argument der Klägerin, alle streitgegenständlichen Artikel stammten von aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitern, weshalb sie als Arbeitgeberin ohne Weiteres zur Geltendmachung der Rechte an diesen Artikeln befugt sei, «verfängt in dieser Absolutheit und derart losgelöst von der konkreten Arbeitsvertragsgestaltung nach der schweizerischen Gesetzeskonzeption nicht».

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Nichts nützte der klagenden Partei der Urheberrechtsvermerk, den die beklagte Mediendatenbank bei den übernommenen Texten angebracht hatte. Das Handelsgericht dazu: «Ein Urheberrecht an einem Werk kann nicht dadurch entstehen, dass ein Dritter einen Copyright-Vermerk anbringt. Dies würde dem Schöpferprinzip widersprechen. Der von der Beklagten angebrachte Vermerk entbindet die Klägerin somit nicht vom Nachweis der Rechteabtretung an sie.»

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Zu diesem Nachweis konnte es aber gar nie kommen, weil das Handelsgericht die Klage bereits nach dem Behauptungsverfahren abgewiesen und das Bundesgerichts dieses Urteil bestätigt hat.

3. Copyright-Management als hohe Anforderung

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Mit der Aktivlegitimation steht eine Anforderung vor dem Zivilkläger, die letztlich materiellrechtlich ist, die aber dennoch formal gemeistert werden muss. Das Handelsgericht bemüht sich zu beschreiben, wie man es – ggf. für mehrere Tausend Texte – hätte machen müssen. Beispielhaftes oder summarisches Argumentieren genügt bei weitem nicht. Die Alternative der Prozessstandschaft (Klagen für ein fremdes Recht) nach Art. 8 Abs. 2 URG funktioniert nur, solange die Namen der Autoren unbekannt sind, was ausdrücklich und einzeln behauptet werden muss. Der Kläger muss sich textspezifisch für das eine (Prozessstandschaft) oder andere (Rechteinhaberschaft) entscheiden, um zu vermeiden, dass seine Behauptungen unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind. Dass ein Nutzer selber den Copyright-Vermerk zu den übernommenen Texten setzt, entlastet vom substantiierten Behaupten der Rechteinhaberschaft nicht.

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Aus dem Urteil lässt sich somit schliessen, dass ein Verlag, der seine Publikation gegen die unautorisierte Zweitverwertung verteidigen können will, jeden Text mit einer eindeutigen Kennung und mit allen notwendigen Daten versehen muss, um eine präzise Liste produzieren zu können, die sich nach verschiedenen Kriterien auswerten lässt. Beweisdokumente sind selbstredend bereit zu stellen und mit der Liste zu verknüpfen. Ironischerweise wäre das eine Art Mediendatenbank in eigener Sache.

4. Der Nebenschauplatz des Eigengebrauchs nach Art. 19 Abs. 1 URG

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Das Urheberrechtsgesetz bietet einer Mediendatenbank keinen anderen Weg als die Lizenzierung. Nach dem Verneinen der Aktivlegitimation ging das Bundesgericht auf die parallelen Eventualbegründungen des Handelsgerichts nicht ein.

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Das Handelsgericht hatte nämlich noch begründet, warum die Beklagte gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c URG urheberrechtlich geschützte Medieninhalte zum Zweck der Information und Dokumentation vervielfältigen dürfe. Mit dieser Erwägung ging das Gericht über die gesetzliche Grundlage hinaus, denn es wäre auch die Verbreitung an Aktionäre und Partner und an deren Betriebsangehörige vom Eigengebrauch erfasst. So könnte eine Mediendatenbank zahllose Medienschaffende als Mitglieder oder in anderer Weise als Partner an sich binden und eine kaum begrenzte Art und Menge von Rezipienten und Weiterverwertern mit geschützten Werken bedienen, ohne für diese Tätigkeit Lizenzen einzuholen.

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Die Erwägungen des Handelsgerichts widersprachen der gefestigten Praxis zur Tätigkeit der Medien- und Pressespiegel (vgl. BGE 133 III 473, S. 484 Erw. 5.2), in welcher Vorratsspeicherungen ausgeschlossen sind. Die Argumentation des Handelsgerichts führte zum seltsamen Ergebnis, dass Absatz 1 von Art. 19 URG den Absatz 2 quasi rechts überholen würde.

5. Der Zweck und Nutzerkreis im betrieblichen Eigengebrauch sind begrenzt

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Der Rahmen des betrieblichen Eigengebrauchs ergibt sich aus Art. 19 und 20 und aus der bewährten Tarifpraxis dazu (Gemeinsame Tarife 8 und 9, dazu Philip Kübler, Internes Kopieren: Warum zahlen – und wieviel? medialex 09/2021, 5. Nov. 2021).

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Der Zweck des betrieblichen Eigengebrauchs ist auf die interne Information und Dokumentation beschränkt. Damit sind innerbetriebliche Bedürfnisse gemeint. Weil fast jeder Text und jedes sonstige Werk irgendwie informativ sein kann, muss die gesetzliche Voraussetzung enger verstanden werden. Vervielfältigte Texte und Bilder, Audios und Videos sollen die Zusammenarbeit in einer Organisation und deren Abläufe und Wertschöpfung begleitend unterstützen, ohne dass die Organisation vertragliche Lizenzen einholen muss. Sich informieren ist in der Regel eine beiläufige Grundlagenarbeit im Betrieb, es kann aber auch ein Element der Produktion und Produktivität sein, indem die konsultierten Informationen die Arbeit erleichtern und verbessern sollen. Gemeint ist aber nicht, dass die in Informationen und Dokumenten enthaltenen Werke und Leistungen zum Produkt des Eigengebrauchsberechtigten werden. Die Betreiberin einer Datenbank, welche die Daten (hier: Medieninhalte) anbietet, überschreitet das für ihre Information und Dokumentation Erlaubte, denn sie vervielfältigt für ein Geschäft, nicht zwecks eigener Information und Dokumentation. Ob die Datenbank damit einen Gewinn erzielt oder nur – oder nicht einmal – die Kosten deckt, spielt keine Rolle.

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Entsprechend ist der Nutzerkreis des gesetzlichen Eigengebrauchs auf Betriebsangehörige beschränkt. Personen ausserhalb des Betriebs gelten als Externe, an welche der Betrieb gestützt auf den Eigengebrauch keine Werke verbreiten und zugänglich machen darf. Ein Anlass für die gesetzliche Lizenz war gerade, dass sich solche betriebsinternen Nutzungen durch die Rechteinhaber kaum kontrollieren lassen. Aktionäre und andere Teilhaber sind nicht erfasst, jedenfalls solche, die nicht mit dem Eigengebrauchsberechtigten betrieblich verbunden sind (wie Angehörige von Gremien und gemeinsamen Projekten oder vereinzelte Empfänger z.B. eines Medienspiegels). Das gilt auch dann, wenn deren Verhältnis zur Datenbankbetreiberin dank Verträgen oder Geschäftsbeziehungen enger ist als jenes eines blossen Kunden oder eines nicht näher bestimmten Abnehmers. Im Urteil des Handelsgerichts bleiben die Voraussetzungen der Partnerschaft im Dunklen. Ein geschlossener Nutzerkreis entsteht nicht dadurch, dass sogenannte Partner sich die Werke gegenseitig zur Verfügung stellen. Kommt hinzu, dass die Aktionäre und Partner sehr zahlreich wären, in ihren eigenen Betrieben tätig sind und die geschützten Inhalte nicht als Eigentümer oder als Tauschgeschäft, sondern als Kunden nutzen, und zwar entweder als Lesende oder zur eigenen Weiterverarbeitung und Medienproduktion.

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Im Fall einer Mediendatenbank dienen die Vervielfältigungen nicht dem internen Betrieb der fraglichen Organisationen (Datenbankanbieter), sondern anderen Organisationen und deren Angehörigen. Für betriebsexterne Personen zugängliche Datenbanken, welche geschützte Inhalte enthalten (Werke, Werkteile, Leistungen nach URG), können allenfalls Dienstleistungen von «Dritten» sein gemäss Art. 19 Abs. 2 URG. In solchen Geschäftsmodellen ist aber die Speicherung auf Vorrat ausgeschlossen.

6. Hard cases make bad law

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Die umstrittene Nutzung der Werke eines Medienverlags durch eine Mediendatenbank liegt länger zurück, dauerte über Jahre und umfasste mehrere Tausend Texte, die nicht immer mit Autoren bezeichnet und als typische Medieninhalte aufgemacht waren. Am Urheberrecht ändert dies eigentlich nichts. Aber diese und weitere Umstände in der (fehlenden) Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien machen den Fall zu einem harten Case, der nicht zu schlechten rechtlichen Folgerungen verleiten darf.

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Die Auseinandersetzung der Gerichte mit der Aktivlegitimation darf nicht den Eindruck erwecken, dass die Nutzung der geschützten Werke rechtmässig war. Darüber konnten die Gerichte gar nicht urteilen, denn sie blieben im spitzfindigen Spiel um das Für und Wider der Aktivlegitimation an der Oberfläche des Falls. Die umgekehrte Frage musste unbeantwortet bleiben, nämlich ob denn das Gegenteil richtig wäre: dass eine Mediendatenbank fremde Onlinewerke übernimmt und diese mit einem fremden Urheberrechtshinweis auf den Verlagstitel versieht, ohne dafür eine Einwilligung einzuholen. Die Antwort auf diese Umkehrfrage ergibt sich weiterhin aus dem Urheberrechtsgesetz und der bewährten Praxis.

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Das Urheberrecht an Medieninhalten und anderen Werken bleibt somit auch nach diesem Bundesgerichtsurteil gesichert und durchsetzbar – auch vor Gericht. Nur sind die Hürden für eine Klageführung dann recht hoch, wenn jemand die Rechte an sehr vielen Texten verteidigen muss und kein Grossverlag mit professionellem Copyright-Management ist. Für Klagen dieser Art muss man offensichtlich eine gehörige Portion bürokratisches Flair mitbringen.

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Geht es um übersichtlichere Fälle, so zeigt ein anderes aktuelles Urteil des Handelsgerichts, dass eine Klage nach Urheberrecht erfolgreich sein kann, auch wenn die Rechteinhaberin eine eigene GmbH betreibt – hier ist Klarheit zur (fehlenden) Rechteübertragungen gefragt – und auch wenn die Übernahme des Textes nur in paraphrasierter Form geschieht (Urteil vom 25. Januar 2022, https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG210105-O5.pdf).

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Eine unautorisierte Nutzung fremder geschützter Werke bleibt erlaubnispflichtig. Eine ungefragte Zweitpublikation fremder Werke durch eine Dienstleisterin ist im Normalfall nicht rechtmässig. Auch nach dem vorliegenden Bundesgerichtsentscheid kann eine für Medienschaffende und sogar für die Öffentlichkeit zugängliche Datenbank mit aktuellen publizistischen Werken nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber operieren.


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Ehrverletzungen im Internet – insbesondere auf Facebook

Die traditionellen Konzepte des Strafrechts versagen in der virtuellen Welt mitunter kläglich

Christof Riedo, Prof. Dr. iur., Universität Freiburg
Robin Beglinger, BLaw

Zusammenfassung: Im Zuge der Digitalisierung verlagert sich unsere Kommunikation zunehmend in den virtuellen Raum. Das gilt auch für strafrechtlich relevante Ehrverletzungen. Der Versuch, auf entsprechende Sachverhalte traditionelle Konzepte anzuwenden, bringt oft Schwierigkeiten mit sich. So hatte das Bundesgericht unlängst zu entscheiden, wie ein so genanntes “Like” aus strafrechtlicher Sicht zu bewerten ist. In dieser Frage hat der ergangene Leitentscheid (BGE 146 IV 23) scheinbar Klarheit geschaffen – zahlreiche weitere Probleme sind indessen nach wie vor ungelöst, andere sind sogar erst neu entstanden.

Résumé: La numérisation entraîne un report toujours plus important de notre communication vers l’espace virtuel. Cela vaut également pour les infractions contre l’honneur sanctionnnées par le droit pénal. Tenter d’appliquer les concepts traditionels à ces faits présente souvent de nombreuses difficultés. Le Tribunal fédéral a récemment se prononcer sur la qualification d’un “like” au niveau du droit pénal. Si l’arrêt de principe rendu sur cette question semble avoir apporté certaines réponses, il ne résout pas tous les problèmes et en a même fait apparâitre de nouveaux.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung     Rn 1

II. Facebook als typisches Beispiel von Social Media     5

III. Zur Erinnerung: Ehrverletzungen und insbesondere Üble Nachrede     7

IV. Handlungsvarianten und ihre Strafbarkeit in Facebook
     A. Überblick     13
     B. Verfassen eines ehrverletzenden Beitrags bzw. Kommentars     14
     C. «Sharing» und «embedding»     15
     D. «Liken»     17
     E. Verfassen eines nicht ehrverletzenden Kommentars     23
     F. Knüpfen einer Verbindung     25
     G. Vollendung des Delikts: Mitteilung an einen Dritten     28
     H. Zwischenergebnis     37
     I. Einschränkung der Strafbarkeit durch den subjektiven Tatbestand?     39
     J. Ergebnis     42

V. Ausgewählte Sonderfragen    
     A. Zur Frage des anwendbaren Massstabs im Internet     43
     B. Räumlicher Geltungsbereich     50
     C. Ehrverletzungen als Antragsdelikte     52
     D. Ehrverletzungen auf Facebook als Medieninhaltsdelikte?     53
     E. Strafbarkeit von Facebook selbst?     64

VI. Schluss     68

Der Erstabdruck dieses Aufsatzes erfolgte in der Zeitschrift Aktuelle Juristische Praxis AJP 2021, S. 1249 ff., die im DIKE Verlag erscheint.

I. Einleitung

1

Ehrverletzende Aussagen finden sich im Internet wie Sand am Meer. So muss etwa auf der Facebook-Seite eines beliebten Newsportals nicht lange gesucht werden, um unter einem Beitrag zu Impfstoffen gegen COVID-19 einen Kommentar zu finden, in dem einer anderen Nutzerin vorgeworfen wird, ihr Verhalten sei «typisch Nazi».[1] In starkem Kontrast zu dieser Beobachtung steht die Anzahl Urteile, welche wegen Ehrverletzungen[2] ergangen sind:

2

Die Verurteilungen wegen Übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) haben demnach seit 1984 massiv zugenommen, die absoluten Zahlen sind indessen nach wie vor tief.

3

Der Hauptgrund für diese Diskrepanz besteht zweifelsohne darin, dass die Art. 173 ff. StGB als Antragsdelikte konzipiert sind und Betroffene regelmässig auf einen Strafantrag verzichten – meistens wohl, weil entsprechende Verfahren als sinnlos angesehen werden, mitunter wohl auch, um eine zusätzliche Anheizung des sogenannten «buzz»[3] zu vermeiden.[4]

4

Hinzu kommt, dass etliche Fragen zur Strafbarkeit von Handlungen in Social Media noch offen sind. Mit zwei Leitentscheiden hat das Bundesgericht zumindest einige dieser Fragen beantwortet. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat es dadurch indes nicht nur Klarheit geschaffen, sondern die Strafbehörden auch vor teilweise unüberwindbare Herausforderungen gestellt.

II. Facebook als typisches Beispiel von Social Media

5

Die Urteile[5], welche Anlass zu dieser Publikation gaben, beschäftigen sich mit der Strafbarkeit von auf dem sozialen Netzwerk «Facebook» vorgenommenen Handlungen. Das ist kein Zufall: Facebook erfreut sich in der Schweiz (und weltweit) nach wie vor grosser Beliebtheit.[6] Deshalb wird die Problematik von Ehrverletzungsdelikten auf Social Media nachfolgend anhand dieser Plattform untersucht.

6

Da sich die Funktionen verschiedener sozialer Netzwerke in ihren Grundstrukturen teilweise ähneln (vgl. z.B. das «Teilen» eines Beitrags auf Facebook und das «Retweeten» eines Beitrags auf Twitter), dürften sich viele der geäusserten Gedanken auch auf andere Netzwerke übertragen lassen. Dies darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass jede Plattform ihre eigenen Funktionsweisen und Besonderheiten aufweist und deshalb im Einzelfall stets untersucht werden muss, ob und inwieweit die in den besagten Urteilen statuierten Grundsätze und die hier entwickelten Gedanken analog anwendbar sind.

III. Zur Erinnerung: Ehrverletzungen und insbesondere Üble Nachrede

7

Ehrverletzungen können als Tatsachenbehauptungen, als Werturteile oder als gemischte Werturteile erfolgen, und sie können ferner gegenüber Dritten oder gegenüber der betroffenen Person selbst geäussert werden. Wie eine Aussage zu qualifizieren ist und gegenüber wem sie erfolgt, bestimmt darüber, ob eine Handlung unter Art. 173 (Üble Nachrede) bzw. 174 StGB (Verleumdung) oder Art. 177 StGB (Beschimpfung) zu subsumieren ist.[7]

8

Für Straftaten in Social Media sind in erster Linie jene Konstellationen relevant, in denen eine Ehrverletzung gegenüber einem Dritten geäussert wird.[8] Ist die Aussage als reines Werturteil zu qualifizieren, so kommt Art. 177 StGB zur Anwendung. Geht es um Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile, fällt die Handlung unter Art. 173 StGB oder – wenn der Täter «wider besseres Wissen» gehandelt hat – unter Art. 174 StGB.

9

Nachfolgend werden Handlungen einzig unter dem Gesichtspunkt von Art. 173 StGB analysiert. Da sich Art. 173 und Art. 174 StGB nur im subjektiven Tatbestand unterscheiden, gilt das Gesagte indes vorbehaltlos auch für den Tatbestand der Verleumdung. Auf Handlungen, die unter den Tatbestand der Beschimpfung fallen, können unsere Ausführungen hingegen nur teilweise übertragen werden, da insbesondere die Weiterverbreitung von Beschimpfungen nicht unter Strafe steht (siehe dazu auch unten, IV.D.).

10

Art. 173 StGB schützt den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch.[9] Das Bundesgericht beschränkt den Ehrbegriff auf die ethische Integrität unter Ausschluss der gesellschaftlichen Geltung, namentlich derjenigen als Geschäfts- oder Berufsperson.[10] Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich sowohl strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), aber auch, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2).

11

Damit Strafbarkeit wegen übler Nachrede besteht, muss die Äusserung gegenüber einem Dritten erfolgen.[11] Die Beschuldigung oder Verdächtigung (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) muss mit anderen Worten einer Drittperson mitgeteilt werden bzw. die Weiterverbreitungshandlung (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) muss den Kreis der Personen, die Kenntnis von der ehrenrührigen Aussage haben, erweitern. Es reicht bereits, dass die Beschuldigung oder Verdächtigung einer einzigen (im Falle der Weiterverbreitung: zusätzlichen) Person mitgeteilt wird.[12] Vollendet ist die Tat, wenn diese Person die Äusserung zur Kenntnis nimmt.[13]

12

Die Ehrverletzungstatbestände sind als abstrakte Gefährdungsdelikte konzipiert.[14] Eine Verletzung des Rufes oder des Ehrgefühls muss also nicht gesondert nachgewiesen werden.

IV. Handlungsvarianten und ihre Strafbarkeit in Facebook

A. Überblick

13

Nachfolgend werden die Handlungsoptionen, über die eine Nutzerin in Facebook verfügt, unter Berücksichtigung der in BGE 146 IV 23 entwickelten Grundsätze auf ihre potentielle Strafbarkeit hin untersucht. Die Behandlung der Handlungsvarianten erfolgt in absteigender «Nähe» zur betreffenden ehrverletzenden Äusserung.

B. Verfassen eines ehrverletzenden Beitrags bzw. Kommentars

14

Die einfachste Konstellation ist jene, in der eine Nutzerin einen eigenen Text verfasst, der den Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts erfüllt. Im Rahmen von Facebook bedeutet dies: Sie schreibt einen eigenen Beitrag oder verfasst einen Kommentar (zu einem fremden oder eigenen Beitrag) mit ehrenrührigem Inhalt. In der Regel fällt die betreffende Handlung unter den Tatbestand des Beschuldigens oder Verdächtigens (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), denkbar ist aber auch eine Verbreitungshandlung (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), etwa wenn ein mündlich vernommenes Gerücht auf Facebook wiedergegeben wird.[15]

C. «Sharing» und «embedding»

15

Bisweilen wird die ehrenrührige Äusserung eines Dritten wiedergegeben und mit einem zustimmenden Kommentar versehen. Auf Facebook geschieht dies klassischerweise, indem ein fremder Facebook-Beitrag geteilt («share») und gleichzeitig kommentiert wird. Möglich ist aber auch, dass die ursprüngliche Äusserung an einem anderen Ort erfolgte – etwa auf einem privaten Blog – und von der Facebook-Nutzerin (durch sogenanntes «embedding») verlinkt und gleichzeitig kommentiert wird. Macht sich die Teilende durch ihren Kommentar die fremde Äusserung für einen Dritten zweifelsfrei erkennbar zu eigen, so ist nicht (bloss) der Tatbestand der Weiterverbreitung (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) erfüllt, sondern derjenige der Beschuldigung oder Verdächtigung (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).[16]

16

Teilt eine Person auf Facebook einen Beitrag kommentarlos oder aber kommentiert, jedoch ohne sich die fremde Äusserung für einen Dritten zweifelsfrei erkennbar anzueignen, so bleibt die Tatbestandsvariante des Beschuldigens oder Verdächtigens (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) aus dem Spiel.[17] Eine solche Handlung kann damit einzig eine Verbreitungshandlung i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darstellen – und zwar unter den gleichen Voraussetzungen wie beim sog. «liken» (dazu gleich nachfolgend).

D. «Liken»

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Geradezu wesensbestimmend ist bei Facebook die Möglichkeit, fremde Beiträge zu «liken», also mit einem «Gefällt mir» (einem «Like») zu versehen. In BGE 146 IV 23 hatte das Bundesgericht Gelegenheit darzulegen, wie das «Liken» eines ehrverletzenden Beitrags aus strafrechtlicher Sicht zu bewerten ist. Der Beschuldigte hatte unter anderem[18] Facebook-Beiträge mit «Gefällt mir» versehen, in denen eine Person sowie ein Verein als antisemitisch, rassistisch und menschenfeindlich bezeichnet wurden. Das Bundesgericht führte aus, dass trotz der Bezeichnung («Gefällt mir») und des in Facebook damit verknüpften Symbols (Daumen hoch) die Bedeutung der «Gefällt mir»-Bekundung diffus bleibe.[19] Neben der inhaltlichen Gefallensäusserung könne es sich dabei auch um einen schlichten Beifall zur entsprechenden Formulierung oder zur Beziehung zur Autorenschaft handeln.[20] Weiter erwog das Bundesgericht, dass «einzelne Beiträge nicht selten zu einem (ir)rationalen Herdenverhalten des sozialen Netzkollektivs» führten und nannte, unter Hinweis auf Studer, als Beispiel Eltern, die jeden Beitrag ihrer Söhne oder Töchter kritiklos «likten».[21] Aufgrund dieser Erwägungen kam das Bundesgericht zum fraglos richtigen Schluss, ein blosses Markieren mit «Gefällt mir» sei nicht unter Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu subsumieren.

18

Weiter führte das Bundesgericht aus, in Frage komme aber eine Verbreitungshandlung i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, da das Drücken des «Gefällt mir»-Symbols zur besseren Sichtbarkeit und damit zur Verbreitung des markierten Beitrags im sozialen Netzwerk führen könne.[22]

19

Es scheint fraglich, ob das Bundesgericht diese Erwägung wirklich zu Ende gedacht hat. Wenn ein «Gefällt mir» als Verbreitungshandlung zu betrachten ist, weil dadurch die Sichtbarkeit des Beitrags erhöht wird, muss Gleiches auch auf andere Reaktionsmöglichkeiten zutreffen, mit denen eine Nutzerin neben dem klassischen «Like» einen Beitrag in Facebook markieren kann (Herz, Smiley, erstauntes Gesicht, erzürntes Gesicht etc.). Ob die betreffende Nutzerin mit dem Symbol «Daumen hoch» oder etwa einem wütenden Gesicht auf einen Beitrag reagiert hat, kann konsequenterweise keine Rolle spielen.[23]

20

Innerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 173 StGB bleibt die Tatsache, dass das Bundesgericht die Handlung des «Likens» unter Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 und nicht etwa Abs. 1 subsumiert, angesichts der identischen Strafandrohung ohne praktische Auswirkungen; von Bedeutung ist, dass ein «Like» Strafbarkeit begründen kann. Damit es überhaupt zu einer Verurteilung nach Art. 173 Ziff. 1 StGB kommt, ist indes bei beiden Tatbestandsvarianten vorausgesetzt, dass die ehrverletzende Aussage aufgrund der Handlung des «Likenden» von einem Dritten zur Kenntnis genommen wird – und genau dies dürfte die Praxis vor teilweise unüberwindbare Herausforderungen stellen (siehe dazu unten, IV.G.).

21

Ist eine ehrenrührige Aussage als reines Werturteil und damit als Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu qualifizieren, hat die Auffassung des Bundesgerichts durchaus Auswirkungen: Weil die Verbreitung einer Beschimpfung nicht unter Strafe steht, muss derjenige, der eine solche Aussage mit «Gefällt mir» markiert, straffrei bleiben.[24]

22

Eine Strafbarkeit wegen Gehilfenschaft in Form psychischer Unterstützung kommt im Übrigen nicht in Frage, da ein «Gefällt mir» notwendigerweise erst nach dem Veröffentlichen des Beitrags erfolgt und damit den Haupttäter in seinem Tatentschluss nicht bestärken kann.[25] Auch die Schwelle zur Anstiftung zu künftigen Ehrverletzungen dürfte in der Regel nicht überschritten sein.[26]

E. Verfassen eines nicht ehrverletzenden Kommentars

23

Rege genutzt wird in Facebook die Möglichkeit, Kommentare unter (fremde oder eigene) Beiträge zu setzen. Enthält ein solcher Kommentar eine ehrenrührige Äusserung, so ist der Verfasser nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestrafen (siehe bereits oben, IV.B.). Doch was gilt, wenn die Nutzerin unter einen Beitrag mit ehrenrührigem Inhalt einen Kommentar setzt, der selber nicht ehrverletzend ist – ja, der den Urheber des ehrverletzenden Beitrags gar massregelt? Bei konsequenter Anwendung der in BGE 146 IV 23 etablierten Grundsätze sind auch dies Weiterverbreitungshandlungen i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Denn dass ein Beitrag kommentiert wird, trägt genauso dazu bei, dass dieser (wie ein «Gefällt mir») in den News Feeds anderer Nutzer vermehrt angezeigt wird (siehe dazu unten, IV.G.).[27]

24

Wird eine Strafbarkeit nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB trotzdem verneint, bliebe zumindest für zustimmende Kommentare die Frage der Teilnahme zu prüfen. Eine Gehilfenschaft in Form psychischer Unterstützung kommt indes – analog zur Handlungsvariante des Markierens mit «Gefällt mir» (vgl. oben IV.D.) – nicht in Frage, weil Kommentare notwendigerweise nach dem Veröffentlichen eines Beitrags erfolgen und den Täter deshalb in seinem Tatentschluss nicht unterstützen können. Denkbar wäre aber hier, je nach Intensität des zustimmenden Kommentars, eine Anstiftungshandlung zu zukünftigen Ehrverletzungen.

F. Knüpfen einer Verbindung

25

Möglich ist, dass sich eine Person auf Facebook mit einer anderen Nutzerin (durch Freundschaftsanfrage), einer Facebook-Seite (durch Markieren mit «Gefällt mir» oder Abonnieren der Seite) oder einer Facebook-Gruppe (durch Beitreten der Gruppe) verbindet, die Ehrenrühriges veröffentlicht.

26

Geschieht dies, nachdem bereits Beiträge mit ehrenrührigem Inhalt veröffentlicht wurden, so liegt allenfalls ein Verbreiten vor: Das Markieren einer Seite mit «Gefällt mir», das Sich-verbinden mit einer Nutzerin oder das Beitreten zu einer Gruppe trägt dazu bei, dass Facebook die entsprechende Seite, Nutzerin oder Gruppe den Facebook-Freunden der sich-verbindenden Person vorschlägt.[28] Dadurch erhöht sich die Sichtbarkeit der betreffenden Seite, Nutzerin oder Gruppe und damit auch die Sichtbarkeit des ehrenrührigen Beitrags. Würde man an den in BGE 146 IV 23 entwickelten Prinzipien konsequent festhalten, käme auch in diesen Fällen eine Strafbarkeit nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Frage, obwohl die «Nähe» zum ehrenrührigen Inhalt bedeutend geringer scheint.

27

Aufgrund der gleichen Überlegungen liegt an sich selbst dann ein Verbreiten vor, wenn die fragliche Verbindung geknüpft wird, bevor Beiträge mit ehrenrührigem Inhalt veröffentlicht wurden. In der Regel dürfte es dann freilich am vorausgesetzten Vorsatz fehlen, es sei denn, die Verbindung werde im Wissen um die künftige deliktische Tätigkeit eingegangen (oder eine solche werde mindestens in Kauf genommen).

G. Vollendung des Delikts: Mitteilung an einen Dritten

28

Damit die Üble Nachrede (Art. 173 StGB) vollendet ist, muss die ehrenrührige Äusserung von einem Dritten zur Kenntnis genommen werden (siehe oben, III.). In der «analogen» Welt stellt der Nachweis dieser Kenntnisnahme Dritter in der Regel kein Problem dar: Wird etwa eine ehrenrührige Aussage mündlich vor einer Drittperson geäussert, so kann davon ausgegangen werden, dass dieser Dritte die Aussage auch zur Kenntnis genommen hat, womit das Delikt vollendet ist. Komplizierter ist die Lage, wenn zwischen Urheber der Aussage und Drittperson eine Online-Plattform zwischengeschaltet ist. In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass die entsprechende Plattform so programmiert ist, dass die Handlung des Beschuldigten dazu geführt hat, dass eine (im Falle der Weiterverbreitung: weitere) Person Kenntnis von der ehrenrührigen Äusserung erhalten hat.

29

In Urteilen zu Facebook und anderen Plattformen gab der Umstand, dass eine Ehrverletzung im Internet erfolgte, bisher meist keinen Anlass zu besonderen Erwägungen.[29] Mit dem Leitentscheid BGE 146 IV 23, wonach auch ein «Like» Strafbarkeit begründen kann, dürfte sich dies ändern und das Tatbestandsmerkmal der Mitteilung an einen Dritten und die sich daraus ergebenden Probleme dürften zunehmend ins Zentrum rücken.

30

Zur Erbringung des Nachweises einer Mitteilung an einen Dritten ist eine Aufteilung der besagten Handlungsvarianten in zwei Kategorien sinnvoll: jene, bei denen die Handlung in einem eigenen Facebook-Beitrag oder -Kommentar mündet, der einen ehrverletzenden Inhalt hat (es sind dies die oben in IV.B. und IV.C. beschriebenen Handlungen), und jene, bei welchen dies nicht der Fall ist (die oben in IV.D., IV.E. und IV.F. beschriebenen Handlungen).

31

Mündet die Handlung in einem eigenen ehrverletzenden Facebook-Beitrag oder -Kommentar, so ist die Mitteilung an einen Dritten sicher immer dann nachgewiesen, wenn mindestens eine Person die ehrenrührige Aussage mit «Gefällt mir» markiert, sie geteilt, kommentiert[30] oder anderweitig darauf reagiert hat – diese Handlungen indizieren mindestens eine vorherige Kenntnisnahme. In der Praxis dürfte es nur äusserst selten vorkommen, dass auf einen den Verfolgungsbehörden zur Kenntnis gebrachten Beitrag keine einzige Drittperson reagiert hat. Dem Rechtsanwendenden bleibt damit bei diesen Handlungsvarianten eine Auseinandersetzung mit Algorithmen und Nutzungseinstellungen regelmässig erspart.[31]

32

Gänzlich anders sieht es aus bei den Handlungsvarianten, die nicht in einem eigenen Facebook-Beitrag oder -Kommentar münden: Dass diese Handlungen dazu geführt haben, dass der Kreis der Personen, die Kenntnis vom ehrenrührigen Beitrag haben, erweitert wurde,[32] lässt sich nicht anhand von Reaktionen dieser Personen («Gefällt mir», Kommentar etc.) erstellen – denn es kann auf nichts reagiert werden (Beispiel: ein «Gefällt mir» kann nicht selber auch mit «Gefällt mir» markiert oder kommentiert werden). Die betreffende Handlung fliesst einzig als einer von unzähligen Faktoren in jene Berechnungen mit ein, die gemeinhin als «der Algorithmus»[33] bezeichnet werden. Dies hat das Bundesgericht zur Erwägung veranlasst, dass die Vollendung des Delikts in solchen Fällen «namentlich von der Pflege des Newsfeeds bzw. dem Algorithmus des sozialen Netzwerkdiensts einerseits, und den persönlichen Einstellungen der betreffenden Nutzerinnen und Nutzer andererseits»[34] abhänge. Damit ist indes äusserst heikles Terrain zu beschreiten. Das Bundesgericht selber konnte die Frage, wie diese Erkenntnis in einem konkreten Fall anzuwenden ist, im zitierten Urteil elegant umgehen, da die von der Vorinstanz angenommene Kenntnisnahme durch Dritte unangefochten blieb.[35] Das wird indes nicht immer der Fall sein – die Frage verdient also durchaus Beachtung:

33

Der Algorithmus von Facebook bestimmt darüber, ob und an welcher Stelle der Beitrag einer Nutzerin im sogenannten News Feed anderer Nutzer auftaucht. Als News Feed bezeichnet Facebook die Liste der Beiträge, welche einer Nutzerin beim Aufrufen der persönlichen Startseite in Facebook angezeigt werden. Während Beiträge zuoberst auf dieser Liste sofort sichtbar sind, werden Beiträge weiter unten erst angezeigt, wenn die Nutzerin herunterscrollt. Je höher ein Beitrag platziert ist, desto höher ist demnach die Wahrscheinlichkeit, dass die Nutzerin diesen Beitrag zu sehen bekommt. Der News-Feed-Algorithmus von Facebook ist hochkomplex, unterliegt ständigen Anpassungen und beruht auf einer Vielzahl von nutzerbezogenen Faktoren.[36] Seine genaue Funktionsweise ist nicht nur ein gut gehütetes Unternehmensgeheimnis, selbst «eingeweihten» Personen dürfte er weitgehend unbekannt sein: Zur Anwendung kommt maschinelles Lernen, also ein Teilgebiet der künstlichen Intelligenz, das mittels automatisierter Lernprozesse Zusammenhänge in bestehenden Datensätzen erkennt und darauf basierend Vorhersagen trifft.[37]

34

Der Prozess, der darüber bestimmt, welche Beiträge einer Nutzerin angezeigt werden, lässt sich in drei Schritte zusammenfassen:[38]

(1) Zunächst werden alle möglichen Kandidaten ermittelt. Das sind alle Beiträge von Nutzerinnen, Seiten oder Gruppen, mit denen die betreffende Nutzerin verknüpft ist. Laut «Facebook» sind das im Schnitt über 1‘000 Beiträge pro Nutzerin und Tag.

(2) Jeder Kandidat wird auf bestimmte Eigenschaften geprüft und erhält für jede dieser Eigenschaften einen Wert zugeschrieben. Die Zahl der untersuchten Eigenschaften ist gemäss Facebook «sehr, sehr gross», das Unternehmen gibt indes nur einige wenige preis. Geprüft wird etwa, ob die betreffende Nutzerin in der Vergangenheit gleichartige Beiträge (gleicher Urheber, ähnliche Uhrzeit etc.) mit einem «Gefällt mir» oder einem Kommentar versehen hat oder ob sie zum Urheber des Beitragskandidaten in einer speziellen Beziehung (z.B. Verwandtschaft) steht.

(3) Die einzelnen Werte werden für jeden Beitrag zu einem Endwert kombiniert. Dieser Endwert bestimmt grundsätzlich die Reihenfolge, in der die Beiträge der Nutzerin angezeigt werden (je höher der Wert, desto höher im News Feed und damit sichtbarer ist der betreffende Beitrag). Damit die Nutzerin nicht mehrere gleichartige Posts hintereinander sieht (z.B. bloss Videos), nimmt der Algorithmus indes noch letzte Änderungen vor. Beachtenswert ist, dass von vornherein nicht alle möglichen Kandidaten für Schritt 3 ausgewählt werden und deshalb auch nicht im News Feed der betreffenden Nutzerin auftauchen – egal, wie lange diese scrollt.[39]

35

Die Nutzerin kann den Algorithmus beeinflussen, indem sie Anpassungen in den Nutzungseinstellungen vornimmt. Hier interessiert insbesondere die Möglichkeit, gewisse Freunde oder Seiten als Favoriten zu markieren, wodurch deren Beiträge priorisiert angezeigt werden. Die Beiträge werden allerdings nicht systematisch zuoberst im News Feed gelistet; die Favorisierung scheint vielmehr vom Algorithmus als zusätzlicher Faktor berücksichtigt zu werden.[40] Umgekehrt können Beiträge bestimmter Nutzer oder Seiten auch für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit verborgen werden. Schliesslich kann die Nutzerin einstellen, dass sie (auf Facebook, aber auch per E-Mail oder SMS) benachrichtigt wird, wenn ein neuer Beitrag einer bestimmten Nutzerin oder Seite erscheint.

36

Welche Beiträge einer Nutzerin in ihrem News Feed angezeigt werden und in welcher Reihenfolge dies geschieht, hängt nach dem Gesagten in erster Linie von der Person ebendieser Nutzerin ab (von ihrem vergangenen Nutzungsverhalten, von ihrer Beziehung zur beitragenden Person, von ihren Nutzungseinstellungen, aber gemäss Facebook auch etwa von der Stärke ihrer aktuellen Internetverbindung![41]). Dass auch das Verhalten anderer Nutzer – namentlich das Markieren mit «Gefällt mir» und das Kommentieren – als Eigenschaften im zweiten Schritt des Algorithmus überprüft werden und damit einen Einfluss auf den News Feed der Nutzerin haben, wie das Bundesgericht ausführt, wird von Facebook bestätigt.[42] Zwischen dieser Erkenntnis und dem Nachweis der Mitteilung an einen Dritten klafft indessen eine weite Lücke: Dass ein bestimmtes «Like» oder ein konkreter Kommentar kausal dafür war, dass ein Beitrag im News Feed einer Nutzerin auftaucht bzw. dort an prominenter Stelle angezeigt wird, dürfte kaum je nachweisbar sein. Die mit BGE 146 IV 23 entwickelten Grundsätze dürften deshalb toter Buchstabe bleiben, denn selbst wenn man Facebook dazu zwingen würde,[43] den verwendeten Algorithmus offenzulegen, wäre damit nur wenig gewonnen: Zunächst ist unklar, ob Facebook die mit Hilfe künstlicher Intelligenz ständig sich ändernde Gewichtung der Kriterien überhaupt offenlegen könnte – und zweitens bliebe es selbst bei Kenntnis dieser Kriterien schwierig, den Einfluss der Platzierung innerhalb der News Feeds schlüssig zu beurteilen: Nehmen wir an, es könnte nachgewiesen werden, dass der fragliche ehrverletzende Beitrag ohne das von X gesetzte «Like» im News Feed von Y drei Ränge weiter unten platziert worden wäre: Könnten wir daraus wirklich schliessen, dass Y den Beitrag ohne das «Liken» durch X nicht zur Kenntnis genommen hätte? Und wie wäre es bei einer Verschiebung um sieben, neunzehn, dreiundachtzig oder hundertneunundfünfzig Plätze?

H. Zwischenergebnis

37

Das Bundesgericht nimmt an, das «Liken» sowie das Teilen einer ehrverletzenden Äusserung sei als Weiterverbreitung zu qualifizieren, wenn die besagte Äusserung aufgrund dieser Handlung durch einen Dritten wahrgenommen werde.

38

Das klingt zunächst plausibel, bedeutet aber auch, dass selbst das Äussern einer Gegenposition als «Weiterverbreiten» gelten muss. Wertungsmässig wird dies kaum einleuchten,[44] denn es macht doch wohl einen Unterschied, ob eine bestimmte Aussage zustimmend, kritiklos oder mit deutlich geäussertem Widerspruch weiterverbreitet wird. Dazu kommt, dass der Nachweis der Kenntnisnahme durch einen Dritten in vielen Fällen nicht gelingen dürfte.

I. Einschränkung der Strafbarkeit durch den subjektiven Tatbestand?

39

Reagiert eine Nutzerin mittels «Gefällt mir» oder anderen Reaktionsmöglichkeiten wie etwa einem Smiley (dazu bereits oben, IV.D.) oder mit einem Kommentar auf einen Beitrag, so kann nach Auffassung des Bundesgerichts eine Verbreitungshandlung i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegen. Was die Nutzerin mit ihrer Handlung ausdrückt oder ausdrücken will, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, denn dass sich die Verbreitende die ehrverletzende Aussage zu eigen macht, ist nicht vorausgesetzt. Eine Einschränkung dieser doch sehr weiten Strafbarkeit liesse sich prima vista über den subjektiven Tatbestand erzielen.

40

Ehrverletzende Handlungen sind nur strafbar, wenn sie (eventual-)vorsätzlich begangen werden (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der (Eventual-)Vorsatz muss sich bei der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten erstrecken.[45] Nicht erfassen muss er hingegen eine tatsächliche Schädigung des Rufs.[46]

41

Entscheidend ist somit nicht, ob der Kommentierende mit seiner Handlung eine Rufschädigung beabsichtigt, sondern ob er sich bewusst ist, dass der kommentierte Beitrag ehrverletzend ist und dass seine Handlung zu einer Verbreitung dieses Beitrags führt. Damit spielt es im Anwendungsbereich von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB keine Rolle, was der Verbreitende mit seiner Handlung ausdrücken wollte, ob er also etwa mit einem ablehnenden Kommentar auf den betreffenden ehrenrührigen Beitrag reagierte. Seine Strafbarkeit steht und fällt aber mit seiner Kenntnis der Funktionsweise des Algorithmus von Facebook; denn nur wer weiss (oder es für möglich hält und in Kauf nimmt), dass seine Handlung zu einer Weiterverbreitung führt, handelt (eventual-)vorsätzlich. Bei dieser Ausgangslage dürfte Eventualvorsatz in der Regel zu bejahen sein: Wer einen Beitrag «liked» wird kaum je davon ausgehen, das bleibe völlig folgenlos – sonst würde er wohl kaum den virtuellen Daumen in die Höhe strecken.

J. Ergebnis

42

Mit Hilfe des subjektiven Tatbestandes lässt sich die Strafbarkeit nicht entscheidend beschränken – und damit bleibt es dabei: Nimmt man das Bundesgericht beim Wort, ist nicht nur das «liken», sondern auch das «disliken» (mittels ablehnendem Kommentar) strafbar, sofern damit die Sichtbarkeit eines ehrenrührigen Beitrags nachweislich erhöht wird. Dass das zu weit führt, dürfte offenkundig sein – griffige (und mit dem Gesetz vereinbare) Kriterien zur Eingrenzung der Strafbarkeit sind indes nicht erkennbar.

V. Ausgewählte Sonderfragen

A. Zur Frage des anwendbaren Massstabs im Internet

43

Ist über die Strafbarkeit einer (potentiell) ehrverletzenden Äusserung im virtuellen Raum zu urteilen, stellt sich die Frage, wie – und ob überhaupt – dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Aussage in den Weiten des Internets erfolgte.[47]

44

Eine Berücksichtigung ist zunächst denkbar im Rahmen der Frage, ob überhaupt eine strafrechtlich relevante Verletzung der Ehre vorliegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab und ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs sowie der im Kreis der Adressaten herrschenden Auffassung zu analysieren.[48] Die Bedeutung von Ausdrücken ist in dem Kontext zu beurteilen, in dem sie verwendet werden.[49] Es lässt sich nicht bestreiten, dass in Internetforen mitunter ein vergleichsweise rauer Umgangston herrscht und dass sich die Nutzerinnen und Nutzer der entsprechenden Plattformen wohl bewusst auf diesen Umgang einlassen.[50] Allgemein lässt sich beobachten: Je anonymer der Auftritt, desto rücksichtsloser der Ton.[51] Dadurch sinkt einerseits die Hemmschwelle für Beleidigungen, andererseits steigt aber auch die Toleranzschwelle gegenüber solchen Beleidigungen. Das mag man als bedauerlich oder gar beunruhigend beurteilen, jedoch ist es kaum Aufgabe des Strafrechts, dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten. Der im Internet vorherrschenden (und je nach Plattform mehr oder weniger weit gehenden) Anonymität und den sich daraus ergebenden Kommunikationsweisen ist deshalb bei der Beurteilung des ehrverletzenden Charakters einer Aussage Rechnung zu tragen.[52]

45

Das Gesagte ist allerdings insofern zu relativieren, als dass zwischen «virtueller» und «realer» Welt natürlich meist zahlreiche Berührungspunkte bestehen. Gerade auf Facebook entsprechen die «Freunde» der betreffenden Nutzerin in der Regel zumindest teilweise jenen Personen, mit denen sie auch in der realen Welt in Kontakt steht.[53] Erhalten deshalb etwa auch Personen aus dem familiären oder beruflichen Umfeld der Nutzerin Kenntnis von einer rufschädigenden Äusserung gegenüber dieser Nutzerin, so wird sich der Urheber nicht darauf berufen können, dass im Internet ein grosszügiger Massstab anzusetzen sei.

46

Ist eine Äusserung auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten von Kommunikationsweisen im Internet als ehrverletzend einzustufen, stellt sich weiter die Frage, ob der Umstand, dass eine ehrenrührige Aussage im Rahmen eines virtuellen Massenkommunikationsmittels erfolgte, einen Einfluss auf die Tatschwere hat. Denkbar sind insbesondere zwei Argumentationslinien, welche aus ebendiesem Umstand gegensätzliche Konsequenzen ziehen:

– Weil die Äusserung bloss eine von unzähligen in einem nicht versiegenden Strom von «content» ist und innert kürzester Zeit von nachfliessenden Beiträgen verdrängt wird, wiegen Ehrverletzungsdelikte im virtuellen Raum grundsätzlich nicht besonders schwer.[54]

– Weil die – zumindest potentielle – Reichweite von Äusserungen in Social Media gegenüber Äusserungen in der «realen Welt» um ein Vielfaches erhöht ist und weil solche Äusserungen innert kürzester Zeit eine unkontrollierbare Eigendynamik entfalten können – Stichwort «Shitstorm»[55] –, ist im virtuellen Raum ein strenger(er) Massstab anzusetzen.

47

Eine eindeutige Position bezog das Obergericht des Kantons Zürich, als es eine Nichtanhandnahmeverfügung (aufgrund «geringfügiger Schuld und Tatfolgen»[56]) der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat im Zusammenhang mit ehrverletzenden Äusserungen auf Facebook aufhob. Vier Personen hatten den Beschwerdeführer in dem sozialen Netzwerk unter anderem beleidigt und der Gewalt an Frauen bezichtigt. «Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die Äusserungen auf Facebook gemacht wurden. Einträge auf sog. ‹social medias› können bekanntlich sehr schnell eine Vielzahl von Personen erreichen und zu cyber-mobbing führen, was schwerwiegende Folgen für die betroffenen Personen haben kann», hielt das Obergericht fest.[57]

48

Einige Jahre später bestätigte jedoch dasselbe Gericht ein Urteil, in dem sich die Vorinstanz für die gegensätzliche Argumentationslinie entschieden hatte: Dass der betreffende Beitrag auf dem von der Beschuldigten genutzten Facebook-Profil bereits nach vergleichsweise kurzer Zeit kaum mehr auffindbar gewesen sei und dass der Beitrag nur wenige Reaktionen hervorgerufen hatte, wurde dort zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt.[58] Während das Obergericht im ersten Fall auf die für die geschützten Rechtsgütern (abstrakt) drohende Gefahr abstellte, berücksichtigte es im zweiten Fall, dass sich diese Gefahr im konkreten Fall gar nicht realisiert hatte.

49

Die zitierten Passagen zeigen deutlich, wie unterschiedlich die Bewertung von ehrverletzenden Aussagen im Internet – sogar durch dasselbe Gericht – ausfallen kann. Dies erstaunt nicht, fehlt doch eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Thema in Literatur und Rechtsprechung weitgehend.

B. Räumlicher Geltungsbereich

50

Das schweizerische Strafrecht ist nur dann anwendbar, wenn die fragliche Straftat einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist. Ein solcher Anknüpfungspunkt wird insbesondere immer dann angenommen, wenn das Delikt in der Schweiz begangen wurde (Art. 3 Abs. 1 StGB; Territorialitätsprinzip), wobei es dort als «begangen» gilt, wo der Täter es ausgeführt hat und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 StGB; Ubiquitätsprinzip).

51

Soweit also eine ehrverletzende Äusserung in der Schweiz verfasst und auf Facebook veröffentlicht wurde, bestehen keinerlei Schwierigkeiten. Ist der Täter indes im Ausland tätig geworden und wird damit die Ehre einer in der Schweiz wohnhaften Person verletzt, ist das StGB prima vista nicht anwendbar, weil Ehrverletzungsdelikte als abstrakte Gefährdungsdelikte konzipiert sind (vgl. oben, III.) und deshalb gerade kein schweizerischer Erfolgsort im technischen Sinne vorliegt. Deshalb verlangt die Lehre teilweise (und zu Recht) eine weite Auslegung des Erfolgsbegriffs mit Bezug auf Art. 8 StGB,[59] und auch in der Praxis lässt sich eine Tendenz zur Ausweitung des Erfolgsbegriffs im Sinne von Art. 8 StGB feststellen. Als «Erfolg» im Sinne von Art. 8 StGB wurde insbesondere auch die Kenntnisnahme einer aus dem Ausland in die Schweiz geschickten ehrverletzenden Äusserung betrachtet.[60] Dieser Grundgedanke wird konsequenterweise auch auf Ehrverletzungen auf Social Media Anwendung finden müssen.

C. Ehrverletzungen als Antragsdelikte

52

Ehrverletzungen sind bekanntlich als Antragsdelikte konzipiert, und es gelten mit Bezug auf Ehrverletzungen auf Social Media die allgemeinen Grundsätze der Art. 31-33 StGB. Eine Besonderheit dürfte allenfalls im Zusammenhang mit Art. 32 StGB bestehen: Gemäss dieser Vorschrift ist der Strafantrag in persönlicher Hinsicht unteilbar. Der Verletzte ist also vor die Wahl gestellt, entweder alle Tatbeteiligten verfolgen zu lassen – oder gar keinen. Als an der Tat beteiligt gelten Mittäter, Anstifter und Gehilfen.[61] Eine zuverlässige Eingrenzung dürfte insoweit bei Ehrverletzungen auf Social Media häufig ausgeschlossen sein, weil allfällige Formen der Kooperation verborgen bleiben oder diffus erscheinen. Bei einem sogenannten «Shitstorm» beispielsweise äussern sich zahlreiche Personen negativ auf Social Media über eine andere Person, über eine Unternehmung, eine Behörde usw. Dabei mag es sich bisweilen um im eigentlichen Sinne konzertierte Aktionen handeln, in denen einflussreiche Personen oder Organisationen dazu aufrufen, sich ebenfalls zu äussern. In anderen Fällen stehen am Anfang wenige unscheinbare Kommentare, die in der Folge – tausendfach gelesen und geteilt – aufgrund einer Eigendynamik zu einer eigentlichen Welle der Entrüstung führen. Im ersten Fall wird man allenfalls das Vorliegen einer Anstiftung prüfen müssen – im zweiten Fall könnte Mittäterschaft vorliegen. Soweit im Einzelfall Mittäterschaft oder Anstiftung zu bejahen (oder auch nur zu vermuten) ist, müsste die zuständige Strafverfolgungsbehörde an sich gegen sämtliche Beteiligten ein Strafverfahren einleiten. Es muss kaum betont werden, dass dies mit Blick auf die tatsächlichen (Zahlen-)Verhältnisse schlechterdings ausgeschlossen ist. Das geltende Recht wird in diesen Fällen dazu führen, dass entsprechende Delikte unweigerlich verjähren.

D. Ehrverletzungen auf Facebook als Medieninhaltsdelikte?

53

Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist gemäss Art. 28 Abs. 1 StGB grundsätzlich ausschliesslich der Autor strafbar.

54

In BGE 147 IV 65 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen Art. 28 StGB auch auf Äusserungs- bzw. Verbreitungshandlungen auf Facebook Anwendung findet.[62] Zu beurteilen war der folgende Sachverhalt:

55

A. teilte im August 2015 über Facebook einen Link zu einem Eintrag des Facebook-Users «Indyvegan». Unter dem Titel «Swissveg – Toleranz für Antisemitismus und Sekten unter dem V-Label» wurde im Eintrag festgehalten, B. sei «mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen vorbestraft», er sei ein «mehrfach verurteilter Antisemit», der Verein C. eine «antisemitische Organisation» sowie ein «neonazistischer Tierschutzverein». Einleitend zur Verlinkung schrieb A. den folgenden Kommentar:

56

«Die Swissveg und D. machen es sich meiner Ansicht nach sehr sehr einfach. Antisemitismus: Mö. Ficht uns nicht an. Nicht das Thema hier! Nichts zu sehen, weitergehen! Die esoterisch-religiöse-irrationale-schädigende Vereinigung (andere sagen ‘Sekte’) ‘Universales Leben’: Mö. Kein Problem. Wer sind wir denn, da irgendwie draufzuschauen, dass die gegen Impfungen uns [sic!] so sind…? GENAU aus solchen Gründen haben es rationale Menschen, welche ums Tierwohl besorgt sind, oftmals derart übel schwer. Besser hierlang: URL [xxx].»

57

Vor Bundesgericht machte A. sinngemäss geltend, da er nicht Autor der ehrverletzenden Aussagen sei, könne er aufgrund der in Art. 28 StGB vorgesehenen Kaskadenhaftung nicht verurteilt werden.

58

Dabei stellte das Bundesgericht zunächst klar, der Begriff des Mediums im Sinne von Art. 28 StGB solle nicht nur sämtliche Kommunikationsträger (Zeitungen, Zeitschriften, Radio, Fernsehen usw.), sondern auch sämtliche Kommunikationsmittel (Video, Teletext, Videotext, E-Mail, Internet usw.) erfassen. Die offene Formulierung sei auf das Bestreben des Gesetzgebers zurückzuführen, die Medienlandschaft in ihrer gesamten Vielfalt zu erfassen. Die Weite des Medienbegriffs führe allerdings nicht dazu, Social Media generell als «Medium» zu qualifizieren. Vielmehr ergebe sich die konkrete Anwendbarkeit von Art. 28 StGB im Einzelfall aus dem Erfordernis, dass das Medienerzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde.

59

Ein Inhalt gelte als veröffentlicht, wenn er auch bloss in einem begrenzten Kreis verbreitet werde, vorausgesetzt, dass er nicht nur an bestimmte Personen, sondern an irgendwen, der sich für den Inhalt interessiere, abgegeben werde. An die Öffentlichkeit würden sich grundsätzlich auch Beiträge auf Social Media-Plattformen richten, soweit sie nicht durch persönliche Einstellungen nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich seien.

60

Weiter setze die Anwendung von Art. 28 StGB voraus, dass sich die strafbare Handlung in der Veröffentlichung erschöpfe. Darunter sei die Deliktsvollendung zu verstehen. Art. 28 StGB privilegiere dabei alle innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette notwendigerweise tätigen Personen. Übernehme etwa ein Redaktor die ehrverletzende Meldung einer Nachrichtenagentur und veröffentliche er sie in seiner Zeitung, begehe er ein eigenständiges Delikt. Er sei nicht Teil der ersten Herstellungs- und Verbreitungskette.

61

Im zu beurteilenden Fall habe sich der auf Facebook aufgeschaltete Beitrag des Beschuldigten an ungefähr 2’500 Personen gerichtet. Damit sei einem breiten Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet worden. Ob der Beitrag tatsächlich zur Kenntnis genommen worden sei, bleibe bei der Veröffentlichung im Sinne von Art. 28 StGB ohne Belang. Das «Teilen» des Artikels von «Indyvegan» auf Facebook als Medium stehe der Anwendung von Art. 28 StGB daher nicht entgegen. Entscheidend sei jedoch die Frage, ob sich der Beschuldigte noch innerhalb der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette bewegt habe. Dies sei zu verneinen. Der Ausgangsartikel sei mit dem entsprechenden «Post» von «Indyvegan» in Verkehr gesetzt worden und habe damit nicht mehr unter der Kontrolle des Autors gestanden. Mit dem «Teilen» sei lediglich ein fremder bereits veröffentlichter Beitrag verlinkt worden. Eine privilegierte Teilnahme im Sinne von Art. 28 StGB falle deshalb ausser Betracht.

62

Damit hat das Bundesgericht in verschiedener Hinsicht Klarheit geschaffen:[63]

1. Der in Art. 28 Abs. 1 StGB verankerte Medienbegriff umfasst grundsätzlich sämtliche Kommunikationsmittel, insbesondere auch Social Media-Plattformen wie Facebook.

2. Die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Medienerzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Das gilt grundsätzlich für Beiträge auf Social Media-Plattformen, soweit sie nicht durch persönliche Einstellungen nur für einen beschränkten Personenkreis verfügbar sind.

3. Art. 28 Abs. 1 StGB privilegiert nur (aber immerhin) alle innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette tätigen Personen. Es ist also stets im Einzelfall zu prüfen, wer Teil der medientypischen Kette ist.

4. Wer einen fremden und bereits veröffentlichten Beitrag auf Facebook teilt und kommentiert, ist nicht mehr innerhalb der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette tätig. Art. 28 StGB ist auf ihn nicht anwendbar.

63

Diese Grundsätze dürften auch mit Bezug auf die anderen, weiter oben untersuchten Äusserungs- bzw. Verbreitungsformen Anwendung finden. Auch sog. «Liken» und andere mögliche Formen der Weiterverbreitung gehören nicht zur medientypischen Kette und fallen deshalb nicht unter Art. 28 StGB.

E. Strafbarkeit von Facebook selbst?

64

Noch völlig ungeklärt ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich allenfalls auch die Betreiber von Social Media-Plattformen selbst strafbar machen, indem sie ehrverletzende Veröffentlichungen ermöglichen.

65

In einem allerdings schon älteren Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, wer für die strafbare Veröffentlichung (konkret: von Pornografie) im Wissen um die entsprechenden Inhalte die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stelle, mache sich der Gehilfenschaft schuldig.[64] Ob und unter welchen Voraussetzungen sich dieser «Telekiosk-Fall» auf moderne Kommunikationsdienstleister übertragen lässt, ist bis heute umstritten.[65]

66

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ein Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts:[66] Zu klären war die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines sog. Access-Providers für eine begangene Urheberrechtsverletzung. Das Bundesgericht führte aus, Access-Provider seien Zugangsdienstleister, sie vermittelten Endnutzern den Zugang ins weltweite Internet; sie böten ihren Kunden keine bestimmten Inhalte an, sondern eröffneten diesen einzig den Zugang zum Internet. Das reiche für eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit als Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen unbekannter Dritter nicht aus. Andernfalls würde Art. 50 Abs. 1 OR eine Verantwortlichkeit sämtlicher der zahlreichen Access Provider in der Schweiz für alle auf dem weltweiten Internet urheberrechtswidrig zur Verfügung gestellten Inhalte begründen. Eine derartige «Systemhaftung» lasse sich nicht auf die zivilrechtliche Teilnehmerhaftung stützen.

67

Analoge Überlegungen sind auch mit Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit anzustellen: Wollte man Access-Provider – aber auch Social Media-Plattformen wie Facebook – für sämtliche illegale Inhalte ins Recht fassen, wäre ein Internet in der heute bekannten Form nicht mehr denkbar.[67]

VI. Schluss

68

Es gab Zeiten, da wurden Ehrverletzungen in die Welt herausgeschrien oder mit der Feder zu Papier gebracht. Man stritt etwa darüber, ob die Behauptung, jemand vermiete Zimmer stundenweise an Pärchen, tatsächlich ehrenrührig sei.[68] Das waren knifflige, aber lösbare Aufgaben.

69

Mit der Digitalisierung haben sich die tatsächlichen Verhältnisse massgebend geändert, und es zeigt sich mit zunehmender Deutlichkeit, dass die dogmatischen Strukturen des geltenden Strafrechts in der virtuellen Welt mitunter kläglich versagen. Ein kurzer Mausklick auf ein «Daumen hoch»-Symbol – und schon stösst die Strafrechtswissenschaft an ihre Grenzen. Dass es so nicht weitergehen kann, scheint offensichtlich. Der permanente Versuch, auf Einzelfragen konkrete Antworten zu finden, wird kein Ende finden, und wir werden nicht umhinkommen, eine Verbrechenslehre für die virtuelle Welt zu entwickeln.[69]


Fussnoten:

  1. Grössere Unternehmen und Newsportale beschäftigen häufig ein Team von sog. Content-Moderatoren, welche derartige Kommentare auf Social Media löschen. Dies geschieht indes nicht sofort, zudem stösst dieses System im Falle eines sog. «Shitstorms» rasch an seine Grenzen. Wo es an einer professionellen Moderation fehlt, kommt von vornherein bloss die – mit Bezug auf Ehrverletzungen meist sehr laxe – Moderation des betreffenden sozialen Netzwerks zur Anwendung.

  2. Die Strafurteilsstatistik unterscheidet lediglich nach den verschiedenen Tatbeständen, nicht auch nach der Form der Tatbegehung. Über die Anzahl der Verurteilungen wegen Ehrverletzungen auf Social Media gibt es deshalb keine verlässlichen Zahlen.

  3. Das Wort «buzz» wird hier verwendet um zu beschreiben, wie die Verbreitung von Inhalten im Internet immer grössere Kreise ziehen kann und dabei zu einer Art virtuellem «Summen» («buzzing») führt.

  4. Denkbar ist auch, dass auf einen Strafantrag verzichtet wird, weil die Toleranzgrenze für ehrenrührige Aussagen im Internet höher ist, siehe dazu unten, V.A.

  5. BGE 146 IV 23; BGE 147 IV 65.

  6. Gemäss IGEM-Digimonitor nutzt knapp die Hälfte der Schweizer Bevölkerung ab 15 Jahren «Facebook» mindestens gelegentlich, rund ein Viertel gar täglich, vgl. https://www.igem.ch/download/IGEM-Digimonitor_Factsheet-2021.pdf?d=1624701227336 (Abruf 1.8.2021).

  7. Zur Systematik der Ehrverletzungsdelikte mit einer schematischen Übersicht Jürg-Beat Ackermann/Patrick Vogler/Laura Baumann/Samuel Egli, Strafrecht, Individualinteressen, Bern 2019, 271; ferner statt vieler Philipp Thormann/Alfred von Overbeck, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bd. 2: Besonderer Teil, Zürich 1941, Vor Art. 173 N 4; Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 3. Bd., Delikte gegen die Ehre, den Geheim- oder Privatbereich und gegen die Freiheit, Art. 173–186 StGB, Bern 1984, Art. 173 N 3; Mark Pieth, Strafrecht Besonderer Teil, 2. A., Basel 2018, 105; AK StGB-Omar Abo Youssef, in: Damian K. Graf (Hrsg.), StGB, Annotierter Kommentar, Bern 2020, Vor Art. 173 N 11 (zit. AK StGB-Verfasser); CR CP II-Rieben/Mazou, in: Laurent Moreillon/Alain Macaluso/Nicolas Queloz, Code pénal II, Commentaire romand, Basel 2017, Vor Art. 173 N 28 ff. (zit. CR CP II-Verfasser); Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A., Zürich 2018, 396 f.; Günther Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., Bern 2010, § 11 N 18.

  8. Eine ehrverletzende Äusserung nur gegenüber der betroffenen Person innerhalb von Social Media ist denkbar, etwa wenn über einen in das Medium integrierten Nachrichtendienst (z.B. Facebook Messenger) eine ehrenrührige Aussage gemacht wird, die den Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) erfüllt. Die hier schwerpunktmässig behandelten Probleme stellen sich dabei jedoch nicht.

  9. Zum Rechtsgut (und zu den damit verbundenen Kontroversen) statt vieler Ernst Hafter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Erste Hälfte, Berlin 1937, 178 ff.; Thormann/von Overbeck (FN 7), Vor Art. 173 N 1 ff.; Oscar Adolf Germann, Das Verbrechen im neuen Strafrecht, Zürich 1942, Art. 173 Ziff. 1; Schubarth (FN 7), Art. 173 N 11 ff.; Michel Dupuis et al., Petit Commentaire Code pénal, 2. A., 2017, Vor Art. 173 N 1 ff.; Pieth (FN 7), 100 ff.; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. 1, 3. A., Bern 2010, Art. 173 N 1 ff.; PK StGB-Trechsel/Lieber, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A., Zürich 2017, Vor Art. 173 N 1 ff. (zit. PK StGB-Verfasser); AK StGB-Abo Youssef (FN 7), Vor Art. 173 N 1 und N 6 f.; CR CP II-Rieben/Mazou (FN 7), Vor Art. 173 N 1 ff.; Donatsch (FN 7), 390 ff.; Stratenwerth/Jenny/Bommer (FN 7), § 11 N 2 ff.; BSK StGB II-Riklin, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht II, Basler Kommentar, 4. A., Basel 2018, Vor Art. 173 N 7 (zit. BSK StGB II-Verfasser).

  10. BGE 116 IV 205 E. 2; BGE 105 IV 111 E. 1; BGE 103 IV 157 E. 1, und viele weitere.

  11. Hafter (FN 9), 190; Thormann/von Overbeck (FN 7), Vor Art. 173 N 4; Schubarth (FN 7), Art. 173 N 34; Donatsch (FN 7), 401; Dupuis et al. (FN 9), Art. 173 N 9; PK StGB-Trechsel/Lieber (FN 9), Art. 173 N 4; Pieth (FN 7), 107; Corboz (FN 9), Art. 173 N 32; BSK StGB II-Riklin (FN 9), Art. 173 N 6; AK StGB-Abo Youssef (FN 7), Art. 173 N 3; CR CP II-Rieben/Mazou (FN 7), Art. 173 N 11 und N 14 ff.; Stratenwerth/Jenny/Bommer (FN 7), § 11 N 24.

  12. Thormann/von Overbeck (FN 7), Vor Art. 173 N 6; BSK StGB II-Riklin (FN 9), Art. 173 N 6.

  13. BGE 102 IV 35 E. 2b; Thormann/von Overbeck (FN 7), Vor Art. 173 N 6; Donatsch (FN 7), 399 (zur Verleumdung); Stratenwerth/Jenny/Bommer (FN 7), § 11 N 26; Corboz (FN 9), Art. 173 N 100; BSK StGB II-Riklin (FN 9), Art. 173 N 8; PK StGB-Trechsel/Lieber (FN 9), Art. 173 N 12.

  14. BGE 103 IV 22 E. 7; PK StGB-Trechsel/Lieber (FN 9), Vor Art. 173 N 12; Ackermann/Vogler/Baumann/Egli (FN 7), 275; BSK StGB II-Riklin (FN 9), Vor Art. 173 N 39; CR CP II-Rieben/Mazou (FN 7), Art. 173 N 18; AK StGB-Abo Youssef (FN 7), Vor Art. 173 N 14; Franz Riklin, Der straf- und zivilrechtliche Ehrenschutz im Vergleich, ZStrR 1983, 29 ff., 36; Vital Schwander, Das schweizerische Strafgesetzbuch unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, 2. A., Zürich 1964, N 603; Dupuis et al. (FN 9), Art. 173 N 3 und N 20; Stratenwerth/Jenny/Bommer (FN 7), § 11 N 21.

  15. Um entsprechende Sachverhalte ging es etwa in BGer, 6B_482/2013, 30.7.2013, in BGer, 6B_126/2013, 28.5.2013, in BStGer, BB.2017.215, 3.5.2018, in BStGer, BB.2018.97, 7.8.2018, in BStGer, BB.2018.100, 28.8.2018, in BStGer, SK.2020.15, 13.1.2021, und in BStGer, CA.2021.4, 29.4.2021. Auch der Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) wird mit grosser Regelmässigkeit erfüllt, vgl. nur etwa BGer, 6B_531/2018, 2.11.2018, sowie BGer, 6B_1270/2017, 24.4.2018. Um eine Verleumdung ging es etwa in BGer, 6B_976/2017, 14.11.2018 (verschiedene Internetseiten, darunter Facebook).

  16. BGE 146 IV 23 E. 2.2.3, angewendet in BGer, 6B_440/2019, 18.11.2020, E. 2.3.2 (nicht publ. in BGE 147 IV 65, vgl. dazu auch Marcel Griesinger/Katharina Lux, Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur Strafbarkeit im Zusammenhang mit Postings in sozialen Medien, CB 2021, 179 f.).

  17. BGE 146 IV 23 E. 2.2.3.

  18. Der Beschuldigte hatte auch selber gleichartige Beiträge auf Facebook veröffentlicht. Dass diese unter Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fielen, war unbestritten; einzig die Frage, ob der Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis zuzulassen sei, gab Anlass zu Erwägungen des Bundesgerichts.

  19. So auch Stéphanie Musy, La répression du discours de haine sur les réseaux sociaux, SJ 2019 II, 1 ff., 13, und Rafael Studer, Straflosigkeit des Likens – Exemplifikation anhand ehrverletzender Tatsachenbehauptungen auf Facebook, recht 2018, 176 ff., 180, auf die sich auch das Bundesgericht bezieht; kritisch zu dieser Feststellung Monika Simmler, Entscheidbesprechung Urteil 6B_1114/2018, AJP 2020, 658 ff., 661.

  20. BGE 146 IV 23 E. 2.2.3.

  21. BGE 146 IV 23 E. 2.2.3.

  22. BGE 146 IV 23 2.2.4.

  23. Zur Frage, ob eine Korrektur über den subjektiven Tatbestand erfolgen kann, vgl. unten, IV.I.

  24. Ein Entscheid des Bundesgerichts, in dem die in BGE 146 IV 23 festgelegten Grundsätze auf ein reines Werturteil angewendet werden, steht freilich noch aus.

  25. Studer (FN 19), 183.

  26. Studer (FN 19), 183.

  27. Zur Frage, ob eine Korrektur über den subjektiven Tatbestand erfolgen kann vgl. unten, IV.I.

  28. Bzgl. vorgeschlagenen Nutzerinnen hält Facebook fest, dass der häufigste Grund für einen Vorschlag gemeinsame Freunde (auf Facebook) sind (vgl. https://www.facebook.com/help/www/336320879782850, Abruf 1.8.2021). Auch Vorschläge für Gruppen basieren gemäss Facebook unter anderem auf der Mitgliedschaft von Freunden in diesen Gruppen (https://www.facebook.com/help/382485908586472, Abruf 1.8.2021). Zu vorgeschlagenen Seiten fehlt ein entsprechender expliziter Hinweis von Facebook, da der Algorithmus von Facebook allerdings weitgehend geheim ist, ist zumindest möglich (und sogar wahrscheinlich), dass das Verhalten von Freunden auch die einer Nutzerin vorgeschlagenen Seiten beeinflusst.

  29. Vgl. etwa BGer, 6B_1270/2017, 24.4.2018 (Facebook); BGer, 6B_126/2013, 28.5.2013 (Facebook); BGer, 6B_230/2018, 24.10.2018 (Twitter); Cour de Justice GE, AARP/73/2020, 5.2.2020 (wo das benutzte Medium anonymisiert ist, jedoch von einer «wall» die Rede ist, was den Schluss auf Facebook zulässt). In BGer, 6B_531/2018, 2.11.2018 (Facebook), ist die Rede davon, dass das Facebook-Profil des Beschuldigten «grundsätzlich öffentlich zugänglich» gewesen sei (E. 3.2.2), jedoch ging es dabei nicht um das Tatbestandsmerkmal der Mitteilung an einen Dritten, sondern um den privaten Rahmen, in dem die Äusserung erfolgt sein soll. Siehe auch BStGer, SK.2020.15, 13.1.2020 (Facebook), E. 5.2.1: «Diese […] ehrenrührige Tatsachenbehauptung erfolgte durch die Publikation auf dem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil des Beschuldigten gegenüber einer Vielzahl von Drittpersonen».

  30. BGer, 6B_440/2019, 18.11.2020, E. 2.4.2 (nicht publ. in BGE 147 IV 65).

  31. Fehlt eine Reaktion von Drittpersonen und ist eine Kenntnisnahme auch nicht in anderer Weise erstellt, stellen sich dieselben Fragen wie bei den Handlungsvarianten, die nicht in einem eigenen Facebook-Beitrag münden, weshalb auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen verwiesen wird (siehe sogleich).

  32. Die in diesem Abschnitt behandelten Handlungsvarianten fallen in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmslos unter den Tatbestand der Weiterverbreitung (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

  33. Facebook selbst weist darauf hin, dass beim Sortieren von Beiträgen nicht ein einziger Algorithmus zur Anwendung kommt, sondern mehrere, auf maschinellem Lernen basierende Modelle und Rankings (Akos Lada/Meihong Wang/Tak Yan, How does News Feed predict what you want to see?, https://tech.fb.com/news-feed-ranking/, Abruf 25.7.2021). Für die hier interessierenden Fragen scheint die Unterscheidung indes unbedeutend, weshalb nachfolgend dem Sprachgebrauch entsprechend von «dem Algorithmus» die Rede sein wird.

  34. BGE 146 IV 23 E. 2.2.4.

  35. BGE 146 IV 23 E. 2.2.5.

  36. Ähnlich Studer (FN 19), 178, und Musy (FN 19), 13.

  37. Andreas Welsch/Verena Eitle/Peter Buxmann, Maschinelles Lernen, Grundlagen und betriebswirtschaftliche Anwendungspotenziale am Beispiel von Kundenbindungsprozessen, HMD 2018, 366 ff., 370.

  38. Das Nachfolgende beruht – in freier Übersetzung – auf der Facebook-eigenen Publikation Akos Lada/Meihong Wang/Tak Yan, How machine learning powers Facebook’s News Feed ranking algorithm, https://engineering.fb.com/2021/01/26/ml-applications/news-feed-ranking/ (Abruf 25.7.2021).

  39. Facebook spricht von ungefähr 500 Beiträgen, die für Schritt 3 ausgewählt werden.

  40. Das Gesagte basiert auf eigenen Versuchen, zudem spricht Facebook im «Hilfebereich» davon, dass Beiträge von Favoriten bloss «weiter oben» im News Feed angezeigt werden (https://www.facebook.com/help/1634545223376778, Abruf 25.7.2021).

  41. https://www.facebook.com/help/520348825116417 (Abruf 25.7.2021).

  42. https://www.facebook.com/help/520348825116417 (Abruf 25.7.2021).

  43. Die (interessante) strafprozessuale Frage nach der Zulässigkeit einer entsprechenden Zwangsmassnahme soll hier nicht behandelt werden.

  44. Kritisch auch AK StGB-Abo Youssef (FN 7), Art. 173 N 9.

  45. Thormann/von Overbeck (FN 7), Art. 173 N 8; Schubarth (FN 7), Art. 173 N 53; Donatsch (FN 7), 402; Stratenwerth/Jenny/Bommer (FN 7), § 11 N 27; Pieth (FN 7), 109; Dupuis et al. (FN 9), Art. 173 N 21 ff.; AK StGB-Abo Youssef (FN 7), Art. 173 N 5; Corboz (FN 9), Art. 173 N 50; PK StGB-Trechsel/Lieber (FN 9), Art. 173 N 11.

  46. Germann (FN 9), Art. 173 Ziff. 1; BSK StGB II-Riklin (FN 9), Art. 173 N 10; Stratenwerth/Jenny/Bommer (FN 7), § 11 N 27; CR CP II-Rieben/Mazou (FN 7), Art. 173 N 20.

  47. Vgl. dazu auch Sine Selman/Monika Simmler, «Shitstorm» – strafrechtliche Dimensionen eines neuen Phänomens, ZStrR 2018, 248 ff., 258 f.

  48. Donatsch (FN 7), 394.

  49. BGE 145 IV 462 E. 4.2.3.

  50. Hingewiesen sei (als Extrembeispiel) etwa auf die Plattform «4chan», wo eine äusserst derbe, häufig auch sexistische und rassistische Sprache Teil der obskuren Kultur dieser Plattform ist.

  51. Diese Beobachtung deckt sich mit sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen: Zimbardo zeigte 1969 in einer Reihe von Experimenten auf, dass sich Menschen unter Anonymität aggressiver verhalten (Philip G. Zimbardo, The Human Choice: Individuation, Reason, and Order versus Deindividuation, Impulse, and Chaos, in: William J. Arnold/David Levine (Hrsg.), Nebraska Symposium on Motivation 1969, Lincoln (NE) 1970, 237 ff.). Das Phänomen wurde auch bereits etliche Male im Zusammenhang mit Internet-Plattformen beschrieben, allerdings werden in der jüngeren Literatur auch positive Effekte der Anonymität hervorgehoben, etwa der offene Austausch über Dinge wie Depression oder sexuelle Orientierung (vgl. die Zusammenstellung bei Joe Dawson, Who Is That? The Study of Anonymity and Behavior, APS Observer 2018/4, 15 ff., https://www.psychologicalscience.org/observer/who-is-that-the-study-of-anonymity-and-behavior, Abruf 25.7.2021).

  52. Ähnlich Eric Hilgendorf/Brian Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, Ein Grundriss, 2. A., Berlin/Heidelberg 2012, N 354.

  53. Gegenbeispiele existieren; hingewiesen sei etwa auf all jene Plattformen, bei denen Nutzerinnen und Nutzer unter einem Pseudonym auftreten (z.B. auf der Plattform «reddit», aber teilweise etwa auch bei «youtube»), welches den Kontakten in der realen Welt regelmässig nicht bekannt ist.

  54. Dieses Argument wurde offenbar in BGer, 6B_440_2019, 18.11.2020, vom Beschwerdeführer vorgebracht (E. 2.4; nicht publ. in BGE 147 IV 65), vom BGer allerdings unter dem Gesichtspunkt der Weiterverbreitung behandelt.

  55. Dazu ausführlich Selman/Simmler (FN 47) und Edy Salmina, Der Preis der Ehre, Die strafrechtliche Ahndung von Ehrverletzungen in Zeiten des Shitstorms, forumpoenale 2020, 215 ff.

  56. OGer ZH, UE130109, 19.6.2013, E. II.1.

  57. OGer ZH, UE130109, 19.6.2013, E. III.2.

  58. OGer ZH, SB180281, 12.9.2019, E. IV.2.

  59. Vgl. statt vieler Christian Schwarzenegger, Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet, Die Verfolgung von grenzüberschreitender Internetkriminalität in der Schweiz im Vergleich mit Deutschland und Österreich, ZStrR 2000, 109 ff., 119 ff.; ferner Ders., Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Jürg-Beat Ackermann/Andreas Donatsch/Jörg Rehberg (Hrsg.), Wirtschaft und Strafrecht: Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, 143 ff., 150; CR CP I-Harari/Liniger Gros, in: Laurent Moreillon/Alain Macaluso/Nicolas Queloz/ Nathalie Dongois, Code pénal I, Commentaire romand, 2. A., Basel 2021, Art. 8 N 38 ff.; BSK StGB I-Popp/Keshelava, Art. 8 N 10a, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht I, Basler Kommentar, 4. A., Basel 2018; Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. A., Zürich 2013, 53; Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Verbrechenslehre, 3. A., Zürich 2007, § 8 N 25, FN 19; Stefan Trechsel/Peter Noll/Mark Pieth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 7. A., Zürich 2017, 59. Lesenswert ist ferner die ausführliche Analyse von Gianandrea Schmidt, Ehrverletzungen in der elektronischen Presse, Diss. Marburg, Berlin 2020, 56 ff. (betreffend Handlungs- und Erfolgsort von Persönlichkeitsverletzungen nach deutschem Recht).

  60. BGE 125 IV 177 E. 3. Eine ausgezeichnete schöne Übersicht liefert diesbezüglich OGer ZH, SB110200, 19.8.2016, E. 8 («Wikileaks»), wo die Anwendbarkeit des schweizerischen (Neben-)Strafrechts auf im Ausland begangene Verletzungen des schweizerischen Bankgeheimnisses unter gewissen Voraussetzungen bejaht wird.

  61. BGE 143 IV 104 E. 5.1; PK StGB-Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel (FN 9), Art. 32 N 2; Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004, 510; BSK StGB I-Riedo (FN 59), Art. 32 N 16, je mit weiteren Hinweisen.

  62. Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die (vor dem besagten Entscheid publizierten) Analysen von Christian Schwarzenegger, Der Anwendungsbereich des Medienstrafrechts (Art. 28, 322bis StGB), in: Angela Cavallo et al. (Hrsg.), Liber amicorum für Andreas Donatsch, Zürich 2012, 165 ff. (zit. Schwarzenegger, Anwendungsbereich), sowie Ders., Twibel – «Tweets» und «Retweets» mit ehrenrührigem Inhalt aus strafrechtlicher Sicht, in: Daniel Jositsch/Christian Schwarzenegger/Wolfgang Wohlers (Hrsg.), Festschrift für Andreas Donatsch, Zürich 2017, 217 ff.; ferner (zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich GG150250 vom 26.1.2016 betreffend die Anwendbarkeit von Art. 28 StGB auf «Twitter») Matthias Schwaibold, Warum «Twitter» kein Medium im Sinne des Strafrechts ist, sui-generis 2017, 113 ff., und Simon Roth, Urteilsbesprechung von Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, Urteil vom 26. Januar 2016 i.S. Hermann Lei gegen B. – GG150250, forumpoenale 2017, 290 ff.

  63. In den folgenden Punkten wird die Regeste des Bundesgerichts im Hinblick auf die hier im Fokus stehenden Fragen zusammengefasst.

  64. BGE 121 IV 109 E. 3.

  65. Ablehnend etwa Marcel Alexander Niggli/Christian Schwarzenegger, Strafbare Handlungen im Internet, SJZ 2002, 61 ff.; Marcel Alexander Niggli/Franz Riklin/Günther Stratenwerth, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Internet-Providern, Medialex 2000, 1 ff.; Christian Schwarzenegger, Die Internationalisierung des Wirtschaftsstrafrechts und die schweizerische Kriminalpolitik: Cyberkriminalität und das neue Urheberrecht, ZSR 2008, 399 ff., 474 ff.; unter gewissen Voraussetzungen bejahend hingegen: Bundesamt für Justiz: Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Internet-Access-Provider, Gutachten vom 24. Dezember 1999, VPB 2000, Nr. 75, 820 ff. (betreffend Access-Provider); David Equey, La responsabilité pénale des fournisseurs de services internet – Etude à la lumière des droits suisse, allemand et français, Diss. Lausanne 2016, N 250 ff. (zu den «fournisseurs d’hébergement») und N 313 ff. (zu den «fournisseurs d’access»).

  66. BGE 145 III 72.

  67. Zu prüfen bleibt indes eine Strafbarkeit wegen Begünstigung (Art. 305 StGB), wenn der Betreiber einer Internetplattform die IP-Adressen von Autoren ehrenrührigen Äusserungen nicht bekannt geben kann oder will (vgl. dazu BGer, 6B_766/2009, 8.1.2010).

  68. BGE 69 IV 114.

  69. Ähnlich bereits Christof Riedo/Lara Viviroli, Entwicklungen im Strafrecht , SJZ 2020, 740 ff., 742; vgl. aber mit Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 28 StGB auch das Fazit von Schwarzenegger, Anwendungsbereich (FN 62), 187.


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Geschäftsgeheimnisse und Personendaten bleiben im Fokus

Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2021 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)

Daniel Ladanie-Kämpfer*, MLaw, Jurist beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Bern
Annina Keller*, MLaw, Juristin beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB, Bern

Résumé: La jurisprudence relative à la LTrans au cours de l’année écoulée n’a pas apporté de nouveaux éléments déterminants. Les tribunaux se sont majoritairement penchés sur les problématiques habituelles telles que les secrets d’affaires et les données personnelles. Ils sont restés fidèles à leur approche stricte en ce qui concerne l’application des dispositions d’exception et ont ainsi régulièrement contribué à faire prévaloir l’intérêt public à la transparence. Les tribunaux ont continué à poser des exigences élevées en ce qui concerne la revendication d’intérêts privés au maintien du secret par des tiers concernés, en particulier lorsqu’il s’agissait d’entreprises. En revanche, un arrêt du TAF relatif à la réserve de dispositions spéciales, dans lequel une loi fédérale est qualifiée de lex specialis par rapport à la LTrans, s’est une fois de plus révélé peu convaincant. Le TAF semble ainsi vouloir maintenir sa position généreuse à l’égard des éventuelles dispositions spéciales prévues à l’art. 4 LTrans.

Zusammenfassung: Die Rechtsprechung zum BGÖ im vergangenen Jahr brachte keine wegweisenden neuen Erkenntnisse. Die Gerichte befassten sich mehrheitlich mit den üblichen Problemfeldern wie Geschäftsgeheimnisse und Personendaten. Dabei blieben sie ihrer strengen Handhabung in Bezug auf die Anwendbarkeit von Ausnahmebestimmungen weitgehend treu und verhalfen damit dem öffentlichen Interesse an Transparenz regelmässig zum Durchbruch. Weiterhin hohe Anforderungen stellten die Gerichte an die Geltendmachung privater Geheimhaltungsinteressen von betroffenen Dritten, insbesondere wenn es sich dabei um Unternehmen handelte. Als insgesamt nicht überzeugend erwies sich hingegen einmal mehr ein Entscheid des BVGer zum Vorbehalt von Spezialbestimmungen, in welchem es ein Bundesgesetz insgesamt als lex specialis zum BGÖ qualifizierte. Damit scheint das BVGer seine grosszügige Haltung in Bezug auf mögliche Spezialbestimmungen nach Art. 4 BGÖ beibehalten zu wollen.

I. Einleitung

1

Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über praxisrelevante Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) und des Bundesgerichts (BGer) zum Öffentlichkeitsgesetz vom vergangenen Jahr liefern. Die Urteile werden anhand der geprüften Bestimmungen des BGÖ gruppiert und gegebenenfalls von den Autoren kurz kommentiert, weshalb einzelne Entscheide mehrmals zu besprechen sind. Vergleichsweise häufig zu klären waren Fragen zu vermeintlichen Geschäftsgeheimnissen, zu Vertraulichkeitsabreden zwischen der Verwaltung und Dritten sowie zur Offenlegung von Personendaten.

II. Persönlicher Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 2 BGÖ)

Dokumente aus gemeinsamem Tarifgenehmigungsverfahren der Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK): BGer 1C_333/2020 vom 22. Oktober 2021
2

Zu beurteilen war der Zugang zu Gesuchsunterlagen der ESchK betreffend den «Gemeinsamen Tarif 7 (GT 7), Schulische Nutzung». Die ESchK hatte den GT 7 zuvor genehmigt. Die ESchK verweigerte den Zugang mit der Begründung, sie falle als richterliche Behörde nicht in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ. Nachdem der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) im Schlichtungsverfahren die Empfehlung erlassen hatte, dass die ESchK den Zugang nach den Bestimmungen des BGÖ prüfen solle, da sie als Einheit der dezentralen Bundesverwaltung in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ falle, erliess die ESchK eine Verfügung, in welcher sie den Zugang abermals ablehnte. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie im Rahmen der Tarifprüfung eine richterliche Tätigkeit ausübe, weshalb das Tarifgenehmigungsverfahren nicht in den sachlichen Geltungsbereich des BGÖ falle.

3

In Bestätigung des vorangegangenen Entscheids des BVGer[1], hielt das BGer fest, dass nach Art. 7a Abs. 1 Bst. a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) ausserparlamentarische Kommissionen ausdrücklich zur dezentralen Bundesverwaltung gehörten. In Anhang 2 seien die ausserparlamentarischen Kommissionen abschliessend aufgelistet (Art. 8 Abs. 2 RVOV), wobei die ESchK als marktorientierte ausserparlamentarische Kommission Teil dieser Liste sei und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zugeordnet werde (Anhang 2 Ziff. 2 RVOV). Hinweise, wonach die ESchK der Judikative zugeteilt sei, fänden sich hingegen nicht im Bundesrecht, insbesondere existierten keine spezialgesetzlichen Verfahrensnormen zur Einsicht, wie dies bei den richterlichen Behörden auf Bundesebene der Fall sei. Daraus ergebe sich, dass die EschK als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung gehöre und damit in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ falle. Diese administrative Zuteilung zur Bundesverwaltung bedeute jedoch noch nicht, dass vorliegend auch der sachliche Geltungsbereich des BGÖ gegeben sei.

4

Für die bundesgerichtlichen Erwägungen in Bezug auf die Frage des sachlichen Geltungsbereichs wird auf nachfolgende Ziffer 2 verwiesen.

III. Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 3 BGÖ)

Dokumente aus gemeinsamem Tarifgenehmigungsverfahren der ESchK:
BGer 1C_333/2020 vom 22. Oktober 2021
5

Im soeben erwähnten Urteil betreffend den Zugang zu den Gesuchsunterlagen zum Tarifgenehmigungsverfahren durch die ESchK zum «Gemeinsamen Tarif 7 (GT 7), Schulische Nutzung» war weiter die Frage zu beantworten, ob die ESchK im Tarifgenehmigungsverfahren eine Rechtsprechungsfunktion wahrnimmt und damit vom sachlichen Geltungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ ausgenommen ist.

6

Gemäss BGer geht es im Tarifgenehmigungsverfahren um einen der Rechtssicherheit dienenden, sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Werkschaffenden und anderen Schutzberechtigten. Das Verfahren sei auf eine möglichst einvernehmliche Aushandlung von Tarifen zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden ausgerichtet und solle sowohl den Nutzerinnen und Nutzern als auch den Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhabern Schutz vor Missbräuchen der monopolartigen Stellung der Verwertungsgesellschaften bieten. Die vorliegend interessierenden Dokumente stammten aus einem konkreten Tarifgenehmigungsverfahren, in welchem der Schiedskommission ein Einigungstarif vorgelegt und keine Drittanträge gestellt worden seien. Weiter sei weder eine Sitzung noch eine Anhörung der Parteien durchgeführt und die Behandlung des Antrages um Genehmigung des Tarifs auf dem Zirkulationsweg erledigt worden. Da sich die beiden Parteien bereits vorgängig auf einen Tarif geeinigt hätten, habe die Schiedskommission im vorliegenden Tarifgenehmigungsverfahren keine Streitentscheidungsfunktion, sondern vielmehr eine reine Genehmigungsfunktion wahrgenommen. Im Ergebnis habe die ESchK in diesem konkreten Tarifgenehmigungsverfahren betreffend den Gemeinsamen Tarif GT 7 keine Rechtsprechungsfunktion innegehabt. Als erstinstanzliches Verwaltungsverfahren unterliege das vorliegend betroffene Tarifgenehmigungsverfahren somit dem sachlichen Geltungsbereich des BGÖ.

7

Kommentar: Im Unterschied zum vorangegangenen Urteil des BVGer leitet das Urteil des BGer die Unterstellung der ESchK und ihres Tarifgenehmigungsverfahrens unter den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des BGÖ rechtlich sauber und getrennt voneinander her. Damit bringt der Entscheid zwar einige Klarheit, lässt jedoch bedauerlicherweise offen, wie es sich mit der Funktion der ESchK und deren Unterstellung unter das BGÖ in einem Tarifgenehmigungsverfahren verhielte, in welchem sich die Parteien nicht vorgängig auf einen Tarif einigen konnten oder in welchem Drittanträge gestellt werden.

 

IV. Zeitlicher Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 23 BGÖ)

Liste aller bei der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) beantragten und bewilligten Projekte der Firma «Crypto AG» bzw. «Crypto International AG»: BVGer A-4494/2020 vom 20. April 2021
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Eine Journalistin hatte die SERV um Zugang zu einer Liste aller bei ihr beantragten und bewilligten Projekte der Firma «Crypto AG» für den Zeitraum 2007 bis und mit 2018 sowie den entsprechenden Daten ihrer Vorgängerin, der Exportrisikogarantie (ERG), ersucht. Weiter wünschte sie eine Liste gleichen Inhalts für die Firma «Crypto International AG» für den Zeitraum ab 2018. Die SERV verweigerte den Zugang zu diesen beiden Listen nach Anhörung der betroffenen Firmen vollständig. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB empfahl dieser mangels rechtsgenüglicher Substantiierung der Anwendbarkeit von Ausnahmebestimmungen die Offenlegung der beiden verlangten Listen. In der daraufhin von den beiden betroffenen Firmen verlangten Verfügung lehnte die SERV den Zugang zu den beiden Listen ab. In Bezug auf Daten aus der Zeit vor 2006 lehnte sie den Zugang gestützt auf den fehlenden zeitlichen Geltungsbereich des BGÖ ab. Im Hinblick auf die Dokumente, welche nach 2006 erstellt oder aktualisiert worden waren, verfügte sie eine vollständige Zugangsverweigerung gestützt auf verschiedene Ausnahmebestimmungen. Gegen diese Verfügung erhob die Journalistin Beschwerde vor dem BVGer.

9

Das BVGer bestätigte in seinem Urteil, dass die Liste mit den Daten der ERG nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des BGÖ fällt. Soweit diese Liste einzig im Hinblick auf den Schlichtungsversuch vor dem EDÖB erstellt worden sei, könne diese nicht als ein Dokument betrachtet werden, das nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fertiggestellt worden sei. Dies würde dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers widersprechen, den zeitlichen Geltungsbereich des BGÖ einzuschränken. Die durch die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 23 BGÖ verfügte Zugangsverweigerung sei somit rechtmässig.

10

Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist vor dem BGer hängig.

V. Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze (Art. 4 BGÖ)

Sicherheitstechnische Dokumente betreffend das Kernkraftwerk Beznau:
BVGer A-5133/2019 vom 24. November 2021
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Strittig war die Frage des Zugangs zu Dokumenten des ENSI über die Betriebssicherheit eines Reaktordruckbehälters des Kernkraftwerks Beznau. Mit Blick auf Art. 4 BGÖ machten das ENSI und die Betreiberin des betroffenen Kernkraftwerks geltend, dass ein grosser Teil der Dokumente mit einer Exportkontrollnummer versehen sei und deshalb unter die Güterkontrollgesetzgebung[2] falle, welche sie zur Geheimhaltung verpflichten würde. Es handle sich bei der Güterkontrollgesetzgebung um eine Spezialgesetzgebung, weshalb die entsprechenden Dokumente nicht in den Anwendungsbereich des BGÖ fielen.

12

Das BVGer stimmte dieser Auffassung zu. Das Güterkontrollgesetz bezwecke die Verhinderung einer unkontrollierten oder ungewollten Verbreitung von doppelt verwendbaren Gütern, besonderen militärischen sowie strategischen Gütern[3]. Die vom Zugangsgesuch betroffenen und mit einer Exportkontrollnummer versehenen Dokumente und die darin enthaltenen Informationen stellten “Güter” im Sinne des Güterkontrollgesetzes dar. Die Gewährung des Zugangs würde deren unkontrollierte Verbreitung unter nicht weiter überblickbaren Personenkreisen bedeuten und damit einer “Ausfuhr” im Sinne des Gesetzes entsprechen. Damit habe die Vorinstanz nachvollziehbar begründet, dass den enthaltenen Informationen ein Geheimhaltungscharakter zukomme und diese infolge der vergebenen Exportkontrollnummern aufgrund des Güterkontrollgesetzes als lex specialis vor dem unbeschränkten Zugang zu schützen seien, selbst wenn das Güterkontrollgesetz keine expliziten Geheimhaltungsvorbehalte nenne. Allerdings stehe fest, dass durch eine gesetzliche Spezialbestimmung nicht das BGÖ an sich der Anwendung entzogen werde, sondern dass die spezielle Regelung den allgemeinen Bestimmungen des BGÖ einzig in ihrem eingegrenzten Wirkungsbereich vorgehen würde. Der Gedanke der grundsätzlichen Zugänglichkeit von amtlichen Dokumenten bleibe folglich auch angesichts spezialgesetzlicher Bestimmungen bestehen.

13

Im Ergebnis hob das BVGer die Verfügung des ENSI aber wegen Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache zum erneuten Entscheid an die Behörde zurück (vgl. unten bei Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ).

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Kommentar: Nach der hier vertretenen Auffassung kann der Argumentation des BVGer hinsichtlich des Güterkontrollgesetzes als lex spezialis zum BGÖ nicht gefolgt werden. Art. 4 BGÖ sieht vor, dass spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze dem BGÖ vorgehen, soweit sie bestimmte Informationen als geheim bezeichnen (besondere Geheimhaltungsbestimmungen, Bst. a) oder vom BGÖ abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen (besondere Zugangsvorschriften, Bst. b). Beides ist im vorliegend zur Diskussion stehenden Güterkontrollgesetz nicht der Fall, wie das BVGer selbst festhält. Weder enthält das Gesetz eine besondere Geheimhaltungsbestimmung noch eine besondere, vom BGÖ abweichende Zugangsvorschrift, und ebenso wenig kann eine solche aus den Vorschriften abgeleitet werden. Überdies verfolgen die beiden Gesetze unterschiedliche Zielsetzungen. Mit den im Güterkontrollgesetz vorgesehenen Kontrollmassnahmen (namentlich Bewilligungs- und Meldepflichten) soll die unkontrollierte Verbreitung von heiklen Gütern verhindert werden. Das BGÖ hingegen bezweckt die Schaffung von Transparenz über die Tätigkeit der Verwaltung mittels Zugang zu amtlichen Informationen. Das Güterkontrollgesetz, welches wie erwähnt keine spezifische Informationsregelung enthält, integral als Spezialbestimmung zum BGÖ zu bezeichnen, lässt sich nicht mit den Vorgaben von Art. 4 BGÖ sowie dem Sinn und Zweck des BGÖ insgesamt vereinbaren. Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass die in den Dokumenten enthaltenen Informationen, welche vom Güterkontrollgesetz erfasst werden, uneingeschränkt zugänglich sind. Vielmehr sind die aus dem Gesetz und den internationalen Verpflichtungen folgenden berechtigten Geheimhaltungsinteressen im Rahmen der Ausnahmebestimmungen des BGÖ zu berücksichtigen.

 

VI. Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ)

Rechtsgutachten für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (STENFO) über die Folgen einer allfälligen Insolvenz einer Kernkraftwerkbetreiberin oder deren Eigentümer: BVGer A-1096/2020 vom 19. Januar 2021
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Ein Journalist hatte beim Bundesamt für Energie (BFE) den Zugang zu einem Rechtsgutachten mit dem Titel «Risikobeurteilung der Folgen einer allfälligen Insolvenz einer Kernkraftwerkbetreiberin oder deren Eigentümer für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds» verlangt. Nach Durchführung einer Anhörung bei den betroffenen Kraftwerksbetreiberinnen lehnte der vom BFE für zuständig erklärte STENFO das Gesuch u.a. unter Verweis auf darin enthaltene Geschäftsgeheimnisse vollumfänglich ab. Im daraufhin vom Gesuchsteller beantragten Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB kam dieser in seiner Empfehlung zum Schluss, dass am verlangten Dokument ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe, weshalb es vollumfänglich zugänglich zu machen sei. Mit darauffolgender Verfügung sah der STENFO die Gewährung des Zugangs zum verlangten Dokument unter Einschwärzung von Geschäftsgeheimnissen vor, wies hingegen das Eventualbegehren der gesuchsgegnerischen Kernkraftwerkbetreiberinnen um Berichtigung des Dokuments ab.

16

Gegen diese Verfügung erhoben insgesamt acht Kraftwerksbetreiberinnen Beschwerde vor dem BVGer und beantragten die Verweigerung des Zugangs zum verlangten Rechtsgutachten. Unter Anderem behaupteten die Beschwerdeführerinnen, dass es sich beim streitgegenständlichen Dokument nicht um ein amtliches Dokument im Sinne des Gesetzes handle, da dessen amtlicher Charakter nicht gegeben sei. Dies deshalb, weil der STENFO unrechtmässig an die im Rechtsgutachten verwendeten Informationen gelangt sei.

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Das BVGer widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass die gesetzliche Definition des amtlichen Dokuments nicht zwischen recht- und unrechtmässig erlangten Informationen unterscheide. Relevant sei einzig, ob sich das Dokument im Besitz einer Behörde befinde. Dabei würden auch private Dokumente vom Anwendungsbereich des BGÖ erfasst, sofern sie für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nötig seien. Auch dass es sich bei der Erstellung des Rechtsgutachtens um eine öffentliche Aufgabe des STENFO handle, leitete das BVGer unter Hinweis auf dessen gesetzliche Aufgaben ohne Weiteres her.

18

Kommentar: Die klare Haltung des BVGer hinsichtlich der Frage über das recht- oder unrechtmässige Verfügen von Informationen der Verwaltung ist zu begrüssen. Sie erweist sich auch mit Blick auf den Umstand als gerechtfertigt, dass im Rahmen der Prüfung über das Vorliegen eines amtlichen Dokuments im Sinne des Gesetzes rechtlich ebenfalls unerheblich bleiben muss, ob der konkrete Dokumenteninhalt korrekt ist oder nicht. Einzige Ausnahme bildet hier der datenschutzrechtliche Berichtigungsanspruch im Falle von nachweislich falschen Personendaten (Art. 25bis des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]).

 

VII. Aussenpolitische Interessen und internationalen Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ)

Liste aller bei der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) beantragten und bewilligten Projekte der Firma «Crypto AG» bzw. «Crypto International AG»:
BVGer A-4494/2020 vom 20. April 2021
19

Im bereits erwähnten Urteil betreffend Listen der beantragten und bewilligten Projekte bei der SERV war u.a. zu prüfen, ob die Offenlegung der verlangten Listen eine Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen und der internationalen Beziehungen der Schweiz zur Folge haben könnte.

20

Das BVGer erwog, dass es weder den internationalen Gepflogenheiten noch der Staatenpraxis entspreche, mit Geheimhaltungsinteressen anderer Staaten behaftete Informationen öffentlich zugänglich zu machen. Die Offenlegung von Informationen über von Drittstaaten erworbene Verschlüsselungstechnik für abhörsichere Kommunikation könne demnach zu einer Verschlechterung der bilateralen Beziehungen führen. Konkret sei die Information, welcher Staat zu welchem Zeitpunkt und Auftragsvolumen Verschlüsselungstechnologie von welchem konkreten Anbieter erworben habe, nicht mit den bereits öffentlich verfügbaren Information des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zur Erteilung von Exportbewilligungen zu vergleichen. Letztere enthielten keine Angaben zu den Anbietern und erlaubten auch keine Rückschlüsse darauf, wann der Erwerb einer neuen Produktversion oder der Aktualisierung bereits vorhandener Technologie gegolten habe.

21

Es sei damit zu rechnen, dass die aus den Listen konkret hervorgehenden fünf Empfängerländer aufgrund von Geheimhaltungsinteressen kein Verständnis dafür haben würden, wenn die Schweiz Informationen über die von ihnen erworbene Verschlüsselungstechnik für abhörsichere Kommunikation an eine Journalistin weitergäbe. Aufgrund der bereits erfolgten Demarchen sei davon auszugehen, dass eine Veröffentlichung als unfreundlicher Akt der Schweiz gegenüber den fünf Empfängerländern verstanden werden könnte und geeignet wäre, auf diplomatischer Ebene Verstimmungen auszulösen. Die entsprechende Ausnahmebestimmung sei demnach zu Recht angerufen worden. Auch ein milderes Mittel, etwa die Anonymisierung oder teilweise Einschwärzung der Liste, falle mit Blick auf die Geheimhaltungsinteressen der Empfängerstaaten ausser Betracht.

22

Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist vor dem BGer hängig.

23

Kommentar: Da sich die eidgenössischen Gerichte bei der Überprüfung von Entscheiden mit vorwiegend aussenpolitischer Komponente selbst eine gewisse Zurückhaltung bei deren rechtlicher Überprüfung auferlegen, bleibt abzuwarten, ob das BGer der Einschätzung des BVGer folgen wird. Nach der hier vertretenen Auffassung erweist sich die Haltung des BVGer in vorliegendem Fall insgesamt jedenfalls als sachlich nachvollziehbar und überzeugend.

 

VIII. Dokumente mit Berufs- oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ)

a) Rechtsgutachten für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (STENFO) über die Folgen einer allfälligen Insolvenz einer Kernkraftwerkbetreiberin oder deren Eigentümer: BVGer A-1096/2020 vom 19. Januar 2021
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Im bereits erwähnten Urteil zum STENFO verlangten die Beschwerdeführerinnen eine über die vom STENFO verfügten Einschwärzungen hinausgehende integrale Zugangsverweigerung zum streitgegenständlichen Rechtsgutachten mit Verweis auf darin enthaltene Geschäftsgeheimnisse der Kraftwerksbetreiberinnen.

25

Das BVGer gelangte zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen vermochten, inwiefern über die bereits vorgenommenen Schwärzungen hinausgehend objektiv berechtigte Geheimhaltungsinteressen bestünden, welche das gewichtige öffentliche Interesse an der transparenten Rechenschaft ihrer Tätigkeit zu überwiegen vermöchten. Das besondere Gewicht des öffentlichen Einsichtsinteresses leitete das BVGer mitunter daraus ab, dass es sich bei den Kraftwerksbetreiberinnen nicht um «normale» Private handle, sondern um Trägerinnen öffentlicher Aufgaben. Diese Aufgaben seien in mehrfacher Hinsicht bewilligungspflichtig, weshalb sie diese nicht primär gestützt auf den grundrechtlich geschützten Bereich der Wirtschaftsfreiheit ausübten, sondern sich ihre Rechtsstellung vielmehr aus dem gesetzlich geregelten Verwaltungsrechtsverhältnis ableite. Dementsprechend schützte das BVGer die verfügte Offenlegung des Rechtsgutachtens mit den vorgesehenen Einschwärzungen.

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Weiter waren die Beschwerdeführerinnen der Auffassung, der Zugang zu dem von einer externen Anwaltskanzlei verfassten Rechtsgutachten sei auch unter dem Gesichtspunkt des anwaltlichen Berufsgeheimnisses zu verweigern, da der Schutz des Berufsgeheimnisses dem Zugangsanspruch nach BGÖ vorgehe.

27

Dieser Haltung widersprach das BVGer ebenfalls, indem es festhielt, dass das Anwaltsgeheimnis in sachlicher Hinsicht allein die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Klientin und Anwalt schütze. Mitteilungen, welche ein Anwalt namens und im Auftrag seiner Klientschaft an einen Dritten (Gericht, Behörde, Gegenpartei etc.) mache, dürfe der Dritte im gleichen Umfang verwenden, wie wenn sie ihm vom Klienten direkt erteilt worden wären. Derart mitgeteilte Informationen unterstünden gerade nicht dem Anwaltsgeheimnis. Dieses sei vielmehr auf Fälle anwendbar, in denen ein Berufsgeheimnisträger durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst werde, der Behörde eine dem Berufsgeheimnis unterliegende Information mitzuteilen. Das Anwaltsgeheimnis stehe demnach einer Zugangsgewährung vorliegend nicht entgegen.

28

Kommentar: Zwar sind die Erwägungen des BVGer zum Gewicht des öffentlichen Einsichtsinteresses durchaus nachvollziehbar und überzeugend, doch deuten sie zumindest an, dass es sich veranlasst sah, mit Blick auf die Frage über das Vorhandensein von Geschäftsgeheimnissen eine Interessenabwägung vorzunehmen, wo nach der gesetzlichen Konzeption des BGÖ lediglich eine Schadensrisikoprüfung angezeigt gewesen wäre. Unabhängig vom konkreten öffentlichen Einsichtsinteresse hätte demnach alleine die nicht rechtsgenügliche Substantiierung der Behauptung angeblich im Dokument vorhandener Geschäftsgeheimnisse bereits ausgereicht, um für eine Zugangsgewährung zu entscheiden.

b) Abschlussbericht der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zur Überprüfung der Sicherheit von Wickelkommoden nach dem Produktesicherheitsgesetz: BVGer A-2734/2020 vom 2. August 2021
29

In seinem Urteil 1C_299/2019 vom 7. April 2020 hatte sich das BGer bereits mit der Frage allfälliger spezialgesetzlicher Transparenzregeln zu befassen[4], welche einem Zugang zum Abschlussbericht der bfu entgegenstehen könnten. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil des BVGer A-5623/2017 vom 2. Mai 2019 verneinte es dies und wies die Sache zum neuen Entscheid an das BVGer zurück. Im neuerlichen Entscheid des BVGer war nun noch die Frage zu klären, ob die Verweigerung des Zugangs zu den im Bericht eingeschwärzten Informationen betreffend risikobehafteter Wickelkommoden u.a. auf die Ausnahmebestimmung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen abgestützt werden kann.

30

Das BVGer gelangte zum Schluss, dass es sich bei den Produktbezeichnungen und Produktbildern der mangelhaften Wickelkommoden nicht um Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Ausnahmebestimmung handle. Die im Bericht festgestellten Mängel seien bereits offengelegt worden. Der mögliche Rückschluss auf einzelne Beschwerdegegnerinnen als deren Inverkehrbringer vermöge für sich allein nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zu führen. Vielmehr gründe ein allfälliger Umsatzrückgang auf den Mängeln der Wickelkommoden selbst. Zwar könnten die geltend gemachten drohenden Schäden für die Inverkehrbringer der mangelhaften Wickelkommoden unangenehm sein, doch seien sie nicht als Beeinträchtigung im Sinne der Ausnahmebestimmung anzusehen, weshalb diese nicht zur Anwendung gelange.

31

Kommentar: Bei den durch die bfu festgestellten Mängeln der betroffenen Wickelkommoden handelt es sich um Informationen, welche von aussen (durch das Vollzugsorgan) erkannt und festgehalten wurden. Mit Blick auf das Erfordernis des objektiv berechtigten Geheimhaltungsinteresses des Geheimnisherrn wäre es nach der hier vertretenen Auffassung nicht begründbar, diese Informationen als geschäftsinterne Geheimnisse zu qualifizieren und diese unter den Schutz der Ausnahmebestimmung zu stellen. Vereinfacht gesagt, können von aussen festgestellte Qualitätsmängel eines sich auf dem Markt erhältlichen Produktes nicht als objektiv schützenswerte Geschäftsgeheimnisse qualifiziert werden. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil zu begrüssen.

c) Sicherheitstechnische Dokumente betreffend das Kernkraftwerk Beznau:
BVGer A-5133/2019 vom 24. November 2021
32

Mit Urteil A-1432/2016 vom 5. April 2017[5] hatte das BVGer eine Verfügung des ENSI betreffend eine teilweise Zugangsverweigerung zu Dokumenten im Umfang von knapp 1000 Seiten über die Betriebssicherheit eines Reaktordruckbehälters des Kernkraftwerks Beznau aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das ENSI zurückgewiesen. Unter anderem hatte das BVGer das ENSI angewiesen, für jede Textpassage, für welche es den Zugang einzuschränken oder zu verweigern beabsichtigte, darzulegen, weshalb es einen Ausnahmetatbestand als erfüllt ansah.

33

Im Nachgang zu diesem Urteil hörte das ENSI die betroffene Kernkraftwerksbetreiberin an und verfügte anschliessend erneut. Es verweigerte den Zugang einerseits zu Dokumenten, die güterkontrollrechtlich relevant und mit einer Exportkontrollnummer gekennzeichnet waren, und andererseits zu Dokumenten mit Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen sowie Personendaten.

34

Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin abermals Beschwerde vor BVGer. Sie rügte insbesondere, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem das ENSI den verbindlichen Anweisungen des BVGer, eine Begründung zur Verweigerung des Zugangs zu den einzelnen Textpassagen abzugeben, nicht gefolgt sei und sich wiederum auf eine pauschale Begründung beschränkt habe.

35

Dieser Haltung ist das BVGer im Wesentlichen gefolgt. Mit dem durch die Vorinstanz gewählten Vorgehen seien die Anordnungen des BVGer nicht erfüllt worden. Indem die Vorinstanz die Verweigerung des Zugangs im erneuten Entscheid einzig durch die Berufung auf güterkontrollrechtliche Bestimmungen (vgl. oben zu Art. 4 BGÖ) und eine einzige, inhaltlich pauschal und sehr weit gefasste Kategorie begründen wolle, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. In Unkenntnis der verschiedenen Arten von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen sei es der Gesuchstellerin nicht möglich gewesen, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen.

36

Im Ergebnis hob das BVGer die angefochtene Verfügung aufgrund des formellen Mangels abermals auf und wies die Sache erneut zum Entscheid an das ENSI zurück.

37

Kommentar: Es ist bemerkenswert, dass eine Behörde im selben Zugangsverfahren vom BVGer zwei Mal wegen Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs, einer verfassungsmässigen Verfahrensgarantie, gerügt wird. Besonders stossend ist eine solche wiederholte Verletzung der Begründungspflicht auch deshalb, weil dadurch das Zugangsverfahren unnötigerweise in die Länge gezogen wurde und die verlangten Informationen währenddessen bedeutend an Aktualität eingebüsst haben. So datiert das Zugangsgesuch in diesem konkreten Fall aus dem Jahr 2015.

IX. Vertraulichkeitszusicherungen (Art. 7 Abs. 1 Bst.h BGÖ)

a) Dokumente betreffend einen unberechtigten Zugriff auf Kundendaten bei Swisscom: BGer 1C_500/2020 vom 11. März 2021
38

Dieser Fall betraf ein Zugangsgesuch beim EDÖB zu Dokumenten im Zusammenhang mit einem unberechtigten Zugriff auf Kundendaten bei Swisscom. Der EDÖB hatte entschieden, einen teilweisen Zugang zu gewähren, wogegen sich die Swisscom als betroffene Dritte vor BVGer wehrte. Sie argumentierte u.a. damit, dass ihr der EDÖB im Rahmen seiner Beratungstätigkeit eine Vertraulichkeitszusicherung im Sinne der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ abgegeben habe.

39

Mit Urteil A-2564/2018 vom 5. August 2020[6] hatte das BVGer die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen. Dagegen erhob die Swisscom Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor BGer und berief sich wiederum auf Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sowie auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101).

40

Im bundesgerichtlichen Verfahren war nunmehr unbestritten, dass die Informationen von einer Privatperson im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Beratungstätigkeit freiwillig an den EDÖB übermittelt wurden. Strittig blieb einzig die Frage, ob der EDÖB deren Geheimhaltung im Sinne der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ zugesichert hatte.

41

Beide Parteien waren sich einig, dass der EDÖB mündlich eine vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen zugesichert hatte. Der EDÖB stellte sich im gesamten Verfahren jedoch auf den Standpunkt, er habe sich damit lediglich auf sein Amtsgeheimnis berufen, das seit dem Inkrafttreten des BGÖ nur in Bezug auf solche Informationen gelte, die aufgrund von Ausnahmebestimmungen nicht zugänglich seien. Die Swisscom hingegen war der Ansicht, dass die Zusicherung des EDÖB, sein Amtsgeheimnis zu wahren, eine Vertraulichkeitszusicherung im Sinne des BGÖ darstelle. Da das Amtsgeheimnis von Gesetzes wegen (ohne Notwendigkeit einer zusätzlichen Zusicherung) bestehe, könne es sich bei der Zusicherung der Vertraulichkeit durch den EDÖB nur um eine Geheimhaltungszusicherung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ handeln.

42

Eine solche Ausnahme liegt gemäss Auffassung des BGer im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Das Gericht betonte, dass eine derartige Auslegung nicht nur dem Zweck und der Bedeutung des BGÖ, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde. Während das Amtsgeheimnis von Gesetzes wegen bestehe und seine Aufhebung die Ausnahme darstelle, müsse die Geheimhaltungszusicherung im Sinne des BGÖ im Gegenteil von Fall zu Fall und in Abweichung vom Grundsatz der Öffentlichkeit gewährt werden. Wenn die Verwaltung systematisch Geheimhaltungszusicherungen erteilen könnte, würde sie sich letztlich ihrer Pflicht entziehen, der Öffentlichkeit Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen und damit das BGÖ seiner Substanz berauben. Auch könne aus dem Vorhandensein einzelner Hinweise in der Korrespondenz zwischen der Swisscom und dem EDÖB über den vertraulichen Charakter der ausgetauschten Informationen nicht auf eine stillschweigende Zusicherung der Geheimhaltung geschlossen werden. Schliesslich läge auch kein schriftlicher Nachweis einer Geheimhaltungszusicherung vor. Zwar sehe der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ keine bestimmte Form dafür vor. Aus Beweisgründen empfehle sich jedoch die schriftliche Form, was den zuständigen Personen bei der Swisscom hätte bewusst sein müssen. Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben könne die Swisscom nichts zu ihren Gunsten ableiten, da nicht dargetan sei, welcher Schaden dem Unternehmen durch die Gewährung des Zugangs entstehen würde.

43

Im Ergebnis bestätigte das BGer das vorinstanzliche Urteil und gelangte zum Schluss, dass der EDÖB der Swisscom keine Vertraulichkeit zugesichert hat, die einen Zugang gemäss Öffentlichkeitsgesetz ausschliessen würde.

b) Abschlussbericht der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zur Überprüfung der Sicherheit von Wickelkommoden nach dem Produktesicherheitsgesetz: BVGer A-2734/2020 vom 2. August 2021
44

Im bereits erwähnten Urteil betreffend die Offenlegung des Abschlussberichts zu den überprüften Wickelkommoden durch die bfu stellte sich eine der Inverkehrbringerinnen auf den Standpunkt, ihr sei in Bezug auf die Informationen zu ihrem Produkt seitens der bfu die Geheimhaltung zugesichert worden. Die bfu ihrerseits wies darauf hin, dass trotz der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht gemäss Art. 11 des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG) ein erheblich grösserer Verwaltungsaufwand bei nicht kooperativen Inverkehrbringern zu bedenken sei, welcher sich durch eine vertrauliche Behandlung der herausgegebenen Unterlagen vermeiden liesse.

45

Das BVGer hielt fest, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument grundsätzlich nicht vom Willen eines Dritten abhängen dürfe. Vorliegend sei das Kriterium der freiwilligen Mitteilung nicht gegeben.

46

Zunächst treffe alle Inverkehrbringer eine Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Vollzugsorgan, bei Verdacht auf eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit bei Verwendung eines ihrer Produkte. Weiter müsse jeder Inverkehrbringer den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach dem Produktesicherheitsgesetz und die dafür erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung beibringen können. Die Inverkehrbringer treffe somit eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, welche eine unentgeltliche Erteilung aller erforderlichen Auskünfte sowie die Herausgabe der erforderlichen Nachweise und Unterlagen umfasse. Diese Mitwirkungs- und Informationspflicht schliesse eine Anwendung der Ausnahmebestimmung zum Schutz von Vertraulichkeitszusicherungen für freiwillig erteilte Informationen aus. Ebenso wenig rechtfertige ein von der bfu vorgebrachter erhöhter Verwaltungsaufwand aufgrund eines potenziell rechtswidrigen Verhaltens der meldepflichtigen Unternehmen eine Zugangsbeschränkung. Ein solches Verhalten sei weder zu erwarten noch verdiene es rechtlichen Schutz.

47

Kommentar: Mit diesen beiden Urteilen bestätigen und schärfen die beiden Bundesgerichte die bereits in vorangegangenen Jahren entwickelte Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung betreffend die Zusicherung der Geheimhaltung für von Dritten der Behörde freiwillig mitgeteilte Informationen. Aus dieser mehrfach bestätigten Rechtsprechung kann ganz grundsätzlich abgeleitet werden, dass die Zusicherung der Geheimhaltung in Bereichen, in denen beaufsichtigte Dritte Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber ihrer gesetzlichen Aufsichtsbehörde haben, nicht zum Tragen kommt. Und selbst bei freiwillig übermittelten Informationen ist die Ausnahmebestimmung nur in Einzelfällen und in der Regel nur mit schriftlichem Nachweis denkbar. Auch eine stillschweigend abgegebene Geheimhaltungszusicherung scheint vor diesem Hintergrund kaum möglich zu sein.

 

X. Dokumente mit Personendaten / Anhörung betroffener Dritter (Art. 7 Abs. 2, Art. 9, Art. 11 BGÖ und Art. 19 Abs. 1bis DSG)

a) Rechtsgutachten für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (STENFO) über die Folgen einer allfälligen Insolvenz einer Kernkraftwerkbetreiberin oder deren Eigentümer: BVGer A-1096/2020 vom 19. Januar 2021

48

Im bereits erwähnten Urteil zum STENFO vertraten die Beschwerdeführerinnen die Haltung, die Ausführungen im Rechtsgutachten enthielten besonders sensible Personendaten, sowie diverse falsche, ungenaue oder unvollständige Tatsachendarstellungen wie auch unzutreffende Schlussfolgerungen. Das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Berichtigung unrichtiger Personendaten sei absoluter und uneingeschränkter Natur und es bestehe sodann kein öffentliches Interesse am Zugang zu falschen Personendaten.

49

Dazu hielt das BVGer fest, dass das streitgegenständliche Rechtsgutachten einerseits Personendaten der Beschwerdeführerinnen (Kraftwerksbetreiberinnen) und andererseits Personendaten der Verfasser des Dokuments enthalte. Da es für deren Bekanntgabe keine explizite Rechtsgrundlage zu geben scheine, sei eine Bekanntgabe gestützt auf Art. 19 Abs. 1bis DSG zu prüfen. Dabei ergebe sich das Erfordernis des Bezuges zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments. Zudem bestehe an der Bekanntgabe der betroffenen Personendaten ein überwiegendes öffentliches Interesse. Ein solches resultiere in Bezug auf die Personendaten der Beschwerdeführerinnen bereits aufgrund ihrer besonderen Stellung mit Blick auf die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben, welche per se im öffentlichen Interesse seien. Für die Bekanntgabe der Personendaten der Verfasser des Gutachtens verwies das BVGer auf die gängige Praxis, wonach sich Ersteller von Gutachten im Auftrag der Verwaltung bereits aus Gründen der Überprüfbarkeit von Interessenbindungen sowie ihrer fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen gefallen lassen müssten, dass ihre Personendaten bekanntgegeben würden. Dementsprechend sei der Zugang zum nachgesuchten Dokument nicht über die angefochtene Verfügung hinaus einzuschränken und zusätzliche Schwärzungen und Löschungen seien abzuweisen.

50

Weiter brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass der Abschnitt des Rechtsgutachtens betreffend die Rechtsfolgen eines spezifischen Insolvenzfalles in gewissen Passagen unzutreffende Ausführungen enthalte und teilweise auf Informationen basiere, die nicht öffentlich bekannt seien, weshalb diese Textstellen zu schwärzen oder eventualiter zu streichen bzw. zu berichtigen seien.

51

Hinsichtlich eines datenschutzrechtlichen Berichtigungsanspruches von Textstellen hielt das BVGer fest, dass es sich beim Rechtsgutachten in weiten Teilen um ein Werturteil bzw. eine streitbare Meinungsäusserung handle. Vor diesem Hintergrund falle eine umfassende inhaltliche Überprüfung der im Rechtsgutachten getroffenen Aussagen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausser Betracht.

52

Kommentar: Die relativ strenge Praxis des BVGer im Hinblick auf den datenschutzrechtlichen Berichtigungsanspruch im BGÖ-Verfahren (Art. 25 und 25bis DSG) ist nach der hier vertretenen Auffassung zu begrüssen. Eine zu grosszügige Anwendung dieses Anspruches könnte dazu führen, dass die inhaltliche Richtigkeit von Personendaten in einem amtlichen Dokument die Transparenzzielsetzung des BGÖ in den Hintergrund drängt und den Anspruch auf Zugang erschweren könnte. Auch bestünde das Risiko, dass alleine aus taktischen Gründen in jedem BGÖ-Verfahren mit betroffenen Dritten gleichzeitig ein datenschutzrechtliches Berichtigungsverfahren angestrengt würde, sei es einzig, um den Zugang in zeitlicher Hinsicht hinauszuzögern.

b) Dokumente betreffend einen unberechtigten Zugriff auf Kundendaten bei Swisscom: BGer 1C_500/2020 vom 11. März 2021
53

Der Zugang zu den erwähnten Dokumenten beim EDÖB betreffend einen «Datenvorfall» bei der Swisscom war auch unter dem Blickwinkel der darin enthaltenen Personendaten zu beurteilen. So berief sich das Unternehmen auf den Schutz seiner Privatsphäre nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ und machte geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung widerspreche dem Zweck des BGÖ. Demnach diene der Zugang zu den verlangten Dokumenten nicht öffentlichen Interessen. Vielmehr ziele das Zugangsgesuch darauf ab, in die Privatsphäre des Unternehmens einzudringen, was nicht Sinn und Zweck des BGÖ entspreche.

54

Nach Ansicht des BGer legte die Swisscom damit allerdings nicht dar, welchen Eingriff in ihre Privatsphäre als Unternehmen der Zugang zu den strittigen Dokumenten mit sich bringen würde. So habe sich das Unternehmen darauf beschränkt, zwischen dem öffentlichen Interesse an der Kenntnis des Datenverlusts einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Kenntnis der konkreten Beratungstätigkeit des EDÖB andererseits zu unterscheiden. Zudem stellte das BGer klar, dass eine Person, die gestützt auf Art. 6 BGÖ Einsicht in amtliche Dokumente nehmen wolle, weder ein besonderes Interesse darlegen noch ihr Begehren begründen müsse.

55

Im Ergebnis wurde die Beschwerde der Swisscom abgewiesen und der Zugang zu den strittigen Dokumenten gemäss dem vorinstanzlichen Urteil bestätigt.

c) Dokumente des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) betreffend die Wahl und Zusammenstellung der Leitungsgruppe des Forschungsprogramms «Lebensende»: BVGer A-4595/2020 vom 4. Mai 2021
56

Auf Anweisung des BGer[7], welches eine Beschwerde gegen das Urteil des BVGer A-6160/2018 vom 4. November 2019[8] guthiess, musste sich das BVGer nochmals mit dem Zugangsgesuch eines Vereins zu Dokumenten des SNF-Forschungsprogramms 67 «Lebensende» (NFP 67) befassen. Als Streitgegenstand verblieben die Dokumente betreffend die Zusammenstellung und Wahl der Leitungsgruppe des NFP 67. Nach den verbindlichen Anweisungen des BGer sind die Dokumente zur Wahl der Leitungsgruppe als Dokumente zu qualifizieren, die unmittelbar das Verfahren auf Entscheid über ein Beitragsgesuch betreffen, womit sie gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen.[9]

57

Konkret ging es um Protokollauszüge und Wahlanträge, welche die Personaldossiers mit Lebensläufen und Publikationslisten der zur Wahl vorgeschlagenen Leitungsgruppenmitglieder beinhalteten. Hinsichtlich der Lebensläufe der Forscher gelangte das BVGer zur Auffassung, dass es sich dabei um Persönlichkeitsprofile im Sinne von Art. 3 Bst. d DSG handle, weshalb die Daten als besonders schutzwürdig zu qualifizieren seien. Sie könnten deshalb nicht offengelegt werden.

58

Hingegen könnten die den Lebensläufen der einzelnen Forscher angefügten Publikationslisten ohne Weiteres zugänglich gemacht werden, soweit die betreffenden Forscher an besagtem Forschungsprojekt mitgewirkt und deren Namen in diesem Zusammenhang bereits öffentlich bekannt seien. Eine Anonymisierung der Namen von nicht gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten erübrige sich, da alle vorgeschlagenen Personen gewählt worden seien.

59

Zusammengefasst habe der SNF den Zugang zu den Lebensläufen der Forschenden zu Recht verweigert. Im Übrigen sei jedoch der Zugang zu den Publikationslisten zu gewähren.

60

Kommentar: Dem BVGer ist insoweit zuzustimmen, dass Lebensläufe in der Regel Persönlichkeitsprofile im Sinne von Art. 3 Bst. d DSG darstellen und damit bei einer Interessenabwägung auf Seiten der betroffenen Personen gewichtige Geheimhaltungsinteressen bestehen können. Allerdings ergibt sich das Persönlichkeitsprofil lediglich mit Blick auf den Lebenslauf insgesamt. Somit hätte das BVGer auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zumindest einen teilweisen Zugang zu den Lebensläufen der Leitungsgruppenmitglieder, beispielsweise zu den beruflichen Tätigkeiten und den Mitgliedschaften in Vereinen, prüfen müssen. Dies umso mehr, als sich Personen in besonderen Beziehungen zur Verwaltung weitergehende Eingriffe in ihre Privatsphäre gefallen lassen müssen.

d) Abschlussbericht zur Überprüfung der Sicherheit von Wickelkommoden nach dem Produktesicherheitsgesetz: BVGer A-2734/2020 vom 2. August 2021
61

Im bereits erwähnten Urteil betreffend die Offenlegung des Abschlussberichts zu den überprüften Wickelkommoden stellte sich eine Inverkehrbringerin auf den Standpunkt, die Verweigerung des Zugangs zu den im Abschlussbericht eingeschwärzten Produktebezeichnungen und Produktbilder rechtfertige sich in Anwendung der Ausnahmebestimmung zum Schutz ihrer Privatsphäre.

62

Dazu hielt das BVGer fest, dass sich aus der Kombination dieser beiden Informationen und einer einfachen Recherche herausfinden lasse, ob ein Unternehmen Herstellerin oder zumindest Inverkehrbringerin der mangelhaften Wickelkommoden sei. Demnach handle es sich bei diesen Informationen um Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes, welche – da das Gesuch auf die Offenlegung dieser Informationen abziele – nicht anonymisierbar seien. Als Voraussetzung für eine Bekanntgabe dieser Personendaten verlange Art. 19 Abs. 1bis DSG u.a., dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe bestehe.

63

Nach dem BVGer ist eine wirksame Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit der bfu erst in geeigneter Weise möglich, wenn offengelegt werde, welche Wickelkommoden aus welchen Gründen von ihr als mangelhaft beurteilt worden seien. Da die bfu im Rahmen eines öffentlichen Auftrags zur Marktüberwachung ausserberuflich verwendeter Produkte gemäss Produktesicherheitsgesetz tätig sei und in dieser Funktion Wickelkommoden auf ihre Sicherheit überprüft habe, bestehe ein besonderes Informationsinteresse an den Ergebnissen. Die Gesuchstellerin übe als Medienschaffende eine Wächterfunktion aus und trage mit ihrer Berichterstattung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei. Schliesslich finanziere sich die bfu zu einem grossen Teil durch einen Zuschlag auf der Prämie der Nichtberufsunfallversicherung, dessen Höhe der Bundesrat festlege, woraus eine gewisse Staatsnähe resultiere. Zwar lasse der Zugang zu den beantragten Informationen über die Produktbezeichnungen und Produktbilder möglicherweise einen Rückschluss auf die betroffenen Inverkehrbringerinnen zu, doch handle es sich hierbei lediglich um Stammdaten und nicht um sensible Informationen, die im gleichen Markt tätige Konkurrentinnen bevorteilen würden. Die fehlende Aktualität der angeforderten Informationen sowie der Umstand, dass einige der betroffenen Inverkehrbringerinnen nicht mehr existieren oder sich in Liquidation befinden würden, liessen ebenfalls eher bescheidene Auswirkungen einer Bekanntgabe vermuten.

64

Darüberhinausgehende Image- bzw. wirtschaftliche Schäden müssten von den Inverkehrbringerinnen zudem konkret substantiiert werden, wobei bloss kurzfristig unangenehme Folgen in Form einer vorübergehend allenfalls höheren Medienpräsenz für die Verweigerung des Zugangs ohnehin nicht ausreichen würden. Im Ergebnis falle die Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der Gewährung des Zugangs aus.

XI. Verfahrensrechtliche Fragen (Art. 15 BGÖ)

Rechtsgutachten für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (STENFO) über die Folgen einer allfälligen Insolvenz einer Kernkraftwerkbetreiberin oder deren Eigentümer: BVGer A-1096/2020 vom 19. Januar 2021
65

Im bereits erwähnten Urteil zum STENFO beantragten die Beschwerdeführerinnen mitunter die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens mangels Vorliegen eines aktuellen und praktischen Einsichtsinteresses des Zugangsgesuchstellers am streitgegenständlichen Dokument. Dies deshalb, weil dieser in seiner mittlerweile erschienenen medialen Berichterstattung zu diesem Thema habe verlauten lassen, er habe das brisante Dokument bereits auf anderem Wege erhalten. Der Zugangsgesuchsteller seinerseits bestätigte demgegenüber sein Rechtsschutzinteresse und wies darauf hin, er habe lediglich eine achtseitige Zusammenfassung des verlangten Dokuments zugespielt erhalten. Er verlange hingegen nach wie vor Einsicht in das vollständige Dokument.

66

Zunächst hielt das BVGer fest, dass es sich bei der Weitergabe der achtseitigen Zusammenfassung des verlangten Dokuments an den Journalisten womöglich um eine Amtsgeheimnisverletzung handle, wofür das Straf- bzw. Strafprozessrecht allerdings keine Ausnahme vom Grundsatz des journalistischen Quellenschutzes vorsehe. Den Beschwerdegegner treffe im Verfahren vor dem BVGer somit keine Editionspflicht hinsichtlich der ihm zugespielten Zusammenfassung. Daher könne das Gericht nicht abschliessend feststellen, ob der Beschwerdegegner tatsächlich nicht über das streitgegenständliche Dokument in seiner Originalversion verfüge. Hingegen könnten bei Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdeführerinnen eine weitergehende Offenlegung des Gutachtens verhindern. Zudem liege es in deren Interesse, dass der journalistisch tätige Beschwerdegegner nicht über sämtliche Inhalte des Gutachtens verfüge, weil so verhindert werden könne, dass weitere Einzelheiten zur Ausfallhaftung öffentlich bekannt würden. Dies sei zumindest solange anzunehmen, als dass nicht mit Bestimmtheit erstellt sei, dass der Beschwerdegegner nicht bereits über das vollständige Dokument verfüge. Im Ergebnis könne demnach bereits nicht davon ausgegangen werden, dass das Rechtsschutzinteresse auf der Seite der Beschwerdeführerinnen dahingefallen sei.

67

Kommentar: Das BVGer folgte dem Antrag der Beschwerdeführerinnen um Abschreibung des Verfahrens nicht, indem es bei ihnen selbst ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse feststellte. Bei der Frage des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses einer gesuchstellenden Person wäre nach der hier vertretenen Auffassung den Besonderheiten der gesetzlichen Konzeption des BGÖ Rechnung zu tragen, welche weder einen Identitäts- noch einen Interessennachweis kennt. So kann eine gesuchstellende Person ihr Zugangsgesuch bei der Behörde auch anonym oder durch einen «Strohmann» einreichen. Auf der Seite der gesuchstellenden Person ist demnach gewissermassen das Rechtsschutzinteresse der Öffentlichkeit zu prüfen, für welche die gesuchstellende Person stellvertretend steht.


* Die Autorin (annina.keller@gmx.ch) und der Autor (danielkae@hotmail.com) vertreten in diesem Beitrag ihre persönliche Meinung.


 


Fussnoten:

  1. Urteil des BVGer A-816/2019 vom 9. April 2020.

  2. Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendeter Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) und die dazugehörige Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1).

  3. Art. 1 f. GKG.

  4. Vgl. dazu bereits Daniel Kämpfer, Öffentlichkeitsprinzip: Hintertür Spezialbestimmungen? medialex 01/2019, 1. Okt. 2019; Daniel Kämpfer, Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide der Jahre 2018 und 2019 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 02/2020, 4. März 2020, Rz. 10; Daniel Ladanie-Kämpfer, Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2020 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/2021, 8. April 2021, Rz. 13.

  5. Vgl. auch Annina Keller/Daniel Kämpfer, Öffentlichkeitsgesetz: Gerichte stärken das Recht auf Zugang zu Verwaltungsakten, in: Medialex 03/2018, Rz. 10 ff.

  6. Vgl. auch Daniel Ladanie-Kämpfer und Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2020 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/2021, 8. April 2021, Rz. 42 ff.

  7. Urteil BGer 1C_643/2019 vom 21. August 2020.

  8. Vgl. Daniel Kämpfer, Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide der Jahre 2018 und 2019 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 02/2020, 4. März 2020, Rz. 13

  9. Urteil BGer 1C_643/2019 vom 21. August 2020 E. 3.5.


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Newsletter 02/22

SLAPP-Klagen als Gefahr für die Medienfreiheit
und eine Auseinandersetzung mit dem neuen Art. 2 Abs. 3bis
URG

Liebe Leserin, lieber Leser

Mit Spannung wurde der Bundesgerichtsentscheid zum eingeklagten vorsorglichen Publikationsverbot gegen das von Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger geplante Buch zur Zuger Landammannfeier 2014 erwartet (BGer 5A_824/2021). Das im Januar gefällte Urteil hat aber in Bezug auf die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen keine neuen Erkenntnisse gebracht, da Lausanne aus formellen Gründen auf die gegen das oberinstanzliche Zuger Urteil geführte Beschwerde gar nicht eingetreten ist. Eine Besprechung des Bundesgerichtsentscheids wäre somit medienrechtlich unergiebig, weshalb zum Thema auf die Besprechung des kantonalen Urteils durch Christiana Fountoulakis in Medialex 08/21 verwiesen werden kann.

Neu aufgeschaltet sind ab heute auf unserer Website zwei spannende Untersuchungen:

– Rechtsanwältin Regula Bähler befasst sich in ihrem Beitrag «‘SLAPP’ und ‘SLAPP-back’: Goliath und David» mit den in jüngerer Zeit in Mode gekommenen Einschüchterungsklagen. Solche richten sich gegen Medienschaffende, aber auch gegen nichtstaatliche Organisationen (NGOs), und erheben mutwillige Forderungen mit dem Zweck, die Publikation unbequemer Fakten zu verhindern. Die Autorin erläutert Beispiele von solchen Klagen und zeigt auf, was dagegen unternommen werden kann. Da SLAPP-Prozesse die Medienfreiheit unterhöhlen, sind inzwischen auf europäischer Ebene Bestrebungen für eine Anti-SLAPP-Gesetzgebung im Gange.

– Der neue Art. 2 Abs. 3bis URG, welcher den Weg zum Schutz der nicht-individuellen Fotografie öffnet, wurde bisher in der Lehre fast einhellig kritisiert, unter anderem auch von Christoph Schütz in medialex 03/20. Viele Kritiker haben die neue Bestimmung als «Systembruch» und als «Fremdkörper» im Urheberrechtsgesetz beschrieben. In ihrem Aufsatz «Der neue Art. 2 Abs. 3bis URG zum Schutz nicht-individueller Fotografien» kommt MLaw Giulia Walter zum Ergebnis, dass die Kritik an der neuen Bestimmung übertrieben sei. Den neuen Abs. 3bis hält sie vielmehr für die Fortsetzung eines bereits in Gang gesetzten Trends.

Wie immer finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste der neu publizierten Urteile, UBI-Entscheide und der jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter (03/22) erscheint in der ersten Aprilwoche.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»




Der neue Art. 2 Abs. 3bis URG zum Schutz nicht-individueller Fotografien

Die Bezeichnung der neuen Bestimmung als «Fremdkörper» ist übertrieben

Giulia Walter, MLaw, Zürich [1]*

Résumé: Le nouveau art. 2 al. 3bis LDA, qui ouvre la voie à la protection des photographies non individuelles, a été critiqué presque unanimement par la doctrine. Plusieurs critiques décrivent cette disposition comme une « brèche de style » ou comme « corps étranger » dans la LDA. Cette description est intéressante, parce qu’elle crée une opposition entre la loi préexistante et cette nouvelle protection. Après avoir présenté deux des débats déjà nés au sujet de l’interprétation de la nouvelle disposition, cette description est examinée en lien avec la jurisprudence du TF à propos du caractère individuel de l’art. 2 al. 1 LDA.

Zusammenfassung: Der neue Art. 2 Abs. 3bis URG, welcher den Weg zum Schutz der nicht-individuellen Fotografie öffnet, wurde bisher in der Lehre fast einhellig kritisiert. Viele Kritiker haben die neue Bestimmung als «Systembruch» und als «Fremdkörper» im Urheberrecht beschrieben. Diese Beschreibung ist interessant, weil sie die neue Bestimmung in Opposition zum vorbestehenden URG stellt. Nach der Darstellung zwei schon entstandener Debatten zusammenhängend mit der Auslegung der neuen Bestimmung, wird diese Kritik im Artikel mit der Praxis des Bundesgerichts zum individuellen Charakter des Art. 2 Abs. 1 URG abgewogen.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung      Rn 1
II. Die Ratio legis     7
III. Was ist wie geschützt?     11 
     1. Urheberpersönlichkeitsrechte    13
     2. Nachahmungsfreiheit – ja oder nein?    17
IV. Das Gegenteil des Urheberrechts?    28
     1. Von der «originalité marquée» zu der «originalité simple»    30
     2. Der individuelle Charakter oder: wie man einen Mythos pflegt    36

Die Erstpublikation dieses Artikels von Giulia Walter erfolgte unter dem Titel "Der neue Art. 2 Abs. 3bis URG – Die Umkehrung des Urheberrechts?" in der Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht sic! 2021, Ausgabe 7+8, S. 377 ff.  

Einleitung

1

Innerhalb weniger Monate im Jahr 2003 wurde die Erleichterung, die der Entscheid «Marley» (BGE 130 III 168) bei Pressefotografen ausgelöst hatte, durch den «Meili»-Entscheid (BGE 130 III 714) jäh beschnitten.[2] Während «Marley» für Berufsfotografen einen Hoffnungsschimmer darstellte, der sie in der Annahme bestärkte, der bestehende urheberrechtliche Rahmen reiche aus, um ihre Arbeit zu schützen, sorgte «Meili» erneut für Verwirrung in der Frage des Schutzes fotografischer Werke, die «pre Marley» herrschte.[3]

2

2012, neun Jahre nach «Meili» und «Marley», bestätigte das «Hayek»-Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, indem es die Werkqualität des ersten in Frage stehenden Bildes (welches Nicolas Hayek zeigt, wie er aus seinem Hotelzimmer in New York lehnend das Victory-Zeichen macht) bejaht, sie aber gleichzeitig dem zweiten Bild (das Hayek mit seiner Tochter und Ehefrau vor einem luxuriösen Schwimmbad sitzend zeigt) absprach.[4] Unter diesen Umständen ist es bemerkenswert, dass das Gericht – nachdem es den individuellen Charakter der zweiten Photographie verneinte – ausführte: «Würde diesem Bild Werkcharakter zugestanden, müsste jedes gelungene Familienfoto unter den Werkbegriff fallen».[5]

3

Das Aargauer Gericht wusste damals noch nicht, dass die Urheberrechtsrevision 2018/2019 einen noch grosszügigeren Urheberrechtsschutz eingeführen würde. Einer, der gemäss dem neuen Art. 2 Abs. 3bis URG fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben, als Werke betrachtet, und selbst dann, wenn sie objektiv misslungen sind.[6]

4

Diese neue Bestimmung wurde von ExpertInnen fast einhellig und mannigfaltig kritisiert,[7] zum Beispiel wegen ihrer Verfassungswidrigkeit (angesichts der Rechtsungleichheit gegenüber ausübenden KünstlerInnen), wegen der Erschwerung der Kommunikation über Kunst,[8] wegen fehlender eindeutiger gesetzgeberischer Ratio[9] und weil sie zu zusätzlicher (Rechts)unsicherheit in der Abgrenzung zwischen zwei- und dreidimensionalen Objekten führt.[10] Von anderer Seite wurde sie mit dem Kommentar «logisch unmachbar» zurückgewiesen.[11]

5

Eine weitere Meinung, welcher ich am Ende dieses Artikels besondere Aufmerksamkeit schenken werde, kritisiert die neue Bestimmung als einen Fremdkörper im Gefüge des Urheberrechtsgesetzes.[12] Ähnlich beschreiben andere die Bestimmung als «Systembruch»[13] oder als «Stilbruch»[14] und als «systemfremd».[15] Sogar Schütz, ein Berufsfotograf und Medienwissenschaftler, der jahrelang für einen rechtlichen Schutz für alle Fotografien plädiert hat, bezeichnete die Einführung eines Werksschutzes für nicht-individuelle Fotografien als «widersinnig», indem er ausführte, dass man einen solchen Urheberrechtsschutz nicht in ein Gesetz wie das bestehende aufnehmen kann, welches Individualität für alle anderen Werkkategorien voraussetzt.[16]

6

Dieser Artikel beschäftigt sich, erstens, mit der Entstehung der neuen Gesetzesbestimmung (II.). Im III. Teil werden zwei bereits entstandene Debatten zur Frage dessen Schutzumfanges dargestellt; in Teil IV. die bereits erwähnten Kritiken über den angeblichen «Bruch» im Urheberrecht näher behandelt. Diese Punkte sind insbesondere deshalb interessant, weil sie die neue Gesetzesbestimmung so darstellen, als sei sie die «Negativseite» des bestehenden Urheberrechts. Diese Aussagen werden sodann mit der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 2 Abs. 1 URG (die «Positivseite») abgewogen. Es wird überprüft, ob der Schutz für nicht-individuelle Fotografien tatsächlich das Gegenteil des Urheberrechts ist.

II. Die Ratio legis

7

Zunächst ein kurzer Blick auf den telos des neuen Urheberrechtsschutzes: Der neue Absatz wurde von professionellen FotografInnen (darunter auch PressefotografInnen) gewünscht. Wie bereits ausgeführt, hatte «Marley» die Tür zum Schutz des Schnappschusses geöffnet;[17] dieser potenzielle Schutz wurde aber nach der Veröffentlichung von «Meili» und der Bestätigung der darin etablierten Kriterien in «Hayek» als zu eng empfunden.[18] Das Problem lag im Erfordernis des individuellen Charakters von Art. 2 Abs. 1 URG und seiner Anwendung, welche keine Vorhersage über die Schutzfähigkeit einer Fotografie erlaubte und dadurch Rechtsunsicherheit schuf.

8

Die Alternative dazu, nämlich die Arbeit von Berufsfotografen nach dem UWG zu schützen,[19] schien aufgrund einer unglücklichen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts zu dessen Art. 5 Bst. c nicht praktikabel.[20] Diese Rechtsprechung schränkte den Begriff der unlauteren Übernahme auf Verwendungen marktreifer Arbeitsergebnisse ein, dessen Produktionsaufwand noch nicht amortisiert wurde. Entscheidend für die Berechnung sei zudem allein der für die erstmalige Herstellung objektiv erforderliche Aufwand, welcher beim Fotografieren nicht sehr hoch ist.[21]

9

Aus Furcht vor Rechtsunsicherheit und fehlendem Schutz für ihre Arbeit nahmen die Interessengruppen das Urheberrechtsgesetz ns Visier und setzten sich für die Einführung eines neuen Schutzes ein, der explizit nicht auf den – sonst unabdingbaren – individuellen Charakter abstellt.[22]

10

Dass die Situation auf dem Markt für Bilder und die Verneinung der Werkqualität von Meilis Portrait und Hayeks Familienfoto als gar nicht so schlimm beurteilt wird,[23] könnte von Verfahrensfehlern  verursacht worden sein.[24] Die Meinung, nach welcher BerufsfotografInnen einen ad hoc Schutz bräuchten, setzte sich letztlich in den gesetzgeberischen Verhandlungen durch.[25]

III. Was ist wie geschützt?

11

Seit dem 1. April 2020 gilt jede fotografische Wiedergabe und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergabe dreidimensionaler Objekte als Werk, auch wenn sie keinen individuellen Charakter aufweist. Die Voraussetzungen der geistigen Schöpfung und der Zugehörigkeit zu den Gattungen der Literatur und der Kunst bleiben auch auf die neue Werkkategorie anwendbar,[26] da Abs. 3bis nur explizit das Erfordernis des individuellen Charakters streicht.

12

Unzweideutig ist, dass der Urheberrechtsschutz mit dieser neuen Bestimmung erheblich erweitert wurde.[27] Dass die neue Bestimmung Rechtssicherheit geschaffen hat,[28] ist aber eher ein Trugschluss. Fotografische Wiedergaben sind jetzt nicht ganz automatisch geschützt. Vielmehr scheint sich in der Diskussion darüber, was individuell ist und was nicht, eine neue Schicht der Unsicherheit – nämlich hinsichtlich des Unterschieds zwischen zweidimensionalen und dreidimensionalen Objekten – manifestiert zu haben.[29] Darüber hinaus könnte der Unterschied zwischen einer individuellen Fotografie nach Art. 2 Abs. 2 lit. g URG (d.h. genauer gesagt, ein fotografisches Werk) und einer nicht-individuellen Fotografie nach dem neuen Art. 2 Abs. 3bis URG noch mehr an Bedeutung gewonnen haben, und zwar nicht nur aus Gründen des praktischen bzw. des ökonomischen Kalküls. Der Urheberrechtsschutz der nicht-individuellen Fotografie läuft bereits 50 Jahre nach dessen Realisierung ab (Art. 29 Abs. 2 lit. abis URG) und dessen Schutzumfang ist wahrscheinlich enger (siehe unten im Detail), auch weil die Verneinung des individuellen Charakters als ästhetisches Urteil rezipiert werden könnte. Letzten Endes wurde die nicht-individuelle Fotografie bisher als banales Knipsbild dargestellt, das jedermann mit einer automatischen Kamera aufnehmen könnte.[30]

1. Urheberpersönlichkeitsrechte

13

Eine erste Debatte betrifft den Umfang der Anwendbarkeit der Urheberpersönlichkeitsrechte (insb. das Recht auf Werkintegrität) auf die neue Urheberrechtsbestimmung.

14

Gemäss einer Lehrmeinung seien solche URG-Bestimmungen, welche vom individuellen Charakter sprechen (d.h. Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 lit. b URG) wegen dem Verweis «natürlich» nicht anwendbar auf nicht-individuelle Werke.[31] Die Bearbeitung dieser fotografischen «Quasi-Werke» stelle kein Werk zweiter Hand nach Art. 3 URG dar, da es keinen individuellen Charakter der benutzten Fotografie gäbe, der im neuen, darauf abgestützten Werk noch «erkennbar bleiben» könne.[32] Daraus folgt, dass jene, die UrheberInnen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis URG werden, nicht berechtigt sind zu bestimmen, ob und wann ihre Werke für die Schaffung eines Werks zweiter Hand benutzt werden können.[33] Dass eine unterschiedliche Behandlung für das Recht auf Werkintegrität gerechtfertigt sei, wird auch damit begründet, dass die fehlende Individualität fotografischer Werke nach Art. 2 Abs. 3bis URG auf die fehlende Verbindung mit der Persönlichkeit des Urhebers und deswegen auf herabgesetzte Urheberpersönlichkeitsrechte hinweise.[34] Als Beispiel wird Art. 11 Abs. 2 URG herangezogen, welcher zwar nicht von individuellem Charakter spricht, trotzdem aber den unveräusserlichen «harten Kern» der Urheberpersönlichkeitsrechte adressiert.[35]

15

Auf diese letzte Folgerung – dass der individuelle Charakter mit der Urheberpersönlichkeit verbunden ist und deswegen einen erhöhten Schutz erfordert – kann man jedoch erwidern, dass die Urheberrechtsrevision von 1992 sich von der Gleichung «Individualität gleich Stempel der Persönlichkeit[36] des Autors» verabschiedet hat. Spätesten seit 2003 (mit «Marley») ist klar geworden, dass das, was ein Werk ausmacht, nicht in angeblichem Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Autors steht, sondern vielmehr in Eigenschaften, die dem Werk inhärent sind, besteht.[37]

16

Die Botschaft zur Revision des Urheberrechtsgesetzes führt hingegen aus, dass FotografInnen nicht-individueller Fotografien dieselben Vermögens- und Urheberpersönlichkeitsrechte übriger UrheberInnen haben und erwähnt keine einzige Ausnahme.[38] Diese Auffassung wird auch in der Lehre einzeln vertreten. Gemäss dieser Meinung kann sich die Fotografin einer nicht-individuellen Fotografie auf die exklusiven Rechte nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 URG berufen, um sich einer ungewünschten Nutzung ihres Werkes zu widersetzen. Es wird argumentiert, dass ein Werk zweiter Hand nach Art. 3 Abs. 1 URG, welches auf der Grundlage eines nicht-individuellen Werkes geschafft wird, auf jeden Fall den individuellen Charakter des Originalwerkes «verblassen» lässt, da das benutzte Werk gar keinen individuellen Charakter hat. Aus dieser zweiten Meinung folgt, dass ein Werk zweiter Hand auch auf der Grundlage einer nicht-individuellen Fotografie möglich ist.[39] Der Autor einer solchen Fotografie kann deshalb diese Nutzung verbieten.[40]

2. Nachahmungsfreiheit – ja oder nein?

17

Eine vielleicht noch brisantere Debatte betrifft die Möglichkeit, Nachahmungen des eigenen Quasi-Werkes entsprechend der neuen Bestimmung, verbieten zu können.

18

Eine Nachahmung liegt vor, wenn ein Erzeugnis nach einer bestimmten Vorlage mehr oder weniger getreu nachgebildet wird, ohne dass diese Vorlage in das Reproduktionsverfahren einbezogen wurde. Die Nachahmung ist von der unmittelbaren Übernahme abzugrenzen, bei welcher das Erzeugnis gegenständlich ins Reproduktionsverfahren einbezogen wurde,[41] wie im copy-paste-Verfahren.

19

Der grösste Unterschied des Urheberrechts zum oben erwähnten Art. 5 lit. c UWG besteht hinsichtlich der Behandlung der Nachahmung. Das UWG verbietet Nachahmungen nicht.[42] Dort herrscht das Prinzip der Nachahmungsfreiheit, welches zum Zwecke eines dynamischen Wirtschaftsprozesses die Kopie als Voraussetzung für die Innovation betrachtet und deshalb zu einer raschen Diffusion immaterieller Güter beiträgt.[43]

20

Dass dies im Bereich des Urheberrechts anders ist,[44] erklärt u.A. ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Stadt. Darin ging es um die Werkqualität einer Panoramafotografie der Stadt, die vom Basler Münster aus aufgenommen worden war. Das Gericht legte fest, dass «der Bereich der klägerischen Fotografie sich nicht monopolisieren lasse; das Motiv werde seit langer Zeit gewählt und dargestellt». Deswegen könne von statistischer Einmaligkeit keine Rede sein. Das Gericht führte dann weiter aus: «Bildausschnitt und Proportionen der klägerischen Fotografie sind nicht originell oder individuell; es handelt sich bei der klägerischen Fotografie um ein Bild, das – vor allem mit den heute vorhandenen technischen Hilfsmitteln – auch andere in gleicher oder zumindest sehr ähnlicher Weise zustande bringen können».[45] Die Tatsache, dass potenziell jedermann die besagte Fotografie gleich oder sehr ähnlich aufnehmen und deshalb nachahmen könnte, ist ein klares Argument dafür, ihr keinen Urheberrechtsschutz zu gewähren. Für den Urheberrechtschutz müsste die Fotografie so einmalig sein, dass eine Nachahmung ausser Frage steht oder aber eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde.

21

Im Lichte des Dargelegten gilt es sich zu fragen, ob unter der neuen Bestimmung von Art. 2 Abs. 3bis URG die Nachahmung einer nicht-individuellen Fotografie gestattet oder verboten ist. Zwei mögliche Antworten sind bereits von der Lehre ausformuliert worden:

22

Auf einer Seite stellt Schütz fest, dass der neue Absatz eine neue Werkkategorie einführt, die wie übrige Werke zu schützen sei. Dabei nimmt er Rückgriff auf die klassische Abgrenzung zwischen dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten (wie u.a. dem Lichtbildschutz): Nur die Gestaltung des neuen Schutzes als verwandtes Schutzrecht hätte es gestattet, nicht-individuelle Fotografien nachzuahmen.[46]

23

Die Gegenposition vertritt Oertli, für den Nachahmungen – «auch wenn Blickwinkel und Einstellungen identisch sind» – sicher und in jedem Fall erlaubt sind. Die Fussnote zu dieser Aussage verweist auf einen ursprünglichen Vorschlag der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht AGUR12-II für den Wortlaut der neuen Bestimmung. Im zweiten Satz sah dieser Vorschlag explizit vor: «Nachahmungen solcher Fotografien und Erzeugnisse sind erlaubt». Bei genauer Betrachtung war dieser Wortlaut allerdings für einen neuen Art. 34a URG bestimmt, welcher sich entsprechend der Systematik unter Titel 3 befindet, der den verwandten Schutzrechten gewidmet ist.[47] Dieser Weg führt offensichtlich nicht weiter: Die heutige Gesetzessystematik suggeriert, dass Nachahmungen nicht gestattet sind. Die historische Auslegung spricht hingegen für eine Nachahmungserlaubnis. Da die Systematik des ursprünglichen Vorschlags eine andere gewesen wäre, bekräftigt diese Auslegung aber auch die heutige Annahme, dass Nachahmungen nicht-individueller Fotografien verboten sind.

24

Art. 10 Abs. 1 URG regelt das allgemeine, ausschliessliche Recht des Urhebers zu bestimmen, wann und wie sein Werk verwendet wird.[48] Ob das Werk in unveränderter oder leicht geänderter Form benutzt wird, macht keinen Unterschied. Eine Verwendung liegt bereits vor, wenn die wichtigen, individuellen Züge des Werkes benutzt werden.[49] Art. 10 Abs. 2 URG listet in nicht abschliessender Weise mögliche Werkverwendungen auf. Bst. a legt das ausschliessliche Recht des Autors fest, Werkexemplare herzustellen (Vervielfältigungsrecht).[50] Als Werkexemplare gelten nicht nur solche Werke, die mit der Technik des «copy paste» hergestellt werden, sondern auch Nachahmungen, die ohne direkten Einbezug des Originalwerkes hergestellt werden (z.B. das Abmalen einer Fotografie oder eben die Aufnahme der gleichen Fotografie).[51]

25

Wie bereits oben ausgeführt: Eine Kopie eines Werkes ohne Einbezug dieses Werkes herzustellen lässt sich zwar unter dem Urheberrecht verbieten, allerdings nicht unter Art. 5 lit. c UWG oder Art. 33 ff. URG. Die Aufnahme einer gleichen (oder ähnlichen) Fotografie zu einer individuellen, vorbestehenden Fotografie stellt eine unwahrscheinliche, aber dennoch mögliche Urheberrechtsverletzung dar. Die Frage ist, ob dies auch für nicht-individuellen Fotografien gilt, nun, da sie «als Werke gelten».

26

Angesichts der Menge an Bildern und der umfangreichen Palette an Subjekten, die wir täglich aufnehmen, würde ein ausschliessliches Recht auf nicht-individuelle Fotografien höchstwahrscheinlich sehr rasch eine Monopolisierung von Teilen der Realität verursachen.[52] Denn trotz Gesetzessystematik und -wortlaut müssen Art. 10 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 lit. a URG für den Bereich nicht-individueller Fotografien restriktiv ausgelegt werden.

27

Derart ausgelegt ist der neue Absatz materiell dem Lauterkeitsrecht nach UWG und den verwandten Schutzrechten näher als dem Urheberrecht im herkömmlichen Sinne.[53]

IV. Das Gegenteil des Urheberrechts?

28

Wie bereits erwähnt wurde die neue Bestimmung von verschiedenen Kommentatoren als Fremdkörper im Gefüge des Urheberrechts beschrieben. Die Tatsache, dass das URG neu nicht-individuelle Fotografien Werken gleichsetzt, ist als gesetzgeberischer Nonsens rezipiert. Da bisher das schweizerische Urheberrecht einen Urheberrechtsschutz nur individuellen Werken gewährt hatte,[54] wirft ein Urheberrechtsschutz für nicht-individuelle Werke tatsächlich einige Fragen auf.

29

Angesichts der Empörung könnte man die Behauptung aufstellen, dass der individuelle Charakter eine unantastbare Eigenschaft des schweizerischen Urheberrechts darstellt, eine conditio sine qua non, mit welcher das Urheberrecht steht oder fällt. In der Folge setze ich mich mit diesen Kritiken auseinander.

1. Von der «originalité marquée» zu der «originalité simple»

30

Obwohl die Voraussetzung eines bestimmten Grades an Individualität (oder Originalität) ein typisches Merkmal des kontinentaleuropäischen Urheberrechtsschutzes ist,[55] schützen die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen gleichzeitig auch die sog. kleine Münze.[56] Kleine Münzen, so wie es der Name nahelegt, sind Werke, die durch einen geringen Grad an Individualität gekennzeichnet sind.[57]

31

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts enthält viele Beispiele, welche die Herabsetzung der Anforderungen an den individuellen Charakter illustrieren. In BGE 100 II 167 wurde etabliert, dass Architekten kein besonders originelles Werk produzieren müssen, um Urheberrechtsschutz zu erlangen, sondern ein geringer Grad an Individualität bereits reicht. Um diesen Unterschied zu bemerken, kreierten die BundesrichterInnen die Konzepte der «originalité simple» und der «originalité marquée».[58] In BGE 117 II 466 wurde der individuelle Charakter eines Bauwerkes trotz des Bestehens einer «praktisch gleichen Konstruktion» in Solothurn bejaht.[59] In einem anderen Entscheid gewährte das Bundesgericht einem Zeitungsartikel über «Ereignisse, über welche jedermann hätte berichten können», Werkqualität; eine Tatsache, die den Gestaltungsspielraum des Autors eingrenzte.[60]

32

In der Pressefotografie geht es auch darum, Realität abzubilden. Ein Beispiel dafür ist das bereits erwähnte Portrait von Christoph Meili, welches ihn in der brisanten Zeit der Bekanntgabe der geheimen Dokumente portraitiert. Über das Ereignis hätte tatsächlich jedermann Bericht erstatten können. Die Möglichkeit einer Herabsetzung des Individualitätsgrades wurde im Entscheid aber nicht erwähnt. Dass die Fotografin Gisela Blau sogar auf ihrer Leistung beharrte, «zur richtigen Zeit am richtigen Ort» gewesen zu sein und die Wichtigkeit des Meilis für seine Zeit anerkannt zu haben,[61] wurde vom Bundesgericht nicht berücksichtigt. Ganz im Gegenteil: Diese Argumentation wurde später als prozessualer Fehler eingestuft.[62]

33

Die Herabsetzung des Individualitätsgrades in ganz bestimmten Fällen und für bestimmte Werkkategorien wurde sowohl kritisiert[63] als auch gelobt.[64] Zweifellos ist sie eine wichtige Säule der Rechtsprechungspraxis des Bundesgerichts zu Art. 2 Abs. 1 URG geworden.[65]

34

Angesichts dieser etablierten Praxis scheint die Beschreibung der neuen Bestimmung als «Fremdkörper» übertrieben. Der neue Abs. 3bis scheint vielmehr die Fortsetzung eines bereits in Gang gesetzten Trends zu sein, wenn auch «auf der anderen Seite», wo die Voraussetzung des individuellen Charakters explizit weggelassen wurde. Eine präzise Linie zwischen individuell und nicht-individuell zu zeichnen hat sich in der Rechtspraxis als sehr schwierig erwiesen. Dieselbe Linie zwischen der «kleinen Münze» (oder in den Worten des Bundesgerichts, «originalité simple»[66]) und der nicht-individuellen Fotografie zu zeichnen, ist aber praktisch unmöglich.[67]

35

So betrachtet scheint der «Systembruch» vielmehr semantischer (indem der individuelle Charakter einfach vom Wortlaut gestrichen wurde) als materieller (im Sinne eines radikal ausgeweiteten – sogar willkürlichen – Urheberrechtsschutzes) Natur zu sein.

2. Der individuelle Charakter oder wie man einen Mythos pflegt

36

Auf das Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 3bis URG wurde im Kreis der Urheberrechtler mit reichlich Irritierung reagiert. Sinngemäss wird damit am individuellen Charakter festgehalten, um darzulegen, dass diese neue Bestimmung eine gefährliche Ausweitung des Urheberrechtsschutzes mit sich bringt. Diese Darstellung des Urheberrechts ist aber bloss diskursiv, da gleichzeitig plädiert wird, dass der Schutz für Fotografien als ein nicht-exklusiver Schutz ausgestaltet werden sollte, sodass auch die nur gering individuelle Fotografie geschützt werden könnte.[68] Damit wird aber der individuelle Charakter faktisch zum leeren Mythos erhoben, welcher bereits bloss durch seine Nennung die Wirkung des Urheberrechtsschutzes entfaltet.

37

Die Absicht, die Arbeit von BerufsfotografInnen schützen zu wollen, ist an sich legitim, insbesondere angesichts des ungenügenden Schutzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Sehr Ähnliches wird aber auch mit der Ausweitung des Urheberrechtsschutzes auf alle geistigen Schöpfungen mit einem minimalen Grad an individuellem Charakter verfolgt. Der Unterschied liegt darin, dass im zweiten Fall ein individueller Charakter behauptet wird, obschon das angebliche Werk «von jedermann realisiert werden konnte» und gar nicht einmalig ist. Und im ersten Fall verursacht das Fehlen des individuellen Charakters erhebliche praktische Auslegungsprobleme. Angesichts des Risikos der «Realitätsmonopolisierung» mit einem eventuellen Nachahmungsverbot für nicht-individuelle Fotografien müssen die Rechte, welche das Urheberrechtsmonopol gewährt, angepasst (sprich: in ihrer Zahl oder ihrem Schutzumfang herabgesetzt) werden. Die Einschränkung der Urheberrechte lässt das URG jedoch, um die Praktikabilität des URG beizubehalten, zu einem UWG-ähnlichen Rechtsinstrument werden.

38

Es scheint daher, dass das Urheberrecht mit dem Kriterium des individuellen Charakters steht und fällt, ganz gleich, ob das Kriterium rigoros (und deswegen exklusiv) angewandt wird oder  nur behauptet wird.


Fussnoten:

  1. * MLaw, Doktorandin, Zürich. Die Autorin dankt Valerie-Sophie Bühlmann, BLaw und Dana Mareckova, MLaw für die gründliche Durchsicht der Arbeit.

  2. R. Bähler, Jenseits von Walter Benjamin und Bob Marley, medialex 2012, S. 196; G. Hug, Bob Marley vs Christoph Meili: ein Schnappschuss, sic! 2005, S. 57. In diesem Text, BGE 130 III 168 ff. ist einfach «Marley» genannt und BGE 130 III 714 ff. «Meili».

  3. Die Fotografie wurde in BGE 130 III 168 ff. E. 4.5 als «Sorgenkind» des Urheberrechts bezeichnet.

  4. C. Schütz, «Hayek-Urteil» des Handelsgerichts Aargau vom 29. August 2012, sic! 2013, 329.

  5. «Nicolas Hayek», Handelsgericht Aargau vom 29. August 2012 in sic! 2013, 347.

  6. R. Oertli, Neues Urheberrecht für Fotografien, sic! 2020, 600, spricht über überbelichtete Fotografien, Fotografien von Leuten mit geschnittenen Köpfen oder Füssen, usw.

  7. W. Egloff, Neues im neuen URG, Anwaltsrevue 2020, 275.

  8. Beide Kritiken von F. Schmidt-Gabain, Die Schweiz braucht keinen irrlichternden Lichtbildschutz, NZZ Nr. 26 01.02.2018, 8.

  9. W. Egloff, in: Egloff Willi/Barrelet Denis (Hrsg.), Das neue Urheberrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl., Bern 2020, URG 2 N 2.

  10. Y. Benhamou, in: Mosimann Peter/Renold Marc-André/Raschèr Andrea, Kunst Kultur Recht, 2. Aufl., Basel 2020, § 1 N 175.

  11. C. Schütz, Fotografie und Urheberrecht: Ein Sorgenkind im Wettstreit der Therapeuten, sic! 2006, 372.

  12. P. Mosimann /Y. Hostettler, Zur Revision des Urheberrechtsgesetzes, recht 2018, 129.

  13. P. Mosimann, Die nicht-individuelle Fotografie, in: Mosimann Peter (ed.), Das revidierte Urheberrecht. Die wesentlichen Neuerungen – eine Standortbestimmung, 19, N 39.

  14. Oertli (Fn. 5), 599.

  15. Oertli (Fn. 5), 605.

  16. Schütz (Fn. 10), 372. C. Schütz, Schutz von Fotografien: Die Lex Egloff im Kreuzfeuer der Kritik, sic! 6/2021, 285 f., 292, erklärt, dass ein Lichtbildschutz nach deutschem Vorbild wohl vorzuziehen gewesen wäre.

  17. P. Mosimann /P. Herzog, Zur Fotografie als urheberrechtliches Werk – Bemerkungen zum Bundesgerichtsentscheid vom 5. September 2003, «Bob Marley», 707.

  18. C. Schütz, Der Lichtbildschutz beseitigt die Rechtsunsicherheit im Umgang mit Fotografien, medialex 2018 S. 48 ff., 49

  19. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (SR 241).

  20. Benhamou (Fn. 9), § 1 N 175.

  21. Oertli (Fn. 5), S. 605. Für eine detaillierte und kritische Analyse der Rechtsprechung zu Art. 5 lit. c UWG, siehe F. Thouvenin, Art. 5 lit. C UWG – reloaded, sic! 2018, 595 ff.

  22. Egloff (Fn. 6), 275; im Einzelnen Schütz (Fn. 15), 285 f.

  23. Schütz (Fn. 10), 368 ff., S. 369; Schmidt-Gabain (Fn. 7), 8.

  24. Mosimann /Hostettler (Fn. 11), 126.

  25. AB N 2018, 2188.

  26. Egloff (Fn. 8), URG 2 N 35.

  27. Egloff (Fn. 6), 275.

  28. Schütz (Fn. 17), 48 ff.; und auch BBl 2018, 621.

  29. Zum Beispiel S. Sykora, «Lichtbildschutz reloaded»: Der «Schutz der nicht individuellen Fotografie» im neuen Entwurf für die Modernisierung des Schweizer Urheberrechts, KUR 2/2018, 54 f.; Oertli (Fn. 5), 601.

  30. In BGE 130 III 714 ff.; für eine Kritik der Verwendung von «banal» für die Beschreibung nicht-individueller Fotografien, siehe: Mosimann /Herzog (Fn. 16), 707.

  31. Egloff (Fn. 8), URG 2 N 38.

  32. Egloff (Fn. 8), URG 3 N 6.

  33. D. Barrelet/W. Egloff, in: Egloff Willi/Barrelet Denis (Hrsg.), Das neue Urheberrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl., Bern 2020, URG 11 N 13.

  34. Egloff (Fn. 8), URG 2 N 38, Barrelet/Egloff (Fn. 32), URG 11 N 20; Oertli (Fn. 5), 604.

  35. Oertli (Fn. 5), 603.

  36. Dieser Wortlaut z.B. in BGE 113 II 196 ff. E. I.2.

  37. BGE 130 III 168 ff. E. 4.4.

  38. BBl 2018 591, S. 620.

  39. Die Individualität von Computerprogrammen ist auch eine Art «sui generis» Individualität (vgl. Fn. 51). Trotzdem ist es möglich, eine Bearbeitung davon zu machen. Entscheidend ist die sog. Abstandslehre, mit welcher bestimmt wird, ob das benutzte Programm noch erkennbar oder verblasst ist: R. M. Hilty, Der Schutz von Computerprogrammen — nationale und internationale Normen auf dem Prüfstand des Internets, sic! 1997, 131.

  40. Mosimann (Fn. 12), 15, N 32; Schütz (Fn. 15), 291 f., im Ergebnis mit Mosimann einverstanden, nicht aber mit dessen Argumentation.

  41. Thouvenin (Fn. 20), 596.

  42. E. Pahud, Zur Kritik an der Umwegtheorie, sic! 2004, 806.

  43. R. H. Weber/L. Chrobak, in: Heizmann Reto/Loacker Leander D. (Hrsg.), UWG Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Zürich/St. Gallen 2018, UWG Art. 5 lit. c N 1.

  44. Macciacchini Sandro, Konflikt? Welcher Konflikt?, medialex 2002, 167.

  45. ZK.2015.9 Appellationsgericht Basel-Stadt vom 20. Mai 2016, E. 2.3.

  46. S. Von Gunten, Interview mit Schütz Christoph: «Kein Scherz – Das neue Urheberrecht» <www.vfg.ch/kein-scherz-das-neue-urheberrecht/> (Februar 2021).

  47. Oertli (Fn. 5), 603 dorthin Fn. 33.

  48. M. Rehbinder /A. Viganò, Orell Füssli Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2008, URG 10 N 1.

  49. Rehbinder/Viganò (Fn. 46), URG 10 N 1; Barrelet/Egloff (Fn. 32), URG 10 N 1.

  50. Rehbinder/Viganò (Fn. 46), URG 10 N 7.

  51. Ein «Schweizer Beispiel» einer Nachahmung im Bereich der Fotografie ist Peter Tillessens «Ofenpass» (2012). Der Fotograf nahm dieselbe Landschaftsfotografie wie die von Andreas Gurskys «Ofenpass» (1994) auf, indem er mit demselben Licht, Distanz und Anordnung arbeitete, siehe: <www.centrephotogeneve.ch/en/expo/peter-tillessen/>. Die Zulässigkeit von Tillessens Fotografie hängt von zwei rechtlichen Überlegungen ab: Erstens, ob Gurskys Fotografie als fotografisches Werk nach Art. 2 Abs. 2 Bst. g URG oder eher als nicht-individuelle Fotografie einzustufen ist. Für den zweiten Fall gilt es sich zweitens zu fragen, ob die Nachahmung einer nicht-individuellen Fotografie gestattet ist oder nicht.

  52. Siehe vorne III.2., Entscheid ZK.2015.9 Appellationsgericht Basel-Stadt vom 20. Mai 2016,

  53. Kritisch Schütz (Fn. 15), 289; S. Beutler/R. M. Stutz, Copyright v. droit d’auteur, recht 1998, 3, beschreiben tatsächlich Common Law Urheberrechtssysteme als einen Ausgleich für das Fehlen eines Wettbewerbsrechtsgesetzes. Gem. I. Cherpillod, in: Müller Barbara K./Oertli Reinhard (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar URG, 2. Aufl., Bern 2012, URG 2 N 9, die Voraussetzung der geistigen Schöpfung von Art. 2 Abs. 1 URG, die ebenfalls für Art. 2 Abs. 3bis URG gilt, erfordert einen bestimmten Grad von Neuigkeit. Das könnte allenfalls als Hilfsmittel beigezogen werden, um anderen zu verbieten, die exakt gleiche Fotografie aufzunehmen.

  54. Egloff (Fn. 8), URG 2 N 31 f., beschreibt den Schutz von Computerprogrammen nach Art. 2 Abs. 3 URG, ebenfalls als fehl am Platze im Urheberrecht. Wenn man die Systematik des Gesetzes anschaut, sollten Computerprogrammen einen individuellen Charakter haben. Allerdings ist ein gelungenes Computerprogramm kein besonders raffiniertes oder verschnörkeltes, sondern ein neues, genial einfaches und leistungsfähiges. Diese Neuheit soll bereits demonstrieren, dass das Computerprogramm individuell ist. Siehe auch: OGer ZH, sic! 2013, 697 ff. E. 5, «Bildungssoftware», wo die Individualität des Computerprogrammes vermutet wird. In seiner Anmerkung auf S. 705 ff., führt R. M. Hilty aus, dass es im Urheberrecht jeder Grundlage entbehrt, den individuellen Charakter zu vermuten.

  55. Beutler/Stutz (Fn. 50), 3.

  56. Beutler/Stutz (Fn. 50), 3; G. Hansen, Warum Urheberrecht?: Die Rechtfertigung des Urheberrechtes unter besonderer Berücksichtigung des Nutzerschutzes, Baden-Baden 2009, 46 f., diagnostiziert in der Erosion der Schutzrechtsgrenzen und in der Aufnahme des Urheberrechtsschutzes für Computerprogrammen eine der Ursachen für die «gegenwärtige Legitimationskrise des Urheberrechts».

  57. Rehbinder/Viganò (Fn. 46), URG 2 N 7.

  58. BGE 100 II 167 ff. E. 7.

  59. BGE 117 II 466 ff. E. 2.

  60. BGer, JdT 1996 I 242 ff. E. 2, «Zeitungsartikel», aber auch in: «Love», OGer ZH, sic! 2010, 889 ff. E.1.1, wo Indianas zeitgenössisches Kunstwerk die Werkqualität zugesprochen wurde. Es wurde argumentiert, dass «die Natur eines Werkes unter Umständen nur wenig Platz für eine persönliche Auswahl an Gestaltungsmöglichkeiten lässt».

  61. BGE 130 III 714 ff. E. 2.2.

  62. Mosimann/Hostettler (Fn. 11), 126.

  63. Senn Mischa, Die urheberrechtliche Individualität – eine methodische Annäherung, sic! 2017, 524. R. M. Hilty, Anmerkung zum Urteil vom 19. August 2002 (Hobby Kalender), in sic! 2003, 29 f. Für was betrifft Hiltys Kritik, dass die Herabsetzung der Individualität zu einem unverhältnismässigen Urheberrecht führt, siehe a.M. Hug, (Fn. 1), 61 und Fn. 43 dorthin, wo erklärt wird, dass einer kleinen Individualität ein kleiner Schutzumfang entspricht.

  64. Zum Beispiel P. Mosimann, Zur Fotografie als urheberrechtliches Werk – Bemerkungen zu BGer, sic! 2004, 705 ff., «Bob Marley», 707; Mosimann (Fn. 12), 27, N 56.

  65. Egloff (Fn. 8), URG 2 N 13; Cherpillod (Fn. 50), URG 2 N 17.

  66. BGE 100 II 167 ff. E. 7.

  67. Schon M. Kummer, Das urheberrechtlich schützbare Werk, Bern 1968, 166, sagte: «Noch niemand vermochte zu sagen, wo die sogenannte «kleine Münze» aufhört und das Silbergeld beginnt».

  68. Mosimann (Fn. 12), 27, N 56; Mosimann/Herzog (Fn. 16), 707.


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«SLAPP» und «SLAPP-back»: Goliath und David

– oder welche Steine David gegen Einschüchterungsklagen braucht

Regula Bähler, Rechtsanwältin, Zürich

Résumé: Les actions en justice dites SLAPP (pour «strategic lawsuits against public participation», soit «poursuites stratégiques contre la mobilisation publique», également appelées «poursuites-bâillons») visent souvent des journalistes, des organisations non gouvernementales et la société civile. Même si elles n’ont pas de fondement et se basent sur des exigences malveillantes, elles sapent la liberté des médias et, par là, la participation au processus de formation démocratique des opinions. Un projet de législation pour les encadrer ou les proscrire est en cours sur le plan européen. En matière civile, des motifs abusifs devraient pouvoir être vérifiés le plus tôt possible et mener à un rejet de la plainte. En matière de délits contre l’honneur, les actions SLAPP ne devraient pas être possibles.

Zusammenfassung: SLAPP-Klagen (strategic lawsuits against public participation), strategische Klagen gegen die öffentliche Teilnahme, richten sich gegen Medienschaffende, nichtstaatliche Organisationen und die Zivilgesellschaft. Häufig unbegründet und auf mutwilligen Forderungen beruhend, unterhöhlen sie die Medienfreiheit und damit die Beteiligung am Prozess der demokratischen Willensbildung. Auf europäischer Ebene sind deshalb Bestrebungen für eine Anti-SLAPP-Gesetzgebung im Gange. In Zivilsachen sollen etwa missbräuchliche Motive in einem möglichst frühen Verfahrensstadium geprüft werden und zur Abweisung der Klage führen. Bei Ehrverletzungsdelikten sollen SLAPP-Klagen gar keine Anwendung finden.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung      Rn 1

II. Einschüchterungsklagen – auch in der Schweiz     3
     1. «Gotham City»: hohe Anwaltskosten trotz Prozesserfolg     6
     2. Weltweit grösste Edelmetallraffinerie gegen Hilfswerk     7
     3. Potentatentochter gegen Umwelt- und Menschenrechtsorganisation 
         A. Flächendeckende Löschungsanträge im Zivilprozess     8
         B. Parallele Strafanzeige mit existenzgefährdenden Anträgen     12
         C. Begleitende PR-Massnahmen     17

III. Anti-SLAPP in Übersee     18
     1. Australien: Fokus auf dem unangemessenen Zweck einer Klage     19
     2. Kanada: Doktrin gegen Prozessmissbrauch     21
     3. USA: zwischen Schutz der Freiheitsrechte und SLAPP-back     25

IV. Europa: Anti-SLAPP-Gesetzgebung im Interesse des Gemeinwohls   31
     1. Anti-SLAPP-Musterrichtlinie    
         A. Rechtliche Definition von SLAPP-Klagen und Kriterien     32
              für eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
         B. Kernanliegen: möglichst frühzeitige Abweisung
              von SLAPP-Klagen      35
         C. Das Recht auf ein faires Verfahren soll nur in einem
              begründeten Fall greifen      38
         D. Verleumdung aus dem Strafrechtskatalog streichen     40
         E. Gegen Forum Shopping und Mosaikklagen     43
     2. SLAPP-back über Inspiration und Plädoyers zur
         Rechtsfortentwicklung      46


I. Einleitung

1

Daphne Caruana Galizia. Der Name der investigativen Journalistin und Bloggerin aus Malta steht auch fünf Jahre nach ihrer Ermordung noch für unerschrockene Berichterstattung über Korruption und organisiertes Verbrechen. So hatte Caruana Galizia undurchsichtige Geldtransaktionen öffentlich gemacht und die maltesische Pilatus Bank in die Nähe von Geldwäsche, unter anderen für Diktatoren, gerückt. Diese Enthüllungen sollten die Panama Papers später bestätigen. Die Europäische Zentralbank entzog der Pilatus Bank die Zulassung[1] und die maltesische Einheit für Finanz-Aufklärung (FIAU) verhängte eine Millionenbusse über die Bank.

2

Als Caruana Galizia getötet wurde, war ihr Vermögen auf der Bank seit Monaten über eine vorsorgliche Massnahme blockiert. Dies im Zusammenhang mit einem der 47 zivilrechtlichen Gerichtsverfahren, welche gegen sie wegen Persönlichkeitsverletzung oder Diffamierung eingeleitet worden waren. Fast alle von maltesischen Politikern, etwa dem damaligen Wirtschaftsminister, oder deren Geschäftspartnern.

II. Einschüchterungsklagen – auch in der Schweiz

3

Medienschaffende in anderen europäischen Ländern berichten von ähnlichen Einschüchterungsklagen, von SLAPPs (Strategic Lawsuits Against Public Participation), in denen es nicht in erster Linie darum geht, Recht zu bekommen. Vielmehr sollen Medienschaffende kritische Berichte ganz oder teilweise löschen, den Namen des Klägers unerwähnt lassen, oder sich – nachdem ihnen drastische rechtliche Konsequenzen angedroht oder sie wiederholt vor Gericht zitiert worden sind – genau überlegen, ob sie erneut über den Kläger berichten. Die Schere ist aus dem Kopf kaum mehr wegzudenken. Denn den Medienschaffenden fehlen, ganz anders als den Klägern, die Ressourcen, um zu prozessieren: finanziell, aber auch rein zeitlich, wenn sie ihre Energie in das Unterfüttern von mehrhundertseitigen Schriftsätzen investieren müssen statt in ihre journalistische Arbeit.

4

Aber es sind nicht nur Medienschaffende von SLAPP-Klagen betroffen. Diese richten sich ebenso gegen nichtstaatliche Organisationen (NGO), die mit ihren Studien und Berichten Journalistinnen und Journalisten vergleichbar in der Rolle des Public Watchdog stehen. Eine Umfrage von «Brot für alle», welches seit Anfang 2022 in das Hilfswerk der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz HEKS integriert ist, hat im vergangenen Jahr elf NGO in der Schweiz befragt. Sechs von ihnen sind in gerichtliche Verfahren verwickelt, einige von ihnen mehrfach, andere haben straf- und zivilrechtliche Parallelprozesse in der nämlichen Sache zu führen. Obwohl sich diese Verfahren teilweise bereits über Jahre hinziehen, ist es noch in keinem zu einem rechtskräftigen Urteil gekommen. Drei Auseinandersetzungen sind vergleichsweise erledigt worden.

5

Die drei nachfolgend zu schildernden Konstellationen und Fälle weisen Merkmale einer SLAPP-Klage auf. Ob es sich tatsächlich um solche handelt, werden bei Swissaid und dem Bruno Manser Fonds die Gerichte zu entscheiden haben.

1. «Gotham City»: hohe Anwaltskosten trotz Prozesserfolg

6

«Gotham City», die unabhängige Westschweizer Online-Zeitschrift, die auf das Aufdecken von Wirtschaftskriminalität spezialisiert ist, hat sich 2020 mit vier superprovisorischen Verboten konfrontiert gesehen, berichtet swissinfo.ch[2]. Keines ist zu einem definitiven geworden. In einem weiteren Verfahren ist «Gotham City» erstinstanzlich untersagt worden, einen Artikel zu veröffentlichen, in dem ein wegen Steuerdelikten verurteilter Vermögensverwalter erkennbar sei, obwohl er namentlich nicht genannt wurde. Die Redaktion verzichtete auf eine Anfechtung des Entscheides, weil sie 2020 bereits auf 20’000 Franken Anwaltskosten sitzen geblieben ist, was dem Lohnbudget eines ganzen Monats entspricht. Einer der Gründer der Plattform hat gegenüber swissinfo.ch gemeint: «Wir können nicht jedes Mal kämpfen. Wenn wir wissen, dass wir in Schwierigkeiten geraten werden, lassen wir es manchmal sein.»

2. Weltweit grösste Edelmetallraffinerie gegen Hilfswerk

7

Noch in einem frühen Stadium befinden sich die Verfahren der Valcambi SA, der weltweit grössten Edelmetallraffinerie mit Sitz im Tessin, gegen Swissaid. Das Hilfswerk hat 2020 die Studie «Die dunkle Seite des Goldes» veröffentlicht. Wegen Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB steht eine Schlichtungsverhandlung an. Gleichzeitig muss sich jene Person, welche laut Impressum bei Swissaid für die Dossiers Rohstoffe zeichnet, strafrechtlich wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG verantworten. Valcambi beanstandet 46 Textpassagen, teilweise mehrfach vorkommend, als Schädigung ihres guten wirtschaftlichen Rufes respektive als unnötige Herabsetzung oder Anschwärzung. Die Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Publikation der Studie hatte das Unternehmen nicht wahrgenommen. Swissaid hält an sämtlichen Darstellungen fest, insbesondere auch an jenen, welche Valcambi mit Konfliktgold in Verbindung bringen.[3]

3. Potentatentochter gegen Umwelt- und Menschenrechtsorganisation

A. Flächendeckende Löschungsanträge im Zivilprozess
8

Dem Bruno Manser Fonds (BMF) soll unter anderem verboten werden, im Internet, über soziale Medien oder irgendwelche sonstige Trägermedien gewisse Aussagen zu verbreiten, insgesamt 249 an der Zahl – von Rundschreiben, Medienmitteilungen, Mitgliederinformationen, öffentlichen Vorträgen, Beschriftungen von Bildergalerien, Berichten, Büchern über Newsletter, Filme, Videos, Geschäftsberichte bis zu Korrespondenzen. Dies verlangt die Tochter des Potentaten Taib Mahmud, der 33 Jahre lang Ministerpräsident des malaysischen Bundesstaates Sarawak war, dessen Finanzminister und Minister für natürliche Ressourcen. Heute amtet er noch als Gouverneur von Sarawak. In dieser Zeit hatte sich der Umwelt- und Menschenrechtsaktivist Bruno Manser gegen die Abholzung der Regenwälder, dem Lebensraum der Penan, mit beachtlichem internationalem Erfolg eingesetzt. Bis er im Jahr 2000 auf ungeklärte Weise in eben diesen Regenwäldern verschwand. Der Bruno Manser Fonds, noch von ihm selbst ins Leben gerufen, führt seine Arbeit fort.

9

Während die Urwälder in Sarawak auf einen Zehntel ihres ursprünglichen Gebiets schrumpften, lancierte der BMF Kampagnen gegen die Korruption im Tropenholzhandel und versuchte, der Vermögensbildung der Familie Mahmud und den von ihr beherrschten Firmen in der Höhe von mehreren hundert Millionen US-Dollar auf die Spur zu kommen. Der BMF beschritt den Rechtsweg und erstattete in verschiedenen Ländern strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Anzeigen, jedoch ohne den erhofften Erfolg.

10

2018 klagten die Potentatentochter, ihr Ehemann und zwei von ihnen beherrschte kanadische Immobilien- und Beteiligungsfirmen, die Sakto Corporation und die Sakto Development Corporation in Ottawa, gegen den Bruno Manser Fonds, an dessen Sitz in Basel, und gegen den Geschäftsleiter des BMF persönlich. Die streitgegenständlichen Dokumente, die im Zusammenhang mit Korruptions- und Geldwäschereivorwürfen stehen, sollen auf der Grundlage von Art. 28 ZGB für immer aus der Öffentlichkeit verschwinden.

11

Die Streitgenossinnen und -genossen fordern vom BMF auch die Herausgabe eines angeblichen Verletzergewinns. Um diesen eruieren zu können, verlangen sie unter anderem die Edition der Bilanzen, Erfolgsrechnungen und die Aufstellung sämtlicher Zahlungseingänge. Ausserdem wollen sie detaillierte Angaben und Statistiken zu Besuchern auf den einschlägigen Webseiten samt Unterseiten, deren Verweildauer, die Mail- und Twitterkommunikation im Zusammenhang mit den einschlägigen BMF-Kampagnen, detaillierte Angaben zu sonstigen Werbe- und Fundraising-Kampagnen.

B. Parallele Strafanzeige mit existenzgefährdenden Anträgen
12

Über eine gleichzeitig eingereichte Strafanzeige – wegen falschen Anschuldigungen, Irreführung der Rechtspflege, Ehrverletzung, Nötigung, obendrein wegen Betrugs, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung – beantragen die vier als Privatkläger auftretenden Parteien von der Staatsanwaltschaft, in den Räumlichkeiten des BMF und bei dessen Verantwortlichen auch privat Hausdurchsuchungen vorzunehmen sowie alle Datenträger, relevanten Geschäftsunterlagen und sonstigen einschlägigen Unterlagen zu durchsuchen und als Beweismittel zu beschlagnahmen. Des Weiteren verlangen die Klägerinnen und der Kläger, sämtliche Vermögenswerte auf den Bankkonten des Bruno Manser Fonds zu beschlagnahmen, mitsamt den entsprechenden Bank- und Geschäftsunterlagen.

13

Passiert ist in der Strafuntersuchung in den vergangenen dreieinhalb Jahren wenig.

14

Das Basler Zivilgericht lehnte vorsorgliche Massnahmen ab, vor allem, weil die zeitliche Dringlichkeit dafür gefehlt hatte. Der ordentliche Zivilprozess steht kurz vor dem Abschluss des Schriftenwechsels.

15

Die Justizverfahren dauern. Begleitend hatten die Klägerinnen und der Kläger eine der grossen PR-Firmen beauftragt, die eigenem Bekunden zufolge Kunst betreibt, um das Image ihrer Kunden zu verbessern und deren Kommunikation eine einzigartige Handschrift zu verleihen. Die Agentur zeichnete ein Negativbild über den Bruno Manser Fonds und liess dieses diversen Medien zukommen. Sie platzierte bei ausgewählten Stiftungen die Botschaft, dass bei der Governance des BMF etwas nicht stimme und der Geschäftsleiter nicht davor zurückschrecke, die Dinge so in die falsche Richtung zu drehen, dass diese der Erreichung seiner Ziele dienten. Der Rechtsvertreter, der im Namen der Kläger Strafanzeige erstattet hatte, wurde bei der ZEWO – welche den NGO die Gütesiegel für den Umgang mit Spenden verleiht – vorstellig und meldete, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mutmasslicher Vermögensdelikte gegen den BMF ermittle.

16

Wie die Verfahren zwischen der Potentatentochter und ihren Firmen gegen den Bruno Manser Fonds ausgehen werden, ist nicht abzusehen. Doch so viel ist klar: Das dereinst letztinstanzliche Urteil wird Präzedenzcharakter haben. Es geht nicht darum, allfällig falsche Tatsachenbehauptungen zu schützen. Es geht darum, ob und wie in der Schweiz Verdachtsmomente der Korruption oder Geldwäscherei überhaupt geäussert werden dürfen, ohne dass sich Medienschaffende und NGO durch ihre Berichte in ihrer Existenz bedroht sehen.

C. Begleitende PR-Massnahmen

17

Jedenfalls beschäftigt die Problematik von SLAPP-Klagen NGO und Organisationen der Medienschaffenden zunehmend. Sie steht aber auch auf der Agenda der EU, des Europarats und der OSZE. Der Ruf nach Anti-SLAPP-Regelungen hallt schon einige Zeit durch deren Gremien, welche sich mit Medien- und Demokratiefragen befassen. Es gilt, das Recht auf freie Meinungsäusserung gegenüber dem Recht auf Privatleben in ein ausgewogeneres Verhältnis zu bringen, wobei das Recht auf Privatsphäre auch den Ruf einer Person – auch einer juristischen – und deren moralische Integrität umfasst. Ein ebenso grosses Anliegen ist es, der Unterhöhlung des Grundrechts auf ein faires Gerichtsverfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf durch SLAPP-Klagen zu begegnen.

III. Anti-SLAPP in Übersee

18

In Europa hat noch kein Land eine Anti-SLAPP-Regelung getroffen. Im Gegensatz zu Vorschriften, die in Bundesstaaten der USA, in Kanada und Australien erlassen worden sind.[4]

1. Australien: Fokus auf dem unangemessenen Zweck einer Klage

19

In Australien ist 2008 ein Gesetz zum Schutz der Öffentlichkeitsbeteiligung[5] in Kraft getreten, welches für die Hauptstadtregion gilt. Es will vor Zivilprozessen abschrecken, die eine vernünftige Person als Beeinträchtigung der Beteiligung an der Öffentlichkeit ansehen würde. (Art. 5) Zum einen geht es um Verfahren, die in der Verfolgung eines unangemessenen Zwecks (improper purpose) eingeleitet werden. Zum andern um gerichtliche Auseinandersetzungen, von denen eine vernünftige Person annehmen würde, sie dienten hauptsächlich dazu, andere davon abzuhalten, sich an der Öffentlichkeit zu beteiligen. Oder eine vernünftige Person müsste davon ausgehen, dass der Hauptzweck darauf ausgerichtet sei, Ressourcen für die Beteiligung an der Öffentlichkeit abzuziehen und auf das Verfahren zu verlagern, oder einfach eine Person zu bestrafen oder zu benachteiligen. (Art. 6)

20

Dieser gesetzgeberische Fokus auf den unangemessenen Zweck hat Kritik auf den Plan gerufen. Er lasse den wesentlichen Punkt von SLAPPs unberücksichtigt, nämlich dass die Verfahren selbst, unabhängig von ihrem Ausgang, eine Bedrohung für die öffentliche Beteiligung darstellen.[6]

2. Kanada: Doktrin gegen Prozessmissbrauch

21

Im Verlauf der vergangenen 90er-Jahre rollten sich in Kanada aufsehenerregende gerichtliche Auseinandersetzungen ab, die sich um die freie Meinungsäusserung zu öffentlichen Themen drehten. Im Fall Frazer gegen den Bezirk Saanich[7] erkannte der Oberste Gerichtshof von Britisch Kolumbien zum ersten Mal, dass die Klage SLAPP-Merkmale trage. Eine Gruppe von Einwohnerinnen und Einwohnern hatten gegen ein Bauvorhaben eine Petition lanciert und bei der Gemeindeverwaltung lobbyiert. Als das Projekt daraufhin gestoppt wurde, klagte der Bauträger gegen acht der Aktivistinnen und Aktivisten, mit der Begründung, diese hätten sich dazu verschworen, sein Geschäft zu schädigen. Obwohl die Klageschrift 77 Punkte umfasste, sei sie schwach begründet, befand der Oberste Gerichtshof. Es handle sich lediglich um einen Versuch, die demokratischen Aktionen der Beklagten mit leichtfertigen und übertriebenen Behauptungen zu ersticken, was verwerflich und zu tadeln sei.

22

In Britisch Kolumbien gibt es eine Doktrin gegen Prozessmissbrauch. Gerichte können Klagen abweisen, bevor das eigentliche Hauptverfahren nur schon angefangen hat. Dies zum Schutz der Wahrung der Integrität des Gerichtsverfahrens und der Rechtspflege. Nach der Frazer/Saanich-Entscheidung haben die Provinzen Ontario und Quebec die Doktrin in ihren Verfahrensordnungen festgeschrieben.

23

So sieht Artikel 51.4 Absatz 1 der Zivilprozessordnung von Quebec[8] nun vor, dass das Gericht jederzeit, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Klage oder einen Schriftsatz für missbräuchlich erklären und die betreffende Partei dafür auch sanktionieren kann. Ein solcher Verfahrensmangel liegt gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung in einer offensichtlich unbegründeten, leichtfertigen oder hinhaltenden Klage oder Verfahrenshandlung. Er kann auch in einem lästig-störenden oder einfach streitsüchtigen Verhalten bestehen. Der Missbrauch kann sich auch in Bösgläubigkeit manifestieren, in einer überzogenen oder unangemessenen Verfahrensweise, welche zur Vorverurteilung einer anderen Person führt oder im Versuch besteht, die Ziele der Justiz zu vereiteln. Dies insbesondere, wenn dadurch die Freiheit der Meinungsäusserung in der öffentlichen Debatte eingeschränkt wird.[9]

24

Diese Definition mit ihren alternativen und nicht kumulativen Voraussetzungen macht es etwas einfacher, einen Prozessmissbrauch nachzuweisen. Trotzdem bleiben die Latten für die Beweisführung hochgestellt, kann es ja auch nicht darum gehen, die Garantien für den fairen Rechtsweg abzuschneiden.

3. USA: zwischen Schutz der Freiheitsrechte und SLAPP-back

25

Die USA können diesbezüglich auf längere Erfahrungen zurückblicken. Bereits in den 1990er Jahren erliessen einzelne Bundesstaaten Anti-SLAPP-Gesetze. Mittlerweile kennen rund 30 Teilstaaten prozessuale Mittel, von der frühzeitigen Abweisung einer Klage bis zur Zuerkennung von Schadenersatz für die Beklagten.[10] Die Spannweite zwischen den Regelungen in den einzelnen Bundesstaaten ist gross. Die einen wenden die Anti-SLAPP-Regeln nur auf Fälle an, die darauf abzielen, das Handeln der Exekutivorgane günstig zu beeinflussen, was Klagen gegen Medienschaffende und NGO ausschliesst. Andere wiederum stellen stärker auf die abschreckende Wirkung von SLAPP-Klagen ab und das dadurch in Mitleidenschaft gezogene öffentliche Interesse. Allen gemeinsam ist die Respektierung des First Amendments, des 1. Zusatzartikels zur Verfassung der Vereinigten Staaten, wonach es sowohl dem Kongress wie auch den Bundesstaaten untersagt ist, Gesetze zu erlassen, welche die Rede- und Religionsfreiheit, die äussere Medienfreiheit, die Versammlungsfreiheit oder auch das Petitionsrecht einschränken. In diesem Fall die Rechte der Beklagten in SLAPP-Verfahren.

26

In Kalifornien gelten wohl die weitreichendsten Anti-SLAPP-Bestimmungen. Nur schon die programmatische Einleitung zu § 425.16 der Zivilprozessordnung[11] macht dies deutlich, welche auf eine beunruhigende Zunahme von Klagen hinweist, «die in erster Linie eingebracht wurden, um die wirksame Ausübung der verfassungsmässigen Rechte auf Redefreiheit und das Einreichen von Petitionen zur Behebung von Missständen auszuschalten. Der Gesetzgeber stellt fest und erklärt, dass es im öffentlichen Interesse liegt, die fortgesetzte Beteiligung an Angelegenheiten von öffentlichem Belang zu fördern, und dass diese Beteiligung nicht durch den Missbrauch von gerichtlichen Verfahren ausgeschaltet werden darf. Zu diesem Zweck ist dieser Abschnitt weit auszulegen.»

27

Die Beklagten erhalten die Möglichkeit zum Nachweis, dass sie wegen einer Handlung verklagt worden sind, die entweder die Redefreiheit betrifft oder das Petitionsrecht, und zwar im Zusammenhang mit einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse.[12] Dazu zählen insbesondere Äusserungen über kontroverse politische, wirtschaftliche und soziale Themen, auf der lokalen Ebene genau so wie international. Hingegen verneinen die kalifornischen Gerichte einen Bezug zum öffentlichen Interesse, wenn es um Aussagen über eine Person geht, die nicht im Licht der Öffentlichkeit steht.[13]

28

Gelingt den Beklagten der Nachweis, dass die Kriterien für eine SLAPP-Klage erfüllt sind, dürfte ihr Antrag auf Abweisung der Klage aussichtsreich sein.[14] Zumindest dann, wenn die Kläger ihrerseits nicht zu beweisen vermögen, dass sie mit ihrer Klage wahrscheinlich Erfolg haben werden.[15]

29

Das kalifornische Anti-SLAPP-Gesetz verleiht den Beklagten, welche mit ihrem Abweisungsantrag durchgedrungen sind, zusätzlich das Recht, eine SLAPP-back-Klage einzureichen, mit der Schadenersatz wegen Missbrauchs des Rechtswegs gefordert werden kann.[16]

30

Wie die Gerichte in Kalifornien im Einzelnen mit Anti-SLAPP-Klagen umgehen, ergibt sich aus einem Entscheidungsbaum, den Curtis Karnow, Richter am Superior Court von San Francisco, erstellt hat.[17]

IV. Europa: Anti-SLAPP-Gesetzgebung im Interesse des Gemeinwohls

31

Seit 2018 hatte das EU-Parlament die EU-Kommission eher erfolglos aufgefordert, einen europäischen Regelungsvorschlag zu SLAPP in Angriff zu nehmen. Dann aber fasste das EU-Parlament im April 2021 im Zusammenhang mit der Ermordung von Daphne Caruana Galizia eine Entschliessung zur Rechtsstaatlichkeit in Malta.[18] Es wies darauf hin, dass der Schutz von investigativen Medienschaffenden und Hinweisgebern im ureigensten Interesse der Gesellschaft steht (Ziff. 15), und betonte, «dass das Instrument des Investigativjournalismus bei der Bekämpfung von Korruption und Missständen in der Verwaltung im Interesse des Gemeinwohls besondere Beachtung und finanzielle oder steuerliche Unterstützung erhalten sollte» (Ziff. 16). Deshalb forderte das EU-Parlament die Kommission erneut auf, EU-Rechtsvorschriften gegen SLAPP-Klagen vorzuschlagen.

1. Anti-SLAPP-Musterrichtlinie

A. Rechtliche Definition von SLAPP-Klagen und Kriterien für eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
32

An einer gemeinsamen Aussprache des Innenausschusses (LIBE) und des Rechtsausschusses (JURI) wurde die Studie «Nutzung von SLAPP-Klagen zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft» vorgestellt.[19] Diese empfiehlt eine Anti-SLAPP-Richtlinie vorzubereiten, die sich weitgehend an den Ansätzen und Begrifflichkeiten der Anti-SLAPP-Musterrichtlinie orientiert, welche eine breit angelegter Zusammenschluss von Verbänden der Zivilgesellschaft, von Medienschaffenden, Reporter ohne Grenzen sowie Umwelt- und Menschenrechtsorganisationen, im Jahr 2020 erarbeitet hat.[20]

33

Mit einem wesentlichen Unterschied: Die EU-Studie bleibt beim Begriff SLAPP, während die Musterrichtlinie nicht von «Strategic Lawsuits» spricht, sondern direkt von «Abusive Lawsuits». Ob strategisch oder missbräuchlich, darunter ist laut vorgeschlagener Definition eine Klage zu verstehen, «die sich aus der öffentlichen Beteiligung eines Beklagten an Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ergibt und der eine rechtliche Grundlage fehlt, die offensichtlich unbegründet ist oder die Elemente aufweist, die auf einen Missbrauch von Rechten oder Prozessgesetzen hindeuten, und daher das gerichtliche Verfahren zu anderen Zwecken als der wirklichen Geltendmachung, Verteidigung oder Ausübung eines Rechts nutzt»[21].

34

Anknüpfungspunkt ist also eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse – nicht etwa die allfällige Absicht der klagenden Partei. Es geht um jede Sache, die mit einem gemeinsamen «politischen, sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen oder sonstigen Anliegen in Verbindung gebracht werden kann, auch im Hinblick auf ihre potenziellen oder tatsächlichen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Gesellschaft oder eines Teils von ihr.»[22] Dies umfasst insbesondere

  • Fragen im Zusammenhang mit der Gesundheit, Sicherheit oder dem sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen oder gemeinschaftlichen Wohlergehen;
  • Fragen im Zusammenhang mit einer Ware, einem Produkt oder einer Dienstleistung auf dem Markt;
  • Fragen, die eine Person oder Einrichtung betreffen, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht;
  • Fragen, die sich auf ein Thema von allgemeinem (widespread) Interesse beziehen;
  • Fragen, die von einer gesetzgebenden, exekutiven oder gerichtlichen Instanz behandelt oder überprüft werden, oder in irgend einem anderen amtlichen, gesetzlich zugelassenen Verfahren;
  • jedes Benehmen oder Verhalten, welches ein öffentliches Interesse zu beeinträchtigen oder zu gefährden vermag, wie Heuchelei, Irreführung der Öffentlichkeit, schwerwiegendes Fehlverhalten, Korruption oder Kriminalität.[23]
B. Kernanliegen: möglichst frühzeitige Abweisung von SLAPP-Klagen
35

Entsprechend dem Kernanliegen der zu verabschiedenden Richtlinie – die möglichst frühzeitige Abweisung von Klagen, welche die SLAPP-Definition erfüllen – haben die EU-Mitgliedstaaten Massnahmen zu treffen, damit die beklagte Partei einen Antrag auf Abweisung der Klage einbringen kann. Ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach den für das angerufene Gericht geltenden Verfahrensregeln.[24]

36

Das Gericht hat bei seinem Entscheid zu prüfen, ob die Forderung ganz oder teilweise unbegründet ist, ob die Klage oder ein Teil derselben offensichtlich unbegründet ist und ob es Anhaltspunkte für den Missbrauch eines Rechts oder Prozessrechts gibt.[25] Die klagende Partei hat ihrerseits nachzuweisen, dass keiner dieser Abweisungsgründe vorliegt.[26]

37

Bei einem Abweisungsentscheid hat das Gericht die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

  • hinreichende Erfolgsaussichten der Klage, auch im Hinblick auf die Einhaltung von ethischen Regeln und Standards im Zusammenhang mit dem Klagegegenstand des Hauptverfahrens;
  • Unverhältnismässigkeit, übermässiger oder unangemessener Charakter der Forderung oder eines Teils davon, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die Höhe des geforderten Schadensersatzes;
  • Umfang der Forderung, einschliesslich der Frage, ob der Zweck der Forderung eine Massnahme der Behinderung ist;
  • Art und Schwere des Schadens, der dem Kläger wahrscheinlich entstehen wird oder entstanden ist;
  • Prozesstaktik der klagenden Partei, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die Wahl des Gerichtsstands und den Einsatz von Verzögerungsstrategien;
  • voraussichtliche Kosten des Verfahrens;
  • Mehrfachansprüche gegen denselben Beklagten mit Bezug auf ähnliche Angelegenheiten;
  • Machtungleichgewicht zwischen Kläger und Beklagtem;
  • Finanzierung des Rechtsstreits durch Dritte;
  • ob die beklagte Partei vor oder während des Verfahrens seitens des Klägers in irgendeiner Weise eingeschüchtert, belästigt oder bedroht worden ist;
  • tatsächlich oder potenziell abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Beteiligung in der betreffenden Angelegenheit von öffentlichem Interesse.[27]
C. Das Recht auf ein faires Verfahren soll nur in einem begründeten Fall greifen
38

In der Entschliessung zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus vom 11. November 2021[28] betont das EU-Parlament, dass das Recht der Kläger auf Wahrung des eigenen guten Rufs durch Anti-SLAPP-Regeln nicht geschmälert werden dürfe. Die Vorschläge würden die Rahmenbedingungen eines fairen Gerichtsverfahrens und das Recht auf Zugang zur Justiz nicht antasten. Denn das Recht auf ein faires Verfahren soll nur in einem begründeten Fall greifen. Und dafür hat der Kläger zumindest eines oder mehrere überzeugende Argumente vorzulegen.

39

Die Anti-SLAPP-Richtlinie soll auch mit Kostenregelungen kombiniert werden, welche den Beklagten bei Abweisung der Klage sämtliche Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten ersetzen sowie alle anderen angemessenen Kosten und Auslagen, welche ihnen mit dem Rechtsstreit entstanden sind.[29] Ausserdem sollen die Gerichte gleichzeitig mit der Abweisung einer SLAPP-Klage über die Zuerkennung von immateriellem und finanziellen Schadenersatz entscheiden.[30]

D. Verleumdung aus dem Strafrechtskatalog streichen
40

Die zu erlassende Anti-SLAPP-Richtlinie ist nicht nicht nur auf Zivilsachen, sondern auch auf verwaltungsrechtliche und Strafverfahren anwendbar. Denn SLAPP-Klagen sind oft Mehrfachklagen: Nebst der Einleitung eines Zivilprozesses wird Strafanzeige erstattet, in erster Linie wegen Ehrverletzung, auch nach dem UWG. Vorgeblich wegen der Verbindung mit zivilrechtlichen Haftungsansprüchen.

41

Diverse Untersuchungen in europäischen Ländern weisen auf eine deutliche Zunahme dieses parallelen Vorgehens auf. So beispielsweise auch in Italien, wo sich zwischen 2011 und 2017 die Strafanzeigen gegen Medienschaffende verdoppelten. Auch wenn nur 6,6 Prozent dieser Fällen überhaupt vor Gericht gekommen sind, weist das Kompetenzzentrum für Medienfreiheit in Europa doch auf den Chilling Effect von missbräuchlichen Strafanzeigen auf die Medienfreiheit[31] hin, auf deren abschreckende Wirkung in der Gestalt von Selbstzensur.[32] – Deshalb schliesst sich das EU-Parlament der Empfehlung der Menschenrechtskommissarin des Europarats[33] und des Beauftragten der OSZE für Medienfreiheit[34] an, wonach die Teilnehmerstaaten die Verleumdung aus ihren Strafrechtskatalogen streichen sollen. Im Sinne eines Zwischenschritts könnte dieser Tatbestand ins Verwaltungsrecht verlagert werden, wegen dessen weniger einschneidenden Strafwirkung und um jede Form der Inhaftierung auszuschliessen.

42

Allerdings gibt es Bedenken, ob sich diese Forderung im Gemeinschaftsrecht verwirklichen lässt. Weil es Sache der Mitgliedstaaten ist, welche Handlungen und Unterlassungen sie strafrechtlich sanktionieren.[35]

E. Gegen Forum Shopping und Mosaikklagen
43

Sehr häufig betreffen SLAPP-Klagen internationale Sachverhalte. Und die Beklagten stehen vor einer Mauer, hinter der sich die Unwägbarkeiten eines fremden Justizsystems verbergen, wenn es den Klägern anheimgestellt bleibt, den Gerichtsstand und damit allenfalls auch das anwendbare Recht zu wählen. Deshalb erachtet es die EU-Kommission als notwendig, im Rahmen einer Überprüfung der Verordnungen Brüssel Ia und Rom II dem Klagetourismus im Zusammenhang mit SLAPP-Klagen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und die Bestimmungen über das Forum Shopping und die Rechtswahl einschränkend anzupassen.[36]

44

Nach geltendem Recht kann der Kläger bei unerlaubten Handlungen wählen: zwischen dem Ort des Wohnsitzes oder Sitzes der Beklagten, und dem Ort, an dem die schädigende Handlung begangen wurde, sowie dem Ort, an dem sich die schädigende Handlung auswirkt. Spielt sich das Ganze im Internet ab, ist auch darauf abzustellen, wo sich das Publikum befindet, an das sich das betreffende Medium richtet. – Zwar gibt es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Bestrebungen, ubiquitäre Gerichtsstände oder «Mosaikklagen» zu vermeiden, mit denen die Kläger ihre Forderungen und sonstigen Begehren in Teile zergliedern und auf mehrere Länder verteilen können.[37] Deshalb soll bei Verleumdungsklagen nur noch der Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz der Beklagten gelten, sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.

45

Was die Rechtswahl angeht, sollen SLAPP- und Verleumdungsklagen in erster Linie auf das Recht jenes Landes abstellen, in dem die engste Verbindung zwischen der Veröffentlichung und dem Zielpublikum auszumachen ist. Die Anpassungen über die internationalen Zuständigkeiten und Rechtswahlmöglichkeiten sollen sich auch im Lugano-Übereinkommen niederschlagen.

2. SLAPP-back über Inspiration und Plädoyers zur Rechtsfortentwicklung

46

Es wird dauern, bis das Anti-SLAPP-Vorhaben, das sich bis eben noch in der öffentlichen Anhörung befunden hat, in der EU verwirklicht sein wird. Die Kommission beabsichtigt, noch in diesem Monat eine Initiative für eine Richtlinie vorschlagen, welche die EU-Mitgliedstaaten dereinst in ihr nationales Recht umzusetzen haben.

47

Für die Schweiz wird die Richtlinie ohnehin nicht gelten, ausser allfälligen Anpassungen, welche in diesem Zusammenhang im revidierten Lugano-Übereinkommen übernommen werden. Auch die Empfehlungen des Europarats und der OSZE an die Adresse der Teilnehmerstaaten, zu denen die Schweiz zählt, Massnahmen zum Schutz der Beklagten von SLAPP-Klagen zu treffen, werden vorerst noch verhallen. Erschwerend kommt die gesetzgeberische Absicht hinzu, die Hürden für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenüber periodischen Medien zu senken.[38] Und am geltenden Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG wird offiziell kaum gerüttelt, welcher jene mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht, die ihnen offenbarte Bankgeheimnisse weiteren Personen offenbaren.

48

Auch wenn es der investigative Journalismus und kritische Berichte von NGO hierzulande nicht einfach haben, so können sich die von SLAPP-Klagen Betroffenen, alle diese Davids, in ihren Stellungnahmen doch an bestehenden Gesetzen und entsprechenden Vorhaben in anderen Ländern orientieren und so versuchen, zur Rechtsfortentwicklung beizutragen. Gleichsam als vorläufige «SLAPP-back»-Strategie.


Fussnoten:

  1. Bei Redaktionsschluss ist das Rechtsmittelverfahren C-701/19 P beim EuGH noch hängig.

  2. https://www.swissinfo.ch/ger/schweiz-pressefreiheit-meinungsfreiheit-unter-druck-demokratie-gotham-city/47122298

  3. Eine Dokumentation des Falles, einschliesslich der Quellen von Swissaid und der Beanstandungen von Valcambi, findet sich unter https://www.swissaid.ch/de/beitraege/swissaid-steht-zu-recherchen-und-zieht-studie-nicht-zurueck/?gclid=EAIaIQobChMI5t3DiOeh9gIV1-J3Ch1HIwBNEAAYASAAEgIEiPD_BwE

  4. Vgl. die Studie «Nutzung von SLAPP-Klagen zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft» aus dem Jahr 2021. Diese Studie (IPOL-STU[2021]697287) ist von der Politischen Abteilung für Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten des Europäischen Parlaments auf Ersuchen des JURI-Ausschusses in Auftrag gegeben worden. – Abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document/IPOL_STU(2021)697287

  5. https://www.legislation.act.gov.au/a/2008-48/

  6. IPOL-Studie a.a.O., S. 19

  7. Fraser v. Corp of District of Saanich [1999] BCJ 3100 (BCSC)

  8. Code of Civil Procedure: https://www.legisquebec.gouv.qc.ca/en/document/cs/C-25?&target=

  9. Übersetzung dieser und weiterer Gesetzespassagen: Regula Bähler

  10. Vgl. IPOL-Studie a.a.O., S. 17 f. sowie https://anti-slapp.org/your-states-free-speech-protection/

  11. California Code of Civil Procedure – https://leginfo.legislature.ca.gov/faces/codes_displayText.xhtml?lawCode=CCP&division=&title=6.&part=2.&chapter=2.&article=1

  12. CCP § 425.16(e)

  13. Dyer vs. Childress, 55 Cal. Rptr. 3d 544 (Cal. Ct. App. 2007

  14. CCP § 425.16(g)

  15. CCP § 425.16(b)(1)

  16. CCP § 425.16(c)(1)

  17. https://works.bepress.com/curtis_karnow/42/

  18. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0148_DE.html

  19. Vgl. Fn 4

  20. Abrufbar unter https://www.mediadefence.org/resources/anti-slapp-directive/

  21. IPOL-Studie a.a.O., S. 13

  22. IPOL-Studie a.a.O., S. 13

  23. Art. 3 Abs. 3 Anti-SLAPP-Musterrichtlinie

  24. Art. 4 Anti-SLAPP-Musterrichtlinie

  25. Art. 6 Abs. 1 Anti-SLAPP-Musterrichtlinie

  26. Art. 7 Abs. 1 Anti-SLAPP-Musterrichtlinie

  27. Art. 7 Abs. 2 Anti-SLAPP Musterrichtlinie

  28. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0451_DE.html, Ziff. 30

  29. Art. 11 Anti-SLAPP-Musterrichtlinie

  30. Art. 12 Anti-SLAPP-Musterrichtlinie

  31. Vgl. dazu auch Michael Schweizer: Chilling Effect im Schweizer Medienkontext,medialex 10/2020, 3. Dezemb er 2020: https://medialex.ch/2020/12/03/chilling-effect-im-schweizer-medienkontext/

  32. https://www.rcmediafreedom.eu/Tools/Legal-Resources/SLAPPs-the-Italian-Case

  33. Vgl. https://www.coe.int/en/web/commissioner/-/time-to-take-action-against-slapps

  34. https://www.osce.org/representative-on-freedom-of-media/505174 – Download S. 8

  35. Vgl. IPOL-Studie a.a.O., S. 53

  36. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0451_DE.html, Ziff. 25

  37. Vgl. IPOL-Studie a.a.O., S. 45

  38. Vgl. dazu Matthias Schwaibold: Ein Attentat auf die Medienfreiheit, medialex 3/2021, 3. Mai 2021 – https://medialex.ch/2021/05/03/ein-attentat-auf-die-meinungsfreiheit/


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Newsletter 01/22

Recht auf digitale Integrität, Lausanner Urteil zur Baukartell-Kontroverse und zwei Blicke nach Deutschland

Liebe Leserin, lieber Leser

«Medialex» startet 2022 mit einer breiten Themenpalette. Vier Beiträge aus unterschiedlichen Bereichen des Medienrechts finden Sie neu auf unserer Website.

  • Professor Bertil Cottier befasst sich in seiner Untersuchung mit dem Titel «L’intégrité numérique: un obstacle au journalisme d’investigation?»
    mit dem Recht auf digitale Integrität, das einen besonderen Schutz der
    Person in der virtuellen Welt gewährleisten soll. Die Kantone Genf und
    Wallis planen, dieses Recht in die Verfassung aufzunehmen. Nach
    Auffassung des Autors bieten die Persönlichkeitsrechte aber
    ausreichenden Schutz; das Recht auf digitale Integrität stelle eine
    Bedrohung für den Datenjournalismus dar, dessen Recherchen sich oft
    stark auf Personendateien stützen.
     
  • Im
    Dezember hat das Bundesgericht eine Beschwerde der SRG gegen den
    UBI-Entscheid über den 2019 vom Fernsehen SRF ausgestrahlten
    Dokumentarfilm zur Kontroverse um das sog. Bündner Baukartell
    gutgeheissen (Urteil 2C_112/2021). Neben Fragen der Beschwerdebefugnis
    hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob der Beitrag das
    Sachgerechtigkeitsgebot verletze. Es verneinte dies und fand, die
    beanstandeten Punkte hätten bloss Nebenaspekte der Haupterzählung
    betroffen. Rechtsanwalt Andreas Meili setzt sich im Beitrag «Dokumentarfilm zum Fall Quadroni war programmrechtlich in Ordnung» mit dem höchstrichterlichen Entscheid auseinander.
     
  • Einen Blick nach Deutschland wirft der Beitrag «Wäre der Fall «luca» in der Schweiz möglich?».
    Dort wird derzeit über das Handy-Programm «luca» debattiert, eine App,
    mit der im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 Kontaktdaten erfasst
    werden. Aus medienrechtlicher Sicht stellen sich Fragen rund um den
    Quellenschutz. Dürfen die Strafverfolgungsbehörden so erhobene Daten
    einfordern, wenn sich z.B. Medienschaffende mit Informanten in einem
    Restaurant getroffen haben? Rechtsanwalt Jascha Schneider-Marfels und Rechtsanwältin Sandra Schmitt zweifeln,
    ob Art. 246 StPO in der Schweiz als gesetzliche Grundlage genügen
    würde, um eine Beschaffung derart sensibler Daten zu legitimieren.
     
  • Nach Norden schaut auch Rechtsanwalt Matthias Schwaibold. Unter dem Titel «Renaissance eines Klassikers»
    bespricht er die Überarbeitung des deutschen Klassikers «Widerruf,
    Unterlassung und Schadensersatz in den Medien», der neu kurz
    «Presserecht» heisst. Die sechs Autoren analysieren die reiche deutsche
    Rechtsprechung, deren Ergebnisse häufig, wenn auch gelegentlich nach
    langen Wegen und Umwegen, dieselben sind wie hierzulande. Das Werk
    bietet einen verlässlichen Blick auf den derzeitigen Kenntnisstand und
    wahrt das Gleichgewicht zwischen dem Abtauchen in Einzelheiten und der
    relativen Unverbindlichkeit einer Darstellung «in a nutshell». Gerade
    deshalb kann das Buch auch für den interessierten ausländischen Leser
    wertvoll sein.

Wie immer finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste der neu publizierten Urteile, UBI-Entscheide und der jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter (02/22) erscheint in der ersten Märzwoche.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»




L’intégrité numérique: un obstacle au journalisme d’investigation ?

Ce nouveau droit n’est pas une bonne nouvelle pour les médias

Bertil Cottier, professeur émérite (Université de la Suisse italienne / Université de Lausanne), membre de la Commission fédérale des médias

Zusammenfassung: Das Recht auf digitale Integrität, das einen besonderen Schutz der Person in der virtuellen Welt gewährleisten soll, ist eine Erweiterung des Rechts auf physische und psychische Integrität, das immer mehr Befürworter findet. Deshalb wird es voraussichtlich in die Verfassungen der Kantone Genf und Wallis aufgenommen. Dennoch bleibt dieses Recht umstritten. Es wird eingewendet, dass es überflüssig sei, da die Persönlichkeitsrechte bereits einen ausreichenden Schutz böten. Der vorliegende Beitrag geht noch weiter und argumentiert, dass das Recht auf digitale Integrität eine direkte Bedrohung für den Datenjournalismus darstellt, dessen Recherchen sich oft in grossem Ausmass auf Personendateien stützen.

Résumé: Destiné à assurer une protection spécifique de la personne dans l’univers virtuel, le droit à l’intégrité numérique est une prolongation de l’intégrité physique et psychique qui trouve de plus en plus de partisans ; à tel point qu’il est en passe de faire son entrée dans les constitutions des cantons de Genève et du Valais. Reste que ce droit demeure contesté, notamment par ceux qui soutiennent qu’il est superflu, les droits de la personnalité apportant déjà une protection suffisante. La présente contribution va plus loin en affirmant que le droit à l’intégrité numérique menace directement le journalisme de données dont les investigations portent sur l’analyse massive de fichiers personnels.

La présente contribution est extraite de l'ouvrage «Le droit à l’intégrité numérique. Réelle innovation ou simple évolution du droit?» sous la direction de Florence Guillaume et de Pascal Mahon, 195 pages, Helbing Lichtenhahn Verlag, 2021

Table des matières:

I. Introduction     N 1
II. Le journalisme de données : qui, quoi, comment     N 4
III. Une mission et des instruments pour l’accomplir    
     A. La mission de chien de garde sociétal     N  8
     B. Des instruments pour accomplir la mission     N  10
IV. Liberté de l’information et vie privée : un subtil équilibre     N  11
V. La rupture d’équilibre     N  14
VI. Pour conclure     N 16
Bibliographie



I. Introduction

1

Disons-le d’emblée, l’intégrité numérique est un principe constitutionnel dont l’avènement (s’il a lieu…) n’a, de prime abord, pas de quoi réjouir les mass-médias. Déjà malmenés par la concurrence des réseaux sociaux, par la multiplication des fake news et par de dramatiques chutes des revenus publicitaires, ils ont tout lieu de craindre qu’un renforcement du droit de la personnalité ne vienne entraver leurs investigations et, partant, les empêchent d’accomplir leur mission de chien de garde sociétal.

2

Ces craintes sont-elles fondées ? La plasticité du principe de l’intégrité numérique, de même que sa prime jeunesse, interdisent toute réponse claire et définitive à cette question. Dès lors, le lecteur est averti : il ne doit pas trop attendre de la présente contribution. Au lieu de savantes mais vaines conjectures, celle-ci se contentera d’émettre une mise en garde : la consécration (qu’elle soit constitutionnelle, législative ou jurisprudentielle, peu importe) de l’intégrité numérique menace sérieusement de rompre le délicat équilibre entre liberté de la presse d’une part, protection de la vie privée et de la réputation d’autre part. Un équilibre fragile, qui résulte de décennies de subtils calibrages opérés par le législateur et surtout par les tribunaux suisses et européens.

3

Le risque est d’autant plus grand que cette consolidation du droit de la personnalité entend déployer tous ses effets sur le terrain du numérique, un terrain que vient d’investir, avec succès, le journalisme d’investigation. Dans le sillage du Big Data et des puissants instruments d’analyses de vastes volumes d’informations qu’il a développés, une nouvelle discipline médiatique est née : le journalisme de données (de l’anglais data journalism). Et c’est justement cette prometteuse discipline qui risque de faire les frais du principe de l’intégrité numérique. Mais voyons cela de plus près.


II. Le journalisme de données : qui, quoi, comment

4

Comme pour tout nouveau bien ou service, les définitions du journalisme de données sont légions, variant selon que l’accent est mis sur la massivité des informations traitées, sur la force de calcul des outils statistiques, sur l’originalité des résultats obtenus ou encore sur leur intelligibilité pour le lecteur. De ce foisonnement d’explications, nous en retiendrons une : « le journalisme de données, c’est l’art de faire parler les chiffres et les statistiques au nom du droit du public à l’information[1] ». Non seulement cette élégante formule met en exergue les caractéristiques essentielles du journalisme de données, mais encore le renvoi à l’art rappelle que derrière les données et les algorithmes, ce sont des êtres humains qui sont à la manœuvre : qui orientent les recherches, qui exploitent les données et qui tirent des conclusions ; avec rigueur et discernement, mais aussi avec la touche de subjectivité qui peut faire la différence.

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On l’aura compris, dans tout journalisme de données qui se respecte, il y a d’abord des données : non pas une poignée d’informations retentissantes, mais des amas géants de données, plus ou moins banales, plus ou moins structurées, mais toujours plus volumineuses, vu qu’elles résultent de la croissance exponentielle de la numérisation des activités humaines. Des données que les journalistes ont collectées eux-mêmes – quelques fois avec l’aide de lecteurs (mot-clé : crowdsourcing) –, ou qu’ils se sont procurées auprès de sources publiques (mot clé : open data), ou encore qu’ils ont obtenues par l’entremise de lanceurs d’alerte (mot-clé : whistleblowing). Il y a ensuite une infrastructure computationnelle toujours plus performante : les catégorisations, confrontations, connotations et corrélations nécessaires (mot-clé : data mining) sont le fruit de calculs statistiques complexes, opérés par des logiciels sophistiqués tournant sur des ordinateurs de dernier cri. Il y a enfin une équipe composée de journalistes d’investigation expérimentés et de « recherchistes[2] » formés aux techniques du Big Data. Ensemble, ils sont capables d’extraire de ces gigantesques réservoirs des informations inédites qui révèlent les bons et les mauvais côtés de la société et des individus qui la compose. Mieux dit : le journalisme de données « cherche à rendre visible une réalité qui est enfouie dans une base de données, et qui resterait cachée sans un travail de décryptage[3] »[4].

6

Passés les tâtonnements et les hésitations de l’enfance, le journalisme de données a aujourd’hui trouvé ses marques, s’imposant comme un must des rédactions des grands quotidiens de la planète : désormais chacune d’entre-elles dispose d’une unité de data-journalistes aguerris[5]. Des unités qui coopèrent étroitement à chaque fois qu’il s’agit d’exploiter des bases de données si considérables qu’elles dépassent leurs forces individuelles. Un pool permanent s’est d’ailleurs très vite constitué : le Consortium international des journalistes d’investigation[6] qui réunit près de 200 journalistes provenant des médias les plus renommés du monde (BBC, The Guardian, Le Monde, Washington Post, Corriere della Sera, die Welt, El Pais notamment). Son plus grand succès à ce jour est incontestablement la gigantesque enquête sur l’évasion fiscale appelée Panama Papers (2016). Bénéficiant des révélations d’un lanceur d’alerte au sein d’un cabinet d’avocats panaméen, cette enquête a porté sur plus de 11,5 millions de documents confidentiels concernant plus de 214 000 sociétés offshore. Répartie entre plusieurs rédactions, l’analyse informatique de ces documents (plus de 2,6 téraoctets de données !) a permis de dévoiler les montages financiers dont profitaient un grand nombre d’hommes politiques, de capitaines de l’industrie, de sportifs de haut niveau et de vedettes du cinéma ou de la chanson.

7

Né au sein de la rédaction du quotidien britannique The Guardian[7], le journalisme de données est désormais bien implanté en Suisse. D’abord parce que des journalistes d’investigation du Matin-Dimanche et de la SonntagsZeitung ont participé aux grandes enquêtes de l’ICIJ, mais aussi par ce que les principaux médias de notre pays se sont finalement dotés des ressources humaines et infrastructurelles appropriées. La crise du Covid19 leur a d’ailleurs permis de s’illustrer en apportant régulièrement des informations fiables et détaillées sur le développement de la pandémie, en complément (quand ce n’était pas en contraste) des communications officielles des autorités fédérales et cantonales[8].


III. Une mission et des instruments pour l’accomplir


A. La mission de chien de garde sociétal

8

Nul doute : le journalisme de données s’est très rapidement imposé comme un outil d’investigation prisé. Cela dit, les médias n’ont pas attendu l’avènement de cet instrument efficace pour enquêter sur les agissements douteux, voire répréhensibles des acteurs sociaux. De fait, le journalisme d’enquête (aussi appelé journalisme d’investigation) a acquis ses lettres de noblesse au milieu du siècle dernier déjà, d’abord aux Etats-Unis, puis sur le continent européen[9]. Contribuant à la bonne gouvernance de la société en mettant au jour ses dysfonctionnements et les abus commis par ses dirigeants, le journalisme d’investigation est volontiers considéré comme la quintessence de la profession. Reste que cette activité, pour prestigieuse qu’elle soit, est particulièrement exigeante. L’enquêteur doit non seulement faire preuve de sagacité et d’indépendance, mais encore d’abnégation : les recherches sont fastidieuses (quelquefois), longues (souvent), couteuses (toujours). A tel point que face à la crise financière qui les frappe durement, de nombreux médias ont renoncé aux dispendieuses enquêtes[10]. L’émergence du journalisme de données, au rapport couts/bénéfices avantageux, est arrivée à point nommé pour relancer et dynamiser une discipline qui battait de l’aile.

9

Et c’est tant mieux, car juridiquement parlant, la presse a acquis une dimension institutionnelle. Les tribunaux – à commencer par la Cour européenne des droits de l’Homme qui a souvent fait œuvre de pionnier en matière de liberté de l’information – voient en elle une source de renseignements fiables (ce qui compte en ces temps où les réseaux sociaux font régner la désinformation), fruits d’un processus de triage, de contextualisation et de validation de l’information dicté par des règles déontologiques éprouvées[11]. Il y a plus : les juges attribuent à la presse la mission de veiller à la gestion compétente et impartiale des biens publics en mettant au jour ces ratés et dérapages qui vont des abus et des injustices commis par les autorités publiques aux arnaques des entreprises privées en passant par les arrangements, plus ou moins troubles, entre petits copains. En bref : aux yeux des juges de Strasbourg,  la presse est le « chien de garde de la société[12] »[13].


B. Des instruments pour accomplir la mission

10

La Cour européenne des droits de l’Homme ne s’est pas contentée d’énoncer une formule à succès (elle a été reprise par le Tribunal fédéral[14]) ; elle a aussi veillé à fournir aux journalistes les outils de recherche leur permettant d’accomplir leur mission. Afin de favoriser les enquêtes, et en particulier la révélation de malversations cachées, elle a consacré en 1996 le secret rédactionnel[15] ; dans le même but, elle a jugé, quelques années plus tard, que les lanceurs d’alerte devaient (à certaines strictes conditions, il est vrai) échapper aux foudres de la justice[16]. Récemment, elle a concédé à la presse (et aux organisations à but idéal) un droit d’accès à l’information détenue par les autorités publiques[17]. Enfin, elle a autorisé les journalistes d’enquête à recourir à des moyens d’investigation clandestins (caméras cachées, déguisement d’identité notamment) s’il s’agit de dénoncer de graves abus et s’il n’y a pas d’autres moyens d’établir le bien-fondé des accusations portées[18].


IV. Liberté de l’information et vie privée : un subtil équilibre

11

Le même souci de sauvegarder la mission de chien de garde sociétal de la presse a présidé à la recherche d’un équilibre judicieux entre la liberté de la presse et la protection de la vie privée et de l’honneur. Une opération délicate, car il importe de veiller scrupuleusement à ce que la protection de la personnalité, si légitime soit-elle, ne soit pas érigée en paravent aux malversations. En d’autres termes, l’exception de protection de la personnalité ne doit pas être brandie par ceux qui n’ont pas la conscience tranquille pour mettre un terme brutal et définitif à une enquête journalistique. Comme le souligne le Conseil de l’Europe dans ses Lignes directrices sur la protection de la vie privée dans les médias (un document qui entend concrétiser sur le terrain des enquêtes médiatiques la jurisprudence pertinente de la Cour européenne des droits de l’Homme) : « la liberté d’expression recevrait un coup fatal si des personnalités publiques pouvaient censurer la presse et le débat public au nom des droits de la personnalité[19] ».

12

Il n’y a pas lieu de détailler la jurisprudence nuancée de la Cour européenne des droits de l’homme et du Tribunal fédéral destinée à pondérer au plus juste les intérêts en conflit. Les ouvrages à ce sujet ne manquent pas[20]. Qui plus est, pareille présentation n’est pas indispensable à la bonne compréhension de notre mise en garde à l’encontre du principe de l’intégrité numérique. Un rappel sommaire suffira : les enquêtes médiatiques devront être tolérées si elles portent sur des personnes notoires et/ou si elles alimentent un débat sociétal[21].

13

Au demeurant, les avantages concédés à la presse ont une contrepartie : un comportement responsable des journalistes[22]. Les juges attendent d’eux qu’ils accomplissent leur mission de chien de garde sociétal dans le respect des règles déontologiques (notamment vérification des allégations, diversification des sources d’information, audition de toutes les parties impliquées)[23]. A défaut, point de protection de la liberté de l’information.


V. La rupture d’équilibre

14

A première vue, tant les prérogatives mises à disposition des journalistes pour accomplir leur mission de chien de garde sociétal que l’impact limité de la protection de la personnalité à l’encontre des médias incitent à la rassurance. De solides garde-fous seraient en place ; le principe d’intégrité numérique, sitôt consacré, s’insérerait dès lors dans l’ordre juridique national sans bousculer les garanties fondamentales préexistantes ; à commencer par la liberté d’expression que le Tribunal fédéral considère comme le fondement de tout Etat démocratique, méritant « dès lors une place à part dans le catalogue des droits individuels garantis par la Constitution et un traitement privilégié de la part des autorités »[24]. Cette vision des choses correspond à une réalité aujourd’hui dépassée.

Traitement privilégié ? Si oui, ce n’est plus la liberté d’expression qui en bénéficie, mais plutôt la protection de la personnalité. Depuis l’émergence d’Internet et de la communication numérique tous azimuts qu’il a favorisée, la donne a changé. Les tribunaux – emmenés par la Cour européenne des droits de l’homme – sont en train de rompre le délicat équilibre entre protection de la vie privée et de l’honneur d’une part, liberté de l’information d’autre part. La rupture a été amorcée par un renforcement du droit à l’image : les représentations visuelles sont jugées en soi plus intrusives que l’écrit[25]. La rupture a ensuite été entérinée par plusieurs décisions contraires aux nouveaux médias (notamment les plateformes numériques) dont les juges redoutent les effets collatéraux dommageables à la personnalité les individus : « Internet est certes un outil d’information et de communication qui se distingue particulièrement de la presse écrite, notamment quant à sa capacité à emmagasiner et diffuser l’information. Ce réseau électronique, desservant des milliards d’usagers partout dans le monde, n’est pas et ne sera peut-être jamais soumis aux mêmes règles ni au même contrôle. Assurément, les communications en ligne et leur contenu risquent bien plus que la presse de porter atteinte à l’exercice et à la jouissance des droits et libertés fondamentaux, en particulier du droit au respect de la vie privée »[26]. C’est dans ce contexte de protection de la personnalité accentuée, pour ne pas dire exacerbée, que le principe de l’intégrité numérique voit le jour.

15

Autant dire que pour le journalisme de recherche il vient à un mauvais moment. Son instrument phare, le journalisme de données sera aussitôt dans le collimateur, car il procède de collectes et d’analyses massives d’informations (dont une grande partie sont de nature personnelle[27]) ; partant, il est synonyme de surveillance à grande échelle sur les individus (ce que justement le principe de l’intégrité numérique veut prévenir) et court le risque si ce n’est d’être banni, du moins d’être sérieusement entravé.


VI. Pour conclure

16

On ne saurait mettre un point final à ce message d’alerte sans tenter de concilier le principe de l’intégrité numérique avec la mission de chien de garde sociétal de la presse, et avec le journalisme des données plus spécifiquement. Plusieurs pistes sont envisageables.

17

On peut doubler la norme constitutionnelle ou le dispositif législatif qui consacrera l’intégrité numérique d’une réserve expresse en faveur de la liberté de la presse ; à l’exemple de ce qui s’est fait en matière de protection des données[28]. L’exception serait ainsi clairement formulée et les journalistes, pour autant qu’ils fassent preuve d’un comportement responsable, pourront continuer à conduire leurs investigations numériques sans être inquiétés. On peut aussi intervenir au niveau du rapport explicatif à la proposition d’instituer une protection constitutionnelle (ou législative) de l’intégrité numérique, en insérant un paragraphe soulignant la nécessité de tenir compte des besoins de la presse lors de l’implémentation concrète de ce principe. Le signal est plus faible, mais à tout le moins les juges seront-ils avertis. On peut enfin ne rien entreprendre et simplement faire confiance aux tribunaux pour rétablir l’équilibre, le moment venu ; tous comptes faits, cette dernière solution est la moins bonne, puisque les juges sont déjà enclins à surprotéger les individus face au numérique.

18

On peut…, on peut…, on peut…, mais finalement on peut aussi se demander si la consécration du principe d’intégrité numérique vaut la peine. Autrement dit, se justifie-t-il, pour quelques minimes gains en matière de protection de la personnalité, de mettre en péril ce pilier de la démocratie qu’est la liberté de l’information ? A mon avis, c’est trop cher payé !



Bibliographie:

Auberson Géraldine, Personnalités publiques et vie privée – Etude de droit privé suisse à la lumière du droit américain, Thèse Fribourg, Zurich 2013

Bacher Bettina, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz – Zivilrechtliche Auswirkungen der Lösung eines Grundrechtskonflikts, Bâle 2015

Clarini Julie, Le journalisme de données : nouveau journalisme ?, Les idées claires, chronique diffusée sur France Culture, 10 février 2011, https://www.franceculture.fr/emissions/les-idees-claires-de-clementine-autain/le-journalisme-de-donnees-nouveau-journalisme (consulté le 21 août 2020)

Commission fédérale des médias, Rapport Aide aux médias : Etat des lieux et recommandations, Bienne, 7 août 2014, https://www.emek.admin.ch/fr/themes/aide-aux-medias/ (consulté le 21 août 2020)

Conseil de l’Europe, Lignes directrices sur la protection de la vie privée dans les médias, Strasbourg 2018, https://www.coe.int/fr/web/freedom-expression/-/guidelines-on-safeguarding-privacy-in-the-med-1 (consulté le 21 août 2020)

Conseil suisse de la presse, Directives relatives à la « Déclaration des droits et des devoirs du/de la journaliste », https://presserat.ch/fr/code-de-deontologie-des-journalistes/richtlinien/ (consulté le 21 août 2020)

Curchod Alexandre, Liberté d’expression : Guide juridique pratique et perspectives, Lausanne 2019

Deglise Fabien, Le journalisme de données, ou l’art de faire parler les chiffres, Le Devoir (Montréal), 10 septembre 2012


Gambini Letizia, Une décennie de datajournalisme : qu’est-ce qui a changé ?, European Journalism Obsevatory, 6 juin 2019, https://fr.ejo.ch/innovation-et-numerique/decennie-datajournalisme-change-guardian-google-data-donnees (consulté le 21 août 2020)

Gray Jonathan, Bounegru Liliana et Chambers Lucy (éd.), The Data Journalism Handbook, Sebastopol 2012

Hunter Marc, Le journalisme d’investigation en France et aux États‑Unis, Paris 1997

Lehman Loric, Berichterstattung über Corona : Die Sternstunde des Datenjournalismus, persoenlich.com, 11 juin 2020, https://www.persoenlich.com/digital/die-sternstunde-des-datenjournalismus (consulté le 21 août 2020)

Pollicino Oresto et Soldatov Oleg, Judicial balancing of human rights online, in Susi Mart (éd.), Human Rights, Digital Society and the Law – A Research Companion, Oxon/New York 2019, p. 132 ss

Rocher Luc, Hendrickx Julien M. et de Montjoye Yves‑Alexandre, Estimating the success of re-identifications in incomplete datasets using generative models, Nature Communications, 2019, 10:3069, https://www.nature.com/articles/s41467-019-10933-3 (consulté le 21 août 2020)

Zeller Franz, Das Konzept des « verantwortungsvollen Journalismus » rückt ins Zentrum – Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK 2016, Medialex 2017


Notes de bas de page:

  1. Deglise Fabien, Le journalisme de données, ou l’art de faire parler les chiffres, Le Devoir (Montréal), 10 septembre 2012.
  2. Les recherchistes sont des professionnels des médias à la croisée entre le journalisme et la documentation. Leur tâche est de repérer, acquérir et indexer des informations utiles pour des investigations journalistiques.
  3. Clarini Julie, Le journalisme de données : nouveau journalisme ?, Les idées claires, chronique diffusée sur France Culture, le 10 février 2011.
  4. Pour plus d’informations sur les potentialités et les méthodes du journalisme des données, voir Gray Jonathan, Bounegru Liliana et Chambers Lucy (éd.), The Data Journalism Handbook, Sebastopol 2012. Un deuxième volume est en préparation ; certaines des contributions qu’il contiendra sont déjà accessibles sur le site www.datajournalism.com.
  5. Pour une brève mais probante présentation de l’évolution du journalisme des données, voir l’interview de Simon Rogers, un des pères fondateurs de la discipline, par Gambini Letizia, Une décennie de datajournalisme : qu’est-ce qui a changé ?, European Journalism Obsevatory, 6 juin 2019.
  6. De son vrai nom International Consortium of Investigative Journalism (ICIJ). Pour un panorama des enquêtes de ce collectif (notamment les Swiss leaks, les Implant files et les China cables), voir son site www.icij.org.
  7. Qui demeure un modèle du genre, avec son fameux « Datablog » (www.theguardian.com/data).
  8. Lehman Loric, Berichterstattung über Corona : Die Sternstunde des Datenjournalismus, persoenlich.com, 11 juin 2020 .
  9. Pour une brève histoire du journalisme d’investigation en France et aux Etats-Unis (où il est né à la fin du XVIIIe siècle sous la forme du muckraking – expression familière que l’on peut traduire par déterrer des scandales – qui dénonçait corruptions et injustices), voir Hunter Marc, Le journalisme d’investigation en France et aux États-Unis, Paris 1997.
  10. Commission fédérale des médias, Rapport Aide aux médias : Etat des lieux et recommandations, Bienne 2014, p. 21 s. Aux contraintes financières, il faut ajouter les impératifs rédactionnels du moment : « La tendance est aux petites phrases, aux idées simples et tranchées favorisées par des formats cours et la lecture binaire de l’œuvre. Sur tel sujet d’actualité il faut se prononcer pour ou contre et ne pas trop développer. », Curchod Alexandre, Liberté d’expression : Guide juridique pratique et perspectives, Lausanne 2019, p. 137.
  11. ATF 141 I 211, c. 3.1 ; ATF 137 I 209, c. 4.2.
  12. L’expression a été utilisée pour la première fois dans CourEDH, arrêt The Observer et Guardian c. Royaume-Uni du 26.11.1991, 13585/88, § 59. Depuis, elle revient sans cesse dans les arrêts de la CourEDH relatifs à la liberté de l’information.
  13. Dans cette perspective, la presse est au service du droit, pour le public, de recevoir des informations ; voir CourEDH, arrêt von Hannover c. Allemagne (n°2) du 7.2.2012 (GC), 40660/08 et 60641/08, Rec. 2012-I, § 102.
  14. ATF 127 IV 166, c. 2g ; TF, arrêt du 6.4.2011, 2C_664/2010, c. 2.2.
  15. CourEDH, arrêt Goodwin c. Royaume Uni du 27.3.1996 (GC), 17488/90, Rec. 1996‑II, § 39. Le TF s’est rallié à ce point de vue dans l’année qui a suivi : ATF 123 IV 236, c. 8a.
  16. CourEDH, arrêt Heinisch c. Allemagne du 21.7.2011, 28274/08, Rec. 2011-V, § 65. CourEDH, arrêt Guja c. Moldavie du 21.7.2007 (GC), 14277/04, Rec. 2008-II, § 73.
  17. CourEDH, arrêt Magyar Helsinki Bizottság c. Hongrie du 8.11.2016 (GC), 18030/11, § 164.
  18. CourEDH, arrêt Haldimann et autres c. Suisse du 24.2.2015, 21830/09, Rec. 2015-I, § 61.
  19. Lignes directrices approuvées conjointement par le Comité Directeur sur les Médias et la Société de l’Information et le Comité de la Convention protection des données du Conseil de l’Europe : Conseil de l’Europe, Lignes directrices sur la protection de la vie privée dans les médias, Strasbourg 2018, p. 11.
  20. On se contentera de renvoyer le lecteur à deux ouvrages récents : Auberson Géraldine, Personnalités publiques et vie privée – Etude de droit privé suisse à la lumière du droit américain, Thèse Fribourg, Zurich 2013 et Bacher Bettina, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz – Zivilrechtliche Auswirkungen der Lösung eines Grundrechtskonflikts, Bâle 2015
  21. Pour plus de détails sur les critères de tolérance, voir CourEDH, arrêt von Hannover c. Allemagne (n°2) du 7.2.2012 (GC), 40660/08 et 60641/08, Rec. 2012-I , § 108 ss.
  22. Zeller Franz, Das Konzept des « verantwortungsvollen Journalismus » rückt ins Zentrum – Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK 2016, Medialex 2017, p. 78 ss.
  23. Pour la déontologie journalistique suisse, voir Conseil suisse de la presse, Directives relatives à la « Déclaration des droits et des devoirs du/de la journaliste ».
  24. ATF 96 I 586, c. 5.
  25. CourEDH, arrêt Eerikäinen et autres c. Finlande du 10.2.2009, 3514/02, § 70. 
  26. CourEDH, Comité de rédaction Pravoye Delo et Shtekel c. Ukraine du 5.5.2011, 33014/05, Rec. 2011-II, § 63. Pour une analyse fouillée de l’évolution récente de la jurisprudence vers plus de protection de la personnalité dans l’univers numérique, voir Pollicino Oresto et Soldatov Oleg, Judicial balancing of human rights online, in Susi Mart (éd.), Human Rights, Digital Society and the Law – A Research Companion, Oxon/New York 2019, p. 132 ss.
  27. Encore faut-il savoir que le Big Data se joue de la distinction entre données personnelles et données non personnelles ; en effet, le croisement de grands amas de données impersonnelles permet de réidentifier des personnes (voir Rocher Luc, Hendrickx Julien M. et de Montjoye Yves‑Alexandre, Estimating the success of re-identifications in incomplete datasets using generative models, Nature Communications, 2019, 10:3069, p. 3. Les auteurs donnent notamment l’exemple de journalistes qui sont parvenus à extraire des historiques de recherche anonymisés concernant trois millions de personnes, les préférences en matière d’informations médicales de nombreux politiciens allemands.
  28. Voir notamment les art. 10 et 13, al. 2, litt. d de la loi fédérale sur la protection des données du 19 juin 1992 (RS 235.1), ainsi que l’art. 85 du Règlement (UE) 2016/679 relatif à la protection des personnes physiques à l’égard du traitement des données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données, et abrogeant la directive 95/46/CE (Règlement général sur la protection des données ; JOUE L 119/1) qui impose aux Etats membres de prévoir des dérogations en faveur des traitements de données réalisés à des fins journalistiques.


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Dokumentarfilm zum Fall Quadroni war programmrechtlich in Ordnung

Das Bundesgericht schützt im Urteil 2C_112/2021 vom 2.12.2021 die SRG

Andreas Meili, Dr. iur., Rechtsanwalt, Meili Pfortmüller Rechtsanwälte, Zürich

Résumé: Le Tribunal fédéral s’est penché sur un documentaire diffusé en 2019 par la SSR sur la controverse déclenchée par les révélations sur ce qu’on a appelé le «cartel de la construction dans les Grisons » et le whistleblower Adam Quadroni. Des reproches sont exprimés contre le président du Tribunal régional Engiadina Bassa/Val Müstair. Après la diffusion, un autre juge, collègue du président, a porté plainte, avec succès, auprès de l’Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision (AIEP), ce contre quoi la SSR a fait recours auprès du TF. La Haute Cour a donné raison au diffuseur, tout en laissant ouverte la question de savoir si l’ami du président avait qualité de recourir. D’un point de vue matériel, elle a estimé que traiter cet aspect aurait eu pour effet de transformer les points contestés en questions secondaires. C’est la raison pour laquelle il n’y a pas eu d’atteinte à l’obligation de présenter les événements de manière fidèle et permettre au public de se faire sa propre opinion (art. 4, al. 2 LRTV). L’auteur rappelle par ailleurs que le président du Tribunal régional a finalement été acquitté, en première instance, et se demande s’il n’aurait pas été préférable qu’il réponde aux questions des journalistes en 2019.

Zusammenfassung: Gegenstand des besprochenen Urteils ist die programmrechtliche Beurteilung eines 2019 vom Fernsehen SRF ausgestrahlten Dokumentarfilms zur Kontroverse um das sog. Bündner Baukartell und dessen Whistleblower Adam Quadroni. Darin wurden Vorwürfe gegen den Präsidenten des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair erhoben, worauf ein Richterkollege des Präsidenten den Fall mit Erfolg vor die UBI trug. Die Beschwerde der SRG gegen deren Entscheid hiess das Bundesgericht aber im Dezember gut. Es liess die Frage der Beschwerdebefugnis des selber nicht direkt betroffenen Richterkollegen offen, weil es materiell-rechtlich zum Schluss gelangte, die beanstandeten Punkte würden bloss Nebenaspekte der Haupterzählung betreffen, weshalb kein Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot vorliege.

Anmerkungen:

1

Die in zahlreichen Medienberichten thematisierte Kontroverse um das sog. Bündner Baukartell und dessen Whistleblower Adam Quadroni hat nun auch das Bundesgericht erreicht. Gegenstand des Urteils vom 2. Dezember 2021 war die programmrechtliche Beurteilung eines rund 50-minütigen Dokumentarfilmes «Der Preis der Aufrichtigkeit – Adam Quadronis Leben nach dem Baukartell». Das Fernsehen SRF strahlte diesen Film am 4. Dezember 2019 aus. Darin wurde während einige Minuten auch die Rolle des Präsidenten des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair, Orlando Zegg, thematisiert und gegen ihn gravierende Vorwürfe erhoben: So soll er für die missliche finanzielle, persönliche und familiäre Situation von A. Quadroni mitverantwortlich sein und die von ihm geführte Leitung von Gerichtsverfahren gegen Herrn Quadroni auf «Schikane und Zermürbung» ausgelegt gewesen sein, er soll «stets Partei für die Gegenseite genommen» und «erneut versucht haben, Adam Quadroni kurz vor Weihnachten wieder in der Psychiatrie zu versorgen» (vgl. Erw. 6.4).

2

Gegen diesen Beitrag gelangte ein Richterkollege von O. Zegg, seines Zeichens Vizepräsident des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair, an die Ombudsstelle und in der Folge an die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI). Er machte jeweils geltend, der Beitrag würde namentlich in Bezug auf O. Zegg wesentliche Fakten nicht erwähnen bzw. unkorrekt darstellen. Die UBI hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2020 knapp mit vier zu drei Stimmen wegen Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) gut und kritisierte, dass die gravierenden Vorwürfe gegen O. Zegg im Film weitgehend unwidersprochen geblieben und der Durchschnittszuschauer sich in einer Gesamtwürdigung zu wesentlichen Punkten kein eigenes Bild habe machen können.

3

Die SRG wollte diesen Entscheid so nicht stehen lassen und legte beim Bundesgericht Beschwerde ein. In prozessualer Hinsicht kritisierte sie, dass der besagte Vizepräsident des Unterengadiner Regionalgerichts überhaupt zur Beschwerde an die UBI zugelassen worden ist, da ihm die gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG erforderliche «enge Beziehung zum Gegenstand» der beanstandeten Sendung fehle. Das Bundesgericht liess die Frage offen, bezeichnete die erforderliche Betroffenheit aber zurecht als «zweifelhaft», da es in den beanstandeten Punkten weder um die – im fraglichen Bericht weder gezeigte noch erwähnte – Person des beschwerdeführenden Vizepräsidenten noch um das Regionalgericht als solches oder um das Gericht als Institution ging, sondern einzig um die Person von O. Zegg (Erw. 2.3.1 und 2.3.2). Der Umstand, dass der Vizepräsident in Recherche- und Sondierungsgespräche einbezogen wurde, genüge für sich alleine «grundsätzlich nicht, um eine besondere Nähe zum Sendegegenstand zu begründen» (Erw. 2.3.2).

4

In materiell-rechtlicher Hinsicht lag für das Bundesgericht ein «Grenzfall» vor (vgl. Erw. 7.3). Anders als die Vorinstanz folgte das Bundesgericht jedoch der Minderheit der UBI und hiess die von der SRG gegen den UBI-Entscheid erhobene Beschwerde gut. Die beanstandeten Punkte würden bloss «Nebenaspekte der Haupterzählung» betreffen, da sie nur wenige Minuten des zu beurteilenden Dokumentarfilmes ausmachen und damit eine untergeordnete Rolle spielen, die den Gesamteindruck des Durchschnittspublikums zum ganzen Film – einem sehr persönlich gehaltenen Porträt von A. Quadroni – nicht rechtserheblich beeinflussen (Erw. 8.2).

5

Das Bundesgericht mass dabei dem Umstand, dass der kritisierte Gerichtspräsident O. Zegg auf die E-Mail-Anfrage der Autorin des Filmberichts nicht reagiert, sich jedoch später in einer Regionalzeitung zu den Vorwürfen in allgemeiner Form geäussert hatte (Erw. 7.3), besonderes Gewicht bei: «Wenn der betroffene Dritte auf die journalistische Anfrage hin aber nicht Stellung nehmen will, kann er nicht in der Folge erklären, er (…) habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äussern, weshalb das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt sei (…). Weigert sich die betroffene Person, zu Vorhaltungen Stellung zu nehmen, ist dies bei der Anwendung des Sachgerechtigkeitsgebots mitzuberücksichtigen» (Erw. 7.6).

6

Diese Feststellung ist für die journalistische Praxis bedeutsam, weil sie letztlich das für Medienschaffende gemäss Richtlinie 3.8 des Schweizer Presserates geltende Gebot, den Betroffenen bei schweren Vorwürfen vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, für beide Seiten stärkt: Die Medienschaffenden sind zwar berufsethisch verpflichtet, dieses Gebot einzuhalten, doch geht diese Pflicht nicht soweit, dass sie möglichen Entgegnungen «nachrennen» oder diese gar verteidigen oder vertreten müssen, wenn die Betroffenen auf ihre Anfragen hin keine Stellung nehmen wollen (vgl. Erw. 7.2). Umgekehrt haben die Betroffenen Anspruch darauf, dass ihr Anhörungsrecht nicht zur Farce verkommt, sondern seitens der Medienschaffenden aktiv versucht wird, ihre Stellungnahmen einzuholen und, falls sie Stellung nehmen, diese im gleichen Bericht mit ihren «best arguments» wiedergegeben werden; wenn sie aber auf eine Stellungnahme verzichten (was ihr Recht ist), können sie sich nicht beschweren, dass das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt worden sei, weil sie mit ihren Argumenten nicht gehört worden seien.

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Anzumerken bleibt noch, dass O. Zegg im September 2021 erstinstanzlich vom Regionalgericht Prättigau/Davos vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Ehestreit von A. Quadroni freigesprochen worden ist. Er hatte also durchaus gute Argumente, um sich gegen die Vorwürfe in der besagten Filmdokumentation, die über das SRF ausgestrahlt wurde, zu wehren. Er muss sich die Frage stellen, ob er gut beraten war, diese Argumente nicht bereits gegenüber dem SRF geltend gemacht zu haben.


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