Aktuelle Entscheide

A
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1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht – Droit constitutionnel et administratif

1.1 Allgemeines

Nichteintreten

1.1.2026.9 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss
auf eine fristgerecht Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt  sofern ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer besteht. Zur hier aufgeworfenen Frage, was Satire darf und wo ihre Grenzen sind, besteht bereits eine reichhaltige Praxis bei der UBI. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid begründen könnten, bestehen daher nicht. 
Entscheid b.1111 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 13. Juli 2026
Stichworte: Beschwerdebefugnis, Öffentliches Interesse, neue und grundsätzliche Rechtsfragen, 
Bestimmungen: Art. 90 und 94 RTVG

Nichteintreten

1.1.2026.8 Da der Beschwerdeführer ist weder von der gerügten Berichterstattung selbst betroffen – es ging um Patrick Fischer -, noch hat er 20 unterstützende Unterschriften aufgelegt. Desdahlb fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation. Zudem macht er keine konkrete Publikation geltend, die er rügen möchte, sondern kritisiert den Bericht der Ombudsstelle sowie die Arbeit der Beschwerdegegnerin im Allgemeinen. 
Entscheid b.1117 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 25. Juni 2026
Stichworte: Zuständigkeit der UBI, Beschwerdebefugnis, Begründungspflicht
Bestimmungen: Art. 94 und 95 RTVG

Nichtveröffentlichung eines Kommentars als Verletzung der Meinungsfreiheit

1.1.2026.7 Im Kommentar einem SRF-Artikel betreffend Zootierhaltung wurde kritisiert, dass auf der gesamten SRF News Seite jenes Tages der bevorstehende Prozess gegen Julian Assange mit keinem Wort erwähnt worden sei. Das ist hinreichend klare und themenbezogene Kritik über die Auswahl der für die Publikumsdiskussion geöffneten Beiträge. Vor diesem Hintergrund hat die SRG mit der Nichtveröffentlichung des Kommentars die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt. 
BGer 2C_123/2025  vom 4. Juni 2026: A. c. SRG 
Stichworte: Programmautonomie, Netiquette, Themenbezug. 
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 16, 17, 36, 93 BV, Art. 2 und 6 RTVG

Nichtveröffetlichung eines abfällig formulierten Kommentars

1.1.2026.06  Es lag keine im Rahmen der Netiquette sachlich nicht begründbare Unterdrückung des Kommentars im Sinn einer eigentlichen Meinungszensur  vor. essen Nicht-Veröffentlichung erfolgte wegen des abwertenden Tonfalls (“Ausnahmetalente bei der Verbreitung von wichtigen Nachrichten”; “infantil”), Der mit der Nichtveröffentlichung des Kommentars verbundene Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers war deshalb zulässig. 
BGer 2C_270/2024  vom 4. Juni 2026: A. c. SRG 
Stichworte: Programmautonomie, Netiquette, Themenbezug, abwertender Tonfall 
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 16, 36, 93 BV, Art. 2 und 6 RTVG

Nichteintreten

1.1.2026.04/05 Zwei Beschwerdeführer rügten, dass sie in einem Fernsehbeitrag während einer Sequenz von sieben Sekunden klar erkennbar, aber ohne ihre Einwilligung gezeigt worden seien. Gemäss UBI fehlen der Beschwerde rundfunkrechtlich relevante Rügen. Damit ist sie nicht zuständig; für die Verfolgung von Verletzungen der Persönlichkeitsrechte sind die ordentlichen (Zivil-)Gericht anzurufen. 
Entscheide b.1100 und b.1104 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 11. und 19. Mai 2026
Stichworte: Zuständigkeit der UBI, Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Art. 4 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2026.03 Das Durchschnittspublikum der Sendung «SRF Börse» ist börsenaffin und konnte einordnen, dass A.R. als Interessenvertreterin eine parteiische Rolle einnahm, zumal im beanstandeten Bericht der von ihr vertretene Verein mehrmals  genannt wurde. Das Wort „Anlegerschutz“ kam im knapp zweiminütigen Bericht viermal vor. Sogar für ein nicht börsenaffines Publikum wird transparent, dass A. R. die
geschädigten Aktionärinnen und Aktionäre vertritt und damit nicht neutral ist. 

Entscheid b.1064 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. März 2026

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, journalistische Sorgfaltspflichten,
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Nichteintreten

1.1.2026.2 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie wie hier nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt eine unklar formulierte Information. Dazu besteht eine reichhaltige und etablierte Praxis. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid ohne die Einhaltung der üblichen Anforderungen begründen könnten, bestanden nicht. 
Entscheid b.1083 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 12.März 2026
Stichworte: Beschwerdevoraussetzungen, Öffentliches Interesse, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 96 RTVG

Nichteintreten

1.1.2026.1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie wie hier nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt die Vermittlung eines einseitig positiven Bildes von Impfungen mittels manipulativer Sprache und Bildauswahl. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid ohne die Einhaltung der üblichen Anforderungen begründen könnten, bestanden nicht. 
Entscheid b.1070 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 27. Januar 2026
Stichworte: Beschwerdevoraussetzungen, Öffentliches Interesse, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 96 RTVG

2025  

Nichteintreten

1.1.2025.21 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie wie hier nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt eine unzutreffende Information, welche geeignet ist, eine bevorstehende Volksabstimmung zur Abschaffung des Eigenmietwerts zu beeinflussen und zu verfälschen. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid ohne die Einhaltung der üblichen Anforderungen begründen könnten, bestanden nicht. 
Entscheid b.1068 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Nov. 2025
Stichworte: Beschwerdevoraussetzungen, Öffentliches Interesse, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 96 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.20 Der monierte Beitrag aus «Schweiz aktuell» über den Entscheid der Bündner Kantonsregierung, an den Whistleblower Adam Quadroni keine Entschädigungen zu zahlen, war sachgerecht. Er liess die Behauptung, dass der Umgang mit Quadroni quasi ein normales Vorkommnis im Polizeialltag sei und ihm dieser keinen aussergewöhnlichen Schaden zugefügt habe, nicht einfach stehen. Sowohl der Quadronis Rechtsanwalt als auch der Beschwerdeführer als Strafrechtsexperte konnten ihre Kritik deutlich platzieren. Dass die Regierung zu dieser harschen Kritik ihrerseits nochmals angehört werden musste, war juristisch geboten. Insbesondere der Abschluss des Beitrags mit der erhellenden Einordnung durch den Bündner Korrespondenten korrigierte zudem allfällige Versäumnisse in der Anmoderation, sodass die Meinungsbildung des Publikums insgesamt nicht beeinträchtigt war. 
Entscheid b.1044 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Nov. 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.19 Das Publikum konnte sich aufgrund der korrekt und transparent vermittelten Informationen eine eigene Meinung zu beiden Publikationen bilden. Der Fokus der Beiträge war erkennbar und die Fakten wurden korrekt wiedergegeben. Die Sichtweise von zahlreichen Beteiligten (betroffene Eltern, Schulleiter von Privatschulen, Volksschulamt, Bildungsdirektorin, Verband Inclusion Handicap) zur geschilderten Situation von Kindern mit Sonderschulbedarf kam zum Ausdruck. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt.
Entscheid b.1049 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 5. Sept. 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, journalistische Sorgfaltspflichten, Diskriminierung
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Présentation fidèle des événement

1.1.2025.18 La Radio Télévision Suisse RTS 1 a diffusé dans le cadre de l’émission télévisée « A Bon Entendeur » le « flash conso ». On a présenté les faits de manière transparente et correcte. Le manquement constaté portant sur un point secondaire n’a pas manipulé le public qui a pu se forger librement sa propre opinion. Le principe de la présentation fidèle des événements n’a pas été violé
Décision b. 1045 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 4 septembre 2025
Mots-clefs: Autonomie des programmes, présentation fidèle des événements, principe de transparence, discrimination
Dispositions:  Art. 4, 94, 95 LRTV

1.2 Öffentlichkeitsprinzip 

Auflagen an Medienschaffende

1.2.2026.9 Eine vor der Hauptverhandlung an Medienschaffende vom urteilenden Gericht gerichtete Verpflichtung zur Anonymisierung des Namens eines bekannten Chirurgen hat das Berner Obergericht nicht als schweren Eingriff in die Medienfreiheit, aber als unverhältnismässig eingestuft.
Obergericht des Kantons Bern: BK-2026-8 vom 22. April 2026, i.S. A. c. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Siehe zu diesem Thema und zum Urteil die medialex-Beiträge Noureddine, “Kann das urteilende Gericht die Anonymisierung des Beschuldigten anordnen, wenn der Fall öffentlich verhandelt wird”, medialex 02/26 und Canonica, “Die Pflicht, den Beschuldigten zu anonymisieren, war unverhältnismässig”, medialex 04/26

Zugang zu Dokumenten bezüglich der Beschaffung der neuen Kampfflugzeuge

1.2.2026.8 Zugang zu den folgenden Dokumenten bezüglich der Beschaffung der neuen Kampfflugzeuge. Es bestehen keine Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 BGÖ, die der Anwendung des BGÖ entgegenstehen. Dass die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a ­d, g und h BGÖ dem ersuchten Zugang zu den verlangten Dokumenten entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. In einige Dokumente ist vollumfänglich Einsicht zu gewähren, in andere teilweise.
BVGer A-2022/2025 vom 12. Mai 2026 i.S. A. c. armasuisse 
Stichworte: Geltungsbereich, Verhältnis Vertraulichkeitsregeln und Transparenzgebot, freie Meinungsbilfung, Gefährdung der Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen, der Sicherheit und der aussenpolitischen und internationalen Beziehungen, Ausnahmefall Rüstungsgeschäfte 
Bestimmungen: Art. 5 und 190 BV, Art. 4, 5, 6, 7 Abs. 1, 8 BGÖ, Art. 33 MG, Art. 77, 86 und 106 MStG

Zugang zu Evalutationsbericht neues Kampfflugzeug

1.2.2026.7 Betreffend den Abschlussbericht «Evaluation neues Kampfflugzeug ­ Messtechnische Ermittlung akustischer Kenngrössen und Auswirkungsanalyse vom 30. November 2021» der EMPA bestehen keine Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 BGÖ, die der Anwendung des BGÖ entgegenstehen. Die Zugangsverweigerungsgründe von Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ sind im konkreten Fall zwar im Grundsatz erfüllt, da die uneingeschränkte Gewährung des Zugangs zum Bericht mit einer Gefährdung der Sicherheit der Schweiz einherginge und die aussenpolitischen und internationalen Beziehungen gefährden könnte. Der Zugang zum Bericht kann daher nicht vollumfänglich gewährt werden.
BVGer A-2044/2025 vom 12. Mai 2026 i.S. A. c. EMPA 
Stichworte: Geltungsbereich, Verhältnis Vertraulichkeitsregeln und Transparenzgebot, freie Meinungsbilfung, Gefährdung der Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen, der Sicherheit und der aussenpolitischen und internationalen Beziehungen, Ausnahmefall Rüstungsgeschäfte, Schwärzungen 
Bestimmungen: Art. 5 und 190 BV, Art. 4, 5, 6, 7 Abs. 1, 8, BGÖ, Art. 77, 86 und 106 MStG

Zugang zu Dokumenten des Nachrichtendienstes 

1.2.2026.6 Die meisten Angaben der Rechtsgrundlagenanalyse fallen in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Die ablehnende Verfügung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) wird daher aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin der Zugang zum Dokument «Rechtliche Beurteilung zur Informationsbeschaffung und -bearbeitung im Zusammenhang mit Cyberangriffen» vom 29. November 2021 verweigert worden ist. 
BVGer A-4884/2023 vom 20. April 2026 i.S. Fiona Endres, SRF c. Nachrichtendienst des Bundes (NDB) 
Stichworte: Bedeutung des Ausnahmetatbestands gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ im Verhältnis zu Art. 67 NDG, Begriff “Dokument”, zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen, innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, 
Bestimmungen: Art. 3, 4, 5, 6, 7 Abs. 1 Bst. b, c, 9, 10, 16 BGÖ, Art. 6, 67, 70 NDG, Art. 5 und 70 DSG

Zugang zu Dokumenten des Nachrichtendienstes 

1.2.2026.5 Dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen teilweisen Zugang zur «Rahmenvereinbarung zwischen den Nachrichtendiensten des VBS (ND VBS) und dem Zentrum für elektronische Operationen und Cyber (FUB ZEO) vom 15. November 2018» und zur «Vereinbarung zwischen dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) und dem Zentrum für elektronische Operationen (FUB ZEO) über die Teil B: Zusammenarbeit im Bereich Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken ­ Joint Cyber Technical Analysis Center (JCTAC) vom 21. Oktober 2020» steht kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGÖ entgegen. Auch andere Gründe für eine weitergehende Einschränkung sind auch nicht ersichtlich. 
BVGer A-1318/2023 vom 20. April 2026 i.S. Fiona Endres, SRF c. Nachrichtendienst des Bundes (NDB) 
Stichworte: Schlichtung als  obligatorischer Verfahrensschritt, Informationsbeschaffung,  zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen, innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, Begriff “Dokument”, Bedeutung des Ausnahmetatbestands gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ im Verhältnis zu Art. 67 NDG 
Bestimmungen: Art. 4 lit. b., 5, 6, 7 Abs. 1 Bst. b, c, 9, 10, 13 BGÖ, Art. 6, 67, 70 NDG

Zugang zu Dokumenten des Nachrichtendienstes 

1.2.2026.4 Die ablehnende Verfügung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) wird aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin der Zugang zur Rechtsgrundlagenanalyse vom 11. September 2019 (Ziffn. 2­7) verweigert worden ist. 
BVGer A-4286/2022 vom 20. April 2026 i.S. Digitale Gesellschaft c. Nachrichtendienst des Bundes (NDB) 

Stichworte: Bedeutung des Ausnahmetatbestands gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ im Verhältnis zu Art. 67 NDG, Begriff “Dokument”, zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen, innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, 
Bestimmungen: Art. 3,4, 5, 6, 7 Abs. 1 Bst. b, c, 9, 10, 16 BGÖ, Art. 6, 35, 67 NDG

Zugang zu Verträgen und Korrespondenzen 

1.2.2026.1-3 Das Gesuch um Zugang zu Verträgen zwischen dem Bund und Lieferanten von (Corona-)Impfstoffen sowie damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz zwischen den Unternehmen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) verweigerte das BAG zu Unrecht. Weder standen die zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen, aussenpolitische Interessen, Geschäftsgeheinisse noch Haftungsregelungen dem Zugang zu den Dokumenten entegegen.
BVGer A-514/2024, A-488,/2024, A-619/2024, je vom 10. Februar 2026 i.S. X. c. div. Firmen
Stichworte: Hinreichende Begründung, Schwärzungen, zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen, aussenpolitische Interessen, Geschäftsgeheinisse, Vertraulichkeitsklausel, Preis- und Zahlungsinformationen, Haftungsregelungen, Schadloshaltung
Bestimmungen: Art. 5, 6, 7 Abs. 1 Bst. b, d und g, 9, 11, 15 BGÖ

Diese Urteile haben für «medialex» RA Anna Katharina Burri und Zara Fetanat-El Tawil,  im Beitrag “Keine geheimen Covid-19-Impfstoffverträge: BAG zu weitgehender Offenlegung verpflichtet”, medialex 03/26, besprochen

2. Privatrecht – Droit privé

Gegendarstellung

2.2026.6  Einzelne Voraussetzungen für eine Gegendarstellung – direkte Betroffenheit, Tatsachendarstellung versus Werturteil, Knappheitsgebot, keine Verweigerungsgründe – waren in 23 von 24 Punkten nicht gegeben.
Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 4. Juni 2026 i.S. Palantir Technologies Inc. und Palantir Technologies Switzerland GmbH c. Republik AG. Das Urteil ist auf der Website www.republik.ch aufgeschaltet und hier abrufbar.
Stichworte: Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs, Übereinstimmung der bei der Redaktion eingereichten Gegendarstellung und der Klage, direkte Betroffenheit, Tatsachendarstellung versus Werturteil, Knappheitsgebot, keine Verweigerungsgründe
Bestimmungen: Art.  28g ff. ZGB

Eine «medialex»-Besprechung dieses Urteils durch RA Matthias Schwaibold ist unter dem Titel “Ein Schuss in den Ofen” in medialex 06/26 abrufbar. 

Zulässige kritische Berichterstattung

2.2026.5 Das Kantonsgericht Waadt hat eine Klage des früheren Finanzdirektors Pascal Broulis abgewiesen, mit der dieser gegen den früheren Tamedia-Westschweiz-Korrespondenten vorging. Dieser hatte 2018/19 neben steuerlichen Vorgängen in erster Linie Russlandreisen Broulis’ mit einem in der Waadt pauschalbesteuerten Unternehmer kritisiert. Das Kantonsgericht fand, die Berichterstattung sei von einem überwiegenden öffentlichen Interesse gedeckt gewesen. Bekannte Persönlichkeiten müssten gegenüber Medienpublikationen mehr Toleranz zeigen als andere Personen.
Arrêt du Court d’appell civile, Tribunal cantonale Vaud, du 30 avril 2026 (PT 19.044126-250357, PT 19.044126-250359 4007)
Stichworte: Persönlichkeitsverletzung, öffentliches Interesse, Wertungen und Kommentare, journalistische Ungenauigkeiten 
Bestimmungen: Art. 28 und 28a ZGB

Eine «medialex»-Besprechung dieses Urteils durch ist unter dem Titel “Kritische Berichterstattung war rechtens“, in medialex 06/26 abrufbar.

Relative Person der Zeitgeschichte

2.2026.2-4. Einer von sieben Angeklagten im Raiffeisen-Strafprozess verlangte, dass in Artikeln, die im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich im Januar 2022 erschienen waren, sämtliche Angaben über seine Person zu löschen seien. Das Bundesgericht schützte die Entscheide der Vorinstanzen, die keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung erkannt und den Kläger als relative Person der Zeitgeschichte qualifiziert hatten. Es präzisierte es, dass es bei der Person der relativen Zeitgeschichte in erster Linie auf die «Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses» ankomme und nicht auf die Rolle, welche die betroffene Person dabei spielt.
BGer 5A_405/2025 i.S. vom 13. März 2026 i.S. B.-M. c. Ringier AG ,
BGer 5A_452/2025 vom 30. März 2026 i.S. B.-M. c. CH Regionalmedien AG
BGer 5A_193/2025 vom 30. März 2026 i.S. B.-M. c. NZZ AG

Stichworte: Persönlichkeitsverletzung, Textverständnis als Rechtsfrage, Durchschnittsleser, Gesamtzusammenhang
Bestimmungen: Art.  16, 17 BV, Art. 10 EMRK, 28 und 28a ZGB

Für «medialex» hat RA Christoph Born das Urteil BGer 5A_405/2025 besprochen unter dem Titel «Erhellendes zur Unschuldsvermutung und zur relativen Person der Zeitgeschichte».

Bedeutung des Gesamtzusammenhangs

2.2026.1 Haupttitel, Vorspann, Zwischentitel, Strukturierung und Leserführung einer Publikation prägen das Verständnis der Leserschaft in Bezug auf eingeklagte Passagen. Dies kann dazu führen, dass auch Passagen zu löschen sind, die an sich nicht persönlichkeitsverletzend wären.   
BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 i.S. SRG SSR c. Läderach
Stichworte: Persönlichkeitsverletzung, Textverständnis als Rechtsfrage, Durchschnittsleser, Gesamtzusammenhang
Bestimmungen: Art.  16, 17 BV, Art. 10 EMRK, 28 und 28a ZGB

Eine «medialex»-Besprechung dieses Urteils durch RA Christoph Born ist unter dem Titel “Die Dominanz des Gesamtzusammenhangs” in medialex 02/26 abrufbar 

3. Strafrecht – Droit pénal

 

Einstellung, Recthfertigungsgründe

3.2026.2 Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen Lukas Hässig wegen Verletzung des Bankgeheimnisses ein. Die von ihm veröffentlichten Informationen führten zur Anklage gegen Pierin Vincenz und Mitbeteiligte. Auf Beschwerde eines der Mitbeschuldigten in diesem Prozess hob das Zürcher Obergericht die Einstellungsverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, Anklage zu erheben. Bei einem Folgedelikt (Weiterverbreitung) seien an den Nachweis der Vortat (Bankgeheimnisverletzung) keine strengen Voraussetzungen geknüpft, es genüge die «Gewissheit», dass die Vortat begangen worden sei. Das Obergericht lehnte aus prozessualen Gründen ab, die Frage von Rechtfertigungsgründen zu prüfen. 
Entscheid des Obergerichts des Kt. Zürich vom 7.4.2026 (UE250539) i.S. S. c. Unbekannt, Hässig und Staatsanwaltschaft des Kt. Zürich
Stichworte: Verletzung des Bankgeheinisses, anklagegenügender bzw. hinreichender Tatverdacht, Nachweis der Vortat, Rechtfertigungsgründe
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 47 BankG, Art. 14 StGB, Art. 319 StPO

Besprechung dieses Urteils durch RA Matthias Schwaibold im Beitrag “Hau’ den Lukas!, medialex 04/26

Quellenschutz: Entsiegelung und Durchsuchung

3.2026.1 Eine Journalistin war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit einem begleiteten Suizid Beschuldigte. Die Sicherstellung der Geräte, welche sie mit sich führte, war rechtens. Sie konnte sich als beschuldigte Person nicht auf den Quellenschutz berufen.
BGer 7B_1261/2024 von 31. März 2026  i.S. A. c. Staatsanwaltschaft Schaffhausen 
Stichworte: Beschuldigte Person, Tatverdacht, Zwangsmassnahme, Quellenschutz, Beschlagnahme, Beschlagnahmehindernisse, Entsiegelung, Verhältnsimässigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 17 BV, Art. 111, 172, 197, 246, 248, 264 StPO

Besprechung dieses Urteils durch RA David Zollinger im Beitrag “Quellenschutz auf Abruf? – Wenn der Beschuldigtenstatus zum Einfallstor für Beweiserhebungen wird, medialex 05/26

 

4. Urheberrecht – Droit d’auteur

Tarifgenehmigung

4.2025.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs K (Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett,
Theater) durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) abgewiesen. Die gesetzlichen Kriterien habe die ESchK richtig ausgelegt; ihr Entscheid erscheine angemessen. Auch ein unter Wettbewerbsbedingungen vereinbarter Tarif würde nicht erheblich von der vorliegenden Regelung abweichen.

BVGer B-5328-2024 vom 15. Juli 2025 i.S. Swiss Music Promoters Association c. Suisa und Swissperform
Stichworte: Kognition, Anspruch auf rechtliches Gehör, relevante Angemessenheiteskriterien, Vermittlungsabzug, Mitwirkungspflichten, Intensität der Werknutzung, Gleichbehandlungsgebot, Verfahrenskosten, Entschädigung
Bestimmungen: Art. 45, 51, 55, 59 f., 63 URG, Art. 12 VwVG

5. Wettbewerbsrecht – Droit de la concurrence

 

6. Weitere Rechtsgebiete – Domaines juridiques divers

7. Ethik/Selbstregulierung – Ethique/autorégulation

Besonderheiten von Interviews

7.2026.20 Die Äusserung «pointierter persönlicher Standpunkte» ist ein wesentliches Merkmal von Interviews und die Abbildung «verschiedener Interpretationen von Fakten» ein «notwendiger Teil der demokratischen Meinungsbildung». 
Stellungnahme 20/2026 des Schweizer Presserates (X. c Tages-Anzeiger)
Stichworte: Wahrheit, Besonderheiten von Interviews, Menschenwürde, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 8 «Erklärung»

Kommentarfreiheit, Diskriminierung

7.2026.19 Die Aussage «Aber wer Israel vorwirft, in Gaza einen ‹Genozid› zu begehen, verdreht die Tatsachen auf groteske Weise» stellt keine Verletzung des Ansehens des Berufs oder der medienethischen Sorgfaltspflichten dar. Die Infragestellung des Genozidvorwurfs an Israel enthält keine  diskriminierenden Anspielungen gegenüber Palästinenserinnen und Palästinensern. 
Stellungnahme 19/2026 des Schweizer Presserates (X. c «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Freiheit der Information, Kommentarfreiheit, Entstellung von Tatsachen, Diskriminierung
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement, Ziff. 2, 3 und 8 «Erklärung»

Unabhängigkeit

7.2026.18 Die «SonntagsZeitung» hat mit dem Artikel «Die Staatsanwaltschaft spricht von ‹Rechtsverweigerung›» vom 4. August 2024 die Ziffer 2 (Unabhängigkeit und des Ansehens des Berufs) nicht verletzt.  
Stellungnahme 18/2026 des Schweizer Presserates (Barbier-Mueller c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte:Eintretenm Parallelverfahren,  Unabhängigkeit des Journalistenberufs, Trennung von Fakten und Kommentar, Öffentliche Funktionen
Bestimmungen: Ziff. 2 «Erklärung», Richtlinien 2.3, 2.4

Wahrheit

7.2026.17 Der beanstandete Artikel thematisierte nicht den wirtschaftlichen Erfolg verschiedener Maurmer Kulturangebote, sondern die Frage, welche davon verschiedene Generationen nutzen. Die kritisierte Passage behandelt die Bemühungen, die Jugend mit Kulturangeboten im Dorf zu halten, und bewertet Angebote als letztlich «erfolglos». Im Kontext des Artikels muss die Passage so verstanden werden, dass die erwähnten Kulturangebote es nicht geschafft haben, die Jugend vermehrt im Dorf zu halten. Diese Lesart stellt keine überprüfbare Tatsachenbehauptung dar, sondern ist als persönliche Einschätzung des Autors zu werten.  
Stellungnahme 17/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «Maurmer Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Stossrichtung eines Artikels, Fakten und Wertungen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung»

Recherche de la vérité, discrimination


7.2026.16  En organisant un débat sur les élections valaisannes sans inviter un représentant du parti Vert’libéral, non représenté au parlement cantonal, l’émission Forum de la RTS n’a pas violé la «Déclaration». 

Prise de position 16/2026 du Conseil suisse de la presse (Parti Vert’libéral valaisan c. RTS)

Mots-clefs: Recherche de la vérité, liberté d’information. pluralisme des points de vue, discrimination

Dispositions: Chiffre 1, 2 et 8 de la «Déclaration», Directive 1.1, 2.2, 8.2

Vérité, pluralisme des points de vue


7.2026.15 Dans son article «Mobilisation pour Gaza. La police dévie une manif s’approchant de la synagogue de Lausanne», le quotidien «24 heures» a failli à la recherche de la vérité telle qu’exigée dans le chiffre 1 de la «Déclaration». 

Prise de position 15/2026 du Conseil suisse de la presse (X. c. «24 heures»)

Mots-clefs: Recherche de la vérité, pluralisme des points de vue, distinction entre l’information et le commentaire, illustrations

Dispositions: Chiffre 1, 2 et 8 de la «Déclaration», Directive 1.1, 2.2, 2.3, 3.4

Dignité humaine, Respect de la vie privée


7.2026.14 En publiant l’article intitulé «La situation s’aggrave à la rue de Genève» et en l’illustrant, notamment, par une photo en petit format d’une personne allongée sur le sol d’un immeuble dans une situation de détresse, «Lausanne Cités» n’a violé la «Déclaration». 

Prise de position 14/2026 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Lausanne Cités»)

Mots-clefs: Respect de la vie privée, protection des victimes, situations de détresse, maladie, guerre et conflits, dignité humaine

Dispositions: Chiffre 7 et 8 de la «Déclaration», Directive 7.1, 7.8, 8.3

 

Anhörung bei schweren Vorwürfen

7.2026.13 Einem Pfarrer wurde unterstellt, er unterstütze zumindest indirekt Terrorsymbole und trage zu Judenhass bei. Diese Behauptungen sind zweifelsfrei schwere Vorwürfe. Der Autor hat zwar die Pressestelle der Kirche kontaktiert, doch das reicht nicht. Bei schweren Vorwürfen ist es zwingend, dass sich Journalistinnen und Journalisten darum bemühen, die direkt betroffene Person zu kontaktieren, nicht nur beispielsweise ihren Arbeitgeber.
Stellungnahme 13/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Trennung von Fakten und Kommentar, Anhören bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 «Erklärung», Richtlinien 2.3 und 3.8

Wahrheit, Berichtigungspflicht

7.2026.12 Ein Artikel über die Hamburger Vergewaltigungsfälle enthielt mehrere Unwahrheiten. Der journalistische Umgang mit Justizfällen erfordert eine besondere Sorgfalt, weil durch fehlerhafte Berichterstattung das Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert werden kann.  
Stellungnahme 12/2026 des Schweizer Presserates (Y. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Fokus eines Artikels, Berichtigungspflicht, Zeitpunkt der Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 5 «Erklärung», Richtlinie  5.1

Wahrheit, Quellen

7.2026.11 Im beanstandeten kritischen Bericht über Missbildungen oder Gendefekte bei Hunden als Folge von Züchtungen wurden Begriffe von einer Fachperson verwendet und von der Journalistin übernommen. Selbst wenn es sich nicht um in wissenschaftlichen Publikationen verwendete Begriffe handeln sollte, liegt kein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht vor. 
Stellungnahme 11/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Berichtigungspflicht.
Bestimmungen: Ziff. 1 und 5 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und  5.1

Berichtigungspflicht

7.2026.10 Die NZZ hat zwar in ihrem Kommentar zam Tage nach Erscheinen des Artikels «Zuerst sollte es geheim bleiben, jetzt ist klar: Die Beraterin der Bundesrätin Viola Amherd verdient mehr als der US-Präsident» die von ihr veröffentlichten Zahlen relativiert, jedoch die dahinter stehende Grundproblematik (Gleichsetzung von Kostendach mit bezahltem Lohn) nicht korrigiert. Und sie hat es insbesondere versäumt, den eindeutig falschen Titel klar als falsch zu bezeichnen. 
Stellungnahme 10/2026 des Schweizer Presserates (Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Berichtigungspflicht.
Bestimmungen: Ziff. 1 und 5 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und  5.1

Courrier des lecteurs

7.2026.09 En modifiant une lettre de lecteur pour la mettre en conformité avec les règles de la rédaction, «La Liberté» n’a pas contrevenu au chiffre 5 de la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste». 

Prise de position 09/2026 du Conseil suisse de la presse (X. c. «La Liberté»)

Mots-clefs: Courrier des lecteurs

Dispositions: Chiffre 5 de la «Déclaration», Directive 5.2

 

Anhörung und Wahrheitssuche

7.2026.08 Wenn zwischen zwei Publikationen mehr als 14 Monate vergangen sind, ist das ein Zeitraum, der die Journalistin jedenfalls hätte veranlassen müssen, zu prüfen, ob sich die Sachlage oder der Standpunkt der kritisierten Partei in Bezug auf die beanstandeten Punkte inzwischen möglicherweise geändert haben. Die Journalistin wäre zumindest verpflichtet gewesen, die damalige Stellungnahme des HEKS im Artikel der «NZZ am Sonntag» wiederzugeben.
Stellungnahme 08/2026 des Schweizer Presserates (HEKS c. «bz Basel»)
Stichworte: Anhörung  bei schweren Vorwürfen, Ausnahmen von der Anhörungspflicht
Bestimmungen: Ziff. 1, 3  und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 3.8, 3.9 

Recherche de la vérité

7.2026.07 Dans son article «Dans la rue Al-Rashid de Gaza, la défaite d’Israël», le quotidien «Le Temps» n’a pas violé le chiffre 1 (recherche de la vérité) de la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste».

Prise de position 07/2026 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le Temps»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité

Dispositions: Chiffre 1 de la «Déclaration», Directive 1.1

 

Wahrheitspflicht

7.2026.06 Die Bezeichnungen «Putin-Versteher» und «Sowjet-General» in den Titeln des Artikels bzw. Podcasts sind als Zuspitzung zu verstehen, die im Zusammenhang mit den kontroversen Aussagen des deutschen Generals a. D. Harald Kujat stehen. Aus dem Text wird klar, dass «Sowjet-General» ein Zitat eines US-Botschafters ist. Zudem ist festzuhalten, dass Kujat durch seine Rollen in der Vergangenheit und Gegenwart in die Öffentlichkeit getreten ist und sich öffentliche Kritik gefallen lassen muss. 
Stellungnahme 06/2026 des Schweizer Presserates (Kujat c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, Entstellen von Tatsachen, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen.
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung»

Suppression d’informations essentielles

7.2026.05 En publiant l’article «Dans le monde actuel, on est une cible», «La Liberté» n’a pas violé les chiffres 1 (recherche de la vérité), 2 (distinction entre l’information et les appréciations), 4 (entretiens aux fins d’enquête), 5 (rectification) et 7 (accusations gratuites) de la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste». 
Prise de position 05/2026 du Conseil suisse de la presse (CROP c. «La Liberté»)
Mots-clefs: recherche de la vérité, distinction entre l’information et les appréciations, entretiens aux fins d’enquête, rectification, acusations gratuites

Dispositions: Chiffre 1, 2, 3, 5 et 7 de la «Déclaration», Directives 1.1,  2.3, 4.6

Illustrationen


7.2026.04 Im vorliegenden Fall erschloss es sich für das Publikum nicht, in welchem Zusammenhang das von der Redaktion gewählte Bild zum Artikel steht, der die Auswirkungen russischer Desinformation auf die Schweiz thematisiert. Daher dürfte es mehrheitlich als Symbolbild wahrgenommen worden sein. Dennoch wäre es zu begrüssen gewesen, wenn das Bild explizit als Symbolbild gekennzeichnet worden wäre, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen.
 
Stellungnahme 04/2026 des Schweizer Presserates (Frank und Patrik Riklin c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Illustrationen, Zusammenhang zwischen Text und Bild,  Kennzeichnung als Symbolbild
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung», Richtlinien 3.4

Wahrheitspflicht

7.2026.03 Die Kombination von «Hormonexpertin im Dienst der Industrie», «Fachleute kritisieren Verharmlosung von Risiken» und «Pikant: erweckt den Eindruck, die Ärztin tue gegen Bezahlung, was der Industrie nützt. Angesichts von 13’100 Franken, die die Ärztin in acht Jahren für ihre vermutet fragwürdige Arbeit von Pharmafirmen erhalten hat, ist die Behauptung der Käuflichkeit nicht genügend begründet. Der Vorwurf, finanzielle Motivation bestimme Teile ihrer Arbeit, wiegt schwer. Der auf den so formulierten Titel folgende Artikel belegt die Kritik nicht ausreichend.
Stellungnahme 03/2026 des Schweizer Presserates (Insel Gruppe c. «Gesundheitstipp»)
Stichworte: Wahrheit, Belegen von erweckten Eindrücken, Unterschlagung wichtiger Informationselemente 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung»

Anhörungspflicht

7.2026.02  Den von den schweren Vorwürfen Betroffenen sind die zur Publikation vorgesehenen Kritikpunkte präzise zu benennen. Falls es sich um Jahre zurückliegende Vorwürfe handelt, ist eine erneute Möglichkeit zur Stellungnahme nötig. Sind  Vorwürfe aktuell und allgemein bekannt, so ist zumindest darauf hinzuweisen, falls der Betroffene es bisher immer abgelehnt hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Stellungnahme 02/2026 des Schweizer Presserates (Regierung des Kantons Graubünden c. «Südostschweiz»)
Stichworte: Anhörung  bei schweren Vorwürfen, präzisie Benennung von Vorwüürfen,  zurückliegende Vorwürfe.
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

Anhörungspflicht

7.2026.01  Auch wenn schwere Vorwürfe zutreffen und ausreichend belegt sind, sind die Redaktionen dazu verpflichtet, die Adressaten der Vorwürfe anzuhören und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern. Die berufsethischen Pflichten entfallen nicht, weil eine Organisation allenfalls umstritten ist.
Stellungnahme 01/2026 des Schweizer Presserates (Verein AMQG/AUFG c. «Republik»)
Stichworte: Anhörung  bei schweren Vorwürfen, Ausnahmen von der Anhörungspflicht, Rufschädigung
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

 

 

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