Bundesgericht bekennt sich zur freien politischen Auseinandersetzung

B

Gemäss BGer 6B_365/2019 ist in der politischen Diskussion eine Ehrverletzung im Zweifelsfall zu verneinen

Dr. Matthias Schwaibold, Rechtsanwalt

Résumé: Avant les élections fédérales du 18 octobre 2015, un autocollant avait été apposé sur les éditions de divers journaux le 23 septembre 2015. Son texte était le suivant: «Pour certains au lieu de tous», «Votez pour A______.», «fortune imposable 12,3 mio. CHF, revenu imposable 0.—CHF», avec en sus un renvoi à la page internet I_____. La conseillère nationale visée (néanmoins élue en 2015) portait plainte pour diffamation. Sa plainte a été rejetée par les trois instances. En effet, aucun élément du texte de l’autocollant ne présente un caractère diffamatoire. Dans son arrêt, le Tribunal fédéral souligne le caractère exceptionnel d’une diffamation dans le contexte politique. Le «lecteur moyen», point de référence pour l’interprétation d’un texte, est pour la première fois admis comme étant une pure «construction juridique». L’arrêt est rédigé d’une manière peu cohérente, mais les appréciations et conclusions pénales et civiles sont à approuver sans réserve.

Zusammenfassung: Vor den eidgenössischen Wahlen vom 18. Oktober 2015 erschien auf den Ausgaben verschiedener Zeitungen ein Kleber mit dem Text: «Für einige statt für alle», «Wählt A______!», «Steuerbares Vermögen 12,3 Millionen. CHF, steuerpflichtiges Einkommen 0.-CHF», mit einem zusätzlichen Verweis auf eine Webseite. Die Nationalrätin A. (die damals dennoch gewählt wurde) reichte eine Ehrverletzungsklage ein. Der Fall endete vor allen Instanzen mit einem Freispruch. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil betont, dass in der politischen Auseinandersetzung eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. Der für die Interpretation eines Textes ausschlaggebende «Durchschnittsleser» wird erstmals als «Rechtsfigur» akzeptiert, auf die zur Bestimmung des Sinnes einer Äusserung abgestellt wird. Das Urteil ist inkonsequent abgefasst, aber es ist ihm im Ergebnis vorbehaltlos zuzustimmen.

BGer 6B_365/2019

Sachverhalt:

A.
Die Interessengemeinschaft C.________ hat unter der Verantwortung von B.________ im Vorfeld der National- und Ständeratswahlen am 18. Oktober 2015 einen Aufkleber produziert, der am 23. September 2015 auf der Frontseite der "Zeitung D.________", der "Zeitung E.________", der "Zeitung F.________" sowie der "Zeitung G.________" angebracht war. Der Aufkleber enthielt den Slogan "Für wenige statt für alle", die Aufforderung "wählt A.________", die Information "steuerbares Vermögen Fr. 12.3 Mio., steuerbares Einkommen Fr. 0.--" sowie den Hinweis auf die Internetseite I.________.

B.
Mit Anklageschrift vom 20. Dezember 2016 warf die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ vor, sich der üblen Nachrede zum Nachteil von A.________ schuldig gemacht zu haben. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach B.________ am 22. November 2017 von der Anschuldigung der üblen Nachrede frei und wies die Zivilklage von A.________ ab.

Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 13. Februar 2019 den Freispruch von B.________ sowie die Abweisung der Zivilklage.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und B.________ sei der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. Beschimpfung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von mindestens Fr. 8'000.-- nebst Zins von 5% seit dem 23. September 2015 sowie zur Entfernung sämtlicher Beiträge (Posts) auf den Internetseiten www.facebook.com/I.________ und I.________, die den Aufkleber oder Hinweise darauf beinhalten, innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu verurteilen. Zudem sei festzustellen, dass B.________ mit der Aufkleberaktion ihre Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe. Eventualiter beantragt sie, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 143 IV 434 E. 1.2.3 S. 439). Dies setzt im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B 1302/2018 vom 26. August 2019 E. 2.1; 6B 346/2019 vom 29. Mai 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin hat als Privatklägerin ihre Zivilforderung im Strafverfahren geltend gemacht. Die Vorinstanz hat diese abgewiesen. Der angefochtene Entscheid wirkt sich mithin auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche aus. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 StPO geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Sie habe ihre Vorbringen zur Publikumswirksamkeit der Nachberichterstattung der Aufkleberaktion nicht ernsthaft geprüft und nicht beweismässig erstellt, wie der Aufkleber vom Durchschnittsleser verstanden worden sei.

2.2. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einwänden der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Vielmehr muss sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergeben, auf welche Überlegungen die Vorinstanz ihren Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen nicht über eine Beanstandung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des angefochtenen Urteils nicht habe Rechenschaft geben und das Urteil nicht in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz habe weiterziehen können. Im Übrigen verkennt sie, dass es sich beim Verständnis des Durchschnittslesers um eine Rechtsfrage handelt (unten E. 3.2).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt.

3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; je mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Bestimmung des Inhalts einer Aussage Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 S. 316; 131 IV 23 E. 2.1; Urteile 6B 1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.2; 6B 230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.5). Das Bundesgericht prüft Tatfragen unter Willkürgesichtspunkten und Rechtsfragen frei.

3.3. Zum Inhalt des Aufklebers stellte die Vorinstanz fest, die Interessengemeinschaft C.________ habe unter der Verantwortung von B.________ im Vorfeld der National- und Ständeratswahlen am 18. Oktober 2015 einen Aufkleber produziert, der am 23. September 2015 auf der Frontseite der "Zeitung D.________", der "Zeitung E.________", der "Zeitung F.________" sowie der "Zeitung G.________" angebracht gewesen sei. Inhalt des Aufklebers sei der Slogan "Für wenige statt für alle", die anschliessende Aufforderung "wählt A.________", die Information "steuerbares Vermögen Fr. 12.3 Mio., steuerbares Einkommen Fr. 0.--" sowie der Hinweis auf die Internetseite I.________ gewesen.

Eine konkrete Jahreszahl der aufgedruckten Steuerdaten habe der Aufkleber nicht enthalten. Die Zeitschrift "H.________" habe im Jahr 2014 einen Artikel publiziert, der das politische Engagement der Beschwerdeführerin gegen Steueroptimierung sowie die von ihr und ihrem Ehemann im Jahr 2011 vorgenommene Steueroptimierung thematisiert habe. Aufgrund der darauffolgenden medialen Berichterstattung sowie der Publikation durch die Beschwerdeführerin ihrer Steuerdaten der Jahre 2002 bis 2011 sei die Aufkleberaktion in einen bekannten Kontext eingebettet gewesen. Zudem hätten die "Zeitung G.________" und die "Zeitung D.________" die Aufkleberaktion am Folgetag im Zusammenhang mit der bereits publizierten Steuerveranlagung für das Jahr 2011 thematisiert. Die Steuerdaten aus dem Jahr 2011 seien dem Publikum, welches der Aufkleber erreichen wollte, bekannt gewesen. Ob sich die damalige Leserschaft mit dem aktuellen Zielpublikum des Aufklebers decke, könne nicht mehr abschliessend beurteilt werden. Der damals in der Zeitschrift "H.________" publizierte Artikel und die darauffolgende mediale Berichterstattung hätten jedoch ein weitaus grösseres Publikum als die Leserschaft der "H.________" erreicht. Aufgrund der medialen Präsenz der Affäre und

der auf die Aufkleberaktion folgenden Berichterstattung sei der Kontext der Aufkleberaktion jedenfalls klar umgrenzt gewesen, weswegen der fehlenden Jahreszahl eine lediglich untergeordnete Bedeutung zukomme. Der Zeitpunkt vor den Nationalratswahlen sowie die Nähe zum Logo der sozialdemokratischen Partei durch die Gestaltung und den Slogan des Aufklebers wiesen auf einen politisch motivierten Hintergrund der Aktion hin. Der Urheber der Auf-kleberaktion sei bekannt gewesen und das steuerbare Vermögen sei mit Fr. xxx leicht höher als der publizierte Betrag von Fr. 12'350'000.-- definitiv veranlagt worden.

3.4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Durchschnittsleser offensichtlich unrichtig festgestellt und fälschlicherweise festgehalten, dass dieser den Aufkleber in Zusammenhang mit der Medienberichterstattung im November 2014 habe bringen können. Ferner habe sie nicht erwogen, dass das Ziel der Aktion die Verhinderung der Wiederwahl der Beschwerdeführerin gewesen sei. Die Vorinstanz habe dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei Bekanntwerden der Nullveranlagung von sich aus Einsprache erhoben und verlangt habe, sie sei für ihre Einkünfte zu besteuern, fälschlicherweise keine zentrale Bedeutung zugemessen.

Zudem sei die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise davon ausgegangen, dass die Aufkleberaktion nicht anonym durchgeführt worden sei. Der Beschwerdegegner sei auf dem Aufkleber nicht als Urheber aufgeführt und die Interessengemeinschaft C.________ dem Durchschnittsleser nicht bekannt gewesen. Ferner habe die Herkunft der Finanzierung nicht geklärt werden können.

3.5. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen nur beschränkt Tatfragen. So handelt es sich beim Durchschnittsadressaten um eine Rechtsfigur, auf welche zur Bestimmung des Sinnes einer Äusserung abgestellt wird und die nicht in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen ist (kritisch MISCHA CHARLES SENN, Der <> Durchschnittsleser als normative Figur?, medialex 1998 S. 150 ff.). Als Tatfragen zu prüfen sind insbesondere die für den Kontext der zu beurteilenden Äusserung relevanten Umstände. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Umstände festgestellt hat, ohne die Adressaten der Aufkleberaktion in tatsächlicher Hinsicht genauer zu bestimmen. Auf die Kritik der Beschwerdeführerin an dem von der Vorinstanz festgehaltenen Sinn, den ein unbefangener Durchschnittsadressat dem Aufkleber beilegt, ist nachfolgend (unten E. 4) einzugehen.

3.6. Soweit die Beschwerdeführerin Tatfragen aufwirft, zeigt sie nicht auf, inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ziele, welche der Beschwerdegegner mit der Aufkleberaktion verfolgt habe, hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Facebook-Posts und der Bekenntnisse des Beschwerdegegners im Nachgang zur Aufkleberaktion festgehalten, es sei diesem um eine Verhinderung der Wiederwahl der Beschwerdeführerin gegangen. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die von ihr am 11. Oktober 2013 eingelegte und am 9. März 2015 abgewiesene Einsprache von zentraler Bedeutung sein sollte. Unter Berücksichtigung des Hinweises auf dem Aufkleber auf die Internetseite I.________, der auf dieser Internetseite offengelegten Verbindung des Beschwerdegegners zur Interessengemeinschaft C.________ sowie seinem öffentlichen Bekenntnis zur Aufkleberaktion hat die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers willkürfrei festgehalten, dass der Urheber der Aufkleberaktion bekannt gewesen sei.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Freispruch des Beschwerdegegners verletze Art. 173 Ziff. 1 StGB.

4.2. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B 230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.1; mit Hinweis).

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; Urteile 6B 1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1; 6B 230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.2).

In der politischen Auseinandersetzung ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedingt die Bereitschaft der politischen Akteure, sich der öffentlichen - manchmal heftigen - Kritik ihrer Meinung auszusetzen. So reicht es nicht, eine Person in den politischen Qualitäten, die sie zu besitzen glaubt, herabzusetzen. Eine Kritik oder ein Angriff verletzt dagegen die vom Strafrecht geschützte Ehre, wenn sie sich - in der Sache oder Form - nicht darauf beschränkt, die Qualitäten des Politikers und den Wert seiner Handlungen herabzusetzen, sondern ihn zugleich als Mensch verächtlich erscheinen lässt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4; Urteile 6B 1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1; 6B 230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Wer eine Kampagne anonym führt, kann sich nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach in der politischen Diskussion nur mit Zurückhaltung auf eine Ehrverletzung zu erkennen ist (BGE 128 IV 53 E. 1d).

Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteile 6B 1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.2; 6B 230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4; je mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz erwägt, dem Inhalt des Aufklebers lasse sich nicht der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vorgenommene Steueroptimierung sei zulässig gewesen und der Aufkleber habe darauf hinweisen sollen, dass die Beschwerdeführerin politisch eine vehemente Verurteilung der Steueroptimierung vornehme und privat Steuern optimiere. Das Verbreiten einer gesetzlich vorgesehenen und legalen Vorgehensweise zur Steueroptimierung könne nicht die Qualität einer Ehrverletzung erreichen. Aufgrund des Zeitpunkts und der Gestaltung des Aufklebers sei der politisch motivierte Hintergrund erkennbar gewesen. Der Aufkleber sei gegen die Beschwerdeführerin als Politikerin im politischen Wahlkampf lanciert worden, weswegen eine strafrechtliche Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen sei. Nicht die Ehre der Beschwerdeführerin als Privatperson sei verletzt, sondern ihr Verhalten als Politikerin kritisiert worden.

4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Aufkleber sei der Eindruck erweckt worden, ihr Vorgehen sei unrechtmässig, strafbar oder verpönt. Die Ehrverletzung durch die Stigmatisierung des Aufklebers wiege umso schwerer, als sie im fraglichen Zeitraum zu den besten Steuerzahlern unter den Bernischen Nationalratsmitgliedern gehört habe. Der Vorwurf, Steuern zu hinterziehen, zu betrügen oder sonst Unrichtiges zu tun, werde sie noch nach dem Ende ihres Nationalratsmandates verfolgen und betreffe sie daher als Privatperson und nicht als Politikerin. Es sei nicht auf eine ihrer Handlungen als Politikerin, sondern auf den gesetzmässigen Abzug ihres Ehemannes als Arbeitnehmer für einen Pensionskasseneinkauf abgestellt worden. Zum Zeitpunkt der Aufkleberaktion sei keine politische Debatte im Gange gewesen, welche den Aufkleber gerechtfertigt hätte. Zudem könne sich der Beschwerdegegner nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach in der politischen Diskussion nur mit Zurückhaltung eine Ehrverletzung anzunehmen sei, da die Angabe der Internetseite I.________ kein genügender Hinweis auf die Urheberschaft gewesen sei.

4.5.
4.5.1. Strittig ist zunächst der Sinn, welchen der Durchschnittsadressat dem Aufkleber entnahm. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Durchschnittsleser auf die Adressaten der Aufkleberaktion eingegrenzt hat. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, mit dem Aufkleber sei ihr nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ein strafbares Verhalten vorgeworfen worden, ist ihr nicht zu folgen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 kein steuerbares Einkommen und ein hohes Vermögen hatte, vermag keinen Steuerbetrug oder eine Steuerhinterziehung zu suggerieren. Zudem erfolgte knapp ein Jahr vor der Aufkleberaktion eine breite mediale Berichterstattung, welche die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann legal vorgenommene Steueroptimierung thematisierte. In diesem Kontext ist auszuschliessen, dass der Durchschnittsleser dem Aufkleber den Vorwurf der Steuerhinterziehung oder des Steuerbetrugs entnehmen vermochte.

4.5.2. Die legale Steueroptimierung mittels Pensionskasseneinkauf einer Privatperson ist nicht als verwerfliches oder verpöntes Verhalten zu qualifizieren. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin wurde im Zusammenhang mit der von ihr als Politikerin vertretenen Bekämpfung legaler Steueroptimierung kritisch aufgefasst. Durch die Ausgestaltung des Aufklebers und die zeitliche Einbettung in den Wahlkampf stellte der Aufkleber einen weiteren Bezug zur Funktion der Beschwerdeführerin als Politikerin her. Die Aufkleberaktion zielte auf die von der Beschwerdeführerin für sich als Politikerin beanspruchten Qualitäten ab.

Der gegen die Beschwerdeführerin erhobene und für den Durchschnittsleser erkennbare Vorwurf liegt in der Doppelmoral, welche ihr aufgrund der mit ihren politischen Positionen im Widerspruch stehenden privaten steuerlichen Vorgehensweise angelastet wird. Dieser Vorwurf lässt sich indes nicht losgelöst von ihrer Funktion als Politikerin erheben und zielt unweigerlich auf ihre Geltung als Politikerin ab. Insbesondere im Wahlkampf muss es möglich sein, gegen eine politisch tätige Person den Vorwurf der Doppelmoral zu erheben. Dass der mit dem Aufkleber unter Berufung auf die legale Steueroptimierung erhobene Vorwurf der Doppelmoral die Beschwerdeführerin als Mensch geradezu verächtlich erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich.

4.6. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner die Kampagne nicht anonym geführt und konnte sich daher auf BGE 128 IV 53 E. 1d berufen, wonach in der politischen Diskussion nur mit Zurückhaltung eine Ehrverletzung anzunehmen ist. Die in BGE 128 IV 53 zu beurteilende Plakatkampagne enthielt keinerlei Angaben zur Urheberschaft und der Täter verneinte auf Anfrage der Medien seine Beteiligung (E. 1d). Vorliegend kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner beabsichtigt hätte, sich hinter einer anonym geführten Kampagne zu verstecken. Er hat sich vielmehr bereits mit dem auf dem Aufkleber enthaltenen Hinweis auf die Internetseite I.________ und der auf dieser Internetseite offengelegten Verbindung des Beschwerdegegners zur Interessengemeinschaft C.________ sowie auf Anfrage ausdrücklich zur Aufkleberaktion bekannt.

4.7. Ferner ist nicht massgebend, ob die Thematik der legalen Steueroptimierung ein zentrales Wahlkampfthema war. Politische Akteure müssen bereit sein, sich dem mit ihren Positionen in Zusammenhang stehenden Verhalten zu stellen und haben sich nicht nur zu aktuellen Wahlkampfthemen zu äussern. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, weswegen aufgrund den von ihr in anderen Jahren bezahlten Steuerbeträgen dem gegen sie für das Jahr 2011 erhobenen Vorwurf der Doppelmoral die Qualität einer Ehrverletzung zukommen sollte. Schliesslich ist mangels ehrverletzender Äusserung vorliegend nicht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einem allfälligen Entlastungsbeweis (vgl. Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB) einzugehen.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Anmerkungen:

1

Rechtzeitig vor den diesjährigen Nationalratswahlen und damit noch vor dem Ende ihrer parlamentarischen Karriere hat das Bundesgericht die Klage der Nationalrätin A. abgewiesen. Frau A. hatte sich vergeblich gegen einen Aufkleber gewandt, der vor der Nationalratswahl 2015 in bzw. auf diversen Zeitungen erschienen war. Der Aufkleber hat, wie wir wissen, ihre damalige Wiederwahl nicht verhindert. Jetzt tritt sie ab im Wissen darum, dass sie sich den Prozess hätte sparen können.

2

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? So jedenfalls auch nach wiederholter Lektüre des Bundesgerichtsentscheids der Eindruck des Rezensenten. Die Komplikation ist dem beobachtbaren Aufbau der Bundesgerichtsentscheide geschuldet, zuerst die Vorbringen von Vorinstanzen und Parteien zu referieren und erst gegen Ende – wenn überhaupt – zu den tragenden, materiellrechtlichen Überlegungen zu gelangen. Und das wiederum scheint vor allem einmal die Folge einer anderen, beobachtbaren Erscheinung zu sein: dass nämlich mit prozeduralen (selten dagegen wirklich prozessrechtlichen) Überlegungen versucht wird, einen Fall ohne Prüfung der materiellen Rechtslage zu erledigen. Die Ausführungen über Substantiierung bzw. deren Ungenügen erscheinen häufig als vorgeschoben, abgesehen davon leisten sie nur der Unsitte Vorschub, dass man aus lauter Angst vor dem Vorwurf mangelnder Substantiierung zu vieles und vor allem zuviel schlicht Unnötiges vorbringt.

3

Den Fall hätte man tatsächlich einfacher erledigen können – bei selbstverständlich gleichem Ergebnis: Die Ehrverletzung ist nirgendwo zu sehen, und insoweit haben Regionalgericht, Obergericht und Bundesgericht in der Sache vorbehaltlos richtig entschieden. Allerdings hätte eine Begründung, die sich auf den materiellrechtlichen Kern des Problems beschränkt hätte, auch ein wenig mehr Geistesaufwand auf das verwenden müssen, was vorliegend bedauerlicherweise gar nicht vorkommt, obwohl es hätte vorkommen müssen: Nämlich das Thema Satire bzw. Ironie. Warum?

4

Der fragliche Wahlaufruf war nämlich ein Abwahl- bzw. Nichtwahl-Aufruf: «Wählt A.» ist sprachlich gesehen die Aufforderung, Frau A. zu wählen – aber gemeint war das Gegenteil. Wo aber das Gegenteil einer Aussage ihr eigentlicher Inhalt ist, sind wir im Bereich von Ironie und Satire angelangt, und weil es um Wahlen ging, sind wir im Bereich der politischen Satire angelangt. Offensichtlich haben sich Parteien und Vorinstanzen aber gerade keine Arbeit mit diesem anspruchsvollen Thema machen wollen, wiewohl der Rezensent der Meinung ist, dass man den Fall gar nicht anders überhaupt hat richtig lösen können. Und entsprechend lückenhaft ist denn auch die Begründung, die erklärungslos von «Doppelmoral» schreibt – einer Doppelmoral, die selbstverständlich ohne Überlegungen zu Ironie bzw. Satire gar nicht logisch in eine Begründung eingebaut werden kann.

5

Wie dem auch sei: Massgebend für eine Ehrverletzung muss zunächst einmal der Wortlaut dessen sein, was publiziert wurde. Dieser Wortlaut muss, so meine ich, auf die Frage nach «Werturteil» oder «Tatsachenbehauptungen» hin untersucht werden, denn davon hängt (bei einer Publikation) ab, ob wir es mit einer Ehrverletzung nach Art. 173/174 oder der blossen Beschimpfung nach Art. 177 StGB zu tun haben. Und wenn man schon Mühe hat, überhaupt Tatsachenbehauptungen oder Werturteile in einem Text zu finden, wird die Suche nach dem Straftatbestand gewiss nicht vereinfacht.

6

«Für wenige statt alle» ist der erste Teil des Aufkleber-Textes. Er entzieht sich vermutlich einer Einordnung nach dem Gegensatzpaar «Tatsachen» oder «Werturteil». Vor allem dann, wenn man in Betracht zieht, dass er die Umkehrung des seinerzeitigen Wahlkampfmottos der Partei von Frau A. war, der nämlich lautete «Für alle statt für wenige». «Wählt A.», lautet der nächste Satz – auch das keine Tatsachenbehauptung und kein Werturteil, sondern eine Aufforderung zu einem Tun. Wobei der Witz an der Sache ist, dass genau das Gegenteil erwünscht ist – man soll A. gerade nicht wählen. Aber statt des platten, direkten, unmissverständlichen Aufrufs «Wählt A. ab/Wählt A. nicht» lesen wir einen «Wahlaufruf». Das ist Ironie, Satire, was auch immer, aber weder eine Tatsachenbehauptung noch ein Werturteil, vielmehr eine Wahlempfehlung. Als Drittes lesen wir zwei Angaben über Steuerverhältnisse: ein nicht ganz unbescheidenes steuerliches Vermögen im tiefen zweistelligen Millionenbereich und ein steuerbares Einkommen von Null. Das sind Tatsachenbehauptungen über Frau A. (bzw. das Ehepaar A.), die aber – weil unbestritten richtig – keine Ehrverletzung sein können. Schliesslich folgt ein Hinweis auf eine Internet-Seite. Der kann als solcher auch keine Ehrverletzung sein. Womit man eigentlich schon an dieser Stelle hätte zum Schluss kommen können: Es fehlt an herabsetzenden Werturteilen und an falschen Tatsachenbehauptungen, was den vorinstanzlichen Freispruch ungeachtet aller Beschwerdevorbringen als unausweichlich erscheinen lässt.

7

Nun kann man sich in einem zweiten Überlegungsschritt natürlich durchaus fragen, ob in der Umkehrung des Parteislogans zu seinem Gegenteil der Vorwurf enthalten sein könnte, die Kandidatin A. mache Politik «für wenige» statt «für alle», wir damit doch in den Bereich von Tatsachen oder gar Wertungen kommen. Bloss erledigt sich diese Frage gleich wieder von selbst: Ein solcher Vorwurf setzt niemanden in sittlich relevanter Weise herab, er ist und bleibt auf der rein politischen Ebene. Zudem ist er in dieser Allgemeinheit bzw. völligen Abstraktheit gar nicht geeignet, von der Oberfläche der Kritik bis auf die sittliche Geltung des Betroffenen überhaupt durchzudringen, dafür braucht es mehr Text, mehr Worte, mehr Inhalt.

8

Dass der «Wahlaufruf» in Wirklichkeit sein Gegenteil ist, macht ihn auch nicht zur strafbaren Ehrverletzung – die blosse Empfehlung, jemanden zu wählen oder gerade nicht zu wählen, entzieht sich von vorne herein dem objektiven Tatbestand aller Ehrverletzungsdelikte.

9

Dass die zutreffende Angabe über Steuerverhältnisse, ohne jede weitere Kommentierung, keine Ehrverletzung sein kann, folgt aus dem einfachen Grundsatz, dass die Verbreitung wahrer Tatsachen keine Ehrverletzung sein kann (was allein schon aus dem Wesen des Wahrheitsbeweises folgt); blosse, als solche korrekte Zahlen können keine Herabsetzung etc. darstellen – zumal dann, wenn wie hier jede zusätzliche, wertende Kommentierung der schlichten Zahlen unterbleibt.

10

Der Hinweis auf weiterführende Informationen anderswo kann als solcher auch keine Ehrverletzung sein; abgesehen davon, sind diese weiteren Informationen gar nicht Prozessgegenstand gewesen.

11

Der «Clou» des Falles liegt tatsächlich darin, dass wir vor einer doppelten Satire bzw. Ironie stehen und der wahre Sinn des Aufklebers eine Abwahlempfehlung ist. Die wiederum ist begründet mit Umständen, die gar nicht aus dem Kleber-Text hervorgehen, sondern die dessen Leser assoziieren muss, sonst kann er mit diesem Text gar nichts anfangen. Auf diese Umstände geht das Bundesgericht sodann zwar ein – aber eigentlich ohne eine logisch-argumentative Grundlage.

12

Dieser Mangel ist indessen zu verschmerzen. Das Bundesgericht betont nämlich, und das macht den Entscheid über den konkreten Fall hinaus wichtig, dass eine Ehrverletzung in der politischen Auseinandersetzung nur schwer vorstellbar sei: „In der politischen Auseinandersetzung ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen“ (Erw. 4.2.). Diese „im-Zweifel“-Wertentscheidung ist eine Aussage von grosser Tragweite; sie liegt durchaus auf der Linie der einschlägigen, zumal jüngsten Rechtsprechung und ist nicht nur als deren Bestätigung, sondern Verstetigung zu verstehen. Den demokratietheoretischen Überlegungen des Bundesgerichts ist vorbehaltlos zuzustimmen. „Insbesondere im Wahlkampf muss es möglich sein, gegen eine politisch tätige Person den Vorwurf der Doppelmoral zu erheben“ (Erw. 4.5.2). Diese weitere Klarstellung ist auch aus journalistischer Sicht zu begrüssen, denn eine „enge“ Auslegung der Ehrverletzungstatbestände hätte selbstverständlich nachteilige Auswirkungen nicht nur auf dem politischen Betrieb als solchen, sondern vor allem dessen Darstellung in den Medien.

13

Sozusagen als „Nebenprodukt“ erfahren wir noch, dass das Bundesgericht die Figur des Durchschnittslesers als eine „Rechtsfigur“ bezeichnet (Erw. 3.5.); damit ist allfälligen Diskussionen darüber, ob man durch Meinungsumfragen etc. bei den tatsächlichen Lesern einer Publikation deren Verständnis erheben könnte, wohl endgültig ein Riegel geschoben. Und wir sind dort, wo schon frühere Kritiker dieses Begriffes angekommen waren – dass nämlich der Durchschnittsleser der ist, den sich das Bundesgericht vorstellt, und entsprechend sein Verständnis in Wirklichkeit auch nur das des Bundesgerichts sei. Damit sind wir endgültig bei der objektiven bzw. objektivierten Auslegung angelangt, die sich vom soziologisch-realen Leser einer Publikation wohl gänzlich emanzipiert hat.

14

Erfreulich ist auch, dass die kantonalen Gerichte die zivilrechtliche Adhäsionsklage wegen Persönlichkeitsverletzung nicht etwa auf den Zivilweg verwiesen, sondern abgewiesen haben, und das Bundesgericht hieran nichts ändert.

15

Der Entscheid ist als klares Bekenntnis zu einer freien und kritischen politischen Auseinandersetzung nachdrücklich zu begrüssen.

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Medialex ist die schweizerische Fachzeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht. Sie erscheint als Newsletter im Monatsrhythmus (10x jährlich), open access, und enthält Untersuchungen und Brennpunkte zu medienrechtlichen Themen, aktuelle Urteile mit Anmerkungen, Hinweise auf neue medien- und kommunikationsrechtliche Urteile, UBI-Entscheide und Presseratsstellungnahmen sowie auf neue wissenschaftliche Publikationen und Entwicklungen in der Rechtsetzung.

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