Wie wird die Medienvielfalt bei sportlichen Grossanlässen gewährleistet?

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Zum Kurzberichterstattungsrecht nach RTVG und zur Berichterstattung über aktuelle Ereignisse nach URG

Lic.iur. Jean Brogle, Rechtsanwalt und Berater im Sport-, Medien- und Corporate-Bereich, Winkel

Résumé: Les Jeux olympiques d’hiver 2026 sont terminés, la Coupe du monde de football 2026 approche à grands pas. Afin de garantir la diversité, largement débattue, dans la couverture médiatique de tels grands événements, la Loi sur la radio et la télévision (LRTV) prévoit, à titre de mécanisme compensatoire, un droit de reportage succinct pour les autres diffuseurs de radio et de télévision. Parallèlement, la Loi sur le droit d’auteur (LDA) accorde un droit de couverture aux autres médias. L’auteur propose un aperçu de l’exercice concret de ces droits par les médias suisses. Il constate que la collaboration entre, d’une part, la SSR (détentrice des droits exclusifs) et les médias privés suisses (télévisions et en ligne) et, d’autre part, le Comité International Olympique (CIO) et les médias suisses, s’est bien établie.
En examinant de près les structures de coûts de la couverture des événements, l’auteur relève que le nombre d’événements sportifs à organisation décentralisée, comme la prochaine Coupe du monde de football, continue d’augmenter, tandis que l’attention globale du public tend à diminuer. Si la diversité médiatique semble assurée pour l’instant, il subsiste un potentiel d’amélioration en matière de formats de couverture différenciés, privilégiant la qualité à la quantité.

Zusammenfassung: Die Olympischen Winterspiele 2026 sind vorüber, die Fussballweltmeisterschaft 2026 steht vor der Tür. Zur Sicherung der aktuell vieldiskutierten Vielfalt bei der Berichterstattung über solche Grossanlässe sieht – im Sinne eines Ausgleichsmechanismus – das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) für Programmveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht und für alle anderen Medien im Urheberrecht (URG) das Recht auf aktuelle Berichterstattung vor. Der Autor bietet eine Übersicht über die konkrete Ausübung dieser Rechte durch Schweizer Medien. Dabei stellt er fest, dass sich das erforderliche Zusammenspiel zwischen der Exklusivrechteinhaberin SRG SSR und den privaten Schweizer TV- und Online-Medien einerseits, andererseits auch zwischen dem Veranstalter IOK und den Schweizer Medien etabliert hat. Mit geschärftem Blick auf die medialen Kostenstrukturen der Berichterstattung gibt der Autor am Schluss zu bedenken, dass die Zahl der sportlichen Ereignisse mit dezentralen Strukturen wie die kommende Fussball-WM weiter zunehme und beim Publikum gesamthaft die Aufmerksamkeitsspanne abnehme. Die mediale Vielfalt scheint bis auf weiteres zwar gesichert, bei den differenzierten Berichterstattungsformaten im Sinne der Qualität statt Quantität hat es allerdings noch Potential.

I. Einleitung

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Die 25. Olympischen Winterspiele Milano Cortina 2026 sind vorüber, die 23. FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft 2026 steht vor der Türe – zwei sportliche Grossanlässe mit weltweiter medialer Aufmerksamkeit. Das Internationale Olympische Komitee (IOK) begrenzt die Anzahl Medienschaffender auf 11’000, wovon über 8000 den elektronischen Medien und 3000 der klassischen Presse/Fotografie zugeordnet werden. Die acht dezentralen Wettkampforte erschwerten den Transfer des Medienpersonals vor Ort. «Remote Production» heisst deshalb die Devise: Die TV-Sendungen der SRG SSR werden aus den regionalen Studios Zürich, Genf und Lugano produziert, die mobile Technik vor Ort wird auf ein Minimum begrenzt und das Budget für die Programmherstellung gemäss Medienmitteilung der SRG SSR damit entlastet. Die Fussball-WM mit neu 48 Teams und 104 Spielen, verteilt auf die USA, Kanada und Mexiko, wird für die über 20’000 Medienschaffenden – die FIFA hat noch keine Gesamtzahl veröffentlicht – zu einer noch grösseren Belastung für die Medienunternehmen, da die Reisedistanzen erheblich zunehmen und Planungssicherheiten im Falle des Weiterkommens der nationalen Teams noch geringer sind. Es gibt bereits Medien wie die BBC, die von einer Berichterstattung vor Ort mit Live-Kommentatoren und Experten in Nordamerika bis zu den Viertelfinals, vordergründig aus Kostengründen, absieht. Auch hier wird «remote», also von zu Hause aus, produziert.

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Wie ist nun die aktuell vieldiskutierte Medienvielfalt in der Schweiz gewährleistet? Stichworte sind hohe Kosten, dezentrale Standorte, übermächtiges SRG SSR-Programmangebot als exklusive Rechtehalterin, strenge Vorgaben und einschränkende Bestimmungen der Veranstalter wie des IOK im Rahmen der News Access Rules (siehe dazu Rn. 10) für sog. Nicht-Rechtehalter vor Ort. Die privaten TV-Sender berichten infolge schlanker Kostenstrukturen aus der Schweiz, vereinzelt mit der Entsendung zu Orten mit Fokus Schweizer Erfolge (z.B. nach Bormio mit den Ski-Alpinrennen der Männer und zu einem Swiss Olympic House für Medaillenfeiern). Schweizer Printmedien und Onlineportale wie Blick.ch, 20min.ch, Blue News oder Sport.ch berichten umfassend, jedoch nur vereinzelt mit Reportern vor Ort, um Reaktionen und Emotionen einzufangen oder Analysen und Hintergründe zu bieten. Tempi passati, als die klassischen Printmedien noch Heerscharen von Journalisten an die Austragungsorte schickten, um der Leserschaft ihrer Zeitungen Sonderberichterstattungen von den Grossanlässen zu servieren.

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Die mediale Welt ist dank immer besserer und kostensparender Technik und einer Vielzahl geeigneter Verbreitungswege (lineares TV und Live-Streaming) näher zusammengerückt. Die Olympischen Winterspiele werden als gelungene Fernseh- und Streamingspiele gefeiert, aber als Event ohne Stimmung in den dezentralen Orten bezeichnet. Allenthalben werden weltweit rekordverdächtige Reichweiten (klassische TV-Sportberichterstattung) und Nutzerzahlen (digitale Sportberichterstattung wie Live-Streaming und Social Media) kommuniziert. Umso wichtiger: Zur Sicherung einer vielfältigen medialen Berichterstattung hat der Schweizer Gesetzgeber für sog. Programmveranstalter im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) das Kurzberichterstattungsrecht und für alle anderen Medien im Urheberrecht (URG) das Recht auf aktuelle Berichterstattung vorgesehen – im Sinne eines «Ausgleichsmechanismus». Für sog. Nicht-Rechtehalter hat das IOK zudem ihre News Access Rules (siehe Rn. 10) implementiert, um eine Berichterstattung vor Ort in den akkreditierten Zonen eingeschränkt zu ermöglichen.

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Der folgende Beitrag bietet eine Übersicht über die konkrete Ausübung dieser Rechte bei solchen Grossanlässen durch die Schweizer Medien.

II. Rechtliche und andere Grundlagen

1. Kurzberichterstattungsrecht nach RTVG:

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Das rundfunkrechtliche Mediensystem in Europa ist auf eine pluralistische Informationsvermittlung ausgerichtet. Zum Schutz der Vielfalt der Medienberichterstattung wird den Programmveranstaltern ein Recht auf Kurzberichterstattung bei exklusiven Vergaben von (Sport-)Rechten eingeräumt, das ihnen erlaubt, Kurzberichte über öffentliche Ereignisse wie sportliche Grossanlässe selber zu produzieren und zu senden (Art. 72 RTVG, SR 784.40). Gemäss ständiger Praxis wird den Programmveranstaltern wie privaten Fernsehsendern, welche mit dem Ereignisorganisator wie dem IOK oder der FIFA keinen Exklusiv- oder Erstverwertungsvertrag geschlossen haben, dieses Recht zur Kurzberichterstattung im Rahmen von Sublizenzen erteilt. In diesen vertraglichen Lizenzen werden teilweise die Details der medialen Berichterstattung (Länge, Quellenangabe, etc.) oder der Zugang zu diesem Ereignis (Signalzugang, Produktionsbedingungen vor Ort, Kosten, etc.) geregelt. Weitergehende Rechte bzw. Pflichten können die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen frei vereinbaren (u.a. Interviewpriorität, Embargo).

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Dazu gibt es zwei Leitentscheide:

a) Das Bundesgericht hat 2009 das rundfunkrechtliche Kurzberichterstattungsrecht präzisiert und faktisch massiv eingeschränkt, indem die Einschränkungen des europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen resp. die dazu entwickelten Grundsätze bei der Auslegung von Art. 72 RTVG herangezogen wurden (BGer 2C_727/2008). Es geht um die Ausstrahlung nur in planmässigen Sport- und Nachrichtensendungen, nach der Hauptübertragung, bei eigenen Spielbildern mit Einblendung des Primärveranstalters, keine Weiterverwendung, Vernichtung des Originalmaterials nach Herstellung des Kurzberichts unter Information des Primärveranstalters. Im Weiteren wurden die Entschädigungen nicht mehr auf die blossen Kosten nach den Spezifizierungen beschränkt, sodass auch gewisse Vorleistungen des Exklusivrechtehalters/Primärveranstalters weiterverrechnet werden können, unter Verwendung von Pauschalierungen. Die konkreten Ansätze von 300 CHF bis drei Minuten bzw. 100 CHF bis 30 Sekunden wurden vor diesem Hintergrund als realistisch eingestuft, obschon das Bundesgericht sie nicht überprüfen konnte.

b) Das Bundesverwaltungsgericht hat 2024 entschieden, dass das Kurzberichterstattungsrecht ab dem Ende eines Spiels ausgeübt werden darf und keine weitere Frist wie ein Embargo abgewartet werden muss (BVGer A-615/2023, A-660/2023). Kurzberichte dürfen auf digitalen Plattformen wie bei der SRG SSR nur so angeboten werden, wie sie die im linearen Programm ausgestrahlte Fernsehsendung mit dem Kurzbericht bereitstellt. Das heisst, Kurzberichte dürfen nicht einzeln, als Teil anderer Sendungen oder als Teil von Textberichten angeboten werden. Zudem muss/kann der Exklusivrechtehalter das Signal mit einem Quellenhinweis, aber frei von Zusätzen – wie Grafiken im Bild – zur Verfügung stellen.

2. Berichterstattung über aktuelle Ereignisse nach URG

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Ohne Zustimmung des Urhebers und zum Zwecke der Information über aktuelle Ereignisse erlaubt das URG die Nutzung kurzer Ausschnitte aus Presseartikeln, Online-Medienberichten sowie Radio- und Fernsehberichten (Art. 28 URG; SR 231.1). Zwingend ist die Angabe der Quelle und des Urhebers. Fraglich ist, ob dies vergütungsfrei geschehen kann, denn mit Blick auf die regelmässigen Nutzungen gilt es die Tatsache zu berücksichtigen, dass alle auf dem Markt tätigen Nachrichtenagenturen ihre Dienstleistungen zu einer Berichterstattung nicht entschädigungslos anbieten. Also ist es für Online-Medien für ihre aktuelle Berichterstattung mit Video-Beiträgen unerlässlich, die regelmässige Nutzung von Werken von produzierenden Urhebern in einer (Sublizenz-)Vereinbarung gegen Vergütung zu regeln, insbesondere mit Mediendienstleistern wie Foto- und Videoagenturen bzw. Informationsdiensten oder Exklusivrechtehaltern (siehe auch oben Rn. 5).

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Bei einer regelmässigen und systematischen Nutzung – ohne Vergütungspflicht – von kurzen Ausschnitten im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 URG für ein eigenes Angebot setzt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit der Generalklausel in Art. 2 und gegebenenfalls Art. 5 Grenzen für Online-Anbieter bei Ausübung ihres (unentgeltlichen) Rechts nach URG.

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Die Abgrenzung zum urheberrechtlichen Zitatrecht nach Art. 25 URG wird an dieser Stelle nicht erörtert, da es vorliegend um den vielfältigen Informationsfluss zu aktuellen Ereignissen geht, welcher der Gesetzgeber gewährleisten möchte.

3. News Access Rules (IOK/FIFA):

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Das IOK als Monopolverband und Ausrichter der Olympischen Spiele regelt die News-Berichterstattung für sog. Nichte-Rechtehaltern mit einer eigenen Regelung, den sog. News Access Rules, wonach kurze Sequenzen vom offiziellen Olympia-Content genutzt werden dürfen (NEWS ACCESS RULES APPLICABLE DURING THE GAMES OF THE XXV OLYMPIC WINTER GAMES 2026). Akkreditierungen für die Berichterstattung vor Ort in den sog. Mixed-Zonen für Nicht-Rechtehalter werden grundsätzlich einzig mit der Vorlegung der gegengezeichneten Bedingungen erteilt. Natürlich können sich Nicht-Rechtehalter auch ausserhalb der offiziellen (IOK-)akkreditierten Zonen bewegen und ihre Berichte herstellen (z.B. in Kooperation mit Swiss Olympic aus dem «House of Switzerland»). Selbiges gilt auch bei der FIFA, einem Verein nach Schweizer Recht, die auf ihrem Media Hub die gängige Praxis festhält.

III. Ausübung der aktuellen Berichterstattungsrechte in der Schweiz

1. Private Radio- und Fernsehanstalten

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(Sprach-)Regionale elektronische Medien berichteten über die Olympischen Spiele mit Fokus auf die Schweizer Erfolge, von denen es mit 23 Medaillen einen neuen Rekord gab. Insbesondere wurden die Schweizer Orte aufgesucht, an denen die daheimgebliebenen Fans ihre Lieblinge im «gemeinsamen Fan Viewing» anfeuerten und mitfieberten. Neben den offiziellen Interviews bei den SRG SSR-Sendern wurden Interviews abseits des Geschehens geführt, sei es anlässlich der Feiern im privaten «House of Switzerland» (Mailand, Cortina oder Bormio) oder per Video über die üblichen Kommunikationsplattformen. Artig wurden die Quellen und Urheber eingeblendet – es hat sich über all die Jahre eingespielt, so der Eindruck, keine separaten Spezial-Magazine wie bei den Schweizer Weltcuprennen (vermutlich wegen fehlender Sponsoring-Einnahmen aufgrund der restriktiven IOK-Bestimmungen zum Schutz ihrer Marke(n) und TOP-Sponsoren).

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Die (Fernseh-)Zeit der regionalen Privatsender kommt mit den heimischen Feierlichkeiten der Lokalhelden und zahlreichen Interviews als Rückblick auf den Grossanlass. Die erneute Nutzung der damaligen Medienberichte oder kurzer Ausschnitte davon als sog. Archivsequenz kann als urheberrechtliches Zitatrecht nach Art. 25 ohne Zustimmung des Rechteinhabers subsumiert werden (kumulative Voraussetzungen: veröffentlichtes Werk; zur Veranschaulichung einer eigenen Aussage; Umfang muss dem Zweck entsprechen; Erkennbarkeit der Quelle und Urheberschaft, sofern die Quelle darauf hinweist).

2. Online-Plattformen

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Für verschiedene grössere Online-Plattformen sind Bewegtbildausschnitte unerlässlich. Auffällig bei allen Online-Plattformen ist, dass die allermeisten Videoausschnitte die Dauer von 30 Sekunden nicht überschreiten, was einzig den Schluss zulässt, dass hier das vom IOK tolerierbare Mass in ihren News Access Rules (siehe Rn. 10) eingehalten wird («For any individual Olympic Event, no more than i) one-third or ii) thirty (30) seconds may be used in any one News Programme, whichever is the shorter time. However, if the duration of an individual Olympic Event is less than fifteen (15) seconds, the whole event can be distributed in a News Programme»). Neben aktuellen News verbreiteten sie Infos zu den Spielen, lieferten Hintergründe und Einschätzungen und hielten die Fangemeinde bzw. die User mit Olympia-News/Live-Ticker auf Trab. Wenn immer möglich, versuchen sie eigene Beiträge ohne «störende» Quellenangabe für die übermächtige Konkurrenz zu platzieren, indem z.B. ein Interview mit einem erfolgreichen Athleten von verschiedenen Seiten gefilmt wurde und jemand aus der Journalisten-Schar die Fragen für alle Anwesenden stellte. Auch werden die immer häufiger abgesetzten Social Media Posts der Athletinnen und Athleten verwendet bzw. wiedergegeben.

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Brisant sind bei den Video-Ausschnitten der SRG SSR-Programme bzw. des offiziellen IOK-Contents die eingesetzten Commercial Clips (Intro/Outro), bevor das Video angeschaut werden kann. Entsprechen diese nicht den Vorschriften der IOK-Vermarktung mit der klaren Prioritäten-Regelung für die internationalen und nationalen olympischen Sponsoren, könnte hier ein Fenster zum Thema «Ambush Marketing» und Lauterkeitsrecht geöffnet werden. Das Fokussieren auf die publikumswirksamen Grossevents verleitet mithin kommerzielle Anbieter von Produkten, ihre Präsenz auf Online-Plattformen in diesem reichweitenstarken Umfeld zu bewerben. Unlauterkeit kann diesfalls bei einer Irreführung über das Verhältnis des kommerziellen Anbieters zum Sportevent oder beim Profitieren vom Goodwill vorliegen. Dass dies gängige Praxis sei, hilft bei der rechtlichen Beurteilung wenig, denn gerade Grossanlässe mit hoher Publikumswirksamkeit (neben Olympischen Spielen auch die Fussball WM) werden von kommerziellen Anbietern häufig als Gelegenheit benutzt, um auf ihre Produkte oder Dienstleistungen hinzuweisen. In der Regel werden die Sportveranstalter wie das IOK oder die FIFA selber (juristisch) aktiv, weil der mediale Exklusivrechtehalter hierzu kein unlauterkeitsbegründendes Tatbestandselement vorweisen kann.

IV. Fazit

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Bei sportlichen Grossanlässen wie den Olympischen Spielen scheint sich die mediale Berichterstattung in der Schweiz als Zusammenspiel zwischen IOK/Swiss Olympic, SRG SSR und den privaten Medien/Online-Medien eingependelt zu haben. Die gesetzgeberisch vorgesehenen Ausgleichsmechanismen greifen und genügen zur Sicherstellung der medialen Berichterstattung. Die Medienvielfalt ist mit den Online-Plattformen sicher breiter und segmentierter geworden, je nach Gewohnheiten der User, was direkt nichts mit der Qualität zu tun hat. Und dass die SRG SSR mit viel (Gebühren-)Geld die Olympischen Spiele aufwendig abdeckt – man spricht von 220 Sendestunden im linearen Live-Programm – lässt die daheimgebliebenen Medien ressourcenschonend und schlank ihre medialen Bedürfnisse stillen, zumal gemäss Medienberichten dezentrale Olympische Winterspiele die Zukunft sein sollen. Also: noch mehr in Richtung Fernseh- und Streamingspiele mit TV-Zuschauern/Online-Usern statt stimmungsvollen Spielen für Fans vor Ort!

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Mit Ausnahme der Kommerzialisierung bei der Wiedergabe von Video-Clips durch die Online-Medien, was lauterkeitsrechtlich heikel ist, wird auch die kommende FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft in den USA, Kanada und Mexiko für Nicht-Rechtehalter wie private elektronische Medien in geordneten und schlanken Strukturen ablaufen. Für Fans, so liest man, sei das Reisepaket (inkl. Tickets) zu den Fussballspielen ennet dem Atlantik sehr teuer, weshalb auch sie wie die hiesige Medienlandschaft in zahlreichen heimischen Public Viewings ihre Nationalmannschaften anfeuern werden. Von dort aus wird dann auch die regionale und lokale Berichterstattung primär erfolgen!

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Ein Gedanke zum Schluss: In sog. Super-Sportjahren wie 2026 mit Olympischen Winterspielen, Paralympischen Spielen, Fussball-WM und der Eishockey-WM im eigenen Land jagt ein sportlicher Höhepunkt den nächsten. Daneben ruht auch der sportliche Alltag mit den anstehenden Entscheidungen in den nationalen und internationalen Meisterschaften nicht. Die Inflation an sportlichen Ereignissen nimmt weiter zu, die Aufmerksamkeitsspanne wird kürzer. Für das Schwelgen in Erinnerungen bleibt keine Zeit – es bräuchte mehr (mediale) Pausen, um die Qualität mit einer differenzierten Berichterstattung (statt auf die Quantität mit ähnlichem Inhalt/Konzept zu setzen) zu fördern und damit einhergehend (Vor-)Freude beim Publikum aufbauen zu können. Vermutlich leider Fehlanzeige!

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