Rechtsprechungsübersicht 2025 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
Pierre Rieder, Dr. iur., Bern
Inhaltsverzeichnis:
I. Überblick Rn. 1
II. Sachgerechtigkeitsgebot
1. Anwaltschaftlicher Journalismus 2
2. Stellungnahme zu Vorwürfen 3
3. Gesamteindruck 5
4. Kein Autorisierungsrecht für interviewte Personen 6
5. Spezielle Formate 7
6. Nahostkonflikt 10
7. Weitere Entscheide 11
8. Fazit 13
III. Vielfaltsgebot
1. Änderung der Rechtsprechung 14
2. Zeitraumbeschwerde zur Berichterstattung über den Nahostkonflikt 17
3. Beiträge zu Volksabstimmungen 18
IV. Übrige Programmbestimmungen 19
V. Nicht veröffentlichte Online-Kommentare – Meinungsäusserungsfreiheit 22
VI. Verfahren 24
I. Überblick
1
Bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) setzte sich die steigende Tendenz an eingehenden Beschwerden 2025 fort. Sie eröffnete 53 neue Beschwerdeverfahren. Diese richteten sich in der grossen Mehrheit gegen Publikationen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) mit Informationsgehalt. Im Zentrum der UBI-Rechtsprechung standen denn auch die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze mit dem Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und dem Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG). Einen nicht unerheblichen Aufwand verursachten der UBI wie im Vorjahr Beschwerden gegen nicht veröffentlichte Kommentare in SRF-Foren.
II. Sachgerechtigkeitsgebot
1. Anwaltschaftlicher Journalismus
2
Ein beträchtliches Echo löste ein längerer Beitrag des Politmagazins «Rundschau» von Fernsehen SRF über eine mit Videoaufnahmen dokumentierte Prügelattacke von vier Männern gegen eine Frau in Schaffhausen aus. Im Fokus der Publikation standen die Ermittlungen der Schaffhauser Strafverfolgungsbehörden zu diesem Vorfall, die kritisch beleuchtet wurden. Ein Strafrechtsexperte äusserte sich dazu betont negativ («Job nicht gemacht», «nicht state of the art»). Aufgrund der Reaktionen auf den Beitrag mit namentlich einer Solidaritätskundgebung für die betroffene Frau strahlte die «Rundschau» eine Woche später einen weiteren Bericht aus. Anhand dieses Schaffhauser Falls wurde darin die Problematik geschlechterspezifischer Gewalt thematisiert. Gegen beide «Rundschau»-Beiträge erhob der Kanton Schaffhausen eine Betroffenenbeschwerde bei der UBI. Diese musste jeweils beurteilen, ob die Redaktion die bei anwaltschaftlichem Journalismus praxisgemäss geltenden erhöhten Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Beim ersten Beitrag stellte die UBI mehrere Mängel fest, die bei einer Gesamtwürdigung eine freie Meinungsbildung des Publikums zu den vermittelten Informationen verunmöglichten. Zu verweisen ist namentlich auf die Darstellung zu einem möglichen Eingriff in die sexuelle Integrität der Frau, bei welcher bestehende entlastende Argumente der Männer unerwähnt blieben. Drei der vier Männer wurden zudem von der Redaktion nicht mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen konfrontiert. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hatte zwar Gelegenheit, zu den einzelnen thematisierten Kritikpunkten gegen ihre Ermittlungen Stellung zu nehmen. Die Redaktion unterliess es aber, die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden umfassend darzustellen und bekannte entlastende Elemente aufzuzeigen. Diese Mängel des Beitrags betrafen nicht nur Nebenpunkte, sondern waren geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt in rechtserheblicher Weise zu beeinflussen. Die UBI hat aus diesen Gründen eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots bejaht und die Beschwerde deshalb gutgeheissen. Anders beurteilte sie die Beschwerde zum zweiten Beitrag. Zwar stellte die UBI auch diesbezüglich Unvollkommenheiten fest, soweit darin der Schaffhauser Fall thematisiert wurde. Dieser diente aber primär dazu, die Problematik von geschlechterspezifischer Gewalt und der strafrechtlichen Aufarbeitung aus Sicht eines Opfers in allgemeiner Weise aufzuzeigen. Dieser Fokus des Beitrags war für das Publikum ebenso erkennbar wie die anwaltschaftliche Position der Redaktion. Die festgestellten Unvollkommenheiten begründeten daher keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Die Beschlüsse zu beiden Beiträgen erfolgten jeweils mit fünf zu drei Stimmen, zum ersten gutgeheissenen Beitrag verfassten die drei unterlegenen Mitglieder eine abweichende Meinung (b. 1013).
2. Stellungnahme zu Vorwürfen
3
Ebenfalls Gegenstand einer Betroffenenbeschwerde bildete ein Nachrichtenbeitrag von Fernsehen RTS über das «Théâtre du Jura» in Delsberg und dessen Suche nach einem neuen Direktor. Darin ging es um den schon designierten neuen Leiter, der aufgrund des Vorwurfs von sexueller Belästigung die Stelle nicht antreten durfte. Die schriftliche Stellungnahme des namentlich erwähnten Leiters wurde von der Redaktion im Filmbericht in verkürzter meinungsverfälschender Weise zusammengefasst und wiedergegeben. Die UBI erachtete aus diesem Grund das Sachgerechtigkeitsgebot als verletzt und hat die Beschwerde mit sechs zu zwei Stimmen gutgeheissen (b. 1033).
4
Anders entschied sie im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen kritischen Beitrag des Konsumentenmagazins «A Bon Entendeur» von Fernsehen RTS über eine «boîte à miracles». Zum Vorwurf, der Erfinder sei der zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilte Chef einer russischen Sekte, konnte weder dieser noch das betroffene Unternehmen Stellung beziehen. Da sich aber der Vertreter des Unternehmens angemessen zu allen Kritikpunkten am präsentierten Produkt äussern konnte, verunmöglichte der erwähnte Mangel nicht die freie Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag (b. 1045).
3. Gesamteindruck
5
Wiederholt betont die UBI in ihren Erwägungen, dass für die Beurteilung einer Publikation im Lichte von Art. 4 Abs. 2 RTVG letztlich die Gesamtwürdigung entscheidend ist. Einzelne Fehler, Mängel oder Unvollkommenheiten begründen alleine nicht schon eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. So wies die UBI Popularbeschwerden gegen zwei Publikationen von SRF über die Zulassung eines neuen Wirkstoffs gegen den RS-Virus trotz mehreren missverständlichen Formulierungen ab, weil die wesentlichen Fakten korrekt vermittelt wurden (b. 1023). Ebenfalls abgewiesen hat die UBI eine Popularbeschwerde gegen einen Beitrag des Gesundheitsmagazins «Puls» von Fernsehen SRF zu mehreren gängigen Vorsorgeuntersuchungen (b. 1027). Gerügt wurde einzig der Beitragsteil über die Mammografie. Dieser enthielt tatsächlich einen Mangel, indem es die Redaktion unterlassen hat, auf die Empfehlungen von verschiedenen Behörden zu dieser Brustkrebsvorsorge und damit auf die herrschende Meinung hinzuweisen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung des kritischen Beitrags zu Vorsorgeuntersuchungen betraf dieser Mangel aber einen Nebenpunkt. Auch eine unzutreffende Aussage im Rahmen eines mehr als 50 Minuten dauernden «DOK»-Films von Fernsehen SRF mit dem Titel «Alles für die Füchse – ein Wildtier, geliebt und gejagt» beeinflusste den Gesamteindruck nicht (b. 1025). Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots hätte ohnehin nicht vorgelegen, weil sich die «DOK»-Redaktion bei der nicht korrekten Information auf eine behördliche Auskunft verlassen durfte. Art. 4 Abs. 2 RTVG ist erst dann verletzt, wenn die Missachtung von journalistischen Sorgfaltspflichten die freie Meinungsbildung des Publikums verunmöglicht.
4. Kein Autorisierungsrecht für interviewte Personen
6
Eine im Rahmen eines längeren Radiobeitrags von SRF über Friedhöfe interviewte Person rügte in einer Betroffenenbeschwerde, dass sie die von ihr ausgestrahlten Aussagen vorgängig nicht kontrollieren konnte. In ihren Erwägungen weist die UBI aber darauf hin, dass aus dem Programmrecht kein entsprechendes Autorisierungsrecht abgeleitet werden kann. Die UBI hat zu beurteilen, ob die ausgestrahlte Sendung die Mindestanforderungen an den Programminhalt (Art. 4, 5 und 5a RTVG) eingehalten hat. Die interviewte Person hat denn auch keinen generellen Anspruch darauf, dass ihr der ganze Beitrag oder Teile davon vorab zur Autorisierung präsentiert werden. Hat die interviewte Person mit der Redaktion vereinbart, dass ihr die sie betreffenden Aussagen vor der Ausstrahlung noch vorgelegt werden, oder verlangt sie dies ausdrücklich, gebieten die journalistischen Sorgfaltspflichten zwar ein entsprechendes Vorgehen. Doch auch in einem solchen Fall bleibt die Redaktion bei der Auswahl der ausgestrahlten Aussagen aufgrund der den Veranstaltern gewährleisteten Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) grundsätzlich frei. Die betroffene Person hätte aber die Möglichkeit, ihre Aussagen bzw. ihre Mitwirkung an der Sendung zu widerrufen. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots lag in casu auch deshalb nicht vor, weil die beiden Aussagen, welche die beschwerdeführende Person bei einer Möglichkeit zur Autorisierung berichtigt hätte, offensichtlich Nebenpunkte betrafen, welche die Meinungsbildung des Publikums zur Sendung insgesamt nicht rechtserheblich beeinflussen konnten (b. 1036).
5. Spezielle Formate
7
Eine Beschwerde richtete sich gegen die Sendung «Wort zum Sonntag» von Fernsehen SRF, die einen christlichen Kommentar zum Zeitgeschehen beinhaltet. Der Theologe kritisierte in der beanstandeten Ausgabe Sparvorhaben des Bundesrats und des Parlaments bei der Entwicklungszusammenarbeit. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Sendung sei für politische Zwecke instrumentalisiert worden. Die UBI weist in ihrer Würdigung aber darauf hin, dass der Theologe die Vorhaben von Bundesrat und Parlament korrekt zusammengefasst und auch die Argumente der Sparbefürworter erwähnt habe. Mit einem Bibelzitat aus dem Markus-Evangelium begründete er seine Kritik aus christlicher Sicht. Da der Kommentar als solcher erkennbar war (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG), eine christliche fundierte Perspektive aufwies, die Fakten darin korrekt und transparent vermittelt wurden, lag keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. Die UBI bemerkt im Entscheid, dass eine strikte Trennung von Religion und Politik, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ohnehin kaum möglich sei. Problematisch wäre ein Kommentar mit politischem Inhalt in der Sendung aus programmrechtlicher Sicht dann, wenn er sich auf einen bevorstehenden Urnengang beziehen würde (b. 1032).
8
Das neue Faktencheck-Format «Vraiment» von RTS, das sich an ein jüngeres Publikum richtet, provozierte Beschwerden gegen zwei Ausgaben. Es ging in beiden Publikationen um Ärzte, deren Positionen zu Gesundheitsfragen bzw. angewendeten Praktiken umstritten sind. Da die Betroffenen aber Gelegenheit erhielten, sich zu den Kritikpunkten angemessen und mit ihren besten Argumenten zu äussern, und aufgrund der transparenten und nachvollziehbaren Umsetzung der Faktenchecks wies die UBI alle Beschwerden ab (b. 1009/1010/1011/1012/1016 und b. 1028).
9
Unbegründet war ebenfalls eine Popularbeschwerde gegen einen Online-Artikel von SRF mit zehn Bildern zur Amtseinführung von Donald Trump. Gerügt wurde der Text zu einem Bild mit einer Armbewegung von Elon Musk (««Manche erkennen einen Hitlergruss. Oder ist es der Start einer Rakete?»). Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde bestanden tatsächlich unterschiedliche Interpretationen zu der strittigen Armbewegung und es stand nicht zweifelsfrei fest, dass es sich dabei um den Hitlergruss gehandelt hat. Die UBI führte zudem aus, dass es sich beim beanstandeten Artikel offensichtlich um keine tiefgründige politische Analyse gehandelt hat, sondern um Bilder mit optischen Auffälligkeiten von dieser Amtseinführung. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde daher nicht verletzt (b. 1042).
6. Nahostkonflikt
10
Ein thematischer Schwerpunkt bei den behandelten Beschwerden bildete einmal mehr der Nahostkonflikt. Eine Popularbeschwerde gegen den Online-Artikel «Waffenruheabkommen für Gaza – Ein bitterer Deal nach 471 Tagen der Hölle» enthielt gleich 296 Unterschriften. Die in der Beschwerde gerügten Aussagen und verwendeten Begriffe (z.B. «Geiseln» und «Häftlinge») stufte die UBI aber als sachgerecht ein. Auch der monierte Umstand, dass SRF darauf verzichtet habe, Israel als «Apartheid»-Staat zu bezeichnen, erachtete die UBI als nachvollziehbar, da bei solchen Zuschreibungen aus journalistischer Sicht Vorsicht geboten sei. Die UBI wies in ihren Erwägungen schliesslich auch auf das grosse Vorwissen des Publikums über den Nahostkonflikt hin (b. 1040). Beschwerden gegen mehrere Online-Publikationen von RTS im Zusammenhang mit Vorgängen im Nahen Osten hat die UBI ebenfalls abgewiesen. Darin wurde insbesondere gerügt, dass jeweils die Position der israelischen Regierung bzw. Armee zu stark hervorgehoben werde und Gegenargumente nicht oder nicht ausreichend erwähnt worden seien. Aufgrund der jeweils korrekten und transparenten Vermittlung der Informationen befand die UBI aber alle Beiträge als sachgerecht (b. 1039). Mit der gleichen Argumentation hat sie eine Beschwerde gegen einen Beitrag der Nachrichtensendung von Fernsehen RTS über die Auswirkungen des Nahostkonflikts in der Schweiz und insbesondere den zunehmenden Antisemitismus abgewiesen (b. 1035). Bemerkenswert ist, dass in den Beschwerden zu Nahostbeiträgen von SRF und RTS im Berichtsjahr überwiegend gerügt wurde, die offizielle Sicht Israels werde bevorzugt. Lange Zeit, insbesondere bis zum Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023, wurde in entsprechenden Beschwerden gegen SRF-Publikationen praktisch ausschliesslich eine tendenziöse Berichterstattung zu Lasten Israels geltend gemacht.
7. Weitere Entscheide
11
Sachgerecht befand die UBI einen Beitrag der Sendung «Schweiz Aktuell» von Fernsehen SRF über den Entscheid der Bündner Kantonsregierung, dem Whistleblower Adam Quadroni keine Entschädigung zu entrichten. Die Fakten und auch kritische Meinungen dazu seien korrekt und transparent vermittelt worden. Hervorgehoben hat die UBI zudem die weiterführenden Ausführungen der Korrespondentin am Ende des Beitrags, welche dem Publikum einen umfassenden Überblick über die verschiedenen abgeschlossenen und noch hängigen Verfahren zum Fall Quadroni verschafft habe (b. 1044).
12
Keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots stellte die UBI schliesslich auch bei einem «Rundschau»-Beitrag über Kinder mit Sonderschulbedarf fest. Es ging darin um den Umstand, dass schulpflichtige Kinder mit Sonderschulbedarf in gewissen Kantonen in Privatschulen statt, wie eigentlich vorgesehen, in speziellen Klassen unterrichtet werden. Anhand von mehreren Beispielen stellte die Redaktion den Sachverhalt zutreffend dar. Dabei kam auch die Sichtweise von zahlreichen Beteiligten zum Ausdruck, was dem Publikum eine freie Meinungsbildung ermöglichte (b. 1049).
8. Fazit
13
Auch 2025 betraf die grosse Mehrheit der von der UBI materiell behandelten Beschwerdefälle das Sachgerechtigkeitsgebot. Die UBI stützte sich dabei auf ihre bereits reichhaltige und etablierte Rechtsprechung zu dieser zentralen Bestimmung des Programmrechts. Änderungen vollzog sie keine, verdeutlichte aber in einigen Bereichen ihre Praxis. Das betrifft namentlich das fehlende Autorisierungsrecht für interviewte Personen im Entscheid b. 1036 oder die grundsätzliche Zulässigkeit von politischen Kommentaren in der Sendung «Wort zum Sonntag» (b. 1032). Die vorgestellten Entscheide sind mit zwei Ausnahmen, die abgewiesene Beschwerden gegen RTS-Beiträge betreffen (b. 1028 und b. 1045), in Rechtskraft getreten.
III. Vielfaltsgebot
1. Änderung der Rechtsprechung
14
Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG galt lange Zeit, abgesehen von Publikationen mit Bezug zu Urnengängen (Abstimmungen und Wahlen), als nur bedingt justiziabel. Eine entsprechende Rechtsverletzung lag erst vor, wenn in einem konzessionierten Radio- oder Fernsehprogramm ohne sachlichen Grund in qualifizierter Weise einseitig über ein Thema oder Ereignis berichtet wurde. Bereits 2024 hat die UBI aber mit der Gutheissung einer Zeitraumbeschwerde gegen die Berichterstattung von SRF über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten im Zusammenhang mit dem Gaza-Konflikt ihre Rechtsprechung bezüglich der Anforderungen an die Ausgewogenheit erheblich verschärft (b. 1002).
15
Mit dem vielbeachteten Entscheid zur Popularbeschwerde gegen die Nichtberichterstattung von SRF über die Protokolle des Krisenstabs des Robert Koch-Instituts (RKI-Protokolle) während der Corona-Pandemie setzte die UBI den Paradigmenwechsel beim Vielfaltsgebot nun fort (b. 1014). Beschwerden gegen die Nichtausstrahlung von Ereignissen oder Themen behandelte die UBI bis vor kurzem ausschliesslich als Beschwerden gegen den verweigerten Zugang zum Programm (Zugangsbeschwerde). Im Gegensatz dazu betraf das eigentliche Programmrecht (Art. 4 und 5 RTVG) mit dem Vielfaltsgebot ausschliesslich Beschwerden gegen Inhalte von veröffentlichen Publikationen. Die Beurteilung der fehlenden Berichterstattung von SRF über die RKI-Protokolle als Zugangsbeschwerde war allerdings nicht möglich, da diese nur Betroffenen offensteht. Im Grundsatzentscheid b. 1014 führt die UBI nun aus, dass das Ausbleiben von Informationen über wichtige Ereignisse oder Themen eine Verletzung von Art. 4 Abs. 4 RTVG begründen kann, indem im Sinne des Gesetzestextes «die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten nicht angemessen zum Ausdruck» kommt. Die freie Themenwahl, welche die Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleistet, gilt demnach nicht unbeschränkt. Das Vielfaltsgebot beinhaltet laut diesem Entscheid auch positive Verpflichtungen für konzessionierte Veranstalter bei für eine funktionierende Demokratie relevanten Ereignissen, Themen oder Ansichten. Die UBI behandelte die Beschwerde deshalb als Programmbeschwerde und prüfte im Rahmen des Vielfaltsgebots, ob es sich bei der Veröffentlichung der RKI-Protokolle um ein relevantes Ereignis gehandelt hat, über welches SRF im fraglichen Zeitraum zwingend hätte berichten müssen. Sie bejahte dies aufgrund des «News-Werts» dieser Dokumente (Einschränkung der Unabhängigkeit der Wissenschaft durch die Politik) und ist zum Schluss gekommen, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse auch für ein Schweizer Publikum im Rahmen der Aufarbeitung der Corona-Pandemie von Relevanz waren. Grosse Tageszeitungen wie Neue Zürcher Zeitung, Tagesanzeiger, Weltwoche und 20 Minuten hätten alle, teilweise mehrfach, Artikel über die RKI-Protokolle veröffentlicht. Da eine entsprechende Information bei Radio und Fernsehen SRF im zu beurteilenden Zeitraum jedoch gänzlich ausblieb, erachtete die UBI mit fünf zu drei Stimmen das Vielfaltsgebot als verletzt und hat die Beschwerde deshalb gutgeheissen.
16
Wie der Entscheid b. 1002 i.S. Berichterstattung über die Proteste an Universitäten im Zusammenhang mit dem Gaza-Konflikt ist aber auch derjenige i.S. Nichtberichterstattung über RKI-Protokolle noch nicht rechtskräftig. Beide Entscheide sind vor Bundesgericht hängig, nachdem die SRG dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat. Die bundesgerichtlichen Urteile dürften für die zukünftige Anwendung und Tragweite des Vielfaltsgebots bei Zeitraumbeschwerden gegen das gesamte Programm eines konzessionierten Veranstalters wegweisend sein.
2. Zeitraumbeschwerde zur Berichterstattung über den Nahostkonflikt
17
Gegenstand von Beschwerden bilden seit Jahren regelmässig einzelne Beiträge zum Nahostkonflikt. Eine Zeitraumbeschwerde ermöglichte nun zum ersten Mal der UBI, die entsprechende Berichterstattung von SRF im Rahmen der maximal möglichen Periode von drei Monaten gesamthaft auf ihre Ausgewogenheit im Sinne des Vielfaltsgebots zu prüfen. In der Beschwerde wurde moniert, SRF berichte einseitig zu Gunsten der israelischen Seite über den Konflikt. Eine rechtserhebliche Einseitigkeit stellte die UBI aber weder anhand der fünf in der Beschwerde explizit genannten Sendungen noch anhand der weiteren im fraglichen Zeitraum ausgestrahlten Beiträge fest. Sie verweist in den Erwägungen insbesondere auf mehrere israelkritische Informationen und Ansichten, welche Radio und Fernsehen SRF verbreitet haben, sowie auf die transparente Darstellung der verwendeten Quellen. Die umfangreiche Berichterstattung von SRF zum Nahostkonflikt im relevanten Zeitraum hat deshalb das Vielfaltsgebot nicht verletzt (b. 1020).
3. Beiträge zu Volksabstimmungen
18
Die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten erhöhten Anforderungen an Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung in der sensiblen Periode vor dem Urnengang standen im Zentrum einer Beschwerde gegen einen dreiteiligen Beitrag einer Nachrichtensendung von Fernsehen RTS zur Volksinitiative “Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit”. Die UBI ist zum Schluss gekommen, dass der Beitrag, der zwei Wochen vor der Abstimmung ausgestrahlt wurde, diese Anforderungen nicht eingehalten hat. Der Initiant sei zwar vorgestellt worden, allerdings in einem persönlich gehaltenen Porträt und ohne eigentliche Vorstellung der Argumente der Befürworter. Zudem habe RTS den Inhalt der Initiative unvollständig präsentiert. Im Gegensatz dazu sei der Gegnerschaft der Initiative unverhältnismässig viel Platz eingeräumt worden, um ihren Standpunkt darzulegen. Die UBI hat daher die Beschwerde wegen der Verletzung des Vielfaltsgebots mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen (b. 1007). Der Entscheid stellt eine logische Fortsetzung der strengen UBI-Rechtsprechung in diesem Bereich dar, die zum Ziel hat, dass die Sichtweise und Argumente der sich gegenüberstehenden Lager in entsprechenden Beiträgen gleichwertig präsentiert werden, um die Chancengleichheit vor Volksabstimmungen zu gewährleisten.
IV. Übrige Programmbestimmungen
19
Weit weniger als das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot kamen die übrigen Programmbestimmungen in der Rechtsprechung zur Anwendung. Die Beachtung der Grundrechte mit u.a. dem Diskriminierungsverbot und der Achtung der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG) oder der Schutz Minderjähriger (Art. 5 RTVG) wurden zwar in mehreren Beschwerden zusätzlich zum Sachgerechtigkeitsgebot erwähnt, spielten aber bei der Beurteilung der einzelnen Fälle eine untergeordnete Rolle.
20
Im bereits erwähnten Schaffhauser Fall b. 1013 prüfte die UBI die beiden Beiträge auch auf die Einhaltung des Schutzes der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG). Im Vordergrund stand dabei die Darstellung der geprügelten Frau, welche im Gegensatz zu den Männern nicht unkenntlich gemacht wurde und im ersten Beitrag persönliche intime Erfahrungen preisgab. Die ausdrückliche Zustimmung der Frau zu den Aufnahmen stellte laut dem UBI-Entscheid zwar keine generelle Rechtfertigung dar, weil beim Schutz der Menschenwürde ein objektiver Massstab anzuwenden ist. Da es aber bei den Beiträgen nicht um ein Blossstellen von Menschen, sondern um das Veranschaulichen einer aktuellen politischen und gesellschaftlichen Debatte ging, erachtete die UBI die Achtung der Menschenwürde als gewahrt.
21
Eine Popularbeschwerde richtete sich gegen drei SRF-Publikationen zu den «Schmuddel-Songs» am Eurovision Song Contest (ESC), in welchen Präsentationen mit sexuellen Inhalten humoristisch aufgearbeitet wurden. Die Beiträge mit vielen doppeldeutigen Wortspielen verletzten aber offenkundig weder Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 RTVG wie das Diskriminierungsverbot, die Sittlichkeit oder die gebotene Achtung der Menschenwürde noch den rundfunkrechtlichen Schutz Minderjähriger gemäss Art. 5 RTVG. Fragen des Stils und des Geschmacks von Rundfunkbeiträgen fallen nicht in die Zuständigkeit der UBI (b. 1052).
V. Nicht veröffentlichte Online-Kommentare – Meinungsäusserungsfreiheit
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Wie bereits in den beiden Vorjahren stellten auch 2025 Beschwerden gegen die Löschung bzw. Nichtaufschaltung von Online-Kommentaren bei SRF einen signifikanten Teil der behandelten Verfahren dar. Die UBI prüft bei entsprechenden Beschwerden jeweils, ob die Voraussetzungen für die mit der Nichtveröffentlichung eines Online-Kommentars verbundene Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit im Sinne von Art. 36 BV vorliegen. Sie muss dabei im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 BV (gesetzliche Grundlage) auch die Einhaltung bzw. die Verletzung von Bestimmungen prüfen, die nicht Teil des Programmrechts bilden, wie beispielsweise Art. 28 ZGB. Bei der Beurteilung der konkreten Fälle stellte sich für die UBI regelmässig die Grundsatzfrage, ob die Veranstalterin alle Kommentare aufzuschalten hat, die nicht rechtswidrig sind, oder ob die Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) der Redaktion die Möglichkeit einräumt, ebenfalls die Veröffentlichung von Kommentaren abzulehnen, die nicht einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur im Sinne der SRF-Netiquette entsprechen. Beispielhaft kann auf einen nicht veröffentlichten Kommentar zum Online-Artikel «Broschüren für den Ernstfall – Schweden bereitet seine Bevölkerung auf Ernstfall vor» hingewiesen werden, welcher sich nicht auf den Textinhalt bezog, sondern die Moderation der Spalte kritisierte («Weiss jemand, wer heute auf Augenhöhe den öffentlichen Diskurs moderiert?»). Die Beschwerdegegnerin hatte die Aufschaltung des Kommentars abgelehnt, weil es sich um einen persönlichen Angriff gehandelt und der Kommentar keinen Bezug zum Thema des Online-Artikels aufgewiesen habe. Nach Ansicht der UBI bestanden aber keine relevanten Gründe im Sinne von Art. 36 BV für eine Ablehnung. Sie hiess die Beschwerde deshalb mit sechs zu zwei Stimmen gut (b. 1026).
23
Die seit BGE 149 I 2 eingegangenen Beschwerden im Zusammenhang mit der Handhabung von Kommentarspalten bei SRF stammen alle von zwei Nutzern, die beide schon seit mehreren Jahren unabhängig voneinander mit der Community-Redaktion von SRF im Streit sind. Vermittlungsbemühungen zwischen diesen beiden regelmässigen Kommentarschreibern und der Veranstalterin auf Stufe Ombudsstelle scheiterten in beiden Fällen. Allerdings könnte sich diese für die Ombudsstelle und die UBI aufgrund des unverhältnismässigen Arbeitsaufwands unbefriedigende Situation durch eine von SRF getroffene einschneidende Massnahme entspannen. SRF hat nämlich am 7. Juli 2025 die Kommentarspalten zu Online-Beiträgen zu Gunsten der mehrsprachigen «dialog»-Plattform von SRG eingestellt.
VI. Verfahren
24
Auf mehrere Beschwerden ist die UBI nicht eingetreten. Der Grund lag bei drei Verfahren in der fehlenden Beschwerdelegitimation. Den Personen, die fälschlicherweise annahmen, sie seien zu einer Betroffenenbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 RTVG) befugt, räumte die UBI zwar jeweils eine Nachbesserungsfrist ein, um die notwendigen 20 Unterschriften für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) beizubringen. Soweit aber keine entsprechende Reaktion erfolgte, trat die UBI auch mangels eines öffentlichen Interesses an einem Entscheid auf diese Beschwerden nicht ein (b. 1046, b. 1053, b. 1068).
25
Eine fehlende hinreichende Begründung (Art. 95 Abs. 3 RTVG) bei einigen Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung von Kommentaren bewirkte weitere Nichteintretensentscheide. Die UBI führte an, dass den beschwerdeführenden Personen Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 13 VwVG obliegen. In den Erwägungen listet sie im Detail alle Sachverhaltselemente auf, welche entsprechende Beschwerdeschriften enthalten müssen. Dazu gehören beispielsweise auch relevante Kontextinformationen, wie beispielsweise Kopien veröffentlichter Kommentare von anderen Nutzerinnen und Nutzern, auf welche im nicht frei geschalteten Kommentar Bezug genommen wird (b. 1018/1019, b. 1048).
26
Im Verfahren i.S. Nichtberichterstattung über RKI-Protokolle stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Veranstalterin sei zu verpflichten, nach der festgestellten Rechtsverletzung Sendungen mit bestimmten Inhalten auszustrahlen, um den Mangel zu beheben. Die UBI ist jedoch nicht darauf eingetreten, weil eine solche Massnahme im Verfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG nach einer festgestellten Rechtsverletzung bei Programmbeschwerden im Gegensatz zu Zugangsbeschwerden nicht möglich ist (b. 1014).
27
Im Fall i.S. Sendung «Wort zum Sonntag» erachtete sich die beschwerdeführende Person zur Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG befugt. Sie wies darauf hin, dass sie im Nationalrat den Kürzungsbeschlüssen bei der Entwicklungszusammenarbeit zugestimmt habe. Für die UBI genügte dies aber nicht für die Annahme einer Betroffenenbeschwerde, weil keine Namensnennung in der Sendung erfolgte und das Publikum die thematisierten Sparbeschlüsse bei der Entwicklungszusammenarbeit auch nicht mit dem betreffenden Mitglied des Nationalrats verband. Da dieses aber die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllte, konnte die UBI gleichwohl auf die Eingabe eintreten (b. 1032).
28
Den wichtigsten Entscheid zum Beschwerdeverfahren fällte das Bundesgericht in einem Urteil vom 3. Dezember 2025 i.S. Parteientschädigung (2C_127/2023; BGE-Publikation vorgesehen). Entgegen der Auffassung der UBI ist es zum Schluss gekommen, dass Art. 64 VwVG, wonach die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zusprechen kann, auf das Beschwerdeverfahren vor der UBI Anwendung findet. Es begründet dies damit, dass Art. 98 RTVG (Kostenlosigkeit des Verfahrens) keine genügende spezialgesetzliche Grundlage für das generelle Ausschliessen von Parteientschädigungen darstellt. Deshalb kommt das VwVG gemäss Art. 86 Abs. 3 RTVG subsidiär zur Anwendung. In seinen Erwägungen trägt das Bundesgericht aber den Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens vor der UBI Rechnung, welches «so wenig wie möglich durch Kostenrisiken beschränkt werden» soll (E. 7.3). In der Regel dürfte es laut Bundesgericht nicht notwendig sein, eine Parteientschädigung im Verfahren vor der UBI zuzusprechen. Ausnahmen bestehen bei komplexen Sach- und Rechtsfragen, bei welchen eine Rechtsvertretung unerlässlich erscheint. Im zu beurteilenden Fall, in welchem es um den Beschwerdeweg bei der Löschung eines Kommentars auf Instagram ging (BGE 149 I 2), erachtete das Bundesgericht eine rechtliche Vertretung aber als notwendig und damit das Zusprechen einer Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG als gerechtfertigt.

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