1

Die unschuldigen Schuldigen

Von den Tücken im Umgang mit der Unschuldsvermutung

Manuel Bertschi, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Dans les comptes-rendus journalistiques d’affaires criminelles, la phrase «la présomption d’innocence s’applique» est aujourd’hui incontournable. Mais lorsque toute la contribution va dans le sens d’une pré-condamnation, cette formule ne suffit pas. Dans l’analyse qui suit, l’auteur met en lumière les effets de la présomption d’innocence sur la pratique journalistique. Il arrive à la conclusion que ce principe représente certes un défi pour les journalistes, mais que son application est tout à fait possible, pour autant que les professionnelles et professionnels des médias usent de la langue et de la sémantique avec compétence.

Zusammenfassung: In Medienberichten über Straffälle findet sich heute häufig irgendwo die Formulierung «Es gilt die Unschuldsvermutung». Doch diese Floskel allein hilft nicht, wenn der mediale Inhalt vorverurteilend ist. Der Autor beleuchtet die Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf die journalistische Praxis und gelangt zur Auffassung, dass die Unschuldsvermutung an Medienschaffende zwar hohe Anforderungen stellt, es aber mit sprachlicher Kompetenz und Sinn für Semantik durchaus zu schaffen ist, diesen gerecht zu werden.

1. Verdachtsberichterstattung erfordert Geschick

1

Mit einer aufwändigen Recherche gelang es dem Tages-Anzeiger unlängst, die Überlastung des Schweizer Strafjustizsystems aufzuzeigen.[1] Eine der Ursachen für diesen Missstand ist offenbar die steigende Anzahl der Strafanzeigen. Die Vermutung liegt nahe, dass die Medien künftig entsprechend häufiger über Straffälle berichten werden. Bevor ein Urteil gefallen ist, geht es dabei um die Berichterstattung über den blossen Verdacht, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Diese sogenannte Verdachtsberichterstattung erfordert journalistisches Geschick. Die grosse Herausforderung ist der Umgang mit der Unschuldsvermutung.

2

Jede Person gilt bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Auch Medien müssen dieser Unschuldsvermutung Rechnung tragen. Das ist bundesgerichtlich[2] längst anerkannt und auch explizit den Richtlinien des Presserats[3] zu entnehmen. Medien müssen also öffentliche Vorverurteilungen unterlassen, damit ein zumindest indirekter Druck auf die verantwortlichen Justizbehörden vermieden und der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen gewahrt wird. So selbstverständlich dies klingen mag, so häufig ist bei der Verdachtsberichterstattung ein unzureichender Umgang mit der Unschuldsvermutung zu beobachten. Prominente Beispiele, die diesbezüglich häufig ins Feld geführt werden, sind etwa die damaligen Berichterstattungen über Carl Hirschmann[4], Jürg Kachelmann oder Pierin Vincenz.[5] Öffentliche Vorverurteilungen, also Verletzungen der Unschuldsvermutung durch Medien, können sich unter Umständen sogar strafmindernd auf die Strafverdächtigen bzw. -täter auswirken.[6]

2. Blosse Floskel genügt nicht

3

Das Bundesgericht setzt hinsichtlich des medialen Umgangs mit der Unschuldsvermutung hohe Hürden. Konkret wird verlangt, “dass auch im Rahmen eines grösseren Artikels stets, d.h. an jeder Stelle, wo der Verdacht einer Straftat erwähnt wird, nur eine Formulierung zulässig sein kann, die hinreichend deutlich macht, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handelt und dass eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts durchaus noch offen ist.”[7] Der vorzitierte Bundesgerichtsentscheid hisst im Ergebnis auch eine Warnflagge bezüglich des häufig verwendeten und bloss floskelartigen Hinweises auf die Unschuldsvermutung (“Es gilt die Unschuldsvermutung”). Die Floskel ist ungenügend, wenn der mediale Inhalt vorverurteilend und die beschuldigte Person erkennbar ist. Dies gilt selbst im Falle eines Geständnisses des Strafverdächtigen: Zwar darf ein Geständnis als solches benannt werden, es befreit Medienschaffende aber nicht von der Pflicht, der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen, da ein Geständnis der richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und deshalb nicht automatisch einen Schuldspruch zur Folge hat.

3. Unschuldsvermutung und Namensnennung

4

Weitaus weniger scharf verläuft die Linie zwischen erlaubter und unerlaubter Namensnennung der beschuldigten Person. Im Grundsatz gilt, dass eine Namensnennung – und in der Konsequenz eine identifizierende Berichterstattung – zu unterlassen ist.[8] Auch damit soll der Unschuldsvermutung und insbesondere der Privatsphäre des Beschuldigten Rechnung getragen werden. Als knifflig erweist sich die Rechtslage dort, wo Personen des öffentlichen Interesses betroffen sind. In derartigen Konstellationen ist eine Namensnennung entgegen landläufiger Meinung nicht per se zulässig, sondern nur sofern ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht.[9] Und selbst wenn, ist dieses Informationsbedürfnis mit dem Recht des Betroffenen auf Achtung seiner Privatsphäre abzuwägen. Überwiegt ersteres, kann eine Namensnennung im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung gerechtfertigt sein. Etwa dann, wenn ein Verdacht auf eine Straftat im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit eines Politikers oder einer Politikerin aufkommt.

5

Doch der Teufel liegt im Einzelfall: Da offenbaren sich regelmässig komplexe Abgrenzungsfragen. Wann ist eine Beschuldigte, ein Beschuldigter eine öffentliche Person? Überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder wiegt der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen schwerer? Diese und weitere Fragen lassen Ermessensspielraum. Häufig erweist sich deshalb die Namensnennung als Zankapfel im Verhältnis zwischen Medienschaffenden und den Betroffenen der Berichterstattung. Auch bei der Kombination von anderen Identitätsmerkmalen wie Alter und Wohnort oder bei Fotos der Beschuldigten ist Vorsicht geboten. So entspricht es etwa einer weit verbreiteten Irrmeinung, dass ein die Augen verdeckender Balken der Anonymisierung genügend Rechnung trägt. Sicher ist: Die Unschuldsvermutung wiegt in der Regel schwerer als der Wunsch, die Neugier des Publikums zu befriedigen.

4. Erweiterte Anwendung der Unschuldsvermutung

6

Die Vorgaben zum korrekten medialen Umgang mit der Unschuldsvermutung sind also streng. Die sprachliche Begabung und der Sinn für Semantik sollten es Medienschaffenden dennoch ermöglichen, sich im aufgezeigten Rahmen souverän(er) zu bewegen. Und dies nicht bloss im Zusammenhang mit einer klassischen Verdachtsberichterstattung, d.h. in einem strafrechtlichen Kontext, sondern auch dann, wenn Verdachtsmeldungen über strafrechtlich nicht relevantes Fehlverhalten verbreitet werden. So hat das Obergericht des Kantons Zürichs unlängst festgehalten, dass die Kriterien der Verdachtsberichterstattung, wozu insbesondere der rechtsgenügliche Umgang mit der Unschuldsvermutung zählt, sinngemäss auch auf angeblich rechtswidrige Verhältnisse in einer privat-rechtlichen Organisation anzuwenden sind.[10]

5. Fazit

7

Der rechtsgenügliche Umgang mit der Unschuldsvermutung ist also für Medienschaffende von erheblicher Relevanz. Im Spannungsfeld zwischen der Medienfreiheit, der Befriedigung der MedienkonsumentInnen und der Achtung der Betroffenenrechte bedarf es einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit dieser Thematik, damit aus möglicherweise Unschuldigen keine Schuldigen herbeigeschrieben werden.


Fussnoten:

  1. https://www.tagesanzeiger.ch/schweizer-justiz-vor-dem-kollaps-ueber-100000-offene-faelle-925595145105.

  2. BGE 116 IV 31.

  3. https://presserat.ch/journalistenkodex/richtlinien/.

  4. BGE 143 III 297.

  5. https://www.nzz.ch/feuilleton/es-gilt-die-unschuldsvermutung-schreiben-journalisten-nur-wirkt-das-oft-wie-ein-hohn-ld.1710558.

  6. BGE 128 IV 97.

  7. BGE 116 IV 31.

  8. BGE 129 III 529; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2020, S. 219.

  9. BGE 129 III 529.; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2020, S. 219.

  10. OGer ZH, Urteil vom 12.12.2023 (LB230039).


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Kurz vor einem Urnengang gilt ein sehr strenger Massstab

Das Bundesgericht benennt die Kriterien zur Umsetzung des Vielfaltsgebots vor Abstimmungen und Wahlen

Oliver Sidler, Dr. iur., Rechtsanwalt, Küssnacht am Rigi

Résumé: Saisi d’une plainte après la diffusion d’un reportage de la RTS sur la loi Covid-19, avant une votation sur ce sujet, le Tribunal fédéral a été amené (arrêt 2C_859/2022) à préciser les critères de mise en œuvre du principe de diversité dans les compte-rendus journalistiques, avant les votations et les élections. Le reportage portait sur le climat tendu ayant prévalu avant la votation de novembre 2021. La Cour conclut que ni la forme de l’émission ni l’appréciation (personnelle) de la chaîne concernant le but de la diffusion n’ont été des éléments déterminants pour l’examen du principe de diversité avant les élections et les votations. L’avocat Oliver Sidler analyse cet arrêt qui fixe des critères stricts pour l’application du devoir de diligence des journalistes dans les comptes-rendus concernant les objets de votation et d’élection.  

Zusammenfassung: Im Entscheid 2C_859/2022 betr. eine vom Fernsehen RTS ausgestrahlte Reportage zum vergifteten Klima im Vorfeld der Abstimmung vom November 2021 zum Covid-19-Gesetz hielt das Bundesgericht fest, dass die Form der Sendung oder die (persönliche) Einschätzung des Senders über den Zweck seiner Ausstrahlung zur Prüfung des Vielfaltsgebot vor Wahlen und Abstimmungen nicht massgebend sei. Rechtsanwalt Oliver Sidler bespricht das Lausanner Urteil, das einen strengen Massstab an die journalistische Sorgfaltspflicht im Vorfeld von Urnengängen anlegt.

Anmerkungen:

1. Sachverhalt und Beschwerdegründe

1

In einer Reportage im Rahmen der Sendung „Mise au Point“ vom 14. November 2021 strahlte Fernsehen RTS eine Reportage über das vergiftete politische Klima in der Schweiz im Vorfeld der Volksabstimmung vom 28. November 2021 über die Änderung des Covid-19-Gesetzes aus. Vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) wurde gerügt, dass die Gegner der staatlichen Massnahmen unzureichend zu Wort gekommen seien und auch auf die Gründe für das verschlechterte politische Klima und der Verantwortung der Massnahmen-Befürworter dafür nicht eingegangen worden sei. Mit sechs zu drei Stimmen stützte die UBI im Entscheid b.915 vom 23. Juni 2022 diese Meinung, da mehrheitlich Stimmen zu Wort kamen, welche über Drohungen und Beleidigungen wegen ihrer positiven Haltung zu den staatlichen Covid-Massnahmen erhalten hatten. Personen, welche die Massnahmen ablehnten, kamen nur am Rande in viel kürzeren Sequenzen und sehr allgemein gehalten zur Sprache. Dieses Ungleichgewicht und die dadurch vermittelte Stimmung benachteiligten die Gegnerschaft des Covid-19-Gesetzes und führten zu einer Unausgewogenheit, meinte die UBI. Die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten besonderen Anforderungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit im Hinblick auf bevorstehende Volksabstimmungen habe die Redaktion deshalb nicht erfüllt.

2

Vor Bundesgericht wie schon bei der Vorinstanz war vor allem strittig, ob sich das Thema der Reportage direkt mit der Volksabstimmung vom 28. November 2021 über die Änderung des Covid-19-Gesetzes befasste und somit nahe an einem Abstimmungstermin ausgestrahlt wurde, mit der Folge, dass das Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG in verschärfter Form gilt. Die Beschwerdeführerin (SRG) macht geltend, dass die Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Entscheids willkürlich sei, soweit sie festhält, dass das Thema der strittigen Reportage, nämlich die Zunahme von Beleidigungen und Drohungen gegen die Protagonisten der Abstimmungskampagne für das Covid-19-Gesetzes, „klar und direkt“ in der Debatte über die bevorstehende Abstimmung über dieses Gesetz verankert war. Die Beschwerdeinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass der Beitrag gegen Art. 4 Abs. 4 RTVG verstosse. Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung von Art. 10 EMR geltend. Sie hätte nur eine Reportage zur aktuellen Tatsache, dass die politische Debatte in der Schweiz erheblich eskaliert war, und nicht über die Abstimmung an sich, ausgestrahlt. Der journalistische Ansatz habe darin bestanden, das Sicherheitsrisiko bestimmter gewählter Volksvertreter sowie die mögliche Gefährdung der demokratischen Debatte im Rahmen einer Volksabstimmung zu hinterfragen.

2. Erwägungen des Bundegerichts

3

Diese Argumentation verwarf das Bundesgericht mit Hinweis auf BGE 134 I 2, wonach bei der Prüfung einer Verletzung des Vielfaltsgebots nicht auf die subjektive Einschätzung des Veranstalters bezüglich der Natur des Sendegefässes oder der Zielsetzung seines Beitrags ankomme, sondern auf dessen objektiv abzuschätzende Wirkung auf das Publikum. „Je später vor dem Urnengang und je intensiver eine Stellungnahme zu einer Wahl oder Abstimmung an Radio und Fernsehen erfolgt, umso strikter soll jede Einseitigkeit und Manipulation ausgeschlossen werden“ (BGE 134 I 2, S. 7).

4

Für die Prüfung der Einhaltung des Vielfaltsgebots sind gemäss Bundesgericht drei rechtliche Kriterien massgebend: Die journalistischen Sorgfaltspflichten gelten in erhöhtem Masse, wenn die Sendung einer sie betreffenden Abstimmung vorangeht. Zweitens müssen die verschiedenen Standpunkte ausgewogen und Minderheitsmeinungen in angemessenen Umfang dargestellt werden. Drittens ist – wie bereits oben erwähnt – weder die Form der Sendung noch die (persönliche) Einschätzung des Senders über den Zweck seiner Ausstrahlung zu berücksichtigen, sondern vielmehr die objektiv abzuschätzende Wirkung auf das Publikum.

5

Zu Recht stellte bereits die UBI die zeitliche Nähe der Reportage zur Abstimmung fest und betonte, dass schon im Titel „La haine avant la votation sur la loi Covid“ die Reportage in den Kontext der Abstimmung gestellt worden sei. Zudem sei in der Sendung mehrfach auf die bevorstehende Volksabstimmung angespielt worden.

6

Zum zweiten Kriterium zur Prüfung des Vielfaltsgebots meint das Bundesgericht, dass im vorliegenden Fall fast ausschliesslich die Angriffe, denen Politiker, die das Covid-19-Gesetz befürworten, ausgesetzt sind, thematisiert worden seien. Die Gegner des Covid-19-Gesetzes seien dagegen kaum zu Wort gekommen. Das Bundesgericht nahm diesbezüglich eine Zeitmessung vor und kam bei den Stellungnahmen der drei als Gegner des Covid-19-Gesetzes vorgestellten Personen auf insgesamt 1 Minute und 12 Sekunden, wobei ihre Interviews geschnitten worden seien, um die im Beitrag vertretene These der Gewalttätigkeit der Gegner des Covid-19-Gesetzes zu bestätigen. Der gesamte Rest der Sendung habe sich auf den Hass der Gegner des Covid-19-Gesetzes konzentriert, wobei zahlreiche Beispiele für die begangenen Aggressionen gezeigt worden seien, die von Beleidigungen, Hassbotschaften und sexistischen Angriffen bis hin zu Morddrohungen reichten. Auch seien lange Interviews mit Politikern ausgestrahlt worden, die sich für die Verabschiedung des Covid-19-Gesetzes einsetzten und über Angriffe berichteten, denen sie in diesem Zusammenhang ausgesetzt waren. Politiker, die das Covid-19-Gesetze ablehnten, seien nicht interviewt worden, und es gebe keinen Hinweis darauf, dass entsprechende Anfragen abgelehnt worden seien.

7

Zum dritten Kriterium geht das Bundesgericht davon aus, dass die Reportage den Eindruck erwecken konnte, dass es in den Reihen der Gegner des Covid-19-Gesetzes keine vernünftigen Menschen gäbe, und nicht ausreichend hervorgehoben werde, dass die Gegner dieses Gesetzes nicht auf Verschwörungstheoretiker und gewalttätige Personen reduziert werden könnten. Die Sendung vermittle ein Bild der beiden Lager, welche das Abstimmungsverhalten beeinflussen könne.

3. Fazit

8

Mit dem vorliegenden Urteil bestätigt das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGE 134 I 2) zur Umsetzung des Vielfaltsgebots in Sendungen vor Abstimmungen und Wahlen. Zu Recht betont es die grosse Bedeutung der Programmautonomie, also der Freiheit in der Programmgestaltung der Sender, die an keine Weisungen gebunden sind. Werden aber Grundprinzipien der vielfältigen Darstellung von Meinungen (Art. 93 Abs. 2 BV) in einem Ausmass verletzt, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflichten der Programmveranstalter vorliegt, ist ein aufsichtsrechtlich begründeter staatlicher Eingriff gerechtfertigt.


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newsletter 01/24

Das Öffentlichkeitsprinzip in Vergabeverfahren und ein Strassburger Urteil zum Recht auf Vergessen

Liebe Leserin, lieber Leser

Das Öffentlichkeitsprinzip trägt wesentlich dazu bei, dass die Medien die Tätigkeit der öffentlichen Hand überwachen und damit ihr «Wächteramt» wahrnehmen können. Der Staat zieht für die Erfüllung vieler öffentlicher Aufgaben Dritte bei, indem er ihnen Aufträge vergibt. In ihrer Untersuchung «Das Öffentlichkeitsprinzip bei Vergabeverfahren» stellt Rechtsanwältin Anna Katharina Burri fest, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit bei Vergabeverfahren generell gilt, es jedoch Ausnahmen gibt. Die Einsicht kann unter Umständen ganz oder teilweise verweigert oder verzögert werden, wenn z.B. Geschäftsgeheimnisse von Anbieterinnen oder öffentliche Interessen im Zusammenhang mit einer noch nicht abgeschlossenen Beschaffungssituation einer Einsicht entgegenstehen.

Im zweiten Beitrag geht es um das Recht auf Vergessen. Ausgehend vom Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR Hurbain gegen Belgien vom 4. Juli 2023 fasst LL.M. Dario Haux unter dem Titel «Vergessen dürfen? Erinnern müssen?» die bisherige Entwicklung des Rechts auf Vergessenwerden zusammen, analysiert das Urteil und setzt sich mit dessen möglichen Auswirkungen auf die Pressefreiheit auseinander.

Um den Jahreswechsel gaben aus medienrechtlicher Sicht übrigens zwei erstinstanzliche Urteile zu reden:

  • Das Basler Zivilgericht beurteilte Ende Jahr ein von Nationalrat Andreas Glarner (SVP/AG) aufgeschaltetes Fake-Video mit Nationalrätin Sibel Arslan (Grüne/BS) als Persönlichkeitsverletzung. Glarner hatte das mittels Künstlicher Intelligenz erzeugte Video 2022 – kurz vor den nationalen Wahlen – auf X sowie auf Instagram veröffentlicht. Darin rief die grüne Nationalrätin dazu auf, die SVP zu wählen und türkische Straftäter auszuschaffen. Glarner wurden die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung an die grüne Nationalrätin auferlegt, insgesamt rund 4000 Franken. Das Urteil ist rechtskräftig. «Medialex» kann den Entscheid Urteil aber nicht näher besprechen, da beide Parteien auf eine Begründung verzichtet haben.
  • Im Januar bestätigte das Bezirksgericht Zürich einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft und verurteilte eine Journalistin der Plattform kath.ch wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätze à 120 Franken. Die Journalistin habe in einem Artikel den Eindruck erweckt, ein deutscher Manager sei antidemokratisch und antisemitisch, aber als Beweis nur eine Quelle genannt. Das habe nicht genügt, um dem Mann diese Gesinnung zu unterstellen. Ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung anerkannte der Richter zwar, doch hätte man dazu den Manager nicht als «Staatsfeind» und Antisemiten zu bezeichnen brauchen. Die Journalistin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang März 2024.

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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Das Öffentlichkeitsprinzip bei Vergabeverfahren

Es gilt im Grundsatz, jedoch gibt es Ausnahmen

Résumé: Le principe de publicité est une contribution essentielle au fait que les médias puissent surveiller les activités du secteur public et, ainsi, remplir leur rôle de quatrième pouvoir. Or, dans de nombreux domaines incombant aux pouvoirs publics, l’Etat confie ces tâches à des tiers lors de procédures d’adjudication. Le principe de publicité vaut, en principe, également pour ces procédures, mais avec des exceptions, notamment lorsque la procédure n’est pas terminée. La consultation de certains documents peut être totalement ou partiellement refusée, ou retardée. Ainsi, des secrets commerciaux de soumissionnaires ou des intérêts publics en lien avec une situation d’acquisition encore en cours peuvent justifier une opposition à la consultation. Le Tribunal fédéral a détaillé ce qui relevait du secret commercial. 

Zusammenfassung: Das Öffentlichkeitsprinzip trägt wesentlich dazu bei, dass die Medien die Tätigkeit der öffentlichen Hand überwachen und damit ihr «Wächteramt» wahrnehmen können. Der Staat zieht für die Erfüllung vieler öffentlicher Aufgaben Dritte bei, indem er ihnen Aufträge vergibt. Das Öffentlichkeitsprinzip gilt grundsätzlich auch für die diesbezüglichen Vergabeverfahren, jedoch gibt es Ausnahmen, bei denen die Geltung eingeschränkt ist – insbesondere bei noch nicht abgeschlossen Verfahren. Auch da, wo das Öffentlichkeitsprinzip gilt, kann die Einsicht unter Umständen ganz oder teilweise verweigert oder verzögert werden. So können Geschäftsgeheimnisse von Anbieterinnen oder öffentliche Interessen im Zusammenhang mit einer noch nicht abgeschlossenen Beschaffungssituation einer Einsicht entgegenstehen.

Anna Katharina Burri, Rechtsanwältin, Zürich

Inhaltsübersicht

I. Einleitung     Rz. 1

II. Das Öffentlichkeitsprinzip soll die Transparenz der Tätigkeit der öffentlichen Hand fördern     5

III. Das Vergaberecht regelt öffentliche Beschaffungen
     1. Die Pflicht zur Beschaffung gemäss Vergaberecht     10
     2. Übersicht über die gesetzlich vorgesehenen Vergabeverfahren     13
     3. Ablauf und Dokumentation der Vergabeverfahren     18

IV. Grundsätzlich gilt das Öffentlichkeitsgesetz bei Vergabeverfahren
      1. Vergaben sind hoheitliche Tätigkeiten und fallen damit grundsätzlich unter das Öffentlichkeitsgesetz     27
    2. Keine Geltung des Öffentlichkeitsgesetzes bei noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahren und bei Spezialsituationen  
          a) Übersicht     30
          b) Keine Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes, solange das Vergabeverfahren nicht abgeschlossen ist     34
          c) Keine Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes, wenn die Beschaffung aus Sicherheitsgründen nicht nach Vergaberecht erfolgt?     37
          d) Keine Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes, weil sich das Beschaffungsdossier (auch) in den Akten eines Strafverfahrens befindet?     43

V. Selbst wenn das BGÖ gilt, kann die Einsicht in Beschaffungsdossiers ausnahmsweise verweigert oder verzögert werden
     1. Übersicht über die möglichen Gründe für die Einschränkung der Einsicht     48
     2. Dokumente mit Personendaten in der Regel zu anonymisieren     55
     3. Keine oder keine umfassende Einsicht in Dokumente, die Geschäftsgeheimnisse enthalten     58
     4. Keine oder keine umfassende Einsicht aufgrund von öffentlichen Interessen, die das öffentliche Interesse an der Einsicht überwiegen     64
     5. Keine Einsicht, wenn ein Dokument bereits auf der Internetplattform SIMAP veröffentlicht wurde?     65

VI. Fazit     68


 

I. Einleitung

1

Den Medien kommt im Staat ein «Wächteramt» zu – sie sollen namentlich Missstände in Staat und Gesellschaft ungehindert aufdecken können[1]. Dazu ist es notwendig, dass die Medien Zugang zu den erforderlichen Informationen erhalten. Das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung ermöglicht Einsicht in amtliche Dokumente und Informationen und trägt damit wesentlich dazu bei, dass die Medien ihr Wächteramt wahrnehmen können[2].

2

Für die Erfüllung eines grossen Teils der öffentlichen Aufgaben zieht der Staat Dritte bei. Im Jahr 2022 betrug der Wert der an Dritte vergebenen Aufträge aller Vergabestellen in der Schweiz insgesamt mehr als 19 Mia. Schweizer Franken[3].

3

Damit das Staatshandeln umfassend kontrolliert werden kann, müssen Medien und die Bevölkerung also auch das Beschaffungswesen im Blick haben und Einsicht in diesbezügliche Dokumente und Informationen erhalten können. Es stellt sich damit die Frage: Inwieweit gilt das Öffentlichkeitsprinzip bei Vergaben?

4

Nachfolgend lege ich den Zweck und die gesetzlichen Grundlagen des Öffentlichkeitsprinzips dar (Ziff. II) und zeige auf, wie öffentliche Beschaffungen bzw. Vergaben geregelt sind und dokumentiert werden (Ziff. III). Danach führe ich aus, dass das Öffentlichkeitsprinzip bei Vergabeverfahren grundsätzlich gilt, solange keine Spezialsituationen vorliegen (Ziff. IV). Schliesslich nenne ich die wichtigsten Ausnahmen, bei denen die Behörden die Einsicht in Beschaffungsinformationen selbst dann, wenn das Öffentlichkeitsprinzip gilt, verweigern, einschränken oder aufschieben können (Ziff. V).

II. Das Öffentlichkeitsprinzip soll die Transparenz der Tätigkeit der öffentlichen Hand fördern

5

Das Öffentlichkeitsprinzip bezweckt, die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der öffentlichen Hand zu fördern[4]. Es sieht vor, dass alle Personen – Journalistinnen und Journalisten, aber auch jegliche Dritte – grundsätzlich das Recht haben, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten[5]. Gilt das Öffentlichkeitsprinzip, ist eine Verweigerung der Einsicht nur in Ausnahmefällen möglich.

6

Für Bundesbehörden[6] ist dieses Prinzip im Öffentlichkeitsgesetz[7] sowie der dazugehörigen Verordnung[8] geregelt[9]. Eine explizite Verankerung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverfassung[10] existiert dagegen nicht[11].

7

Für kantonale und kommunale Behörden regeln kantonale Bestimmungen das Öffentlichkeitsprinzip. Bis heute (Stand Anfang Februar 2024) haben alle Kantone ausser die Kantone Nidwalden und Luzern[12] das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt. Die Kantone haben ihre Regelungen unterschiedlich ausgestaltet und die anwendbaren Regelungen weichen teilweise von den Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes ab[13].

8

Nach dem Öffentlichkeitsprinzip sind nicht nur Behörden, sondern in der Regel auch Dritte zur Transparenz verpflichtet, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes ist auf Dritte anwendbar, soweit diese «Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen erlassen»[14]. Kantonale Regelungen sehen beispielsweise vor, dass auch Private dem Öffentlichkeitsprinzip verpflichtet sind, soweit sie in der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind[15].

9

Bei den nachfolgenden Ausführungen nehme ich auf die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes Bezug.

III. Das Vergaberecht regelt öffentliche Beschaffungen

1. Die Pflicht zur Beschaffung gemäss Vergaberecht

10

Die öffentliche Hand nimmt zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben oft Unterstützung durch Dritte in Anspruch, sei es durch die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen. Die Vergabe dieser Aufträge muss grundsätzlich nach den Bestimmungen des Vergaberechts erfolgen[16]/[17].

11

Die Pflicht zur Vergabe nach den Bestimmungen des Vergaberechts gilt grundsätzlich für Aufträge des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bzw. deren Verwaltungseinheiten. Zudem sind auch weitere Vergabestellen, etwa Einrichtungen des öffentlichen Rechts, öffentliche oder private Unternehmen, die Dienstleistungen in gewissen Sektoren erbringen, sowie andere Träger hoheitlicher Aufgaben verpflichtet, Vergaben nach den Bestimmungen des Vergaberechts vorzunehmen[18]. Das heisst, dieses gilt beispielsweise auch für Vergaben von Gemeinde- und Zweckverbänden, Bahnunternehmen, Listenspitäler und anderen privaten Institutionen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

12

Für Vergaben von Vergabestellen auf Bundesebene sowie auf kantonaler oder kommunaler Ebene sind je unterschiedliche Rechtsgrundlagen massgebend. Für Vergaben auf Bundesebene gilt das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen[19] sowie die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen[20]. Für Vergaben kantonaler und kommunaler Vergabestellen sind die jeweiligen kantonalen Bestimmungen anzuwenden. Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen sorgt dabei dafür, dass die kantonalen Regelungen weitgehend vereinheitlicht sind[21]. Zudem führte die Totalrevision des Beschaffungsrechts im Jahr 2019 dazu, dass die Bestimmungen auf Bundesebene und diejenigen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aufeinander abgestimmt sind.

2. Übersicht über die gesetzlich vorgesehenen Vergabeverfahren

13

Das Vergaberecht sieht für die Auswahl einer Anbieterin verschiedene Verfahren vor. Welches anzuwenden ist, hängt davon ab, welche Leistung beschafft werden soll und wie gross der geschätzte Auftragswert ist[22].

14

Bei sehr tiefen Auftragswerten[23] kann die Vergabestelle freihändig vergeben. Das heisst, sie kann den Auftrag direkt und ohne vorgängige Ausschreibung jemandem zusprechen. Sie ist dabei berechtigt, vorab Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen[24]. Die Vergabe erfolgt mit einer Verfügung an die von der Vergabestelle gewählte Anbieterin. Die Vergabestelle muss jedoch auch bei freihändigen Vergaben die beschaffungsrechtlichen Grundsätze (nachhaltiger Einsatz öffentlicher Mittel, Transparenz des Vergabeverfahrens[25], Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Anbieterinnen sowie Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen[26]) berücksichtigen sowie die allgemeinen Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns einhalten.

15

Bei höheren Auftragswerten[27] kommt das sogenannte Einladungsverfahren zur Bestimmung der Vertragspartnerin zur Anwendung. Hier hat die Vergabestelle mindestens drei Anbieterinnen zur Offertstellung einzuladen[28].

16

Ab einem bestimmten Grenzwert[29] ist ein offenes Verfahren durchzuführen[30]. Das heisst, die Vergabestelle hat auf einer von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen (SIMAP[31]) eine Ausschreibung zu publizieren, und es steht allen Anbieterinnen offen, ein Angebot einzureichen – oder sich zumindest für eine Angebotseinreichung zu bewerben, sofern sich die Vergabestelle für das sogenannte selektive Verfahren entschieden hat[32].

17

In gewissen Ausnahmesituationen sind unabhängig vom Auftragswert freihändige Vergaben möglich[33]. Dies kann etwa der Fall sein, wenn aufgrund technischer Besonderheiten nur eine Anbieterin in Frage kommt und es keine angemessene Alternative gibt oder wenn eine Beschaffung so dringlich ist, dass kein anderes Verfahren durchgeführt werden kann. Die Situationen, in denen ausnahmsweise eine freihändige Vergabe möglich ist, sind abschliessend im Gesetz definiert und dürfen von den Vergabestellen nicht leichthin angenommen werden[34].

3. Ablauf und Dokumentation der Vergabeverfahren

18

Vergabeverfahren laufen in vorgegebenen Schritten ab. Zudem sind Dokumentationen zu erstellen.

19

Vor einer Beschaffung klärt die Beschaffungsstelle, was Gegenstand der Beschaffung sein soll. Dabei muss sie den konkreten Bedarf definieren und den voraussichtlichen Auftragswert schätzen. Danach bestimmt sie das zeitliche und organisatorische Vorgehen und legt das durchzuführende Verfahren fest[35].

20

In einem nächsten Schritt erstellt die Vergabestelle die Ausschreibung und die dazugehörigen Ausschreibungsunterlagen. Diese umfassen in der Regel unter anderem Bestimmungen zum konkreten Vergabeverfahren, einen Beschrieb der zu erbringenden Leistungen sowie Ausführungen zu den von den Anbieterinnen notwendigen Angaben und Unterlagen. Bei offenen oder selektiven Verfahren publiziert die Vergabestelle die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen auf der Internetplattform SIMAP[36], bei Einladungsverfahren stellt sie diese den von ihr ausgewählten Anbieterinnen direkt zu. Bei freihändigen Vergaben macht die Vergabestelle keine Ausschreibung, jedoch ist auch hier grundsätzlich ein Leistungsbeschrieb notwendig, den die Vergabestelle der Anbieterin zustellt und gestützt auf den diese ihre Offerte verfasst.

21

Nach dem Eingang der Angebote prüft die Vergabestelle diese. Falls notwendig bereinigt sie die Angebote mit den Anbieterinnen und es finden, sofern vorgesehen, Angebotspräsentationen statt[37]. Danach bewertet die Vergabestelle die eingegangenen Angebote[38]. Sie hält ihre Erkenntnisse und Bewertungen in der Regel in einer Bewertungsmatrix und allfälligen weiteren Dokumenten fest. Bei ausnahmsweisen freihändigen Vergaben erstellt die Vergabestelle eine Dokumentation, in welcher sie die Gründe festhält, die eine freihändige Vergabe rechtfertigen[39].

22

Dem vorteilhaftesten Angebot erteilt die Vergabestelle den Zuschlag in Form einer Verfügung[40]. Diese wird den Anbieterinnen eröffnet sowie, sofern vorgeschrieben[41], auf der Internetplattform SIMAP publiziert. Gegen die Verfügung kann Beschwerde geführt werden[42]. Die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben, steht jedoch nur einem kleinen Kreis von Betroffenen zu: Beschwerde kann führen, wer am Verfahren teilgenommen hat oder geltend macht, es sei das falsche Verfahren gewählt worden und ihr oder ihm daher zu Unrecht nicht möglich gewesen, am Verfahren teilzunehmen[43]. Bei freihändigen Verfügungen kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass sie oder er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und will[44]. Bei Verfügungen von kantonalen und kommunalen Vergabestellen steht darüber hinaus der Wettbewerbskommission (WEKO) ein Beschwerderecht zu[45]. Nachdem die Frist für eine mögliche Beschwerde abgelaufen oder ein allfälliges Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, erwächst die Zuschlagsverfügung in Rechtskraft.

23

Nach Rechtskraft der Zuschlagsverfügung kann die Vergabestellte mit der Zuschlagsempfängerin den Vertrag über die zu erbringende Leistung abschliessen.[46]

24

Die Unterlagen zum Beschaffungsverfahren muss die Vergabestelle während mindestens drei Jahren ab Rechtskraft der Zuschlagsverfügung aufbewahren[47].

25

Weiter erstellt das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eine jährliche Statistik über die Beschaffungen[48]. Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich[49].

26

Inwiefern das Öffentlichkeitsprinzip bei Beschaffungsdossiers gilt und welche Gründe im Einzelfall selbst bei einer Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes gegen eine Einsichtnahme sprechen können, lege ich nachfolgend dar.

IV. Grundsätzlich gilt das Öffentlichkeitsgesetz bei Vergabeverfahren

1.  Vergaben sind hoheitliche Tätigkeiten und fallen damit grundsätzlich unter das Öffentlichkeitsgesetz

27

Das Öffentlichkeitsgesetz gilt grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit der Verwaltung, es sei denn, das Gesetz besagt das Gegenteil[50].

28

Vergabeverfahren durchzuführen gehört zur Tätigkeit der öffentlichen Hand. Das Gesetz nimmt Vergaben nicht vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips aus. Eine generelle Pflicht zur Geheimhaltung der aufzubewahrenden Unterlagen während der Aufbewahrungsfrist hatte der Bundesrat zwar noch im Entwurf zur Revision des Beschaffungsrechts vorgeschlagen. Das Parlament strich diese dann aber[51].

29

Damit sind das Öffentlichkeitsgesetz und das Öffentlichkeitsprinzip bei Vergaben grundsätzlich anwendbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Öffentlichkeitsprinzip immer und absolut gilt. Vielmehr kann es sein, dass  Beschaffungsinformationen in bestimmten Konstellationen nicht oder zumindest während eines gewissen Zeitraums noch nicht eingesehen werden können. Darauf gehe ich nachfolgend ein.

2. Keine Geltung des Öffentlichkeitsgesetzes bei noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahren und bei Spezialsituationen

a) Übersicht

30

Das Öffentlichkeitsgesetz hält fest, dass es bei gewissen Verfahren und Spezialsituationen nicht gilt.

31

Im Öffentlichkeitsgesetz ist unter anderem geregelt, dass das Öffentlichkeitsgesetz nicht gilt für Zivil- und Strafverfahren sowie für einer Reihe anderer (Gerichts-)Verfahren[52].

32

Zudem steht im Öffentlichkeitsgesetz, dass spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze Vorrang haben, wenn diese bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen[53]. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Bestimmung als Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips zu beurteilen ist, ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen[54].

33

Bei Vergabeverfahren ist das Öffentlichkeitsgesetz nicht anwendbar, wenn dieses noch nicht abgeschlossen ist oder wenn andere Spezialsituationen vorliegen. Darauf gehe ich nachfolgend ein, wobei die Darstellung nicht als abschliessende Liste zu verstehen ist und insbesondere weitere gesetzliche Vorbehalte zu einer Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips führen können.

b) Keine Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes, solange das Vergabeverfahren nicht abgeschlossen ist

34

Das Vergaberecht enthält Regelungen, aus denen auf eine Geheimhaltung während des laufenden Vergabeverfahrens und auf eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip zu schliessen ist. Insbesondere gilt im Vergaberecht, dass während des Vergabeverfahrens kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht[55]. Zudem sind die Vergabestellen verpflichtet, während des Beschaffungsverfahrens den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen zu wahren[56]/[57]. Für mögliche Beschwerdeverfahren schliesst das Öffentlichkeitsgesetz das Öffentlichkeitsprinzip explizit aus[58].

35

Damit kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vergabeprozesses von Dritten (noch) keine Einsicht in das Beschaffungsdossier verlangt werden[59].

36

Wenn das Vergabeverfahren abgeschlossen ist und die Vergabeverfügung nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden kann, ist Einsicht in das Beschaffungsdossier grundsätzlich möglich. Es sei denn, eine weitere Ausnahme, beispielsweise eine der nachfolgend dargestellten, stehe der Einsicht entgegen.

c) Keine Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes, wenn die Beschaffung aus Sicherheitsgründen nicht nach Vergaberecht erfolgt?

37

Das Vergaberecht sieht vor, dass gewisse Aufträge aus sicherheitspolitischen Gründen ausnahmsweise nicht nach den vergaberechtlichen Bestimmungen vergeben werden müssen. Das ist etwa dann der Fall, wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird[60].

38

Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung eine Geheimhaltungspflicht umfasst, die gegenüber dem Öffentlichkeitsprinzip vorrangig ist, und dieses damit ausschliessen[61].

39

Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich erst kürzlich mit dieser Frage[62]. Es hielt fest, dass zwar die Bestimmungen, welche die Vergaben in konkreten Fällen vom Vergaberecht ausnehmen, keine Aussage zu einem Geheimnisvorbehalt machen. Jedoch kam es zum Schluss, dass die in casu zur Diskussion stehende Regelung (gemäss der die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung vom Vergaberecht ausgenommen sind) als Vorbehalt zum Öffentlichkeitsgesetz zu interpretieren ist. Dies hat zur Folge hat, dass Vergaben, die gestützt auf diese Bestimmung nicht dem Beschaffungsrecht unterstehen, auch gänzlich vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen sind[63].

40

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht angefochten, wo das Verfahren zurzeit (Stand Anfang Februar 2024) noch hängig ist.

41

Die Wichtigkeit des Öffentlichkeitsprinzips für die Überprüfung des staatlichen Handelns spricht dafür, dass bei solchen Vergaben nicht per se von einem gesetzlichen Vorbehalt und damit von einer Nichtanwendung des Öffentlichkeitsprinzips ausgegangen werden sollte. Vielmehr könnte im Sinne eines Mittelweges bei den Informationen und Dokumenten in einem solchen Beschaffungsdossier im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich ein öffentliches Interesse einer Einsicht entgegensteht und ob dieses das öffentlichen Interessen an der Einsicht überwiegt (vgl. dazu unten, Ziff. V)[64]. Dadurch könnte den Geheimhaltungsinteressen genüge getan werden, ohne unnötigerweise Informationen und Dokumente, für welche die Geheimhaltungsinteressen nicht überwiegen, von der Kontrolle durch die Medien und die Öffentlichkeit auszunehmen.

42

Es wird sich zeigen, ob das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht folgt oder zu einem anderen Schluss kommt.

d) Keine Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes, weil sich das Beschaffungsdossier (auch) in den Akten eines Strafverfahrens befindet?

43

Ein Beschaffungsdossier oder einzelne Dokumente daraus können (auch) im Rahmen eines Strafverfahrens relevant sein und so in die Akten eines Strafverfahrens gelangen. Da das Öffentlichkeitsgesetz für Akten eines Strafverfahrens nicht gilt [65], stellt sich die Frage, ob die Vergabestelle in einem solchen Fall die Einsicht in ein Beschaffungsdossier gänzlich verweigern dürfen oder müssen.

44

Das Bundesverwaltungsgericht verneint diese Frage. Es ist der Meinung, dass es nicht zutrifft, dass sämtliche amtlichen Dokumente und Akten, die sich unter anderem in einer Strafakte befinden, dem Öffentlichkeitsgesetz entzogen sind. Nur ausdrücklich im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnete oder explizit im Hinblick auf ein solches Verfahren erstellte Dokumente sind vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Anderweitige Dokumente in einer Strafakte, etwa blosse Beweismittel, stellen Strafakten im weiteren Sinne dar. Als solche sind sie nicht per se vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Das gilt zumindest, soweit sie nicht im direkten Zusammenhang mit einem Entscheid stehen und eng mit dessen Streitgegenstand verbunden sind.[66] Auch die Tatsache, dass Dokumente Gegenstand eines Entsiegelungsverfahrens nach der Strafprozessordnung bilden, führt nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu einem anderen Schluss, wenn dem amtlichen Dokument eindeutig und ohne jeglichen Zweifel kein Siegelungsgrund entgegengehalten werden kann[67].

45

Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat seinen Entscheid dazu noch nicht gefällt (Stand Anfang Februar 2024).

46

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trägt mit der differenzierten Betrachtung von Strafakten im engeren Sinne und Strafakten im weiteren Sinne der Wichtigkeit des Öffentlichkeitsprinzips Rechnung.

47

Es bleibt abzuwarten, wie sich das Bundesgericht zur Frage äussert.

V. Selbst wenn das BGÖ gilt, kann die Einsicht in Beschaffungsdossiers ausnahmsweise verweigert oder verzögert werden

1. Übersicht über die möglichen Gründe für die Einschränkung der Einsicht

48

Auch da, wo das Öffentlichkeitsgesetz gilt, kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn ein öffentliches oder ein privates Interesse das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt[68].

49

Ein überwiegendes Interesse, welches das Interesse am Zugang überwiegt, kann gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz vorliegen, «wenn

  • durch die Gewährung der Einsicht die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann,
  • die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde,
  • die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann,
  • die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können,
  • die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können,
  • die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können,
  • Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können oder
  • Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.“[69]
50

Zudem kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Aber auch in solchen Fällen kann ausnahmsweise das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen[70].

51

Daneben können weitere Gründe zu einer Verweigerung des Einsichtsrechts führen[71]. So dürfen amtliche Akten etwa erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. Zudem sind amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen in keinem Fall zugänglich.

52

Weiter ist dem Schutz von Personendaten Rechnung zu tragen [72].

53

Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Verhältnis des mit dem Öffentlichkeitsprinzip verbundenen Transparenzgebots zu den gesetzlich vorgesehenen Vertraulichkeitsvorbehalten nicht generell festgelegt werden. Vielmehr ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen[73].

54

Dabei kann die Einsicht nur verweigert werden, wenn durch sie eine gewichtige Verletzung eines privaten oder öffentlichen Interessens droht. Die Verletzung muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen. Ansonsten würde der mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips gewollte Paradigmenwechsel ausgehöhlt[74]. Wird das Zugangsgesuch von Medienschaffenden gestellt, ist die Auslegung einer Ausnahmebestimmung, gemäss welcher der Zugang eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, zudem insbesondere im Lichte der Medienfreiheit auszulegen[75].

55

Zahlreiche öffentliche und private Interessen sind denkbar, die einer Zugangsgewährung entgegenstehen können. Eine abschliessende Auflistung ist hier nicht möglich. Stattdessen werde ich im Folgenden auf die Ausnahmen und Erkenntnisse aus der Rechtsprechung zum Öffentlichkeitsprinzip bei Beschaffungsdossiers eingehen, die in der Praxis besonders bedeutsam sind. In konkreten Fällen können zusätzliche oder andere öffentliche oder private Interessen bestehen, die dem Interesse an einer Zugangsgewährung gegenüberzustellen sind.

2. Dokumente mit Personendaten in der Regel zu anonymisieren

56

Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren[76]. Ist eine Anonymisierung nicht möglich, hat die zuständige Behörde nach den einschlägigen Bestimmungen im Datenschutzgesetz[77] und im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz[78] zu prüfen, ob ausnahmsweise von einer Anonymisierung abgesehen werden kann[79]. Eine Bekanntgabe dieser Daten ist unter anderem möglich, wenn die betroffene Person einwilligt[80] oder wenn die Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe stehen und an der Bekanntgabe ein überwiegendes Interesse besteht[81].

57

In der Regel muss die betroffene Person vor einer Bekanntgabe der Personendaten angehört werden[82]. Eine Ausnahme davon ist möglich, darf jedoch nicht leichthin angenommen[83].

58

Das Bundesgericht ist bei der Einsicht in eine Vergabestatistik von einer Konstellation ausgegangen, bei der ausnahmsweise keine vorgängige Anhörung notwendig ist. Es hielt fest, dass bei der verlangten Einsicht nicht ersichtlich ist, welche überwiegenden privaten Interessen zu einem anderen Ergebnis (als der Bejahung der Bekanntgabe der Firmen der betroffenen Unternehmen) führen könnten[84].

3. Keine oder keine umfassende Einsicht in Dokumente, die Geschäftsgeheimnisse enthalten

59

Die Angebote der Anbieterinnen und darauf Bezug nehmende Dokumente wie etwa die Bewertungsmatrix und der abgeschlossene Vertrag enthalten in der Regel Details zu den zu erbringenden Leistungen und zum zu vergütenden Preis. Diese Informationen können Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse darstellen, und die Einsicht kann von der Vergabestelle eingeschränkt oder verweigert werden[85].

60

Dass keine Einsicht in Geschäftsgeheimnisse zu gewähren ist, ist explizit im Gesetz geregelt. Was Geschäftsgeheimnisse sind, ist jedoch nicht definiert. Gemäss Rechtsprechung kommen als Geschäftsgeheimnis etwa Angaben in Frage, aus denen abgeleitet werden kann, wie die Anbieterin ihre Leistung entwickelt bzw. produziert und den Preis kalkuliert. Denn daraus könnte sich die Konkurrenz allenfalls einen Wettbewerbsvorteil verschaffen[86].

61

Das Bundesgericht geht bei detaillierten Leistungsbeschreibungen von Anbieterinnen davon aus, dass diese nur dann als Geschäftsgeheimnisse gelten, wenn die Kenntnis Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der Anbieterin oder Geschäftsinterna gezogen werden können[87]. Dies ist dann gerade nicht der Fall, wenn durch die Einsicht in einen Vertrag die Einsicht in detaillierte Leistungsumschreibungen, nicht aber gleichzeitig auch in die diesbezüglichen Preislisten gewährt wird[88].

62

Ebenso als unproblematisch erachtet das Bundesgericht eine Einsicht in eine Statistik, wenn sich daraus der Geschäftsumsatz einer Anbieterin im Verhältnis zu einer konkreten Beschaffungsstelle pro Jahr ableiten lässt[89]. Das Bundesgericht geht auch nicht davon aus, dass sich aus den in der Statistik weitere, allenfalls problematische Angaben ableiten lassen würden[90]. Es ist insgesamt der Meinung, dass Einsicht in die Statistik keine Rückschlüsse auf irgendwie geartete Geschäftsgeheimnisse einer Unternehmung zulassen könnte[91]. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an Einsicht in die Statistik und Kenntnis der Vertragspartner einer Vergabestelle und der Grössenordnung ihrer Vertragsbeziehungen[92]/[93].

4. Keine oder keine umfassende Einsicht aufgrund von öffentlichen Interessen, die das öffentliche Interesse an der Einsicht überwiegen

63

Bei Beschaffungen können öffentliche Interesse einer Einsichtnahme entgegenstehen[94]. Ein Beispiel dafür sind wirtschaftliche Interessen in Situationen, in denen die Vergabeverfügung bereits rechtskräftig ist, aber die Beschaffungssituation noch nicht abgeschlossen – etwa weil der Vertrag noch nicht unterzeichnet wurde oder weil in besonderen Konstellationen weitere Beschaffungen in der gleichen Angelegenheit bevor stehen[95].

64

Im Zusammenhang mit Gesuchen um Einsicht in Verträge für Impfstoffbeschaffungen (für SARS-CoV-2 Virus) beim Bundesamt für Gesundheit BAG erachtete das Bundesverwaltungsgericht eine Verweigerung der Einsicht in die Verträge zumindest bis 30. Juni 2022 nicht als rechtswidrig. Es hielt jedoch fest, dass die Begründung des BAG, dass die Impfstoffbeschaffung noch nicht abgeschlossen sei und die Veröffentlichung der Verträge die internationalen Beziehungen der Schweiz und ihre wirtschaftlichen Interessen gefährdet werden könnten, nicht auf Dauer Bestand haben werde[96]. Im August 2022 publizierte das BAG in Absprache mit den Vertragspartnern teilgeschwärzte Verträge zu den Covid-19-Impfstoffen auf seiner Webseite[97]. In der Folge stellten mehrere Personen Schlichtungsanträge beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), bei dem ein Schlichtungsverfahren beantragt werden kann, wenn die beantragte Einsicht eingeschränkt, aufgehoben oder verweigert wird[98]. Der EDÖB empfahl, dass Einsicht in die Verträge zu gewähren sei. Die vom BAG und dessen Vertragspartnern vorgebrachten Gründe würden nicht mehr der von der Rechtsprechung verlangten Begründungsdichte entsprechen[99]. Der aktuelle Stand dieser Gesuche ist, soweit ersichtlich, nicht öffentlich bekannt (Stand Anfang Ferbuar 2024).

65

In einer anderen Angelegenheit musste sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Verträgen bzw. darin enthaltender Details zum Vertragsverhältnis und zum konkreten Auftrag im Hinblick auf die Position der Vergabestelle in künftigen Vergabeverfahren und Verhandlungen besteht. Das Bundesgericht hat die Frage nicht abschliessend beantwortet. Es hat aber festgehalten, dass äusserst fraglich sei, ob ein solches öffentliches Interesse dasjenige an der Transparenz je überwiegen dürfte[100]. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe ist besonders hoch, da diese die Kontrolle des staatlichen Handelns und der öffentlichen Ausgaben ermöglicht. Zudem kannn mehr Transparenz gerade auch zu tieferen Offerten in künftigen Verfahren führen, den Wettbewerb fördern und zu einem wirtschaftlichen Umgang mit Staatsgeldern beitragen[101].

5. Keine Einsicht, wenn ein Dokument bereits auf der Internetplattform SIMAP veröffentlicht wurde?

66

Der Anspruch auf Einsicht gilt als erfüllt, wenn ein amtliches Dokument bereits in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite der Behörde veröffentlicht wurde[102].

67

Im Rahmen von offenen und selektiven Vergabeverfahren sind diverse Unterlagen und die Zuschlagsverfügung auf der bereits erwähnten Internetplattform SIMAP zu publizieren, bei gewissen freihändigen Vergaben zudem die Zuschlagsverfügung[103]. Ob damit diese Ausschreibungen, Ausschreibungsunterlagen und Zuschlagsverfügungen nicht mehr nach dem Öffentlichkeitsgesetz herausverlangt werden können, ist unklar[104].

68

Solange Informationen auf der Internetplattform SIMAP frei zugänglich sind[105], dürfte der Anspruch auf Einsicht als erfüllt gelten. Sind die Informationen jedoch nicht mehr frei zugänglich, sollte der Anspruch auf Einsicht wieder aufleben können. Es kann vorkommen, dass das öffentliche Interesse an Einsicht erst Jahre nach einer Publikation auf SIMAP aufkommt, so dass der Zugang – gerade für Medienschaffende – damit (erneut) gewährleistet sein sollte. Ein grundsätzlich bestehender Herausgabeanspruch zu verweigern, weil die Informationen anderweitig verfügbar sind, leuchtet ein. Ihn zu verweigern, bloss weil die Informationen einmal öffentlich verfügbar waren, obwohl sie es jetzt nicht mehr sind, steht im Widerspruch zum Zweck des Öffentichkeitsprinzips.

VI. Fazit

68

Das Öffentlichkeitsprinzip gilt bei Vergaben der öffentlichen Hand grundsätzlich, jedoch sind Ausnahmen möglich. Auch da, wo das Öffentlichkeitsprinzip gilt, kann die Einsicht unter Umständen ganz oder teilweise verweigert oder verzögert werden. Die möglichen Gründe dafür sind vielfältig.

69

Wie das Bundesgericht festhält, ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Informationen aus Vergabeverfahren besonders hoch, da so die Kontrolle des staatlichen Handelns und der öffentlichen Ausgaben ermöglicht wird[106]. Zudem kann mehr Transparenz gerade auch zu tieferen Offerten in künftigen Verfahren führen, den Wettbewerb fördern und zu einem wirtschaftlichen Umgang mit Staatsgeldern beitragen[107].

70

Vor diesem Hintergrund sollte nur mit Zurückhaltung davon ausgegangen werden, dass ein Beschaffungsdossier gänzlich vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips ausgenommen ist. Gleiches gilt bei der Prüfung, ob trotz Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips öffentliche oder private Interessen einer (vollumfänglichen) Einsicht entgegenstehen.


Fussnoten:

  1. Vgl. u.a. BGE 140 IV 108, E. 6.7, S. 114 f. Vgl. auch EGMR, Goodwin gegen Vereinigtes Königreich, 17488/90, vom 27. März 1996, Ziff. 39, wo von der unverzichtbaren Rolle der Medien als «Wachhund» die Rede ist.

  2. Die gesetzlichen Grundlagen zum Öffentlichkeitsprinzip sehen entsprechend in der Regel vor, dass bei der Informationstätigkeit auf die Bedürfnisse der Medien Rücksicht zu nehmen ist; vgl. Art. 10 Abs. 4 lit. a Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) und Art. 9 Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (VBGÖ, SR 152.31), Art. 15 Gesetz über die Information und die Medienförderung des Kantons Bern (IMG, BSG 107.1) [nachfolgend IMG BE], § 15 Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich (IDG, LS 170.4) [nachfolgend IDG ZH].

  3. Vgl. Statistik des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) <www.simap.ch/shabforms/DE/PDF/SIMAP/WTO_Statistik_BUND_2022.pdf> sowie <www.simap.ch/shabforms/DE/PDF/SIMAP/WTO_Statistik_KANTONE_2022.pdf> (je letztmals besucht am 4. Februar 2024).

  4. Vgl. dazu Art. 1 BGÖ.

  5. Vgl. dazu Art. 6 Abs. 1 BGÖ.

  6. Ausgenommen sind jedoch insbesondere die Schweizerische Nationalbank und die Schweizerische Finanzmarktaufsicht (vgl. Art. 2 BGÖ).

  7. Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung, BGÖ, SR 152.3.

  8. Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung, VBGÖ, SR 152.31.

  9. Das BGÖ sowie die VBGÖ sind per 1. Juli 2006 in Kraft getreten.

  10. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101.

  11. Es lässt sich auch kein direkter Anspruch auf Zugang zu Dokumenten und Informationen aus den in der Bundesverfassung verankerten Informations- und Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) ableiten. Jedoch tragen das Öffentlichkeitsprinzip und das damit verbundene Transparenzgebot zur Verwirklichung der Informationsfreiheit und indirekt zur Verwirklichung der Medienfreiheit bei: Vgl. etwa BGE 142 II 313, E. 3.1, S. 315 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_462/2018 vom 17. April 2019, E. 3.2, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_129/2016 vom 14. Februar 2017, E. 2.1 f., je m.w.H.

  12. Der Kanton Luzern hat die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips eingeleitet (Stand Anfang Februar 2024). Bereits heute gilt auch für die Kantone Nidwalden und Luzern das Öffentlichkeitsprinzip bezüglich Umweltinformationen, vgl. Art. 10g des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) bzw. das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligungen an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention, SR 0.814.07).

  13. Vgl. etwa Kanton Bern: Art. 17 Abs. 3 Verfassung des Kantons Bern (BSG 101.1), IMG BE sowie Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV, BSG 107.111) [nachfolgend IMV BE]; Kanton St. Gallen: Art. 60 Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1), Öffentlichkeitsgesetz (OeffG, sGS 140.2) [nachfolgend OeffG SG]; Kanton Zürich: Art. 49 Kantonsverfassung des Kantons Zürich (LS 101), Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich (IDG, LS 170.4) [nachfolgend IDG ZH] und Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV, LS 170.41) [nachfolgend IDV ZH] (wobei im Kanton Zürich aktuell eine Revision dieser Rechtsgrundlagen im Gange ist).

  14. Vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b BGÖ.

  15. Vgl. etwa Art. 2 Abs. 2 lit. c IMG BE, Art. 1 Abs. 3 OeffG SG, § 20 ff. i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. c IDG ZH.

  16. Die Schweiz hat sich in internationalen Verträgen dazu verpflichtet, bei öffentlichen Beschaffungen verschiedene Grundsätze und Regeln einzuhalten. Massgeblich sind im Wesentlichen das Government Procurement Agreement vom 30. März 2012 (GPA 2012, SR 0632.231.422) und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 (BAöB, SR 0.172.052.68). Die schweizerischen Bestimmungen sehen jedoch auch beschaffungsrechtliche Vorschriften vor für den Bereich, in dem die staatsvertraglichen Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen. Entsprechend wird im schweizerischen Vergaberecht zwischen «Staatsvertragsbereich» und «Nicht-Staatsvertragsbereich» unterschieden.

  17. Auf gewisse Vergaben finden die Bestimmungen des Vergaberechts ausnahmsweise keine Anwendung: vgl. Art. 10 BöB/IVöB 2019 (vgl. dazu auch Claudia Schneider Heusi, Vergaberecht in a nutshell, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 41 f.).

  18. Vgl. insb. Art. 3, 4 und 7 BöB/IVöB 2019. Zudem sind auf kantonaler bzw. kommunaler Ebene Beschaffungen Dritter im Zusammenhang mit Objekten und Leistungen, die mit mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden, dem Vergaberecht unterstellt, vgl. Art. 4 Abs. 4 lit. b IVöB 2019.

  19. BöB, SR 172.056.1.

  20. VöB, SR 172.056.11.

  21. Die erste Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994 wurde am 15. März 2001 revidiert. Am 15. November 2019 verabschiedete das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) die aktuelle Fassung der IVöB (nachfolgend IVöB 2019). Damit die IVöB 2019 in den einzelnen Kantonen in Kraft tritt, ist ein Beitritt des jeweiligen Kantons notwendig. Bis heute (Stand Anfang Februar 2024) sind die meisten, jedoch noch nicht alle Kantone der IVöB 2019 beigetreten. Für einen Überblick über den aktuellen Stand der Beitritte der einzelnen Kantone wird auf die Webseite <https://www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivoeb/ivoeb-2019> (letztmals besucht am 4. Februar 2024) verwiesen.

  22. Vgl. Art. 16 ff. BöB/IVöB 2019.

  23. Für die konkreten Schwellenwerte vgl. Anhang 4 zum BöB/Anhang 2 zur IVöB 2019.

  24. Vgl. Art. 21 BöB/IVöB 2019.

  25. Transparenz im Beschaffungsverfahren bedeutet, dass die Verfahren für die Anbieterinnen nachvollziehbar und verständlich ausgestaltet sein müssen, vgl. dazu etwa Claudia Schneider Heusi, Vergaberecht in a nutshell, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 6 f.

  26. Vgl. Art. 2 BöB/IVöB 2019.

  27. Für die konkreten Schwellenwerte vgl. Anhang 4 zum BöB/Anhang 2 zur IVöB 2019.

  28. Art. 20 BöB/IVöB 2019.

  29. Für die konkreten Schwellenwerte vgl. Anhang 4 zum BöB/Anhang 2 zur IVöB 2019.

  30. Art. 18 BöB/IVöB 2019.

  31. Système d’information sur les marchés publics en Suisse SIMAP, vgl. <www.simap.ch> (letztmals besucht am 4. Februar 2024).

  32. Vgl. Art. 19 BöB/IVöB 2019.

  33. Vgl. Art. 21 Abs. 2 BöB/IVöB 2019.

  34. Für eine diesbezügliche Übersicht vgl. Claudia Schneider Heusi, Vergaberecht in a nutshell, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 77 ff.

  35. Dabei muss unter anderem die Frage geklärt werden, ob allenfalls die Durchführung eines Wettbewerbs oder Studienauftrags, einer elektronischen Auktion, eines Dialogverfahrens bzw. das Hinwirken auf den Abschluss von Rahmenverträgen sinnvoll ist. Für eine Übersicht über die im Rahmen eines Vergabeverfahrens notwendigen Schritte vgl. auch TRIAS, der Leitfaden für öffentliche Beschaffungen, <www.trias.swiss> (letztmals besucht am 4. Februar 2024).

  36. Auf SIMAP wird die Ausschreibung mit den gemäss Art. 35 BöB/IVöB notwendigen Informationen publiziert. Die Ausschreibungsunterlagen mit weitergehenden Informationen können von Interessierten in der Regel via SIMAP oder direkt bei der Vergabestelle bezogen werden. Auf der von der Berner Fachhochschule betriebenen Plattform IntelliProcure.ch (vgl. <www.intelliprocure.ch>, letztmals besucht am 4. Februar 2024) werden die auf bzw. via SIMAP zugänglichen Informationen gesammelt und können von Nutzer:innen eingesehen und durchsucht werden.

  37. Vgl. Art. 38 und 39 BöB/IVöB 2019.

  38. Vgl. Art. 40 BöB/IVöB 2019.

  39. Vgl. Art. 21 Abs. 3 BöB/IVöB 2019.

  40. Vgl. Art. 41 BöB/IVöB 2019. In der Praxis kommt es vor, dass Vergabeentscheide dazu interne Beschlüsse fassen, die danach mittels Verfügungen eröffnet werden.

  41. Vgl. Art. 48 Abs. 1 BöB/IVöB 2019.

  42. Art. 52 BöB/IVöB 2019.

  43. Zur Beschwerdelegitimation auf Bundesebene vgl. Art. 37 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, VGG, SR 137.32) i.V.m. Art. 48 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021) bzw. Art. 89 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110); die Beschwerdelegitimation auf kantonaler Ebene ergibt sich aus den jeweiligen kantonalen Bestimmungen.

  44. Vgl. zu dieser Thematik Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2022 vom 6. November 2023 (Entscheid zur Publikation vorgesehen).

  45. Vgl. Art. 9 Abs. 2bis Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM, SR 943.02).

  46. Vgl. Art. 42 BöB/IVöB 2019.

  47. Vgl. Art. 49 BöB/IVöB 2019.

  48. Wobei es um dabei um die Beschaffungen im Staatsvertragsbereich geht, vgl. Art. 50 Abs. 1-3 BöB/IVöB 2019.

  49. Art. 50 Abs. 4 BöB/IVöB 2019.

  50. Art. 3 und 4 BGÖ e contrario.

  51. Im Rahmen der Totalrevision des BöB stand zur Diskussion, eine Geheimhaltung für die Unterlagen von öffentlichen Beschaffungen für die gesamte Dauer der Aufbewahrungspflicht vorzusehen, soweit das BöB keine Offenlegung vorsieht (vgl. Entwurf Art. 49 Abs. 3 sowie Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017, BBl 2017, S. 1851 ff., S.1971 f.). Diese Geheimhaltungspflicht wurde jedoch im Rahmen der parlamentarischen Beratung gestrichen. Vgl. dazu Martin Beyeler, Rechtsschutz, Beschaffungsvertrag und Öffentlichkeitsprinzip, in: BR/DC 1/2020, S. 40 ff., S. 42 f.

  52. Art. 3 BGÖ (vgl. auch Art. 27 Abs. 3 IMG BE, Art. 2 OeffG SG, § 2b Abs. 1 sowie § 20 Abs. 3 IDG ZH).

  53. Art. 4 BGÖ (vgl. auch Art. 3 OeffG SG) Zur Frage, ob Informationen über ein Vertragsverhältnis zu Überwachungssoftware gestützt auf Art. 67 Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG, SR 121) vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen sind, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1310/2022 vom 9. Januar 2024, insb. E. 11.3 (Rechtsmittelfrist für Beschwerde ans Bundesgericht per 4. Februar 2024 noch nicht abgelaufen).

  54. Vgl. etwa BGE 146 II 265, E. 3.1, S. 267 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022, E. 3.4 m.w.H.

  55. Art. 57 Abs. 1 BöB/IVöB 2019.

  56. Art. 11 lit. e BöB/IVöB 2019; dabei ausgenommen sind die gesetzlich vorgesehenen Publikations- und Auskunftspflichten, vgl. dazu ausführlich Pandora Kunz-Notter, in: Hans Rudolf Trüb (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2020, N. 22 zu Art. 11 BöB/IVöB.

  57. Der Grundsatz der Vertraulichkeit der Angaben der Anbieterinnen gilt bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens (Art. 11 lit. e BöB/IVöB 2019), wenn das Vergabeverfahren beendet ist, kommt er nicht mehr zur Anwendung, vgl. Urteil 1C_267/2020 des Bundesgerichts vom 22. Februar 2021, E. 7.2. sowie der diesem Entscheid zugrunde liegende Entscheid VB.2019.00732 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2020, E. 2.2, wo noch auf die vor der Revision des Beschaffungsrecht massgebliche Bestimmung des Art. 11 der damals in Kraft stehenden IVöB Bezug genommen wurde; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 3.2 m.w.H.

  58. Vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGÖ.

  59. Zudem sieht das BGÖ vor, dass eine Einsichtnahme in ein Verwaltungsverfahren zu verweigern ist, solange der das Verfahren abschliessende Entscheid noch nicht ergangen ist (Art. 8 Abs. 2 BGÖ), vgl. dazu Christa Stamm-Pfister, in: Urs Maurer-Lambrou/Gabor-Paul Blechta (Hrsg.), BSK DSG BGÖ, 3. Aufl., Basel 2014, N. 22 und 26 zu Art. 3 BGÖ. Auch auf kantonaler Ebene ist in der Regel vorgesehen, dass das Öffentlichkeitsgesetz im Zusammenhang mit noch nicht abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren nicht gilt (vgl. Art. 27 Abs. 3 IMG BE, Art. 2 Abs. 1 OeffG SG, § 20 Abs. 3 IDG ZH).

  60. Vgl. Art. 10, insb. Abs. 4 lit. a BöB/IVöB 2019, gemäss welchem BöB/IVöB 2019 keine Anwendung finden, wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird.

  61. Dies gemäss Art. 4 BGÖ.

  62. Wobei es in casu um die altrechtlichen Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a aBöB (AS 1996 508) ging. Gemäss diesen war eine Ausnahme von der Anwendung des Beschaffungsrechts vorgesehen, wenn durch eine Beschaffung die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit gefährdet würde bzw. wenn es um die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung ging.

  63. Das Bundesverwaltungsgericht hält dabei Folgendes fest: Aus den Materialien lasse sich nichts zum Verhältnis dieser Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzips ableiten. Jedoch führe eine teleologische Betrachtung dazu, dass der Zweck der Vertraulichkeit seines Sinnes entleert würde, wenn trotz des Fehlens einer aktiven Informationspflicht im Rahmen des Beschaffungsverfahrens eine passive Informationspflicht (das heisst auf Gesuch hin) nach den Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes angenommen würde. Auch aus einer Interessenabwägung zwischen dem militärischen Interesse an der öffentlichen Sicherheit und dem Informationsbedürfnis des Gesuchstellers bzw. der Öffentlichkeit ergebe sich nichts anderes. Die Bestimmung des Beschaffungsrechts, welche die Anwendung des Beschaffungsrechts für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung ausnimmt, sei daher als spezialgesetzliche Grundlage anzusehen, die dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehe, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-839/2022 vom 5. April 2023, E. 7, insb. 7.5 f. Vgl. auch das inhaltlich gleichlautende und ebenfalls beim Bundesgericht angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1526/2022 vom 12. April 2023, E. 7, insb. E. 7.5.

  64. Siehe Art. 7-9 BGÖ.

  65. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGÖ.

  66. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3297/2021 vom 20. Januar 2021, E. 4.4.3.4 (mit Verweis auf BGE 147 I 47), in dem es um Zugang zu diversen Dokumenten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Atemschutz- und OP-Masken geht.

  67. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3297/2021 vom 20. Januar 2021, E. 4.5.2 (mit Verweis auf BGE 147 I 47). Auch können nach dem Bundesverwaltungsgericht in einem solchen Fall (einschränkende) strafprozessuale Akteneinsichts- und Informationsrechte nicht einem Zugang entgegengehalten werden, wenn grundsätzlich von der Anwendbarkeit des BGÖ auszugehen ist, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3297/2021 vom 20. Januar 2021, E. 5.3.3.

  68. Vgl. Art. 7-9 BGÖ (vgl. auch Art. 29 IMG BE, Art. 6 OeffG SG; § 23 IDG ZH).

  69. Art. 7 Abs. 1 BGÖ.

  70. Art. 7 Abs. 2 BGÖ sowie Art. 6 VBGÖ.

  71. Art. 8 BGÖ (vgl. auch Art. 7 OeffG SG).

  72. Vgl, Art. 9 BGÖ
  73. Vgl. etwa BGE 142 II 324, E. 3.3, S. 335, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_462/2018 vom 17. April 2019, E. 5.1. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_129 vom 14. Februar 2017, E. 2.5. m.w.H.

  74. Vgl. etwa BGE 144 II 77, E. 3; BGE 142 II 324, E. 3.4, S. 335 f., m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_129/2016 vom 14. Februar 2017, E. 2.6, m.w.H. Wenn eine Behörde den Zugang verweigern will, obliegt es ihr, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Zugangs gegeben sind, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3858/2021 vom 21. April 2022, E. 5.1.1.

  75. Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_462/2018 vom 17. April 2019, E. 4.2.

  76. Art. 9 Abs. 1 BGÖ (vgl. auch Art. 20 f. IMV BE, Art. 14 OeffG SG).

  77. Art. 36 Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1).

  78. Art. 57s Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR 172.010).

  79. Art. 9 BöB.

  80. Vgl. Art. 36 Abs. 2 lit. b DSG sowie Art. 57s Abs. 3 lit. b RVOG.

  81. Vgl. Art. 36 Abs. 3 DSG sowie Art. 57s Abs. 4 RVOG.

  82. Vgl. Art. 11 BGÖ. Vgl. dazu auch BGE 142 II 340, E. 4.

  83. Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 6, insb. 6.2, m.w.H.

  84. Zudem hat das Bundesgericht unter anderem die Tatsache berücksichtigt, dass ein Verfahren zur Konsultation aller betroffenen Unternehmen ausgesprochen aufwändig und unpraktikabel sowie mit kaum überschaubaren Kostenrisiken verbunden wäre, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 6, insb. 6.5.

  85. Vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 lit. c IMG BE, Art. 6 Abs. 3 lit. c OeffG SG, § 23 Abs. 1 IDG ZH). Da im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Zuschlag bereits erfolgt und damit das eigentliche Vergabeverfahren abgeschlossen ist, kommt in diesem Zeitpunkt der oben erwähnte beschaffungsrechtliche Grundsatz, dass die Vergabestelle den vertraulichen Charakter der von den Anbieterinnen gemachten Angaben wahren muss, (Art. 11 lit. e BöB/IVöB 2019) nicht mehr zur Anwendung, vgl. oben, insb. Fussnote 57.

  86. Vgl. BGE 142 II 340, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019, E. 5.5.

  87. Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019, E. 5.5.

  88. Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019, E. 5.5.

  89. Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 3.5.2.

  90. Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 3.5.2.

  91. Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 3.5.2.

  92. Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 3.6.

  93. Als amtliche Dokumente, in die Einsicht verlangt werden kann, gelten gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, die sich im Besitz einer Behörde befinden, von der sie stammen oder von der sie mitgeteilt worden ist, und die die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b und c BGÖ). Das Bundesgericht musste sich mit der Frage beschäftigten, ob die Verweigerung in Einsicht in eine Statistik, die vor der Einsichtnahme noch aus aufgezeichneten Informationen hätte erstellt werden müssen, was mit einem grossen Aufwand verbunden wäre, rechtens sei. Konkret ging es um die Verweigerung der Einsicht in eine noch zu erstellende Statistik über eine sehr grosse Anzahl Vergaben (eine vollständige Liste aller Lieferanten des Finanzdepartements im Jahr 2011). Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Verweigerung des Zugangs durch die Vorinstanz nicht rechtswidrig war, weil eine solche Liste selbst durch Fachleute nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang erstellt werden könnte, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 7. Ob diese Argumentation in einem vergleichbaren Fall auch unter den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend Statistiken und Controlling sowie den fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten noch Bestand hätte, ist fraglich (vgl. Martin Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017, Zürich/Basel/Genf 2018, Kommentar zum Entscheid des Bundesgericht 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015, Rz. 488, S. 263.).

  94. Vgl. Art. 7 Abs. 1 BGÖ (vgl. auch Art. 29 IMG BE, Art. 6 Abs. 2 OeffG SG, § 23 Abs. 2 IDG ZH). Zum öffentlichen Interessen, welches der Auskunft über Vertragsverhältnisse zu Überwachungssoftware entgegensteht, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1310/2022 vom 9. Januar 2024, insb. E. 7-9 (Rechtsmittelfrist für Beschwerde ans Bundesgericht per 4. Februar 2024 noch nicht abgelaufen).

  95. In solchen Situationen dürften auch Art. 8 Abs. 2 und 4 BGÖ zumindest zu einer vorläufigen Verweigerung der Einsicht führen.

  96. Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3858/2021 vom 21. April 2023, E. 5, insb. 5.3.8.

  97. Vgl. <https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/kurzmeldungen/2023/20231124-bgoe_empfehlung_impfvertrag.html> (letztmals besucht am 4. Februar 2024).

  98. Gemäss Art. 13 i.V.m. 18 lit. a BGÖ.

  99. Vgl. <https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/kurzmeldungen/2023/20231124-bgoe_empfehlung_impfvertrag.html> (letztmals besucht am 4. Februar 2024).

  100. Vgl. Urteil 1C_267/2020 des Bundesgerichts vom 22. Februar 2021, E. 8.4.1, m.w.H.

  101. Vgl. Urteil 1C_267/2020 des Bundesgerichts vom 22. Februar 2021, E. 8.4.2, m.w.H.

  102. Art. 6 Abs. 3 BGÖ (vgl. auch Art. 27 Abs. 1a IMG BE, Art. 11 Abs. 2 OeffG SG, § 25 Abs. 1 IDG ZH).

  103. Vgl. Art. 48 BöB/IVöB 2019.

  104. Vgl. dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 3.3.

  105. Auf der Internetplattform SIMAP (Stand Anfang Februar 2024) sind Informationen und insbesondere Ausschreibungsunterlagen nur für einen begrenzten Zeitraum abrufbar.

  106. Vgl. Urteil 1C_267/2020 des Bundesgerichts vom 22. Februar 2021, E. 8.4.1, m.w.H.

  107. Vgl. Urteil 1C_267/2020 des Bundesgerichts vom 22. Februar 2021, E. 8.4.2, m.w.H.


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Vergessen dürfen? Erinnern müssen?

Die Grosse Kammer des EGMR zum Recht auf Vergessenwerden

Dario Haux, Dr. iur., LL.M., Zürich

Résumé: En principe, le «droit à l’oubli» comprend le droit d’un individu, fondé sur le droit de la personnalité, à ce que certaines informations rendues accessibles au public soient – sous certaines conditions – effacées, rectifiées ou anonymisées. La notion de «droit à l’oubli», basé sur l’art. 8 CEDH, et ses conditions d’application ont fait l’objet de nombreuses concrétisations jurisprudentielles ces dernières années. La présente contribution retrace l’histoire du «droit à l’oubli» et, à l’occasion de l’arrêt de la Grande Chambre de la CEDH (57292/16, Hurbain c. Belgique) du 4 juillet 2023 – dans lequel la Cour renforce et élargit les conditions d’exercice de ce droit-, examine, entre autres, les potentielles répercussions sur la liberté de la presse. L’auteur conclut en esquissant de nouvelles pistes de réflexion.

Zusammenfassung: Das «Recht auf Vergessenwerden» umfasst dem Grunde nach den persönlichkeitsrechtlich geprägten Anspruch eines Individuums, öffentlich einsehbare Informationen unter bestimmten Voraussetzungen löschen, berichtigen oder anonymisieren zu lassen. Ausgehend von Art. 8 EMRK haben die Konzeption als solche ebenso wie die notwendigen Voraussetzungen in den vergangenen Jahren jedoch zahlreiche Konkretisierungen erfahren. Anlässlich des Urteils der Grossen Kammer des EGMR (57292/16, Hurbain gegen Belgien) vom 4. Juli 2023, in dem der Gerichtshof die Voraussetzungen für die Bejahung des Anspruchs festigt und weiter ausbaut, fasst der Beitrag die bisherige Entwicklung des Rechts auf Vergessenwerden zusammen, analysiert das aktuelle Urteil und setzt sich u.a. mit möglichen Auswirkungen auf die Pressefreiheit auseinander. Er schliesst mit einem Fazit und Ausblick.

Inhaltsübersicht

I. Einleitung   

II. Bestehende Rechtsprechung zum «Recht auf Vergessenwerden»   
1. In der Schweiz
2. In Deutschland
3. Auf europäischer Ebene
a) EuGH
b) EGMR

III. Das aktuelle Urteil: Hurbain gegen Belgien
1. Der Sachverhalt und der bisherige Verfahrensverlauf
2. Die beteiligten Akteure
a) Der Antragssteller Hurbain
b) Die belgische Regierung
c) Die Drittbeteiligten G. und Article 19
3. Die Erwägungen des Gerichts
a) Der Umfang des Art. 10 EMRK
b) Der Umfang des Art. 8 EMRK
c) Die relevanten Kriterien
4. Kritik

IV. Schluss


Die Erstpublikation dieses Artikels von Dario Haux erfolgte in der Open-Access-Zeitschrift sui generis, Jahrgang 2023, S. 211 ff.

I. Einleitung

1

Diskussionen rund um den sachgemässen Umgang mit dem Erinnern und Vergessen, Andenken und Hinterfragen, Erhalten und Verändern sind aktueller denn je.[1] Wie sollen wir uns woran erinnern? Warum wollen wir, dass etwas vergessen wird? Und wer entscheidet darüber? Die Betroffenen? Neben Fragen nach dem «Warum» des Bewahrens der Vergangenheit und dem «Wer» oder «Was», stellen sich im Zeitalter neuer Technologien Fragen nach dem «Wie» bzw. «Wo».[2] Angesprochen wird damit die Frage nach dem passenden Format sowie der Einbettung in spezifische Kontexte und Institutionen. Im Rahmen dieses Prozesses von der Auswahl, über die inhaltliche Beschreibung und institutionelle Zuteilung bis hin zur tatsächlichen Aufbewahrung stellen sich zahlreiche Fragen, welche sowohl soziale und ethische als auch vielfältige rechtliche Bereiche betreffen.

2

Aktuell lassen sich einige dieser Fragestellungen anhand eines Urteils des EGMR[3] aufzeigen, das am 4. Juli 2023 publiziert wurde.[4] Der Gerichtshof behandelt darin u.a. Fragen betreffend die Anonymisierung eines online einsehbaren Zeitungsartikels über einen Unfall mit Todesfolge aus den 90er-Jahren sowie Möglichkeiten der Wiedereingliederung in die Gesellschaft, Ausprägungen der Pressefreiheit und den Faktor Zeit.[5] Überwiegt das öffentliche Interesse am Zugang zu korrekten Informationen? Kann eine betroffene Person auf Vergessen hoffen, etwa durch Rehabilitation und Zeitablauf? Wer partizipiert an diesem Prozess? Und warum?

3

Bei der Auseinandersetzung mit diesen Fragen spielt vor allem das sog. «Recht auf Vergessenwerden» eine zentrale Rolle. Dessen Ausprägungen führen immer wieder zu Diskussionen.[6] Dem Grunde nach handelt es sich um den persönlichkeitsrechtlich geprägten Anspruch eines Individuums, online einsehbare Informationen löschen, berichtigen oder anonymisieren zu lassen. Das Recht soll also dazu dienen, bestimmte Spuren zu löschen, um sie der Auffindbarkeit durch Dritte zu entziehen.[7] Diesem Interesse bzw. Anspruch stehen dabei oftmals die Freiheit auf Meinungsäusserung bzw. die Pressefreiheit gegenüber.

II. Bestehende Rechtsprechung zum «Recht auf Vergessenwerden»

4

Die Konzeption des Rechts auf Vergessenwerden («right to be forgotten»)[8] geht auf die Jahre um 2010 zurück.[9] In diesem Zeitraum wurde die Idee in Frankreich aufgebracht[10] und im Anschluss daran sowohl in den Institutionen der Europäischen Union[11] als auch in der Schweiz diskutiert.[12] Seitdem wird das Recht bisweilen missverständlich als «Recht auf Vergessen» oder plakativ als «Internet-Grundrecht im europäischen Recht»[13] bezeichnet. Dem Grunde nach handelt es sich jedoch um eine Ausprägung des Art. 8 EMRK,[14] dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, und nicht um ein eigenständiges Recht als solches. Der Schutzumfang bestimmt sich entsprechend aus einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit sowie dem Recht auf Achtung des Privatlebens und der Informationsfreiheit.[15] Das Recht auf Vergessenwerden dient vor allem dazu, das Auffinden von personenbezogenen Daten zu erschweren oder gar zu verhindern.[16]

1. In der Schweiz

5

Während es im Jahr 2004 noch hiess, dass es im «Zeitalter des Computers» kein Vergessen gäbe,[17] lässt sich das Recht auf Vergessenwerden in der Schweiz heutzutage vor allem[18] auf der Grundlage des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes geltend machen[19] – kumulativ zu anderen Ansprüchen.[20] Eingebettet ist es in den Anwendungsbereich von Art. 28 ZGB[21], nach dem die betroffene Person gegen jede Person vorgehen kann, die an der Verletzung ihr Persönlichkeitsrechte mitwirkt.[22] Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB liegt eine Widerrechtlichkeit jedoch nur dann vor, sofern die Verletzung nicht durch die Einwilligung der Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder aber durch Gesetz gerechtfertigt ist.[23] Vor allem aus der Meinungs- und Informationsfreiheit ergibt sich jedoch regelmässig ein überwiegendes Interesse am Festhalten der Informationen. Ist dies der Fall, so ist die Persönlichkeitsverletzung gerechtfertigt. Mögliche Ansprüche auf Löschung, Anonymisierung oder Anpassung entfallen dann.[24]

6

Die Judikative anerkennt das Bestehen des Rechts auf Vergessenwerden[25] und begründet dies u.a. mit den Gefahren einer «Pranger-Wirkung», die dem Ziel der Resozialisierung entgegenstünde.[26] Bei Jugendlichen wird zudem auf Art. 7 und Art. 10 Abs. 2 BV[27] verwiesen, denen zufolge der eigene Lebensentwurf so gestaltet werden soll, wie es den eigenen Bedürfnissen entspricht.[28] Gleichzeitig weisen Richter:innen darauf hin, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht allgemein oder absolut besteht.[29] Die Interessen der betroffenen Person sind vielmehr im Einzelfall etwa mit der Meinungs- und Informationsfreiheit abzuwiegen.

7

Die Wissenschaft fragt angesichts der rapiden Fortentwicklung neuer Technologien im Allgemeinen und Speichertechnologien im Besonderen zudem, ob Suchmaschinenanbieter in Zukunft öfters dazu verpflichtet werden Links zu entfernen oder Suchergebnisse anzupassen.[30] Dafür spricht, dass mehr und mehr Informationen aufbewahrt werden und sich Personen dessen auch zunehmend bewusst sind. Das Interesse dieser Personen, gewisse Inhalte löschen zu lassen, kollidiert jedoch regelmässig mit dem öffentlichen Anliegen an der «allgemeinen Geschichtsschreibung».[31]

2. In Deutschland

8

Die Konzeption des Rechts auf Vergessenwerden wurde in Deutschland vor allem durch zwei Entscheidungen des BVerfG[32] geprägt. In beiden Fällen spielten Ansprüche auf Löschung von Inhalten oder Verlinkungen auf der Grundlage von §§ 823 und 1004 BGB[33] analog eine zentrale Rolle.[34]

9

Dem ersten Beschluss vom 6. November 2019[35] liegt ein Mordfall aus dem Jahr 1981 zugrunde,[36] über den ein Nachrichtenmagazin berichtet hatte.[37] Die entsprechenden Artikel wurden später in einem Online-Archiv bereitgestellt und waren ohne Zugangsbarrieren auffindbar. Der Beschwerdeführer versuchte dies nach seiner Entlassung aus der Haft zu unterbinden. Er störte sich u.a. daran, dass sein Familienname in der Berichterstattung genannt wurde. Während das Landgericht Hamburg den Unterlassungsanspruch aufgrund der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts bejahte[38] und auch die Berufung vor dem OLG[39] ohne Erfolg blieb,[40] wandte sich die Beklagte mit der Revision an den BGH[41]. Am 13. November 2012 entschieden die Richter:innen das Urteil des OLG aufzuheben, das Urteil des LG abzuändern und die Klage abzuweisen.[42] Das Öffentlichkeitsinteresse wurde somit im Ergebnis dem Interesse des Täters, in Ruhe gelassen zu werden, vorgezogen.[43]

10

Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das BVerfG und machte eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG[44]) geltend.[45] Im anschliessenden Beschluss betonte das Gericht, dass Straftätern eine gewisse «Prägekraft für das Selbstverständnis des Gemeinwesens» zukäme.[46] So sei das Persönlichkeitsrecht «kein Rechtstitel gegen ein Erinnern in historischer Verantwortung.»[47] Presseunternehmen käme demgegenüber die wichtige Aufgabe zu, diesen Einblick zu ermöglichen.[48] Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beschwerdeführer die Öffentlichkeit nicht gesucht habe und dass der Artikel ohne Bezahlschranke öffentlich einsehbar gewesen sei.[49] Das Gericht betonte zudem, dass indem die Artikel dauerhaft verfügbar seien, sich die Bedeutung im Verlauf der Zeit verändern könne. Der Rechtsordnung käme somit eine schützende Aufgabe zu, um zu verhindern, «dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen» müsse.[50] Anders sei die «Chance zum Neubeginn in Freiheit» kaum umzusetzen.[51] Die Richter:innen betonten in diesem Zusammenhang, dass «[d]ie Möglichkeit des Vergessens […] zur Zeitlichkeit der Freiheit» gehöre.[52] Doch obschon das Gericht die Bedeutung der Selbstbestimmung und deren Schutzbedürftigkeit betonte,[53] kam es zum Schluss, dass daraus nicht das Recht folge, «alle früheren personenbezogenen Informationen, die im Rahmen von Kommunikationsprozessen ausgetauscht wurden, aus dem Internet löschen zu lassen».[54] Diese Aspekte seien vom BGH umfassender zu berücksichtigen.

11

Der am selben Tag publizierte Beschluss «Recht auf Vergessen II»[55] ist vor allem im Hinblick auf die Verantwortung von Suchmaschinenbetreiber:innen zentral.[56] Hintergrund war ein Fernsehbeitrag, in dem einer Geschäftsführerin vorgeworfen wurde, einen Mitarbeiter unfair behandelt zu haben. Gegenüber der Betreiberin der Suchmaschine wollte sie erreichen, dass bei der Eingabe ihres vollständigen Namens im Suchfeld nicht auf den Beitrag verwiesen wird («De-Listing»). Nachdem das Landgericht die Betreiberin der Suchmaschine verpflichtet hatte, den Link auf der Ergebnisseite dauerhaft zu entfernen,[57] wies das OLG die Berufung ab.[58] Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin an das BVerfG und machte eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend.[59] Im Gegensatz zum vorstehenden Beschluss des BVerfG führten die Richter:innen aus, dass das OLG die Grundrechtspositionen der Parteien umfassend berücksichtigt habe.[60] Eine zentrale Rolle spiele zudem der Umstand, dass die Geschäftsführerin von sich aus die Öffentlichkeit gesucht hatte.[61] Zwar sei sie nicht nur in ihrer Sozialsphäre betroffen – deren Grenzen zunehmend verschwimmen würden – jedoch ziele der Beitrag «auf ein in die Gesellschaft hineinwirkendes Verhalten» und sei «durch ein hier noch fortdauerndes, wenn auch mit der Zeit abnehmendes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt».[62] Die Verfassungsbeschwerde sei in diesem Sinne zwar zulässig, jedoch unbegründet.

12

Darüber hinaus erlangte der Beschluss insoweit Bedeutung, als die Richter:innen festhielten, dass im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, Deutsche sich auch auf Grundrechte der EU-GRC[63] berufen können.[64]

3. Auf europäischer Ebene

13

Innerhalb der Europäischen Union stellt vor allem das Urteil des EuGH zu Google Spain[65] den «Beginn einer neuen Traditionslinie»[66] dar, auf die weitere Schritte folgten.[67]

a) EuGH

14

Dem Urteil des EuGH liegt das Anliegen eines spanischen Zahnarztes zugrunde, den Verweis auf eine beinahe 20 Jahre alte amtliche Veröffentlichung bezüglich einer Zwangsvollstreckung löschen zu lassen.[68] Seine Klage richtete sich einerseits gegen die Zeitung, in der die Zwangsvollstreckung publiziert wurde, andererseits gegen die Niederlassung von Google in Spanien und Google Inc. Während die spanische Datenschutzbehörde AEPD[69] die Klage gegen die Zeitung aufgrund des öffentlichen Interesses ablehnte, hiess es die Klage gegen Google gut. Die Rechtsmittelinstanz legte dem EuGH sodann einige Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vor.

15

Nachdem der EuGH die Anwendbarkeit des europäischen Datenschutzrechts bejaht hatte,[70] setzten sich die Richter:innen mit der Frage auseinander, ob das Medienprivileg für Suchmaschinenbetreiber:innen einschlägig sei – und verneinte dies.[71] Demgegenüber bejahte das Gericht ein Recht auf Vergessenwerden v.a. aus datenschutzrechtlichen Erwägungen heraus.[72] Gleichzeitig arbeiteten die Richter:innen die überragende Bedeutung von Suchmaschinen für die Allgemeinheit heraus und wägten das Öffentlichkeitsinteresse der Allgemeinheit gegen das Bedürfnis der Einzelnen, in Ruhe gelassen zu werden, ab. Der Gerichtshof stellte dabei die Einzelfallbedeutung in den Mittelpunkt und machte deutlich, dass sich die Interessenlage jeweils stark unterscheiden könne.[73] Darüber hinaus konkretisierte das Gericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.[74]

b) EGMR

16

Neben dem EuGH setzte sich der EGMR mit dem entsprechenden Recht und seiner konkreten Ausgestaltung auseinander. Zentral ist dafür der Fall des M.L. und des W.W. gegen Deutschland[75], in dem es um einen Löschungs- bzw. Anonymisierungsanspruch gegenüber Medienarchiven ging. Dabei ging es um die Ermordung eines Schauspielers, wofür die beiden Beschuldigten im Jahr 1993 rechtskräftig verurteilt wurden. Nach Ihrer Entlassung auf Bewährung versuchten sie die Medienberichtserstattung unter voller Namensnennung zu unterbinden. Nachdem sie ihr Anliegen auf nationaler gerichtlicher Ebene nicht durchsetzen konnten,[76] legten sie Beschwerde beim EGMR ein.

17

Im Sommer 2018 wies der EGMR die Beschwerde zurück, da keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliege. Dem EGMR zufolge umfasse das Persönlichkeitsrecht zwar jenes auf Resozialisierung, jedoch stünde diesem vorliegend die Pressefreiheit gegenüber – wobei die Richter:innen zwischen klassischen Medien und Suchmaschinenbetreiber:innen unterschieden.[77] Sie differenzierten somit zwischen der ursprünglichen, durch die Meinungsfreiheit geschützten Herausgabe von Informationen sowie dem Interesse der Suchmaschinenbetreiber:innen, die Auffindbarkeit dieser Informationen zu erleichtern.[78] Das Gericht betonte weiter, dass es auch durch die Strafverbüssung zu keiner zeitlichen Zäsur komme, sodass das Öffentlichkeitsinteresse nicht unbedingt zurücktreten müsse.[79] Jedoch seien zeitliche Aspekte etwa bzgl. der Bedeutung in der öffentlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen.[80] Sodann führte das Gericht aus, dass im konkreten Fall die Berichterstattung objektiv-sachlich gehalten wurde,[81] mithin kein reisserischer Ton o.ä. dominierte. Der EGMR machte zudem deutlich, dass die Betroffenen von sich aus Kontakt mit den Medien gesucht hätten.[82]

III. Das aktuelle Urteil: Hurbain gegen Belgien

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Der EGMR schaffte somit grundlegende Kriterien, die sich auch auf den nun entschiedenen Fall «Hurbain» auswirken. Gleichzeitig gilt es zwei Unterschiede zu berücksichtigen: Während die Betroffenen im vorstehenden Fall mehrfach selbst an die Medien herangetreten waren, wollte der betroffene «G.» im folgenden Fall in Ruhe gelassen werden. Darüber hinaus unterscheidet sich der Fall insoweit, als der G. keinen Mord beging, sondern einen Unfall im Strassenverkehr mit Todesfolge verursachte.

1. Der Sachverhalt und der bisherige Verfahrensverlauf

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G. verursachte im Jahr 1994 unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall mit Todesfolge und wurde verurteilt. Die Zeitung «Le Soir» berichtete am 10. November 1994 in einem etwa zwanzig Zeilen langen Artikel über diesen und andere Unfälle. In dem Beitrag wurde der vollständige Name des G. genannt. Einige Jahre später forderte G., ein Arzt, die S.A. Rossel et Compagnie als Eigentümerin der Zeitung zur Löschung des Artikels auf und strebte ein Verfahren vor der Selbstregulierungsinstitution der belgischen Medien[83] an. Beides blieb erfolglos. Im Frühjahr 2012 verklagte G. am Tribunal Correctionnel in Neufchâteau den Herausgeber der Zeitung, Patrick Hurbain. Auf der Grundlage von Art. 1382 des belgischen Zivilgesetzbuchs[84] sollte dieser dazu verpflichtet werden den Artikel zu anonymisieren. Das Gericht gab diesem Anliegen weitestgehend statt. Hurbain legte dagegen vor dem Berufungsgericht in Liège erfolglos Berufung ein.[85] Nach einem weiteren von G. angestrengten Verfahren über die zunächst nicht erfolgte Umsetzung des Urteils im Herbst 2014, legte Patrick Hurbain Revision ein. Diese wurde am 29. April 2016 abgewiesen.[86]

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Hurbain gelangte deshalb im September 2016 mit einer Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK an den EGMR, wo eine Kammer am 22. Juni 2021 in einer 6:1-Entscheidung urteilte, dass die Beschwerde zwar zulässig sei, eine Verletzung von Art. 10 EMRK, der Freiheit der Meinungsäusserung, indes nicht vorliege.[87] Begründet wurde dies vor allem damit, dass die nationalen Gerichte eine ausreichend umfassende Abwägung der beeinträchtigen Rechte vorgenommen hätten und eine Anonymisierung des Artikels das Archiv als solches nicht betreffen würde[88] – da die Änderungen nur am online publizierten Artikel vorgenommen würden.

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Am 16. September 2021 beantragte Hurbain unter Verweis auf Art. 43 EMRK die Verweisung der Rechtssache an die grosse Kammer. Diesem Antrag wurde am 11. Oktober 2021 stattgegeben.[89]

2. Die beteiligten Akteure

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Die Grosse Kammer legt im aktuell publizierten Urteil diesen Verfahrensablauf dar und setzt sich über 257 Randziffern respektive 85 Seiten hinweg sodann mit den rechtlichen Grundlagen sowie den jeweiligen Argumenten der Parteien auseinander.

a) Der Antragssteller Hurbain

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Das Gericht stellt zunächst die vom Antragssteller Hurbain vorgebrachten Argumente vor, die ihm zufolge den Fall charakterisieren.[90] Demnach zielt er in erster Linie darauf ab, die Bedeutung der Integrität (digitaler) Archive herauszuarbeiten.[91] Er hinterfragt zudem, inwiefern dem G. tatsächlich ein schwerwiegender Schaden entstanden sei[92] und stellt zur Diskussion, ob das öffentliche Interesse tatsächlich mit der Zeit abnehmen würde. Ihm zufolge sei eine solche Annahme fragwürdig, zumal auch Historiker:innen und Soziolog:innen ein Interesse an solchen Ereignissen hätten[93] und dem G. als Arzt auf lokaler Ebene eine wichtige Position zukomme.[94] Darüber hinaus argumentiert er, dass die Gefahr bestehe, dass sich Medienunternehmen dazu entscheiden könnte, keine Informationen aufzubewahren, sofern irgendein individueller Bezug bestehe. Es sei somit eine abschreckende Wirkung für die Arbeit der Presse zu befürchten.[95]

b) Die belgische Regierung

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Das Gericht gibt sodann die Auffassung der Regierungsvertreter Belgiens wieder, denen zufolge es sich bei der Archivierung durch die Presse um eine bedeutende, jedoch sekundäre Aufgabe handle.[96] Auch die Wahl zwischen analoger oder digitaler Aufbewahrung sei zweitrangig.[97] Wichtiger sei es hervorzuheben, dass die Anonymisierung weniger einschneidend sei als die Löschung[98] und die Einzelfallabwägung zentral bleibe.[99] Entsprechend erwarten sie auch keine abschreckende Wirkung für die Arbeit von Medienhäusern. Zudem unterscheide sich der vorliegende Fall durch zwei Punkte: Erstens habe der G. den Medienkontakt gerade nicht gesucht[100] und zweitens bliebe vorliegend der originale Artikel unberührt.[101]

c) Die Drittbeteiligten G. und Article 19

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Daran schliessen die Argumente des G. sowie der sechzehn Drittbeteiligten als Streithelfer an; letztere vertreten durch Article 19. Während G. betont, dass Le Soir erst verspätet Massnahmen ergriffen habe,[102] unterstreichen die Vertreter:innen von Article 19, dass ein Löschen in jedem Fall vermieden werden müsse, um die Arbeit der Medien nicht einzuschränken.[103] Der Betroffene G. sieht diese Beeinträchtigung der Archive, hebt jedoch hervor, dass es sich bei der Anonymisierung um eine minimale Veränderung handle.[104] Zudem verwiesen Suchmaschinen einheitlich auf die anonyme Version – anders beispielsweise als bei der Verwendung von «noindex tags»,[105] die für jede Suchmaschine einzeln erstellt werden müssten. Mit Bezug auf die Rolle der Medien betonen die Vertreter:innen von Article 19, dass bei Art. 16 DSGVO vor allem die Ausnahmen u.a. für Journalist:innen zu beachten seien.[106] Vor diesem Hintergrund sei stets im Einzelfall zu prüfen, ob es sich tatsächlich um einen über das «übliche» Mass hinausgehenden Schaden handle.[107] Je nachdem seien andere Massnahmen angezeigt. Diesbezüglich vertritt G. die Auffassung, dass Online-Artikel im Archiv grundsätzlich nicht zur Information der Öffentlichkeit dienten, sondern in erster Linie zur Erzeugung von «traffic» auf der Website eingesetzt würden.[108]

3. Die Erwägungen des Gerichts

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Ausgehend von diesen Darlegungen untersuchen die Richter:innen, ob bzw. inwieweit diese Eingriffe in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind.[109] Von vornherein betont das Gericht, dass drei Versionen des Artikels vorhanden seien: Neben der originalen Druckversion sei dies die öffentlich einsehbare Onlineversion sowie eine sich im geschlossenen Hauptarchiv befindliche Version.[110] Diese Differenzierung sei relevant, da es vorliegend um die Verfügbarkeit der seit dem Jahr 2008 existierenden Online-Publikation gehe.[111] Die anderen Versionen seien hingegen nicht betroffen.

a) Der Umfang des Art. 10 EMRK

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Davon ausgehend stellen die Richter:innen in den Rz. 176 ff. die Grundzüge des Art. 10 EMRK dar. Sie führen aus, dass die Freiheit der Meinungsäusserung explizit nicht nur Informationen oder Ideen umfasse, sondern eben auch Schockierendes beinhalte.[112] Gleichzeitig sei zu berücksichtigen, dass der Presse eben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten zuteilwürden.[113] Zur Pressearbeit gehörten auch Archivtätigkeiten, sodass die Integrität der Pressearchive ein Leitprinzip sei. Dies sei bei jeder Prüfung eines Antrags auf Entfernung oder Änderung eines archivierten Artikels zu berücksichtigen und gelte insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Rechtmässigkeit des Artikels nicht in Frage stehe.[114]

b) Der Umfang des Art. 8 EMRK

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An diese Darstellung schliesst eine Übersicht über den Umfang des Art. 8 EMRK an.[115] In diesem Zusammenhang sei zunächst relevant, dass es sich beim «Privatleben» um einen nur schwerlich eingrenzbaren Begriff handle, der bis in den beruflichen Alltag hineinreichen könne.[116] Dies werde beispielsweise in Fällen deutlich, in denen die persönliche Reputation einer einzelnen Person durch einen weitgehenden Angriff auf dem Spiel stehe und dies auf die persönliche Identität oder Integrität zurückspiegele.[117] Darüber hinaus befinde sich das Recht auf Vergessenwerden weiterhin in einer Entwicklungsphase.[118] Gleichzeitig stehe bereits fest, dass der Faktor Zeit eine zentrale Rolle spiele.[119] Und obschon das Gericht sodann die weitere Entwicklung vorzeichnet, betont es auch, dass das Recht nicht eigenständig durch die Konvention geschützt sei: Soweit es von Art. 8 EMRK erfasst sei, könne es nur bestimmte Situationen und Informationen betreffen.[120]

c) Die relevanten Kriterien

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Mit Bezugnahme auf den konkreten Fall prüfen die Richter:innen sodann, ob ausreichend Gründe für eine Anonymisierung vorliegen. Den Ausgangspunkt dieser Prüfung stellten die in Couderc und Hachette Filipacchi Associés gegen Frankreich[121] entwickelten Grundsätze dar. Da es sich vorliegend um die elektronisch archivierte und nicht die originale Version handle, müssten diese jedoch angepasst werden.[122] Zu berücksichtigen sei demnach:

a. die Art der archivierten Informationen;
b. die seit der Erstpublikation vergangene Zeit;
c. das aktuelle Interesse an den Informationen;
d. der Bekanntheitsgrad und das Verhalten der betroffenen Person;
e. mögliche negative Auswirkungen für die betroffene Person, sofern der Artikel verfügbar bleibt;
f. der Grad der Zugänglichkeit; sowie
g. die Auswirkungen auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pressefreiheit.[123]

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Im Rahmen der Anwendung auf den Sachverhalt unterstreicht das Gericht, dass diese im Rahmen des gegebenen Ermessensspielraums erfolge: Das Gericht könne nur prüfen, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung mit derjenigen übereinstimme, die sich aus den dargelegten Kriterien ergäbe.[124]

aa) Die Art der archivierten Informationen
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Das Gericht führt bezüglich der Art der archivierten Informationen aus, dass es sich bei dem Unfall um einen aus einer Unfallserie handle, zu denen es im bestimmten Zeitraum gekommen war – und über die anschliessend berichtet wurde.[125] Dabei wurde über G. jedoch nicht nur mit vollem Namen, sondern auch über die spezifischen Umstände berichtet. Zwar liege somit eine Berichterstattung vor, die anschliessend jedoch keine weitere Bedeutung erlangt habe.[126]

bb) Die zeitliche Komponente
32

Sodann sei seit der Erstpublikation im Jahr 1994 bereits einige Zeit vergangen. Da die Relevanz von Informationen oftmals in einem engen Zusammenhang zur Aktualität stehe,[127] habe G. nach Zeitablauf ein berechtigtes Interesse daran gehabt sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern – ohne permanent an seine Vergangenheit erinnert zu werden.[128]

cc) Das aktuelle Interesse
33

Die zeitliche Komponente sei bei der Frage nach dem aktuellen Interesse ebenfalls von besonderer Relevanz. Der zentrale Bewertungszeitpunkt sei hierbei der Zeitpunkt der Anfrage durch G. – nicht jener der Erstpublikation.[129] Sodann sei der Spielraum für mögliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 EMRK zwar klein, jedoch könne das öffentliche Interesse auch nicht dazu dienen, den Hunger nach Informationen über das Privatleben anderer Personen zu stillen.[130] Vor dem Hintergrund des Zeitablaufs komme dem Unfall somit eine marginale und keine historische Bedeutung zu.[131]

dd) Der Bekanntheitsgrad und das Vorverhalten
34

Zur Frage des Bekanntheitsgrads sowie dem Vorverhalten des betroffenen G. äussert sich das Gericht differenziert: Durch Zeitablauf könne das Profil einer Person durchaus in Vergessenheit geraten, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch auch wieder an Bedeutung gewinnen.[132] Mit Bezugnahme auf das Argument des Antragsstellers – G. komme als Arzt auf lokaler Ebene eine gewisse Bedeutung zu – führen die Richter:innen aus, dass diese Berufswahl nicht zu einer öffentlichen Bedeutung führe, zumal er nicht von sich aus den Kontakt zu den Medien gesucht habe.[133]

ee) Potenzielle negative Auswirkungen
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Sodann geht das Gericht auf die negativen Auswirkungen für G. ein, die durch das Fortbestehen der Informationen auf der Website eingetreten sind. Diesbezüglich seien hinreichend begründete Darlegungen hinsichtlich einer schwerwiegenden Beeinträchtigung seines Privatlebens erforderlich.[134] Dabei reiche es nicht aus, dass die Person in der Zwischenzeit «rehabilitiert», d.h. wieder in die Gesellschaft aufgenommen, sei.[135] Vorliegend sei jedoch deutlich geworden, dass durch die leichte Auffindbarkeit des Artikels psychologische Schäden und Stigmatisierungen zu befürchten seien.[136]

ff) Der Grad der Zugänglichkeit
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Was die Verfügbarkeit und den Grad des Zugangs zu den Informationen betrifft, führt das Gericht aus, dass die Einsicht in Archive eine aktive Handlung, etwa die aktive Eingabe von Schlüsselwörtern auf einer Website, erforderlich mache.[137] Ohne eine solche spezifisch ausgerichtete Suche sei das Auffinden erschwert. Vorliegend sei jedoch zu beachten, dass die Informationen frei verfügbar seien, während sie in vergleichbaren Fällen hinter einer Paywall stünden.[138]

gg) Die Auswirkungen
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Zu guter Letzt seien diese Elemente unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Meinungsäusserungsfreiheit sowie die Pressefreiheit abzuwägen. Das Gericht betont, dass vor allem dank des technologischen Fortschritts zahlreiche verschiedene Möglichkeiten bekannt seien, um den Zugang zu diesen Informationen zu erschweren. Beispielhaft seien etwa die Umsortierung der Suchergebnisse oder das Entfernen eines Artikels aus dem Index zu nennen. Angesichts dieser Möglichkeiten sei stets diejenige Methode zu wählen, welche zur geringsten Einschränkung der Pressefreiheit führe.[139] Während in vorherigen Urteilen stets geschaut wurde, welche Alternativen zuvor ausgetestet worden seien, hatte G. von vornherein erklärt, dass es mehrere verschiedene noindex tags gebraucht hätte, was wenig effizient gewesen wäre.[140] Dasselbe gelte für das Hinzufügen eines schriftlichen Hinweises[141] oder die Kontaktaufnahme mit einzelnen Suchmaschinenanbieter:innen.[142] In Anbetracht dessen schliesst das Gericht, dass die Anonymisierung weniger einschneidend sei als das Löschen der Informationen.[143]

38

Das Gericht schliesst mit der Feststellung, dass die nationalen Gerichte in kohärenter und nachvollziehbarer Weise sowohl die Art als auch die Schwere, der dargelegten juristischen Tatsachen berücksichtigt hätten. Eine Verletzung von Art. 10 EMRK liege mithin nicht vor.

39

Auf diese 12:5-Entscheidung des Gerichts folgt eine zustimmende Meinung des Richters Krenc sowie eine abweichende Meinung des Richters Ranzoni, welche von den Richtern Küris, Grozev, Eicke und Schembri Orland unterstützt wird. In der abweichenden Meinung äussert Richter Ranzoni die Befürchtung, der von der Mehrheit des Gerichts gewählte Ansatz berge die Gefahr einer erheblichen Schwächung der Pressefreiheit.[144] Dabei verweist er auf das aktuelle geopolitische und soziale Klima[145] und bezieht sich dabei augenscheinlich auf Einschränkungen der Pressefreiheit in autoritären Systemen oder auf Herausforderungen durch digitale Disruptionen. Da Zeitungen verschwänden, sei es wichtig, diese Freiheiten zu stärken und die entsprechenden Aktivitäten zu schützen.[146] Im Hinblick auf die Frage, ob der zeitliche Ablauf eine Rolle spielt, sei zudem zu berücksichtigen, dass sich dies jederzeit ändern könne. Was einmal an Bedeutung verloren habe, könne jederzeit wieder an Bedeutung gewinnen.[147]

4. Kritik

40

Obschon die grosse Kammer somit nachvollziehbare Kriterien für den Umgang mit dem Recht auf Vergessenwerden entwickelt hat, äusserte sich die Nichtregierungsorganisation Media Defence im Anschluss an das Urteil besonders kritisch.[148] Sie kritisierte vor allem, dass durch diese weitere Etablierung des Rechts auf Vergessenwerden, die Meinungsäusserungsfreiheit im Allgemeinen sowie die Pressefreiheit im Konkreten eingeschränkt bzw. insgesamt bedroht werde. Das Argument zielt dabei vor allem auf die ihres Erachtens nicht unerhebliche Einwirkung auf Medienarchive.[149] Angesichts aktueller Diskussionen um öffentliche Medien ist diese Perspektive ernst zu nehmen.[150] Und doch führt diese konkrete Kritik von Media Defence zu weit: Erstens führt das Urteil nicht dazu, dass Presseunternehmen ihre Archive nun fortlaufend überprüfen und Namen aus historischen Artikeln herausstreichen müssen. Vielmehr bleibt es bei einer einzelfallbezogenen Prüfung[151] und dem Ziel der möglichst geringfügigen Einschränkung der Pressefreiheit.[152] Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die originale, gedruckte Version in den Printarchiven unverändert bestehen bleibt.[153] Zweitens sind die Hürden eines auf das Recht auf Vergessenwerden gestützten Antrags erheblich, zumal im Zweifelsfall eine Anonymisierung gegenüber der vollständigen Löschung bevorzugt wird. Und drittens bleibt es auch dabei, dass die das Recht geltend machende Person einen erheblichen Schaden geltend machen muss, der über das «blosse» Interesse an der Rehabilitation hinausgeht.[154]

41

Der weitere Kritikpunkt von Media Defence knüpft an diesen letztgenannten Punkt an, indem hinterfragt wird, ob dem G. tatsächlich ein solch erheblicher Schaden entstanden sei. Unter Berücksichtigung der nun entwickelten Kriterien ist zu beachten, dass inzwischen knapp drei Jahrzehnte seit der erstmaligen Publikation vergangen sind,[155] es sich weder um einen statistisch noch historisch signifikanten Fall handelt und der Betroffene G. der allgemeinen Öffentlichkeit kaum bekannt sein dürfte. In einer gegenteiligen Situation hätte das Gericht den entsprechenden Anspruch nur schwerlich bejaht.[156] Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass die gesellschaftliche Rehabilitierung für sich allein genommen keinen entsprechenden Anspruch begründen kann (siehe dazu das Gericht auf Rz. 233), jedoch hatte das Berufungsgericht in Liège ausführlich dargelegt, dass bei der Eingabe des vollen Namens des G., der Artikel als einer der ersten erschien. Dies hat ohne Frage erhebliche psychologische Auswirkungen auf den Betroffenen. Die Wirkung von online verfügbaren Inhalten auf die Einzelne wird umso deutlicher, wenn man berücksichtigt, dass «das Internet» de facto wohl kaum vergisst.[157]

42

Gleichzeitig stellt sich dann die Frage, warum die Freiheiten und Rechte der Medien eingeschränkt werden, wenn die Informationen sowieso verfügbar bleiben. Bekannt ist in diesem Zusammenhang vor allem der sog. Streisand-Effekt,[158] wonach durch den Versuch, eine Online-Verbreitung von Inhalten zu verhindern, eher das Gegenteil erreicht wird. Das Recht kann diesem Phänomen nur bedingt Einhalt gebieten, zumal die dahinterstehenden Akteure nur selten identifiziert bzw. rechtlich belangt werden können. Andererseits erfordert genau dieser Umstand ein Recht, das sich umso mehr schützend vor die oder den Einzelnen stellt – selbst wenn die Löschung digitaler Inhalte ein Kampf gegen Windmühlen zu sein scheint.

IV. Schluss

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Angesichts dieser vielfältigen Ebenen bleibt die Frage bestehen, was zu tun bleibt. Zum einen wäre zu diskutieren, ob nicht Einzelpersonen eigene Löschrechte zustehen sollten. Zwar bieten Unternehmen bereits sich selbst löschende Nachrichten an[159] und auch Gesuchen bei grossen Suchmaschinenbetreiber:innen[160] wird zunehmend stattgegeben. Doch ist die Löschung oftmals nur durch die Drittpartei möglich. Sollte dies so sein? Wie ist der Umgang zu handhaben, wenn Bewerber:innen aufgrund von Informationen im Internet eine Arbeitsstelle nicht erhalten?[161] Oder wenn eine Sterbeurkunde verlangt wird, um als Angehörige das Profil einer verstorbenen Person zu löschen?[162] Eine Stärkung der Rolle der Nutzer:innen scheint angezeigt, zumal ansonsten die Gefahr besteht, dass ausschnitthafte und damit teilweise verfälschende oder fehlleitende Persönlichkeitsprofile in der Onlinewelt zunehmen.[163] Gleichzeitig darf eine solche Bestärkung nicht dazu führen, dass sich Betroffene die eigene öffentliche Darstellung gewissermassen «kuratieren», indem Vergangenes oder potenziell Negatives ausgeblendet wird. Dies zeigt die besondere Bedeutsamkeit der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäusserungsfreiheit – oder aber mit der Kunstfreiheit[164] – auf.

44

Zum anderen sind deutliche Zuweisungen erforderlich, partizipieren doch immer mehr Akteure mit unterschiedlichen Interessen an dem gesamten Prozess.[165] Neben Privatpersonen, staatlichen Institutionen und Medienunternehmen sticht dabei vor allem die herausragende Bedeutung von Suchmaschinen heraus, welche die Auffindbarkeit von Inhalten sowohl erleichtern (bzw. de facto überhaupt erst möglichen), als auch erschweren (bzw. de facto unterbinden) können.[166] Neben diese Akteure treten Archive, denen für die Kultur des Menschen eine zentrale Bedeutung zukommt.[167] Angesichts der schieren Menge an Inhalten stehen diese jedoch vor der Herausforderung, zunehmend selektionieren und neue Wege zur Bewahrung sich in Bewegung befindlicher Inhalte finden zu müssen – ohne die kollektive Erhaltung des Wissens und der Kultur zu sehr zu beschränken.[168]

45

Das Urteil schafft trotz der berechtigten Kritik Rechtssicherheit für die Ausprägungen des «right to be let alone»[169].[170] Sowohl die Befürchtungen eines «Nicht-mehr-vergessen-Könnens»,[171] als auch jene vor einer umfassenden Löschung werden ernstgenommen und berücksichtigt. Und doch bleibt es am Ende wohl bei der Erkenntnis, dass die Struktur und die Permanenz des Internets[172] Segen und Fluch zugleich sind.


Fussnoten:

* Dario Haux, Dr. iur., LL.M. (Columbia), Substitut in einer Anwaltskanzlei in Zürich. Der Autor dankt den zahlreichen (anonymen) Reviewer:innen für kritische Anmerkungen zu den Vorversionen

[1] Siehe beispielhaft Rachel Huber / Barbara Lüthi / Katharina Morawek, Auslegeordnung «Erinnerungskultur Stadt Zürich»: Studie im Auftrag des Präsidialdepartements der Stadt Zürich zur erinnerungskulturellen Situation, Luzern 2023; umfassend zum Begriff, Vorgang und der Funktion des Vergessens Carina Becker, Das Recht auf Vergessenwerden, Diss. Tübingen 2019, S. 13 ff. Beim Umgang mit der Vergangenheit spielt stets auch die Frage nach der «Wahrheit» eine Rolle. Siehe dazu aktuell Björnstjern Baade, Wahrheit und Recht: Störung und Schutz regulatorischer, asylrechtlicher und medialer Wahrheitsfindung, Habil. Berlin 2022, Tübingen 2023.

[2] Siehe zu einigen Aspekten Antoinette Maget Dominicé / Dario Henri Haux / Fabienne Sarah Graf, Saving Content in Digital Surroundings: A Safe Solution?, Pólemos 2020, S. 17 ff.

[3] Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.

[4] Urteil des EGMR [GK] 57292/16 vom 4. Juli 2023 (Hurbain gegen Belgien); siehe dazu Sebastian Zeitzmann, Belgien: Verurteilung zur Anonymisierung der archivierten Onlineversion eines Zeitungsartikels, AfP 2023, S. 307 f.

[5] Siehe dazu etwa Stephan Kirste, Die Zeitlichkeit des positiven Rechts und die Geschichtlichkeit des Rechtsbewusstseins: Moment der Ideengeschichte und Grundzüge einer systematischen Begründung, Diss. Berlin 1998; Sebastian Wuschka / Isabella Risini / Stefan Lorenzmeier / Felix Boor (Hrsg.), Zeit und Internationales Recht: Fortschritt – Wandel – Kontinuität, Tübingen 2019; sowie zu aktueller Forschung Alice Bertram / Cosima Möller / Nina Weymann, Bericht über den Workshop «Zeit und Recht» im Rahmen der strategischen Partnerschaft mit der Universität Zürich im März 2021.

[6] Umfassend dazu Felix Stumpf, Das Recht auf Vergessenwerden, Diss. Baden-Baden 2017.

[7] Siehe dazu Rolf H. Weber, The Right to be Forgotten – More than a Pandora’s Box?, JIPITEC 2011, S. 120 f.

[8] Rolf H. Weber, Neue Grundrechtskonzeptionen zum Schutz der Privatheit, in: Weber/Thouvenin (Hrsg.), Neuer Regulierungsschub im Datenschutzrecht?, Zürich 2012, S. 7 ff.

[9] Im deutschsprachigen Wikipedia-Artikel zum Recht auf Vergessenwerden wird v.a. auf ein Werk von Viktor Mayer-Schönberger, Delete. Die Tugend des Vergessens in digitalen Zeiten, Berlin 2010, als Ausgangspunkt entsprechender Diskussionen verwiesen.

[10] So Rolf H. Weber / Ulrike Heinrich, Braucht die Schweiz ein Recht auf Vergessen im Internet?, in: Epiney/Diezig (Hrsg.), Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2013/2014, Zürich 2014, S. 301; mit Verweis auf Le Monde vom 13. Oktober 2010 («Droit à l’oubli» sur Internet: une charte signée sans Google ni Facebook).

[11] Siehe Europäische Kommission, Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung), 2012/0011 (COD) vom 25. Januar 2012, Erwägungsgründe 53 und 54.

[12] Rolf H. Weber, Der Ruf nach einem Recht auf Vergessen: Ein neues datenschutzbezogenes Verfassungsrecht im Spannungsfeld zwischen Privatheit und Transparenz?, digma 2011, S. 102 ff.

[13] Volker Boehme-Neßler, Das Recht auf Vergessenwerden – Ein neues Internet-Grundrecht im Europäischen Recht, NVwZ 2014, S. 825 ff.

[14] Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101).

[15] Urteil des EGMR 57292/16 vom 22. Juni 2021 (Hurbain gegen Belgien), Ziff. 94; zum Vorstehenden siehe Boris Paal, in: Paal/Pauly (Hrsg.), Beck’sche Kompakt-Kommentare, Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl., München 2021, Art. 17 DSGVO N 2 (zit. Komm. DSGVO BDSG-Bearbeiter:in).

[16] Moritz Hennemann, Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung, PinG 2016, S. 176 f.

[17] Bruno Glaus, Das Recht auf Vergessen und das Recht auf korrekte Erinnerung, Medialex 2004, S. 200.

[18] Zu beachten ist Art. 32 DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 [DSG; SR 235.1]). Demnach können Betroffene beispielsweise verlangen, dass anschliessend an eine Auskunft nach Art. 25 DSG unrichtige Personendaten berichtigt werden. Von diesem grundsätzlichen Recht gibt es einige Ausnahmen, etwa aufgrund von Aufbewahrungsvorschriften.

[19] Siehe etwa BGE 109 II 353 E. 3; BGE 122 III 449 E. 3b.

[20] Rainer J. Schweizer / Lea Striegel, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich et al. (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 13 N 112 (zit. SGK BV-Bearbeiter:in).

[21] Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210).

[22] Siehe Urteil des Bundesgerichts 5P.254/2002 vom 12. September 2002 E. 2.5; sowie Urteil des Bundesgerichts 5P.308/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 2.4 f.

[23] Zum Vorstehenden siehe Patrick Eggimann, Recht auf Vergessen: Und wer da googelt, der findet nicht mehr, sic! 2014, S. 651.

[24] Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017 (BBl 2017 6941), S. 7077 f.

[25] Siehe BGE 109 II 353; BGE 111 II 209; weitergehend Mirjam Teitler, Der rechtskräftig verurteilte Straftäter und seine Persönlichkeitsrechte im Spannungsfeld zwischen öffentlichem Informationsinteresse, Persönlichkeitsschutz und Kommerz, Zürich 2008, S. 82 ff.

[26] BGE 109 II 353 E. 3, u.a. mit Verweis auf das sog. Lebach-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 536/72 vom 5. Juni 1973 (BVerfGE 35, 202-Lebach).

[27] Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).

[28] SGK BV-Schweizer/Striegel, Art. 13 N 112; siehe in diesem Kontext Erwägung 65 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): «Eine betroffene Person sollte (…) ein Recht auf Vergessenwerden» haben, was insbesondere «wichtig in Fällen (sei), in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte.», zitiert nach Sandra Husi-Stämpfli, DSGVO: Schützt die kleinen Technik-Nerds, digma 2017, S. 29.

[29] BGE 111 II 209 E. 3c; dazu Eggimann (Fn. 23), S. 651.

[30] Siehe dazu Matthias Oesch / Tobias Naef, EU-Grundrechte, der EuGH und die Schweiz, ZSR 2017, S. 142.

[31] SGK BV-Schweizer/Striegel, Art. 13 N 112.

[32] Dt. Bundesverfassungsgericht.

[33] Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist (BGB).

[34] Komm. DSGVO BDSG-Paal, Art. 17 DSGVO N 2a.

[35] Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 16/13 vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 152-Recht auf Vergessen I).

[36] Siehe zu den Hintergründen das Urteil des Bundesgerichtshofs VI ZR 330/11 vom 13. November 2012 (Apollonia).

[37] Siehe dazu Katharina de la Durantaye / Céline M. Lalé, Hurbain v. Belgien: Eine Entscheidung zum Vergessen?, ZEuP 2022, S. 684 f. m.w.H.

[38] Urteil des Landgerichts Hamburg 324 O 113/10 vom 15. April 2011.

[39] Oberlandesgericht.

[40] Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg 7 U 49/11 vom 1. November 2011.

[41] Dt. Bundesgerichtshof.

[42] Urteil des Bundesgerichtshofs VI ZR 330/11 vom 13. November 2012.

[43] Eine zentrale Rolle spielte hierbei der Verweis auf das Urteil des EGMR [GK] 39954/08 vom 7. Februar 2012 (Axel Springer AG gegen Deutschland).

[44] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist (GG).

[45] Siehe dazu Nadine Klass, Das Recht auf Vergessen(-werden) und die Zeitlichkeit der Freiheit, ZUM 2020, S. 268.

[46] Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 16/13 vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 152-Recht auf Vergessen I), Rz. 107.

[47] Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 16/13 vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 152-Recht auf Vergessen I), Rz. 107.

[48] Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 16/13 vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 152-Recht auf Vergessen I), Rz. 110 ff.

[49] Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 16/13 vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 152-Recht auf Vergessen I), Rz. 150 f.

[50] Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 16/13 vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 152-Recht auf Vergessen I), Rz. 105.

[51] Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 16/13 vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 152-Recht auf Vergessen I), Rz. 105.

[52] Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 16/13 vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 152-Recht auf Vergessen I), Rz. 105.

[53] Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 16/13 vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 152-Recht auf Vergessen I), Rz. 108.

[54] Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 16/13 vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 152-Recht auf Vergessen I), Rz. 107.

[55] Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 276/17 vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 216-Recht auf Vergessen II).

[56] Klass (Fn. 45), S. 274.

[57] Urteil des Landgerichts Lüneburg 3 O 149/15 vom 22. April 2016.

[58] Urteil des Oberlandesgerichts Celle 13 U 85/16 vom 29. Dezember 2016.

[59] Klass (Fn. 45), S. 268.

[60] Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 276/17 vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 216-Recht auf Vergessen II), Rz. 123 ff.

[61] Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 276/17 vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 216-Recht auf Vergessen II), Rz. 134.

[62] Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 276/17 vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 216-Recht auf Vergessen II), Rz. 128.

[63] Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2000/C 364/01 vom 1. Dezember 2009 (EU-GRC).

[64] Siehe dazu m.w.H. Komm. DSGVO BDSG-Paal, Art. 17 DSGVO N 2a.

[65] Urteil des EuGH C-131/12 vom 13. Mai 2014 (Google Spain SL und Google Inc./Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja González); siehe dazu Eggimann (Fn. 23), S. 644 ff.; Oesch/Naef (Fn. 30), S. 141; Becker (Fn. 1), S. 124 ff.; Johannes Masing, Vorläufige Einschätzung der «Google-Entscheidung» des EuGH, Verfassungsblog vom 14. August 2018; Hugh J. McCarthy, All the World’s a Stage: The European right to be forgotten revisited from a US perspective, GRUR Int. 2016, S. 604 ff.

[66] Urs Saxer, Konturen eines europäischen Persönlichkeitsschutzes: Das Google-Urteil des EuGH und dessen Folgen, Medialex 2015, S. 35.

[67] Siehe etwa das Urteil des EuGH C-136/17 vom 24. September 2019 (GC u. a. gegen Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)), zitiert nach Durantaye/Lalé (Fn. 37), S. 682, dort Fn. 3.

[68] Siehe zu diesem Fall umfassend Jens Milker, Die Umsetzung des «Rechts auf Vergessenwerden» im deutschen Recht: Der Datenschutz als Taktgeber für das Äusserungsrechte, Diss. Wiesbaden 2019, S. 91 ff.

[69] Agencia Española de Protección de Datos.

[70] EuGH, Google Spain SL und Google Inc./Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja González, Ziff. 45 ff.

[71] Siehe dazu EuGH, Google Spain SL und Google Inc./Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja González, Ziff. 85.

[72] EuGH, Google Spain SL und Google Inc./Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja González, Ziff. 80.

[73] EuGH, Google Spain SL und Google Inc./Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja González, Ziff. 86; siehe die Zusammenfassung in EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 71 ff.

[74] SGK BV-Schweizer/Striegel, Art. 13 N 112 mit Verweis auf Stumpf (Fn. 6), S. 207 ff. m.w.H.

[75] Siehe dazu Frank Meyer / Lukas Staffler, Die Rechtsprechung des EGMR in Strafsachen im Jahr 2018, FP 2019, S. 318 f.

[76] Siehe Urteil des Landgerichts Hamburg 324 O 459/07 und 324 O 469/07 vom 29. Februar 2008; Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg 7 U 30/08 und 7 U 31/08 vom 29. Juli 2008; Beschluss des Bundesgerichtshofs VI ZR 228/08 vom 4. August 2009; Beschluss des Landgerichts Krefeld 12 O 13/04 vom 24. November 2009; Beschluss des Bundesgerichtshofs VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08 vom 15. Dezember 2009; Beschluss des Landgerichts Krefeld 12 O 13/04 vom 16. Dezember 2009; Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf 20 W 152/09 vom 1. Februar 2010 sowie Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 535/10 vom 11. Juni 2010 und 2 BvR a535/10 vom 28. Oktober 2010.

[77] Urteil des EGMR 60798/10, 65599/10 vom 28. Juni 2018 (M.L. u. W.W. gegen Deutschland), Ziff. 97.

[78] EGMR, M.L. u. W.W., Ziff. 97.

[79] Meyer/Staffler (Fn. 75), S. 319.

[80] EGMR, M.L. u. W.W., Ziff. 95.

[81] EGMR, M.L. u. W.W., Ziff. 101.

[82] EGMR, M.L. u. W.W., Ziff. 106 ff.

[83] Conseil de déontologie journalistique.

[84] Im Original: «Tout fait quelconque de l’homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé, à le réparer.»

[85] Urteil des Cour d’Appel Liège 2013/RG/393 vom 25. September 2014.

[86] Urteil des Cour de cassation de Belgique C.15.0052.F/1 vom 29. April 2016.

[87] EGMR, Hurbain.

[88] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 136.

[89] Pressemitteilung der Kanzlerin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. Oktober 2021.

[90] Dies sind (1) die unbestrittene Rechtmässigkeit der Informationen, (2) deren Bedeutung als Archivgut, (3) potenzielle Folgen von Änderungen an diesen Informationen, (4) der Zeitpunkt der Anfrage, (5) der Status des G. sowie (6) der Umstand, dass er sich nicht direkt an die Suchmaschinenbetreiber:innen gewandt hatte, siehe EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 138.

[91] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 139.

[92] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 140.

[93] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 141.

[94] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 143.

[95] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 146.

[96] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 150.

[97] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 152.

[98] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 155.

[99] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 156.

[100] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 155.

[101] Siehe im Gegensatz dazu etwa Urteil des EGMR 33846/07 vom 16. Juli 2013 (Wegrzynowski und Smolczewski gegen Polen).

[102] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 158.

[103] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 163.

[104] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 160.

[105] Dabei handelt es sich dem Grunde nach um ein Set an Regeln, welches dazu dient, die Indizierung von Inhalten durch Suchmaschinen zu verhindern.

[106] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 164.

[107] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 166.

[108] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 161.

[109] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 170.

[110] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 172.

[111] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 174.

[112] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 176.

[113] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 177.

[114] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 185.

[115] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 187.

[116] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 188.

[117] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 189.

[118] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 194.

[119] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 194 mit Verweis auf Urteil des EGMR 35841/02 vom 7. Dezember 2006 (Österreichischer Rundfunk gegen Österreich), Ziff. 68 ff.

[120] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 199.

[121] Urteil des EGMR 404 54/07 vom 10. November 2015 (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gegen Frankreich).

[122] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 202 ff.

[123] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 205.

[124] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 213.

[125] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 214 ff.

[126] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 219.

[127] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 220.

[128] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 221.

[129] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 222.

[130] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 223.

[131] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 225.

[132] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 227.

[133] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 229.

[134] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 232.

[135] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 233.

[136] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 234.

[137] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 237.

[138] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 239.

[139] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 242.

[140] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 243 f.

[141] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 245.

[142] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 246.

[143] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 249 f.

[144] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 4.

[145] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 6.

[146] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 8.

[147] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 11.

[148] Siehe auch die Mitteilung von Article 19 vom 4. Juli 2023 (European Court of Human Rights: A blow to integrity of media archives).

[149] Siehe zum Vorstehenden Mediadefence vom 6. Juli 2023 (European Court of Human Rights issues judgment in Hurbain v Belgium, expanding the application of the «right to be forgotten»).

[150] Siehe dazu auch EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 254.

[151] Siehe in diesem Kontext auch den Verweis der Richter:innen auf die Studie in den Mitgliedsstaaten mitsamt der Bedeutung von Einzelfallbetrachtungen EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 89.

[152] Siehe dazu auch EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 242.

[153] EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 251.

[154] Siehe zu diesen Argumenten Hugh Tomlinson, Case Law, Strasbourg: Hurbain v Belgium, Grand Chamber upholds decision that order anonymising newspaper archive did not violate Article 10, Inforrm’s Blog vom 26. Juli 2023.

[155] Siehe zum zeitlichen Aspekt auch EGMR, M.L. u. W.W., Ziff. 109; Giovanni Sartor, The right to be forgotten: Publicity, privacy and the passage of time, in: Schartum/Bygrave/Bekken (Hrsg.), John Bing – A Tribute, Oslo 2014, S. 79 ff.

[156] Mediadefence vom 6. Juli 2023 (European Court of Human Rights issues judgment in Hurbain v Belgium, expanding the application of the «right to be forgotten»); sowie Tomlinson (Fn. 154).

[157] Als einer der Ersten bereits im Jahr 1998: Joseph D. Lasica, The Net never forgets, Salon vom 25. November 1998, zitiert nach Becker (Fn. 1), S. 3; siehe auch Beschluss des VGH Baden-Württemberg 9 S 1056/11 vom 12. Mai 2011, zitiert nach Becker (Fn. 1), S. 3; kritisch zu diesem Verständnis Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Erinnern und Vergessen im digitalen Zeitalter, digma 2016, S. 82.

[158] Siehe dazu Christine Möhrke-Sobolewski, Gehackte Fahrzeuge: Strafantragsrecht bei Datendelikten in der Schweiz und in Deutschland, Diss. Zürich 2021, S. 214 m.w.N.

[159] Siehe bei WhatsApp.

[160] Siehe bei Google.

[161] Siehe zu entsprechenden Fällen Stumpf (Fn. 6), S. 46 f.

[162] Weitergehend zum digitalen Erbe Cordula Lötscher, Der digitale Nachlass, Zürich et al. 2021; siehe in diesem Kontext auch Antoinette Maget Dominicé / Dario Henri Haux, The Decision of the German Federal Court of Justice against Facebook: Opportunity to Define Digital Heritage?, Santander Art and Culture Law Review 2020, S. 251 ff.

[163] Saxer (Fn. 66), S. 39.

[164] Siehe dazu Philipp Schwarz, Street Photography and the Right to Privacy: The Tension Between Freedom of Artistic Expression and an Individual’s Right to Privacy in the USA, cognitio 2020, S. 1 ff.

[165] So etwa Durantaye/Lalé (Fn. 37), S. 681.

[166] Siehe Dario Henri Haux, Die digitale Allmende: Zur Frage des nachhaltigen Umgangs mit Kultur im digitalen Lebensraum, Zürich et al. 2021, S. 176 m.w.H.

[167] Siehe dazu EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 63 ff.

[168] Siehe dazu Haux (Fn. 166), S. 180 ff.

[169] Locus classicus Samuel D. Warren / Louis D. Brandeis, The Right to Privacy, Harvard Law Review 1890, S. 193.

[170] Siehe zu den verschiedenen Facetten des Rechts auf Vergessenwerden EGMR [GK], Hurbain, Ziff. 194 f.

[171] Leutheusser-Schnarrenberger (Fn. 157), S. 82, auf Mayer-Schönberger (Fn. 9) referenzierend.

[172] Becker (Fn. 1), S. 2.

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sui generis | ISSN: 2297-105X; DOI: https://doi.org/10.21257/sg.244




newsletter 10/23

Das Bundesgericht auf Abwegen und die Jahresübersicht 2022 Verfassungsrecht und EMRK

Mit dem heutigen letzten Newsletter des Jahres 2023 stellen wir die Besprechung eines bisher unterschätzten Urteils des Bundesgerichts von 2021, des BGE 147 IV 145, online. Darin hat sich Lausanne soweit ersichtlich erstmals mit der Frage beschäftigt, wie vorzugehen ist, wenn in einem Strafprozess im Rahmen der Vorfragen über den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Auferlegung von Auflagen an die anwesenden Medienschaffenden entschieden werden muss. Journalist und Richter Thomas Hasler kritisiert in seinem Beitrag «Das Bundesgericht auf Abwegen» das Verdikt aus Lausanne, das nicht nur die Rechte der Gerichtsberichterstattenden massiv beschneide, sondern diese letztlich auch der Willkür der Sachgerichte ausliefere.

Ab heute finden Sie bei uns die umfassende Jahresübersicht 2022 im Bereich Verfassungsrecht und EMRK. Professor Franz Zeller setzt sich unter dem Titel «Verhärtete Kommunikation: Rechtfertigung des Terrorismus und Hassrede gegen Minderheiten» intensiv und fundiert mit der medienrelevanten Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auseinander. Immer wieder sah sich die Justiz mit einer sich verhärtenden Kommunikation konfrontiert. Zu beurteilen waren Äusserungen, die oft nicht von professionellen Medienschaffenden stammten, aber meist über massenmediale Kanäle verbreitet wurden. Im Berichtsjahr waren die Gerichte auch mit typisch journalistischen Themen wie dem Schutz der persönlichen oder geschäftlichen Reputation vor Verletzungen durch die Massenmedien konfrontiert. Die Justiz befasste sich zudem mit neuen Phänomenen wie dem Einsatz von Drohnen zum Zweck redaktioneller Recherche.

Der Bundesrat will die RTV-Gebühren senken. Als Konter zur Volksinitiative «200 Franken sind genug!» (Halbierungsinitiative) will er bis 2029 die Radio- und Fernsehabgabe schrittweise auf 300 Franken herunterfahren. Zudem sollen ab 2027 über 60’000 Unternehmen von der Abgabe befreit werden. Zur Unternehmensabgabe hat das Bundesverwaltungsgericht, ebenfalls im November, ein Urteil gefällt, das zu reden gab. Laut seinem noch nicht rechtskräftigen Entscheid A_4741/2021 ist der aktuell gültige degressive Tarif der Radio- und Fernsehabgabe für Unternehmen verfassungswidrig.
 
Erneut müssen wir Abschied nehmen von einem sehr geschätzten Kollegen. Im Alter von 88 Jahren ist Peter Studer, früherer Tagi- und Fernseh-Chefredaktor und ehemaliger Präsident des Presserates, verstorben. Peter Studer hatte bei «medialex» immer wieder geistreiche und praxisnahe Aufsätze zu Medienrechtsthemen publiziert und wichtige Urteile besprochen. Seine Texte sind bis heute lesenswert geblieben. Dies zeigen Beiträge wie «Bildrecht, Bildethik – eine Belebung wegen Ghadafi und Kachelmann?» in medialex 02/2010 oder die Besprechung eines Bundesgerichtsentscheides von 2012, der erneut aktuell werden könnte, in medialex 03/2012. Das Bundesgericht verpflichtete damals die SBB, im HB Zürich ein israelkritisches Plakat aufzuhängen. Wir werden Peter Studer als unermüdlichen Kämpfer für unabhängigen, transparenten, seriösen und relevanten Journalismus in Erinnerung behalten.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Stiftungsrat und Redaktion von «medialex» wünschen Ihnen frohe Festtage und alles Gute im Neuen Jahr.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang Februar 2024.

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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Das Bundesgericht auf Abwegen

Das Urteil BGE 147 IV 145 und seine (gewollten?) Folgen

Thomas Hasler, Dr. phil.,[1], Gerichtsreporter des «Tages-Anzeigers»

Résumé: Le Tribunal fédéral s’est, en 2021, penché sur la publicité des débats judiciaires, avec un verdict (BGE 147 IV 145) très peu commenté mais dont l’importance a été, jusqu’ici, complètement sous-estimée. Il a en effet dû décider de la procédure à adopter dans le cadre des questions préjudicielles, au sens de l’art. 339 al. 2 lit. 2 CPP, et des conditions à remplir par les journalistes qui veulent assister aux audiences. Tranchant avec la jurisprudence en cours, la Haute Cour a massivement restreint les droits des médias rendant compte d’affaires judiciaires, les rendant tributaires de l’arbitraire des tribunaux, ce qui rend ce verdict très critiquable du point de vue de l’Etat de droit.

Zusammenfassung: In einem in seiner praktischen Konsequenz wenig besprochenen[2] und völlig unterschätzten Urteil hat sich das Bundesgericht in BGE 147 IV 145 soweit ersichtlich erstmals mit der Frage beschäftigt, wie vorzugehen ist, wenn im Rahmen der Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. e StPO über den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Auferlegung von Auflagen an die anwesenden Medienschaffenden entschieden werden muss. Von der bisherigen Rechtsprechung abweichend[3], fällte das Bundesgericht einen rechtsstaatlich fragwürdigen Entscheid, der nicht nur die Rechte der Gerichtsberichterstattenden massiv beschneidet, sondern sie letztlich auch der Willkür der Sachgerichte ausliefert.

Inhaltzsverzeichnis

I. Sachverhalt Rn. 1
II. Ein verfahrensleitender Entscheid 7
III. Erst mit dem Endentscheid anfechtbar 13
IV. Das rechtliche Gehör 17
V. Die Anfechtbarkeit der Verfügung 21
VI. Die Anwendung von Art. 292 StGB 25
VII. Informationsgehalt von Informationen 26
VIII. Fazit und Konsequenzen 28

 

I. Sachverhalt

1

Zu Beginn einer Hauptverhandlung am Kriminalgericht des Kantons Neuenburg, einem Mordprozess, wurde den anwesenden Journalisten mitgeteilt, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, die Medienvertreter aber anwesend bleiben dürfen. Die Präsidentin sagte:

«Toutefois, le Tribunal criminel, dans le but de protéger, de préserver au maximum les enfants communs du prévenu et de l'une des victimes, souhaiterait que les représentants des médias ici présents ne divulguent pas d'informations en lien avec les enfants. Le Tribunal criminel souhaiterait plus précisément que les enfants ne soient pas localisables et identifiables. Mais aussi, que le public ne puisse pas prendre connaissance de ce que les enfants ont vu ou pas vu, subi ou pas subi, en lien avec les faits que nous aurons à juger ces prochains jours. Le Tribunal criminel enjoint les médias à respecter cela»[4].
2

Nachdem ein anwesender Journalist während der laufenden Verhandlung online einen Bericht publizierte, in dem er unter anderem berichtete, dass ein Kind des Beschuldigten beobachtet hatte, wie sein Vater das Tötungsdelikt beging, verkündete das Gericht auf Antrag der Beiständin der Kinder des Beschuldigten mündlich und mit Vermerk im Protokoll die folgende Entscheidung:

«Il est interdit aux représentants des médias de faire état d'information rendant les enfants du prévenu et de la victime localisables et identifiables ou faisant état de ce qu'ils ont vu ou pas vu, subi ou pas subi, en lien avec les faits de la cause. Sous la menace de l'article 292 CP qui stipule: 'Celui qui ne se sera pas conformé à une décision à lui signifiée sous la menace de la peine prévue au présent article, par une autorité ou un fonctionnaire compétents sera puni d'une amende'. Au surplus et en application de l'art. 63 CPP[5] si une nouvelle violation de ce type-là devait se reproduire, le Tribunal expulsera la personne responsable»[6].
3

Wie dieser Entscheid begründet wurde, geht aus dem Protokoll des Kriminalgerichts nicht hervor. Den anwesenden Journalisten sei aber mündlich erläutert worden, aus welchen Gründen das Gericht der Ansicht war, dass gewisse Informationen über die Kinder des Beschuldigten nicht veröffentlicht werden sollten[7].

4

Die Tatsache, dass das Kind Zeuge des Tötungsdelikts wurde, fand auch Eingang in Berichte und einen Wortbeitrag des Journalisten, die nach der Gerichtsverhandlung erschienen. Kein anderes Medium erwähnte die Anwesenheit des Kindes. Androhungsgemäss wurde der Journalist wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) zu einer Busse von 2500 Franken verurteilt. Auf seine Beschwerde hin hob schliesslich das Bundesgericht die Verurteilung mit dem hier vorliegenden Urteil auf. Die Gründe dafür sind in unserem Zusammenhang nicht relevant.

5

Obwohl sich die Beschwerde des Journalisten materiell gegen die Verurteilung wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB richtete, prüfte das Bundesgericht darüber hinaus, ob die Beschränkung der Berichterstattung, mithin der Eingriff in die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV, geeignet, erforderlich und zumutbar war. Konkret ging es um die Anwendung von Art. 70 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 80 Abs. 3 StPO und Art. 292 StGB. Dass Art. 70 eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt, um die Öffentlichkeit von einer Gerichtsverhandlung und mündlichen Urteilseröffnung auszuschliessen, beziehungsweise Medienschaffenden Auflagen zu erteilen und sie bei deren Nichtbefolgung von der Verhandlung auszuschliessen, hat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung längst entschieden (BGE 143 I 204, Erw. 3.4.3; 137 I 211, Erw. 4 und 5). Offen schien dem Gericht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Entscheid nach Art. 70 Abs. 3 StPO gültig ist[8].

6

Im Folgenden werden diverse Erwägungen des Bundesgerichts zitiert und einer kritischen Würdigung unterzogen.

II. Ein verfahrensleitender Entscheid

7
Regeste a: «La décision préjudicielle interdisant aux représentants des médias, admis à assister à des débats tenus à huis clos partiel, de faire état de certaines informations est une décision d'instruction (art. 80 al. 3 CPP), qui ne doit pas nécessairement être rédigée séparément ni motivée mais peut être consignée au procès-verbal et notifiée aux parties de manière appropriée, notamment par oral»[9].
8

Würdigung: Es ist vom Bundesgericht in der Vergangenheit wiederholt bestätigt worden, dass sowohl der Ausschluss der Medien aus einer Strafverhandlung wie bereits auch die Erteilung von (die Berichterstattung einschränkenden) Auflagen einen (je nach Umständen: schweren) Eingriff in die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV darstellen[10]. Unabhängig von der Schwere des Eingriffs, bedeuten sie einen Eingriff in ein verfassungsmässiges Grundrecht, das überhaupt nur auf der Basis von Art. 36 BV eingeschränkt werden darf.

9

In der Konsequenz stellt sich das Bundesgericht in seinem Urteil auf den Standpunkt, dass die Einschränkung eines von der Verfassung garantierten Grundrechts lediglich einen einfachen, verfahrensleitenden Entscheid darstellt, wie es beispielsweise die Verfügung einer Staatsanwaltschaft über die Eröffnung einer Untersuchung ist. Entspricht es tatsächlich dem Willen des höchsten Schweizer Gerichts, wenn es glaubt, es sei nicht nötig, den Eingriff in ein verfassungsmässiges Grundrecht weder gesondert ausfertigen noch begründen zu müssen?

10

Die Auffassung des Bundesgerichts kann nicht geteilt werden. Es trifft zwar zu, dass sich der Gesetzgeber nicht näher zur Frage äusserte, was unter einem verfahrensleitenden Entscheid zu verstehen ist. Es überzeugt aber die Meinung, dass «insbesondere Entscheide, welche für die Verfahrensbeteiligten unmittelbar nachteilig sein können, mithin in deren Rechtsstellung eingreifen»[11], nicht mehr als einfach im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden können. Dass ein Verbot, bestimmte Informationen zu publizieren, für Medienschaffende unmittelbar nachteilig ist und in deren Rechtsstellung eingreift, braucht wohl nicht näher ausgeführt zu werden.

11

Gemäss Niklaus Schmid muss sich die Begründung eines Entscheids «bezüglich ihres Umfangs und der Tiefe nach der Eingriffsintensität des Entscheids sowie seiner Bedeutung für Parteien und Verfahren» richten[12]. Mit anderen Worten: Von einem einfachen Entscheid kann grundsätzlich nicht gesprochen werden, wenn damit über den Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Beschränkung der Gerichtsberichterstattung, mithin Einschränkungen von Art. 16 bzw. Art. 17 BV, entschieden wird. Schliesslich ist auch an Art. 29 Abs. 2 BV zu erinnern. Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör[13] ist auch die Pflicht der Behörden verbunden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss die Begründung in einer Weise erfolgen, die es möglich macht, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten[14].

12

Möglicherweise hat sich das Bundesgericht bei diesem rechtsstaatlich fragwürdigen, bei dieser, nach der hier vertretenen Meinung unhaltbaren Position von den Ausführungen im Basler Kommentar leiten lassen, die das Gericht praktisch wörtlich wiedergibt[15]. Danach entscheidet das Gericht gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat. Schwendener stellt fest, dass das Gericht über aufgeworfene Vorfragen in aller Regel in Form eines einfachen, verfahrensleitenden Entscheids befindet. Die erforderliche Begründung erfolge im Endentscheid. Deshalb seien verfahrensleitende Entscheide nicht selbstständig, sondern erst mit dem Endentscheid anfechtbar (Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b)[16],[17].

III. Erst mit dem Endentscheid anfechtbar

13

Nur knapp fünf Monate nach dem hier thematisierten Urteil hielt die strafrechtliche Abteilung in gleicher Besetzung in einem (ebenfalls französischsprachigen und in der Amtlichen Sammlung publizierten) Urteil fest[18]:

«La décision ordonnant le huis clos partiel est une décision d'instruction au sens de l'art. 80 al. 3 CPP. Elle ne peut pas faire l'objet d'un recours immédiat au Tribunal fédéral mais doit être attaquée avec la décision finale (confirmation de la jurisprudence; consid. 1.1)»[19].
14

Damit hielt das Bundesgericht erneut fest, dass ein Entscheid über den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Verhandlung erst mit dem Endentscheid anfechtbar ist. Warum das Bundesgericht in diesem Zusammenhang von einer «Bestätigung der Rechtsprechung» ausgeht, ist nicht nachvollziehbar. Denn tatsächlich ändert es mit BGE 147 IV 145 und BGE 147 IV 297 seine seit Jahren gefestigte Rechtsprechung[20]. Es teilte nämlich bisher die Lehrmeinung Schmids, wonach zwischen formell-prozessleitenden und materiell-prozessleitenden Entscheiden zu unterscheiden ist[21]. Während erstere, den Verfahrensablauf betreffend, nur mit dem Endentscheid anfechtbar sind (Art. 65 Abs. 1 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), ist es bei letzteren Entscheiden, welche die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien unmittelbar tangieren[22], möglich, sich unmittelbar dagegen zu wehren – sofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. So ist das Bundesgericht beispielsweise auf die Beschwerde eines Sohnes eines Bundesrats eingetreten, mit der er sich gegen die (vorgesehene) Anwesenheit von Medienschaffenden zu seiner Verhandlung (und damit für den Ausschluss der Öffentlichkeit) wehrte. Das Bundesgericht sprach explizit von einem «Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachen Nachteil zu bewirken»[23].

15

In Bezug auf die Öffentlichkeit und akkreditierte Medienschaffende hielt das Bundesgericht schon vor 15 Jahren fest, beim einschlägigen verfahrensleitenden Entscheid handle es sich für die Besucher einer Gerichtsverhandlung «um einen isolierten Entscheid, der als Endentscheid zu qualifizieren ist»[24]. Auch im bekannten Zürcher Fall, bei dem ein Medienvertreter sich in einem unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Prozess den Auflagen des Gerichts nicht unterziehen konnte oder wollte, bestätigte das Bundesgericht, dass es sich (beim prozessleitenden Entscheid über die Wegweisung des Journalisten) um einen Endentscheid handelt[25]. Auch auf die vom Schreibenden verfasste Beschwerde, die zum grundlegenden Urteil BGE 143 I 194 führte, trat das Bundesgericht ein, bevor ein Endentscheid in der Sache vorlag. Es ist Medienvertretern im Übrigen nicht zumutbar, und in der Praxis auch nicht ohne Weiteres möglich, einen Fall weiter verfolgen zu können, bis in der Sache ein Endentscheid vorliegt. Denn nach der Logik des hier kritisierten Bundesgerichts-Entscheids sind Medienschaffende ja auch keine Verfahrenspartei, die über den Fortgang eines Verfahrens quasi automatisch auf dem Laufenden gehalten werden dürfte.

16

Schliesslich widerspricht sich das Bundesgericht in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit selbst. In den Erwägungen 1.2, 1.4.5.2 und 1.4.5.3 weist es darauf hin, dass der Journalist eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Kriminalgerichts und aufschiebende Wirkung hätte beantragen können, wenn er nicht einverstanden gewesen wäre. In Erwägung 1.4.2 hält das Bundesgericht fest, dass die Entscheidung des Kriminalgerichts «ne pouvait faire l’objet d’un recours immédiat mais devait être attaquée avec la décision finale»[26] .

IV. Das rechtliche Gehör

17
Aus der Erwägung 1.2: «A lire le procès-verbal de l'audience, le tribunal criminel n'avait pas donné aux journalistes présents la possibilité de s'exprimer avant de formuler l'injonction assortie de la menace de l'art. 292 CP. Le recourant s'était alors trouvé dans la salle et aurait pu réagir s'il avait tenu la décision pour injustifiée. L'intéressé avait immédiatement contacté l'avocat de la société l'employant afin de lui demander conseil, avant de choisir d'ignorer l'interdiction. Le recourant avait ensuite assisté aux débats sans soulever une question sur ce point devant le tribunal criminel, alors qu'il aurait pu en demander la reconsidération, voire déposer un recours à l'encontre de la décision, en demandant l'effet suspensif, sur la base de l'art. 387 CPP»[27].
18

Würdigung:
Die Vorstellung des Bundesgerichts, der Journalist hätte von sich aus reagieren, eine Wiedererwägung verlangen, sogar eine Beschwerde einlegen und auf der Basis von Art. 387 StPO aufschiebende Wirkung beantragen können, ist nicht nur lebensfremd, sondern verkennt auch die rechtlichen Gegebenheiten. Es ist daran zu erinnern, dass Medienschaffenden, die Auflagen unterworfen sind, als «durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte» im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit f StPO das rechtliche Gehör zu gewähren ist[28]. Indem das Kriminalgericht den Medienschaffenden die Möglichkeit nicht aktiv eingeräumt hat, sich zur Anordnung zu äussern, verletzte es Art. 339 Abs. 3 StPO[29].

19

Das Bundesgericht ist zwar der Auffassung, dass es «aus Gründen der Effizienz nicht denkbar» sei, dass das Gericht systematisch gezwungen ist, vor einer solchen Entscheidung jeden Gerichtsreporter anzuhören. Das rechtliche Gehör könne vor der Beschwerdeinstanz geltend gemacht werden[30]. Der Einwand geht fehl. Es geht im vorliegenden Fall um die Phase der Vorfragen gemäss Art. 339 StPO. Im Normalfall sind nicht so viele Medienschaffende anwesend, dass das Verfahren ungebührlich verzögert würde. Das rechtliche Gehör ist deshalb den im Gerichtssaal persönlich anwesenden Medienschaffenden zu gewähren. Es ist erneut daran zu erinnern, dass die Einschränkung eines Grundrechts zur Diskussion steht. Das Bundesgericht irrt, wenn es die Meinung vertritt, dass es «nicht ersichtlich» sei, dass die Reporter «hätten aufgefordert werden müssen, sich zu äussern», da sie ja keine Verfahrensparteien gewesen seien[31].

20

Die Erwartung, dass Medienschaffende auf der Grundlage von Art. 387 StPO aufschiebende Wirkung beantragen, zeigt, dass das Bundesgericht den Bezug zu normalen Gerichtsverfahren «draussen auf dem Land» verloren hat. Zum einen stellt Art. 387 StPO im Grundsatz gerade fest, dass Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Zum andern ist es schlicht undenkbar, dass ein Gericht die Hauptverhandlung aussetzt und zuwartet, bis die dafür zuständige Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz entschieden hat, ob sie den Suspensiveffekt anordnet. Die Ankündigung einer Beschwerde hätte das Kriminalgericht sicher nicht daran gehindert, mit der Verhandlung fortzufahren, wobei die Auflagen weiterhin gültig gewesen wären. Angenommen, die Beschwerde wäre Monate oder Jahre später wegen Verletzung von Art. 17 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV gutgeheissen worden: Was wären die Konsequenzen? Keine. Eine Wiederholung der Verhandlung wäre illusorisch.

V. Die Anfechtbarkeit der Verfügung

21
Aus der Erwägung 1.4.5.2: «Concernant la motivation de la décision litigieuse, il apparaît que si celle-ci ne ressort pas directement de l'inscription mentionnée au procès-verbal, le tribunal criminel a par ailleurs expliqué aux journalistes présents aux débats pour quelles raisons il estimait que certaines informations concernant les enfants du prévenu ne devaient pas être rendues publiques. Le recourant a bien compris ces motifs, qu'il a critiqués tant devant la cour cantonale que devant le Tribunal fédéral, cela en connaissance de cause (cf. à cet égard ATF 143 IV 40 consid. 3.4.3 p. 46).»[32]
22

Würdigung:
Die Darstellungen und Erwägungen des Bundesgerichts zeigen in aller Deutlichkeit entgegen seiner Ansicht, dass es dem Journalisten eben nicht möglich war, den Entscheid des kantonalen Gerichts sachgerecht anzufechten. Der Beschwerdeführer stellte in formaler Hinsicht die Gültigkeit der Verfügung in Abrede (Erw. 1). Er stellte infrage, was höchstrichterlich längst geklärt ist, nämlich die Frage, ob Art. 70 Abs. 3 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage bietet, um Medienschaffenden Auflagen zu erteilen (Erw. 1.4.3). Er kritisierte, dass die Verfügung nicht begründet wurde und keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Er beanstandete, was an kantonalen Gerichten gang und gäbe ist, nämlich dass die Erteilung von Auflagen mit Art. 292 StGB verbunden wird. Und er warf die Frage nach der Beschwerdefrist auf.

23

Eine inhaltliche, materielle Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der mündlichen Verfügung ist nicht erkennbar – und war ihm auch gar nicht möglich. Wie wäre er vor der nächsten Instanz in der Lage gewesen, die Angemessenheit und die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) der erteilten Auflagen zu bestreiten, wenn keine schriftliche Begründung existiert, die fundiert angefochten werden kann? Das ist insofern von Bedeutung, als das Bundesgericht für die behauptete Verletzung von Grundrechten ein qualifiziertes Rügen verlangt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten ja nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. «Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids (Hervorhebung durch den Verfasser) darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen» (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Diese Erwägungen gibt es aber nicht. Und schliesslich: Wie würde das Bundesgericht die Stichhaltigkeit einer Beschwerde beurteilen können, wenn aus dem Protokoll des Kriminalgerichts nur der Entscheid, nicht aber dessen Begründung ersichtlich ist?

24

Der hier kritisierte BGE hinterlässt den Eindruck, als habe das Kriminalgericht eine fundierte Interessenabwägung gar nicht vorgenommen – eine Interessenabwägung, von der das Bundesgericht selbst verlangt, dass nicht nur das Interesse der Parteien, sondern auch diejenigen der Öffentlichkeit im Allgemeinen miteinbezogen werden[33]. Mit den Interessen der Öffentlichkeit ist natürlich auch das Interesse der Medienschaffenden gemeint, in der Berichterstattung nicht weiter eingeschränkt zu werden als es das berechtigte schutzwürdige Interesse der Parteien nötig macht. Der bloss allgemeine Hinweis des Kriminalgerichts, es habe das Kind und ein Opfer schützen wollen, reicht nicht, um in einer Beschwerde gegen die ausgesprochenen Verbote sachgerecht und konkret auf den Einzelfall bezogen argumentieren zu können. Würde dieser allgemeine Hinweis zur Richtschnur, müssten den Medienschaffenden bei jeder Verhandlung Auflagen erteilt werden, bei der ein Kind oder ein (aus welchen Gründen auch immer) scheinbar schützenswertes Opfer involviert sind[34]. Ein solcher Automatismus würde sich wohl schlecht mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit bzw. mit Art. 17 BV vertragen. Wie das Bundesgericht auf diesem Hintergrund zum Schluss kommen kann, dass «on ne voit pas, pour le reste, que la décision du (…) pût être qualifiée d’arbitraire, ni qu’elle eût consacré une violation manifeste de la loi ou un abus manifeste du pouvoir d’appréciation, ce que le recourant ne soutient pas lui-même»[35], ist nicht nachvollziehbar. Natürlich konnte der Journalist genau das nicht behaupten, weil ihm dazu die argumentative Grundlage von Seiten des Kriminalgerichts fehlte. Das Bundesgericht erlaubt sich in seinem Urteil ja selber den Hinweis, dass der Journalist die Gültigkeit des strittigen Entscheids unter verschiedenen formellen Gesichtspunkten erfolglos bestritten habe[36].

VI. Die Anwendung von Art. 292 StGB

25

Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgericht widmet sich ausgiebig der Frage, ob auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 3 StPO erteilte Auflagen mit der Androhung von Art. 292 StGB verbunden werden dürfen. Man dürfe. Es sei «nicht ersichtlich» («on ne voit pas»), was die Behörden daran hindern sollte. Damit soll die Befolgung von behördlichen Anordnungen sichergestellt werden (Erw. 1.4.4, mit Hinweisen). Möglicherweise wäre die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Hinderungsgrund: Art. 292 StGB ist eine Blankettstrafdrohung[37]. Als solche ist sie nur subsidiär anwendbar, nämlich dann, wenn es keine besonderen Strafbestimmungen gibt, mit denen die Nichtbefolgung der Verfügung geahndet werden kann[38], wenn also die Befolgung der Verfügung bloss «vom guten Willen des Betroffenen»[39] abhängt. Viele Kantonen aber haben auf der Basis von Art. 72 StPO von der Legiferierungskompetenz Gebrauch gemacht, in ihre entsprechenden Gesetze/Verordnungen Strafbestimmungen aufgenommen[40] und diese dann auch in ihre Verfügungen und Beschlüsse über Ausschluss/Auflagen aufgenommen. Es gibt also auf Kantonsebene besondere Strafbestimmungen, die eine Befolgung einer Verfügung nicht bloss vom guten Willen des Betroffenen abhängig machen. Wird explizit auf die kantonalen Strafbestimmungen verwiesen, besteht nach der hier vertretenen Meinung kein Raum mehr für die Androhung von Art. 292 StGB.

VII. Informationsgehalt von Informationen

26
Aus der Erwägung 2.4.4.2: «L'appréciation de la cour cantonale peut être partagée concernant la mise en balance des intérêts en jeu et l'existence d'un intérêt prépondérant du côté de l'enfant. On peut en particulier relever la faible valeur informative de l'élément dont la communication était proscrite, puisqu'il s'agissait tout au plus de faire part au public d'une circonstance scabreuse nullement décisive pour la condamnation du prévenu[41]».
27

Würdigung:
Das Kriminalgericht hat den Medienschaffenden verboten, darüber zu berichten, was die Kinder des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Sachverhalt gesehen oder nicht gesehen, erlitten oder nicht erlitten haben. Grundsätzlich mutet es befremdlich an, wenn das Gericht «die Tatbegehung vor den Augen des eigenen Kindes als anstössigen Nebenaspekt von bescheidenem Informationswert abqualifiziert»[42]. Die Bemerkung ist auch deshalb verfehlt, weil die Tatbegehung vor den Augen des Kindes sowohl bei der Festsetzung der Strafe wie auch allenfalls bei der Bemessung einer opferrechtlichen Genugtuung eine Rolle spielen kann. Vor allem aber kann und darf es nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein zu entscheiden, was für die Medien eine wertvolle und was eine irrelevante Information ist.

VIII. Fazit und Konsequenzen

28

Nach Ansicht der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ergehen im Rahmen von Vorfragen gefällte Entscheiden über den Ausschluss der Öffentlichkeit und der Erteilung von Auflagen an Medienschaffende in Form eines verfahrensleitenden Beschlusses, der weder gesondert ausgefertigt noch begründet werden muss. Eine allfällige Beschwerde gegen solche Beschlüsse kann erst mit dem Endentscheid angestrengt werden. Vor Fällung des Entscheides müssen anwesende Medienschaffende nicht angehört werden.

29

Mit diesem Urteil wird den Medienschaffenden faktisch die Möglichkeit genommen, Ausschluss oder Auflagen fundiert anzufechten. Da keine Begründung protokolliert wird, ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid gar nicht möglich. Hat sich das Gericht an die Vorgaben von Art. 36 BV gehalten? Hat es tatsächlich das in sachlicher, zeitlicher, persönlicher und räumlicher Hinsicht mildeste unter allen mindestens gleich geeigneten Mitteln gewählt[43]? War das Gericht in der Kürze der Zeit und auf der Basis einseitiger Vorbringen überhaupt in der Lage, die unterschiedlichen Interessen im Rahmen einer fundierten Güterabwägung in praktische Konkordanz zu bringen[44]? Das muss bezweifelt werden. All dies lässt sich aber weder fundiert überprüfen noch sachgerecht anfechten.

30

Die Probleme, die dieser BGE schafft, könnten sich noch akzentuieren – und zwar in zweierlei Hinsicht. Zum einen könnten die Parteien versucht sein, einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit oder die Erteilung von Auflagen an Medienschaffende erst im Rahmen der Vorfragen zu stellen, sofern eine Öffentlichkeit überhaupt anwesend ist. Zum anderen könnte auch das Gericht versucht sein, bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung gestellte Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit und Erteilung von Auflagen an Medienschaffende erst im Rahmen der Vorfragen zu behandeln. Denn auch das Gericht ist gemäss Art. 339 Abs. 2 befugt, Vorfragen aufzuwerfen. Sowohl im einen wie im anderen Fall ersparte sich das Gericht zusätzliche Arbeit – und dies zu Lasten der Medienschaffenden. Im schlechteren Fall wären die Medienschaffenden der Willkür des Sachgerichts ausgeliefert.


Fussnoten:

  1. Der Autor hat als Gerichtsreporter des «Tages-Anzeigers» über 30 Jahren über Strafprozesse berichtet. Der promovierte Politologe war daneben auch Dozent an der Schweizer Journalistenschule MAZ und ist Lehrbeauftragter an der Schweizerischen Richterakademie im Modul «Justiz und Öffentlichkeit». Von ihm in Medialex ebenfalls erschienen: «Schlichte Unkenntnis oder magistrale Ignoranz?» Medialex 2/2020; «Dunkelkammer Justiz» Medialex 7-8/2015, Jahrbuch 2015 S. 19 ff..

  2. Franz Zeller, Leiturteile zur Online-Kommunikation, aber auch zum Journalismus, in: medialex 10/22, DOI: https://doi.org/10.52480/ml.22.24, N 66-68; Marie-Hélène Peter-Spiess, La liberté des médias et l’insoumission à une décision de l’autorité, in : www.lawinside.ch/1029; Christof Riedo und Jasmin Meile, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strafprozessrecht im Jahr 2021, ZBJV 159/2023, S. 25 ff.

  3. Das Urteil fällte die (erste) strafrechtliche Abteilung, während mit den Artikeln 16, 17, 30 Abs. 3 und 36 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II in Verbindung mit den Art. 69 und 70 StPO die I. öffentlich-rechtliche Abteilung befasst ist.

  4. «Um die gemeinsamen Kinder des Angeklagten und eines der Opfer zu schützen, möchte das Strafgericht jedoch, dass die hier anwesenden Medienvertreter keine Informationen im Zusammenhang mit den Kindern verbreiten. Das Kriminalgericht würde es insbesondere begrüßen, wenn die Kinder nicht lokalisierbar und identifizierbar wären. Aber auch, dass die Öffentlichkeit nicht erfahren kann, was die Kinder im Zusammenhang mit den Ereignissen, über die wir in den nächsten Tagen zu urteilen haben, gesehen oder nicht gesehen, erlitten oder nicht erlitten haben. Der Kriminalgericht fordert die Medien auf, dies zu respektieren.»  (teilweise mit Hilfe von deepl.com/translator übersetzt)

  5. Art. 63 StPO ist dafür der falsche Anknüpfungspunkt. Denn sitzungspolizeiliche Massnahmen, wie eine Wegweisung, sind nur angezeigt, wenn die Person den Geschäftsgang stört oder Anstandsregeln verletzt. Tatsächlich könnten Medienschaffende gestützt auf Artikel 70 StPO aus dem Gerichtssaal gewiesen werden (BGE 137 I 214, Erw. 4.7).

  6. «Den Medienvertretern wird untersagt, über Informationen zu berichten, die die Kinder des Angeklagten und des Opfers lokalisierbar und identifizierbar machen oder die darüber berichten, was sie im Zusammenhang mit dem Sachverhalt gesehen oder nicht gesehen, erlitten oder nicht erlitten haben. Unter Androhung von Artikel 292 StGB, der besagt: «Wer einer Entscheidung nicht Folge leistet, die ihm unter Androhung der in diesem Artikel vorgesehenen Strafe von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten zugestellt wird, wird mit Geldstrafe bestraft». Im Übrigen und in Anwendung von Art. 63 StPO wird das Gericht die verantwortliche Person ausweisen, wenn sich ein solcher Verstoss wiederholen sollte.» (teilweise mit Hilfe von deepl.com/translator übersetzt) 

  7. BGE 147 IV 155, Erw. 1.4.5.2

  8. BGE 147 IV 152, Erw. 1.4

  9. «Der Vorentscheid, welcher den Medienvertretern, die zu Verhandlungen unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit zugelassen sind, die Berichterstattung über bestimmte Informationen untersagt, ist ein verfahrensleitender Beschluss (Art. 80 Abs. 3 StPO), der weder gesondert ausgefertigt noch begründet werden muss, sondern im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise, insbesondere auch mündlich, eröffnet werden kann.» (teilweise mit Hilfe von deepl.com/translator übersetzt) 

  10. BGE 143 I 194, Erw. 3.1 ff.; 141 I 211, Erw. 3.1; 137 I 209, Erw. 4.2 mit Hinweisen.

  11. BSK StPO-Nils Stohner (3. Auflage), Art. 80 N 17, mit Hinweisen

  12. Niklaus Schmid (2011), Praxiskommentar, N 4 zu Art. 80 StPO

  13. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör von Medienschaffenden: Medienschaffende, gegen die ein Ausschluss verfügt wird, oder deren Berichterstattung mit Auflagen eingeschränkt wird, sind als «durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte» im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu betrachten (Schmid/Jositsch (2017), Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 641). Ihnen stehen gemäss Art. 105 Abs. 2 die gleichen Verfahrensrechte, insbesondere das rechtliche Gehör, wie den Verfahrensparteien. Ausführlicher dazu: «Schlichte Unkenntnis oder magistrale Ignoranz?» in: Medialex 2/2020, Rz 6-8.

  14. BGE 142 III 433, Erw. 4.3.2; 147 IV 409, Erw. 5.3.4.

  15. BSK StPO-Schwendener (2023), Art. 339 StPO N 21

  16. ebenda.

  17. Man kann bzw. muss sich fragen, ob hier eine Normenkollision vorliegt: Vorfragen sollen einerseits unverzüglich und relativ formlos entschieden werden. Nach der hier vertretenen Ansicht kann über die Einschränkung eines Grundrechts aber nicht in einer übers Knie gebrochenen Interessenabwägung auf die Schnelle entschieden werden.

  18. BGE 147 IV 297, Erw. 1.1

  19. «Der Entscheid über den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Verhandlung ist ein verfahrensleitender Beschluss im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO. Er ist nicht mit sofortiger Beschwerde, sondern zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (Bestätigung der Rechtsprechung Erw. 1.1).» (teilweise mit Hilfe von deepl.com/translator übersetzt) 

  20. Dass dieser Änderung der Rechtsprechung die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zugestimmt hätte (Art. 23 BGG), lässt sich den erwähnten Urteilen nicht entnehmen.

  21. Niklaus Schmid (2013): Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1510

  22. BGer-Urteil 1B_134/2011 vom 14. Juli 2011, Erw. 1.4

  23. BGer-Urteil 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018, Erw. 1.1

  24. BGer-Urteil 1C_332/2008 vom 15. Dezember 2008, E. 1.2

  25. BGer-Urteil 1B_134/2011 vom 14. Juli 2011, E. 2.1 (nicht publiziert in BGE 137 I 209)

  26. «Konnte nicht Gegenstand einer sofortigen Beschwerde sein, sondern musste zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden».

  27. «Aus dem Protokoll der Verhandlung geht hervor, dass das Kriminalgericht den anwesenden Journalisten nicht die Möglichkeit gegeben hatte, sich zu äussern, bevor es die Anordnung mit der Androhung von Art. 292 StGB formulierte. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt im Saal und hätte reagieren können, wenn er die Entscheidung für ungerechtfertigt gehalten hätte. Er hatte sofort den Anwalt des Unternehmens, bei dem er angestellt war, kontaktiert und um Rat gebeten, bevor er sich entschied, das Verbot zu ignorieren. Der Beschwerdeführer nahm dann an der Verhandlung teil, ohne vor dem Strafgericht eine Frage zu diesem Punkt zu stellen, obwohl er die Wiedererwägung hätte verlangen oder sogar eine Beschwerde gegen die Entscheidung hätte einlegen können, indem er auf der Grundlage von Art. 387 StPO die aufschiebende Wirkung beantragt hätte.» (teilweise mit Hilfe von deepl.com/translator übersetzt) 

  28. siehe FN 14

  29. «Das Gericht entscheidet (…), nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.»

  30. «On ne saurait en effet envisager, pour des motifs d’efficacité de la justice, qu’un tribunal soit systématiquement contraint, avant de prendre une telle décision, d’entendre chaque chroniqueur judiciaire pouvant être affecté par un huis clos ou par le prononcé de conditions au sens de l’art. 70 al. 3 CPP. Le cas échéant, le droit d’être entendu du chroniqueur judiciaire intéressé doit être exercé devant l’autorité de recours» (Erw. 1.4.5.3, S. 157).

  31. “Il convient par ailleurs de relever que, avant de rendre la décision litigieuse, le tribunal criminel a invité les parties à se déterminer sur la requête de huis clos total présentée. Dans une telle configuration, il n’apparaît pas que les chroniqueurs judiciaires – lesquels n’étaient pas parties à la procédure mais allaient être touchés par la décision à rendre sur la base de l’art. 70 al. 1 ou al. 3 CPP – auraient dû être invités à se déterminer (a.a.O.).

  32. «Zur Begründung des streitigen Entscheids ist festzuhalten, dass diese zwar nicht direkt aus der Protokollierung hervorgeht, das Strafgericht den anwesenden Journalisten jedoch erläutert hat, aus welchen Gründen es der Ansicht ist, dass gewisse Informationen über die Kinder des Beschuldigten nicht veröffentlicht werden sollten. Der Beschwerdeführer hat diese Gründe verstanden und sie sowohl vor dem kantonalen Gericht als auch vor dem Bundesgericht in Kenntnis der Sachlage kritisiert (vgl. dazu BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 S. 46)». (teilweise mit Hilfe von deepl.com/translator übersetzt) 

  33. BGer-Urteil 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013, Erw. 1.6

  34. Randnotiz: Heute genügt gewissen Gerichten bei Delikten gegen die sexuelle Integrität bereits der allgemeine und nicht weiter spezifizierte Hinweis, dass in der Verhandlung Details sexueller Art thematisiert werden, um dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stattzugeben und den Medien Auflagen zu erteilen. Es gibt auch Fälle, in denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, obwohl die Parteien, auch die Privatklägerschaft, auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts nicht einmal reagierten, was wohl bedeutet, dass ein Ausschluss wohl kaum nötig/angezeigt war.

  35. «Nicht ersichtlich ist, dass der Entscheid als willkürlich bezeichnet werden könnte, oder dass er eine offensichtliche Gesetzesverletzung oder einen offensichtlichen Ermessensmissbrauch darstellte, was der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet» (BGE 147 IV 160, Erw. 2.3). (teilweise mit Hilfe von deepl.com/translator übersetzt)

  36. ebda.

  37. Trechsel/Vest, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK. 2. Aufl., N 1 zu Art. 292 StGB.

  38. BGE 105 IV 248, E. 1

  39. FN 33, N 1 zu Art. 292 StGB

  40. Als Beispiel die Informations und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV, LS 211.15), inkraft seit 1. November 2021. Als Sanktionen vorgesehen sind: Verwarnung, Busse bis 10’000 Franken, Suspendierung der Akkreditierung für längstens sechs Monate, Entzug der Akkreditierung.

  41. «Die Beurteilung des kantonalen Gerichts kann hinsichtlich der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen und des Vorliegens eines überwiegenden Interesses auf Seiten des Kindes geteilt werden. Insbesondere ist der geringe Informationswert des Elements, dessen Weitergabe untersagt war, hervorzuheben, da es sich höchstens darum handelte, die Öffentlichkeit über einen skandalösen Umstand zu informieren, der für die Verurteilung des Angeklagten nicht entscheidend war». (teilweise mit Hilfe von deepl.com/translator übersetzt) 

  42. zitiert nach: Franz Zeller, Leiturteile zur Online-Kommunikation, aber auch zum Journalismus, in: medialex 10/22, DOI: https://doi.org/10.52480/ml.22.24, N 68

  43. BSK StPO-Saxer/Thurnherr (2014), N 13 zu Art. 70 StPO

  44. BSK StPO-Saxer/Santschi Kallay/Thurnherr (2023), N 14 zu Art. 70 StPO


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Verhärtete Kommunikation: Rechtfertigung des Terrorismus und Hassrede gegen Minderheiten

Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2022

Franz Zeller, Titularprofessor an der Universität Bern und Lehrbeauftragter für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Basel

Résumé: Durant l’année sous revue, la justice a été confrontée à plusieurs affaires portant sur des affirmations, dans les médias, qui ont frappé par à un ton particulièrement dur:  les juges ont ainsi dû se prononcer sur des cas de justification du terrorisme, de banalisation du génocide et sur une haine grandissante contre les minorités (par exemple les gens du voyage). Les passages incriminés émanaient souvent de journalistes non professionnels et diffusés ensuite sur des canaux à grande audience. Mais, en 2022, les tribunaux ont aussi traité des thèmes plus habituels dans les médias, comme la protection de la personnalité ou de la réputation commerciale. De nouveaux phénomènes – tel l’emploi de drones pour des enquêtes journalistiques – ont aussi occupé les juges. 

Zusammenfassung: Im Berichtsjahr sah sich die Justiz mit einer punktuellen Verhärtung der Kommunikation konfrontiert: Zu beurteilen waren etwa die Rechtfertigung des Terrorismus, die Verharmlosung von Völkermord und der zunehmende Hass gegen Minderheiten (bspw. Fahrende). Die rechtswidrigen Äusserungen stammten oft nicht von professionellen Medienschaffenden, wurden aber meist über massenmediale Kanäle verbreitet. 2022 befassten sich die Gerichte auch mit typisch journalistischen Themen. Dazu gehörten gängige Konflikte wie der Schutz persönlicher oder geschäftlicher Reputation vor Verletzungen durch die Massenmedien. Die Justiz beurteilte aber auch neue Phänomene wie den Einsatz von Drohnen zum Zweck redaktioneller Recherche.

Inhaltsverzeichnis

I. Medien-, Meinungs-, Wissenschafts-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit (Art. 16, 17, 20, 21 und 27 BV; Art. 10 EMRK)
    1. Allgemeines     Rn. 5
    2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation    
        A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen? 4   6
        B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?   8
        C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff   10
        D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)  12
    3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     16
    4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)   17
    5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen (guter Ruf u.a.)
        A. Schutz des Ansehens (guter Ruf, Art. 10 Abs. 2 EMRK)   20
        B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen   31
        C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor   35
        D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens    36
        E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern   39
        F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)    40
        G.  Art und Schwere der Sanktion bei (angeblich) rechtswidrigen Vorwürfen   45
    6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit
        A. Schutz staatlicher Geheimnisse   47
        B. Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt   48    
        C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord   59  
        D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit, Gesundheit und Moral   62
        E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen   63
        F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen    65
        G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt   66
        H.  Weitere öffentliche Interessen   70
    7. Beschränkungen der journalistischen Recherche   71
    8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)   73
    9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)   76
    10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)   77

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit (Art. 17 und 16 Abs. 3 BV; Art. 10 EMRK)
    1. Informationszugang gestützt auf die EMRK   78
    2. Informationszugang gestützt auf Bundesrecht (BGÖ, Archivierungsgesetz)   81
    3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht   84
    4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)   87
    5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)
        A.  Öffentlichkeit der Verhandlung   88
        B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung    89
        C.  Weitere Aspekte   90
    6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen   91

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)   92

IV.  Radio und Fernsehen (Art. 93 BV; Art. 10 EMRK)
    1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen
        A.  Bundesgerichtspraxis   95
        B.  Rechtsprechung des EGMR   97
    2. Weitere Aspekte   101

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation (Art. 16, 17 und 27 BV; Art. 10 EMRK)
    1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen   104
    2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen
        A.  Haftung für eigene Äusserungen, Links und anderes Weiterverbreiten   105
        B.  Haftung für Kommentare von Dritten   107
        C.  Weitere Aspekte   110
    3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten   111
    4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich   113



Einleitung

1

Die Rechtsprechung des Jahres 2022 beinhaltet neben zahlreichen Entscheiden zu bekannten Rechtsfragen auch eine Reihe von grundlegenden Urteilen mit Leitcharakter. Dazu gehören die Urteile zur Klagebefugnis des Gemeinwesens gegen rufschädigende Medienberichte, zum Rechtsschutz gegen die Löschung nutzergenerierter Kommentare im Online-Angebot der SRG und zur Verhinderung rassistischer Userkommentare auf sozialen Plattformen.

2

Die Berichterstattung zur verfassungs- und menschenrechtlichen Kasuistik ergänzt wie in den Vorjahren die bereits in medialex erschienenen Jahresübersichten zur Rechtsprechung auf Gesetzesstufe (zum Strafrecht, Programmrecht, Zivilrecht und zum BGÖ):

Miriam Mazou/Marie Besse, Morceaux choisis de jurisprudence pénale rendue durant l’année 2022 en lien avec les médias, medialex 05/23 vom 6. Juni 2023

Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2022 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, medialex 06/23 vom 6. Juli 2023.

– Louis Wéry/Jonas Dupraz, Aperçu de la jurisprudence fédérale, cantonale et internationale rendue durant l’année 2022 en matière de droit civil en lien avec les médias, medialex 08/23 vom 9. Oktober 2023.

Daniel Ladanie-Kämpfer/Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2022 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/23 vom 11. April 2023.

Einzelne der in diesen Übersichten erörterten Bundesgerichtsentscheide werden in der vorliegenden Zusammenstellung ebenfalls thematisiert, falls sie verfassungs- oder konventionsrechtliche Fragen aufwerfen.

3

Wie üblich greift die Entscheidübersicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige zentrale Urteile der Lausanner und der Strassburger Rechtsprechung heraus. Sie will die wichtigsten staats- und menschenrechtlichen Entwicklungen des Rechtsprechungsjahres 2022 auf dem Gebiet freier (Massen-)Kommunikation dokumentieren und punktuell würdigen.

4

Die Übersicht folgt der gleichen Systematik wie in den Vorjahren. Ausgangspunkt ist die etablierte Dogmatik für die Beschränkung von Freiheitsrechten: Zunächst ist zu klären, ob überhaupt eine staatliche Beschränkung des grundrechtlich garantierten Freiraums vorliegt (nachstehend I/2). In einem zweiten Schritt fragt sich, ob der hoheitliche Eingriff sämtliche Voraussetzungen für eine rechtmässige Grundrechtsbeschränkung (Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK) erfüllt (nachstehend I/3-6). Spezielle Abschnitte widmen sich der freien Recherche (I/7), dem journalistischen Quellenschutz (I/8) sowie der staatlichen Pflicht zur Gewährleistung und zum aktiven Schutz freier Kommunikation (I/9). Behandelt werden sodann Rechtsfragen des Zugangs zu amtlichen Informationen (II) und des oft mit der Medienfreiheit kollidierenden Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (III). Den Abschluss bilden die verfassungs- und konventionsrechtlichen Aspekte von Radio und Fernsehen (IV) und die Rechtsprechung zur Online-Kommunikation (V).

I. Medien-, Meinungs-, Wissenschafts-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit

1. Allgemeines

5

Im Berichtsjahr stellte sich verschiedentlich die Frage, welches von verschiedenen Grundrechten durch einen staatlichen Eingriff beschränkt wird. Auch die Opfereigenschaft als Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung beschäftigte die Justiz mehrmals.

2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation

A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?

6

BGE 148 II 273 (Einsicht ins Bundesarchiv) hält fest, dass die einem Historiker verweigerte Einsicht in Akten des Bundesarchivs das in Artikel 20 der Bundesverfassung garantierte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit beschränkt (E. 6.5.2). Der bundesgerichtliche Leitentscheid hält fest, Art. 20 BV sei bei Einsichtsgesuchen zum Zwecke historischer Forschung durchaus tangiert, selbst wenn das Archivierungsgesetz kein eigentliches Wissenschaftsprivileg verankere. Die zuständigen Bundesbehörden müssen in ihrer Güterabwägung die Wissenschaftsfreiheit gebührend berücksichtigen. (Näheres zu dieser Abwägung hinten Rn. 82).

7

Den verbotenen Besitz von Pornografie im Gefängnis überprüfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil „Chocholáč c. Slowakei“ 81292/17 vom 07.07.2022 [Importance Level (IL) 2]. Er tat dies unter dem Blickwinkel des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK – Eingriff im Falle eines lebenslänglich inhaftierten Mörders unverhältnismässig), nicht aber hinsichtlich des Anspruchs auf Zugang zu Informationen (Art. 10 EMRK).

B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?

a) Wird das Grundrecht überhaupt beschränkt?
8

Die Bestrafung einer Menschenrechtsaktivistin wegen Verletzung einer russischen Gesetzesvorschrift zur Meldung ausländischer Bewohner tangierte die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) nicht. Im EGMR-Urteil „Kotlyar c. Russland“ (Scheinmeldung an die Behörde) 38825/16 vom 12.07.2022 [Importance Level (IL) 2] verneinte die 3. Kammer einstimmig, dass die Strafe für die aus Protest gegen die russischen Meldevorschriften eingereichte Scheinmeldung von mehr als 100 angeblich in ihrer Wohnung lebenden Migranten einen staatlichen Eingriff in die freie Kommunikation bedeutete. Das russische Gesetz ziele nicht auf die Beschränkung einer kommunikativen Tätigkeit (“communicative activity”). Die Aktivistin hatte ihre Auffassung in den Medien und in Schreiben an die Behörden kundtun können. (Strafrechtlich verbotene) Handlungen, die nicht zur Kundgabe der eigenen Auffassung nötig sind, bewegen sich laut EGMR ausserhalb des Geltungsbereichs der Meinungsfreiheit. In einer solchen Konstellation sind die Beschränkungsvoraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 EMRK (gesetzliche Grundlage, legitimier Eingriffszweck, Notwendigkeit der Sanktion) nicht zu prüfen. Bei Strafsanktionen greift immerhin Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz). Dieses Menschenrecht wurde im Fall der Aktivistin missachtet.

b) Verursacht die Grundrechtsbeschränkung einen erheblichen Nachteil (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK)?
9

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff

10

Gemäss ständiger Rechtsprechung kennt die EMRK keine Popularbeschwerden für nicht direkt betroffene Personen. Wer Beschwerde führt, muss von der Wirkung eines staatlichen Eingriffs nachteilig betroffen sein und ein berechtigtes persönliches Interesse an dessen Beendigung haben. Dies verneinte der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Ines de Pracomtal + Fondation Jérôme Lejeune c. Frankreich“ (Kurzfilm über Downsyndrom)34701/17 + 35133/17 vom 07.07.2022 [IL 3]. Die französische Medienregulierungsbehörde CSA (Conseil supérieur de l’audiovisuel) hatte im Juli 2014 ein Schreiben an verschiedene Fernsehveranstalter gesandt. Diese hatten in ihrem Werbeblock einen von der Stiftung Jérôme Lejeune mitfinanzierten Kurzfilm mit dem Titel „Chère future maman“ ausgestrahlt. Darin wenden sich junge Menschen mit Downsyndrom an eine fiktive schwangere Frau, die eben erfahren hat, dass sie ein Kind mit Trisomie 21 erwartet. Der CSA schrieb den Sendunternehmen, dieser Film sei weder als Werbung noch als Einschaltung im allgemeinen Interesse zu qualifizieren. Sie sollten künftig achtsamer mit der Ausstrahlung von kontroversen Inhalten umgehen. In einer Verfügung hielt der CSA fest, die Ausstrahlung im Werbeblock sei unangemessen. Rechtsmittel gegen den Brief und die Verfügung des CSA lehnte der Conseil d’État ab. 2017 verweigerten die Sendeunternehmen die von der Stiftung gewünschte erneute Ausstrahlung des Kurzfilms zum Welttag des Downsyndroms. Gegen das Verhalten der Sender wehrte sich die Stiftung bei der französischen Justiz nicht. Ein dreiköpfiger Ausschuss der 5. Kammer erklärte die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Zwar sei davon auszugehen, dass es zwischen dem Beschluss des CSA und der abgelehnten Ausstrahlung einen Zusammenhang gebe. Der Nichtausstrahlungsentscheid sei aber nicht vom CSA gefällt worden, sondern von einem anderen Akteur. Der Stiftung fehle die von Art. 34 EMRK verlangte Opfereigenschaft und ihre Beschwerde sei mangels erheblichen Nachteils unzulässig (Art. 35 Abs. 3 Bst. a EMRK).

11

Die Opfereigenschaft fehlte auch beim EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Miska Teleradiokompaniya Chernivtsi, Tov c. Ukraine“ (ursprünglich verweigerte Lizenz für digitale TV-Verbreitung) 55592/13 vom 01.09.2022 [IL 3]. Einer Fernsehveranstalterin war 2011 die Lizenz für die digitale terrestrische Programmverbreiterin verweigert worden. Sie musste sich bis 2019 gedulden, bis sie die gewünschte Lizenz erhielt. In der Zwischenzeit konnte sie ihr Fernsehprogramm in analoger Technologie ausstrahlen. Sie war daher zu keinem Zeitpunkt daran gehindert, ihr Publikum zu bedienen. Das Unternehmen war kein Opfer einer Konventionsverletzung (Art. 34 EMRK). Offensichtlich unbegründet war die Beschwerde im Fall „Teleradiokompaniya Era, Tov c. Ukraine“ (verweigerte Lizenz für digitale TV-Verbreitung)24064/13 vom 01.09.2022 [IL 3]. Die beschwerdeführende Fernsehveranstalterin war 2011 bei der Vergabe digitaler Lizenzen leer ausgegangen. Sie hatte allerdings eine Lizenz zur Verbreitung über Satellit, mit der sie ein grösseres Publikum hätte erreichen können als mit der digitalen terrestrischen Verbreitung ihres Fernsehprogrammes. Ein dreiköpfiger Ausschuss der 5. Kammer des EGMR erklärte die Beschwerde als unzulässig.

Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)

12

Eine immer wichtigere Hürde für die inhaltliche Prüfung staatlicher Eingriffe in die freie Kommunikation ist Artikel 17 EMRK (“Missbrauchsklausel”). Diese Konventionsbestimmung richtet sich gegen den Missbrauch der EMRK-Rechte durch Handlungen, die auf Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechtsansprüche und Freiheiten zielen: Wer im Sinne von Art. 17 ein EMRK-Recht missbraucht, verlässt den konventionsrechtlichen Schutzbereich. In besonders krassen Fällen von Hassrede hat es der Gerichtshof daher abgelehnt, nationale Schuldsprüche auf ihre Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) zu untersuchen (vgl. den vom EGMR publizierten Guide on Article 17 of the European Convention on Human Rights – Prohibition of abuse of rights; www.echr.coe.int/Documents/Guide_Art_17_ENG.pdf). Im Berichtsjahr wurde Artikel 17 EMRK in verschiedenen Fällen thematisiert, doch kam er letztlich nicht zur Anwendung.

13

Im EGMR-Urteil „Zemmour c. Frankreich“ (Hass gegen Muslims)63539/19 vom 20.12.2022 [IL 2] prüfte der Gerichtshof das Argument der französischen Regierung, die islamfeindlichen Interviewaussagen eines umstrittenen Politikers stellten einen Missbrauch der Konventionsrechte dar. Der Gerichtshof schilderte in seiner Urteilsbegründung (§ 25-28) seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 17 EMRK und hielt fest, die provokativen Äusserungen seien nicht gravierend genug. Der Gerichtshof prüfte deshalb, ob Zemmours strafrechtliche Verurteilung sämtliche Voraussetzungen für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit erfüllte (Art. 10 Abs. 2 EMRK), ­ was er einstimmig bejahte (zur Prüfung von Art. 10 Abs. 2 EMRK in diesem Fall vgl. hinten Rn. 53).

14

In anderen Fällen erwähnte der Gerichtshof Art. 17 EMRK, liess aber letztlich offen, ob die Missbrauchsklausel verletzt war. Dazu gehörte der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Alain Bonnet c. Frankreich“ (Chaplin vor Davidstern) vom 25.01.2022 N° 35364/19 (vgl. dazu hinten Rn. 59). Ebenfalls offen gelassen wurde die Anwendbarkeit von Art. 17 EMRK in den EGMR-Urteilen „Taganrog LRO u.a. c. Russland“ N° 32401/10 u.a. vom 07.06.2022 sowie „Ekrem Can u.a. c. Türkei“ N° 10613/10 vom 08.03.2022.

15

Kommentar: Selbst wenn der Gerichtshof 2022 letztlich keinen Missbrauch freier Kommunikation nach Art. 17 EMRK bejaht hat, ist diese Vorschrift in der Strassburger Rechtsprechung von unveränderter Aktualität. Dies belegt etwa der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Lenis c. Griechenland“ 47833/20 vom 27.06.2023 [IL 2]. Darin verweigerte der Gerichtshof dem Verfasser eines homophoben Blogposts die von ihm verlangte Prüfung seiner Verurteilung auf die Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Seine Publikation gehöre nicht nur in die Kategorie schwerster Formen der Hassrede, sondern habe auch zur Gewalt aufgestachelt. Anders als in den 2022 beurteilten Fällen war für den Gerichtshof in dieser Konstellation die Schwelle zum Missbrauch der Konventionsrechte überschritten.

3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

16

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jede Beschränkung grundrechtlich geschützter Kommunikation eine Gesetzesvorschrift, die eine nach den Umständen vernünftige Vorhersehbarkeit staatlichen Einschreitens ermöglicht. In eher seltenen Fällen hat der EGMR das Fehlen einer ausreichend präzise formulierten Gesetzesvorschrift moniert. Dazu gehört das Urteil „Karuyev c. Russland“ (Spucken auf Putin-Fotografie)4161/13 vom 18.04.2022 [IL 2]. Im Rahmen einer Performance hatte der oppositionelle Aktivist Karuyev auf eine Fotografie von Präsident Putin gespuckt. Für die Verurteilung zu einer 15tägigen Freiheitsstrafe gab es nach Auffassung der 3. Kammer des EGMR im russischen Recht keine genügende Grundlage. Der Gerichtshof brauchte daher nicht zu prüfen, ob der Schuldspruch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig (verhältnismässig) war. Zur Diskussion der Gerichtsminderheit über den Verhältnismässigkeitsaspekt vgl. hinten Rn. 23.

4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

17

Staatliche Beschränkungen grundrechtlich geschützter Kommunikation kommen nur in Frage, wenn ein legitimer Eingriffszweck vorliegt. Art. 36 Abs. 2 BV verlangt ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter. Art. 10 Abs. 2 EMRK tut dies im Kern der Dinge ebenfalls, listet die einzelnen zulässigen Beschränkungsziele aber im Konventionstext auf. In der Strassburger Rechtsprechung gab es im Berichtsjahr ab und zu Diskussionen darüber, welche von verschiedenen denkbaren Eingriffszwecken in einem bestimmten Fall in die Abwägung einfliessen sollte und welche nicht.

18

Im Grundsatzurteil „NIT S.R.L. c. Republik Moldau“ (Lizenzentzug) N° 28470/12 vom 05.04.2022 [IL Key cases] akzeptierte die Grosse Kammer des EGMR, dass der Entzug einer Fernsehlizenz wegen einseitiger und tendenziöser Berichterstattung dem legitimen Zweck diente„ die “Rechte anderer” (Art. 10 Abs. 2 EMRK) zu schützen. Nicht zu überzeugen vermochte den Gerichtshof hingegen das Argument der moldawischen Regierung, der Lizenzentzug habe ebenfalls der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung gedient (zur anschliessenden Güterabwägung des EGMR zwischen den Rechten anderer und der Medienfreiheit vgl. hinten Rn. 97).

19

Unterschiedliche Auffassungen über die massgebenden Beschränkungsziele gab es in der 1. Kammer beim EGMR-Urteil „Rabczewska c. Polen“ (Bibelbeschimpfung durch Popsängerin)8257/13 vom 15.o9.2022 [IL 2]. Nach Auffassung der Kammermehrheit bezweckte ein wegen öffentlicher Verletzung religiöser Gefühle (Art. 196 des polnischen Strafgesetzbuchs) verhängter Schuldspruch den Schutz der Rechte anderer (§ 55 der Urteilsbegründung). In ihrer Minderheitsmeinung empfahlen die beiden Richter Gilberto Felici (San Marino) und Ioannis Ktsitakis (Griechenland) ein neues Vorgehen. Staatliche Eingriffe gegen religionskritische Äusserungen sollte der EGMR nicht mehr mit dem Eingriffszweck des Schutzes privater Rechte begründen, sondern allein mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung (religiöser Frieden). Dabei stützte sich die Minderheit auf die 2007 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats verabschiedete Empfehlung 1805 (2007) über Blasphemie, religiöse Beleidigungen und Anstachelung zum Hass gegen Menschen aufgrund ihrer Religion. In Ziffer 15 fordert sie, es seien nur religionsbezogene Äusserungen zu bestrafen, “which intentionally and severely disturb public order and call for public violence”. In die gleiche Richtung argumentierte die Menschenrechtsorganisation Article 19 in ihrer Drittintervention an den Gerichtshof. (Zur Güterabwägung des EGMR in dieser Angelegenheit vgl. hinten Rn. 63).

5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen (guter Ruf u.a.)

A. Schutz des Ansehens (guter Ruf, Art. 10 Abs. 2 EMRK)

20

Wie üblich beschäftigte die Kollision zwischen Meinungsfreiheit und dem in Art. 10 Abs. 2 EMRK ausdrücklich erwähnten Schutz des guten Rufs sowohl den EGMR als auch das Bundesgericht. Dabei geht es nicht nur um Vorwürfe gegen Einzelpersonen, sondern immer öfter auch gegen Unternehmen, Vereinigungen oder Behörden. Besonders wichtig ist ein Grundsatzurteil des EGMR zur Klagebefugnis des Gemeinwesens (siehe Rn. 29).

a) Vorwürfe im politischen Zusammenhang (public figures)
21

Im EGMR-Urteil „Verein gegen Tierfabriken (VgT) & Kessler c. Schweiz N° 21974/16 vom 11. Oktober 2022 [IL 3] bemängelte ein Dreierausschuss der 3. EGMR-Kammer, dass der Beschwerdeführer zivilrechtlich verurteilt worden war, weil er einen gewählten Politiker aus dem Kanton Freiburg in seiner Persönlichkeit verletzt hatte. In seinen Broschüren hatte der VgT den damaligen Staatsrat Pascal Corminboeuf aus tierschützerischer Optik scharf angegriffen. Der EGMR erinnerte daran, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Amtshandlungen von Politikern besonders weit gesteckt sind. Die abwertende Wortwahl in der Broschüre (z.B. „Ochse“ und „Abfall“) sprengte diese Grenzen nicht. Überdies warf die Kammer in ihrem einstimmigen Entscheid der schweizerischen Ziviljustiz vor, sie habe die vom VgT ins Feld geführten Argumente (bzw. Beweismittel) nicht ausreichend geprüft und die geforderte Abwägung zwischen Corminboeufs Recht auf Privatleben und dem Recht des Vereins auf freie Meinungsäusserung unterlassen. Vor dem Hintergrund einer unerschrockenen Debatte zu politischen Angelegenheiten waren die ausgesprochenen zivilrechtlichen Sanktionen unverhältnismässig. Die Pflichten zur Entfernung der Broschüren von der VgT-Website und zur Veröffentlichung des Urteilstenors in drei Zeitungen waren geeignet, eine abschreckende Wirkung (“chilling effect”) zu entfalten.

22

Kommentar: Christoph Born hat in seiner Urteilsbesprechung vom 8. Februar 2023 (Ein Politiker muss sich mehr gefallen lassen als eine einfache Privatperson, medialex 01/23) auf vereinzelte Schwachstellen der Strassburger Urteilsbegründung hingewiesen. Gewisse Unschärfen des EGMR-Urteils könnten damit zu tun haben, dass der Gerichtshof davon ausging, hier brauche er für einmal nicht einen komplexen Grenzfall subtil auszubalancieren. Auf dem sonst oft heiklen Terrain kollidierender Konventionsrechte war der Fall VgT & Kessler für den EGMR eine relativ klare Angelegenheit. Dies dokumentiert seine Kernaussage: Das Bundesgericht blieb eine überzeugende Begründung dafür schuldig, weshalb der Anspruch des Regierungsmitglieds Corminboeuf auf Schutz seines Rufes über das Recht auf die Äusserung unverblümter Kritik an einem gewählten Magistraten gestellt werden musste. Im politischen Meinungsstreit dürfen verbale Angriffe auch auf die Person der Akteure zielen. Wichtig ist, dass die beissende Kritik des VgT die Amtsführung des Staatsrats aufs Korn nahm und nicht etwa Vorgänge aus seiner Privatsphäre. Angesichts der offenkundig unzureichenden Argumentation der Schweizer Ziviljustiz war es folgerichtig, dass der EGMR die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren für Fälle gefestigter Rechtsprechung mit bloss drei Richtern erledigen konnte (Ausschuss nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b EMRK für Fälle von “well-established case-law of the Court”). Aus Strassburger Sicht handelte es sich hier also gewissermassen um einen Dutzendfall. Ob er aus schweizerischer Sicht ein Ausnahmefall bleiben wird, bleibt abzuwarten. Beim Gerichtshof ist ein weiteres Verfahren gegen ein zivilrechtliches Urteil des Bundesgerichts hängig (Beschwerde N° 14652/22 “Benito Perez u.a. c. Schweiz” zum Urteil 5A_612/2019 der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 10.09.2021 über eine rufschädigende Publikation der Tageszeitung “Le Courrier”).

23

Beim vorne (Rn. 16) erwähnten EGMR-Urteil „Karuyev c. Russland“ (Spucken auf Putin-Fotografie)4161/13 vom 18.04.2022 [IL 2] äusserten sich zwei Gerichtsmitglieder zur Frage der Verhältnismässigkeit einer Bestrafung. In seiner abweichenden Minderheitsmeinung bezeichnete der russische Richter Dmitry Dedov den Schuldspruch als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft. Nicht zuletzt zum Erhalt einer friedfertigen gesellschaftlichen Atmosphäre sei es ein universelles und fundamentales Prinzip, dass Meinungen respektvoll zu äussern sind. Die an Hassrede grenzende Respektlosigkeit des oppositionellen Aktivisten Karuyev sei gefilmt und über Internet verbreitet worden. Sie gehöre bestraft. Diametral anderer Auffassung war der albanische Richter Darian Pavli. Der überwiegend satirische Protest gegen das russische Staatsoberhaupt habe die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt und auch nicht zu einem polizeilichen Einschreiten geführt. Pavli erinnerte daran, dass in Osteuropa unlängst Personen für das Erzählen von Witzen über Politbüromitglieder in Arbeitslager gesteckt worden seien. Auch in Demokratien sollte der Respekt vor der Staatsspitze nicht mit der Androhung von Freiheitsstrafen gesichert werden.

24

Dass vulgäre Kritik an Politikern über das Ziel hinausschiessen kann, belegte etwa das EGMR-Urteil „Pretorian c. Rumänien” (Bastard) N° 45014/16 vom 24.05.2022 [IL 3]. Eine Wochenzeitung beleidigte in einem satirischen Text einen Politiker u.a. als “liberalen Bastard”, machte sexuelle Unterstellungen und spielte auf Alkoholmissbrauch an. Für die überspitzten und teils auf blossen Gerüchten beruhenden, stigmatisierenden Werturteile gab es keine ausreichende Tatsachengrundlage, und der Politiker hatte diesen journalistischen Exzess auch nicht provoziert.

b) Vorwürfe gegen andere öffentlich exponierte Akteure
25

Die ehrenrührige Kritik an Tierschützern beurteilte die II. zivilrechtliche Abteilung in BGer 5A_654/2021 vom 13.01.2022 (Fernsehen Tele Top ­ Mahnwache). In seiner News-Sendung vom 10. November 2018 kritisierte das Regionalfernsehen Tele Top V den Verein gegen Tierfabriken (VgT) und Erwin Kessler (bis zu seinem Tod im September 2021 Präsident und Geschäftsführer des VgT). Die Auswahl der gezeigten Szenen aus einem vom VgT veröffentlichten Original-Video suggerierte laut Bundesgericht dem Fernsehpublikum, dass der VgT einem Schafzüchter aus Herrenhof TG grundlos strafbares Verhalten vorgeworfen hatte (Tierquälerei). Mit dem von ihr selbst zusammengeschnittenen und um nachgestellte Aufnahmen ergänzten Videoausschnitt habe die Tele Top-Redaktion den Anspruch des VgT, als ehrliche und der Sache des Tieres verpflichtete Organisation zu gelten, empfindlich herabgesetzt. Vergeblich berief sich Tele Top auf seinen Informationsauftrag als Medienunternehmen. Dieser vermag nach bundesgerichtlicher Praxis die öffentliche Verbreitung von Unwahrheiten nicht zu rechtfertigen (E. 4.2). Zur strafrechtlichen Problematik des heimlich erstellten Originalvideos aus dem Schafstall vgl. hinten Rn. 40ff.

26

Kommentar: Fast drei Jahre vor dem Bundesgericht befasste sich bereits die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) mit dem gleichen Beitrag der Fernsehsendung “Top News”. In ihrem Entscheid b. 802 vom 29.03.2019 bejahte die UBI-Mehrheit einen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG). Für das Fernsehpublikum sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der ausgestrahlten Videosequenz teils um nachgestellte Szenen handelte und dass die ausgewählten Originalbilder vergleichsweise harmlos waren. Überdies habe es Tele Top unterlassen, dem Publikum notwendige Hintergrundinformationen zur Mahnwache des VgT zu vermitteln. Steht beim UBI-Entscheid die Optik des Publikums im Vordergrund, geht es beim Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung um die Sichtweise des in seinen Persönlichkeitsrechten betroffenen Vereins.

27

Keine public figure war gemäss EGMR-Urteil „Mesic c. Kroatien“ (Anwalt eines Strafanzeigers) 19362/18 vom 05.05.2022 [IL 2] der vom damaligen Staatspräsidenten Stjepan Mesić angegriffene Anwalt eines Mannes, der 2006 in Frankreich im Namen seines Klienten eine Strafanzeige gegen elf Personen eingereicht hatte (wegen Beihilfe zum Mord und Erpressung durch eine kriminelle Organisation). Auf Anfrage von Medienschaffenden hatte sich der Anwalt jeglichen Kommentars zur von ihm eingereichten Anzeige enthalten. Er habe sich deshalb nicht willentlich ins öffentliche Rampenlicht begeben (§ 96).

c) Rufschädigende Vorwürfe gegen besonders geschützte Personen
28

Die Begründung des EGMR-Urteils Patrício Monteiro Telo de Abreu c. Portugal“ (Satirische Politcartoons) N° 42713/15 vom 07.06.2022 [IL 2] verdeutlicht, dass ehrenrührige Publikationen besonders problematisch sind, wenn sie den guten Ruf weiblicher Personen durch die Verwendung sexistischer Klischees beeinträchtigen (ausführlicher zu diesem Fall hinten Rn. 57).

d) Weitere Aspekte: Klage von Gemeinwesen als Konventionsverstoss
29

In einem Grundsatzurteil hat der Gerichtshof die Aktivlegitimation des Gemeinweisens für persönlichkeitsrechtliche Klagen behandelt. Das EGMR-Urteil „OOO Memo c. Russland” (Klagebefugnis für Gemeinwesen) N° 2840/10 vom 15.03.2022 (IL Key cases) bejahte einen Konventionsverstoss durch eine Verleumdungsklage, die eine russische Regionalbehörde gegen die Betreiber der russischen Webseite Kavkazskiy Uzel eingereicht hatte. Im beurteilten Fall ging es um eine Zivilklage als Reaktion auf einen Online-Artikel, der das Exekutivorgan wegen der Kürzung von Mitteln an die Stadt Wolgograd kritisiert hatte. Die Regionalbehörde empfand dies als Vorwurf unsauberer Tätigkeit und erwirkte bei der Ziviljustiz, dass Kavkazskiy Uzel eine Richtigstellung publizieren musste. Der EGMR hielt fest, die Zulassung einschüchternder Verleumdungsklagen durch Regierungsstellen belaste die beklagten Medien übermässig. Solche Ehrenschutzverfahren könnten ihre Funktion als Informationsquelle und als Wachhunde der Öffentlichkeit (public watchdogs) beeinträchtigen. Die Interessen eines staatlichen Exekutivorgans an seiner intakten Reputation unterschieden sich ganz erheblich vom Anspruch auf Wahrung des guten Rufs, der neben natürlichen Personen auch jenen juristischen Personen zusteht, die im wirtschaftlichen Wettbewerb stehen (seien es private oder öffentliche Unternehmen). Ehrverletzungsverfahren von Körperschaften mit staatlichen Befugnissen dienten hingegen nicht dem berechtigten Zweck des “Schutzes des guten Rufes … anderer” (Artikel 10 Absatz 2 EMRK). Der EGMR verwies auf das Machtgefälle und hielt fest, es sei kein legitimes Ziel, Exekutivbehörden durch Gerichtsverfahren vor journalistischer Kritik abzuschirmen. Ein legitimer Zweck für die Beschränkung der Medienfreiheit existiere bloss in Fällen, in denen sich ein Gemeinwesen als Marktteilnehmer bei einem Zivilgericht für seine wirtschaftliche Reputation wehre. Überdies könnten erkennbar angegriffene Behördenmitglieder in ihrem eigenen Namen klagen. Das Gemeinwesen dürfe hingegen aus konventionsrechtlicher Sicht nicht als aktivlegimitierte Klagepartei auftreten.

30

Kommentar: Das Leiturteil wurde zwar einstimmig gefällt, doch wehrten sich drei von sieben Gerichtsmitgliedern gegen die grundsätzliche Argumentationslinie der Mehrheit. Gemäss Minderheitsauffassung fehlten ausreichenden Gründe für die radikale Abkehr von der bisherigen Strassburger Rechtsprechung. In mehreren früheren Fällen habe der EGMR einen legitimen Eingriffszweck bejaht und eine einzelfallweise Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, bspw. unlängst im Fall “Freitas Rangel c. Portugal” N° 78873/13 am 11.01.2022 (Beleidigung richterlicher und staatsanwaltlicher Verbände, § 53). Nach Ansicht der unterlegenen Minderheit sollte der EGMR nicht ausschliessen, dass die betroffene Behörde beim Schutz ihres Ansehens ein berechtigtes Anliegen verfolge. Deshalb sei stets eine Güterabwägung angezeigt (die vorliegend zugunsten der Medien ausfallen würde). Der vierköpfigen Kammermehrheit ging es jedoch unverkennbar darum, ein deutliches Zeichen für die Medienfreiheit zu setzen. In § 23 seiner Urteilsbegründung erwähnte der EGMR denn auch erstmals die hochaktuelle Problematik der SLAPPs (Strategic Litigation Against Public Participation = Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung), die der Europarat in einer Empfehlung an seine Mitgliedstaaten aufgreifen will (zum Thema siehe auch REGULA BÄHLER, «<SLAPP> und <SLAPP-back>: Goliath und David», medialex 02/22).

B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen

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Bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen steht regelmässig die Frage im Zentrum, ob unzutreffende Vorwürfe im Einklang mit der journalistischen Ethik geäussert wurden und ob Medienschaffende mit der Sorgfalt gehandelt haben, die verantwortungsvoller Journalismus gebietet. Die Rechtsprechung zu diesen Fragen war auch im Berichtsjahr umfangreich. Anschaulich geschildert werden die grossen Linien der Judikatur in der Dissertation von Nora Camenisch, Journalistische Sorgfalt: Rechtliche und medienethische Anforderungen, Zürich 2022 und in Camenischs Aufsatz «Sorgfaltspflichten zu kennen ist essenziell – Leitlinien und Unterschiede der rechtlichen und medienethischen Anforderungen an die journalistische Sorgfalt», medialex 04/23 vom 5. Mai 2023.

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In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gab es wie üblich Beispiele von ausreichender und unzureichender Sorgfalt. Sie betrafen allerdings nicht journalistische Äusserungen, sondern von Privaten erhobene Vorwürfe. Der Entlastungsbeweis des guten Glaubens scheiterte etwa beim ehrverletzenden und unzutreffenden Vorwurf der Entsorgung giftiger Abfälle (Bundesgerichtsurteil 6B_1461/2021 vom 29.08.2022). Der Nachweis ausreichender Sorgfalt gelang hingegen bei dem vom BGer 6B_1296/2021 (Vorwurf der Spielmanipulation) vom 30.06.2022 beurteilten Bericht über die Verfehlungen von Verantwortlichen eines albanischen Fussballclubs. Nach den Worten des Bundesgerichts gab es ausreichende Gründe für die in einem Bericht an die Ethikkommission der UEFA erhobenen Vorwürfe gegen die Verantwortlichen des Proficlubs, der wegen systematischer Spielmanipulation sanktioniert worden war.

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Mit der Sorgfalt rufschädigender Publikationen von Medienschaffenden befasste sich der EGMR 2022 in mehreren Fällen. In der Strassburger Judikatur gab es auch im Berichtsjahr mehrere Beispiele für genügende und ungenügende Sorgfalt bei der journalistischen Recherche. Ausreichend sorgfältig handelte eine kleine satirische Zeitschrift, welche die Profiteure des Hafenmonopols von Madeira kritisiert hatte (EGMR-Urteil „Welsh & Silva Canha c. Portugal“ (Madeira) N° 58106/15 vom 30.08.2022 [IL 3]). Bei ihren Vorwürfen gegen ein Vorstandsmitglied durfte sie sich in guten Treuen auf die Publikationen verlässlicher Dritter stützen (überregionale Zeitungen). Eine unzureichende Überprüfung gravierender Vorwürfe bemängelte der Gerichtshof hingegen im Urteil „Azadliq und Zayidov c. Aserbaidschan“ (Korruptionsmaschine im Umfeld des Präsidenten) N° 20755/08 [IL 2]. Die von einer Tageszeitung ohne minimalen Faktencheck als Tatsachen präsentierten Korruptionsgerüchte rechtfertigten eine Sanktion. Die Höhe der Entschädigungsbeträge war allerdings überrissen. Sie betrug im Falle des verurteilten Chefredaktors mehr als das Neunfache des durchschnittlichen Jahresgehalts.

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Ein besonderes Augenmerk legt der EGMR auf die Verbreitung der Auffassung von Drittpersonen durch Journalistinnen und Journalisten. Nach etablierter Strassburger Rechtsprechung braucht es besonders überzeugende Gründe, wenn Medienschaffende für die blosse Schilderung ehrenrühriger Äusserungen von Aussenstehenden verantwortlich gemacht werden sollen. Sie fehlten etwa beim EGMR-Urteil „ZAO Informatsionnoye agentstvo ‘Rosbalt’ c. Russland“ (verdächtige Dissertation eines Politikers) N° 16503/14 vom 24.05.2022 [IL 3]. Konventionswidrig war auch die zivilrechtliche Verurteilung von Medienschaffenden, die dem Geheimdienstchef den Missbrauch seiner Amtsgewalt in einer Privatangelegenheit vorgeworfen hatten. Das EGMR-Urteil „Kostova & Apostolov c. Nordmazedonien“ (Vorwürfe gegen Geheimdienstchef) N° 38549/16 vom 05.04.2022 [IL 3] hält fest, dass sich der Artikel der Wochenzeitung auf Aussagen eines Beamten stützte, die sich die Medienleute nicht zu eigen gemacht und die sie auch zu verifizieren versucht hatten. Anders präsentierte sich die Situation jedoch beim Dokumentarfilm, der im EGMR-Urteil „Ghimpu u.a. c. Republik Moldau“ (Erstürmung des Präsidentenpalasts) 24791/14 vom 01.02.2022 [IL 3] zu beurteilen war. Im Film ging es um die Verantwortung der Liberalen Partei und ihrer Vorsitzenden für die gewalttätigen Ausschreitungen nach den Wahlen von 2009. Der Filmautor hatte nicht nur die Aussagen seiner Interviewpartner wiedergegeben, sondern seine weitergehenden persönlichen Stellungnahmen hinzugefügt.

C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor

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Eine zulässige Satire bejahte das EGMR-Urteil Patrício Monteiro Telo de Abreu c. Portugal“ (Satirische Politcartoons) N° 42713/15 vom 07.06.2022 [IL 2]. Ausführlicher zu diesem Fall hinten Rn. 57.

D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens

a)  Unschuldsvermutung, Recht auf fairen Prozess, Resozialisierung
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Im EGMR-Urteil „RTBF c. Belgien (Nr. 2)“ (Sexvideos von Ringkämpfen)417/15 vom 13.12.2022 [IL 3] beanstandete der Gerichtshof eine geringfügige Sanktion, welche die belgische Ziviljustiz nach einem 52-minütigen Fernsehbericht über ein tatverdächtiges Paar ausgesprochen hatte. Die im Januar 2006 ausgestrahlte TV-Reportage zeigte Aufnahmen einer Hausdurchsuchung, die im Anschluss an die Anzeige einer jungen Frau vorgenommen worden war. In der Wohnung des angezeigten Paars beschlagnahmten die Polizeikräfte Sex-Videokassetten der vom Paar veranstalteten Ringkämpfe mit nackten (und teils minderjährigen) Personen. Die belgische Ziviljustiz hiess eine Zivilklage des Paars gut und sprach ihm eine symbolische Genugtuungssumme von je einem Euro zu. Sie bemängelte die fehlende Neutralität und den sarkastischen Tonfall der Fernsehreportage. Die 2. Kammer des EGMR war jedoch einhellig der Ansicht, dass der Bericht weder die Unschuldsvermutung verletzt noch einen verpönten “trial by media” geführt habe. Die RTBF-Redaktion hatte auf die Unschuldsvermutung hingewiesen und auch in der nonverbalen Kommunikation die Grenzen des Zulässigen respektiert. Gesamthaft gesehen schilderte die Reportage nach Auffassung des EGMR lediglich eine bestehende Verdachtslage. Wesentlich war für den Gerichtshof auch der Umstand, dass die belgischen Behörden nicht festgestellt hatten, der Fernsehbericht habe die laufenden Ermittlungen beeinträchtigt oder die späteren Entscheide der Strafjustiz (sie verurteilte das Paar 2014) beeinflusst.

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Zu weit ging die Bezeichnung einer Person als “verurteilter Neonazi”, die vor zwei Jahrzehnten schuldig gesprochen und seither nicht mehr straffällig geworden war. Im EGMR-Urteil „Mediengruppe Österreich GmbH c. Österreich“ (Verurteilter Neonazi) N° 37713/18 vom 26.04.2022 [IL 2] akzeptierte die 4. Kammer des EGMR mit 4 gegen 3 Stimmen ein Zivilurteil auf Unterlassung der fraglichen Bezeichnung und Entschädigung. Vor dem Hintergrund der Resozialisierung von Straftätern betonte die Kammermehrheit das legitime Interesse des Betroffenen, nicht länger mit seinen lange zurückliegenden und aus dem Strafregister gelöschten Taten konfrontiert zu werden (§ 49 un d 70).

b) Behördliche Äusserungen über identifizierte Tatverdächtige
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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern

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Eine Art wirtschaftlichen Ehrenschutz gewährleistet das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das auch 2022 auf journalistische Berichterstattung angewendet wurde. Das Bundesgerichtsurteil 4A_475/2021 (Schwarzarbeit – Millionenskandal) vom 24.03.2022 stützte einen Entscheid des bernischen Handelsgerichts, das keinen UWG-Verstoss erkennen konnte. Die I. zivilrechtliche Abteilung verneinte eine Herabsetzung durch die SRF-Berichterstattung über die Wirtschaftskammer Baselland. Der Titel des Berichts (“Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?”) stelle klar, dass beide Varianten denkbar sind. Zwar bleibe der Begriff “Millionenskandal” als Aufhänger im Gedächtnis haften, doch sei ein Titel notwendigerweise verkürzend (E. 6.3.2). Die von der Beschwerdeführerin behauptete skandalträchtige Diktion sprenge die lauterkeitsrechtlichen Grenzen des Journalismus nicht, zumal Medienschaffende über einen stilistischen Gestaltungsspielraum verfügen müssten und ihr Publikum oft in der Lage sei, reisserische Überschriften, Sensationshascherei oder übermässige Vereinfachungen zu relativieren (E. 6.3.3). Medienberichte über wirtschaftliche Zusammenhänge sind laut Bundesgericht nicht herabsetzend, sofern sie nicht in ein eigentliches Anschwärzen, Verächtlich- oder Heruntermachen ausarten. Eine kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern und deren Angeboten müsse zulässig bleiben (E. 6.3.6).

F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)

a) Recht am eigenen Bild
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Eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB) bejahte das Bundesgerichtsurteil 6B_56/2021 (Aufnahmen aus Schafstall) vom 24.2.2022. Die Strafrechtliche Abteilung akzeptierte den Schuldspruch gegen einen Mann, der 2018 mit starker Zoomfunktion tierquälerische Vorgänge im Schafstall des benachbarten Bauernhofs mit seiner Videokamera dokumentieren wollte. Die verbotenen Aufnahmen stellte er anschliessend dem Präsidenten des Vereins gegen Tierfabriken zu, der sie auf der VgT-Internetseite veröffentlichte. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts verwarf den Einwand, das Verhalten sei wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen erlaubt gewesen. Der Nachbar habe nicht dargelegt, weshalb er mit seinen Beobachtungen nicht primär an die Behörden (Veterinäramt, Polizei oder Staatsanwaltschaft) gelangt war (E. 2.4).

41

Schuldig gesprochen wurde auch VgT-Präsident Kessler, dem das Thurgauer Obergericht eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 230 auferlegte. Kessler verstarb während des Beschwerdeverfahrens. Da seine Erben nicht zur Fortsetzung des Strafverfahrens legitimiert sind, schrieb das Bundesgericht ihre gegenstandslos gewordene Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis ab (Verfügung der Strafrechtlichen Abteilung im Fall 6B_88/2021 vom 31.03.2022).

42

Kommentar: Hinsichtlich der verbotenen Filmaufnahmen ist festzustellen, dass das Bundesgericht eine strenge Linie verfolgt, die auch der journalistischen Dokumentation von Missständen enge Grenzen zieht. Die Aufnahmen aus dem Schafstall in Herrenhof TG und deren anschliessende Publikation führten übrigens nicht nur zu den zwei erwähnten Strafurteilen, sondern auch zu einem Rechtsstreit vor der Ziviljustiz und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Vgl. dazu vorne Rn. 25.

43

Im EGMR-Urteil „I.V.T. c. Rumänien” (Fernsehaufnahmen einer Elfjährigen) N° 35582/15 vom 1.3.2022 [IL 2] betonte der Gerichtshof, dass die vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten zu Aufnahmen von Kindern nicht eine blosse Formalität ist. Sie sei essentiell für den Schutz von Minderjährigen. Hätte die Mutter im fraglichen Fall vom Interview gewusst, hätte sie es verhindern und das Recht ihrer Tochter am eigenen Bild wahren können (§ 54 der Urteilsbegründung; vgl. zu diesem Fall auch hinten Rn. 92).

b) Weitere Beeinträchtigungen der Privatsphäre
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Um die Tonaufnahme und anschliessende Publikation eines Gesprächs durch einen Journalisten ging es im Bundesgerichtsurteil 6B_1241/2020 vom 03.05.2022. In Dreierbesetzung verneinte die Strafrechtliche Abteilung eine Verletzung von Art. 179ter StGB. Massgebend ist nach höchstrichterlicher Praxis die begründete Erwartung des Betroffenen auf Vertraulichkeit seiner Worte. Sie fehlt einer Person, die sich zwecks öffentlicher Rache gegen ihren früheren Vorgesetzten an einen Medienschaffenden wendet und ihm im Lauf des (vom Journalisten heimlich aufgenommenen Gesprächs) freimütig eigene strafbare Handlungen schildert. Ob das Verhalten des Journalisten medienethisch oder zivilrechtlich in Ordnung ist, spielt laut Bundesgericht in strafrechtlicher Hinsicht keine Rolle.

G.  Art und Schwere der Sanktion bei (angeblich) rechtswidrigen Vorwürfen

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Art. 10 EMRK verlangt, dass staatliche Sanktionen gegen angeblich ehrverletzende oder sonstwie illegale Publikationen verhältnismässig sind. Besonders problematisch sind präventive Eingriffe in die freie Kommunikation. Nicht ohne Zögern akzeptierte das EGMR-Urteil „Yeremenko c. Ukraine” (Bericht über korrupte Justiz) N° 22287/08 vom 15.09.2022 [IL 2] letztlich eine einstweilige Massnahme gegen einen Zeitungsartikel über angebliche Korruption in der ukrainischen Justiz. Die Anordnung, den Artikel bis zum gerichtlichen Entscheid über die Verleumdungsklage von der Website zu entfernen, war konventionskonform. Der Gerichtshof hielt fest, diese Massnahme habe eine genügende gesetzliche Grundlage in der ukrainischen Zivilprozessordnung. Die offenkundigen Gefahren solcher präventiven Massnahmen verlangten eine äusserst sorgfältige Überprüfung durch das zuständige Gericht. Da der Artikel erst einen Monat nach der Publikation von der Internetseite entfernt wurde, sei die gerichtliche Anordnung verhältnismässig gewesen. Die Dringlichkeit führe zwangsläufig dazu, dass eine nuancierte und umfangreiche gerichtliche Begründung der provisorischen Massnahme nicht immer in Frage komme. Bedenklich sei allerdings, dass die ukrainische Justiz die einstweilige Verfügung derart knapp begründet hatte, dass deren Überprüfung für den Gerichtshof schwierig war. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles verletze dies die Meinungsfreiheit nicht.

Missachtet wurde Art. 10 EMRK hingegen durch das Urteil im Hauptverfahren. Dort wurde der Journalist zum Widerruf der umstrittenen Äusserungen verpflichtet und zur Bezahlung eines Schmerzensgeldes von rund 330 Euro verurteilt. Die ukrainischen Gerichte hatten beim Ehrverletzungsprozess die gebotene Interessenabwägung unterlassen und konnten damit den konventionsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.

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Als offensichtlich unbegründet bezeichnete auch der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Wojciech Krysztofiak c. Polen” (Vorsorgliche verbotene Kritik an Kunstschule) N° 15355/14 vom 26.04.2022 [IL 3] die Beschwerde gegen eine einstweilige Verfügung. Sie untersagte einem Journalisten für die Dauer eines Jahres die rufschädigende Kritik an einer privaten Kunstschule.

6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit

A. Schutz staatlicher Geheimnisse

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2014 veröffentlichte eine spanische Zeitung einen Artikel über die angebliche Verschwörung von 33 katalanischen Richtern. Der Zeitungsbericht enthielt Fotos und Informationen, die wahrscheinlich aus einer polizeilichen Datenbank stammten. Vergeblich strengten die betroffenen Richter ein Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung an. Das EGMR-Urteil „M.D. c. Spanien” (Leck in polizeilicher Datenbank) 36584/17 vom 28.06.2022 [IL 2] hielt einerseits fest, dass die Polizeidatenbank mangels gesetzlicher Grundlage gegen den Anspruch der Richter auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) verstiess. Die spanischen Behörden verletzten aber auch ihre positive Pflicht zum Schutz von Art. 8 EMRK vor privaten Übergriffen, denn sie unterliessen nach dem Geheimnisbruch ausreichende Untersuchungsmassnahmen. Sie hatten das Strafverfahren eingestellt, ohne den Verantwortlichen für die Datenbank zu befragen.

B. Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt

a) Bundesgericht
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2022 hat das Bundesgericht seine umfangreiche Rechtsprechung zu Art. 261bis StGB (Diskriminierung und Aufruf zu Hass) erweitert. Im Zentrum standen herablassende Äusserungen rechtsstehender Politiker gegen Fahrende.

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BGE 148 IV 113 (Junge SVP – Transitplätze für Zigeuner) bestätigte die Verurteilung von zwei Exponenten der Jungen SVP des Kantons Bern. Sie hatten 2018 auf Facebook und auf ihrer Website eine abstossende Karikatur und einen herabsetzenden Textbeitrag (“Wir sagen NEIN zu Transitplätzen für ausländische Zigeuner”) publiziert. Zwar ist die Meinungsäusserungsfreiheit nach bundesgerichtlicher Praxis in der politischen Auseinandersetzung besonders stark zu gewichten und dürfen vermeintliche Missstände auch in zugespitzter Form angeprangert werden. Die Kritik an einer durch Art. 261bis StGB geschützten (ethnischen) Gruppe müsse aber insgesamt sachlich bleiben und sich auf objektive Gründe stützen (E. 5.3.2). Die Kernbotschaft, wonach “ausländische Zigeuner” generell unhygienisch, geradezu ekelerregend, schamlos und kriminell seien, verunglimpfe die betroffenen Gruppen (Roma und Sinti) pauschal und gehe zu weit. Die Strafrechtliche Abteilung fällte ihr Urteil gegen die beiden Co-Präsidenten der JSVP nach kontroverser öffentlicher Urteilsberatung mit 3 gegen 2 Stimmen.

50

Wenig später bekräftigte die Strafrechtliche Abteilung in Dreierbesetzung ihre Haltung in BGer 6B_749/2020 (Gespräch mit Journalistin über Fahrende) vom 18.05.2022. Einstimmig akzeptierte sie die Verurteilung eines SVP-Stadtparlamentariers aus Arbon, der französische Fahrende in einem Telefongespräch mit einer Redaktorin der Thurgauer Zeitung unter anderem als Schlitzohren und Kleinkriminelle bezeichnet hatte. Der Fraktionspräsident habe es unterlassen, die von ihm beanstandeten Missstände auf Transitplätzen für Fahrende sachlich in den Vordergrund zu stellen. Auch in diesem Fall sprenge die pauschale Herabsetzung den Rahmen des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR in politischen Debatten Zulässigen (E. 3.7).

51

Kommentar: Der Parlamentarier hatte vergeblich argumentiert, er sei aufgrund rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 Abs. 2 StPO) verurteilt worden: Die Journalistin habe ihm seine Zitate vor der Publikation nicht zur Autorisierung vorgelegt, was sein Recht am eigenen Wort (Art. 28 ZGB) verletze. Laut Bundesgericht betrifft dieser Einwand den Inhalt des Zeitungsartikels (bzw. dessen Entstehung), nicht aber die Beschaffung des Beweismittels (bspw. durch eine illegale Tonaufzeichnung). Ob der fragliche Zeitungsartikel mangels Gelegenheit zum Gegenlesen und wegen unzutreffender Wiedergabe der Äusserungen persönlichkeitsverletzend war, brauchte das Bundesgericht im Strafverfahren nicht zu beurteilen. Es konzentrierte sich auf die Würdigung der Zitate, deren Qualifikation als Straftat die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) nicht übermässig beeinträchtigte.

b) EGMR
52

Die Thematik des Hasses und Gewaltaufrufs stand auch 2022 im Mittelpunkt der Strassburger Rechtsprechung. In verschiedenen Fällen akzeptierte der Gerichtshof 2022 strafrechtliche Massnahmen gegen diskriminierende Äusserungen.

53

Das EGMR-Urteil „Zemmour c. Frankreich“ (Hass gegen Muslims)63539/19 vom 20.12.2022 [IL 2] bestätigte den Schuldspruch gegen den früheren französischen Präsidentschaftskandidaten Éric Zemmour. Die Geldstrafe von 3’000 Euro wegen Anstiftung zu Diskriminierung und religiösem Hass gegen die muslimische Gemeinschaft durch herabsetzende Äusserungen in einer Fernsehsendung respektierte die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). In seinem live ausgestrahlten Gastauftritt stellte Zemmour die Muslime im September 2016 als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit und für die Werte der Republik dar. Er kritisierte nicht einfach den wachsenden religiösen Fundamentalismus, sondern rief vor dem Hintergrund aktueller Terroranschläge während der besten Sendezeit pauschal zur Ablehnung und Ausgrenzung der muslimischen Gemeinschaft auf. Seine Äusserungen verdienten das Prädikat “Hassrede” (“discours de haine”/ “Hate Speech”).

54

Ebenfalls bestätigt wurde ein Strafurteil der französischen Justiz im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Henry de Lesquen du Plessis Casso c. Frankreich” (Nationalmannschaft) 34383/20 vom 15.12.2022 [IL 3]. Anlass für die Geldstrafe von 1’000 Euro war ein im Juli 2016 publizierter rassistischer Tweet mit dem Text « Comment franciser l’équipe de France de balle au pied ? 1. Expulser les Français de papier. 2. Réprimer le communautarisme ». Der EGMR unterstützte ein Einschreiten gegen den unverantwortlichen Umgang mit der Meinungsfreiheit durch rassistische Äusserungen, welche die Menschenwürde beeinträchtigen. Selbst wenn eine fremdenfeindliche Äusserung nicht zu einem Gewaltakt oder einem Delikt aufrufe, dürfe ihr der Staat mit strafrechtlichen Mitteln begegnen.

55

Rassistische Entgleisungen schmälern die Sicherheit der betroffenen Bevölkerungsgruppen und tragen zur Spaltung der Gesellschaft bei. Sie sind nach Strassburger Praxis entschlossen zu bekämpfen. Dabei dürfen die Gerichte allerdings die Meinungsfreiheit nicht aus dem Auge verlieren. Sie haben den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Massgebend sind nach etablierter EGMR-Rechtsprechung der Kontext einer verbalen Aggression, deren gesellschaftlicher und politischer Hintergrund, deren Verbreitung sowie ihr Schadenspotenzial. Übertrieben war beispielsweise der Schuldspruch nach einem ungehobelten Online-Kommentar gegen die russische Ethnie (EGMR-Urteil „Moseyev c. Russland“ N° 78618/13 vom 01.03.2022 [IL 3]). Dabei spielte auch eine Rolle, dass das zuständige russische Gericht nicht analysiert hatte, ob sich Moseyevs erzürnte Verunglimpfung (“Abschaum”) wirklich auf die gesamte russische Bevölkerungsgruppe bezogen hatte oder eher auf einen streitsüchtigen russischen Kommentarverfasser, der Moseyev provoziert hatte.

56

Neben rassistischen Angriffen hatte der Gerichtshof in der Berichtsperiode auch Anfeindungen wegen der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts zu beurteilen. Das EGMR-Urteil „Oganezova c. Armenien“ (Hassrede gegen LGBT-Aktivistin) N° 71367/12 und 72961/12 vom 17.05.2022 [IL 2] stellte einen Verstoss gegen die staatliche Pflicht zum Schutz vor homophober Erniedrigung und Diskriminierung fest. Die armenischen Behörden schützten eine LGBT-Aktivistin nicht ausreichend vor Hassrede im Internet. Die betroffene Geschäftsführerin einer Bar hatte der Polizei vergeblich Screenshots der homophoben Online-Publikationen übergeben. Angesichts der Drohungen und Gewalttaten (u.a. einem Brandanschlag auf Oganezovas Bar) hätten die Behörden die auf Social-Media-Plattformen geposteten Hasskommentare viel ernster nehmen müssen. Stattdessen wurden die Hassverbrechen von einigen Politikern und Amtsträgern offen gebilligt, wobei auch Polizeikräfte die Motive der Täter zu unterstützen schienen. Im armenischen Recht fehlte ein wirksamer strafrechtlicher Mechanismus zur Untersuchung homophober Hassrede. Einstimmig bejahte die 4. Kammer einen Verstoss gegen Artikel 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) in Verbindung mit Artikel 14 EMRK (Diskriminierung).

57

Sexistische Klischees spielten eine Rolle beim EGMR-Urteil Patrício Monteiro Telo de Abreu c. Portugal“ (Satirische Politcartoons) 42713/15 vom 07.06.2022 [IL 2]. In ihrer Urteilsbegründung bedauerte die 4. Kammer zwar die in einer anzüglichen Karikatur verwendeten Stereotypen über Frauen in Machtpositionen. Einstimmig kamen sie aber zum Schluss, die Bestrafung eines Bloggers habe dessen Meinungsfreiheit (EMRK 10) übermässig beschränkt. Die von ihm publizierte Karikatur zeigte eine Stadträtin als Sau mit Spitzenstrümpfen, Strumpfhaltergürtel und High Heels. Angesichts des von der portugiesischen Justiz zu wenig berücksichtigten politischen Gesamtkontexts bewegte sich die umstrittene Karikatur im weiten Rahmen zulässiger satiretypischer Verzerrung, Übertreibung und Provokation. Der Schuldspruch wegen Ehrverletzung war konventionswidrig.

58

Kommentar: Drei Richterinnen teilten zwar die Schlussfolgerung der Gerichtsmehrheit und sprachen sich gegen den Schuldspruch für den Blogger aus. In zwei Sondervoten unterstützten sie aber die Haltung der innerstaatlichen Strafgerichte in einem wesentlichen Punkt: Mit Fug und Recht habe die portugiesische Justiz den Aspekt der geschlechtsbezogenen Verunglimpfung in die Beurteilung dieses Ehrverletzungsfalls einbezogen. Es gehe nicht nur um die Reputation der kritisierten Politikerin. Sexistische Herabsetzung ebne ganz allgemein den Weg zur Verachtung diskriminierter Frauen und fördere geschlechtsbezogene Gewalttaten. Die Richterinnen bedauerten, dass die Mehrheit diesen wichtigen Aspekt in ihrer Urteilsbegründung nicht stärker beleuchtet hatte. Einige Monate später erhielt der Gerichtshof erneut die Gelegenheit, sich vertieft mit sexistischer (und auch mit homophober) Berichterstattung zu befassen. Im EGMR-Urteil C8 (Canal 8) c. Frankreich“ N° 58951/18 und 1308/19 vom 09.02.2023 akzeptierte die 5. Kammer einstimmig harte verwaltungsrechtliche Sanktionen für einen Fernsehveranstalter, dessen schlüpfrige Sendung “Touche pas à mon poste” eine Teilnehmerin in entwürdigender Weise auf den Status eines Sexualobjekts reduziert hatte (vgl. dazu die Ausführungen von Alberto Godioli, Humour and Symbolic Violence: Canal 8 v. France, Strasbourg Observers vom 07.04.2023).

C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord

59

Im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Alain Bonnet c. Frankreich“ (Chaplin vor Davidstern) N° 35364/19 vom 25.01.2022 [IL 3] akzeptierte der Gerichtshof die Verurteilung für die Online-Publikation einer antisemitischen Zeichnung mit der Bildlegende “entgleiste Historiker”. Im Rahmen einer als “Chutzpah Hebdo” betitelten Parodie auf die Frontseite von “Charlie Hebdo” zeigte eine Illustration Charlie Chaplin vor einem Davidstern. Auf Chaplins Frage «Shoah où t’es ? – Shoah, wo bist du?» antworteten verschiedene Sprechblasen mit «hier», «dort» und «auch dort». Sie waren vor Zeichnungen platziert, die eine Seife, einen Lampenschirm, einen Schuh ohne Schnürsenkel und eine Perücke darstellten. Der EGMR ging davon aus, dass die Publikation direkt auf die jüdische Gemeinschaft zielte. Sie sei darauf ausgerichtet, den Holocaust ins Lächerliche und dessen Existenz in Zweifel zu ziehen. Deswegen war der Schutz der Meinungsfreiheit reduziert (§§ 48 ff.). Hinsichtlich des Kontexts spielte für den Gerichtshof eine Rolle, dass die Publikation wenige Tage nach einem Selbstmordanschlag in Brüssel vom 22. März 2016 erfolgt war.

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Kommentar: Der Strassburger Unzulässigkeitsentscheid gegen den zu einer Geldstrafe verurteilten Präsidenten der Vereinigung «Égalité et Réconciliation» blieb auch in Lausanne nicht unbemerkt. Das Bundesgericht nahm in seinem Urteil 6B_857/2022 vom 13.04.2023, E. 1.4.2 ausführlich auf den Entscheid „Alain Bonnet c. Frankreich“ Bezug. Es benützte ihn als argumentative Stütze für den Schuldspruch gegen den Präsidenten der „PNS – Parti Nationaliste suisse“. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu strafbarer Diskriminierung und Hassaufrufen mittlerweile besser mit der EGMR-Praxis harmoniert als noch vor einigen Jahren.

61

Als offensichtlich unbegründet bezeichnete der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Lanzerath c. Deutschland“ (Judenstern an AfD-Demo)1854/22 vom 05.07.2022 [IL 3] die Beschwerde eines Kommunalpolitikers der Alternative für Deutschland (AfD) gegen eine Geldstrafe von 4’500 Euro wegen Volksverhetzung (Art. 130 Abs. 3 des deutschen Strafgesetzbuchs). Rainer Edmund Maria Lanzerath hatte 2018 an einer Demonstration in Augsburg und auch im Internet die Kritik an der AfD mit der Judenverfolgung in Nazideutschland verglichen. Nach der vom EGMR gestützten Ansicht der deutschen Strafjustiz verharmloste Lanzerath den Holocaust.

D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit, Gesundheit und Moral

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Dem Schutz öffentlicher Gesundheit und Moral sowie den Rechten anderer diente die Verurteilung eines dänischen Arztes, der bestimmten Personen Hinweise zum Begehen von Suizid gegeben hatte. Im EGMR-Urteil „Lings c. Dänemark“ (Ratschläge zur Selbsttötung) N° 15136/20 vom 12.04.2022 [IL 2] akzeptierte die 2. Kammer des Gerichtshofs einstimmig die Verurteilung des Arztes zu einer bedingten Freiheitsstrafe. Sie hielt fest, dass gemäss einer rechtsvergleichenden Studie von 2012 insgesamt 36 Europaratsstaaten jegliche Form der Beihilfe zum Suizid verbieten (darunter Dänemark, nicht aber die Schweiz). Zu dieser Thematik gebe bislang keinen gesamteuropäischen Konsens, und jeder EMRK-Vertragsstaat habe einen weiten Ermessensspielraum.

E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen

63

Im EGMR-Urteil „Rabczewska c. Polen“ (Bibelbeschimpfung durch Popsängerin)8257/13 vom 15.o9.2022 [IL 2] bejahte die Kammermehrheit mit 6:1 Stimmen einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit der populären Sängerin Doda. 2009 hatte Doda in einem Interview erklärt, sie glaube zwar an eine höhere Macht und sei religiös erzogen worden. Sie sei aber eher von der Wissenschaft überzeugt als von den unglaubhaften biblischen Geschichten, die von besoffenen und bekifften Typen geschrieben worden seien. Auf Anzeige von zwei Privatpersonen klagte die Staatsanwaltschaft Doda wegen Verletzung von Art. 196 des polnischen Strafgesetzbuchs an. Doda habe die Heilige Schrift als Gegenstand religiöser Verehrung öffentlich beleidigt. Sie wurde zu einer Geldstrafe von umgerechnet etwa 1’200 Euro verurteilt. Der EGMR bemängelte, die polnische Justiz haben den grösseren Kontext von Dodas Äusserungen ausser Acht gelassen. Sie sei den Nachweis schuldig geblieben, dass die Beschränkung der Meinungsfreiheit notwendig war, um den religiösen Frieden zu wahren. Die Aussagen der Sängerin bedeuteten weder einen unangemessenen Angriff auf ein Objekt religiöser Verehrung noch verletzten sie den Geist der Toleranz als Grundlage einer demokratischen Gesellschaft.

64

Kommentar: Die eher knappe Begründung des Urteils „Rabczewska c. Polen“ überzeugt im Ergebnis. Festzustellen ist allerdings, dass die Strassburger Rechtsprechung zu religionskritischen Äusserungen bislang eine klare Linie vermissen lässt. Dem Gerichtshof ist es noch nicht gelungen, nachvollziehbare Kriterien für solche Konstellationen zu entwickeln (vgl. dazu die treffenden Ausführungen von Tommaso Virgili, Rabczewska v. Poland and blasphemy before the ECtHR: A neverending story on inconsistency, Strasbourg Observers vom 21.10.2022).

F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen

65

Um einen strafbaren Aufruf zum Wahlboykott ging es im EGMR-Urteil „Teslenko u.a. c. Russland“ N° 49588/12 vom 05.04.2022 [IL 2]. Vier Privatpersonen hatten auf Flugblättern dazu aufgerufen, eine bestimmte Partei (Einiges Russland) nicht zu wählen oder die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ganz zu boykottieren. Sie wurden festgenommen und zu Geldstrafen verurteilt. Der Gerichtshof liess offen, ob für diese strafrechtlichen Massnahmen eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestand. Sie waren jedenfalls in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Nach einhelliger Auffassung der 3. EGMR-Kammer überschritten die russischen Behörden mit dem Schuldspruch den ihnen zustehenden Ermessensspielraum.

G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt

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Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Saúl Jorge López c. Spanien“ (Rapper) N° 54140/21 vom 20.09.2022 [IL 3] bestätigte eine Busse gegen einen spanischen Rapper, dessen Songs zwischen 2014 und 2016 die Taten terroristischer Organisationen (GRAPO, ETA) rechtfertigten oder glorifizierten. Sie gingen deutlich weiter als herkömmliche Protestsongs. Der Gerichtshof bejahte, dass López seine aggressiven Äusserungen vor einem angespannten politischen und sozialen Hintergrund tätigte, dass sie im fraglichen Kontext als direkter oder indirekter Aufruf zu Gewalt oder als Rechtfertigung von Gewalt, Hass oder Intoleranz einzustufen waren und dass sie ein erhebliches Schädigungspotenzial bargen. Die ausgesprochene Sanktion respektierte die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK): Zwar wurde der Rapper zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, doch wurde deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt und die Geldstrafe auf 1’200 Euro reduziert.

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Kommentar: Die Strassburger Rechtsprechung zu terrorismusverherrlichenden Äusserungen spanischer Rapper hat sich in der Zwischenzeit verfestigt: Im Zulässigkeitsentscheid Pablo Rivadulla Duró“ N° 27925/21 vom 12.10.2023 [IL 3] bezeichnet die 5. Kammer eine Beschwerde gegen eine unbedingte neunmonatige Freiheitsstrafe als offensichtlich unbegründet. Der einschlägig vorbestrafte Rapper hatte in verschiedenen Tweets und einem Song seine Unterstützung für die verurteilten GRAPO-Terroristen bekundet.

68

Im EGMR-Urteil „Rouillan c. Frankreich“ (Ex-Terrorist)28000/19 vom 23.06.2022 [IL 2] akzeptierte der Gerichtshof im Grundsatz die Bestrafung eines früheren Mitglieds der linksradikalen Terrorgruppe Action Directe wegen Verteidigung des Terrorismus (“Apologie du terrorisme”). Rouillan hatte 2016 am Lokalradio die Täter der Pariser Anschläge von 2015 als mutig bezeichnet und ihren tapferen Kampf gelobt. Zum fraglichen Artikel 421-2-5 des französischen Strafgesetzbuchs gab es damals zwar noch wenig Rechtsprechung. Dennoch konnte Rouillan nach Auffassung des EGMR vernünftigerweise vorhersehen, dass seine Äusserungen rechtswidrig waren.

Der Schuldspruch diente den legitimen Zielen der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Rouillans Äusserungen riefen zwar nicht unmittelbar zu Gewalt auf, doch rückten sie die Urheber der Terroranschläge in ein positives Licht. Die über Radio und Internet verbreiteten Statements erfolgten in einem Zeitpunkt, in dem die terroristische Bedrohung hoch war. Der EGMR teilte daher die Auffassung der französischen Justiz, dass eine indirekte Aufstachelung zu terroristischer Gewalt vorlag (“incitation indirecte à l’usage de la violence terroriste”, § 71). Eine entschlossene staatliche Antwort auf solche gefährlichen Aussagen schien dem Gerichtshof angemessen. Dennoch hielt er letztlich fest, dass der Schuldspruch unverhältnismässig war. Die gegen Rouillan verhängte Strafe schoss über das Ziel hinaus. In den Augen des EGMR war die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten (verknüpft mit einem Electronic Monitoring von sechs Monaten) übertrieben. Sie hatte eine exzessive Abschreckungswirkung (“chilling effect”) für die freie Meinungsäusserung.

69

Kommentar: Im vorliegenden Fall hatte der zuständige Court de cassation beim Conseil Constitutionnel vorfrageweise eine abstrakte Kontrolle der Verfassungsmässigkeit von Artikel 421-2-5 des französischen Strafgesetzbuchs verlangt. Der Conseil Constitutionnel bejahte sie am 18. Mai 2018 (no 2018-706 QPC). Die Strafnorm sei ausreichend präzis formuliert und beschränke die Meinungsfreiheit nicht übermässig. Im schweizerischem Recht gibt es bislang keine dem französischen Recht entsprechende Spezialvorschrift, welche die (öffentliche) Rechtfertigung, Verharmlosung oder Verherrlichung terroristischer Gewalttaten unter Strafe stellen würde. Gewisse Grenzen setzen immerhin allgemeine Straftatbestände wie die Aufforderung zur Gewalt in Art. 259 StGB (die eine eindringliche motivierende Aussage voraussetzt) oder Art. 260ter StGB (der eigentliche Unterstützungshandlungen für kriminelle Organisationen verbietet). Die Strassburger Rechtsprechung gewährt den EMRK-Vertragsstaaten nach wie vor einen grossen Handlungsspielraum für entschlossene Massnahmen gegen terroristische Gefahr. Sie macht aber auch deutlich, dass die Behörden selbst bei abscheulichen Äusserungen in besonders angespannten und hektischen Zeiten stets die Verhältnismässigkeit im Auge behalten müssen.

H.  Weitere öffentliche Interessen

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Dem Schutz einer wehrhaften Demokratie dienten die staatlichen Massnahmen gegen eine rechtsradikale Lehrerin. Das EGMR-Urteil „Godenau c. Deutschland“ (Lehrerin auf schwarzer Liste)80450/17 vom 29.11.2022 [IL 2] betonte die enorme Wichtigkeit eines glaubwürdigen Schulunterrichts zu Fragen von Freiheit, Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaat (§ 52 der Urteilsbegründung).

7. Beschränkungen der journalistischen Recherche

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Erstmals hat sich das Bundesgericht mit journalistischen Recherchen mittels Drohnen befasst. In BGE 149 I 218 (Drohnenverbot) unterzog die I. öffentlich-rechtliche Abteilung ein kantonales Flugverbot für Drohnen der abstrakten Normenkontrolle (E. 9). Das Verbot betrifft unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht und gilt im Umkreis von 300 Metern um den Ort eines Einsatzes der Polizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Rettungsdienstes. (§ 39ter Abs. 1 des revidierten Gesetzes über die Kantonspolizei Solothurn, KapoG/SO). Eine solche Vorschrift beschränke die Recherchetätigkeit der Medien. Sie greife in die Medienfreiheit ein (Art. 17 BV und Art. 10 EMRK), tangiere aber auch das Recht der Medienkonsumenten auf freien Informationsempfang (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK). In verfassungskonformer Auslegung der allgemein formulierten Vorschrift verlangte das Bundesgericht, dass sich dieses Verbot auf Notfalleinsätze zu beschränken hat. Im Licht der journalistischen Wächterfunktion präzisieren die bundesgerichtlichen Ausführungen den Umfang der kantonalen Strafnorm. Sie halten fest, die Medienleute könnten zumindest bei länger dauernden Notfalleinsätzen eine Ausnahmebewilligung beantragen (E. 9.3.4).

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Kommentar: Immer öfter kommen unbemannte Luftfahrzeuge in der Medienbranche zum Einsatz, beispielsweise für Aufnahmen von Grossveranstaltungen, aber auch für Bilder von Unfällen oder Naturkatastrophen, bei denen die Blaulichtorganisationen vor Ort sind. Verbote des Drohneneinsatzes können die journalistische Recherche erheblich erschweren. Mit seinem differenzierten Urteil zum Solothurner Polizeigesetz dokumentiert das Bundesgericht seine Sensibilität für den Drohnenjournalismus. Nicht optimal ist allerdings, dass das Flugverbot gemäss der Solothurner Regelung in einem Einzelfall durch einen Offizier der – kaum auf eine vielleicht kritische Beobachtung ihrer Einsätze erpichten – Kantonspolizei aufgehoben werden müsste. Anderswo (so im Kanton Waadt) gibt es statt der einzelfallweisen Bewilligungsmöglichkeit ein System mit generellen Ausnahmebewilligungen für akkreditierte Videojournalistinnen und -journalisten und andere fachkundige Personen. Selbst wenn es verfassungsrechtlich nicht zwingend gefordert sein mag, dürften solche Regelungen den Kommunikationsgrundrechten besser Rechnung tragen als die Ausnahmevorschrift im Solothurner Polizeigesetz.

8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)

73

Im Urteil 1B_553/2021 (Quellenschutz für Online-Aktivisten) vom 14.01.2022 stellte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung in Dreierbesetzung grundsätzliche Überlegungen zur Frage an, ob der Quellenschutz der Medienschaffenden nur Journalisten und Journalistinnen im klassischen Sinne erfasst. Art. 172 StPO und Art. 28a StGB konkretisieren das verfassungsrechtliche Redaktionsgeheimnis (Art. 17 Abs. 3 BV) auf Gesetzesstufe. Sie beschränken den Quellenschutz auf die Publikation von Informationen im redaktionellen Teil periodisch erscheinender Medien und verlangen, dass die das Zeugnis verweigernde Person beruflich mit der Veröffentlichung solcher Inhalte befasst ist. Im Fall eines Aktivisten, der als Meinungsmacher zu den Covid-19-Massnahmen auf verschiedenen sozialen Netzwerken (Facebook, Telegram, YouTube) mehrere Tausend Personen erreichte, schloss das Bundesgericht nicht aus, dass diese Publikationstätigkeit sämtliche gesetzlichen Merkmale erfüllt und daher Quellenschutz beanspruchen kann (E. 3). Es liess die Frage letztlich offen.

74

Den hohen Stellenwert des Schutzes journalistischer Informationsquellen untermauerte das EGMR-Urteil „Sergey Sorokin gegen Russland“ 52808/09 vom 30.08.2021 [IL 2]. Der Gerichtshof bemängelte die unberechtigte Wohnungsdurchsuchung und die Beschlagnahme der elektronischen Geräte eines russischen Chefredaktors. Der Gerichtshof zweifelte bereits daran, ob die russische Strafprozessordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die strafprozessualen Zwangsmassnahmen darstellte, die im Anschluss an den möglichen Verrat von Staatsgeheimnissen durch einen vom Journalisten interviewten Beamten angeordnet worden waren. Die Strafprozessordnung enthielt keinerlei Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Quellen bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Der EGMR war deshalb nicht überzeugt, dass das russische Recht willkürliche Beschränkungen des Quellenschutzes genügend zurückbindet. Er liess diese Grundsatzfrage letztlich offen, da das Vorgehen im konkreten Fall nach einhelliger Ansicht der 3. Kammer in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war: Die russische Justiz hatte jegliche Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen unterlassen. Sie hatte die Ermittlungsbehörden auch nicht angewiesen, strafrechtlich relevante von anderen Informationen zu trennen.

75

Kommentar: Der Schweizer Richter Andreas Zünd und die deutsche Richterin Anja Seibert-Fohr bevorzugten in ihrem abweichenden Sondervotum eine grundsätzlichere Argumentationslinie. Der Verstoss gegen Art. 10 EMRK liege nicht nur im Fehlen verfahrensrechtlicher Garantien. Vorliegend sei es gar nicht um die Aufdeckung einer gravierenden Straftat gegangen, welche ernsthafte Konsequenzen für die öffentliche Ordnung hatte. Dieser Sichtweise folgt auch das geltende schweizerische Recht, das zwecks Aufklärung von Geheimnisverletzungen keinerlei Ausnahmen vom Quellenschutz erlaubt: Art. 320 StGB und andere Geheimnisschutznormen fehlen im Ausnahmekatalog von Art. 28a Abs. 2 StGB (bzw. im quasi deckungsgleichen Art. 172 Abs. 2 StPO). Im Bereich von Indiskretionen schützt das schweizerische Recht journalistische Informationsquellen damit besser als es der gegenwärtige Minimalstandard der EMRK tut.

9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)

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Einen Verstoss gegen die staatliche Pflicht zum Schutz der Medienfreiheit verneinte das EGMR-Urteil „Gasi u.a. c. Serbien“ (Medienkampagne gegen Journalisten) 24738/19 vom 06.09.2022 [IL 2]. Nachdem serbische Journalisten mehr Transparenz bei grossen Bauprojekten gefordert hatten, wurden sie bedroht und von regierungstreuen Medien als ausländische Agenten gebrandmarkt, die Konflikte schüren wollten. Die Medienleute beschwerten sich in Strassburg vergeblich, der serbische Staat habe sie ungenügend abgeschirmt. Die 2. EGMR-Kammer verneinte einstimmig einen Konventionsverstoss. Die finnische Richterin Pauliine Koskelo schloss sich der Mehrheitsansicht allerdings nur zögerlich an. In ihrem Sondervotum hielt sie fest, dass auch unterhalb der Schwelle der Hassrede eine staatliche Reaktion auf Einschüchterungen und Schmutzkampagnen vernünftigerweise erwartet werden könne. Es sei zweifelhaft, ob die serbischen Behörden genug getan hätten.

10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)

77

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit

1.Informationszugang gestützt auf die EMRK

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Damit der menschenrechtliche Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Art. 10 EMRK) überhaupt ins Spiel kommt, verlangt die Strassburger Rechtsprechung den Nachweis, dass die angefragten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung tatsächlich nötig waren. Auch 2022 scheiterten Gesuchsteller an dieser formalen Hürde.

79

Im EGMR-Urteil „Saure c. Deutschland“ (Originalakten zum Barschel-Tod) N° 8819/16 vom 08.11.2022 [IL 2] akzeptierte der EGMR den 2012 vom Bundesnachrichtendienst (BND) verweigerten Zugang zu den physischen Akten über die Umstände des Todes von Ex-Ministerpräsident Uwe Barschel, der 1987 in einem Genfer Hotel ums Leben gekommen war. Der BND hatte u.a. argumentiert, die 30jährige Schutzfrist sei noch nicht abgelaufen. “Bild”-Reporter Saure erhielt vom BND immerhin Informationen über den Akteninhalt. Persönlichen Zugang zu den Originalakten gewährte der BND aber nicht. Die Angelegenheit wurde in der 3. Kammer des EGMR kontrovers diskutiert. Sie lehnte die Beschwerde des „Bild“-Journalisten Saure mit 4:3 Stimmen ab. Die Mehrheit argumentierte, Saure habe sein Bedürfnis nach Zugang zu den physischen Akten nicht ausreichend dargetan. Die Gerichtsminderheit (mit dem Schweizer Richter Andreas Zünd) bemängelte hingegen, dass die deutschen Behörden die gebotene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen unterlassen hatten.

80

Auch das EGMR-Urteil „Seks c. Kroatien“ (Dokumente aus Staatsarchiv) N° 39325/20 vom 03.02.2022 [IL 2] bestätigte den verweigerten Zugang zu amtlichen Informationen. Ein früherer Parlamentarier hatte im Rahmen seiner Recherchen für ein Buch Einsicht in Dokumente aus dem Büro des Staatspräsidenten verlangt. Dies lehnte die kroatische Justiz gestützt auf eine Stellungnahme der für Fragen nationaler Sicherheit zuständigen Fachstelle ab. Der EGMR bejahte zwar einen Eingriff in die menschenrechtlich garantierte Freiheit des Zugangs zu Informationen (Art. 10 EMRK). Dieser erfüllte aber sämtliche Eingriffsvoraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 EMRK: Er beruhte auf einer gesetzlichen Grundlage und war aus wichtigen Gründen der nationalen Sicherheit notwendig, zumal der Antrag von Seks unabhängig überprüft worden war. Bei solchen Fragen gewährt der Gerichtshof den EMRK-Vertragsstaaten grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum, den Kroatien vorliegend nicht gesprengt habe.

2. Informationszugang gestützt auf Bundesrecht
(BGÖ, Archivierungsgesetz)

81

Den Zugang zu amtlichen Informationen regeln auf eidgenössischer Ebene das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGÖ) sowie eine Reihe spezialgesetzlicher Vorschriften. Für die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sei auch dieses Jahr auf die Zusammenstellung von Daniel Ladanie-Kämpfer/Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2022 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/2023 verwiesen. An dieser Stelle werden einzelne Urteile vertieft, die verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen haben.

82

Zentrale grundrechtliche Fragen stellten sich dem Bundesgericht beim Gesuch eines Historikers um die Einsicht in archivierte Asylakten. In BGE 148 II 273 (Einsicht ins Bundesarchiv) legte es das massgebende Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) im Lichte der Informationsfreiheit (Art. 16 BV) und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) aus. Begehre ein Historiker die Akteneinsicht vor Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist (Art. 13 BGA sowie Art. 18 Abs. 3 und 4 der Archivierungsverordnung, VBGA), so müsse die betroffene Behörde eine fundierte Güterabwägung vornehmen. Als gewichtiges Interesse an der Einsichtnahme sei die angestrebte Aufarbeitung der Geschichte zu berücksichtigen. Dieses Interesse an Informationen zur Geschichtsforschung werde durch die grundrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit untermauert (E. 6.5.2). Die zuständige Bundesbehörde müsse die einer Einsicht entgegenstehenden privaten Geheimhaltungsinteressen differenziert abklären: Dabei habe eine “relativ bekannte” Persönlichkeit (vorliegend der Philosoph Mathieu Musey bzw. seine Angehörigen) einen weniger weitreichenden Anspruch auf Abschirmung ihrer Privatsphäre, zumal sie einen grossen Teil der Informationen ihres Archivdossiers zuvor selbst an die Öffentlichkeit getragen hatte (E. 6.5.2). Wichtig war für das Bundesgericht, dass das Problem einer möglichen Persönlichkeitsverletzung weniger bei einer Einsicht in das Dossier liegt als bei einer Veröffentlichung. Diesem Problem könne die Behörde dadurch begegnen, dass sie die Einsichtnahme an Auflagen knüpfe (E. 6.5.5).

83

Kommentar: Das bundesgerichtliche Urteil ist in verschiedener Hinsicht von grundlegender Bedeutung. Umfangreiche Analysen finden sich bei Gerold Steinmann, Kommentar zu BGE 148 II 273, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl), 124/2023, S. 24ff. und bei Franz Zeller, Mangelhafte Interessenabwägung beim Streit um Einsicht in archivierte Asylakten, medialex 04/22 vom 6. Mai 2022. Im Zentrum des Urteils stehen die verfassungskonforme Anwendung des Archivierungsgesetzes und die berechtigten Anliegen historischer Forschung. Die Urteilsbegründung ist aber auch für nichtwissenschaftliche, tagesaktuelle Medienberichterstattung über archivierte Informationen relevant. Zwar sind archivierte Akten vor Ablauf der dort verankerten Schutzfristen nicht allgemein zugänglich, weshalb sie streng genommen nicht unter den grundrechtlichen Geltungsbereich der Informationsfreiheit fallen (Art. 16 Abs. 3 BV; Erwägung 2). Gerold Steinmann hat aber zu Recht darauf hingewiesen, die Begründung von BGE 148 II 273 atme trotzdem den “Geist einer weit verstandenen Informationsfreiheit”. Die Informationsfreiheit scheine in die richterliche Interessenabwägung einzufliessen und eine liberale Praxis bei der Einsichtsgewährung zu fördern. Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung, dass die zuständigen Behörden bei ihrer sorgfältigen Abwägung kollidierende Interessen der betroffenen Privatpersonen und auch der Allgemeinheit ernst nehmen müssen (Steinmann, ZBl 2023, S. 29). Die neuere Gerichtspraxis hat dies bestätigt: Im Urteil 1C_257/2022 vom 7. Juni 2023 (Rundschau: Cryptoaffäre) hat das Bundesgericht die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen letztlich höher gewichtet als die Informationsbedürfnisse der SRF-Journalistin. Gleichzeitig hat es eingeräumt, das Interesse der Öffentlichkeit an der journalistischen Aufarbeitung der Rolle der Bundespolizei in der Cryptoaffäre sei in keiner Weise zu unterschätzen (E. 7.4). Künftige Güterabwägungen könnten also durchaus zugunsten der Medien ausfallen.

3.Informationszugang gestützt auf kantonales Recht

84

Das BGer-Urteil 1C_269/2021 (Polizeimeldungen) vom 13.10.2022 betrifft die Pflicht zur Nennung der Nationalität, die der Kanton Zürich im Rahmen einer Änderung des Polizeigesetzes (PolG/ZH) beschlossen hat. Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle wies die I. öffentlich-rechtliche Abteilung eine Beschwerde mehrerer Personen ab. Sie verneinte einen Verstoss gegen übergeordnetes Bundes- und Konventionsrecht. Der Anwendungsbereich der Zürcher Regelung beziehe sich lediglich auf Polizeimeldungen und nicht auf die nachgelagerte Phase des Strafverfahrens. Sie verstosse nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV; E. 4.2 und 2.1). Sie respektierte auch das Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Nationalitätennennung diene der Transparenz, denn es bestehe ein öffentliches Interesse daran, “nicht nur zu erfahren, dass etwas Bestimmtes passiert ist, sondern auch eine grobe Vorstellung davon zu erhalten, wer in die Geschehnisse involviert war.” (E. 4.3). Die Vorschrift verstosse auch nicht gegen die Menschenwürde (Art. 7 BV). Für das Bundesgericht war nicht ersichtlich, wie die Nennung der Nationalität von Unfallopfern oder Vermissten deren Menschenwürde betreffen oder gar verletzen könnte (E. 4.5).

85

Verweigern durfte die zuständige kantonale Anstalt (Schweizerische Rheinhäfen mit Sitz in Birsfelden BL) die Erstellung zusätzlicher Aktenverzeichnisse. In einem ersten Umgang hatte sie bereits ein ausführliches Aktenverzeichnis geliefert und Einsicht in sämtliche konkret benannte Dokumente gewährt. Mit Urteil 1C_121/2022 vom 19.08.2022 verneinte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung einen Anspruch auf die Erstellung weiterer Inhaltsverzeichnisse oder -übersichten. Zwar möge der Transparenzgrundsatz eine gewisse Pflicht zur Kooperation der Behörden mit Gesuchstellenden begründen. Das kantonale Recht lasse sich aber willkürfrei so auslegen, dass es keine Herstellung von Verzeichnissen verlange, die sich nicht ohnehin in den amtlichen Akten befinden (E. 4.3).

86

Kommentar: Die Urteilsbegründung dokumentiert das bundesgerichtliche Bestreben, beim berechtigten Wunsch nach Transparenz Augenmass zu bewahren und die behördlichen Informationspflichten auf ein vernünftiges Mass zu beschränken.

4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)

87

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)

A.  Öffentlichkeit der Verhandlung

88

Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK) gebietet, dass Verhandlungen öffentlich sind und der einzelfallweise Ausschluss der Allgemeinheit die Ausnahme bleiben muss. Im Urteil 6B_550/2021 vom 19.01.2022 bestätigte das Bundesgericht die in BGE 147 IV 297 begründete Praxis zu Beschränkungen der Gerichtsöffentlichkeit wegen der Corona-Pandemie. Danach ist es verfassungskonform, das breite Publikum teilweise auszuschliessen und interessierten Medienschaffenden die Teilnahme an der Verhandlung zu gestatten. Auf diese Weise werde die öffentliche Berichterstattung gewährleistet.

B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung

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Die Wichtigkeit der Gerichtsöffentlichkeit betonte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung im Urteil 1C_584/2021 (Geschwärzte Einstellungsverfügung) vom 20.10.2022. Sie hiess die Beschwerde von zwei Medienschaffenden gut, die sich gegen die bloss rudimentäre Einsicht in eine Einstellungsverfügung wehrten. Die Verfügung betraf das Strafverfahren gegen einen im Kanton Tessin bekannten Theologen. Die kantonalen Behörden wollten den Medienleuten bloss eine einzige Seite der insgesamt 24 Seiten umfassenden Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2021 herausgeben. Dies verunmöglichte nach Auffassung des Bundesgerichts eine wirksame journalistische Kontrolle der behördlichen Tätigkeit (E. 3.3.3). Für eine Überprüfung durch die Medien spreche auch der Umstand, dass der Theologe selber Vorwürfe gegen die Behörden geäussert hatte. Er hatte wenige Tage nach Einstellung des Strafverfahrens an einer Radiosendung teilgenommen und dort kritisiert, dass er in Untersuchungshaft genommen worden war.

C.  Weitere Aspekte

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Im Urteil 1B_103/2021 (Nichtanhandnahmeverfügung) vom 04.03.2022 hielt die I. öffentlich-rechtliche Abteilung fest, der Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) erfasse auch Nichtanhandnahmeverfügungen, welche noch nicht rechtskräftig sind. Deshalb müsse die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eruieren, ob der geforderten Einsicht allfällige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen

91

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens

92

Einen unzureichenden Schutz des Privatlebens stellte die 4. Kammer im EGMR-Urteil „I.V.T. c. Rumänien” (Fernsehaufnahmen einer Elfjährigen) N° 35582/15 vom 01.03.2022 [IL 2] fest. Das Urteil unterstrich die ausgeprägte Schutzwürdigkeit von Heranwachsenden. Es betrifft ein Fernsehinterview mit einem elfjährigen Mädchen, das nach einem tödlichen Sturz ihrer Schulfreundin aus dem Zug ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten befragt worden war. Das ohne Unkenntlichmachung der Identität ausgestrahlte Statement führte dazu, dass die Schülerin anschliessend gemobbt wurde. Die rumänische Justiz lehnte eine Klage der Eltern nach (zu) oberflächlicher Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen ab und kam dadurch ihrer Schutzplicht nicht nach. Der EGMR betonte die besondere Verletzlichkeit von Kindern, deren Würde und Wohlbefinden durch eine solche Publikation stärker tangiert werde als bei Erwachsenen. Er bejahte einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK.

93

Respektiert wurde die staatliche Pflicht zum Schutz der Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) hingegen nach der Publikation eines Buchs über das 2007 in Portugal verschwundene Mädchen Madeleine McCann. Das EGMR-Urteil „Mc Cann & Healy c. Portugal” (Buch über Vermisstenfall Maddie)57195/17 vom 20.09.2022 [IL 2] akzeptierte die Abweisung der Zivilklage, welche die Eltern gegen einen früheren Ermittler in diesem Fall eingereicht hatten. Dieser hatte in seinem Buch die These vertreten, dass die Eltern für das Verschwinden ihres Kindes verantwortlich seien. Die wertenden Einschätzungen des Buchautors stützten sich laut EGMR auf eine ausreichende Faktengrundlage. Der Gerichtshof hielt fest, dass sich die Eltern selber schon vor der Buchpublikation in der Medienöffentlichkeit exponiert hatten. Eine Schmälerung ihre Rufs beruhe weniger auf der Buchpublikation als auf den Ermittlungsunterlagen, die schon vorher in den Medien diskutiert worden waren.

94

Beim EGMR-Urteil „Ghimpu u.a. c. Republik Moldau“ (Erstürmung des Präsidentenpalasts) 24791/14 vom 01.02.2022 [IL 3; zum Sachverhalt vgl. vorne Rn. 34] liess der Gerichtshof die Frage offen, ob sich eine politische Partei auf den menschenrechtlichen Anspruch der Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) stützen kann. Die gegen die Liberale Partei Moldawiens in einem Dokumentarfilm erhobenen Vorwürfe waren jedenfalls zu wenig gewichtig, als dass sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK hätten begründen können (§ 20).

IV.  Radio und Fernsehen

1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen

A.  Bundesgerichtspraxis

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Die Anforderungen an den redaktionellen Inhalt der Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter (sowie des übrigen publizistischen Angebots der SRG) werden primär durch die UBI geprüft. Ihrer Rechtsprechung widmet sich Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2022 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, medialex 06/23 vom 6. Juli 2023. Die vorliegenden Ausführungen beschränken sich wie üblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR.

96

Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 2C_432/2022 (Schuldspruch gegen Anwalt) vom 31. Oktober 2022den Entscheid der UBI (b. 863 vom 9. Dezember 2021) zu einem SRG-Bericht über die erstinstanzliche Verurteilung eines wegen Urkundenfälschung angeklagten Rechtsanwalts (vgl. zu dieser Angelegenheit auch Sidler 2023, N 15ff.). Der Anwalt brachte vergeblich vor, die Berichterstattung der SRG-Unternehmenseinheit RTS (Radio-télévision suisse) habe die Unschuldsvermutung verletzt. RTS hatte laut Bundesgericht deutlich darauf hingewiesen, dass der (nicht namentlich erwähnte) Anwalt das erstinstanzliche Urteil angefochten hatte. Dies verdeutlichte, dass der Anwalt die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestreitet. Überdies äusserte sich sein Rechtsvertreter zum Urteil des Tribunal correctionnel. Unter diesen Umständen traf RTS keine rundfunkrechtliche Pflicht, eine Stellungnahme des Anwalts einzuholen und auszustrahlen.

B.  Rechtsprechung des EGMR

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Ein Grundsatzurteil fällte die Grosse Kammer des EGMR in der Angelegenheit „NIT S.R.L. c. Republik Moldau“ (Lizenzentzug) N° 28470/12 vom 05.04.2022 [IL Key cases]. Eine Mehrheit der Grossen Kammer akzeptierte den 2012 verfügten Entzug einer Fernsehlizenz wegen mangelnder Vielfalt, verzerrter Nachrichten und parteilicher Berichterstattung. Die Aufsichtsbehörde hatte sich auf Artikel 7 des moldawischen Gesetzes über audiovisuelle Medien von 2006 gestützt. Sie bemängelte die einseitige Unterstützung der kommunistischen Oppositionspartei (PCMR) und die tendenziöse Kritik von NIT an Regierungskreisen. Frühere Sanktionen der Medienaufsichtsbehörde waren wirkungslos geblieben.

Der Gerichtshof bekräftigte den weiten Spielraum der Europaratsstaaten bei ihren Massnahmen zum Schutz einer pluralistischen Berichterstattung. Es gebe in Europa unterschiedliche Ansätze. Moldawien habe sich für den Binnenpluralismus entschieden, zumal die Anzahl der Veranstalter in der damaligen Zeit sehr beschränkt war. Die Regulierungsbehörden spielten eine zentrale Rolle für die Förderung der Medienfreiheit und des Meinungspluralismus, was eine überaus komplexe und heikle Aufgabe sei. Der EGMR erkannte keine konkreten Belege für die Behauptung, die Behörde habe bezweckt, den oppositionellen Veranstalter NIT an kritischer Berichterstattung über die Regierung zu hindern. Der Lizenzentzug sei eine angemessene Massnahme gewesen, zumal sich der Sender nach Ablauf eines Jahres erneut um eine Lizenz bewerben konnte.

98

Kommentar: Die Urteilsbegründung der Mehrheit hinterlässt einen schalen Nachgeschmack. In ihrer abweichenden Meinung kritisierten drei Mitglieder der Grossen Kammer aus Albanien, Montenegro und Belgien die gravierenden Mängel im moldawischen Verfahren. Sie zweifelten auch an der Unparteilichkeit der Medienaufsichtsbehörde der Republik Moldau. Zu vage formuliert sei der massgebende Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über audiovisuelle Medien, wonach politischen Parteien “innerhalb derselben Sendung und desselben Zeitfensters” Sendezeit zur Verfügung zu stellen ist. In der Praxis lasse sich diese Vorschrift kaum anwenden, ohne die redaktionelle Unabhängigkeit eines Senders übermässig zu beschränken. Die drei Richter gaben zu bedenken, dass NIT im fraglichen Zeitraum die einzige Stimme der Opposition in der moldawischen Fernsehlandschaft war und dass die Behörde in einem überhasteten Verfahren ohne überzeugende Methodik die strengste Sanktion verhängt habe (gewissermassen “die Nuklearoption”).

99

Im EGMR-Urteil „Zemmour c. Frankreich“ (Hass gegen Muslims – Medienwirkung)63539/19 vom 20.12.2022 [IL 2; zum Sachverhalt vorne Rn. 53] unterstrich der Gerichtshof einmal mehr die unmittelbare und starke Wirkung der elektronischen Medien auf ihr Publikum. Als Unterhaltungsquellen in der häuslichen Umgebung seien Radio und Fernsehen nach wie vor weit verbreitet. Besonders wirkungsmächtig (und damit auch mit erhöhtem Schädigungspotenzial verbunden) sind nach Ansicht des Gerichtshofs Sendeinhalte, die zur besten Sendezeit (live) ausgestrahlt werden. Lasse sich ein Journalist in einem solchen Gefäss interviewen, habe er die journalistischen Pflichten und Verantwortlichkeiten selbst dann zu respektieren, wenn sich das Gespräch nicht auf seine journalistische Tätigkeit bezieht (sondern auf das von ihm veröffentlichte Buch «Un quinquennat pour rien» mit dem einleitenden Text «La France au défi de l’Islam»). Zemmour sei durchaus in der Lage gewesen, die Tragweite und Konsequenzen seiner rücksichtslosen Polemik abzuschätzen (§ 62).

100

Kommentar: Unverändert hält der Gerichtshof an seiner These vom besonderen Einfluss des herkömmlichen Fernsehens fest (so beispielsweise auch im EGMR-Urteil „SIC – Sociedade Independente de Comunicação c. Portugal“ N° 29856/13 vom 27.07.2021). Die Unmittelbarkeit und Wirkungskraft zeitgleich konsumierter Fernsehsendungen sind in Strassburg ein zentrales Argument für verschärfte juristische Anforderungen: Wer sich über einen besonders potenten Kommunikationskanal an eine grosse Menschenmenge wendet, der muss sich noch stets eine strengere rechtliche Beurteilung gewagter Äusserungen gefallen lassen.

2. Weitere Aspekte

101

Das Bundesgerichtsurteil 2C_547/2022 (Haushaltsabgabe für Singles) vom 13.12.2022 hatte die Vereinbarkeit der Abgabe für Radio und Fernsehen mit dem übergeordneten Verfassungs- und Konventionsrecht zu beurteilen. Ein alleinlebender Beschwerdeführer empfand die im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) vorgesehene Regelung der Haushaltabgabe als ungerecht. Das Bundesgericht verneinte eine offensichtliche Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Beschwerdeführer hatte eine Reihe alternativer Erhebungsmodelle zur Diskussion gestellt (eine Rechnung pro Person statt pro Haushalt; eine Rechnung pro Haushalt, deren Betrag mit der Anzahl im Haushalt lebender Erwachsener multipliziert wird; mit 0.6 multiplizierter Rechnungsbetrag, falls nur eine erwachsene Person im Haushalt lebt). Solche Alternativen habe der Gesetzgeber zumindest sinngemäss verworfen. Laut Bundesgericht sind der Gesetzeswortlaut und der Wille des Bundesgesetzgebers klar, was für das Bundesgericht massgebend sei (Art. 190 BV i.V.m. Art. 69a Abs. 1 RTVG). Gemäss Medienberichten ist der alleinstehende Beschwerdeführer an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangt.

102

Entgegen dem Willen des Bundesgesetzgebers hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung das im 2016 revidierten RTVG vorgesehene Aufsichtssystem zur Löschung einzelner nutzergenerierter Kommentare im übrigen publizistischen Angebot der SRG korrigiert. Nach öffentlicher Urteilsberatung hielt die Abteilungsmehrheit in BGE 149 I 2 (Online-Kommentare bei der SRG) fest, der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit an die UBI missachte die Meinungsfreiheit der User (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; Art. 13 EMRK). Die Kommentarfunktion zu Social-Media-Beiträgen bilde eine Einheit mit dem redaktionellen Beitrag (E. 2.2.3), und die Löschung von Kommentaren sei ein “wertender redaktioneller Akt” (E. 3.3.1, S. 11). Durch die Löschung greife die grundrechtsgebundene SRG in die Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer ein. Ihnen müsse ein den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen genügender Rechtsweg offenstehen. Das Bundesgericht öffnete deshalb den im RTVG bewusst versperrten Rechtsweg an die UBI “als fachkundiges Gericht” (E. 3.3.4, S. 11). Nur dies genüge dem Rechtsschutz der Kommentierenden, denn weder der zivil-, noch der straf-, noch der aufsichtsrechtliche Rechtsweg an das BAKOM seien hinreichend wirksam (E. 3.2.2).

103

Kommentar: Die Schwächen der bundesgerichtlichen Argumentation sind an anderer Stelle vertieft analysiert worden (ausführlich bei Martin Dumermuth, Löschung von Kommentaren auf Instagram durch die SRG – Besprechung von BGE 149 I 2, AJP 2023, S. 1042 ff., konzis bei Oliver Sidler, UBI muss Beschwerden zu Löschungen von Kommentaren durch die SRG behandeln, medialex 02/23 vom 12. März 2023). Auf Unverständnis stiess das Urteil auch bei der UBI: In ihrer öffentlichen Beratung vom 29. Juni 2023 unterzog sich eine knappe Mehrheit der Beschwerdeinstanz dem Bundesgerichtsentscheid mit unverkennbarem Widerwillen. Eine vierköpfige Minderheit ging noch weiter: Sie wollte dem Urteil BGE 149 I 2 keine Folge leisten und den Ball nach Lausanne zurückspielen. In ihrer abweichenden Meinung zum UBI-Entscheid b. 945/946 bezeichnete die Minderheit das bundesgerichtliche Urteil als “weder überzeugend noch der Sache dienlich”. Besonders scharf kritisierte die UBI-Minderheit die bundesgerichtliche Ansicht, dass die Aufschaltung oder Löschung von nutzergenerierten Kommentaren ein wertender redaktioneller Akt sein soll. Ein solches Medienverständnis sei geeignet, die gesamte Medienbranche “in Bezug auf Glaubwürdigkeit, Relevanz, Qualität und Zukunft zu gefährden”.

Mit ihrem unterlegenen Antrag wollte die Minderheit das Bundesgericht veranlassen, sich “unter Einbezug des gesamten, komplexen medialen und rechtlichen Kontextes” erneut mit der Thematik zu befassen. Dazu dürfte es vorläufig nicht kommen. Jedenfalls hat sich die Beschwerdeinstanz nun regelmässig mit einzelnen abgewiesenen Kommentaren zu befassen. So mussten sich neun UBI-Mitglieder am 2. November 2023 in öffentlicher Beratung über die Frage beugen, ob SRF am 30. Mai den 27. Kommentar eines streitlustigen Users unter einer bestimmten Online-Publikation zu Recht abgelehnt hatte. 26 Kommentare dieses Vielschreibers hatte SRF an jenem Tag bereits veröffentlicht. Beim 27. Kommentar verstiess SRF mangels relevanter Gründe gegen die Meinungsfreiheit, hielt die UBI-Mehrheit rund 5 Monate nach der Löschung in ihrem Entscheid b. 960 fest. Die Begründung war nachvollziehbar. Bloss: Der Gewinn solcher Verfahren für die freie Kommunikation steht in einem ungünstigen Verhältnis zum verursachten Aufwand, und Spötter könnten bilanzieren: Die UBI leistet nunmehr pflichtgetreu den vom Bundesgericht verlangten Beitrag zum Rechtsschutz für Bagatellen.

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation

1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen

104

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen

A.  Haftung für eigene Äusserungen, Links und anderes Weiterverbreiten

105

In der Begründung des EGMR-Urteils „Pretorian c. Rumänien” (Bastard) N° 45014/16 vom 24.05.2022 [IL 3; zum Sachverhalt vgl. vorne Rn. 24] erinnerte der EGMR daran, dass bei der Verbreitung von Inhalten im Internet die Gefahr eines Schadens für den guten Ruf und die Privatsphäre ungleich grösser ist als bei Printpublikationen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die wichtige Rolle von Suchmaschinen.

106

Im EGMR-Urteil „Kozan c. Türkei” (Geteilte Publikation auf Facebook) N° 16695/19 vom 01.03.2022 [IL 2] beanstandete die 2. Kammer des Gerichtshofs einstimmig den disziplinarischen Verweis gegen einen Richter, der einen justizkritischen Presseartikel geteilt hatte. Ein wesentlicher Aspekt in der Güterabwägung war für den EGMR der Umstand, dass es sich um eine geschlossene Facebookgruppe mit Rechtssachverständigen gehandelt hatte. Sie war weder allgemein zugänglich noch durch Suchmaschinen erschlossen (§ 66).

B.  Haftung für Kommentare von Dritten

107

In BGE 148 IV 188 (rassistische User-Kommentare auf Facebook-Pinnwand; deutsche Übersetzung in “Die Praxis” 2022 Nr. 84) prüfte die Strafrechtliche Abteilung die strafrechtliche Verantwortlichkeit für rassistische Kommentare, die Dritte auf der Seite des Inhabers eines Facebook-Kontos publiziert hatten. Das Bundesgericht bestätigte den Freispruch für einen früheren SVP-Nationalrat. Der Politiker hatte einen islamkritischen Zeitungsartikel auf seinem Facebook Account geteilt, was krass diskriminierende Kommentare auf der virtuellen Pinnwand des Politikers provozierte. Mehrere Kommentarverfasser wurden wegen Rassendiskriminierung verurteilt. Nicht strafbar machte sich jedoch der Kontoinhaber, denn er hatte erst durch die Eröffnung des Strafverfahrens vom Inhalt der Kommentare erfahren. Mangels Willensübereinstimmung war er weder als Mittäter noch als Gehilfe zu belangen. Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn er in Kenntnis der Kommentare auf eine rasche Reaktion verzichtet hätte (E. 3.3.3 und 3.6 am Ende).

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Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft liege vorliegend auch kein strafbares Unterlassen vor (E. 3.5). Zwar hatte der Westschweizer Politiker heikle Themen angesprochen, die nach Überzeugung des Bundesgerichts anfällig für unsachliche User-Kommentare waren. Eine solche Gefahr übersteige das gesellschaftlich Erlaubte (Sozialadäquanz) jedoch nur bei Kenntnis des Betroffenen von den problematischen Kommentaren. Nicht durchzudringen vermochte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Einwand, dem Politiker wäre die wenige Minuten dauernde Lektüre der Kommentare zuzumuten gewesen. Bis heute gibt es gemäss Bundesgericht weder für den Inhaber eines Social-Media-Kontos noch für die Dienstanbieter (Provider) eine strafgesetzlich verankerte Pflicht, die von Drittpersonen veröffentlichten Inhalte zu moderieren. Nach höchstrichterlicher Auffassung wäre eine nahezu permanente und umfassende Überwachungspflicht ein erheblicher Grundrechtseingriff, den der schweizerische Gesetzgeber in einer Strafnorm ausdrücklich vorsehen müsste. Dies gebiete auch das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK).

109

Kommentar: Das Bundesgericht blickte in seiner Urteilsbegründung auch über die Landesgrenzen hinaus und betonte die Unterschiede zur französischen Rechtslage. Im Gegensatz zu Frankreich habe die Schweiz gerade aus Sorge vor exzessiven Beschränkungen der Meinungsfreiheit bislang konstant auf eine entsprechende gesetzliche Regelung verzichtet (E. 3.3.2 und 3.5.4). Diesen Umstand unterstrich das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem teilweise ähnlich gelagerten Urteil der 5. Kammer des EGMR im Fall „Sanchez c. Frankreich” N° 45581/15 vom 02.09.2021. Als Politiker des Front National und Profi in Sachen Online-Kommunikation hatte es Julien Sanchez unterlassen, krass rechtswidrige Hasskommentare gegen Muslime auf seiner Facebook-Pinwand unverzüglich zu entfernen. In der Zwischenzeit hat die Grosse Kammer das Kammerurteil gegen Sanchez in einer 84 Seiten dicken Urteilsbegründung mit 13 gegen 4 Stimmen bestätigt. Sie räumte am 15. Mai 2023 ein, potenziell gebe es zwar bei übermässigem Datenverkehr das Problem zu knapper Ressourcen für die wirkungsvolle Überwachung. Dieses Problem habe es jedoch im Fall Sanchez eindeutig nicht gegeben.

C.  Weitere Aspekte

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten

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Der Zulässigkeitsentscheid „Wikimedia Foundation, Inc. c. Türkei” (Wikipedia-Sperre) N° 25479/19 vom 24.03.2022 [IL 2] betraf eine richterlich angeordnete Blockade des Zugangs zu Wikipedia. Die von einem Einzelrichter verfügte Sperre dauerte zwei Jahre, acht Monate und 24 Tage. Er begründete sie mit zwei Publikationen, welche Terrorismus verherrlicht und die nationale Sicherheit gefährdet hätten. Nachdem Wikimedia eine Beschwerde beim EGMR eingereicht hatte, beurteilte das türkische Verfassungsgericht die richterliche Anordnung als unverhältnismässig. Die lange Zeitdauer bis zum Entscheid des Verfassungsgerichts erschien dem EGMR nicht offenkundig unverhältnismässig. Allerdings gab der Gerichtshof zu verstehen, dies bedeute keine Carte Blanche für die Beurteilung ähnlicher Angelegenheiten (§ 47). Nach dem für sie günstigen Entscheid des Verfassungsgerichts habe die Stiftung Wikimedia ihren Opferstatus verloren (Art. 35 Abs. 3 Bst. a EMRK). Eine Mehrheit der 2. Kammer betrachtete die Beschwerde deshalb als unzulässig.

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Kommentar: Dass diese Angelegenheit grundlegende Fragen freier Online-Kommunikation aufwarf, dokumentiert die Liste der Organisationen, die dem EGMR im Rahmen einer Drittintervention ihre Bemerkungen zukommen liessen: International Commission of Jurists, Access Now, Article 19, European Centre for Press and Media Freedom, Human Rights Watch, Index on Censorship, PEN International, Reporters Without Borders. Nicht nur aus ihrer Sicht verdient der formalistische Unzulässigkeitsentscheid der Kammermehrheit das Prädikat enttäuschend (vgl. die kritischen Bemerkungen des türkischen Rechtsprofessors Yaman Akdeniz, The Calm Before the Storm? The Inadmissibility Decision in Wikimedia Foundation v. Turkey, Strasbourg Observers vom 18.04.2022, mit Hinweis auf das seit 2020 in Strassburg hängige Verfahren „Demirhan c. Türkei” N° 10509/20 über den blockierten Zugang zur Webseite “www.sendika.org”).

4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich

113

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.


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Bundesrat lehnt die «Halbierungsinitiative» ab, die Radio- und Fernsehabgabe soll aber sinken

Die Empfangsgebühr soll ab 2029 pro Jahr und Haushalt auf 300 Franken sinken.

Der Bundesrat will die Radio- und Fernsehverordnung anpassen. Die Vernehmlassung dazu dauert bis 1. Februar 2024. Nicht zuletzt will er die Volksinitiative «200 Franken sind genug!» (Halbierungsinitiative) kontern. Diese empfiehlt er zur Ablehnung.

Mit einem Ja würde der Abgabenanteil am Budget der SRG von heute 1.25 Milliarden auf rund 650 Millionen Franken sinken. «Dies hätte weitreichende Folgen für das publizistische Angebot und die Grösse und Struktur der föderalistisch organisierten SRG», sagte Medienminister Albert Rösti Anfang November in Bern vor den Medien.

Der Bundesrat will der Initiative keine Änderung der Verfassung oder eines Gesetzes entgegenstellen – über solche Gegenvorschläge hätte das Parlament und allenfalls auch das Volk zu befinden. Er bevorzugt einen Gegenvorschlag in seinem Zuständigkeitsbereich; er will die Höhe der Radio- und Fernsehgebühr weiterhin selbst festlegen.

Auch Unternehmen sollen entlastet werden

Die Abgabe für Haushalte will der Bundesrat ab 2027 auf 312 Franken und ab 2029 auf 300 Franken senken. Für Kollektivhaushalte, etwa Heime, wird eine Senkung der Gebühr von heute 670 Franken auf 624 Franken ab 2027 und auf 600 Franken ab 2029 vorgeschlagen.

Zudem sollen ab 2027 über 60’000 Unternehmen von der Abgabe befreit werden. Heute müssen sie Betriebe mit mehrwertsteuerpflichtigem Jahresumsatz von 500’000 Franken zahlen. Neu sollen das nur noch Unternehmen mit 1.2 Millionen Franken Jahresumsatz tun müssen. Damit wären rund 80 Prozent der Unternehmen von der Abgabe befreit.

Bundesverwaltungsgericht kritisiert aktuellen Tarif

Was die Unternehmensabgabe angeht, besteht ohnehin Anpassungsbedarf. Ebenfalls im November hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein Urteil zur Radio- und Fernsehabgabe gefällt, das zu reden gab. Laut seinem Entscheid A_4741/2021 vom 8. November 2023 (https://medialex.ch/bvger-a-4741-2021-rtv-gebuehren/) ist der aktuell gültige degressive Tarif der Radio- und Fernsehabgabe verfassungswidrig. Gemäss Mehrwertsteuergesetz sind Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu einer halben Million Franken von der Abgabe befreit. Für die anderen Unternehmen hat der Bundesrat einen 18- stufigen Tarif in Kraft gesetzt. Dieser verstösst gemäss BVGer gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Bei der Analyse der Tarifstufen stellte das Gericht fest, dass kleinere Unternehmen einer wesentlich höheren relativen Steuerbelastung als umsatzstarke Unternehmen unterliegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Verhältnismässigkeit bleibt der geltende Tarif aber anwendbar. Das BVGer legt dem Bundesrat jedoch nahe, bei der nächsten Überprüfung «eine progressive oder teilweise lineare Ausgestaltung der Unternehmensabgabe in Betracht zu ziehen».

Sparauftrag an die SRG

Von der SRG verlangt der Bundesrat, zu sparen und sich mehr auf audio- und audiovisuelle Angebote auszurichten sowie auf Information, Bildung und Kultur. Bei Unterhaltung und Sport soll der Fokus auf dem liegen, was andere nicht abdecken. Rösti sprach von «mehreren hundert Stellen», die der Umstrukturierung zum Opfer fallen könnten.

Die Senkung der Haushaltabgabe in zwei Etappen verschaffe der SRG eine angemessene Übergangszeit, um die nötigen Sparmassnahmen umzusetzen. Im Rahmen der Konzession wolle der Bundesrat aber festhalten, dass die SRG in allen vier Sprachräumen verankert bleiben müsse, versicherte Rösti.

Die SRG begrüsst den Entscheid des Bundesrats, die Halbierungsinitiative abzulehnen, nimmt die vorgeschlagenen Massnahmen aber mit Sorge zur Kenntnis. Sie will in der nun folgenden Vernehmlassung die zu erwartenden Auswirkungen aufzeigen.

Geändertes Nutzungsverhalten

Der Bundesrat begründet die Senkung der Abgaben auch mit einem geänderten Verhalten der Mediennutzenden. Das Medienbudget der Haushalte habe sich in den letzten Jahren aufgrund der zunehmenden Nutzung von zahlungspflichtigen in- und ausländischen Fernseh- und Streamingangeboten erhöht.

Für die Entlastung der Haushalte sprächen auch wirtschaftliche Rahmenbedingungen wie Inflation und höhere Mieten. Beim Bund wird davon ausgegangen, dass mit der vom Bundesrat geplanten Abgabensenkung und -befreiung die SRG rund 170 Millionen Franken weniger aus dem Gebührentopf erhalten wird.

SRG/medialex




newsletter 09/2023

Über den Marktwert von Fotografien, Beiträge zur künstlichen Intelligenz und zu Gewaltaufrufen in sozialen Medien

Liebe Leserin, lieber Leser

Das Bundesgericht hat im Frühjahr einen Entscheid gefällt, in dem es für die unerlaubte Nutzung einer Fotografie dem Urheber gerade mal 55 CHF zusprach. «Medialex» besprach dieses Urteil im Juli im Beitrag «Une épine dans le pied des photographes professionnels». Nun übt der Medienwissenschafter und Fotograf Christoph Schütz in seinem Debattenbeitrag «Wenn der Dieb den Wert des Diebesgutes diktiert» Kritik an diesem Urteil. Er stösst sich an der Art und Weise, wie im Entscheid der Marktwert einer Fotografie berechnet worden ist. Schütz findet, dass es zur Erzielung eines sinnvollen Resultats neben den juristischen Abhandlungen auch einen kritischen, an der Praxis des Bildermarktes geschulten Blick auf die Problematik gebraucht hätte. Er beschäftigt sich zudem mit dem so genannten Verletzerzuschlag als Möglichkeit, Urheberrechtsverletzungen weniger attraktiv zu machen.

Der ungenügende Rechtsschutz ist nicht die einzige und wohl auch nicht die grösste Sorge der Fotografinnen und Fotografen. Sie, Medienschaffende generell sowie Juristinnen und Juristen beschäftigt derzeit die künstliche Intelligenz wie kaum ein anderes Thema. Im Rahmen eines Forschungsprojekts des Zentrums für Immaterialgüterrecht und Wettbewerbsrecht der Universität Zürich und des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) entstanden Empfehlungen der Professoren Florent Thouvenin und Peter Georg Picht. Zusammengefasst seien keine neuen Schutzrechte zu gewähren, doch ein neuer Softwareschutz sei zu entwickeln. Die immaterialgüterrechtlichen Ausnahmebestimmungen seien für das Maschinenlernen zu erweitern und KI-Systeme sollten im Patentrecht als Erfinder benannt werden können. Die Publikation des weitreichenden Beitrags von Thouvenin/Picht findet sich in der Zeitschrift sic! (Ausgabe 10/2023), er ist noch nicht allgemein zugänglich.
Wir weisen gerne auf zwei Auseinandersetzungen zum Thema in «Medialex» hin: auf den Text von Philip Kübler «Wie generative KI-Systeme Rechte nutzen» betrefffend die Einordnung der generativen KI-Systeme ins Urheberrecht und auf den Text von Christoph Schütz «KI und Fotografie in den Medien»  zu den Problemen des KI-gestützten Bildschaffens im Bereich der Fotografie.

Der zweite auf unserer Website neu aufgeschaltete Beitrag befasst sich mit der strafrechtlichen Relevanz von Äusserungen in sozialen Medien. In seiner Untersuchung «Strafbarkeit von Gewaltaufrufen in sozialen Medien» geht BLaw Niklaus Sempach der Frage nach, welche Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Strafbarkeit solcher Äusserungen zukommt. Anhand eines Vergleichs mit der US-amerikanischen Brandenburg-Doktrin erläutert er die Vorteile der Schweizer Konzeption des Verhältnisses zwischen Meinungsfreiheit und Strafverfolgungsinteressen. Weiter stellt der Autor fest, dass nicht abschliessend geklärt ist, inwiefern das Medienprivileg gemäss Art. 28 StGB auf Äusserungen in sozialen Medien anwendbar ist, was in der Praxis zu inkonsequenten Urteilen führe. Er gelangt zum Schluss, dass das Medienstrafrecht nicht für den Umgang mit Äusserungen in sozialen Medien konzipiert ist, weshalb diesbezüglich eine Sonderbestimmung notwendig wäre.

Übermorgen Donnerstag, 9. November, 17 Uhr, geht an der Universitätstrasse 100 in Zürich der jährliche Medialex-Apéro über die Bühne. Eingeladen sind alle, denen Medialex am Herzen liegt. Für Kurzentschlossene: Sie können sich noch bis morgen Mittwochabend anmelden mit einem Mail an redaktion@medialex.ch.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint in der ersten Dezemberwoche.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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