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Schutz der journalistischen Wächterrolle ist mehr als ein blosses Lippenbekenntnis

Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2024

Franz Zeller, Titularprofessor an der Universität Bern und Lehrbeauftragter für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Basel

Résumé: En 2024, la jurisprudence constitutionnelle et découlant de la Convention européenne des droits de l’homme (CEDH) en matière de liberté de communication s’est une nouvelle fois révélée riche et variée. Il est frappant de constater que le Tribunal fédéral a, à divers égards, confirmé, voire élargi, la marge de manœuvre juridique dont disposent les journalistes qui mènent des enquêtes approfondies. Cela vaut notamment pour les méthodes d’enquête qui enfreignent la lettre de la loi. Introduite dans l’ATF 151 IV 135, la mise en balance des intérêts devrait permettre, à l’avenir, une meilleure harmonisation de la jurisprudence du Tribunal fédéral avec la pratique de la Cour européenne des droits de l’homme (CourEDH). Le Tribunal fédéral a également tenu compte du rôle de « chien de garde » du journalisme dans les litiges concernant une interdiction préventive de publication et l’accès des journalistes accrédités à un procès pour infraction sexuelle. 

Zusammenfassung: Die verfassungs- und konventionsrechtliche Judikatur zur freien Kommunikation war auch 2024 ergiebig und vielschichtig. Auffallend ist, dass das Bundesgericht den rechtlichen Freiraum hartnäckig recherchierender Medienschaffender in verschiedener Hinsicht untermauert oder gar erweitert hat. Dies gilt namentlich für Recherchemethoden, welche den Buchstaben des Gesetzes verletzen. Die in BGE 151 IV 135 eingeführte Güterabwägung dürfte dazu führen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung künftig besser mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) harmonieren wird. Der journalistischen Wächterrolle hat das Bundesgericht auch etwa bei Konflikten um ein präventives Publikationsverbot und um den Zugang akkreditierter Medienschaffender zu einem Sexualstrafprozess Rechnung getragen.

Inhaltsverzeichnis

Einl.     Rn. 1
I. Medien-, Meinungs-, Wissenschafts-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit (Art. 16, 17, 20, 21 und 27 BV; Art. 10 EMRK)
     1. Allgemeines     4
     2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation     4
         A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?     5
         B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?    9
         C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff     12
         D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)     13
     3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     15
     4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     17
     5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen (guter Ruf u.a.)
         A. Schutz des Ansehens (guter Ruf, Art. 10 Abs. 2 EMRK)     18
         B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen     23
         C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor     26
         D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens     29
         E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern     33
         F. Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)     34
         G.  Art und Schwere der Sanktion bei (angeblich) rechtswidrigen Vorwürfen     36
     6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit
         A  Schutz amtlicher oder beruflicher Geheimnisse     38
         B.   Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt     43
         C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord     49
         D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit, Gesundheit und Moral     50
         E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen     52
         F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen     53
         G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt     54
         H.  Weitere öffentliche Interessen     55
     7. Beschränkungen der journalistischen Recherche     56
     8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)     58
     9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)     60
    10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)     61

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit (Art. 17 und 16 Abs. 3 BV; Art. 10 EMRK)
     1. Informationszugang gestützt auf die EMRK     62
     2. Informationszugang gestützt auf Bundesrecht (BGÖ, Archivierungsgesetz)     65
     3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht     68
     4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)     69
     5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)
         A.  Öffentlichkeit der Verhandlung     70
         B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung     74
         C.  Weitere Aspekte     75
     6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen     76
     7. Aktive behördliche Kommunikation     77

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)     78

IV.  Radio und Fernsehen (Art. 93 BV; Art. 10 EMRK)
     1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen
         A.  Bundesgerichtspraxis     79
         B.  Rechtsprechung des EGMR     82
     2. Weitere Aspekte     83

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation (Art. 16, 17 und 27 BV; Art. 10 EMRK)
     1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen     84
     2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen
         A.  Haftung für eigene Äusserungen und Verlinkung     85
         B.  Haftung für Kommentare aussenstehender Dritter     86
         C.  Weitere Aspekte     87
     3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten     89
     4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich     90


 

Einleitung

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Die Entscheidübersicht dient dem Zweck, die wichtigsten staats- und menschenrechtlichen Entwicklungen des Rechtsprechungsjahres 2024 auf dem Gebiet freier (Massen-)Kommunikation zu dokumentieren und sie punktuell zu würdigen. Sie folgt dabei der gleichen Systematik wie in den Vorjahren.

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Ausgangspunkt ist die etablierte Dogmatik für die Beschränkung von Freiheitsrechten: Zunächst haben die Gerichte zu klären, ob überhaupt eine hoheitliche Einschränkung des grundrechtlich garantierten Freiraums vorliegt (nachstehend I/2). In einem zweiten Schritt fragt sich, ob der staatliche Eingriff alle Voraussetzungen für eine rechtmässige Grundrechtsbeschränkung (Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK) erfüllt (nachstehend I/3-6).

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Spezielle Abschnitte widmen sich der freien Recherche (I/7) und dem journalistischen Quellenschutz (I/8). Behandelt werden auch Rechtsfragen des Zugangs zu amtlichen Informationen (II). Den Abschluss bilden die verfassungs- und konventionsrechtlichen Aspekte von Radio und Fernsehen (IV) sowie die Rechtsprechung zur Online-Kommunikation (V).

I. Medien-, Meinungs-, Wissenschafts-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit 

1. Allgemeines

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Welches Grundrecht wird durch einen staatlichen Eingriff tangiert? Die Antwort auf diese Frage fällt oft leicht. In seltenen Fällen hat sie die Justiz allerdings auch 2024 beschäftigt.

2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation

A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?

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Im Gegensatz zur EMRK unterscheidet die Bundesverfassung zwischen der allgemeinen Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und der Medienfreiheit (Art. 17 BV). In seiner neueren Rechtsprechung bemüht sich das Bundesgericht, die Geltungsbereiche der beiden Grundrechtsgarantien deutlicher voneinander abzugrenzen. Im BGE 150 IV 65 (Werbung für Propagandavideos der Al-Qaïda) bestätigte die II. strafrechtliche Abteilung die Schuldsprüche gegen zwei Vorstandsmitglieder des Vereins „Islamischer Zentralrat Schweiz“ (IZRS). Die Publikation von Propaganda-Videos auf der Plattform YouTube und anderen Kanälen im Jahr 2015 verstiess gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz (SR 122; per 1. Dezember 2020 aufgehoben). Das Bundesgericht verneinte, dass die Schuldsprüche den Geltungsbereich der Medienfreiheit (Art. 17 BV) tangieren. Bei den propagandistischen Inhalten (u.a. Aufruf zum bewaffneten Dschihad) sei keine journalistische Motivation erkennbar. Mangels kritischer Relativierung und Kontextualisierung schloss das Bundesgericht eine Berufung auf die Medienfreiheit aus (E. 7.5.2). Deswegen prüfte es die Angelegenheit ausschliesslich unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV). Deren Beschränkung war laut Bundesgericht gerechtfertigt, denn das Recht zur freien Kommunikation dürfe auch nach der Strassburger Rechtsprechung nicht als Alibi für die Verbreitung von Äusserungen dienen, die zur Gewalt aufrufen. Die Beschuldigen hatten die Publikation und die Bewerbung der beiden Videos und damit den Aufruf zum bewaffneten Dschihad kritiklos zugelassen (E. 7.5.5).

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Kommentar: Die im BGE 150 IV 65 vom 9. Februar 2024 beurteilten Schuldsprüche betrafen Vorstandsmitglieder, welche die Veröffentlichung der illegalen Videos genehmigt und beworben hatten. Bereits vier Jahre vorher (Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020) hatte das Bundesgericht die Verurteilung eines anderen Vorstandsmitglieds des IZRS akzeptiert, das die strafbaren Filme hergestellt hatte. (Gegen die damals bestätigte Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist eine Beschwerde beim EGMR wegen Verletzung von Art. 10 EMRK hängig: Nr. 38711/20 – Cherni c. Schweiz). In beiden Fällen differenzierte das Bundesgericht zwischen Medienfreiheit (gar nicht tangiert) und allgemeiner Meinungsfreiheit (zwar tangiert, aber zu Recht beschränkt). Oft wird die Zuordnung zum einen oder zum anderen Grundrecht im Ergebnis zwar keinen Unterschied machen. Gerade für die Nuancen der Güterabwägung kann sie aber doch eine Rolle spielen. Für die Zuordnung zur Medienfreiheit stellen die beiden Urteilsbegründungen primär auf die journalistischen Beweggründe ab. Dies ist ein tauglicher Ansatz für die Abgrenzung. Wohl mag die Grenzziehung zwischen journalistischen und übrigen Inhalten in anderen Konstellationen schwieriger sein als im Fall der Propagandavideos. Diesfalls werden die vom Bundesgericht angetönten Abgrenzungskriterien (kritische Relativierung und Kontextualisierung von Drittäusserungen) wohl noch der Ergänzung und Verfeinerung bedürfen. Als Orientierungspunkte für die Beurteilung künftiger Fälle scheinen sie dennoch geeignet.

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(Beschränkbaren) Schutz geniesst nicht nur die Freiheit, sich nach eigenem Gutdünken an die Öffentlichkeit zu wenden. Grundrechtlich geschützt ist auch das Recht, dies nicht zu tun: Im Rahmen der negativen Meinungsfreiheit können sich Betroffene gegen hoheitlichen Zwang wehren, bestimmte Inhalte gegen ihren Willen kommunizieren zu müssen. Mit dieser Konstellation befasste sich der EGMR im Urteil „Kobaliya u.a. c. Russland“ (Gesetz gegen «ausländische Agenten») 39446/16 u.a vom 22.10.2024 [Importance Level (IL) 2]. Gestützt auf ein 2012 erlassenes und mehrfach teilrevidiertes Gesetz hatten die russischen Behörden viele Medienschaffende, Menschenrechtsorganisationen und andere Betroffene dazu gezwungen, in ihren öffentlichen Mitteilungen die Bezeichnung „ausländischer Agent“ zu verwenden. Die mit Androhung hoher Geldstrafen verknüpfte Verpflichtung tangierte Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit), denn sie nötigte die Betroffenen zur Kommunikation einer stigmatisierenden Botschaft, mit der sie nicht einverstanden waren. Die Zwangsangaben hatten den Effekt, dass die betroffenen Organisationen und Einzelpersonen als Bedrohung für die Gesellschaft wahrgenommen wurden. Der EGMR war keinesfalls davon überzeugt, dass der staatliche Zwang wie von Russland behauptet der Transparenz diente. Oft fehlte es an jedem Nachweis, dass die Verpflichteten tatsächlich ausländisch geleitet bzw. kontrolliert waren oder dass sie im Interesse ausländischer Einrichtungen handelten. Die Zwangsangaben verzerrten die Wirklichkeit und untergruben die Transparenz, anstatt sie zu verbessern. Das russische Vorgehen verstiess gegen die Menschenrechte.

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Kommentar: Der Gerichtshof hatte geradezu einen Paradefall erzwungener Selbststigmatisierung zu beurteilen. In seinem einstimmigen Urteil liess er keinen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für eine konventionskonforme Beschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 EMRK) vorliegend fehlten. Die russischen Massnahmen standen nach Auffassung des EGMR in fundamentalem Gegensatz zum Begriff einer demokratischen Gesellschaft und besassen die «Merkmale eines totalitären Regimes». Solch deutliche Worte wählt der Gerichtshof selten.

B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?

a) Wird das Grundrecht überhaupt beschränkt?
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Der gerichtliche Schutz freier Kommunikation setzt voraus, dass überhaupt eine relevante Grundrechtsbeschränkung vorliegt. Meist springt dies ins Auge. Vereinzelt aber scheiterten Beschwerdeführende auch im Berichtsjahr an dieser juristischen Hürde, weil ihnen der Gerichtshof die Opfereigenschaft absprach. Dies galt bspw. für den EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Remzi Solmaz c. Türkei“ (Freigesprochener Journalist) 36889/20 vom 26.03.2024 [IL 3]. Nach dem Teilen von Fotos auf Facebook musste sich Journalist Solmaz wegen Beleidigung des Präsidenten vor Gericht verantworten. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) war dies nicht. Solmaz wurde in beiden Instanzen freigesprochen und zuvor weder festgenommen noch in seiner journalistischen Arbeit behindert. Unter diesen Umständen konnte der Gerichtshof keine die freie Kommunikation tangierende Abschreckungswirkung («chilling effect») erkennen.

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Einen Eingriff in Art. 10 EMRK verneinte der EGMR auch im Zulässigkeitsentscheid „Patrice Amar c. Frankreich“ (Disziplinarverfahren gegen Staatsanwalt) N° 4028/23 vom 16.04.2024 [IL 3]. Im Zusammenhang mit Verfahren gegen Ex-Präsident Sarkozy hatte der Premierminister dem Staatsanwalt Amar einen Verstoss gegen den Ethikkodex vorgeworfen. Der Justizrat verhängte letztlich keine Disziplinarstrafe. Dass nicht auf die Argumente des Staatsanwalts eingegangen und die Sache mit einer blossen Mitteilung (statt einem formellen Entscheid) erledigt wurde, bedeutete keine Einschränkung seiner Meinungsfreiheit.

b) Verursacht die Grundrechtsbeschränkung einen erheblichen Nachteil (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK)?
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Ein Hindernis für Prozesse vor dem EGMR besteht auch, wenn ein staatliches Vorgehen zwar die Menschenrechte beschränkt, den Betroffenen aber daraus kein erheblicher Nachteil entsteht (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK). Dieses Argument führen betroffene Staaten vor dem EGMR nicht selten ins Feld und verlangen, die fragliche Beschwerde sei unzulässig zu erklären. Häufig verwirft der Gerichtshof allerdings diesen Einwand und bejaht einen erheblichen Nachteil. So war es etwa im EGMR-Urteil „RFE/RL Inc. u.a. c. Aserbaidschan” (Blockierung von Online-Medienangeboten) N° 56138/18, 48735/19, 51207/19, 58694/19 vom 13.06.2024 [IL 2]. Die Regierung behauptete vergeblich, die gesperrten Websites seien via VPN zugänglich geblieben. Der EGMR gab zu bedenken, dass die Umgehungsmöglichkeiten über VPN oder alternative Webbrowser oft nur versierten Usern bewusst sind. Überdies seien voll funktionsfähige Versionen von VPN-Diensten meist zahlungspflichtig und erbrächten alternative Webbrowser oft schlechtere Leistungen. Gesamthaft vermochten diese Umgehungsmöglichkeiten die Gesamtwirkung der Sperrmassnahmen nicht wesentlich zu vermindern. Der EGMR wies auch darauf hin, dass die betroffenen Websites nach den staatlichen Sperrmassnahmen mehr als 90 % ihres früheren Datenverkehrs einbüssten (vgl. zu diesem Urteil auch hinten Rn. 89).

C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)

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Der EGMR prüft Beschränkungsvoraussetzungen für staatliche Eingriffe in die freie Kommunikation (Art. 10 Abs. 2 EMRK) lediglich, falls kein Missbrauch der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK) vorliegt. Art. 17 richtet sich u.a. gegen Äusserungen, die auf Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechtsansprüche und Freiheiten zielen. Auch im Berichtsjahr kam diese Ausnahmevorschrift vereinzelt zur Anwendung: Der Zulässigkeitsentscheid „Frank Christmann c. Frankreich” (Morddrohungen auf Online-Plattformen) N° 16710/20 vom 13.06.2024 [IL 3] wies die Beschwerde eines zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Ethikprofessors ab. Nach den Terroranschlägen von Manchester und Nizza feierte er die Attentäter als Märtyrer und publizierte 2017 krass diffamierende und drohende Kommentare, was ihm Schuldsprüche wegen Billigung des Terrorismus und wegen Morddrohungen gegen Personen in öffentlichen Ämtern eintrug. Überdies wurde er des Landes verwiesen. Der EGMR weigerte sich, diese staatlichen Massnahmen auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen. Auf seinem frei zugänglichen Blog habe der Verurteilte ausdrücklich zur Ermordung von Personen aufgefordert, fremdenfeindlich polemisiert und Hassrede betrieben. Dadurch missbrauchte er nach einstimmiger Ansicht der 5. EGMR-Kammer seine Meinungsfreiheit.

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Kommentar: Die in der Urteilsbegründung zitierten Hasstiraden des Ethikprofessors machen es der Leserschaft nicht leicht, kühlen Kopf zu bewahren. In einem angespannten gesellschaftlichen Klima verlangte Christmann u.a. die öffentliche Enthauptung namentlich genannter Personen. Sicherlich verdienten die verwerflichen Publikationen eine entschlossene Antwort der französischen Strafjustiz. Für den EGMR wäre es wohl keine grosse Herausforderung gewesen, die Voraussetzungen für eine zulässige Beschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) routinemässig zu beurteilen und zu bejahen. Stattdessen hat der Gerichtshof gestützt auf Art. 17 EMRK kurzen Prozess gemacht: Er unterstreicht, dass der Professor die Meinungsfreiheit für konventionswidrige Zwecke missbrauchte. Kein Business as usual also, womit der EGMR auch ein deutliches Signal gegen radikale Botschaften menschenverachtenden Hasses aussandte. Allerdings kann man sich fragen, ob der Gerichtshof durch eine unspektakuläre inhaltliche Prüfung der Beschwerde nicht einen mindestens so souveränen Eindruck hinterlassen hätte. Gerade bei weniger krassen Äusserungen bleibt Art. 17 EMRK eine problematische Vorschrift von fragwürdigem Nutzen.

3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

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Beschränkungen grundrechtlich geschützter Kommunikation bedürfen einer Gesetzesvorschrift, die den Betroffenen eine nach den Umständen vernünftige Vorhersehbarkeit des hoheitlichen Einschreitens erlaubt. Auch im Berichtsjahr bezeichnete der EGMR verschiedene staatliche Massnahmen als konventionswidrig, weil ihnen die nötige gesetzliche Grundlage fehlte. Herausgegriffen sei hier das Urteil „Dianova u.a. c. Russland” (Satirischer Flashmob über Putin)21286/15, 13140/16, 13162/16, 20802/16 und 24703/16 vom 10.09.2024 [IL 2]: Amateurfilmer hatten ohne vorgängige Bewilligung in einer verlassenen Ecke eines Moskauer Parks Filmaufnahmen erstellt (mit einem als Präsident Putin verkleideten Schauspieler). Sie wurden festgenommen und mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Diesen hoheitlichen Massnahmen fehlte eine ausreichend vorhersehbare Grundlage im russischen Gesetzesrecht.

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Das EGMR-Urteil „Friedrich u.a. c. Polen” (Rainbow Warrior) N° 25344/20 u.a. vom 20.06.2024 [IL 2] betraf die Festnahme von Greenpeace-Aktivisten und zwei Medienschaffenden, die im Hafen von Danzig an Protesten gegen Kohleimporte teilgenommen hatten. Auch diese Massnahme war gesetzeswidrig, weil das polnische Recht das Nichtbefolgen von Anordnungen mit der Verkehrsregelung zuständiger Organe nur im Strassenverkehr untersagt. Der Gerichtshof brauchte daher nicht zu prüfen, ob das staatliche Vorgehen einem berechtigten Beschränkungsziel diente und ob es verhältnismässig war (§ 255).

4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

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Keinen legitimen Eingriffszweck erkannte der EGMR im Fall „Suprun u.a. c. Russland” (Zugang zu Archivinformationen über die Sowjetzeit) N° 58029/12 vom 18.06.2024 [IL 3] hinsichtlich des Verbots, Kopien oder Fotografien von Archivdokumenten zu erstellen. Näheres dazu hinten Rn. 64.

5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen (guter Ruf u.a.)

A. Schutz des Ansehens (guter Ruf, Art. 10 Abs. 2 EMRK)

a) Vorwürfe im politischen Zusammenhang (public figures)
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Vgl. etwa das Bundesgerichtsurteil 6B_1120/2023 (Tweet gegen gegen SVP-Politiker) vom 20.06.2024 hinten Rn. 26 f.

b) Vorwürfe gegen andere öffentlich exponierte Akteure
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Mit der verfassungs- und konventionskonformen Auslegung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes befasste sich das Bundesgericht im Urteil 5A_274/2024 (Umweltkriminalität im Holzhandel) vom 11.11.2024. Die II. zivilrechtliche Abteilung entschied zugunsten der SRG, welche sich gegen das vorsorgliche Verbot des Fernsehbeitrags „Trafic de bois, les criminels de l’environnement“ wehrte. Die Waadtländer Ziviljustiz hatte die von einem kritisierten Geschäftsmann eingereichte Klage abgewiesen, denn an der Sendung des Westschweizer Fernsehens RTS bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB. Die bundesgerichtliche Urteilsbegründung stützte sich stark auf die Strassburger Rechtsprechung und unterstrich die Wächterrolle der Medien („chien de garde“: E. 4.3.1.1). Der strittige TV-Bericht betreffe fraglos ein Thema von allgemeinem Interesse und respektiere die berufsethischen Pflichten, die im Rahmen des engagierten Journalismus massgebend sind (E. 4.5). Die Waadtländer Justiz hatte namentlich eine Verletzung der Unschuldsvermutung verneint. Der TV-Beitrag habe primär das schleppende Tempo des Untersuchungsverfahrens kritisiert und die Strafverfolgungsbehörden zu einem schnelleren Vorgehen angehalten (E. 4.4.3).

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Kommentar: Obwohl dieser bundesgerichtliche Entscheid lediglich in Dreierbesetzung gefällt wurde, hat er eine über den Einzelfall hinaus reichende Tragweite. Höchstrichterliche Judikatur zu vorsorglichen Verboten von Medienpublikationen (Art. 266 der Zivilprozessordnung, ZPO) ist bislang spärlich. Es ist essenziell, dass die journalistische Wachhundfunktion gerade bei Präventivmassnahmen ausreichend berücksichtigt wird. Die Ausführungen aus Lausanne tragen diesem Anliegen Rechnung. Sie könnten gerade den unter hohem Zeitdruck arbeitenden und nicht immer mit Medienfragen vertrauten Zivilgerichten in den Kantonen eine nützliche Orientierungshilfe leisten. Für eine detaillierte Würdigung des Urteils vgl. Marie-Laure Papaux van Delden, Mesures provisionnelles à l’encontre d’un média à caractère périodique : du rôle de « chien de garde » de la presse – Analyse de l’arrêt du Tribunal fédéral 5A_274/2024, medialex 03/25 vom 7. April 2025.

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Im Urteil „Kajganić  c. Serbien” (Pressevorwürfe gegen Anwältin)27958/16 vom 08.10.2024 [IL 2] hielt der EGMR fest, das öffentliche Interesse an Informationen über das Strafverfahren wegen der Ermordung des serbischen Ministerpräsidenten überwiege das Bedürfnis einer scharf kritisierten Strafverteidigerin am Schutz ihres guten Rufs. Dabei hielt der Gerichtshof fest, die Anwältin habe als Verteidigerin in einem “high profile”-Fall die öffentliche Arena betreten und mit entsprechenden Medienberichten rechnen müssen. Zur Frage, ob die Zeitschrift in ihrem kritischen Bericht die journalistische Sorgfalt respektiert hatte, vgl. sogleich unten Rn. 23.

c) Rufschädigende Vorwürfe gegen besonders geschützte Personen
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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen

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Das in Rn. 21 erwähnte EGMR-Urteil Kajganić  c. Serbien” (Pressevorwürfe gegen Anwältin)27958/16 vom 08.10.2024 [IL 2] verneinte, dass die Zeitschrift “Vreme” bei ihrem Bericht über das Verhalten einer Strafverteidigerin die journalistischen Sorgfaltsregeln missachtet hatte. Gestützt auf das Transkript eines Telefongesprächs hatte der Journalist behauptet, die Anwältin habe dank ihrer Beziehungen für ihren Klienten den vorteilhaften Status eines “kooperierenden Zeugen” erwirkt und im Gegenzug dessen falsche Beweisaussage im Strafprozess in Aussicht gestellt. Die Anwältin wehrte sich gegen diese gewichtigen Vorwürfe. Die Zeitschrift publizierte anschliessend eine Richtigstellung. Mit ihrer Entschädigungsklage drang die Strafverteidigerin hingegen nicht durch. Der Journalist konnte zwar das Transkript des Telefongesprächs nicht vorlegen. Die serbische Justiz billigte ihm aber zu, dass er seine Informationen von einer vertrauenswürdigen Quelle erhalten habe. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Anwältin (audiatur et altera pars) sei vorliegend nicht nötig gewesen.

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Hinsichtlich verschiedener Publikationen aus anderen Vertragsstaaten stellte der EGMR hingegen schwerwiegende Sorgfaltsmängel fest. Zu erwähnen sind etwa die beiden EGMR-Unzulässigkeitsentscheide „Ilias Kanellis & Andreas Pappas c. Griechenland” N° 82623/17 sowie „Maria Vasilaki & Emmanouil Vasilakis c. Griechenland” (Gauleiter des Stalinismus) N° 83043/17 vom 15.10.2024 [IL 3]: Die Zeitschrift «The Athens Review of Books» hatte einen Universitätsprofessor (und Politiker) als wahren „Gauleiter des Stalinismus” verunglimpft, welcher mit Unterstützung der kommunistischen Partei in der DDR studiert habe. Der EGMR akzeptierte die Entschädigung von 10’000 Euro, denn die herabsetzenden Werturteile beruhten auf keiner genügenden Faktenbasis. Der Professor hatte sein Studium ohne Unterstützung der kommunistischen Partei in Westdeutschland (nicht aber der DDR) absolviert. Zwar war er in seiner Jugend in der Partei aktiv. Die vorgeworfene Bewunderung für das Honecker-Regime liess sich hingegen nicht belegen. Der Boden des verantwortungsvollen Journalismus wurde durch diese Publikation verlassen.

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Ebenfalls unzureichend war die Tatsachengrundlage des Wochenmagazins «Le Point» für gravierende Vorwürfe gegen den früheren Vorsitzenden der konservativen Partei UMP. Das EGMR-Urteil Giesbert u.a. c. Frankreich (Nr. 2)” (Titelgeschichte «L’affaire Copé») 835/20 vom 05.12.2024 [IL 3] teilte die Einschätzung der französischen Justiz, dass eine genügende Verifizierung unterblieben war. Die der Zeitschrift vorliegenden Unterlagen erlaubten es zum Zeitpunkt der Publikation nicht, Copé persönlich und direkt für schwere Veruntreuungen oder Manipulationen zum Nachteil der UMP verantwortlich zu machen.

C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor

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Im Bundesgerichtsurteil 6B_1120/2023 (Tweet gegen SVP-Politiker) vom 20.06.2024 bestätigte die I. strafrechtliche Abteilung einen Schuldspruch wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) durch einen unter falscher Identität veröffentlichten Tweet. Ein politischer Gegner des damaligen Walliser Staatsrats Oskar Freysinger (SVP) hatte 2017 unter einem Pseudonym einen Text veröffentlicht, der von Freysinger zu stammen schien und in dem sich der SVP-Politiker vermeintlich krass rassistisch äusserte („Je ne suis pas raciste parce que le racisme est un crime. Et le crime c’est pour les noirs“). Der verurteilte Verfasser des Tweets argumentierte vergeblich, er habe sich lediglich über Freysinger lustig machen und dessen Wiederwahl verhindern wollen; der neutralen Leserschaft müsse es im fraglichen Kontext und aufgrund der Hashtags (#) ins Auge gesprungen sein, dass dieser absurde Tweet nicht wirklich von Staatsrat Freysinger verfasst sein konnte. Laut Bundesgericht ist es üblich, dass die nicht vorgewarnte Durchschnittsleserschaft weder die Hashtags beachtet (E. 1.3.2) noch humoristische Anspielungen zu erkennen vermag (E. 1.3.3). Vorliegend handle es sich eher um einen grundlosen Angriff auf die Person des Politikers als um einen satirischen Kommentar zu einer allgemein interessierenden Frage. Eine solche Publikation sprenge die auch vom EGMR gezogenen Grenzen dessen, was im politischen Meinungsstreit tolerierbar ist (E. 1.1.7 und 1.3.6).

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Kommentar: Die Urteilsbegründung verweist verschiedentlich auf BGE 137 IV 313, welcher ebenfalls eine ehrenrührige Publikation gegen Freysinger betroffen hatte (üble Nachrede durch die in einer satirischen Zeitschrift publizierte Unterstellung, Freysinger habe Sympathien für das Nazi-Regime). Der aktuelle Fall dokumentiert, dass sich Social Media nur bedingt für humoristisch-satirische Publikationen eignen. Mangels Erkennbarkeit für die breite Allgemeinheit wird die Justiz im Streitfall rasch geneigt sein, statt eines harmlosen Unfugs eine perfide Verunglimpfung zu bejahen.

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Das EGMR-Urteil „National Youth Council of Moldova c. Republik Moldau” (Antidiskriminierungs-Karikaturen) 15379/13 vom 25.06.2024 [IL 2] betraf die Plakatkampagne einer Vereinigung (Jugendrat), welche Vorurteile gegen Menschen mit Behinderung und gegen Roma anprangerte. Die lokalen Behörden verstiessen gegen die Meinungsfreiheit, als sie das Aufhängen der Plakate verweigerten. Die fraglichen Karikaturen wollten die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf bestehende Stereotypen lenken. Der EGMR betonte den Stellenwert der Satire (§ 54 und 74) und verneinte, dass die Plakate im vorliegenden Kontext eine Hassbotschaft gegen vulnerable Gruppen transportierten (§ 76 f.). Der EGMR gab u.a. zu bedenken, dass sich die Rolle der Nichtregierungsorganisation mit der Funktion herkömmlicher Presseverlage vergleichen lasse.

D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens

a)  Unschuldsvermutung, Recht auf fairen Prozess, Resozialisierung
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Das EGMR-Urteil „Ferreira Victorino de Queirós c. Portugal” (Verdacht des Kindsmissbrauchs) N° 23063/18 vom 11.06.2024 [IL 3] betraf einen Schuldspruch wegen übler Nachrede in einem hängigen Strafverfahren, das sexuelle Übergriffe betraf. Journalist de Queirós hatte in seinem Zeitungsbericht über die Anklage gegen einen Lehrer den vollen Vornamen und den Anfangsbuchstaben des Nachnamens genannt, was den Angeklagten leicht identifizierbar machte. Da die Anklageschrift im Publikationszeitpunkt öffentlich zugänglich war, verstiess die Verurteilung des Medienschaffenden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten gegen Art. 10 EMRK. Die portugiesische Justiz hatte dem Journalisten sachliche Fehler in seinem Zeitungsartikel vorgeworfen. In der Tat waren einige wenige Anklagepunkte in der Zwischenzeit weggefallen und entsprach die Publikation damit nicht dem aktuellen Verfahrensstand. Da der Journalist den Inhalt der Anklageschrift akkurat geschildert hatte, war der Schuldspruch nach einhelliger Ansicht der 4. EGMR-Kammer dennoch unverhältnismässig.

30

Kommentar: Die Urteilsbegründung betont in § 13 die Unterschiede der vorliegenden Angelegenheit zum Fall „Bédat c. Schweiz” N° 56925/08 vom 29.03.2016. In ihrem damaligen Leiturteil akzeptierte die Grosse Kammer des EGMR die Verurteilung des „L‘ Illustré“-Journalisten Arnaud Bédat wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Unterlagen aus einer Strafuntersuchung gegen einen Automobilisten (Art. 293 StGB). Der portugiesische Fall betraf hingegen nicht die Publikation vertraulicher Dokumente. Aus journalistischer Warte ist die Schilderung von Angaben aus einer öffentlich zugänglichen Anklageschrift deutlich weniger riskant als der Umgang mit geheimen Informationen. Aus Sicht des Angeklagten hat eine identifizierende Berichterstattung allerdings auch in diesem späteren Verfahrensstadium gerade bei Vorwürfen von Sexualstraftaten ein grosses Schädigungspotenzial. Die unzureichende Anonymisierung ist daher bedauerlich und bedenklich. Nach schweizerischem Recht könnte eine mangelhafte Anonymisierung durchaus zivilrechtliche Folgen haben. Strafrechtliche Schritte gegen den Medienschaffenden gehen hingegen zu weit.

31

Um eine Geldstrafe wegen Missachtung des Gerichts ging es im EGMR-Urteil Ferreira e Castro da Costa Laranjo c. Portugal” (TV-Bilder aus einer Strafuntersuchung)33203/20 + 45884/22 vom 05.11.2024 [IL 3]. Eine portugiesische Fernsehjournalistin hatte ohne vorherige Erlaubnis Aufnahmen aus einer Vernehmung eines früheren Ministers ausgestrahlt. Hintergrund waren Untersuchungen im Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen. Der EGMR gab zu bedenken, dass die Journalistin das Material von einer Berufskollegin erhalten hatte, die als Assistentin der Staatsanwaltschaft Zugang zu den Ton- und Bildaufnahmen hatte. Angesichts der damals besonders umfangreichen Medienberichterstattung über diesen Fall war es für den Gerichtshof nicht einsichtig, weshalb sich gerade diese Publikation dazu geeignet haben könnte, die Prozesschancen des Politikers zu verschlechtern oder die korrekte Abwicklung des Untersuchungsverfahrens zu beeinträchtigen (§ 15). Der Schuldspruch missachtete Art. 10 EMRK.

b) Behördliche Äusserungen über identifizierte Tatverdächtige
32

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern

33

Im Urteil 7B_48/2022 (Zeitungsbericht über Waffenhändler) vom 02.04.2024 unterstrich das Bundesgericht, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Die Anwendung des UWG auf die Medien dürfe deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Nicht jede unschmeichelhafte Berichterstattung über ein Unternehmen oder einen Unternehmer stelle eine Wettbewerbshandlung nach Art. 2 UWG dar. Ein Bericht der NZZ am Sonntag über den Waffenhändler Thomet formulierte einleitend: „Krieg ist sein Geschäft – Ein Bauer aus Bern steigt unbemerkt zu einem der mächtigsten Waffenhändler auf. Er macht Geschäfte auf der ganzen Welt, verkauft Waffen in Kriegsgebiete, gerät ins Visier des amerikanischen Geheimdienstes. Niemand kann ihm etwas anhängen.” Diese Publikation war nach Auffassung der II. strafrechtlichen Abteilung nicht dazu geeignet, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen. Grundsätzlich seien die Problematiken rund um den internationalen Waffenhandel allgemein bekannt. Der Geschäftsmann argumentierte vergeblich, der fragliche Zeitungsartikel gefährde sein wirtschaftliches Fortkommen, weil er in Datenbanken zu negativen Suchtreffern führen könnte. Solche Mutmassungen waren dem Bundesgericht „zu vage, um eine Wettbewerbshandlung nach UWG zu belegen.” Der Zeitungsartikel bezwecke, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern, was verfassungsrechtlich (Art. 17 BV) schutzwürdig sei (E. 2.3).

F. Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)

a) Recht am eigenen Bild
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Zur Problematik der Publikation intimer Bilder im Internet (sogenannte Rachepornos) vgl. das EGMR-Urteil „M.S.D. c. Rumänien” (Online-Racheporno) N° 28935/21 vom 03.12.2024 [IL 2] hinten Rn. 87.

b) Weitere Beeinträchtigungen der Privatsphäre
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Als offensichtlich unbegründet bezeichnete der EGMR-Zulässigkeitsentscheid Tânia Alexandra Ferreira e Castro da Costa Laranjo c. Portugal” (Gespräch unter Politikern) N° 50253/18 vom 10.09.2024 [IL 3] die Beschwerde einer Boulevardjournalistin gegen eine Geldstrafe wegen Ungehorsams. Die Medienschaffende hatte 2010 ohne Zustimmung der Betroffenen den Inhalt einer privaten Unterhaltung von zwei Politikern über andere politische Akteure veröffentlicht. Der Gerichtshof verneinte jegliches öffentliche Interesse an diesen Informationen. Der Zeitungsartikel diente ausschliesslich dazu, die Neugier einer bestimmten Leserschaft zu befriedigen (§ 10 f.). In der Güterabwägung wog dies klarerweise weniger schwer als der Anspruch der Politiker auf Achtung ihrer Privatsphäre.

G.  Art und Schwere der Sanktion bei (angeblich) rechtswidrigen Vorwürfen

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Immer wieder kommt es vor, dass unzulässige Kommunikation übertrieben streng geahndet und dadurch Art. 10 Abs. 2 EMRK verletzt wird. In der Berichtsperiode galt dies bspw. in einem Fall exzessiver Kosten für britische Zeitungen. Das EGMR-Urteil Associated Newspapers Limited c. Vereinigtes Königreich” (Exzessiver Erfolgszuschlag) 37398/21 vom 12.11.2024 [IL 2] sowie vom 25.11.2025 betraf die Pflicht eines Zeitungsverlags, nach illegaler Publikation (unzulässig identifizierende Verdachtsberichterstattung) aufgrund eines CFA («conditional fee arrangement») einen Erfolgszuschlag zu bezahlen. Diese Pflicht (der Verlag bezahlte mehr als 320’000 GBP) war nach dem einstimmigen Urteil des Gerichtshofs unverhältnismässig. Konventionskonform war hingegen im vorliegenden Fall die Pflicht zum Ersatz der Prämien für eine nach der Publikation abgeschlossene Rechtsschutzversicherung (ATE-Versicherung).

37

Im EGMR-Urteil „Almeida Arroja c. Portugal” (Ehrverletzung im Privatfernsehen) 47238/19 vom 19.03.2024 [IL 2] beanstandete die 4. Kammer des Gerichtshofs einstimmig einen Schuldspruch gegen einen Ökonomen. Dieser hatte 2015 in einer Diskussionssendung der privaten Fernsehstation «Porto Canal» ein Mitglied des Europäischen Parlaments scharf angegriffen, denn seine Anwaltskanzlei habe den Bau eines Krankenhausflügels behindert und damit die Hand belohnt, die sie füttere. Die portugiesische Strafjustiz bezeichnete diesen Vorwurf als falsch: Nicht die Anwaltskanzlei habe dem Projekt Hindernisse in den Weg gelegt, sondern die Krankenhausverwaltung. Der Ökonom wurde wegen übler Nachrede schuldig gesprochen, was nach Auffassung des EGMR unverhältnismässig war. Eine strafrechtliche Sanktion sei selbst bei moderatem Betrag (Geldstrafe von 7‘000 Euro) geeignet, eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Sie war vorliegend nicht nötig, weil das portugiesische Zivilgesetzbuch für die Beeinträchtigung des guten Rufs einen spezifischen Rechtsbehelf kennt. Überdies bemängelte der EGMR die Pflicht zur Bezahlung von 10’000 Euro für den immateriellen Schaden an den Politiker und 5’000 Euro an dessen Anwaltskanzlei. Für den EGMR war es schwer nachvollziehbar, dass die Schädigung des guten Rufs vorliegend so gravierende Folgen hatte, dass sie eine Genugtuungssumme in dieser Höhe zu rechtfertigen vermochte. Angesichts der Grösse Portos sei die Reichweite der Äusserungen unbedeutend gewesen: «Porto Canal» erreiche bloss ein Publikum von rund 9’500 Personen.

6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit

A.  Schutz amtlicher oder beruflicher Geheimnisse

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Das Urteil Dias dos Santos Ferreira da Costa Cabral c. Portugal” (Informationen über Hausdurchsuchung) 25282/18 vom 30.04.2024 [IL 3] betraf die Verurteilung einer Journalistin zu einer moderaten Geldstrafe. Sie hatte 2012 in der Tageszeitung „O Público” enthüllt, dass die Strafverfolgungsbehörden bei zwei Tatverdächtigen eine Hausdurchsuchung und eine Beschlagnahme von Computern durchgeführt hatten. Da diese Informationen dem Untersuchungsgeheimnis unterstanden, wurde die Medienschaffende zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (entsprechend einer Summe von 1’000 Euro) verurteilt. Der Gerichtshof unterstrich das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Korruptionsaffäre, in die ehemalige Chefbeamte der Nachrichtendienste und hochrangige Politiker verstrickt waren. Die portugiesische Strafjustiz habe es scheinbar bei einer automatischen und formaljuristischen Anwendung der Geheimhaltungsvorschriften belassen. Nach Ansicht des EGMR wäre zu berücksichtigen gewesen, dass viele Umstände dieses medienträchtigen Falles im Publikationszeitpunkt bereits öffentlich bekannt waren. Überdies zeigte das portugiesische Gericht nicht auf, inwiefern die Veröffentlichung von Informationen über die strafprozessualen Zwangsmassnahmen unter den gegebenen Umständen das Untersuchungsverfahren nachteilig beeinflusst hatte. Ein Dreierausschuss der 4. EGMR-Kammer kam daher einstimmig zum Schluss, dass die Bestrafung der Journalistin nicht notwendig war.

39

Kommentar: Das Urteil untermauert den Grundsatz, dass Geheimhaltungsvorschriften nicht mechanisch anzuwenden sind. Die zuständigen Gerichte dürfen sich nicht damit begnügen, dem Buchstaben des Gesetzes zu folgen. Die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) verlangt, dass sie auch bei geheimen Strafuntersuchungen alle auf dem Spiel stehenden Aspekte in die Waagschale werfen und die Verhältnismässigkeit von Schuldsprüchen gegen Medienschaffende gewissenhaft prüfen.

40

Um die fristlose Entlassung des leitenden Forschers einer privaten Chemiefabrik ging es im EGMR-Urteil Aghajanyan c. Armenien” (Whistleblower in Chemiefabrik) 41675/12 vom 08.10.2024 [IL 2]. Dieser hatte einem Journalisten 2010 in einem Interview sensible Informationen über seinen Arbeitgeber enthüllt. Die armenische Ziviljustiz bestätigte letztlich die Rechtmässigkeit der Kündigung und verletzte damit ihre Pflicht zum Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Der Angestellte hatte das Management wiederholt auf Mängel bei der Lagerung chemischer Abfälle hingewiesen. Der Gerichtshof erinnerte an die Wichtigkeit der Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis, welche Zurückhaltung beim Gang an die Öffentlichkeit gebiete. Bei einem besonderen Interesse der Allgemeinheit an bestimmten Informationen könne die Meinungsfreiheit aber schwerer wiegen. Die armenische Justiz berücksichtigte nicht, dass es hier um äusserst wichtige Themen wie Umweltschutz, Gesundheitsgefahr und Arbeitsplatzsicherheit ging (§ 41). Aus ihren Urteilsbegründungen ergab sich auch nicht, dass der Fabrik durch das Interview ein Schaden entstanden war.

41

Konventionswidrig waren auch die Disziplinierung und anschliessende Entlassung von zwei russischen Verwaltungsangestellten, die öffentlich auf Missstände bei der Polizei (Korruptionsbekämpfung) und der Metro (Verkehrssicherheit) hingewiesen hatten. Im EGMR-Urteil Gadzhiyev & Gostev c. Russland” (Mängel bei Polizei und Metro) N° 73585/14 + 51427/18 vom 15.10.2024 [IL 2] bejahte die 3. Kammer einstimmig einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK. Der Gerichtshof erkannte zwar eine Nähe zur Whistleblowing-Thematik. Im Fall der Metro-Sicherheit wurden allerdings keinerlei vertraulichen Informationen kommuniziert, was den Fall vom Whistleblowing unterscheide (§ 92). Primär gehe es vorliegend um die Meldung von Unregelmässigkeiten im öffentlichen Sektor (§ 53).

42

Eine Konventionalstrafe von ca. 26’000 Euro akzeptierte der EGMR im Urteil „Boronyak c. Ungarn” (Vertragsbruch durch Ex-Angestellten) N° 4110/20 vom 20.06.2024 [IL 2]. Ein Fernsehschauspieler hatte einem Investigativjournalisten die Höhe seines Gehalts bei einer audiovisuellen Produktionsfirma verraten. Dadurch verletzte er eine vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtung, welche die Geschäftsinteressen des Unternehmens schützen sollte. Einstimmig verneinte der EGMR einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit. Der Schauspieler argumentierte vergeblich, die von ihm enthüllten Informationen seien von allgemeinem Interesse gewesen, da es um Zahlungen aus öffentlichen Mitteln gegangen sei. Laut EGMR stand hier kein Fehlverhalten der Produktionsfirma zur Diskussion. Es ging weder um rechtswidrige noch um verwerfliche Handlungen. Die ungarische Justiz habe eine faire Abwägung zwischen Boronyaks Meinungsfreiheit und dem Interesse des Unternehmens am Schutz ihres Geschäftsgeheimnisses vorgenommen.

B.   Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt

43

Im BGer-Urteil 6B_199/2024 (Judéovirus) vom 28.05.2024 verwarf die I. strafrechtliche Abteilung die Argumentation des Besuchers eines Vortrags über die Rassenfrage, der wegen eines antisemitischen Spruchs verurteilt worden war (« il y a pire que le coronavirus, il y a le judéovirus »). Er beteuerte vergeblich, die von einem Journalisten gehörte Bemerkung sei bloss ein geschmackloser Witz gewesen. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen eines Verstosses gegen Art. 261bis StGB (Diskriminierung und Aufruf zu Hass). Laut Bundesgericht geschah die aus der Luft gegriffene Verunglimpfung losgelöst von jedem Kontext, der die diskriminierende Wortwahl hätte erklären können (E. 3.2).

44

Kommentar: Das Urteil bestätigt, dass es Beschuldigten vor Bundesgericht bei Verfahren wegen Art. 261bis StGB bei Weitem nicht genügt, den angeblich humoristischen Charakter ihrer abschätzigen Äusserungen ins Feld zu führen. Zentral für die Strafbarkeit herabsetzender Bemerkungen sind neben dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang (Kontext) ebenfalls die erkennbaren Beweggründe des Kommunizierenden. Das Bundesgericht liegt damit tendenziell auf der Linie der EGMR-Judikatur.

45

In BGE 150 IV 292 (Hass gegen Homosexuelle) bejahte die I. strafrechtliche Abteilung die Verurteilung des in Frankreich mehrfach vorbestraften Alain Soral (deutsche Übersetzung der Urteilsbegründung in Pra 113 [2024] Nr. 52). Soral hatte 2021 ein Film-Interview mit sich im Internet veröffentlicht. Darin bezeichnete er „queer“ sinngemäss als gestört und verunglimpfte er eine kritische Journalistin als „dicke, militante Lesbe“. Nach den Worten des Bundesgerichts zielte Soral darauf ab, durch seine herabwürdigende, entmenschlichende und übertrieben derbe Wortwahl Hassgefühle zu wecken. Dass seine Worte eine entsprechende Wirkung auf Drittpersonen hatten, werde auch durch die anschliessenden Reaktionen von Internet-Nutzenden belegt (E. 2.3). Die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK) bezeichnete das Bundesgericht als verhältnismässig. In einer demokratischen Gesellschaft sei es notwendig, «ein auf das Schüren von Hass gegen eine Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung sowie im weiteren Sinne gegen die homosexuelle Gemeinschaft als Ganzes abzielendes Verhalten zu verbieten» (E. 4). Vergeblich argumentierte Soral mit dem weitreichenden Schutz für Äusserungen, die im Rahmen einer politischen Kontroverse getätigt werden. Laut Bundesgericht berief er sich weder auf ein Engagement bei einem Presseorgan noch auf die Ausübung eines öffentlichen Mandats. Sorals verbaler Exzess sei lediglich eine Reaktion auf einen kritischen Presseartikel zu seiner Person gewesen. Einen politischen Kontext vermochte die I. strafrechtliche Abteilung nicht zu erkennen (E. 4.2).

46

Auch in der politischen Auseinandersetzung erlaubt Art. 261bis StGB keine verbalen Exzesse gegen Homosexuelle. Dies verdeutlichte kurz darauf das BGer-Urteil 6B_1477/2022 (Ehe für alle) vom 24.04.2024. Die I. strafrechtliche Abteilung unterstützte die Verurteilung eines SVP-Politikers, der im Vorfeld der Abstimmung über die „Ehe für alle“ nicht nur gegen „Männer afrikanischer Herkunft“ gehetzt, sondern auch gegen „Kindsadoptierungen von unnatürlichen Partnerschaften“ polemisiert hatte. Im Rahmen eines Abstimmungskampfs akzeptiert die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar auch zugespitzte Formulierungen. Die pauschale Verunglimpfung und Herabsetzung von Personen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften als Menschen zweiter Klasse ging dem Bundesgericht jedoch zu weit. Die Meinungsäusserungsfreiheit werde durch den Schuldspruch nicht übermässig eingeengt (E. 4.5): Auch der EGMR betone, dass sich fremdenfeindliche und homophobe Äusserungen gerade in einem politischen Kontext besonders schädlich auswirken können. Dies gelte umso mehr, als die Äusserungen des Politikers weder einen behaupteten Missstand aufgriffen noch einen sachlichen Diskussionsbeitrag zu leisten vermochten.

47

Kommentar: Seit Juli 2020 sind diskriminierende Äusserungen und Hassaufrufe aufgrund der sexuellen Orientierung strafbar (Art. 261bis StGB). Das Bundesgericht macht in den beiden geschilderten Urteilsbegründungen (Fälle Soral und «Ehe für alle») erstmals deutlich, dass diese neue Grenze freier Kommunikation nicht nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommt. Es hat sich tendenziell für eine strenge Linie entschieden. Ob dies auch für journalistische Publikationen in den herkömmlichen Massenmedien gelten wird, bleibt abzuwarten.

48

Dass verbale Ausfälligkeiten gegen Menschen einer bestimmten sexuellen Orientierung nicht nur aus strafrechtlicher Optik weniger toleriert werden als früher, dokumentierte das Bundesgericht im Urteil 1C_514/2023 (Bundesangestellter auf Twitter) vom 04.03.2024: Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung bestätigte die fristlose Entlassung eines Bundesangestellten, der in privaten Tweets u.a. geschmacklose Herabsetzungen von Personen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung publiziert hatte. Dadurch verletzte der Bundesbedienstete seine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Die ausserdienstlichen Tweets waren zwar strafrechtlich kaum relevant. Nach Auffassung des Bundesgerichts sprengten die unanständigen Äusserungen jedoch den Rahmen dessen, was für einen Bundesangestellten in besonderer Vertrauensposition akzeptabel ist (E. 7.5).

C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord

49

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit, Gesundheit und Moral

50

Das EGMR-Urteil „Bielau c. Österreich” (Disziplinierung eines Impfgegners) N° 20007/22 vom 27.08.2024 [IL 2] bestätigte mit 6:1 Stimmen eine bedingte Disziplinarstrafe von 2’000 Euro gegen einen Arzt, der 2016 auf seiner Website einen „ketzerischen Essay” publiziert hatte. Darin bestritt der Allgemeinmediziner die Existenz pathogener Viren und behauptete, dass Impfen nie vor Krankheiten schütze, die Natur keine Krankheiten kenne und keine einzige Krankheit durch Impfungen verschwunden sei. Der auf das österreichische Ärztegesetz gestützte Eingriff in die Meinungsfreiheit diente laut EGMR dem Schutz der Gesundheit und der Rechte anderer im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK (§ 33 ff., u.a. mit Hinweis auf das EGMR-Urteil „Hertel c. Schweiz” [Kritik an Mikrowellenöfen] vom 25.08.1998). Die Einschränkung war nach Ansicht einer Mehrheit der 4. Kammer verhältnismässig, denn das österreichische Recht verbiete keinesfalls jegliche Impfkritik, verlange aber von Ärzten nuancierte Äusserungen. Die kategorischen und einseitigen Behauptungen des Arztes widersprachen der medizinischen Wissenschaft und waren auch für Laien leicht zugänglich. Wegen ihrer Schlüsselrolle für die öffentliche Debatte über Gesundheitsfragen könne die Ärzteschaft für wissenschaftlich unhaltbare Aussagen sanktioniert werden (§ 44). In seiner abweichenden Meinung gab Richter Richter Vehabović (Bosnien-Herzegowina) zu bedenken, dass Klaus Bielaus Website eindeutig auf Homöopathie ausgerichtet war und sich damit an eine spezifische Zielgruppe wandte.

51

Kommentar: Die oben erwähnte Minderheitsmeinung von Richter Vehabović deutet es an: Die Reaktion auf wissenschaftlich fragwürdige Aussagen zu gesundheitlichen Themen stellt die Gerichte vor eine anspruchsvolle Aufgabe. Der EGMR ist in diesen Fragen auf ständiger Suche nach einer einzelfallgerechten Balance zwischen dem Schutz der Volksgesundheit und dem Menschenrecht auf freie Kommunikation (die gerade auf Minderheitsmeinungen angewiesen ist). Dies dokumentiert das EGMR-Urteil „Avagyan c. Russland (Falsche Infos über COVID-Infektionen) N° 36911/20 vom 29.04.2025. Dort bemühte sich der Gerichtshof in seiner Urteilsbegründung, die Unterschiede zum Fall Bielau herauszuschälen: Die auf Instagram kommunizierende Inhaberin eines russischen Nagelstudios war weder eine Medizinerin noch eine Expertin oder eine Journalistin. Der Gerichtshof wandte sich dagegen, dass bei solchen Personen die gleichen Standards für die Verifizierung von Informationen gelten sollen wie bei professionellen Medienschaffenden. Ein solch strenger Massstab würde die Teilnahme an öffentlichen Debatten übermässig erschweren.

E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen

52

Vgl. hinten in Rn. 85 das EGMR-Urteil „Sokolovskiy c. Russland” (Provokativer Youtuber) 618/18 vom 04.06.2024 [IL 3]. Der Gerichtshof bezeichnete die Verurteilung eines Content Creators einstimmig als unverhältnismässig, dem die russische Strafjustiz wegen teils vulgärer Videos u.a. öffentliche Handlungen vorgeworfen hatte, welche religiöse Überzeugungen verunglimpfen. Offen liess der Gerichtshof die von ARTICLE 19 und dem Menschenrechtszentrum der Universität Gent aufgeworfene Grundsatzfrage, ob eine zum Schutz der Gefühle von Gläubigen vorgesehene Kriminalisierung des Verunglimpfens von Religionen überhaupt mit der Meinungsfreiheit vereinbar ist. Die als Drittbeteiligte am Verfahren teilenehmenden Organisationen waren der Auffassung, dass eine Strafbarkeit nur dann in Frage kommen sollte, wenn religionskritische Äusserungen zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufstacheln (§ 94 f.).

F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen

53

Zu den strafrechtlichen Grenzen diskriminierender Polemik gegen Homosexuelle im Vorfeld von Volksentscheiden vgl. das BGer-Urteil 6B_1477/2022 (Ehe für alle) vom 24.04.2024 vorne Rn. 46. Für die Problematik der Behördenkommunikation an Radio und Fernsehen BGE 151 II 164 (Bundesrätliche Ansprachen vor Volksabstimmungen) siehe hinten Rn. 79.

G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt

54

Vgl. den vorne unter Rn. 13 erörterten Zulässigkeitsentscheid „Frank Christmann c. Frankreich” (Morddrohungen auf Online-Plattformen) N° 16710/20 vom 13.06.2024 [IL 3].

H.  Weitere öffentliche Interessen

55

Als grundrechtskonform bezeichnete BGer 2C_36/2023 (Werbeplakate in Vernier) vom 05.06.2024 das Verbot kommerzieller Plakatwerbung auf öffentlichem Grund sowie auf von dort einsehbarem privatem Grund in der Genfer Stadt Vernier. Neben der Wirtschaftsfreiheit, der Eigentumsgarantie und dem Gleichbehandlungsgebot prüfte das Bundesgericht auch die Vereinbarkeit des Verbots mit der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK, dessen Geltungsbereich im Gegensatz zu Art. 16 BV auch werbende Äusserungen umfasst). Die nicht in BGE 151 I 3 aufgenommene Erwägung 9 erinnerte u.a. an die massgebende EGMR-Praxis. Sie schützt kommerzielle Inhalte weniger intensiv als ideelle Beiträge zu allgemein interessierenden Themen. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung bejahte die Verhältnismässigkeit des Verbots. Angesichts anderer Werbemöglichkeiten habe es für die betroffenen Unternehmen und Privatpersonen nur eine geringe Tragweite. Die umwelt- und sozialpolitischen Zielsetzungen (Schutz des Ortsbilds, Verbesserung der Bewegungsfreiheit und Kampf gegen visuelle Verschmutzung) wogen nach Auffassung des Bundesgerichts schwerer als der grundrechtliche Anspruch auf ungehinderte Kommunikation.

7. Beschränkungen der journalistischen Recherche

56

Im Grundsatzurteil BGE 151 IV 135 (Pistole aus dem 3D-Drucker) korrigierte das Bundesgericht einen wegen Verstoss gegen das Waffengesetz gefällten Schuldspruch gegen eine Westschweizer Fernsehjournalistin. Sie hatte 2019 eine Pistole aus einem 3D-Drucker herstellen lassen und die Waffe (ohne Munition) im Zug transportiert. Trotz tatbestandsmässiger Handlung (Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz) kam das Bundesgericht zu einem Freispruch für die Medienschaffende. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich Journalistinnen und Journalisten in Ausübung ihres Berufs auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) stützen können. Mit anderen Worten vermag der Hinweis auf die journalistische Berufspflicht laut Bundesgericht strafrechtliche Schuldsprüche abzuwenden: Gemäss der amtlichen Entscheidregeste können sich Medienschaffende bei Strafverfahren «auf die Pflicht berufen, die sich aus ihrem Journalistenstatus ergibt» und die ihnen die EGMR-Rechtsprechung gestützt auf die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) zuerkennt. Damit öffnete das Bundesgericht das Tor zur richterlichen Güterabwägung. Sie fiel vorliegend zugunsten der TV-Journalistin aus. Die ihr vorgeworfenen Handlungen waren laut Bundesgericht rechtmässig, «da sie in verhältnismässiger Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit erfolgten (E. 4)»: Vorliegend war die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit laut Bundesgericht verglichen mit den bisher vom EGMR beurteilten Fällen (Feuerwaffe, Stichwaffe, Feuerwerk) viel weniger konkret und nahezu unbedeutend: Die im Zug transportierte Plastikpistole war weder mit Schlagbolzen noch mit Munition versehen und war nicht erkennbar in einem Sack verstaut. Die Beschaffung der Pistolenbestandteile habe auch kein kriminelles Netzwerk bereichert oder den Schwarzmarkt prosperieren lassen (E. 4.7.2.2). Dass die Journalistin keine Ausnahmebewilligung eingeholt hatte, rechtfertigte keinen Schuldspruch. Das Bundesgericht gab zu bedenken, dass ihre Investigationsarbeit gerade den Nachweis der Möglichkeit bezweckte, sich ausserhalb jeden gesetzlichen Rahmens eine gefährliche Waffe zu beschaffen. Eine frühzeitige Orientierung der Polizei hätte das Erreichen dieses journalistischen Ziels gefährdet (E. 4.7.3.2).

57

Kommentar: Dem in öffentlicher Beratung gefällten Grundsatzurteil der I. strafrechtlichen Abteilung gebührt das Prädikat bahnbrechend. Beherzt wagte das Gericht am 12. Dezember 2024 eine neuartige Antwort auf eine seit Jahrzehnten ungeklärte Grundsatzfrage: Wie können die Erfordernisse von Art. 10 EMRK (Verhältnismässigkeit von Einschränkungen der Medienfreiheit) optimal in die strafrechtliche Dogmatik einfliessen? Im Zentrum war bislang der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gestanden. Nach rigoroser bundesgerichtlicher Praxis erlaubt er allerdings keine vollständige Güterabwägung und war (recherchierenden) Medienschaffenden in der Vergangenheit kaum je von Nutzen. Schweizerische Strafurteile gerieten daher verschiedentlich mit den Erfordernissen der EGMR-Rechtsprechung in Konflikt: Bei Beschränkungen freier Kommunikation verlangt der Gerichtshof, dass alle auf dem Spiel stehenden Aspekte sorgfältig ausbalanciert werden. Dies konnte oder wollte die Schweizer Justiz nicht immer leisten. Exemplarisch sind das in E. 4.3.3.2 erwähnte EGMR-Urteil „Haldimann u.a. c. Schweiz N° 21830/09 vom 24.02.2015 (Einsatz versteckter Kamera laut Bundesgericht nicht durch Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt) sowie das Urteil „Dammann c. Schweiz N° 77551/01 vom 25.04.2006 (zur Geheimnisverletzung anstiftende Anfrage eines «Blick»-Journalisten an eine Verwaltungsassistentin der Staatsanwaltschaft). Den dogmatischen Aufhänger für eine uneingeschränkte Verhältnismässigkeitsprüfung hat das Bundesgericht nun in der Blankettnorm von Art. 14 StGB (Gesetzlich erlaubte Handlung) gefunden. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf der Gesetzesbegriff laut Bundesgericht zwar nicht zu weit verstanden werden. Bei Art. 10 EMRK liessen sich die Umrisse des Erlaubten aber genügend klar aus der Strassburger Rechtsprechung ableiten. Schweizerische Strafgerichte seien in der Lage, die Güterabwägung zu antizipieren, die der EGMR im Fall einer anschliessenden Beschwerde vornehmen würde (E. 4.3.3). Im Ergebnis schafft das Bundesgericht damit einen grösseren (wenn auch keinesfalls uferlosen) Freiraum für journalistische Recherchemethoden am Rande der Legalität. Der kühne Schritt des Bundesgerichts verdient aus grundrechtlicher Sicht Anerkennung. Die neue Rechtsprechung ist geeignet, Straf- und Konventionsrecht besser aufeinander abzustimmen als früher. Für ausführliche Analysen dieses Leiturteils vgl. etwa die Besprechungen von Célian Hirsch/Sébastien Picard, Die Pressefreiheit im Lichte des Waffengesetzes, medialex 05/25 vom 4. Juni 2025; Fatih Aslantas/Jacqueline Hänsenberger, Medienfreiheit im Konflikt mit dem Waffengesetz, AJP 5/2025, 554ff.; Jean-Pascal Stoll, Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit contra Waffengesetz, Jusletter 28. April 2025.

8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)

58

Bei Auseinandersetzungen um die Reichweite des Schutzes journalistischer Informationsquellen sind ausreichende Verfahrensgarantien von zentraler Bedeutung. Dies untermauerte der EGMR im Urteil „Klaudia Csikós c. Ungarn” (Telefonabhörung bei Journalistin) N° 31091/16 vom 28.11.2024 [IL 3]. Die Zeitungsjournalistin Csikós war überzeugt, dass ihr Telefon im November 2015 ohne richterliche Genehmigung abgehört worden war, denn anschliessend überwachten die Behörden ihren Informanten (einen Polizisten). Der Polizist wurde wegen Geheimnisverrats angeklagt (und letztlich freigesprochen). Csikós wandte sich an verschiedene Behörden, um Informationen über die vermutete Abhörung zu erhalten. Ihre Bemühungen waren vergeblich, denn im nationalen Strafrecht fehlt eine Vorschrift über die Mitteilung geheimer Überwachungsmassnahmen. Auch der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Entscheidorgan war ihr versperrt: Im ungarischen Recht existierten keine genügenden prozeduralen Regeln, welche Medienschaffenden einen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die vermuteten Überwachungsmassnahmen ermöglichen würden. Es fehlte auch eine Garantie, wonach die Behörden beim Entscheid über eine Abhörung den Schutz journalistischer Quellen zu berücksichtigen haben. Der Gerichtshof erinnerte in seiner Urteilsbegründung daran, dass es selbst bei Dringlichkeit ein Verfahren braucht, bei dem das Interesse an der Wahrung des Quellenschutzes noch vor der Aushändigung des Materials an die Behörden geprüft wird.

59

Der Quellenschutz spielt auch bei Konflikten der Medien mit privaten Klägern eine Rolle. Im vorne Rn. 21  erwähnten Urteil „Kajganić c. Serbien” (Pressevorwürfe gegen Anwältin)27958/16 vom 08.10.2024 [IL 2] hatte eine Zeitschrift gestützt auf das Transkript eines Telefongesprächs schwere Vorwürfe veröffentlicht. Die Anwältin scheiterte mit einer Ehrverletzungsklage, obwohl der Medienschaffende weder das Transkript vorlegen noch seine Informationsquelle nennen konnte bzw. wollte. Der EGMR unterstrich die Bedeutung des journalistischen Quellenschutzes (§ 70): Die serbische Justiz habe bei ihrer Güterabwägung zwischen dem Ansehensschutz und der Medienfreiheit zu Recht berücksichtigt, dass der Medienschaffende seine Quellen anonym halten wollte (§ 73). Ein Verstoss gegen seine journalistische Sorgfaltspflicht war ihm nicht vorzuwerfen (vgl. vorne Rn. 23).

9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)

60

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)

61

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit 

1. Informationszugang gestützt auf die EMRK

62

Seit einigen Jahren schützt der EGMR den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen als Aspekt von Art. 10 EMRK (Leiturteil der Grossen Kammer im Fall „Magyar Helsinki Bizottság c. Ungarn” N° 18030/11 vom 08.11.2016). Damit dieses Menschenrecht überhaupt ins Spiel kommt und eine Prüfung der Einschränkungsvoraussetzungen erfolgt, verlangt die Strassburger Rechtsprechung den Nachweis, dass die angefragten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung tatsächlich nötig waren („public interest”-Test betreffend die Art der nachgefragten Information bzw. der „public watchdog”-Rolle der nachfragenden Organisation). Dieser Nachweis ist für viele Gesuchsteller eine zu hohe Hürde. Dies dokumentierte etwa der Zulässigkeitsentscheid Public Association for Assistance to a Free Economy c. Aserbaidschan” (Informationen über öffentliche Rundfunkgesellschaft) N° 12759/13 vom 25.06.2024 [IL 3]. Die beschwerdeführende Organisation verlangte vergeblich Informationen über den staatlich kontrollierten Fernsehveranstalter «Azərbaycan Televiziyası» (AzTV), bspw. über die Gehälter bestimmter Angestellter, die Ausgaben für Treibstoff und Fahrzeugreparaturen sowie die Kosten für Gebäudesanierungen. Die 1. Kammer des EGMR bezweifelte, dass die verlangten detaillierten Informationen allesamt von öffentlichem Interesse waren. Andere Informationen (bspw. zum Budget) waren bereits publik. Gesamthaft war der Nachweis nicht erbracht, dass die nachgefragten Informationen dem „public interest”-Test genügten oder instrumentell für die Ausübung der freien Meinungsäusserung gewesen wären.

63

Einen Unzulässigkeitsentscheid fällte der EGMR auch im Fall The Organisation for the Protection of Oil Worker’s Rights c. Aserbaidschan” (Informationen über Erdölgesellschaft) N° 7211/12 vom 07.05.2024 [IL 3], der eine Anfrage bei der staatlichen Erdölgesellschaft betraf. Obwohl die Anfragen der Gewerkschaft zur Ableitung des Grundwassers und zur Lagerung von Bohrschlamm bei zwei Produktionsstätten sehr technisch waren, schloss der EGMR nicht aus, dass es sich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse handeln könnte. Die Angaben der Gewerkschaft waren aber derart knapp und vage, dass ihr der Gerichtshof in dieser Angelegenheit den Status als «public watchdog» verweigerte.

64

Gutgeheissen hat der EGMR hingegen die Beschwerde im Fall „Suprun u.a. c. Russland” (Zugang zu Archivinformationen über die Sowjetzeit) N° 58029/12 vom 18.06.2024 [IL 3]. Die Forschung zur Geschichte politischer Unterdrückung in der Sowjetunion genügte dem «public interest»-Test. Die Einschränkung von Art. 10 EMRK bezeichnete die 3. Kammer des EGMR einstimmig als unverhältnismässig. Eine mögliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte in den Archivdokumenten erwähnter Personen (Art. 8 EMRK) war kein stichhaltiges Argument für die Zugangsverweigerung, denn die Personen waren vermutlich bereits verstorben (§ 95 f.) und die Gefühle ihrer allfälligen Angehörigen wurden höchstens minimal beeinträchtigt (§ 97). Missachtet wurde Art. 10 EMRK auch bei der Einsicht in Dokumente, die weder kopiert noch fotografiert werden durften. Der Gerichtshof konnte für ein solches Verbot keinerlei legitimen Eingriffszweck erkennen (§ 106 ff.).

2. Informationszugang gestützt auf Bundesrecht (BGÖ, Archivierungsgesetz)

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Auf eidgenössischer Ebene wird der Zugang zu amtlichen Informationen durch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGÖ) sowie eine Reihe spezialgesetzlicher Vorschriften geregelt. Für eine Schilderung der massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Daniel Ladanie-Kämpfer, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2024 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/25 vom 7. April 2025. An dieser Stelle werden einzelne Urteile vertieft, die auch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen haben.

66

Vor dem Hintergrund eines Gesuchs um Zugang zu verschiedenen Dokumenten über die Beschaffung von Atemschutz- und OP-Masken stellte sich der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung wieder einmal die Frage nach der Geltung des BGÖ bei hängigen Strafverfahren. Im Urteil 1C_101/2023 (Maskenlieferantin) vom 01.02.2024 unterstützte sie die vom Armeestab verfügte Herausgabe der Akten. Die betroffene Maskenlieferantin argumentierte vergeblich, die Unterlagen seien Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens betreffend Wucher und damit vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen (Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGÖ). Laut Bundesgericht gehören die Dokumente des Beschaffungsdossiers nicht zu den Strafakten im engeren Sinn. Vom Anwendungsbereich des BGÖ auszuklammern seien nur Dokumente, die von den Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörden ausgehen oder die durch sie angeordnet worden sind. Die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf wichtige und zentrale Beweismittel verhindere eine bewusste Umgehung des Zwecks des Öffentlichkeitsgesetzes (E. 3.1.2). Das Bundesgericht verwarf auch den Einwand, die strafprozessualen Akteneinsichts-, Informations- und Geheimhaltungsvorschriften gingen als spezialgesetzliche Regeln dem BGÖ vor. Laut Bundesgericht würde ein Vorrang der strafverfahrensrechtlichen Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 1 StPO) das BGÖ unterlaufen, falls die amtlichen Dokumente lediglich Eingang in die Strafakten im weiteren Sinn gefunden haben (E. 4.3).

67

Im Urteil 1C_346/2023 (Amtshilfe in Steuersachen) vom 16.12.2024 stützte das Bundesgericht die von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) verweigerte Herausgabe einer 2016 erstellten Aktennotiz über die Amtshilfepraxis in Steuersachen zwischen Indien und der Schweiz. Die Verweigerung sei zum Schutz der aussenpolitischen Interessen und der internationalen Beziehungen notwendig (gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ). Laut den plausiblen Ausführungen der ESTV habe die vertrauliche Behandlung der Korrespondenz zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten grundsätzlich als anerkannte Staatenpraxis zu gelten (E. 4.3.2). Für eine eigentliche Interessenabwägung bleibe vorliegend kein Raum, denn diese habe der Gesetzgeber durch die abschliessende Aufzählung der Gründe für eine Zugangsverweigerung bereits vorgenommen (E. 4.4.1). Nicht zum Durchbruch kam auch der Vorschlag des beschwerdeführenden Unternehmens, ein milderes Mittel als die komplette Zugangsverweigerung vorzusehen, bspw. die Einsicht vor Ort oder verknüpft mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Gemäss BGÖ und der darauf gestützten Verordnung (Art. 2) sei eine Beschränkung des Aktenzugangs auf einzelne Personen oder einen bestimmten Personenkreis grundsätzlich nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem der Zugang mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden ist, war laut Bundesgericht „vorliegend nicht dargetan“ (E. 4.4.2).

3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht

68

Im BGer 1C_149/2023 (Vergleichsvereinbarungen im Baukartellskandal) vom 08.11.2024 hiess die I. öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerde eines SRF-Redaktors gut. Dieser hatte 2019 im Zusammenhang mit dem Skandal um wettbewerbswidrige Absprachen im Strassenbau die Herausgabe von Vergleichsvereinbarungen verlangt, welche die Bündner Kantonsregierung mit den betroffenen Bauunternehmen abgeschlossen hatte. Er stützte seinen Anspruch auf das kantonale Gesetz vom 19. April 2016 über das Öffentlichkeitsprinzip (Bündner Rechtsbuch BR 171.000). Die Bündner Verwaltungsjustiz wollte die (teils geschwärzten) Dokumente erst nach Abschluss der konnexen Gerichtsverfahren herausgeben. Der Medienschaffende wehrte sich für einen unverzüglichen Zugang zu den Dokumenten. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit an das kantonale Verwaltungsgericht zurück, denn die Bündner Behörden hatten es unterlassen, die betroffenen Unternehmen anzuhören. Prima vista unhaltbar war für die I. öffentlich-rechtliche Abteilung jedenfalls die Auffassung des Bündner Verwaltungsgerichts, die Unternehmen hätten ein überwiegendes privates Interesse an der vorläufigen Zugangsverweigerung (E. 4).

4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)

69

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)

A.  Öffentlichkeit der Verhandlung

70

Im BGer 7B_61/2022 (Medienöffentlichkeit in Sexualstrafprozess) vom 25.06.2024 hiess die II. strafrechtliche Abteilung die Beschwerde eines akkreditierten Gerichtsberichterstatters gut, der sich gegen den Ausschluss von einem zweitinstanzlichen Prozess wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern beschwert hatte. Zum Schutz der jungen Opfer hatte das Thurgauer Obergericht im Februar 2022 neben der Allgemeinheit auch die Medienschaffenden vom Berufungsprozess ausgeschlossen. Die Schutzanliegen direkter Opfer sind laut Bundesgericht besonders hoch zu gewichten. Einen hohen Stellenwert geniesse aber auch die Wächterrolle der Medien. Der vollständige Ausschluss der akkreditierten Medienschaffenden von diesem Gerichtsverfahren sei ein schwerer Eingriff in die Medienfreiheit, der sich als unverhältnismässig erweise: Da bereits das erstinstanzliche Verfahren hinter verschlossenen Türen stattgefunden hatte, konnten die Medien bislang ihrer Wächterrolle nicht nachkommen. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass ein Ausschluss Medienschaffender im Gerichtsprozess „nur sehr restriktiv zuzulassen“ ist (BGE 143 I 194 E. 3.1). Zwar ist deren Anwesenheit bei der belastenden Befragung der Opfer zu den Vorfällen und zu ihren persönlichen Verhältnissen laut Bundesgericht besonders heikel. Eine solche Befragung war aber an der Berufungsverhandlung vor der zweiten richterlichen Instanz gar nicht geplant. Das Gericht sei überdies in der Lage, den Opferinteressen durch verschiedene Massnahmen Rechnung zu tragen: Mit geeigneten Auflagen könne es die Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter verpflichten, sämtliche Hinweise auf die Identität der Opfer zu unterlassen (E. 3.3). Und die mündliche Urteilsverkündung – an der ein besonders gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit besteht – weise grundsätzlich keinen grossen Detaillierungsgrad auf. Dort habe es das Obergericht in der Hand, bei seinen Ausführungen eine Sekundärviktimisierung zu vermeiden. Dass die Bekanntgabe des Verfahrensergebnisses durch die Medien einen psychischen Druck ausübe, lasse sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, rechtfertige aber keine unverhältnismässige Beschränkung der Justizöffentlichkeit sowie der Medien- und Informationsfreiheit (E. 4.2).

71

Kommentar: Die sorgfältige Begründung dieses in Fünferbesetzung gefällten Urteils belegt, dass der hohe Stellenwert des Öffentlichkeitsgebots und der journalistischen Wachhundfunktion für das Bundesgericht nicht nur ein Lippenbekenntnis ist. Der Schutz minderjähriger Opfer ist fraglos ein zentrales Anliegen. Dennoch müssen nicht verfahrensbeteiligte Dritte nachvollziehen können, „wie das Recht angewendet und die Rechtspflege ausgeübt“ wird (E. 4.2). Die polizeiliche Ermittlungstätigkeit, die staatsanwaltliche Untersuchungstätigkeit sowie das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen waren allesamt der öffentlichen Kontrolle entzogen. Deshalb durften die akkreditierten Medienleute nicht leichthin vom Berufungsprozess ausgeschlossen werden. Dies tat das Präsidium des Obergerichts, obwohl ein solcher Entscheid durch das Gericht hätte gefällt werden müssen. Das Bundesgericht betont, dass die Kompetenz für den Beschluss über den Zugang der akkreditierten Medienleute nicht bloss bei der Verfahrensleitung liegen darf (E. 3.3). Darüber hinaus blieb die Verfahrensleitung jegliche Begründung schuldig, weshalb der Ausschluss der Medienschaffenden neben der Verhandlung auch die Verkündung des Urteils betraf. Das Bundesgericht erinnert das Thurgauer Obergericht bei dieser Gelegenheit daran, dass es mit einer Wiedergabe der groben Tatumstände und des Schuldspruchs nicht getan ist. Die Medienschaffenden haben nun einen Anspruch auf die vollständige schriftliche anonymisierte Urteilsbegründung des Obergerichts (E. 5). Das Bundesgericht verliert dabei die Opferinteressen nicht aus den Augen: Es hat das Rubrum und das Dispositiv seines eigenen Urteils im Bundesgerichtsgebäude ausnahmsweise nur in anonymisierter Form aufgelegt (E. 6).

72

In BGE 151 IV 10 (Medienöffentlichkeit im Jugendstrafprozess) akzeptierte die II. strafrechtliche Abteilung die (teilweise) Zulassung akkreditierter Gerichtsberichterstatter zur Hauptverhandlung in einem aufsehenerregenden Jugendstrafverfahren («Loverboy-Prozess»). Art. 14 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) ermöglicht eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, falls es das öffentliche Interesse gebietet. Dies gilt laut Bundesgericht namentlich, wenn die Straftat die Öffentlichkeit stark bewegt hat. Das erstinstanzliche Bezirksgericht hatte u.a. festgehalten, die an strenge Auflagen zur Wahrung der Anonymität geknüpfte Medienpräsenz laufe den Interessen des mittlerweile erwachsenen Beschuldigten nicht zuwider (Art. 14 Abs. 2 Bst. b JStPO), denn fundierte journalistische Berichterstattung sei letztlich Teil eines Strafverfahrens.

73

Kommentar: Für eine ausführliche Analyse dieses Urteils vgl. Thomas Hasler, Der jugendliche Übergangstäter und der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit – Besprechung des Urteils 7B_727/2024 des Bundesgerichts vom 11. Okt. 2024, medialex 10/24, 4. Dezember 2024. Hasler bedauert den Verzicht des Bundesgerichts auf eine Auseinandersetzung mit der Grundsatzfrage, ob sich schon nur ein teilweiser Ausschluss der Medienöffentlichkeit rechtfertigen lässt, falls Übergangstäter das Erwachsenenalter vor mehr als fünf Jahren erreicht haben.

B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung

74

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

C.  Weitere Aspekte

75

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen

76

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

7. Aktive behördliche Kommunikation

77

Eine problematische Publikation auf einer Polizei-Website beanstandete das EGMR-Urteil O.G. u.a. c. Griechenland” (Publikation der Gesundheitsdaten von Prostitutierten) N° 71555/12 + 48256/13 vom 23.01.2024 [IL 3]. Einstimmig bejahte die 3. Kammer des Gerichtshofs einen Verstoss gegen die Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK), weil die Polizei auf ihrer Website höchst sensible Gesundheitsdaten von festgenommenen HIV-positiven Sexarbeiterinnen mit Namensnennung und Fotografie veröffentlicht hatte. Diese Angaben wurden anschliessend auch von den Medien publiziert. Der Staatsanwalt hatte es unterlassen, weniger gravierende Massnahmen zu prüfen.

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)

78

Vgl. dazu oben Rn. 77 das EGMR-Urteil O.G. u.a. c. Griechenland” (Publikation der Gesundheitsdaten von Prostitutierten) N° 71555/12 + 48256/13 vom 23.01.2024 [IL 3] sowie unten Rn. 87 das EGMR-Urteil „M.S.D. c. Rumänien” (Online-Racheporno) N° 28935/21 vom 03.12.2024 [IL 2].

IV.  Radio und Fernsehen 

1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen

A.  Bundesgerichtspraxis

79

In BGE 151 II 164 (Bundesrätliche Ansprachen vor Volksabstimmungen) klärte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung eine medien- und demokratiepolitisch bedeutsame Grundsatzfrage. Die seit den 1970er-Jahren praktizierte Ausstrahlung bundesrätlicher Ansprachen im Vorfeld eidgenössischer Volksabstimmungen verstösst laut Bundesgericht nicht gegen das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 des Radio- und Fernsehgesetzes; RTVG). 2023 hatte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) in ihrem Leitentscheid b. 919 einstimmig eine andere Rechtsauffassung vertreten. Sie bemängelte, die exklusive Darstellung der Position des Bundesrats missachte das Rundfunkrecht und verfassungsrechtliche Prinzipien. Ohne gleichberechtigte Darstellung der Gegenmeinung verletze die SRG ihre Pflicht, in der für die Willensbildung sensiblen Periode vor einer Volksabstimmung ausgewogen und unparteiisch zu berichten. Das Bundesgericht entgegnete, die UBI dürfe nicht übermässig in die Programmautonomie der SRG eingreifen. Für Bundesratsansprachen müsse ein weniger strenger Massstab gelten als für andere abstimmungsrelevante SRG-Sendungen (E. 6). Der eminent politischen und demokratisch legitimierten Funktion bundesrätlicher Positionsbezüge sei Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht verwies auf die Regelung in Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über politische Rechte (BPR; SR 161.1) und auf die Volksinitiative “Volkssouveränität statt Behördenpropaganda” (sog. Maulkorb-Initiative), die 2008 deutlich abgelehnt worden war. Zwar sei die SRG nicht (mehr) zur Ausstrahlung der Ansprachen verpflichtet. Dennoch wäre eine beschränkte Informationsaktivität des Bundesrats kaum im Interesse der Stimmbevölkerung, denn diese sei ohne Weiteres fähig, den bundesrätlichen Positionsbezug einzuordnen und sich eine eigene Meinung zu bilden. Die SRG ist laut Bundesgericht nicht verpflichtet, in der Anmoderation auf andere Sendungen zur Abstimmungsvorlage hinzuweisen. Sie müsse der Gegnerschaft auch keinen gleichwertigen Sendeplatz zur Verfügung stellen. Ein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 4 RTVG kommt für das Bundesgericht nur in eng gefassten Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise wenn die SRG vor dem Urnengang keinerlei andere abstimmungsrelevante Sendungen mit Gegenpositionen ausstrahlen würde.

80

Kommentar: Gesamthaft lässt sich mit dem Bundesgericht konstatieren, dass die UBI diese Problematik unter einem zu engen Blickwinkel beleuchtet und zu schematisch beurteilt hat (ausführlicher dazu die Urteilsbesprechung von Oliver Sidler, Die Ausstrahlung von Bundesratsansprachen verletzt das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot nicht, medialex 09/24 vom 11. November 2024). Auf der anderen Seite ist allerdings auch die Frage legitim, ob der vom Bundesgericht gewährte Spielraum nicht gar grosszügig bemessen ist. Verbesserungspotenzial für eine fairere Kommunikation vor Volksabstimmungen dürfte jedenfalls vorhanden sein. Vgl. etwa die Vorschläge des früheren UBI-Präsidenten Roger Blum, Der tolerierte Fremdkörper Bundesratsreden – Soll nach dem Urteil des Bundesgerichts wirklich alles beim alten bleiben?, in: medialex 10/24 vom 4. Dezember 2024.

81

Anhand eines Beitrags des Westschweizer Fernsehprogramms der SRG (RTS) steckte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung einmal mehr die programmrechtlichen Grenzen des Zulässigen ab. Im Urteil 2C_597/2023 (Temps Présent: „Fake news, une pandémie de mensonges“) von 17.04.2024 folgte sie der vorinstanzlichen Beurteilung durch die UBI. Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss der SRG gegen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und gegen andere Programmvorschriften.

B.  Rechtsprechung des EGMR

82

In ihrem 347 Seiten dicken Leiturteil „Ukraine c. Russland (re: Krim)” (Unterdrückung nichtrussischer Medien) N° 20958/14 und 38334/18 vom 25.06.2024 [IL Key cases] beanstandete die Grosse EGMR-Kammer u.a. einstimmig die russischen Massnahmen gegen ukrainische und krimtatarische Fernsehstationen. Im fraglichen Zeitraum (zwischen Februar 2014 und August 2015) hatte Russland bspw. Rundfunklizenzen verweigert oder widerrufen sowie Sendefrequenzen nicht zugeteilt. Diesen Einschränkungen der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) fehlte eine gesetzliche Grundlage. Überdies legte die russische Regierung dem Gerichtshof keinerlei Beweise dafür vor, dass ihre Eingriffe in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen wären (wie dies Art. 10 Abs. 2 EMRK verlangt). Der EGMR erkannte keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die auf die Wahrung der territorialen Integrität der Ukraine abzielenden TV-Sendungen zur Gewalt aufriefen oder den Rückgriff auf gewaltsame Massnahmen befürworteten. Die Gründung eines öffentlich-rechtlichen krimtatarischen Fernsehsenders, einer Rundfunkgesellschaft und einer krimtatarischen Redaktion genüge nicht als Ausgleich für den allgemeinen Rückgang der Zahl unabhängiger Fernsehsender. Der EGMR verwarf auch den russischen Einwand, dass bestimmte Medien weiterhin online verfügbar seien. Dies sei kein genügender Ersatz für die Verfügbarkeit von herkömmlichen Fernsehkanälen (und von Printmedien).

2. Weitere Aspekte

83

Vgl. vorne Rn. 62 den Zulässigkeitsentscheid Public Association for Assistance to a Free Economy c. Aserbaidschan” (Informationen über öffentliche Rundfunkgesellschaft) N° 12759/13 vom 25.06.2024. Die 1. Kammer des Gerichtshofs (in Dreierbesetzung) liess in ihrer Urteilsbegründung offen, ob der in staatlichem Eigentum stehende Fernsehveranstalter «Azərbaycan Televiziyası» (AzTV) überhaupt dem Staat Aserbaidschan zuzurechnen ist (§ 11).

 

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation 

1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen

84

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen

A.  Haftung für eigene Äusserungen und Verlinkung

85

Im Urteil „Sokolovskiy c. Russland” (Provokativer Youtuber) 618/18 vom 04.06.2024 [IL 3] beanstandete der Gerichtshof einstimmig die Verurteilung eines Content Creators und Bloggers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten wegen Anstiftung zu Hass oder Feindseligkeit und Verunglimpfung religiöser Überzeugungen (Art. 282 und 148 des russischen Strafgesetzbuchs). Ruslan Gennadjewitsch Sokolowski hatte auf seinem YouTube-Kanal (mit rund 470 000 Abonnentinnen und Abonnenten) insgesamt neun Videos publiziert. Sie betrafen u.a. den Ausschluss einer atheistischen Gruppierung aus einem tschetschenischen sozialen Netzwerk, Kritik an der Russisch-Orthodoxen Kirche und Beiträge, welche an der Existenz von Jesus und Mohammed zweifelten. Eines der Videos zeigte Sokolowski beim Pokémon-Spielen in einer Kirche. Die Verurteilung war nach Auffassung des EGMR in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Der Gerichtshof erinnerte daran, dass die Aufmachung und der Stil einer Äusserung ebenso menschenrechtlichen Schutz geniessen wie deren Inhalt (§ 101) Die russische Justiz hatte sich darauf beschränkt, gestützt auf die Beurteilung eines Sachverständigen aus ihrem Zusammenhang gerissene kurze Sätze oder Ausdrücke zu erörtern. Mit summarischer Begründung verwarf sie das Argument, dass Sokolowskis provokative und teils vulgär formulierte Äusserungen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitrugen und typisch für Blogger-Publikationen waren, die sich an ein junges Zielpublikum richten (§ 106 ff.). Die russische Strafjustiz prüfte auch nicht, ob die sarkastischen Videos willkürlich religiöse Überzeugungen angriffen oder ob sie zu Respektlosigkeit und Hass gegenüber religiösen oder ethnischen Gruppierungen bzw. der Orthodoxen Kirche aufstachelten. Den Kontext der Äusserungen berücksichtigte sie nicht (§ 111).

B.  Haftung für Kommentare aussenstehender Dritter

86

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

C.  Weitere Aspekte

87

Im Urteil „M.S.D. c. Rumänien” (Online-Racheporno) N° 28935/21 vom 03.12.2024 [IL 2] unterstrich der EGMR die staatliche Schutzpflicht für Massnahmen gegen die Online-Publikation intimer Fotografien aus Rachemotiven. Nach Beziehungsende hatte der Ex-Freund einer 18jährigen Frau die anzüglichen Bilder 2016 auf einer Webseite für Escort-Angebote veröffentlicht, worauf sie zahlreiche Telefonanrufe von unbekannten Männern erhielt. Die rumänischen Strafverfolgungsbehörden wurden unverzüglich eingeschaltet, unterliessen aber zügige Untersuchungsmassnahmen und liessen die Strafsache verjähren. Die 4. Kammer des EGMR bejahte einstimmig einen Verstoss gegen die Pflicht, die Achtung des Privatlebens durch wirksame behördliche Vorkehren zu schützen (Art. 8 EMRK). Besonders problematisch war für den Gerichtshof, dass die rumänischen Behörden der jungen Frau einen Teil der Verantwortlichkeit für die Publikation zuschoben. Dies trug zu einer Sekundärviktimisierung der Frau bei, welche auch gegen die internationalen Verpflichtungen Rumäniens nach der Instanbul-Konvention verstiess (§ 147).

88

Kommentar: Die differenzierte Urteilsbegründung der 4. EGMR-Kammer in diesem rumänischen Fall leuchtet ein. Die Verbreitung intimer Fotos oder Videos ohne Zustimmung der betroffenen Person ist ein weit verbreitetes Phänomen. Es war auch in der Schweiz bereits 2016 Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen. In seiner Stellungnahme zur Interpellation 16.3162 Feri „Rachepornografie“ verneinte der Bundesrat am 18.05.2016 einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Denkbar seien nach geltendem Recht sowohl strafrechtliche Konsequenzen (Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173–178 StGB und Pornografie nach Art. 197 StGB) als auch zivilrechtliche Folgen (Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB). Zusätzliche Regelungen könnten nichts zu einem verbesserten Schutz des Opfers beitragen. Der Bundesrat hielt gleichzeitig fest, es gebe keine statistischen Angaben zur Frage, wie viele Personen in der Schweiz jährlich Opfer von Rachepornografie werden. Gerade in diesem Bereich sei „von einer grossen Dunkelziffer auszugehen. Einer Statistik würde daher ohnehin nur eine beschränkte Aussagekraft zukommen.“

3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten

89

Im Urteil „RFE/RL Inc. u.a. c. Aserbaidschan” (Blockierung von Online-Medienangeboten) N° 56138/18, 48735/19, 51207/19, 58694/19 vom 13.06.2024 [IL 2] bezeichnete der EGMR die vollständige Sperrung der Websites von vier Medienorganisationen (u.a. Radio Free Europe) wegen einzelner angeblich illegaler Inhalte als konventionswidrig. Nach dem einstimmigen Urteil der 1. EGMR-Kammer fehlten im nationalen Recht ausreichende Vorschriften gegen willkürliche Einschränkungen durch vorläufige Sperranordnungen, welche das zuständige Ministerium ohne gerichtliche Entscheidung erliess. Das Ministerium missachtete überdies die gesetzlich vorgesehenen Schutzmassnahmen in einer unvorhersehbaren und offensichtlich unangemessenen Weise. Trotz gewisser Umgehungsmöglichkeiten verursachte die totale Sperrung den Medienorganisationen einen erheblichen Nachteil (vgl. dazu vorne Rn. 11). Dem Eingriff in die Meinungsfreiheit fehlte die in Art. 10 Abs. 2 EMRK verlangte gesetzliche Grundlage. Der Gerichtshof brauchte daher nicht zu prüfen, ob die Anordnungen des Ministeriums einem legitimen Zweck dienten und verhältnismässig waren. Die betroffenen Medienunternehmen hatten argumentiert, die staatlichen Sperrverfügungen seien eine Reaktion auf regierungskritische Publikationen gegen Machtmissbrauch und Korruption.

4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich

90

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.


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Differenzierte Rechtsprechung zu den prekären Grenzen freier Kommunikation

Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2023

Franz Zeller, Titularprofessor an der Universität Bern und Lehrbeauftragter für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Basel

Résumé: En 2023, la jurisprudence basée sur la Constitution et la Convention européenne des droits de l’homme (CEDH) dans le domaine de la liberté de communication est restée abondante et variée. C’est notamment le cas des arrêts de la Cour européenne des droits de l’homme, qui a rendu cinq arrêts novateurs. Les thèmes de ces arrêts de principe vont de la publication, par l’Etat, du nom de contribuables en retard de paiement à la suppression en temps utile de commentaires haineux sur Facebook, en passant par l’anonymisation d’articles de journaux identifiables dans les archives en ligne, un avertissement contraire à la Convention sur un livre de contes ou encore une protection étendue des lanceurs d’alerte s’étant adressés aux médias. Par ailleurs, la justice s’est régulièrement penchée sur le travail journalistique et l’accès aux informations étatiques. A plusieurs reprises, les juges se sont efforcés de porter un jugement nuancé, en essayant de trouver le meilleur équilibre possible entre les intérêts contradictoires.

Zusammenfassung: Die verfassungs- und konventionsrechtliche Judikatur zur freien Kommunikation präsentierte sich auch 2023 umfangreich und vielfältig. Dies galt namentlich für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der insgesamt fünf bahnbrechende Urteile fällte. Die Thematik der Leiturteile reicht von der staatlichen Publikation säumiger Steuerzahler über das rechtzeitige Löschen hasserfüllter Kommentare auf Facebook und die Anonymisierung identifizierender Zeitungsbeiträge in Online-Archiven bis zu einem konventionswidrigen Warnhinweis auf einem Märchenbuch und zum erweiterten Schutz für Whistleblower, die an die Medien gelangt sind. Daneben hat auch das professionelle Medienschaffen und der Zugang zu staatlichen Informationen die Justiz immer wieder beschäftigt. Verschiedentlich zeigte sich das richterliche Bemühen um eine differenzierte Beurteilung, welche die widerstreitenden Interessen bestmöglich in die Balance zu bringen versucht.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung      Rn. 1

II. Medien-, Meinungs-, Wissenschafts-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit
      1. Allgemeines      4
     2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation
          A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?      5
          B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?    8
          C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff     11
          D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)     12
     3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     16
     4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     17
     5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen (guter Ruf u.a.)
          A. Schutz des Ansehens (guter Ruf, Art. 10 Abs. 2 EMRK)     20
          B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen     28
          C. Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor     30
          D. Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens     31
          E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern     36
          F. Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)     40
          G.Art und Schwere der Sanktion bei (angeblich) rechtswidrigen Vorwürfen     44
     6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit
          A. Schutz amtlicher oder beruflicher Geheimnisse     45
          B.  Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt     47
          C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord     50
          D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit, Gesundheit und Moral     53
          E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen     54
          F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen     55
          G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt     56
          H.  Weitere öffentliche Interessen     57
     7. Beschränkungen der journalistischen Recherche     58
     8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)     60
     9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)     61
     10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)     62

III. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit
     1. Informationszugang gestützt auf die EMRK     63
     2. Informationszugang gestützt auf Bundesrecht (BGÖ, Archivierungsgesetz)     67
     3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht     74
     4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)      75
     5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)
          A.  Öffentlichkeit der Verhandlung     76
          B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung     77
          C.  Weitere Aspekte     79
     6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen     80
     7. Aktive behördliche Kommunikation     81

IV.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens     83

V.  Radio und Fernsehen
     1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen
          A.  Bundesgerichtspraxis     85
          B.  Rechtsprechung des EGMR     89
     2. Weitere Aspekte     91

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation
     1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen     92
     2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen
          A.  Haftung für eigene Äusserungen und Verlinkung     93
          B.  Haftung für Kommentare aussenstehender Dritter     94
          C.  Weitere Aspekte     97
     3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten     98
     4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich     101


 

I. Einleitung

1

Die Entscheidübersicht will die wichtigsten staats- und menschenrechtlichen Entwicklungen des Rechtsprechungsjahres 2023 auf dem Gebiet freier (Massen-)Kommunikation dokumentieren und punktuell würdigen. Sie folgt dabei der gleichen Systematik wie in den Vorjahren.

2

Ausgangspunkt ist die etablierte Dogmatik für die Beschränkung von Freiheitsrechten: Zunächst ist zu klären, ob überhaupt eine staatliche Beschränkung des grundrechtlich garantierten Freiraums vorliegt (nachstehend II/2). In einem zweiten Schritt fragt sich, ob der hoheitliche Eingriff sämtliche Voraussetzungen für eine rechtmässige Grundrechtsbeschränkung (Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK) erfüllt (nachstehend II/3-6). Spezielle Abschnitte widmen sich der freien Recherche (II/7), dem journalistischen Quellenschutz (II/8) sowie der staatlichen Pflicht zur Gewährleistung und zum aktiven Schutz freier Kommunikation (II/9). Behandelt werden sodann Rechtsfragen des Zugangs zu amtlichen Informationen (III) und des oft mit der Medienfreiheit kollidierenden Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (IV). Den Abschluss bilden die verfassungs- und konventionsrechtlichen Aspekte von Radio und Fernsehen (V) und die Rechtsprechung zur Online-Kommunikation (VI).

3

Wie in den Vorjahren ergänzt die vorliegende Berichterstattung zur verfassungs- und menschenrechtlichen Kasuistik die bereits in medialex erschienenen Jahresübersichten zur Rechtsprechung auf Gesetzesstufe (zum Strafrecht, Programmrecht. Zivilrecht und zum BGÖ):

Verschiedene der in diesen Übersichten erörterten Entscheide werden in der vorliegenden Zusammenstellung ebenfalls thematisiert, falls sie (auch) verfassungs- oder konventionsrechtliche Fragen aufwerfen.

II. Medien-, Meinungs-, Wissenschafts-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit

1. Allgemeines

4

Im Berichtsjahr zeigte sich erneut, dass die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien freier Kommunikation in der Praxis eng verzahnt sind. In vielen Fällen waren staatliche Eingriffe sowohl auf ihre Vereinbarkeit mit der BV als auch mit der EMRK zu prüfen. Dies warf auch Fragen des Zusammenspiels der beiden Regelwerke auf. So thematisierte das Bundesgericht auch 2023 mehrmals, ob problematische Kommunikation als Missbrauch der Menschenrechte zu qualifizieren war. Eine entsprechende Missbrauchsvorschrift existiert im Konventionsrecht (Art. 10 EMRK), nicht aber im Text der Bundesverfassung.

2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation

 A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?

5

Im Zulässigkeitsentscheid „Acuris Holdings Limited c. Frankreich“ (Einstweilige Massnahme gegen „Debtwire“) N° 64594/19 vom 16.03.2023 [Importance Level (IL) 3] akzeptierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zwar, dass sich ein Informationsdienst für Wirtschaftsanalysen bei seiner Berichterstattung über die wirtschaftlichen Probleme eines Grossunternehmens auf die Pressefreiheit berufen kann. „Debtwire“ sei ein Presseorgan. Allerdings interessierten die Informationen über die Industriegruppe Consolis weniger die breite Öffentlichkeit als die Vertragspartner von Consolis und damit eine spezielle Leserschaft. Wohl standen sie unter dem Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK), doch genossen sie nicht den für Presseäusserungen geltenden erhöhten Schutz. Frankreichs Spielraum für Eingriffe in die Freiheitsrechte von „Debtwire“ war daher nicht beschränkt (§ 14 der Urteilsbegründung). Das zivilrechtliche Vorgehen der französischen Justiz bestand deshalb den Test der Verhältnismässigkeit (§ 15). Der EGMR bezeichnete die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.

6

Kommentar: Im Gegensatz zum Text der Bundesverfassung differenziert Art. 10 EMRK nicht zwischen allgemeiner Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und Medienfreiheit (Art. 17 BV). Der Unzulässigkeitsentscheid im Fall “Debtwire” illustriert, dass die Unterscheidung aber auch unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten relevant ist. Dabei orientiert sich der Gerichtshof weniger an formalen Kriterien (Presseprodukt oder nicht?) als an der Funktion der herkömmlichen Massenmedien, Informationen von allgemeinem Interesse zu verbreiten. Betrifft eine Publikation nicht diese Funktion, so befindet sie sich zwar im Geltungsbereich von Art. 10 EMRK, kann aber keinen erhöhten Schutz beanspruchen.

7

Beim Verbot von Publikationen der Falun Gong Gruppe bejahte der EGMR im Urteil „Sinitsyn & Alekhin c. Russland“ N° 39879/12 vom 31.01.2023 [Importance Level (IL) 3] einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Die Prüfung des Gerichtshofs erfolgte im Lichte der ebenfalls in der Konvention garantierten Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK).

B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?

a) Wird das Grundrecht überhaupt beschränkt?
8

Ein staatlicher Eingriff in die durch Art. 10 EMRK geschützten Rechte geschah gemäss EGMR im Anschluss an islamfeindliche Äusserungen Éric Zemmours in der französischen Fernsehsendung « Face à l’info ». Im Zulässigkeitsentscheid Société d’Exploitation d’un Service d’Information CNews c. Frankreich” (Hassaufruf von Zemmour in TV-Diskussion) 60131/21 vom 7.11.2023 [IL 3] hatte die 2. Kammer eine Entscheidung des Conseil supérieur de l’audiovisuel (CSA) zu prüfen. Dieser hatte den Fernsehveranstalter nicht sanktioniert, sondern lediglich eine Mahnung (mise en demeure) ausgesprochen. Sie bezweckte, den Veranstalter von einer Wiederholung des vorgeworfenen Verhaltens abzuhalten und ermöglichte es CSA, für den Fall einer künftigen Widerhandlung eine Sanktion auszusprechen. Die Mahnung selber war zwar keine Sanktion, wohl aber eine staatliche Bedingung für die Ausübung der Meinungsfreiheit, die an den Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 EMRK zu messen war. Zur entsprechenden Prüfung des EGMR vgl. hinten Rn. 89.

9

Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit bejahte auch das Grundsatzurteil der Grossen Kammer des EGMR im Fall „Macaté c. Litauen“ (Kinderbuch mit gleichgeschlechtlichen Paaren) 61435/19 vom 23.01.2023 [IL Key cases]. Das speziell für Kinder geschriebene Märchenbuch wurde von den litauischen Behörden zwar nicht dauerhaft aus dem Verkehr gezogen. Nachdem dessen Verbreitung zeitweise ausgesetzt worden war, durfte es nur mit dem warnenden Hinweis verbreitet werden, der Inhalt könne für Kinder unter 14 Jahren schädlich sein. Der Gerichtshof verwarf den Einwand der litauischen Regierung, die Verfasserin des Buchs sei gar nicht an der Verbreitung ihres Buchs gehindert worden und die Erziehungsberechtigten oder Lehrkräfte hätten den Warnhinweis auch einfach ignorieren können. Laut EGMR hatte die zeitweise Kennzeichnung als schädlich vermutlich eine beträchtliche Zahl von Erwachsenen davon abgehalten, ihren Kindern die Lektüre des sechs Märchen enthaltenden Kinderbuchs zu erlauben. Dies schmälerte die Möglichkeit der Verfasserin, ihre Ideen uneingeschränkt zu verbreiten. Die amtliche Kennzeichnung habe auch ihren Ruf beeinträchtigt. Überdies war sie geeignet, andere Personen von der Publikation ähnlicher Werke abzuhalten.

b) Verursacht die Grundrechtsbeschränkung einen erheblichen Nachteil (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK)?
10

Im eben geschilderten EGMR-Urteil „Macaté c. Litauen“ (Kinderbuch mit gleichgeschlechtlichen Paaren) 61435/19 vom 23.01.2023 [IL Key cases] wies die Grosse Kammer das Argument der litauischen Regierung zurück, der Verfasserin des Märchenbuchs sei durch den zeitweiligen Verbreitungsstopp und das Anbringen eines Warnhinweises kein erheblicher Nachteil entstanden (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK). Der Gerichtshof hielt u.a. fest, der Fall werfe schwerwiegende Fragen im Hinblick auf die Achtung der in der Konvention garantierten Menschenrechte auf. Deshalb prüfte er die Beschränkungsvoraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 EMRK und verneinte letztlich, dass die litauischen Behörden einen berechtigten Eingriffszweck verfolgt hatten. Dazu hinten Rn. 18.

C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff

11

Gegen staatliche Beschränkungen der menschenrechtlichen Garantien wehren können sich nur nichtstaatliche Akteure. Mit der Beschwerdeberechtigung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern befasste sich das EGMR-Urteil „Croatian Radio-Television c. Kroatien“ (Beschwerdebefugnis öffentlicher Veranstalter)52132/19 vom 02.03.2023 [IL 2]; dazu nachstehend Rn. 91.

D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)

12

Die Beschränkungsvoraussetzungen für staatliche Eingriffe in die freie Kommunikation (Art. 10 Ab s. 2 EMRK) werden vom EGMR nur inhaltlich geprüft, wenn kein Missbrauch der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK) vorliegt. Art. 17 richtet sich gegen Handlungen, die auf Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechtsansprüche und Freiheiten zielen. Gemäss eigenen Worten will der Gerichtshof diese “Missbrauchsklausel” nur in extremen Ausnahmefällen zur Anwendung bringen. Dies bestätigte die 3. Kammer des EGMR im Urteil „Zhablyanov c. Bulgarien“ (Rechtfertigung kommunistischer Repression) N°  36658/18 vom 27.06.2023 [IL 2]. Für den Gerichtshof sprang es nicht ins Auge, dass die Verbrechen des kommunistischen Regimes verharmlosende Äusserungen darauf abzielten, die Meinungsfreiheit für konventionswidrige Zwecke zu missbrauchen. Der EGMR prüfte daher, ob die Absetzung des stellvertretenden Parlamentsspeakers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Dies bejahte er mit 6:1 Stimmen. In seiner abweichenden Meinung gab der Schweizer Richter Andreas Zünd zu bedenken, dass es sich um den einzigen Fehltritt des abgesetzten Speakers gehandelt habe.

13

Eine Prüfung nach Art. 10 Abs. 2 verweigerte der EGMR hingegen im Zulässigkeitsentscheid „Lenis c. Griechenland“ (Homophobe Äusserungen) 47833/20 vom 27.06.2023 [IL 2] dem Verfasser eines homophoben Blogposts, einem hohen Würdenträger der orthodoxen Kirche. Seine Publikation überschritt die hohe Hürde des Rechtsmissbrauchs. Lenis hatte Homosexuelle als Abschaum bezeichnet und u.a. dazu aufgerufen, sie anzuspucken. Solche verbalen Exzesse gehörten laut EGMR nicht nur in die Kategorie schwerster Formen der Hassrede, bei denen LGBTI-Personen die Menschlichkeit abgesprochen wurde. Sie stachelten auch zur Gewalt auf. Nach Ansicht einer Mehrheit der 3. Kammer des EGMR bedeutete dies einen unter Art. 17 EMRK fallenden Missbrauch freier Kommunikation. Die Kammer prüfte deshalb nicht, ob die bedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhältnismässig war. Die Beschwerde von Lenis sei offensichtlich unbegründet.

14

Im schweizerischen Verfassungsrecht gibt es zwar keine Art. 17 EMRK entsprechende Spezialvorschrift. Dennoch prüfte das Bundesgericht im Berichtsjahr verschiedentlich, ob problematische Äusserungen gegen Art. 17 EMRK verstossen haben könnten. Dies geschah sowohl in BGE 149 IV 170 (Dieudonné – Gaskammersketch; nachstehend Rn. 52) E.1 als auch in BGer 6B_857/2022 (Parti Nationaliste suisse) vom 13. April 2023, E. 1.4.2. Letztlich liess es die Frage eines Rechtsmissbrauchs offen und prüfte die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff (namentlich die Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV). Sie waren in beiden Fällen gegeben und die Schuldsprüche damit verfassungskonform.

15

Kommentar: Die neuere Lausanner Rechtsprechung macht nicht klar, ob das Bundesgericht beabsichtigt, künftig die Schuldsprüche für bestimmte drastische verbale Exzesse nicht mehr an der Meinungsfreiheit zu messen und solche Strafurteile ohne Test der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) zu akzeptieren. Aus verfassungsrechtlicher Sicht wäre dies abzulehnen, zumal hierzulande eine Art. 17 EMRK entsprechende Sonderregelung fehlt und die EMRK einen Schutzstandard garantiert, über den das nationale Verfassungsrecht punktuell hinausgehen darf bzw. soll.

3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

16

Grundsätzlich bedarf jede Beschränkung grundrechtlich geschützter Kommunikation einer Gesetzesvorschrift, die den Betroffenen eine nach den Umständen vernünftige Vorhersehbarkeit des staatlichen Einschreitens ermöglicht. Auch im Berichtsjahr hatte der Gerichtshof Fälle zu beurteilen, in denen die verlangte Grundlage fehlte. Dies galt für das EGMR-Urteil „OOO Mediafokus c. Russland“ (Pauschale Zugangssperre zu neuer Website) N°  55496/19 vom 17.01.2023 [IL=3; vgl. auch hinten Rn. 99].

4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

17

Staatliche Beschränkungen grundrechtlich geschützter Kommunikation setzen voraus, dass der gesetzlich vorgesehene Eingriff einem legitimen Zweck dient (Art. 10 Abs. 2 EMRK). In der letzten Zeit zweifelte die Justiz ab und zu daran, ob eine bestimmte amtliche Massnahme überhaupt einem berechtigten Ziel diente. Dies zeigte sich auch im Berichtsjahr.

18

Im Grundsatzurteil „Macaté c. Litauen“ (Kinderbuch mit gleichgeschlechtlichen Paaren) 61435/19 vom 23.01.2023 [IL Key cases; Sachverhalt vorne Rn. 9] hielt die Grosse Kammer fest, dass der behördliche Warnhinweis auf einem Kinderbuch keinem legitimen Eingriffszweck diente. Zwei von sechs im Buch enthaltenen Märchen hatten sich der Heirat zwischen gleichgeschlechtlichen Personen gewidmet. Der Gerichtshof verneinte, dass das Buch explizit sexuelle Passagen enthielt. Er fand im Text auch keine Anhaltspunkte für die Behauptung der litauischen Regierung, die Verfasserin setze heterosexuelle Beziehungen herab. Die gegen das Buch ergriffenen Massnahmen dienten nicht der Förderung der legitimen Ziele des Schutzes der Moral, Gesundheit oder der Rechte anderer (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Vielmehr zielten sie nach Überzeugung des EGMR darauf ab, Kindern Informationen zu verwehren, nach denen gleichgeschlechtliche Beziehungen den heterosexuellen im Wesentlichen gleichwertig sind. Die Geschichten waren laut EGMR nicht schädlich, sondern förderten Respekt und Akzeptanz für alle Mitglieder der Gesellschaft hinsichtlich des Aufbaus fester Beziehungen als grundlegendem Aspekt des menschlichen Lebens.

19

Kommentar: Das richtungsweisende EGMR-Urteil zum litauischen Märchenbuch ist der erste Strassburger Entscheid zur Literatur über gleichgeschlechtliche Beziehungen. Der Gerichtshof vertritt seinen klaren Standpunkt in einem sorgfältig begründeten Urteil. Es erwähnt u.a. die Stellungnahmen der Háttér Gesellschaft, der European Region of the International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA-Europe) und der Menschenrechtsorganisation ARTICLE 19. Auf nicht weniger als 30 Seiten enthält die Urteilsbegründung Informationen über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Verfahren sowie einschlägiges Material von Europarat, EU und UNO, aber auch vergleichende Darstellungen von Recht und Praxis. Im Ergebnis ist es überzeugend, dass der EGMR die Massnahmen der litauischen Behörden nicht erst wegen Unverhältnismässigkeit beanstandete, sondern dass er sie bereits an der vorherigen Hürde des berechtigten Eingriffsziels scheitern liess.

5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen (guter Ruf u.a.)

A. Schutz des Ansehens (guter Ruf, Art. 10 Abs. 2 EMRK)

20

Wie üblich beschäftigte die Kollision zwischen Meinungsfreiheit und dem in Art. 10 Abs. 2 EMRK ausdrücklich erwähnten Schutz des guten Rufs sowohl das Bundesgericht als auch den EGMR.

a) Vorwürfe im politischen Zusammenhang (public figures)
21

In BGer 6B_1040/2022 (Verleumdete Staatsrätin) vom 23.08.2023 bestätigte die I. strafrechtliche Abteilung einen Schuldspruch wegen Verleumdung (Art. 174 StGB) der Waadtländer Staatsrätin Jacqueline de Quattro durch den früheren Journalisten Fabien Dunand, der sich als Whistleblower betrachtete. Gemäss Bundesgericht erhob der Rentner im Zusammenhang mit einem Konflikt um die Baugruppe Orllati wissentlich falsche Vorwürfe gegen die Staatsrätin, der er gesetzeswidriges Verhalten, Skrupellosigkeit und Lügenhaftigkeit vorwarf. Überdies wurde Dunand wegen Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB) verurteilt.

22

Im Urteil „Index.hu Zrt c. Ungarn“ (Gerücht über den Staatspräsidenten) 77940/17 vom 07.09.2023 [IL 3] beanstandete der EGMR die zivilrechtliche Haftung eines Nachrichtenportals wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Staatspräsidenten. In einem Bericht hatte das Portal einen bekannten Publizisten zitiert, wonach er während der Militärzeit gleichzeitig mit Ungarns späterem Staatspräsidenten im Militärgefängnis gesessen sei. Gemäss damals zirkulierenden Gerüchten habe der Staatspräsident in betrunkenem Zustand wahllos um sich geschossen. In einem Kommentar zweifelte die Redaktion am Wahrheitsgehalt der Geschichte und hielt fest, das Büro des Präsidenten sei für eine Stellungnahme angefragt worden. Einige Stunden nach der Publikation des ersten Beitrags dementierte das Büro das Gerücht und hielt fest, der Präsident sei während der Wache eingeschlafen. Dies hielt Index.hu in einem zweiten Beitrag fest. Wegen der Veröffentlichung der unwahren Geschichte wurde Index.hu zur Zahlung einer zivilrechtlichen Entschädigung verpflichtet. Nach dem einstimmigen Urteil der 1. Kammer ist die Index.hu auferlegte objektive Haftung für die Wiedergabe ehrverletzender Äusserungen Dritter nur schwer mit der bestehenden Strassburger Rechtsprechung zu vereinbaren. Die ungarische Ziviljustiz habe es unterlassen, den Anspruch auf Schutz des guten Rufs gegen das Interesse an der offenen Diskussion politischer Fragen abzuwägen. Sie hatte auch nicht berücksichtigt, ob Index.hu die Drittäusserungen gebilligt oder unterstützt hatte. Die journalistische Berichterstattung über von anderen Personen verbreitete Geschichten oder Gerüchte verdient laut EGMR Schutz, sofern diese nicht jeglicher Grundlage entbehrten (§ 39).

b) Vorwürfe gegen andere öffentlich exponierte Akteure
23

Im BGer 4A_339/2023 (Superprovisorisches Publikationsverbot) vom 27.07.2023 entschied die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung gegen einen freischaffenden Investigativ-Journalisten, der vergeblich die zeitnahe Überprüfung eines gegen ihn verhängten Publikationsverbots verlangte hatte. Das Zuger Obergericht hatte dem Journalisten am 1. März 2023 superprovisorisch untersagt, bestimmte Vorwürfe gegen einen Rechtsanwalt zu veröffentlichen, der im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen russische Geschäftsleute auf die US-amerikanische SDN-Liste («Specially Designated Nationals and Blocked Persons») gesetzt worden war. Der Journalist argumentierte vergeblich, er könne mit der Publikation seiner Recherche nicht bis zum Ende des ordentlichen Klageverfahrens (Art. 268 Abs. 2 Zivilprozessordnung, ZPO) zuwarten. Nach den Worten der Abteilungspräsidentin verlangt das Bundesgericht für die Anfechtung blosser Zwischenentscheide «nunmehr in konstanter Praxis», dass der Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dartue. Dies treffe für die Verzögerung der geplanten Buchpublikation nicht zu und auch nicht für die behauptete Gefahr einer Abschreckungswirkung («chilling effect») des Verbots auf den betroffenen Journalisten und auf andere Medienschaffende.

24

Kommentar: Schon fast schnippisch hält die Urteilsbegründung fest, die Befürchtung eines Abschreckungseffekts entspringe bloss dem persönlichen Empfinden des Journalisten. Der Nichteintretensentscheid in dieser Angelegenheit verträgt sich schlecht mit der Strassburger Rechtsprechung. Er illustriert, dass im schweizerischen Recht eine rasche gerichtliche Korrektur von Präventiveingriffen in die Medienfreiheit schwierig bleibt. Es kommt vor, dass die Ziviljustiz letztlich unberechtigte Veröffentlichungsverbote erst nach Jahren aufhebt. Der EGMR hat immer wieder betont, dass Nachrichten ein verderbliches Gut sind und dass selbst die nur kurzzeitige Verzögerung ihrer Veröffentlichung sie all ihren Werts und ihres Interesses berauben kann. Wegen dieser Gefahr akzeptiert der Gerichtshof vorsorgliche Publikationsbeschränkungen lediglich in Ausnahmefällen («exceptional circumstances») und verlangt eine wirkungsvolle richterliche Überprüfung. Von solchen Überlegungen ist in der Praxis des Bundesgerichts wenig zu spüren.

25

In BGer 6B_777/2022 (Dieudonné – Gaskammersketch) vom 16.03.2023 bestätigte die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts den Schuldspruch gegen den Komiker Dieudonné wegen Ehrverletzung (in BGE 149 IV 170 nicht publizierte Erwägungen 2 und 3). Nach kontroversen Auftritten in Genf und Nyon (für die er später wegen Verstoss gegen Art. 261bis StGB verurteilt werden sollte; vgl. nachstehend Rn. 52) war Dieudonné 2019 heftig kritisiert worden. Der Generalsekretär der CICAD (Coordination intercommunautaire contre l’antisémitisme et la diffamation) griff ihn öffentlich hart an. Dieudonné reagierte darauf in einem Interview auf Youtube. Sein heftiger verbaler Gegenschlag überschritt die Grenze der Ehrverletzung: Das Bundesgericht bestätigte, dass Dieudonné die CICAD vulgär beschimpft hatte (Art. 177 StGB). Überdies beging der schwarze Komiker eine üble Nachrede (Art. 173 StGB) gegen den CICAD-Generalsekretär. Er bezeichnete ihn als Nachkommen jüdischer Sklavenhändler und diffamierenden Rassisten, der Dieudonné wegen seiner Hautfarbe hasse und ihn nicht als menschliches Wesen betrachte. Das Bundesgericht verwarf Dieudonnés Einwand, der Generalsekretär habe ihn zu seinen erzürnten Äusserungen provoziert (was unter dem Blickwinkel von Art. 173 ohnehin nicht massgebend wäre). Die Kritik an Dieudonné habe es nicht gerechtfertigt, den Generalsekretär gutgläubig des Rassismus zu bezichtigen (E. 3.4).

26

Das EGMR-Urteil „Bild GmbH & Co KG c. Deutschland” (Unverpixelte Bilder von Polizeieinsatz) 9602/18 vom 31.10.2023 [IL 2] hielt erneut fest, dass Polizisten zwar keine Personen des öffentlichen Lebens sind. Falls sie in amtlicher Stellung handeln, müssen sie aber schärfere Kritik akzeptieren als Privatpersonen. Für Einzelheiten zu diesem Urteil siehe nachstehend Rn. 41.

c) Rufschädigende Vorwürfe gegen besonders geschützte Personen
27

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen

28

Das EGMR-Urteil „Radio Broadcasting Company B92 AD c. Serbien” (Korruptionsverdacht bei Impfstofferwerb) 67369/16 vom 05.09.2023 [IL 2] betraf Fernsehbeiträge und Online-Artikel, die 2011 im Zusammenhang mit Impfstoffbeschaffungen Korruptionsvorwürfe gegen die stellvertretende Gesundheitsministerin und andere Amtsträger geäussert hatten. Die zivilrechtliche Sanktionierung des Rundfunkveranstalters B92 AD war nach einhelliger Ansicht der 4. Kammer unverhältnismässig. Die serbische Ziviljustiz war der Auffassung, B92 AD habe sich bei der Publikation der gravierenden Vorwürfe nicht allein auf die amtliche Mitteilung des Innenministeriums verlassen dürfen. Der EGMR hielt hingegen fest, die Grenzen des verantwortungsvollen Journalismus seien respektiert worden. Interne offizielle Berichte seien eine wichtige Quelle für Medienschaffende, müssten aber ausreichend verifiziert werden. Dies sei hier geschehen. B92 AD habe versucht, die Version der angegriffenen Amtsträger einzuholen. Überdies wurde eine Stellungnahme der Sonderstaatsanwaltschaft veröffentlicht. Nach Ansicht des EGMR berichteten die Medienschaffenden in gutem Glauben und mit der erforderlichen Sorgfalt über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse.

29

Im EGMR-Urteil „Udovychenko c. Ukraine” (Zeugin eines Verkehrsunfalls) 46396/14 vom 23.03.2023 [IL 2] hielt die 5. Kammer einstimmig fest, dass ehrenrührige Aussagen einer Augenzeugin nicht am gleichen Sorgfaltsmassstab zu messen sind wie von den Medien erhobene Vorwürfe. Von der Zeugin eines Verkehrsunfalls dürfe nicht der Beweis verlangt werden, dass das von ihr Wahrgenommene sich tatsächlich so ereignet hat wie von ihr geschildert (§ 45). Nach Auffassung des Gerichtshofs diente die Debatte über den lokale Aufmerksamkeit erregenden Unfall mit einer Schwerverletzten einem legitimen Informationsinteresse der Allgemeinheit.

C. Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor

30

Unter dem Deckmantel des Humors bestritt der französische Komiker Dieudonné in öffentlichen Auftritten die Existenz von Gaskammern. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 261bis StGB in BGE 149 IV 170 (Dieudonné – Gaskammersketch). Ausführlich zu diesem Urteil hinten Rn. 52.

D. Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens

a)  Unschuldsvermutung, Recht auf fairen Prozess, Resozialisierung
31

Das EGMR-Urteil „Mesić c. Kroatien” (No. 2) (Bestechlichkeitsvorwurf gegen den Staatspräsidenten) N° 45066/17 vom 30.05.2023 [IL 2] erinnert daran, dass journalistische Vorwürfe strafbaren Verhaltens auch bei Publikationen über public figures die Unschuldsvermutung respektieren müssen. Die verlangte Präzision der Wortwahl ist bei journalistischen Berichten zu Vorwürfen von grossem öffentlichem Interesse allerdings weniger ausgeprägt als bei den Ausführungen einer Gerichtsbehörde (§ 80). Eine Mehrheit der 2. EGMR-Kammer stützte daher das Vorgehen der kroatischen Ziviljustiz, welche eine persönlichkeitsrechtliche Klage des von einem Internet-Newsportal massiv angegriffenen kroatischen Staatspräsidenten abgewiesen hatte. Der Staat habe seine menschenrechtliche Pflicht zum Schutz des Ansehens (Art. 8 EMRK) nicht missachtet. In einer ausführlichen dissenting opinion kritisierten die beiden Richter Küris und Ilievski, das Urteil setze einen ausgesprochen niedrigen Standard für den Schutz der Persönlichkeitsrechte beim Vorwurf kriminellen Verhaltens.

b)  Behördliche Äusserungen über identifizierte Tatverdächtige
32

In mehreren Fällen beanstandete der Gerichtshof eine allzu offensive behördliche Kommunikation über hängige Straffälle. Eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) bejahte etwa das EGMR-Urteil „Narbutas c. Litauen” (Korruption beim Kauf von Covid-19-Tests) N° 14139/21 vom 19.12.2023 [IL 2]. Narbutas hatte 2020 die Kontakte zwischen einem spanischen Pharmaunternehmen und dem litauischen Nationallabor hergestellt und wurde später wegen Korruptionsverdachts verhaftet (Verdacht der Annahme eines als Provision getarnten Bestechungsgelds). In ihrer gleichentags veröffentlichten Medienmitteilung nannte die Behörde den verhafteten Narbutas mit vollem Namen und erwähnte auch seine frühere Funktion als Vorsitzender der Koalition der Krebspatienten (POLA). Die Namensnennung missachtete die Menschenrechte, zumal Narbutas zum Publikationszeitpunkt kein öffentliches Amt bekleidete. Dass er vor vier Jahren Berater des damaligen Staatspräsidenten gewesen war, vermochte die identifizierende Behördenkommunikation nicht zu rechtfertigen. Der Gerichtshof betonte die besondere Schwere der Rufschädigung durch die Online-Publikation, die gerade wegen der Auffindbarkeit durch Suchmaschinen gravierender sei als bei Äusserungen der gedruckten Presse (§ 266).

33

Die amtliche Bekanntgabe der Identität schürte auch das Interesse der Medien, die Narbutas an einem Gerichtstermin in besonders nachteiliger Weise filmten und fotografierten (die Bilder erweckten den Eindruck, er sei in Handschellen vorgeführt worden). Narbutas war gezwungenermassen am Gerichtstermin anwesend und hatte keine Chance, dort sein Privatleben zu schützen. Nachdem er die Strafverfolgungsbehörden in verschiedenen Interviews und auf Facebook scharf kritisiert hatte, erhielt er eine offizielle Verwarnung der Staatsanwaltschaft. Sie verbot ihm, weitere Informationen über die vorgerichtlichen Untersuchungen ohne Erlaubnis der Staatsanwaltschaft zu veröffentlichen. Dieses Publikationsverbot diente zwar berechtigten Eingriffszwecken nach Art. 10 Abs. 2 EMRK (§ 290 der Urteilsbegründung: Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen, Wahrung der Autorität und Unparteilichkeit der Justiz sowie Schutz der Rechte anderer). Das Verbot beschränkte nach einstimmiger Auffassung der 2. EGMR-Kammer die Meinungsfreiheit aber in unverhältnismässiger Weise. Viele Einzelheiten des Verfahrens waren bereits öffentlich bekannt. Es fehlten auch Hinweise darauf, dass Narbutas Informationen über geheime Überwachungsmassnahmen oder andere vertrauliche Angaben aus der Untersuchung weitergegeben haben könnte.

34

Kommentar: Das Urteil in diesem litauischen Fall leistet einen wesentlichen Beitrag zur immer wieder auftauchenden Frage der Publizität in der eigentlich geheimen Verfahrensphase vor einer allfälligen öffentlichen Strafverhandlung im Gerichtssaal (Narbutas wurde 2023 erstinstanzlich freigesprochen). Besonders lesenswert sind die Ausführungen zur Kommunikationssperre der Staatsanwaltschaft in § 294ff. der Urteilsbegründung. Die Intervention der Staatsanwaltschaft diente weniger dem Abschirmen von Geheimnissen als dem Schutz der Behörden vor heftiger Kritik an ihrer Untersuchungstätigkeit. In diesem öffentlichkeitswirksamen Fall hinderten die Behörden den Tatverdächtigten daran, seinen Ruf zu verteidigen, was letztlich die kommunikative Waffengleichheit missachtete. Der EGMR stärkt damit das Recht von Verdächtigen, ihre Sichtweise bei einem gegen ihren Willen geführten “trial by media” wirkungsvoll in die öffentliche Debatte einzubringen. Eine umfangreiche Analyse dieser Urteilsbegründung findet sich bei Donatas Murauskas, Trial by media and the right to respond in Narbutas v. Lithuania, in Strasbourg Observers vom 01.03.2024 (https://strasbourgobservers.com/2024/03/01/trial-by-media-and-the-right-to-respond-in-narbutas-v-lithuania/).

35

Das EGMR-Urteil „Tadic c. Kroatien” (Veröffentlichte Telefonabhörung) N° 25551/18 vom 28.11.2023 [IL 2] verneinte eine Verletzung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) wegen Veröffentlichung der Aufnahmen von Telefongesprächen, welche die Geheimdienste abgehört hatten. Die Publikation erfolgte zwei Monate vor dem Urteil des obersten kroatischen Gerichts in einem Strafprozess wegen Kriegsverbrechen. Der EGMR hielt fest, die Mitglieder des Gerichts seien erfahrene Justizprofis. Es gebe keinerlei Hinweis darauf, dass sie sich bei ihrem Appellationsentscheid durch Publikationen beeinflussen liessen.

E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern

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Auch im Berichtsjahr wurde das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auf journalistische Berichterstattung angewendet. Im Bundesgerichtsurteil 4A_340/2022 (Wirtschaftskammer Baselland) vom 18.04.2023 befasste sich die I. zivilrechtliche Abteilung mit einer Klage gegen die kritische Berichterstattung der “Basler Zeitung”. Die Wirtschaftskammer wehrte sich gegen eine ihres Erachtens unlautere Medienkampagne und beantragte die Löschung zahlreicher publizierter Inhalte. Das Baselbieter Kantonsgericht verneinte zwar eine unlautere Medienkampagne, verpflichtete die Beklagten aber zur kompletten Löschung von insgesamt zwölf Berichten bzw. Formulierungen sowie zur Bezahlung von Gerichtskosten (CHF 50’000) und einer reduzierten Parteientschädigung an die Klägerin (ca. CHF 115’500). Das Bundesgericht korrigierte den Entscheid der Vorinstanz in zahlreichen Punkten, bejahte aber auch verschiedene Gesetzesverstösse. So sei der Vorwurf heikler Zahlungsanweisungen nicht belegt worden (E. 11). Als unlautere Herabsetzung bezeichnete das Bundesgericht auch die Aussage, das Abschöpfen von Steuergeldern sei das Geschäftsmodell der Klägerin, was Gesetzeswidrigkeit suggeriere (E. 12). Keinen UWG-Verstoss erkannte das Bundesgericht hingegen durch einen problematischen Untertitel (“Unsaubere Kontrollen von X und Y bei KMU […] “). Nicht überzeugend sei das Argument der Vorinstanz, wonach der Durchschnittsleser einer Regionalzeitung bloss die Titel und Untertitel lese. Das angeführte Präjudiz (BGE 147 III 185 E. 4.2.3) habe die Berichterstattung auf der Online-Plattform einer Boulevard-Zeitung betroffen. Es lasse sich nicht auf die Durchschnittsleserschaft einer Regionalzeitung anwenden, von der wohl auch gewisse Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten vorausgesetzt werden könnten (E. 13.1.2).

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Kommentar: In bloss dreiköpfiger Besetzung relativiert das Bundesgericht die fragwürdigen Ausführungen von BGE 147 III 185 (“Blick”-Schlagzeile “Dieser Schweizer hilft Kinderquäl-Sekte”) über die Durchschnittsleserschaft von Onlineportalen, die sich mit Textinhalten nur flüchtig oder summarisch beschäftige. Dies ist aus Sicht der Medienfreiheit zu begrüssen (zur diskutablen Rechtsprechung des Bundesgerichts über isoliert rechtswidrige Titelsetzungen siehe Nora Camenisch, Journalistische Sorgfalt: Rechtliche und medienethische Anforderungen, Zürich 2022, S. 311ff.) Gleichzeitig illustriert das umfangreiche Gerichtsverfahren die verfassungsrechtliche Problematik des wirtschaftlichen Ehrenschutzes. Die Vielzahl eingeklagter Textpassagen, die ans Spitzfindige grenzende richterliche Analyse einzelner Aussagen und die hohen Anwalts- und Gerichtskosten scheinen geeignet, eine abschreckende Wirkung auf manche Medienschaffende zu entfalten.

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BGer 6B_762/2022 (“Surtout ne commandez pas!!!”) vom 11.01.2023 betraf einen im Juni 2021 publizierten Online-Kommentar über ein Unternehmen: « Surtout ne commandez pas!!! il va probablement faire faillite prochainement car il ne paye pas ses SOUS-TRAITANTS et ses clients sont très mécontents (voir les autres commentaires autres que ceux de ses proches) ». Nach einem Strafantrag des Unternehmens wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) stellte die Waadtländer Staatsanwaltschaft das Verfahren im März 2022 zwar ein. Wegen zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens auferlegte sie dem beschuldigten Kommentarverfasser aber die Verfahrenskosten von CHF 375 und verweigerte ihm eine Entschädigung seiner Aufwendungen. Das Kantonsgericht stützte dies mit dem Argument, als Geschäftsführer eines Generalunternehmens hätte sich der Kommentarverfasser bewusst sein müssen, dass seine öffentlich erhobenen Vorwürfe einen Strafantrag und danach die Eröffnung eines Strafverfahrens provozieren konnten. Das Bundesgericht hielt fest, die Waadtländer Justiz habe keinerlei Rechtsnorm genannt, die der Kommentarverfasser verletzt haben könnte. Für eine Kostenauferlegung wegen rechtswidrig und schuldhaft bewirkter Verfahrenseinleitung (Art. 426 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung; StPO) könne ein unmoralisches oder treuwidriges Verhalten nicht genügen. Vorliegend fehle es an einem klaren Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensvorschrift des Schweizer Rechts.

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Kommentar: Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erinnert in ihrer Urteilsbegründung an den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK). Sie betont, dass die Auferlegung der Kosten bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch die Ausnahme bleiben muss. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist ganz im Sinne freier Kommunikation, die auch Raum lässt für furchtlose Zuspitzungen und Übertreibungen.

F. Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)

a)  Recht am eigenen Bild
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Im Urteil „Tüzünataç c. Türkei” (versteckte Aufnahmen einer küssenden Schauspielerin) N° 14852/18 vom 07.03.2023 [IL 3] beanstandete der EGMR die unzureichende Reaktion der türkischen Ziviljustiz auf heimlich erstellte Videoaufnahmen einer Schauspielerin. Die Fernsehequipe hatte Berrak Tüzünataç 2010 im Morgengrauen auf der Terrasse ihrer Wohnung beim Küssen eines anderen Schauspielers gefilmt. Die türkische Justiz wies die Zivilklage der Schauspielerin gegen die Publikation der Aufnahmen ab, denn die Fernsehcrew habe von einer öffentlichen Strasse aus gefilmt. Der EGMR bejahte einstimmig einen Verstoss gegen die staatliche Pflicht zum Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK). Das Liebesleben einer Schauspielerin habe grundsätzlich rein privaten Charakter. Ohne ihre Einwilligung komme eine Bildpublikation nur in aussergewöhnlichen Umständen in Frage. Im konkreten Fall musste die Schauspielerin nicht damit rechnen, morgens um 5 Uhr aus der Distanz heimlich gefilmt zu werden.

41

Das EGMR-Urteil „Bild GmbH & Co KG c. Deutschland” (Unverpixelte Bilder von Polizeieinsatz) N° 9602/18 vom 31.10.2023 [IL 2] betraf im Juli 2013 publizierte Berichte der Internet-Nachrichtenseite “bild.de” über einen Polizeieinsatz in einer Bremer Diskothek, der durch einen aggressiven Gast ausgelöst worden war. Der erste Bericht prangerte Polizeibrutalität an. Auf einem unverpixelten Video waren Polizisten zu sehen, die teils mit Schlagstock und Fusstritt zu Werk gingen. Zwei Tage später veröffentlichte “bild.de” eine längere Version des Videomaterials, welches auch das aggressive Verhalten des Gasts vor dem Eintreffen der Polizei dokumentierte. Auf Unterlassungsklage eines der Polizisten untersagte die deutsche Ziviljustiz dem Medienunternehmen die weitere Publikation von Videoaufnahmen ohne Unkenntlichmachung seines Gesichts. Eine Verpixelung sei selbst dann verlangt, wenn die künftige Berichterstattung aus Sicht des Klägers positiv wäre. Die 4. Kammer des EGMR widersprach in ihrem einstimmigen Urteil dem pauschalen Argument, jede Veröffentlichung unverpixelter Bilder von Polizeibeamten im Einsatz sei ohne deren Einwilligung rechtswidrig. Eine solche Verallgemeinerung trage dem legitimen Interesse der Öffentlichkeit an Berichten über Polizeigewalt nicht genügend Rechnung. Nötig sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, die hinsichtlich der künftigen Veröffentlichung unterblieben sei. Hinsichtlich des ersten Beitrags hingegen war der deutsche Entscheid konventionskonform. Dem fraglichen Polizisten war kein individuelles Fehlverhalten vorgeworfen worden. In dieser Konstellation hatte das Interesse am Schutz seines Privatlebens (Art. 8 EMRK) Vorrang vor der Medienfreiheit. Die Publikation der unverpixelten Aufnahmen konnte nachteilige Folgen für ihn oder seine Angehörigen haben.

42

Kommentar: Die differenzierte Urteilsbegründung der 4. Kammer leuchtet ein. Sowohl das Privatleben der oft unter schwierigen Umständen arbeitenden Polizeibeamten als auch die offene Berichterstattung über polizeiliche Fehltritte verdienen in einer demokratischen Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Dies spricht dafür, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls gewissenhaft unter die verfassungsrechtliche Lupe zu nehmen. Pauschale Verbote sind hier ebenso wenig hilfreich wie unreflektierte Veröffentlichungen, welche gefährliche Emotionen gegen unbescholtene Staatsangestellte schüren können.

b)  Weitere Beeinträchtigungen der Privatsphäre
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Im Zulässigkeitsentscheid „José António Paula Saraiva c. Portugal” (Buch über intime Beziehung) N° 37466/21 vom 19.09.2023 [IL 3] akzeptierte der Gerichtshof die zivilrechtlichen Massnahmen gegen das Buch “Ich und die Politiker” des Journalisten Saraiva. Sie betrafen Buchpassagen über den früheren Freund einer Journalistin, der angeblich Fotos von intimen Beziehungen mit seinen Freundinnen gemacht und sie unachtsam herumliegen gelassen habe. An der Publikation dieser Informationen gab es laut EGMR keinerlei legitimes öffentliches Interesse. Dass an der Journalistin wegen ihrer angeblichen Beziehung mit dem früheren Premierminister ein gewisses öffentliches Interesse bestehe, vermöge die Enthüllung von Einzelheiten über ihr Verhältnis mit einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Drittperson nicht zu rechtfertigen.

G. Art und Schwere der Sanktion bei (angeblich) rechtswidrigen Vorwürfen

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Immer wieder kommt es vor, dass der Staat unzulässige Kommunikation übertrieben streng ahndet und dadurch die Grundrechte verletzt. In der Berichtsperiode galt dies etwa für die Entlassung einer vorschnell kommunizierenden Richterin (EGMR-Urteil „Manole c. Moldawien“ N° 26360/19 vom 18.07.2023 [IL 2]; vgl. nachstehend Rn. 57).

6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit

A. Schutz amtlicher oder beruflicher Geheimnisse

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Das Grundsatzurteil der Grossen Kammer im Fall „Halet c. Luxemburg“ (Whistleblower – Luxleaks) 21884/18 vom 14.02.2023 [IL Key cases] betraf einen früheren Mitarbeiter von PricewaterhouseCoopers (PwC), den Luxemburgs Justiz wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zur Zahlung einer Geldstrafe von 1’000 Euro sowie zur Zahlung eines symbolischen Euro als Ersatz für den vom Arbeitgeber erlittenen immateriellen Schaden verurteilt hatte. Raphaël Halet hatte 14 Steuererklärungen multinationaler Unternehmen und zwei Begleitschreiben an einen Journalisten übermittelt. Die Informationen wurden 2013 in einer Fernsehsendung über die “Luxleaks” veröffentlicht. Die 3. Kammer des EGMR hatte Halets Beschwerde am 11.05.2021 mehrheitlich abgewiesen. Die Grosse Kammer kam nun aber mit 12 gegen 5 Stimmen zum Schluss, die Sanktionierung des Whistleblowers missachte die Meinungsfreiheit. In ihrer Begründung prüfte sie die bisherigen Kriterien für zulässiges Whistleblowing und verfeinerte sie. Halets Gang an die (Medien-) Öffentlichkeit war für die Mehrheit der Grossen Kammer akzeptabel. Sie billigte ihm gutgläubige Motive zu, da Halet die gestohlenen Datenträger weder aus Eigennutz noch in der Absicht weitergegeben hatte, seinem Arbeitgeber zu schaden. Sein Verhalten tangierte allerdings die finanziellen Interessen und die Reputation von PwC. Die Verletzung der arbeitsrechtlichen Loyalitätspflicht und des gesetzlichen Schutzes des Berufsgeheimnisses hatte fraglos schädliche Auswirkungen. Nach Ansicht der Gerichtsmehrheit wog das legitime Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung solcher Informationen aber schwerer. Sie verwies auf die im In- und Ausland geführte Debatte über die Steuerpraktiken multinationaler Unternehmen. Die fraglichen Informationen lieferten nicht zu unterschätzende neue Erkenntnisse über Steuervermeidung, Steuerbefreiung und Steuerhinterziehung. Selbst wenn die gestohlenen Daten weder ein illegales noch ein verwerfliches Verhalten des Arbeitgebers enthüllten, war die Verletzung von Halets Meinungsfreiheit unverhältnismässig.

46

Kommentar: Die Gerichtsmehrheit hielt es nach eigenen Worten für angebracht, die in der bisherigen Strassburger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zum Whistleblowing zu festigen und im Lichte des aktuellen europäischen und internationalen Kontexts zu verfeinern. Die Weiterentwicklung bezieht sich primär auf das schutzwürdige Interesse für einen Gang an die Öffentlichkeit. Dieses besteht nicht nur bei einem illegalen oder verwerflichen Verhalten des Arbeitgebers (§ 137 der Urteilsbegründung). Es könne auch für Informationen gelten, die eine öffentliche Debatte auslösen und vermutlich ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis solcher (Steuer-) Praktiken wecken, damit sich die Allgemeinheit eine fundierte Meinung über deren Schädlichkeit bilden kann (§ 138). Die Gerichtsminderheit hat sich gegen diese neu geschaffene dritte Kategorie ausgesprochen. Sie sei so vage, dass sie gar die Gesundheit von Führungskräften oder die Bankguthaben von Politikern umfassen könnte. Die dadurch geschaffene Rechtsunsicherheit sei geeignet, das Vertrauensverhältnis in Arbeitsbeziehungen zu untergraben. Die neue Kategorie habe es vorliegend auch gar nicht gebraucht, denn die von Halet aufgedeckten Praktiken fielen bereits in die Kategorie verwerflicher Tätigkeiten. Die Gerichtsminderheit verwies auch auf die Differenzierung in der bisherigen EGMR-Praxis zwischen dem illegalen Verhalten der ans Berufsgeheimnis gebundenen Informanten und der straflosen Tätigkeit von Medienschaffenden, welche solche Informationen von legitimem öffentlichem Interesse an die Öffentlichkeit bringen. Es scheint offen, wie sich die künftige EGMR-Praxis entwickeln wird. Ein erster interessanter Anwendungsfall ist das EGMR-Urteil „Boronyak c. Ungarn“ N° 4110/20 vom 20.06.2024 [IL 2]. Der Gerichtshof akzeptierte darin die Verurteilung eines Fernsehschauspielers, der einem Investigativjournalisten trotz vertraglicher Vertraulichkeitsvereinbarung die Höhe seines Honorars verraten hatte und deshalb eine Konventionalstrafe bezahlen musste.

B.  Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt

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In der Strassburger Rechtsprechung nahm die Thematik von Hass und Gewaltaufrufen 2023 breiten Raum ein. Der krasseste Fall betraf hasserfüllte Äusserungen gegen Homosexuelle im Internet. Im Zulässigkeitsentscheid „Lenis c. Griechenland“ (Homophobe Äusserungen) 47833/20 vom 27.06.2023 [IL 2] bestätigte der Gerichtshof einen Schuldspruch wegen öffentlicher Anstiftung zu Gewalt oder Hass gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Lenins wutentbrannter Beitrag gegen einen Gesetzesvorschlag zur Einführung eingetragener Partnerschaften für Gleichgeschlechtliche enthielt u.a. die Aufforderung, Homosexuelle anzuspucken. Der Gerichtshof betrachtete diese Äusserungen als so extrem, dass er es ablehnte, die Verurteilung auf seine Vereinbarkeit mit Art. 10 EMRK zu prüfen. Es handle sich um einen Missbrauch der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK); vgl. dazu vorne Rn. 13.

48

Im EGMR-Urteil „C8 (Canal 8) c. Frankreich“ (Schlüpfrige TV-Sendung) 58951/18 und 1308/19 vom 09.02.2023 [IL 2] akzeptierte die 5. Kammer einstimmig harte verwaltungsrechtliche Sanktionen für einen Fernsehveranstalter, dessen schlüpfrige Sendung “Touche pas à mon poste” eine Teilnehmerin in entwürdigender Weise auf den Status eines Sexualobjekts reduziert und Homosexuelle stigmatisiert hatte. (Vgl. dazu die Ausführungen von Alberto Godioli, Humour and Symbolic Violence: Canal 8 v. France, Strasbourg Observers vom 07.04.2023).

49

Der Zulässigkeitsentscheid “Gapoņenko c. Lettland” (Prorussischer Hass) N° 30237/18 vom 23.05.2023 [IL 3] betraf einen Schuldspruch wegen prorussischer Statements auf Facebook in der Zeitspanne vom August 2017 bis 2018, die in einem Aufruf zu zivilem Ungehorsam gipfelten. Gaponenkos Äusserungen beeinträchtigten die nationale Unabhängigkeit und stachelten zu nationalem Hass auf. Die gegen den lettischen Staat gerichteten Äusserungen wurden zu einer Zeit russischer Militäroperationen gegen Georgien und Ukraine veröffentlicht.

C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord

50

Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 6B_857/2022 BGer 6B_857/2022 (Parti Nationaliste suisse) vom 13.04.2023, E. 1.4.2 den Schuldspruch gegen den Präsidenten der „PNS – Parti Nationaliste suisse“ wegen Verletzung von Art. 261bis StGB. Dieser hatte auf Facebook eine Unterdrückung der Meinungsfreiheit behauptet und Kritik an den Absurditäten geäussert, die seit 1945 immer wieder über den Holocaust aufgetischt würden. In seiner Urteilsbegründung nahm das Bundesgericht ausführlich auf die Strassburger Rechtsprechung Bezug (Urteil „Alain Bonnet c. Frankreich“).

51

Gestützt auf Art. 261bis StGB verurteilt wurde auch der Verfasser eines Online-Artikels auf der Website «La Sentinelle du Continent». Er suggerierte, dass die Existenz von Gaskammern nicht bewiesen sei. BGer 6B_1438/2021 (Unbewiesene Gaskammern) vom 16.02.2023 bestätigte den Schuldspruch. Die Publikation habe nicht einem informativen Zweck gedient. In Dreierbesetzung verneinte die strafrechtliche Abteilung eine Missachtung von Art. 10 EMRK. Gemäss EGMR sei das Bestreiten des Holocaust unter dem Deckmantel historischer Forschung eine der krassesten Formen rassistischer Verleumdung von Juden und der Aufstachelung zum Hass.

52

BGE 149 IV 170 (Dieudonné – Gaskammersketch) betraf einen Sketch, in dem ein fiktiver Passagier eines abstürzenden Flugzeugs respektlose Ausrufe tätigte und am Schluss schrie: “Ich scheisse auf alle, die Gaskammern haben nie existiert”. Aufgrund der Umstände des konkreten Falls verneinte das Bundesgericht, dass der französische Komiker in humoristischer, parodistischer oder satirischer Absicht gehandelt hatte. Verschiedene seiner Anspielungen belegten seine Neigung, sich über die Opfer des Holocaust lustig zu machen. Es gehe ihm primär darum, das Leiden des jüdischen Volkes herunterzuspielen und auch eine Polemik zum Nachteil von Jüdinnen und Juden auszulösen. Diese Haltung werde durch zahlreiche Schuldsprüche in ausländischen Gerichtsverfahren dokumentiert. Das Bundesgericht bestätigte eine Handlung aus diskriminierenden Beweggründen und damit einen Verstoss gegen Art. 261bis StGB. In Erwägung 1.2 verwarf es Dieudonnés Einwand, der Schuldspruch missachte die Meinungsfreiheit. Dabei konnte sich die Strafrechtliche Abteilung auf die ebenfalls Dieudonné betreffende Strassburger Rechtsprechung stützen (E. 1.2.3): Im Zulässigkeitsentscheid N° 25239/13 vom 20.10.2015 [IL Key cases] hatte der EGMR festgehalten, antisemitischer Hass unter dem Vorwand künstlerischen Schaffens sei genau so gefährlich wie frontale und plumpe Aggression. Der Schuldspruch bedeutete deshalb eine verhältnismässige Beschränkung von Art. 10 EMRK.

D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit, Gesundheit und Moral

53

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen

54

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen

55

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt

56

Im Zulässigkeitsentscheid „Pablo Rivadulla Duró“ (Rapper)27925/21 vom 12.10.2023 [IL 3] bezeichnete die 5. Kammer eine Beschwerde gegen eine unbedingte neunmonatige Freiheitsstrafe als offensichtlich unbegründet. Ein einschlägig vorbestrafter Rapper hatte in verschiedenen Tweets und einem Song seine Unterstützung für verurteilte Mitglieder der verbotenen Terrororganisation GRAPO (Grupos de Resistencia Antifascista Primero de Octubre) bekundet und den früheren König beleidigt.

H.  Weitere öffentliche Interessen

57

Im Urteil „Manole c. Moldawien“ N° 26360/19 vom 18.07.2023 [IL 2] äusserte sich der Gerichtshof zur Entlassung einer Richterin wegen voreiliger Äusserungen gegenüber der Presse. Sie hatte noch vor Publikation des Urteils den Inhalt ihrer abweichenden Meinung kommuniziert. Dies war ein Verstoss gegen die richterliche Diskretionspflicht, den der Staat ahnden durfte. Die Sanktion schoss aber in ihrer Schwere über das Ziel hinaus und war deshalb unverhältnismässig.

7. Beschränkungen der journalistischen Recherche

58

Im Berichtsjahr gab es keine erwähnenswerten Entscheide über strafrechtliche Schuldsprüche wegen rechtswidriger Recherche. Die journalistische Tätigkeit im Vorfeld einer Publikation kann auch durch private Übergriffe behindert werden. Dies war Thema des hinten in Rn. 61 dargestellten Zulässigkeitsentscheids „Vitaliy Oleksandrovych Lazebnyk c. Ukraine“ (Angriff auf Fotografen) N° 63882/14 vom 16.03.2023 [IL 3].

59

Faktische Beschränkungen der freien Recherche kann es auch durch behördliche Zutrittsverbote geben. Im Urteil „Erdélyi c. Ungarn“ (Zutritt zu Asylzentren) N° 9720/17 vom 09.03.2023 [IL 3] beanstandete der EGMR den einer Journalistin ohne jegliche Güterabwägung verweigerten Zugang zu verschiedenen Empfangszentren für Asylbewerber. Damit bestätigte der Gerichtshof das Urteil „Szurovecz c. Ungarn“ N° 15428/16 vom 08.10.2019.

8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)

60

Im Urteil „Svetova u.a. c. Russland“ (Mangelhafter Durchsuchungsbefehl)54714/17 vom 24.01.2023 [IL Key cases] beanstandete der EGMR eine unberechtigte Hausdurchsuchung im Jahr 2017 bei Medienschaffenden. Sie war im Kontext einer Strafuntersuchung gegen den bekannten Unternehmer Michail Chodorkowski erfolgt. Laut Gerichtshof war es denkbar, dass die behördlichen Zwangsmassnahmen dazu führen konnten, die Informationsquellen der selber nicht tatverdächtigen Medienschaffenden aufzudecken. Selbst wenn dies nicht der Zweck der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmen gewesen sein sollte, liess sich dieser Effekt angesichts der vagen Formulierungen und des unbegrenzten behördlichen Ermessensspielraums nicht ausschliessen (§ 44). Der Gerichtshof bemängelte ebenfalls, dass den Medienleuten keine Kopie des erst 40 Tage nach dessen Ausstellung vollzogenen Durchsuchungsbefehls ausgehändigt worden war (§ 38).

9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)

61

Der Zulässigkeitsentscheid „Vitaliy Oleksandrovych Lazebnyk c. Ukraine “ (Angriff auf Fotografen) N° 63882/14 vom 16.03.2023 [IL 3] betraf einen Medienschaffenden, der mit einer Eisenstange niedergeschlagen worden war. Zwar gibt es im ukrainischen Recht einen eigenständigen Tatbestand gegen die Behinderung der beruflichen journalistischen Tätigkeit. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wurde aber nicht eingeleitet, da der für eine Website als Fotograf arbeitende Lazebnyk die formalen Kriterien für die Anerkennung als Journalist nicht erfüllte. Die Ermittlungsbehörden hatten immerhin geprüft, ob der Angriff mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhing. Der EGMR kam daher einstimmig zum Schluss, dass keine Verletzung der staatlichen Pflicht zum Schutz der Medienfreiheit vorlag und erklärte die Beschwerde einstimmig als offensichtlich unbegründet.

10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)

62

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

III. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit

1. Informationszugang gestützt auf die EMRK

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Damit der menschenrechtliche Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Art. 10 EMRK) überhaupt ins Spiel kommt, verlangt die Strassburger Rechtsprechung den Nachweis, dass die angefragten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung tatsächlich nötig waren. Auch 2023 scheiterten Gesuchsteller an dieser ersten Hürde. Dies galt etwa beim Konflikt um die verweigerte Offenlegung der Dauer und des Orts von Auslandaufenthalten des ukrainischen Landwirtschaftsministers. Im Zulässigkeitsentscheid „Centre for the Social and Political Technologies ‘Public Relations’, TOV c. Ukraine“ (Auslandreisen Minister) N° 59690/15 vom 07.12.2023 [IL 3] hielt die 5. Kammer fest, die Zeitschrift habe nicht dargetan, zu welchem Zweck sie diese Informationen benötigte. Da kein Bezug zu einer konkreten Publikationstätigkeit zu erkennen war, zweifelte der EGMR auch daran, ob die auf Rechtsinformationen spezialisierte Zeitschrift vorliegend als “public watchdog” einzustufen war. Einstimmig hielt der Gerichtshof fest, das Begehren falle nicht in den Geltungsbereich von Art. 10 EMRK.

64

Im Urteil „Avramchuk c. Ukraine“ (Amtswohnungen) N° 65906/13 vom 05.10.2023 [IL 3] entschied der EGMR einstimmig zugunsten einer Journalistin, die Informationen über die Abgeordneten vom Parlament zur Verfügung gestellten Wohnungen begehrt hatte. Der EGMR bemängelte die äusserst knappe Begründung für die Weigerung, die Namen der 15 Abgeordneten zu kommunizieren. Die Behörden hatten auch keinen Versuch unternommen, die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen.

65

Gleichentags bejahte der EGMR im Urteil „Eastern Ukrainian Centre for Public Initiatives c. Ukraine“ (Raumplanung) N° 18036/13 vom 5.10.2023 [IL 3] einen weiteren Verstoss gegen Art. 10 EMRK. Die Behörden hatten einer Nichtregierungsorganisation die Herausgabe der Masterpläne für die Raumordnung in ukrainischen Gemeinden verweigert. Auch hier hatten die ukrainischen Behörden die Informationsverweigerung nicht ausreichend begründet.

66

Differenziert beurteilte der Gerichtshof die Informationsbegehren eines “Bild”-Journalisten. Im EGMR-Urteil „Saure c. Deutschland (Nr. 2)“ (Recherche über DDR-Richter) N° 6091/16 vom 28.03.2023 [IL 2] behandelte die 4. Kammer die verweigerte Herausgabe von Informationen des Brandenburger Justizministeriums über 13 Richter und Richterinnen sowie einen Staatsanwalt, die zuvor im Dienst des Staatssicherheitsdiensts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gestanden oder mit dem Stasi kollaboriert hatten. Dass die Namen der fraglichen Personen und deren Einsatzort aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes geheim gehalten wurden, akzeptierte der EGMR in seinem einstimmigen Urteil. Unverhältnismässig war es hingegen, auch die Auskunft darüber zu verweigern, ob belastende Erkenntnisse vorliegen. Die deutsche Justiz habe nicht erläutert, weshalb diese Information nicht zumindest in anonymisierter Form offengelegt werden konnte (§ 70). Laut EGMR gibt es ein beträchtliches Interesse der Allgemeinheit an Informationen über das Mass der Kooperation der betroffenen Personen.

2. Informationszugang gestützt auf Bundesrecht (BGÖ, Archivierungsgesetz)

67

Den Zugang zu amtlichen Informationen regeln auf eidgenössischer Ebene das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGÖ) sowie eine Reihe spezialgesetzlicher Vorschriften. Für die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sei auch dieses Jahr auf die Zusammenstellung von Daniel Ladanie-Kämpfer, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2023 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/24 verwiesen. An dieser Stelle werden einzelne Urteile vertieft, die auch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen haben.

68

Im Urteil 1C_257/2022 (Rundschau: Cryptoaffäre – Archivgesetz) vom 07.06.2023 beurteilte das Bundesgericht das im Zusammenhang mit der Crypto-Affäre gestellte Gesuch der SRF-Journalistin Fiona Endres auf Zugang zu bestimmten Dokumenten des Nachrichtendienstes (NDB) im Bundesarchiv. Bei Konflikten um die Einsicht während verlängerter Schutzfrist (Art. 14 Abs. 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung, VBGA) ist laut Bundesgericht eine umfassende Interessenabwägung geboten. Die Informationsinteressen der Medien (und ihres Publikums) müssen also in die Beurteilung einfliessen. Letztlich gewichtete das Bundesgericht die Geheimhaltungsinteressen im fraglichen Fall höher als die Informationsbedürfnisse der Öffentlichkeit. Das Bundesgericht verneinte auch, dass die Behörden der Journalistin im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips wenigstens teilweise Einsicht hätten gewähren müssen. Die Geheimhaltungsbedürfnisse hätten eine fast umfassende Schwärzung erfordert. Das Bundesgericht teilte die Ansicht des NDB, die Akten wären nicht mehr in sinnvoller Weise nachvollziehbar. Dies unterlaufe das von der Journalistin anvisierte Ziel der Transparenz. Die Herausgabe teilgeschwärzter Dokumente berge unter anderem die Gefahr, dass die Zusammenhänge der eng miteinander verknüpften Akten verfälscht würden.

69

Kommentar: Das Urteil fiel zwar im Ergebnis zu Ungunsten der Medienschaffenden aus. Immerhin räumte das Bundesgericht ein, das Interesse der Öffentlichkeit an der journalistischen Aufarbeitung der Rolle der Bundespolizei in der Cryptoaffäre sei in keiner Weise zu unterschätzen (E. 7.4). Künftige Güterabwägungen bei Streitigkeiten um Einsicht in archivierte Dokumente könnten also durchaus zugunsten der Medien ausfallen.

70

Der Zugang zu aktuelleren Unterlagen beurteilt sich nicht nach Archivgesetz, sondern kann gestützt auf das BGÖ erstritten werden. Im gleichentags gefällten BGer 1C_321/2021 (Rundschau: Cryptoaffäre – BGÖ) vom 07.06.2023 verweigerte das Bundesgericht der Journalistin die Offenlegung von Akten der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) über fünf Empfängerländer von Verschlüsselungstechnik. Laut Bundesgericht drohte bei einer Dokumenteneinsicht eine Beeinträchtigung aussenpolitischer Interessen oder internationaler Beziehungen der Schweiz gemäss BGÖ (Art. 7 Abs. 1 lit. d). Das Interesse der Medienschaffenden und damit der Allgemeinheit an der Kenntnis dieser Information war nicht relevant für die richterliche Einschätzung, ob hier eine gesetzliche Ausnahme vom Öffentlichkeitsgrundsatz vorliegen könnte.

71

Kommentar: Es mag dem Konzept des Öffentlichkeitsgesetzes entsprechen, dass die Medienfreiheit in solchen Konstellationen anders als nach VBGA keine Rolle spielt. Massgebend ist einzig eine Schadensrisikoprüfung: Die betroffene Behörde muss eine mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung glaubhaft dartun und das Gericht hat diese Argumente sorgfältig zu prüfen. Das ist zwar ein erhebliches Hindernis für eine Informationsverweigerung. Eine umfassende Berücksichtigung sämtlicher Interessen ist es aber eben doch nicht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht vermag dieser bewusste Verzicht des Gesetzgebers auf eine Güterabwägung nicht restlos zu befriedigen. Die schweizerische Konzeption könnte im Fall einer Beschwerde an den EGMR auch einmal zu konventionsrechtlichen Problemen führen.

72

BGer 1C_412/2022 (SEM-Dokument Asyl Praxis) vom 09.08.2023 bestätigte die Offenlegung des Dokuments «APPA» (Asyl Praxis/Pratique en matière d’asile), welches Asylentscheide zu Eritrea betrifft. Die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ins Feld geführte Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ (Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen) griff für dieses Dokument lediglich teilweise. Ein Grossteil der darin enthaltenen Informationen sei bereits öffentlich bekannt oder lasse sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ableiten. Das Gericht verwarf den Einwand des SEM, die Herausgabe würde die Zusammenarbeit mit Eritrea erschweren (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ). Die kritische Haltung des SEM zur Situation in Eritrea sei ebenfalls öffentlich bekannt. Überdies entkräftete das Bundesgericht die Befürchtung des SEM, die Offenlegung des Dokuments zur Asylpraxis mit Eritrea habe eine Präjudizwirkung für ähnliche Dokumente anderer Staaten wie China oder Russland. Das Bundesgerichtsurteil gelte einzig für das Eritrea betreffende Dokument und habe keine automatische Wirkung für andere Akten (E. 6.4).

73

In BGE 150 II 191 (Goldimporte) befasste sich das Bundesgericht mit statistischen Angaben zu Goldimporten beim Bundesamt für Zoll und Grenzübersicht (BAZG). Laut Bundesgericht fielen die verlangten Informationen allesamt unter das Steuergeheimnis (Art. 74 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20). Die Herausgabe der Informationen sei daher zu Recht verweigert worden.

3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht

74

In BGer 1C_584/2022 (Einstellungsverfügungen im Kanton Genf) vom 20.06.2023 entschied die I. öffentlich-rechtliche Abteilung gegen einen disziplinierten Gynäkologen, der von der Genfer Aufsichtsbehörde u.a. Einsicht in anonymisierte Einstellungsverfügungen der vergangenen fünf Jahre verlangt hatte. Durch den Beizug dieser Akten versprach er sich Informationen über eine amtliche Ungleichbehandlung. Die Kommission lehnte die Herausgabe der Verfügungen mit der Begründung ab, dass ihr die Anonymisierung einen übermässigen Aufwand verursachen würde. Das Bundesgericht verneinte, dass das kantonale Gesetzesrecht (Loi genevoise du 5 octobre 2001 sur l’information du public, l’accès aux documents et la protection des données personnelles; LIPAD/GE) willkürlich angewendet worden war. Das Herausgabeersuchen betraf 243 Verfügungen und hätte einen Aufwand von rund 148 Stunden verursacht. Dies durfte die Behörde als exzessive Arbeitslast im Sinne von Art. 26 Abs. 5 LIPAD/GE bezeichnen. Sie durfte dem Gynäkologen auch verwehren, die Verfügungen am Sitz der Behörde einzusehen. Selbst bei Unterzeichnen einer Vertraulichkeitsverpflichtung verneinte das Bundesgericht einen rechtlichen Anspruch auf Einsichtnahme in die Dokumente seiner Berufskollegen und -kolleginnen. Die Behörde habe den Zugang zu solch sensiblen, teils durch das Arztgeheimnis geschützten Daten nur unter den Voraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen (Art. 13 und Art. 36 BV) zu gewähren. Bei der nötigen Güterabwägung dürfe die Behörde auch das Interesse des Gesuchstellers an der Einsicht berücksichtigen.

4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)

75

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)

A.  Öffentlichkeit der Verhandlung

76

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung

77

Im Zulässigkeitsentscheid „Boris Antonov Mitov u.a. c. Bulgarien“ (Online-Urteilspublikation)80857/17 vom 28.02.2023 [IL 2] entschied der EGMR gegen eine Gruppe bulgarischer Medienschaffender, die den Onlinezugang zu allen nicht anonymisierten Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts verlangt hatte. Eine Mehrheit der 3. Kammer erklärte die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es stehe dem EGMR nicht zu, sich abstrakt zur Frage zu äussern, wie und wie schnell ein nationales Gericht Zugang zu seinen Entscheiden gewähren und wie es sie zwecks Veröffentlichung im Internet anonymisieren sollte.

78

Im Zulässigkeitsentscheid „FIATLUX SÀRL und Bonifassi c. Frankreich“ (Verordnung über Urteilszugang) N° 1131/23 und 1135/23 vom 05.10.2023 [IL 3] war der Anwendungsbereich des Art. 10 EMRK nicht eröffnet. Die Beschwerde eines juristischen Fachverlags und eines Anwalts richtete sich gegen eine Verordnung über die Zurverfügungstellung von Gerichtsentscheidungen, die Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit vorsah und umstrittene Anonymisierungsregeln enthielt. Die Beschwerde verlangte nicht die Herausgabe eines bestimmten Urteils, sondern betraf den abstrakten Zugang zu allen Entscheidungen. Laut EGMR ist es nicht seine Aufgabe, ganz allgemein anzugeben, in welcher Weise nationale Behörden Kopien von Gerichtsentscheidungen veröffentlichen und Einzelpersonen aushändigen müssen. Die Beschwerdeführer hatten auch nicht dargelegt, zu welchem Zweck sie die Informationen benötigt hätten. Das Informationsinteresse eines Anwalts sei nicht mit den Anliegen von Medienschaffenden vergleichbar und der Verlag habe nicht dargetan, inwiefern er als “public watchdog” einzustufen sei.

C.  Weitere Aspekte

79

In BGer 1C_520/2022 (Löschschaum) vom 22.08.2023 akzeptierte das Bundesgericht im Grundsatz die Herausgabe der Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens wegen des Einleitens von Löschschaum in den Bodensee. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen habe zu Recht ein relevantes öffentliches Informationsinteresse an der Einsicht in die Strafakten angenommen. Spekulationen einer möglichen Bevorzugung des gebüssten Unternehmens liessen sich nicht allein durch die Einsicht in den Strafbefehl beseitigen (E. 4.3). Allerdings müsse die Strafkammer noch darüber entscheiden, ob die persönlichen Angaben in den Strafakten zu anonymisieren sind (E. 5 und 6).

6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen

80

Im Urteil 1C_584/2022 (Einstellungsverfügungen im Kanton Genf) vom 20.06.2023 stützte das Bundesgericht das Argument der kantonalen Behörde, die Anonymisierung einer grossen Anzahl von Dokumenten würde ihr einen übermässigen Aufwand verursachen (vgl. zu diesem Urteil vorne Rn. 74).

7. Aktive behördliche Kommunikation

81

In ihrem Leiturteil „L.B. c. Ungarn“ (Amtliche Publikation von Steuerschuldnern) N° 36345 vom 09.03.2023 [IL Key cases] stellte die Grosse Kammer des EGMR einen Verstoss gegen den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) fest. Mit 15:2 Stimmen bejahte die Gerichtsmehrheit einen unverhältnismässigen Eingriff in die Konventionsrechte eines säumigen Steuerschuldners (mit Zahlungsrückständen von etwa 28’000 €), dessen Name und Wohnadresse auf der Website der ungarischen Steuerbehörde veröffentlicht worden waren. Der EGMR verwarf zwar den Einwand des Steuersünders, die Publikation habe bloss dem “public shaming” gedient und kein legitimes Ziel verfolgt. Der Gerichtshof hielt fest, die Veröffentlichung diene durchaus berechtigten Eingriffszwecken nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (“wirtschaftliches Wohl des Landes” durch verbesserte Steuerdisziplin und “Schutz der Rechte anderer” durch Transparenz über die Finanzsituation von Steuerschuldnern). Die Publikation griff aber übermässig in die Menschenrechte ein, zumal die nationale Gesetzgebung keine angemessenen Massnahmen zum Schutz von Personendaten (wie das Prinzip der Datensparsamkeit) vorsah. Überdies wurde nicht genügend berücksichtigt, dass die weltweite Abrufbarkeit der Angaben im Internet mit der Gefahr des Missbrauchs der Wohnadresse ein besonders grosses Risiko für die Rechte des Steuerschuldners bedeutete.

82

Kommentar: Das Grundsatzurteil der Grossen Kammer betrifft vordergründig nur die Tätigkeit der Behörden, die unmittelbar an die Menschenrechte (und damit an das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) gebunden sind. Eine mittelbare Grundrechtsbindung ergibt sich aber auch für private Publikationen: Bei der Interpretation gesetzlicher Vorschriften (z.B. im Datenschutzgesetz oder im Zivilgesetzbuch) wird auch den übergeordneten Grund- und Menschenrechten Rechnung getragen. Allfällige Medienberichte über die Steuermoral müssen deshalb die berechtigten Anliegen der an den öffentlichen Pranger gestellten Personen ebenfalls im Auge behalten. Gerade die Publikation der Wohnadresse wird in den meisten Fällen auch den Medien nicht erlaubt sein.

IV.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens

83

Einen teilweise unzureichenden Schutz des Privatlebens stellte die 2. Kammer im EGMR-Urteil „D.H. u.a. c. Nordmazedonien“ (Fotos inhaftierter Sexarbeiterinnen) 44033/17 vom 18.07.2023 [IL 2] fest. Auf seiner Website hatte das Innenministerium die Fotos wegen Verdachts der Verbreitung ansteckender Krankheiten inhaftierter Prostituierter publiziert. Ob die Bilder durch Verpixelung anonymisiert worden waren, liess sich im Verfahren vor dem EGMR nicht klären. Der Gerichtshof hielt fest, die nationale Justiz habe die Zivilklagen der Sexarbeiterinnen ohne ausreichende Begründung abgelehnt. Die Klägerinnen hatten auch eine Mitverantwortung der Polizeibehörden für die unverpixelte Publikation von Fotos und Videos durch vier Medienunternehmen behauptet. Die Medienschaffenden hatten die Prostituierten vor dem Eingang einer Klinik gefilmt und fotografiert. Es liess sich nicht belegen, dass die Polizei den Medien tatsächlich Angaben über Ort und Zeit der bevorstehenden Zwangsuntersuchungen hatte zukommen lassen. Eine direkte Verantwortung der Behörden für die Erstellung und Veröffentlichung der Aufnahmen war für den EGMR nicht erhärtet. In diesem Punkt verneinte der Gerichtshof einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK.

84

Kommentar: In § 61 der Urteilsbegründung zeigt der EGMR auf, inwiefern sich der vorliegende Fall von früheren Angelegenheiten unterscheidet, in denen der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Behörden bejaht hatte. Sie betrafen etwa in den Polizeiräumlichkeiten erstellte Fotografien eines Tatverdächtigen durch Medienschaffende, die von den Behörden über die Festnahme orientiert worden waren (Urteil Toma c. Rumänien N° 42716/02 vom 24.02.2009). Anders als im Leiturteil Sciacca c. Italien50774/99 vom 11.01.2005 fehlte es vorliegend auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Fotos durch die Behörden aufgenommen und dann den Medien zugespielt worden waren. Dennoch illustriert das aktuelle Urteil, dass einer Kooperation von Polizei und Medien aus guten Gründen menschenrechtliche Grenzen gesetzt sind.

V.  Radio und Fernsehen

1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen

A.  Bundesgerichtspraxis

85

In BGE 149 II 209 (Todesfälle in Tessiner Altersheimen) befasste sich die II. öffentlich-rechtliche Abteilung aus programmrechtlicher Optik mit der Tragweite und den Grenzen des investigativen Journalismus. Sie wies die Beschwerde gegen Beiträge des Fernsehens und des Radios der italienischsprachigen Schweiz (RSI) ab, die Covid-bedingte Todesfälle in einem Tessiner Altersheim thematisiert hatten. Der interviewte Direktor und eine leitende Ärztin bemängelten, RSI habe im Vorfeld nicht korrekt über den Ausstrahlungskontext orientiert und sie mit inquisitorischen Fragen überrumpelt. All dies hatte nach Auffassung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) und des Bundesgerichts keinen massgebenden Einfluss auf das journalistische Endergebnis und führte nicht zu einem Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 des Radio- und Fernsehgesetzes; RTVG). Vorkommnisse im Vorfeld einer Publikation hat die UBI nur zu beurteilen, soweit sich problematische Vorbereitungshandlungen auf das Endprodukt auswirken und so die ungehinderte Willensbildung des Publikums beeinträchtigen könnten. Dies war hier nicht der Fall.

86

Kommentar: Das Bundesgerichtsurteil untermauert, dass sich die rundfunkrechtliche Programmaufsicht auf die nachträgliche Überprüfung ausgestrahlter Sendungen beschränkt. Unter zutreffendem Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft zur Änderung des Radio- und Fernsehgesetzes (BBl 2013 5017) hält das Bundesgericht fest, das Verfahren betreffe nur bereits veröffentlichte redaktionelle Inhalte. Was vor einer allfälligen Publikation von Radio- und Fernsehsendungen geschieht, ist nicht im Rahmen programmrechtlicher Beschwerden zu behandeln. Angeblichen journalistischen Fehltritten im Stadium der Recherche ist auf anderen Wegen zu begegnen, primär wohl mit zivilrechtlichen Instrumenten (etwa mit Begehren um vorsorgliche Massnahmen wegen drohender Persönlichkeitsverletzung durch Missachtung des Rechts am eigenen Wort).

87

BGer 2C_859/2022 (“Mise au point”) vom 20.09.2023 betraf eine am 14. November 2021 im Sendegefäss “Mise au Point” des Westschweizer Fernsehens ausgestrahlte Reportage mit dem Titel “La haine avant la votation sur la loi Covid”. Der knapp 14 Minuten dauernde Beitrag thematisierte das vergiftete politische Klima im Vorfeld der Volksabstimmung vom 28. November 2021 über das Covid-Gesetz. Eine Popularbeschwerde gegen die Reportage hiess die UBI mit Entscheid b. 915 mehrheitlich gut. Die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bejahte in öffentlicher Beratung ebenfalls einen Verstoss gegen das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG): Im Vorfeld von Abstimmungen soll dieses Gebot verhindern, dass eine einseitige Berichterstattung das Ergebnis des Urnengangs verfälscht. Dass Radio Télévision Suisse (RTS) angesichts zahlreicher Beleidigungen und Bedrohungen von Amtsträgern und anderen Pandemiebekämpfungs-Verantwortlichen gute Gründe für das Aufgreifen des Themas hatte, bestritt das Gericht nicht. Es bemängelte aber die journalistische Umsetzung des Themas: Der zwei Wochen vor dem Abstimmungstermin ausgestrahlte Beitrag habe ein einseitiges Bild jener Kreise gezeichnet, die für die Verhärtung des politischen Klimas verantwortlich sind. Es genüge nicht, dass im Beitrag drei Personen zu Wort kamen, welche die staatlichen Massnahmen gegen Covid-19 ablehnen. Die Redaktion habe deren Ausführungen nur während 72 Sekunden und damit viel kürzer präsentiert. RTS habe auch nicht thematisiert, ob die Befürworter des Covid-Gesetzes ebenfalls Online-Hass verbreiten. Dadurch entstehe der Eindruck einer primär rabiaten und gewalttätigen Gegnerschaft. Dass sich die Opposition keinesfalls auf Verschwörungstheoretiker und Gewaltbereite reduzieren lässt, habe der Beitrag dem TV-Publikum nicht genügend klar gemacht (E. 5.6.3).

88

Kommentar: Die massgebenden Anforderungen an das Vielfaltsgebot hat das Bundesgericht vor 16 Jahren in BGE 134 I 2 umrissen („Schweiz aktuell – Freiburger Original in der Regierung“). Damals beanstandete es die Ausstrahlung eines wohlwollenden Politikerporträts im unmittelbaren Vorfeld der Wahl, ohne dass es dafür einen objektiven Anlass oder spezifischen sachlichen Grund gegeben und ohne dass die SRG anderweitig für eine minimale Ausgewogenheit gesorgt hätte. Nun geht das Gericht einen Schritt weiter und beanstandet es eine viel differenziertere Ausstrahlung. Dass das Bundesgericht zum Schutz einer funktionierenden direkten Demokratie grossen Wert auf vorsichtige und ausgewogene SRG-Berichte kurz vor Wahlen und Abstimmungen legt, ist verständlich. Trotzdem bleibt die Frage, ob es vorliegend nicht über das Ziel hinausgeschossen hat. Die sekundengenaue Auflistung der verschiedenen Statements in der akribischen Erwägung 5.6.2 weckt die Befürchtung, neuerdings sei die Stoppuhr für das Bundesgericht ein massgebendes Instrument im Kampf gegen einseitige Berichterstattung. Mit der UBI-Minderheit kann man argumentieren, dass die rechtlichen Ansprüche an die journalistische Ausgewogenheit vorliegend überspannt wurden.

B.  Rechtsprechung des EGMR

89

Im Zulässigkeitsentscheid Société d’Exploitation d’un Service d’Information CNews c. Frankreich” (Hassaufruf von Zemmour in TV-Diskussion) N° 60131/21 vom 07.11.2023 [IL 3] prüfte der Gerichtshof eine Mahnung der französischen Aufsichtsbehörde CSA (zum dadurch verursachten Grundrechtseingriff vgl. vorne Rn. 8). Anlass für die Mahnung war ein Aufruf des französischen Journalisten (und späteren Präsidentschaftskandidaten) Éric Zemmour zu radikalen Massnahmen gegen den Islam in der Diskussionssendung « Face à l’info » vom 23. Oktober 2019. Zemmour hatte namentlich die Eroberung Algeriens im Jahre 1840 durch General Bugeaud unterstützt. Die Diskussionsleiterin war gegen diese Polemik nicht eingeschritten. CSA erhielt rund 2’300 Beschwerden und sprach am 27. November 2019 eine Mahnung aus. Die 5. Kammer bezeichnete die Beschwerde des Fernsehveranstalters einstimmig als offensichtlich unbegründet.

90

Als konventionskonform bezeichnete das EGMR-Urteil „C8 (Canal 8) c. Frankreich“ (Schlüpfrige TV-Sendung) 58951/18 und 1308/19 vom 09.02.2023 [IL 2] eine hohe Sanktion (u.a. in der Höhe von 3 Mio. Euro) gegen einen französischen Privatfernsehveranstalter. CSA war gegen Sendungen eingeschritten, die herabwürdigende und stigmatisierende Stereotypen von Frauen und Homosexuellen verstärkt hatten. Für die Notwendigkeit der harten Sanktionen sprach nach dem einstimmigen Urteil des EGMR, dass die fraglichen Sendungen gerade von jungen Personen gesehen wurden und dass sie rein kommerziellen Motiven dienten.

2. Weitere Aspekte

91

Im Urteil „Croatian Radio-Television c. Kroatien“ (Beschwerdebefugnis öffentlicher Veranstalter)52132/19 und 19 andere Beschwerden vom 02.03.2023 [IL 2] hatte sich der Gerichtshof einmal mehr mit der Frage zu befassen, ob sich öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter auf die EMRK berufen können. War es in früheren Fällen um Beschwerden zu journalistisch-redaktionellen Beiträgen und damit um Verstösse gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) gegangen, betraf der vorliegende Fall eine primär finanzielle Angelegenheit: Hrvatska radiotelevizija (HRT) hatte 2010 und 2011 gegen verschiedene Personen Zivilprozesse wegen ungerechtfertigter Bereicherung durch nie ausgeführte Arbeiten angestrengt. Während der Veranstalter in einigen Verfahren obsiegte, urteilten andere Gerichte in 20 Verfahren gegen ihn. In Strassburg behauptete der Veranstalter einen Verstoss gegen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Eine Mehrheit der 1. Kammer des EGMR verwarf das Argument der kroatischen Regierung, der Veranstalter sei in diesem Zusammenhang als eine staatliche Organisation einzustufen und könne sich daher gar nicht auf die Konventionsrechte berufen. Massgebend war für die Kammermehrheit, dass das kroatische Gesetzesrecht die redaktionelle Unabhängigkeit und institutionelle Autonomie des Veranstalters garantiert. HRT übe keine staatlichen Befugnisse und keine Verwaltungsaufgaben aus. Das Service Public-Mandat und die Abhängigkeit von öffentlichen Geldmitteln führe nicht dazu, dass der Veranstalter unter staatlicher Kontrolle stehe (§ 120). Die dreiköpfige Gerichtsminderheit kritisierte in ihrer abweichenden Meinung, der von der Mehrheit gewählte Ansatz vermische die Unterscheidung zwischen institutioneller Autonomie und Konventionsrechten zu einem unverdaulichen Cocktail.

VI.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation

1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen

92

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen

A.  Haftung für eigene Äusserungen und Verlinkung

93

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

B.  Haftung für Kommentare aussenstehender Dritter

94

Im Leiturteil „Sanchez c. Frankreich” N° 45581/15 vom 15.05.2023 [IL Key cases] bezeichnete die Grosse Kammer des EGMR die Geldstrafe für einen Politiker des Front National als konventionskonform, der wegen verspäteter Löschung islamfeindlicher Hasskommentare auf seiner öffentlichen Facebook-Seite bestraft worden war. Die französische Strafjustiz hatte Julien Sanchez gestützt auf die gesetzliche Regelung in seiner Funktion als «Publikator» verurteilt. Wie zuvor schon die 5. Kammer am 02.09.2021 verneinte auch die Grosse Kammer eine Missachtung von Art. 10 EMRK. Das Urteil fiel mit 13 gegen 4 Stimmen. In seiner 84 Seiten umfassenden Urteilsbegründung hielt der EGMR fest, die französische Gesetzesregelung über die geteilte Haftung aller Involvierten sei ausreichend klar formuliert. Die fraglichen Kommentare fielen zweifellos in die Kategorie der Hassrede. Zwar geniesse die Meinungsfreiheit im Bereich politischer Debatte gerade vor Wahlen höchsten Stellenwert. Bei Diskussionen über die Einwanderung müssten aber diskriminierende und demütigende Bemerkungen unterbleiben, denn sie seien dem friedlichen Zusammenleben abträglich und könnten das Vertrauen in die demokratischen Institutionen untergraben. Auch ohne vorherige Hinweise sei ein Minimum an Moderation oder vorheriger Filterung durch den Kontoinhaber wünschenswert. Angesichts der damals angespannten Verhältnisse hätte sich der Kommunikationsprofi Sanchez der Gefahr seines Tuns bewusst und für eine unverzügliche Löschung der eindeutig rechtswidrigen Kommentare besorgt sein müssen. Für den Gerichtshof ist eine gemeinsame Verantwortlichkeit aller beteiligten Akteure nötig, wobei der Grad der Haftung je nach der objektiven Situation der einzelnen Beteiligten abzustufen sei. Allgemein möge sich zwar die Schwierigkeit genügender Ressourcen für eine wirkungsvolle Überwachung von Drittbeiträgen stellen. Im Fall Sanchez (15 Kommentare zum fraglichen Posting) gehe es aber gewiss nicht um potentiell übermässigen Datenverkehr (§ 200).

95

Kommentar: Den Fall “Sanchez c. Frankreich” thematisierte das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil BGE 148 IV 188 E. 3.3, das eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Kontoinhabern für ihnen nicht bekannte rechtswidrige Kommentare auf ihrer “Pinnwand” verneinte. Für das Bundesgericht war zentral, dass Frankreich eine andere gesetzliche Regelung kennt als die Schweiz. Ausführlicher mit den Gemeinsamkeiten und Unterschieden der bundesgerichtlichen und der konventionsrechtlichen Gerichtspraxis befasst sich der Aufsatz von Maya Hertig Randall, La responsabilité pénale des personnalités politiques pour les commentaires haineux publiés sur le mur de leur compte Facebook – un regard vers Lausanne et Strasbourg, sui generis # unbequem 2024, S. 113ff.

96

Im Urteil „Zöchling c. Österreich“ (Hasskommentare gegen Journalistin) N° 4222/18 vom 05.09.2023 [IL 3] entschied die 4. Kammer einstimmig gegen ein Nachrichtenportal. Es hatte 2016 in einem kritischen Bericht über eine kontroverse Journalistin bewusst Antipathien geschürt. In teils zu Gewalt aufrufenden Kommentaren bedauerten User u.a., dass es keine Gaskammern mehr gebe. Die Hassrede war während 12 Tage sichtbar und wurde erst nach einer Intervention der massiv verunglimpften Journalistin gelöscht. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist selbst ohne Mitteilung der geschädigten Person ein Minimum an nachfolgender Kontrolle oder automatisierter Filterung wünschenswert, damit eindeutig unrechtmässige Kommentare innerhalb eines angemessenen Zeitraums entfernt werden können. Zwar seien Internetplattformen nicht generell zur Überwachung von Drittbeiträgen verpflichtet. Vorliegend habe das Onlineportal aber mit solchen Rechtsverstössen rechnen müssen. Beleidigende Hasskommentare gegen die Journalistin Christa Zöchling waren keine einmalige Angelegenheit, sondern auf dem fraglichen Onlineportal bereits mehrfach vorgekommen. Die österreichische Justiz habe sich zwar mit dem EGMR-Leiturteil im Fall Delfi c. Estland“ N° 64569/09 vom 10.10.2013 befasst, die dort enthaltenen Kriterien für einen menschenrechtskonformen Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen und den Anliegen des Medieninhabers aber nicht angewendet. Dadurch verletzte Österreich seine Pflicht zum Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK).

C.  Weitere Aspekte

97

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten

98

Im Leiturteil „Hurbain c. Belgien” (Recht auf Vergessenwerden)57292/16 vom 04.07.2023 [IL Key cases] akzeptierte die Grosse Kammer des EGMR die Verurteilung des Herausgebers der Tageszeitung “Le Soir” zur Anonymisierung der Identität eines verurteilten Straftäters in den digitalen Zeitungsarchiven. Dies hatte der Verursacher eines tödlichen Verkehrsunfalls verlangt, der sich 1994 ereignet hatte. Der EGMR hielt u.a. fest, dass der unverändert abrufbare Zeitungartikel über den nicht allgemein bekannten Automobilisten keinem aktuellen, historischen oder wissenschaftlichen Interesse diente. Die ohne Zugangsbeschränkung vorgenommene Onlinepublikation sei dazu geeignet, eine Art virtuelles Strafregister zu schaffen, welches die Resozialisierung der betroffenen Person erschwere. Die vorgeschriebene Anonymisierung belaste “Le Soir” nicht übermässig. Das Urteil fiel mit 12 gegen 5 Stimmen. Die Gerichtsminderheit gab zu bedenken, die von der Mehrheit angewendeten Kriterien beruhten auf einer extrem engen Perspektive. Sie missachteten die Herausforderungen für digitale Pressearchive im modernen Kommunikationszeitalter und drohten die Pressefreiheit erheblich zu schwächen. Die belgischen Behörden hätten nicht ausreichend geprüft, ob die Privatsphäre des Automobilisten durch weniger rigide Massnahmen als die zwangsweise Anpassung des Medienarchivs hätte geschützt werden können (namentlich durch das Auslisten des Inhalts bei Suchmaschinen).

99

Das Urteil „OOO Mediafokus c. Russland“ (Zugangssperre zu neuer Website) N° 55496/19 vom 17.01.2023 [IL 3] betraf die pauschale Sperre des Zugangs zur Website des behördenkritischen Online-Magazins „Jeschednewnij Journal“. Sie erfolgte mit der Begründung, der neue Online-Auftritt widerspiegle die verbotenen Inhalte der früheren Website. Die Telekommunikations-Regulierungsbehörde Roskomnadsor unterliess eine eindeutige Spezifizierung der URL-Adressen von Seiten mit rechtswidrigem Material. Stattdessen sperrte sie pauschal den Zugriff auf die Website www.ej2015.ru. Ein solches Vorgehen hätte laut EGMR zumindest eine eindeutige und vorhersehbare Grundlage im russischen Recht verlangt. Dass die neue Website einen ähnlichen Namen und denselben Betreiber habe wie das zuvor gesperrte Angebot, vermöge nicht zu genügen. Mangels gesetzlicher Grundlage verstiess das Vorgehen gegen Art. 10 EMRK. Überdies enthielt das russische Recht keine genügenden Verfahrensgarantien zum Schutz vor willkürlichen Eingriffen.

100

Kommentar: Für das aus dem EMRK-System ausgeschiedene Russland mag das vorliegende Urteil kaum noch eine Bedeutung haben. Es ist aber auch für die verbliebenen 46 Vertragsstaaten relevant. Die Urteilsbegründung verdeutlicht, dass auf den gesamten Domain-Namen einer Website statt bloss auf spezifische problematische Webseiten zielende Sperrverfügungen zu weit gehen. Staatliche Sperrmassnahmen müssen sich genau auf die rechtswidrigen Inhalte richten und unverhältnismässige Wirkungen vermeiden. Überdies haben die zuständigen Behörden den Website-Betreibern die Entfernung der problematischen Inhalte zu ermöglichen, bevor sie den Sperrbeschluss vollziehen.

4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich

101

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.




Verhärtete Kommunikation: Rechtfertigung des Terrorismus und Hassrede gegen Minderheiten

Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2022

Franz Zeller, Titularprofessor an der Universität Bern und Lehrbeauftragter für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Basel

Résumé: Durant l’année sous revue, la justice a été confrontée à plusieurs affaires portant sur des affirmations, dans les médias, qui ont frappé par à un ton particulièrement dur:  les juges ont ainsi dû se prononcer sur des cas de justification du terrorisme, de banalisation du génocide et sur une haine grandissante contre les minorités (par exemple les gens du voyage). Les passages incriminés émanaient souvent de journalistes non professionnels et diffusés ensuite sur des canaux à grande audience. Mais, en 2022, les tribunaux ont aussi traité des thèmes plus habituels dans les médias, comme la protection de la personnalité ou de la réputation commerciale. De nouveaux phénomènes – tel l’emploi de drones pour des enquêtes journalistiques – ont aussi occupé les juges. 

Zusammenfassung: Im Berichtsjahr sah sich die Justiz mit einer punktuellen Verhärtung der Kommunikation konfrontiert: Zu beurteilen waren etwa die Rechtfertigung des Terrorismus, die Verharmlosung von Völkermord und der zunehmende Hass gegen Minderheiten (bspw. Fahrende). Die rechtswidrigen Äusserungen stammten oft nicht von professionellen Medienschaffenden, wurden aber meist über massenmediale Kanäle verbreitet. 2022 befassten sich die Gerichte auch mit typisch journalistischen Themen. Dazu gehörten gängige Konflikte wie der Schutz persönlicher oder geschäftlicher Reputation vor Verletzungen durch die Massenmedien. Die Justiz beurteilte aber auch neue Phänomene wie den Einsatz von Drohnen zum Zweck redaktioneller Recherche.

Inhaltsverzeichnis

I. Medien-, Meinungs-, Wissenschafts-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit (Art. 16, 17, 20, 21 und 27 BV; Art. 10 EMRK)
    1. Allgemeines     Rn. 5
    2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation    
        A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen? 4   6
        B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?   8
        C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff   10
        D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)  12
    3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     16
    4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)   17
    5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen (guter Ruf u.a.)
        A. Schutz des Ansehens (guter Ruf, Art. 10 Abs. 2 EMRK)   20
        B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen   31
        C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor   35
        D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens    36
        E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern   39
        F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)    40
        G.  Art und Schwere der Sanktion bei (angeblich) rechtswidrigen Vorwürfen   45
    6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit
        A. Schutz staatlicher Geheimnisse   47
        B. Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt   48    
        C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord   59  
        D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit, Gesundheit und Moral   62
        E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen   63
        F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen    65
        G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt   66
        H.  Weitere öffentliche Interessen   70
    7. Beschränkungen der journalistischen Recherche   71
    8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)   73
    9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)   76
    10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)   77

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit (Art. 17 und 16 Abs. 3 BV; Art. 10 EMRK)
    1. Informationszugang gestützt auf die EMRK   78
    2. Informationszugang gestützt auf Bundesrecht (BGÖ, Archivierungsgesetz)   81
    3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht   84
    4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)   87
    5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)
        A.  Öffentlichkeit der Verhandlung   88
        B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung    89
        C.  Weitere Aspekte   90
    6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen   91

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)   92

IV.  Radio und Fernsehen (Art. 93 BV; Art. 10 EMRK)
    1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen
        A.  Bundesgerichtspraxis   95
        B.  Rechtsprechung des EGMR   97
    2. Weitere Aspekte   101

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation (Art. 16, 17 und 27 BV; Art. 10 EMRK)
    1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen   104
    2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen
        A.  Haftung für eigene Äusserungen, Links und anderes Weiterverbreiten   105
        B.  Haftung für Kommentare von Dritten   107
        C.  Weitere Aspekte   110
    3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten   111
    4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich   113



Einleitung

1

Die Rechtsprechung des Jahres 2022 beinhaltet neben zahlreichen Entscheiden zu bekannten Rechtsfragen auch eine Reihe von grundlegenden Urteilen mit Leitcharakter. Dazu gehören die Urteile zur Klagebefugnis des Gemeinwesens gegen rufschädigende Medienberichte, zum Rechtsschutz gegen die Löschung nutzergenerierter Kommentare im Online-Angebot der SRG und zur Verhinderung rassistischer Userkommentare auf sozialen Plattformen.

2

Die Berichterstattung zur verfassungs- und menschenrechtlichen Kasuistik ergänzt wie in den Vorjahren die bereits in medialex erschienenen Jahresübersichten zur Rechtsprechung auf Gesetzesstufe (zum Strafrecht, Programmrecht, Zivilrecht und zum BGÖ):

Miriam Mazou/Marie Besse, Morceaux choisis de jurisprudence pénale rendue durant l’année 2022 en lien avec les médias, medialex 05/23 vom 6. Juni 2023

Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2022 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, medialex 06/23 vom 6. Juli 2023.

– Louis Wéry/Jonas Dupraz, Aperçu de la jurisprudence fédérale, cantonale et internationale rendue durant l’année 2022 en matière de droit civil en lien avec les médias, medialex 08/23 vom 9. Oktober 2023.

Daniel Ladanie-Kämpfer/Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2022 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/23 vom 11. April 2023.

Einzelne der in diesen Übersichten erörterten Bundesgerichtsentscheide werden in der vorliegenden Zusammenstellung ebenfalls thematisiert, falls sie verfassungs- oder konventionsrechtliche Fragen aufwerfen.

3

Wie üblich greift die Entscheidübersicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige zentrale Urteile der Lausanner und der Strassburger Rechtsprechung heraus. Sie will die wichtigsten staats- und menschenrechtlichen Entwicklungen des Rechtsprechungsjahres 2022 auf dem Gebiet freier (Massen-)Kommunikation dokumentieren und punktuell würdigen.

4

Die Übersicht folgt der gleichen Systematik wie in den Vorjahren. Ausgangspunkt ist die etablierte Dogmatik für die Beschränkung von Freiheitsrechten: Zunächst ist zu klären, ob überhaupt eine staatliche Beschränkung des grundrechtlich garantierten Freiraums vorliegt (nachstehend I/2). In einem zweiten Schritt fragt sich, ob der hoheitliche Eingriff sämtliche Voraussetzungen für eine rechtmässige Grundrechtsbeschränkung (Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK) erfüllt (nachstehend I/3-6). Spezielle Abschnitte widmen sich der freien Recherche (I/7), dem journalistischen Quellenschutz (I/8) sowie der staatlichen Pflicht zur Gewährleistung und zum aktiven Schutz freier Kommunikation (I/9). Behandelt werden sodann Rechtsfragen des Zugangs zu amtlichen Informationen (II) und des oft mit der Medienfreiheit kollidierenden Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (III). Den Abschluss bilden die verfassungs- und konventionsrechtlichen Aspekte von Radio und Fernsehen (IV) und die Rechtsprechung zur Online-Kommunikation (V).

I. Medien-, Meinungs-, Wissenschafts-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit

1. Allgemeines

5

Im Berichtsjahr stellte sich verschiedentlich die Frage, welches von verschiedenen Grundrechten durch einen staatlichen Eingriff beschränkt wird. Auch die Opfereigenschaft als Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung beschäftigte die Justiz mehrmals.

2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation

A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?

6

BGE 148 II 273 (Einsicht ins Bundesarchiv) hält fest, dass die einem Historiker verweigerte Einsicht in Akten des Bundesarchivs das in Artikel 20 der Bundesverfassung garantierte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit beschränkt (E. 6.5.2). Der bundesgerichtliche Leitentscheid hält fest, Art. 20 BV sei bei Einsichtsgesuchen zum Zwecke historischer Forschung durchaus tangiert, selbst wenn das Archivierungsgesetz kein eigentliches Wissenschaftsprivileg verankere. Die zuständigen Bundesbehörden müssen in ihrer Güterabwägung die Wissenschaftsfreiheit gebührend berücksichtigen. (Näheres zu dieser Abwägung hinten Rn. 82).

7

Den verbotenen Besitz von Pornografie im Gefängnis überprüfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil „Chocholáč c. Slowakei“ 81292/17 vom 07.07.2022 [Importance Level (IL) 2]. Er tat dies unter dem Blickwinkel des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK – Eingriff im Falle eines lebenslänglich inhaftierten Mörders unverhältnismässig), nicht aber hinsichtlich des Anspruchs auf Zugang zu Informationen (Art. 10 EMRK).

B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?

a) Wird das Grundrecht überhaupt beschränkt?
8

Die Bestrafung einer Menschenrechtsaktivistin wegen Verletzung einer russischen Gesetzesvorschrift zur Meldung ausländischer Bewohner tangierte die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) nicht. Im EGMR-Urteil „Kotlyar c. Russland“ (Scheinmeldung an die Behörde) 38825/16 vom 12.07.2022 [Importance Level (IL) 2] verneinte die 3. Kammer einstimmig, dass die Strafe für die aus Protest gegen die russischen Meldevorschriften eingereichte Scheinmeldung von mehr als 100 angeblich in ihrer Wohnung lebenden Migranten einen staatlichen Eingriff in die freie Kommunikation bedeutete. Das russische Gesetz ziele nicht auf die Beschränkung einer kommunikativen Tätigkeit (“communicative activity”). Die Aktivistin hatte ihre Auffassung in den Medien und in Schreiben an die Behörden kundtun können. (Strafrechtlich verbotene) Handlungen, die nicht zur Kundgabe der eigenen Auffassung nötig sind, bewegen sich laut EGMR ausserhalb des Geltungsbereichs der Meinungsfreiheit. In einer solchen Konstellation sind die Beschränkungsvoraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 EMRK (gesetzliche Grundlage, legitimier Eingriffszweck, Notwendigkeit der Sanktion) nicht zu prüfen. Bei Strafsanktionen greift immerhin Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz). Dieses Menschenrecht wurde im Fall der Aktivistin missachtet.

b) Verursacht die Grundrechtsbeschränkung einen erheblichen Nachteil (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK)?
9

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff

10

Gemäss ständiger Rechtsprechung kennt die EMRK keine Popularbeschwerden für nicht direkt betroffene Personen. Wer Beschwerde führt, muss von der Wirkung eines staatlichen Eingriffs nachteilig betroffen sein und ein berechtigtes persönliches Interesse an dessen Beendigung haben. Dies verneinte der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Ines de Pracomtal + Fondation Jérôme Lejeune c. Frankreich“ (Kurzfilm über Downsyndrom)34701/17 + 35133/17 vom 07.07.2022 [IL 3]. Die französische Medienregulierungsbehörde CSA (Conseil supérieur de l’audiovisuel) hatte im Juli 2014 ein Schreiben an verschiedene Fernsehveranstalter gesandt. Diese hatten in ihrem Werbeblock einen von der Stiftung Jérôme Lejeune mitfinanzierten Kurzfilm mit dem Titel „Chère future maman“ ausgestrahlt. Darin wenden sich junge Menschen mit Downsyndrom an eine fiktive schwangere Frau, die eben erfahren hat, dass sie ein Kind mit Trisomie 21 erwartet. Der CSA schrieb den Sendunternehmen, dieser Film sei weder als Werbung noch als Einschaltung im allgemeinen Interesse zu qualifizieren. Sie sollten künftig achtsamer mit der Ausstrahlung von kontroversen Inhalten umgehen. In einer Verfügung hielt der CSA fest, die Ausstrahlung im Werbeblock sei unangemessen. Rechtsmittel gegen den Brief und die Verfügung des CSA lehnte der Conseil d’État ab. 2017 verweigerten die Sendeunternehmen die von der Stiftung gewünschte erneute Ausstrahlung des Kurzfilms zum Welttag des Downsyndroms. Gegen das Verhalten der Sender wehrte sich die Stiftung bei der französischen Justiz nicht. Ein dreiköpfiger Ausschuss der 5. Kammer erklärte die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Zwar sei davon auszugehen, dass es zwischen dem Beschluss des CSA und der abgelehnten Ausstrahlung einen Zusammenhang gebe. Der Nichtausstrahlungsentscheid sei aber nicht vom CSA gefällt worden, sondern von einem anderen Akteur. Der Stiftung fehle die von Art. 34 EMRK verlangte Opfereigenschaft und ihre Beschwerde sei mangels erheblichen Nachteils unzulässig (Art. 35 Abs. 3 Bst. a EMRK).

11

Die Opfereigenschaft fehlte auch beim EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Miska Teleradiokompaniya Chernivtsi, Tov c. Ukraine“ (ursprünglich verweigerte Lizenz für digitale TV-Verbreitung) 55592/13 vom 01.09.2022 [IL 3]. Einer Fernsehveranstalterin war 2011 die Lizenz für die digitale terrestrische Programmverbreiterin verweigert worden. Sie musste sich bis 2019 gedulden, bis sie die gewünschte Lizenz erhielt. In der Zwischenzeit konnte sie ihr Fernsehprogramm in analoger Technologie ausstrahlen. Sie war daher zu keinem Zeitpunkt daran gehindert, ihr Publikum zu bedienen. Das Unternehmen war kein Opfer einer Konventionsverletzung (Art. 34 EMRK). Offensichtlich unbegründet war die Beschwerde im Fall „Teleradiokompaniya Era, Tov c. Ukraine“ (verweigerte Lizenz für digitale TV-Verbreitung)24064/13 vom 01.09.2022 [IL 3]. Die beschwerdeführende Fernsehveranstalterin war 2011 bei der Vergabe digitaler Lizenzen leer ausgegangen. Sie hatte allerdings eine Lizenz zur Verbreitung über Satellit, mit der sie ein grösseres Publikum hätte erreichen können als mit der digitalen terrestrischen Verbreitung ihres Fernsehprogrammes. Ein dreiköpfiger Ausschuss der 5. Kammer des EGMR erklärte die Beschwerde als unzulässig.

Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)

12

Eine immer wichtigere Hürde für die inhaltliche Prüfung staatlicher Eingriffe in die freie Kommunikation ist Artikel 17 EMRK (“Missbrauchsklausel”). Diese Konventionsbestimmung richtet sich gegen den Missbrauch der EMRK-Rechte durch Handlungen, die auf Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechtsansprüche und Freiheiten zielen: Wer im Sinne von Art. 17 ein EMRK-Recht missbraucht, verlässt den konventionsrechtlichen Schutzbereich. In besonders krassen Fällen von Hassrede hat es der Gerichtshof daher abgelehnt, nationale Schuldsprüche auf ihre Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) zu untersuchen (vgl. den vom EGMR publizierten Guide on Article 17 of the European Convention on Human Rights – Prohibition of abuse of rights; www.echr.coe.int/Documents/Guide_Art_17_ENG.pdf). Im Berichtsjahr wurde Artikel 17 EMRK in verschiedenen Fällen thematisiert, doch kam er letztlich nicht zur Anwendung.

13

Im EGMR-Urteil „Zemmour c. Frankreich“ (Hass gegen Muslims)63539/19 vom 20.12.2022 [IL 2] prüfte der Gerichtshof das Argument der französischen Regierung, die islamfeindlichen Interviewaussagen eines umstrittenen Politikers stellten einen Missbrauch der Konventionsrechte dar. Der Gerichtshof schilderte in seiner Urteilsbegründung (§ 25-28) seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 17 EMRK und hielt fest, die provokativen Äusserungen seien nicht gravierend genug. Der Gerichtshof prüfte deshalb, ob Zemmours strafrechtliche Verurteilung sämtliche Voraussetzungen für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit erfüllte (Art. 10 Abs. 2 EMRK), ­ was er einstimmig bejahte (zur Prüfung von Art. 10 Abs. 2 EMRK in diesem Fall vgl. hinten Rn. 53).

14

In anderen Fällen erwähnte der Gerichtshof Art. 17 EMRK, liess aber letztlich offen, ob die Missbrauchsklausel verletzt war. Dazu gehörte der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Alain Bonnet c. Frankreich“ (Chaplin vor Davidstern) vom 25.01.2022 N° 35364/19 (vgl. dazu hinten Rn. 59). Ebenfalls offen gelassen wurde die Anwendbarkeit von Art. 17 EMRK in den EGMR-Urteilen „Taganrog LRO u.a. c. Russland“ N° 32401/10 u.a. vom 07.06.2022 sowie „Ekrem Can u.a. c. Türkei“ N° 10613/10 vom 08.03.2022.

15

Kommentar: Selbst wenn der Gerichtshof 2022 letztlich keinen Missbrauch freier Kommunikation nach Art. 17 EMRK bejaht hat, ist diese Vorschrift in der Strassburger Rechtsprechung von unveränderter Aktualität. Dies belegt etwa der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Lenis c. Griechenland“ 47833/20 vom 27.06.2023 [IL 2]. Darin verweigerte der Gerichtshof dem Verfasser eines homophoben Blogposts die von ihm verlangte Prüfung seiner Verurteilung auf die Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Seine Publikation gehöre nicht nur in die Kategorie schwerster Formen der Hassrede, sondern habe auch zur Gewalt aufgestachelt. Anders als in den 2022 beurteilten Fällen war für den Gerichtshof in dieser Konstellation die Schwelle zum Missbrauch der Konventionsrechte überschritten.

3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

16

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jede Beschränkung grundrechtlich geschützter Kommunikation eine Gesetzesvorschrift, die eine nach den Umständen vernünftige Vorhersehbarkeit staatlichen Einschreitens ermöglicht. In eher seltenen Fällen hat der EGMR das Fehlen einer ausreichend präzise formulierten Gesetzesvorschrift moniert. Dazu gehört das Urteil „Karuyev c. Russland“ (Spucken auf Putin-Fotografie)4161/13 vom 18.04.2022 [IL 2]. Im Rahmen einer Performance hatte der oppositionelle Aktivist Karuyev auf eine Fotografie von Präsident Putin gespuckt. Für die Verurteilung zu einer 15tägigen Freiheitsstrafe gab es nach Auffassung der 3. Kammer des EGMR im russischen Recht keine genügende Grundlage. Der Gerichtshof brauchte daher nicht zu prüfen, ob der Schuldspruch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig (verhältnismässig) war. Zur Diskussion der Gerichtsminderheit über den Verhältnismässigkeitsaspekt vgl. hinten Rn. 23.

4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

17

Staatliche Beschränkungen grundrechtlich geschützter Kommunikation kommen nur in Frage, wenn ein legitimer Eingriffszweck vorliegt. Art. 36 Abs. 2 BV verlangt ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter. Art. 10 Abs. 2 EMRK tut dies im Kern der Dinge ebenfalls, listet die einzelnen zulässigen Beschränkungsziele aber im Konventionstext auf. In der Strassburger Rechtsprechung gab es im Berichtsjahr ab und zu Diskussionen darüber, welche von verschiedenen denkbaren Eingriffszwecken in einem bestimmten Fall in die Abwägung einfliessen sollte und welche nicht.

18

Im Grundsatzurteil „NIT S.R.L. c. Republik Moldau“ (Lizenzentzug) N° 28470/12 vom 05.04.2022 [IL Key cases] akzeptierte die Grosse Kammer des EGMR, dass der Entzug einer Fernsehlizenz wegen einseitiger und tendenziöser Berichterstattung dem legitimen Zweck diente„ die “Rechte anderer” (Art. 10 Abs. 2 EMRK) zu schützen. Nicht zu überzeugen vermochte den Gerichtshof hingegen das Argument der moldawischen Regierung, der Lizenzentzug habe ebenfalls der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung gedient (zur anschliessenden Güterabwägung des EGMR zwischen den Rechten anderer und der Medienfreiheit vgl. hinten Rn. 97).

19

Unterschiedliche Auffassungen über die massgebenden Beschränkungsziele gab es in der 1. Kammer beim EGMR-Urteil „Rabczewska c. Polen“ (Bibelbeschimpfung durch Popsängerin)8257/13 vom 15.o9.2022 [IL 2]. Nach Auffassung der Kammermehrheit bezweckte ein wegen öffentlicher Verletzung religiöser Gefühle (Art. 196 des polnischen Strafgesetzbuchs) verhängter Schuldspruch den Schutz der Rechte anderer (§ 55 der Urteilsbegründung). In ihrer Minderheitsmeinung empfahlen die beiden Richter Gilberto Felici (San Marino) und Ioannis Ktsitakis (Griechenland) ein neues Vorgehen. Staatliche Eingriffe gegen religionskritische Äusserungen sollte der EGMR nicht mehr mit dem Eingriffszweck des Schutzes privater Rechte begründen, sondern allein mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung (religiöser Frieden). Dabei stützte sich die Minderheit auf die 2007 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats verabschiedete Empfehlung 1805 (2007) über Blasphemie, religiöse Beleidigungen und Anstachelung zum Hass gegen Menschen aufgrund ihrer Religion. In Ziffer 15 fordert sie, es seien nur religionsbezogene Äusserungen zu bestrafen, “which intentionally and severely disturb public order and call for public violence”. In die gleiche Richtung argumentierte die Menschenrechtsorganisation Article 19 in ihrer Drittintervention an den Gerichtshof. (Zur Güterabwägung des EGMR in dieser Angelegenheit vgl. hinten Rn. 63).

5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen (guter Ruf u.a.)

A. Schutz des Ansehens (guter Ruf, Art. 10 Abs. 2 EMRK)

20

Wie üblich beschäftigte die Kollision zwischen Meinungsfreiheit und dem in Art. 10 Abs. 2 EMRK ausdrücklich erwähnten Schutz des guten Rufs sowohl den EGMR als auch das Bundesgericht. Dabei geht es nicht nur um Vorwürfe gegen Einzelpersonen, sondern immer öfter auch gegen Unternehmen, Vereinigungen oder Behörden. Besonders wichtig ist ein Grundsatzurteil des EGMR zur Klagebefugnis des Gemeinwesens (siehe Rn. 29).

a) Vorwürfe im politischen Zusammenhang (public figures)
21

Im EGMR-Urteil „Verein gegen Tierfabriken (VgT) & Kessler c. Schweiz N° 21974/16 vom 11. Oktober 2022 [IL 3] bemängelte ein Dreierausschuss der 3. EGMR-Kammer, dass der Beschwerdeführer zivilrechtlich verurteilt worden war, weil er einen gewählten Politiker aus dem Kanton Freiburg in seiner Persönlichkeit verletzt hatte. In seinen Broschüren hatte der VgT den damaligen Staatsrat Pascal Corminboeuf aus tierschützerischer Optik scharf angegriffen. Der EGMR erinnerte daran, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Amtshandlungen von Politikern besonders weit gesteckt sind. Die abwertende Wortwahl in der Broschüre (z.B. „Ochse“ und „Abfall“) sprengte diese Grenzen nicht. Überdies warf die Kammer in ihrem einstimmigen Entscheid der schweizerischen Ziviljustiz vor, sie habe die vom VgT ins Feld geführten Argumente (bzw. Beweismittel) nicht ausreichend geprüft und die geforderte Abwägung zwischen Corminboeufs Recht auf Privatleben und dem Recht des Vereins auf freie Meinungsäusserung unterlassen. Vor dem Hintergrund einer unerschrockenen Debatte zu politischen Angelegenheiten waren die ausgesprochenen zivilrechtlichen Sanktionen unverhältnismässig. Die Pflichten zur Entfernung der Broschüren von der VgT-Website und zur Veröffentlichung des Urteilstenors in drei Zeitungen waren geeignet, eine abschreckende Wirkung (“chilling effect”) zu entfalten.

22

Kommentar: Christoph Born hat in seiner Urteilsbesprechung vom 8. Februar 2023 (Ein Politiker muss sich mehr gefallen lassen als eine einfache Privatperson, medialex 01/23) auf vereinzelte Schwachstellen der Strassburger Urteilsbegründung hingewiesen. Gewisse Unschärfen des EGMR-Urteils könnten damit zu tun haben, dass der Gerichtshof davon ausging, hier brauche er für einmal nicht einen komplexen Grenzfall subtil auszubalancieren. Auf dem sonst oft heiklen Terrain kollidierender Konventionsrechte war der Fall VgT & Kessler für den EGMR eine relativ klare Angelegenheit. Dies dokumentiert seine Kernaussage: Das Bundesgericht blieb eine überzeugende Begründung dafür schuldig, weshalb der Anspruch des Regierungsmitglieds Corminboeuf auf Schutz seines Rufes über das Recht auf die Äusserung unverblümter Kritik an einem gewählten Magistraten gestellt werden musste. Im politischen Meinungsstreit dürfen verbale Angriffe auch auf die Person der Akteure zielen. Wichtig ist, dass die beissende Kritik des VgT die Amtsführung des Staatsrats aufs Korn nahm und nicht etwa Vorgänge aus seiner Privatsphäre. Angesichts der offenkundig unzureichenden Argumentation der Schweizer Ziviljustiz war es folgerichtig, dass der EGMR die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren für Fälle gefestigter Rechtsprechung mit bloss drei Richtern erledigen konnte (Ausschuss nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b EMRK für Fälle von “well-established case-law of the Court”). Aus Strassburger Sicht handelte es sich hier also gewissermassen um einen Dutzendfall. Ob er aus schweizerischer Sicht ein Ausnahmefall bleiben wird, bleibt abzuwarten. Beim Gerichtshof ist ein weiteres Verfahren gegen ein zivilrechtliches Urteil des Bundesgerichts hängig (Beschwerde N° 14652/22 “Benito Perez u.a. c. Schweiz” zum Urteil 5A_612/2019 der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 10.09.2021 über eine rufschädigende Publikation der Tageszeitung “Le Courrier”).

23

Beim vorne (Rn. 16) erwähnten EGMR-Urteil „Karuyev c. Russland“ (Spucken auf Putin-Fotografie)4161/13 vom 18.04.2022 [IL 2] äusserten sich zwei Gerichtsmitglieder zur Frage der Verhältnismässigkeit einer Bestrafung. In seiner abweichenden Minderheitsmeinung bezeichnete der russische Richter Dmitry Dedov den Schuldspruch als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft. Nicht zuletzt zum Erhalt einer friedfertigen gesellschaftlichen Atmosphäre sei es ein universelles und fundamentales Prinzip, dass Meinungen respektvoll zu äussern sind. Die an Hassrede grenzende Respektlosigkeit des oppositionellen Aktivisten Karuyev sei gefilmt und über Internet verbreitet worden. Sie gehöre bestraft. Diametral anderer Auffassung war der albanische Richter Darian Pavli. Der überwiegend satirische Protest gegen das russische Staatsoberhaupt habe die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt und auch nicht zu einem polizeilichen Einschreiten geführt. Pavli erinnerte daran, dass in Osteuropa unlängst Personen für das Erzählen von Witzen über Politbüromitglieder in Arbeitslager gesteckt worden seien. Auch in Demokratien sollte der Respekt vor der Staatsspitze nicht mit der Androhung von Freiheitsstrafen gesichert werden.

24

Dass vulgäre Kritik an Politikern über das Ziel hinausschiessen kann, belegte etwa das EGMR-Urteil „Pretorian c. Rumänien” (Bastard) N° 45014/16 vom 24.05.2022 [IL 3]. Eine Wochenzeitung beleidigte in einem satirischen Text einen Politiker u.a. als “liberalen Bastard”, machte sexuelle Unterstellungen und spielte auf Alkoholmissbrauch an. Für die überspitzten und teils auf blossen Gerüchten beruhenden, stigmatisierenden Werturteile gab es keine ausreichende Tatsachengrundlage, und der Politiker hatte diesen journalistischen Exzess auch nicht provoziert.

b) Vorwürfe gegen andere öffentlich exponierte Akteure
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Die ehrenrührige Kritik an Tierschützern beurteilte die II. zivilrechtliche Abteilung in BGer 5A_654/2021 vom 13.01.2022 (Fernsehen Tele Top ­ Mahnwache). In seiner News-Sendung vom 10. November 2018 kritisierte das Regionalfernsehen Tele Top V den Verein gegen Tierfabriken (VgT) und Erwin Kessler (bis zu seinem Tod im September 2021 Präsident und Geschäftsführer des VgT). Die Auswahl der gezeigten Szenen aus einem vom VgT veröffentlichten Original-Video suggerierte laut Bundesgericht dem Fernsehpublikum, dass der VgT einem Schafzüchter aus Herrenhof TG grundlos strafbares Verhalten vorgeworfen hatte (Tierquälerei). Mit dem von ihr selbst zusammengeschnittenen und um nachgestellte Aufnahmen ergänzten Videoausschnitt habe die Tele Top-Redaktion den Anspruch des VgT, als ehrliche und der Sache des Tieres verpflichtete Organisation zu gelten, empfindlich herabgesetzt. Vergeblich berief sich Tele Top auf seinen Informationsauftrag als Medienunternehmen. Dieser vermag nach bundesgerichtlicher Praxis die öffentliche Verbreitung von Unwahrheiten nicht zu rechtfertigen (E. 4.2). Zur strafrechtlichen Problematik des heimlich erstellten Originalvideos aus dem Schafstall vgl. hinten Rn. 40ff.

26

Kommentar: Fast drei Jahre vor dem Bundesgericht befasste sich bereits die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) mit dem gleichen Beitrag der Fernsehsendung “Top News”. In ihrem Entscheid b. 802 vom 29.03.2019 bejahte die UBI-Mehrheit einen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG). Für das Fernsehpublikum sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der ausgestrahlten Videosequenz teils um nachgestellte Szenen handelte und dass die ausgewählten Originalbilder vergleichsweise harmlos waren. Überdies habe es Tele Top unterlassen, dem Publikum notwendige Hintergrundinformationen zur Mahnwache des VgT zu vermitteln. Steht beim UBI-Entscheid die Optik des Publikums im Vordergrund, geht es beim Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung um die Sichtweise des in seinen Persönlichkeitsrechten betroffenen Vereins.

27

Keine public figure war gemäss EGMR-Urteil „Mesic c. Kroatien“ (Anwalt eines Strafanzeigers) 19362/18 vom 05.05.2022 [IL 2] der vom damaligen Staatspräsidenten Stjepan Mesić angegriffene Anwalt eines Mannes, der 2006 in Frankreich im Namen seines Klienten eine Strafanzeige gegen elf Personen eingereicht hatte (wegen Beihilfe zum Mord und Erpressung durch eine kriminelle Organisation). Auf Anfrage von Medienschaffenden hatte sich der Anwalt jeglichen Kommentars zur von ihm eingereichten Anzeige enthalten. Er habe sich deshalb nicht willentlich ins öffentliche Rampenlicht begeben (§ 96).

c) Rufschädigende Vorwürfe gegen besonders geschützte Personen
28

Die Begründung des EGMR-Urteils Patrício Monteiro Telo de Abreu c. Portugal“ (Satirische Politcartoons) N° 42713/15 vom 07.06.2022 [IL 2] verdeutlicht, dass ehrenrührige Publikationen besonders problematisch sind, wenn sie den guten Ruf weiblicher Personen durch die Verwendung sexistischer Klischees beeinträchtigen (ausführlicher zu diesem Fall hinten Rn. 57).

d) Weitere Aspekte: Klage von Gemeinwesen als Konventionsverstoss
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In einem Grundsatzurteil hat der Gerichtshof die Aktivlegitimation des Gemeinweisens für persönlichkeitsrechtliche Klagen behandelt. Das EGMR-Urteil „OOO Memo c. Russland” (Klagebefugnis für Gemeinwesen) N° 2840/10 vom 15.03.2022 (IL Key cases) bejahte einen Konventionsverstoss durch eine Verleumdungsklage, die eine russische Regionalbehörde gegen die Betreiber der russischen Webseite Kavkazskiy Uzel eingereicht hatte. Im beurteilten Fall ging es um eine Zivilklage als Reaktion auf einen Online-Artikel, der das Exekutivorgan wegen der Kürzung von Mitteln an die Stadt Wolgograd kritisiert hatte. Die Regionalbehörde empfand dies als Vorwurf unsauberer Tätigkeit und erwirkte bei der Ziviljustiz, dass Kavkazskiy Uzel eine Richtigstellung publizieren musste. Der EGMR hielt fest, die Zulassung einschüchternder Verleumdungsklagen durch Regierungsstellen belaste die beklagten Medien übermässig. Solche Ehrenschutzverfahren könnten ihre Funktion als Informationsquelle und als Wachhunde der Öffentlichkeit (public watchdogs) beeinträchtigen. Die Interessen eines staatlichen Exekutivorgans an seiner intakten Reputation unterschieden sich ganz erheblich vom Anspruch auf Wahrung des guten Rufs, der neben natürlichen Personen auch jenen juristischen Personen zusteht, die im wirtschaftlichen Wettbewerb stehen (seien es private oder öffentliche Unternehmen). Ehrverletzungsverfahren von Körperschaften mit staatlichen Befugnissen dienten hingegen nicht dem berechtigten Zweck des “Schutzes des guten Rufes … anderer” (Artikel 10 Absatz 2 EMRK). Der EGMR verwies auf das Machtgefälle und hielt fest, es sei kein legitimes Ziel, Exekutivbehörden durch Gerichtsverfahren vor journalistischer Kritik abzuschirmen. Ein legitimer Zweck für die Beschränkung der Medienfreiheit existiere bloss in Fällen, in denen sich ein Gemeinwesen als Marktteilnehmer bei einem Zivilgericht für seine wirtschaftliche Reputation wehre. Überdies könnten erkennbar angegriffene Behördenmitglieder in ihrem eigenen Namen klagen. Das Gemeinwesen dürfe hingegen aus konventionsrechtlicher Sicht nicht als aktivlegimitierte Klagepartei auftreten.

30

Kommentar: Das Leiturteil wurde zwar einstimmig gefällt, doch wehrten sich drei von sieben Gerichtsmitgliedern gegen die grundsätzliche Argumentationslinie der Mehrheit. Gemäss Minderheitsauffassung fehlten ausreichenden Gründe für die radikale Abkehr von der bisherigen Strassburger Rechtsprechung. In mehreren früheren Fällen habe der EGMR einen legitimen Eingriffszweck bejaht und eine einzelfallweise Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, bspw. unlängst im Fall “Freitas Rangel c. Portugal” N° 78873/13 am 11.01.2022 (Beleidigung richterlicher und staatsanwaltlicher Verbände, § 53). Nach Ansicht der unterlegenen Minderheit sollte der EGMR nicht ausschliessen, dass die betroffene Behörde beim Schutz ihres Ansehens ein berechtigtes Anliegen verfolge. Deshalb sei stets eine Güterabwägung angezeigt (die vorliegend zugunsten der Medien ausfallen würde). Der vierköpfigen Kammermehrheit ging es jedoch unverkennbar darum, ein deutliches Zeichen für die Medienfreiheit zu setzen. In § 23 seiner Urteilsbegründung erwähnte der EGMR denn auch erstmals die hochaktuelle Problematik der SLAPPs (Strategic Litigation Against Public Participation = Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung), die der Europarat in einer Empfehlung an seine Mitgliedstaaten aufgreifen will (zum Thema siehe auch REGULA BÄHLER, «<SLAPP> und <SLAPP-back>: Goliath und David», medialex 02/22).

B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen

31

Bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen steht regelmässig die Frage im Zentrum, ob unzutreffende Vorwürfe im Einklang mit der journalistischen Ethik geäussert wurden und ob Medienschaffende mit der Sorgfalt gehandelt haben, die verantwortungsvoller Journalismus gebietet. Die Rechtsprechung zu diesen Fragen war auch im Berichtsjahr umfangreich. Anschaulich geschildert werden die grossen Linien der Judikatur in der Dissertation von Nora Camenisch, Journalistische Sorgfalt: Rechtliche und medienethische Anforderungen, Zürich 2022 und in Camenischs Aufsatz «Sorgfaltspflichten zu kennen ist essenziell – Leitlinien und Unterschiede der rechtlichen und medienethischen Anforderungen an die journalistische Sorgfalt», medialex 04/23 vom 5. Mai 2023.

32

In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gab es wie üblich Beispiele von ausreichender und unzureichender Sorgfalt. Sie betrafen allerdings nicht journalistische Äusserungen, sondern von Privaten erhobene Vorwürfe. Der Entlastungsbeweis des guten Glaubens scheiterte etwa beim ehrverletzenden und unzutreffenden Vorwurf der Entsorgung giftiger Abfälle (Bundesgerichtsurteil 6B_1461/2021 vom 29.08.2022). Der Nachweis ausreichender Sorgfalt gelang hingegen bei dem vom BGer 6B_1296/2021 (Vorwurf der Spielmanipulation) vom 30.06.2022 beurteilten Bericht über die Verfehlungen von Verantwortlichen eines albanischen Fussballclubs. Nach den Worten des Bundesgerichts gab es ausreichende Gründe für die in einem Bericht an die Ethikkommission der UEFA erhobenen Vorwürfe gegen die Verantwortlichen des Proficlubs, der wegen systematischer Spielmanipulation sanktioniert worden war.

33

Mit der Sorgfalt rufschädigender Publikationen von Medienschaffenden befasste sich der EGMR 2022 in mehreren Fällen. In der Strassburger Judikatur gab es auch im Berichtsjahr mehrere Beispiele für genügende und ungenügende Sorgfalt bei der journalistischen Recherche. Ausreichend sorgfältig handelte eine kleine satirische Zeitschrift, welche die Profiteure des Hafenmonopols von Madeira kritisiert hatte (EGMR-Urteil „Welsh & Silva Canha c. Portugal“ (Madeira) N° 58106/15 vom 30.08.2022 [IL 3]). Bei ihren Vorwürfen gegen ein Vorstandsmitglied durfte sie sich in guten Treuen auf die Publikationen verlässlicher Dritter stützen (überregionale Zeitungen). Eine unzureichende Überprüfung gravierender Vorwürfe bemängelte der Gerichtshof hingegen im Urteil „Azadliq und Zayidov c. Aserbaidschan“ (Korruptionsmaschine im Umfeld des Präsidenten) N° 20755/08 [IL 2]. Die von einer Tageszeitung ohne minimalen Faktencheck als Tatsachen präsentierten Korruptionsgerüchte rechtfertigten eine Sanktion. Die Höhe der Entschädigungsbeträge war allerdings überrissen. Sie betrug im Falle des verurteilten Chefredaktors mehr als das Neunfache des durchschnittlichen Jahresgehalts.

34

Ein besonderes Augenmerk legt der EGMR auf die Verbreitung der Auffassung von Drittpersonen durch Journalistinnen und Journalisten. Nach etablierter Strassburger Rechtsprechung braucht es besonders überzeugende Gründe, wenn Medienschaffende für die blosse Schilderung ehrenrühriger Äusserungen von Aussenstehenden verantwortlich gemacht werden sollen. Sie fehlten etwa beim EGMR-Urteil „ZAO Informatsionnoye agentstvo ‘Rosbalt’ c. Russland“ (verdächtige Dissertation eines Politikers) N° 16503/14 vom 24.05.2022 [IL 3]. Konventionswidrig war auch die zivilrechtliche Verurteilung von Medienschaffenden, die dem Geheimdienstchef den Missbrauch seiner Amtsgewalt in einer Privatangelegenheit vorgeworfen hatten. Das EGMR-Urteil „Kostova & Apostolov c. Nordmazedonien“ (Vorwürfe gegen Geheimdienstchef) N° 38549/16 vom 05.04.2022 [IL 3] hält fest, dass sich der Artikel der Wochenzeitung auf Aussagen eines Beamten stützte, die sich die Medienleute nicht zu eigen gemacht und die sie auch zu verifizieren versucht hatten. Anders präsentierte sich die Situation jedoch beim Dokumentarfilm, der im EGMR-Urteil „Ghimpu u.a. c. Republik Moldau“ (Erstürmung des Präsidentenpalasts) 24791/14 vom 01.02.2022 [IL 3] zu beurteilen war. Im Film ging es um die Verantwortung der Liberalen Partei und ihrer Vorsitzenden für die gewalttätigen Ausschreitungen nach den Wahlen von 2009. Der Filmautor hatte nicht nur die Aussagen seiner Interviewpartner wiedergegeben, sondern seine weitergehenden persönlichen Stellungnahmen hinzugefügt.

C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor

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Eine zulässige Satire bejahte das EGMR-Urteil Patrício Monteiro Telo de Abreu c. Portugal“ (Satirische Politcartoons) N° 42713/15 vom 07.06.2022 [IL 2]. Ausführlicher zu diesem Fall hinten Rn. 57.

D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens

a)  Unschuldsvermutung, Recht auf fairen Prozess, Resozialisierung
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Im EGMR-Urteil „RTBF c. Belgien (Nr. 2)“ (Sexvideos von Ringkämpfen)417/15 vom 13.12.2022 [IL 3] beanstandete der Gerichtshof eine geringfügige Sanktion, welche die belgische Ziviljustiz nach einem 52-minütigen Fernsehbericht über ein tatverdächtiges Paar ausgesprochen hatte. Die im Januar 2006 ausgestrahlte TV-Reportage zeigte Aufnahmen einer Hausdurchsuchung, die im Anschluss an die Anzeige einer jungen Frau vorgenommen worden war. In der Wohnung des angezeigten Paars beschlagnahmten die Polizeikräfte Sex-Videokassetten der vom Paar veranstalteten Ringkämpfe mit nackten (und teils minderjährigen) Personen. Die belgische Ziviljustiz hiess eine Zivilklage des Paars gut und sprach ihm eine symbolische Genugtuungssumme von je einem Euro zu. Sie bemängelte die fehlende Neutralität und den sarkastischen Tonfall der Fernsehreportage. Die 2. Kammer des EGMR war jedoch einhellig der Ansicht, dass der Bericht weder die Unschuldsvermutung verletzt noch einen verpönten “trial by media” geführt habe. Die RTBF-Redaktion hatte auf die Unschuldsvermutung hingewiesen und auch in der nonverbalen Kommunikation die Grenzen des Zulässigen respektiert. Gesamthaft gesehen schilderte die Reportage nach Auffassung des EGMR lediglich eine bestehende Verdachtslage. Wesentlich war für den Gerichtshof auch der Umstand, dass die belgischen Behörden nicht festgestellt hatten, der Fernsehbericht habe die laufenden Ermittlungen beeinträchtigt oder die späteren Entscheide der Strafjustiz (sie verurteilte das Paar 2014) beeinflusst.

37

Zu weit ging die Bezeichnung einer Person als “verurteilter Neonazi”, die vor zwei Jahrzehnten schuldig gesprochen und seither nicht mehr straffällig geworden war. Im EGMR-Urteil „Mediengruppe Österreich GmbH c. Österreich“ (Verurteilter Neonazi) N° 37713/18 vom 26.04.2022 [IL 2] akzeptierte die 4. Kammer des EGMR mit 4 gegen 3 Stimmen ein Zivilurteil auf Unterlassung der fraglichen Bezeichnung und Entschädigung. Vor dem Hintergrund der Resozialisierung von Straftätern betonte die Kammermehrheit das legitime Interesse des Betroffenen, nicht länger mit seinen lange zurückliegenden und aus dem Strafregister gelöschten Taten konfrontiert zu werden (§ 49 un d 70).

b) Behördliche Äusserungen über identifizierte Tatverdächtige
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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern

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Eine Art wirtschaftlichen Ehrenschutz gewährleistet das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das auch 2022 auf journalistische Berichterstattung angewendet wurde. Das Bundesgerichtsurteil 4A_475/2021 (Schwarzarbeit – Millionenskandal) vom 24.03.2022 stützte einen Entscheid des bernischen Handelsgerichts, das keinen UWG-Verstoss erkennen konnte. Die I. zivilrechtliche Abteilung verneinte eine Herabsetzung durch die SRF-Berichterstattung über die Wirtschaftskammer Baselland. Der Titel des Berichts (“Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?”) stelle klar, dass beide Varianten denkbar sind. Zwar bleibe der Begriff “Millionenskandal” als Aufhänger im Gedächtnis haften, doch sei ein Titel notwendigerweise verkürzend (E. 6.3.2). Die von der Beschwerdeführerin behauptete skandalträchtige Diktion sprenge die lauterkeitsrechtlichen Grenzen des Journalismus nicht, zumal Medienschaffende über einen stilistischen Gestaltungsspielraum verfügen müssten und ihr Publikum oft in der Lage sei, reisserische Überschriften, Sensationshascherei oder übermässige Vereinfachungen zu relativieren (E. 6.3.3). Medienberichte über wirtschaftliche Zusammenhänge sind laut Bundesgericht nicht herabsetzend, sofern sie nicht in ein eigentliches Anschwärzen, Verächtlich- oder Heruntermachen ausarten. Eine kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern und deren Angeboten müsse zulässig bleiben (E. 6.3.6).

F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)

a) Recht am eigenen Bild
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Eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB) bejahte das Bundesgerichtsurteil 6B_56/2021 (Aufnahmen aus Schafstall) vom 24.2.2022. Die Strafrechtliche Abteilung akzeptierte den Schuldspruch gegen einen Mann, der 2018 mit starker Zoomfunktion tierquälerische Vorgänge im Schafstall des benachbarten Bauernhofs mit seiner Videokamera dokumentieren wollte. Die verbotenen Aufnahmen stellte er anschliessend dem Präsidenten des Vereins gegen Tierfabriken zu, der sie auf der VgT-Internetseite veröffentlichte. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts verwarf den Einwand, das Verhalten sei wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen erlaubt gewesen. Der Nachbar habe nicht dargelegt, weshalb er mit seinen Beobachtungen nicht primär an die Behörden (Veterinäramt, Polizei oder Staatsanwaltschaft) gelangt war (E. 2.4).

41

Schuldig gesprochen wurde auch VgT-Präsident Kessler, dem das Thurgauer Obergericht eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 230 auferlegte. Kessler verstarb während des Beschwerdeverfahrens. Da seine Erben nicht zur Fortsetzung des Strafverfahrens legitimiert sind, schrieb das Bundesgericht ihre gegenstandslos gewordene Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis ab (Verfügung der Strafrechtlichen Abteilung im Fall 6B_88/2021 vom 31.03.2022).

42

Kommentar: Hinsichtlich der verbotenen Filmaufnahmen ist festzustellen, dass das Bundesgericht eine strenge Linie verfolgt, die auch der journalistischen Dokumentation von Missständen enge Grenzen zieht. Die Aufnahmen aus dem Schafstall in Herrenhof TG und deren anschliessende Publikation führten übrigens nicht nur zu den zwei erwähnten Strafurteilen, sondern auch zu einem Rechtsstreit vor der Ziviljustiz und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Vgl. dazu vorne Rn. 25.

43

Im EGMR-Urteil „I.V.T. c. Rumänien” (Fernsehaufnahmen einer Elfjährigen) N° 35582/15 vom 1.3.2022 [IL 2] betonte der Gerichtshof, dass die vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten zu Aufnahmen von Kindern nicht eine blosse Formalität ist. Sie sei essentiell für den Schutz von Minderjährigen. Hätte die Mutter im fraglichen Fall vom Interview gewusst, hätte sie es verhindern und das Recht ihrer Tochter am eigenen Bild wahren können (§ 54 der Urteilsbegründung; vgl. zu diesem Fall auch hinten Rn. 92).

b) Weitere Beeinträchtigungen der Privatsphäre
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Um die Tonaufnahme und anschliessende Publikation eines Gesprächs durch einen Journalisten ging es im Bundesgerichtsurteil 6B_1241/2020 vom 03.05.2022. In Dreierbesetzung verneinte die Strafrechtliche Abteilung eine Verletzung von Art. 179ter StGB. Massgebend ist nach höchstrichterlicher Praxis die begründete Erwartung des Betroffenen auf Vertraulichkeit seiner Worte. Sie fehlt einer Person, die sich zwecks öffentlicher Rache gegen ihren früheren Vorgesetzten an einen Medienschaffenden wendet und ihm im Lauf des (vom Journalisten heimlich aufgenommenen Gesprächs) freimütig eigene strafbare Handlungen schildert. Ob das Verhalten des Journalisten medienethisch oder zivilrechtlich in Ordnung ist, spielt laut Bundesgericht in strafrechtlicher Hinsicht keine Rolle.

G.  Art und Schwere der Sanktion bei (angeblich) rechtswidrigen Vorwürfen

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Art. 10 EMRK verlangt, dass staatliche Sanktionen gegen angeblich ehrverletzende oder sonstwie illegale Publikationen verhältnismässig sind. Besonders problematisch sind präventive Eingriffe in die freie Kommunikation. Nicht ohne Zögern akzeptierte das EGMR-Urteil „Yeremenko c. Ukraine” (Bericht über korrupte Justiz) N° 22287/08 vom 15.09.2022 [IL 2] letztlich eine einstweilige Massnahme gegen einen Zeitungsartikel über angebliche Korruption in der ukrainischen Justiz. Die Anordnung, den Artikel bis zum gerichtlichen Entscheid über die Verleumdungsklage von der Website zu entfernen, war konventionskonform. Der Gerichtshof hielt fest, diese Massnahme habe eine genügende gesetzliche Grundlage in der ukrainischen Zivilprozessordnung. Die offenkundigen Gefahren solcher präventiven Massnahmen verlangten eine äusserst sorgfältige Überprüfung durch das zuständige Gericht. Da der Artikel erst einen Monat nach der Publikation von der Internetseite entfernt wurde, sei die gerichtliche Anordnung verhältnismässig gewesen. Die Dringlichkeit führe zwangsläufig dazu, dass eine nuancierte und umfangreiche gerichtliche Begründung der provisorischen Massnahme nicht immer in Frage komme. Bedenklich sei allerdings, dass die ukrainische Justiz die einstweilige Verfügung derart knapp begründet hatte, dass deren Überprüfung für den Gerichtshof schwierig war. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles verletze dies die Meinungsfreiheit nicht.

Missachtet wurde Art. 10 EMRK hingegen durch das Urteil im Hauptverfahren. Dort wurde der Journalist zum Widerruf der umstrittenen Äusserungen verpflichtet und zur Bezahlung eines Schmerzensgeldes von rund 330 Euro verurteilt. Die ukrainischen Gerichte hatten beim Ehrverletzungsprozess die gebotene Interessenabwägung unterlassen und konnten damit den konventionsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.

46

Als offensichtlich unbegründet bezeichnete auch der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Wojciech Krysztofiak c. Polen” (Vorsorgliche verbotene Kritik an Kunstschule) N° 15355/14 vom 26.04.2022 [IL 3] die Beschwerde gegen eine einstweilige Verfügung. Sie untersagte einem Journalisten für die Dauer eines Jahres die rufschädigende Kritik an einer privaten Kunstschule.

6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit

A. Schutz staatlicher Geheimnisse

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2014 veröffentlichte eine spanische Zeitung einen Artikel über die angebliche Verschwörung von 33 katalanischen Richtern. Der Zeitungsbericht enthielt Fotos und Informationen, die wahrscheinlich aus einer polizeilichen Datenbank stammten. Vergeblich strengten die betroffenen Richter ein Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung an. Das EGMR-Urteil „M.D. c. Spanien” (Leck in polizeilicher Datenbank) 36584/17 vom 28.06.2022 [IL 2] hielt einerseits fest, dass die Polizeidatenbank mangels gesetzlicher Grundlage gegen den Anspruch der Richter auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) verstiess. Die spanischen Behörden verletzten aber auch ihre positive Pflicht zum Schutz von Art. 8 EMRK vor privaten Übergriffen, denn sie unterliessen nach dem Geheimnisbruch ausreichende Untersuchungsmassnahmen. Sie hatten das Strafverfahren eingestellt, ohne den Verantwortlichen für die Datenbank zu befragen.

B. Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt

a) Bundesgericht
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2022 hat das Bundesgericht seine umfangreiche Rechtsprechung zu Art. 261bis StGB (Diskriminierung und Aufruf zu Hass) erweitert. Im Zentrum standen herablassende Äusserungen rechtsstehender Politiker gegen Fahrende.

49

BGE 148 IV 113 (Junge SVP – Transitplätze für Zigeuner) bestätigte die Verurteilung von zwei Exponenten der Jungen SVP des Kantons Bern. Sie hatten 2018 auf Facebook und auf ihrer Website eine abstossende Karikatur und einen herabsetzenden Textbeitrag (“Wir sagen NEIN zu Transitplätzen für ausländische Zigeuner”) publiziert. Zwar ist die Meinungsäusserungsfreiheit nach bundesgerichtlicher Praxis in der politischen Auseinandersetzung besonders stark zu gewichten und dürfen vermeintliche Missstände auch in zugespitzter Form angeprangert werden. Die Kritik an einer durch Art. 261bis StGB geschützten (ethnischen) Gruppe müsse aber insgesamt sachlich bleiben und sich auf objektive Gründe stützen (E. 5.3.2). Die Kernbotschaft, wonach “ausländische Zigeuner” generell unhygienisch, geradezu ekelerregend, schamlos und kriminell seien, verunglimpfe die betroffenen Gruppen (Roma und Sinti) pauschal und gehe zu weit. Die Strafrechtliche Abteilung fällte ihr Urteil gegen die beiden Co-Präsidenten der JSVP nach kontroverser öffentlicher Urteilsberatung mit 3 gegen 2 Stimmen.

50

Wenig später bekräftigte die Strafrechtliche Abteilung in Dreierbesetzung ihre Haltung in BGer 6B_749/2020 (Gespräch mit Journalistin über Fahrende) vom 18.05.2022. Einstimmig akzeptierte sie die Verurteilung eines SVP-Stadtparlamentariers aus Arbon, der französische Fahrende in einem Telefongespräch mit einer Redaktorin der Thurgauer Zeitung unter anderem als Schlitzohren und Kleinkriminelle bezeichnet hatte. Der Fraktionspräsident habe es unterlassen, die von ihm beanstandeten Missstände auf Transitplätzen für Fahrende sachlich in den Vordergrund zu stellen. Auch in diesem Fall sprenge die pauschale Herabsetzung den Rahmen des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR in politischen Debatten Zulässigen (E. 3.7).

51

Kommentar: Der Parlamentarier hatte vergeblich argumentiert, er sei aufgrund rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 Abs. 2 StPO) verurteilt worden: Die Journalistin habe ihm seine Zitate vor der Publikation nicht zur Autorisierung vorgelegt, was sein Recht am eigenen Wort (Art. 28 ZGB) verletze. Laut Bundesgericht betrifft dieser Einwand den Inhalt des Zeitungsartikels (bzw. dessen Entstehung), nicht aber die Beschaffung des Beweismittels (bspw. durch eine illegale Tonaufzeichnung). Ob der fragliche Zeitungsartikel mangels Gelegenheit zum Gegenlesen und wegen unzutreffender Wiedergabe der Äusserungen persönlichkeitsverletzend war, brauchte das Bundesgericht im Strafverfahren nicht zu beurteilen. Es konzentrierte sich auf die Würdigung der Zitate, deren Qualifikation als Straftat die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) nicht übermässig beeinträchtigte.

b) EGMR
52

Die Thematik des Hasses und Gewaltaufrufs stand auch 2022 im Mittelpunkt der Strassburger Rechtsprechung. In verschiedenen Fällen akzeptierte der Gerichtshof 2022 strafrechtliche Massnahmen gegen diskriminierende Äusserungen.

53

Das EGMR-Urteil „Zemmour c. Frankreich“ (Hass gegen Muslims)63539/19 vom 20.12.2022 [IL 2] bestätigte den Schuldspruch gegen den früheren französischen Präsidentschaftskandidaten Éric Zemmour. Die Geldstrafe von 3’000 Euro wegen Anstiftung zu Diskriminierung und religiösem Hass gegen die muslimische Gemeinschaft durch herabsetzende Äusserungen in einer Fernsehsendung respektierte die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). In seinem live ausgestrahlten Gastauftritt stellte Zemmour die Muslime im September 2016 als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit und für die Werte der Republik dar. Er kritisierte nicht einfach den wachsenden religiösen Fundamentalismus, sondern rief vor dem Hintergrund aktueller Terroranschläge während der besten Sendezeit pauschal zur Ablehnung und Ausgrenzung der muslimischen Gemeinschaft auf. Seine Äusserungen verdienten das Prädikat “Hassrede” (“discours de haine”/ “Hate Speech”).

54

Ebenfalls bestätigt wurde ein Strafurteil der französischen Justiz im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Henry de Lesquen du Plessis Casso c. Frankreich” (Nationalmannschaft) 34383/20 vom 15.12.2022 [IL 3]. Anlass für die Geldstrafe von 1’000 Euro war ein im Juli 2016 publizierter rassistischer Tweet mit dem Text « Comment franciser l’équipe de France de balle au pied ? 1. Expulser les Français de papier. 2. Réprimer le communautarisme ». Der EGMR unterstützte ein Einschreiten gegen den unverantwortlichen Umgang mit der Meinungsfreiheit durch rassistische Äusserungen, welche die Menschenwürde beeinträchtigen. Selbst wenn eine fremdenfeindliche Äusserung nicht zu einem Gewaltakt oder einem Delikt aufrufe, dürfe ihr der Staat mit strafrechtlichen Mitteln begegnen.

55

Rassistische Entgleisungen schmälern die Sicherheit der betroffenen Bevölkerungsgruppen und tragen zur Spaltung der Gesellschaft bei. Sie sind nach Strassburger Praxis entschlossen zu bekämpfen. Dabei dürfen die Gerichte allerdings die Meinungsfreiheit nicht aus dem Auge verlieren. Sie haben den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Massgebend sind nach etablierter EGMR-Rechtsprechung der Kontext einer verbalen Aggression, deren gesellschaftlicher und politischer Hintergrund, deren Verbreitung sowie ihr Schadenspotenzial. Übertrieben war beispielsweise der Schuldspruch nach einem ungehobelten Online-Kommentar gegen die russische Ethnie (EGMR-Urteil „Moseyev c. Russland“ N° 78618/13 vom 01.03.2022 [IL 3]). Dabei spielte auch eine Rolle, dass das zuständige russische Gericht nicht analysiert hatte, ob sich Moseyevs erzürnte Verunglimpfung (“Abschaum”) wirklich auf die gesamte russische Bevölkerungsgruppe bezogen hatte oder eher auf einen streitsüchtigen russischen Kommentarverfasser, der Moseyev provoziert hatte.

56

Neben rassistischen Angriffen hatte der Gerichtshof in der Berichtsperiode auch Anfeindungen wegen der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts zu beurteilen. Das EGMR-Urteil „Oganezova c. Armenien“ (Hassrede gegen LGBT-Aktivistin) N° 71367/12 und 72961/12 vom 17.05.2022 [IL 2] stellte einen Verstoss gegen die staatliche Pflicht zum Schutz vor homophober Erniedrigung und Diskriminierung fest. Die armenischen Behörden schützten eine LGBT-Aktivistin nicht ausreichend vor Hassrede im Internet. Die betroffene Geschäftsführerin einer Bar hatte der Polizei vergeblich Screenshots der homophoben Online-Publikationen übergeben. Angesichts der Drohungen und Gewalttaten (u.a. einem Brandanschlag auf Oganezovas Bar) hätten die Behörden die auf Social-Media-Plattformen geposteten Hasskommentare viel ernster nehmen müssen. Stattdessen wurden die Hassverbrechen von einigen Politikern und Amtsträgern offen gebilligt, wobei auch Polizeikräfte die Motive der Täter zu unterstützen schienen. Im armenischen Recht fehlte ein wirksamer strafrechtlicher Mechanismus zur Untersuchung homophober Hassrede. Einstimmig bejahte die 4. Kammer einen Verstoss gegen Artikel 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) in Verbindung mit Artikel 14 EMRK (Diskriminierung).

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Sexistische Klischees spielten eine Rolle beim EGMR-Urteil Patrício Monteiro Telo de Abreu c. Portugal“ (Satirische Politcartoons) 42713/15 vom 07.06.2022 [IL 2]. In ihrer Urteilsbegründung bedauerte die 4. Kammer zwar die in einer anzüglichen Karikatur verwendeten Stereotypen über Frauen in Machtpositionen. Einstimmig kamen sie aber zum Schluss, die Bestrafung eines Bloggers habe dessen Meinungsfreiheit (EMRK 10) übermässig beschränkt. Die von ihm publizierte Karikatur zeigte eine Stadträtin als Sau mit Spitzenstrümpfen, Strumpfhaltergürtel und High Heels. Angesichts des von der portugiesischen Justiz zu wenig berücksichtigten politischen Gesamtkontexts bewegte sich die umstrittene Karikatur im weiten Rahmen zulässiger satiretypischer Verzerrung, Übertreibung und Provokation. Der Schuldspruch wegen Ehrverletzung war konventionswidrig.

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Kommentar: Drei Richterinnen teilten zwar die Schlussfolgerung der Gerichtsmehrheit und sprachen sich gegen den Schuldspruch für den Blogger aus. In zwei Sondervoten unterstützten sie aber die Haltung der innerstaatlichen Strafgerichte in einem wesentlichen Punkt: Mit Fug und Recht habe die portugiesische Justiz den Aspekt der geschlechtsbezogenen Verunglimpfung in die Beurteilung dieses Ehrverletzungsfalls einbezogen. Es gehe nicht nur um die Reputation der kritisierten Politikerin. Sexistische Herabsetzung ebne ganz allgemein den Weg zur Verachtung diskriminierter Frauen und fördere geschlechtsbezogene Gewalttaten. Die Richterinnen bedauerten, dass die Mehrheit diesen wichtigen Aspekt in ihrer Urteilsbegründung nicht stärker beleuchtet hatte. Einige Monate später erhielt der Gerichtshof erneut die Gelegenheit, sich vertieft mit sexistischer (und auch mit homophober) Berichterstattung zu befassen. Im EGMR-Urteil C8 (Canal 8) c. Frankreich“ N° 58951/18 und 1308/19 vom 09.02.2023 akzeptierte die 5. Kammer einstimmig harte verwaltungsrechtliche Sanktionen für einen Fernsehveranstalter, dessen schlüpfrige Sendung “Touche pas à mon poste” eine Teilnehmerin in entwürdigender Weise auf den Status eines Sexualobjekts reduziert hatte (vgl. dazu die Ausführungen von Alberto Godioli, Humour and Symbolic Violence: Canal 8 v. France, Strasbourg Observers vom 07.04.2023).

C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord

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Im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Alain Bonnet c. Frankreich“ (Chaplin vor Davidstern) N° 35364/19 vom 25.01.2022 [IL 3] akzeptierte der Gerichtshof die Verurteilung für die Online-Publikation einer antisemitischen Zeichnung mit der Bildlegende “entgleiste Historiker”. Im Rahmen einer als “Chutzpah Hebdo” betitelten Parodie auf die Frontseite von “Charlie Hebdo” zeigte eine Illustration Charlie Chaplin vor einem Davidstern. Auf Chaplins Frage «Shoah où t’es ? – Shoah, wo bist du?» antworteten verschiedene Sprechblasen mit «hier», «dort» und «auch dort». Sie waren vor Zeichnungen platziert, die eine Seife, einen Lampenschirm, einen Schuh ohne Schnürsenkel und eine Perücke darstellten. Der EGMR ging davon aus, dass die Publikation direkt auf die jüdische Gemeinschaft zielte. Sie sei darauf ausgerichtet, den Holocaust ins Lächerliche und dessen Existenz in Zweifel zu ziehen. Deswegen war der Schutz der Meinungsfreiheit reduziert (§§ 48 ff.). Hinsichtlich des Kontexts spielte für den Gerichtshof eine Rolle, dass die Publikation wenige Tage nach einem Selbstmordanschlag in Brüssel vom 22. März 2016 erfolgt war.

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Kommentar: Der Strassburger Unzulässigkeitsentscheid gegen den zu einer Geldstrafe verurteilten Präsidenten der Vereinigung «Égalité et Réconciliation» blieb auch in Lausanne nicht unbemerkt. Das Bundesgericht nahm in seinem Urteil 6B_857/2022 vom 13.04.2023, E. 1.4.2 ausführlich auf den Entscheid „Alain Bonnet c. Frankreich“ Bezug. Es benützte ihn als argumentative Stütze für den Schuldspruch gegen den Präsidenten der „PNS – Parti Nationaliste suisse“. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu strafbarer Diskriminierung und Hassaufrufen mittlerweile besser mit der EGMR-Praxis harmoniert als noch vor einigen Jahren.

61

Als offensichtlich unbegründet bezeichnete der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Lanzerath c. Deutschland“ (Judenstern an AfD-Demo)1854/22 vom 05.07.2022 [IL 3] die Beschwerde eines Kommunalpolitikers der Alternative für Deutschland (AfD) gegen eine Geldstrafe von 4’500 Euro wegen Volksverhetzung (Art. 130 Abs. 3 des deutschen Strafgesetzbuchs). Rainer Edmund Maria Lanzerath hatte 2018 an einer Demonstration in Augsburg und auch im Internet die Kritik an der AfD mit der Judenverfolgung in Nazideutschland verglichen. Nach der vom EGMR gestützten Ansicht der deutschen Strafjustiz verharmloste Lanzerath den Holocaust.

D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit, Gesundheit und Moral

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Dem Schutz öffentlicher Gesundheit und Moral sowie den Rechten anderer diente die Verurteilung eines dänischen Arztes, der bestimmten Personen Hinweise zum Begehen von Suizid gegeben hatte. Im EGMR-Urteil „Lings c. Dänemark“ (Ratschläge zur Selbsttötung) N° 15136/20 vom 12.04.2022 [IL 2] akzeptierte die 2. Kammer des Gerichtshofs einstimmig die Verurteilung des Arztes zu einer bedingten Freiheitsstrafe. Sie hielt fest, dass gemäss einer rechtsvergleichenden Studie von 2012 insgesamt 36 Europaratsstaaten jegliche Form der Beihilfe zum Suizid verbieten (darunter Dänemark, nicht aber die Schweiz). Zu dieser Thematik gebe bislang keinen gesamteuropäischen Konsens, und jeder EMRK-Vertragsstaat habe einen weiten Ermessensspielraum.

E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen

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Im EGMR-Urteil „Rabczewska c. Polen“ (Bibelbeschimpfung durch Popsängerin)8257/13 vom 15.o9.2022 [IL 2] bejahte die Kammermehrheit mit 6:1 Stimmen einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit der populären Sängerin Doda. 2009 hatte Doda in einem Interview erklärt, sie glaube zwar an eine höhere Macht und sei religiös erzogen worden. Sie sei aber eher von der Wissenschaft überzeugt als von den unglaubhaften biblischen Geschichten, die von besoffenen und bekifften Typen geschrieben worden seien. Auf Anzeige von zwei Privatpersonen klagte die Staatsanwaltschaft Doda wegen Verletzung von Art. 196 des polnischen Strafgesetzbuchs an. Doda habe die Heilige Schrift als Gegenstand religiöser Verehrung öffentlich beleidigt. Sie wurde zu einer Geldstrafe von umgerechnet etwa 1’200 Euro verurteilt. Der EGMR bemängelte, die polnische Justiz haben den grösseren Kontext von Dodas Äusserungen ausser Acht gelassen. Sie sei den Nachweis schuldig geblieben, dass die Beschränkung der Meinungsfreiheit notwendig war, um den religiösen Frieden zu wahren. Die Aussagen der Sängerin bedeuteten weder einen unangemessenen Angriff auf ein Objekt religiöser Verehrung noch verletzten sie den Geist der Toleranz als Grundlage einer demokratischen Gesellschaft.

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Kommentar: Die eher knappe Begründung des Urteils „Rabczewska c. Polen“ überzeugt im Ergebnis. Festzustellen ist allerdings, dass die Strassburger Rechtsprechung zu religionskritischen Äusserungen bislang eine klare Linie vermissen lässt. Dem Gerichtshof ist es noch nicht gelungen, nachvollziehbare Kriterien für solche Konstellationen zu entwickeln (vgl. dazu die treffenden Ausführungen von Tommaso Virgili, Rabczewska v. Poland and blasphemy before the ECtHR: A neverending story on inconsistency, Strasbourg Observers vom 21.10.2022).

F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen

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Um einen strafbaren Aufruf zum Wahlboykott ging es im EGMR-Urteil „Teslenko u.a. c. Russland“ N° 49588/12 vom 05.04.2022 [IL 2]. Vier Privatpersonen hatten auf Flugblättern dazu aufgerufen, eine bestimmte Partei (Einiges Russland) nicht zu wählen oder die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ganz zu boykottieren. Sie wurden festgenommen und zu Geldstrafen verurteilt. Der Gerichtshof liess offen, ob für diese strafrechtlichen Massnahmen eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestand. Sie waren jedenfalls in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Nach einhelliger Auffassung der 3. EGMR-Kammer überschritten die russischen Behörden mit dem Schuldspruch den ihnen zustehenden Ermessensspielraum.

G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt

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Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Saúl Jorge López c. Spanien“ (Rapper) N° 54140/21 vom 20.09.2022 [IL 3] bestätigte eine Busse gegen einen spanischen Rapper, dessen Songs zwischen 2014 und 2016 die Taten terroristischer Organisationen (GRAPO, ETA) rechtfertigten oder glorifizierten. Sie gingen deutlich weiter als herkömmliche Protestsongs. Der Gerichtshof bejahte, dass López seine aggressiven Äusserungen vor einem angespannten politischen und sozialen Hintergrund tätigte, dass sie im fraglichen Kontext als direkter oder indirekter Aufruf zu Gewalt oder als Rechtfertigung von Gewalt, Hass oder Intoleranz einzustufen waren und dass sie ein erhebliches Schädigungspotenzial bargen. Die ausgesprochene Sanktion respektierte die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK): Zwar wurde der Rapper zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, doch wurde deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt und die Geldstrafe auf 1’200 Euro reduziert.

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Kommentar: Die Strassburger Rechtsprechung zu terrorismusverherrlichenden Äusserungen spanischer Rapper hat sich in der Zwischenzeit verfestigt: Im Zulässigkeitsentscheid Pablo Rivadulla Duró“ N° 27925/21 vom 12.10.2023 [IL 3] bezeichnet die 5. Kammer eine Beschwerde gegen eine unbedingte neunmonatige Freiheitsstrafe als offensichtlich unbegründet. Der einschlägig vorbestrafte Rapper hatte in verschiedenen Tweets und einem Song seine Unterstützung für die verurteilten GRAPO-Terroristen bekundet.

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Im EGMR-Urteil „Rouillan c. Frankreich“ (Ex-Terrorist)28000/19 vom 23.06.2022 [IL 2] akzeptierte der Gerichtshof im Grundsatz die Bestrafung eines früheren Mitglieds der linksradikalen Terrorgruppe Action Directe wegen Verteidigung des Terrorismus (“Apologie du terrorisme”). Rouillan hatte 2016 am Lokalradio die Täter der Pariser Anschläge von 2015 als mutig bezeichnet und ihren tapferen Kampf gelobt. Zum fraglichen Artikel 421-2-5 des französischen Strafgesetzbuchs gab es damals zwar noch wenig Rechtsprechung. Dennoch konnte Rouillan nach Auffassung des EGMR vernünftigerweise vorhersehen, dass seine Äusserungen rechtswidrig waren.

Der Schuldspruch diente den legitimen Zielen der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Rouillans Äusserungen riefen zwar nicht unmittelbar zu Gewalt auf, doch rückten sie die Urheber der Terroranschläge in ein positives Licht. Die über Radio und Internet verbreiteten Statements erfolgten in einem Zeitpunkt, in dem die terroristische Bedrohung hoch war. Der EGMR teilte daher die Auffassung der französischen Justiz, dass eine indirekte Aufstachelung zu terroristischer Gewalt vorlag (“incitation indirecte à l’usage de la violence terroriste”, § 71). Eine entschlossene staatliche Antwort auf solche gefährlichen Aussagen schien dem Gerichtshof angemessen. Dennoch hielt er letztlich fest, dass der Schuldspruch unverhältnismässig war. Die gegen Rouillan verhängte Strafe schoss über das Ziel hinaus. In den Augen des EGMR war die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten (verknüpft mit einem Electronic Monitoring von sechs Monaten) übertrieben. Sie hatte eine exzessive Abschreckungswirkung (“chilling effect”) für die freie Meinungsäusserung.

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Kommentar: Im vorliegenden Fall hatte der zuständige Court de cassation beim Conseil Constitutionnel vorfrageweise eine abstrakte Kontrolle der Verfassungsmässigkeit von Artikel 421-2-5 des französischen Strafgesetzbuchs verlangt. Der Conseil Constitutionnel bejahte sie am 18. Mai 2018 (no 2018-706 QPC). Die Strafnorm sei ausreichend präzis formuliert und beschränke die Meinungsfreiheit nicht übermässig. Im schweizerischem Recht gibt es bislang keine dem französischen Recht entsprechende Spezialvorschrift, welche die (öffentliche) Rechtfertigung, Verharmlosung oder Verherrlichung terroristischer Gewalttaten unter Strafe stellen würde. Gewisse Grenzen setzen immerhin allgemeine Straftatbestände wie die Aufforderung zur Gewalt in Art. 259 StGB (die eine eindringliche motivierende Aussage voraussetzt) oder Art. 260ter StGB (der eigentliche Unterstützungshandlungen für kriminelle Organisationen verbietet). Die Strassburger Rechtsprechung gewährt den EMRK-Vertragsstaaten nach wie vor einen grossen Handlungsspielraum für entschlossene Massnahmen gegen terroristische Gefahr. Sie macht aber auch deutlich, dass die Behörden selbst bei abscheulichen Äusserungen in besonders angespannten und hektischen Zeiten stets die Verhältnismässigkeit im Auge behalten müssen.

H.  Weitere öffentliche Interessen

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Dem Schutz einer wehrhaften Demokratie dienten die staatlichen Massnahmen gegen eine rechtsradikale Lehrerin. Das EGMR-Urteil „Godenau c. Deutschland“ (Lehrerin auf schwarzer Liste)80450/17 vom 29.11.2022 [IL 2] betonte die enorme Wichtigkeit eines glaubwürdigen Schulunterrichts zu Fragen von Freiheit, Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaat (§ 52 der Urteilsbegründung).

7. Beschränkungen der journalistischen Recherche

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Erstmals hat sich das Bundesgericht mit journalistischen Recherchen mittels Drohnen befasst. In BGE 149 I 218 (Drohnenverbot) unterzog die I. öffentlich-rechtliche Abteilung ein kantonales Flugverbot für Drohnen der abstrakten Normenkontrolle (E. 9). Das Verbot betrifft unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht und gilt im Umkreis von 300 Metern um den Ort eines Einsatzes der Polizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Rettungsdienstes. (§ 39ter Abs. 1 des revidierten Gesetzes über die Kantonspolizei Solothurn, KapoG/SO). Eine solche Vorschrift beschränke die Recherchetätigkeit der Medien. Sie greife in die Medienfreiheit ein (Art. 17 BV und Art. 10 EMRK), tangiere aber auch das Recht der Medienkonsumenten auf freien Informationsempfang (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK). In verfassungskonformer Auslegung der allgemein formulierten Vorschrift verlangte das Bundesgericht, dass sich dieses Verbot auf Notfalleinsätze zu beschränken hat. Im Licht der journalistischen Wächterfunktion präzisieren die bundesgerichtlichen Ausführungen den Umfang der kantonalen Strafnorm. Sie halten fest, die Medienleute könnten zumindest bei länger dauernden Notfalleinsätzen eine Ausnahmebewilligung beantragen (E. 9.3.4).

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Kommentar: Immer öfter kommen unbemannte Luftfahrzeuge in der Medienbranche zum Einsatz, beispielsweise für Aufnahmen von Grossveranstaltungen, aber auch für Bilder von Unfällen oder Naturkatastrophen, bei denen die Blaulichtorganisationen vor Ort sind. Verbote des Drohneneinsatzes können die journalistische Recherche erheblich erschweren. Mit seinem differenzierten Urteil zum Solothurner Polizeigesetz dokumentiert das Bundesgericht seine Sensibilität für den Drohnenjournalismus. Nicht optimal ist allerdings, dass das Flugverbot gemäss der Solothurner Regelung in einem Einzelfall durch einen Offizier der – kaum auf eine vielleicht kritische Beobachtung ihrer Einsätze erpichten – Kantonspolizei aufgehoben werden müsste. Anderswo (so im Kanton Waadt) gibt es statt der einzelfallweisen Bewilligungsmöglichkeit ein System mit generellen Ausnahmebewilligungen für akkreditierte Videojournalistinnen und -journalisten und andere fachkundige Personen. Selbst wenn es verfassungsrechtlich nicht zwingend gefordert sein mag, dürften solche Regelungen den Kommunikationsgrundrechten besser Rechnung tragen als die Ausnahmevorschrift im Solothurner Polizeigesetz.

8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)

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Im Urteil 1B_553/2021 (Quellenschutz für Online-Aktivisten) vom 14.01.2022 stellte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung in Dreierbesetzung grundsätzliche Überlegungen zur Frage an, ob der Quellenschutz der Medienschaffenden nur Journalisten und Journalistinnen im klassischen Sinne erfasst. Art. 172 StPO und Art. 28a StGB konkretisieren das verfassungsrechtliche Redaktionsgeheimnis (Art. 17 Abs. 3 BV) auf Gesetzesstufe. Sie beschränken den Quellenschutz auf die Publikation von Informationen im redaktionellen Teil periodisch erscheinender Medien und verlangen, dass die das Zeugnis verweigernde Person beruflich mit der Veröffentlichung solcher Inhalte befasst ist. Im Fall eines Aktivisten, der als Meinungsmacher zu den Covid-19-Massnahmen auf verschiedenen sozialen Netzwerken (Facebook, Telegram, YouTube) mehrere Tausend Personen erreichte, schloss das Bundesgericht nicht aus, dass diese Publikationstätigkeit sämtliche gesetzlichen Merkmale erfüllt und daher Quellenschutz beanspruchen kann (E. 3). Es liess die Frage letztlich offen.

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Den hohen Stellenwert des Schutzes journalistischer Informationsquellen untermauerte das EGMR-Urteil „Sergey Sorokin gegen Russland“ 52808/09 vom 30.08.2021 [IL 2]. Der Gerichtshof bemängelte die unberechtigte Wohnungsdurchsuchung und die Beschlagnahme der elektronischen Geräte eines russischen Chefredaktors. Der Gerichtshof zweifelte bereits daran, ob die russische Strafprozessordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die strafprozessualen Zwangsmassnahmen darstellte, die im Anschluss an den möglichen Verrat von Staatsgeheimnissen durch einen vom Journalisten interviewten Beamten angeordnet worden waren. Die Strafprozessordnung enthielt keinerlei Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Quellen bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Der EGMR war deshalb nicht überzeugt, dass das russische Recht willkürliche Beschränkungen des Quellenschutzes genügend zurückbindet. Er liess diese Grundsatzfrage letztlich offen, da das Vorgehen im konkreten Fall nach einhelliger Ansicht der 3. Kammer in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war: Die russische Justiz hatte jegliche Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen unterlassen. Sie hatte die Ermittlungsbehörden auch nicht angewiesen, strafrechtlich relevante von anderen Informationen zu trennen.

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Kommentar: Der Schweizer Richter Andreas Zünd und die deutsche Richterin Anja Seibert-Fohr bevorzugten in ihrem abweichenden Sondervotum eine grundsätzlichere Argumentationslinie. Der Verstoss gegen Art. 10 EMRK liege nicht nur im Fehlen verfahrensrechtlicher Garantien. Vorliegend sei es gar nicht um die Aufdeckung einer gravierenden Straftat gegangen, welche ernsthafte Konsequenzen für die öffentliche Ordnung hatte. Dieser Sichtweise folgt auch das geltende schweizerische Recht, das zwecks Aufklärung von Geheimnisverletzungen keinerlei Ausnahmen vom Quellenschutz erlaubt: Art. 320 StGB und andere Geheimnisschutznormen fehlen im Ausnahmekatalog von Art. 28a Abs. 2 StGB (bzw. im quasi deckungsgleichen Art. 172 Abs. 2 StPO). Im Bereich von Indiskretionen schützt das schweizerische Recht journalistische Informationsquellen damit besser als es der gegenwärtige Minimalstandard der EMRK tut.

9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)

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Einen Verstoss gegen die staatliche Pflicht zum Schutz der Medienfreiheit verneinte das EGMR-Urteil „Gasi u.a. c. Serbien“ (Medienkampagne gegen Journalisten) 24738/19 vom 06.09.2022 [IL 2]. Nachdem serbische Journalisten mehr Transparenz bei grossen Bauprojekten gefordert hatten, wurden sie bedroht und von regierungstreuen Medien als ausländische Agenten gebrandmarkt, die Konflikte schüren wollten. Die Medienleute beschwerten sich in Strassburg vergeblich, der serbische Staat habe sie ungenügend abgeschirmt. Die 2. EGMR-Kammer verneinte einstimmig einen Konventionsverstoss. Die finnische Richterin Pauliine Koskelo schloss sich der Mehrheitsansicht allerdings nur zögerlich an. In ihrem Sondervotum hielt sie fest, dass auch unterhalb der Schwelle der Hassrede eine staatliche Reaktion auf Einschüchterungen und Schmutzkampagnen vernünftigerweise erwartet werden könne. Es sei zweifelhaft, ob die serbischen Behörden genug getan hätten.

10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit

1.Informationszugang gestützt auf die EMRK

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Damit der menschenrechtliche Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Art. 10 EMRK) überhaupt ins Spiel kommt, verlangt die Strassburger Rechtsprechung den Nachweis, dass die angefragten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung tatsächlich nötig waren. Auch 2022 scheiterten Gesuchsteller an dieser formalen Hürde.

79

Im EGMR-Urteil „Saure c. Deutschland“ (Originalakten zum Barschel-Tod) N° 8819/16 vom 08.11.2022 [IL 2] akzeptierte der EGMR den 2012 vom Bundesnachrichtendienst (BND) verweigerten Zugang zu den physischen Akten über die Umstände des Todes von Ex-Ministerpräsident Uwe Barschel, der 1987 in einem Genfer Hotel ums Leben gekommen war. Der BND hatte u.a. argumentiert, die 30jährige Schutzfrist sei noch nicht abgelaufen. “Bild”-Reporter Saure erhielt vom BND immerhin Informationen über den Akteninhalt. Persönlichen Zugang zu den Originalakten gewährte der BND aber nicht. Die Angelegenheit wurde in der 3. Kammer des EGMR kontrovers diskutiert. Sie lehnte die Beschwerde des „Bild“-Journalisten Saure mit 4:3 Stimmen ab. Die Mehrheit argumentierte, Saure habe sein Bedürfnis nach Zugang zu den physischen Akten nicht ausreichend dargetan. Die Gerichtsminderheit (mit dem Schweizer Richter Andreas Zünd) bemängelte hingegen, dass die deutschen Behörden die gebotene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen unterlassen hatten.

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Auch das EGMR-Urteil „Seks c. Kroatien“ (Dokumente aus Staatsarchiv) N° 39325/20 vom 03.02.2022 [IL 2] bestätigte den verweigerten Zugang zu amtlichen Informationen. Ein früherer Parlamentarier hatte im Rahmen seiner Recherchen für ein Buch Einsicht in Dokumente aus dem Büro des Staatspräsidenten verlangt. Dies lehnte die kroatische Justiz gestützt auf eine Stellungnahme der für Fragen nationaler Sicherheit zuständigen Fachstelle ab. Der EGMR bejahte zwar einen Eingriff in die menschenrechtlich garantierte Freiheit des Zugangs zu Informationen (Art. 10 EMRK). Dieser erfüllte aber sämtliche Eingriffsvoraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 EMRK: Er beruhte auf einer gesetzlichen Grundlage und war aus wichtigen Gründen der nationalen Sicherheit notwendig, zumal der Antrag von Seks unabhängig überprüft worden war. Bei solchen Fragen gewährt der Gerichtshof den EMRK-Vertragsstaaten grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum, den Kroatien vorliegend nicht gesprengt habe.

2. Informationszugang gestützt auf Bundesrecht
(BGÖ, Archivierungsgesetz)

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Den Zugang zu amtlichen Informationen regeln auf eidgenössischer Ebene das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGÖ) sowie eine Reihe spezialgesetzlicher Vorschriften. Für die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sei auch dieses Jahr auf die Zusammenstellung von Daniel Ladanie-Kämpfer/Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2022 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/2023 verwiesen. An dieser Stelle werden einzelne Urteile vertieft, die verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen haben.

82

Zentrale grundrechtliche Fragen stellten sich dem Bundesgericht beim Gesuch eines Historikers um die Einsicht in archivierte Asylakten. In BGE 148 II 273 (Einsicht ins Bundesarchiv) legte es das massgebende Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) im Lichte der Informationsfreiheit (Art. 16 BV) und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) aus. Begehre ein Historiker die Akteneinsicht vor Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist (Art. 13 BGA sowie Art. 18 Abs. 3 und 4 der Archivierungsverordnung, VBGA), so müsse die betroffene Behörde eine fundierte Güterabwägung vornehmen. Als gewichtiges Interesse an der Einsichtnahme sei die angestrebte Aufarbeitung der Geschichte zu berücksichtigen. Dieses Interesse an Informationen zur Geschichtsforschung werde durch die grundrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit untermauert (E. 6.5.2). Die zuständige Bundesbehörde müsse die einer Einsicht entgegenstehenden privaten Geheimhaltungsinteressen differenziert abklären: Dabei habe eine “relativ bekannte” Persönlichkeit (vorliegend der Philosoph Mathieu Musey bzw. seine Angehörigen) einen weniger weitreichenden Anspruch auf Abschirmung ihrer Privatsphäre, zumal sie einen grossen Teil der Informationen ihres Archivdossiers zuvor selbst an die Öffentlichkeit getragen hatte (E. 6.5.2). Wichtig war für das Bundesgericht, dass das Problem einer möglichen Persönlichkeitsverletzung weniger bei einer Einsicht in das Dossier liegt als bei einer Veröffentlichung. Diesem Problem könne die Behörde dadurch begegnen, dass sie die Einsichtnahme an Auflagen knüpfe (E. 6.5.5).

83

Kommentar: Das bundesgerichtliche Urteil ist in verschiedener Hinsicht von grundlegender Bedeutung. Umfangreiche Analysen finden sich bei Gerold Steinmann, Kommentar zu BGE 148 II 273, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl), 124/2023, S. 24ff. und bei Franz Zeller, Mangelhafte Interessenabwägung beim Streit um Einsicht in archivierte Asylakten, medialex 04/22 vom 6. Mai 2022. Im Zentrum des Urteils stehen die verfassungskonforme Anwendung des Archivierungsgesetzes und die berechtigten Anliegen historischer Forschung. Die Urteilsbegründung ist aber auch für nichtwissenschaftliche, tagesaktuelle Medienberichterstattung über archivierte Informationen relevant. Zwar sind archivierte Akten vor Ablauf der dort verankerten Schutzfristen nicht allgemein zugänglich, weshalb sie streng genommen nicht unter den grundrechtlichen Geltungsbereich der Informationsfreiheit fallen (Art. 16 Abs. 3 BV; Erwägung 2). Gerold Steinmann hat aber zu Recht darauf hingewiesen, die Begründung von BGE 148 II 273 atme trotzdem den “Geist einer weit verstandenen Informationsfreiheit”. Die Informationsfreiheit scheine in die richterliche Interessenabwägung einzufliessen und eine liberale Praxis bei der Einsichtsgewährung zu fördern. Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung, dass die zuständigen Behörden bei ihrer sorgfältigen Abwägung kollidierende Interessen der betroffenen Privatpersonen und auch der Allgemeinheit ernst nehmen müssen (Steinmann, ZBl 2023, S. 29). Die neuere Gerichtspraxis hat dies bestätigt: Im Urteil 1C_257/2022 vom 7. Juni 2023 (Rundschau: Cryptoaffäre) hat das Bundesgericht die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen letztlich höher gewichtet als die Informationsbedürfnisse der SRF-Journalistin. Gleichzeitig hat es eingeräumt, das Interesse der Öffentlichkeit an der journalistischen Aufarbeitung der Rolle der Bundespolizei in der Cryptoaffäre sei in keiner Weise zu unterschätzen (E. 7.4). Künftige Güterabwägungen könnten also durchaus zugunsten der Medien ausfallen.

3.Informationszugang gestützt auf kantonales Recht

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Das BGer-Urteil 1C_269/2021 (Polizeimeldungen) vom 13.10.2022 betrifft die Pflicht zur Nennung der Nationalität, die der Kanton Zürich im Rahmen einer Änderung des Polizeigesetzes (PolG/ZH) beschlossen hat. Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle wies die I. öffentlich-rechtliche Abteilung eine Beschwerde mehrerer Personen ab. Sie verneinte einen Verstoss gegen übergeordnetes Bundes- und Konventionsrecht. Der Anwendungsbereich der Zürcher Regelung beziehe sich lediglich auf Polizeimeldungen und nicht auf die nachgelagerte Phase des Strafverfahrens. Sie verstosse nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV; E. 4.2 und 2.1). Sie respektierte auch das Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Nationalitätennennung diene der Transparenz, denn es bestehe ein öffentliches Interesse daran, “nicht nur zu erfahren, dass etwas Bestimmtes passiert ist, sondern auch eine grobe Vorstellung davon zu erhalten, wer in die Geschehnisse involviert war.” (E. 4.3). Die Vorschrift verstosse auch nicht gegen die Menschenwürde (Art. 7 BV). Für das Bundesgericht war nicht ersichtlich, wie die Nennung der Nationalität von Unfallopfern oder Vermissten deren Menschenwürde betreffen oder gar verletzen könnte (E. 4.5).

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Verweigern durfte die zuständige kantonale Anstalt (Schweizerische Rheinhäfen mit Sitz in Birsfelden BL) die Erstellung zusätzlicher Aktenverzeichnisse. In einem ersten Umgang hatte sie bereits ein ausführliches Aktenverzeichnis geliefert und Einsicht in sämtliche konkret benannte Dokumente gewährt. Mit Urteil 1C_121/2022 vom 19.08.2022 verneinte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung einen Anspruch auf die Erstellung weiterer Inhaltsverzeichnisse oder -übersichten. Zwar möge der Transparenzgrundsatz eine gewisse Pflicht zur Kooperation der Behörden mit Gesuchstellenden begründen. Das kantonale Recht lasse sich aber willkürfrei so auslegen, dass es keine Herstellung von Verzeichnissen verlange, die sich nicht ohnehin in den amtlichen Akten befinden (E. 4.3).

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Kommentar: Die Urteilsbegründung dokumentiert das bundesgerichtliche Bestreben, beim berechtigten Wunsch nach Transparenz Augenmass zu bewahren und die behördlichen Informationspflichten auf ein vernünftiges Mass zu beschränken.

4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)

A.  Öffentlichkeit der Verhandlung

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Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK) gebietet, dass Verhandlungen öffentlich sind und der einzelfallweise Ausschluss der Allgemeinheit die Ausnahme bleiben muss. Im Urteil 6B_550/2021 vom 19.01.2022 bestätigte das Bundesgericht die in BGE 147 IV 297 begründete Praxis zu Beschränkungen der Gerichtsöffentlichkeit wegen der Corona-Pandemie. Danach ist es verfassungskonform, das breite Publikum teilweise auszuschliessen und interessierten Medienschaffenden die Teilnahme an der Verhandlung zu gestatten. Auf diese Weise werde die öffentliche Berichterstattung gewährleistet.

B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung

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Die Wichtigkeit der Gerichtsöffentlichkeit betonte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung im Urteil 1C_584/2021 (Geschwärzte Einstellungsverfügung) vom 20.10.2022. Sie hiess die Beschwerde von zwei Medienschaffenden gut, die sich gegen die bloss rudimentäre Einsicht in eine Einstellungsverfügung wehrten. Die Verfügung betraf das Strafverfahren gegen einen im Kanton Tessin bekannten Theologen. Die kantonalen Behörden wollten den Medienleuten bloss eine einzige Seite der insgesamt 24 Seiten umfassenden Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2021 herausgeben. Dies verunmöglichte nach Auffassung des Bundesgerichts eine wirksame journalistische Kontrolle der behördlichen Tätigkeit (E. 3.3.3). Für eine Überprüfung durch die Medien spreche auch der Umstand, dass der Theologe selber Vorwürfe gegen die Behörden geäussert hatte. Er hatte wenige Tage nach Einstellung des Strafverfahrens an einer Radiosendung teilgenommen und dort kritisiert, dass er in Untersuchungshaft genommen worden war.

C.  Weitere Aspekte

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Im Urteil 1B_103/2021 (Nichtanhandnahmeverfügung) vom 04.03.2022 hielt die I. öffentlich-rechtliche Abteilung fest, der Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) erfasse auch Nichtanhandnahmeverfügungen, welche noch nicht rechtskräftig sind. Deshalb müsse die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eruieren, ob der geforderten Einsicht allfällige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens

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Einen unzureichenden Schutz des Privatlebens stellte die 4. Kammer im EGMR-Urteil „I.V.T. c. Rumänien” (Fernsehaufnahmen einer Elfjährigen) N° 35582/15 vom 01.03.2022 [IL 2] fest. Das Urteil unterstrich die ausgeprägte Schutzwürdigkeit von Heranwachsenden. Es betrifft ein Fernsehinterview mit einem elfjährigen Mädchen, das nach einem tödlichen Sturz ihrer Schulfreundin aus dem Zug ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten befragt worden war. Das ohne Unkenntlichmachung der Identität ausgestrahlte Statement führte dazu, dass die Schülerin anschliessend gemobbt wurde. Die rumänische Justiz lehnte eine Klage der Eltern nach (zu) oberflächlicher Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen ab und kam dadurch ihrer Schutzplicht nicht nach. Der EGMR betonte die besondere Verletzlichkeit von Kindern, deren Würde und Wohlbefinden durch eine solche Publikation stärker tangiert werde als bei Erwachsenen. Er bejahte einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK.

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Respektiert wurde die staatliche Pflicht zum Schutz der Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) hingegen nach der Publikation eines Buchs über das 2007 in Portugal verschwundene Mädchen Madeleine McCann. Das EGMR-Urteil „Mc Cann & Healy c. Portugal” (Buch über Vermisstenfall Maddie)57195/17 vom 20.09.2022 [IL 2] akzeptierte die Abweisung der Zivilklage, welche die Eltern gegen einen früheren Ermittler in diesem Fall eingereicht hatten. Dieser hatte in seinem Buch die These vertreten, dass die Eltern für das Verschwinden ihres Kindes verantwortlich seien. Die wertenden Einschätzungen des Buchautors stützten sich laut EGMR auf eine ausreichende Faktengrundlage. Der Gerichtshof hielt fest, dass sich die Eltern selber schon vor der Buchpublikation in der Medienöffentlichkeit exponiert hatten. Eine Schmälerung ihre Rufs beruhe weniger auf der Buchpublikation als auf den Ermittlungsunterlagen, die schon vorher in den Medien diskutiert worden waren.

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Beim EGMR-Urteil „Ghimpu u.a. c. Republik Moldau“ (Erstürmung des Präsidentenpalasts) 24791/14 vom 01.02.2022 [IL 3; zum Sachverhalt vgl. vorne Rn. 34] liess der Gerichtshof die Frage offen, ob sich eine politische Partei auf den menschenrechtlichen Anspruch der Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) stützen kann. Die gegen die Liberale Partei Moldawiens in einem Dokumentarfilm erhobenen Vorwürfe waren jedenfalls zu wenig gewichtig, als dass sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK hätten begründen können (§ 20).

IV.  Radio und Fernsehen

1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen

A.  Bundesgerichtspraxis

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Die Anforderungen an den redaktionellen Inhalt der Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter (sowie des übrigen publizistischen Angebots der SRG) werden primär durch die UBI geprüft. Ihrer Rechtsprechung widmet sich Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2022 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, medialex 06/23 vom 6. Juli 2023. Die vorliegenden Ausführungen beschränken sich wie üblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR.

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Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 2C_432/2022 (Schuldspruch gegen Anwalt) vom 31. Oktober 2022den Entscheid der UBI (b. 863 vom 9. Dezember 2021) zu einem SRG-Bericht über die erstinstanzliche Verurteilung eines wegen Urkundenfälschung angeklagten Rechtsanwalts (vgl. zu dieser Angelegenheit auch Sidler 2023, N 15ff.). Der Anwalt brachte vergeblich vor, die Berichterstattung der SRG-Unternehmenseinheit RTS (Radio-télévision suisse) habe die Unschuldsvermutung verletzt. RTS hatte laut Bundesgericht deutlich darauf hingewiesen, dass der (nicht namentlich erwähnte) Anwalt das erstinstanzliche Urteil angefochten hatte. Dies verdeutlichte, dass der Anwalt die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestreitet. Überdies äusserte sich sein Rechtsvertreter zum Urteil des Tribunal correctionnel. Unter diesen Umständen traf RTS keine rundfunkrechtliche Pflicht, eine Stellungnahme des Anwalts einzuholen und auszustrahlen.

B.  Rechtsprechung des EGMR

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Ein Grundsatzurteil fällte die Grosse Kammer des EGMR in der Angelegenheit „NIT S.R.L. c. Republik Moldau“ (Lizenzentzug) N° 28470/12 vom 05.04.2022 [IL Key cases]. Eine Mehrheit der Grossen Kammer akzeptierte den 2012 verfügten Entzug einer Fernsehlizenz wegen mangelnder Vielfalt, verzerrter Nachrichten und parteilicher Berichterstattung. Die Aufsichtsbehörde hatte sich auf Artikel 7 des moldawischen Gesetzes über audiovisuelle Medien von 2006 gestützt. Sie bemängelte die einseitige Unterstützung der kommunistischen Oppositionspartei (PCMR) und die tendenziöse Kritik von NIT an Regierungskreisen. Frühere Sanktionen der Medienaufsichtsbehörde waren wirkungslos geblieben.

Der Gerichtshof bekräftigte den weiten Spielraum der Europaratsstaaten bei ihren Massnahmen zum Schutz einer pluralistischen Berichterstattung. Es gebe in Europa unterschiedliche Ansätze. Moldawien habe sich für den Binnenpluralismus entschieden, zumal die Anzahl der Veranstalter in der damaligen Zeit sehr beschränkt war. Die Regulierungsbehörden spielten eine zentrale Rolle für die Förderung der Medienfreiheit und des Meinungspluralismus, was eine überaus komplexe und heikle Aufgabe sei. Der EGMR erkannte keine konkreten Belege für die Behauptung, die Behörde habe bezweckt, den oppositionellen Veranstalter NIT an kritischer Berichterstattung über die Regierung zu hindern. Der Lizenzentzug sei eine angemessene Massnahme gewesen, zumal sich der Sender nach Ablauf eines Jahres erneut um eine Lizenz bewerben konnte.

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Kommentar: Die Urteilsbegründung der Mehrheit hinterlässt einen schalen Nachgeschmack. In ihrer abweichenden Meinung kritisierten drei Mitglieder der Grossen Kammer aus Albanien, Montenegro und Belgien die gravierenden Mängel im moldawischen Verfahren. Sie zweifelten auch an der Unparteilichkeit der Medienaufsichtsbehörde der Republik Moldau. Zu vage formuliert sei der massgebende Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über audiovisuelle Medien, wonach politischen Parteien “innerhalb derselben Sendung und desselben Zeitfensters” Sendezeit zur Verfügung zu stellen ist. In der Praxis lasse sich diese Vorschrift kaum anwenden, ohne die redaktionelle Unabhängigkeit eines Senders übermässig zu beschränken. Die drei Richter gaben zu bedenken, dass NIT im fraglichen Zeitraum die einzige Stimme der Opposition in der moldawischen Fernsehlandschaft war und dass die Behörde in einem überhasteten Verfahren ohne überzeugende Methodik die strengste Sanktion verhängt habe (gewissermassen “die Nuklearoption”).

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Im EGMR-Urteil „Zemmour c. Frankreich“ (Hass gegen Muslims – Medienwirkung)63539/19 vom 20.12.2022 [IL 2; zum Sachverhalt vorne Rn. 53] unterstrich der Gerichtshof einmal mehr die unmittelbare und starke Wirkung der elektronischen Medien auf ihr Publikum. Als Unterhaltungsquellen in der häuslichen Umgebung seien Radio und Fernsehen nach wie vor weit verbreitet. Besonders wirkungsmächtig (und damit auch mit erhöhtem Schädigungspotenzial verbunden) sind nach Ansicht des Gerichtshofs Sendeinhalte, die zur besten Sendezeit (live) ausgestrahlt werden. Lasse sich ein Journalist in einem solchen Gefäss interviewen, habe er die journalistischen Pflichten und Verantwortlichkeiten selbst dann zu respektieren, wenn sich das Gespräch nicht auf seine journalistische Tätigkeit bezieht (sondern auf das von ihm veröffentlichte Buch «Un quinquennat pour rien» mit dem einleitenden Text «La France au défi de l’Islam»). Zemmour sei durchaus in der Lage gewesen, die Tragweite und Konsequenzen seiner rücksichtslosen Polemik abzuschätzen (§ 62).

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Kommentar: Unverändert hält der Gerichtshof an seiner These vom besonderen Einfluss des herkömmlichen Fernsehens fest (so beispielsweise auch im EGMR-Urteil „SIC – Sociedade Independente de Comunicação c. Portugal“ N° 29856/13 vom 27.07.2021). Die Unmittelbarkeit und Wirkungskraft zeitgleich konsumierter Fernsehsendungen sind in Strassburg ein zentrales Argument für verschärfte juristische Anforderungen: Wer sich über einen besonders potenten Kommunikationskanal an eine grosse Menschenmenge wendet, der muss sich noch stets eine strengere rechtliche Beurteilung gewagter Äusserungen gefallen lassen.

2. Weitere Aspekte

101

Das Bundesgerichtsurteil 2C_547/2022 (Haushaltsabgabe für Singles) vom 13.12.2022 hatte die Vereinbarkeit der Abgabe für Radio und Fernsehen mit dem übergeordneten Verfassungs- und Konventionsrecht zu beurteilen. Ein alleinlebender Beschwerdeführer empfand die im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) vorgesehene Regelung der Haushaltabgabe als ungerecht. Das Bundesgericht verneinte eine offensichtliche Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Beschwerdeführer hatte eine Reihe alternativer Erhebungsmodelle zur Diskussion gestellt (eine Rechnung pro Person statt pro Haushalt; eine Rechnung pro Haushalt, deren Betrag mit der Anzahl im Haushalt lebender Erwachsener multipliziert wird; mit 0.6 multiplizierter Rechnungsbetrag, falls nur eine erwachsene Person im Haushalt lebt). Solche Alternativen habe der Gesetzgeber zumindest sinngemäss verworfen. Laut Bundesgericht sind der Gesetzeswortlaut und der Wille des Bundesgesetzgebers klar, was für das Bundesgericht massgebend sei (Art. 190 BV i.V.m. Art. 69a Abs. 1 RTVG). Gemäss Medienberichten ist der alleinstehende Beschwerdeführer an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangt.

102

Entgegen dem Willen des Bundesgesetzgebers hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung das im 2016 revidierten RTVG vorgesehene Aufsichtssystem zur Löschung einzelner nutzergenerierter Kommentare im übrigen publizistischen Angebot der SRG korrigiert. Nach öffentlicher Urteilsberatung hielt die Abteilungsmehrheit in BGE 149 I 2 (Online-Kommentare bei der SRG) fest, der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit an die UBI missachte die Meinungsfreiheit der User (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; Art. 13 EMRK). Die Kommentarfunktion zu Social-Media-Beiträgen bilde eine Einheit mit dem redaktionellen Beitrag (E. 2.2.3), und die Löschung von Kommentaren sei ein “wertender redaktioneller Akt” (E. 3.3.1, S. 11). Durch die Löschung greife die grundrechtsgebundene SRG in die Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer ein. Ihnen müsse ein den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen genügender Rechtsweg offenstehen. Das Bundesgericht öffnete deshalb den im RTVG bewusst versperrten Rechtsweg an die UBI “als fachkundiges Gericht” (E. 3.3.4, S. 11). Nur dies genüge dem Rechtsschutz der Kommentierenden, denn weder der zivil-, noch der straf-, noch der aufsichtsrechtliche Rechtsweg an das BAKOM seien hinreichend wirksam (E. 3.2.2).

103

Kommentar: Die Schwächen der bundesgerichtlichen Argumentation sind an anderer Stelle vertieft analysiert worden (ausführlich bei Martin Dumermuth, Löschung von Kommentaren auf Instagram durch die SRG – Besprechung von BGE 149 I 2, AJP 2023, S. 1042 ff., konzis bei Oliver Sidler, UBI muss Beschwerden zu Löschungen von Kommentaren durch die SRG behandeln, medialex 02/23 vom 12. März 2023). Auf Unverständnis stiess das Urteil auch bei der UBI: In ihrer öffentlichen Beratung vom 29. Juni 2023 unterzog sich eine knappe Mehrheit der Beschwerdeinstanz dem Bundesgerichtsentscheid mit unverkennbarem Widerwillen. Eine vierköpfige Minderheit ging noch weiter: Sie wollte dem Urteil BGE 149 I 2 keine Folge leisten und den Ball nach Lausanne zurückspielen. In ihrer abweichenden Meinung zum UBI-Entscheid b. 945/946 bezeichnete die Minderheit das bundesgerichtliche Urteil als “weder überzeugend noch der Sache dienlich”. Besonders scharf kritisierte die UBI-Minderheit die bundesgerichtliche Ansicht, dass die Aufschaltung oder Löschung von nutzergenerierten Kommentaren ein wertender redaktioneller Akt sein soll. Ein solches Medienverständnis sei geeignet, die gesamte Medienbranche “in Bezug auf Glaubwürdigkeit, Relevanz, Qualität und Zukunft zu gefährden”.

Mit ihrem unterlegenen Antrag wollte die Minderheit das Bundesgericht veranlassen, sich “unter Einbezug des gesamten, komplexen medialen und rechtlichen Kontextes” erneut mit der Thematik zu befassen. Dazu dürfte es vorläufig nicht kommen. Jedenfalls hat sich die Beschwerdeinstanz nun regelmässig mit einzelnen abgewiesenen Kommentaren zu befassen. So mussten sich neun UBI-Mitglieder am 2. November 2023 in öffentlicher Beratung über die Frage beugen, ob SRF am 30. Mai den 27. Kommentar eines streitlustigen Users unter einer bestimmten Online-Publikation zu Recht abgelehnt hatte. 26 Kommentare dieses Vielschreibers hatte SRF an jenem Tag bereits veröffentlicht. Beim 27. Kommentar verstiess SRF mangels relevanter Gründe gegen die Meinungsfreiheit, hielt die UBI-Mehrheit rund 5 Monate nach der Löschung in ihrem Entscheid b. 960 fest. Die Begründung war nachvollziehbar. Bloss: Der Gewinn solcher Verfahren für die freie Kommunikation steht in einem ungünstigen Verhältnis zum verursachten Aufwand, und Spötter könnten bilanzieren: Die UBI leistet nunmehr pflichtgetreu den vom Bundesgericht verlangten Beitrag zum Rechtsschutz für Bagatellen.

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation

1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen

104

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen

A.  Haftung für eigene Äusserungen, Links und anderes Weiterverbreiten

105

In der Begründung des EGMR-Urteils „Pretorian c. Rumänien” (Bastard) N° 45014/16 vom 24.05.2022 [IL 3; zum Sachverhalt vgl. vorne Rn. 24] erinnerte der EGMR daran, dass bei der Verbreitung von Inhalten im Internet die Gefahr eines Schadens für den guten Ruf und die Privatsphäre ungleich grösser ist als bei Printpublikationen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die wichtige Rolle von Suchmaschinen.

106

Im EGMR-Urteil „Kozan c. Türkei” (Geteilte Publikation auf Facebook) N° 16695/19 vom 01.03.2022 [IL 2] beanstandete die 2. Kammer des Gerichtshofs einstimmig den disziplinarischen Verweis gegen einen Richter, der einen justizkritischen Presseartikel geteilt hatte. Ein wesentlicher Aspekt in der Güterabwägung war für den EGMR der Umstand, dass es sich um eine geschlossene Facebookgruppe mit Rechtssachverständigen gehandelt hatte. Sie war weder allgemein zugänglich noch durch Suchmaschinen erschlossen (§ 66).

B.  Haftung für Kommentare von Dritten

107

In BGE 148 IV 188 (rassistische User-Kommentare auf Facebook-Pinnwand; deutsche Übersetzung in “Die Praxis” 2022 Nr. 84) prüfte die Strafrechtliche Abteilung die strafrechtliche Verantwortlichkeit für rassistische Kommentare, die Dritte auf der Seite des Inhabers eines Facebook-Kontos publiziert hatten. Das Bundesgericht bestätigte den Freispruch für einen früheren SVP-Nationalrat. Der Politiker hatte einen islamkritischen Zeitungsartikel auf seinem Facebook Account geteilt, was krass diskriminierende Kommentare auf der virtuellen Pinnwand des Politikers provozierte. Mehrere Kommentarverfasser wurden wegen Rassendiskriminierung verurteilt. Nicht strafbar machte sich jedoch der Kontoinhaber, denn er hatte erst durch die Eröffnung des Strafverfahrens vom Inhalt der Kommentare erfahren. Mangels Willensübereinstimmung war er weder als Mittäter noch als Gehilfe zu belangen. Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn er in Kenntnis der Kommentare auf eine rasche Reaktion verzichtet hätte (E. 3.3.3 und 3.6 am Ende).

108

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft liege vorliegend auch kein strafbares Unterlassen vor (E. 3.5). Zwar hatte der Westschweizer Politiker heikle Themen angesprochen, die nach Überzeugung des Bundesgerichts anfällig für unsachliche User-Kommentare waren. Eine solche Gefahr übersteige das gesellschaftlich Erlaubte (Sozialadäquanz) jedoch nur bei Kenntnis des Betroffenen von den problematischen Kommentaren. Nicht durchzudringen vermochte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Einwand, dem Politiker wäre die wenige Minuten dauernde Lektüre der Kommentare zuzumuten gewesen. Bis heute gibt es gemäss Bundesgericht weder für den Inhaber eines Social-Media-Kontos noch für die Dienstanbieter (Provider) eine strafgesetzlich verankerte Pflicht, die von Drittpersonen veröffentlichten Inhalte zu moderieren. Nach höchstrichterlicher Auffassung wäre eine nahezu permanente und umfassende Überwachungspflicht ein erheblicher Grundrechtseingriff, den der schweizerische Gesetzgeber in einer Strafnorm ausdrücklich vorsehen müsste. Dies gebiete auch das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK).

109

Kommentar: Das Bundesgericht blickte in seiner Urteilsbegründung auch über die Landesgrenzen hinaus und betonte die Unterschiede zur französischen Rechtslage. Im Gegensatz zu Frankreich habe die Schweiz gerade aus Sorge vor exzessiven Beschränkungen der Meinungsfreiheit bislang konstant auf eine entsprechende gesetzliche Regelung verzichtet (E. 3.3.2 und 3.5.4). Diesen Umstand unterstrich das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem teilweise ähnlich gelagerten Urteil der 5. Kammer des EGMR im Fall „Sanchez c. Frankreich” N° 45581/15 vom 02.09.2021. Als Politiker des Front National und Profi in Sachen Online-Kommunikation hatte es Julien Sanchez unterlassen, krass rechtswidrige Hasskommentare gegen Muslime auf seiner Facebook-Pinwand unverzüglich zu entfernen. In der Zwischenzeit hat die Grosse Kammer das Kammerurteil gegen Sanchez in einer 84 Seiten dicken Urteilsbegründung mit 13 gegen 4 Stimmen bestätigt. Sie räumte am 15. Mai 2023 ein, potenziell gebe es zwar bei übermässigem Datenverkehr das Problem zu knapper Ressourcen für die wirkungsvolle Überwachung. Dieses Problem habe es jedoch im Fall Sanchez eindeutig nicht gegeben.

C.  Weitere Aspekte

110

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten

111

Der Zulässigkeitsentscheid „Wikimedia Foundation, Inc. c. Türkei” (Wikipedia-Sperre) N° 25479/19 vom 24.03.2022 [IL 2] betraf eine richterlich angeordnete Blockade des Zugangs zu Wikipedia. Die von einem Einzelrichter verfügte Sperre dauerte zwei Jahre, acht Monate und 24 Tage. Er begründete sie mit zwei Publikationen, welche Terrorismus verherrlicht und die nationale Sicherheit gefährdet hätten. Nachdem Wikimedia eine Beschwerde beim EGMR eingereicht hatte, beurteilte das türkische Verfassungsgericht die richterliche Anordnung als unverhältnismässig. Die lange Zeitdauer bis zum Entscheid des Verfassungsgerichts erschien dem EGMR nicht offenkundig unverhältnismässig. Allerdings gab der Gerichtshof zu verstehen, dies bedeute keine Carte Blanche für die Beurteilung ähnlicher Angelegenheiten (§ 47). Nach dem für sie günstigen Entscheid des Verfassungsgerichts habe die Stiftung Wikimedia ihren Opferstatus verloren (Art. 35 Abs. 3 Bst. a EMRK). Eine Mehrheit der 2. Kammer betrachtete die Beschwerde deshalb als unzulässig.

112

Kommentar: Dass diese Angelegenheit grundlegende Fragen freier Online-Kommunikation aufwarf, dokumentiert die Liste der Organisationen, die dem EGMR im Rahmen einer Drittintervention ihre Bemerkungen zukommen liessen: International Commission of Jurists, Access Now, Article 19, European Centre for Press and Media Freedom, Human Rights Watch, Index on Censorship, PEN International, Reporters Without Borders. Nicht nur aus ihrer Sicht verdient der formalistische Unzulässigkeitsentscheid der Kammermehrheit das Prädikat enttäuschend (vgl. die kritischen Bemerkungen des türkischen Rechtsprofessors Yaman Akdeniz, The Calm Before the Storm? The Inadmissibility Decision in Wikimedia Foundation v. Turkey, Strasbourg Observers vom 18.04.2022, mit Hinweis auf das seit 2020 in Strassburg hängige Verfahren „Demirhan c. Türkei” N° 10509/20 über den blockierten Zugang zur Webseite “www.sendika.org”).

4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich

113

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.


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Leiturteile zur Online-Kommunikation, aber auch zum Journalismus

Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2021

Franz Zeller, Titularprofessor an der Universität Bern und Lehrbeauftragter für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Basel

Résumé: Lors de l’année sous revue, le Tribunal fédéral suisse et la Cour européenne des droits de l’homme (CEDH) ont pris une série de décisions de grande portée. La Cour suprême suisse s’est notamment prononcée sur l’étendue du droit des journalistes à accéder aux actes de procédures pénales terminées et sur le compte-rendu de détails de procès pénaux ouverts aux seuls journalistes. La jurisprudence des juges de Strasbourg a été encore plus riche: dans une demi-douzaine d’arrêts de principe sur la liberté de communiquer, ils se sont penchés notamment sur les cas où la surveillance de l’Etat met en danger la protection des sources journalistiques  («Big Brother Watch c. Royaume-Uni»), sur l’obligation faite aux éditeurs de dévoiler l’identité des membres d’une communauté en ligne (« Standard Verlagsgesellschaft mbH c. Autriche ») et sur la responsabilité du rédacteur en chef d’un journal en ligne qui avait omis de désindexer une contribution contenant des informations personnelles sensibles, malgré la demande formelle de la personne concernée (« Biancardi c. Italie »).

Zusammenfassung: Im Berichtsjahr haben das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Reihe von Entscheiden von grundsätzlicher Tragweite gefällt. Das Bundesgericht klärte u.a. den Umfang des journalistischen Anspruchs auf Zugang zu den Akten abgeschlossener Strafverfahren und auf Berichterstattung über alle Einzelheiten von Strafprozessen, bei denen nur akkreditierte Medienschaffende im Gerichtssaal sitzen dürfen. Noch ergiebiger war die Strassburger Rechtsprechung, die 2021 zur freien Kommunikation ein halbes Dutzend Leiturteile produziert hat. Diese betreffen u.a. die Gefährdung des journalistischen Quellenschutzes durch staatliche Überwachung («Big Brother Watch c. Vereinigtes Königreich»), die Pflicht von Medienhäusern zur Offenlegung der Identität kommentierender User und Userinnen («Standard Verlagsgesellschaft mbH c. Österreich») und die Haftung eines Chefredaktors einer Online-Zeitung, der die Deindexierung eines Beitrags mit sensiblen persönlichen Informationen für die Internet-Suchmaschine trotz förmlicher Aufforderung des Betroffenen unterlassen hatte («Biancardi c. Italien»).

Inhaltsverzeichnis

I. Medien-, Meinungs-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit
     1. Allgemeines   Rn 4
     2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation
        A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?     5
         B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?     8
         C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff     10
         D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)     12
     3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     15
     4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     16
     5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen
         A. Schutz des Ansehens     17
         B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen    21
         C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor     27
         D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens     29
         E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern     31
         F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)     32
         G.  Schwere der Sanktion bei rechtswidrigen Vorwürfen
     36
     6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit
         A. Schutz staatlicher Geheimnisse     38
         B. Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt     39
         C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord    44
         D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit und Moral
     45
         E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen     46
         F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen     47
         G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt     48
         H.  Weitere öffentliche Interessen     49
     7. Beschränkungen der journalistischen Recherche     50
     8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)     51
     9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)     55
     10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)     56

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit
     1. Informationszugang gestützt auf die EMRK     57
     2. Informationszugang gestützt auf das BGÖ     63
     3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht     64
     4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)     66
     5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)   
         A.  Öffentlichkeit der Verhandlung     67
         B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung     68
         C.  Weitere Aspekte     73
     6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen     74

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens     76

IV.  Radio und Fernsehen
     1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen
         A.  Bundesgerichtspraxis     78
         B.  Rechtsprechung des EGMR     82
     2. Weitere Aspekte     86

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation
     1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen     90
     2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen
         A.  Haftung für Links und anderes Weiterverbreiten     91
         B.  Haftung für Kommentare von Dritten     92
         C.  Weitere Aspekte     95
     3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten     98
     4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich     100



1

Die Rechtsprechung des Jahres 2021 illustriert nicht zuletzt, dass neue Phänomene der Online-Kommunikation oft mit herkömmlicher journalistisch-redaktioneller Tätigkeit verknüpft sind. Überdies hat der Gerichtshof bekräftigt, dass das (öffentlich-rechtliche) Fernsehen angesichts digitaler Transformation und gewandelter Publikumsbedürfnisse mit der Zeit gehen darf („Associazione Politica Nazionale Lista Marco Pannella + Radicali Italiani c. Italien“).

2

Vorliegende Berichterstattung zur verfassungs- und menschenrechtlichen Kasuistik ergänzt wie in den Vorjahren die bereits in medialex erschienenen Jahresübersichten zur Rechtsprechung auf gesetzlicher Ebene (zum Zivilrecht, Strafrecht, Programmrecht und zum BGÖ):

Daniel Ladanie-Kämpfer/Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2021 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/2022

Miriam Mazou/Lionel Hulliger, Morceaux choisis de jurisprudence pénale rendue durant l’année 2021 en lien avec les médias, medialex 05/2022

Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2021 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, medialex 06/2022

Julien Francey/Louis Wéry, Aperçu de la jurisprudence fédérale, cantonale et internationale rendue durant l’année 2021 en matière de droit civil et de procédure civile en lien avec les médias, medialex 08/2022.

3

Wie üblich erhebt die Entscheidübersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie bemüht sich um die Darstellung der wichtigsten staats- und menschenrechtlichen Entwicklungen des Rechtsprechungsjahres 2021 auf dem Gebiet freier Kommunikation. Zwecks Wahrung der Kontinuität folgt die Darstellung der gleichen Systematik wie in den Vorjahren. Ausgangspunkt ist die etablierte Dogmatik für die Beschränkung von Freiheitsrechten. Sie fragt zunächst, ob ein staatlicher Eingriff in ein Kommunikationsgrundrecht vorliegt (nachstehend I/2). In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob der hoheitliche Eingriff sämtliche Voraussetzungen für eine rechtmässige Grundrechtbeschränkung (Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK) erfüllt (nachstehend I/3-6). Spezielle Abschnitte widmen sich der freien Recherche (I/7), dem journalistischen Quellenschutz (I/8), der staatlichen Pflicht zur Gewährleistung und zum aktiven Schutz freier Kommunikation (I/9), dem grundrechtlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (II), dem oft mit der Medienfreiheit kollidierenden Anspruch von Art. 8 EMRK auf Achtung des Privat- und Familienlebens (III) sowie den verfassungs- und konventionsrechtlichen Aspekten von Radio und Fernsehen (IV). Den Abschluss bildet die Rechtsprechung zur Online-Kommunikation (V).

I. Medien-, Meinungs-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit

1. Allgemeines

4

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation

A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?

5

Im BGE 147 II 408 hiess die I. öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerde eines Journalisten gut, der beim Bundesamt für Polizei (fedpol) vergeblich Auskunft über alle ihn betreffenden Einträge im Schengener Informationssystem (SIS) verlangt hatte. Bei Medienschaffenden tangiert die Auskunftsverweigerung laut Bundesgericht nicht nur die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK), sondern auch die grundrechtlich garantierte Medienfreiheit (Art. 17 BV; Art. 10 EMRK). Das fedpol dürfe dem schweizerisch-bulgarischen Doppelbürger die verlangte Auskunft über die internationale Personenausschreibung nicht ohne eigene Prüfung verweigern, denn das Bundesamt sei nicht an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden. Laut Bundesgericht kann nicht ausgeschlossen werden, dass der ausschreibende Staat das SIS für die Überwachung investigativer Journalisten missbraucht (E. 6.6).

6

Kommerziell getriebene Kommunikation fällt in der Schweiz nicht unter die Meinungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und 17 BV), sondern lediglich unter das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). In Strassburg ist hingegen Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) massgebend. Kommt es zur Güterabwägung, so lässt der EGMR dem Mitgliedstaat bei werblichen Aussagen einen grösseren Ermessensspielraum (margin of appreciation), was letztlich zu einem geringeren Schutz führt als bei ideellen Äusserungen. Als Kommunikation mit reduziertem Schutz behandelte bspw. der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Cagdas Kislaoglu c. Türkei” (Disziplinarstrafe für Zahnarzt) N° 3636/17 vom 20.04.2021 [Importance Level IL 3] werbliche Aussagen für einen Zahnarzt in einer Fernsehsendung. Die Beschwerde gegen eine disziplinarische Busse von umgerechnet rund 500 Euro bezeichnete der Gerichtshof einstimmig als offensichtlich unbegründet.

7

Trotz des reduzierten Schutzes für Werbung hat der staatliche Spielraum Grenzen und schreitet der EGMR punktuell gegen übertriebene Beschränkungen kommerzieller Kommunikation ein. Ein Beispiel dafür ist das EGMR-Urteil „Gachechiladze c. Georgien“ (Verwaltungsstrafe wegen Kondomwerbung) N° 2591/19 vom 22.07.2021 [IL 2]. Die Kondomverpackungen der georgischen Marke Aiisa zeigten u.a. populäre fiktive Figuren, historische und politische Persönlichkeiten, religiöse Anspielungen, Zitate aus Literatur und Musik, satirische Bilder und Sujets zur Unterstützung der LGBT-Gemeinschaft. Wegen unethischer Werbung verurteilte die georgische Justiz die Kondomproduzentin in vier Fällen zu einer Verwaltungsstrafe und zum Rückruf der betroffenen Produkte. Der Gerichtshof ging hier von einem beschränkten staatlichen Ermessensspielraum aus, denn die umstrittenen Werbesujets hatten nicht ausschliesslich kommerziellen Charakter, sondern wollten Stereotype zerstören, Sexualität fördern und auch Gesellschaftskritik üben. Die georgischen Gerichte hatten argumentiert, die Werbesujets seien eine grundlose Beleidigung von Objekten, welche christliche Georgier verehren. Einen solchen Vorrang für die Auffassungen der georgisch-orthodoxen Kirche akzeptierte der Gerichtshof nicht. Bei drei von vier Verpackungsdesigns war die Beschränkung der Meinungsfreiheit unverhältnismässig. Einzig die Darstellung der heiliggesprochenen Königin Tamar konnte als unnötiger Angriff auf eine religiös verehrte Person bezeichnet werden.

B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?

a) Wird das Grundrecht überhaupt beschränkt?
8

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr zur Frage, ob eine dem Staat zuzurechnende Verkürzung des grundrechtlichen Freiraums vorliegt.

b) Verursacht die Grundrechtsbeschränkung einen erheblichen Nachteil (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK)?
9

Nach Art. 35 Abs. 3 Bst. b der EMRK erklärt der EGMR Beschwerden für unzulässig, „wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist“. Im EGMR-Urteil „Ringier Axel Springer Slovakia, a.s. c. Slowakei (Nr. 4)“ (Cannabis) N° 26826/16 vom 23.09.2021 [IL 2] brachte die slowakische Regierung vor, eine verwaltungsrechtliche Busse in der Höhe des gesetzlichen Minimalbetrags von 500 Euro wegen redaktioneller Propaganda für Drogen sei angesichts der Geschäftszahlen von Ringier Axel Springer geradezu vernachlässigbar. Der Gerichtshof entgegnete, angesichts der zentralen Bedeutung freier Meinungsäusserung für die demokratische Gesellschaft sei gerade bei Medienpublikationen eine besonders sorgfältige Prüfung angezeigt (§ 26). Die bescheidene Busse sei nicht unerheblich. Massgebend sei die mögliche Abschreckungswirkung (chilling effect) der Busse für die künftige Erörterung von Themen allgemeinen Interesses, zu denen die Entkriminalisierung des Cannabiskonsums gehöre. Das verwaltungsrechtliche Urteil der audiovisuellen Aufsichtsbehörde verursache dem Unternehmen losgelöst von pekuniären Interessen einen bedeutenden Nachteil (§ 27f.). Es gehe vorliegend um wichtige Grundsatzfragen („important questions of principle“). Der Gerichtshof trat daher auf die Beschwerde ein und hiess sie einstimmig gut (zu den Gründen siehe hinten Rn. 85).

C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff

10

Die EMRK sieht gemäss ständiger Rechtsprechung keine Popularbeschwerden für nicht direkt betroffene Personen vor. Wer Beschwerde führt, muss von der Wirkung eines staatlichen Eingriffs nachteilig betroffen sein oder ein berechtigtes persönliches Interesse an dessen Beendigung haben (Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK). Diese Betroffenheit bejahte das EGMR-Urteil „Akdeniz u.a. c. Türkei“ (Publikationsverbot) N° 41139/15 + 41146/15 vom 04.05.2021 [IL 2] im Falle der Journalistin Güven, die sich gegen ein (allgemeines) Publikationsverbot für Informationen über eine parlamentarische Korruptionsuntersuchung wehrte. Unter Hinweis auf die „public watchdog“-Funktion der Medien unterstrich der EGMR einstimmig die Wichtigkeit des Informationszugangs und der unerschrockenen Recherche zu Themen von allgemeinem Interesse. Mangels spezifischer Betroffenheit verneinte die Mehrheit hingegen die Opfereigenschaft der beiden Rechtsprofessoren Akdeniz (Direktor der Nichtregierungsorganisation „Cyber-Rights.Org“) und Altıparmak. Das allgemeine Verbot habe ihre universitäre Arbeit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt.

11

Kommentar: Bemerkenswert ist das teilweise abweichende Sondervotum des litauischen Richter Kūris. Zwar sei er ebenfalls gegen die Möglichkeit einer Popularbeschwerde (actio popularis). In deutlichen Worten kritisiert Kūris aber die von der Mehrheit vorgenommene Unterscheidung der Berufe einer Journalistin und eines Rechtsprofessors. Sie schaffe zwei Kategorien öffentlicher Wachhunde. Dass der EGMR die Meinungsfreiheit von Medienschaffenden stärker schütze als jene von Akademikern oder Menschenrechtsaktivistinnen, sei unverständlich: „Pour dire les choses sans ambages, la liberté d’expression des journalistes y est considérée comme étant plus précieuse et méritant une protection plus forte au titre de la Convention que celle des représentants du corps enseignant. C’est intenable, injuste, et tout simplement peu convaincant.“ Was das Sondervotum allerdings ausblendet, sind die von der EGMR-Rechtsprechung bejahten besonderen Pflichten von Medienschaffenden (z.B. im Bereich der von ihnen verlangten Sorgfalt). Wollte der Gerichtshof den Schutz bspw. für Akademikerinnen und Akademiker ausbauen, würde sich auch die Frage nach den ihnen auferlegten Pflichten stellen.

D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)

12

Eine weitere Hürde für die inhaltliche Prüfung von Eingriffen in die freie Kommunikation ist Artikel 17 EMRK. Diese Konventionsbestimmung richtet sich gegen den Missbrauch der EMRK-Rechte durch Handlungen, die auf Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechtsansprüche und Freiheiten zielen: Wer im Sinne von Art. 17 ein EMRK-Recht missbraucht, bewegt sich ausserhalb des konventionsrechtlichen Schutzbereichs und kann daher die Rechtmässigkeit einer EMRK-Beschränkung nicht prüfen lassen. In einigen besonders krassen Fällen von Hassrede hat es der Gerichtshof daher abgelehnt, den nationalen Schuldspruch überhaupt auf seine Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) zu untersuchen. Die Strassburger Praxis ist mittlerweile umfangreich, wie der vom EGMR publizierte Guide on Article 17 of the European Convention on Human Rights (Prohibition of abuse of rights; www.echr.coe.int/Documents/Guide_Art_17_ENG.pdf) dokumentiert. Neuerdings wird diese Vorschrift auch vom Bundesgericht thematisiert.

13

In BGer 6B_1126/2020 (Satirezeitschrift “La Tuile”) vom 10.06.2021 (weitere Ausführungen zu diesem Entscheid hinten Rn. 39) befasste sich die Strafrechtliche Abteilung recht ausführlich – wenn auch fragmentarisch – mit der Rechtsprechung des EGMR. Das Bundesgericht fragte sich in E. 2.1.2, ob die antisemitischen Äusserungen des Chefredaktors unter das Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte in Art. 17 EMRK fallen. Es liess dies letztlich offen (E. 2.4), denn die auf Art. 261bis StGB gestützte Verurteilung des Chefredaktors zu einer Geldstrafe genüge ohne Weiteres den grundrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit (gesetzliche Grundlage, legitimer Eingriffszweck und Verhältnismässigkeit).

14

Kommentar: Die Urteilsbegründung der Strafrechtlichen Abteilung überzeugt im Ergebnis, weniger aber in der Methodik. Der bundesgerichtliche Umweg über Art. 17 EMRK ist entbehrlich, denn diese Konventionsbestimmung ist wenigstens für Verfahren in der Schweiz eher eine Quelle der Verwirrung als eine nützliche Orientierungshilfe. Im Text der Bundesverfassung findet sich kein der EMRK entsprechendes Missbrauchsverbot. Nach schweizerischem Verfassungsrecht ist es angezeigt, auch hochproblematische Äusserungen nicht pauschal vom grundrechtlichen Geltungsbereich auszuklammern, sondern die staatlichen Massnahmen auf der Ebene der zulässigen Grundrechtseinschränkungen (Art. 16 oder 17 i.V. mit Art. 36 BV) zu prüfen. Schweizerische Behörden sind gehalten, diese fundamentalen Voraussetzungen zu respektieren und gerade die Verhältnismässigkeit ausnahmslos zu beachten.

3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

15

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jede Beschränkung der Meinungsfreiheit eine ausreichend präzise formulierte Gesetzesvorschrift, die eine nach den Umständen vernünftige Vorhersehbarkeit staatlichen Einschreitens ermöglicht. Eine unzureichende gesetzliche Grundlage bemängelte etwa das EGMR-Urteil „Akdeniz u.a. c. Türkei“ (Publikationsverbot) N° 41139/15 + 41146/15 vom 04.05.2021 [IL 2]. Der Vorsitzende eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche sämtlichen Medien die Publikation von Informationen über den vertraulich tagenden Ausschuss verbot. Es handelte sich um eine grossflächige präventive Informationssperre. Diese hatte im Juli 2019 bereits das türkische Verfassungsgericht für rechtswidrig erklärt. Der EGMR kam ebenfalls zum Schluss, die von den Behörden als gesetzliche Grundlage angeführten Rechtsnormen (Pressegesetz und Verfassung) seien nicht hinreichend bestimmt formuliert. Die Beschränkung von Art. 10 EMRK war für die Betroffenen daher nicht genügend vorhersehbar (siehe zu diesem Fall auch vorne Rn. 10). Weitere Fälle fehlender gesetzlicher Grundlage waren etwa die EGMR-Urteile „Rovshan Hajiyev c. Aserbaidschan“ (Angaben über Radarwarnstation) N° 19925/12 + 47532/13 vom 09.12.2021 [IL 2; siehe hinten Rn. 58) und „Yuriy Chumak c. Ukraine” (Rechtsakte des Präsidenten) N° 23897/10 vom 18.03.2021 [IL 2; siehe hinten Rn. 62].

4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

16

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen

A. Schutz des Ansehens

a) Vorwürfe im politischen Zusammenhang
17

Ehrverletzungsstreitigkeiten im politischen Kontext beschäftigten den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auch im Berichtsjahr verschiedentlich. Ein Beispiel war etwa das EGMR-Urteil „Dickinson c. Türkei” (Erdoğan auf Hundekörper) N° 25200/11 vom 02.02.2021 (vgl. dazu hinten Rn. 27).

b) Vorwürfe gegen andere öffentlich exponierte Akteure
18

In BGer 5A_758/2020 (Obersee Nachrichten – Persönlichkeitsschutz für Gemeinwesen) vom 03.08.2021 bestätigte die II. zivilrechtliche Abteilung über weite Strecken ein Urteil des St. Galler Kantonsgerichts gegen eine persönlichkeitsverletzende Kampagne der Gratiszeitung «Obersee Nachrichten». Dabei stellte sich u.a. die grundsätzliche Frage, ob auch juristische Personen des öffentlichen Rechts den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) beanspruchen können. In E. 2.3 hielt das Bundesgericht fest, die Rechtsprechung habe sich bislang selten zu dieser Frage geäussert, bejahe sie jedoch im Einklang mit der praktisch einhelligen Rechtslehre. Dabei gehe es nicht um den Schutz des Staates gegen mediale Kritik schlechthin. Die Stadt Rapperswil-Jona habe aber einen persönlichkeitsrechtlichen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit als verantwortungsbewusstes und fähiges Gemeinwesen wahrgenommen zu werden, das eine fachlich einwandfrei funktionierende Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) organisieren könne.

19

Kommentar: Der im August 2021 gefällte Bundesgerichtsentscheid zur Aktivlegitimation öffentlich-rechtlicher Körperschaften beim Persönlichkeitsschutz steht in einem Spannungsverhältnis zur späteren Strassburger Rechtsprechung: Ein halbes Jahr nach dem Entscheid der II. zivilrechtlichen Abteilung ist in Strassburg das EGMR-Leiturteil „OOO Memo c. Russland“ N° 2840/10 vom 15.03.2022 [IL Key cases] ergangen. Darin äusserte der Gerichtshof grundsätzliche konventionsrechtliche Vorbehalte dagegen, dass eine (russische) Behörde den kritischen Bericht einer Onlinezeitung bei der Ziviljustiz anfechten konnte. Eine solche prozessuale Möglichkeit belaste die Medien als public watchdogs übermässig. Sie habe eine unvermeidliche Abschreckungswirkung (chilling effect). Ein legitimer Zweck für die Beschränkung der Medienfreiheit (Art. 10 EMRK) existiere bloss in Fällen, in denen sich ein Gemeinwesen als Marktteilnehmerin bei einem Zivilgericht für seine wirtschaftliche Reputation wehre. Überdies könnten erkennbar angegriffene Behördenmitglieder in ihrem eigenen Namen klagen. Diese Überlegungen des EGMR relativieren die Tragweite des lediglich in Dreierbesetzung gefällten Bundesgerichtsentscheids zum Schutz der Stadt Rapperswil-Jona durch das Persönlichkeitsrecht.

c) Rufschädigende Vorwürfe gegen besonders geschützte Personen
20

Das EGMR-Urteil „Société Éditrice de Mediapart u.a. c. Frankreich“ (Tonaufnahmen von Liliane Bettencourt) N° 281/15 + 34445/15 vom 14.01.2021 [IL 2] § 91 unterstrich, dass bei altersbedingter Verletzlichkeit eine (besonders) berechtigte Erwartung auf Schutz des Privatlebens bestehen kann (ausführlich zu diesem Urteil hinten Rn. 33).

B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen

21

Bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen stellt sich die Frage, ob unzutreffende Vorwürfe im Einklang mit der journalistischen Ethik geäussert wurden und ob die Medienschaffenden mit der Sorgfalt gehandelt haben, die der verantwortungsvolle Journalismus verlangt. Das EGMR-Urteil „Vacean c. Rumänien“ (Diebstahlsvorwurf) N° 47695/14 vom 16.11.2021 [IL 3] § 51 betraf Vorwürfe eines Gewerkschafters, die von News-Webseiten weiter transportiert worden waren. Der Gewerkschafter hatte einen Musikprofessor fälschlicherweise des Diebstahls beschuldigt. Die rumänische Justiz unterliess die Prüfung, ob die Redaktionen der News-Webseiten die Tatsachenbehauptungen ausreichend verifiziert und damit die journalistische Sorgfalt beachtet hatten. Dies verstiess gegen die Pflicht des Staates zum Schutz des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) gegen journalistische Übergriffe.

22

Unsorgfältig war der Bericht einer Wochenzeitung über dubiose Geldflüsse im Umfeld eines polnischen Politikers. Eine Beschwerde der verurteilten Medienleute gegen die zivilrechtliche Entschädigung von rund 3’750 Euro bezeichnete der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Ansion + Walczak c. Polen“ (Korruptionsvorwurf) N° 71320/14 + 71360/14 vom 31.08.2021 [IL 3] als offensichtlich unbegründet. Der Gerichtshof stellte fest, dass die polnischen Medienschaffenden auf ungenügender Faktenbasis irreführende Behauptungen publiziert hatten.

23

Die Sorgfaltspflicht verletzte auch ein Fernsehbericht, der einen Regionalpolitiker fälschlicherweise mit einem Pädophilen-Ring in Zusammenhang gebracht hatte. Das EGMR-Urteil „SIC – Sociedade Independente de Comunicação c. Portugal“ (Pädophilievorwurf)29856/13 vom 27.07.2021 [IL 2] bemängelte, dass die Redaktion in unverantwortlicher Weise behauptet hatte, der zurückgetretene Politiker sei festgenommen und durch die Polizei befragt worden. Eine Beschränkung der Medienfreiheit war daher grundsätzlich berechtigt. Die von der portugiesischen Ziviljustiz zugesprochene Entschädigung von rund 115’000 Euro war allerdings unverhältnismässig hoch.

24

Eine ausreichende Verifizierung gravierender Vorwürfe gegen einen Spitalverantwortlichen bejahte hingegen das EGMR-Urteil „Banaszczyk c. Polen“ (Vorwürfe gegen Spitalverantwortlichen) N° 66299/10 vom 21.12.2021 [IL 3] § 77. Der durch die polnische Justiz verurteilte Chefredaktor hatte gestützt auf ein anonymes Schreiben die Angehörigen von Patienten sowie Spitalangestellte befragt und die angegriffenen Spitalverantwortlichen mit den Vorwürfen konfrontiert. Damit leistete der Journalist mit seiner Recherche, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte. Die Justiz dürfe vom Chefredaktor auch nicht verlangen, dass er sich ausdrücklich vom anonymen Schreiben distanziere (§ 78).

25

Einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK verneinte auch das EGMR-Urteil „Daneş u.a. c. Rumänien“ (Vorwürfe gegen Tierärzte) N° 44332/16, 44829/16 + 44839/16 vom 07.12.2021 [IL 3]. Der Journalist einer lokalen Wochenzeitung hatte seine Behauptung des unkontrollierten Vertriebs rezeptpflichtiger Medikamente gutgläubig publiziert. Er stützte seine Vorwürfe auf andere Veröffentlichungen und die Auskünfte eines Tierarztes, untermauerte seine Warnungen durch Belege und enthielt sich über das Ziel hinausschiessender Formulierungen.

26

Eine sorgfältige Abklärung ruf- oder geschäftsschädigender Vorwürfe verlangt der Gerichtshof nicht nur von (professionellen) Medienschaffenden, sondern bspw. auch von Whistleblowern. Das EGMR-Urteil „Gawlik c. Liechtenstein” (Arzt als Whistleblower) N° 23922/19 vom 16.02.2021 [IL 2] bezeichnet die Entlassung eines stellvertretenden Chefarztes als konventionskonform. Lothar Gawlik hatte gegenüber einem Parlamentarier und anschliessend in einer Strafanzeige den (unzutreffenden) Vorwurf erhoben, der Chefarzt des Liechtensteinischen Landesspitals betreibe aktive Sterbehilfe. Seine Behauptung hatte Gawlik nicht ausreichend verifiziert. Sein Verdacht stützte sich lediglich auf die elektronischen Patientendossiers, nicht aber auf den Beizug der (Papier-)Krankenakten. In ihrem einstimmigen Urteil billigt die 2. Kammer des EGMR dem Mediziner zwar zu, dass er gutgläubig von einem dringend zu behebenden Missstand ausging. Eine Einsicht in die physischen Krankendossiers wäre aber rasch zu bewerkstelligen gewesen. Der Whistleblower unterliess damit die unter den konkreten Umständen gebotene und ihm zumutbare Verifizierung des gravierenden Verdachts gegen den Chefarzt (§ 78). Die Beschränkung seiner Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) durch seinen Arbeitgeber war in einer demokratischen Gesellschaft notwendig.

C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor

27

Das EGMR-Urteil „Dickinson c. Türkei” (Erdoğan auf Hundekörper) N° 25200/11 vom 02.02.2021 [IL 2] betraf eine satirische Collage, mit der ein britischer Künstler 2006 den türkischen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdoğan angriff. Als Kritik an der türkischen Haltung im Irakkrieg zeigte die Collage Erdoğans Kopf auf dem Körper eines Hundes, der an einer Leine in den Farben der US-Flagge geführt wird. Im fraglichen Kontext war nach einstimmiger Auffassung der 2. Kammer des EGMR ein erhebliches Mass an Übertreibung und Provokation zulässig. Die umstrittene Collage sei nicht als grundlos beleidigend einzustufen. Spitzenpolitiker müssten gerade gegenüber satirischer Kritik Toleranz zeigen und sich mit strafrechtlichen Schritten zurückhalten. Die strafrechtliche Verfolgung von Dickinson verstiess daher gegen Art. 10 EMRK (selbst wenn die türkische Justiz das Verfahren nach fünf Jahren letztlich eingestellt hatte).

28

Dass die Behörden bei der Interpretation heikler Publikationen die Möglichkeit von Ironie und Sarkasmus nicht leichthin verwerfen dürfen, unterstrich das EGMR-Urteil „Ringier Axel Springer Slovakia, a.s. c. Slowakei (Nr. 4)“ (Cannabis) N° 26826/16 vom 23.09.2021 [IL 2] § 44. Siehe zu diesem Fall hinten Rn. 85.

D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens

a)  Unschuldsvermutung, Ansehensschutz und Recht auf einen fairen Prozess
29

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

b) Behördliche Äusserungen über identifizierte Tatverdächtige
30

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern

31

Neben dem zivil- und strafrechtlichen Ehrenschutz müssen Medienpublikationen seit 1988 auch die vom Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesetzten Grenzen respektieren, die eine Art wirtschaftlichen Ehrenschutz markieren. Erwähnenswert ist das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden (Bündner Bauskandal) SK2 20 57 vom 20.05.2021. Es akzeptierte die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach umfangreichen Zeitungspublikationen vom Mai 2018 über kartellwidrige Absprachen im Baugewerbe. Die WEKO habe die Vorgänge als volkswirtschaftlich besonders schädlich bezeichnet. Die von der Zeitung vorgenommenen Werturteile „Baubeschiss“ und „Bauskandal“ seien daher nicht unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 Bst. a UWG. Auch die Verwendung des Wortes „Baubetrug“ gegenüber einem breiten Publikum sei nicht zu beanstanden, „zumal es diesen Straftatbestand – streng betrachtet – gar nicht gibt“. Angesichts eines Publikationszeitraums von bloss zwei Tagen könne auch nicht von einer orchestrierten Medienkampagne gesprochen werden. Die fraglichen Veröffentlichungen seien eindeutig nicht unlauter und zweifelsfrei nicht strafbar.

F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)

a) Recht am eigenen Bild
32

Einen Verstoss gegen den postmortalen Persönlichkeitsschutz bejahte das einstimmig gefällte EGMR-Urteil „M.L. c. Slowakei“ (Sensationsbericht über verstorbenen Dorfpfarrer)34159/17 vom 14.10.2021 [IL 2]. Mehrere Boulevardblätter hatten 2008 sensationsgetriebene Berichte über einen 2006 verstorbenen Dorfpfarrer publiziert, der 1999 wegen einer Sexualstraftat verurteilt worden war. Die Mutter des toten Pfarrers hatte sich vor der slowakischen Justiz vergeblich gegen die Publikationen gewehrt. Der EGMR liess offen, ob der namentlich identifizierte Pfarrer wirklich eine „public figure“ war. Jedenfalls war die Veröffentlichung des besonders intrusiven Materials und vor allem der unverpixelten Fotos nicht gerechtfertigt. Die slowakische Justiz verletzte ihre Pflicht, die Achtung des Privat- und Familienlebens zu schützen (Art. 8 EMRK).

b) Weitere Beeinträchtigungen der Privatsphäre
33

Um die unnötig spektakuläre Veröffentlichung heimlich aufgenommener Privatgespräche ging es im EGMR-Urteil „Société Éditrice de Mediapart u.a. c. Frankreich“ (Tonaufnahmen von Liliane Bettencourt) N° 281/15 + 34445/15 vom 14.01.2021 [IL 2]. Die französische Online-Zeitung Mediapart publizierte 2010 Niederschriften und Tonauszüge von Gesprächen, die der Butler der betagten Liliane Bettencourt (Mehrheitsaktionärin des Kosmetikkonzerns L’Oréal) rechtswidrig aufgenommen hatte. Die Aufnahmen gehörten zum Beweismaterial in einem umfangreichen Strafverfahren, das den Missbrauch von Bettencourts Schwäche und die schlechte Verwaltung ihres Vermögens betraf. Nach einem mehrjährigen Verfahren wies die französische Ziviljustiz 2013 die Mediapart-Verantwortlichen an, sämtliche Auszüge von ihrem Nachrichtenportal zu entfernen. Diese Anordnung beurteilte die 5. Kammer des EGMR einstimmig als konventionskonform. Das erhebliche öffentliche Interesse an der rechtlichen und politischen Affäre Bettencourt müsse hinter dem Recht der Beteiligten auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) zurückstehen. Die Redaktion hatte zwar die Authentizität der Aufnahmen geprüft und diese ihren Abonnenten nur selektiv zugänglich gemacht. Die schwächliche Liliane Bettencourt war aber schutzbedürftig und durfte auch als Person des öffentlichen Lebens berechtigterweise erwarten, dass die sensiblen und vertraulichen Informationen von der Nachrichten-Website entfernt werden. Dabei erinnerte der EGMR daran, dass Internetpublikationen wegen ihrer Speicher- und Verbreitungsmöglichkeiten ein höheres Schadenspotenzial für die Privatsphäre haben als Veröffentlichungen in gedruckten Medien (§ 88). Mediapart hätte die Leserschaft auf andere Weise informieren können als durch die unnötig aufsehenerregende Veröffentlichung der Text- und Tonauszüge. Die Pflicht zur Entfernung des Materials sei die einzige wirksame Massnahme gewesen, um das Eindringen in das Privatleben von Bettencourt und ihres Vermögensverwalters zu beenden. Dass auch andere Medien den Inhalt der vertraulichen Gespräche zum Zeitpunkt der zivilgerichtlichen Anordnung bereits weitgehend bekannt gemacht hatten, ändere nichts an der Verhältnismässigkeit der Beschränkung von Mediaparts Medienfreiheit. Die wörtliche Wiedergabe der rechtswidrig erstellten Aufnahmen blieb sämtlichen Medien verboten. Die Redaktion von Mediapart könne ihrem Informationsauftrag ungeachtet der zeitlich unbeschränkten richterlichen Anordnung nachkommen (§ 91).

34

Kommentar: Die Publikation der Text- und Tonauszüge hatte für die beiden Mediapart-Verantwortlichen Plenel und Arti sowie für Journalisten der Zeitung Le Point“ auch ein strafrechtliches Nachspiel. Wie das schweizerische Strafgesetzbuch (Art. 179bis StGB) verbietet auch das französische Recht die Veröffentlichung strafbar erstellter Gesprächsaufnahmen. Das zuständige französische Strafgericht sprach die Medienschaffenden 2016 frei, nachdem es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gegen das Recht auf Information der Öffentlichkeit abgewogen hatte. Die Medienveröffentlichungen betrafen nach Auffassung des Strafgerichts fraglos ein Thema von allgemeinem Interesse. Sie bezweckten nicht primär die Befriedigung des Voyeurismus. Die Medienleute hatten die Authentizität der Aufnahmen sorgfältig abgeklärt, und die Publikation des ausgewählten Materials zielte trotz ihrer unnötig spektakulären Dimension nicht auf die Entblössung von Bettencourts Intimsphäre. Überdies habe Liliane Bettencourt vor Gericht eingeräumt, dass die Medienschaffenden ihre Arbeit gemacht hatten und die Veröffentlichung der Aufnahmen letztlich dem Schutz ihrer Interessen gedient habe (§ 41). Die strafrechtliche Dimension dieses Falles war durch den EGMR vorliegend nicht zu überprüfen. Es lässt sich aber vermuten, dass der Gerichtshof aus menschenrechtlicher Warte ebenfalls zwischen der zivilrechtlichen Massnahme (verhältnismässige Pflicht des Medienhauses zur Entfernung der Auszüge) und der strafrechtlichen Reaktion (unverhältnismässige Schuldsprüche gegen einzelne Medienleute) unterschieden hätte. Was heisst dies für die über den Einzelfall hinausreichende Tragweite der vorliegenden EGMR-Urteilsbegründung? Sie ist vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass die Strassburger Ausführungen auf die spezifische (zivilrechtliche) Konstellation der blossen Beendigung einer bereits eingetretenen Verletzung der Privatsphäre gemünzt sind. Die Urteilsbegründung lässt sich deshalb nicht unbesehen generalisieren (zur Wichtigkeit des jeweiligen Kontexts für die Verallgemeinerung von Entscheiden vgl. allgemein Stefan Schürer, Die Kontextualisierung von Urteilen – Zur Präzisierung bundesgerichtlicher Entscheide anhand von Sachverhalt und zeitgenössischem Umfeld, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 114/2013, S. 583ff.)

35

Im EGMR-Urteil „Halet c. Luxemburg“ (Whistleblower – Luxleaks) N° 21884/18 vom 11.05.2021 [IL 2] akzeptierte der Gerichtshof mehrheitlich die Verurteilung eines Mitarbeitenden von PricewaterhouseCoopers (PwC). Dieser hatte einem TV-Journalisten 14 Steuererklärungen von Klienten seines Arbeitsgebers zugespielt. Ein Teil des Materials wurde für eine 2013 ausgestrahlte Fernsehsendung verwendet und 2014 im Internet durch das Internationale Netzwerk investigativer Journalisten veröffentlicht. Nach einer Strafklage von PwC wurde der Fernsehjournalist freigesprochen, Whistleblower Halet hingegen zu einer Geldstrafe von 1‘000 Euro verurteilt. Mit 5 gegen 2 Stimmen bejahte der EGMR die Verhältnismässigkeit des Schuldspruchs. Das öffentliche Interesse an der Kenntnis der Dokumente war ungenügend für einen Freispruch. Die relativ geringfügige Strafe habe keine abschreckende Wirkung (chilling effect) auf Halet oder auf andere (mögliche) Whistleblower.

G.  Schwere der Sanktion bei rechtswidrigen Vorwürfen

36

Art. 10 EMRK verlangt, dass staatliche Sanktionen gegen ehrverletzende oder sonstwie illegale Publikationen verhältnismässig sind. Auch im Berichtsjahr hat der EGMR verschiedentlich festgestellt, dass Beschränkungen der Medienfreiheit in ihrer Schwere über das Ziel hinausschossen. Dies galt etwa für eine zivilrechtliche Entschädigung von 115’000 Euro für eine unsorgfältige Publikation über einen Regionalpolitiker: EGMR-Urteil „SIC – Sociedade Independente de Comunicação c. Portugal“ (Pädophilievorwurf)29856/13 vom 27.07.2021 [IL 2]; vgl. zu diesem Fall auch vorne Rn. 23 und hinten Rn. 82.

37

Das EGMR-Urteil „Stolbunov + MOO Spravedlivost c. Russland“ (Geldwäschereivorwurf gegen Beamten) N° 30084/11 vom 15.06.2021 [IL 3] beanstandete die Verurteilung einer Menschenrechtsorganisation und ihres Gründers zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von umgerechnet rund 25 000 CHF an einen von ihr wegen Wirtschaftsdelikten angezeigten Beamten. Die russische Justiz hatte die hohe Summe u.a. damit begründet, dass solche falschen Vorwürfe die berufliche Karriere hochrangiger Staatsbediensteter ernsthaft gefährden. Dieses Argument lief der EGMR-Praxis zuwider, die von öffentlichen Personen eine grössere Toleranz gegenüber Kritik verlangt (§ 35). Überdies war die zugesprochene Summe nicht nur im Vergleich mit anderen Ehrverletzungsfällen aussergewöhnlich hoch, sondern sie betrug auch ein Vielfaches des massgebenden monatlichen Mindestlohns von rund 120 CHF. Die 3. Kammer des EGMR bezeichnete die Sanktion einstimmig als unverhältnismässig.

6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit

A. Schutz staatlicher Geheimnisse

38

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

B. Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt

a) Bundesgericht
39

Art. 261bis StGB schützt vor Diskriminierung und Aufruf zu Hass wegen bestimmter Merkmale (Rasse, Ethnie und Religion, seit Juli 2020 auch wegen sexueller Orientierung). In BGer 6B_1126/2020 (Satirezeitschrift “La Tuile”) vom 10.06.2021 bestätigte die Strafrechtliche Abteilung einen Schuldspruch nach einer krass antisemitischen Publikation. Sie verwarf den Einwand des wegen Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB verurteilten Chefredaktors einer jurassischen Satirezeitschrift, die in seinem Text abqualifizierte Gruppe der «Juifs» sei bloss eine Metapher für den Staat Israel. Laut Bundesgericht vermag Kritik an der israelischen Politik keine Hassrede gegen Menschen jüdischer Konfession zu rechtfertigen. Mangels humoristischer Elemente und jeglicher Distanzierung nehme die durchschnittliche Leserschaft herabsetzende Ausdrücke wie «Henker» («bourreaux») zum Nennwert.

b) EGMR
40

Die Thematik des Hasses und Gewaltaufrufs beschäftigt den Gerichtshof schon seit Längerem. Im Berichtsjahr blieben diese Fragen im Mittelpunkt der Strassburger Rechtsprechung. EGMR-Urteile betrafen sowohl unzureichende staatliche Vorkehren im Kampf gegen Hass und Diskriminierung als auch berechtigte und übertriebene Beschränkungen der freien Kommunikation.

41

In mehreren Fällen warf der EGMR den nationalen Behörden eine konventionswidrige Passivität vor. So bejahte das EGMR-Urteil „Budinova + Chaprazov c. Bulgarien” (Hassrede gegen Roma) N° 12567/13 vom 16.02.2021 [IL Key cases] die Missachtung staatlicher Schutzpflichten. Bulgarien hatte minderheitenfeindliche (gegen die Roma gerichtete) Äusserungen des Obmanns der nationalistischen Partei Ataka tatenlos hingenommen und verstiess gegen die Pflicht, aktive Massnahmen gegen Diskriminierung zu ergreifen (Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK). Unzureichend war auch die staatliche Reaktion auf eine Reihe antisemitischer Ausfälligkeiten des Ataka-Obmanns: EGMR-Urteil „Behar + Gutman c. Bulgarien” (Hassrede gegen Juden) N° 29335/13 vom 16.02.2021 [IL Key cases].

42

In mehreren Fällen unterstützte der EGMR die nationalen Strafverfolgungsbehörden, die gegen hasserfüllte Äusserungen eingeschritten waren. Als konventionskonform bezeichnete bspw. der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Litwin c. Polen” (Hassrede gegen Farbige) N° 42027/12 vom 13.04.2022 [IL 3] den Schuldspruch gegen den fremdenfeindlichen Autor eines Fussball-Fanmagazins. Siehe auch das EGMR-Urteil „Sanchez c. Frankreich” N° 45581/15 vom 02.09.2021 [IL 2], welches der Grossen Kammer vorgelegt worden ist (Rn 90f.).

43

Nicht selten führen nationale Gerichte die Bekämpfung von angeblicher Hassrede ins Feld, wenn sie die Meinungsfreiheit in einer Weise beschränken, die in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Konventionswidrig war etwa der Schuldspruch gegen den Gründer einer russischen Nichtregierungsorganisation, wie das EGMR-Urteil „Yefimov + Youth Human Rights Group c. Russland(Kritik an orthodoxer Kirche) N° 12385/15 + 51619/15 vom 07.12.2021 [IL 2] einstimmig festhielt. Auf der Website der NPO-Zeitung hatte der Direktor 2011 beissende Kritik an der russisch-orthodoxen Kirche und ihrer Verbandelung mit der Regierungspartei geübt. Für den EGMR war nicht ersichtlich, dass diese Publikation geeignet war, zu Gewalt, Hass oder Intoleranz aufzustacheln. Dies galt auch etwa für ein Buch über Kämpfer der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans PKK (EMGR-Urteil „Güler + Zarakolu c. Türkei” N° 38767/09 + 52897/10 vom 29.06.2021 [IL 3]) und für die Rede eines Politikers zum Gedenken an einen Führer der baskischen Untergrundorganisation ETA (EMGR-Urteil „ Erkizia Almandoz c. SpanienN° 5869/17 vom 22.06.2021 [IL 3]).

C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord

44

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit und Moral

45

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen

46

Siehe Rn 7 vorne, EGMR-Urteil „Gachechiladze c. Georgien“ (Verwaltungsstrafe wegen Kondomwerbung) N° 2591/19 vom 22.07.2021 [IL 2] § 56–58.

F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen

47

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt

48

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

H.  Weitere öffentliche Interessen

49

Das EGMR-Urteil „Tokmak c. Türkei“ (Facebook-Äusserung gegen Sportjournalisten) N° 54540/16 vom 18.05.2021 [IL 2] betraf die dreimonatige Sperre eines türkischen Fussballschiedsrichters nach dem Teilen und Kommentieren eines abschätzigen Beitrags über den Tod eines umstrittenen Sportjournalisten. Der Gerichtshof hielt einstimmig fest, die Massnahme diene zwar der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten. Die Begründung der türkischen Disziplinarbehörden lasse aber eine Abwägung der massgebenden Interessen vermissen. Sie zeige auch nicht auf, inwiefern die nur zwei Stunden auf Facebook sichtbaren Äusserungen die Anhänger zu Gewalttaten hätten aufstacheln können.

7. Beschränkungen der journalistischen Recherche

50

Das EGMR-Urteil „Amaghlobeli u.a. c. Georgien“ (Recherche am Zoll) N° 41192/11 vom 20.05.2001 [IL 2] akzeptierte eine administrative Busse gegen Medienschaffende, die sich nicht an die Anweisungen der Zollbehörden gehalten hatten. Die Journalistinnen wollten im Rahmen einer Recherche über willkürliche Zollpraktiken einen Betroffenen interviewen. Die Behörden wiesen sie aus der Kontrollzone weg, doch die Medienschaffenden folgten ihren Anweisungen nicht. Als Nebenintervenientin unterstützte die Media Legal Defence Initiative die gebüssten Medienschaffenden. Die Menschenrechtsorganisation unterstrich die Wichtigkeit von Reportagen aus dem Grenzgebiet (§ 30). Dennoch bezeichnete der Gerichtshof die Busse einstimmig als verhältnismässige Beschränkung der Medienfreiheit. Zwar diente die Berichterstattung einem legitimen Informationsinteresse, doch zweifelte der Gerichtshof daran, dass sich die Journalistinnen gutgläubig und verantwortungsvoll verhalten hatten. Sie hätten die Interviews ausserhalb der kontrollierten Zone durchführen oder eine Bewilligung für den Zutritt zur Kontrollzone verlangen können (§ 39). Überdies konnten sie ihre Interviews anschliessend publizieren und war die Bussenhöhe moderat.

8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)

51

Gegen Art. 10 EMRK (und eine Reihe weiterer Konventionsgarantien) verstiessen das Massenüberwachungssystem und das System zur Beschaffung von Kommunikationsdaten bei den Anbietern englischer Kommunikationsdienste. Gemäss dem Urteil der Grossen Kammer des EGMR „Big Brother Watch u.a. c. Vereinigtes Königreich“ N° 58170/13 + 62322/14 + 24960/15 vom 25.05.2021 [IL Key cases] waren im englischen Recht keine ausreichenden Garantien zum Schutz journalistischer Quellen oder vertraulichen journalistischen Materials vorhanden. Es fehle an veröffentlichten Regelungen für die Tätigkeit der Nachrichtendienste. Überdies kannte das englische Recht damals keine spezifischen Vorschriften, die den behördlichen Zugang auf den Zweck der Bekämpfung schwerer Delikte beschränken.

52

Mit der Frage des journalistischen Quellenschutzes bei der Pflicht zur Bekanntgabe der Identität von Kommentarverfassern auf Newsportalen befasst sich das EGMR-Grundsatzurteil „Standard Verlagsgesellschaft mbH c. Österreich [no. 3]” (Offenlegung anonymer User) N° 39378/15 vom 07.12.2021 [IL Key cases]. Siehe dazu hinten Rn. 95ff.

53

Das EGMR-Urteil „Avaz Zeynalov c. Aserbaidschan” N° 37816/12 und 25260/14 vom 22.04.2021 [IL 3] bezeichnete die Durchsuchung und Beschlagnahme von Material in der Wohnung, dem Redaktionsbüro und dem Auto eines Chefredaktors einstimmig als unverhältnismässig. Die Behörden argumentierten, der Journalist stehe unter Bestechungsverdacht, denn er habe im Gegenzug für einen Publikationsverzicht annähernd 10 000 CHF von einer Abgeordneten verlangt. Zwar kommen bei einem Tatverdacht gegen Medienleute strafprozessuale Zwangsmassnahmen in Betracht. Diese dürfen aber nicht dazu führen, dass der Quellenschutz ausgehebelt wird. Im Oktober 2011 beschlagnahmten die Behörden eine grosse Menge von Material, dem offenkundig der Bezug zu den Ermittlungen gegen den Chefredaktor fehlte. Laut EGMR ist es Sache der Behörden, den Umfang des sicherzustellenden Materials möglichst präzis zu umschreiben, damit eine abschreckende Wirkung auf Medienleute, ihre Informationspersonen und die gesamte Branche unterbleibt. Erschwerend kam hinzu, dass dem Chefredaktor die Unterlagen erst nach einem halben Jahr (im April 2012) zurückgegeben wurden (§ 103-106).

54

Das EGMR-Urteil „Azer Ahmadov c. Aserbaidschan“ (Telefonüberwachung) N° 3409/10 vom 22.07.2021 [IL 2] betraf die Telefonabhörung beim Chefredaktor einer Oppositionszeitung im Kontext einer Strafuntersuchung wegen eines Messerattentats auf einen seiner Berufskollegen. Die für die Bewilligung der Abhörung zuständige Behörde hatte eine ausreichend präzise Beschreibung der Zwangsmassnahme unterlassen. Die Beschränkung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) beruhte nicht auf der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)

55

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)

56

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit

1. Informationszugang gestützt auf die EMRK

57

Damit der menschenrechtliche Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Art. 10 EMRK) überhaupt ins Spiel kommt, verlangt die Strassburger Rechtsprechung den Nachweis, dass die angefragten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung tatsächlich nötig waren. Auch im Berichtsjahr scheiterten verschiedene Gesuchsteller an dieser formalen Hürde. Dies belegen die drei EGMR-Zulässigkeitsentscheide „Georgian Young Lawyers’ Association c. Georgien“ N° 2703/12, „Mikiashvili u.a. c. Georgien“ N° 18865/11 und „Studio Reportiori + Vakhtang Komakhidze c. Georgien“ N° 51865/11 vom 19.01.2021 [jeweils IL 3]. Im ersten Fall verlangte eine Menschenrechtsorganisation vergeblich Auskunft über die Namen von Polizisten, gegen die nach einer gewaltsamen Auflösung einer Versammlung disziplinarisch vorgegangen wurde. Die beiden anderen Fälle betrafen amtliche Angaben über den Ort des Strafvollzugs von verurteilten Mördern und über Bonuszahlungen für Angehörige des Justizministeriums. Die Beschwerdeführer konnten den EGMR nicht davon überzeugen, dass sie die fraglichen Informationen für die Ausübung der Meinungsfreiheit unbedingt benötigten.

58

Das EGMR-Urteil „Rovshan Hajiyev c. Aserbaidschan“ (Angaben über Radarwarnstation) N° 19925/12 + 47532/13 vom 09.12.2021 [IL 2] betraf das abgelehnte Gesuch eines Journalisten. Er bat um Auskunft über die Auswirkungen einer in Aserbaidschan gelegenen, alten Radarwarnstation des sowjetischen Militärs auf die Umwelt und auf die öffentliche Gesundheit. Der Gerichtshof war überzeugt, dass es um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ging. Die Information sei notwendig, damit der Journalist sein Recht auf Empfang und Veröffentlichung von Informationen ausüben konnte. Der Beschränkung seines Menschenrechts (Art. 10 EMRK) fehlte die nötige gesetzliche Grundlage, denn die zuständigen Behörden waren eine Begründung für die Auskunftsverweigerung schuldig geblieben und hatten die nationalen Vorschriften offensichtlich unvernünftig interpretiert.

59

Der menschenrechtliche Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen setzt voraus, dass sie bei der angefragten Behörde überhaupt verfügbar sind („ready and available“). Dies vertiefte der EGMR im Zulässigkeitsentscheid „Saure c. Deutschland“ (BND-Leute mit Nazi-Vergangenheit) N° 6106/16 vom 19.10.2021 [IL 2]. Der „Bild“-Journalist Hans-Wilhelm Saure verlangte 2010 vom Bundesnachrichtendienst (BND) Auskunft über den Anteil der Mitarbeitenden mit Nazivergangenheit (NSDAP, Gestapo oder SS). Die nachgefragten Angaben hatte der BND nicht griffbereit und konnte sie auch nicht mit vernünftigem Aufwand zusammenstellen. Für diesen Zweck hätte die Behörde nicht nur ausgedehnte Recherchen anstellen und aufwändige Analysen leisten müssen. Mangels systematischer Erfassung war beim BND nicht einmal das gesamte Rohmaterial vorhanden. Deswegen war eine unabhängige Historikerkommission eingesetzt worden. Überdies hätte der Journalist selber in Archiven recherchieren können. Nach Ansicht des EGMR liess sich nicht sagen, dass die verweigerte Auskunft den Journalisten daran hinderte, seine Rolle als „public watchdog“ wahrzunehmen. Eine Mehrheit der 3. EGMR-Kammer bezeichnete die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet.

60

Kommentar: Etwa ein Jahr später hat sich der Gerichtshof erneut mit einer Beschwerde von „Bild“-Journalist Saure gegen den Bundesnachrichtendienst befasst. Im Urteil „Saure c. Deutschland“ N° 8819/16 vom 8. November 2022 akzeptierte der EGMR den 2012 vom BND verweigerten persönlichen Zugang zu den physischen Akten über die Umstände des Todes von Ex-Ministerpräsident Uwe Barschel, der 1987 in einem Genfer Hotel ums Leben gekommen war. Der BND hatte u.a. argumentiert, die 30jährige Schutzfrist sei noch nicht abgelaufen. Die Angelegenheit wurde in der 3. Kammer des EGMR kontrovers diskutiert. Sie lehnte Saures Beschwerde mit 4:3 Stimmen ab. Die Gerichtsminderheit (mit dem Schweizer Richter Andreas Zünd) kritisierte, dass die deutschen Behörden die gebotene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen unterlassen hatten.

61

Im EGMR-Urteil „Burestop 55 u. a. c. Frankreich” (Lager für radioaktive Abfälle) N° 56176/18 u.a. vom 01.07.2021 [IL Key cases] hielt der Gerichtshof erstmals fest, das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen werde ausgehöhlt, wenn die erteilten amtlichen Auskünfte unaufrichtig, ungenau oder unzureichend sind. Der Staat müsse den Betroffenen einen Rechtsbehelf zur Verfügung stellen, dank dem sie den Inhalt und die Qualität der amtlichen Informationen im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens überprüfen lassen können.

62

Auch das EGMR-Urteil „Yuriy Chumak c. Ukraine” (Rechtsakte des Präsidenten) N° 23897/10 vom 18.03.2021 [IL 2] bejahte einen Verstoss gegen den menschenrechtlichen Anspruch auf Informationszugang. Ein Journalist hatte 2005 Auskunft über Rechtsakte des Präsidenten (und seines Vorgängers) verlangt, deren Zugang durch eine Klassifizierung (“nicht zur Veröffentlichung”/”nicht zum Druck”) beschränkt war. Die ukrainische Regierung hatte eingeräumt, dass es für die Klassifizierungen keine gesetzliche Grundlage gab. Der EGMR hiess die Beschwerde mit 5 gegen 2 Stimmen gut.

2. Informationszugang gestützt auf das BGÖ

63

Auf eidgenössischer Ebene ist der Zugang zu amtlichen Informationen durch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) geregelt. Für die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts und v.a. des Bundesverwaltungsgerichts sei auf die Erörterung der praxisrelevanten Entscheide zum BGÖ des Jahres 2021 von Daniel Ladanie-Kämpfer/Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2021 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/2022 verwiesen.

3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht

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In BGer 1C_267/2020 (Verträge im Asylbereich) vom 22.02.2021 entschied die I. öffentlich-rechtliche Abteilung gegen das Sozialamt des Kantons Zürich. Es beschwerte sich dagegen, dass das kantonale Verwaltungsgericht einem Gesuchsteller die Einsicht in die Verträge der Sicherheitsdirektion mit der ORS Service AG gewährt hatte. Das Sozialamt argumentierte vergeblich, die Vertraulichkeit des Vergabeprozesses diene einer guten Verhandlungsposition bei künftigen Beschaffungen. Das Bundesgericht hielt u.a. fest, das öffentliche Interesse an den fraglichen Informationen (bspw. zum Betreuungsschlüssel und zur Pauschalentschädigung pro Person und Übernachtung) sei besonders ausgeprägt, da deren Offenlegung die demokratische Kontrolle des Staatshandelns und der öffentlichen Ausgaben ermögliche. Diese Kontrolle sei umso wichtiger, als der Kanton Zürich seinen Vertragspartnerinnen hohe Beträge für deren Leistungen im Asylbereich bezahle. Das öffentliche Interesse an Transparenz überwiege daher das Interesse des Gemeinwesens an der Nicht-Öffentlichkeit (E. 8.4 und 8.5).

65

In BGE 147 I 47 bejahte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung den Anspruch auf Zugang zu einem vom Staatsrat des Kantons Neuenburg in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht. Dieser befindet sich zwar in den Akten laufender Straf- und Zivilverfahren. Das Dokument wurde aber ausserhalb eines Gerichtsverfahrens erstellt. Solche Verfahrensakten im weiteren Sinn bleiben nach den (inter-)kantonalen Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip der Allgemeinheit zugänglich. Nicht unter den Anwendungsbereich der massgebenden Vorschriften über das Öffentlichkeitsprinzip fallen hingegen Dokumente, deren Erstellung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ausdrücklich angeordnet wurde (E. 3.4).

4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)

A.  Öffentlichkeit der Verhandlung

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Die Publikums- und Medienöffentlichkeit von Strafprozessen ist die verfassungsrechtliche Regel (Art. 30 Abs. 3 BV), deren einzelfallweise Beschränkung die legitimationsbedürftige Ausnahme. Im BGE 147 IV 145 (Gerichtsbericht 20 minutes) äusserte sich das Bundesgericht differenziert zu den Grenzen journalistischer Berichterstattung über einen Mordprozess. Im Grundsatz billigte die Strafrechtliche Abteilung, dass die Gerichtsvorsitzende den zur Hauptverhandlung zugelassenen Medienleuten ein punktuelles Publikationsverbot auferlegt hatte. Es verpflichtete die anwesenden Medienschaffenden zum Stillschweigen über den Umstand, dass ein Kind die Ermordung seiner Mutter und ihres Liebhabers durch den Vater miterleben musste. Solche Schweigeverpflichtungen finden laut Bundesgericht in Art. 70 Abs. 3 StPO eine solide gesetzliche Grundlage. Ein akkreditierter Journalist von «20 minutes» setzte sich über das richterliche Verbot hinweg und schilderte in verschiedenen Zeitungsberichten, dass ein Kind das Verbrechen miterlebt habe. Die Neuenburger Strafjustiz büsste ihn wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB). Diese Busse verstiess gegen die Medienfreiheit (Art. 17 BV), denn die Vorsitzende hatte ihre förmliche Strafdrohung zu spät ausgesprochen. Der Journalist hatte die fraglichen Informationen bereits vor der richterlichen Anordnung erstmals publiziert. Die anschliessenden Veröffentlichungen enthüllten keine wesentlichen Neuigkeiten (wie etwa das Alter und das Geschlecht des Kindes oder Einzelheiten seiner Erlebnisse). Angesichts bereits erfolgter Publikation konnte die richterliche Anordnung ihren angestrebten Zweck gar nicht mehr erreichen und war daher untauglich (fehlende Eignung als Teilaspekt des Verhältnismässigkeitsgebots). Im Grundsatz allerdings können solche Publikationsbeschränkungen laut Bundesgericht gerade zum Schutz der Opfer und anderer verletzlicher Personen durchaus geboten sein und auch schwerer wiegen als das Grundrecht auf freie journalistische Berichterstattung (Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gegeben).

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Kommentar: Ob die ungeeignete Beschränkung der Medienfreiheit erforderlich und zumutbar war, hätte das Bundesgericht eigentlich nicht mehr prüfen müssen. Dass es dennoch sämtliche Elemente der dreistufigen Verhältnismässigkeitsprüfung (Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit) beleuchtet hat, ist dennoch sinnvoll. Die Urteilsbegründung dokumentiert das höchstrichterliche Bedürfnis, Grundlegendes zu klären. Viel Gewicht legte das Bundesgericht auf das Interesse des Kindes, vor der Neugier Aussenstehender verschont zu bleiben. Es lässt sich nachvollziehen, dass das Bundesgericht den Schutz vor weiteren psychischen Belastungen schwerer gewichtet als journalistische Publikationsbedürfnisse. Weniger überzeugen kann allerdings eine Passage in der höchstrichterlichen Urteilsbegründung, welche die Tatbegehung vor den Augen des eigenen Kindes als anstössigen Nebenaspekt (“circonstance scabreuse”) von bescheidenem Informationswert abqualifiziert (BGE 147 IV 145 E. 2.4.4.2 S. 165). Häusliche Gewalt ist seit Jahren ein gravierendes gesellschaftliches Problem im In- und Ausland. Es ist legitim, wenn Medienschaffende die entsetzlichen Erlebnisse sämtlicher Betroffener (gerade traumatisierter Kinder) anhand ausgewählter Verbrechen darstellen und die Allgemeinheit aufzurütteln versuchen. Dies darf allerdings nicht ohne die gebotene Rücksicht auf die Diskretionsbedürfnisse der einzelnen Gewaltopfer geschehen.

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Im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Zembol c. Deutschland“ (Schreibstiftverbot im Gerichtssaal) 20160/16 vom 30.11.2021 [IL 3] bezeichnete die 3. Kammer die Beschwerde einer Zuhörerin beim Strafprozess gegen den SS-Mann Oskar Gröning als offensichtlich unbegründet. Dem Publikum war aus sitzungspolizeilichen Gründen untersagt worden, einen Schreibstift und Notizpapier in das Verhandlungslokal mitzunehmen. Grundsätzlich umfasst das Recht auf Informationszugang gemäss bisheriger Strassburger Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, die empfangenen Informationen in einer bestimmten Weise aufzuzeichnen. Die an handschriftlichen Notizen gehinderte Frau hatte nicht behauptet, als Pressevertreterin eine „public watchdog“-Rolle wahrzunehmen oder eine konkrete schriftliche Publikation zu beabsichtigen. Überdies verwarf der Gerichtshof ihren Einwand, das Verbot habe ihre Meinungsbildung über den Prozess vereitelt. Detaillierte handschriftliche Notizen sind laut EGMR für Prozessbeobachtende kein notwendiger Schritt für die Meinungsbildung. Die Frau hätte sich auf handschriftliche Aufzeichnungen in den Prozesspausen und die Prozessberichterstattung der Massenmedien stützen können.

B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung

70

Laut BGE 147 I 407 (Kanton Zug) gilt die Transparenz der Rechtsprechung auch für familienrechtliche Angelegenheiten. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung bekräftigte die grosse Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV). Als Instrument der Kontrolle über die Gerichtstätigkeit konkretisiert er für den Bereich gerichtlicher Verfahren die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV). Eine gewisse Publizität in familienrechtlichen Belangen diene auch der Rechtsfortbildung und der Information der Anwaltschaft. Verkündete Urteile fallen nicht unter den gesetzlichen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss Art. 54 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der Urteilsverkündung habe die Justiz der Öffentlichkeit folglich auch familienrechtliche Urteile in geeigneter Weise zugänglich zu machen, wobei der Schutz der Privatsphäre von Prozessbeteiligten (Art. 13 BV) eine Einschränkung gebieten kann. Die Abschirmung der Privatsphäre gewichte in familienrechtlichen Verfahren zwar schwer. Dieses Anliegen lasse sich aber in aller Regel durch sorgfältige Anonymisierung und teilweise Schwärzung berücksichtigen. Nicht gelten liess das Bundesgericht den Einwand des Zuger Obergerichts, in einem kleinräumigen Kanton könne trotz Anonymisierung häufig auf die Identität der Prozessbeteiligen geschlossen werden. Wer die Einzelheiten eines Falles nicht kennt, dem gelingt laut Bundesgericht die Identifizierung nur mit beträchtlichem Aufwand. Die Anonymisierung sei ausreichend, wenn sie Zufallsfunde verhindert. Strengere Anforderungen würden eine transparente Rechtsprechung verunmöglichen (E. 7.3).

71

Unzureichend begründet war laut BGer 1C_194/2020 (Einsicht in rechtskräftiges Strafurteil) vom 27.07.2021 die Ablehnung des Gesuchs eines praktizierenden Rechtsanwalts um Einsicht in ein (begründetes) Urteil des Kriminalgerichts Luzern. Das Kantonsgericht Luzern hatte das Begehren des Anwalts unter pauschalem Hinweis auf konkrete und handfeste Geheimhaltungsinteressen abgelehnt. In ihrer Urteilsbegründung erinnerte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung an das kurz vorher ergangene Leiturteil BGE 147 I 407 (vgl. vorherige Rn. 70). Es fasse die “nicht immer widerspruchsfreie bundesgerichtliche Rechtsprechung” zusammen. Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Urteilseinsicht in anonymisierter Form. Sollte eine Anonymisierung die privaten Geheimhaltungsinteressen vorliegend wider Erwarten nicht wahren, so müsse das Kantonsgericht Luzern als mildere Massnahme eine zumindest teilweise Offenlegung der Urteilsbegründung in Betracht ziehen.

72

In BGer 13Y_1/2021 (Einsicht in Originalurteile) vom 24.02.2021 urteilte die Rekurskommission des Bundesgerichts gegen einen Gesuchsteller, der Einsicht in alle Urteile des Bundesgerichts vom 3. Quartal 2020 (mit Namen und Adresse des Beschwerdeführers) verlangt hatte. Die nicht öffentlich beratenen und verlesenen Urteile (mehr als 99 %) legt das Bundesgericht während 30 Tagen im Warteraum des Gerichtsgebäudes auf. Anders als bei den im Internet veröffentlichten Entscheiden geschieht dies grundsätzlich in nicht anonymisierter Fassung (Art. 59 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Der Beschwerdeführer verlangte darüber hinaus die elektronische oder postalische Zustellung aller nicht anonymisierten Bundesgerichtsurteile eines Vierteljahres. Den nötigen Nachweis eines schutzwürdigen (z.B. historischen oder sozialwissenschaftlichen) Interesses vermochte er aber nicht zu erbringen.

C.  Weitere Aspekte

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Um die Einsicht in die Akten (und nicht bloss in die Urteilsbegründung) eines Strafverfahrens ging es in BGE 147 I 463 (Akteneinsicht Tötungsdelikt Ylenia). Eine Mehrheit der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung verweigerte der SRG nach öffentlicher Urteilsberatung die Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zum Fall der 2007 entführten und getöteten Ylenia. Anders als beim Zugang zu strafprozessualen Entscheiden (wie der Nichtwiederaufnahmeverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen, welche der SRG letztlich ausgehändigt wurde) fliesse das verlangte schutzwürdige Einsichtsinteresse nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. An die Einsicht in Strafakten stellt das Bundesgericht höhere Anforderungen. Von der SRG behauptete Widersprüche und Ungereimtheiten seien weitgehend ausgeräumt und ein relevantes öffentliches Informationsinteresse fraglich. Jedenfalls gewichte es geringer als die privaten und die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen. Das Bundesgericht betonte, dass die Angehörigen volles Vertrauen in die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden haben und die erneute Berichterstattung über das grausame Verbrechen von 2007 eine schwere Belastung wäre: Alte Wunden würden aufgerissen (E. 6.5). Ausführlichere Anmerkungen des Schreibenden zu diesem Leitentscheid finden sich in medialex 08/2021, Unzureichendes Interesse der SRG an Einsicht in Akten eines längst abgeschlossenen Strafverfahrens – Das Bundesgericht hat sein Urteil vom 26. Mai 2021 gegen die SRG zur Aktenherausgabe im Fall Ylenia begründet (1C_33/2020).

6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen

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In BGer 2E_4/2019 (Anonymisierung von Anwaltsnamen – Staatshaftung) vom 28.10.2021 klärte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung (in Dreierbesetzung) auf Klage eines damals im Kanton Bern praktizierenden Anwalts verschiedene Aspekte der Justizöffentlichkeit in Verfahren vor Bundesgericht. Die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) schütze grundsätzlich die Kenntnisnahme aller am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligten Personen. Eine Anonymisierung der im Bundesgerichtsgebäude öffentlich aufgelegten Urteilstexte erfolge nur, falls es das Gesetz verlangt oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht. Auf seiner Website hingegen anonymisiert das Bundesgericht die Namen der verfahrensbeteiligten Parteien grundsätzlich, da sie sonst vom Gang an das Gericht zurückschrecken könnten. Solche Schutzmechanismen seien für die (gewerbsmässig tätigen) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte entbehrlich. Die Offenlegung ihrer Namen tangiere nicht die Persönlichkeitsrechte, sondern bloss die äusserlich sichtbare Wahrnehmung ihrer staatlich beaufsichtigten Berufspflichten (E. 3.2). Nach den Weisungen für die Urteilsanonymisierung kommt ausnahmsweise eine Anonymisierung in Betracht, falls das Bundesgericht einem Rechtsvertreter die Verfahrenskosten auferlegt. Diesfalls ist abzuwägen, ob der Persönlichkeitsschutz des Anwalts oder aber das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt, von erheblichen prozessualen Fehlleistungen zu erfahren. Vorliegend sei die Offenlegung des Anwaltsnamens durch die zuständigen Abteilungspräsidien nicht zu beanstanden, obwohl unter Umständen eine andere Lösung sachlich am Platz gewesen wäre. Im Bereich der Anonymisierung lasse sich kaum je eine exakte Lösung finden (E. 5.4).

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Kommentar: Das komplexe und aufwändige Staatshaftungsverfahren hat dem Bundesgericht die Gelegenheit geboten, seine Anonymisierungspraxis detailliert darzustellen. Auch wenn es sich zwangsläufig in eigener Sache äussern musste, vermögen die Ausführungen zu dieser praktisch wichtigen und grundrechtlich anspruchsvollen Thematik einzuleuchten. (Ein ähnliches Fazit zieht TOBIAS JAAG in seiner Urteilsbesprechung Anonymisierung von Bundesgerichtsentscheiden und Staatshaftung, Aktuelle Juristische Praxis AJP 2022, S. 366).

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens

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Einen teilweise unzureichenden Schutz des Privatlebens bemängelte die 3. Kammer im EGMR-Urteil „Samoylova c. Russland“ (Publikation von Wohnadresse und Einkommen) N° 49108/11 vom 14.12.2021 [IL 2]. Die populäre Fernsehsendung „Chelovek I Zakon“ hatte 2009 im Rahmen eines zehnminütigen Beitrags über den luxuriösen Lebensstil des wegen Veruntreuung angeklagten früheren Staatsanwalts Samoylov während rund zehn Sekunden einen Brief der Steuerbehörde eingeblendet, den ein Ermittler der Redaktion zugespielt hatte. Der Brief enthielt u.a. den vollständigen Namen von Samoylovs Ehefrau, die Wohnadresse, die offiziellen Steueridentifikationsnummern und die deklarierten Einkommen der Jahre 2004–2007. Überdies publizierte die Redaktion des landesweit empfangbaren TV-Senders Innenaufnahmen der imposanten Villa des Ehepaars (wobei unklar blieb, woher diese Bilder stammten). Eine Zivilklage des Ehepaars gegen den Fernsehveranstalter „Channel One“ und den Moderator wegen Rufschädigung sowie wegen verletzter Privatsphäre wies die russische Justiz ab. Sie verwies u.a. auf das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über die Diskrepanz zwischen Einkommen und Lebensstandard von Beamten. Der Gerichtshof hielt einstimmig fest, dass Russland seine Pflicht zum Schutz des Privatlebens von Samoylovs Gattin (Art. 8 BV) verletzt hatte. Das Missverhältnis zwischen Einkommen und Ausgaben sei kein ausreichender Grund für die Publikation sensibler persönlicher Informationen. Die für die Story irrelevante Einblendung der Wohnadresse führte dazu, dass die Gattin daheim belästigt wurde. Auch hinsichtlich der Steueridentifikationsnummer und der Innenausstattung der Villa hatte die russische Justiz gar nicht geprüft, ob deren Publikation einem legitimen und zwingenden Zweck diente. Dadurch verstiessen die nationalen Gerichte gegen Art. 8 EMRK und auch gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Mit 4:3 Stimmen verneinte der EGMR hingegen eine Verletzung des Privatlebens durch die Schilderung des Einkommens. Die Mehrheit bejahte auch, dass die Vorwürfe auf einer ausreichenden Faktenbasis beruhten und den Ruf des Ehepaars nicht in konventionswidriger Weise schmälerten.

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Kommentar: In ihrem abweichenden Sondervotum wandten sich die Richter Lemmens und Serghides sowie die Richterin Elósegui dagegen, dass es die Mehrheit nicht bei einer Gesamtbetrachtung bewenden liess: Es sei überflüssig, die Artikel 8 EMRK nicht verletzenden Elemente (angebliche Diffamierung und Veröffentlichung des deklarierten Einkommens) im Urteilsdispositiv ausdrücklich zu erwähnen. Die Minderheit kritisierte überdies, die Urteilsbegründung bagatellisiere die Zudringlichkeit der Aufnahmen aus der Villa. Gemäss Auffassung der Mehrheit enthüllten die Aufnahmen der Wendeltreppe und der Whirlpool-Badewanne keine besonders intimen Aspekte des Privatlebens (§ 103). Die Mehrheit schloss denn auch nicht aus, dass die Innenaufnahmen für den Vorwurf eines unangemessenen Lebensstandards relevant waren. Letztlich zeigt dieser Fall wieder einmal auf, dass der Schutz sensibler privater Informationen vor journalistischer Enthüllung eine anspruchsvolle Materie ist: Manchmal ist die massenmediale Grenzüberschreitung eindeutig (Publikation der Wohnadresse). Oft aber bewegen sich die Medienschaffenden in einem Graubereich. Gerade in solchen Konstellationen ist die Publikation richterlicher Minderheitsmeinungen hilfreich. Sie ermöglicht es der interessierten Fachwelt, die Konturen der Graubereiche besser zu erkennen. In dieser Hinsicht sind die Urteilsbegründungen des EGMR jenen des Bundesgerichts tendenziell überlegen. Was aus Strassburg kommt, ist häufig differenzierter und transparenter.

IV.  Radio und Fernsehen

1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen

A.  Bundesgerichtspraxis

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Die inhaltlichen Anforderungen an Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter (sowie an das übrige publizistische Angebot der SRG) werden primär durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) geprüft (vgl. Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2021 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, medialex 06/2022). Die vorliegenden Ausführungen beschränken sich wie in den Vorjahren üblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR.

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Im BGer-Urteil 2C_112/2021 (Quadroni – Bündner Baukartell) vom 02.12.2021 korrigierte das Bundesgericht (in Fünferbesetzung) den UBI-Entscheid b. 849. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung verneinte, dass ein 2019 ausgestrahlter Beitrag von Fernsehen SRF über einen Whistleblower (“DOK”-Film “Der Preis der Aufrichtigkeit – Adam Quadronis Leben nach dem Baukartell”) das programmrechtliche Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) verletzt hat. Die UBI hatte eine Beschwerde mit 4 gegen 3 Stimmen gutgeheissen, denn das Publikum habe sich keine eigene Meinung zur Rolle eines scharf kritisierten Regionalgerichtspräsidenten bilden können. Je heikler ein Thema ist, desto höhere Anforderungen stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung an seine publizistische Aufarbeitung (E. 3.1). Vorliegend konnte das Fernsehpublikum laut Bundesgericht sehr wohl erkennen, von wem die gravierenden Vorwürfe stammten. Der Beitrag hätte zwar in bestimmten Punkten besser gestaltet werden können. Die Mängel rührten aber daher, dass der angegriffene Richter seine Mitwirkung an der Sendung verweigert hatte, obwohl er sich zumindest teilweise auch ohne Verletzung des Amtsgeheimnisses hätte wehren können. Dies habe es der Redaktion erschwert, den richterlichen Gegenstandpunkt authentisch zu schildern. Zu berücksichtigen sei überdies, dass sich der Richter trotz des Amtsgeheimnisses auf anderen Kanälen (z.B. in Presseinterviews) öffentlich geäussert habe (E. 7.4). Letztlich handle es sich bei den DOK-Passagen zur Rolle des Regionalgerichtspräsidenten um Nebenaspekte des persönlichen Porträts über den Whistleblower Quadroni, die den Gesamteindruck des Publikums nicht rechtserheblich beeinflussten.

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Kommentar: Bei seiner Beurteilung des Beitrags über Whistleblower Quadroni schützte das Bundesgericht den Spielraum der Programmgestaltung, selbst wenn die DOK-Sendung nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen vermöge. Dabei legte das Gericht viel Gewicht auf die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden (E. 8.3). Dies ist bemerkenswert, zumal das Bundesgericht im Entscheid 2C_778/2019 vom 28.08.2020 (zu den Verflechtungen des Genfer Staatsrats Maudet in den internationalen Goldhandel) noch einen vergleichsweise strengen Massstab an das Programmschaffen angelegt hatte.

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Seit 2007 gewährleistet Art. 97 Abs. 1 RTVG die Öffentlichkeit der Beratungen vor der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie ist nur bei schützenswerten Privatinteressen einzuschränken. Das Bundesgericht hat in BGE 147 II 476 (Verweigerter Publikumsausschluss) den Umfang der Öffentlichkeit der Urteilsberatungen für Verfahren vor der UBI näher umrissen. Nach einem Blick in die Gesetzesmaterialien entschied die II. öffentlich-rechtliche Abteilung, ein ausnahmsweiser Publikumsausschluss sei nur restriktiv anzuordnen (E. 3.3). Ein in anonymisierten Medienberichten kritisierter Westschweizer Anwalts hatte sich gegen einen Fernsehbeitrag und einen Online-Bericht gewehrt, welche mögliche Konsequenzen des anwaltschaftlichen Fehlverhaltens sowie den Entzug der Anwaltszulassung thematisierten. Laut Bundesgericht fehlte es an klar überwiegenden Interessen für eine Beratung ohne Publikum. Das Dossier enthalte keine nicht öffentlichen Informationen über die Privatsphäre des Anwalts. Da die UBI dem Beschwerdeführer in einer Zwischenverfügung mitgeteilt hatte, sie werde anlässlich der öffentlichen Beratung seinen Namen nicht nennen, wurden seine privaten Interessen genügend geschützt. Anschliessend wies die UBI die Beschwerde b. 863 in ihrer öffentlichen Beratung vom 9. Dezember 2021 ab. Gegen den Entscheid in der Sache beschwerte sich der Anwalt vergeblich beim Bundesgericht, welches die Publikationen als programmrechtskonform bezeichnete (BGer 2C_432/2022 vom 31.10.2022).

B.  Rechtsprechung des EGMR

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Im EGMR-Urteil „SIC – Sociedade Independente de Comunicação c. Portugal“ N° 29856/13 vom 27.07.2021 [IL 2] hielt der Gerichtshof daran fest, die Bedeutung des herkömmlichen Fernsehens sei trotz der stark steigenden Nutzung digitaler Medien ungebrochen. Dies gelte nicht zuletzt wegen der Unmittelbarkeit und Wirkungskraft des Fernsehens gerade in den eigenen vier Wänden (§ 57).

83

Kommentar: Die besondere Wirkung des Fernsehens ist letztlich das massgebende Argument für die gegenüber anderen Medien erhöhten rechtlichen Anforderungen an die publizierten Inhalte. Die These der besonderen Wirkungsmacht von Fernsehsendungen ist in Zeiten der digitalen Transformation zunehmend unter Druck geraten, wurde vom Gerichtshof im richtungsweisenden EGMR-Urteil „Animal Defenders International c. Vereinigtes Königreich“ N° 48876/08 vom 22.04.2013 jedoch ausdrücklich gestützt (§ 119). Das Urteil im aktuellen portugiesischen Fall untermauert, dass die damaligen Überlegungen des EGMR nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können.

84

Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Július Pereszlényi-Servis TV-Video c. Slowakei“ (Slowakische Untertitelung)25175/15 vom 25.05.2021 [IL 3] akzeptierte eine Geldstrafe für einen privaten Regionalfernsehveranstalter aus der Slowakei. Dieser hatte ein Gespräch mit einem ungarischen Interviewpartner entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht in slowakischer Sprache untertitelt.

85

Das EGMR-Urteil „Ringier Axel Springer Slovakia, a.s. c. Slowakei (Nr. 4)“ (Cannabis) N° 26826/16 vom 23.09.2021 [IL 2] beanstandete einstimmig die verwaltungsrechtliche Sanktion gegen einen Medienveranstalter (Geldstrafe von 500 €). Dieser hatte in einem online abrufbaren audiovisuellen Beitrag ein Interview mit einem bekannten Sänger ausgestrahlt, der 2012 im Anschluss an eine schlagzeilenträchtige Rede ein Verbot von Alkohol und die Legalisierung von Cannabis forderte. Die interviewende Journalistin erwiderte die Äusserungen mit einem Lachen und distanzierte sich nicht davon. Die Redaktion argumentierte, die Journalistin habe mit einer Portion Ironie das unverfrorene und lächerliche Bemühen des Sängers entlarvt, Aufmerksamkeit zu erheischen. Die slowakische Aufsichtsbehörde für Radio, Fernsehen und audiovisuelle Abrufdienste (RVR – Council for Broadcasting and Retransmission) verwarf diese Erklärung. Sie hielt fest, der Beitrag habe des Sängers Propaganda für Cannabis heruntergespielt und verharmlost. Der EGMR kritisierte die rigorose Interpretation des On-Demand-Beitrags durch die Aufsichtsbehörde und anschliessend durch die slowakische Justiz. Die Reaktion der Journalistin sei offen für verschiedene Deutungen, zumal die Medienfreiheit auch Sarkasmus und Ironie schütze. Die slowakischen Behörden konnten nach einhelliger Auffassung des Gerichtshofs nicht aufzeigen, dass die Journalistin in bösem Glauben oder unverantwortlich gehandelt habe. Der EGMR erinnerte an seine Leiturteile „Jersild c. Dänemark“ N° 15890/89 vom 23.09.1994 und „Thoma c. Luxemburg“ N° 38432/97 vom 29.03.2001, wonach der Staat Medienleute grundsätzlich nicht wegen fehlender Distanzierung von problematischen Äusserungen ihrer Interviewpartner sanktionieren darf.

2. Weitere Aspekte

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In bestimmten Konstellationen bieten die Grundrechte Schutz vor Benachteiligung beim Kampf um die öffentliche Aufmerksamkeit. Nicht nur im unmittelbaren Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen müssen sich die Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen an sachlichen Zulassungskriterien orientieren, denn Pluralismus ist im politischen Konkurrenzkampf ständig zu respektieren. Eine Missachtung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) kann bereits vorliegen, wenn eine im Parlament vertretene Gruppierung im (öffentlich-rechtlichen) Fernsehen gegenüber anderen Parteien benachteiligt und so an den Rand der politischen Debatte gedrängt wird. Aus diesem Grund hiess die 1. Kammer im EGMR-Urteil „Associazione Politica Nazionale Lista Marco Pannella c. Italien“ (Zugang zu Politsendungen am TV) N° 66984/14 vom 31.08.2021 [IL 2] die Beschwerde einer kleinen italienischen Partei gut. Sie hatte 2011 und 2013 vor einem regionalen Verwaltungsgericht die Teilnahme an besonders populären Sendungen des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters RAI erstritten, was die nationale Regulierungsbehörde AGCOM anschliessend aber nur teilweise durchsetzte. Der überspitzte Formalismus der Behörde und das Verhalten der RAI führten dazu, dass die im Parlament vertretene Kleinpartei in den drei prominenten Politsendungen von RAI nicht ausreichend vertreten war. Einstimmig bejahte der EGMR einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK.

87

Weniger Erfolg war der eben erwähnten Partei mit einer weiteren Beschwerde beschieden. Das EGMR-Urteil „Associazione Politica Nazionale Lista Marco Pannella + Radicali Italiani c. Italien“ (Einstellung einer TV-Sendung) N° 20002/13 vom 31.08.2022 [IL 2] verneinte einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK. Die Partei wehrte sich vergeblich dagegen, dass das für die RAI zuständige parlamentarische Gremium (Commissione Parlamentare di Vigilanza) vor den Wahlen 2008 die Einstellung eines politischen Sendegefässes („Tribune Politiche“) tatenlos hingenommen hatte. Das in den 1970er Jahren eingeführte Sendungsformat der RAI hatte Vertreterinnen politischer Gruppierungen in regelmässigen Abständen und auch ausserhalb von Wahlkampfdebatten eine Plattform geboten. Der Gerichtshof bezeichnete die (allfällige) Beschränkung der Meinungsfreiheit durch den Verzicht auf das langjährige Format als gerechtfertigt. Dessen Einstellung betraf unterschiedslos sämtliche politischen Gruppierungen. Die Frage einer konventionsrechtlich problematischen Schlechterbehandlung einzelner politischer Strömungen stelle sich daher nicht (§ 96). Überdies führte die RAI andere, zeitgemässere politische Sendeformate ein. Diese boten dem für den demokratischen Willensbildungsprozess fundamentalen Austausch unterschiedlicher Auffassungen genügend Raum. Die Ablösung des Sendegefässes durch neue Formate hinderte die politischen Organisationen nicht daran, ihre Auffassungen zu verbreiten und bedeutete keine unverhältnismässige Beschränkung ihrer Meinungsfreiheit.

88

Missachtet wurde allerdings das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK): Die italienischen Gerichte hatten die Einstellung des Sendeformats durch das parlamentarische Gremium als nicht justiziablen politischen Akt bezeichnet. Deswegen fehlte es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsmittel gegen die behauptete Verletzung von Art. 10 EMRK (§ 104).

89

Kommentar: Italiens Regierung hatte vor dem EGMR auf das schwindende Interesse des Publikums am althergebrachten Format der „Tribune Politiche“ hingewiesen. Die 1. Kammer des EGMR zeigte sich in ihrer Urteilsbegründung aus guten Gründen offen für die gewandelten Sehgewohnheiten. Das öffentlich-rechtliche Fernsehen darf nicht in überholten Traditionen erstarren und muss gerade auch für ein jüngeres Publikum mit der Zeit gehen können. Der EGMR bemühte sich, die umstrittene Einstellung des traditionsreichen Politsendegefässes der RAI in einen grösseren Rahmen zu stellen. In § 98 führt der Gerichtshof aus, der Verzicht auf das traditionsreiche Sendeformat sei vor dem Hintergrund der allgemeinen Entwicklungen beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen in Italien zu beurteilen. Sie seien von einem schwindenden Einfluss der politischen Kräfte auf den Service Public-Veranstalter geprägt. Die wachsende redaktionelle Autonomie der RAI-Sendeverantwortlichen diene dem Anliegen einer unparteilichen, objektiven und pluralistischen Informationsvermittlung. Diese Ziele liegen auf der Linie verschiedener vom EGMR zitierter Erklärungen und Empfehlungen des Europarats, die bis ins Jahr 1994 zurückreichen. Keine klare Stellung nahm der EGMR allerdings zu einem gewichtigen Einwand der beschwerdeführenden Kleinpartei: Sie kritisierte, die heute üblichen politischen Talk-Shows konzentrierten sich auf den polarisierenden Schlagabtausch und blendeten subtilere Minderheitsauffassungen systematisch aus (§ 73). Das vorliegende Urteil dokumentiert letztlich auch, dass solch problematischen Entwicklungen mit menschenrechtlichen Instrumenten nur schwierig beizukommen ist.

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation

1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen

A.  Haftung für Links und anderes Weiterverbreiten

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

B.  Haftung für Kommentare von Dritten

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Im EGMR-Urteil „Sanchez c. Frankreich” N° 45581/15 vom 02.09.2021 [IL 2] akzeptierte die 5. Kammer mit 6 zu 1 Stimmen die Geldstrafe gegen einen rechtsstehenden Politiker wegen Aufstachelung zu Hass oder Gewalt. Der Politiker des Front National hatte es unterlassen, hasserfüllte und eindeutig rechtswidrige Postings gegen Muslime auf seiner Facebook-Pinnwand rechtzeitig zu entfernen. Nach Ansicht der Gerichtsmehrheit hätte es Sanchez klar sein müssen, dass sein Account wahrscheinlich polemische Kommentare anziehen würde, die er sorgfältiger hätte überwachen müssen. Wegen seiner grundsätzlichen Tragweite ist dieser Fall der Grossen Kammer (17 Gerichtspersonen) zur Beurteilung vorgelegt worden.

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Kommentar: Die Grosse Kammer des EGMR hat diese richtungsweisende Angelegenheit am 29. Juni 2022 öffentlich verhandelt. In seinem Urteil BGE 148 IV 188 E. 3.3.1 S. 195ff. (Kommentar auf Facebook-Pinnwand eines SVP-Politikers) hatte sich das Bundesgericht im April 2022 recht ausführlich mit dem Urteil der 5. EGMR-Kammer auseinandergesetzt. Dabei unterstrich es die Unterschiede zwischen der strengeren französischen und der schweizerischen Rechtslage.

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In BGer 5A_758/2020 (Obersee-Nachrichten) vom 03.08.2021 liess die II. zivilrechtliche Abteilung die bedeutende (und von der Vorinstanz bejahte) Frage offen, ob die Zeitungsverantwortlichen eine Solidarhaftung (Art. 50 Abs. 1 OR) für Leserbriefe und weitere Kommentare Dritter trifft, weil ihre rechtswidrigen redaktionellen Berichte die Stimmungslage derart aufgeheizt hatten, dass Chefredaktor und Verleger mit gehässigen Reaktionen der Leserschaft rechnen mussten (E. 8.2.3 und 8.4.1).

C.  Weitere Aspekte

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Um die richterlich angeordnete Herausgabe der Angaben zu registrierten Nutzern und Nutzerinnen eines Onlineportals ging es im grundlegenden EGMR-Urteil „Standard Verlagsgesellschaft mbH c. Österreich (no. 3)” (Offenlegung anonymer User) N° 39378/15 vom 07.12.2021 [IL Key cases]. Den ersten Strassburger Entscheid zum Recht auf Anonymität für nutzergenerierte Inhalte auf Nachrichtenportalen provozierten drei Kommentierende, die unter einem Pseudonym massive Kritik an Politikern der Freiheitlichen Partei in Kärnten (FPK) und der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) geübt hatten. Die Kommentare setzten die Politiker mit Korruption und Neonazis in Verbindung. Die Betreiberin des Online-Nachrichtenportals derStandard.at löschte die Nutzerkommentare zeitnah. Die Ziviljustiz verpflichtete das Medienunternehmen aber zur Offenlegung der Useridentität (Vor- und Nachnamen sowie Mailadresse), zwecks zivil- und strafrechtlicher Verfolgung der Kommentarverfassenden. Das Medienunternehmen bestritt die diffamierende Natur der Kommentare und berief sich auf das Recht zum Schutz journalistischer Quellen.

96

In seinem einstimmigen Urteil verneinte der Gerichtshof zwar, dass hier der Quellenschutz aufgrund des Redaktionsgeheimnisses greift: Die User und Userinnen könnten nicht als exklusive Quellen für die Medienschaffenden angesehen werden, denn sie richteten sich eindeutig an die Allgemeinheit. Die Medienfreiheit sei aber sehr wohl tangiert: Gerade für Medienunternehmen sei es essentiell, dass sie die für den Austausch kontroverser Meinungen bedeutsame Anonymität ihrer Userinnen und User auch selbst verteidigen können. Die Pflicht zur Offenlegung könne eine abschreckende Wirkung („chilling effect“) auf Online-Kommentierende und folglich auf deren Beteiligung an der öffentlichen Debatte entfalten, was indirekt wiederum die Medienfreiheit des Verlagshauses schmälere. In diesem Zusammenhang verwies der EGMR auf die Erklärung des Ministerkomitees des Europarats zur Kommunikationsfreiheit im Internet vom 28. Mai 2003, die das Prinzip der Anonymität von Internetnutzenden unterstützt. Anonymität diene dem freien Fluss der Meinungen. Sie sei ein legitimes Mittel, um Repressalien oder unerwünschte Aufmerksamkeit zu vermeiden. Nach Ansicht des EGMR waren die politischen Kommentare zwar ausfällig und respektlos, aber weder als Hassrede noch als Gewaltaufruf noch sonstwie als offensichtlich illegal zu qualifizieren. Zwar gebe es kein absolutes Recht auf Anonymität, doch müssten die zuständigen Gerichte eine sorgfältige Abwägung der kollidierenden Interessen vornehmen. Dies hatte die österreichische Justiz unterlassen und sich mit der unzureichenden Feststellung begnügt, eine Rechtswidrigkeit der Kommentare lasse sich nicht ausschliessen. Dies verstiess nach einstimmiger Auffassung der 4. Kammer gegen die Anforderungen von Art. 10 EMRK.

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Kommentar: Das Urteil des EGMR im Fall „Standard Verlagsgesellschaft mbH c. Österreich (no. 3)” lässt sich als Meilenstein qualifizieren. Es stärkt den Schutz anonymer Meinungsäusserungen im Internet, betont aber einmal mehr auch deren Grenzen im Falle offensichtlicher Illegalität. Das Urteil illustriert überdies, dass neue Online-Kommunikationsformen und herkömmliche journalistisch-redaktionelle Tätigkeit keine säuberlich voneinander getrennten Bereiche sind. Oft gehen sie Hand in Hand. Es ist ratsam, sie nicht gegeneinander auszuspielen.

3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten

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Im EGMR-Grundsatzurteil „Biancardi c. Italien“ (Unterlassene Deindexierung in Suchmaschine) N° 77419/16 vom 25.11.2021 [IL Key cases] akzeptierte die 1. Kammer des Gerichtshofs die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Chefredaktors der kleinen Online-Zeitung PrimaDaNoi. Dieser hatte sich im September 2010 trotz förmlicher Aufforderung der in einem Zeitungsartikel genannten Privatpersonen ursprünglich geweigert, einen im März 2008 publizierten Artikel von der Suchmaschinen-Indexierung auszunehmen. Dadurch blieben die heiklen Daten rund acht weitere Monate leicht zugänglich. Der erst im Mai 2011 deindexierte Beitrag der Online-Zeitung hatte eine Messerstecherei in einem anschliessend von der Polizei geschlossenen Restaurant betroffen. Der Chefredaktor wurde zur Bezahlung einer Entschädigung von je 5’000 Euro an das Restaurant und dessen Betreiber verurteilt. Eine Verpflichtung zur Deindexierung kann laut EGMR nicht nur den Anbietern von Internet-Suchmaschinen auferlegt werden, sondern auch den Administratoren von Zeitungs- oder journalistischen Archiven, die über das Internet zugänglich sind. Klar zu unterscheiden sind laut EGMR die Forderung nach Auslistung oder Deindexierung einerseits und nach dauerhafter Entfernung oder Löschung von Nachrichtenartikeln andererseits. Bei blosser Pflicht zur Deindexierung seien primär drei Kriterien massgebend: Die Dauer der Online-Verfügbarkeit (1), die Sensibilität der fraglichen Daten (2) und die Schwere der gegen den Verantwortlichen (hier: den Chefredaktor der Online-Zeitung) verhängten Sanktion für die unterlassene Deindexierung (3). Für den Gerichtshof war besonders wichtig, dass der betroffene Restaurantbesitzer keine public figure war und er nicht in einem öffentlichen Kontext gehandelt hatte. Trotz noch stets hängigem Strafverfahren gewichtete der Gerichtshof den aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) abgeleiteten Anspruch des Restaurantbesitzers auf Vergessenwerden stärker als die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Da der Chefredaktor nicht strafrechtlich belangt worden war, könne die Sanktion nicht als übermässig bezeichnet werden.

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Kommentar: Der Chefredaktor des kleinen Newsportals hatte im Strassburger Verfahren prominenten argumentativen Beistand erhalten. Als Nebenintervenienten unterstützten ihn der UN-Sonderberichterstatter zur Meinungsfreiheit, der Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte, das Reporter-Komitee für die Pressefreiheit, die Vereinigung der Medienjuristen (MLA) und die Initiative Medienrechtsschutz (MLDI). Dennoch hat die 1. Kammer das Urteil der italienischen Ziviljustiz einstimmig als konventionskonform bezeichnet. Dies ist vereinzelt heftig kritisiert worden und hat u.a. zur Befürchtung geführt, die verschärfte Strassburger Rechtsprechung könne eine Abschreckungswirkung (chilling effect) auf lokale Newsmedien entfalten (vgl. etwa Christopher Docksey, Journalism on trial and the right to be forgotten, Verfassungsblog vom 9. März 2022; https://verfassungsblog.de/journalism-rtbf/ sowie Andrea Monti, The European Court of Human Rights and the right to erase history, Inforrm’s Blog vom 9. Dezember 2021; www.inforrm.org/2021/12/09/the-european-court-of-human-rights-and-the-right-to-erase-history-andrea-monti/: “[…] lays the foundations for the largest indirect censorship crackdown of our times.”). Von besonderem Interesse ist vor diesem Hintergrund der Fall “Hurbain c. Belgien”  N° 57292/16. Er betrifft die Pflicht zur Anonymisierung eines 1994 publizierten Artikels über einen Mord im elektronischen Archiv der Zeitung „Le Soir“. Die 3. Kammer des EGMR hatte am 22.06.2021 einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) mehrheitlich verneint. Wegen der grundlegenden Tragweite der Fragestellung ist dieser Fall der Grossen Kammer des Gerichtshofs vorgelegt worden.

4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich

100

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.


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Mangelhafte Interessenabwägung beim Streit um Einsicht in archivierte Asylakten

Urteil des Bundesgerichts stellt hohe Anforderungen an Bundesbehörden

Franz Zeller, Prof. Dr. iur., Bern

Résumé: Le point controversé de l’arrêt présenté est le droit de consulter des archives dans le domaine de l’asile. La loi fédérale sur l’archivage prévoit une pesée d’intérêts par l’autorité fédérale concernée. Le Tribunal fédéral a estimé que cette évaluation n’était pas correcte et il l’a annulée. Selon cet arrêt, il faut distinguer entre une simple consultation d’archives et la publication éventuelle d’informations sensibles. Une protection justifiée de personnes concernées ne doit pas mener systématiquement à un blocage de l’accès aux documents, car une publication de données sensibles peut avoir des conséquences en droit civil ou même pénal.

Zusammenfassung: Streitpunkt des besprochenen Urteils ist die Einsicht in archivierte Asylakten. Das Bundesgesetz über die Archivierung sieht dafür eine Interessenabwägung durch die zuständige Bundesbehörde vor. Das Bundesgericht hat diese als fehlerhaft taxiert und aufgehoben. Gemäss dem Urteil ist zwischen der blossen Einsichtnahme und einer allfälligen Publikation heikler Informationen zu unterscheiden. Berechtigte Schutzbedürfnisse des Betroffenen sollten nicht reflexartig zur Sperrung des Zugangs führen, denn immerhin könne eine Veröffentlichung sensibler Angaben zivil- und gar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

https://medialex.ch/Urteil-BGer 1C_117/2021 vom 1. März 2022 (zur Publikation vorgesehen)

1. Sachverhalt

1

Der Historiker A. arbeitet an der Universität Freiburg an einem Dissertationsprojekt über die Asylbewegung und -politik („Die andere Schweiz. Asyl und Aktivismus, ca. 1970-2000“). Dabei befasst er sich mit dem aus dem damaligen Zaire (heute Demokratische Republik Kongo) stammenden Philosophen Mathieu Musey. Die Ereignisse rund um Museys 1985 abgelehntes Asylgesuch, das jahrelange Untertauchen der Familie im Jura, die Festnahme und die anschliessende Ausschaffung prägten die damalige Asylpolitik und waren auch Gegenstand politischer Kontroversen.

2

Am 19. März 2018 ersuchte A. das Schweizerische Bundesarchiv um Einsichtnahme in die Akten verschiedener Bundesbehörden. Der Doktorvater des Historikers bestätigte die grosse Bedeutung der fraglichen Akten für die Doktorarbeit. Mit Verfügung vom 16. November 2018 gewährte das dafür zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) lediglich Einsicht in die Zeitungsartikel, die in Museys Asyldossier abgelegt waren. Eine Einsicht in die übrigen Akten des Dossiers lehnte das SEM ab. Da das Archivgut besonders schützenswerte Personendaten enthalte, gelte die verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren (Ablauf grundsätzlich erst 2046). Zwar erlaube Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) eine vorzeitige Einsichtnahme, falls keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Der Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen gehe jedoch dem Interesse an der Aufarbeitung der Geschichte vor. Es liege auch nicht von allen im Dossier erwähnten Familienmitgliedern eine Einwilligung vor.

3

Gegen die Verfügung des SEM beschwerte sich der Doktorand vergeblich beim Bundesverwaltungsgericht. Es wies seine Beschwerde am 21. Januar 2021 ab (Urteil C-115/2019). Die Voraussetzungen für die vorzeitige Einsichtnahme seien nicht erfüllt. Gegen die Einsicht in die Asylakten sprächen überwiegende private Interessen von Musey und erst recht seiner Familienmitglieder, die durch das Einsichtsgesuch ebenfalls betroffen seien. Für die Veröffentlichung von Angaben aus den archivierten Akten gebe es vor Ablauf der 50-jährigen Schutzfrist kein genügendes Informationsinteresse (E. 4.3.3). Auf die Forschungsfreiheit (Art. 20 der Bundesverfassung, BV) könne sich A. im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen, denn die Fragestellung, Methode und Durchführung seines Dissertationsprojektes seien nicht zentral von der verlangten Einsicht in die archivierten Asylakten abhängig. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit sei folglich nicht berührt und A. könne aus Art. 20 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.3.4).

4

A. gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung hiess seine Beschwerde am 1. März 2022 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück.

2. Aus den Erwägungen

5

Laut Bundesgericht bemängelt A. zu Recht, dass das Bundesverwaltungsgericht keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat (E. 6). Laut den höchstrichterlichen Ausführungen gilt dies sowohl hinsichtlich der Interessen des Wissenschaftlers, die für eine Einsicht sprechen (Einsichtsinteresse des Doktoranden), als auch bezüglich der einer Einsicht entgegenstehen privaten Interessen (Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen). Beide Aspekte habe die Vorinstanz nicht hinreichend geprüft.

6

Die Aufarbeitung der Geschichte ist gemäss Bundesgericht ein gewichtiges Einsichtsinteresse, das in die Abwägung einfliessen muss. Es gebe ein legitimes Bedürfnis der Öffentlichkeit an der Aufarbeitung der kollektiven Vergangenheit, das nicht durch eine Behinderung des Zugangs zu Quellen unterbunden werden sollte (E. 6.4). Das Bundesverwaltungsgericht habe fälschlicherweise darauf abgestellt, dass das Archivierungsgesetz kein Wissenschaftsprivileg kennt. Auf ein solches Privileg wurde laut Bundesgericht aber nur verzichtet, weil die Grenzziehung zwischen wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Auswertung problematisch und letztlich nicht überprüfbar ist. Im Sinne der Informationsfreiheit bringe dies zum Ausdruck, dass die Archiveinsicht grundsätzlich allen frei zu gewähren sei. Dies konstatiert das Bundesgericht unter Hinweis auf die Botschaft zum Archivierungsgesetz (BBl 1997 II 962) und auf BGE 127 I 145 I E. 4c/bb (Wottreng). Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Wissenschaftsfreiheit des Doktoranden sehr wohl berührt und müsse gebührend in die Güterabwägung einfliessen (E. 6.6).

7

Zu wenig differenziert sind für das Bundesgericht auch die Ausführungen der Vorinstanz zu den Geheimhaltungsinteressen. Sie berücksichtigte nicht genügend, dass Musey als relativ bekannte Persönlichkeit die öffentliche Aufmerksamkeit gesucht habe. Er habe viele geheime und private Informationen über sein Asylverfahren und seine Lebensumstände selbst an die Öffentlichkeit getragen (u.a. in einer 1988 publizierten Autobiographie), was sein Interesse an einer möglichst grossen Publizität belege. Durch Museys aktive Kommunikation und einen Bericht der Geschäftsprüfungskommission an den Nationalrat (BBl 1989 II 545 ff.) seien viele sensible Details bereits öffentlich zugänglich gewesen. Der 2021 verstorbene Musey hatte in seinen letzten Lebensjahren der Einsicht in das Asyldossier schriftlich (wenn auch ohne die erforderliche Kopie eines amtlichen Ausweises) zugestimmt, was das Bundesgericht zumindest als Indiz für Museys Interesse an einer weiteren Erörterung seines Falles interpretiert. Das Bundesgericht anerkennt hingegen, dass die Publikation bestimmter archivierter Informationen die in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Familienmitglieder gefährden könnte. Dies müsse das Verwaltungsgericht nun näher abklären und dazu bei Bedarf das umstrittene Dossier sichten (E. 6.8). Der allgemeine Hinweis der Vorinstanz auf die “volatile” Situation im Heimatstaat genüge jedenfalls nicht (E. 6.5.4).

8

Bei seiner Güterabwägung habe das Bundesverwaltungsgericht auch ausser Acht gelassen, dass das Problem der Persönlichkeitsverletzung vor allem bei der Veröffentlichung des Archivguts liegt, kaum aber bei der blossen Einsichtnahme zu wissenschaftlichen Forschungszwecken (E. 6.5.5). Zum Schutz der Privatsphäre könne die Einsicht gewährende Behörde allenfalls Auflagen machen. Dies ergebe sich klar aus der Botschaft zum Archivierungsgesetz und auch aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Überdies müssten auch Forschende den privat- und strafrechtlichen Persönlichkeitsschutz respektieren. Gegen die allfällige Veröffentlichung problematischer Informationen spricht für das Bundesgericht vorliegend der Umstand, dass der Doktorand primär an der Handhabung der Affäre Musey durch die Behörden interessiert scheine und weniger an den Details des Privatlebens seiner Familie. Sollte A. dennoch heikle Angaben publizieren, so geschehe dies im Rahmen einer durch einen Universitätsprofessor betreuten, nach anerkannten Forschungsregeln verfassten Doktorarbeit. Dies sollte laut Bundesgericht garantieren, dass die publizierten Informationen nicht aus ihrem Kontext gerissen und einseitig manipuliert werden (E. 6.6). 

9

Der Doktorand argumentierte überdies, Musey gehöre zur Kategorie der Personen der Zeitgeschichte. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit können bei ihnen gemäss Art. 18 Abs. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA, SR 152.11) keinerlei überwiegende private Interessen gegen die Einsicht ins Feld geführt werden. Nach den ausführlichen Erörterungen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung (E. 5) ist Musey weder eine absolute noch eine relative (im Zusammenhang mit einem konkreten aussergewöhnlichen Ereignis ins öffentliche Blickfeld getretene) Person der Zeitgeschichte. Das Gericht erinnert allerdings an mehrere Urteile der zivilrechtlichen Abteilung, wonach die starre Einteilung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte für “relativ bekannte Persönlichkeiten” unzulänglich ist. Solche Menschen fallen zwar nicht unter Art. 18 Abs. 4 VBGA, doch wiegen ihre privaten Interessen in der Abwägung leichter als jene einer Durchschnittsperson. Auch diesen Aspekt wird das Bundesverwaltungsgericht bei der nun fälligen Neubeurteilung zu bedenken haben.

3. Anmerkungen 

10

Das oben beschriebene Urteil zur Einsicht in archivierte Asylakten ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung höchstrichterlicher Entscheide (BGE) vorgesehen, und dies aus guten Gründen: Der im Ergebnis überzeugende Entscheid ist nicht nur aus der Perspektive der historischen Forschung von grundlegender Tragweite. Er entwickelt die Grundsätze weiter, die das Bundesgericht 2001 im bahnbrechenden Urteil BGE 127 I 145 aufgestellt hatte (Einsicht des Historikers Willi Wottreng in archivierte Strafakten über den Gründer der Rockergruppe “Hell’s Angels Switzerland”). Wottrengs Einsichtsgesuch hatte sich nicht an das Schweizerische Bundesarchiv gerichtet, sondern an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Bundesgericht überprüfte die kantonale Einsichtsverweigerung damals bloss unter dem Blickwinkel des Willkürverbots, denn Willi Wottreng könne sich weder auf die Informationsfreiheit berufen (Art. 16 Abs. 3 BV) noch auf die in Art. 20 BV garantierte Wissenschaftsfreiheit (während E. 7 der vorliegenden Urteilsbegründung dieses Grundrecht fast beiläufig als betroffen bezeichnet, weshalb es gebührend in die Interessenabwägung einzufliessen habe).

11

Die aktuelle Streitigkeit um die Einsicht in die Asylakten dreht sich um die Anwendung des eidgenössischen Gesetzesrechts. Das Bundesgesetz über die Archivierung sieht eine Interessenabwägung durch die zuständige Bundesbehörde vor (Art. 13 Abs. 1 lit. b BGA). Das Bundesgericht hat diese umfassend überprüft, als fehlerhaft taxiert und wegen Verletzung des Bundesrechts aufgehoben.

12

Zumindest einzelne Überlegungen des höchstrichterlichen Urteils sind geeignet, über das Archivierungsgesetz hinaus allgemeine Gültigkeit zu beanspruchen. Sie können künftige Güterabwägungen vorspuren, welche die Behörden gestützt auf Vorschriften im kantonalen Recht oder in anderen eidgenössischen Erlassen (z.B. dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, BGÖ) vorzunehmen haben.

13

Verallgemeinerungsfähig ist die Überlegung, dass zwischen der blossen Einsichtnahme und einer allfälligen Publikation heikler Informationen zu unterscheiden ist. Es handelt sich um eine zentrale Weichenstellung. Berechtigte Schutzbedürfnisse des Betroffenen sollten nicht reflexartig zur Sperrung des Zugangs führen, sondern primär dort zum Tragen kommen, „wo das Problem wirklich liegt, nämlich bei der Veröffentlichung des Archivguts“ (E. 6.4). Das Bundesgericht betont denn auch, dass der gewährte Zugang zu Archivdaten kein Freipass für die Publikation all dieser Informationen sein darf. Vielmehr kann eine Veröffentlichung sensibler Angaben zivil- und vielleicht gar strafrechtliche Konsequenzen haben.

14

Mit diesem Ansatz befindet sich das Bundesgericht auf der Linie der Strassburger Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat betont, das Recht auf Zugang zu Dokumenten umfasse nicht per se den Anspruch, sie uneingeschränkt zu veröffentlichen. Die Grosse Kammer des EGMR stützte deshalb am 27. Juni 2017 im Urteil N° 931/13 „Satakunnan Markkinapörssi Oy + Satamedia Oy c. Finnland“ ein von der finnischen Datenschutzbehörde ausgesprochenes Verbot der Veröffentlichung von persönlichen Steuerdaten in grossen Mengen. Für den EGMR spielte es eine wesentliche Rolle, dass die Publikation nicht als (journalistischer) Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse einzustufen war. Vielmehr bediente die massenhafte Verbreitung von unveränderten, ohne jede analytische Aufbereitung publizierten Rohdaten die allgemeine Gier nach Informationen über das Privatleben der Mitmenschen und förderte damit Sensationslust oder gar Voyeurismus.

15

Die eben geschilderten Ausführungen des Gerichtshofs weisen auf eine weitere Differenzierung hin, die auch das Bundesgericht vornimmt: Neben dem Ob ist das Wie einer allfälligen Publikation von Archivdaten relevant. Einer nach anerkannten Forschungsregeln verfassten und von einem ausgewiesenen Fachmann betreuten Dissertation schreibt das Bundesgericht ein geringeres Schadenspotenzial zu als etwa einer Boulevardzeitung (so auch die Argumentation im EGMR-Urteil N° 44102/04 „Sapan c. Türkei“ vom 8. Juni 2010, Ziff. 34). Der Gerichtshof hat bei seinen Güterabwägungen auch schon darauf abgestellt, ob ein Medium für seine Glaubwürdigkeit und seine Sorgfalt bekannt ist: Im Urteil N° 34124/06 „SRG c. Schweiz“ vom 21. Juni 2012 (von den Behörden abgelehntes Fernsehinterview mit einer Insassin der Strafanstalt Hindelbank) berücksichtigte der EGMR den Umstand, dass die Fernsehsendung „Rundschau“ eine Reputation als sehr seriöses Sendegefäss geniesse (Ziff. 56). Amtliche Spekulationen über den vermutlichen Inhalt privater Publikationen sind allerdings problematisch. Zum einen ist gerade bei abwertenden Äusserungen über die zu erwartende Qualität bestimmter Medienkategorien richterliche Zurückhaltung angezeigt. Zum anderen hat das Abstellen auf das Publikationsorgan selbst dann Grenzen, wenn es auf objektivierbaren Überlegungen beruht (wie etwa dem geringeren Zeitdruck oder der Existenz etablierter Mechanismen der Qualitätskontrolle). Oft hängt es nicht von der Seriosität der Publikation ab, ob letztlich Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Die Brisanz und das Schadenspotenzial bestimmter Archivangaben braucht den Publizierenden gar nicht bewusst zu sein, zumal sich die Enthüllung sensitiver Informationen erst längere Zeit nach der Veröffentlichung schädlich auswirken kann.

16

In der Urteilsbegründung finden sich weitere Anhaltspunkte für die gebotene Abwägung der Interessen. Dazu gehören die Frage des bisherigen Verhaltens der vom Einsichtsgesuch direkt betroffenen Privatperson, aber auch die absehbaren Auswirkungen einer allfälligen Publikation auf die ebenfalls geschützten Persönlichkeitsrechte ihres näheren (z.B. familiären) Umfelds. Einmal mehr verlangt das Bundesgericht, dass sich die über den Zugang zu Informationen entscheidenden Behörden nicht mit dürftig begründeten Allgemeinplätzen begnügen. Statt einer Verweigerung jeglicher Einsicht haben sie stets mildere Massnahmen wie einzelne Schwärzungen besonders heikler Informationen ins Auge zu fassen. Wichtig ist die im Archivrecht bestehende Möglichkeit, die Einsicht an Auflagen zu knüpfen. Sie erlaubt den Behörden im jeweiligen Einzelfall, die Einsichtsverweigerung auf das zum Schutz der sensitiven Daten strikt Erforderliche zu beschränken.

17

Die von der zuständigen Amtsstelle geforderte, sorgfältige Prüfung aller auf dem Spiel stehenden Aspekte dient dazu, den Umständen des jeweiligen Einzelfalls möglichst optimal Rechnung zu tragen. Der geforderte Balanceakt ist häufig komplex und aufwändig. Er kann gerade die rechtsanwendenden Behörden unterer Instanzen vor eine (zu) anspruchsvolle Aufgabe stellen. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass die einzelfallweise Interessabwägung bereits auf Verordnungsebene punktuell durch möglichst klare, der Rechtssicherheit dienliche Vorgaben erleichtert werden soll. Dazu gehört der Grundsatz in Art. 18 Abs. 4 der Archivierungsverordnung, wonach bei Personen der Zeitgeschichte hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in der Öffentlichkeit eine Güterabwägung entfällt, weil dem Einsichtsinteresse „keine überwiegenden privaten Interessen entgegengestellt werden“ können. Das vorliegende Verfahren zeigt exemplarisch den beschränkten Nutzen an und für sich erwünschter Leitplanken auf: Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht sind sich einig, dass die generell-abstrakte Unterscheidung zwischen Personen der Zeitgeschichte und dem Rest der Menschheit die Wirklichkeit zu holzschnittartig erfasst (und überdies die berechtigten Interessen der Familienmitglieder ausblendet). Solche rudimentären Kategorisierungen mögen die Orientierung etwas erleichtern. Sie erlauben es aber oft nicht, die Tücken der komplexen Güterabwägung zielsicher zu umschiffen.


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Hassrede bekämpfen, häusliche Gewalt anprangern, journalistische Quellen wirksam schützen

Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2020

Franz Zeller, Titularprofessor an der Universität Bern und Lehrbeauftragter für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Basel

Résumé: L’année sous revue (2020) a une nouvelle fois été placée sous le signe d’une riche jurisprudence en provenance de Strasbourg, complétée par des arrêts du Tribunal fédéral en droit de la communication. L’augmentation du nombre de verdicts dans le domaine des discours haineux (hate speech) est frappante. De nouveaux développements sont aussi visibles dans le domaine de la critique sans retenue contre les responsables présumés de violence domestique et dans le domaine des mesures étatiques contre la cyberviolence, une forme très fréquente de violence domestique. Le nombre de verdicts concernant le principe de base légale conditionnant une restriction de la liberté d’expression (art. 10, al. 2 de la CEDH) a aussi augmenté. Les conditions posées par le législateur ont joué un rôle important dans l’un des deux cas suisses en lien avec l’art. 10 traités par Strasbourg en 2020. Le Tribunal fédéral n’avait pas respecté la protection des sources dans le cas d’un compte-rendu à propos d’un dealer, ce que la Cour européenne des droits de l’homme (CrEDH) a critiqué. Dans l’autre cas concernant la Suisse, la cour de Strasbourg a traité de l’obligation de diffuser un spot publicitaire critiquant la SSR. 

Zusammenfassung: Das Berichtsjahr stand erneut im Zeichen einer reichhaltigen Strassburger Rechtsprechung, die durch kommunikationsgrundrechtlich erwähnenswerte Entscheide des Bundesgerichts ergänzt wurde. Besonders fällt die Zunahme der Gerichtsurteile im Bereich der Hassrede (hate speech) auf. Neue Entwicklungen sind sodann im Bereich unerschrockener Kritik an den Verantwortlichen für (vermutliche) häusliche Gewalt und auch im Bereich wirksamer staatlicher Massnahmen gegen Cyberviolence, einer häufigen Form häuslicher Gewalt, auszumachen. Zugenommen haben Urteile zur gesetzlichen Grundlage, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beschränkung freier Kommunikation (Art. 10 Abs. 2 EMRK) darstellt. Die Vorgaben des Gesetzgebers waren auch ein wichtiger Aspekt in einem der beiden Schweizer Fälle zu Art. 10 EMRK, die der EGMR 2020 beurteilte. Das Bundesgericht hatte eine Durchbrechung des Quellenschutzes im Falle eines Berichts über einen Dealer zugelassen, was der EGMR bemängelte. Im anderen Schweizer Fall hatte sich der Gerichtshof mit dem Zwang zur Ausstrahlung eines die SRG kritisierenden Werbespots zu befassen.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung     Rn 1

I. Medien-, Meinungs-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit      
    1.  Allgemeines     4         
    2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation
        A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?     5
        B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?     7
        C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff     12
        D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)     13
    3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     16
    4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     24
    5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen
        A. Schutz des Ansehens     25
        B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen     38
        C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor      39
        D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens     40
        E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern     45
        F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)     50
        G.  Schwere der Sanktion bei rechtswidrigen Vorwürfen     55
    6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit
        A.  Schutz staatlicher Geheimnisse     57
        B.  Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt     59
        C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord     66
        D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit und Moral     68
        E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen     70
        F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen     71
        G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt     72
        H.  Weitere öffentliche Interessen     76
    7. Beschränkungen der journalistischen Recherche     77
    8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)     81
    9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)     86
    10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)     87

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit
    1. Informationszugang gestützt auf die EMRK     89
    2. Informationszugang gestützt auf das BGÖ     92
    3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht     94
    4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)    95
    5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)
        A.  Öffentlichkeit der Verhandlung     96
        B.  Öffentliche Bekanntgabe des Entscheids     98
    6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen     99

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens     101

IV.  Radio und Fernsehen (Art. 93 BV; Art. 10 EMRK)
    1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen
        A.  Bundesgerichtspraxis     103
        B.  Rechtsprechung des EGMR     107
    2. Weitere Aspekte     110

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation
    1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen     114
    2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen
        A.  Haftung für Links und anderes Weiterverbreiten     115
        B.  Haftung für Kommentare von Dritten    117
    3. Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten    118
    4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich     120


 

Einleitung

1

Das Berichtsjahr stand wie die Vorjahre im Zeichen der reichhaltigen Strassburger Rechtsprechung, die durch einzelne kommunikationsgrundrechtlich erwähnenswerte Entscheide des Bundesgerichts ergänzt wurde. Ein Beleg für die anhaltend hohe Bedeutung der EGMR-Praxis zur freien Kommunikation ist der Umstand, dass der Gerichtshof mehr als drei Dutzend erwähnenswerte Urteile gefällt hat. Die Zusammenstellung richtungsweisender Urteile durch die Registry des Gerichtshofs im „Guide on Article 10 of the European Convention on Human Rights“ listet für das Jahr 2020 rund 30 massgebende Fälle auf (und klammert dabei erst noch einzelne wichtige Urteile aus). Dabei fallen verschiedene Tendenzen auf:

  • Auffallend ist die Zunahme der Gerichtsurteile im Bereich der Hassrede (hate speech), zu deren Bekämpfung der EGMR auch drastische Sanktionen wie ein mehrjähriges Berufsverbot akzeptiert hat.
  • Bemerkenswert sind neue Entwicklungen etwa im Bereich unerschrockener Kritik an den Verantwortlichen für (vermutliche) häusliche Gewalt und auch im Bereich wirksamer staatlicher Massnahmen gegen Cyberviolence, welche ebenfalls eine häufige Form häuslicher Gewalt ist.
  • Festzustellen ist eine Zunahme der Judikatur zur gesetzlichen Grundlage. Sie ist eine der drei unabdingbaren Voraussetzungen für die Beschränkung freier Kommunikation (Art. 10 Abs. 2 EMRK), hatte den Gerichtshof aber bislang ungleich weniger beschäftigt als die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit (in den Worten der EMRK: der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft). Verhältnismässigkeitsfragen bleiben zwar im Zentrum der Strassburger Praxis zu Art. 10 EMRK. In immer mehr Einzelfällen zweifelt der EGMR aber daran, ob sich eine bestimmte staatliche Sanktion überhaupt auf eine ausreichende Grundlage im nationalen Gesetzesrecht stützen kann. Die Vorgaben des Gesetzgebers waren auch ein wichtiger Aspekt eines der beiden Schweizer Fälle zu Art. 10 EMRK, die der EGMR 2020 beurteilt hat. Die vom Bundesgericht bestätigte Durchbrechung des Quellenschutzes im Falle der BaZ-Journalistin Nina Jecker („Besuch bei einem Dealer“) stützte sich auf den gesetzlichen Katalog in Art. 28a Abs. 2 Bst. b des Strafgesetzbuchs (StGB). Der Gerichtshof bemängelte hier nicht primär die Arbeit des eidgenössischen Gesetzgebers, wohl aber die übermässige Zurückhaltung des Bundesgerichts. Es habe sich zu sehr an der gesetzlichen Weichenstellung orientiert und deshalb eine ausreichende Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen unterlassen.
  • Im anderen Schweizer Fall hatte sich der Gerichtshof mit dem Zwang zur Ausstrahlung eines die SRG kritisierenden Werbespots zu befassen. Es stellten sich fundamentale Fragen zur Kollision zwischen der Meinungsfreiheit des Werbeauftraggebers und der Meinungsfreiheit der SRG. Die Antwort des Gerichtshofs war weniger eindeutig als jene des vor ihm urteilenden Bundesgerichts.
  • Der seit einigen Jahren festzustellende Ausbau des Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen hat 2020 eine – wenn auch eher zaghafte – Fortsetzung bzw. Präzisierung erfahren.
  • Dies gilt auch für die Rechtsprechung zu Kommunikationsfragen im Online-Bereich, die 2020 namentlich durch verschiedene Urteile zu staatlichen Sperrmassnahmen erweitert worden ist.
2

Die Berichterstattung zur verfassungs- und menschenrechtlichen Kasuistik ergänzt wie in den Vorjahren die bereits erschienenen Jahresübersichten zur Rechtsprechung auf gesetzlicher Ebene (im Zivilrecht, Strafrecht, Programmrecht und dem BGÖ):

– Christiana Fountoulakis/Julien Francey, Aperçu de la jurisprudence fédérale, cantonale et internationale rendue durant l’année 2020 en matière de droit civil et de procédure civile en lien avec les médias, medialex Newsletter 06/21.

– Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2020 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, medialex Newsletter 06/21.

– Miriam Mazou, Morceaux choisis de jurisprudence pénale rendue durant l’année 2010 en lien avec les médias, medialex Newsletter 04/21.

– Daniel Ladanie-Kämpfer/Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2020 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex Newsletter 03/21.

3

Wie üblich erhebt die Entscheidübersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie bemüht sich um die Darstellung der wichtigsten staats- und menschenrechtlichen Entwicklungen des Rechtsprechungsjahres auf dem Gebiet freier Kommunikation. Zwecks Wahrung der Kontinuität folgt die Darstellung der gleichen Systematik wie in den Vorjahren. Ausgangspunkt ist die etablierte Dogmatik für die Beschränkung von Freiheitsrechten. Sie fragt zunächst, ob ein staatlicher Eingriff in ein Kommunikationsgrundrecht vorliegt (nachstehend I/2). In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob der hoheitliche Eingriff sämtliche Voraussetzungen für eine rechtmässige Grundrechtbeschränkung (Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK) erfüllt (nachstehend I/3-6). Spezielle Abschnitte widmen sich der freien Recherche (I/7), dem journalistischen Quellenschutz (I/8), der staatlichen Pflicht zum Schutz freier Kommunikation (I/9), dem grundrechtlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (II), dem oft mit der Medienfreiheit kollidierenden Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (III) sowie den verfassungs- und konventionsrechtlichen Aspekten von Radio und Fernsehen (IV). Den Abschluss bildet die Rechtsprechung zur Online-Kommunikation (V).

I. Medien-, Meinungs-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit
(Art. 16, 17, 21 und 27 BV; Art. 10 EMRK)

1. Allgemeines

4

Das schweizerische Verfassungsrecht garantiert die freie Kommunikation durch eine Reihe spezifischer Verfassungsbestimmungen (u.a. der Meinungsfreiheit in Art. 16, der Medienfreiheit in Art. 17 und der Wirtschaftsfreiheit in Art. 27 BV), während sie die Europäische Menschenrechtskonvention primär im Rahmen der Meinungsfreiheit schützt (Art. 10 EMRK), wobei in bestimmten Konstellationen auch die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) oder die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) im Zentrum stehen können. Im Einzelfall haben die Gerichte zu prüfen, ob sich eine bestimmte Äusserung im Geltungsbereich eines oder mehrerer bestimmter Grundrechte befindet und ob der grundrechtlich geschützte Freiraum geschmälert wurde. Diesfalls sind die strengen Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK zu respektieren: Gesetzliche Grundlage, berechtigtes Eingriffsziel, Verhältnismässigkeit des Eingriffs (sowie im schweizerischen Verfassungsrecht der unantastbare Kerngehalt, das Zensurverbot).

2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation

A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?

5

Im EGMR-Urteil „Religious Community of Jehovah’s Witnesses c. Aserbaidschan” (Verbotener Buchimport) N° 52884/09 vom 20.02.2020 [Importance Level 3] prüfte der Gerichtshof die verbotene Einfuhr religiöser Bücher primär unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK), da die Drucksachen zur weiteren Verbreitung vorgesehen waren. Die eng mit der Meinungsfreiheit verbundenen Aspekte der Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) seien ebenfalls zu berücksichtigen. Mit anderen Worten interpretierte der EGMR die Meinungsfreiheit im Lichte von Art. 9 EMRK. (Zur Prüfung der – vorliegend nicht erfüllten – Beschränkungsvoraussetzungen vgl. hinten Rn 87).

6

Um eine polizeiliche Beschlagnahme von religiöser Literatur in einer Privatwohnung ging es im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Mammadov c. Aserbaidschan” (Beschlagnahme religiöser Bücher) N° 7308/12 vom 03.12.2020 [IL 3]. Der Beschwerdeführer hatte keine Verteilung der Bücher angestrebt. Der Gerichtshof prüfte daher eine Verletzung von Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) und von Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention (Schutz des Eigentums; zur fehlenden gesetzlichen Grundlage des Eingriffs vgl. hinten Rn 19).

B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?

a) Wird das Grundrecht überhaupt beschränkt?
7

Auch im Berichtsjahr hatte sich der EGMR verschiedentlich mit der Frage zu befassen, ob eine hoheitliche Massnahme überhaupt als rechtlich relevante Beschränkung eines Konventionsrechts einzustufen ist. Üblicherweise erfolgen Beschränkungen in der Form letztinstanzlich bestätigter Gerichtsurteile. In bestimmten Konstellationen kann aber auch ein durch Freispruch oder Verfahrenseinstellung beendetes Verfahren die Intensität eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) erreichen. So war es im EGMR-Urteil „Kaboğlu + Oran c. Türkei (No. 2)“ (Verfahren gegen Uniprofessoren)36944/07 vom 20.10.2020 [IL 2]. Wegen der Veröffentlichung eines von ihnen mitverfassten Berichts über die Situation des Schutzes von Minderheiten in der Türkei wurde einem Professor und einem Menschenrechtler wegen Aufrufs zu Hass und Herabwürdigung staatlicher Gerichte der Prozess gemacht. Hinsichtlich des ersten Vorwurfs erfolgte ein Freispruch, hinsichtlich des Vorwurfs der Herabwürdigung nach mehr als drei Jahren Verfahrensdauer eine Einstellung des Verfahrens. Obwohl letztlich kein Schuldspruch resultierte, bejahte der EGMR einstimmig einen Grundrechtseingriff: Die Furcht vor einer Verurteilung setzte die beiden Menschenrechtsexperten während des hängigen Verfahrens unweigerlich unter Druck und führte zur Selbstzensur. Der Prozess war dazu geeignet, sie von Äusserungen zu Themen von öffentlichem Interesse abzuschrecken.

8

Eingriffe können auch durch Verfahren geschehen, die lediglich indirekt mit einer missliebigen Äusserung zu tun haben. Das EGMR-Urteil „Cimpersek c. Slowenien“ (Verweigerter Expertentitel)58512/16 vom 30.06.2020 [IL 2] betraf einen Ingenieur, der in einem Blogbeitrag Kritik an der Obrigkeit geübt hatte. Zwar wurde er deswegen nicht unmittelbar verfolgt. Trotz erfolgreichem Abschluss der Prüfung als Gerichtssachverständiger verweigerten ihm die Behörden aber die Eintragung und hiermit auch den Expertentitel. Zwar fliesst aus der Konvention kein menschenrechtlicher Anspruch auf Ausübung einer solchen Funktion, doch darf die Verweigerung laut EGMR die in der EMRK garantierten Rechte nicht missachten. Der Gerichtshof bezeichnete es als sinnvoll, Parallelen zu seiner Rechtsprechung über Einschränkungen des Privatlebens (Art. 8 EMRK) im Arbeitsverhältnis zu ziehen (§ 57).

9

Der zuständige Minister hatte die verweigerte Eintragung auf keine anderen Gründe gestützt als auf die kritischen Äusserungen des Ingenieurs in seinem Blog und in E-Mails. Damit überschritt der staatliche Entscheid die Schwelle für einen Eingriff in Art. 10 EMRK. Er erfüllte das massgebende Kriterium, dass sich zentrale Entscheidelemente auf die Ausübung der Meinungsfreiheit bezogen. Die dem Kandidaten aufgebürdeten Nachteile hingen direkt mit dem Kern seines Anspruchs auf freie Kommunikation zusammen. Überdies wirkte die verweigerte Eintragung auch potentiell abschreckend auf die Äusserungsbereitschaft anderer Personen, die sich für die Expertenfunktion interessieren (chilling effect). Da ein Eingriff vorlag, hatte der Gerichtshof das slowenische Vorgehen an den drei Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 EMRK zu messen. (Er kam einstimmig zum Schluss, dass der abschlägige Entscheid unverhältnismässig war: Die Behörden hatten dem Kandidaten einzig den pauschalen Vorwurf angeblich beleidigender Äusserungen gemacht. Sie blieben aber jede Begründung schuldig, inwiefern seine Kritik über das Ziel hinausgeschossen war und weshalb dies vernünftige Zweifel an seiner Eignung als unabhängiger und sorgfältiger Experte zu wecken vermochte.)

10

Nicht immer erfolgt ein Grundrechtseingriff in Gestalt eines Rechtsaktes. Auch faktische hoheitliche Handlungen (Realakte) können die Medienfreiheit beschränken, wie das EGMR-Urteil „Basok c. Russland“ (Polizeiprügel wegen Fotos) 10252/10 vom 24.03.2020 [IL 3] illustriert. Basok hatte 2009 in Jekaterinburg als freier Journalist für ein Internet-Nachrichtenportal eine Protestkundgebung gegen die Steuererhöhung auf Importfahrzeugen beobachtet. Er vermutete ein gesetzeswidriges Verhalten des leitenden Beamten der für die Demonstrationsüberwachung zuständigen Verkehrspolizei, erstellte Videoaufnahmen von dessen Fahrzeug und versuchte den Beamten zu fotografieren. Dieser reagierte rabiat, beschimpfte Basok unflätig, ohrfeigte ihn und versuchte, den Journalisten am Genick zu packen. Nach Basoks Angaben wurde seine Kamera beschädigt. Die Medien berichteten über den Vorfall. Verschiedene straf- und zivilrechtliche Schritte Basoks gegen den Beamten waren erfolglos. Der dreiköpfige Ausschuss des EGMR ging in seiner kurzen Urteilsbegründung ohne Weiteres davon aus, dass das Verhalten des diensthabenden Beamten ein dem Staat zuzurechnender Eingriff in die Medienfreiheit war. Da sich der Übergriff nicht rechtfertigen liess (Art. 10 Abs. 2 EMRK), war er konventionswidrig (zur Prüfung der – vorliegend nicht erfüllten – Eingriffsvoraussetzungen vgl. hinten I/7 Beschränkungen der journalistischen Recherche Rn 79f.).

b) Verursacht die Grundrechtsbeschränkung einen erheblichen Nachteil (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK)?
11

Nach Art. 35 Abs. 3 Bst. b der EMRK erklärt der EGMR Beschwerden für unzulässig, „wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist“. An dieser Hürde scheitern Beschwerden, deren praktische Folgen nach Auffassung des Gerichtshofs zu wenig signifikant sind. Im Bereich der freien Kommunikation bringt der EGMR dieses Prozesshindernis nur zurückhaltend zur Anwendung. So bejahte das EGMR-Urteil „Chitic c. Rumänien“ (Parolen) 6512/13 vom 14.01.2020 [IL 3] einen erheblichen Nachteil durch eine letztlich zu einer blossen Ermahnung herabgesetzte Geldstrafe wegen des Rufens von Parolen an einer Demonstration gegen die Regierung (angebliche Störung der öffentlichen Ordnung).

C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff

12

Die Befugnis zur Beschwerde gegen eine Beschränkung von Art. 10 EMRK verneinte der EGMR im Zulässigkeitsentscheid „Kalfagiannis + POSPERT c. Griechenland“ (Schliessung des Rundfunkveranstalters ERT)74435/14 vom 09.06.2020 [IL 3]. Die griechische Regierung hatte den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter „Elliniki Radiofonia Tileorasi“ (ERT) 2013 kurzfristig geschlossen, was ein Mitarbeiter der ERT-Finanzabteilung und ein Verband von Rundfunk-Gewerkschaften wegen Verletzung von Art. 10 EMRK anfochten. Die Konvention gemäss der Strassburger Praxis kennt jedoch keine „actio popularis“ für nicht direkt betroffene Personen. Der Gerichtshof verneinte bei beiden Beschwerdeführenden die unmittelbare Betroffenheit, die für eine Opfereigenschaft (Art. 34 EMRK) verlangt ist. Der ERT-Mitarbeiter hatte zwar seinen Job verloren. Mangels journalistischer Tätigkeit hinderte ihn dies aber nicht an der Verbreitung von Informationen im Sinne von Art. 10 EMRK (§ 44). Dass ihm die Schliessung als Bürger den Informationsempfang verunmöglichte, vermochte ebenfalls keine direkte Verbindung zur staatlichen Intervention zu begründen: Die Massnahme tangierte ihn als Rundfunkkonsument nicht stärker als die gesamte griechische Bevölkerung (§ 46). Auch dem Gewerkschaftsverband sprach der einstimmige Entscheid die unmittelbare Betroffenheit ab: Nur einzelne der unter seinem Dach vereinigten Gewerkschaftsmitglieder waren durch die Schliessung tangiert, und die Ziele von POSPERT dienten neben den Anliegen der bei öffentlich-rechtlichen Veranstaltern Angestellten auch jenen der privaten Radio- und Fernsehbranche (§ 49).

D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)

13

Eine weitere Hürde für die inhaltliche Prüfung von Eingriffen in die freie Kommunikation ist Artikel 17 EMRK. Diese Vorschrift richtet sich gegen den Missbrauch der EMRK-Rechte durch Handlungen, die auf Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechtsansprüche und Freiheiten zielen. Wer ein EMRK-Recht missbraucht im Sinne von Art. 17, bewegt sich nicht mehr im Schutzbereich, d.h. die Frage der Beschränkung stellt sich gar nicht. Die Praxis ist mittlerweile umfangreich, wie der vom EGMR publizierte Guide on Article 17 of the European Convention on Human Rights (Prohibition of abuse of rights; www.echr.coe.int/Documents/Guide_Art_17_ENG.pdf) dokumentiert. Verschiedene der dort dargestellten Fälle beurteilte der Gerichtshof im Berichtsjahr. Als Leiturteil (Key Case) bezeichnet der Gerichtshof das EGMR-Urteil „Ayoub u.a. c. Frankreich“ (Auflösung rechtsextremer, paramilitärischer Vereinigung)77400/14 vom 08.10.2020. Dieser Fall wurde primär unter dem Blickwinkel von Art. 11 EMRK (Vereinigungsfreiheit) beurteilt („a la lumière de l’art 10“). Der Gerichtshof liess die Frage eines Missbrauchs offen (§§ 92-103). Er prüfte (und bejahte) die Beschränkungsvoraussetzungen.

14

Ebenfalls offen liess der Gerichtshof die Anwendung von Art. 17 EMRK im Urteil „Atamanchuk c. Russland“ (Hassrede gegen nichtrussische Bevölkerungsgruppen)4493/11 vom 11.2.2020 [IL 2] § 35. In seinem Sondervotum bemühte sich Richter Lemmens, die bislang wenig stringente Methodik zu Art. 17 EMRK zu verbessern (vgl. zu diesem Fall hinten I/6/B/b, Rn 63).

15

Geprüft und verneint wurde die Anwendung von Art. 17 EMRK im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Lilliendahl c. Island“ (Hasserfüllte Kommentare über Homosexualität) 29297/18 vom 12.05.2020 [IL 3] (vgl. dazu hinten Rn 61f.). Der Gerichtshof erinnerte daran, dass diese Missbrauchsklausel nur ausnahmsweise und in extremen Fällen zur Anwendung kommen sollte. Es müsse ins Auge springen, dass das Recht auf freie Meinungsäusserung für Zwecke genutzt wird, die den Werten der Konvention eindeutig zuwiderlaufen. Lilliendahls Hassrede war zwar schädlich. Es war aber nicht unmittelbar erkennbar, dass sein Kommentar auf eine Anstiftung zu Gewalt oder Hass oder eine Abschaffung der durch die EMRK garantierten Menschenrechte abzielte (§ 26).

3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

16

Nach ständiger Rechtsprechung bedingt eine Beschränkung der Meinungsfreiheit u.a. eine ausreichend präzise formulierte Gesetzesbestimmung, welche eine nach den Umständen vernünftige Vorhersehbarkeit staatlichen Einschreitens ermöglicht. Dieses Erfordernis dient auch dem Schutz vor hoheitlicher Willkür. Stützt sich eine Beschränkung der Meinungsfreiheit ausnahmsweise unmittelbar auf eine Verfassungsvorschrift, so sind die Anforderungen an den Detaillierungsrad der Norm reduziert: Im EGMR-Urteil „Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und publisuisse SA c. Schweiz“ (Was das Schweizer Fernsehen totschweigt) 41723/14 vom 22.12.2020 [IL 2] erinnerte der EGMR daran, dass von einer Verfassungsvorschrift (wie Art. 35 Abs. 2 BV zur Grundrechtsbindung von Trägern staatlicher Aufgaben) nicht die gleiche Präzision verlangt werden kann wie von Beschränkungen der Meinungsfreiheit auf Gesetzesstufe (§ 79). Zur Vorhersehbarkeit beitragen kann gerade in solchen Konstellationen eine klärende Gerichtspraxis. (Für eine ausführliche Schilderung dieses auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit wichtigen Falles vgl. hinten IV/2 Rn 110ff.).

17

Hinsichtlich grundrechtsbeschränkender Vorschriften auf gesetzlicher Ebene hat der EGMR im Berichtsjahr verschiedentlich an der verlangten Vorhersehbarkeit gezweifelt oder diese gar verneint. Die erforderliche Bestimmtheit fehlte beispielsweise einer Vorschrift im ungarischen Wahlverfahrensgesetz, wie die Grosse Kammer des EGMR im Urteil „Magyar Ketfarku Kutya Part c. Ungarn“ (Wahl-Beeinträchtigung durch App)201/17 vom 20.01.2020 [IL Key cases] festhielt. Die regierungskritische Partei MKKP hatte der Wählerschaft eine mobile App zur Verfügung gestellt, mit der sie anonym Fotos von ihren Stimmzetteln hochladen und teilen konnte, wobei sie die Stimmberechtigten gleichzeitig zur Abgabe ungültiger Stimmen ermutigte. Die wegen Verletzung des Wahlverfahrensgesetzes ausgesprochene Busse war nach mehrheitlicher Auffassung der Grossen Kammer nicht ausreichend vorhersehbar. Es bestehe eine erhebliche Unsicherheit über die möglichen Auswirkungen der fraglichen Rechtsvorschriften. Der EGMR war nicht davon überzeugt, dass die massgebenden Gesetzesbestimmungen so präzis formuliert worden waren, dass sie jegliche Willkür ausschlossen und der MKKP ermöglichten, ihr Verhalten danach zu richten (vgl. zu diesem Fall auch hinten I/6/F, Rn 71).

18

Für den EGMR hängt das Mass der von einer gesetzlichen Formulierung verlangten Präzision u.a. davon ab, an welchen Adressatenkreis sich die fragliche Gesetzesbestimmung richtet: EGMR-Urteil „Religious Community of Jehovah’s Witnesses c. Aserbaidschan“ N° 52884/09 vom 20.2.2020 [IL 3], § 28.

19

Auch beim EGMR-Urteil „Mammadov c. Aserbaidschan” (Beschlagnahme religiöser Bücher)7308/12 vom 03.12.2020 [IL 3] fehlte dem Eingriff in die Freiheitsrechte die verlangte gesetzliche Grundlage.

20

Im EGMR-Urteil „N.Š. c. Kroatien” (Informationen über hängigen Sorgerechtsstreit)36908/13 vom 10.09.2020 [IL 3] zweifelte der Gerichtshof daran, dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen verletzter Vertraulichkeit eines Sorgerechtsverfahrens auf einer ausreichenden gesetzlichen Regelung beruhte. Er liess die Frage letztlich offen, da dem Schuldspruch die durch Art. 10 Abs. 2 EMRK verlangte Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft fehlte (vgl. dazu hinten I/5/F/c, Rn 53).

21

Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit kann nicht nur durch unzureichende Formulierungen des Gesetzgebers missachtet werden. Es ist auch dann verletzt, wenn in einem konkreten Einzelfall das sanktionierte Verhalten gar nicht unter die im Gesetz umschriebenen Tatbestandsmerkmale fällt. Im EGMR-Urteil „Bagirov c. Aserbaidschan“ (Suspendierung wegen Bruch des Anwaltsgeheimnisses)81024/12 und 28198/15 vom 25.06.2020 [IL 2] beanstandete der Gerichtshof die Suspendierung eines Anwalts, der nach dem Tod eines Inhaftierten die Polizei gegenüber den Medien scharf kritisiert und eine Protestkundgebung gegen Polizeibrutalität in Aussicht gestellt hatte. Die nationalen Behörden hatten dem Anwalt (einem bekannten Menschenrechtler) vorgeworfen, er habe das Anwaltsgeheimnis verletzt. Da er Ende Februar 2011 lediglich die bereits im Januar 2011 publizierten Vorwürfe der Mutter des Verstorbenen wiederholt und ihn die Mutter erst im März mandatiert hatte, gab er offenkundig keine Informationen preis, die ihm in anwaltlicher Funktion anvertraut worden waren (§ 59).

22

Kommentar: Der Fall des renommierten Menschenrechtsanwalts Bagirov illustriert die Versuchung, gesetzliche Vorschriften als Vorwand für die Verfolgung anderer Zwecke zu missbrauchen. Vorliegend war der angebliche Bruch des Anwaltsgeheimnisses lediglich vorgeschoben. Stein des Anstosses war nicht eine mögliche Indiskretion des Anwalts, sondern der Inhalt seiner scharfen Kritik (Vorwürfe der Folter und Misshandlungen durch die Polizei). Der Leiter des Polizeidepartements von Baku hatte darauf zunächst mit einer Ehrverletzungsklage reagiert, die beim zuständigen Bezirksgericht chancenlos war. Danach gelangte er an die Anwaltskammer und verlangte disziplinarische Sanktionen wegen diffamierender Äusserungen. Den schwach begründeten Vorwurf eines Verstosses gegen das Berufsgeheimnis konstruierte erst das Präsidium der Anwaltskammer. In seiner bisherigen Praxis hatte sich der Gerichtshof selten mit Fällen zu befassen, in denen derart offenkundig war, dass das sanktionierte Verhalten gar nicht unter den Text der vom betroffenen Staat angeführten Verbotsnorm fiel.

23

Das Urteil des BGer 1C_497/2018 (Einsicht in Urteile des Verwaltungsgerichts Kanton Zug) vom 22.01.2020 beanstandete eine Gebühr von CHF 2‘000.- für die Zustellung von 16 anonymisierten Gerichtsurteilen. Der Gebühr fehlte die erforderliche gesetzliche Grundlage, für die im Bereich des Abgaberechts besonders strenge Anforderungen gelten. Dort ist das Legalitätsprinzip ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht (Art. 127 BV). Die fehlende gesetzliche Grundlage liess sich laut Bundesgericht nicht durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ersetzen, da eine kostendeckende Gebührenbemessung bei Gerichtsurteilen ohnehin nicht bezweckt werde: Die von Gerichten eingenommenen Gebühren sind laut Bundesgericht erfahrungsgemäss weit davon entfernt, die entstandenen Unkosten zu decken (E. 3.4.2; zu diesem Urteil vgl. auch hinten II/5 und II/6 Rn 98f.).

4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

24

Die Rechtsprechung zu den zulässigen Zwecken für staatliche Beschränkungen freier Kommunikation war auch im Berichtsjahr eher spärlich, weil sich ein Eingriff meist unter eines oder mehrere der weit zu verstehenden legitimen Beschränkungsziele in Art. 10 Abs. 2 EMRK subsumieren lässt. Vereinzelt bezeichnete der Gerichtshof bestimmte Zwecke als unzulässig: Im EGMR-Urteil „Bagirov c. Aserbaidschan“ (Kritik an Richter) N° 81024/12 und 28198/15 vom 25.06.2020 [IL 2] § 82 wendete er sich gegen eine Beschränkung von Art. 10 EMRK, die damit begründet worden war, eine Äusserung habe einen Schatten über den Staat Aserbaidschan geworfen. Die Verhinderung solcher Kommunikation kann nach den Worten des EGMR in einer von Pluralismus, Toleranz und Weltoffenheit geprägten demokratischen Gesellschaft kein berechtigtes Ziel darstellen.

5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen

A. Schutz des Ansehens

a) Vorwürfe im politischen Zusammenhang
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Ehrverletzungsstreitigkeiten im politischen Milieu gehörten auch im Berichtsjahr zum Kerngeschäft des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Gegen die Meinungsfreiheit verstiess etwa die Verurteilung der früheren rumänischen Justizministerin, die zwei nationalen Parlamentsabgeordneten in der Presse Korruption vorgeworfen hatte. Das EGMR-Urteil „Macovei c. Rumänien“ (Korruptionsvorwurf gegen Parlamentarier)53028/14 vom 28.07.2020 [IL 2] bezeichnete die von der rumänischen Ziviljustiz zugesprochene Entschädigung mit 5:2 Stimmen als unverhältnismässig. Das gemischte Werturteil der Politikerin sei zwar polemisch und etwas übertrieben gewesen. Der Behauptung, es seien millionenschwere Verträge mit staatlichen Unternehmen abgeschlossen worden, fehlte hinsichtlich eines Abgeordneten auch die Tatsachengrundlage. Gesamthaft aber handelte es sich um Statements von eher allgemeiner Natur, die den beiden Abgeordneten keine Korruption im strafrechtlichen Sinne vorgeworfen hatten und keine unnötigen persönlichen Angriffe enthielten. Während die Mehrheit einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) bejahte, kritisierte die zweiköpfige Gerichtsminderheit, dass Monica Macoveis Korruptionsvorwürfe nicht allgemein formuliert waren, sondern sehr wohl auf die Person („ad hominem“) zielten. Von allgemeiner Tragweite ist das Sondervotum (Concurring opinion) des polnischen Richter Krysztof Wojtyczek: Bei auf 10 EMRK gestützten Beschwerden wegen Sanktionen gegen Ehrverletzungen sollte auch die vor den nationalen Gerichten obsiegende Partei die Möglichkeit erhalten, sich aktiv am Verfahren vor dem Gerichtshof zu beteiligen (audiatur et altera pars). Laut Wojtyczek sollte allen durch ein EGMR-Urteil direkt Betroffenen erlaubt werden, ihre Sichtweise einzubringen und sich insbesondere zu den Tatsachen, der Rechtslage und ihren Anliegen zu äussern.

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Kommentar: Bei Prozessen um den Schutz des guten Rufs vor dem EGMR stellt sich in der Tat das verfahrensrechtliche Problem, dass die vor der nationalen Justiz erfolgreiche Partei ihre Sicht der Dinge in Strassburg nicht mehr einbringen kann. Gegenpartei des sich auf Art. 10 EMRK berufenden Beschwerdeführers ist nicht die (ihrerseits durch Art. 8 EMRK geschützte) Ehrverletzungsklägerin, sondern der Staat: Anders als im innerstaatlichen Zivil- oder Strafprozess stehen sich die beiden Grundrechtsträger nicht mehr in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüber. Die wegen Ehrverletzung klagende Partei muss darauf hoffen, dass sich der Staat ihrer Sache argumentativ annimmt und ihre Anliegen in Strassburg möglichst überzeugend vertritt. Das Verfahren vor dem EGMR entspringt der abwehrrechtlichen Tradition bipolarer Konflikte zwischen Staat und Bürger(in). Auf komplexe, mehrpolige Grundrechtskonstellationen (mit kollidierenden Positionen von jeweils grundrechtsgeschützten Individuen) ist es nicht zugeschnitten. Jörg Paul Müller, Verwirklichung der Grundrechte nach Art. 35 BV, Bern 2018, S. 154f. hat darauf hingewiesen, dass ein gewisser Einbezug der Betroffenen über das Instrument der Beteiligung Dritter (Art. 36 Abs. 2 EMRK) realisiert werden könnte. Auch so lasse sich allerdings „nicht völlig verhindern, dass die verfahrensrechtliche Position des Dritten in einer tripolaren Grundrechtskonstellation prekär bleibt.“ Vor diesem Hintergrund sind die Überlegungen in Richter Wojtyczeks Concurring Opinion nützlich und wichtig.

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Beim EGMR-Urteil „Rashkin c. Russland“ (Polemik gegen Abgeordneten)69575/10 vom 07.07.2020 [IL 3] ging es um die Rede eines Oppositionspolitikers, der den Abgeordneten Volodin in eine Reihe mit anderen Protagonisten gestellt und ihm Verbrechen gegen die russische Nation vorgeworfen hatte. Die russische Ziviljustiz verurteilte den Politiker, worauf der EGMR mit 4:3 Stimmen eine unverhältnismässige Beschränkung von Art. 10 EMRK bejahte. Die Vorwürfe zielten eher auf die negative Entwicklung des Landes seit 1991 als auf ein spezifisches Verbrechen des Abgeordneten Volodin. Überdies war die zugesprochene Entschädigung sehr hoch (mehr als umgerechnet 25‘000 €). Sie liess sich nach Auffassung der Mehrheit nicht durch ein dringendes soziales Bedürfnis rechtfertigen.

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Im EGMR-Urteil „Tête c. Frankreich“ (Kritik wegen Stadionbau) 59636/16 vom 26.03.2020 [IL 3] schützte der Gerichtshof die von einem früheren Vizebürgermeister in einem offenen Brief geäusserten Vorwürfe gegen den Fussballverein Olympique Lyonnais (OL), es seien vor dem Börsengang irreführende Angaben zum damals geplanten Stadionbau gemacht worden. Der Brief war Teil einer politischen Kampagne gegen ein bedeutendes Infrastrukturprojekt mit erheblichen Umweltauswirkungen. Überdies war er lediglich in Frageform formuliert. Die strafrechtliche Verurteilung des Briefverfassers zu einer Busse von 3‘000 € und zur Bezahlung von 10‘000 € Kosten an die Gegenpartei missachtete Art. 10 EMRK.

b) Vorwürfe gegen andere öffentlich exponierte Personen
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Das EGMR-Urteil „Magosso + Brindani c. Italien“ (Interview mit Ex-Polizisten) N° 59347/11 vom 16.01.2020 [IL 3] rekapitulierte, dass sich Polizisten im Gegensatz zu amtierenden Politikern nicht bewusst öffentlicher Kontrolle aussetzen. Sie müssen sich aber hinsichtlich ihrer amtlichen Tätigkeit heftigere Kritik gefallen lassen als Normalsterbliche (§ 48). Dies berücksichtigte die italienische Justiz in einem Strafprozess um die Ehre von zwei ehemaligen hochrangigen Polizeibediensteten nicht ausreichend. Bei der Beurteilung des 2004 publizierten Zeitungsberichts über die behördliche Mitverantwortung für die Ermordung des Journalisten Tobagi im Mai 1980 differenzierte die italienische Strafjustiz laut EGMR nicht genügend zwischen den Statements der Journalisten und den Vorwürfen eines von ihnen zitierten früheren Brigadiers der Anti-Terror-Einheit der Carabinieri (§§ 51-58). Die italienischen Gerichte stellten übertriebene Anforderungen an die journalistische Sorgfalt und verhängten eine exzessive Sanktion (Entschädigungszahlungen von 120‘000 € an die Zivilkläger). Die hohen Entschädigungssummen verstiessen gegen Art. 10 EMRK. Dass dieser hohe Betrag durch den Verlag der Wochenzeitung bezahlt wurde, ändere nichts an seiner abschreckenden Wirkung auf die Medienschaffenden (§ 61).

30

Der relativ weite Spielraum für Kritik am polizeilichen Verhalten verengt sich deutlich, wenn die publizierte Kritik auf die Privatsphäre der Polizeibeamten zielt. Das EGMR-Urteil „Marina c. Rumänien“ 50469/14 vom 26.05.2020 [IL 3] stellte einen Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) fest, nachdem im Rahmen einer satirischen Radiosendung ein Brief der mit einem Polizeikommissar zerstrittenen Schwester vorgelesen worden war. Die Verfasserin des Briefs hatte unwahre (und vom Radio nicht verifizierte) Vorwürfe in familiären Angelegenheiten erhoben. Dennoch blieb die Zivilklage des Polizeibeamten auf Genugtuung erfolglos. Die rumänische Justiz unterliess laut EGMR eine überzeugende Begründung dafür, dass sie den Polizeikommissar im vorliegenden Kontext als „public figure“ eingestuft hatte (§ 77).

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Zum Massstab der Kritik an nichtpolizeilichen Beamten äusserte sich das EGMR-Urteil „Balaskas c. Griechenland“ (Kritik an Schuldirektor)73087/17 vom 05.11.2020 [IL 2]. Ein Schuldirektor geniesse als Beamter zwar einen gewissen Schutz vor exzessiver Kritik. Allerdings hatte sich der Direktor auf seinem Blog zu politischen Fragen in der Öffentlichkeit exponiert, was ihn zwar nicht zur public figure machte, aber seinen Schutzanspruch gegen scharf formulierte Kritik doch relativierte (§ 50). Der EGMR beanstandete eine bedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten gegen einen Journalisten, der den Direktor wegen dessen positiver Äusserungen zur Militärdiktatur und zur rechtsstehenden Partei „Goldene Morgenröte“ als bekannten Neo-Nazi-Direktor bezeichnet hatte. Die griechische Justiz versäumte es nach einhelliger Ansicht des Gerichtshofs, die provokativen Werturteile des Journalisten auf deren Tatsachengrundlage hin zu prüfen (§ 55).

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Das BGer-Urteil 5A_561/2019 (Vorwurf einer Vorstrafe) vom 05.02.2020 betraf eine Facebook-Publikation über den Tierschützer Erwin Kessler. Die II. zivilrechtliche Abteilung akzeptierte aus persönlichkeitsrechtlicher Optik, dass ihm ein Kontrahent eine zwei Jahrzehnte zurückliegende Verurteilung wegen Rassendiskriminierung vorgeworfen hatte. Der Präsident des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) habe den inzwischen im Strafregister gelöschten Schuldspruch wegen Verstosses gegen Art. 261bis StGB immer wieder selbst thematisiert. Daher beeinträchtigte das Aufwärmen der Vorstrafe weder seine Privatsphäre noch seine Ehre widerrechtlich (Art. 28 ZGB). Gemäss Bundesgericht musste sich Kessler als relativ bekannte Persönlichkeit und angesichts seiner antijüdischen Ausfälle mehr Kritik gefallen lassen als andere Menschen. Zwar könne sich sein Widersacher nicht wie ein Medienunternehmen auf einen eigentlichen Informationsauftrag berufen. Auch Privatpersonen dürften aber öffentlich zugängliche Informationen (ab-) wertend weiterverbreiten (E. 4.4.4). Unzulässig war es hingegen, dass der Kritiker dem Tierschützer eine mehrfache Verurteilung vorgeworfen hatte. Kessler war lediglich einmal schuldig gesprochen worden (wenn auch wegen mehrerer Äusserungen).

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Kommentar: Die Ausführungen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts überzeugen. Im Prinzip leuchtet auch ein, dass das oberste Gericht nicht nur von professionellen Journalisten ausreichende Sorgfalt verlangt, falls nachteilige Tatsachenbehauptungen in die Welt gesetzt werden. Für das Bundesgericht ging es deswegen zu weit, dem Tierschützer eine mehrmalige Verurteilung vorzuwerfen, handelte es sich doch um einen einmaligen Schuldspruch aus dem Jahr 2000 (wenn auch wegen mehrfacher Verletzung von Art. 261bis StGB). Diese Nachlässigkeit des Autors verletzte nach dem recht strengen Sorgfaltsmassstab des Bundesgerichts die Persönlichkeitsrechte des kritisierten Tierschützers.

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Das BGer-Urteil 6B_1114/2018 (Entlastungsbeweis für Nazi-Vorwurf) vom 29.01.2020 (teilweise publiziert in BGE 146 IV 23) betrifft einen Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 StGB) nach Vorwürfen antisemitischer und „brauner“ Gesinnung. Die Kritik gegen Tierschützer Kessler wurde nicht nur per E-Mail kommuniziert, sondern auch auf der sozialen Plattform Facebook durch das Drücken von „Gefällt mir“ („Like“) und „Teilen“ („Share“). Die Strafrechtliche Abteilung bemühte sich um verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Frage, wann das Betätigen dieser Facebook-Symbole als ehrenrührige Handlung einzustufen ist (E. 2.2.3 und 2.2.4). In der nicht im BGE veröffentlichten Erwägung  2.3 korrigierte das Bundesgericht die Zürcher Justiz, welche die Möglichkeit eines Wahrheitsbeweises für die Vorwürfe nationalsozialistischer und antisemitischer Gesinnung ausgeschlossen hatte. Das Bundesgericht stellte klar, dass eine Entlastung durch den Wahrheitsbeweis durchaus möglich ist, wenn eine ehrenrührige Behauptung auch wertende Elemente hat (gemischtes Werturteil).

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Kommentar: Der Fall dokumentiert, dass bei Ehrverletzungsverfahren nicht nur der technische Wandel Mühe bereitet: Unterinstanzliche Gerichte sind manchmal bereits überfordert, wenn sie etablierte strafrechtliche Instrumente wie den Wahrheitsbeweis anzuwenden haben. Das Zürcher Obergericht verkannte erstaunlicherweise, dass der Vorwurf nationalsozialistischer und antisemitischer Gesinnung einen überprüfbaren (und damit beweisbaren) Tatsachenkern enthält. Das Bundesgericht musste daher klärend festhalten: Auch wer eine Behauptung teilweise in eine wertende Form kleidet, kann sich durch den Beweis ihrer Wahrheit entlasten (nicht in BGE publizierte E. 2.3). Schon vor mehr als drei Jahrzehnten war dieser Beweis beispielsweise dem Beschuldigten in einem ähnlich gelagerten Ehrverletzungsprozess vor dem bernischen Obergericht gelungen. Laut Obergericht wurde der Wahrheitsbeweis für den Vorwurf des nazihaften Rassismus der politischen Partei NA erbracht (Urteil Obergericht BE vom 10.02.1987, veröffentlicht in SJZ 84/1988, S. 327 ff.: Die NA mausert sich immer mehr von einer biedermännischen Fremdenfeindlichkeit zu einem nazihaften Rassismus).

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Im Urteil (Wahrheitsbeweis für Antisemitismus; 6B_440/2019 vom 18.11.2020 (nicht in BGE 147 IV 65 veröffentlichte Erwägung 4) beschäftigte sich das Bundesgericht erneut mit dem Vorwurf antisemitischer Gesinnung des damaligen Präsidenten des Vereins gegen Tierfabriken. Im Gegensatz zur Vorinstanz hielt das Bundesgericht den Wahrheitsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) für erbracht. Das bernische Obergericht hatte aktuellen Antisemitismus verneint, obwohl es von einem „antisemitischen Nimbus“ Kesslers sprach. Dadurch knüpfte die bernische Strafjustiz den Entlastungsbeweis an übertriebene Anforderungen. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der strafrechtliche Ehrenschutz verfassungskonform anzuwenden ist. Eine extensive Auslegung der strafrechtlichen Normen berge die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird („chilling effect“). In einer Demokratie seien überhöhte und einschüchternde Vorgaben für kritische Äusserungen verfehlt. Dies gelte besonders für verbale Angriffe auf Personen der Zeitgeschichte, welche ihrerseits Mitmenschen scharfer Kritik zuführen (E. 4.3.7).

c) Rufschädigende Vorwürfe gegen besonders geschützte Personen
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Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „B.Z. Ullstein GmbH c. Deutschland“ (Foto eines jugendlichen Straftäters) 43231/16 vom 22.09.2020 [IL 3] unterstrich die besondere Schutzwürdigkeit eines 18jährigen Angeklagten, der sich wegen eines versuchten Tötungsdelikts vor Gericht verantworten musste. Der Gerichtshof schützte das Vorgehen der deutschen Ziviljustiz, die einer Zeitung die Publikation des unverpixelten Bildes untersagt hatte. Die Pflicht zur Verheimlichung seiner Identität diente einem berechtigten Resozialisierungsinteresse und erfüllte die Anforderungen für eine Beschränkung von Art. 10 EMRK. Der Gerichtshof betonte die erhöhte Schutzbedürftigkeit des Tatverdächtigen als Heranwachsender (vgl. zu diesem Fall auch hinten I/5/F Rn 50).

B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen

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Auch im Berichtsjahr beschäftigte sich die Justiz verschiedentlich mit der Rechtsfrage, ob die Medienschaffenden die gebotene Sorgfalt bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen gewahrt hatten. Herausgegriffen sei etwa das EGMR-Urteil „Agentstvo televideniya Novosti, OOO c. Ukraine(Sturz aus einem Bus)34155/08 vom 16.01.2020 [IL 3]. Das Programm ATN hatte 2006 vier Nachrichtenbeiträge über den Sturz eines Polizeibeamten aus einem Trolleybus ausgestrahlt. Es wurde u.a. darüber spekuliert, ob der im Koma liegende Offizier alkoholisiert gewesen war und ob ihn ein Selbstverschulden traf. Die ukrainische Ziviljustiz verurteilte die Rundfunkveranstalterin zur Publikation einer Richtigstellung sowie zur Bezahlung einer Entschädigung. Der Gerichtshof differenzierte zwischen zwei Aspekten der Berichtigung und warf der Veranstalterin in einem der beiden Teile mangelnde Sorgfalt vor: Unhinterfragt hatte sie aufgrund einer Behauptung eines Verantwortlichen der Verkehrsbetriebe als erwiesene Tatsache präsentiert, dass der Offizier die Türe selbst geöffnet habe. Der EGMR gab zu bedenken, dass der Verantwortliche und das Unternehmen ein eigenes Interesse daran hatten, die Schuld allein dem Verunfallten anzulasten, denn ihnen drohte eine Haftbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung. Hier wäre eine zusätzliche Recherche oder eine nuanciertere Darstellung unabdingbar gewesen. Stattdessen wurde der schwer verletzte Betroffene auch noch grundlos verhöhnt. Die Pflicht zur Ausstrahlung einer Berichtigung respektierte in diesem Punkt Art. 10 EMRK. Konventionswidrig war hingegen die Berichtigungspflicht hinsichtlich der vom Sender erwähnten Möglichkeit, der Beamte könnte Alkohol oder Drogen konsumiert haben. Der Rauschzustand war ausdrücklich als nur eine von verschiedenen Versionen der untersuchten Ereignisse präsentiert worden. Überdies wurde in einer späteren Sendung berichtet, gemäss der Kriminalpolizei sei Alkohol- und Drogeneinfluss definitiv auszuschliessen. In diesem Aspekt handelte die Redaktion im Einklang mit den Grundsätzen eines verantwortungsvollen Journalismus.

C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor

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Im EGMR-Urteil „Khadija Ismayilova c. Aserbaidschan (Nr. 3)” (Schmutzkampagne gegen Journalistin)35283/14 vom 07.05.2020 [IL 3] hatte sich der Gerichtshof mit einer anstössigen Zeitungspublikation zu befassen. In § 74 hielt er fest, beim fraglichen Medienbericht handle es sich nicht um einen harmlosen satirischen Scherz in spielerisch-respektlosem Ton. Dies unterscheide den Fall etwa vom Sachverhalt des EGMR-Urteils „Sousa Goucha c. Portugal“ N° 70434/12 vom 22.03.2016 (Witz über einen Homosexuellen in einer Late-Night-Comedy-Show; vgl. medialex Jahrbuch 2017, S. 77 Rn 46). Dies war einer der Gründe dafür, dass der EGMR eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) bejahte (vgl. ausführlicher zu diesem Fall hinten III Rn 101).

D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens

a)  Unschuldsvermutung, Ansehensschutz und Recht auf einen fairen Prozess
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Eines der bemerkenswertesten Urteile des Berichtsjahrs betrifft den in einem Radiointerview erhobenen Vorwurf der Misshandlung der Ehefrau. Im EGMR-Urteil „Tölle c. Kroatien“ (Vorwurf häuslicher Gewalt)41987/13 vom 10.12.2020 [IL 3] hiess der Gerichtshof die Beschwerde der Präsidentin eines Vereins zur Unterstützung weiblicher Gewaltopfer gut. Neva Tölle reagierte 2003 in einem Radiointerview auf die Vorwürfe, die ein Ehemann am Vortag in einer nationalen Tageszeitung erhoben hatte. Der Mann hatte den Verein dafür verantwortlich gemacht, dass seine Frau die gemeinsame Tochter gekidnappt und sich mit ihr ins Ausland abgesetzt habe. Tölle entgegnete, der Verein sei an der Flucht nicht beteiligt gewesen. Die Frau sei aus dem Frauenhaus ins Ausland geflüchtet, weil ihr Mann sie misshandelt habe. Es gehe nicht an, dass die Täter-Opfer-Rolle umgedreht werde („victim blaming“). Auf Strafklage des Mannes wurde Tölle durch die kroatische Strafjustiz wegen Ehrverletzung schuldig gesprochen, richterlich ermahnt und zur Zahlung der Gerichts- und Parteikosten verurteilt (das erstinstanzliche Gericht hatte noch auf Freispruch entschieden).

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In seinem einstimmigen Urteil bejahte der EGMR-Ausschuss in Dreierbesetzung einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Das im Interview behandelte Thema der Gewalt gegen Frauen sei als seriöses gesellschaftliches Phänomen von gewichtigem öffentlichen Interesse (§ 40). Da sich der Ehemann zuvor an eine überregionale Tageszeitung gewendet und so in der öffentlichen Arena den Verein einer gravierenden Straftat beschuldigt habe, müsse er eine erhöhte Toleranz gegenüber ihn treffender Kritik an den Tag legen. Vor diesem Hintergrund konnte laut EGMR von Neva Tölle nicht erwartet werden, sie verzichte darauf, den Ruf ihres Vereins engagiert zu verteidigen. Die kroatische Justiz habe sich mit der Feststellung begnügt, der Mann sei nie wegen häuslicher Gewalt verurteilt worden. Zwar liefert ein rechtskräftiges Strafurteil laut EGMR den unumstösslichen Beweis, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Es sei aber unvernünftig, diesen Massstab bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens an den Entlastungsbeweis in Ehrverletzungsprozessen anzulegen (§ 45). Die kroatischen Gerichte hätten den Gesamtzusammenhang ungenügend berücksichtigt und sich auch nicht damit befasst, ob Tölle berechtigte Gründe für ihre Annahme hatte, der Mann habe die Frau misshandelt (u.a., dass sich die Frau mehrere Monate in einer vom Verein zur Verfügung gestellten Unterkunft aufgehalten und dass es nach Aussagen mehrerer Zeugen auch polizeiliche Interventionen gegeben hatte; § 46). Die gegen Tölle ausgesprochene Strafe war zwar mild, führte aber doch zu einem Eintrag ins Strafregister und erhöhte die Chancen des Ehemannes auf eine zivilrechtliche Entschädigung. Die Sanktion beschränke die Meinungsfreiheit in unverhältnismässiger Weise. Es handle sich um eine Art Zensur, die Neva Tölle entmutigen konnte, sich künftig öffentlich für die Ziele des Vereins zu engagieren.

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Kommentar: Neva Tölle hatte gegenüber dem Gerichtshof betont, nach dem strafrechtlichen Schuldspruch habe die Furcht vor zivilrechtlichen Konsequenzen ihr Verhalten in gewisser Weise jahrelang bestimmt (§ 30). Es handelte sich mithin um ein typisches Beispiel eines einschüchternden Gerichtsverfahrens, das die betroffene Person vor künftiger Äusserung legitimer und gesellschaftlich erwünschter Kritik zurückschrecken lässt (chilling effect). Gerade vor diesem Hintergrund inakzeptabel ist die gesamte Verfahrensdauer von 17 Jahren (davon acht Jahre zwischen dem letztinstanzlichen kroatischen Entscheid und dem für Tölle erlösenden Urteil aus Strassburg). Dies ist umso gravierender, als ein unerschrockenes und rasches Anprangern von Gewalttaten gegen Frauen heute im In- und Ausland geradezu unabdingbar ist – und zwar nicht nur in Fällen, bei denen der Täter bereits rechtlich belangt worden ist. Es ist bekannt, dass die wenigsten Fälle häuslicher Gewalt zu gerichtlichen Verfahren (und noch seltener zu Schuldsprüchen) führen. Besteht ein seriöser Verdacht auf eine Misshandlung, so muss dieser gerade durch die Verantwortlichen von Frauenhäusern energisch vorgebracht werden können. Wohl kann man darüber streiten, ob Tölle ihre Entgegnung auf die massiven Vorwürfe des Ehemanns zurückhaltender hätte formulieren und ob sie klarer zwischen dringendem Tatverdacht und erwiesener Schuld hätte unterscheiden sollen. Der Gerichtshof macht aber deutlich, dass die Justiz die Worte in einer solchen Konstellation nicht auf die Goldwaage legen darf. Dies ist die zentrale Erkenntnis aus einem Urteil, das als weiterer Schritt des EGMR weg von einer männerzentrierten richterlichen Optik gewürdigt worden ist (vgl. Dirk Voorhoof/Inger Hoedt-Rasmussen, Strasbourg Observers, 5.1.2021). Auch deswegen verblüfft es, dass der Gerichtshof dieses Urteil lediglich in die Wichtigkeitsstufe (Importance Level) 3 eingereiht hat.

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Das EGMR-Urteil „Civinskaite c. Litauen“ (Medienkampagne gegen Staatsanwältin) 21218/12 vom 15.09.2021 [IL 2] verneinte einen Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unvoreingenommenen Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK) im Rahmen eines aufsehenerregenden Disziplinarverfahrens gegen eine Staatsanwältin. Im Raum stand der Vorwurf der Pflichtverletzung bei einem Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen. Weder die öffentlichen Äusserungen hochrangiger Politiker noch die ausführliche Medienberichterstattung standen nach Auffassung der EGMR-Mehrheit einem fairen Disziplinarverfahren im Wege. Zwar könne eine virulente Medienkampagne unter Umständen zu einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK führen. In einer Demokratie führten vielbeachtete Fälle unvermeidlich zu journalistischer Berichterstattung (§ 122). Vorliegend fehlten greifbare Anzeichen dafür, dass sich die Berufsrichter durch die Medien hatten beeinflussen lassen (§ 139). Da es im Disziplinarverfahren nicht um eine strafrechtliche Anklage gegen die Staatsanwältin ging, fand die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) hier übrigens keine Anwendung.

b) Behördliche Äusserungen über identifizierte Tatverdächtige
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Überbordende (z.B. vorverurteilende) behördliche Information führt immer wieder zu Beschwerden wegen Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Im EGMR-Urteil „Khadija Ismayilova c. Aserbaidschan (No. 2)“30778/15 vom 27.02.2020 [IL 3] hielt der Gerichtshof fest, dass ein öffentliches Statement der Generalprokuratur kurz nach der Verhaftung der für ihre Berichte über Korruption und Menschenrechtsverletzungen bekannten Journalistin Ismayilova eine vorverurteilende Schuldigerklärung bedeutete. Einstimmig wurde (auch) in diesem Punkt eine Konventionsverletzung bejaht.

E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern

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Auch juristische Personen können sich nach schweizerischem Recht auf den strafrechtlichen Ehrenschutz berufen. Zum Strafantrag wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) berechtigt war bspw. eine GmbH, die einen Tankstellenshop betreibt (BGer-Urteil 6B_1423/2019 vom 26.10.2020).

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Neben dem zivil- und strafrechtlichen Ehrenschutz müssen Medienpublikationen seit 1988 auch die vom Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesetzten Grenzen respektieren, die eine Art wirtschaftlichen Ehrenschutz markieren. Im BGer-Urteil 5A_958/2019 (Kritik an Mietberatungsunternehmen) vom 08.12.2020 verneinte die II. zivilrechtliche Abteilung einen Gesetzesverstoss durch kritische Beiträge in SRG-Konsumentsendungen über ein Mietberatungsunternehmen („Verwechslungsgefahr und Abzocke“). Bei Konsumentenschutzplattformen (wie der Fernsehsendung „Kassensturz“ oder der Radiosendung „Espresso“) rechne das Durchschnittspublikum mit plakativen Formulierungen (E. 4.5.2).

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In seinem Urteil „OOO Regnum c. Russland“ (Bericht über Quecksilbervergiftung) 22649/08 vom 08.09.2020 [IL 2] unterstrich der EGMR, dass die Reputation einer juristischen Person nicht den gleichen Stellenwert hat wie das Ansehen einer natürlichen Person, dessen Beeinträchtigung auch auf die Menschenwürde abfärben kann. Dem guten Ruf kommerzieller Unternehmen fehle diese moralische Dimension (§ 66). Das Online-Medium OOO Regnum hatte in mehreren Beiträgen über einen Fall von Quecksilbervergiftung nach dem Genuss eines Softdrinks berichtet und wurde wegen Kreditschädigung zur Bezahlung von umgerechnet rund CHF 30‘000 verurteilt. Der EGMR verlangte grosse Freiräume für schonungslose Berichte über die Hersteller möglicherweise gesundheitsgefährdender Produkte und bezeichnete die Verurteilung einstimmig als Verstoss gegen Art. 10 EMRK. Die russische Justiz habe nicht zwischen dem Interesse des betroffenen Produzenten und dem Interesse des Publikums auf Information abgewogen. Solche Streitigkeiten um die Reputation von Marktteilnehmern sind nach der EGMR-Rechtsprechung anhand von vier Kriterien zu prüfen: Erstens das öffentliche Interesse an der Publikation (vorliegend klar gegeben, da die mögliche Gesundheitsgefahr eines im Handel erhältlichen Produkts zur Diskussion stand). Zweitens Inhalt, Art und Konsequenzen der Veröffentlichung (es handelte sich um kurze Meldungen mit Informationsgehalt, wobei ein Schaden für den klagenden Produzenten nicht nachgewiesen war). Drittens die Quelle und der Wahrheitsgehalt der publizierten Information (die Berichte stützten sich auf Angaben der staatlichen Konsumentenschutzeinrichtung, der Polizei und des Katastrophenschutzministeriums und respektierten sämtliche Anforderungen eines verantwortungsvollen Journalismus). Viertens die Höhe der Sanktion (sie hatte einen „chilling effect“).

48

Auch im EGMR-Urteil „Petro Carbo Chem S.E. c. Rumänien”21768/12 vom 30.06.2020 [IL 2] betonte der Gerichtshof, dass Kritik am Geschäftsgebaren von (grossen) Unternehmen in weitreichendem Mass zulässig sein muss. Hintergrund war ein Konflikt innerhalb eines vom rumänischen Staat beherrschten Chemiekonzerns. Die deutsche Holding „Petro Carbo Chem” hatte eine Minderheitsbeteiligung der staatlichen „Oltchim” übernommen und kritisierte deren Generaldirektor wegen der prekären finanziellen Situation vehement, worauf „Oltchim” ebenfalls resolut zurückschlug. Nach einer Klage von „Petro Carbo Chem” und einer Widerklage von „Oltchim” urteilte die rumänische Ziviljustiz gegen das deutsche Unternehmen und verurteilte es wegen unlauterer Äusserungen und der Verwendung vertraulicher Informationen zu einer symbolischen Entschädigung von weniger als 1 € sowie zur Publikation des Urteils in einer nationalen Zeitung. Nach dem einstimmigen Urteil des EGMR verstiess dies gegen die Meinungsfreiheit der „Petro Carbo Chem”. Die rumänische Justiz hatte die gebotene Abwägung unterlassen. Die Vorwürfe von „Petro Carbo Chem” waren nicht aus der Luft gegriffen. Dass sie allein Panik verursachen und den Interessen von „Oltchim” schaden wollte, sei nicht ausreichend belegt. Die Verurteilung des deutschen Unternehmens verstiess – trotz der bloss geringfügigen Sanktion – gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Auf der anderen Seite musste „Petro Carbo Chem” hinnehmen, dass sie in diesem wirtschaftlichen Konflikt ihrerseits heftig angegriffen wurde: Als offensichtlich unbegründet bezeichnete der Gerichtshof die von der deutschen Holding eingereichte Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK). Dabei liess der EGMR offen, ob sich Unternehmen zum Schutz ihrer geschäftlichen Reputation überhaupt auf Art. 8 EMRK stützen können und ob die Beeinträchtigung des Rufs vorliegend so gravierend war, dass Art. 8 ins Spiel kommen könnte (§ 63). Der EGMR verwies dabei auf den Zulässigkeitsentscheid „EDV für Sie, EfS Elektronische Datenverarbeitung Dienstleistungs GmbH c. Deutschland” N° 32783/08 vom 02.09.2014, der diese Frage ebenfalls offengelassen hatte.

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Kommentar: Die Urteilsbegründung im Fall „Petro Carbo Chem S.E. c. Rumänien” weist auf eine bislang noch offene Frage zum Schutz der wirtschaftlichen Reputation hin. Zwar ist es unbestritten, dass Urteile der nationalen Justiz wegen überbordender (z.B. unlauterer) Äusserungen auch von kommunizierenden Unternehmen als Einschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) beim EGMR angefochten werden können. Umgekehrt ist aber ungeklärt, ob der Weg nach Strassburg auch offensteht, wenn ein Unternehmen vor den nationalen Gerichten vergeblich wirtschaftlichen Ehrenschutz verlangt hat. Gerügt wird in einer solchen Konstellation, dass der Meinungsfreiheit der Kritiker zu viel Raum gegeben und das kritisierte Unternehmen ungenügend abgeschirmt wurde. Privatpersonen können in Strassburg geltend machen, der Staat habe ihren konventionsrechtlich garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) unzureichend geschützt. Für kommerzielle (Gross-) Unternehmen lässt der Gerichtshof diese Frage erneut offen und hält fest, eine allfällige Beschränkung von Art. 8 EMRK sei vorliegend ohnehin gerechtfertigt gewesen. Er begründet dies relativ ausführlich (§§ 64-74), was die Vermutung nährt, dass Art. 8 EMRK künftig auch bei Konflikten um den geschäftlichen Ruf zur Anwendung kommen könnte (gerade wenn die Reputation von Kleinstfirmen und anderen weniger mächtigen Marktteilnehmern auf dem Spiel steht).

F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)

a) Recht am eigenen Bild
50

Das EGMR-Zulässigkeitsentscheid „B.Z. Ullstein GmbH c. Deutschland“ (Foto eines jugendlichen Straftäters) 43231/16 vom 22.09.2020 [IL 3] beanstandete die identifizierende Berichterstattung der Berliner Boulevardzeitung B.Z. über einen 18jährigen Mann, der eine schwere Körperverletzung in einer U-Bahn-Station gestanden hatte und wegen versuchten Mords vor Gericht gestellt wurde. Zwar hatte das LG Berlin angeordnet, die Berichterstattung über den Strafprozess dürfe nicht zur Identifizierung des Täters geeignet sein. Dennoch publizierte die Zeitung eine aus unbekannter Quelle beschaffte, unverpixelte Fotografie. Danach erwirkte der Tatverdächtige eine einstweilige Verfügung. Der EGMR wies die Beschwerde des Verlags als offensichtlich unbegründet ab. Die Identifikation des Angeklagten habe keinen Beitrag zu einer Debatte von legitimem Allgemeininteresse geleistet, der über die bereits bekannte Information zum Delikt hinausgehe. Auch durch sein Geständnis habe der Betroffene kein implizites Einverständnis zur Schmälerung seiner Persönlichkeitsrechte gegeben. Angeklagte in Strafverfahren seien nicht wie Personen zu behandeln, die sich freiwillig ins öffentliche Rampenlicht stellen. Zudem handelte es sich um einen besonders schutzbedürftigen Heranwachsenden (vgl. dazu vorne Rn 37).

51

Das EGMR-Urteil „Rodina c. Lettland“ (Familiendrama in den Medien)48534/10 und 19532/15 vom 14.05.2020 [IL 3] stellte einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK fest. Auf Initiative von Verwandten war eine Ärztin zunächst in einer Zeitung und später auch im kommerziellen Fernsehen wegen des Verkaufs der Wohnung ihrer psychisch kranken Mutter angeprangert worden. Die Schilderungen über den familiären Konflikt wurden durch eine unverpixelte Familienfotografie illustriert. Rodina konnte als eine der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen. Der Gerichtshof verneinte, dass ein legitimes öffentliches Interesse an dieser Story bestanden hatte und zweifelte, ob sich die Medienschaffenden in diesem Fall bemüht hatten, genaue und zuverlässige Informationen zu liefern. Zwar ging es um ein neutrales Familienfoto, doch illustrierte es einen Beitrag, der eine der abgebildeten Personen in ein negatives Licht rückte. Deshalb handle es sich um einen gravierenden Eingriff in das Privatleben einer Person, die keine Öffentlichkeit gesucht hatte.

b) Bilder von public figures
52

Eine Verletzung von Art. 8 EMRK bejahte das EGMR-Urteil Urteil „Dupate c. Lettland“ (Paparazzi vor der Geburtsklinik)18068/11 vom 19.11.2020 [IL 2]. Auf der Titelseite und im Heftinnern hatte ein lettisches Prominentenmagazin 2004 mehrere Abbildungen der Lebensgefährtin eines führenden Oppositionspolitikers publiziert. Die Frau war nach der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes beim Verlassen des Spitals fotografiert worden. Der EGMR verneinte, dass die bebilderte Story einen Beitrag zu einer wichtigen öffentlichen Debatte zu leisten vermochte, zumal der Text zu dieser Fotostory bloss eine untergeordnete Bedeutung hatte. Zwar könne sich die Bekanntheit einer selber nicht prominenten Person auch aus dem Kontakt zu einer public figure ergeben und musste die Partnerin des Prominenten damit rechnen, dass die Geburt in den Medien thematisiert würde. Die fragliche Publikation ging aber deutlich weiter, als vernünftigerweise zu erwarten war. Die Geburt des ersten gemeinsamen Kindes hatte der Leiter der kleinen Oppositionspartei in einem Interview mit der Zeitschrift im Sommer 2003 angekündigt. Dieses frühere Interview mache die Geburt des zweiten Kindes aber nicht zu einem öffentlichen Ereignis. Es greife auch zu kurz, die Strasse vor dem Spitaleingang als öffentlichen Raum zu bezeichnen. Die heimlich fotografierte Mutter hatte gar keine andere Wahl, als auf ihrem Heimweg kurz den öffentlichen Parkplatz beim Spital zu benützen (§ 71). Die lettische Justiz hatte in den Augen des EGMR bei ihrer Abwägung nur unzureichend berücksichtigt, dass auch das Verlassen des Krankenhauses kurz nach einer Geburt zu den privaten und intimen Ereignissen gehört (§ 60), dass die Fotos im Verborgenen aufgenommen worden waren und die Medienleute das Paar bis nach Hause verfolgt hatten. Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) könne auch dann verletzt sein, wenn die Fotografen eine Person in ihrem Alltag nicht systematisch verfolgen, sondern ihr lediglich im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis nachstellen (§ 72). Die 5. Kammer des EGMR bejahte einstimmig einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK.

c) Weitere Beeinträchtigungen der Privatsphäre
53

Einen zu formalistischen Ansatz verfolgte die kroatische Justiz in einem Verfahren wegen Verstosses gegen die Vertraulichkeit des Sorgerechtsverfahrens. Das EGMR-Urteil „N.Š. c. Kroatien” (Informationen über hängigen Sorgerechtsstreit)36908/13 vom 10.09.2020 [IL 3] betraf eine Grossmutter, die im Streit um das Sorgerecht an ihrer Enkelin in einem Interview mit einer Tageszeitung den Namen ihres Grosskindes genannt und später an einer Fernsehsendung teilgenommen hatte. Auf Anzeige des sorgeberechtigten Onkels wurde die Grossmutter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Nach Auffassung des EGMR hatte die kroatische Strafjustiz die nötige Güterabwägung unterlassen. Der Gerichtshof gab zu bedenken, dass Informationen zur Funktionsfähigkeit des Systems der Kinderzuteilung einem legitimen öffentlichen Interesse dienen. In amtlicher Funktion handelnde Personen müssten daher schärfere Kritik akzeptieren. Auf der anderen Seite verdiene die Privatsphäre der besonders verletzlichen Kinder eine besondere Abschirmung. In Verfahren um Adoption, Kindsmissbrauch oder das Sorgerecht müsse der Staat die Identität von Kindern, ihr Wohlergehen und ihre Würde, ihre Persönlichkeitsentwicklung, ihre psychische Unversehrtheit und ihre Beziehungsfähigkeit wirksam schützen. Im vorliegenden Fall habe das Interesse der gedruckten und elektronischen Medien die Privatsphäre des Kindes ernsthaft gefährdet. Der tödliche Autounfall der Eltern und der anschliessende Sorgerechtsstreit zogen beträchtliches Medieninteresse auf sich. Die umstrittene Fernsehshow habe aber keine Informationen enthüllt, die nicht bereits öffentlich bekannt waren. Darüber hinaus diente die Teilnahme der Grossmutter dem Bestreben des Kindesschutzes und der Diskussion allfälliger Versäumnisse der Sozialfürsorgedienste. Diese Aspekte hätten in die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) und dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) einfliessen müssen. Einstimmig verneinte der Gerichtshof die Verhältnismässigkeit des Schuldspruchs gegen die Grossmutter.

54

Das EGMR-Urteil „Gafiuc c. Rumänien“ (Akkreditierungsentzug nach Informationen über Sportler) 59174/13 vom 13.10.2020 [IL 3] betraf einen Journalisten der „Gazeta Sporturilor“, der gestützt auf Angaben aus den Securitate-Archiven sehr persönliche Angaben über Sportler in der kommunistischen Zeit veröffentlicht hatte. Dadurch griff er nach Auffassung der Archivverantwortlichen unzulässig ins Privatleben der Athleten ein, welche diese Informationen nicht publik gemacht hatten. Laut EGMR konnte er voraussehen, dass sein Verstoss gegen die Pflicht zum Schutz der allein zu wissenschaftlichen Zwecken zugänglichen Personendaten den Entzug der Akkreditierung provozieren würde. Die Wahrheit der nicht zu einer Debatte von legitimem allgemeinem Interesse beitragenden sensiblen Informationen liess sich nicht überprüfen; der Sportjournalist hatte die Angaben aus dem Archiv „roh“ veröffentlicht. Er unterliess es, deren Relevanz wissenschaftlich einzuordnen. Der unbefristete Entzug der Akkreditierung für den Zugang zum Archiv der Securitate war nach Ansicht des EGMR vernünftig und legitim. Er hinderte den Medienschaffenden nicht daran, weiterhin seinem Beruf nachzugehen und beschränkte die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) nicht übermässig.

G.  Schwere der Sanktion bei rechtswidrigen Vorwürfen

55

Im Lichte von Art. 10 EMRK müssen staatliche Sanktionen gegen rufschädigende oder sonstwie rechtswidrige Medienberichte stets verhältnismässig sein. Auch im Berichtsjahr musste der EGMR mehrmals feststellen, dass Beschränkungen der Medienfreiheit in ihrer Schwere (deutlich) über das Ziel hinausschossen. Dies galt etwa für eine bedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten für eine Ehrverletzung im Kontext einer öffentlich interessierenden Debatte: Im EGMR-Urteil „Balaskas c. Griechenland“ (Kritik an Schuldirektor) N° 73087/17 vom 05.11.2020 [IL 2] erinnerte der Gerichtshof daran, dass selbst bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen für Ehrverletzungen nur unter ausserordentlichen Umständen mit Art. 10 EMRK vereinbar sind (§ 61).

56

Auch finanzielle Sanktionen können exzessiv sein, wie das EGMR-Urteil „Magosso + Brindani c. Italien“ (Interview mit Ex-Polizisten) 59347/11 vom 16.01.2020 [IL 3] hinsichtlich einer Entschädigungssumme von 120‘000 € festhielt (vgl. zu diesem Fall vorne 5A/b Rn 29). Und im EGMR-Urteil „Tolmachev c. Russland“ (Ehrenschutz für kritisierte Richter) N° 42182/11 vom 02.06.2021 [IL 3] bemängelte der Gerichtshof, dass die russische Justiz die hohen Summen unzureichend begründet hatte, die sie nach ehrenrühriger Zeitungskritik einem Richter (rund 5‘250 €) und dem Nachkommen einer Richterin (rund 25‘000 €) zugesprochen hatte.

6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit

A.  Schutz staatlicher Geheimnisse

57

Im Zulässigkeitsentscheid „Akinci + Kutlutürk c. Türkei“  N° 38758/09 + 38764/09 vom 26.05.2021 [IL 3] bezeichnete der Gerichtshof die Beschwerde der Chefredaktorin der Lokalzeitung „Malatya Yenigün“ einstimmig als offensichtlich unbegründet. Sie hatte den Inhalt einer Aussage publiziert, die ein Zeuge im Rahmen des hängigen Strafverfahrens gegen einen Chefarzt bei der Polizei zu Protokoll gegeben hatte. Eigentümer Kutlutürk hatte an der Publikation des 2007 veröffentlichten Artikels mitgewirkt. Wegen Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses (Art. 285 der türkischen Strafprozessordnung) wurden sie zu bedingten Freiheitsstrafen von je 15 Monaten verurteilt. Der EGMR erinnerte an die Bedeutung des Untersuchungsgeheimnisses, welche die Grosse Kammer in ihrem Grundsatzurteil Bédat c. Suisse“ N° 56925/08 vom 29.03.2016 (§§ 48-81) betont hatte. Die Strafe schütze das gute Funktionieren der Justiz, aber auch die Rechte des Tatverdächtigen auf einen fairen Prozess und auf Achtung seines Privatlebens. Sie sei nicht übermässig streng.

58

Um eine Geldstrafe wegen Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses ging es im EGMR-Urteil „Sellami c. Frankreich“ (Phantombild) N° 61470/15 vom 17.12.2020 [IL 2]. Sellami hatte 2012 in der Tageszeitung „Le Parisien“ das von der Polizei aufgrund der Angaben eines Opfers angefertigte und ihm zugespielte Phantombild eines mutmasslichen Serienvergewaltigers veröffentlicht. Der EGMR prüfte den Fall anhand von 5 Kriterien: Erstens die Art, in welcher der Journalist in den Besitz des Phantombildes gekommen war (sie war mangels Erklärungen des sich auf Quellenschutz berufenden Journalisten unklar, doch musste er wissen, dass das Bild aus einer geheimen Untersuchung stammte). Zweitens den Inhalt des fraglichen Zeitungsartikels (welcher reisserisch und in Verletzung der journalistischen Verantwortlichkeit formuliert war). Drittens den Beitrag des Artikels zu einer Debatte von legitimem Allgemeininteresse (den der EGMR verneinte, da der Zeitungsartikel primär auf die Neugierde der sensationslüsternen Leserschaft abzielte und sie durch unpräzise Informationen in die Irre führte). Viertens den Einfluss der Publikation auf das hängige Strafverfahren (welcher deutlich negativ war, denn der Journalist hatte bewusst in der heikelsten Phase der Ermittlungen interveniert und diese erheblich beeinträchtigt: Da das Phantombild nicht den in der Zwischenzeit aufgetauchten Fotos des Tatverdächtigen entsprach, führte dessen Publikation zu zahlreichen unbrauchbaren Hinweisen aus der Bevölkerung und die Ermittlungsbehörden sahen sich zu einem eigentlich nicht vorgesehenen Fahndungsaufruf veranlasst, worauf der Tatverdächtige nach Belgien fliehen konnte). Als fünften und letzten Punkt prüfte der EGMR die Schwere der Sanktion (3‘000 € Busse), welche nach der einstimmigen Ansicht der 5. Kammer die Verhältnismässigkeit respektierte. Es lag kein Verstoss gegen Art. 10 EMRK vor.

B.  Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt

a) Bundesgericht
59

Art. 261bis StGB schützt vor Diskriminierung und Aufruf zu Hass wegen bestimmter Merkmale (Rasse, Ethnie und Religion, seit Juli 2020 auch wegen sexueller Orientierung). Das Bundesgericht hatte sich auch im Berichtsjahr mit verbalen Exzessen zu befassen. Im BGer-Urteil 6B_644/2020 (Freude über das Leid von Muslimen) vom 14.10.2020 bestätigte die Strafrechtliche Abteilung den Schuldspruch gegen einen Walliser Anwalt und SVP-Parlamentarier. Dieser hatte 2014 nach einer tödlichen Schiesserei in einer Moschee auf Twitter und Facebook geschrieben: „On en redemande!“ (sinngemäss: „Wir bitten um mehr!“). Nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers habe der Politiker mit seinem Wunsch nach Wiederholung der Tat seine Leserschaft dazu eingeladen, sich über den tragischen Vorfall zu freuen. Als Ausdruck von Abneigung sei die Freude über das Leid Dritter ein wesentliches Merkmal von Hass. Zwar ist im politischen Meinungskampf nach bundesgerichtlicher Praxis sogar vehemente Kritik an einer Bevölkerungsgruppe grosszügig zu interpretieren. Sie muss aber im Gesamtzusammenhang sachlich bleiben und sich auf objektive Umstände stützen (BGE 131 IV 23 E. 3.1 S. 28f.). Der hasserfüllte Kommentar des Parlamentariers bezog sich laut Bundesgericht nicht auf aktuelle politische Kontroversen (etwa in Sachen Extremismus oder Einwanderung in die Schweiz). Er schüre völlig grundlos und auch fernab des Programms seiner Partei den Hass gegen die Muslime.

b) EGMR
60

Der Kampf gegen Hassrede nimmt gerade in der Strassburger Rechtsprechung einen wachsenden Stellenwert ein. Dies belegen verschiedene Fälle, die den Gerichtshof 2020 beschäftigt haben. Das zu Jahresbeginn gefällte EGMR-Urteil „Beizaras + Levickas c. Litauen“ (Hassrede gegen zwei Homosexuelle auf Facebook)41288/15 vom 14.01.2020 [IL Key cases] betraf die aus Art. 8 EMRK abgeleitete Pflicht des Staates zu positiven Schutzmassnahmen gegen homophobe Hassrede u.a. in den Online-Medien. Durch die Einstellung des Strafverfahrens mit einer problematischen Begründung missachtete Litauen seine Pflicht, aktive Schutzmassnahmen zur Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) zu ergreifen (vgl. dazu hinten V/4 Rn 120).

61

Unter dem Blickwinkel von Art. 10 EMRK akzeptierte der Gerichtshof einige Monate später im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Lilliendahl c. Island“ (Hasserfüllte Kommentare über Homosexualität) 29297/18 vom 12.05.2020 [IL 3] einen strafrechtlichen Schuldspruch wegen eines hasserfüllten Kommentars über homosexuelle Menschen. Carl Jóhann Lilliendahl hatte in den sozialen Medien auf einen Online-Nachrichtenartikel reagiert, der über den Ausbau des Schulunterrichts zu LGBT-Themen berichtete. Er empfand den Plan einer Erziehung und Beratung als „ekelhaft“, bezeichnete Homosexualität als sexuelle Abweichung und als Kopulation von Tieren. Wegen öffentlicher Bedrohung, Verspottung, Diffamierung und Verunglimpfung einer Gruppe von Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität (Artikel 233 (a) des isländischen Strafgesetzbuches) wurde Lilliendahl zu einer Busse von umgerechnet rund 800 € verurteilt. Der EGMR stufte die Äusserungen als eine Form von Hate Speech (Hassrede) ein. Diese umfasse nicht nur ausdrückliche Aufrufe zu Gewalt oder anderen Straftaten, sondern auch die Beleidigung, Verspottung oder Verleumdung bestimmter Bevölkerungsgruppen (§ 36-38). Hass aufgrund sexueller Orientierung sei ebenso gravierend wie Hass aufgrund von Rasse, Herkunft oder Hautfarbe. Der Gerichtshof erinnerte an eine Empfehlung des Ministerkomitees von 2010 und die Entschliessung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der geschlechtlichen Identität, die den Schutz vor hasserfüllten und diskriminierenden Äusserungen fordern und auf die Marginalisierung geschlechtlicher und sexueller Minderheiten hinweisen (§ 21-22).

62

Gemäss dem einstimmig gefällten Zulässigkeitsentscheid der 2. Kammer war Lilliendahls Verurteilung zu einer moderaten Busse (bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe) klarerweise konventionskonform. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 EMRK) seien erfüllt und Lilliendahls Beschwerde offensichtlich unbegründet. Der EGMR verneinte hingegen, dass hier ein Missbrauch der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK) vorlag (vgl. dazu vorne Rn 15).

63

Drastische Massnahmen nach einer flammenden Hassrede gegen die ausländische Bevölkerung akzeptierte das EGMR-Urteil „Atamanchuk c. Russland“ (Hass gegen nichtrussische Bevölkerungsgruppen) N° 4493/11 vom 11.02.2020 [IL 2] . Der Gerichtshof prüfte ein zweijähriges Verbot journalistischer und publizistischer Tätigkeit gegen einen (ebenfalls zu einer hohen Busse verurteilten) Geschäftsmann, der 2008 in einer Zeitungskolumne hasserfüllte Vorwürfe gegen nichtrussische Ethnien publiziert hatte. Der Gerichtshof bekräftigte, dass die verbotene Aufhetzung zu Hass nicht unbedingt einen ausdrücklichen Aufruf zu einer Gewalttat oder anderen Straftaten umfassen muss. Auch Angriffe auf bestimmte Bevölkerungsgruppen durch Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung seien Anlass für entschlossene staatliche Massnahmen im Kampf gegen fremdenfeindliche oder andere diskriminierende Äusserungen, die einen unverantwortlichen Gebrauch der Meinungsfreiheit bedeuten (§ 52). Selbst wenn die Schwelle eines eigentlichen Missbrauchs der freien Kommunikation (Art. 17 EMRK) noch nicht erreicht ist (vgl. vorne I/2/D, Rn 14), sind staatliche Sanktionen in einer demokratischen Gesellschaft meist notwendig. Sie dürfen in ihrer Schärfe aber nicht über das Ziel hinausschiessen. Im vorliegenden Fall hatte Lokalpolitiker Atamanchuk den angegriffenen Ethnien einen Hang zu Kriminalität, Mord, Vergewaltigung, Versklavung und Barbarei vorgeworfen. Auch die harte Strafe schien einer Mehrheit der urteilenden Kammer (6:1) angesichts der ausserordentlichen Umstände des Falles nicht exzessiv. Beim zweijährigen Berufsverbot falle ins Gewicht, dass Atamanchuks Hauptberuf nicht im journalistischen Bereich lag und das Verbot daher keine bedeutenden praktischen Konsequenzen hatte. In seiner abweichenden Meinung hielt der zyprische Richter Georgios Serghides fest, die übertrieben harte Strafe beeinträchtige die Rolle der Presse als „public watchdog“.

64

Das EGMR-Urteil „Baldassi u.a. c. Frankreich“ (Boykottaufruf gegen Israel) 15271/16 u. 15280/16 vom 11.06.2020 wurde vom Gerichtshof als Leiturteil („Key Case“) kategorisiert. Es befasst sich mit der Initiative „Boycott Israel“. Das „Collectif Palestine 68“ war Teil der internationalen Initiative „BDS“ (Boycott, Divestment and Sanctions), einer aus Palästina geführten Nichtregierungsorganisation, die den Rückzug Israels aus den palästinischen Gebieten fordert und sich allgemein für palästinensische Anliegen einsetzt. Sie verfolgte ihre Ziele u.a. durch Aufrufe zum Boykott israelischer Produkte. Vor französischen Supermärkten wurden Flugblätter mit einer Liste aus Israel importierter Waren verteilt (Text: „Sie können Israel zur Achtung der Menschenrechte zwingen. Boykott von Produkten, die aus Israel importiert worden sind“). Die Flugblattverteiler wurden aufgrund dieser Boykottaufrufe zu einer bedingten Geldstrafe von 1‘000 € und zur gemeinsamen Zahlung an gemeinnützige Organisationen verurteilt. Die Verurteilung stützte sich auf ein französisches Gesetz, das die Anstachelung zur Diskriminierung von Personengruppen auf Grundlage ihrer Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion usw. unter Strafe stellt.

65

Nach Ansicht des EGMR war die Verurteilung in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Es liege hier eine andere Konstellation vor als beim EGMR-Urteil „Willem c. Frankreich“ N° 10883/05 vom 16.07.2009 (Strafe für Bürgermeister nach Boykottaufruf gegen israelische Produkte): Damals war es um einen Boykottaufruf durch einen Amtsträger gegangen, der eine gewisse Zurückhaltung hätte an den Tag legen müssen. In politischen Debatten hingegen sei eine Beschränkung der freien Kommunikation erst bei Aufrufen zu Gewalt oder zum Hass geboten. Diese Grenze war hier nicht erreicht, was auch der UNO-Berichterstatter zur Meinungsfreiheit in seiner Intervention an den EGMR unterstrichen hatte.

C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord

a) Bundesgericht
66

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr

b) EGMR
67

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr

D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit und Moral

a) Pornografie und Obszönität
68

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr

b) Sexuelle Belästigung
69

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr

E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen

70

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr

F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen

71

Die Grosse Kammer des EGMR befasste sich im Urteil „Magyar Ketfarku Kutya Part c. Ungarn“ (Wahl-Beeinträchtigung durch App) N° 201/17 vom 20.01.2020 mit der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit Wahlen sowie mit den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für Beschränkungen von Art. 10 EMRK (vgl. zu diesem Aspekt vorne I/1/3 Rn 17). Die Bestrafung einer politischen Partei wegen des Einsatzes einer von ihr entwickelten App für das anonyme Hochladen der Fotos ungültiger Stimmzettel für ein Referendum verstiess mangels ausreichend präziser Verbotsnorm gegen die Konvention. Beschränkungen der Meinungsfreiheit politischer Parteien im Vorfeld einer Wahl oder eines Referendums erfordern laut EGMR eine besonders strenge Überprüfung. Dies diene nicht nur dem Schutz demokratischer politischer Parteien vor willkürlichen hoheitlichen Eingriffen, sondern auch dem Schutz der Demokratie selbst (§ 101).

G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt

72

Das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen “Al-Qaïda” und “Islamischer Staat” sowie verwandter Organisationen (SR 122) bietet eine neue Grundlage für die Beschränkung freier Kommunikation. Gestützt darauf bestätigte das BGer-Urteil 6B_169/2019 (Videointerview mit Al-Qaïda-Anführer) vom 26.02.2020 eine bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 20 Monaten gegen den Hersteller eines Videos und eines Films über den Anführer des syrischen Al-Qaïda Ablegers. Das Al-Qaïda/IS-Gesetz schützt laut der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die öffentliche Sicherheit schon im Vorfeld anderer Straftaten vor aggressiver Propaganda, die Personen in der Schweiz zu Attentaten oder zum Anschluss an terroristische Organisationen verleiten könnte (E. 2.1). Der Hersteller des Videos berief sich vergeblich auf die Medienfreiheit (Art. 17 BV). Im angeblichen „Exklusivinterview“ hatte der Al-Qaïda-Anführer über 90 Prozent der Redezeit beansprucht und den Dschihad verherrlicht. Dem hatte der Befrager nach Ansicht des Bundesgerichts nichts Nennenswertes entgegengesetzt. Er habe die propagandistischen Botschaften ohne kritische Relativierung transportiert und sie mit einem hetzerischen Kampflied untermalt. Die von ihm behauptete journalistische Motivation sei bloss vorgeschoben.

73

Im EGMR-Urteil „Altintaş c. Türkei“ (Glorifzierte Exekution) N° 50495/08 vom 10.03.2020 [IL 3] akzeptierte eine Mehrheit der 2. Kammer des Gerichtshofs den Schuldspruch gegen den Chefredaktor einer Monatszeitschrift wegen eines 2007 veröffentlichten Artikels, der die Entführung und Exekution von drei NATO-Angehörigen im Jahre 1972 in ein positives Licht gerückt hatte. Nach Auffassung des Gerichtshofs wurde Gewalt glorifiziert oder zumindest gerechtfertigt. Der EGMR betonte das im vorliegenden Kontext existierende Gefährdungspotenzial. Das Risiko, dass solche Publikationen bestimmte Jugendliche (die ebenfalls Idole werden möchten) zu Gewalttaten inspiriere, sei nicht zu vernachlässigen. In ihrer abweichenden Meinung wiesen die beiden Richter Bårdsen und Pavli darauf hin, dass die kurze Textpassage die historischen Ereignisse von 1972 zwar unpräzis und einseitig darstellte, aber unterschiedlich interpretiert werden konnte. Der Zeitungsbericht habe weder die Ermordung der Geiseln begrüsst noch einen direkten Aufruf enthalten, ähnliche Gewalttaten zu verüben. Es handle sich um einen Grenzfall, den die türkische Strafjustiz eingehender hätte prüfen müssen.

74

Im EGMR-Urteil „Şik c. Türkei (No. 2)“ 36493/17 vom 24.11.2020 [IL 2] verneinte der Gerichtshof, dass verschiedene Artikel, die in der Printausgabe und auf der Website der Zeitung Cumhuriyet sowie über den Twitter-Account des Journalisten Ahmet Şik publiziert worden waren, eine ausreichende Grundlage für einen begründeten Verdacht der Verbreitung terroristischer Propaganda zu begründen vermochten. Die Inhaftierung des regierungskritischen Journalisten verstiess gegen die Konvention. Das Urteil liegt auf der Linie des kurz zuvor entschiedenen Falles „Sabuncu u.a. c. Türkei“23199/17 vom 10.11.2020 [IL 1], welcher ebenfalls Verantwortliche der Tageszeitung Cumhuriyet betraf, die Ende Oktober 2016 festgenommen und lange inhaftiert worden waren. Die Interpretation des türkischen Strafgesetzbuchs barg laut EGMR das Risiko, dass letztlich jegliche behördenkritische Ansicht als Begünstigung des Terrorismus eingestuft wird (§ 179).

75

Weitere Urteile des Gerichtshofs wegen (angeblicher) Propaganda für eine terroristische Organisation betrafen die Beschlagnahme und Vernichtung von Zeitschriften („Demir c. Türkei” N° 324/10 und „Kampaz u.a. c. Türkei” N° 55760/11 vom 07.01.2020) sowie die Freiheitsstrafe gegen den Chefredaktor eines Magazins („Özer c. Türkei [No. 3]” N° 69270/12 vom 11.02.2020). In allen Fällen bejahte der Gerichtshof einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK).

H.  Weitere öffentliche Interessen

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Als eigenständigen Grund für die Beschränkung der Meinungsfreiheit statuiert Art. 10 Abs. 2 EMRK die Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Im EGMR-Urteil „Bagirov c. Aserbaidschan“ (Kritik an Richter) N° 81024/12 und 28198/15 vom 25.06.2020 [IL 2] rekapitulierte der Gerichtshof seine Praxis, wonach das Justizsystem auf gegenseitigen Respekt der Protagonisten angewiesen ist. Anwälte dürften in ihren Äusserungen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, wobei zwischen persönlichen Beleidigungen und – mitunter auch scharf formulierter – Kritik zu unterscheiden sei (§ 78). Gerade im Gerichtssaal müsse ein freier und kraftvoller Austausch der Argumente möglich sein (§ 80). Die im Anschluss an respektlose Bemerkungen über einen erstinstanzlichen Richter verfügte Streichung des Anwalts aus dem Berufsregister verstiess gegen Art. 10 EMRK.

7. Beschränkungen der journalistischen Recherche

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In BGE 146 IV 126 (Aufzeichnung von Telefongesprächen mit Polizeibeamten) hat das Bundesgericht den Begriff des „nichtöffentlichen Gesprächs“ erweitert. Art. 179ter StGB (Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) schütze nicht nur Konversationen, die den Geheim- oder Privatbereich der Beteiligten betreffen oder im Rahmen persönlicher oder geschäftlicher Beziehungen erfolgen. Gespräche sind nicht öffentlich, wenn die Teilnehmenden in der legitimen Erwartung kommunizieren, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind. Einzelne sollen sich mündlich frei äussern können, ohne Furcht vor Aufzeichnung ihrer Worte. Der konkrete Fall betraf zwar nicht eine Aufnahme durch einen Medienschaffenden, doch könnte sich die verschärfte Praxis auch auf den Journalismus auswirken.

78

Das EGMR-Urteil „Mandli u.a. c. Ungarn” (Verstoss gegen parlamentarische Hausordnung) 63164/16 vom 26.05.2020 [IL 2] bemängelte den Entzug der Akkreditierung am Parlament für Medienschaffende, welche in Missachtung der Hausordnung versucht hatten, auf den Gängen und an weiteren unzulässigen Orten den Ministerpräsidenten und bestimmte Abgeordnete zu interviewen und zu filmen. Der Gerichtshof verneinte die Verhältnismässigkeit. Ins Gewicht fiel die fehlende Möglichkeit, den Akkreditierungsentzug bei einem ausserparlamentarischen Organ anzufechten (§ 72f.). Überdies wurde die Dauer des Entzugs nicht befristet (§ 74). Einstimmig bejahte die 4. EGMR-Kammer einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK.

79

Beschränkungen der freien Recherche erfolgen in der Praxis nicht nur durch nachträgliche Sanktionierung wegen rechtswidriger Methoden. Manchmal wird die Recherche auch durch hoheitliche Realakte behindert. Dies dokumentiert das EGMR-Urteil „Basok c. Russland“ (Polizeiprügel wegen Fotos) N° 10252/10 vom 24.03.2020 (zum Sachverhalt vgl. vorne Rn 10). Das bloss summarisch begründete Urteil hält fest, ein hochrangiger Polizeibeamter habe physische Gewalt gegen den Journalisten Basok angewendet und dessen Eigentum (Videokamera) beschädigt. Unter den fraglichen Umständen gebe es keinerlei Anzeichen dafür, dass Basoks Verhalten ein solches Einschreiten gerechtfertigt hätte (§ 61). Der fotografierende Journalist habe im fraglichen Zeitpunkt vernünftigerweise davon ausgehen können, dass er ein rechtswidriges Verhalten des Beamten dokumentierte.

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Kommentar: Basoks Fall war für den Gerichtshof derart klar, dass er sich mit einer sehr oberflächlichen Begründung begnügte. Das ist bedauerlich, zumal es zum praktisch wichtigen Phänomen spontaner polizeilicher Massnahmen gegen fotografierende Medienleute noch wenig einschlägige Rechtsprechung gibt – auch wenn der Fall verschiedene Ähnlichkeiten mit dem Sachverhalt des EGMR-Urteils „Butkevich c. Russland“ (G8-Demo) N° 5865/07 vom 13.02.2018 (zusammengefasst in Entscheidübersicht 2018, medialex Newsletter 03/19 Rn 86) haben mag. Immerhin verwirft der Gerichtshof (§ 50ff.) das wenig stichhaltige Argument der russischen Regierung, das polizeiliche Einschreiten habe nichts mit Basoks Meinungsfreiheit zu tun gehabt. Anscheinend verzichtete die Regierung auf den ebenfalls denkbaren Einwand, der filmende Journalist habe sich rechtswidrig verhalten. Das knapp begründete Urteil des dreiköpfigen Ausschusses äussert sich nicht dazu, ob der hoheitliche Übergriff nur an der mangelnden Verhältnismässigkeit oder auch an der fehlenden gesetzlichen Grundlage scheiterte. Nach der Lektüre der Urteilsbegründung bleibt ungewiss, ob es im russischen Recht ein ähnliches Verbot gibt wie in Art. 236 der Zollverordnung (SR 631.01). Mit dieser problematischen Verordnungsvorschrift untersagt der Bundesrat das unbewilligte Fotografieren oder Filmen des Personals der Eidg. Zollverwaltung (EZV) während der Aus­übung seiner Tätigkeit.

8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)

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Im EGMR-Urteil „Jecker c. Schweiz“ (Besuch bei einem Dealer) N° 35449/14 vom 06.10.2020 [IL 2] bemängelte der Gerichtshof die Vorgehensweise des Bundesgerichts in einem Konflikt um die Bekanntgabe der Identität eines in der Basler Zeitung unter dem Pseudonym „Roland“ porträtierten Cannabis-Dealers. Das Bundesgericht hatte mit Urteil 1B_293/2013 vom 31.01.2014 entschieden, dass sich die BaZ-Journalistin Nina Jecker nicht auf das journalistische Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 172 StPO bzw. Art. 28a StGB) berufen könne, denn der gewerbsmässige Handel mit weichen Drogen (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG) sei eine Katalogstraftat, bei welcher der Quellenschutz durchbrochen werden kann. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts verwies auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung, wonach das öffentliche Interesse an der Verfolgung eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts das Interesse am Schutz der Quelle in der Regel überwiegt. Laut Bundesgericht bedürfte es eines namhaften öffentlichen Interesses an der Berichterstattung, um ausnahmsweise dem Quellenschutz den Vorrang einzuräumen. Dem Interesse der Journalistin an der Geheimhaltung ihrer Quelle fehle die verlangte besondere, erhöhte Bedeutung.

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Die bundesgerichtliche Argumentation vermochte den EGMR nicht zu überzeugen. Das Bundesgericht habe den Fall unter Verweis auf die allgemeine und abstrakte Interessenabwägung des Gesetzgebers in Art. 172 StPO bzw. Art. 28a StGB gelöst. Aus Sicht von Art. 10 EMRK reiche aber nicht, dass die aufzuklärende Straftat in eine bestimmte gesetzliche Kategorie fiel und die verweigerte Mitwirkung der Journalistin die Durchführung des Strafverfahrens gegen den Dealer verunmöglichte. Das Bundesgericht hätte im Rahmen der Güterabwägung genauer prüfen müssen, ob das Interesse an der Überführung des Dealers unter den gegebenen Umständen tatsächlich schwerer wog als das Interesse am Schutz journalistischer Informationsquellen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung habe das Bundesgericht die (relativ geringe) Schwere des aufzuklärenden Delikts ungenügend berücksichtigt. Ebenfalls zu beachten sei der Umstand, dass der BaZ-Artikel zu einer Diskussion von grossem öffentlichem Interesse beigetragen habe. Das Bundesgericht habe die gebotene Abwägung verkürzt, weil es primär auf die gesetzlichen Voraussetzungen verwiesen habe. Die Beschränkung von Art. 10 EMRK sei daher unverhältnismässig.

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Kommentar: Der EGMR startet in seinem einstimmigen Urteil von einem ähnlichen Ausgangspunkt wie das Bundesgericht, korrigiert es aber in dreierlei Hinsicht. Gemeinsamer Ausgangspunkt ist die Güterabwägung: Das Interesse an der Aufklärung der Straftat und die Anliegen der Medienschaffenden sowie ihres Publikums am Quellenschutz sind je in eine Waagschale zu legen und auszubalancieren.

Eine erste Differenz gibt es beim Gewicht der Verbrechensaufklärung im vorliegenden Fall. Das Bundesgericht räumte zwar letztlich ein, das öffentliche Strafverfolgungsinteresse sei nicht besonders gewichtig. Es betonte aber auch die lange Deliktsdauer, den grossen Kundenkreis des Dealers und dessen Mitwirkung in einer grossen Verkaufsorganisation. Es hielt fest, der Fall sei nicht unbedeutend, ja gar gross. Die nicht restlos stringente und etwas halbherzige Argumentation verfing in Strassburg nicht. Der EGMR hielt fest, das Bundesgericht betrachte den Fall scheinbar als relativ unwichtig („importance relativement moindre“).

Zweitens liess das Bundesgericht die nötige Sensibilität für die Medienfreiheit vermissen. Laut seiner Einschätzung konnte keine Rede davon sein, dass der BaZ-Artikel schwere Missstände aufdeckte. Es warf der Journalistin vor, sie habe sich mit einer Darstellung der Basler Cannabisszene begnügt und dem Dealer eine kostenlose Werbeplattform für verharmlosende Statements geboten. Wer die BaZ-Berichterstattung aufmerksam gelesen hatte, wunderte sich schon damals über diese einseitig abschätzige bundesgerichtliche Würdigung. Sie überzeugte auch den Gerichtshof nicht. Den Quellenschutz an ein Erfordernis missbilligender Berichterstattung zu knüpfen, sei schon im Ansatz verfehlt. Der EGMR hat wenig Verständnis für den unterschwelligen Vorwurf des Bundesgerichts, die BaZ-Journalistin habe nicht genügend kritisch formuliert. Er unterstreicht stattdessen das legitime Interesse der Allgemeinheit an Informationen über einen Drogenhändler, der jahrelang unbehelligt delinquieren konnte.

Der EGMR brauchte gar nicht darüber zu befinden, ob das von der Journalistin bediente Informationsinteresse so namhaft war, dass der Medienfreiheit „ausnahmsweise“ (so E. 2.3.3 des bundesgerichtlichen Urteils) der Vorrang gebührte. Das Regel-Ausnahme-Denken des Bundesgerichts ist dem EGMR fremd. Er distanziert sich – dies ist die dritte und bedeutendste Differenz zur Sichtweise des Bundesgerichts – von einem prinzipiellen Primat des Strafverfolgungsinteresses im Bereich jener zwei Dutzenden Straftatbestände, die das Parlament 1997 (und vereinzelt später) in den gesetzlichen Deliktskatalog aufgenommen hatte. Dabei lässt der Gerichtshof nicht unerwähnt, dass das Bundesgericht diesen Katalog des schweizerischen Gesetzgebers einst selbst als wenig überzeugend abgetan hatte. Letztlich wirft Strassburg dem Bundesgericht vor, es habe sich gewissermassen hinter den Weichenstellungen des Gesetzgebers versteckt und die Besonderheiten des zu beurteilenden Falles nicht ausreichend gewürdigt.

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Im BGer-Urteil 1B_389/2019 vom 16.01.2020 akzeptierte das Bundesgericht die Entsiegelung von drei Mobiltelefonen einer kurdischen Journalistin. Sie wurde der Nötigung und Drohung verdächtigt. Der journalistische Quellenschutz (Art. 172 StPO bzw. Art. 28a StGB) greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für selber förmlich beschuldigte und ernsthaft tatverdächtige Medienschaffende nicht. Schützen könnte die Medienschaffende allerdings ihre Korrespondenz mit nicht selber mitbeschuldigten Personen. Nach Auffassung des Bundesgerichts hatte die Journalistin solche Kontakte jedoch nicht ausreichend substanziiert (E. 2.7).

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Kommentar: Das oberste Gericht bestätigte in diesem Entscheid die einige Monate vorher durch das BGer-Urteil 1B_550/2018 vom 06.08.2019 vorgezeichnete Linie. Damals hatte das Bundesgericht die Entsiegelung von Material akzeptiert, das bei einem tatverdächtigen Publizisten beschlagnahmt worden war (vgl. Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK 2019, Videos in Mastbetrieb, medialex Newsletter 10/20 Rn 76ff.).

9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)

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Das EGMR-Urteil „Religious Community of Jehovah’s Witnesses c. Aserbaidschan” (Verbotener Buchimport)52884/09 vom 20.02.2020 [IL 3] betraf die im nationalen Recht vorgesehene Pflicht für religiöse Gemeinschaften, die Einfuhr religiöser Literatur durch die zuständige Exekutivbehörde bewilligen zu lassen. Der Gerichtshof äusserte sich nicht zur Bewilligungspflicht als solcher, sondern überprüfte lediglich das konkrete Importverbot. Dieses war (gerade in einem Land ohne erhöhte Spannungen oder gar Hass zwischen den verschiedenen Religionsgruppen) in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und verletzte daher Art. 10 Abs. 2 EMRK. Nach einer 2012 veröffentlichten gemeinsamen Stellungnahme der Venedig Kommission und der OSZE scheine das gesetzliche Erfordernis vorgängiger Erlaubnis für den Buchimport direkt gegen Art. 10 EMRK zu verstossen, weshalb Aserbaidschan dessen Streichung empfohlen wurde. Der Gerichtshof zitierte diese Auffassung (§ 17), bezog aber letztlich keine Stellung dazu.

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Kommentar: Nach schweizerischem Verfassungsrecht würde eine derartige Pflicht zum Einholen einer flächendeckenden vorgängigen Einfuhrbewilligung gegen das Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV) verstossen. Als Verletzung des Kerngehalts der Medienfreiheit wäre ein solches System unabhängig von der Verhältnismässigkeit in einem bestimmten Einzelfall verfassungswidrig.

 

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit
(Art. 17 und 16 Abs. BV; Art. 10 EMRK)

1. Informationszugang gestützt auf die EMRK

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Das EGMR-Urteil „Studio Monitori u.a. c. Georgien“ N° 44920/09 + 8942/10 (Verweigerter Zugang zu Strafakten) vom 30.01.2020 [IL 2] betraf zwei abgelehnte Gesuche um Aktenherausgabe. Das erste Gesuch kam von der NGO „Studio Monitori“ und einer für sie arbeitenden Investigativjournalistin. Sie verlangten im Rahmen eines Projekts Zugang zu einem Strafdossier. Im innerstaatlichen Berufungsverfahren räumte die Journalistin ein, dass sie die Angaben nicht mehr benötigte, da die Ergebnisse des abgeschlossenen Projekts bereits veröffentlicht worden waren. Das zweite Gesuch kam von einem inhaftierten Anwalt, der ohne Begründung Einsicht in die Akten von sechs Gerichtsverfahren begehrte, die nichts mit seinem eigenen Fall zu tun hatten. Beide Gesuche scheiterten am Erfordernis, dass die Einsicht für die Ausübung der Meinungsfreiheit notwendig (“instrumental”) sein muss. Die NGO und die Journalistin konnten ihre Recherchen laut EGMR auch ohne die verlangten Informationen durchführen. Und der inhaftierte Anwalt hatte weder dargetan, wozu er die Informationen benötigte, noch welchem öffentlichen Interesse sie dienen könnten („public-interest test“). Zwar gebe es ein bedeutendes Interesse der Allgemeinheit an der öffentlichen Verkündung von Gerichtsurteilen. Dieses sei aber von der Herausgabe spezifischer Verfahrensakten zu unterscheiden, die gemäss den massgebenden Gesetzesbestimmungen geheim sind. Dies gelte auch für Strafverfahren wegen Korruption hochrangiger Staatsbediensteter: Das öffentliche Interesse ist laut EGMR wohl kaum dasselbe wie die Neugier des Publikums (§ 42). Die beiden Beschwerden wurden einstimmig abgelehnt.

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Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Centre for democracy and the rule of Law c. Ukraine” N° 75865/11 vom 03.03.2020 [IL 2] bezeichnete die Beschwerde einer Nichtregierungsorganisation (NGO) gegen ein abgelehntes Gesuch um Informationsherausgabe als offensichtlich unbegründet. Das ukrainische Zentrum für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (ZDR) wünschte vergeblich Einsicht in die Stellungnahmen von Bildungseinrichtungen in einem Verfahren vor dem ukrainischen Verfassungsgericht. Damit Art. 10 EMRK überhaupt ins Spiel kommt, ist nach der Strassburger Praxis zu prüfen, ob die angefragten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung wirklich notwendig waren. Nach Auffassung des Gerichtshofs vermochte die Organisation nicht aufzuzeigen, dass der Zweck ihres Begehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit nötig gewesen wäre. In § 53 gab der EGMR immerhin zu bedenken, Transparenz könne dazu beitragen, dass die Legitimität verfassungsrechtlicher Kontrolle gestärkt wird. Unter bestimmten Umständen habe die Allgemeinheit daher ein legitimes Interesse daran, den Inhalt der vom Verfassungsgericht einverlangten Stellungnahmen Dritter zu erfahren. Dies war vorliegend allerdings nicht der Fall.

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Kurz darauf konnte die ukrainische NGO in Strassburg einen Erfolg verbuchen: Im EGMR-Urteil „Centre for democracy and the rule of Law c. Ukraine“ N° 10090/16 vom 26.03.2020 [IL 2] beanstandete der Gerichtshof die abgelehnte Herausgabe der Biographien von Spitzenpolitikern an die eben erwähnte Nichtregierungsorganisation ZDR. Die Weigerung betraf den Bildungs- und Berufsweg in den Lebensläufen der sechs Kandidaten, welche die Listen der 2014 an den Parlamentswahlen teilnehmenden Parteien anführten. Laut EGMR hatte die Öffentlichkeit ein Interesse am Hintergrund und der Integrität der Kandidierenden, wobei die Rolle des ZDR als in dieser Hinsicht wichtige gesellschaftliche Kontrollinstanz unbestritten sei. Damit waren die Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 EMRK (namentlich die Verhältnismässigkeit) zu prüfen. Die Informationsverweigerung war nach einhelliger Ansicht des EGMR unverhältnismässig, da die angestrebte Offenlegung der personenbezogenen Daten die betroffenen Spitzenpolitiker nicht in unerwartetem Masse öffentlich exponieren würde. Die ukrainische Justiz habe die nötige Abwägung der massgebenden Interessen unterlassen.

2. Informationszugang gestützt auf das BGÖ

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Auf eidgenössischer Ebene ist der Zugang zu amtlichen Informationen durch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) geregelt. Die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts und v.a. des Bundesverwaltungsgerichts schildert der Überblick über praxisrelevante Entscheide zum BGÖ des Jahres 2020 von Daniel Ladanie-Kämpfer/Annina Keller, medialex Newsletter 03/21. Sie kritisieren die zunehmende Tendenz der schweizerischen Justiz, das Einsichtsinteresse der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Das Konzept des BGÖ sehe im Anwendungsbereich des Gesetzes keinen Interessennachweis vor. Das individuelle Interesse am Informationszugang solle daher unberücksichtigt bleiben, wenn ein Gericht die gesetzlichen Ausnahmen zum Schutz gefährdeter öffentlicher Interessen beurteile (Schadensrisikoprüfung nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ).

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Kommentar: Eine eigentliche Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen verlangt das BGÖ lediglich bei der Zugangsverweigerung zum Schutz der gefährdeten Privatsphäre Dritter, nicht aber bei bedrohten öffentlichen Interessen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-f). Aus verfassungs- und aus konventionsrechtlicher Optik gibt es allerdings gute Argumente dafür, dass die Justiz bei der einzelfallweisen Anwendung der offen formulierten Gesetzesvorschriften auch das legitime Interesse an der Kenntnisnahme einer Information in ihre Überlegungen einfliessen lässt. Oft lässt sich nur schwierig abschätzen, wie intensiv eine Informationsbekanntgabe die gesetzlich geschützten Interessen der Allgemeinheit (wie die innere Sicherheit oder die aussenpolitischen Interessen) beeinträchtigen könnte. Es liegt nahe, dass eine gewisse Gefährdung eher in Kauf zu nehmen ist, wenn ein plausibles und legitimes Interesse an Transparenz besteht.

3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung.

4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung.

5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)

A.  Öffentlichkeit der Verhandlung

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Die Publikums- und Medienöffentlichkeit von Strafprozessen ist die verfassungsrechtliche Regel (Art. 30 Abs. 3 BV), deren einzelfallweise Beschränkung zum Schutz des Beschuldigten die legitimationsbedürftige Ausnahme. Dies bekräftigte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung im BGer-Urteil 1B_81/2020 (verweigerter Öffentlichkeitsausschluss) vom 11.06.2020 zu einer Hauptverhandlung wegen fahrlässiger Tötung und Unterlassung der Nothilfe. Das Bundesgericht urteilte gegen den Angeklagten, der den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und wirksame Auflagen für allfällige Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstatter verlangt hatte. Die gesetzlich vorgesehene Ausschlussmöglichkeit (Art. 70 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO) dient laut Bundesgericht „gerade nicht dazu, Personen mit hohem Sozialprestige wegen der besonderen Empfindlichkeit ihres Rufs von der Pflicht zur Öffentlichkeit auszunehmen“ (E. 3.5.1). Oft erscheine Beschuldigten ein Prozess vor unbeteiligten Personen oder Medienschaffenden als zusätzliche Anprangerung und sie befürchten Nachteile für ihr späteres Fortkommen. Angesichts der grossen rechtsstaatlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips seien solche Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Aus rechtsstaatlicher und demokratischer Sicht gehe es nicht an, Strafverfahren gegen Ärzte, Anwälte oder Unternehmer stets hinter verschlossenen Gerichtstüren durchzuführen. Argumente für eine besondere Schutzbedürftigkeit wären etwa gesundheitliche Probleme und Geschäftsgeheimnisse, vor allem aber der Opferschutz. Vorliegend bestehe insgesamt ein hohes und zu schützendes Interesse an einem transparenten Strafprozess. Hinzu komme, dass sich die Angehörigen der Verstorbenen für die Öffentlichkeit der Verhandlung ausgesprochen hatten. Da der Ausschluss des Publikums zu Recht verneint worden war, erübrigten sich höchstrichterliche Ausführungen zur Zulassung akkreditierter Medienschaffender (E. 3.5.3). Das Bundesgericht lehnte auch den Antrag ab, das bundesgerichtliche Urteil während der 30tägigen Einsichtsfrist nur in anonymisierter Form aufzulegen. Diese Auflage erfolge in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR]; SR 173.110.131). Vorliegend gebe es keine gesetzliche Regelung. Weitere Ausnahmen seien sehr zurückhaltend anzunehmen und höchstens bei besonders schwer beeinträchtigtem Persönlichkeitsrecht zu gewähren (E. 4).

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Kommentar: Der Entscheid der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung untermauert die bundesgerichtliche Zurückhaltung beim Öffentlichkeitsausschluss. Vielen betroffenen Beschuldigten mag die höchstrichterliche Rechtsprechung übermässig streng erscheinen. Seine rigorose Haltung hat das Bundesgericht auch damit begründet, das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit sei bereits heute empfindlich eingeschränkt(BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 199): Neuere Weichenstellungen des Gesetzgebers – v.a. der Ausbau des Strafbefehlverfahrens – haben dazu beigetragen, dass schweizerische Strafbehörden immer weniger Fälle durch eine Hauptverhandlung erledigen. Vor diesem Hintergrund erscheinen häufigere einzelfallweise Publikumsausschlüsse von den stets selteneren Hauptverhandlungen bei allem Verständnis für die persönlichkeitsrechtlichen Anliegen problematisch. Dadurch würden die Gerichte den durch die Politik vorgezeichneten, fragwürdigen Trend schwindender Transparenz der Strafjustiz noch verstärken.

B.  Öffentliche Bekanntgabe des Entscheids

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Das Urteil BGer 1C_497/2018 (Einsicht in Urteile des Verwaltungsgerichts Kanton Zug) vom 22.01.2020 erinnerte daran, dass die Gerichte keine verfassungsrechtliche Pflicht zur mündlichen Verkündung sämtlicher Urteile oder zur Publikation ihrer gesamten Rechtsprechung (im Internet oder auf Papier) trifft (E. 2.3).

6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen

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Laut dem eben erwähnten Urteil BGer 1C_497/2018 (Einsicht in Urteile des Verwaltungsgerichts Kanton Zug) vom 22.01.2020 steht die Kenntnisgabe gerichtlicher Urteile unter dem Vorbehalt der Anonymisierung (E. 2.2). Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung verwarf das Argument eines Gesuchstellers, die Anonymisierungskosten seien als Ausgaben für die Herstellung der verfassungsrechtlich garantierten Gerichtsöffentlichkeit von der unterlegenen Prozesspartei oder aber vom Staat zu tragen. Gerichte dürfen laut Bundesgericht eine Gebühr für den Anonymisierungsaufwand verlangen, doch müsse diese gesetzlich vorgesehen sein (was hier nicht der Fall war, vgl. vorne Rn 23), und sie dürfe nicht so hoch angesetzt werden, dass sie den Grundsatz der Justizöffentlichkeit untergräbt (E. 3).

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Die fehlende oder unzureichende Anonymisierung sensibler Angaben in einem Gerichtsurteil kann den menschenrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) von Prozessparteien und auch von in der Urteilsbegründung erwähnten Aussenstehenden verletzen. Dies unterstreicht das EGMR-Urteil „X + Y c. Russland“ (Verletzung des Adoptionsgeheimnisses durch Urteilsveröffentlichung)78042/16 vom 14.01.2020 [IL 3]. Die Adoptiveltern von zwei Kindern hatten gegen eine Schuldirektorin erfolgreich auf Schadenersatz geklagt, nachdem diese gegenüber dem Personal das Adoptionsgeheimnis verletzt hatte. Durch einen Fehler auf der Gerichtskanzlei wurde die Urteilsbegründung ohne Anonymisierung online gestellt und erst nach etwa anderthalb Jahren wieder entfernt. Der Gerichtspräsident entschuldigte sich für diesen Gesetzesverstoss. Für den Gerichtshof war die Missachtung von Art. 8 EMRK offenkundig: Die unanonymisierte Urteilbekanntgabe beruhte weder auf einer gesetzlichen Grundlage noch auf einem berechtigten Eingriffszweck. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit erübrigte sich daher (§ 62-67). Da das russische Recht keine wirkungsvolle Abhilfe gegen diese Konventionsverletzung (z.B. durch Ansprüche aus Staatshaftung) kannte, wurde überdies Art. 13 EMRK verletzt (Recht auf wirksame Beschwerde).

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)

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Das EGMR-Urteil „Khadija Ismayilova c. Aserbaidschan (Nr. 3)” (Schmutzkampagne gegen Journalistin)35283/14 vom 07.05.2020 [IL 3] bemängelte, dass der Staat eine bekannte Investigativjournalistin nicht ausreichend vor einer Schmutzkampagne einer Zeitung geschützt hatte, die mit anstössiger und herabwürdigender Ausdrucksweise in ihre Privatsphäre eingedrungen war. Aserbaidschan missachtete die Verpflichtung, angemessene Massnahmen zum Schutz von Ismayilovas Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihres Ansehens zu ergreifen. Nachdem sie eine Reihe von Medienbeiträgen über Regierungskorruption veröffentlicht hatte, wurde die Journalistin durch die Online-Publikation heimlich aufgenommener Videoaufnahmen und schlüpfrige Medienartikel herabgesetzt. In einem Zeitungsartikel wurde sie mit einem Pornostar in Verbindung gebracht. Nach Auffassung des EGMR handelte es sich um geschmacklose und die lüsterne Neugier des Publikums bedienende Unterstellungen, an deren Verbreitung kein öffentliches Interesse bestand. Die nationalen Zivilgerichte liessen laut EGMR eine angemessene Würdigung der massgebenden Umstände vermissen und sie vernachlässigten Ismayilovas Recht auf Achtung ihres Privatlebens in konventionswidriger Weise (Art. 8 EMRK).

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Keinen Verstoss gegen Art. 8 EMRK bedeutete hingegen der Verzicht der türkischen Justiz auf zivilrechtliche Schritte gegen einen Abgeordneten, der polemische Kritik am Vorsitzenden eines Menschenrechtsbeirats geübt hatte (EGMR-Urteil „Kaboglu + Oran c. Türkei [Nr. 2]“36944/07 vom 20.10.2020 [IL 2]). Der Abgeordnete hatte dem Menschenrechtler in einer Rede in der Nationalversammlung unter anderem Verrat vorgeworfen. Der EGMR verneinte, dass der Abgeordnete in seinem Votum die Grenzen zulässiger Kritik überschritten hatte.

IV.  Radio und Fernsehen (Art. 93 BV; Art. 10 EMRK)

1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen

A.  Bundesgerichtspraxis

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Die inhaltlichen Anforderungen an Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter (sowie an das übrige publizistische Angebot der SRG) werden durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) geprüft, deren Praxis auch im Berichtsjahr primär das gesetzliche Gebot sachgerechter Berichterstattung gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG betraf (vgl. Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2020 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, medialex Newsletter 05/21). Die vorliegenden Ausführungen beschränken sich wie üblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR.

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Im BGer-Urteil 2C_483/2020 (Kassensturz: Versicherungslobby) vom 28.10.2020 schützte das Bundesgericht (in Dreierbesetzung) den nicht restlos überzeugenden Beitrag der Fernsehsendung „Kassensturz“ zum Thema „Politiker prellen Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby“. Nach Auffassung der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hätte der Beitrag die angegriffene Branche zwar in verschiedenen Punkten differenzierter darstellen können. Gesamthaft gesehen unterschritt der Beitrag die Minimalanforderungen nach Art. 4 Abs. 2 RTVG aber nicht. Insbesondere waren die im Kassensturz” erhobenen Vorwürfe gegen die Branche nicht derart gravierend, dass die Redaktion den Versicherungsverband zwingend mit der Kritik hätte konfrontieren müssen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlange für die einzelne Sendung keine möglichst gleichwertige Darstellung aller Standpunkte. Massgebend ist laut Bundesgericht vielmehr, dass das Publikum erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (E. 4.2). Grundsätzlich brauchten nicht alle mit einem Thema zusammenhängenden Aspekte erwähnt zu werden, zumal die Länge eines Beitrags gewisse Grenzen setze (E. 6.4).

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Im BGer-Urteil 2C_778/2019 (Rundschau: Maudet) vom 28.08.2020 bestätigte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung (in Fünferbesetzung) den UBI-Entscheid b. 803 gegen einen Beitrag der Fernsehsendung „Rundschau“ über die problematischen Verflechtungen des Genfer Staatsrats Pierre Maudet in den internationalen Goldhandel. Der aus programmrechtlicher Optik massgebende Gesamteindruck verstiess auch nach Auffassung des Bundesgerichts gegen das gesetzliche Gebot sachgerechter Berichterstattung (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Der Beitrag zeichne beim Fernsehpublikum das einseitige Bild einer zentralen Verantwortlichkeit Maudets für die Goldimporte. Die blosse Nebenrolle von Staatsrat Maudet hätte die Redaktion jedenfalls andeutungsweise in den Gesamtkontext einbetten müssen. Sie setzte auch kein ausreichendes Gegengewicht zur unterschwellig suggerierten Korruptionsnähe Maudets. Zwar gewährleiste die Medienfreiheit (Art. 17 BV), dass eine Berichterstattung über allenfalls problematische (politische) Verflechtungen uneingeschränkt möglich ist. Dies habe aber in einer sachgerechten Art und Weise zu geschehen (E. 6.3). Verzichte der Angegriffene auf eine Stellungnahme, so müsse die Redaktion das Verhalten des Kritisierten in einen gewissen Gesamtzusammenhang stellen (E. 6.5). Das Bundesgericht bemängelte namentlich, dass der Beitrag die gebotenen Hinweise auf die geltende schweizerische Rechtslage (Gesetze und behördliche Zuständigkeiten) unterlassen hatte. Das Bundesgericht legte viel Wert auf den verfassungsrechtlich untermauerten (Art. 93 Abs. 2 BV) Anspruch des Publikums, sich ein eigenes Bild machen zu können. Das Anliegen einer freien und unverfälschten Meinungsbildung rechtfertigte in den Augen des Bundesgerichts eine Beschränkung der Medienfreiheit, selbst wenn der umstrittene Fernsehbeitrag fraglos einen „wertvollen, informativen und wichtigen Beitrag“ zu einer bedeutsamen Thematik leiste, auf einer gründlichen Recherche beruhe und keine unzutreffenden Tatsachenbehauptungen aufstelle.

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Kommentar: Vorliegend dürfte es sich um einen Grenzfall handeln. Der vom Bundesgericht an die Berichterstattung der SRG angelegte Massstab ist jedenfalls als streng zu bezeichnen, und im Lichte der Programmautonomie wäre auch ein anderes Ergebnis denkbar gewesen. Ein Grund für die grundsätzlich erhöhten Anforderungen an die Sachgerechtigkeit des fraglichen Beitrags ist gemäss der Urteilsbegründung, dass Maudet „bereits vor dieser Berichterstattung unter grossem öffentlichem Druck gestanden“ sei (E. 6.3). Das Bundesgericht spannt die programmrechtliche Richtschnur also straffer, wenn ein Medienbeitrag einen bereits in der Kritik stehenden Politiker betrifft. Die Gründe dafür sind nicht näher umschrieben und bleiben rätselhaft. Hinsichtlich der im Zentrum stehenden unverfälschten Meinungsbildung des Publikums leuchtet jedenfalls nicht ein, weshalb über erstmals in die Öffentlichkeit getragene Vorwürfe gegen (noch) nicht im medialen Gegenwind stehende Personen weniger sorgfältig und zurückhaltend berichtet werden sollte als bei Beiträgen über bereits unter Druck stehende Prominente.

B.  Rechtsprechung des EGMR

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Das EGMR-Urteil „ATV ZRT c. Ungarn“ (Unzulässige Wertung in Nachrichtensendung) N° 61178/14 vom 28.04.2020 betraf eine von den ungarischen Aufsichtsbehörden verhängte Sanktion gegen den unabhängigen Fernsehveranstalter ATV. Dessen Nachrichtensprecher hatte 2012 in einer Newssendung über eine bevorstehende „Massendemonstration gegen Nazismus“ erklärt, es zeichne sich eine beispiellose Allianz „gegen die tendenziösen Äusserungen der parlamentarischen Rechtsextremen („far right“)“ ab. Der Pressesprecher der kritisierten Partei Jobbik wehrte sich gegen die Bezeichnung als rechtsextrem. Er wandte sich an die Nationale Behörde für Medien und Informations- und Kommunikationstechnologien (NMHH). Die NMHH und anschliessend ihr Beirat stellten einen Verstoss gegen Art. 12 des 2010 revidierten Mediengesetzes fest. Danach sind Meinungsäusserungen („opinions“) oder wertende Erläuterungen in politischen Nachrichtensendungen von der Tatsachendarstellung abzutrennen, als solche zu bezeichnen und mit dem Autor zu versehen. Ein Budapester Gericht urteilte daraufhin zwar zugunsten des Fernsehveranstalters, doch als vierte und letzte ungarische Instanz bestätigte der Oberste Gerichtshof (Kúria) die einstweilige Verfügung. Beim fraglichen Adjektiv handle es nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung der Demonstrierenden, was dem Fernsehpublikum nicht transparent gemacht worden sei. Dies missachte Art. 12 des ungarischen Mediengesetzes.

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Der EGMR erwähnte einen Bericht der Venedig-Kommission, der generelle Kritik am Fehlen jeglicher einschlägigen nationalen Rechtsprechung zum vage formulierten Artikel 12 des ungarischen Mediengesetzes geübt hatte. Trotz des sehr weit gefassten und wenig fassbaren Begriffs der „Meinung“ hielt es die Gerichtsmehrheit nicht für geboten, in abstracto darüber zu befinden, ob die ungarische Gesetzesvorschrift grundsätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Meinungsfreiheit darzustellen vermag. Im konkret zu beurteilenden Anwendungsfall der ATV-Nachrichtensendung war sie dies jedenfalls nicht, weshalb der EGMR den Grundrechtseingriff als unverhältnismässig bezeichnete. Die Anwendung des Mediengesetzes müsse stets innerhalb der Grenzen des legitimen Zwecks bleiben, die demokratische öffentliche Meinung vor ungebührlicher Beeinflussung zu schützen. Der Gerichtshof stellte fest, dass die vier ungarischen Instanzen je unterschiedliche Gesetzesinterpretationen für die Unterscheidung von Tatsachen und Meinungen vorgenommen hatten. Der EGMR kam zum Schluss, ATV habe nicht vernünftigerweise vorhersehen können, dass das Adjektiv „far right“ als unzulässige Meinungsäusserung eingestuft würde. Nach dem einstimmig gefällten Urteil war für den Fernsehveranstalter nicht zu erkennen, dass das Verbot seiner Verwendung in einer Nachrichtensendung notwendig war, um eine unvoreingenommene Berichterstattung zu gewährleisten.

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Kommentar: Die 17seitige Begründung dieses Urteils wird begleitet durch ein nicht weniger als 18 Seiten umfassendes Sondervotum von Richter Paulo Pinto de Albequerque. Er listet u.a. detailliert auf, dass jede einzelne der vier zuständigen ungarischen Instanzen den massgebenden Art. 12 des Mediengesetzes auf seine eigene Weise interpretierte. Vor diesem Hintergrund überzeuge es nicht, dass der Gerichtshof die Frage nach einer ausreichend vorhersehbaren Gesetzesgrundlage für den Eingriff offengelassen und den Fall über das Kriterium der Verhältnismässigkeit (Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft) abgehandelt hatte. (Die Kritik an der Zurückhaltung der Gerichtsmehrheit wird geteilt von Nina de Puy Kamp, ATV ZRT v. Hungary: a missed opportunity to address Hungary’s oppressive Media Act, Strasbourg Observers, 15.05.2020.) Pinto de Albequerque skizziert am Schluss seiner Separate Opinion ein alternatives, konventionskonformes Regulierungsmodell, welches sich stärker auf die journalistische Selbstregulierung stützt. In der Schweiz würde eine solche Systemänderung allerdings gegenwärtig an verfassungsrechtliche Grenzen stossen, denn Art. 93 Abs. 5 garantiert eine Programmaufsicht durch eine unabhängige Beschwerdeinstanz.

2. Weitere Aspekte

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Im EGMR-Urteil „Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und publisuisse SA c. Schweiz“ (Was das Schweizer Fernsehen totschweigt) N° 41723/14 vom 22.12.2020 [IL 2] schützte der Gerichtshof das Bundesgerichtsurteil BGE 139 I 306. Das Bundesgericht hatte die SRG bzw. die publisuisse SA zur Ausstrahlung eines Werbespots des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) verpflichtet, der sie 2011 frontal angriff („Was das Schweizer Fernsehen totschweigt“). Bei ihrem privatrechtlichen Handeln im Werbebereich habe die SRG eine geringere Autonomie als beim Zugang zum redaktionellen Programm. Mit ihrer Nebenaktivität finanziere sie eine staatliche Aufgabe und sei an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV). Sie müsse nicht nur das Willkürverbot und die Rechtsgleichheit beachten, sondern habe auch dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen. Die SRG sei zu einer neutralen, sachlichen Haltung verpflichtet und müsse in diesem Rahmen auch eine gewisse Kritik gegen sich selber zulassen. In die Meinungsfreiheit des VgT dürfe die SRG nur eingreifen, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage bestehe. Die blosse Befürchtung, eine Werbung könnte ihrem Ruf abträglich sein, begründet laut Bundesgericht kein hinreichendes Interesse für die verweigerte Ausstrahlung eines nicht widerrechtlichen Werbespots. Mangels einer gesetzlichen Grundlage bzw. eines überwiegenden öffentlichen Interesses und der gebotenen Verhältnismässigkeit hätte die SRG den Spot annehmen müssen.

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Der EGMR hat die Beschwerde der SRG gegen den Entscheid des Bundesgerichts in seinem einstimmigen Urteil abgewiesen. Der Gerichtshof beurteilte die Angelegenheit in der Sache, da er in einem ersten Schritt die Befugnis der SRG zum Einreichen einer Individualbeschwerde bejahte (§ 46-48). Trotz ihres Service Public-Auftrags verfüge die konzessionierte SRG über Autonomie und sei als nichtstaatliche Organisation („organisation non gouvernementale“) im Sinne von Art. 34 EMRK zur Beschwerde legitimiert. In einem zweiten Schritt prüfte der Gerichtshof das Argument der SRG, die ihr auferlegte Pflicht zur Ausstrahlung eines sie kritisierenden Werbespots missachte Art. 10 Abs. 2 EMRK, da sie weder auf einer ausreichend vorhersehbaren gesetzlichen Grundlage beruhe noch verhältnismässig sei. Laut EGMR unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von der Rückweisung eines gegen die publizistische Linie verstossenden kommerziellen Inserates durch eine Tageszeitung, welche das EGMR-Urteil „Remuszko c. Polen“ N° 1562/10 vom 16.07.2012 (medialex 4/2013, S. 184ff.) angesichts alternativer Äusserungsmöglichkeiten unter dem Blickwinkel von Art. 10 EMRK akzeptiert hatte. Im Gegensatz zu einem Presseunternehmen sei die SRG als öffentlich-rechtliche Veranstalterin nach schweizerischem Verfassungsrecht an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV) und müsse die Meinungsäusserungsfreiheit hochhalten. Das Bundesgericht habe bejaht, dass die SRG durch ihre eng mit dem Programmauftrag verbundene wirtschaftliche Nebentätigkeit eine „staatliche Aufgabe“ („tâche de l’État“) im Sinne von Art. 35 Abs. 2 BV wahrnehme. Zwar hält der EGMR auch eine nuanciertere oder gar gegenteilige Interpretation der Verfassungsbestimmung für denkbar, doch habe das Bundesgericht seinen gerade in Werbefragen weiten Beurteilungsspielraum nicht gesprengt (§ 76-80). Die bundesgerichtliche Sichtweise sei weder willkürlich noch offenkundig unvernünftig, und die SRG habe sie angesichts früherer Leiturteile (BGE 136 I 158 zu einem anderen abgelehnten VgT-Werbespot und BGE 138 I 274 zu einem von der SBB abgelehnten Plakat) auch vorhersehen können.

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Der EGMR verwarf auch den Einwand der SRG, die Pflicht zur Ausstrahlung eines sie frontal kritisierenden und ihren Ruf schädigenden Spots sei unverhältnismässig. Das Bundesgericht habe die auf dem Spiel stehenden Interessen detailliert analysiert. Angesichts ihrer besonderen Position in der Schweizer Medienlandschaft müsse die SRG – ähnlich wie im Rampenlicht stehende politische Persönlichkeiten – sehr provokativ geäusserte Kritik dulden und ihr auf ihren Kanälen selbst dann ein Ventil bieten, wenn sie beleidigt, schockiert oder stört. Dies gebiete der Pluralismus, die Toleranz und die Weltoffenheit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gebe. Der angriffige VgT-Spot betraf den Werbeblock, dessen Inhalte die SRG gemäss den gesetzlichen Vorgaben vom redaktionellen Programm zu trennen habe und die das Publikum als klar erkennbare Auffassung aussenstehender Dritter auch nicht der SRG zurechne (§ 89). Der Gerichtshof widersprach überdies dem Argument, der VgT hätte seine Werbebotschaft auch auf anderen Kanälen als ausgerechnet bei der SRG veröffentlichen können. Angesichts der starken Position der SRG gerade im Bereich der politischen Information sei offenkundig, dass Werbebotschaften bei den auf Unterhaltung fokussierten Privatfernsehveranstaltern und ausländischen Sendern nicht die gleiche Zielgruppe erreichen könnten wie bei der SRG (§ 90).

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Kommentar: Mit seinem einstimmig gefällten Urteil hat der EGMR zumindest teilweise konventionsrechtliches Neuland betreten. Erstmals beurteilte er die Pflichten einer Rundfunkveranstalterin, welche die Ausstrahlung eines Werbespots aus eigenem Interesse ablehnt und sich nicht auf ein gesetzliches Verbot beruft (wie etwa das Verbot politischer Werbung in den beiden EGMR-Urteilen Animal Defenders International c. Vereinigtes Königreich“ N° 48876/08 vom 22.04.2013 und „VgT Verein gegen Tierfabriken c. Schweiz“ N° 24699/94 vom 28.06.2001). Und ebenfalls erstmals stand in Strassburg eine Beschwerde der zur Ausstrahlung verpflichteten Veranstalterin zur Diskussion (und nicht eine Beschwerde der vergeblich um eine Ausstrahlung ersuchenden Werbeauftraggeber). Anders als die beiden erwähnten Fälle zur politischen Werbung stuft der Gerichtshof die vorliegende Streitigkeit nicht als Leiturteil (Key Case) ein, sondern lediglich als Fall der Wichtigkeitsstufe 2. Das ist nachvollziehbar. Zwar standen bei der Frontalkollision zwischen der Meinungsfreiheit der um ihre Reputation besorgten SRG mit der Meinungsfreiheit des erbittert für seine ideellen Interessen ringenden VgT durchaus fundamentale Fragen zu multipolaren Grundrechtskonflikten im Raum. Die vom Gerichtshof gegebenen Antworten sind allerdings nur bedingt richtungsweisend und eignen sich lediglich ansatzweise als verallgemeinerungsfähiger Präzedenzentscheid. Das hat damit zu tun, dass der EGMR die strenge Haltung des Bundesgerichts in BGE 139 I 306 bloss halbherzig stützt und Sympathien für eine differenziertere Sichtweise durchschimmern lässt (§ 77). Problematisch ist namentlich die bundesgerichtliche Auffassung, die SRG dürfe nur gesetzeswidrige Spots ablehnen. Nach dieser strengen Vorgabe müsste sie auch Spots ausstrahlen, welche zwar (noch) nicht den Buchstaben des Gesetzes verletzen mögen, aber gesellschaftlich unerwünscht sind und dem Service Public-Gedanken fundamental widersprechen. Zu denken ist etwa an Spots, welche nicht durch Art. 261bis StGB geschützte Bevölkerungsgruppen hasserfüllt diskriminieren (Frauen, Betagte, Behinderte), Religionsgemeinschaften gegeneinander aufhetzen, die Autorität der Justiz grundlos untergraben, Gewalt fördern, mit krass falschen Angaben eine Gefahr für die Volksgesundheit schaffen (Impfverweigerung) oder selbstschädigendes Verhalten begünstigen (Essstörungen, Spielsucht, Suizid). Es lässt sich nicht einmal sagen, der EGMR schliesse das Eigeninteresse der SRG als zulässigen Grund für eine Ausstrahlungsverweigerung kategorisch aus. Ähnlich wie public figures muss zwar auch die SRG überspitzte Kritik weitgehend tolerieren (immerhin hinsichtlich dieser Aussage in § 89 der Begründung eignet sich das EGMR-Urteil als Leitentscheid). So gross die von der Rundfunkveranstalterin erwartete Toleranz auch ist, unbeschränkt braucht sie deswegen nicht zu sein. Beispielsweise könnte ein Zwang zur Ausstrahlung von sie kritisierenden Spots mit krass tatsachenwidrigen Vorwürfen (z.B. grotesk falschem Zahlenmaterial) die Meinungsfreiheit der SRG übermässig beschneiden. So lässt sich über den Vorwurf, die SRG schweige etwas tot, mit vertretbaren Argumenten streiten. Dass ihre Beschäftigtenzahl höher oder ihre Schulden grösser sind als jene der Eidgenossenschaft, wären hingegen offenkundig unhaltbare Behauptungen.

 

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation
(Art. 16, 17 und 27 BV; Art. 10 EMRK)

1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen

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Im EGMR-Urteil „Pendov c. Bulgarien“ (Beschlagnahme eines Servers) N° 44229/11 vom 26.03.2020 entschied der Gerichtshof zugunsten des Beschwerdeführers Pendov, dessen Webserver die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden 2010 wegen eines (nicht von ihm) hochgeladenen Buchs in Pendovs Abwesenheit beschlagnahmt hatten. Ein Strafverfahren wegen Verletzung der Urheberrechte stellte der Bezirksstaatsanwalt ein. Die rund acht Monate dauernde Beschlagnahme des (gar nie untersuchten) Servers verstiess gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) und auch gegen Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (Verletzung des Eigentumsrechts). Pendovs Website widmete sich der japanischen Anime-Kultur. Zwar sei Pendov weder ein Journalist noch ein politischer Aktivist. Dennoch sei die Massnahme in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen – schon nur, weil es den Behörden möglich gewesen wäre, die Daten zu kopieren und den Server zeitnah zurückzugeben. Die bulgarischen Behörden hatten nie angedeutet, Pendov könnte für die mutmasslichen Urheberrechtsverletzungen in irgendeiner Weise verantwortlich sein. Die unnötige Einbehaltung des Servers habe seine Meinungsfreiheit übermässig behindert. Trotz zahlreicher Interventionen Pendovs hätten die Strafverfolgungsbehörden während längerer Zeit keinerlei Anstrengungen unternommen, die Auswirkungen ihres Vorgehens auf die Meinungsfreiheit zu beheben.

2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen

A.  Haftung für Links und anderes Weiterverbreiten

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In seinem Leiturteil BGE 147 IV 65 (Facebook-Kritik gegen VgT; Urteil 6B_440/2019 vom 18.11.2020) klärte die Strafrechtliche Abteilung verschiedene Fragen der Anwendbarkeit des medienstrafrechtlichen Privilegs (Art. 28 StGB) bei Äusserungen in sozialen Netzwerken. Erstmals hielt das Bundesgericht fest, Facebook sei als „Medium“ im Sinne der medienstrafrechtlichen Sonderregelung von Art. 28 StGB zu qualifizieren, falls die Beiträge nicht durch entsprechende Konfigurationen auf einen beschränkten Personenkreis limitiert werden (E. 5.4). Der bekannte und in der Schweiz belangbare Autor einer Medienpublikation haftet gemäss Art. 28 StGB exklusiv. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass diese vor mehr als einem Jahrhundert konzipierte Regelung bezweckt(e), „die allgemeinen Grundsätze der Schuld- und Teilnahmelehre wenigstens teilweise auszuschalten, da sich bei Pressedelikten häufig kaum zuverlässig feststellen liess, ob und welches Mass an Schuld jeden einzelnen Beteiligten trifft“ (E. 5.4.1). Im Dienst eines möglichst ungehinderten Informationsflusses sind nach schweizerischem Strafrecht alle anderen Beteiligten straffrei, falls sie bei einem der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Medienerzeugnis innerhalb der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette agieren. Wer zu dieser Kette gehört, ist laut Bundesgericht wegen des weiten Medienbegriffs im Einzelfall zu prüfen. Es verneinte dies für einen Kritiker des „Vereins gegen Tierfabriken (VgT)“, der einen fremden, bereits veröffentlichten Beitrag von „Indyvegan“ geteilt und kommentiert hatte. Das Bundesgericht verglich sein Vorgehen mit der Tätigkeit eines Redaktors, der seinerzeit die ehrverletzende Meldung einer Nachrichtenagentur in seiner Zeitung veröffentlicht hatte und deshalb bestraft worden war: Er war nicht Teil der ersten Herstellungs- und Verbreitungskette und beging ein eigenständiges Delikt (E. 5.5 m.H. auf BGE 82 IV 71). So war es auch hier: Der bereits in Verkehr gesetzte Post von „Indyvegan“ stand nicht mehr unter der Kontrolle des Herstellers. Durch das „Teilen“ des Posts wurde laut Bundesgericht „lediglich ein fremder bereits veröffentlichter Beitrag verlinkt.“ (E. 5.6)

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Kommentar: In der vorliegenden Konstellation leuchtet es ein, dass sich der Weiterverbreiter für Indyvegan-Vorwürfe strafrechtlich verantworten muss, die er sich nach Darstellung des Bundesgerichts zu eigen gemacht hatte. Weniger eindeutig dürfte die Rechtslage sein, wenn sich Weiterverbreiter implizit oder sogar explizit vom Ausgangsbeitrag distanzieren. (Hinsichtlich der Publikation widerrechtlicher Behauptungen von Interviewpartnern hat der EGMR eine Pflicht der Medienschaffenden zur ausdrücklichen Distanzierung stets abgelehnt). Für eine vertiefte Analyse des bundesgerichtlichen Urteils vgl. etwa Viktor Györffy/Leonarda Mäder, Antisemitismus-Vorwurf via Facebook strafbar? Social Media gleich Medien? medialex 01/2021.

B.  Haftung für Kommentare von Dritten

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Im EGMR-Urteil „Jezior c. Polen“ (Verleumderischer Blogkommentar) N° 31955/11 vom 04.06.2020 [IL 3] gab der Gerichtshof dem Administrator einer lokalen Website recht, den die polnische Justiz nach der Veröffentlichung eines anonymen Kommentars über den amtierenden (und erneut kandidierenden) Bürgermeister verurteilt hatte. Der selbst kandidierende Jezior überprüfte die Kommentare auf seinem Blog gelegentlich und löschte einen offenkundig verleumderischen anonymen Kommentar über den Bürgermeister umgehend. Als er erneut aufgeschaltet wurde, entfernte ihn Jezior unverzüglich. Daraufhin aktivierte er eine Zugangskontrollfunktion mit einem obligatorischen Registrierungssystem (mit E-Mail-Adresse der Nutzenden). Dennoch verbot ihm das zuständige Gericht auf Klage des verleumdeten Bürgermeisters, den fraglichen Kommentar erneut zu veröffentlichen, verpflichtete Jezior zu einer Entschuldigung durch die Publikation einer Erklärung auf seiner Website und verurteilte ihn zur Zahlung von umgerechnet etwa 1’250 Euro an eine Wohltätigkeitsorganisation. Der Eingriff stützte sich auf Art. 72 des polnischen Gesetzes über Kommunalwahlen in Verbindung mit den Artikeln 23f. des Zivilgesetzbuches zum Schutz des Ansehens und der Persönlichkeitsrechte. Der EGMR erinnerte daran, dass bei der Verantwortlichkeit von Intermediären für nutzergenerierte Inhalte eine Reihe relevanter Faktoren zu berücksichtigen ist (Kontext der Veröffentlichung, ergriffene Massnahmen zur Verhinderung oder Entfernung diffamierender Äusserungen, Haftung des Kommentarverfassers, Folgen für das publizierende Medium). Der Gerichtshof widersprach der Auffassung der polnischen Justiz, Jezior habe unzureichende Massnahmen ergriffen. Es gab u.a. eine Meldefunktion und einen Hinweis für die Nutzenden. Anders als beim Grundsatzurteil der Grossen Kammer im Fall „Delfi A.S. c. Estland“ N° 64569/09 vom 16.06.2015 (Löschung erst nach 6 Wochen) wurden die Kommentar umgehend entfernt. Wollte man das Aufschalten rechtswidriger Kommentare ausschliessen, so müsste man vom Administrator eine Vorabkontrolle verlangen. Das wäre eine übertriebene und unrealistische Forderung. Sie wäre geeignet, die Freiheit des Rechts auf Informationsvermittlung im Internet zu untergraben (§ 58). Überdies habe der diffamierte Kandidat offenbar keinerlei Schritte unternommen, um den Verfasser des Kommentars zu belangen. Der dreiköpfige EGMR-Ausschuss (Committee) stellte einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK fest.

3. Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten

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Das konventionswidrige Blocking verschiedener Websites durch den russischen Telekom-Regulator beschäftigte den Gerichtshof gleich in vier Fällen. Die EGMR-Urteile „Kharitonov c. Russland“ N° 10795/14, OOO Flavus u.a. c. Russland“ N° 12468/15, 23489/15, 19074/16, „Bulgakov c. Russland“ N° 20159719 und „Engels c. Russland“ N° 61919/16 vom 23.06.2020 stellten allesamt einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK fest. Der Gerichtshof beanstandete verschiedene Arten von Sperrmassnahmen, darunter die mittelbare Sperrung (bei der die gesperrte IP-Adresse gemeinsam mit anderen Sites genutzt worden war), die unverhältnismässige Sperrung (Overblocking, bei dem wegen einer einzigen Seite oder Datei die gesamte Website gesperrt wurde) und die pauschale Sperrung von Medienkanälen aufgrund ihrer Berichterstattung. Die Beschwerde von Engels betraf die gerichtlich angeordnete Entfernung einer Website mit Tools und Software zwecks Umgehung von Inhaltsfiltern im Internet oder anderen Einschränkungen bei der privaten Kommunikation. In sämtlichen Fällen bemängelte der Gerichtshof konventionswidrige Beschränkungen der Meinungsfreiheit. Es brauche Verfahrensgarantien, die den Einzelnen vor übermässigen und willkürlichen Auswirkungen der Sperrmassnahmen schützen. Im russischen Recht fehlten angemessene Schutzvorkehren gegen missbräuchliche hoheitliche Eingriffe. Verletzt wurde überdies das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK).

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Der EGMR erinnerte daran, dass die Sperrung von Websites, welche grosse Datenmengen unzugänglich macht, beträchtliche Kollateralschäden mit sich bringt. Die pauschale Sperrung einer Website lasse sich als ausserordentliche Massnahme mit dem Verbot einer Zeitung oder eines Fernsehsenders vergleichen. Es sei stets zu prüfen, ob sich das angestrebte Ergebnis mit weniger einschneidenden Mitteln erreichen lässt. Einzelne Sperrmassnahmen waren a priori illegitim, weil sie sich gegen Kritik an der Regierung oder am politischen System richteten (Fall OOO Flavus) oder gegen Technologien zur Umgehung von Filtern (Fall Engels). Letztere dienten primär einer Vielzahl rechtmässiger Zwecke (bspw. Erleichtern sicherer Verbindungen, Verringern der Seitenladezeit bei langsamen Verbindungen, Bereitstellen kostenloser Online-Übersetzungen). Die russische Justiz hatte diese rechtmässigen Nutzungen gar nicht erst in Betracht gezogen, sondern sich auf den Zugang zu extremistischen Inhalten fokussiert. Der EGMR stellte klar, dass Informationstechnologien inhaltsneutral sind. Die Unterdrückung derartiger Informationen im Internet entspreche dem Versuch, den Zugang zu Druckern oder Fotokopierern zu beschränken, weil auch diese die Vervielfältigung von extremistischem Material erleichtern können. Dafür fehlte es auch an einer Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht.

4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich

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Das einstimmig gefällte EGMR-Leiturteil „Beizaras + Levickas c. Litauen“ (Hassrede gegen Homosexuelle auf Facebook) N° 41288/15 vom 14.01.2020 [IL Key cases] unterstrich die staatlichen Pflichten zum Schutz gegen Mobbing und Beleidigungen im Internet. Ein homosexuelles Paar hatte auf Facebook ein Foto publiziert, das es bei einem Kuss zeigte. Nutzer reagierten mit diffamierenden Kommentaren und forderten u.a., die beiden Männer sollten verbrannt, kastriert oder vergast werden. Im Namen der beiden Männer erstattete eine Organisation für die Rechte von LGBTI vergeblich eine Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft schrieb in ihrer Einstellungsverfügung, die Männer hätten die Reaktionen durch die Veröffentlichung des Fotos provoziert, das nicht im Einklang mit den traditionellen Werten der litauischen Gesellschaft gestanden habe. Durch die Verfahrenseinstellung mit der erwähnten Begründung missachtete Litauen seine positiven Pflichten zur Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) in Kombination mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK).

121

Auch das EGMR-Leiturteil „Buturuga c. Rumänien“ (Cyber Violence als Form häuslicher Gewalt) N° 56867/15 vom 11.02.2020 [IL Key cases] bejahte einen Verstoss gegen die positiven Pflichten des Staates zum Schutz des Rechts auf Respekt vor dem Privatleben und der Korrespondenz (Art. 8 EMRK). Eine Frau hatte eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann erstattet, weil er sie so schwer verletzt hatte, dass sie ärztlicher Behandlung bedurfte. Später erweiterte sie ihre Strafanzeige und machte geltend, ihr Gatte habe sich Zugang zu ihrem Facebook-Konto verschafft und ihre persönlichen Daten kopiert; überdies habe der Ehemann auf weitere Daten zugegriffen, die auf ihrem Computer gespeichert waren. Die Staatsanwaltschaft befragte zwar Personen aus dem Umfeld der Frau zu den häuslichen Gewalttaten. Sie verzichtete aber auf Ermittlungen zum behaupteten Zugriff auf das Facebook-Konto und überprüfte auch den Computer der Frau nicht. Der EGMR bemängelte, dass trotz klarer Hinweise auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK jegliche Ermittlungen in Sachen Cyber Violence unterblieben waren. Im Rahmen häuslicher Gewalt komme es oft zur Beobachtung der Online-Aktivitäten der Partnerin. Die rumänischen Behörden hätten dies bei ihren Ermittlungen berücksichtigen müssen.


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Unzureichendes Interesse der SRG an Einsicht in Akten eines längst abgeschlossenen Strafverfahrens

Das Bundesgericht hat sein Urteil vom 26. Mai 2021 gegen die SRG zur Aktenherausgabe im Fall Ylenia begründet (1C_33/2020; BGE 147 I 463)

Franz Zeller, Prof. Dr. iur., Bern

Résumé: Dans un nouvel arrêt de principe, le Tribunal fédéral (TF) a défini les conditions d’accès des médias à des dossiers portant sur des procédures terminées. Pour des journalistes souhaitant consulter l’ensemble d’un dossier pénal, et non seulement les verdicts ou décisions de classement, la barre est placée plus haut. En principe, le Tribunal fédéral garantit la publicité d’un dossier de procédure à des tiers (tels que journalistes), à certaines conditions. Il existe un certain intérêt à ce qu’un processus correct en matière d’enquêtes pénales fasse l’objet d’un traitement journalistique. Mais dans le cas traité ici (demande de la SSR d’avoir accès au dossier de la disparition d’une fillette retrouvée morte par la suite), l’intérêt du média apparaît comme questionnable, estime le TF dans son arrêt. Cet arrêt montre que la haute cour donne, tant dans le cas traité que de façon générale, un poids plus important aux intérêts opposés à ceux des médias. Selon l’auteur, cet arrêt est plus complet et plus convaincant à propos de la protection de la sphère privée que concernant l’intérêt public à maintenir le secret. La SSR n’obtient donc pas l’accès au dossier demandé. Mais il faut saluer son intervention, car elle permet de faire la lumière sur des questions fondamentales concernant l’accès au dossier dans des affaires judiciaires terminées.

Zusammenfassung: Das neue Leiturteil aus Lausanne umreisst die Voraussetzungen für die Einsicht in abgeschlossene Verfahren. Für die Einsicht in Strafakten müssen Medienschaffende höhere Hürden überwinden als für die Einsicht in Urteile und Einstellungsverfügungen. Grundsätzlich gewährt das Bundesgericht auch Verfahrensfremden (wie den Medienschaffenden) unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe von Verfahrensdossiers. An journalistischen Informationen über den korrekten Ablauf von Strafuntersuchungen besteht zwar ein gewichtiges Interesse; die Urteilsbegründung bezeichnet das schützenswerte Einsichtsinteresse der SRG aber als fraglich. Die Begründung macht deutlich, dass das Bundesgericht die einer Akteneinsicht durch die Medien entgegenstehenden Interessen sowohl im konkreten Fall als auch generell schwer gewichtet. Hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre ist die Urteilsbegründung nach Auffassung des Autors umfangreicher und stichhaltiger als hinsichtlich der öffentlichen Geheimhaltungsinteressen. Obwohl der SRG der Zugang zum Verfahrensdossier verwehrt blieb, sei es aber deren Verdienst, dass grundsätzliche Fragen zur Akteneinsicht in abgeschlossene Fälle geklärt wurden.

 

I. Sachverhalt

1

Die damals fünfjährige Ylenia wurde im Sommer 2007 beim Hallenbad Appenzell entführt. Ihre Leiche wurde später in einem Waldstück bei Oberbüren (Kanton St. Gallen) gefunden. Nach den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden hatte sich der Entführer (ein Auslandschweizer) kurz nach der Tat das Leben genommen. Die zuständigen St. Galler Behörden schlossen das Strafverfahren mit Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2008 rechtskräftig ab.

2

Anfang 2019 äusserten verschiedene Medien (u.a. der regionale Fernsehsender TVO und die Tageszeitung «Blick») gestützt auf Behauptungen eines Buchautors und eines früheren Polizisten Zweifel daran, dass der 2007 verstorbene Auslandschweizer ein Einzeltäter gewesen war. Als wahrscheinlicher Komplize an diesem Gewaltverbrechen wurde u.a. ein 2017 verstorbener Toggenburger bezeichnet.

3

Im Rahmen einer Medienkonferenz begründeten die Polizei und die Staatsanwaltschaft am 7. März 2019 ausführlich, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht komme. Sie nahmen zu den Vorwürfen gegen die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden detailliert Stellung und verneinten, dass sie Zeugenaussagen ungenügend berücksichtigt oder falsch gewürdigt hatten. Die kantonalen Behörden thematisierten die in den Medien publizierten Thesen zu möglichen Ermittlungsansätzen und würdigten sie im Lichte der damaligen Untersuchungsergebnisse.

4

Bereits eine Woche vor der behördlichen Medienkonferenz (am 1. März 2019) waren die SRG und ein damals für die SRF-Fernsehsendung «Rundschau» tätiger Redaktor aktiv geworden. Sie hatten beim kantonalen Untersuchungsrichtersamt Einsicht in die Akten zum fraglichen Tötungsdelikt verlangt. Durch die Akteneinsicht versprachen sie sich Aufschluss darüber, ob die St. Galler Behörden den in den Medienberichten thematisierten Zeugenaussagen ausreichend nachgegangen waren. Das Untersuchungsamt verweigerte die Einsicht Ende Juli 2019. Es hatte zuvor u.a. die Angehörigen des Tatopfers kontaktiert, die sich der Aktenherausgabe widersetzten.

5

In ihrem Entscheid vom 29. Oktober 2019 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Beschwerde der SRG und des «Rundschau»-Redaktors ab. Danach beantragte die SRG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht die Einsicht in die gesamten Akten des Strafverfahrens gegen den 2007 verstorbenen Auslandschweizer. Allenfalls sollte das Bundesgericht die Angelegenheit zur Gewährung einer beschränkten Akteneinsicht an die kantonalen Behörden zurückweisen.

6

Im Rahmen des Verfahrens vor Bundesgericht erhielt die SRG Einsicht in die ihr bisher unbekannte Einstellungsverfügung von 2008 und auch in eine Verfügung des Untersuchungsamts, die am 11. Dezember 2018 nach einer Meldung aus der Bevölkerung eine Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Strafverfahrens ablehnte (und deren Existenz nicht einmal der Anklagekammer bekannt war).

7

Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilte die Beschwerde der SRG am 26. Mai 2021 in einer öffentlichen Urteilsberatung und wies sie mit einem Mehrheitsentscheid (mit 4 gegen 1 Stimmen) ab. Wegen des verspätet gewährten Zugangs zu den beiden Verfügungen des Untersuchungsamts auferlegte das Bundesgericht der SRG lediglich eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 2’000 und auferlegte dem Kanton St. Gallen die Hälfte der Parteientschädigung an Ylenias Angehörige. Der Entscheid ist zur Publikation in den BGE vorgesehen.

Auszüge des Urteils sind in die amtliche Entscheidsammlung aufgenommen worden als BGE 147 I 463.

II. Aus den Erwägungen

8

Die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesgerichts rekapituliert zunächst die rechtsstaatlich zentralen Grundsätze zur Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt ll). Sie sorgen für Transparenz gerichtlicher Verfahren und schaffen damit auch die Grundlage für das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in die Gerichtsbarkeit, wobei der Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen durch den Schutz persönlicher und öffentlicher Interessen begrenzt wird (Erwägung 3.1.1).

9

In begründeten Fällen können Interessierte auch Einsicht in Entscheide verlangen, die eine nichtgerichtliche Verfahrenserledigung zur Folge haben (bspw. in Einstellungsverfügungen). Nicht am fraglichen Verfahren beteiligte Dritte müssen für ihr Einsichtsgesuch ein schutzwürdiges Informationsinteresse dartun. Für Medienschaffende ist dies keine hohe Hürde, denn gemäss bundesgerichtlicher Praxis (BGE 137 I 16 E. 2.4 S. 21) ergibt sich dieses Interesse «ohne weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien» (E. 3.1.2).

10

Diese für Entscheide massgebenden Grundsätze gelten jedoch nicht für die Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens. Das Akteneinsichtsrecht der nicht am Verfahren beteiligten Drittpersonen richtet sich bei hängigen Angelegenheiten nach Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), wobei ein schützenswertes Interesse nur ausnahmsweise bejaht wird (E. 3.3.1). Für abgeschlossene kantonale Strafverfahren sind die kantonalen Datenschutzbestimmungen massgebend, wie Art. 99 Abs. 1 StPO (Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens) festhält. Im Kanton St. Gallen richtet sich die Herausgabe von Strafakten nach Art. 35 Abs. 2 lit. g des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG-StPO) und der darauf gestützten Weisung der kantonalen Anklagekammer (E. 3.3.2).

11

Die Regelung des Zugangs zu den Akten rechtskräftig abgeschlossener Verfahren entspricht im Kanton St. Gallen weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör): Der Anspruch auf Akteneinsicht hängt davon ab, ob die Drittperson ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Einsicht glaubhaft machen kann (E. 3.3.3). Im Vergleich zur Einsicht in Einstellungsverfügungen stellt das Bundesgericht für die Einsicht in Strafakten höhere Anforderungen: Bei der Akteneinsicht fliesse das spezifische schützenswerte Interesse nicht ohne Weiteres aus der journalistischen Kontrollfunktion. Ob das Gesuch der SRG den Anforderungen an dieses spezifische schutzwürdige Interesse zu genügen vermag, ist nach Auffassung des Bundesgerichts fraglich (E. 5.4.1).

12

Die SRG brachte u.a. vor, sie wolle im Hinblick auf die Mehrtätertheorie prüfen, welche Abklärungen und Untersuchungen die kantonalen Behörden vorgenommen und zu welchen Ergebnissen ihre Befragungen und Ermittlungen geführt hatten. Konkrete Widersprüche in den anlässlich der Pressekonferenz gemachten Angaben könne sie ohne Akteneinsicht nicht nachweisen. Teils gebe es Widersprüche zu Erkenntnissen aus eigenen Quellen, welche die SRG aufgrund des Redaktionsgeheimnisses nicht preisgebe. Das öffentliche Interesse am Fall Ylenia wiegt nach Ansicht der SRG schwer. Dieser habe 2007 für enormes Aufsehen gesorgt und zu politischen Handlungen geführt (E. 5.2).

13

Laut Bundesgericht ist es der SRG mit Blick auf ihre Medienfreiheit (Art. 17 BV) unbenommen, weitere Recherchen anzustellen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren seit über zehn Jahren rechtskräftig abgeschlossen ist und dass die Strafverfolgungsbehörden in ihrer kurz nach dem Einsichtsgesuch durchgeführten Pressekonferenz die Thesen zu möglichen Ermittlungsansätzen gewürdigt hatten. Nach Ansicht des Bundesgerichts legte die SRG nicht schlüssig dar, inwiefern darüber hinaus ein relevantes öffentliches Informationsinteresse an der Akteneinsicht besteht. Ihre Stellungnahme widerlege nicht, dass es den kantonalen Behörden gelungen war, die behaupteten Widersprüche und Ungereimtheiten auszuräumen. (E. 5.4.1).

14

Letztlich lässt das Bundesgericht offen, ob die SRG ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht hat (E. 5.5). Ihr Interesse an der Herausgabe der Akten wiege jedenfalls leichter als die privaten Interessen der Angehörigen und die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen (E. 7).

15

In E. 6.1-6.5 befasst sich die Urteilsbegründung mit den privaten Interessen der Angehörigen, die durch Art. 13 BV (Achtung des Privatlebens und informationelle Selbstbestimmung) verfassungsrechtlichen Schutz geniessen. Die SRG argumentierte, dass zahlreiche Details des Verbrechens in der Öffentlichkeit bereits bekannt seien. Gemäss der Urteilsbegründung würde eine erneute Berichterstattung über die grausamen Ereignisse im Jahr 2007 aber alte Wunden aufreissen und die Angehörigen erneut schwer belasten. Laut Bundesgericht haben Ylenias Angehörige volles Vertrauen in die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden. Ihr Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht wiege schwer. Dass die Mutter im Namen der verstorbenen Ylenia eine Stiftung gegründet hat, vermöge das Interesse der Angehörigen nicht entscheidend zu relativieren. Die Stiftung solle nicht an das Verbrechen erinnern, sondern durch die Unterstützung benachteiligter Kinder den Namen des Mädchens positiv besetzen (E. 6.5).

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Neben den privaten Interessen betont das Bundesgericht auch die öffentlichen Interessen, die der Aktenherausgabe im Wege stehen. Strafuntersuchungen wurden schon vor Inkrafttreten der StPO im Jahr 2011 grundsätzlich geheim geführt. Dies diene der gezielten und reibungslosen Durchführung von Strafverfahren und bezwecke auch den Schutz der Meinungs- und Entscheidfindung innerhalb staatlicher Organe. Auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens dürften Einsichtsgesuche das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden. So könnten Staatsanwaltschaft und Polizei gerade mit Blick auf künftige Verfahren daran interessiert sein, Angaben zu verfolgten Ermittlungstaktiken und Untersuchungsstrategien für sich zu behalten. Zudem sollten die in eine Strafuntersuchung involvierten Personen darauf vertrauen können, dass die Informationen aus der Voruntersuchung in aller Regel nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Dies gelte gerade für jene Personen, gegen die sich ein anfänglicher Tatverdacht nicht erhärtet. Insgesamt seien die einer Einsicht entgegenstehenden öffentlichen Interessen gewichtig (E. 6.6).

17

Nicht ersichtlich ist für das Bundesgericht, wie eine Kürzung oder Anonymisierung der fraglichen Akten den entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen genügend Rechnung tragen könnte. Die SRG werfe der Vorinstanz zu Unrecht vor, dass sie auf die Prüfung einer beschränkten Aktenherausgabe verzichtet hatte. Aus den Anträgen und Vorbringen der SRG gehe nicht hervor, dass sie nur einen Teil der Akten einsehen wolle oder wie sich ihr Begehren mit einer bloss teilweisen Einsicht erfüllen lasse (E. 7).

III. Anmerkungen 

18

Im vorliegenden Leitentscheid behandelt das Bundesgericht grundlegende Fragen zur Einsicht in die Akten abgeschlossener Strafverfahren durch Medienschaffende. Das Urteil kam nicht einstimmig zustande. Der Referent wollte die Beschwerde der SRG im Gegensatz zu seinen vier Richterkollegen gutheissen. Divergierende Auffassungen gab es primär bei der Güterabwägung: Der Referent gewichtete die Interessen der SRG an der Akteneinsicht stärker und die konträren Anliegen der Angehörigen schwächer, als es die Gerichtsmehrheit tat. Abgesehen davon war sich das Gericht aber in verschiedenen wesentlichen Punkten einig.

19

Einig war sich das Gericht darüber, dass grundsätzlich auch für Verfahrensfremde wie die Medienschaffenden ein Anspruch auf Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens bestehen kann. Mit anderen Worten können sie nicht nur den Zugang zum Text von Gerichtsurteilen (oder Surrogaten wie den Einstellungsbeschlüssen) erstreiten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Einsicht ins Verfahrensdossier. Selbstverständlich ist dies nicht. Das vorliegende Urteil klärt die Rechtsgrundlagen für die Einsicht in abgeschlossene Verfahren und umreisst deren Voraussetzungen.

20

Ebenfalls einig war sich das Gericht darüber, dass nicht am Verfahren beteiligte Personen für die Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens höhere Hürden überwinden müssen als für die Einsicht in Entscheide urteilender Gerichte (bzw. in Verfügungen, die ein Verfahren ausserhalb des Gerichtssaals abschliessen). Die Einsicht richtet sich für die Kategorie der Akten nach den Grundsätzen von Art. 29 Abs. 2 BV, für die Kategorie von Urteilen und Urteilssurrogaten hingegen nach dem Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV), bei dem die Transparenz besonders ausgeprägt ist. Dort erklären Verfassung und Gesetz die Öffentlichkeit zum Grundsatz, von dem nur ausnahmsweise abzuweichen ist. Bei der prinzipiell geheimen Strafuntersuchung ist es gerade umgekehrt. Das höchstrichterliche Leiturteil verwirft die Auffassung der SRG, die journalistische Kontrollaufgabe sei Grund genug für den Zugang zu den gesamten Verfahrensakten. Dass der Massstab beim Begehren um Aktenzugang strenger sein muss als für die Einsicht in Entscheide und in verfahrensabschliessende Verfügungen, ist begreiflich. Es wäre problematisch, wenn nur schon der pauschale Hinweis auf die anerkannte Kontrollfunktion der Medien genügen würde, um das Untersuchungsgeheimnis zu durchbrechen. Dies würde den Medienschaffenden erlauben, ohne fallspezifische Begründung beliebige Akten eines nicht zuletzt nach dem Verständnis der Verfahrensbeteiligten grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Verfahrens einzusehen.

21

Die Medien stehen somit vor einer anspruchsvollen Aufgabe: Es obliegt ihnen, die für die Aktenherausgabe zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass Journalistinnen und Journalisten gerade im betreffenden Fall ein spezifisches schutzwürdiges Einsichtsinteresse haben. Dieser Anforderung vermochte die SRG im Fall Ylenia nach Auffassung der Gerichtmehrheit nicht zu genügen. Das mag auch mit besonderen Umständen des Falles zu tun haben: Etwa mit dem Umstand, dass die Behörden kurz nach dem Einsichtsgesuch an die Öffentlichkeit traten und damit das Argument der SRG schwächten, es gebe Anzeichen für Ungereimtheiten. Auch mit dem Umstand, dass die zumindest theoretisch primär an einer Aufklärung Interessierten (nämlich die Angehörigen) im Gegensatz zu den Medien nach Darstellung des Bundesgerichts volles Vertrauen in die Arbeit der Ermittlungsbehörden hatten. Und vielleicht auch mit dem Umstand, dass sich bei der Mehrtäterthese der Verdacht bloss gegen bereits verstorbene Personen richtete. Dies erschwerte den Medien die Behauptung, ihre Berichterstattung widme sich nicht nur der Kriminalgeschichte, sondern sie könnte durch die Überführung weiterer Verdächtiger einen wesentlichen Beitrag zur Verbrechensbekämpfung leisten.

22

Die SRG wollte sich mit den Erklärungen der Untersuchungsbehörden nicht begnügen und aus eigener Anschauung überprüfen, ob das amtliche Vorgehen wirklich überzeugte. Dieses Ansinnen erscheint zumindest im Ansatz plausibel. Eine wirksame journalistische Kontrolle ist auch bei eingestellten Strafverfahren von wesentlicher rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Gerade bei gravierenden Delikten ist die Wächterrolle der Medien auch in Fällen relevant, die ohne (öffentliche) Hauptverhandlung im Gerichtssaal erledigt werden. An journalistischen Informationen über den korrekten Ablauf von Strafuntersuchungen besteht ein gewichtiges Interesse (BGE 137 I 16 E. 2.4 S. 21). Für das Vertrauen der Gesellschaft in eine funktionierende Strafverfolgung ist nicht zuletzt die einwandfreie Arbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei essentiell. Das Aufdecken möglicher Mängel ist daher ein legitimes und schutzwürdiges Ansinnen der Medienleute. Handfeste Anhaltspunkte für mangelhafte behördliche Abklärungen vermochte die SRG in Lausanne – nicht zuletzt mangels Aktenkenntnis – höchstens ansatzweise ins Feld zu führen. Ihre Argumentation musste fast zwangsläufig recht vage bleiben. Für den Referenten reichte sie dennoch aus, für die Gerichtsmehrheit nicht. Die Urteilsbegründung spricht der SRG das spezifische schützenswerte Einsichtsinteresse zwar nicht explizit ab, bezeichnet es aber als fraglich. Für künftige Akteneinsichtsgesuche ist davon auszugehen, dass die Medien ihre Anliegen mit reichlich Substanz und Überzeugungskraft werden präsentieren müssen. Mit Allgemeinplätzen lässt sich der Nachweis eines besonderen schutzwürdigen Interesses kaum erbringen. Und noch weniger werden vage Transparenzbegehren der Medien genügen, wenn ihre Einsichtswünsche gegen kollidierende (private und/oder öffentliche) Geheimhaltungsinteressen abzuwägen sind.

23

Die Begründung des Leiturteils lässt keinen Zweifel daran, dass das Bundesgericht die einer Akteneinsicht durch die Medien entgegenstehenden Interessen sowohl im konkreten Fall als auch generell schwer gewichtet. In der mündlichen Urteilsberatung dominierten die Überlegungen zu privaten Geheimhaltungsinteressen. Hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre ist die schriftliche Urteilsbegründung (E. 6.1 – 6.5) denn auch umfangreicher und stichhaltiger als hinsichtlich der öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung (E. 6.6).

24

Die Überlegungen des Bundesgerichts zum Schutz der Privatsphäre durch eine extrem einschneidende Straftat belasteter Angehöriger leuchten ein. Sie belegen, dass bei Delikten mit grosser Medienaufmerksamkeit der Schutz der Opfer und ihres Umfelds einen hohen Stellenwert geniesst. Mit ihren Bedenken gegen das Aufreissen alter Wunden treten die Bundesrichter einer schematischen Betrachtungsweise entgegen: Die Publikation einer belastenden Information ist nicht schon deshalb unschädlich, weil sie in der Vergangenheit bereits einmal öffentlich erörtert worden ist. Grundsätzlich mag zwar zutreffen, dass Massnahmen gegen die Enthüllung bereits öffentlich bekannter Informationen ihren Zweck nicht mehr erreichen können und deshalb zum Schutz von Geheimnissen ungeeignet sind (vgl. dazu unlängst BGE 147 IV 145 E. 2.4.4.2 S. 165f. zu Informationen aus einem Mordprozess im Kanton Neuenburg, deren Publikation die Gerichtsvorsitzende zum Schutz eines der Kinder des Angeklagten förmlich untersagt hatte). Durch den Zeitablauf kann sich die Konstellation aber wesentlich verändern. Die Veröffentlichung schon beinahe vergessen geglaubter Fakten kann Salz in heilende Wunden streuen. Dies gilt erst recht, wenn zusätzlich zu den bereits bekannten Tatsachen neue Details publiziert werden.

25

Weniger schlüssig sind die höchstrichterlichen Ausführungen zu angeblich gewichtigen öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung des vor langer Zeit rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 6.6). Die vom Bundesgericht erwähnten Risiken (wie die mögliche Publikation von Ermittlungstaktiken und Untersuchungsstrategien) scheinen eher abstrakt. Dass solche Gefahren im vorliegenden Fall wirklich bestanden, tut das Bundesgericht nicht dar, und entsprechende Befürchtungen scheinen auch bei den Vorinstanzen kein Thema gewesen zu sein. Dies gilt umso mehr, als die St. Galler Strafverfolgungsorgane anlässlich der Medienkonferenz selber verschiedene Einzelheiten ihrer Ermittlungsmethoden kommuniziert haben (u.a zum Abgleich von Mobilfunkdaten). Sie wandten ihre Taktiken und Strategien vor mehr als einem Dutzend Jahren an. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die Behörden mit Blick auf künftige Verfahren daran heute noch ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse haben. Und falls es doch so sein sollte: Die heiklen Angaben dürften nur einige wenige Passagen des Verfahrensdossiers betreffen. Sie könnten gezielt geschwärzt oder anonymisiert werden. Dies gilt auch für Angaben zur Identität einzelner Personen, die in die Strafuntersuchung involviert waren.

26

Obwohl das Bundesgericht letztlich gegen die SRG entschieden hat und ihr der Zugang zum Dossier des abgeschlossenen Verfahrens verwehrt bleibt, war ihre Beschwerde keineswegs nutzlos. Dank dem Gang ans Bundesgericht erhielt die SRG überhaupt erst Einsicht in die beiden Verfügungen des Untersuchungsamts St. Gallen. Vor allem aber ist es ihr Verdienst, dass das Bundesgericht grundsätzliche Fragen zur Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren klären konnte. Dass dies nicht schon früher geschehen ist, mag auch damit zu tun haben, dass die Medien in der Praxis oft ohne förmliches Einsichtsgesuch über den Inhalt von Verfahrensakten informiert sind – beispielsweise durch Verfahrensbeteiligte, welche anders als Ylenias Angehörige die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden in ihrem Fall missbilligen.


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Auf bekannten Pfaden, auf Neuland und auf Irrwegen

Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2019

Franz Zeller, Titularprofessor an der Universität Bern und Lehrbeauftragter für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Basel

Résumé: Dans une série de verdicts datant de 2019, le Tribunal fédéral et la Cour européenne des droits de l’homme (CEDH) ont affiné leur jurisprudence sur d’importantes questions du droit de la communication. La présente analyse passe en revue les principaux d’entre eux. L’accès des médias à des institutions publiques, telles que centres d’enregistrement de requérants d’asile, a par exemple fait l’objet de décisions, tout comme le blocage de site à contenus manifestement contraires au droit demandé pour des raisons de protection des droits humains. Les arguments avancés par les juges sont, dans la plupart de ces décisions, convaincants. Mais, dans un cas touchant une décision de l’Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision concernant une édition de l’émission alémanique Puls, la CEDH fait fausse route pour des raisons dogmatiques.

Zusammenfassung: In wichtigen kommunikationsrechtlichen Bereichen haben das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 2019 ihre Rechtsprechung verfeinert. Dies gilt etwa für den Zugang von Medienschaffenden zu öffentlichen Einrichtungen (Aufnahmezentrum für Asylbewerber) und für die menschenrechtlichen Anforderungen an die Sperrung des Zugangs zu angeblich rechtswidrigen Online-Inhalten. Über weite Strecken vermochten die richterlichen Begründungen zu überzeugen. In einem Schweizer Fall geriet der EGMR allerdings auf dogmatische Irrwege.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung      N 1

I. Medien-, Meinungs-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit
   
1. Allgemeines      N 3
    2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation
        A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?      N 4
        B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?      N 7
        C. Grundrechtsberechtigung: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff     N 16
    3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)      N 17
    4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     N 21
    5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen      N 17
        A. Schutz des Ansehens      N 23
        B. Schwerpunkt: (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen      N 36
        C. Schwerpunkt: Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor      N 46
        D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens      N 43
        E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern      N 50
        F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)      N 51
        G.  Schwere der Sanktion bei rechtswidrigen Vorwürfen      N 57
    6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit      N 61
        A.  Schutz staatlicher Geheimnisse      N 61
        B.  Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt      N 62
        C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord      N 64
        D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit und Moral      N 68
        E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen      N 73
    7. Notwendigkeit von Eingriffen wegen Straftaten bei der Recherche      N 75
    8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)      N 76
    9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)      N 80

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit
    1. Informationszugang gestützt auf die EMRK      N 82
    2. Informationszugang gestützt auf das BGÖ      N 86
    3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht      N 89
    4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 f. BV)    N 93
    5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)     N 94
        A.  Öffentlichkeit der Verhandlung      N 94
        B.  Öffentliche Bekanntgabe des Entscheids      N 97
    6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen      N 98

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens     N 99

IV.  Radio und Fernsehen
    1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen      N 101
        A.  Bundesgerichtspraxis      N 101
        B.  Rechtsprechung des EGMR      N 105
    2. Weitere Aspekte      N 110

V.  Verfassungsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation
    1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen      N 111
    2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen      N 112
       A.  Haftung für Links      N 112
       B.  Haftung für Kommentare von Dritten      N 113
    3. Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten     N 116
    4. Entlassung nach Post auf Online-Plattform     N 118


 

Einleitung

1

Im Berichtsjahr 2019 stellten sich sowohl dem Bundesgericht als auch dem EGMR verschiedene Fragen von grundlegender Bedeutung: Diese betrafen u.a. den privilegierten Zugang der Medien zu staatlichen Informationen, die Grenzen der Publikation von Personenbildern, die aktiven staatlichen Massnahmen zum Schutz bedrohter Journalistinnen und die Voraussetzungen für die Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten. Daneben zeigte sich in der Strassburger Praxis der Trend, den chronisch überlasteten Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von nebensächlichen Beschwerden zu den Grenzen freier Kommunikation zu entlasten. Punktuell gelang dies. In einem Schweizer Fall (Beschwerde der SRG gegen einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen) verlor der EGMR allerdings die Orientierung.

2

Die Berichterstattung zu den verfassungs- und menschenrechtlichen Fragen ergänzt die bereits erschienenen Jahresübersichten zur Rechtsprechung auf gesetzlicher Ebene (im Zivilrecht, Strafrecht, Programmrecht und dem BGÖ):
– Christiana Fountoulakis/Julien Francey, Aperçu de la jurisprudence fédérale, cantonale et internationale rendue durant l’année 2019 en matière de droit civil et de procédure civile en lien avec les médias, Medialex 2020/08.
– Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2019 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, Medialex 2020/05.
– Miriam Mazou, Morceaux choisis de jurisprudence pénale rendue durant l’année 2019 en lien avec les médias, Medialex 2020/03.
– Daniel Kämpfer/Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide der Jahre 2018 und 2019 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), Medialex 2020/02.

I. Medien-, Meinungs-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit (Art. 16, 17, 21 und 27 BV; Art. 10 EMRK)

1. Allgemeines

3

Das schweizerische Verfassungsrecht garantiert die freie Kommunikation durch eine Reihe spezifischer Verfassungsbestimmungen, während sie die Europäische Menschenrechtskonvention im Rahmen einer einzigen Rechtsnorm schützt (Art. 10 EMRK). Im Einzelfall haben die Gerichte zu prüfen, ob sich eine bestimmte Äusserung im Geltungsbereich eines oder mehrerer bestimmter Grundrechte befindet und ob der Staat diesen geschützten Bereich geschmälert hat. Nur im Falle einer Grundrechtsbeschränkung sind die strengen Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK massgebend: Gesetzliche Grundlage, berechtigtes Eingriffsziel, Verhältnismässigkeit des Eingriffs.

2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation

A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?

4

Im BGer-Urteil 5A_801/2018 (Veganmania) vom 30.04.2019, E. 9.3.3 verneinte die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, dass Facebook-Einträge einer Veganerin durch die Medienfreiheit (Art. 17 BV) geschützt sind. Wer als Privatperson nicht-journalistische Kommentare in Diskussionsforen verfasse, könne sich im Gegensatz zu Medienunternehmen nicht auf den Informationsauftrag der Presse berufen. Dieser fliesse aus der besonderen Bedeutung der Medien für das Funktionieren der demokratischen Gesellschaft.

5

Kommentar: Das Urteil liegt auf der Linie der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Medienfreiheit im Onlinezeitalter schärfer zu umreissen versucht. Die Abgrenzung zu nicht-journalistischen Kommunikationsformen erleichtert die gezielte Privilegierung des Medienschaffens (etwa beim Quellenschutz oder beim Zugang akkreditierter Berichterstatter zu Gerichtsverhandlungen, von denen die Allgemeinheit ausgeschlossen ist). Zu warnen ist allerdings vor allzu kategorischen Schlussfolgerungen. Durch Art. 16 BV (allgemeine Meinungsfreiheit) geschützte Äusserungen sind nicht per se weniger wertvoll als durch die Medienfreiheit (Art. 17 BV) erfasste Publikationen. In der Abwägung mit entgegenstehenden Interessen (wie dem Persönlichkeitsrecht) verdienen auch nicht-journalistische Beiträge mitunter einen hohen Schutz. Es gibt durchaus Beiträge in Diskussionsforen, Blogs oder auf privaten (z.B. wissenschaftlichen) Websites, an denen ein erhebliches Erkenntnisinteresse der Allgemeinheit besteht. Dies wird durch die Strassburger Rechtsprechung untermauert: Im EGMR-Urteil „Rebechenko c. Russland“ N° 10257/17 vom 16.04.2019 entschied der Gerichtshof zugunsten eines YouTubers, der auf dem Videoportal die Vertreterin einer Nichtregierungsorganisation (NGO) kritisiert hatte. Der EGMR hielt fest, der durch die russische Justiz verurteilte Webvideoproduzent habe rund 2’000 Subscriber auf YouTube und sein Video sei von mehr als 80’000 Personen gesehen worden. Für die Güterabwägung seien daher die gleichen Grundsätze massgebend wie bei Publikationen in der Presse (§ 25): „In these circumstances, the interference must be examined on the basis of the same principles applied when assessing the role of a free press in ensuring the proper functioning of a democratic society.“

6

Im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Telecompaniya Impuls, TOV c. Ukraine“ (Kabelnetzkonzession) N° 51010/10 vom 02.07.2019 hatte sich der Strassburger Gerichtshof mit der Beschwerde eines lizenzierten Kabelnetzbetreibers zu befassen, der sich gegen die ihm auferlegte Gebühr für die Lizenz und gegen amtliche Vorgaben über die Zusammenstellung des von ihm verbreiteten Pakets von Fernsehprogrammen wehrte. Die ukrainische Regierung bestritt nicht, dass die fragliche Verfügung neben der Eigentumsgarantie (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK) auch die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) tangierte. Der Gerichtshof blieb aber letztlich eine klare Antwort auf die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 10 EMRK schuldig. Er begnügte sich mit der vorsichtigen Formulierung, er beurteile die Beschwerde in der Annahme, die beiden Konventionsgarantien seien beschränkt worden (§ 52). Siehe dazu auch hinten Rn 110.

B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?

a) Wird das Grundrecht überhaupt beschränkt?
7

Auch im Berichtsjahr ging der EGMR verschiedentlich von einem staatlichen Eingriff in Art. 10 EMRK aus, obwohl es im nationalen Verfahren letztlich zu keinem Schuldspruch gekommen war. Im EGMR-Urteil „Ali Gürbüz c. Türkei“ N° 52497/08 vom 12.03.2019 bejahte der Gerichtshof eine Beschränkung der Meinungsfreiheit des Eigentümers einer Tageszeitung, der nach Publikationen über die PKK in erster Instanz wegen Verletzung des Anti-Terrorgesetzes verurteilt worden war. Die Schuldsprüche wurden letztlich aufgehoben, dennoch sei Art. 10 EMRK tangiert. Die systematische Verfolgung auch geringfügiger Artikel konnte laut EGMR einen „chilling effect“ haben. Zudem hatten die Verfahren übermässig lange gedauert (zwischen fünf und sieben Jahre).

8

Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Schweizer Radio- und Fernsehgesellschaft u.a. c. Schweiz“ (SRF Puls: Botox) N° 68995/13 vom 05.12.2019 verneinte, dass ein Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) die Meinungsfreiheit der SRG beschränkt hat. Der Gerichtshof prüfte gar nicht erst, ob dieses Vorgehen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war (Art. 10 Abs. 2 EMRK), denn die Beschwerde der SRG scheiterte bereits daran, dass ihre Meinungsfreiheit gar nicht tangiert sei. Der EGMR hielt fest, die Strassburger Praxis gehe zwar von einem sehr weiten Verständnis des Eingriffs in die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) aus. Das Vorliegen einer Beschränkung sei aber eng verknüpft mit der Gefahr einer Abschreckungswirkung („chilling effect“). Ein bloss hypothetisches Risiko vermöge nicht zu genügen. Insgesamt habe der vom Bundesgericht bestätigte UBI-Entscheid keine nennenswerten praktischen oder rechtlichen Folgen für die SRG. Mangels einer Beschränkung bezeichnete eine Mehrheit der 3. EGMR-Kammer die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 35 Abs. 3a und 4 EMRK). Ausführlich zu diesem Entscheid hinten Rn 105 ff.

9

Kommentar: Dieser Zulässigkeitsentscheid zeugt von einem mangelnden Verständnis für das schweizerische Verfahren der Programmaufsicht. Dieses zielt gerade darauf ab, dass die rechtlich verbindlichen Entscheide der UBI praktische Folgen haben und von den gerügten Programmveranstaltern respektiert werden (vgl. dazu ausführlich hinten IV/1, Rn 101 ff.). Mit anderen Worten ist es der Zweck der UBI-Entscheide, den grundrechtlich geschützten Freiraum des betroffenen Veranstalters und das Anliegen der freien Meinungsbildung des Publikums gegeneinander abzuwägen. Dass dabei das Grundrecht des Veranstalters zuweilen eingeschränkt wird, ist unausweichlich.» Dass die 3. Kammer den Irrweg über die fehlende Grundrechtsbeschränkung gewählt hat, verwundert nicht zuletzt deshalb, weil sie das gleiche (problematische) Ergebnis auch mit einer anderen, schlüssigeren Begründungslinie hätte erreichen können: Sie hätte sich auf die Frage konzentrieren können, ob der UBI-Entscheid der SRG einen signifikanten Nachteil (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK) verursachte. Es lässt sich lediglich hoffen, dass der – nicht einstimmig gefällte – Entscheid als wenig durchdachter Ausreisser in Vergessenheit gerät und in Strassburg keine Präjudizwirkung zu entfalten vermag.

b) Verursacht die Grundrechtsbeschränkung einen erheblichen Nachteil (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK)?
10

Selbst wenn der Gerichtshof eine Beschränkung von Art. 10 EMRK bejaht, kann die Individualbeschwerde in Strassburg an einer prozessualen Hürde scheitern: Nach Art. 35 Abs. 3 Bst. b der EMRK erklärt der EGMR Beschwerden für unzulässig, „wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist“. Mit anderen Worten ist der staatliche Eingriff in solchen Fällen zwar so erheblich, dass er die Meinungsfreiheit beschränkt. Seine praktischen Folgen sind aber zu wenig signifikant für eine Beurteilung durch den Strassburger Gerichtshof. Der EGMR verweist auf den Grundsatz „de minimis non curat praetor“. Letztlich soll sich der überlastete Gerichtshof nicht (mehr) mit Lappalien befassen müssen.

11

Kommentar: Am Erfordernis eines signifikanten Nachteils sind auch schon Beschwerden aus der Schweiz gescheitert. So erklärte ein EGMR-Einzelrichter die Beschwerde N°46969/13 eines verurteilten Journalisten am 06.10.2016 für unzulässig. Sie betraf eine Busse von 400 Franken wegen der Veröffentlichung von Ausschnitten eines geheimen Kommissionsprotokolls (Art. 293 StGB) in der NZZ am Sonntag („Schelte für den Bundesanwalt“), welche das Bundesgericht im Urteil 6B_186/2012 vom 11.01.2013 bestätigt hatte. Die Angelegenheit zeigt, dass der EGMR selbst bei strafrechtlichen Schuldsprüchen gegen Medienschaffende nicht ohne Weiteres von einem wesentlichen Nachteil ausgeht. Allgemein drängt sich der Eindruck auf, dass die verfahrensrechtlichen Hürden in Strassburg – und damit auch die Anforderungen an eine detaillierte Begründung der Beschwerden – immer höher werden.

12

(Auch) im Berichtsjahr stützte sich der EGMR mehrmals auf Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK und sprach dem staatlichen Vorgehen einen signifikanten Nachteil für den Beschwerdeführer ab. Exemplarisch seien zwei Fälle herausgegriffen.

13

Einen erheblichen Nachteil verneinte der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Artemenko c. Ukraine“ N° 54574/10 vom 14.05.2019. Eine Journalistin war nach einem angriffigen Bericht über den Ehrenpräsidenten eines Fussballclubs zur Publikation einer Klarstellung verpflichtet worden. Eine strafrechtliche Verurteilung oder eine zivilrechtliche Entschädigung hatte der Bericht nicht zur Folge. Die Klarstellung betraf nach den Worten des EGMR weder das Ergebnis ihrer Recherche noch ihre zentralen Argumente. Die vom ukrainischen Gericht angeordnete Massnahme habe keinen „chilling effect“, denn sie betreffe bloss eine Nebensächlichkeit („off-hand comment on a secondary issue“).

14

Der Zulässigkeitsentscheid „Savelyev c. Russland“ N° 42982/08 vom 29.05.2019 verneinte einen signifikanten Nachteil für einen sanktionierten Politiker. Er war nach einem u.a. im Internet veröffentlichten Brief zum Widerruf seiner Kritik an einem Behördenvertreter, zur Bezahlung einer Entschädigung von umgerechnet rund 10 Euro sowie zu Gerichtskosten von ca. 20 Euros verurteilt worden.

15

Als Beispiel für einen vom Staat bestrittenen, vom EGMR aber bejahten wesentlichen Nachteil lässt sich das EGMR-Urteil „Novaya Gazeta & Borodyanskiy c. Russland“ N°42113/09 vom 29.10.2019 anführen. Nach einem Zeitungsartikel über den luxuriösen Lebenswandel des Gouverneurs von Omsk verurteilte die russische Justiz neben der Medieninhaberin auch einen Redaktor zu einer Entschädigung. Russland argumentierte, die Entschädigung habe den Redaktor nicht signifikant benachteiligt, denn der Betrag sei durch die Medieninhaberin beglichen worden. Der EGMR verwarf diesen Einwand: Die Verurteilung sei zur ungeteilten Hand erfolgt und habe einen „chilling effect“ für den solidarisch haftenden Redaktor gehabt. Folglich prüfte der Gerichtshof die Grundrechtsbeschränkung in der Sache und bezeichnete sie als unverhältnismässig (Art. 10 Abs. 2 EMRK): Die russische Justiz hatte eine Güterabwägung unterlassen und auch nicht geprüft, ob der Journalist Tatsachenbehauptungen oder Werturteile geäussert hatte.

C. Grundrechtsberechtigung: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff

16

Im Berichtsjahr gab es dazu keine erwähnenswerten Entscheide.

3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

17

Nach ständiger Rechtsprechung bedingt eine Beschränkung der Meinungsfreiheit u.a. eine ausreichend präzise formulierte Gesetzesbestimmung, welche eine nach den Umständen vernünftige Vorhersehbarkeit staatlichen Einschreitens ermöglicht. Diese Anforderung dient auch dem Schutz vor hoheitlicher Willkür.

18

Die geforderte Bestimmtheit fehlte beispielsweise dem weit offen formulierten Verbot der kriminellen Organisation in Art. 220 Abs. 7 des türkischen Strafgesetzbuchs, wie das EGMR-Urteil „Das c. Türkei“ N° 36909/07 vom 02.07.2019 festhielt. Die Vorschrift biete keine ausreichende Garantie gegen willkürliche strafrechtliche Verfolgungen. Der Gerichtshof bejahte deshalb einstimmig die Verletzung der Meinungsfreiheit eines kurdischen Aktivisten, bei dem die Strafverfolgungsbehörden Unterschriftenlisten für eine Petition zur Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Öcalan gefunden hatten.

19

Beim EGMR-Urteil „Soares Gomes da Cruz c. Portugal“ N° 8114/14 vom 24.09.2019 ging es u.a. um einen Schuldspruch wegen Beleidigung des Stadtrats. Ehrverletzende Werturteile gegen juristische Personen oder öffentliche Institutionen stellt Art. 187 des portugiesischen Strafgesetzbuchs gemäss der portugiesischen Gerichtspraxis aber gar nicht unter Strafe (§ 55). Der Beschränkung freier Kommunikation fehlte somit die durch Art. 10 EMRK verlangte gesetzliche Grundlage.

20

Im Grundsatz ist es Sache der Gerichte des betroffenen EMRK-Vertragsstaats, die nationalen Rechtsnormen auszulegen. Der Gerichtshof auferlegt sich Zurückhaltung und schreitet laut EGMR-Urteil „Cangi c. Türkei“ (Herausgabe Sitzungsprotokoll) N° 24973/15 vom 29.01.2020, § 42 nur ein, wenn die Auslegung des Gesetzes willkürlich, offenkundig unvernünftig oder in ihren Auswirkungen konventionswidrig ist. Der Fall Cangi zeigt, dass der Gerichtshof nicht nur interveniert, wenn ein Staat Massnahmen gegen rechtswidrige Publikationen auf eine ungenügende gesetzliche Grundlage stützt. Der EGMR schreitet auch ein, wenn die Behörden die Herausgabe amtlicher Informationen ohne ausreichende gesetzliche Grundlage verweigern. Mit anderen Worten müssen auch Beschränkungen des Informationszugangs auf einem genügenden Fundament im nationalen Gesetzesrecht beruhen (vgl. zu diesem Urteil auch hinten II/1, Rn 84).

4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

21

Art. 10 Abs. 2 listet die zulässigen Zwecke für staatliche Beschränkungen freier Kommunikation auf. Die Formulierung ist so breit, dass der Gerichtshof bisher kaum Schwierigkeiten hatte, die staatlichen Beschränkungen freier Kommunikation einem berechtigten Beschränkungsziel zuzuordnen. Vereinzelte Ausnahmen bestätigen die Regel.

22

Dass der berechtigte Eingriffszweck in einzelnen Fällen zweifelhaft sein kann, belegt etwa das EGMR-Urteil „Önal c. Türkei (Nr. 2)“ N° 44982/07 vom 02.07.2019. Es betraf die Busse gegen einen Buchverleger wegen Beleidigung des Präsidenten und Herabwürdigung der Republik (Art. 158 und 159 des früheren türkischen Strafgesetzbuchs). Nach Auffassung der Mehrheit der 2. EGMR-Kammer diente diese der öffentlichen und der nationalen Sicherheit (wobei die Türkei diese berechtigten Ziele mit dem unverhältnismässigen Mittel des Strafrechts verfolgt hatte). In seiner Sondermeinung hielt Richter Pavli fest, angesichts der Abschreckungswirkung der fraglichen, viel zu weit formulierten Vorschriften verbiete sich die Frage nach ihrem legitimen Eingriffszweck.

5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen

A. Schutz des Ansehens

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Wie üblich dominierten auch im Berichtsjahr Streitigkeiten um den Schutz des guten Rufs die konventions- und verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur freien Kommunikation.

a) Vorwürfe im politischen Zusammenhang
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Äusserungen im Wahlkampf sind geradezu der Prototyp besonders schutzwürdiger Kommunikation, die auch ungeschminkte Kritik an den persönlichen Eigenschaften der politischen Akteure umfassen darf. Zwar ist der rechtliche Freiraum auch in dieser Konstellation nicht unbeschränkt, doch verneint die Gerichtspraxis bei pointierten persönlichen Angriffen auf Politikerinnen und Politiker im Zweifelsfall eine Ehrverletzung. Ein Beleg dafür ist das BGer-Urteil 6B_365/2018 („Für wenige statt für alle“) vom 08.10.2019. Nach einer sarkastischen Aufkleberaktion, die sich gegen die Wiederwahl einer SP-Nationalrätin richtete, entschieden zunächst das bernische Obergericht und danach das Bundesgericht gegen die von der Politikerin beantragte Bestrafung wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB). Der an die Nationalrätin gerichtete Vorwurf der Doppelmoral tangiere ihre menschlich-sittliche Ehre nicht in strafrechtlich relevanter Weise. Die Vorwürfe zielten auf die Politikerin und nicht auf ihre Geltung als Privatperson. In diesem Zusammenhang war für das Bundesgericht wichtig, dass der für die Aktion Verantwortliche seine Identität nicht verschleiert hatte. Deswegen konnte er sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung berufen, welche Ehrverletzungen in der politischen Debatte nur zurückhaltend bejaht (E. 4.6). Unter Hinweis auf BGE 128 IV 53 erinnerte das Bundesgericht daran, dass sich Kritiker nicht auf den besonderen Schutz für politisch motivierte Äusserungen berufen können, wenn sie ihre Identität verschleiern und sich hinter einer anonym geführten Kampagne verstecken (E. 4.2).

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Kommentar: Die Urteilsbegründung des Bundesgerichts scheint den Grundsatz zu untermauern, dass anonyme Angriffe auf die Person auch dann keinen intensiveren Schutz verdienen, wenn sie vor dem Hintergrund einer politischen Kontroverse geführt werden. Dies geht nach der hier vertretenen Auffassung zu weit. Fraglos sind Auseinandersetzungen mit offenem Visier in einer demokratischen Gesellschaft erwünscht. Gerade wer in den Wahlkampf steigt, muss aber auch mit hinterhältiger Kritik rechnen. Anonyme Polemik auf politischem Parkett mag zwar an einem strengeren Massstab gemessen werden als offene Kritik. Solange die anonymen Vorwürfe aber auf die politische Tätigkeit (und nicht auf das Privatleben) zielen, ist auch bei ihnen eine gewisse Zurückhaltung beim Einsatz des strafrechtlichen Instrumentariums angezeigt.

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Ehrverletzungsstreitigkeiten im politischen Milieu gehörten auch im Berichtsjahr zum Kerngeschäft des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. So schützte er im EGMR-Urteil „Savenko (Limonov) c. Russland“ (Bürgermeister) N° 29088/08 vom 26.11.2019 in einer Live-Sendung am Radio geäusserte Kritik am Moskauer Bürgermeister. Der Gerichtshof widersprach insbesondere der Auffassung der russischen Justiz, wonach der Bürgermeister einen höheren Ehrenschutz verdiene als Normalsterbliche. Die Vorwürfe des verurteilten Oppositionspolitikers beruhten auf einer gewissen Tatsachengrundlage. Zudem hatte die Höhe der dem Bürgermeister zugesprochenen Entschädigung (rund 15‘000 Franken) und das wegen der unvollständigen Zahlung ausgesprochene Ausreiseverbot einen „chilling effect“.

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Als public figure ein höheres Mass an Toleranz gegenüber scharfer Kritik zeigen muss gemäss EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Libicki c. Polen“ (Ex-Parlamentarier) N° 74002/13 vom 22.10.2019 ein früherer Abgeordneter des polnischen Parlaments, dem eine Zeitung gestützt auf Informationen des Instituts für Nationales Gedenken Kollaboration mit dem kommunistischen Staatssicherheitsdienst vorgeworfen hatte. Die Werturteile beruhten auf einer genügenden Faktenbasis.

28

Selbst deftige Formulierungen dürfen nicht ungeachtet des (politischen) Kontexts einer Äusserung sanktioniert werden. Diesen etablierten Grundsatz unterstrich etwa das EMGR-Urteil „Antunes Emídio c. Portugal“ (Staatssekretär) N° 75637/13 vom 24.09.2019. Im fraglichen Zusammenhang zulässig war die journalistische Abqualifizierung eines Staatssekretärs als „idiotisch“. Es handelte sich nicht um eine grundlose persönliche Beleidigung, sondern eine Kritik an der Politik der sozialistischen Partei, welche nach Auffassung des Journalisten alle fähigen Regierungsmitglieder durch schlechte ersetzt hatte.

28

Faktisch unzutreffende Vorwürfe müssen auch hochrangige Politiker nicht hinnehmen. Im Zulässigkeitsentscheid „Campion c. Frankreich“ (Korruptionsvorwurf gegen Strauss-Kahn) N° 35255/17 vom 12.02.2019 akzeptierte der Gerichtshof einen strafrechtlichen Schuldspruch gegen den Schausteller Campion, der dem Politiker Dominique Strauss-Kahn in einem Zeitungsinterview Bestechlichkeit bei der Übernahme des Vergnügungsparks Mirapolis vorgeworfen hatte. Der Schausteller konnte keinerlei Belege für seine Behauptungen vorweisen. Nach einstimmiger Auffassung des EGMR fehlte eine solide und überzeugende Tatsachengrundlage für Campions gravierende Vorwürfe. Seine Beschwerde sei daher offensichtlich unbegründet.

b) Vorwürfe gegen andere öffentlich exponierte Personen
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Nicht nur amtierende Politiker müssen unerbittliche Kritik ihres Verhaltens dulden. In der Öffentlichkeit exponieren sich z.B. auch Prominente aus Sport, Showgeschäft oder der Wissenschaft. Nicht alle in diesen Bereichen tätigen Personen lassen sich allerdings als „public figures“ bezeichnen, welche sich bewusst öffentlicher Beobachtung aussetzen.

30

Zu Unrecht sanktionierte die russische Ziviljustiz die abwertenden Äusserungen eines YouTubers gegen eine NGO-Vertreterin. Gemäss dem EGMR-Urteil „Rebechenko c. Russland“ (Menschenrechtlerin) N° 10257/17 vom 16.04.2019 respektierte die in einem Video vorgebrachte Kritik die für Werturteile erlaubten Grenzen zulässiger Übertreibung. Für den Beurteilungsmassstab spielte auch eine Rolle, dass die angegriffene Menschenrechtlerin als Vorsteherin eines Stadtbezirks zur Gruppe der Politikerinnen gehörte, welche mehr Kritik auszuhalten hat. Die Kritik zielte nicht auf das Privatleben, sondern betraf eine politische Thematik (die Beziehungen von Russland zur Ukraine) von allgemeinem Interesse.

31

Keine public figure war laut EGMR-Zulässigkeitsentscheid Valerian Stan c. Rumänien“ (Dozent) N° 29497/13 vom 17.12.2019 ein Universitätsdozent, dem in einer Wochenzeitschrift ohne ausreichende Tatsachengrundlage vorgeworfen wurde, er lasse sich von westlichen Staatskanzleien zahlreiche Stipendien und Reisen finanzieren. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wurden zu Recht sanktioniert.

c) Rufschädigende Vorwürfe gegen Unternehmen und ihre Angestellten
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Innerhalb der Grenzen des Erlaubten bewegte sich die heftige Kritik von Gewerkschaftern an einer Spitalbetreiberin. Das BGer-Urteil 6B_1020/2018 (Arbeitskonflikt) vom 01.07.2019 erinnerte daran, dass juristische Personen im Gegensatz zu Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch das Ehrverletzungsrecht geschützt sind (E. 5.1.1). Es korrigierte aber die Schuldsprüche der Neuenburger Strafjustiz, welche verschiedene bissige Formulierungen auf Flugblättern als üble Nachrede (Art. 173 StGB) eingestuft hatte. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erinnerte daran, dass bei vermeintlich rufschädigenden Vorwürfen stets der Kontext und die Wirkung im Auge zu behalten sind. Sie betonte, dass es selbst für heftige Polemik im Arbeitskampf einen grossen Freiraum gebe. Dies entspreche auch der Strassburger Rechtsprechung (E. 5.1.3), etwa dem Urteil der Grossen EGMR-Kammer im Fall „Palomo Sanchez u.a. c. Spanien“ N° 28955/06 vom 12.09.2011, § 56.

33

Kommentar: Das Bundesgericht verweist in seiner Begründung auf eine wichtige Differenzierung in § 67des zitierten EGMR-Urteils „Palomo Sanchez u.a. c. Spanien“: Auch im gewerkschaftlichen Zusammenhang ist zwischen (mitunter aggressiver) Kritik und grundlosen persönlichen Beleidigungen zu unterscheiden. Im spanischen Fall entschied der Gerichtshof letztlich gegen die kritisierenden Gewerkschafter, denn sie hatten einzelne Mitarbeiter des kritisierten spanischen Unternehmens vulgär beleidigt und damit die grundsätzlich weit gesteckten Limiten zulässiger Übertreibung gesprengt. Im vorliegenden Fall aus dem Kanton Neuenburg lagen die Dinge anders. Die umstrittenen Flugblätter betrafen den Kern gewerkschaftlicher Anliegen (z.B. den erbitterten Kampf für bessere Arbeitsbedingungen). Zwar nahmen die Gewerkschafter die Spitalverantwortlichen schonungslos aufs Korn. Ihre hitzige Kritik zielte aber nicht unter die Gürtellinie einzelner Exponenten. In einer solchen Konstellation greift der Grundsatz, dass es im Arbeitskampf auch Raum für Übertreibung und Polemik geben muss.

d) Rufschädigende Vorwürfe gegen besonders geschützte Personen
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Bestimmten verletzlichen Personengruppen hat der Staat einen intensiveren Schutz ihrer körperlichen und psychischen Integrität zu gewähren. Das BGer-Urteil 6B_673/2019 (Homophobe Beschimpfung) vom 31.10.2019 erinnerte unter Hinweis auf die Strassburger Rechtsprechung zu Art. 8 und Art. 14 EMRK an die staatliche Pflicht, diskriminierenden Beleidigungen entschlossen zu begegnen. Ehrverletzungen wegen der sexuellen Orientierung seien nicht weniger gravierend als solche wegen Rasse, Herkunft oder Hautfarbe (E. 3.1.1). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde eines homosexuellen Kellners gut, dessen Strafantrag wegen Beschimpfungen (Art. 177 StGB) und Drohungen (Art. 180 StGB) am Arbeitsplatz die Genfer Staatsanwaltschaft mit einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 301 StPO) beantwortet hatte.

35

Das EGMR-Urteil Lewit c. Österreich“ (KZ-Überlebender) N° 4782/18 vom 10.10.2019 betraf den Kampf eines KZ-Überlebenden gegen eine ehrverletzende Veröffentlichung in der rechtsgerichteten Zeitschrift „Aula“. Sie hatte den 1945 aus dem Konzentrationslager Mauthausen Befreiten vorgeworfen, „raubend und plündernd, mordend und schändend“ das Land geplagt zu haben. Der 1923 geborene Aba Lewit fühlte sich zusammen mit neun anderen Holocaust-Überlebenden persönlich diffamiert und stellte einen Antrag auf Entschädigung, wie sie § 6 des österreichischen Mediengesetzes den von übler Nachrede und Beleidigung Betroffenen gegen den Medieninhaber einräumt. Die zuständigen Strafgerichte verneinten Lewits Antragslegitimation, denn das Kollektiv der rund 20’000 Mauthausen-Befreiten sei so gross gewesen, dass eine persönliche Betroffenheit fehle. Dadurch verletzte Österreich seine menschenrechtliche Pflicht zum Schutz des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK). Die nationale Justiz liess ausser Acht, dass nur noch sehr wenige Mitglieder der angegriffenen Gruppe von KZ-Befreiten am Leben sind. Sie hatte es unterlassen, die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs in Aba Lewits Recht auf Achtung des Privatlebens umfassend zu untersuchen. Nicht gelten liess der Gerichtshof das Argument, der eingeklagte Artikel vom Februar 2016 habe lediglich die Vorwürfe einer „Aula“-Publikation vom Sommer 2015 wiederholt. Dieser Einwand schien dem EGMR ungenügend begründet, zumal der Kontext und der Zweck der beiden Artikel sehr unterschiedlich gewesen seien.

B. Schwerpunkt: (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen

36

Im Berichtsjahr beschäftigten sich die Gerichte wiederholt mit der Rechtsfrage, ob die gebotene Sorgfalt bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen gewahrt wurde.

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Einen krassen Verstoss gegen die beruflichen Sorgfaltspflichten bejahte bspw. das EGMR-Urteil „Sallusti c. Italien“ (Abtreibung) N° 22350/13 vom 07.03.2019. Die Tageszeitung „Libero“ berichtete 2007 über eine Dreizehnjährige, welche durch ihre Eltern und den Vormundschaftsrichter zum Schwangerschaftsabbruch gezwungen worden sei. Der von einem unbekannten Autor unter dem Pseudonym „Dreyfus“ publizierte Vorwurf war falsch, denn das schwangere Mädchen hatte sich selber für die Abtreibung entschieden. Dies hatten zahlreiche Medien bereits am Vortag der „Libero“-Publikation klargestellt. Der EGMR teilte die Auffassung der italienischen Strafjustiz, dass es sich um eine gravierende Ehrverletzung und einen schweren Einbruch in die Privatsphäre aller Beteiligten handelte. Der Chefredaktor habe seine medienethische Pflicht zur Verifizierung der Vorwürfe missachtet. Der Gerichtshof verwarf auch den Einwand des Chefredaktors, er habe den Inhalt des fraglichen Artikels nicht gekannt und sei am Tag der Publikation nicht in der Redaktion gewesen. Dies vermochte den Chefredaktor nach einhelliger Auffassung des Gerichtshofs nicht von seiner Überwachungspflicht zu entbinden. Der Schuldspruch gegen den Chefredaktor respektierte daher im Grundsatz die Medienfreiheit (Art. 10 EMRK). Er schoss allerdings in seiner Schwere (14monatige Freiheitsstrafe) weit über das Ziel hinaus (vgl. dazu hinten I/5/G, Rn 58).

38

Kommentar: Der Gerichtshof verweist in seiner Begründung auf das Präjudiz im EGMR-Urteil „Belpietro c. Italien” N° 43612/10 vom 24.09.2013 (zusammengefasst und besprochen in medialex 2013, S. 180f.). Damals hatte der EGMR festgehalten, der Chefredaktor habe den Wahrheitsgehalt eines Artikels auch dann zu prüfen, wenn er von einem Parlamentarier geschrieben worden sei. Eine pflichtwidrige Unsorgfalt des Chefredaktors kann mithin strafrechtliche Konsequenzen haben (nach italienischem Recht wegen „omesso controllo“ gemäss Art. 57 Strafgesetzbuch, nach schweizerischem Recht wegen schuldhafter Nichtverhinderung einer strafbaren Publikation gemäss Art. 322bis StGB). Dass die italienische Strafjustiz und danach auch der EGMR dem renommierten Chefredaktor Alessandro Sallusti schwere Versäumnisse anlasteten, erscheint nachvollziehbar. Seine in § 36 der Urteilsbegründung zusammengefassten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Die Abwesenheit am Publikationstag vermag nur dann eine Straflosigkeit zu rechtfertigen, wenn der Chefredaktor für eine wirksame Stellvertretung besorgt war. Merkwürdig erscheint sein Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe keinerlei Schritte unternommen, um die Identität des anonymen Autors herauszufinden. Befürwortet ein Chefredaktor eine derartige, medienethisch fragwürdige Identifizierung des Verfassers, so kann er das Geheimnis selber lüften. Unter dem Strich erscheint es plausibel, dass der (Chef-) Redaktor in einer solchen Konstellation zur Rechenschaft gezogen wird. Dies ist allerdings kein Freipass für drakonische Sanktionen wie eine längere Freiheitsstrafe. In diesem Punkt verletzte Italien die EMRK (vgl. dazu hinten I/5/G, Rn 58 f.).

39

Im EGMR-Urteil „Prunea c. Rumänien“ (Vorwürfe gegen Kandidaten) N° 47881/11 vom 08.01.2019 bestätigte der Gerichtshof die Verurteilung eines Publizisten. Er hatte einen Kandidaten für die Parlamentswahl in einer Zeitung als Hochstapler bezeichnet, denn der Kandidat habe ein Darlehen nicht zurückgezahlt und hoffe nun auf die parlamentarische Immunität. Nach Auffassung des EGMR hatte der Publizist den privaten Rechtsstreit unter Unternehmern ohne ausreichende Gründe an die Öffentlichkeit gezerrt, ihn aus einseitiger Optik geschildert und dabei die nötige Sorgfalt vermissen lassen. Mit 5:2 Stimmen akzeptierte der Gerichtshof die zivilrechtliche Verurteilung des Publizisten. Die Gerichtsminderheit kritisierte in ihrer abweichenden Meinung, die rumänische Ziviljustiz habe den Gesamtkontext der Äusserung unzureichend beachtet. Der Vorwurf habe durchaus eine genügende Tatsachengrundlage im hängigen Rechtsstreit um das Darlehen gehabt.

40

Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Tosheva c. Bulgarien“ (Vorwurf der Fehldiagnose) N° 32638/11 vom 04.12.2019 betraf die Recherche der Chefredaktorin einer Lokalzeitung, welche zur Bezahlung von 5‘600 Euro Genugtuung verurteilt wurde. Sie hatte eine Ärztin wegen einer angeblich unzutreffenden Krebsdiagnose kritisiert (Schlagzeile: „Ärztin erschreckt Patienten mit fataler Diagnose“). Der vermeintliche Tumor auf dem Röntgenbild sei bloss der Schatten eines Muttermals gewesen. Der im bulgarischen Zivilprozess beigezogene gerichtliche Sachverständige attestierte der Ärztin jedoch, sie habe die ärztlichen Berufsregeln respektiert. Der EGMR war nicht überzeugt, dass an der Schilderung dieser Angelegenheit ein erhebliches öffentliches Interesse bestand. Es handle sich hier nicht um die Darstellung eines verbreiteten medizinischen Missstandes, sondern bloss um die Erörterung eines Einzelfalles, welcher wenig über die Qualität der gesundheitlichen Versorgung in Bulgarien aussagte (§ 24). Deswegen mass der Gerichtshof die verlangte journalistische Sorgfalt an einem eher strengen Massstab, dem die Chefredaktorin nicht zu genügen vermochte. Der EGMR bemängelte insbesondere, dass die Journalistin die Ärztin nicht mit den Vorwürfen konfrontiert hatte (unterlassene Anhörung – audiatur et altera pars; § 26). Der EGMR bezeichnete ihre Beschwerde einstimmig als offensichtlich unbegründet.

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Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Golubenko c. Ukraine“ N° 46928/07 vom 12.03.2019 betraf einen kritischen Zeitungsartikel über eine nicht namentlich genannte, aber identifizierbare Abteilungsleiterin des Justizministeriums. Wegen unrichtiger Tatsachenbehauptungen verurteilte die ukrainische Ziviljustiz den Autor zum Widerruf seiner Vorwürfe und zu einer Entschädigung von umgerechnet rund 1’600 Franken. Es verblüffte den Gerichtshof, dass der Autor als erfahrener Anwalt und Spezialist des von ihm beschriebenen Themas die von ihm publizierten Schlussfolgerungen gezogen hatte.

C. Schwerpunkt: Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor

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Im Berichtsjahr keine erwähnenswerte Rechtsprechung.

D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens

a)  Unschuldsvermutung, Ansehensschutz und Recht auf einen fairen Prozess
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Das BGer-Urteil 1B_509/2018 (Schweigegebot für Genfer Anwalt) vom 06.03.2019 betraf das im Kanton Genf geführte Strafverfahren gegen einen bekannten Islamforscher, den eine Frau im April 2018 wegen einer Sexualstraftat angezeigt hatte. Der Verdächtigte wehrte sich im Juni 2018 bei der Genfer Staatsanwaltschaft dagegen, dass der Anwalt der Frau den Medien ausführliche Auskünfte über die hängige Untersuchung gegeben habe. Er verlangte, dass dem Anwalt ein Schweigegebot über das Verfahren und die darin involvierten Personen auferlegt werde. Die gegen ihn geführte, tendenziöse Medienkampagne verletze die Unschuldsvermutung und die Ehre. Sie beeinträchtige auch den ordnungsgemässen Verfahrensverlauf. Die Staatsanwaltschaft lehnte das beantragte Schweigegebot im September ab. Dabei verletzte sie das rechtliche Gehör, weil sie dem Beschuldigten die Eingabe des Anwalts vom August vorenthalten hatte und er sich damit nicht zu seinen Argumenten hatte äussern können. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit an die Genfer Vorinstanz zurück.

44

Medienberichte über Strafverfahren haben grundsätzlich anonymisiert zu erfolgen. An diesen Grundsatz erinnerte das italienischsprachige BGer-Urteil 5A_562/2018 (Namensnennung eines Tatverdächtigen) vom 22.07.2019 eine Tageszeitung. Sie publizierte den Vor- und Nachnamen eines tatverdächtigen Anwalts. Die Staatsanwaltschaft hatte 2012 gegen den Rechtsbeistand eines Unternehmens ein Strafverfahren eröffnet (das sie einige Monate später einstellte, was die Zeitung anschliessend ebenfalls vermeldete.) Die Identifizierung des in der breiten Öffentlichkeit unbekannten Anwalts verletzte dessen Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ZGB), denn sie diente keinem konkreten öffentlichen Bedürfnis. Sie liess sich laut Bundesgericht auch nicht durch den Umstand rechtfertigen, dass besonders Neugierige durch die Konsultation früherer Medienberichte den Namen des Anwalts ausfindig machen konnten. Die II. zivilrechtliche Abteilung gab zu bedenken, dass die Namensnennung offensichtliche Gefahren für die professionelle Reputation des Anwalts barg (E. 4.2.3). Allerdings gehöre negative Publizität im Zusammenhang mit undurchsichtigen Aktivitäten von Mandanten in gewisser Hinsicht zum anwaltlichen Berufsrisiko. Der persönlichkeitsverletzenden Publikation fehlte deshalb die für das Zusprechen einer Genugtuungssumme (Art. 49 OR) erforderliche Schwere (E. 5.2.2).

45

Das EGMR-Urteil Urteil „Mityanin c. Russland“ (Zeitungsbericht über Tatverdächtigen) N° 11436/06 vom 07.05.2019 betraf neben der problematischen Publikation des Fotos (vgl. dazu hinten I/5F [Recht am eigenen Bild], Rn 51) auch einen heiklen Text über einen vorbestraften Mann, gegen den die russischen Behörden 2008 ein Verfahren wegen Gründung einer kriminellen Organisation eröffnet hatten. Der bebilderte Zeitungsartikel berichtete unter Namensnennung über seine Verhaftung. Seine Zivilklage gegen die Zeitung wurde abgewiesen. Der Gerichtshof verneinte, dass die Identifizierung einem „trial by media“ gleichkam. Er räumte ein, dass der Medienbericht den Verhafteten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bezeichnet hatte. Im vorherigen Absatz sei aber ausgeführt worden, Mityanin und andere Personen seien angeklagt. Zwar gab es damals noch keine Anklage, sondern bloss einen Tatverdacht. Die Formulierung sei jedoch eher umgangssprachlich als juristisch gemeint gewesen. In einer Gesamtbetrachtung könne der Zeitungsartikel vernünftigerweise so gelesen werden, dass der Verhaftete lediglich tatverdächtig war. Der Gerichtshof teilte auch die Auffassung der russischen Justiz, dass sich der Journalist in guten Treuen auf die Angaben der Behörden gestützt hatte. Mit 6:1 Stimmen verneinte der EGMR einen Verstoss gegen die staatliche Pflicht zum Schutz der Achtung von Mityanins Privatleben (Art. 8 EMRK). In seiner abweichenden Meinung hielt Richter De Gaetano fest, die Formulierung des Artikels sei zu weit gegangen. Für die gewöhnliche Leserschaft sei es extrem schwierig gewesen, die Nuancen des rechtlichen Kontexts zu erfassen. Hinsichtlich der Schwere des Tatverdachts habe der Journalist nicht sorgfältig genug formuliert.

b) Behördliche Äusserungen über identifizierte Tatverdächtige
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Die amtliche Kommunikation zu hängigen Strafverfahren führt immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen. In mehreren Fällen hatte sich der EGMR damit zu befassen, ob die Behörden mit ihren Äusserungen zu weit gingen und dadurch die Unschuldsvermutung verletzten.

47

Im EGMR-Urteil „Korban c. Ukraine“ N° 26744/16 vom 04.07.2019 ging es um einen inhaftierten Politiker. Behördliche Medienmitteilungen bezeichneten ihn als Anführer einer kriminellen Organisation, die in eine Reihe schwere Straftaten verwickelt sei. Die ukrainische Regierung argumentierte in Strassburg, die Behörden hätten die Öffentlichkeit lediglich über einen aufsehenerregenden Kriminalfall orientiert. Der EGMR erinnerte an seine etablierte Rechtsprechung, wonach Behördenvertreter niemanden als schuldig bezeichnen dürfen, bevor er gerichtlich verurteilt worden ist. Über Verdachtsgründe, Verhaftungen und Geständnisse dürften die Behörden zwar orientieren, doch sei eine diskrete und vorsichtige Wortwahl geboten. Vorliegend bestärkten die ukrainischen Behörden die Bevölkerung im Eindruck, der inhaftierte Politiker sei schuldig, noch bevor dies die Gerichte festgestellt hatten. Der Gerichtshof stellte einstimmig eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) fest.

48

Das EGMR-Urteil „Maslarova c. Bulgarien“ N° 26966/10 vom 13.01.2019 betraf in den Medien wiedergegebene amtliche Äusserungen zum hängigen Strafverfahren gegen eine Ministerin, der Veruntreuung in Millionenhöhe vorgeworfen wurde. Am Tag nach Aufhebung ihrer Immunität hielt der Sprecher der Staatsanwaltschaft an einer Medienkonferenz unzweideutig fest, die Ministerin habe öffentliche Gelder abgezweigt. Dies verletzte die Unschuldsvermutung. Zu weit gingen auch die Äusserungen eines Parlamentariers in einem Zeitungsinterview. Er hatte die Vorgänge als Paradebeispiel für Korruption bezeichnet, was die Leserschaft als kategorische Bejahung der Strafbarkeit interpretieren konnte.

c) Berichterstattung nach abgeschlossenen Strafverfahren
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Keine nennenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern

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Richtet sich rabiate öffentliche Kritik gegen eine juristische Person, eine Vereinigung oder eine Institution, so mahnt der EGMR die nationalen Gerichte zu besonderer Zurückhaltung beim Einsatz des Ehrverletzungsrechts. Das EGMR-Urteil „Ciorhan c. Rumänien“ N° 49379/13 vom 03.12.2019 betraf in einem Zeitungsartikel publizierte, massive Vorwürfe angeblicher finanzieller Unregelmässigkeiten bei der nationalen Fischer- und Jägervereinigung. Der Gerichtshof unterstrich, dass die „Würde“ einer Institution nicht der menschlichen Würde entspreche und deshalb nicht den gleich umfangreichen rechtlichen Schutz beanspruchen könne. Ein besonders grosses öffentliches Interesse an der Aufdeckung allfälliger Missstände bestehe bei Unternehmen, die einen Service public anbieten (§ 32). Diesfalls ist für den Gerichtshof auch übertriebene Kritik akzeptabel – umso mehr, als sie vorliegend keinen wirtschaftlichen Schaden zur Folge hatte. Das Urteil der rumänischen Ziviljustiz (welche der Vereinigung eine Genugtuung von umgerechnet rund 1’400 Euro zugesprochen hatte) verstiess gegen Art. 10 EMRK.

F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)

a) Recht am eigenen Bild
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Das vorne (I/5/D/a, Rn 45) erwähnte EGMR-Urteil Urteil „Mityanin c. Russland“ (Zeitungsbericht über Tatverdächtigen) N° 11436/06 vom 07.05.2019 betraf neben der schriftlichen Formulierung auch die Abbildung einer Fotografie, welche die Zeitung ohne die Einwilligung des namentlich genannten Tatverdächtigen publiziert hatte. Für den Gerichtshof war klar, dass er keine public figure war. Habe die Veröffentlichung des Bildes im Kontext eines hängigen Strafverfahrens wie hier keinen eigenständigen Informationswert, so brauche es zwingende Gründe („compelling reasons“) für den Eingriff in das Privatleben des Abgebildeten (§ 110). Nach den Ausführungen der russischen Behörden diente die Publikation in der Zeitung dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung von Straftaten, da sie mögliche Augenzeugen zu Aussagen über die fraglichen oder über mögliche weitere Delikte motivieren konnte. Dies schien 6 von 7 EGMR-Mitgliedern plausibel. In seiner abweichenden Meinung kritisierte der maltesische Richter De Gaetano diese Vermutung hingegen als komplett unbegründete Hypothese, denn der Medienbericht habe nicht einmal einen Zeugenaufruf enthalten.

52

Kommentar: Auf den ersten Blick spricht viel für die Dissenting Opinion des überstimmten Richters Vincent De Gaetano. Die Urteilsbegründung erweckt den Eindruck, die Mehrheit der 3. EGMR-Kammer habe sich die Sache etwas einfach gemacht. Genügt der vage Hinweis auf theoretisch mögliche Zeugen für die Publikation von Personenbildern in Massenmedien, so könnten wohl sehr viele Fotos von Tatverdächtigen publiziert werden. Letztlich wären es so viele Bilder, dass die vom EGMR verlangten zwingenden Gründe für die Veröffentlichung zur Leerformel zu verkümmern drohen. Man mag zwar darüber streiten, ob die Bildpublikation in solchen Fällen stets einen förmlichen Zeugenaufruf voraussetzt. Zu verlangen sind aber zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Publikation dazu eignet, einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung gewichtiger Straftaten zu leisten.

53

Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Vučina c. Kroatien“ (Falsche Bildlegende) N° 58955/13 vom 24.09.2019 betraf die Veröffentlichung der kleinformatigen Fotografie einer an einem Popkonzert applaudierenden Frau in der Lifestyle-Zeitschrift „Gloria“. Die Bildlegende bezeichnete die abgebildete Frau fälschlicherweise als Gattin des Bürgermeisters von Split. Die Zeitschrift verweigerte eine Richtigstellung und eine Entschuldigung. Die Entschädigungsklage wies die kroatische Ziviljustiz ab. Der EGMR akzeptierte dies und verneinte einstimmig eine Verletzung der staatlichen Pflicht, Massnahmen zum Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) zu ergreifen. Die Aufnahme des Fotos bei einer Veranstaltung an einem öffentlichen Ort und dessen anschliessende Publikation sei nicht besonders problematisch gewesen. Die fehlerhafte Bildlegende möge der verheirateten Ärztin und Universitätsdozentin zwar gewisse Unannehmlichkeiten bereitet haben. Die Verwechslung lasse sich aber nicht als Verunglimpfung bezeichnen. Gesamthaft war sie nicht geeignet, eine negative öffentliche Wahrnehmung zu verursachen. Weder hinsichtlich ihres Rechts am eigenen Bild noch hinsichtlich des Schutzes ihres guten Rufs war die Publikation von einer Schwere, welche menschenrechtliche Fragen aufwarf. Der EGMR stufte die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet ein.

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Kommentar: Dieser Zulässigkeitsentscheid entspricht dem schon vorne (I/2, Rn 4 ff.) geschilderten Bestreben des Gerichtshofs, sich weniger mit Bagatellen zu befassen. Die Fehlleistung der Zeitschrift und die anschliessend verweigerte Richtigstellung waren zwar ärgerlich, aber letztlich nicht dramatisch. Später allerdings spitzte sich die Situation zu. Ein Internetportal veröffentlichte das Foto aus „Gloria“ und bezeichnete Diana Vučina erneut als Ehefrau des Bürgermeisters. Dies geschah zur Illustration eines Artikels über eine angebliche aussereheliche Affäre (und das fragwürdige Geschäftsgebaren) des Bürgermeisters. Die kroatische Justiz verpflichtete das Portal, eine Richtigstellung zu veröffentlichen und Vučina eine finanzielle Entschädigung zu bezahlen. Hätte sie es nicht getan, so wäre eine Beschwerde in Strassburg wohl aussichtsreich gewesen.

b) Bilder von public figures
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Im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Zu Guttenberg c. Deutschland“ (Fotos von Villen) N° 14047/16 vom 25.06.2019 akzeptierte der Gerichtshof die Publikation von Fotos der Häuser des 2011 nach einer Plagiatsaffäre zurückgetretenen Bundesverteidigungsministers Karl-Theodor zu Guttenberg. Die Zeitschrift „Bunte“ veröffentlichte 2014 verschiedene Bilder der zum Verkauf ausgeschriebenen Villa in Berlin und des neuen Hauptwohnsitzes in Greenwich (USA). In (lediglich) dreiköpfiger Besetzung hielt die 5. EGMR-Kammer einstimmig fest, die deutsche Ziviljustiz habe die Strassburger Kriterien für die Veröffentlichung von Fotos richtig angewandt. Der EGMR teilte die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, dass die Bilder nicht nur die Neugier des Publikums befriedigten, sondern auch einen gewissen Bezug zu den allgemein interessierenden Spekulationen über eine mögliche Rückkehr von Guttenbergs in die deutsche Politik hatten. Umstritten waren lediglich die Fotos der Hausfassaden und des Gartens, welche kaum Details aus dem Privatleben enthüllten. Es bestand nur ein sehr geringes Risiko, dass Aussenstehende den Wohnsitz entdecken und als Rückzugsort beeinträchtigen konnten.

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Kommentar: Der Entscheid illustriert die Entwicklungen der Strassburger Rechtsprechung in den 15 Jahren seit dem bahnbrechenden Leiturteil zu den Fotos der Prinzessin Caroline (Urteil N° 59320/00 „Von Hannover c. Deutschland [N° 1]“ vom 24.06.2004). Die Berichterstattung über Prominente misst der EGMR an einem ausgefeilten Kriterienkatalog, der eine den Umständen des Einzelfalls angepasste Würdigung erlaubt. Auch die vorliegende Angelegenheit wurde differenziert beurteilt: Die „Bunte“ hatte auch Aufnahmen aus dem Innern der Berliner Villa veröffentlicht, deren erneute Publikation das erstinstanzliche Regionalgericht untersagte (was die Zeitschrift akzeptierte). Und hinsichtlich der vom Oberlandesgericht und dem EGMR als rechtmässig eingestuften Fotos der Fassaden wäre die Abwägung womöglich anders ausgefallen, wenn deren Publikation ein erhebliches Risiko von Belästigungen am Rückzugsort geschaffen hätte. So ist der Gerichtshof auch schon gegen die Publikation der Wohnadresse einer Schauspielerin eingeschritten, welche einzig auf die Neugier der Leserschaft abzielte (EGMR-Urteil N° 42811/06 „Alkaya c. Türkei“ vom 09.10.2012; zusammengefasst und besprochen in medialex 2013, S. 24f.) Dies zeigt, dass stets der Kontext der Veröffentlichung im Auge zu behalten ist. Bei der „Bunte“-Publikation war es für den EGMR plausibel, dass die Fotopublikation nicht nur voyeuristischen Zwecken diente, sondern einen Konnex zu einem allgemein interessierenden Thema (politische Zukunft von Guttenbergs) hatte. Dass ein solcher Zusammenhang nicht bloss vorgeschoben oder komplett gekünstelt sein darf, macht die Strassburger Rechtsprechung ebenfalls deutlich (EGMR-Urteil N° 8772/10 „Caroline von Hannover c. Deutschland [N° 3]” vom 19.09.2013; zusammengefasst und besprochen in medialex 2013, S. 184).

G.  Schwere der Sanktion bei rechtswidrigen Vorwürfen

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Im Lichte von Art. 10 EMRK müssen staatliche Sanktionen gegen rufschädigende oder sonstwie rechtswidrige Medienberichte stets verhältnismässig sein. Auch im Berichtsjahr musste der EGMR mehrmals feststellen, dass im Ansatz berechtigte Beschränkungen der Medienfreiheit in ihrer Schwere (deutlich) über das Ziel hinausschossen.

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Im vorne (I/5/B, Rn 38) erwähnten EGMR-Urteil „Sallusti c. Italien“ (Abtreibung) N° 22350/13 vom 07.03.2019 schritt der Gerichtshof gegen die überrissene Bestrafung eines Chefredaktors ein. Seine Zeitung „Libero“ hatte den falschen Vorwurf publiziert, eine Dreizehnjährige sei zum Schwangerschaftsabbruch gezwungen worden. Auf Strafklage des kritisierten Vormundschaftsrichters wurde der Chefredaktor wegen fahrlässig unterlassenen Einschreitens gegen diese krass ehrverletzende Äusserung („omesso controllo“) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Er verbüsste drei Wochen in Hausarrest, bevor der Staatspräsident die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe von 15’500 Euro umwandelte. Der Gerichtshof erinnerte an seine Rechtsprechung, wonach eine (bedingt oder unbedingt ausgesprochene) Freiheitsstrafe für Medienpublikationen nur in ausserordentlichen Umständen menschenrechtskonform ist, bspw. bei Hate speech oder bei Anstiftung zu Gewalt. Sanktioniere der Staat ein unterlassenes Einschreiten gegen ehrverletzende Publikationen mit einem Freiheitsentzug, so sei ein „chilling effect“ unvermeidlich. Dies gelte auch, wenn die Strafe letztlich durch einen Gnadenakt in eine Geldstrafe umgewandelt werde.

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Kommentar: Der Gerichtshof verweist in seiner Urteilsbegründung auf die Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates 1920 (2013) „The state of media freedom in Europe“ und auf ein Dokument der Venice Commission zur problematischen Rechtslage in Italien (Opinion no. 715/2013 „on the Legislation on Defamation of Italy“). Italien hat auf die Defizite reagiert und eine Gesetzesrevision in die Wege geleitet. Es sei an dieser Stelle wieder einmal daran erinnert, dass auch die schweizerische Rechtslage nicht über alle Zweifel erhaben ist. Anders als in Italien werden fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen zwar lediglich mit Busse bedroht. Bei vorsätzlicher Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung sieht Art. 322bis StGB hingegen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (oder eine Geldstrafe) vor. Vor dem Hintergrund der internationalen Rechtsentwicklung tun die schweizerischen Strafgerichte gut daran, wenn sie das unterbliebene Einschreiten gegen ehrverletzende Publikationen höchstens mit Geldstrafe ahnden.

60

Immer wieder schreitet der Gerichtshof gegen überrissene Beträge ein, welche die Ziviljustiz für rechtswidrige Publikationen zuspricht. Im EGMR-Urteil „Ifandiev c. Bulgarien“ (Antisemitisches Buch) N° 14904/11 vom 18.04.2019 wurde ein Buchautor zur Bezahlung von umgerechnet rund 20‘000 Franken an einen hart kritisierten Gewerkschafter verurteilt. Dies war nach Auffassung des EGMR klarerweise überrissen, denn die Summe entsprach rund 117 monatlichen Mindestlöhnen. Ein solcher Betrag lasse sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass die rechtswidrige Publikation die Gesundheitsprobleme des Gewerkschafters verschärft hatte.

6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit

A.  Schutz staatlicher Geheimnisse

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

B.  Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt

a) Bundesgericht
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Das BGer-Urteil 6B_620/2018 (Gewaltaufruf durch Imam) vom 07.08.2019 bestätigte einen Schuldspruch wegen Verstosses gegen Art. 259 StGB (öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit). Ein Imam hatte 2016 im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Freitagspredigt in der Winterthurer An’Nur-Moschee u.a. gesagt, es müsse getötet werden, wer nicht in der Gemeinschaft bete. Seine Worte konnten „unter den gegebenen Umständen von einem gläubigen Muslim als Handlungsaufforderung zu einem genügend bestimmten Tun verstanden“ werden. Sie erfüllten das Tatbestandsmerkmal der Eindringlichkeit. Die zu Gewalt auffordernden Passagen der Predigt seien nicht mit zurückhaltender Sachlichkeit formuliert worden und innerhalb der gesamten Predigt durchaus ins Gewicht gefallen.

b) EGMR
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Im EGMR-Urteil „Ifandiev c. Bulgarien“ (Antisemitisches Buch) N° 14904/11 vom 18.04.2019 befasste sich der Gerichtshof mit dem Buch „Der Schatten von Zion“, dessen Autor zur Bezahlung einer Entschädigung an einen kritisierten Gewerkschaftsführer verurteilt worden war. Die bulgarische Regierung wehrte sich dagegen, dass der Gerichtshof den Eingriff überhaupt an den Beschränkungsvoraussetzungen von Art. 10 EMRK mass. Es handle sich um einen Missbrauch der Konventionsrechte gemäss Art. 17 EMRK. Diese vom Gerichtshof verschiedentlich angewandte Vorschrift greift bei Handlungen, die auf Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechtsansprüche abzielen. Sie betreffe aber nur Äusserungen, bei denen es ins Auge springe („it is immediately clear“), dass ihr wahrer Zweck eindeutig den Zielen der EMRK widerspricht. Dies war hier nicht gegeben. Vorliegend wurde der Autor nicht wegen der antisemitischen Stossrichtung entschädigungspflichtig, sondern wegen seiner Angriffe auf die Person des Gewerkschafters. Das Urteil der bulgarischen Ziviljustiz hatte eine genügende gesetzliche Grundlage, verfolgte ein legitimes Ziel und war in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Dennoch hiess der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig gut, weil die zugesprochene Genugtuungssumme (umgerechnet rund 20‘000 Franken) exzessiv war (vgl. dazu vorne I/5/G, Rn 60).

C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord

a) Bundesgericht
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Das BGer-Urteil 6B_350/2019 (Gaskammerleugnung) vom 29.05.2019 bestätigte den Schuldspruch für einen Autor, der in seinen antisemitischen Publikationen unter anderem den Holocaust bagatellisiert und Gaskammerleugner unterstützt hatte (ausführlich dargestellt in der Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2018, Rn 73f.). Das Urteil berücksichtigte die Strassburger Praxis, welche in die gleiche Richtung zielt.

b) EGMR
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Mehrere Entscheide aus dem Jahr 2019 unterstreichen, dass der EGMR jene EMRK-Vertragsstaaten stützt, die entschlossen gegen Holocaustleugner und Antisemiten vorgehen. Zu erwähnen ist der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Pastörs c. Deutschland” N° 55225/14 vom 03.10.2019: Ein deutscher Parlamentarier hatte in einer Rede behauptet, „dass der sogenannte Holocaust politischen und kommerziellen Zwecken dienbar gemacht” werde. Der Gerichtshof bestätigte den Schuldspruch wegen Verstosses gegen § 187 und 189 des deutschen StGB.

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Ebenfalls offensichtlich unbegründet war die Beschwerde eines englischen Bischofs nach einem Interview für das schwedische Fernsehen, in dem er die Existenz von Gaskammern geleugnet hatte. Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Williamson c. Deutschland” N° 64496/17 vom 31.01.2019 bestätigte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen (zu je 20 Euro). Der EGMR verwarf den Einwand, die deutsche Justiz habe zu Unrecht den Schwerpunkt der Tathandlung in Deutschland angenommen. Williamson sei damit einverstanden gewesen, das Interview in Deutschland zu geben, obwohl er genau wusste, dass seine Aussagen nach deutschem Strafrecht verboten sind. Sie wurden auch in Deutschland „öffentlich”, da das schwedische Programm weltweit konsumiert werden konnte (z.B. über Video-on-Demand). Er hatte sich auch nicht gegen die Ausstrahlung gewehrt, sondern dem Interviewer bloss gesagt, er solle „vorsichtig sein“, denn die Aussagen würden in Deutschland strafrechtlich verfolgt. Dass die eher milde Strafe konventionskonform war, stand für den Gerichtshof ausser Frage. Er erinnerte an die besondere moralische Verantwortung von Staaten, welche die nationalsozialistische Schreckensherrschaft erlebt haben, sich von diesen Massenverbrechen zu distanzieren. Die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet.

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Kommentar: Der Gerichtshof hält fest, Williamson habe sein Recht auf freie Meinungsäusserung zur Verbreitung von Gedankengut benützt, das dem Text und dem Geist der EMRK widerspricht. Er lässt aber offen, ob hier eine Anwendung von Art. 17 EMRK (Missbrauch der Konventionsrechte) am Platz gewesen wäre. Das Verbot des Missbrauchs der Rechte hat praktische Bedeutung. Bei einem Missbrauch verweigert der Gerichtshof nur schon eine Prüfung der Beschränkungsvoraussetzungen von Art. 10 EMRK (und würde daher selbst drastische Strafen unbesehen hinnehmen). Die bisherige Praxis ist allerdings wenig konsequent. Der Gerichtshof bejahte etwa einen Verstoss gegen Art. 17 EMRK beim Aufruf zu Gewalt und Unterstützung terroristischer Aktivitäten der PKK (Zulässigkeitsentscheid Roj TV A/S c. DänemarkN° 24683/14 vom 17.04.2018). Er bejahte ihn auch bei einer satirisch bemäntelten Darstellung von antisemitischem Hass und Holocaustleugnung durch den Komiker Dieudonné (Zulässigkeitsentscheid „Dieudonné M’Bala M’Bala c. Frankreich“ N° 25239/13 vom 20.10.2015) – welche auf den ersten Blick nicht gravierender erscheint, als es die ungeheuerlichen Aussagen von Bischof Williamson sind. Ausdrücklich offen gelassen hat der EGMR die Anwendung von Art. 17 EMRK im Urteil Atamanchuk c. Russland“ N° 4493/11 vom 11.02.2020 (Hassrede gegen nichtrussische Bevölkerungsgruppen). In seinem Sondervotum zu jenem Urteil hat sich Richter Lemmens bemüht, die bislang unbeständige Rechtsprechung zu Art. 17 EMRK zu ordnen. Es bleibt aber ungewiss, ob der EGMR künftig eine klare Linie finden wird.

D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit und Moral

a) Pornografie und Obszönität
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Mit der Herstellung pornografischer Gewaltdarstellungen in einem Film befasste sich das BGer-Urteil 6B_149/2019 vom 11.12.2019. Es bejahte die Strafbarkeit von Filmsequenzen, welche Schläge auf das nackte Gesäss von Frauen zeigten. Die Schwelle einer Verletzung der Menschenwürde könne bei der Kombination von Sexualität und Gewalt auch schon dann überschritten sein, wenn die Gewalt weniger intensiv sei als von Art. 135 StGB (Brutaloverbot) verlangt. Die Tatbestandsmässigkeit richte sich weniger nach der Schwere der Gewalt als nach ihrer erniedrigenden Wirkung. Entgegen dem Gesetzeswortlaut könne in Fällen (nicht einvernehmlicher) sexualisierter Gewalt auch dann ein Verstoss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB vorliegen, wenn eine in hohem Masse explizite Wiedergabe sexueller Vorgänge fehle. Die Darstellung und Banalisierung von Erniedrigung mit augenfälligem Sexualbezug begründe die Strafbarkeit. Je ausgeprägter die Gewaltanwendung ist, desto weniger hohe Anforderungen gelten laut Bundesgericht für den pornografischen Charakter des sexuellen Kontextes.

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Kommentar: Unter dem Strich bejaht das Bundesgericht einen Schuldspruch wegen (harter) Pornografie, obwohl die fraglichen Filmsequenzen gar nicht alle Merkmale des Pornografietatbestands erfüllten. Dieses Ergebnis ist sonderbar und nährt die Vermutung, dass sich das höchste Gericht nicht nur von nüchterner juristischer Überlegung hat leiten lassen, sondern auch von moralischen Reflexen. Im Ergebnis dehnt dieses Vorgehen die durch den Wortlaut des Gesetzes gezogenen Grenzen der Strafbarkeit in fragwürdiger Weise aus.

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Im EGMR-Urteil „Pryanishnikov c. Russland“ (Filmproduzent) N° 25047/05 vom 10.09.2019 hiess der Gerichtshof einstimmig die Beschwerde eines Produzenten erotischer Filme gut. Die russischen Behörden hatten seinen Antrag auf eine Lizenz zur Vervielfältigung ihm gehörender Filme wegen des letztlich unberechtigten Verdachts abgewiesen, er sei in die illegale Pornoproduktion verwickelt gewesen. Der EGMR bemängelte, dass sich die russischen Gerichte lediglich auf Vermutungen gestützt hatten. In einem aussergewöhnlich umfangreichen Sondervotum beleuchtete Richter Pinto de Albequerque die staatliche Pflicht zur Bestrafung von Pornografie vor dem Hintergrund der Istanbul-Konvention und anderer internationalrechtlicher Vorgaben, an der sich auch die EGMR-Rechtsprechung vermehrt orientieren sollte.

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Dass obszöne Äusserungen auch einen politischen Konnex haben können, illustriert das EGMR-Urteil „Matasaru c. Republik Moldau“ N° 69714/16 und 71685/16 vom 15.01.2019. Aus Protest gegen Korruption und politische Klüngelei hatte ein Aktivist vor dem Büro des Obersten Staatsanwalts hölzerne Skulpturen eines Penis und einer Vulva aufgestellt, die mit Bildern des Parlamentspräsidenten und hochrangiger Staatsanwälte versehen waren. Er wurde wegen Hooliganismus zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, was nach einhelliger Auffassung des EGMR offenkundig unverhältnismässig war und einen „chilling effect“ auf andere Äusserungswillige hatte.

b) Sexuelle Belästigung
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Im BGer-Urteil 6B_69/2019 (Vulgärer Rap gegen Nationalrätin) vom 04.11.2019 interpretierte das Bundesgericht das Verbot sexueller Belästigung in Artikel 198 StGB vor dem Hintergrund eines groben verbalen Angriffs auf eine Nationalrätin in einem Rapsong. Er enthielt die Behauptung, die Nationalrätin verdanke ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten. Allgemein hielt das Bundesgericht fest, dass auch audiovisuelle Inhalte gegen das Verbot der sexuellen Belästigung verstossen können. Art. 198 StGB spreche von „Worten“ und umfasse aufgrund seiner Mehrdeutigkeit nicht nur ausgesprochene Belästigungen, sondern auch schriftliche oder bildliche Tatobjekte (E. 2.3.2.). Vorliegend verneinte das Bundesgericht aber eine Verletzung von Art. 198 StGB, denn dem ins Internet gestellten und der Strafklägerin erst eineinhalb Jahre nach der Publikation bekannt gewordenen Video fehlte das Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Wahrnehmung durch das Opfer. Gleichzeitig liess das Bundesgericht keinen Zweifel daran, dass eine unwahre und damit ehrverletzende Tatsachenbehauptung (Art. 173ff. StGB) vorlag.

E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen

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Das EGMR-Urteil “Tagiyev & Huseynov c. Aserbaidschan” N° 13274/08 vom 5.12.2019 betraf eine 2006 unter dem Titel „Europa und wir“ veröffentlichte Kolumne in einer Zeitschrift. Vor dem Hintergrund der Unterschiede zwischen östlicher und westlicher Welt kritisierte ein Schriftsteller den Islam. Zusammen mit dem Chefredaktor wurde er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafgerichte stützten sich auf ein Sachverständigengutachten. Sie bejahten ohne eigenständige rechtliche und kontextbezogene Analyse, dass der Text zum Hass angestiftet hatte. Der EGMR hielt hingegen fest, dass die Publikation zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beigetragen habe. Zwar dürfe ein Staat angemessene Massnahmen gegen die Aufstachelung zu religiöser Intoleranz ergreifen. Religiöse Gruppen müssten es aber hinnehmen, dass ihrem Glauben entgegengesetzte Meinungen publiziert werden. Darüber hinaus war die Freiheitsstrafe eine unverhältnismässig harte Sanktion.

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Kommentar: In seiner Urteilsbegründung hielt der Gerichtshof fest, dass das rigorose Vorgehen Aserbaidschans eine abschreckende Wirkung („chilling effect“) hatte und dazu beitragen konnte, dass sich die Medien vor einer offenen Diskussion religiöser, gesellschaftlicher oder anderer brisanter Themen fürchten. Der vorliegende Fall zeigt auf tragische Weise, dass dies keine leeren Worte sind. Die beiden Journalisten verbrachten über ein Jahr im Gefängnis. Am Tag nach seiner Entlassung wurde Journalist Tagiyev in Baku auf offener Strasse niedergestochen und verstarb wenige Tage später. Die Witwe führte das Verfahren in Strassburg weiter und erhielt letztlich Recht – nach einer Verfahrensdauer von mehr als 11 Jahren.

7. Notwendigkeit von Eingriffen wegen Straftaten bei der Recherche

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Im Berichtsjahr gab es zu dieser Thematik keine relevante Rechtsprechung.

8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)

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Im BGer-Urteil 1B_550/2018 (Videos in Mastbetrieb) vom 06.08.2019 akzeptierte das Bundesgericht die Entsiegelung von elektronischen Geräten und Datenträgern, welche die Strafverfolgungsbehörden bei einem Tatverdächtigen beschlagnahmt hatten. Dieser bezeichnete sich als „freischaffender Publizist“. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, er sei in Hühner-Mastbetriebe eingedrungen (Hausfriedensbruch) und habe dort verbotene Videoaufnahmen angefertigt. Der beschuldigte Publizist wandte vergeblich ein, die Entsiegelung erlaube der Staatsanwaltschaft Rückschlüsse auf die Quellen der ihm zugespielten Videos. Laut der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung kommen die beschlagnahmten Kameras unmittelbar als Tatwerkzeuge in Frage. Es widerspräche dem Sinn des journalistischen Quellenschutzes (Art. 172 StPO bzw. Art. 28a StGB), wenn er auch selber einer Straftat verdächtige Medienleute privilegieren würde. Wer eigene Delikte auf Video banne, könne sich als Beschuldigter der Entsiegelung nicht mit dem Hinweis entziehen, er sei im gleichen Zusammenhang auch „journalistisch tätig“ gewesen.

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Das Bundesgericht verneinte auch, dass die kantonalen Behörden mit ihrem Zugriff auf das beschlagnahmte Material primär bezwecken, die Informanten des Beschuldigten zu enttarnen und auf diesem Wege den Quellenschutz zu unterlaufen. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Beschuldigung vermochte das Bundesgericht nicht zu erkennen. Vielmehr gebe es hinreichend konkrete Verdachtsgründe gegen den Publizisten, die er nicht bestreite (E. 3.4).

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Quellenschutz bejahte das Bundesgericht hingegen grundsätzlich für allfällige Korrespondenz des Beschwerdeführers mit den (nicht selber mitbeschuldigten) Medienschaffenden von SRF. Allerdings konkretisierte er gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nicht, welche der beschlagnahmten Geräte solche Korrespondenz mit SRF enthalten könnten. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestelltem Material die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren. Dies gelte besonders bei grossen Datenmengen. Das ZMG war laut Bundesgericht nicht verpflichtet, selber nach quellengeschützten Informationen in den sehr umfangreichen Datenmengen zu forschen (E. 3.5).

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Kommentar: Das Urteil ist in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Erstens untermauert es, dass der Quellenschutz einen selber tatverdächtigen Journalisten nicht vor behördlichen Zwangsmassnahmen abzuschirmen vermag. Wichtig ist, dass die Behörden den Tatverdacht gegen den Journalisten nicht nur vorschieben, um einen Hebel zur Enthüllung seiner Informationsquellen zu haben. Dieses Verbot der Umgehung des Quellenschutzes hat in der EGMR-Praxis einen hohen Stellenwert. Zumindest ansatzweise hat das Bundesgericht vorliegend geprüft, ob die kantonalen Behörden das Umgehungsverbot respektiert haben. Zweitens zeigt das Urteil, dass der wirksame Schutz der Informationsquellen für Medienschaffende in der Praxis eine anspruchsvolle Angelegenheit sein kann. Auch wenn beschlagnahmte Unterlagen im Grundsatz Quellenschutz geniessen, müssen die Medienleute gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht präzise Angaben machen. Dies bestätigte etwas später ein weiterer Bundesgerichtsentscheid. Im Urteil 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 akzeptierte das oberste Gericht die Entsiegelung von drei Mobiltelefonen einer kurdischen Journalistin, welche der Nötigung und Drohung verdächtigt wird. Der journalistische Quellenschutz hätte zwar ihre Korrespondenz mit Personen abgeschirmt, die nicht selber beschuldigt sind. Derartige Kontakte habe die Journalistin aber nicht ausreichend substanziiert und weder Dateien noch Speicherorte näher bezeichnet. Das sei gerade bei grossen Datenmengen wichtig, denn das prozesstaktische Interesse an einer erschwerten Beweiserhebung verdiene keinen Schutz: „Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das ZMG nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen.“ (E. 4.2)

9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)

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In bestimmten Konstellationen trifft den Staat die Pflicht, die freie Kommunikation durch aktive Vorkehren zu sichern („obligations positives“ – staatliche Schutz- und Gewährleistungspflichten). Dazu gehören zum Beispiel wirkungsvolle Massnahmen gegen die Versuche von Privatpersonen, die Medienfreiheit zu beschränken.

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Das EGMR-Urteil „Khadija Ismayilova c. Aserbaidschan” N° 65286/13 + 57270/14 vom 10.01.2019 betraf den ungenügenden Schutz einer bedrohten Investigativjournalistin. Sie hatte kritische Artikel über Korruption in der Präsidentenfamilie publiziert. Kurz darauf wurden intime Videos von ihr veröffentlicht (später entdeckte sie heimlich installierte Kameras in ihrer Wohnung). Zeitungen warfen ihr unmoralisches Verhalten vor. Die Beschwerden der Journalistin bei nationalen Behörden und Gerichten waren nutzlos. Die von der Journalistin vermutete direkte staatliche Verantwortung für die Aktionen liess sich zwar nicht zweifelsfrei feststellen. Der EGMR kam aber einstimmig zum Schluss, dass der Staat seine positiven Verpflichtungen zum Schutz der Rechte der Journalistin nach Art. 8 EMRK verletzt hatte. Er unterliess eine Reaktion auf die schwerwiegende, schamlose und aussergewöhnlich heftige Verletzung ihres Privatlebens. Die nationalen Behörden verzichteten auf eine effektive strafrechtliche Untersuchung der Vorfälle. Da diese Straftaten augenscheinlich mit ihrer journalistischen Tätigkeit zusammenhingen, bejahte der EGMR einstimmig auch eine Verletzung der staatlichen Pflicht, die Medienfreiheit (Art. 10 EMRK) zu schützen. Vor dem Hintergrund weiterer gemeldeter Verletzungen der Rechte von Medienschaffenden in Aserbaidschan hielt der EGMR fest, die Behörden hätten ihre Pflicht missachtet, ein schützendes Umfeld für unerschrockenen Journalismus zu gewährleisten.

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit (Art. 17 und 16 Abs. 3 BV; Art. 10 EMRK)

1. Informationszugang gestützt auf die EMRK

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Im EGMR-Urteil „Szurovecz c. Ungarn“ (Zugang zu Aufnahmezentrum) N° 15428/16 vom 08.10.2019 hiess der Gerichtshof die Beschwerde eines Journalisten gut, dem 2015 der Zugang zu einem Aufnahmezentrum für Asylwerber verweigert worden war. Er wollte Asylsuchende befragen und fotografieren, nachdem ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ihre Lebensbedingungen im Raum standen. Die Zugangsverweigerung behinderte die journalistische Recherche und tangierte damit den Geltungsbereich von Art. 10 EMRK. Die staatliche Massnahme diente dem legitimen Zweck, das Privatleben der Asylbewerber zu schützen. Sie war jedoch in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Zwar seien die Behörden der EMRK-Vertragsstaaten grundsätzlich besser geeignet als der EGMR, die Schutzbedürfnisse der Asylbewerber zu beurteilen. Sie müssten die Gründe für eine Informationsverweigerung aber überzeugend dartun, denn das öffentliche Interesse an journalistischer Berichterstattung aus erster Hand bestehe gerade für den Umgang der Behörden mit schutzbedürftigen Menschen. Die ungeklärte Frage ihrer menschenwürdigen Unterbringung war von grosser Bedeutung. Zwar sei die Sorge um die Sicherheit und Privatsphäre der im Aufnahmezentrum weilenden Asylsuchenden berechtigt gewesen. Szurovecz hatte aber versichert, er werde nur Personen fotografieren, die damit einverstanden sind und nötigenfalls ihre schriftliche Zustimmung einholen. Er plane keine Sensationsberichterstattung. Diesen Argumenten schenkten die ungarischen Behörden in ihrer summarischen Begründung keine Beachtung. Sie unterliessen die gebotene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Grundrechtsinteressen. Die von ungarischer Seite angeführte Möglichkeit, Asylbewerber ausserhalb des Lagers zu kontaktieren und Informationen von Nichtregierungsorganisationen zu berücksichtigen, war nach Auffassung des EGMR kein tauglicher Ersatz. Dies vermochte die authentischen Eindrücke einer Recherche aus erster Hand nicht zu ersetzen. Der EGMR bemängelte darüber hinaus, dass der Journalist nach ungarischem Recht keine gerichtliche Überprüfung der Zugangsverweigerung erwirken konnte.

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Kommentar: Dieses Urteil betrifft Grundsätzliches. Die Bedeutung der Angelegenheit wird dadurch unterstrichen, dass Journalist Szurovecz von einer Reihe bedeutender internationaler Organisationen als Nebenintervenienten unterstützt wurde. Dazu gehörten das Europäische Zentrum für Presse- und Medienfreiheit, die Media Legal Defence Initiative (MLDI) sowie Index on Censorship. Sie unterstrichen, dass gerade die Beschaffung von Informationen vor Ort für den Investigativjournalismus zentral ist. Der EGMR pflichtete bei, dass Hindernisse beim Zugang zu öffentlich interessierenden Informationen die wichtige Kontrollfunktion der Medien beeinträchtigen. Der Gerichtshof war offenkundig bemüht, den Fall in einen grösseren Kontext zu stellen. So schilderte er auch die Rechtslage in anderen EMRK-Vertragsstaaten: 24 Staaten kennen keine Regeln für den Medienzugang zu Aufnahmezentren, mindestens 10 verlangen eine vorgängige Bewilligung und einige Staaten sehen besondere Zugangsrechte für Medienschaffende vor. Wie immer das nationale Regime ausgestaltet sein mag: Das Strassburger Urteil macht deutlich, dass sich die Behörden im Einzelfall nicht mit oberflächlichen Begründungen begnügen dürfen. Verlangt ist eine sorgfältige Analyse. Dass die Behörden in bestimmten Konstellationen eine Rechtspflicht zur Zugangsgewährung trifft, heisst übrigens nicht, dass sich die Medienschaffenden den Zugang kurzerhand selber verschaffen und dabei gesetzliche Vorschriften verletzen dürfen. Recherchieren sie heimlich (unter verschleierter Identität und mit Täuschungsmanövern), so riskieren sie strafrechtliche Konsequenzen. Ein Beleg dafür ist der (problematische) EGMR-Zulässigkeitsentscheid Endy Gesina-Torres c. Polen (Verdeckte Recherche in Flüchtlingslager) N° 11915/15 vom 15.03.2018; zusammengefasst und besprochen in der Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK 2018, medialex 2018, S. 75, Rn 82ff.

84

Das EGMR-Urteil „Cangi c. Türkei“ (Herausgabe Sitzungsprotokoll)24973/15 vom 29.01.2019 behandelte die verweigerte Herausgabe eines Sitzungsprotokolls des Rates für die Bewahrung des Kultur- und Naturerbes. Die Sitzung betraf Massnahmen zum Schutz der antiken Stätten von Allianoi, welche durch einen Dammbau tangiert sind. Ein Dammbaugegner (Anwalt und Mitglied einer Nichtregierungsorganisation) berief sich vergeblich auf das türkische Gesetz n° 4982 von 2003 über den Zugang zu Informationen. Der Gerichtshof hielt fest, die Interpretation des türkischen Gesetzesrechts sei zwar primär Sache der nationalen Gerichte. Der EGMR schreite aber ein, wenn die Gesetzesauslegung willkürlich oder offenkundig unvernünftig sei. Das war vorliegend der Fall, denn die Lesart des Gesetzes durch die türkische Justiz war für die Betroffenen nicht vorhersehbar. Ihre Interpretation verkehrte den gesetzlichen Grundsatz (Öffentlichkeit mit ausnahmsweisem Geheimnisvorbehalt) in sein Gegenteil (Öffentlichkeit nur im Ausnahmefall, in dem die fraglichen Informationen als öffentlich bezeichnet sind). Dies betrachtete der Gerichtshof als offensichtlich unvernünftig. Mangels einer gesetzlichen Grundlage verstiess die Beschränkung gegen Art. 10 EMRK.

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Kommentar: Auch dieses Urteil dokumentiert den in den vergangenen Jahren gestiegenen Stellenwert der Informationsfreiheit in der Strassburger Gerichtspraxis. Der EGMR scheint dem Trend zu vermehrter Transparenz der amtlichen Tätigkeit zu folgen und schränkt den Spielraum der EMRK-Vertragsstaaten vermehrt ein.

2. Informationszugang gestützt auf das BGÖ

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Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf eidgenössischer Ebene durch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) geregelt. Die Anwendung des BGÖ beschäftigte die schweizerische Justiz auch im Berichtsjahr regelmässig. Für eine ausführliche Erörterung der Gerichtspraxis vgl. den Überblick über praxisrelevante Entscheide zum BGÖ in den Jahren 2018/2019 von Daniel Kämpfer/Annina Keller, mediaoex 2020/02.

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An dieser Stelle sei ein Fall herausgegriffen, welcher neben der Anwendung der gesetzlichen Normen auch Fragen von verfassungsrechtlicher Tragweite aufwarf. Das BGer-Urteil 1C_462/2018 (Strafprozess gegen Bankangestellten) vom 17.04.2019 bestätigte zwar, dass das Eidg. Finanzdepartement einem SRF-Redaktor die Unterlagen zur Anklage und zum Strafprozess gegen einen früheren UBS-Angestellten vorläufig nicht herausgeben muss. Die 2008 erstellten Dokumente seien aussenpolitisch brisant. Das Bundesgericht unterstrich das gewichtige öffentliche Interesse an ihrer Vertraulichkeit bis zum Abschluss des langjährigen Steuerstreits mit den USA. Zumindest gegenwärtig greife daher die Ausnahmebestimmung zum Schutz aussenpolitischer Interessen im Öffentlichkeitsgesetz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ). Von verfassungsrechtlicher Tragweite sind die generellen Ausführungen zur Medienfreiheit. Das Bundesgericht hielt fest, bei Begehren von Medienvertretern um Zugang zu behördlichen Informationen diene das im BGÖ verankerte Transparenzgebot zumindest indirekt auch der Verwirklichung der Medienfreiheit (Art. 17 BV). Deshalb seien die Bestimmungen zur ausnahmsweisen Informationsverweigerung (Art. 7 BGÖ) auch im Lichte der Medienfreiheit auszulegen. Das Bundesgericht legte sowohl die Interessen des Redaktors als auch jene der Allgemeinheit an Transparenz in die Waagschale (E. 6.5). In dieser Güterabwägung gewichtete es die Diskretionsanliegen zumindest vorläufig stärker.

88

Kommentar: In methodischer Hinsicht fällt auf, dass die I. öffentlich-rechtliche Abteilung die vom Journalisten ins Feld geführte Medienfreiheit (Art. 17 BV) viel stärker berücksichtigt hat als vor ihm das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich wieder einmal mit der verstaubten Behauptung begnügt, die Medienfreiheit räume „bloss Abwehrrechte“ ein (BVGer-Urteil A-6475/2017 vom 06.08.2018, E. 6.2). Das Bundesgericht hingegen begnügt sich nicht mit einer Abschätzung des Schadensrisikos im Falle einer Herausgabe der verlangten Dokumente. Es bezieht auch die Medienfreiheit in seine Überlegungen ein und nimmt eine eigentliche Güterabwägung vor. Dieses Vorgehen überzeugt. Zwar sieht das BGÖ bei den Ausnahmegründen von Art. 7 Abs. 1 keine eigentliche Interessenabwägung vor (was das Bundesverwaltungsgericht in E. 3.2.3 im Gegensatz zum Bundesgericht betont). Der Wortlaut des BGÖ eröffnet den Gerichten aber auch ohne ausdrücklich statuierte Abwägung einen grossen Interpretationsspielraum (E. 5.2 des BGer-Urteils). Diesen Spielraum haben die Gerichte nicht zuletzt im Lichte des übergeordneten Rechts auszufüllen, was für eine Güterabwägung spricht. Die verfassungs- und konventionskonforme Gesetzesanwendung des Bundesgerichts harmoniert mit der neueren Strassburger Rechtsprechung zu Art. 10 EMRK: Der EGMR prüft abgelehnte Einsichtsgesuche von Medienschaffenden und anderen „public watchdogs“ im Rahmen einer Abwägung auf ihre Verhältnismässigkeit (vgl. dazu das grundlegende Urteil der Grossen Kammer des EGMR „Magyar Helsinki Bizottság c. Ungarn“ N° 18030/11 vom 08.11.2016 und seither etwa das EGMR-Urteil „Centre for democracy and the rule of Law c. Ukraine“ N° 10090/16 vom 26.03.2020).

3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht

89

Das Bundesgericht stärkte den Anspruch auf Informationszugang nach Art. 17 der Zürcher Kantonsverfassung bzw. dem darauf gestützten Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG/ZH). Im BGer-Urteil 1C_452/2018 vom 15.04.2019 beanstandete es die verweigerte Herausgabe von Informationen zu Wertschriftendepots, welche die Evangelisch-reformierte Landeskirche bei bestimmten Banken besass.

90

Im BGer-Urteil 1C_136/2019 vom 04.12.2019 schützte das Bundesgericht die verweigerte Herausgabe der Namen und Adressen von 469 offiziell eingeladenen Gästen für den Empfang des neuen Waadtländer Grossratspräsidenten. Der Gesuchsteller vermochte weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht zu begründen, weshalb er eine namentliche Liste wünschte. Vergeblich bestritt er, dass die kantonalen Behörden den Zugang an den Nachweis eines überwiegenden Interesses knüpfen durften. Gegen eine Abwägung ist laut Bundesgericht auch im Lichte von Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 BV nichts einzuwenden. Die Waadtländer Justiz habe willkürfrei festgehalten, dass das Informationsinteresse des Gesuchstellers leichter wog als die datenschutzrechtlichen Anliegen der zahlreichen Betroffenen (E. 2.5).

91

Kommentar: Kollidieren Auskunftsbegehren mit privaten Diskretionsinteressen, so ist eine Güterabwägung üblich. Auf eidgenössischer Ebene ist diese Interessenabwägung gesetzlich vorgesehen (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Der Waadtländer Fall illustriert, dass Einsichtsgesuche auch auf kantonaler Ebene mitunter am ungenügenden Nachweis eines legitimen Informationsinteresses scheitern.

92

Das BGer-Urteil 1C_665/2017 vom 16.01.2019 bejahte das Einsichtsrecht in Leistungsverzeichnisse zu den Verträgen, die eine St. Galler Gemeinde mit einer IT-Firma abgeschlossen hatte. Die Dokumente enthielten weder Interna noch Geschäftsstrategien. Nach Auffassung des Bundesgerichts ermöglichte die Kenntnis ihres Inhalts der Konkurrenz kein gezieltes Unterbieten bei künftigen IT-Beschaffungen.

4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)

93

Zum Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie behördliche Orientierung gab es im Jahr 2019 keine erwähnenswerte Rechtsprechung.

5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)

A.  Öffentlichkeit der Verhandlung

94

Im BGer-Urteil 1B_571/2018 (Vergewaltigungsprozess: Medienzutritt) vom 10.05.2019 wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Zulassung akkreditierter Gerichtsberichterstatter ab. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte in einem Vergewaltigungsprozess den kompletten Ausschluss der Öffentlichkeit abgelehnt und akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstattern den Zugang zur Berufungsverhandlung gewährt. Das Obergericht verpflichtete die Medienschaffenden, alle Angaben zu unterlassen, die Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin ermöglichten. Sie beschwerte sich dennoch gegen die Zulassung der Medienleute. Laut Bundesgericht enthielt die aussichtslose Beschwerde der Privatklägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass die obergerichtliche Abwägung (Schutz der Privatsphäre einerseits und Justizöffentlichkeit sowie Interessen der akkreditierten Medienleute anderseits) verfassungswidrig sein könnte.

95

Gemäss BGE 146 I 30 sind informelle und freiwillige Vergleichsgespräche in einem Zivilprozess keine Gerichtsverhandlungen im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV. Das Bundesgericht wies die Beschwerde einer akkreditierten Gerichtsberichterstatterin ab, der das Arbeitsgericht Zürich den Zutritt zur Vergleichsverhandlung in einem Rechtsstreit aus der Bankenbranche verweigert hatte. Laut Bundesgericht dient die verfassungsrechtlich garantierte Justizöffentlichkeit einzig der Transparenz der rechtsprechenden Tätigkeit und umfasst nicht auch die vermittelnde Tätigkeit der Gerichtsvorsitzenden. Das Bundesgericht hatte auch keine Einwände dagegen, dass das Zürcher Obergericht im fraglichen Einzelfall eine Abwägung der öffentlichen Transparenzanliegen gegen die Diskretionsbedürfnisse der Prozessparteien unterliess (E. 2.4).

96

Kommentar: Hinsichtlich der ausgebliebenen Interessenabwägung ist die Begründung der I. zivilrechtlichen Abteilung sehr knapp ausgefallen, zumal sich die ausgeschlossene Medienschaffende nicht nur auf Art. 30 Abs. 3 BV berufen hatte. Sie führte auch die Informations- und die Medienfreiheit (Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 BV) ins Feld. Diese grundrechtlich geschützten Garantien ertragen nach Art. 36 Abs. 3 BV nur verhältnismässige Beschränkungen und gebieten grundsätzlich eine einzelfallweise Interessenabwägung. Mangels spezifischer Ausführungen zur Informations- und Medienfreiheit lässt sich letztlich nur darüber spekulieren, weshalb das Bundesgericht eine Güterabwägung als entbehrlich betrachtet.

B.  Öffentliche Bekanntgabe des Entscheids

97

Im Berichtsjahr gab es dazu keine erwähnenswerte Rechtsprechung.

6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen

98

Im Berichtsjahr gab es dazu keine erwähnenswerte Rechtsprechung.

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)

99

Gegen überbordende Kommunikation der Massenmedien können sich Betroffene gestützt auf die ihnen garantierte Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) wehren. Die (Justiz-) Behörden haben die Aufgabe, diese Anliegen im Konfliktfall gegen die Medienfreiheit (Art. 10 EMRK) auszubalancieren (vgl. dazu vorne die Ausführungen zu I/5, Rn 23 ff.).

100

Den Staat trifft daneben (und in erster Linie) die Pflicht, eigene Verletzungen von Art. 8 EMRK zu unterlassen. Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Kwiatkowski c. Polen“ (PUK zu TV-Korruption) N° 58996/11 vom 23.04.2019 betraf den Bericht einer parlamentarischen Untersuchungskommission über Korruption beim öffentlich-rechtlich Fernsehveranstalter TVP. Dieser enthielt u.a. Korruptionsvorwürfe gegen TVP-Verwaltungsratspräsident Robert Kwiatkowski. Zur Eröffnung eines Strafverfahrens kam es nicht, weshalb der EGMR den PUK-Bericht nicht primär unter dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK), sondern von Art. 8 EMRK prüfte. Die Allgemeinheit hatte laut EGMR ein Recht auf Informationen über diese wichtige Affäre. Da die Feststellungen der PUK eine gewisse Tatsachengrundlage hatten und die Medienkampagne zu dieser Affäre nicht den Behörden zuzurechnen war, verneinte der EGMR einstimmig einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK.

IV.  Radio und Fernsehen (Art. 93 BV; Art. 10 EMRK)

1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen

A.  Bundesgerichtspraxis

101

Die Einhaltung deer inhaltlichen Anforderungen an Radio- und Fernsehsendungen wird durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) geprüft (vgl. Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2019 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, Medialex 2020/05). Die vorliegenden Ausführungen beschränken sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR.

102

Das BGer-Urteil 2C_589/2018 (Regi Ostschweiz Volksmotionen Nichtberichterstattung) vom 05.04.2019 drehte sich um grundrechtliche Fragen im Spannungsfeld von Programmfreiheit des Radioveranstalters, Informationsfreiheit des Publikums und Ansprüchen Dritter, welche eine redaktionelle Berichterstattung über ihr Anliegen verlangen. Der Erstunterzeichner von zwei Volksmotionen im Bistum St. Gallen brachte vor, das „Regionaljournal Ostschweiz“ von Radio SRF habe der Hörerschaft die von ihm lancierten Volksbegehren zu Unrecht verschwiegen. Die UBI räumte im Entscheid b. 774 ein, es hätte Gründe für eine Berichterstattung über die Motionen gegeben, welche immerhin von rund 340 Stimmberechtigten unterstützt worden waren. Dies bedeute aber nicht, dass eine Rechtspflicht des Programmveranstalters zur Berichterstattung (Art. 97 Abs. 2 lit. b des Radio- und Fernsehgesetzes, RTVG) bestehe.

103

Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt eine „rechtswidrige“ Zugangsverweigerung nur in verfassungs- oder konventionsrechtlich bedingten Ausnahmefällen vor (BGE 136 I 167 E. 3.3.2 S. 174). Journalistische Arbeit verlange wegen der Vielzahl interessierender Ereignisse und der limitierten Ressourcen (beschränkte Sendezeit, ausgelastetes Personal) stets eine Selektion. Die Grenzen rechtmässiger Auswahl werden nach höchstrichterlicher Praxis gesprengt, wenn der Programmveranstalter eine Person oder Gruppierung ohne sachlichen Grund anders behandelt als Betroffene in ähnlich gelagerten Fällen (was das Bundesgericht als „Diskrimination“ bezeichnet). Ebenfalls nicht rechtmässig wäre es, wenn bestimmte Betroffene bzw. Themen aus weltanschaulichen oder politischen Motiven generell ausgegrenzt würden („systematische Boykottierung“). Beides war vorliegend nicht der Fall. Der Verzicht von Radio SRF auf eine Berichterstattung beruhte weder auf einer Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Fällen noch handelte es sich um eine generelle Tabuisierung öffentlicher Kritik an der katholischen Kirche. Das Bundesgericht vermochte keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass das Regionaljournal mögliche Missstände totschweigen wollte.

104

Kommentar: Das Bundesgericht erinnert daran, dass die 2006 ins RTVG eingefügte Zugangsbeschwerde die Kontrolle des diskriminierungsfreien Programmzugangs gerade vor politischen Wahlen bezweckte. Der aktuelle Fall illustriert, dass die Justiz nicht nur den chancengleichen Zugang überprüft. Eine Zugangsbeschwerde kann auch in anderen Lebensbereichen als dem Wahl- oder Abstimmungskampf vom Erfolg gekrönt sein. Ebenfalls unzulässig ist die systematische Ausgrenzung relevanter Akteure oder Themen, für die der Veranstalter keine stichhaltigen Gründe anführen kann. Allerdings ist die gerichtliche Kontrolle, ob eine solche unzulässige Ausgrenzung vorliegen könnte, verfassungsrechtlich heikel. Die Programmautonomie (Art. 93 Abs. 3 BV) setzt einer intensiven Kontrolle redaktioneller Inhalte relativ enge Grenzen. Vor diesem Hintergrund wäre es problematisch, wenn die UBI und das Bundesgericht quasi an die Stelle der Redaktion treten und die journalistische Relevanz bestimmter Inhalte rechtsverbindlich festlegen würden. Auch bei der Forschung nach möglichen sachfremden weltanschaulichen oder politischen Motiven“ der zuständigen Redaktion empfiehlt sich richterliche Zurückhaltung.

B.  Rechtsprechung des EGMR

105

Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Schweizer Radio- und Fernsehgesellschaft u.a. c. Schweiz“ (SRF Puls: Botox) N° 68995/13 vom 12.11.2019 verneinte, dass ein Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) die Meinungsfreiheit der SRG beschränkt hat. Die UBI hatte 2012 festgestellt, ein ausführlicher Fernsehbeitrag des Gesundheitsmagazins „Puls“ zum Nervengift Botox habe das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 des Radio- und Fernsehgesetzes, RTVG) missachtet. Die SRG hätte das Publikum über die Tests an Mäusen bei der Botox-Produktion orientieren müssen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid 2013. Die SRG beschwerte sich in Strassburg, doch der Gerichtshof prüfte gar nicht erst, ob dieses Vorgehen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war (Art. 10 Abs. 2 EMRK), denn die Beschwerde der SRG scheiterte bereits daran, dass die Meinungsfreiheit gar nicht tangiert war (vgl. vorne I/2/B, Rn 8 f.). Art. 10 EMRK schütze nicht vor bloss hypothetischen Gefahren.

106

Die SRG argumentierte vergeblich, der UBI-Entscheid habe einen starken Einfluss auf die Programmgestaltung und schaffe Rechtsunsicherheit. Laut EGMR verpflichtete der UBI-Entscheid die SRG lediglich dazu, sie über ihre Vorkehren zur Vermeidung künftiger Programmrechtsverletzungen zu orientieren. Die UBI habe von der SRG nie verlangt, sie müsse die umstrittene Sendung von ihrem Videoportal entfernen. Der UBI genüge es, wenn die SRG auf ihrer Website einen Hinweis auf den UBI-Entscheid publiziere (was dem Interesse der Allgemeinheit diene). Ihr Entscheid habe die SRG auch nicht daran gehindert, weitere Sendungen zum Thema Botox auszustrahlen (was die SRG 2013 und 2015 denn auch getan habe – wiederum ohne Hinweise auf die Tierversuchsproblematik). Insgesamt habe der vom Bundesgericht bestätigte UBI-Entscheid keine nennenswerten praktischen oder rechtlichen Folgen für die SRG. Mangels einer Beschränkung von Art. 10 EMRK bezeichnete eine Mehrheit der 3. EGMR-Kammer die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 35 Abs. 3a und 4 EMRK).

107

Kommentar: Dieser Entscheid weckt den Eindruck, der Gerichtshof sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht. Wortreich erwähnt die Entscheidbegründung verschiedene Facetten der bisherigen Strassburger Praxis zu Eingriffen in Art. 10 EMRK (exemplarisch listet sie nicht weniger als 14 mehr oder minder relevante Konstellationen auf). Und detailliert erörtert der EGMR verschiedene Aspekte des schweizerischen Verfahrens der Programmaufsicht und des Verhaltens der SRG. Er verliert aber die grossen Linien des Verfahrens aus den Augen: Mit hoheitlichem, rechtsverbindlichem Entscheid wurde die SRG gerügt, weil sie über ein bestimmtes Thema nicht berichtet hat (was einen zentralen Bereich ihres journalistischen Ermessensspielraums betrifft). Sie wurde verpflichtet, mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass sich eine solche Rechtsverletzung nicht wiederholt (Art. 89 Abs. 1 Bst. a RTVG). Ob die SRG der Ansicht ist, hier mischten sich die UBI und das Bundesgericht ohne überzeugenden Anlass in ihre freie Programmgestaltung ein, tut nichts zur Sache. Die SRG muss diese hoheitlichen Vorgaben umsetzen. Das schweizerische Programmrecht verlangt, dass sie sich ohne Wenn und Aber an eine solche Anordnung hält. Es ist darauf angelegt, Wirkungen zu erzielen. Folglich sieht das RTVG bei renitentem Verhalten der SRG auch ein Durchsetzungsinstrumentarium vor: Das Departement kann auf Antrag der UBI die SRG-Konzession ergänzen, einschränken oder suspendieren (Art. 89 Abs. 3 RTVG). Die der SRG auferlegte Rechtspflicht ist real, nicht hypothetisch. UBI-Entscheide würden ihren Freiraum nur dann nicht beschränken, wenn sich die SRG kaltschnäuzig zum Rechtsbruch entscheiden würde und die schweizerischen Behörden dies untätig hinnehmen würden. Aus diesem Grund ist der fragwürdige Zulässigkeitsentscheid des EGMR über den vorliegenden Einzelfall hinaus als bedenklich bis gefährlich zu qualifizieren: Er entwertet letztlich das schweizerische Programmaufsichtsverfahren und rückt es in die Nähe unverbindlicher Selbstregulierung. Etwas zugespitzt liesse sich festhalten, der EGMR degradiere die UBI gewissermassen zum zahnlosen Tiger, dessen gutgemeintes Einschreiten meist wirkungslos ist.

108

Rechtswidrige Inhalte in Radio- oder Fernsehprogrammen können statt (oder neben) programmrechtlichen auch straf- oder zivilrechtliche Folgen haben. Im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Teleradiokompaniya NBM c. Ukraine“ N° 35211/09 vom 02.07.2019 bestätigte der Gerichtshof ein Urteil der ukrainischen Ziviljustiz, die eine Fernsehveranstalterin zum Widerruf eines Vorwurfs und zur Bezahlung einer Entschädigung verurteilt hatte. Anlass für die Verurteilung war die kritische Berichterstattung über einen (letztlich dennoch gewählten) Kandidaten. Im Fernsehprogramm „5 Kanal“ war er ohne ausreichende Tatsachengrundlage der Korruption bezichtigt worden. Die Programmveranstalterin argumentierte vergeblich, es habe sich um eine zugelieferte Wahlsendung eines Dritten gehandelt, weshalb der zuliefernde Vertragspartner von „Teleradiokompaniya NBM“ zivilrechtlich belangt werden müsse. Nach Auffassung des EGMR wusste die Fernsehveranstalterin um ihre gesetzliche Verantwortung. Sie lasse sich nicht durch einen Vertrag mit einem Programmzulieferer aus der Welt schaffen.

109

Kommentar: Dass sich Programmveranstalterinnen ihrer juristischen Verantwortung für die Ausstrahlung rechtswidriger Inhalte nicht durch eine vertragliche Regelung mit einem Inhaltslieferanten entledigen können, leuchtet ein. Heikler wäre die Rechtslage, wenn die Veranstalterin die fremden Inhalte nicht aus freien Stücken ausstrahlt, sondern aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung. So verpflichtet Art. 8 RTVG die konzessionierten schweizerischen Veranstalterinnen zur Ausstrahlung bestimmter Informationen Dritter (z.B. dringliche polizeiliche Bekanntmachungen und behördliche Verhaltensanweisungen). Art. 8 Abs. 2 RTVG verdeutlicht, dass für solche Sendungen die Behörde verantwortlich ist, welche sie veranlasst hat. Ein derartiger Verantwortlichkeitsausschluss sollte sich nicht nur auf das Programmrecht beziehen, sondern auch auf das Zivilrecht (etwa im zumindest theoretisch denkbaren Fall, dass eine behördliche Warnung zu einer Umsatzeinbusse bei einem Unternehmen und anschliessend zu einer Schadenersatzklage führt).

2. Weitere Aspekte

110

Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid Telecompaniya Impuls, TOV c. Ukraine“ (Kabelnetzkonzession) N° 51010/10 vom 2. 7.2019 betraf einen lizenzierten Kabelnetzbetreiber. Das Unternehmen wehrte sich gegen die ihr auferlegte Gebühr für die Lizenz und gegen die behördlichen Auflagen zur Zusammensetzung des von ihm verbreiteten Programmpakets. Im abstrakten Normenkontrollverfahren scheiterte der Kabelnetzbetreiber vor dem ukrainischen Höchstgericht. Dessen Urteilsbegründung war nach Auffassung des EGMR zwar knapp ausgefallen. Sie machte aber immerhin deutlich, dass die Verfügung der nationalen Behörde (National Television and Radio Council of Ukraine) auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhte. Es handle sich um eine hoch spezialisierte und technische Materie, deren Einzelheiten der Gerichtshof nur mit Schwierigkeiten beurteilen könne, solange die Interpretation der nationalen Gerichte weder willkürlich noch offenkundig unvernünftig sei (§ 61f.). Der EGMR wies die Beschwerde einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück.

V.  Verfassungsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation (Art. 16, 17 und 27 BV; Art. 10 EMRK)

1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen

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Im EGMR-Urteil „Navalnyy c. Russland (No. 2)“ N° 43734/14 vom 09.04.2019 ging es um die einem politischen Aktivisten auferlegten Kommunikationseinschränkungen. Sie betrafen nicht nur den Kontakt zu seiner Familie, zu seinen Anwälten und zu den Medienschaffenden, sondern auch den Zugang zum Internet. Diese Anordnung missachtete Art. 10 EMRK.

2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen

A.  Haftung für Links

112

Keine Rechtsprechung im Berichtsjahr,

B.  Haftung für Kommentare von Dritten

113

Im EGMR-Urteil „Høiness c. Norwegen” N° 43624/14 vom 19.03.2019 hatte sich der Gerichtshof einmal mehr mit der Frage zu befassen, in welchen Konstellationen die Betreiber von Internetportalen für die von Drittpersonen verfassten Kommentare (zivil-) rechtlich belangt werden können. Das Newsportal Hegnar Online hatte über das fragwürdige Verhalten der landesweit bekannten Anwältin (und früheren Talkshow-Moderatorin) Mona Høiness im Erbfall einer wohlhabenden Witwe berichtet. Dies provozierte vereinzelte anonyme Nutzer zur Publikation vulgärer und ehrverletzender Kommentare im Forum von Hegnar Online. Wegen drei Kommentaren strengte Høiness einen Zivilprozess gegen das Unternehmen Hegnar Media AS und einen Redaktor an. Die Beklagten verwiesen darauf, dass sie die anstössigen Kommentare entfernt hatten, sobald sie über deren Existenz orientiert worden waren. Die norwegische Ziviljustiz verneinte eine Haftbarkeit für die unsachlichen und geschmacklosen Kommentare und verurteilte die Anwältin dazu, die Verfahrenskosten der Beklagten (in einer Gesamthöhe von rund 50’000 Franken) zu begleichen.

114

In ihrem einstimmigen Urteil verneinte die 2. EGMR-Kammer, dass Norwegen das Recht der Anwältin auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) unzureichend geschützt hatte. Sie stützte sich dabei auf den für solche Fälle massgebenden Kriterienkatalog: Was war der Inhalt der fraglichen Kommentare? In welchem Kontext standen sie? Welche Massnahmen ergriff das Internetportal, um die anstössigen Kommentare zu verhindern oder zu entfernen? Wie stand es mit der Haftbarkeit der tatsächlichen Verfasser der Kommentare? Welche Folgen hatte das norwegische Gerichtsverfahren für das Unternehmen? Der Gerichtshof verzichtete auf eine vertiefte Analyse der drei Kommentare. Sie bewegten sich jedenfalls unterhalb der Schwelle des Hate speech und des Gewaltaufrufs. Der EGMR räumte ein, dass rechtliche Schritte gegen die anonymen Urheber der Kommentare für Mona Høiness schwierig waren. Bei Hegnar Online handelte es sich zwar um ein grosses, kommerziell betriebenes Portal, doch waren die Beiträge im Diskussionsforum keine Fortsetzung der redaktionellen Publikationen. Das Unternehmen hatte ein sinnvolles System etabliert: Moderatoren überwachten die Inhalte. Für die Leserschaft gab es Buttons zur Meldung problematischer Kommentare. Zwei der Kommentare gegen Høiness wurden gemeldet und innerhalb von 13 Minuten gelöscht. Den letzten der drei Kommentare löschten die Moderatoren aus eigenem Antrieb. Der EGMR sah keinen Anlass, die Abwägung der norwegischen Gerichte zu korrigieren. Dies galt auch für die Auferlegung der beträchtlichen Verfahrenskosten an die unterlegene, finanzkräftige Prozesspartei.

115

Kommentar: Das Urteil liegt auf der Linie der bisherigen Strassburger Rechtsprechung, welche in medialex wiederholt thematisiert worden ist. Nach dem Grundsatzurteil im Fall „Delfi AS c. Estland“ (Haftung eines professionellen Nachrichtenportals für extrem beleidigende User-Kommentare mit Hate speech und Gewaltaufruf) N° 64569/09 vom 16.06.2015 hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung nuanciert. So entschied er im Zulässigkeitsentscheid „Pihl c. Schweden“ N° 74742/14 vom 07.02.2017 zugunsten einer kleinen Nonprofit-Organisation, welche einen ehrverletzenden anonymen Kommentar (erst) nach einem entsprechenden Hinweis gelöscht hatte. Eine Verantwortlichkeit verneinte er auch im Urteil „Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete & Index.hu Zrt c. Ungarn“ N° 22947/13 vom 02.02.2016 (vulgäre, aber nicht extrem beleidigende Kommentare wegen Geschäftspraktiken einer Immobilien-Website auf einem Nachrichtenportal) und im Zulässigkeitsentscheid „Tamiz c. Vereinigtes Königreich“ N° 3877/14 vom 19.09.2017 (beleidigende Äusserungen im „London Muslim“-Blog, das auf Googles Social Media-Plattform betrieben wird). Die Strassburger Rechtsprechung macht deutlich, dass nicht jeder ehrverletzende Text als Hassrede zu qualifizieren ist und dass die Widerrechtlichkeit längst nicht immer ins Auge springt. Sie belegt auch, dass adäquate Melde- und Löschungsverfahren die Gefahr rechtlicher Sanktionen deutlich reduzieren.

3. Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten

116

Das EGMR-Urteil „Kablis c. Russland“ N° 48310/16 + 59663/17 vom 30.04.2019 betraf die vom Staatsanwalt angeordnete und vom Bloghoster bewirkte Sperrung eines Bloggers, der zur Teilnahme an unbewilligten Demonstrationen aufgerufen hatte. Dieses amtliche Vorgehen war in verschiedener Hinsicht konventionswidrig. Der Gerichtshof kritisierte insbesondere das unzureichende Sperrverfahren. Die Sperrung erfolgte noch vor einem gerichtlichen Entscheid über die Rechtswidrigkeit der fraglichen Inhalte. Sie gehörte mit anderen Worten zur Kategorie der Präventiveingriffe (prior restraints“), welche der Gerichtshof wegen ihrer Gefahr für die freie Kommunikation mit höchster Sorgfalt prüft. Dass eine Information durch ihre Verzögerung jeden Wert verlieren kann, gelte nicht nur für Äusserungen periodisch erscheinender Massenmedien. Vorliegend hatte der Generalstaatsanwalt ausserordentlich weite Befugnisse und konnte selbst auf harmlose Gesetzesvorstösse mit einer Sperranordnung reagieren. Nach den Worten des EGMR muss der Staat garantieren, dass noch vor dem geplanten Termin der Kundgebung eine gerichtliche Überprüfung solcher Sperrverfügungen erfolgt. Dies vermochte das russische Recht angesichts einer gesetzlichen Frist von 30 Tagen nicht zu gewährleisten. Darüber hinaus war die Sperre zu umfassend (Overblocking durch Sperrung des gesamten VKontakte-Accounts) und fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass der geringfügige Verstoss gegen die Vorschriften über die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen eine reale Gefahr für die öffentliche Ordnung schuf.

117

Kommentar: Die Erwägungen des Gerichtshofs zur Notwendigkeit eines gerichtlichen Rechtsschutzes gegen Online-Blockaden verdienen grosse Aufmerksamkeit. Neben Russland dürften auch andere EMRK-Vertragsstaaten Mühe damit haben, eine zeitnahe gerichtliche Überprüfung von Sperrverfügungen zu garantieren. Dies könnte nicht nur beim Aufruf zu öffentlichen Kundgebungen relevant sein, sondern bei allen zeitkritischen Äusserungen. In dieser Hinsicht sticht auch der Einwand nicht, dass ein geblockter Blogger ersatzweise auch auf einem anderen Kanal hätte kommunizieren können. Der EGMR hält in § 84 fest: „That the applicant could create a new social networking account or publish new entries on his blog has no incidence on this finding.“

4. Entlassung nach Post auf Online-Plattform

118

Im EGMR-Urteil „Herbai c. Ungarn“ N° 11608/15 vom 05.11.2019 hiess der Gerichtshof die Beschwerde eines Bankangestellten gut, der nach Einträgen auf einer Online-Plattform entlassen worden war. Die ungarische Justiz hielt fest, der Mitarbeiter der Personalabteilung habe legitime Interesse seines Arbeitgebers gefährdet. Seine mit einer Steuerreform zusammenhängenden Überlegungen zur Gehaltspolitik erfolgten aber weder aus Gewinnstreben noch aus Rachsucht. Die Entlassung als besonders schwere Sanktion verstiess gegen Art. 10 EMRK.




Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2018

Franz Zeller, Dr., Titularprofessor an der Universität Bern und Lehrbeauftragter für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Basel

Résumé: Les plus importantes questions de principe concernant la liberté d’opinion et d’informer sont, depuis assez longtemps, davantage tranchées à la Cour européenne des droits de l’homme (CEDH) de Strasbourg qu’au Tribunal fédéral de Lausanne. L’année 2018, qui a compté de nombreuses décisions dans ce domaine, confirme la tendance. La jurisprudence de Strasbourg touche toujours plus le droit suisse des médias (également), devenant ainsi un important outil pour le Tribunal fédéral. Cela vaut par exemple pour l’interdiction de publications à caractère discriminatoire et, dans une moindre mesure, pour la protection de la bonne réputation. Dans certains domaines, la CEDH a utilisé de nouveaux arguments, dans d’autres, ceux-ci étaient déjà connus. Les journalistes continuent par exemple à manquer de soutien de la CEDH pour les recherches menées à la limite de la légalité.

Zusammenfassung: Die wichtigsten grundrechtlichen Fragen freier Kommunikation werden seit längerer Zeit eher in Strassburg entschieden als in Lausanne. Das Berichtsjahr 2018 unterstreicht diese Feststellung. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Meinungsfreiheit und ihren Grenzen war 2018 ergiebig. Sie prägt (auch) das schweizerische Medienrecht tendenziell immer stärker und ist für das Bundesgericht eine wichtige Orientierungshilfe. Dies gilt etwa für das Verbot diskriminierender Publikationen und in minderem Masse auch für den Schutz des guten Rufs. In bestimmten Gebieten hat der EGMR Neuland betreten, in anderen ist er auf bekannten Pfaden unterwegs: So finden Medienschaffende in Strassburg noch immer wenig Unterstützung für Recherchen am Rande der Legalität.

INHALTSVERZEICHNIS

I. Medien, Meinungs-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit

1.  Allgemeines     N 3
2.  Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation    N 4
     A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?    N  4  
     B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?    N 7     
     C. Grundrechtsberechtigung: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff    N 9  
3.  Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)    N 11 
     A.  Ausreichende Bestimmtheit der beschränkenden Rechtsnorm    N 11
     B.  Ausreichende Normstufe (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV)    N 14   
     C.  Polizeiliche Generalklausel (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV)    N 15
4.  Berechtigter Eingriffszweck (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)    N 16
5.  Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen    N 18
     A.  Schutz des Ansehens    N 18
     B.  Schwerpunkt: (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen    N 37
     C.  Schwerpunkt: Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor    N 47
     D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens    N 52
     E.  Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern    N 54
     F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)    N 55
6.  Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit    N 60
     A.  Schutz staatlicher Geheimnisse    N 60
     B.  Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt    N 63
     C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord    N 71
     D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit und Moral    N 77
     E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen    N 78
     F.  Weitere Vorschriften zum Schutz allgemeiner Interessen    N 81
7.  Notwendigkeit von Eingriffen wegen Straftaten bei der Recherche    N 82
     A.  Bundesgericht: Wahrung berechtigter Interessen    N 82
     B.  EGMR-Rechtsprechung    N 83
8.  Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)    N 87
     A. Urteile des Bundesgerichts   N 87
     B.  EGMR-Rechtsprechung    N 91
9.  Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)    N 94

II. Informationszugang für Medien und die Allgemeinheit

1.  Informationszugang gestützt auf die Bundesverfassung und die EMRK    N 98
     A.  Praxis des Bundesgerichts    N 98
     B.  EGMR-Rechtsprechung    N 99
2.  Informationszugang gestützt auf das BGÖ    N 100
3.  Informationszugang gestützt auf kantonales Recht    N 102
4.  Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 f. BV)   N 107
5.  Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)    N 108
     A.  Öffentlichkeit der Verhandlung    N 109
     B.  Öffentliche Bekanntgabe des Entscheids    N 111
6.  Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen    N 113

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens
IV.  Radio und Fernsehen

1.  Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen    N 121
     A.  Bundesgerichtspraxis    N 121
     B.  Rechtsprechung des EGMR    N 123
2.  Weitere Aspekte    N 124

V.  Verfassungsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation

1.  Recht auf Zugang zu Online-Informationen    N 125
     A.  Faktische Hürden des Zugangs zu Onlineinformation    N 125
     B.  Anonymes Surfen im Netz: Herausgabe von Nutzerdaten an die Polizei    N 126
2.  Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen    N 128
      A.  Haftung für Links    N 128
3.  Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten N 132
     A.  Zugang zu Videos der Punkband Pussy Riot    N 132
     B.  Zugang zu identifizierenden Medienberichten in Online-Archiven    N 134

 

Einleitung

1  

Im Berichtsjahr 2018 wurde die verfassungs- und menschenrechtliche Rechtsprechung zur freien Kommunikation und ihren Grenzen durch die Strassburger Gerichtspraxis dominiert. Der Gerichtshof fällte eine Reihe richtungsweisender Urteile zu unterschiedlichen medienrechtlichen Aspekten. Zwar erging lediglich ein einziges Urteil in einem Schweizer Fall (EGMR-Urteil «GRA Stiftung c. Schweiz» [Vorwurf des verbalen Rassismus] N° 18597/13 vom 9.1.2018). Aber auch die EGMR-Judikatur zu Beschwerden aus anderen Europaratsstaaten ist für die schweizerische Justiz von grosser Tragweite. Bisweilen hat das Bundesgericht massgeblich auf die differenzierten Strassburger Vorgaben abgestellt und die Beurteilungskriterien des EGMR sorgfältig durchgeprüft. Dies gilt primär für rassendiskriminierende Äusserungen (so im BGE 145 IV 23 zur Leugnung des Genozids an bosnischen Muslimen und später im BGer-Urteil 6B_350/2019 vom 29.5.2019 zur Leugnung des Holocaust). Auch bei schweizerischen Konflikten um die Grenzen des Ansehensschutzes spielte die Strassburger Rechtsprechung eine erhebliche Rolle (so etwa beim BGer-Urteil 6B_938/2017 + 6B_945/2017 vom 2.7.2018 zu beissender Kritik an einer Politikerin in einer satirischen Monatszeitschrift, hinten N 48 f.).

2

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung förderte 2018 aus verfassungsrechtlicher Sicht punktuell neue Erkenntnisse zu Tage (etwa für die schwierige Grenzziehung beim Ehrenschutz in politischen Auseinandersetzungen oder für den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen). Die Strassburger Praxis präsentierte sich wie üblich thematisch vielfältiger und inhaltlich ergiebiger. Dutzende von EGMR-Urteilen verdeutlichten bestehende Grenzziehungen (bspw. bei Kritik an Polizisten und Richtern, bei ehrenrührigen Vorwürfen auf der Basis kursierender Gerüchte, bei Aufrufen zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt und beim Umgang mit amtlichen Geheimnissen). Vereinzelt betrat der EGMR auch juristisches Neuland, etwa für den Einsatz der versteckten Kamera bei Prominenten, für die staatliche Pflicht zur Anonymisierung von Gerichtsurteilen, für Haftung Medienschaffender beim Setzen von Hyperlinks auf problematische Inhalte oder für die Pflichten von Suchmaschinenbetreibern.

I. Medien-, Meinungs-, Kunst- und Wirtschafts-freiheit (Art. 16, 17, 21, 27 BV; Art. 10 EMRK)

1. Allgemeines

3

Ungehinderte Kommunikation wird in der Schweiz durch eine Reihe spezifischer Verfassungsgarantien gewährleistet, während sie die EMRK im Rahmen einer einzigen Rechtsnorm (Art. 10 EMRK) schützt. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob sich eine bestimmte Äusserung im Geltungsbereich eines bestimmten Grundrechts (oder mehrerer) befindet und ob dieser geschützte Freiraum durch den Staat geschmälert wird. Nur dann sind die strengen Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK massgebend: Gesetzliche Grundlage, berechtigtes Eingriffsziel, Verhältnismässigkeit des Eingriffs.

2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation

  A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?

4

Im BGer-Urteil 1C_461/2017 vom 27.6.2018 mass das Bundesgericht das Gesuch eines IV-Versicherten um Zugang zu amtlichen Akten an der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), nicht aber an der Medienfreiheit (Art. 17 BV). Der Beschwerdeführer sei weder Journalist, noch mache er geltend, sonstwie medial tätig zu sein oder arbeiten zu wollen (E. 4.4). Art. 17 BV griff daher nicht.

5

Kommentar: Das Bundesgericht bemüht sich seit einiger Zeit, den Geltungsbereich der Medienfreiheit eher eng zu umreissen. Seine Grenzziehung orientiert sich tendenziell am herkömmlichen Journalismus. Dadurch trägt es dazu bei, dem im Onlinezeitalter potenziell uferlosen Anwendungsbereich von Art. 17 BV schärfere Konturen zu verleihen. Nicht jeder Blog-Kommentar oder Tweet verdient das Prädikat einer medialen Äusserung im Sinne von Art. 17 BV. Der Schutz durch die allgemeine Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) ist meist ausreichend. Die eher enge Sichtweise hat allerdings eine problematische Seite, wenn die Justiz gesellschaftlich erwünschte Kommunikation ausserhalb der herkömmlichen Massenmedien nur unzureichend schützen sollte. Grundrechtsdogmatisch ist dies nicht eine Frage des Geltungsbereichs (Art. 17 und/oder Art. 16 BV tangiert?), sondern der Güterabwägung (wie stark wiegen die Interessen freier Kommunikation?). Werden Fragen allgemeinen Interesses uneigennützig aufgegriffen, so verdient auch nicht-journalistische Kommunikation einen intensiven Schutz.

6

Das BGer-Urteil 6B_604/2017 (Wahlfälschung) vom 18.4.2018 betraf die Beschwerde eines Westschweizer Fernsehjournalisten, der zweimal elektronisch abgestimmt hatte. Das Bundesstrafgericht hatte im Urteil SK.2016.56 vom 3.4.2017 den Schuldspruch gegen den Journalisten wegen Wahlfälschung (Art. 282 StGB) bestätigt und den Einwand verworfen, dies tangiere seine Medienfreiheit (Art. 17 BV). Das Bundesgericht brauchte diese Auffassung nicht zu überprüfen und äusserte sich nicht zur Frage, ob die Medienfreiheit berührt war. Der Schuldspruch war bereits aus strafrechtlichen Gründen unberechtigt. Eine verfassungsrechtliche Betrachtung war daher nicht nötig (siehe zu diesem Entscheid auch hinten N 81).

B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?

7

Einen Eingriff in die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) verneinte der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Erkem c. Türkei“ (Freispruch ohne Festnahme) N° 38193/08 vom 2.10.2018. Eine Anwältin war angeklagt worden, nachdem sie sich an einer Pressekonferenz zu Unruhen in einem Gefängnis geäussert hatte. Das Verfahren dauerte anderthalb Jahre und endete bei der ersten Gerichtsverhandlung mit einem Freispruch. Die Anwältin war nicht festgenommen worden. Sie konnte auch nicht dartun, dass das Verfahren sonstwie unangenehm (“inconvénient”) oder abschreckend gewesen wäre.

8

Die Schwelle des Grundrechtseingriffs überschritt hingegen das über 7 Jahre dauernde Strafverfahren gegen den Vorsitzenden einer Vereinigung für die Anliegen von Migranten. Wegen der Publikation eines kritischen Berichts über Zwangsabschiebungen im April 2002 wurde er 2009 zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im EGMR-Urteil „Gürbüz c. Türkei“ (Eingestelltes Strafverfahren) N° 41982/10 vom 27.11.2018 überprüfte der Gerichtshof die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 EMRK), obwohl der Beschwerdeführer letztlich gar nicht schuldig gesprochen wurde. Die türkische Justiz stellte das Verfahren 2010 wegen Verjährung ein. Dennoch wurden die Grundrechte des Vorsitzenden tangiert. Der EGMR begründete dies mit der langen Verfahrensdauer. (In der Sache stellte der Gerichtshof einstimmig einen unverhältnimässigen Eingriff fest, da der Bericht weder zu Hass noch zu Gewalt aufgerufen hatte.)

C. Grundrechtsberechtigung: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff

9

Das EGMR-Urteil „Brisc c. Rumänien“ N° 26238/10 vom 11.12.2018 betraf einen leitenden Staatsanwalt (und gleichzeitigen Pressesprecher der Staatsanwaltschaft). Er wurde abgesetzt, weil er sich in einem Fernsehinterview zu einem hängigen Ermittlungsverfahren geäussert hatte (Korruptionsverdacht gegen eine nicht namentlich genannte Haftrichterin, deren Identität die Journalisten anschliessend enthüllten). Der abgesetzte Staatsanwalt Brisc beschwerte sich in Strassburg wegen eines Verstosses gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Die 4. Kammer des Gerichtshofs hiess die Beschwerde mit 5 gegen 2 Stimmen gut. Die Gerichtsminderheit war hingegen der Auffassung, Brisc könne sich gar nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, denn als staatliches Organ habe er im TV-Interview nicht von einem Recht Gebrauch gemacht, sondern bloss eine Amtspflicht erfüllt. Die Absetzung möge das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) schmälern, nicht aber die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK).

10

Kommentar: Sowohl der abgesetzte Staatsanwalt als auch die rumänische Regierung und die Mehrheit der 4. EGMR-Kammer waren übereinstimmend der Ansicht, die Absetzung greife in die Meinungsfreiheit ein. Die ausführliche Minderheitsmeinung von Richter Küris bestreitet dies. Sie vermischt verschiedene dogmatische Aspekte und überzeugt im Ergebnis nicht. Zutreffend ist zwar, dass sich die Obrigkeit nicht auf die Menschenrechte berufen kann. Hier aber ging es um die Frage, ob der Staatsanwalt bei seiner Informationstätigkeit die Grenzen zulässiger Kommunikation gesprengt hatte und deshalb vom Staat sanktioniert werden durfte. Die staatliche Reaktion auf seine (angeblich überbordende) Äusserung bedeutete eine Beschränkung seiner Grundrechte freier Kommunikation. Anders wäre die Situation, wenn eine andere staatliche Behörde der Staatsanwaltschaft verboten hätte, in einer bestimmten Art und Weise zu kommunizieren. In einem solchen Fall könnten sich die Verantwortlichen der Staatsanwaltschaft nicht gestützt auf Art. 10 EMRK beschweren.

3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

A.  Ausreichende Bestimmtheit der beschränkenden Rechtsnorm

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Nach ständiger Rechtsprechung bedingt eine Beschränkung der Medienfreiheit u.a. eine ausreichend präzise formulierte Gesetzesvorschrift, welche eine nach den Umständen vernünftige Vorhersehbarkeit staatlichen Einschreitens ermöglicht.

12

Zweifelhaft war dies etwa bei den Vorschriften im russischen Gesetz zur Unterdrückung von Extremismus. Die EGMR-Urteile „Mariya Alekhina u.a. c. Russland“ (Pussy Riot) N° 38004/12 vom 17.7.2018, § 252ff. und „Ibragim Ibragimov c. Russland“ (Verbot islamischer Bücher) N° 1413/08, 28261/11 vom 28.8.2018, § 80ff. verwiesen darauf, dass die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) die unzureichende Präzision der vagen Definitionen im russischen Gesetz bedauert hat. Der Gerichtshof liess die Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage letztlich offen. Er brauchte sie nicht zu beantworten, weil die russischen Eingriffe jedenfalls am Erfordernis der Verhältnismässigkeit scheiterten.

13

Als unzureichend bezeichnete das EGMR-Urteil „Unifaun Theatre Productions Ltd ua c. Malta“ (Theaterstück Stitching) N° 37326/13 vom 15.5.2018 die gesetzliche Grundlage für die verbotene Aufführung des Stücks “Stitching” des schottischen Schriftstellers Anthony Neilson. Die in der Kino- und Bühnenverordnung erwähnten Kriterien (wie der Grad an Sitte und Anstand sowie allgemeines gutes Verhalten) umschrieben die Grenzen des Beurteilungsspielraums für Maltas Behörden nicht ausreichend. Darüber hinaus sah die Verordnung nur für Filme ein vollständiges Verbot vor, nicht aber für Bühnenproduktionen.

B.  Ausreichende Normstufe (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV)

14

Im Berichtsjahr gab es dazu keine erwähnenswerten Entscheide.

C.  Polizeiliche Generalklausel (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV)

15

Im Berichtsjahr gab es dazu keine erwähnenswerten Entscheide.

4. Berechtigter Eingriffszweck (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

16

Der Schutz des guten Rufs (Art. 10 Abs. 2 EMRK) war wie in den Vorjahren der häufigste Grund für rechtliche Konflikte um die Grenzen freier Kommunikation. Die Balance zwischen Ansehensschutz und Medienfreiheit wird in der Schweiz weniger durch unmittelbaren Rückgriff auf Verfassungsrecht gefunden als durch die Anwendung des Strafgesetzbuchs (Ehrenschutz in Art. 173 ff. StGB) und des Zivilgesetzbuchs (Persönlichkeitsschutz in Art. 28 ZGB), welche die übergeordneten Vorgaben von BV und EMRK zu respektieren hat. Die 2018 gefällten zivil- und zivilverfahrensrechtlichen Urteile eidgenössischer und kantonaler Gerichte werden in der Rechtsprechungsübersicht von Christiana Fountoulakis/Julien Francey (medialex Newsletter 1/2019) abgehandelt. Dem Straf- und Strafverfahrensrecht widmet sich die Übersicht von Miriam Mazou (medialex Newsletter 2/2019).

17

Bei Kritik an Justizvertretern (z.B. Richtern) fällt neben dem Schutz des guten Rufs als zusätzlicher Schutzzweck die Wahrung von Autorität und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ins Gewicht, welche in Art. 10 Abs. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt ist. Dieser Eingriffszweck kam 2018 in verschiedenen EGMR-Fällen zum Tragen, die hinten (Ziff. I/5A/d, N 30 ff.) dargestellt werden.

5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen

A. Notwendigkeit von Eingriffen zum Schutz des Ansehens

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Ein wesentliches Kriterium für die Rechtmässigkeit eines Eingriffs in die freie Kommunikation ist der Umstand, wer das Ziel der publizierten Vorwürfe ist. Bestimmte Personen(-gruppen) müssen sich heftigere Vorwürfe gefallen lassen als andere. So setzen sich Politiker bewusst einer besonderen Beobachtung aus und müssen scharfe Kritik an ihren politischen Aktivitäten akzeptieren.

a) Vorwürfe gegen Politiker
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Das EGMR-Urteil „GRA-Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus c. Schweiz“ (Verbaler Rassismus) N° 18597/13 vom 9.1.2018 betraf kontroverse Äusserungen eines SVP-Jungpolitikers im Vorfeld der Abstimmung über die Minarettinitiative. 2012 hatte die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Urteil BGE 138 III 641 festgehalten, der Politiker habe bloss eine Verschiedenheit zwischen Christen und Muslimen aufgezeigt. Dies bedeute weder eine pauschale Herabsetzung noch eine grundsätzliche Geringschätzung von Muslimen. Der Vorwurf des „verbalen Rassismus“ auf der Website der „GRA-Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus“ rücke den Politiker in ein falsches Licht. Es handle sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung und damit um eine Persönlichkeitsverletzung. Gestützt auf Art. 28 ZGB verbot die schweizerische Ziviljustiz der Stiftung, die Äusserung des Politikers unter der Rubrik „Verbaler Rassismus“ zu publizieren. Für den Fall einer Missachtung des Verbots wurde der Stiftung eine Strafe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) angedroht.

20

Auf Beschwerde der Stiftung stellte der EGMR einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK fest. Im Rahmen einer intensiven und engagierten öffentlichen Debatte (wie damals im Vorfeld der Abstimmung über die Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten») müsse es grundsätzlich möglich sein, kontroverse Äusserungen einer politisch exponierten Person rassistisch zu nennen, solange ihr damit keine Straftat (Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB) vorgeworfen werde. Der Vorwurf des verbalen Rassismus unterstelle keine strafbare Rassendiskriminierung und beruhe auf ausreichender sachlicher Grundlage.

21

Kommentar: Das EGMR-Urteil zur Kritik einer Stiftung an einem SVP-Jungpolitiker hat die grundrechtlichen Schwächen der bundesgerichtlichen Anwendung des ZGB deutlich gemacht; vgl. dazu die Anmerkungen von Christiana Fountoulakis/Julien Francey, Aperçu de la jurisprudence fédérale, cantonale et internationale rendue durant l’année 2018 en matière de droit civil et de procédure civile en lien avec les médias, medialex Newsletter 1/2019, N 68ff. und vorher von Christoph Born, medialex Jahrbuch 2018, S. 126f. Dem Strassburger Urteil zum Trotz verweigerte das Bundesgericht 2019 die von der Stiftung verlangte Revision des ursprünglichen Urteils aus dem Jahre 2012. Zur spitzfindigen Begründung und den problematischen Konsequenzen des bundesgerichtlichen Revisionsurteils (BGE 145 III 165) vgl. ausführlich Andreas Stöckli, Wege zur Umsetzung der Menschenrechtskonvention in der Schweiz, plädoyer 3/2019, S. 20ff..

22

Das BGer-Urteil 6B_1270/2017, 6B_1291/2017 (Facebook: Drecklügner) vom 24.4.2018 befasste sich mit massiven verbalen Angriffen auf einen Politiker. Anlässlich der „Affäre Hildebrand“ wurde er auf Facebook u.a. als Drecklügner tituliert. Akteure im öffentlichen Meinungsstreit müssen laut Bundesgericht eine mitunter heftige Kritik akzeptieren. Die Strafrechtliche Abteilung hält fest, grundsätzlich dürfe eine strafbare Ehrverletzung gerade bei politischen Auseinandersetzungen nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Verbale Angriffe der politischen Gegenseite seien nicht immer zum Nennwert zu nehmen, «da sie oft das Denkvermögen (‹la pensée›) ihrer Autoren überschreiten». Die Meinungsfreiheit schütze im Prinzip auch eine vulgäre Wortwahl.

23

Die Staatsanwaltschaft führte in dieser Angelegenheit den oben geschilderten BGE 138 III 641 (persönlichkeitsverletzender Vorwurf des „verbalen Rassismus“) ins Feld. Die Strafrechtliche Abteilung wies jedoch präzisierend darauf hin, der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz erfasse auch die soziale Geltung und verlange im Gegensatz zum strafrechtlichen Ehrenschutz keine vorsätzliche Tatbegehung. Dies könne zu abweichenden Wertungen führen (E. 2.4.1). Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies das Bundesgericht ab. Allerdings deutete es an, dass hier ein Grenzfall zu beurteilen war: Der Freispruch für die grobschlächtige Formulierung sei «in extremis» erfolgt (E. 2.6).

24

Die strafrechtlichen Grenzen des Erlaubten überschritt die derbe Wortwahl gegen eine Politikerin auf Facebook. Das BGer-Urteil 6B_531/2018 (Facebook: Psychisch krank) vom 2.11.2018 bestätigte einen Schuldspruch wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB). Auf einem für SVP-Parteifreunde zugänglichen Facebook-Profil wurde die Politikerin als „ernsthaft krank bezeichnet. Sie gehöre „administrativ in eine Klinik gesperrt und nicht mehr raus gelassen.“ Der Verfasser des Facebook-Posts berief sich vergeblich auf das eben erwähnte BGer-Urteil 6B_1270/2017, 6B_1291/2017 (Facebook: Drecklügner) vom 24.4.2018. Die beiden Fälle lassen sich laut Bundesgericht nicht vergleichen: Die im ersten Fall beurteilten Bezeichnungen als Dummkopf, Drecklügner oder Krimineller erfolgten laut Bundesgericht im Rahmen politischer Auseinandersetzung und bedeuteten keine Abwertung der angegriffenen Person in menschlich-sittlicher Hinsicht. Beim Vorwurf psychischer Krankheit könne hingegen von einer sachlichen, berechtigten Kritik keine Rede sein (E. 3.2.2).

25

Kommentar: Die beiden Facebook-Fälle illustrieren die oft schwierig zu erkennende Grenze zwischen gerade noch zulässiger und verbotener Wortwahl bei der Kritik an Politikern. Sie zeigen auch, dass es jeweils nicht um eine isolierte, losgelöst vom Zusammenhang vorgenommene Betrachtung der abschätzigen Formulierungen geht, sondern stets auch um den Kontext der fraglichen Werturteile.

b) Vorwürfe gegen öffentlich exponierte Personen (z.B. Geschäftsleute)
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Nicht nur Politiker setzen sich bewusst öffentlicher Beobachtung aus und müssen unerbittliche Kritik ihres Verhaltens dulden. In der Öffentlichkeit exponieren sich z.B. auch Prominente aus Sport, Showgeschäft oder dem Geschäftsleben. Der EGMR-ZulässigkeitsentscheidManuel Carlos de Melo Champalimaud c. Portugal“ (Kritisierter Millionär) N° 77494/17 vom 13.11.2018 unterstrich, dass sich erfolgreiche Wirtschaftsführer auch hinsichtlich ihres privaten Verhaltens harte Kritik gefallen lassen müssen. Der Sohn eines bekannten und wohlhabenden Portugiesen war 2014 in der Zeitung „Correio da Manha“ wegen eines handgreiflichen Streits um das Gehalt einer Hausangestellten kritisiert worden („Millionär einer Köperverletzung wegen 100 Euro beschuldigt“). Wegen harscher User-Kommentare auf dem Internetportal der Zeitung verurteilte die portugiesische Ziviljustiz den Verlag zu einer Genugtuungssumme von 10‘000 Euro. Den von der Redaktion verfassten Zeitungsbericht selber beanstandete sie jedoch nicht. Der Gerichtshof teilte einstimmig deren Auffassung, dass der Zeitungsbericht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhte und dass die Allgemeinheit von Manuel Carlos de Melo Champalimaud als bekanntem Geschäftsmann und gerade auch als Arbeitgeber ein ehrliches und integres Verhalten erwarten dürfe.

c) Kritik an der Polizei
27

Einen grossen Spielraum für virulente Kritik gewährt der Gerichtshof gegenüber dem Verhalten der Polizei. Als Teil des staatlichen Sicherheitsapparats müssten Polizeibedienstete ein besonders hohes Mass an Toleranz gegenüber beleidigenden Vorwürfen zeigen, solange diese verbalen Angriffe kein unmittelbares Risiko von Gewalttaten schaffen. Zwei Fälle aus dem Berichtsjahr illustrieren dies:

28

Das EGMR-Urteil „Savva Terentyev c. Russland“ (Polizisten verbrennen) N° 10692/09 vom 28.8.2018 akzeptierte massive verbale Ausfälligkeiten gegen die Polizei. Im Anschluss an eine umstrittene Polizeiaktion in den Räumen einer Lokalzeitung während des Wahlkampfs verglich Blogger Terentyev Polizisten mit Schweinen und wünschte u.a. für jede russische Stadt einen Ofen wie in Auschwitz, in dem das Volk treulose Polizisten feierlich verbrennen könnte. Die russische Strafjustiz verurteilte den Blogger wegen Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit gegen eine soziale Gruppe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Gerichtshof war jedoch nicht davon überzeugt, dass der emotionsgeladene Blogkommentar dazu angetan war, die Polizisten in konkrete Gefahr zu bringen. Die extrem aggressive Formulierung des Bloggers war eine Reaktion auf einen von ihm vermuteten Amtsmissbrauch der Polizei und eher eine provokative Metapher als ein Aufruf zur physischen Vernichtung bestimmter Polizeibeamter. Darüber hinaus können polizeiliche Gesetzeshüter nach Auffassung des EGMR kaum als eine unterdrückte und verletzliche Minderheit bezeichnet werden, welche eines besonderen Schutzes vor hasserfüllten Angriffen bedürfte (§ 76).

29

Auch das EGMR-Urteil „Toranzo Gomez c. Spanien“ (Foltervorwurf) N° 26922/14 vom 20.11.2018 schützte die Kritik eines spanischen Aktivisten an der Polizei. Im Rahmen einer Protestaktion hatte er sich angekettet, worauf ihn die Polizei unsanft behandelte und leicht verletzte. Toranzo Gomez bezichtigte die Polizei an einer Pressekonferenz mehrfach der Folter und wurde deswegen durch die spanische Strafjustiz wegen Verleumdung zu einer Geldstrafe von 12 Monaten (Tagessätze von 10 Euro) verurteilt. Der EGMR hielt jedoch fest, der Foltervorwurf sei nicht im rechtlichen Sinne verwendet worden. Als umgangssprachliche Formulierung habe die Umschreibung der Polizeimethoden als Folter eine ausreichende Tatsachengrundlage.

d) Kritik an Justizvertretern (v.a. Richter)
30

Wie die Polizei steht auch die Justiz im öffentlichen Rampenlicht. Hinsichtlich ihrer amtlichen Tätigkeit müssen sich Gerichtspersonen ebenfalls schärfere Vorwürfe gefallen lassen als Normalsterbliche. Allerdings bedarf die Justiz eines erhöhten Schutzes gegen überbordende Kritik. Dies verdeutlicht Art. 10 Abs. 2 EMRK, welcher staatliche Beschränkungen der Meinungsfreiheit zum Schutz von Autorität und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ausdrücklich erlaubt. In ständiger Praxis betont der Gerichtshof die besondere gesellschaftliche Rolle der Justiz. Damit sie ihre Aufgabe erfüllen könne, sei sie auf das Vertrauen der Öffentlichkeit angewiesen. Es könne daher nötig sein, sie vor völlig unbegründeten Angriffen zu schützen, zumal Richter wegen ihrer Diskretionspflicht an einer wirksamen Replik auf unberechtigte Vorwürfe richterlichen Fehverhaltens gehindert sind.

31

Das französische Recht schützt (gerichtliche) Magistratspersonen durch eine spezifische Rechtsnorm („outrage à magistrat“, Art. 434-24 code pénal). Im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Demien Meslot c. Frankreich“ N° 50538/12 vom 9.1.2018 akzeptierte der Gerichtshof einstimmig eine auf diese Strafvorschrift gestützte Busse von 1‘000 Euro gegen den Politiker Meslot. An dessen Wohnsitz hatte eine Hausdurchsuchung stattgefunden, die ein erhebliches Medienecho fand. Meslot bezichtigte in der Folge den zuständigen Richter in heftiger Wortwahl eines Fehlverhaltens. Meslots irreführender Rundumschlag in eigener Sache hatte keine erkennbare tatsächliche Grundlage und tangierte laut EGMR neben der Reputation des Richters auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität des Justizapparates. Die strafrechtliche Verurteilung Meslots war in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verstiess nicht gegen Art. 10 EMRK.

32

Wie der Zulässigkeitsentscheid Meslot verwies auch das EGMR-Urteil „Ghergut c. Rumänien“ N° 30343/10 vom 24.7.2018 auf das Leiturteil der Grossen Kammer im Fall „Morice c. Frankreich“ N° 29369/10 vom 23.4.2015. Dieses erwähnt nicht nur die Wichtigkeit des Vertrauens der Bevölkerung in die Justiz. Es hält auch fest, dass richterliche Magistraten hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich schärfere öffentliche Kritik hinnehmen müssen als Normalsterbliche. Der Gerichtshof bekräftigte, dass dies auch für Gerichtspersonen gilt, welche der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt sind (§ 47). Die relativ weit gezogenen Grenzen zulässiger Kritik überschritt die rumänische Journalistin Ghergut, welche einen Richter in drei Zeitungsberichten wegen seiner Rolle im Falle des bekannten Kriminellen N.C. scharf angegriffen hatte und auf Klage des kritisierten Richters wegen zivilrechtlicher Ehrverletzung verurteilt wurde.

33

Neben zutreffenden Informationen enthielten die Berichte auch falsche Tatsachenbehauptungen bzw. Werturteile ohne ausreichende Tatsachengrundlage. Der EGMR bemängelte u.a. die unzutreffenden Vorwürfe, der Richter habe sich über ein Urteil des rumänischen Verfassungsgerichtshofs hinweggesetzt (tatsächlich hatte sich dieses zu einer anderen Rechtsfrage geäussert) und der Richter habe dem Kriminellen in einem Betrugsprozess einen bestimmten Geldbetrag zugesprochen (tatsächlich floss die konfiszierte Summe in die Staatskasse). Massenmedien trifft laut EGMR zwar keine Pflicht, die rechtstechnischen Einzelheiten von Gerichtsfällen präzis zu schildern. Hier aber ging es nicht um blosse technische Details, sondern um Fragen, welche den Kern der Verfahren betrafen und zum letztlich unberechtigten Vorwurf richterlichen Fehlverhaltens führten. Zwar nannte die Journalistin ihre Informationsquelle, doch vermochte dies der Pflicht zur Verifizierung ihrer Vorwürfe nicht zu genügen. Die Journalistin hätte sich rechtlich kundig machen und nötigenfalls bei Personen mit juristischem Fachwissen nachfragen müssen.

34

Kommentar: Das einstimmig gefällte Urteil des Gerichtshofs illustriert, dass Medienberichte über Rechtsfälle eine anspruchsvolle Angelegenheit sind. Wer mangels rechtlicher Kenntnisse unqualifizierte Kritik an Gerichtspersonen übt, bewegt sich auf riskantem Terrain. Wörtlich hält das vom EGMR geschützte Urteil des Bezirksgerichts Bukarest fest: « Il est, certes, vrai qu’il ne saurait être exigé de l’auteur de l’article d’avoir des connaissances juridiques lui permettant de réaliser un examen du respect ou non de l’obligation d’observer une décision de la Cour constitutionnelle, mais, dans un tel cas, où les informations présentées au public dépassent l’expérience professionnelle [du journaliste], il est nécessaire que [celui-ci] procède à la vérification de l’aspect présenté, y compris en demandant des avis spécialisés en la matière. » Die Medienbranche mag solche Anforderungen als übertrieben empfinden. Es würde aber zu kurz greifen, diese Erfordernisse lediglich als Schutz des eigenen Berufsstands durch überempfindliche Gerichte abzutun. Sie dienen letztlich auch dem elementaren Anliegen, dass sich die Leserschaft aufgrund solider Grundlagen eine fundierte Meinung über die Tätigkeit der 3. Gewalt und ihrer Exponenten bilden kann. Quintessenz: Ohne solide eigene juristische Kenntnisse bzw. ausreichende Ressourcen für die Rückfrage bei Rechtssachverständigen wird verantwortungsvoller Journalismus in rechtlichen Angelegenheiten oft nicht gelingen.

35

Im Rahmen des Erlaubten bewegte sich hingegen die kroatische Wochenzeitschrift Narodni List bei ihrer Kritik an einem Richter, der die Einweihungsfeier eines kontroversen Medienunternehmers trotz eines potenziellen Interessenkonflikts besucht habe und zwei Jahre vorher unberechtigterweise die Räumlichkeiten von Narodni List habe durchsuchen lassen. Die wegen Verleumdung des Richters angeordnete Pflicht zur Bezahlung von 6’870 Euro Entschädigung verstiess gemäss EGMR-Urteil „Narodni List D.D. c. Kroatien“ N° 2782/12 vom 8.11.2018 gegen die Meinungsfreiheit. Die bissig formulierte Publikation behandelte eine Frage von öffentlichem Interesse (die Funktionsweise der Justiz). Sie beruhte auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und war trotz gewisser Übertreibungen nicht beleidigend formuliert. Es handelte sich nicht um eine grundlose persönliche Attacke.

36

Zulässig war auch die Kritik eines Anwalts am aufsehenerregenden Prozess gegen einen französischen Polizisten, der 2003 einen jungen Ausländer im Zuge einer Autoverfolgungsjagd erschossen hatte und 2009 von einem Strafgericht in einer Atmosphäre sozialer Spannungen freigesprochen worden war. Gegenüber einem RTL-Journalisten verwies der Anwalt unmittelbar nach der Urteilsverkündung nicht nur auf die extrem schwache Anklage, sondern auch auf die ausschliesslich weisse Geschworenenbank. Nach dem einstimmig gefällten EGMR-Urteil „Ottan c. Frankreich“ (Weisse Geschworene) N° 41841/12 vom 19.4.2018 verstiess die disziplinarische Verwarnung des Anwalts gegen Art. 10 EMRK. Die Disziplinarbehörde habe nicht genügend berücksichtigt, dass sich der Anwalt zu einer Angelegenheit geäussert hatte, die grosse Aufmerksamkeit in den Medien genoss und an deren Erörterung das Publikum ein berechtigtes Interesse hatte. Die Bemerkung des Anwalts zeugte nicht von Animosität gegenüber einzelnen Gerichtsmitgliedern. Zwar möge der vom Anwalt hergestellte Bezug des Gerichtsurteils zur Hautfarbe der Geschworenen einen Teil der Öffentlichkeit und das Gericht kränken. Es ging aber nicht einfach um den Vorwurf rassistischer Vorurteile, sondern eher um eine allgemeine Kritik am französischen System der Zusammensetzung von Geschworenengerichten. Diese Frage sei in verschiedenen Staaten Gegenstand einer politischen und akademischen Debatte.

B. Schwerpunkt: (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen

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Bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen stellt sich im anschliessenden Ehrverletzungsprozess häufig die Frage, ob Medienleute ihre Vorwürfe mit ausreichender Sorgfalt recherchiert und formuliert haben. Das Bundesgericht und v.a. der EGMR waren auch 2018 öfters mit dieser Frage konfrontiert.

a) Bundesgericht
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Im BGer-Urteil („Frechster Sikh“) 6B_335/2018 vom 18.12.2018 ging es u.a. um die im „Blick“ erhobenen Vorwürfe der Ausbeutung („moderne Sklaverei“) und des Menschenhandels gegen den „Big Boss“ von Filialen einer Franchisekette im Fastfood-Bereich. Die Journalisten konnten vor der Zürcher Strafjustiz den Beweis ernsthafter Recherche erbringen und sich durch den Gutglaubensbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) vom Vorwurf der Ehrverletzung entlasten. Das Bundesgericht bestätigte die Einstellung des Strafverfahrens. Die Vorinstanz habe die Informationsbeschaffung eingehend analysiert. Die wertende Aussage „frechster Sikh“ sei im Gesamtkontext vertretbar und gleichsam eine zugespitzte Zusammenfassung der ausreichend recherchierten Vorwürfe.

b) EGMR-Rechtsprechung
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Auch im Berichtsjahr bezeichnete der Gerichtshof verschiedene Beschwerden verurteilter Medienschaffender als offensichtlich unbegründet, denn sie hatten bei ihren ehrenrührigen Publikationen die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen:

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Im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Ivanovic + D.O.O. Daily Press c. Montenegro“ (Vorwurf gegen Ex-Premier) N° 24387/10 vom 5.6.2018 beurteilte der Gerichtshof die 2007 publizierte Kritik eines verprügelten Journalisten am früheren Premierminister Dukanovic, dem der Medienschaffende vorwarf, er habe seine „Höllenhunde“ auf ihn gehetzt. Der EGMR erinnerte daran, dass besonders gravierende Vorwürfe eine besonders solide Faktengrundlage benötigen. Vorliegend habe der Medienschaffende die nötigen Schritte zur Überprüfung seiner massiven Vorwürfe unterlassen.

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Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Tosheva c. Bulgarien“ (Vorwurf der Fehldiagnose) N° 32638/11 vom 4.12.2018 betraf die Recherche der zur Bezahlung von 5‘600 Euro Genugtuung verurteilten Chefredaktorin einer Lokalzeitung, welche eine Ärztin wegen angeblich unzutreffender Krebsdiagnose kritisiert hatte (Schlagzeile: “Ärztin erschreckt Patienten mit fataler Diagnose”). Beim vermeintlichen Tumor auf dem Röntgenbild habe es sich bloss um den Schatten eines Muttermals gehandelt. Der im bulgarischen Zivilprozess beigezogene gerichtliche Sachverständige attestierte der Ärztin ein Vorgehen gemäss den ärztlichen Berufsregeln. Der EGMR war nicht überzeugt, dass an der Erörterung dieser Angelegenheit ein erhebliches öffentliches Interesse bestand. Es gehe hier nicht um die Schilderung eines verbreiteten medizinischen Missstandes, sondern bloss um die Publikation eines Einzelfalles, welcher wenig über die Qualität der gesundheitlichen Versorgung in Bulgarien aussagte (§ 24). Deswegen mass der Gerichtshof die verlangte journalistische Sorgfalt an einem eher strengen Massstab, dem die Chefredaktorin nicht zu genügen vermochte. Der EGMR bemängelte insbesondere, dass die Journalistin die Ärztin nicht mit den Vorwürfen konfrontiert hatte (unterlassene Anhörung – audiatur et altera pars; § 26). Der EGMR bezeichnete ihre Beschwerde einstimmig als offensichtlich unbegründet.

42

Einen Verstoss gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten bejahte auch das EGMR-Urteil „Ergündogan c. Türkei“ (Opfer des Parteipräsidenten) N° 48979/10 vom 17.4.2018. Ein Zeitungbericht enthüllte das „wahre Gesicht“ des Vorsitzenden der Partei BTP. Fünf weibliche Opfer des Präsidenten behaupteten auf ihrer Website sinngemäss eine sexuelle Ausnützung. Der Zeitungsbericht druckte ihre aus dem Internet entnommenen Fotos unter voller Namensnennung ab. Der Vorsitzende und drei Frauen ergriffen juristische Schritte gegen den Journalisten, der strafrechtlich zu einer Busse (rund 1‘000 Euro) und zivilrechtlich zur Bezahlung einer Genugtuungssumme an den Vorsitzenden verurteilt wurde. Der Gerichtshof bemängelte, dass der Journalist seine Berichterstattung ausschliesslich auf die Internetpublikation gestützt hatte. Zwar habe er die Vorwürfe korrekt als Behauptungen der Betroffenen präsentiert. Dennoch hätte die Berufsethik grössere Sorgfalt geboten. Die Frauen waren im Gegensatz zum Vorsitzenden keine public figures. Mangels ihrer vorgängigen Zustimmung hätte der Journalist auf die Veröffentlichung der Bilder und Namen der Frauen verzichten müssen (§ 30). Nicht über alle Zweifel erhaben war allerdings auch das Vorgehen der türkischen Justiz, welche eine nachvollziehbare Begründung des Schuldspruchs gegen den Journalisten unterliess. Deshalb bejahte der EGMR im Ergebnis einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK, verweigerte dem Journalisten aber die verlangte Entschädigung.

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Kommentar: Die ungefragte Weiterverbreitung öffentlich zugänglicher Online-Inhalte durch die Massenmedien ist berufsethisch problematisch. Der schweizerische Presserat hat für dieses in der Praxis nicht seltene Vorgehen eine Reihe von Kriterien aufgestellt (Natur der Website, Identität des Abgebildeten, Intention der Onlinepublikation – vgl. dazu Rudolf Mayr von Baldegg/ Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 5. Aufl., Zürich 2018, S. 213f.). Das EGMR-Urteil verdeutlicht, dass die Missachtung dieser ethischen Sorgfaltspflichten durchaus juristische Konsequenzen haben kann.

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Das EGMR-Urteil „Makraduli c. Republik Mazedonien“ (Gerüchte über Geheimdienstchef) N° 64659/11, 24133/13 vom 19.7.2018 betrifft Strafurteile gegen einen hochrangigen Oppositionspolitiker wegen Verleumdung des Geheimdienstchefs. Der Parlamentarier forderte an einer Pressekonferenz u.a. Aufklärung über den gerüchteweise kursierenden Vorwurf, wonach polizeiliche Abhöranlagen missbraucht worden seien, um Geschäfte an der Börse zu machen. Der Gerichtshof unterstrich, Äusserungen eines gewählten Parlamentariers seien „political speech par excellence“. Er habe seine Vorwürfe in Frageform formuliert und an der Pressekonferenz erklärt, es gehe um stärker werdende öffentliche Gerüchte. Die Vorwürfe seien also bereits Gegenstand öffentlicher Diskussionen gewesen. Die mazedonische Strafjustiz habe von ihm verlangt, die Wahrheit von Tatsachenbehauptungen zu beweisen, welche nicht seine eigenen waren. Dies betrachtete die 1. Kammer des EGMR als eine unvernünftige, wenn nicht unmögliche Aufgabe (§ 78). Einstimmig bejahte sie einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit.

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Kommentar: Ein wesentliches Begründungselement dieses Urteils ist der Umstand, dass der Parlamentarier lediglich Aufklärung über ein bereits zirkulierendes Gerücht verlangt hatte. In einem lesenswerten Sondervotum übte der polnische Richter Wojtyczek aus drei Gründen deutliche Kritik an dieser Argumentation: Erstens ist der Hinweis auf Gerüchte laut Wojtyczek eine gebräuchliche Technik, um rechtliche Risiken beim Verbreiten falscher Informationen zu minimieren. Zweitens beweise der Hinweis auf ein angebliches Gerücht nicht, dass dieses auch wirklich bereits in der Öffentlichkeit diskutiert worden sei. Und drittens verschaffen öffentlichkeitswirksam geäusserte Hinweise auf dessen Existenz einem Gerücht deutlich höhere Glaubwürdigkeit und viel grösseres Publikum. Diese Bedenken sind nachvollziehbar. Es scheint jedenfalls ratsam, die Ausführungen des Gerichtshofs zu Gerüchten in dieser spezifischen Konstellation (mündliche Ausführungen eines gewählten Politikers, der sich übrigens auf den besonderen Schutz der parlamentarischen Immunität hätte berufen können) nicht unbesehen zu verallgemeinern. Gerade Medienschaffende werden sich nicht leichthin durch den Hinweis auf kursierende Gerüchte von ihrer professionellen Aufgabe entlasten können, ihre Vorwürfe sorgfältig zu verifizieren.

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Bei erkennbar ironischen Texten akzeptierte der Gerichtshof im Ergebnis einen reduzierten Sorgfaltsmassstab für die präzise journalistische Wiedergabe von Äusserungen Dritter. Zum EGMR-Zulässigkeitsentscheid «Herman-Bischoff c. Deutschland» (Zitat zum Nationalsozialismus) N° 28482/13 vom 27.11.2018 vgl. unten I/5C/b, N 50).

C. Schwerpunkt: Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor

a) Urteile des Bundesgerichts
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Im BGer-Urteil 6B_230/2018 (Pädophilie-Tweet) vom 24.11.2018 bestätigte die Strafrechtliche Abteilung den Schuldspruch wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) nach einem ehrverletzenden Tweet. Der Autor kommentierte im Sommer 2016 einen medienwirksamen Besuch von SVP-Nationalrat Glarner bei Flüchtlingskindern. Der Tweet hielt fest, Glarner zeige «in den Medien ungehemmt seine Pädophilie». Es frage sich, wo die Empörung seiner Parteikollegin Rickli bleibe. Vergeblich argumentierte der Autor, eine buchstabengetreue Interpretation des Tweets verfehle die bezweckte Aussage, denn es handle sich um eine satirische, witzige Überzeichnung. Das Bundesgericht konnte jedoch im Tweet keinerlei Sinngehalt erkennen, der über den diffamierenden Vorwurf der Pädophilie hinausgeht. Auch die gewählte Plattform (nicht etwa eine Satirezeitschrift, sondern ein Twitteraccount mit oft politischen Inhalten) vermöge der Äusserung keine humoristische Komponente zu verleihen. Selbst im Rahmen einer politischen Debatte (in casu zur Umsetzung der Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen») sei der haltlose Vorwurf der Pädophilie keine erlaubte Übertreibung, sondern eine strafbare Ehrverletzung.

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Gemäss BGer-Urteil 6B_938/2017, 6B_945/2017 (Satirische Monatszeitschrift) vom 2.7.2018 ging auch der Chefredaktor einer satirischen Publikation zumindest teilweise zu weit. Er hatte eine Nationalrätin 2013 mit einer Reihe abwertender Bezeichnungen eingedeckt und wurde durch die jurassische Strafjustiz wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB) verurteilt. Zwar bestrafte die kantonale Vorinstanz verschiedene Formulierungen angesichts des satirischen Kontexts und der politischen Hintergründe zu Unrecht. Das Bundesgericht beanstandete bspw. die Schuldsprüche wegen impliziter Vorwürfe von Geldgier oder Geiz, die auch als allgemeine Kritik am Lobbyismus und dem politischen System verstanden werden konnten (E. 5.3.5). Grundlos verletzend waren jedoch Wortspiele, welche die Politikerin in die Nähe von Prostitution und unmoralischem Lebenswandel rückten (E. 5.3.1: „Isamoche Putteley“, „Isapucelle“, „tapineuse“). Die Schuldsprüche für diese beleidigenden Werturteile bezeichnete das Bundesgericht ausdrücklich als konform mit Art. 10 EMRK (E. 6).

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Kommentar: Die reichhaltige EGMR-Rechtsprechung zu den Grenzen der Meinungsfreiheit bei Kritik an politischer Prominenz kann der schweizerischen Justiz bei Ehrverletzungsstreitigkeiten nützliche Orientierungshilfe leisten. Das vorliegende Urteil der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts belegt dies. Es befasst sich in Erwägung 6 relativ ausführlich mit der Strassburger Judikatur. Der Gerichtshof erlaube ein rechtliches Einschreiten gegen verbale Angriffe auf Politiker oder Politikerinnen, wenn es sich eher um eine unmotivierte Schmähung der Person handle («attaque personnelle gratuite») als um einen satirischen Kommentar zu einer öffentlich interessierenden Angelegenheit. Welcher dieser beiden Aspekte bei einer bestimmten Formulierung überwiegt, ist im konkreten Streitfall oft schwierig zu beurteilen. Man mag sich darüber streiten, ob dem Bundesgericht die Einordnung im Fall der satirischen Monatszeitschrift überzeugend geglückt ist oder ob es einzelne Worte zu sehr auf die Goldwaage gelegt hat. Sichtbar ist jedenfalls das Bemühen des Gerichts, zugespitzte (bzw. bewusst überspitzte) Formulierungen nicht isoliert zu beurteilen, sondern sie in den Kontext zu stellen.

b)  Rechtsprechung des EGMR
50

Im EGMR-Zulässigkeitsentscheid «Herman-Bischoff c. Deutschland» (Zitat zum Nationalsozialismus) N° 28482/13 vom 27.11.2018 wies der Gerichtshof die Beschwerde einer früheren Fernsehmoderatorin einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück. Sie hatte 2007 an einer Pressekonferenz über ein von ihr verfasstes Buch unter anderem festgehalten: „Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten – […] – das wurde abgeschafft.“ Das Hamburger Abendblatt unterstellte der Moderatorin, dass sie im Nationalsozialismus auch gute Seiten erblicke. Hermann-Bischoff sah sich falsch zitiert und reichte vergeblich eine Zivilklage ein. Der EGMR hielt fest, dass die Moderatorin im Rahmen des Meinungskampfes mit solcher Kritik rechnen musste. Er vermochte im Zeitungsbericht keinen wesentlichen Inhalt zu erspähen, der nicht auch an der Pressekonferenz vorgekommen wäre. Darüber hinaus anerkenne die Gerichtspraxis einen Freiraum für Satire. Die ironische Natur des Zeitungsberichts war laut EGMR für die Leserschaft leicht erkennbar. Die Exaktheit des Zitats war deshalb weniger wichtig als bei einer rein sachbezogenen Information (§ 39).

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Kommentar: Der Zulässigkeitsentscheid zeigt, dass die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt bei erkennbar satirischen bzw. ironischen Publikationen reduziert sind. Auffallend ist, dass der EGMR die Stilmittel Satire und Ironie in seiner Entscheidbegründung nicht differenziert. Im Gegensatz dazu hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung in den vergangenen Jahren mit erheblichem Argumentationsaufwand die drei begriffsnotwendigen Elemente von Satire herausgearbeitet.

D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens

a)  Unschuldsvermutung, Ansehensschutz und Recht auf einen fairen Prozess
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Im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Kurt c. Türkei“ (Bruch des Untersuchungsgeheimnisses) N° 9763/12 vom 18.9.2018 akzeptierte der Gerichtshof die Bestrafung eines Journalisten, der aus Untersuchungsakten zitiert hatte und damit neben dem ordnungsgemässen Verfahrensverlauf auch die Reputation und weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten beeinträchtigte; vgl. dazu hinten I/6A, N 60.

b) Berichterstattung nach abgeschlossenen Strafverfahren
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Keine nennenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern

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Im Berichtsjahr gab es dazu keine erwähnenswerten Entscheide.

F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)

a) Recht am eigenen Bild
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Für den Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) hat das Recht am eigenen Bild einen ganz besonderen Stellenwert, denn Fotografien können sehr persönliche und gar intime Informationen transportieren. Daran erinnerte der Gerichtshof bspw. im EGMR-Zulässigkeitsentscheid «Bild GmbH & Co KG und Axel Springer AG c. Deutschland» (Foto im Gefängnishof) N° 62721/13 und 62741/13 vom 4.12.2018, § 28. Einstimmig akzeptierte der EGMR das Vorgehen der deutschen Ziviljustiz gegen die Zeitung „Bild“, welche im Juli 2010 ein heimlich aufgenommenes Bild von Wettermoderator Jörg Kachelmann im Gefängnishof mit entblösstem Oberkörper umgeben von Mitgefangenen publiziert hatte (Kachelmann wurde einige Tage später aus der Untersuchungshaft entlassen und 2011 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen). Die Fotografie illustrierte einen Beitrag mit der Schlagzeile: „Statt Aktionärs-Versammlung hinter Gittern – Hier sonnt sich Kachelmann im Knast“. Auf Klage Kachelmanns untersagte das Kölner Landgericht im Dezember 2010 jede weitere Veröffentlichung oder Verbreitung des von „Bild“ in ihrer Printausgabe und auf ihrer Website publizierten Fotos.

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Die 5. Kammer des Gerichtshofs bezeichnete eine Beschwerde der Zeitung einstimmig als offensichtlich unbegründet. Das dreiköpfige Gericht überprüfte den Fall anhand der üblichen Kriterien für journalistische Eingriffe ins Privatleben. Eine zentrale Rolle spielte der Umstand, dass die Aufnahme an einem Ort entstand, der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich ist und an dem Kachelmann selbst als prominente Person keinerlei Grund hatte, mit einer Fotografie zu rechnen. Weniger überzeugt war der EGMR vom Argument der deutschen Justiz, die publizierte Fotografie mit dem halbnackten Moderator dokumentiere keine neue Tatsache, sondern beschreibe bloss bereits bekannte Umstände und habe keinen inneren Zusammenhang zum Text des Zeitungsartikels. Solche Aspekte sind nach der Strassburger Rechtsprechung nicht ausschlaggebend. Grundsätzlich seien Journalisten frei, einen Textbeitrag bildlich zu illustrieren. Dies gelte jedenfalls, wenn der Bezug der Fotografie zum Artikel nicht dünn, gekünstelt oder willkürlich sei (§ 34). Gesamthaft sah der Gerichtshof keinen ernsthaften Grund, die ordnungsgemässe Abwägung der deutschen Gerichte zu korrigieren und gegen die bescheidene Sanktion einzuschreiten.

b) Einsatz der versteckten Kamera bei public figures
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Das EGMR-Urteil “Alpha Doryforiki Tileorasi Anonymi Etairia c. Griechenland” (Heimliche Kamera in der Spielhalle) N° 72562/10 vom 22.2.2018 betrifft versteckte Aufnahmen eines Parlamentariers, die der griechische Fernsehsender ALPHA 2002 ausgestrahlt hatte. Das erste Video zeigte den Parlamentarier, der damals als Vorsitzender des Parlamentsausschusses für elektronische Glücksspiele amtete, beim Betreten einer Spielhalle und dem Spielen an zwei Slot-Maschinen. Das zweite Video zeigte ein Treffen zwischen dem Parlamentarier und Mitarbeitern des Moderators im Fernsehstudio, die ihm das erste Video vorspielten. Im dritten Video war ein Treffen zwischen dem Parlamentarier und dem Moderator in dessen Büro zu sehen. Wegen der Ausstrahlung der drei heimlich gefilmten Videos sanktionierte der nationale Hörfunk- und Fernsehrat (NRTC) die Veranstalter des Fernsehprogramms ALPHA mit einer Geldsumme von insgesamt 200‘000 Euro. Das Rechtsmittel des Veranstalters an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos.

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Der Gerichtshof hielt in seinem einstimmigen Urteil fest, dass der Einsatz der versteckten Kamera im griechischen Recht nicht absolut verboten, sondern unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. Die Berichterstattung von ALPHA habe eine Angelegenheit öffentlichen Interesses betroffen. Wichtig sei aber auch das Verhalten der Fernsehmitarbeitenden (§ 62): Das erste Video war an einem öffentlichen Ort gefilmt worden, an dem der Politiker als public figure mit einer Beobachtung seines Verhaltens rechnen musste. Die Sanktion gegen den Fernsehveranstalter verstiess deshalb gegen Art. 10 EMRK. Anderes galt für die beiden anderen heimlich gefilmten Videos, die in privaten Räumen entstanden. Die Journalisten handelten hier nicht in gutem Glauben und versuchten, den Politiker unter Druck zu setzen. Das Einschreiten der griechischen Behörde gegen diese beiden Aufnahmen war konventionskonform.

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Kommentar: Dies ist das dritte richtungsweisende Strassburger Urteil zum Einsatz der versteckten Kamera. Erstmals befasste sich der EGMR am 24.2.2015 in seinem Urteil „Haldimann u.a. c. Schweiz“ (Kassensturz) N° 21830/09 mit dieser praktisch wichtigen journalistischen Arbeitstechnik. Er akzeptierte deren Einsatz für eine anonymisierte Berichterstattung, die primär auf die kritisierte Versicherungsbranche zielte und weniger auf den einzelnen Berater (medialex Jahrbuch 2015, S. 61ff.). Am 13.10.2015 zog der Gerichtshof im Urteil “Bremner c. Türkei“ N° 37428/06 der versteckten Kamera eine deutliche Grenze, wenn sie vorher unbekannte Personen der öffentlichen Entblössung preisgibt (in casu einen der türkischen Bevölkerung nicht bekannten australischen Auslandkorrespondenten, der in der Türkei das Christentum propagierte). Der EGMR mahnte zur Zurückhaltung und zur Beachtung der Berufsethik, denn der Einsatz heimlicher Aufnahmen müsse ultima ratio („outil de dernier ressort“) bleiben. In Betracht komme diese Methode, falls allgemein interessierende Informationen sonst schwierig erhältlich wären. In seinem Urteil „Alpha c. Griechenland“ befasst sich der Gerichtshof nun erstmals mit versteckten Aufnahmen prominenter Personen (public figures). Es zeigt sich, dass der Gerichtshof eine differenzierte Sichtweise wählt. Er macht die Benutzung dieses problematischen Arbeitsinstruments bei Themen von erheblichem öffentlichem Interesse (wie dem Geldspiel eines für dessen Regelung mitverantwortlichen Politikers und seiner fragwürdigen Reaktion auf dessen Überführung) nicht zuletzt vom Verhalten der Fernsehmitarbeitenden abhängig. Der Ort der versteckten Aufnahme und die Art der beobachteten Tätigkeiten spielen dabei eine wesentliche Rolle. Aufgezeichnete Beobachtungen ohnehin stattfindender Vorgänge in öffentlich zugänglichen Lokalitäten (wo Prominente höchstens beschränkt auf Privatheit vertrauen dürfen) sind etwas anderes als von den Medienleuten inszenierte Situationen, in denen die Prominenten faktisch in eine Falle gelockt werden.

6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit

A.  Notwendigkeit von Eingriffen zum Schutz staatlicher Geheimnisse

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Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Kurt c. Türkei“ (Bruch des Untersuchungsgeheimnisses) N° 9763/12 vom 18.9.2018 betraf zwei Artikel der Tageszeitung „Hürriyet“ über eine strafrechtliche Untersuchung, die im Anschluss an die Strafklage eines hochrangigen Beamten gegen dessen Ex-Freundin eröffnet worden war. Die Zeitung warf dem Manager eines städtischen Betriebs vor, er habe seiner früheren Lebensgefährtin verschiedene Wohnungen angeboten. Seine Kritik untermauerte der Journalist durch Ausschnitte aus geheimen Aussageprotokollen. Wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Untersuchungsverfahrens verurteilte ihn die türkische Strafjustiz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von rund 19 Monaten. Der Journalist argumentierte in Strassburg vergeblich, er habe nicht über eine Privatsache berichtet, sondern einen Korruptionsverdacht thematisiert. Die 2. Kammer des EGMR beurteilte den Schuldspruch einstimmig als gesetzeskonform, legitimen Zielen (Schutz einer wirksamen Strafuntersuchung und der Autorität der Justiz, aber auch der Rechte des Beschuldigten) dienend und auch als verhältnismässig. Es lasse sich nicht sagen, die Rechtsanwendung der türkischen Justiz sei unvereinbar mit den Beurteilungskriterien der Strassburger Rechtsprechung (wie sie der Gerichtshof 2016 im Fall „Bédat c. Schweiz“ aufgestellt hatte.) Der Gerichtshof wies die Beschwerde einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück.

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Kommentar: Prima vista scheint dieser Zulässigkeitsentscheid auf der Linie des Urteils der Grossen EGMR-Kammer im Fall „Bédat c. Schweiz“ (Inhaftierter Automobilist) N° 56925/08 vom 29.5.2016 zu liegen, welches in der Begründung des Falls „Kurt c. Türkei“ denn auch erwähnt wird. Danach dienen Strafen für die Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses nicht nur dem guten Funktionieren der Strafjustiz, sondern auch dem Anspruch des Beschuldigten auf einen fairen Prozess und auf Achtung seines Privatlebens (Fall Bédat, § 81). Allerdings enthält die extrem knapp geratene Entscheidbegründung keine Güterabwägung, welche diesen Namen verdienen würde. Sie begnügt sich letztlich mit dem Hinweis, die nationalen Gerichte könnten die Angelegenheit besser beurteilen als der EGMR und sie hätten den ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht gesprengt. Die Begründung wirkt denk- und schreibfaul. Die oberflächliche Beurteilung des EGMR erstaunt umso mehr, als die Sanktion im türkischen Fall ungleich schärfer war als im Leiturteil Bédat: Während die schweizerische Justiz den Journalisten Arnaud Bédat lediglich mit einer Busse im Betrag von 4‘000 Franken bestraft hatte, lautete das Urteil der türkischen Justiz gegen Nurettin Kurt auf eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 18 Monaten und 22 Tagen. Hinsichtlich dieser auffällig harten Sanktion belässt es der EGMR bei der lapidaren Feststellung, der Einsatz strafrechtlicher Mittel sei als Reaktion auf eine solche Geheimnisverletzung nicht unverhältnismässig. Offen bleibt damit die Frage, ob der Gerichtshof in einer ähnlichen Konstellation selbst eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe akzeptieren würde.

62

Das EGMR-Urteil „Girleanu c. Rumänien“ N° 50376/09 (Dokumente zum Afghanistan-Einsatz) vom 26.6.2018 betraf einen Journalisten, dem ein Datenträger mit geheimen Informationen zum Afghanistan-Einsatz des rumänischen Militärs zugespielt worden war. Noch vor einer Publikation wurde er festgenommen, sein Telefon wurde überwacht und die Festplatte seines Computers wurde beschlagnahmt. Letztlich bestrafte ihn die rumänische Strafjustiz mit einer Busse von 240 Euro. Der Gerichtshof bejahte einstimmig einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK. Für die Beurteilung der Notwendigkeit stützte sich der EGMR auf die im Leiturteil „Stoll c. Schweiz“ N° 69698/01 vom 10.12.2007 entwickelten Abwägungskriterien. Journalist Girleanu habe sich die Informationen nicht mit unrechtmässigen Mitteln beschafft. Grundsätzlich liege es in der Verantwortung des Staates, Geheimdienste und Streitkräfte so zu organisieren sowie das Personal so auszubilden, dass keine vertraulichen Informationen nach aussen gelangen. Darüber hinaus hätte eine allfällige Veröffentlichung der veralteten Informationen zu keiner Gefährdung der nationalen Sicherheit geführt.

B. Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt

a) Bundesgericht
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Nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt war laut BGer-Urteil 6B_620/2018 (Pauschalherabsetzung von Muslims) vom 9. 10. 2018 die islamfeindliche Polemik einer politischen Partei. Sie hatte im Anschluss an einen isolierten Vorfall 2011 auf ihrer Internetseite Muslime wegen ihrer Religion als rückständig und minderwertig dargestellt: „Warum scheissen Muslime auf die Altäre und urinieren in Taufbecken? Warum vergewaltigen muslimische Drittklässler Kindergartenmädchen auf dem Schulweg? Die Sache ist ganz einfach und liegt im Koran, dem heiligen Lehrbuch aller Muslime.“ In einem anderen Text wurden männliche Muslime pauschal bezichtigt, die sexuelle Integrität von Frauen zu missachten. Diese Vorwürfe setzten Muslims in ihrer Würde als gleichwertige Menschen herab (Art. 261bis Abs. 4 StGB) und rechtfertigten einen Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung gegen den zumindest mitverantwortlichen Kantonalpräsidenten der Partei.

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Das BGer-Urteil 6B_267/2018 („muzz“ verbrennen) vom 17. 5. 2018 bestätigte den Schuldspruch der Waadtländer Strafjustiz nach einem Eintrag auf Facebook. Im Anschluss an den Anschlag auf die Redaktion der Satirezeitschrift Charlie Hebdo hatte der Verfasser eines französischsprachigen Eintrags angekündigt, er organisiere nun eine Kristallnacht zwecks Verbrennung von „muzz“. Nach einer ersten Rückweisung an die kantonale Vorinstanz (BGE 143 IV 380) teilte das Bundesgericht im zweiten Umgang die Ansicht der Waadtländer Strafjustiz, die schwierig auszulegende Bezeichnung „muzz“ beziehe sich nicht nur auf islamistische Terroristen, sondern erfasse die gesamte muslimische Gemeinschaft (und damit eine «Religion» im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB).

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Im Rahmen des Erlaubten bewegte sich hingegen 2016 der «Blick», als er einen wegen des Umgangs mit dem Personal kritisierten Geschäftsmann als «frechster Sikh der Schweiz» titulierte. Laut BGer-Urteil („Frechster Sikh“) 6B_335/2018 vom 18.12.2018 E. 3 ist die sachfremde Verbindung der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe mit dem Gegenstand der Berichterstattung zwar problematisch, denn sie könnte Ressentiments gegen die betroffene Gruppe hervorrufen oder verstärken. Nach Art. 261bis StGB verboten wäre eine solche Berichterstattung aber nur, wenn sie die angegriffene Person in ihrer Eigenschaft als Angehöriger der Sikhs abwerten würde. Unbefangene Durchschnittsleser mussten das angebliche Fehlverhalten eines einzelnen Sikhs laut Bundesgericht nicht gleichsam als typische Eigenschaft der Bevölkerungsgruppe verstehen. Es lag daher keine strafbare Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) vor.

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Kommentar: Dieses Urteil des Bundesgerichts illustriert, dass nicht jede gesellschaftlich unerwünschte (und medienethisch fragwürdige) Formulierung eine strafrechtliche Beschränkung der Medienfreiheit nach sich zieht.

b) EGMR
67

Auch der EGMR hatte sich im Berichtsjahr öfters mit der Frage zu befassen, ob bestimmte Publikationen im fraglichen Kontext zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass oder Gewalt aufriefen.

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Dies galt etwa für zum Hass gegen Serben aufstachelnde Äusserungen in einem Internet-Forum. Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid “Abedin Smajic c. Bosnien-Herzegowina” (Hass gegen Serben) N° 48657/16 vom 16.1.2018 stufte die wegen Verletzung der Meinungsfreiheit eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet ein. Der Gerichtshof gab zu bedenken, dass die höchst beleidigenden Formulierungen die äusserst heiklen ethnischen Beziehungen in Nachkriegs-Bosnien berührten. Die verhängten Sanktionen (bedingte Freiheitsstrafe sowie Beschlagnahme des Computers) seien nicht unverhältnismässig.

69

Das EGMR-Urteil „Stomakhin c. Russland“ N° 52273/07 (Newsletter zu Tschetschenien) vom 9.5.2018 betraf den Herausgeber eines Newsletters über den Krieg in Tschetschenien, der wegen Verherrlichung des Terrorismus und Aufruf zu Hass zu einer fünfjährigen Haftstrafe und einem Verbot journalistischer Tätigkeit für drei Jahre verurteilt worden war. Nach Auffassung des EGMR waren nicht alle Beiträge unzulässig. Eine enge Auslegung von “hate speech”-Verboten sei zentral, damit nicht unter dem Deckmantel der Hassbekämpfung legitime Kritik an der Regierung oder ihrer Politik unterdrückt werde. Darüber hinaus war die verhängte langjährige unbedingte Haftstrafe unverhältnismässig. Der EGMR stellte einstimmig eine Verletzung von Art. 10 EMRK fest und verurteilte Russland mit 4:3 Stimmen dazu, Stomakhin eine Entschädigungssumme von 12‘500 Euro zu bezahlen.

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Einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit bejahte der EGMR auch bei islamischen Büchern, welche die russische Justiz als extremistische Literatur bezeichnete, weshalb sie deren Publikation und Verbreitung verbot. Im EGMR-Urteil „Ibragim Ibragimov u.a. c. Russland” (Verbot islamischer Bücher) N° 1413/08, 28621/11 vom 28.8.2018 liess sich der Gerichtshof vom Argument der russischen Behörden nicht überzeugen, die in rund 50 Sprachen übersetzten Bücher des Theologen Said Nursi behaupteten eine religiöse Überlegenheit des Islam und könnten ernsthafte religiöse Konflikte mit unabsehbaren Folgen provozieren. Der EGMR räumte ein, dass die Behauptungen Nursis bestimmte Individuen oder Gruppen beleidigen konnten. Dies mache die Bücher aber noch nicht zu „hate speech“. Im massgebenden Zusammenhang handelte es sich nicht um eine Förderung von Gewalt, Hass oder Intoleranz. Nicht-Muslims wurden weder verleumdet noch lächerlich gemacht. Es gab auch keine Anzeichen dafür, dass Nursis Publikationen dazu angetan waren, zu öffentlichem Aufruhr zu führen (§ 114ff.).

C. Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord

a) Bundesgericht
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Besonders anspruchsvoll ist die Anwendung von Art. 261bis Abs. 4 in fine StGB. Diese Strafnorm verbietet die Leugnung, gröbliche Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord aus diskriminierenden Motiven. Das Bundesgericht orientiert sich für die Grenzziehung immer stärker an der Strassburger Rechtsprechung:

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In BGE 145 IV 23 (Srebrenica) war die Bestrafung eines Verfassers von Print- und Onlinepublikation zu beurteilen, der den Genozid an den bosnischen Muslimen in Srebrenica bestritten hatte („Srebrenica, come sono andate [veramente] les cose“). Den Schuldspruch nach Art. 261bis Abs. 4 StGB überprüfte das Bundesgericht nicht allein anhand strafrechtlicher Dogmatik. Für den Ausgang des Rechtsstreits zentraler war die Beurteilung im Lichte der Abwägungskriterien, welche die Grosse Kammer des EGMR im Fall „Perinçek c. Schweiz“ N° 27510/08 vom 15.10.2015 (konventionswidrige Bestrafung wegen Leugnung des Völkermords an den Armeniern) aufgestellt hatte: Die Strafrechtliche Abteilung prüfte den Schuldspruch der Tessiner Strafjustiz systematisch und minutiös auf seine Vereinbarkeit mit Art. 10 EMRK.

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Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Beschränkung der Meinungsfreiheit sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Wesentlich war laut der ausführlichen Begründung (E. 5) insbesondere, dass der Autor weder zu Gewalt oder Hass aufrief noch Vorwürfe gegen die bosnischen Muslime erhob. Seine Behauptungen erschienen auch nicht in einem brisanten zeitlichen, geschichtlichen oder geografischen Kontext. Zwar beleidigten die respektlosen Kommentare das Andenken an die Opfer. Sie tangierten die Würde bosnischer Muslime aber nicht in strafbarem Mass. Wichtig war auch, dass es sich um Aussagen zu einem allgemein interessierenden Thema handelte, welche die Strassburger Rechtsprechung ausgeprägt schützt. Dieser erhöhte Schutz gilt laut Bundesgericht auch, wenn der Autor weder Jurist noch Historiker ist. Das Recht auf grosszügig geschützte Äusserungen dürfe nicht einem beschränkten Personenkreis (bspw. Akademikern) vorbehalten bleiben.

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Ebenfalls auf das Strassburger Perinçek-Urteil berief sich später ein Autor, der in seinen antisemitischen Publikationen unter anderem den Holocaust bagatellisierte und den verurteilten Gaskammerleugner Robert Faurisson unterstützte. Das BGer-Urteil 6B_350/2019 (Gaskammerleugnung) vom 29.5.2019 bestätigte jedoch den Schuldspruch der Waadtländer Strafjustiz. Auch hier spielten menschenrechtliche Aspekte eine wesentliche Rolle. In Erwägung 2 rekapitulierte das Bundesgericht die Strassburger Rechtsprechung zur Leugnung des Holocaust. Es erwähnte insbesondere den EGMR-Zulässigkeitsentscheid „M’Bala M’Bala c. Frankreich“ N° 25239/13 vom 20.10.2015. Der Komiker Dieudonné hatte Robert Faurisson eine humoristisch bemäntelte Plattform für seine negationistischen Thesen geboten und wurde deswegen bestraft, was der EGMR unterstützte. Für das Bundesgericht liegt der Waadtländer Fall auf der gleichen Linie. Es verneinte, dass sich der Autor auf dem Terrain seriöser wissenschaftlicher Recherchen oder hassfreien politischen Diskurses bewegt hatte. Unter dem Deckmantel einer behaupteten Wahrheitssuche habe er die Nachkommen der Holocaustopfer der Geschichtsklitterung beschuldigt und damit zum Hass gegen die Juden aufgerufen.

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Kommentar: Die beiden Urteilsbegründungen verdeutlichen den hohen Stellenwert, den die Strassburger Rechtsprechung zumindest teilweise für die Anwendung kommunikationsbeschränkender Gesetzesbestimmungen im StGB einnimmt. Für die anspruchsvolle Anwendung von Art. 261bis StGB stellt das Bundesgericht mittlerweile besonders stark auf die vom EGMR entwickelten Beurteilungskriterien ab. In anderen Bereichen (z.B. im zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz) besteht diesbezüglich noch Steigerungspotenzial.

b) EGMR
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Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Nix c. Deutschland“ (Hakenkreuz) N° 35285/16 vom 13.3.2018 bestätigte die Verurteilung eines deutschen Bloggers wegen Verwendung staatsfeindlicher Symbole in einem Beitrag, der Kritik an einem Jobcenter übte („Das Jobcenter will in rassistischer und diskriminierender Weise meine Tochter in einen Billiglohnjob verfrachten“). Weil der Blogger seinen Text mit einem Foto von Heinrich Himmler in Uniform samt Hakenkreuzarmbinde illustriert hatte, wurde er zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Der EGMR wies seine Beschwerde einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück. Er bejahte die besondere moralische Verantwortung jener Staaten, welche den Horror der Nazis erlebt hatten, sich von deren Gräueltaten zu distanzieren. Aufgrund der geschichtlichen Erfahrungen sei der Gebrauch von Nazi-Symbolen in Deutschland tabu. Dass der Blogger keine totalitäre Propaganda im Schilde führte, vermochte ihm nicht zu helfen.

D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit und Moral

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Anhand hoheitlicher Kommunikation befasste sich BGE 144 II 233 (Informationskampagne “LOVE LIFE”) mit den Grenzen, die das strafrechtliche Verbot der Pornographie (Art. 197 StGB) gerade zum Schutz von Kindern und Jugendlichen errichtet. Das Bundesgericht äusserte sich zur staatlichen Informationskampagne “LOVE LIFE – bereue nichts” (u.a. mit TV-Spot und Plakaten), welche von bestimmten Eltern als pornographisch empfunden wurde. Laut Bundesgericht setzt Pornographie zweierlei voraus: Zum einen muss die Darstellung objektiv darauf ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen muss die gezeigte Person als blosses Sexualobjekt erscheinen, über das nach Belieben verfügt werden kann. Erlaubt seien hingegen erotische oder „sexualisierte“ Darstellungen, welche gerade durch die Werbebranche oft verwendet werden. Kinder und Jugendliche seien damit unausweichlich konfrontiert. Die Informationskampagne des Bundesamts für Gesundheit über verantwortungsvolles Sexualverhalten unterscheide sich von pornographischen Darstellungen. Bei entsprechender Erziehung könnten Jugendliche die Bilder und die damit vermuteten sexuellen Handlungen korrekt erkennen und einordnen, wozu sie angesichts verbreiteter sexualisierter Darstellung im öffentlichen Raum ohnehin befähigt sein müssten. Das Bundesgericht vermochte in der Kampagne keine Inhalte zu erkennen, vor denen Kinder und Jugendliche nach Art. 11 Abs. 1 BV zu schützen wären (E. 8.2).

E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen

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Im EGMR-Urteil „E.S. c. Österreich“ (Pädophile Tendenzen von Mohammed) N° 38540/12 vom 25.10.2018 akzeptierte der Gerichtshof einstimmig einen Schuldspruch wegen Herabwürdigung religiöser Lehren. An einem Vortrag zum Thema „Grundlagen des Islam“ hatte die Rednerin E.S. dem Propheten Mohammed Pädophilie unterstellt, ohne ihre Zuhörerschaft in neutraler Weise über den historischen Hintergrund zu orientieren. § 188 des österreichischen Strafgesetzbuchs untersagt laut EGMR nicht jede Äusserung, die sich zur Verletzung religiöser Gefühle eignet oder Blasphemie bedeutet. Strafbar sind nur Äusserungen, die geeignet sind, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Damit ziele diese Strafnorm auf den Schutz des religiösen Friedens und der Toleranz ab. Die österreichische Justiz haben den Kontext der Äusserungen umfassend beurteilt und die Meinungsfreiheit der Rednerin sorgfältig gegen den Schutz der religiösen Gefühle und die Bewahrung des religiösen Friedens in Österreich abgewogen.

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Ebenfalls auf den Schutz der Rechte gläubiger Menschen berief sich Russland bei der Bestrafung von drei Mitgliedern der feministischen Punkband Pussy Riot, welche 2012 in einer Moskauer Kathedrale einen Protestsong aufgeführt hatten und deswegen zu Freiheitsstrafen von 23 Monaten Dauer verurteilt wurden. Im EGMR-Urteil „Mariya Alekhina u.a. c. Russland“ (Pussy Riot) N° 38004/12 vom 17.7.2018 hielt der Gerichtshof fest, der Auftritt lasse sich als Verletzung akzeptierter Verhaltensregeln an einem für Gottesdienste bestimmten Ort bezeichnen. Von einem Aufruf zu religiösem Hass könne allerdings nicht die Rede sein. Zum Schutz Gläubiger möge der unangemessene Auftritt von Pussy Riot gewisse Sanktionen rechtfertigen. Die (drakonische) Verurteilung zu Freiheitsstrafen von fast zwei Jahren Dauer schoss aber klar übers Ziel hinaus und beschränkte die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) übermässig.

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Nicht notwendig waren auch die Massnahmen gegen eine provokative Kleiderwerbung, welche auf Jesus und Maria anspielte. Das EGMR-Urteil „Sekmadienis Ltd c. Litauen“ („Jesus, was für Hosen!“) N° 69317/14 vom 30.1.2018 hielt fest, die litauische Justiz habe dem Schutz der Gefühle gläubiger Menschen absoluten Vorrang eingeräumt, ohne das Äusserungsrecht des sanktionierten Unternehmens ausreichend zu gewichten. Die Werbekampagne sei offenkundig weder grundlos beleidigend gewesen, noch habe sie religiösen Hass geschürt, noch habe sie religiöse Überzeugungen in unangemessener oder missbräuchlicher Art und Weise angegriffen. Selbst wenn eine Mehrheit von Litauens Bevölkerung diese Werbekampagne als anstössig empfinden möge, wäre dies kein Grund für ein staatliches Einschreiten. Es wäre mit den Werten der EMRK unvereinbar, wenn nur Mehrheitsmeinungen erlaubt wären.

F.  Weitere Vorschriften zum Schutz allgemeiner Interessen

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Im BGer-Urteil 6B_604/2017 (Wahlfälschung) vom 18. 4. 2018 befasste sich das Bundesgericht mit der Verurteilung eines Westschweizer Fernsehjournalisten wegen Wahlfälschung (Art. 282 StGB). Der Medienschaffende hatte die Unterlagen für eine eidgenössische Abstimmung doppelt erhalten (zunächst als Auslandschweizer, dann als Neuzuzüger in Genf) und stimmte zweimal elektronisch ab. Damit wollte er eine Schwachstelle im Informatiksystem offenlegen. Wenige Stunden nach der doppelten Stimmabgabe konfrontierte der Journalist die Genfer Staatskanzlei mit seinen Erfahrungen. Das Bundesstrafgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe, doch das Bundesgericht hiess seine Beschwerde gut. Der Journalist habe mit seinem Vorgehen nicht bezweckt, das Ergebnis der Abstimmung zu fälschen. Da kein tatbestandsmässiges Verhalten vorlag, brauchte das Bundesgericht die (von der Vorinstanz verworfene) Behauptung des Journalisten gar nicht erst zu prüfen, die Medienfreiheit vermöge in seinem Fall einen Rechtsbruch zu rechtfertigen.

7. Notwendigkeit von Eingriffen wegen Straftaten bei der Recherche

A.  Bundesgericht: Wahrung berechtigter Interessen

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Im Vorfeld einer Publikation werden mitunter Straftatbestände verletzt, sei es durch die recherchierenden Medienschaffenden, sei es durch ihre Informanten. In Ausnahmefällen bleibt solches Verhalten straffrei, weil es der Wahrung berechtigter Interessen dient. Das BGer-Urteil 6B_200/2018, 6B_210/2018 (Whistleblower im Fall Hildebrand) vom 8.8.2018 illustriert, dass das Bundesgericht diesen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund nur zurückhaltend gewährt. Ein wegen Verletzung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses (Bekanntgabe des privaten Devisenkaufs von Nationalbankpräsident Hildebrand) verurteilter Bankmitarbeiter berief sich vergeblich auf die „gewohnheitsrechtliche Whistleblowing-Rechtsprechung“. Das Bundesgericht bestätigte seine bisherige Praxis und unterstrich, der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen komme nur zum Tragen, wenn die Straftat den einzigen Weg zur Lösung des Interessenkonflikts darstellte. Dass die Verletzung der Geheimnispflicht deutlich leichter wiege als das Interesse der Öffentlichkeit an den Transkationen des Nationalbankpräsidenten, vermöge nicht zu genügen. Der Bankfachmann hätte zunächst die Aufsichtsbehörden orientieren müssen und nicht einen befreundeten Kantonsrat (E. 3).

B.  EGMR-Rechtsprechung

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Im EGMR-Zulässigkeitsentscheid “Endy Gesina-Torres c. Polen” (Verdeckte Recherche in Flüchtlingslager) N° 11915/15 vom 15.3.2018 beurteilte der Gerichtshof eine verdeckte Recherche eines Fernsehjournalisten. Für eine Dokumentation über die bedenklichen Zustände in einem polnischen Internierungslager für Flüchtlinge liess er sich 2013 unter fiktivem Namen an der Grenze festnehmen und unterzeichnete Dokumente mit diesem falschen Namen. Aufgrund eines Gerichtsbeschlusses wurde er in ein geschlossenes Lager für Ausländer gebracht, wo er drei Wochen lebte und Aufzeichnungen mit dem in seiner Uhr versteckten Gerät anfertigte. Die polnische Strafjustiz verurteilte ihn wegen Urkundenfälschung, Falschaussage und Behinderung der Rechtspflege zu einer Geldstrafe von 2‘000 polnischen Zloty.

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Der EGMR hielt fest, als Journalist habe Gesina-Torres gewusst, dass die Verwendung gefälschter Dokumente und einer falschen Identität strafbar war. Der Journalist vermochte den EGMR nicht davon zu überzeugen, dass der Gesetzesverstoss die einzige Möglichkeit war, die nötigen Informationen über die Situation in Internierungslagern zu beschaffen. Zur fraglichen Zeit habe es bereits öffentlich bekannte Informationen über die schlechte Behandlung von Ausländern in den Lagern gegeben. So berichtete die Presse schon im Oktober 2012 über einen Hungerstreik im Lager. Die verdeckte Recherche des Journalisten war daher laut EGMR nicht dazu angetan, neue und unbekannte Fakten zu Tage zu fördern. Der Gerichtshof bezeichnete die Beschwerde einstimmig als offensichtlich unbegründet.

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Kommentar: Der Sachverhalt dieses Zulässigkeitsentscheids hat gewisse Ähnlichkeiten mit dem Fall des deutsch-pakistanischen Journalisten Ul Haq Shams, der 2016 unter falschem Namen in der Empfangsstelle Kreuzlingen weilte und seine Erlebnisse anschliessend in der „SonntagsZeitung“ dokumentierte. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen stellte ein wegen Betrugs, Verweigerung der Namensangabe und anderer Delikte eröffnetes Strafverfahren 2017 ein, da es dem Journalisten die Wahrung berechtigter Interessen zubilligte (Rudolf Mayr von Baldegg/ Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 5. Aufl., Zürich 2018, S. 90f.). Im Falle eines Schuldspruchs durch die schweizerische Strafjustiz wären die Erfolgsaussichten beim EGMR vermutlich gering gewesen. Der Strassburger Entscheid gegen den polnischen TV-Journalisten passt nahtlos zu einer Reihe neuerer EGMR-Entscheide, welche strafrechtliche Massnahmen gegen recherchierende Journalisten absegnen. Dazu gehören die Rechtssachen „Diamant Salihu u.a. c. Schweden“ N° 33628/15 vom 10.5.2016 (Kauf von einer Schusswaffe), „Boris Erdtmann c. Deutschland“ N° 56328/10 vom 5.1.2016 (Mitführen einer Waffe in Flugzeuge), „Brambilla u.a. c. Italien N° 22567/09 vom 23.6.2016 (Abhören von Polizeifunk) sowie das Urteil der Grossen Kammer „Pentikäinen c. Finnland“ N° 11882/10 vom 20.10.2015 (Pressefotograf an polizeilich aufgelöster, gewalttätiger Kundgebung). Die meisten der bisherigen Strassburger Entscheide betrafen Konstellationen, in denen das gesetzwidrige Vorgehen der Medienleute zumindest eine theoretisch denkbare Gefahr für Leib und Leben schuf. Im nun beurteilten Fall der verdeckten Recherche im polnischen Flüchtlingslager traf nicht einmal dies zu. Wer unerschrockene und unkonventionelle journalistische Recherchen über gravierende Missstände im In- und Ausland begrüsst, wird den jüngsten Strassburger Entscheid mit Ernüchterung zur Kenntnis nehmen.

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Das EGMR-Urteil „Butkevich c. Russland“ (G8-Demo) N° 5865/07 vom 13.2.2018 betraf die Festnahme und Verurteilung eines ukrainischen Journalisten, der 2006 in St. Petersburg während des G8-Gipfels von einer Protestveranstaltung gegen die Globalisierung berichtet hatte. Anders als bei der Rechtssache „Pentikäinen c. Finnland“ N° 11882/10 fand der EGMR in den Verfahrensakten keine Hinweise darauf, dass die Demonstration unfriedlich gewesen wäre oder in Gewalt umgeschlagen hätte. Für die polizeilichen Anordnungen an die Adresse des Journalisten gab es nach einstimmiger Ansicht des Gerichtshofs keine ausreichenden Gründe. Und die russische Justiz unterliess eine angemessene Würdigung des Umstandes, dass Butkevich seine Rolle als Journalist wahrgenommen hatte. Dies verstiess gegen Art. 10 EMRK.

8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)

A. Urteile des Bundesgerichts

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Am Rande wurde der journalistische Quellenschutz im BGer-Urteil 1C_211/2016, 1C_212/2016 (Tessiner Vermummungsverbot) vom 20.9.2018 thematisiert (nicht publizierte E. 8 von BGE 144 I 281). Die Beschwerdeführer bemängelten, dass die neuen Vorschriften im Kanton Tessin die Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum verbieten. Bei Medienauftritten (z.B. am Fernsehen) sei sie hingegen zulässig und profitiere dort mittelbar vom Quellenschutz für Medienschaffende (Art. 28a StGB bzw. 172 StPO). Das Bundesgericht verwarf den Einwand, die neue Tessiner Vorschrift missachte die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Es argumentierte u.a., das Risiko von (kollektiven) Gewaltakten sei bei anonymen Auftritten in den Medien weniger ausgeprägt als draussen auf der Strasse. Darüber hinaus zog das Bundesgericht die Rechtsprechung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) herbei: Anonymisierte Fernsehauftritte verstossen gemäss UBI-Praxis zwar nicht generell gegen die Programmvorschriften, doch sind sie nur unter besonderen Voraussetzungen rundfunkrechtlich zulässig (so schon der UBI-Entscheid vom 5.7.1989 in VPB 55.10: Auftritt einer maskierten «Stadthexe» in einer TV-Diskussionssendung).

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Kommentar: Anzufügen ist, dass die Kreise durch das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) verpflichteter (audiovisueller) und durch das Redaktionsgeheimnis geschützter Medien nicht deckungsgleich sind. So geniessen professionelle Onlineportale von Zeitungsverlagen als periodische Medien den gesetzlichen Quellenschutz, an die programmrechtlichen Vorgaben des RTVG sind sie aber nicht gebunden. Das bundesgerichtliche Zusatzargument vermag schon deshalb nicht restlos zu überzeugen. Abgesehen davon dürfte auch die UBI-Praxis zur ausnahmsweise unbedenklichen Anonymisierung grosszügiger sein als das Tessiner Vermummungsverbot.

89

BGE 144 I 126 (Vorratsdatenspeicherung) bezeichnete die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer von Randdaten der Telekommunikation als rechtmässig. Die Beschwerdeführer hatten u.a. eine Schmälerung des journalistischen Quellenschutzes bemängelt. Das Bundesgericht hielt fest, durch die Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten des Fernmeldeverkehrs werde eine Datenspur erfasst, die allenfalls Rückschlüsse auf das Kommunikationsverhalten der Betroffenen, auf die Recherchetätigkeit von Medienschaffenden sowie auf journalistische Quellen zulasse. Es sei nicht auszuschliessen, dass dies allfällige Informanten davor abschrecken könnte, mit Journalisten in Kontakt zu treten (E. 4.2, S. 133). Die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff waren laut Bundesgericht aber erfüllt. Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28.2.2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) biete eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Speicherung und Aufbewahrung, welche namentlich der Aufklärung von Straftaten und damit einem gewichtigen öffentlichen Interesse diene. Zum Schutz vor behördlichem Missbrauch gebe es wirksame datenschutzrechtliche Garantien. Die Angelegenheit ist nun beim EGMR hängig.

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Kommentar: Die ausführliche Urteilsbegründung des Bundesgerichts zum früheren BÜPF enthält keine vertiefte Auseinandersetzung mit der spezifischen Problematik der Vorratsdatenspeicherung für den journalistischen Quellenschutz. Welche praktischen Probleme bereits das alte und erst recht das seit 2018 geltende, revidierte Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs für die Medienschaffenden birgt, ist nachzulesen in den Anmerkungen zu BGE 144 I 126 von Michael Reinle, Die Vorratsdatenspeicherung führt zu einer weiteren Gefährdung des journalistischen Quellenschutzes, medialex Jahrbuch 2018, S. 141ff.

B. EGMR-Rechtsprechung

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Das mehr als 200 Seiten dicke EGMR-Urteil “Big Brother Watch, Bureau of Investigative Journalism & Alice Ross c. Vereinigtes Königreich” (Britische Fernmeldeüberwachung) N° 58170/13, 62322/14 und 24960/15 vom 13.9.2018 befasste sich u.a. mit dem journalistischen Quellenschutz. Im Anschluss an die Enthüllungen von Edward Snowden hatte sich eine Reihe von Beschwerdeführern gegen verschiedene Aspekte der Fernmeldeüberwachung im United Kingdom beschwert. Die Beschwerde betraf nicht nur das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Korrespondenz (Art. 8 EMRK), sondern namentlich auch die von der Journalistenvereinigung TBIJ (Bureau of Investigative Journalism) und der Medienschaffenden Alice Ross ins Feld geführte Medienfreiheit (Art. 10 EMRK). Die Beschwerdeführer wurden in Strassburg unterstützt durch die britische und irische Journalistengewerkschaft (National Union of Journalists), die Internationale Journalisten-Föderation (IFJ), die Media Lawyers’ Association (Vereinigung britischer Medienanwälte) und die Helsinki Foundation for Human Rights.

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Nach mehrheitlicher Auffassung der 1. Kammer des EGMR boten die britischen Vorschriften zur Massenüberwachung keinen ausreichenden Schutz für journalistische Quellen oder vertrauliches journalistisches Material. Mit 6:1 Stimmen bemängelte der Gerichtshof, dass im Vereinigten Königreich keine veröffentlichten Garantien existierten, welche die gezielte Durchsuchung und Überprüfung solchen Materials durch die Nachrichtendienste regelten. Bei der Abfrage von Kommunikationsdaten eines Journalisten sei eine mittelbare Beschränkung des Quellenschutzes wahrscheinlich. Der EGMR bezeichnete den Schutz journalistischer Quellen einmal mehr als Eckpfeiler der Pressefreiheit. Durchsuchungen in der Wohnung und am Arbeitsplatz von Medienleuten seien drastischere Massnahmen als eine Anordnung, die Identität der Quelle bekannt zu geben. Die Überwachung der Kommunikation, welche vertrauliches journalistisches Material und vertrauliche personenbezogene Daten umfasst, bedürfe besonderer Garantien. Diese fehlten, denn der Schutz journalistischer Quellen war nur lückenhaft geregelt. Darüber hinaus gab es keine spezifischen Vorschriften, die den behördlichen Zugriff auf den Zweck der Bekämpfung von Kapitalverbrechen beschränkten.

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Kommentar: Das Urteil der siebenköpfigen 1. Kammer ist nicht endgültig. Am 10. Juli 2019 befasste sich die 17köpfige Grosse Kammer mit der Angelegenheit. Dies geschah auf Begehren der Beschwerdeführer. Sie hatten sich zwar hinsichtlich des journalistischen Quellenschutzes und einiger weiterer Punkte durchgesetzt, waren aber mit einer Reihe anderer Rügen gescheitert. Angesichts dieser prozessualen Ausgangslage erscheint es eher unwahrscheinlich, dass sich die Grosse Kammer in diesem Fall nochmals vertieft zur Frage des journalistischen Quellenschutzes äussern wird.

9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)

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In bestimmten Konstellationen trifft den Staat die Pflicht, die freie Kommunikation durch aktive Vorkehren zu sichern („obligations positives“ – staatliche Schutz- und Gewährleistungspflichten). Dazu gehören zum Beispiel wirkungsvolle Massnahmen gegen die Versuche von Privatpersonen, die Medienfreiheit zu beschränken.

95

Das EGMR-Urteil „Mariya Alekhina u.a. c. Russland“ (Pussy Riot) N° 38004/12 vom 17.7.2018 erinnerte daran, dass sich aus Art. 10 EMRK kein automatisches Recht auf Zutritt zu privatem oder öffentlichem Gelände ableiten lässt. § 213: “In particular, that provision does not require the automatic creation of rights of entry to private property, or even, necessarily, to all publicly owned property, such as, for instance, government offices and ministries (see Appleby and Others v. the United Kingdom, no. 44306/98, § 47, ECHR 2003-VI, and Taranenko v. Russia, no. 19554/05, § 78, 15 May 2014).” Wer sich eigenmächtig Zutritt verschafft und  Verhaltensregeln verletzt, müsse grundsätzlich mit einer (massvollen) Sanktion rechnen.

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Das EGMR-Urteil “Kaboglu + Oran c. Türkei“ N° 1759/08, 50766/10, 50782/10 vom 30.10.2018 betraf die staatliche Pflicht, die Rechte heftig angegriffener Universitätsprofessoren zu schützen, welche sich zuvor in einem kontroversen Bericht für Minderheitenrechte stark gemacht hatten. In mehreren Zeitungsberichten wurden die Professoren aufs Übelste beschimpft und massiv attackiert. Die Publikationen enthielten Aufrufe zu Gewalt und stigmatisierende Begriffe (z.B. “Verräter” oder “subversive Elemente, welche die Todesstrafe verdienen würden”). Entschädigungsforderungen der Professoren blieben bei der türkischen Ziviljustiz erfolglos. Der EGMR urteilte einstimmig, dass die hasserfüllten Publikationen die angegriffenen Personen einem realen Risiko von Gewaltakten aussetzten. Diese Gefahr dürfe nicht unterschätzt werden, wie der Fall des von einem fanatischen Nationalisten ermordeten Journalisten Firat Dink (EGMR-Urteil N° 2668/07 vom 14.9.2010) gezeigt habe. Die Türkei vermochte gemäss EGMR keinen fairen Ausgleich zwischen ihrer Pflicht zum Schutz des Privatlebens der Professoren (Art. 8 EMRK) und der Medienfreiheit (Art. 10 EMRK) der kritisierenden Zeitungen herzustellen und handelte daher konventionswidrig.

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Kommentar: Der EGMR stellte in diesem Fall eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) fest. Nicht eingegangen ist er hingegen auf die Rüge, die staatliche Untätigkeit habe auch die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) missachtet. Diese enge Sichtweise wird mit einleuchtenden Argumenten kritisiert von Sophia Sideridou, Kaboglu and Oran v. Turkey: protecting the private life of scholars, yet failing to recognize the academic freedom dimension at issue, im Blog http://strasbourgobservers.com.

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit (Art. 17 und 16 Abs. 3 BV; Art. 10 EMRK)

Informationszugang gestützt auf die Bundesverfassung und die EMRK

A.  Praxis des Bundesgerichts

98

Gemäss BGer-Urteil 1C_137/2018, 1C_139/2018 (Amtsblatt nur noch Online) vom 27.11.2018 tangiert die im Kanton Zürich beschlossene Abschaffung des gedruckten Amtsblattes die grundrechtlich garantierte Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV). Zwar beinhalte die Informationsfreiheit grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Staat jedermann die Instrumente zur Ausübung des Freiheitsrechts zur Verfügung stellt. Bedinge die Ausübung bestimmter Rechte (z.B. Einsprache- und Beschwerderechte oder politische Rechte) aber einen Informationszugang, so könnten sich „Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Zugangsformen ergeben.“ Für Personen ohne täglichen Zugang zum Internet erschwere der Wechsel von einer (wöchentlichen) Printversion auf eine (tägliche) Onlinepublikation die Informationsbeschaffung. Der Eingriff in ihre Grundrechte sei allerdings bloss geringfügig. Der amtliche Verzicht auf die Herausgabe einer Papierpublikation liege im überwiegenden öffentlichen Interesse (Reduktion des Aufwandes für die Staatskanzlei) und beschränke die Informationsfreiheit nicht übermässig. Wer das Amtsblatt nicht über einen Internetzugang konsultieren könne oder wolle, habe ein Recht auf Einsichtnahme bei der Gemeinde. Bei Bedarf habe sie die nachgefragten Informationen auszudrucken (E. 4).

B. EGMR-Rechtsprechung

99

Im EGMR-Urteil „Rodionov c. Russland“ (Informationszugang im Gefängnis) N° 9106/09 vom 11.12.2018 akzeptierte der Gerichtshof die Beschlagnahme des Radioempfangsgeräts eines inhaftierten Drogenhändlers. Die massgebenden Vorschriften untersagten den Häftlingen den Besitz eines eigenen Radios. Da elektrische Apparate in den Zellen ein Sicherheitsrisiko darstellten und im Gefängnis fix eingebaute Empfangsgeräte existierten, war die Beschränkung der Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK) verhältnismässig (§ 205). Unverhältnismässig war hingegen die Beschlagnahme von Zeitungen und Zeitschriften, die der Inhaftierte von Angehörigen zugesandt erhalten hatte. Diese Druckwerke gefährdeten weder die Sicherheit, noch störten sie die Gefängnisordnung, noch dienten sie der Begehung von Straftaten. Dass der Inhaftierte diese Printprodukte vorschriftswidrig nicht bei der Anstaltsleitung gekauft hatte, war laut EGMR kein überzeugendes Argument für eine Grundrechtsbeschränkung (§ 206).

2. Informationszugang gestützt auf das BGÖ

100

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf eidgenössischer Ebene durch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) geregelt. Die Anwendung des BGÖ beschäftigte die Justiz auch im Berichtsjahr immer wieder. Für eine ausführliche Erörterung der Gerichtspraxis vgl. den Überblick über praxisrelevante Entscheide zum BGÖ in den Jahren 2018/2019 von Annina Keller/Daniel Kämpfer, welcher 2020 auf der medialex-Website (www.medialex.ch) publiziert werden wird.

101

Generell ist festzustellen, dass das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht Ausnahmen vom BGÖ-Grundsatz des Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nur zurückhaltend akzeptieren. Dies galt etwa für die Ausnahmebestimmung zum Schutz privater Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ), deren Tragweite im BGer-Urteil 1C_562/2017 (Swissmedic) vom 2.7.2018 erörtert wurde.

3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht

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Im BGer-Urteil 1C_390/2018 (Koch-Areal) vom 21.11.2018 bejahte das Bundesgericht den auf kantonales Recht gestützten Anspruch eines SRF-Redaktors auf umfassende Einsicht in eine Verfügung zur Besetzung des Koch-Areals. Die von den kantonalen Behörden geschwärzten Passagen enthielten laut Bundesgericht keine Hinweise auf konkrete polizeitaktische Massnahmen (E. 4). Berechtigt war einzig die Schwärzung der Telefonnummer einer Kontaktperson, an der ein überwiegendes privates Interesse bestand (E. 5).

103

Im BGer-Urteil 1C_461/2017 vom 27. 6. 2018 (= BGE 144 I 170) korrigierte das Bundesgericht das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Es hatte eine Pflicht der kantonalen IV-Stelle zur Auskunft über die Ergebnisse von Arbeitsunfähigkeitsgutachten zweier Ärzte verneint. Laut Bundesgericht durfte das Verwaltungsgericht zwar verlangen, dass das schutzwürdige Interesse am Aktenzugang umso grösser sein muss, je massiver der Aufwand für die Zugangsgewährung ausfällt. Die Vorinstanz berücksichtigte aber nicht genügend, dass ein erhebliches Interesse am Aktenzugang bestand. Das Verfassungsrecht des Kantons Solothurn beschränke den Informationsanspruch nicht auf öffentlich zugängliche Akten; das kantonale Informations- und Datenschutzgesetz schliesse auch Verwaltungsjustizakten nicht vom Zugangsanspruch aus. Es enthalte einen sehr weitgehenden Öffentlichkeitsanspruch.

104

Kommentar: Die Urteilsbegründung im Fall 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 interessiert nicht zuletzt wegen der allgemeinen Ausführungen zum Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV). Sie sind nachzulesen in Erwägung 5 (welche in der BGE-Publikation keine Aufnahme gefunden hat). Das Bundesgericht wiederholte seine früher geäusserten Zweifel daran, dass das Recht auf Informationsherausgabe auch künftig auf allgemein zugängliche Quellen beschränkt bleiben soll. Diese Zweifel hatte das oberste Gericht schon in BGE 137 I 8 E. 2.7 S. 14 f. geäussert. Die Urteilsbegründung vom Juni 2018 vertiefte diesen Aspekt letztlich nicht, zumal der hier anwendbare Art. 11 Abs. 3 KV/SO ohnehin weitergeht als die Bundesverfassung, denn er beschränkt den Informationsanspruch nicht auf allgemein zugängliche Quellen (E. 5.1).

105

Das BGer-Urteil 1C_472/2017 (Asylbewerberzentrum) vom 29.5.2018 bejahte den auf kantonales Recht gestützten Anspruch auf Zugang zu einem 2013 verfassten Untersuchungsbericht über die Vorfälle in einem (damals noch kantonalen) Zentrum für Asylbewerber. Das im Auftrag der Kantonsregierung Neuenburg erstellte Dokument enthülle Missstände in einer staatlichen Einrichtung, an deren Kenntnis ein evidentes öffentliches Interesse bestehe. Die vom Kantonsgericht angeführten Risiken einer Herausgabe (bspw. die Störung des ordnungsgemässen Betriebs des mittlerweile eidgenössischen Zentrums) seien rein hypothetisch. Stufe man die Geheimhaltungsanliegen in einem solchen Fall höher ein als die Transparenz, so bedeute dies letztlich eine systematische Verweigerung der Bekanntgabe von Dokumenten über Mängel in der Staatsverwaltung. Mit wenigen Worten verwarf das Bundesgericht überdies den Einwand der kantonalen Behörden, der Untersuchungsbericht sei möglicherweise ungenau und mittlerweile auch veraltet (E. 3.3).

106

Kommentar: Die höchstrichterliche Auffassung zur Frage einer Herausgabeverweigerung aus dem Grund angeblich veralteter Information verdient Zustimmung, denn die Medienunternehmen hatten ihr Einsichtsgesuch bereits 2013 gestellt. Es wäre unbefriedigend, wenn sich das jahrelange Hin und Her um die Herausgabe eines Dokuments in der Sache letztlich zum Nachteil der Gesuchsteller auswirken würde. Dies könnte letztlich einen unerwünschten Anreiz zu behördlichem Spiel auf Zeit schaffen.

4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)

107

Zum Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie behördliche Orientierung gab es im Jahr 2018 keine erwähnenswerte Rechtsprechung.

5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)

A.  Öffentlichkeit der Verhandlung

108

Im BGer-Urteil 1B_87/2018 (Bundesratssohn) vom 9.5.2018 wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Zulassung akkreditierter Gerichtsberichterstatter zum Strafprozess gegen den Sohn eines Bundesrats ab. (Vorgeworfen wurden ihm ein Autounfall unter Alkoholeinfluss, Vermögensdelikte sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte.) Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an Medienberichten über den Inhalt des Strafverfahrens. Nur die Schilderung der konkreten Straftatbestände und des Strafmasses erlaubte laut Bundesgericht eine wirksame Justizkontrolle durch die Öffentlichkeit.

109

Der Sohn des Bundesrates sei allerdings keine Person der Zeitgeschichte und habe grundsätzlich Anspruch auf eine anonymisierte Berichterstattung. Seinem Persönlichkeitsschutz habe das Bezirksgericht mittels Auflagen an die Gerichtsberichterstatter Rechnung zu tragen. Es könne sicherstellen, dass die Medien neben dem bereits bekannten Nachnamen keine weiteren persönlichen Daten (z. B. Vorname, Alter, Wohnort) und keine Bildaufnahmen publizieren (E. 3.5). Für den Beschuldigten war unklar, wie der Passus «keine weiteren persönlichen Daten» zu verstehen ist. Sein Gesuch um klärende Erläuterung hat das Bundesgericht mit BGer-Urteil 1G_4/2018 vom 13.6.2018 abgewiesen.

110

Vgl. die Anmerkungen zu diesem Urteil von Dominique Strebel, Hohe Hürden für den Ausschluss der Medien von der Hauptverhandlung, medialex Jahrbuch 2018, S. 129ff.

B.  Öffentliche Bekanntgabe des Entscheids

111

Im BGer-Urteil 1B_510/2017 (Kreisgericht St. Gallen) vom 11.7.2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde des 2014 verurteilten Straftäters A. gegen die Herausgabe eines rechtskräftigen Strafurteils des Kreisgerichts St. Gallen an einen interessierten Journalisten ab. Dieser recherchierte damals in einem umfangreichen Genfer Betrugsfall, bei dem A. zu den Beschuldigten gehöre. Der Journalist benötigte laut Bundesgericht eine Einsicht in die Urteilsbegründung, damit er sein mit Blick auf die Medienfreiheit berechtigtes Informationsinteresse befriedigen könne. Diese Urteilsherausgabe bedeute keinen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht des Verurteilten auf Privatsphäre. A. habe kein Recht auf Vergessen des vor weniger als fünf Jahren verhängten Schuldspruchs (E. 3.4).

112

Vgl. die Anmerkungen zu diesem Urteil von Christoph Born, Medienschaffende können sich auch im Nachhinein auf den Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung berufen, medialex Jahrbuch 2018, S. 126ff.

6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen

113

Das eben erwähnte BGer-Urteil 1B_510/2017 (Kreisgericht St. Gallen) vom 11.7.2018 befasste sich auch mit der Frage, ob die Angaben im herauszugebenden Urteil des Kreisgerichts zu anonymisieren sind. Das Bundesgericht bejahte einen Anspruch auf Einsicht mit Namensnennung, denn ein vollständig anonymisiertes Urteil wäre für den Journalisten „unbrauchbar, da er dann nicht wüsste, was dem Beschwerdeführer im kreisgerichtlichen Urteil zur Last gelegt wird.“ (E. 3.4)

114

Dass die Justiz die Transparenz zu weit treiben kann, illustriert das EGMR-Urteil „Vicent Del Campo c. Spanien“ (Mobbingvorwurf gegen Lehrer) N° 25527/13” vom 6.11.2018. Ein spanisches Gericht hatte in der Begründung eines nicht anonymisierten verwaltungsgerichtlichen Urteils festgestellt, ein Lehrer (der selber nicht Prozesspartei war), habe eine Kollegin am Arbeitsplatz belästigt und schikaniert. Laut EGMR schützt das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) zwar nicht vor einem Reputationsverlust, welcher die voraussehbare Konsequenz eigenen Fehlverhaltens ist (z.B. des Begehens einer Straftat). Vorliegend wurde der Lehrer aber weder strafrechtlich belangt noch wusste er um den von einer Arbeitskollegin gegen das Erziehungsdepartement angestrengten Staatshaftungsprozess. Das Interesse an einer transparenten Justiztätigkeit wog hier weniger schwer als das Anliegen des Lehrers, vor einer stigmatisierenden Enthüllung dieser Vorwürfe (und deren absehbarer Publikation in den Medien) verschont zu bleiben. Die verwaltungsrechtliche Abteilung des Gerichtshofs von Castilla-León hätte den Namen des Lehrers anonymisieren können und müssen.

115

Die Anonymisierung zum Schutz des Privatlebens von Prozessparteien oder Betroffenen entspreche auch der Praxis des spanischen Verfassungsgerichts. Mangels Kenntnis vom fraglichen Prozess konnte der Lehrer von den Gerichtsverantwortlichen auch keine rechtzeitige Anonymisierung verlangen. Das urteilende Gericht konnte die Herausgabe der Urteilsbegründung an Aussenstehende nicht kontrollieren (und damit auch nicht verhindern). Es fehlte daher an angemessenen und wirksamen Vorkehren zum Schutz des Privatlebens des betroffenen Lehrers (§ 53). Der EGMR verpflichtete Spanien, den Lehrer mit einer Genugtuungssumme von 12‘000 Euro zu entschädigen.

116 

Kommentar: Dieses Urteil betrifft die nicht selten anzutreffende Situation, dass Einzelheiten eines Gerichtsurteils das Ansehen von Personen tangieren, die nicht als Prozessparteien in das Verfahren einbezogen sind. Ihre legitimen Diskretionsbedürfnisse haben die zuständigen Gerichte zu bedenken, wenn sie die Begründungen von Urteilen anonymisieren, welche der Allgemeinheit bekanntgegeben werden. Werden die Urteilsbegründungen hingegen ausschliesslich an akkreditierte Medienschaffende abgegeben, kommen weniger rigorose Schutzmassnahmen als eine Anonymisierung in Betracht (z.B. eine Auflage, die Identität bestimmter Beteiligter nicht zu nennen).

117 

Im Falle einer notwendigen Anonymisierung stellt sich die Frage, wie viel Aufwand den Behörden zuzumuten ist. Der oben (N 103) erwähnte BGE 144 I 170 (IV-Stelle Kanton Solothurn) betraf die Herausgabe zahlreicher Dokumente, welche gesundheitliche Angaben von Drittpersonen enthalten. Es war unbestritten, dass diese Akten besonders schützenswerte Personendaten enthielten und vor einer Herausgabe an den Gesuchsteller anonymisiert werden mussten. Nach solothurnischem Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) kommt eine Verweigerung der Akteneinsicht in Betracht, wenn die Anonymisierung einen ausserordentlichen Aufwand verursachen würde. Dies wäre laut Bundesgericht der Fall, wenn sie den amtlichen Geschäftsgang erheblich beeinträchtigen bzw. nahezu lahmlegen würde. In der Tat würde das Anonymisieren von 109 Gutachten die Verwaltung ausserordentlich stark belasten. Das Bundesgericht konnte den administrativen Aufwand allerdings nicht mit genügender Klarheit abschätzen. Es wies die Streitsache zur vertieften Prüfung an das kantonale Verwaltungsgericht zurück.

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)

118 

Gegen überbordende Kommunikation der Massenmedien können sich Betroffene gestützt auf die ihnen garantierte Achtung des Privat- und Familienlebens sowie des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 8 EMRK) wehren. Die (Justiz-) Behörden haben die Aufgabe, diese Anliegen im Konfliktfall gegen die Medienfreiheit (Art. 10 EMRK) auszubalancieren. Die massgebende Rechtsprechung zu dieser Kollision der Grundrechte von Medienleuten und von der Berichterstattung Betroffenen ist oben unter Ziff. I/5 (N 18 ff. sowie N 96) dargestellt.

119 

Den Staat trifft daneben (und in erster Linie) die Pflicht, eigene Verletzungen von Art. 8 EMRK zu unterlassen. Diese Pflicht verletzte bspw. die spanische Justiz, als sie in der Begründung eines nicht anonymisierten verwaltungsgerichtlichen Entscheids einen Lehrer (der selber nicht Prozesspartei war) unter voller Namensnennung des Mobbings gegen eine Arbeitskollegin bezichtigt hatte. Im EGMR-Urteil „Vicent Del Campo c. Spanien“ (Mobbingvorwurf gegen Lehrer) N° 25527/13” vom 6.11.2018 bejahte der Gerichtshof einstimmig einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK. Vgl. dazu vorne Ziff. II/6 (N 114 ff.).

120 

Ebenfalls verletzt wurde Art. 8 EMRK durch falsche Anschuldigungen des georgischen Justizministers im Fernsehen und einem Zeitungsinterview. Der Gerichtshof hiess im EGMR-Urteil „Jishkariani c. Georgien“ N° 18925/09 vom 20.9.2018 die Beschwerde der zu Unrecht angegriffenen Vorsitzenden einer Nichtregierungsorganisation gut. Laut EGMR musste die Vorsitzende selbst als public figure nicht hinnehmen, dass sie ein Regierungsmitglied mit gravierenden Vorwürfen eindeckte, denen eine tatsächliche Grundlage fehlte.

IV.  Radio und Fernsehen (Art. 93 BV; Art. 10 EMRK)

1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen

A.  Bundesgerichtspraxis

121 

Die inhaltlichen Anforderungen an Radio- und Fernsehsendungen werden durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) geprüft (vgl. die Übersicht über die UBI-Rechtsprechung im Jahr 2018 von Oliver Sidler; medialex Newsletter 3/2019).

122

Im BGer-Urteil 2C_125/2017 (RTS 1: «Affaire Giroud, du vin en eaux troubles») vom 15.2.2018 beurteilte das Bundesgericht eine Reportage von Fernsehen RTS über den Weinhandel. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hatte mehrheitlich einen Verstoss gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit (Art. 4 Abs. 2 RTVG) bejaht. Der Bericht über den Weinproduzenten Giroud sei tendenziös gewesen, denn er brachte lange zurückliegende Vorkommnisse und religiöse Überzeugungen (Kampf gegen Abtreibung und Homosexualität) ins Spiel, die gar keinen Zusammenhang mit dem eigentlichen Sendungsthema hatten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der SRG ab und verwarf ihren Einwand, der UBI-Entscheid missachte die Medienfreiheit (Art. 10 EMRK). Die UBI-Rechtsprechung gewähre einer kritisierten Person keineswegs ein faktisches Vetorecht gegen die Ausstrahlung unerwünschter Inhalte. Die UBI verlange lediglich, dass der Standpunkt des Angegriffenen im Beitrag ausreichend zur Geltung komme. Dies sei vorliegend nicht geschehen (E. 6).

B.  Rechtsprechung des EGMR

123

Im EGMR-Zulässigkeitsentscheid «Roj TV A/S c. Dänemark» N°24683/14 vom 17.4.2018 bestätigte der Gerichtshof die Massnahmen der dänischen Justiz gegen einen kurdischen Fernsehsender, der zwischen 2006 und 2010 in seinem aus Dänemark ausgestrahlten Fernsehprogramm die Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) verherrlicht haben soll. Da Dänemark die PKK als Terrororganisation betrachtet, kamen die dänischen Vorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus zur Anwendung. Die dänische Strafjustiz ordnete neben einer Geldstrafe auch den Entzug der Sendelizenz an. Der EGMR fand keine Anhaltspunkte dafür, dass die dänischen Gerichte ihre Erkenntnisse nicht auf eine hinlängliche Bewertung der massgebenden Tatsachen gestützt hatten. Die von Roj TV verlangte Überprüfung des dänischen Vorgehens auf seine Vereinbarkeit mit Art.10 EMRK verweigerte der Gerichtshof. Roj TV habe versucht, die Medienfreiheit zu Zwecken zu verwenden, die der Konvention widersprechen (Aufrufe zur Gewalt und Unterstützung terroristischer Aktivitäten). Deshalb brachte der EGMR Art. 17 EMRK zur Anwendung (Verbot des Missbrauchs von Rechten der Konvention). Der EGMR unterstrich, Art. 17 EMRK komme nur in Extremfällen zum Tragen. Vorliegend war für den EGMR von grosser Bedeutung, dass die einseitige Berichterstattung (mit Anstiftung zur Teilnahme am Kampf, Aufrufen zum PKK-Beitritt und Glorifizierung getöteter Kämpfer) nach den Feststellungen der dänischen Justiz nicht nur eine Sympathiekundgebung darstellte, sondern eigentliche Propaganda des von der PKK mitfinanzierten Fernsehsenders.

2. Weitere Aspekte

124

Das BGer-Urteil 2C_1024/2016 (Beteiligung der SRG an Werbevermarktungsfirma) vom 23.2.2018 betraf die nach eigenen Angaben grösste schweizerische Vermarktungsfirma «Admeira». Die SRG hatte dem Bundesamt für Kommunikation im Juli 2015 angezeigt, sie plane ein Joint Venture mit der Ringier AG und der Swisscom AG. Der Verband Schweizerischer Medien ersuchte das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Dezember 2015 darum, den Vollzug des Joint Venture zu untersagen und den Verband im hängigen Verfahren als Partei zuzulassen. Das UVEK verweigerte dies. Das Bundesgericht bejahte hingegen die Parteistellung, denn die konkurrierenden Medienunternehmen hätten ein schutzwürdiges Interesse, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Argumente einbringen zu können. Art. 29 Abs. 2 RTVG diene gerade dem Schutz ihres Entfaltungsspielraums vor erheblicher Beschränkung durch Geschäftspraktiken der SRG oder von ihr beherrschter Unternehmen (E. 3.4.3).

V.  Verfassungsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation (Art. 16, 17 und 27 BV; Art. 10 EMRK)

1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen

A. Faktische Hürden des Zugangs zu Onlineinformation

125

Beim vorne Ziff. II/1A N 98 erwähnten BGer-Urteil 1C_137/2018, 1C_139/2018 (Amtsblatt nur noch Online) vom 27.11.2018 hatte das Bundesgericht auch die Rüge zu prüfen, der Verzicht auf die bisherige Printversion des Amtsblattes diskriminiere ältere Menschen, denn für Betagte bedeute der Internetzugang eine hohe oder sogar unüberwindbare Hürde. Das Bundesgericht verneinte letztlich eine verfassungswidrige Diskriminierung wegen des Alters (Art. 8 Abs. 2 BV). Es räumte zwar ein, ältere Personen hätten mehr Probleme bei der Verwendung elektronischer Geräte als jüngere. Ihnen drohe bei einer Beschränkung des Informationszugangs ein Verlust der Teilhabe an (staatlichen) Leistungen und damit eine Ausgrenzung. Der Staat sei aber gehalten, in vernünftigem Rahmen Ausweichmöglichkeiten vorzusehen. Das sei im Kanton Zürich geschehen, denn die Gemeinden sind im Bedarfsfall zur Hilfeleistung verpflichtet. Abgesehen davon nehmen laut Bundesgericht „mit der breiten Etablierung des Internets und dem Zeitablauf die diesbezüglichen Kompetenzen der Bevölkerung laufend zu.“ (E. 5.4)

B. Anonymes Surfen im Netz: Herausgabe von Nutzerdaten an die Polizei

126

Das EGMR-Urteil „Benedik c. Slowenien“ (Kinderpornographie) N° 62357/14 vom 24.4.2018 betraf die Identifizierung des Nutzers einer dynamischen IP-Adresse. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen wegen Kinderpornographie hatten die Behörden des Kantons Wallis 2006 verschiedene IP-Adressen ausfindig gemacht. Gestützt auf die schweizerischen Angaben gelangte die slowenische Polizei an einen slowenischen Internet Service Provider und verlangte Angaben über den Nutzer einer bestimmten IP-Adresse. Der Provider lieferte die verlangten Informationen über den hinter der IP-Adresse stehenden Kunden. Dessen Sohn wurde 2009 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Vor der slowenischen Justiz argumentierte der Sohn vergeblich, die Polizei habe sich die Auskunft über seine Identität mangels gerichtlicher Anordnung rechtswidrig beschafft.

127

Der EGMR bejahte einen Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK), denn die slowenische Regelung des polizeilichen Zugriffs war unklar und bot keinen genügenden Schutz gegen staatliche Willkür. Mit 6:1 Stimmen verwarf der Gerichtshof das Argument des slowenischen Verfassungsgerichts, der Nutzer könne sich gar nicht auf Art. 8 EMRK berufen, weil er beim Surfen seine IP-Adresse nicht verschleiert habe. Nach Auffassung der EGMR-Mehrheit durfte der Nutzer dennoch vernünftigerweise auf Privatheit vertrauen. Die Möglichkeit anonymer Suche nach Informationen ist laut EGMR ein wichtiger Aspekt des Anspruchs auf Privatheit im Internet (Online Privacy; § 117).

2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen

A.  Haftung für Links

128

In einem Urteil von grundsätzlicher Bedeutung hat sich der Gerichtshof zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für das Setzen von Hyperlinks geäussert: Das EGMR-Urteil „Magyar Jeti Zrt c. Ungarn“ (Haftung für Links) N° 11257/16 vom 4.12.2018 schützte die Meinungsfreiheit des Online-Newsportals «444.hu». Es hatte 2013 in einem redaktionellen Beitrag über einen Angriff betrunkener Fussballfans auf eine Grundschule mit vielen Roma-Kindern einen Link auf ein Youtube-Video eingefügt, in dem ein Roma-Vertreter die Jobbik-Partei für den Vorfall verantwortlich machte. Auf Klage der Jobbik-Partei hielt die ungarische Ziviljustiz fest, gemäss Artikel 78 des ungarischen Zivilgesetzbuchs sei Magyar Jeti als Betreiberin des News-Portal objektiv haftbar für das Verbreiten des rechtswidrigen Inhalts im Video. Magyar Jeti wurde dazu verurteilt, Auszüge aus dem Urteil zu publizieren und den Hyperlink zum Youtube-Video aus dem Online-Artikel zu entfernen.

129

Der EGMR bejahte einstimmig einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK, da das ungarische Recht eine strikte Haftung vorsah. Die Verantwortlichkeit sei aber nicht schematisch zu beurteilen, sondern in einer Einzelfallprüfung anhand einer Reihe von Kriterien (§ 77): (I) Hat der Journalist den umstrittenen Inhalt befürwortet; (II) hat der Journalist den umstrittenen Inhalt wiederholt (ohne ihn zu befürworten); (III) hat der Journalist lediglich einen Hyperlink zu dem umstrittenen Inhalt gesetzt (ohne ihn zu befürworten oder zu wiederholen); (IV) wusste der Journalist oder hätte er vernünftigerweise wissen müssen, dass der umstrittene Inhalt verleumderisch oder sonstwie rechtswidrig war; (V) hat der Journalist in gutem Glauben gehandelt, die ethischen Grundsätze des Journalismus geachtet und die im verantwortungsvollen Journalismus erwartete angemessene Sorgfalt angewandt?

130

Bei der Prüfung dieser Kriterien im Falle des Online-Newsportals «444.hu» bekräftigte der Gerichtshof, es sei mit der Rolle der Medien nicht vereinbar, dass Medienschaffende zur förmlichen Distanzierung vom Inhalt fremder Zitate verpflichtet werden. Dies hatte er schon vor einem Vierteljahrhundert festgehalten (im Urteil „Jersild c. Dänemark“ vom 23.9.1994 zu einem TV-Interview mit rassistischen Jugendlichen). Der Journalist des Newsportals durfte im massgebenden Zeitpunkt annehmen, dass sich die kontroversen Äusserungen des Roma-Vertreters im Bereich zulässiger Kritik bewegten und nicht eindeutig rechtswidrig waren (dies im Unterschied zu den krass beleidigenden User-Kommentaren im EGMR-Urteil „Delfi AS c. Estland“ N° 64569/09 vom 16.6.2015, §§ 136 und 140).

131

Kommentar: Die Begründung dieses richtungsweisenden Urteils belegt das Bemühen des Gerichtshofs, über die Beurteilung des konkreten Einzelfalls hinaus allgemein gültige Kriterien für typische Fallkonstellationen zu entwickeln. Stützen sich die nationalen Gerichte auf diese Kriterien, so erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass der EGMR ihren Entscheid akzeptieren wird. Für Anmerkungen zum EGMR-Urteil vgl. Christiana Fountoulakis/Julien Francey, Aperçu de la jurisprudence fédérale, cantonale et internationale rendue durant l’année 2018 en matière de droit civil et de procédure civile en lien avec les médias, medialex Newsletter 1/2019, N 77ff.

3. Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten

A.  Zugang zu Videos der Punkband Pussy Riot

132

Das EGMR-Urteil „Mariya Alekhina u.a. c. Russland“ (Pussy Riot) N° 38004/12 vom 17.7.2018 beanstandete das harsche Vorgehen der russischen Behörden gegen die feministische Punkband Pussy Riot. Neben zahlreichen Verstössen in verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Gerichtshof auch Verletzungen von Art. 10 EMRK fest. So hatte die russische Justiz im Internet abrufbares Videomaterial von Pussy Riot für extremistisch erklärt und den Zugang dazu verboten. Die 3. EGMR-Kammer bezeichnete die Sperre einstimmig als Verstoss gegen Art. 10 EMRK. Sie liess offen, ob die vage formulierten Vorschriften im Gesetz zur Unterdrückung von Extremismus als ausreichende Grundlage für den Grundrechtseingriff taugten (vgl. oben Ziff. I/3A N 12).

133

Jedenfalls war die Beschränkung der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Die russische Justiz hatte auf eine eigene Analyse des fraglichen Videomaterials verzichtet. Sie verliess sich auf einen Bericht linguistischer Experten (welcher das Videomaterial auch in rechtlicher Hinsicht qualifizierte). Das Gericht unterliess jeden näheren Hinweis darauf, welche Elemente des Videos nach seiner Auffassung wegen Extremismus unzulässig waren. Das russische Recht sah nicht vor, dass die betroffene Partei in ein solches Verfahren einbezogen wird. Laut EGMR muss das zuständige Gericht bei seinem Entscheid über ein Zugangsverbot zu Online-Inhalten eine richterliche Überprüfung vornehmen und dabei die von den Behörden und auch der betroffenen Partei vorgebrachten Argumente ausreichend würdigen (§ 267).

B.  Zugang zu identifizierenden Medienberichten in Online-Archiven

134

Im EGMR-Urteil „M.L. und W.W. c. Deutschland“ (Sedlmayr-Mörder) N° 60798/10, 65599/10 vom 18.6.2018 behandelte der Gerichtshof die Beschwerde von zwei 1993 wegen Mordes am Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilten Straftätern. Sie hatten bei der deutschen Ziviljustiz eine einstweilige Verfügung gegen die Wochenzeitschrift „Der Spiegel“, die Tageszeitung „Mannheimer Morgen“ und „Deutschlandradio“ verlangt. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte jedoch 2009 ein gegen die Medienhäuser gerichtetes Verbot ab. Auch die 5. Kammer des EGMR sah keine ausreichenden Gründe für eine Pflicht, den Zugang zu Informationen über die Verurteilung der mit ihrem vollständigen Namen genannten Beschwerdeführer zu unterbinden.

135

Einstimmig teilte der EGMR die Auffassung, es gehöre zu den Funktionen der Medien, die Allgemeinheit mit alten Informationen aus ihrem Archiv zu versorgen. Dies möge zwar nicht ihre Kernaufgabe sein, habe aber doch eine gewisse Wichtigkeit. Digitalisierte Archive seien wertvolle Informationsquellen (§ 91). Gerade wegen des Verstärkereffekts von Suchmaschinen drohe allerdings bei Online-Informationen ein stärkerer Eingriff ins Privatleben der Betroffenen. Die Rechtspflichten von Suchmaschinenbetreibern seien daher nicht unbedingt deckungsgleich mit den Pflichten der ursprünglich Publizierenden (§ 97). Von den Medienhäusern werde vorliegend zwar nicht verlangt, dass sie ihre archivierten Informationen systematisch und permanent überprüfen. Selbst eine Pflicht zur Verifizierung (und Anpassung) im Falle individueller Anfragen von Betroffenen berge aber das Risiko, dass Medienhäuser künftig auf eine Archivierung nicht anonymisierter Informationen verzichten (bspw. mangels personeller Ressourcen für die Überprüfung solcher Anfragen). Laut EGMR ist grösste Zurückhaltung gegenüber Massnahmen angebracht, die dazu angetan sind, die Medien von der Beteiligung an der Diskussion allgemein interessierender Angelegenheiten abzuschrecken (§ 104). Der Gerichtshof sah keine Gründe, von den Überlegungen des BGH abzuweichen.

136

Kommentar: In ihren Anmerkungen zu diesem EGMR-Urteil schreiben Christiana Fountoulakis/Julien Francey, Aperçu de la jurisprudence fédérale, cantonale et internationale rendue durant l’année 2018 en matière de droit civil et de procédure civile en lien avec les médias, medialex Newsletter 1/2019, N 101, dieses EGMR-Urteil enthalte keine neuen Grundsätze zum „droit à l’oubli“ („Recht auf Vergessen“ bzw. „Recht auf Vergessenwerden“). In der Tat beruht die Strassburger Güterabwägung auf den seit Jahren etablierten Kriterien. Dennoch ist die Urteilsbegründung bemerkenswert. Mit seinen Ausführungen zum Nutzen der Online-Archive von Medienhäusern und zu den tendenziell schärferen Pflichten für Suchmaschinenbetreiber scheint der Gerichtshof zumindest teilweise neues Terrain betreten und Pflöcke für künftige Streitfälle eingeschlagen zu haben.