Einscannen von Büchern in Bibliotheken

E

Die Zulässigkeit ist gegeben, wenn die eigengebrauchsberechtige Person selbst den Scanner bedient

Daniel Hürlimann, Dr. iur., Ass.-Prof. an der Universität St. Gallen

Résumé: Ce texte se demande si la numérisation de livres dans les bibliothèques, en les scannant, est autorisée au titre d’utilisation de l’œuvre à des fins privées. Outre l’art. 19 de la Loi fédérale sur le droit d’auteur, l’analyse porte aussi sur l’historique de la loi et sur son objectif, de même que sur sa systématique. L’auteur en conclut que scanner des livres entiers pour son usage privé est admissible pour autant que le travail soit effectué par la personne qui a droit à cet usage privé.

Zusammenfassung: Dieser Beitrag untersucht die Frage, ob das Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken als Anwendungsfall des Eigengebrauchs erlaubt ist. Dazu wird nebst dem Wortlaut von Art. 19 URG auch auf die Entstehungsgeschichte sowie den Regelungszweck und die Systematik eingegangen. Der Autor gelangt zum Ergebnis, dass das Einscannen ganzer Bücher für den persönlichen Eigengebrauch zulässig ist, sofern es durch die eigengebrauchsberechtigte Person selbst erfolgt.

I. Einleitung

1

In der schweizerischen Bibliotheksszene ist die Auffassung verbreitet, dass es urheberrechtlich nicht zulässig sei, Bücher in Bibliotheken vollständig einzuscannen. So findet sich z.B. bei den Kopier- und Scangeräten in der Bibliothek einer Schweizer Universität der folgende Hinweis: «Art. 19 Urheberrechtsgesetz hält fest, dass die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare mit unseren Geräten nicht zulässig ist.» Und wer in der Schweizerischen Nationalbibliothek einen Buchscanner benutzt, erhält den folgenden Text eingeblendet: «Soweit die von Ihnen kopierten Werke dem Urheberrecht unterliegen und Sie nicht die schriftliche Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts besitzen sind sie angehalten, die folgenden Beschränkungen zu beachten: […] Von einem Buch dürfen jeweils nur 5% oder ein Kapitel kopiert werden.» Mit dem Scannen kann erst nach einem Klick auf «Ich akzeptiere» begonnen werden.

2

Die Vertreter der Auffassung, wonach das Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken unzulässig sein soll, stützen sich auf die Regelung des Eigengebrauchs bzw. die Ausnahmen in Art. 19 URG. Dieser Beitrag untersucht, ob Art. 19 das Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken erlaubt oder nicht.

II. Aufbau und Wortlaut von Art. 19 URG

3

Art. 19 URG ist wie folgt aufgebaut. Zunächst werden im ersten Absatz drei verschiedene Formen des Eigengebrauchs definiert: der persönliche Eigengebrauch (lit. a), der schulische Eigengebrauch (lit. b) und der betriebliche Eigengebrauch (lit. c). Der zweite Absatz regelt das Herstellenlassen von Vervielfältigungen durch Dritte und der dritte Absatz hält fest, was ausserhalb des privaten Eigengebrauchs unzulässig ist. Die Absätze 3bis und 4 sind für die vorliegende Fragestellung nicht relevant.

4

Der für die Zulässigkeit des Einscannens ganzer Bücher in Bibliotheken massgebende Teil von Art. 19 URG (Art. 19 Abs. 1 bis Abs. 3 lit. a URG) lautet wie folgt:

1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
     1. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
     2. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
     3. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2 Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.
3 Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:
     1. die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
     2. [...]

 

III. Einscannen ganzer Bücher

5

Das Einscannen eines ganzen Buches für den persönlichen Eigengebrauch auf dem eigenen Gerät ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG unbestrittenermassen zulässig. Dies gilt auch für das Einscannen eines ganzen und im Handel erhältlichen Buches, weil die Ausnahmen von Art. 19 Abs. 3 URG nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur für Werkverwendungen ausserhalb des privaten Kreises gelten[1].

IV. Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken

6

In vielen Bibliotheken befinden sich Scanner zur Benützung durch die BibliotheksbesucherInnen. Einige dieser Bibliotheken weisen die BesucherInnen darauf hin, dass das Einscannen ganzer Bücher nicht zulässig sei. Diese Auffassung wird vereinzelt auch im Schrifttum vertreten.

1. Argumente gegen die Zulässigkeit

7

Die Auffassung, wonach es nicht zulässig sei, Bücher in Bibliotheken vollständig zu kopieren oder einzuscannen, wird insbesondere von Rüetschi vertreten. Dieser Autor leitet aus Art. 19 Abs. 3 lit. a URG ab, «dass das Vervielfältigen ganzer Bücher in der Bibliothek in jedem Fall unzulässig ist»[2]. Das Gesetz betrachte das Zurverfügungstellen von Kopiergeräten an Dritte als Mitwirkung an der Vervielfältigung, deshalb bestehe auch eine Vergütungspflicht[3]. Dieselbe Auffassung findet sich auch auf der Webseite des Kompetenzzentrums für digitales Recht[4]. Schliesslich leitet auch Baumgartner aus einem Urteil des Bundesgerichts ab, dass eine vollständige Vervielfältigung mittels eines Kopiergeräts in einer Bibliothek unzulässig sein «dürfte»[5]. Auf den zugrundeliegenden Entscheid des Bundesgerichts wird im Folgenden eingegangen.

8

Das Bundesgericht hat im Jahr 2002 die Verurteilung eines Sexshopinhabers bestätigt, der Kopien von pornographischen Filmen verkaufte[6]. In diesem Kontext hielt es fest, dass es untersagt sei, «im Handel erhältliche Werkexemplare vollständig oder weitgehend vollständig zum Eigengebrauch durch Dritte kopieren zu lassen»7]. Weiter zitierte es aus dem (undatierten) Erläuternden Bericht zur damals laufenden Änderung des Urheberrechtsgesetzes den folgenden Satz[8]: «Es ist also beispielsweise nicht zulässig, in einem Geschäft ganze Tonträger oder Videokassetten für den privaten Gebrauch der Kunden zu vervielfältigen, oder der Kundschaft entsprechende Selbstbedienungsgeräte bereitzustellen.» Der erläuternde Bericht bezog sich auf den Vorentwurf, der in Art. 19 Abs. 2 den Einschub «unter Vorbehalt von Absatz 3», nicht aber die (erst im Entwurf aufgenommene[9]) zusätzliche Erwähnung der anderen öffentlichen Institutionen und Geschäftsbetriebe enthielt[10].

9

Vergleicht man die Ausführungen im erläuternden Bericht mit jenen in der URG-Botschaft 2006, fällt auf, dass das Bereitstellen von Selbstbedienungsgeräten in Letzterer nicht mehr erwähnt wird. Nachdem die im erläuternden Bericht des IGE noch enthaltene Erläuterung nicht in die Botschaft des Bundesrates übernommen wurde, kann sie nicht zur Ermittlung des Gehalts von Art. 19 Abs. 2 URG herangezogen werden. Da das Bundesgerichtsurteil vier Jahre vor Verabschiedung der Botschaft ergangen ist, gilt dies auch für die im Urteil zitierten Auszüge aus dem erläuternden Bericht zum URG-Vorentwurf. Die Ausführungen der Botschaft sprechen sogar eindeutig für die Zulässigkeit der Vervielfältigung durch den Eigengebrauchsberechtigten auf Kopiergeräten von Dritten. Denn die Botschaft hält explizit fest, dass die in Absatz 3 enthaltenen Einschränkungen für Kopien, die “von Dritten auf Bestellung” hergestellt werden, gelten[11].

10

Aus BGE 128 IV 201 lässt sich somit nicht ableiten, dass das Einscannen ganzer Büchern in Bibliotheken im Rahmen des persönlichen Eigengebrauchs unzulässig ist. Baumgartner äussert sich nicht zur Frage, ob die im erläuternden Bericht vorhandene und in der Botschaft nicht mehr vorhandene Passage für die Ermittlung des Gehalts von Art. 19 URG herangezogen werden kann. Er erachtet das Urteil des Bundesgerichts aber deshalb als nicht überzeugend, weil die Privatsphäre nicht vor dem Kopiergerät einer Bibliothek ende[12].

2. Anwendung von Art. 19 URG

11

Um die Frage zu beantworten, ob Art. 19 URG das Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken erlaubt, muss zunächst auf das Zusammenspiel der Absätze 1 bis 3 von Art. 19 URG eingegangen werden. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a URG gilt jede Werkverwendung im persönlichen Bereich als Eigengebrauch und ist somit zulässig. Absatz 2 hält fest, dass der Berechtigte die erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen darf und spezifiziert, wer (auch) als Dritte/r im Sinne dieses Absatzes gilt. Zudem wird in Absatz 2 explizit auf Absatz 3 verwiesen: Die in Absatz 1 erlaubten Vervielfältigungen dürfen gemäss Absatz 2 nur «unter Vorbehalt von Absatz 3» durch Dritte hergestellt werden. In Absatz 3 wird schliesslich aufgelistet, was ausschliesslich im privaten Kreis zulässig ist. Dazu gehört die vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare (Art. 19 Abs. 3 lit. a URG).

12

Der Verweis auf Absatz 3 in Absatz 2 hat nach herrschender Lehre[13] und Rechtsprechung[14] zur Folge, dass das vollständige Kopieren oder Einscannen eines im Handel erhältlichen Buches durch die Bibliothek im Auftrag einer Kundin nicht zulässig wäre. Es stellt sich aber die Frage, weshalb der Gesetzgeber das Zurverfügungstellen von Kopiergeräten in Absatz 2 explizit erwähnt und was er damit bezweckt. Zur Beantwortung dieser Frage muss auf die Entstehungsgeschichte dieses Absatzes eingegangen werden.

A) Historische Auslegung

13

Im bundesrätlichen URG-Entwurf aus dem Jahr 1989 lautete Art. 19 Abs. 2 E-URG wie folgt: “Der zum Eigengebrauch Berechtigte darf die dazu erforderlichen Werkexemplare auch durch Dritte herstellen lassen”[15]. Die Ergänzung nach dem Semikolon wurde durch das Parlament eingefügt, sodass Art. 19 Abs. 2 zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Jahr 1993 wie folgt lautete[16]: «Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Werkexemplare auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, die ihren Benützern Kopiergeräte zur Verfügung stellen.»

14

Die Ergänzung wurde eingefügt, um klarzustellen, dass Bibliotheken eine Kopiervergütung zu entrichten haben[17]. Das Parlament wollte damit offenbar eine Besserstellung der Urheber erreichen[18]. Die Kopiervergütung wäre jedoch auch ohne die Ergänzung zu entrichten gewesen[19], die ausdrückliche Erwähnung der Bibliotheken beruht also auf einem Missverständnis[20]. Die Erwähnung der Kopiergeräte in Art. 19 Abs. 2 URG hat somit keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Kopierens oder Einscannens ganzer Bücher in Bibliotheken.

15

Bei der im Jahr 2008 in Kraft getretenen Revision wurde in Art. 19 Abs. 2 URG zusätzlich zu Bibliotheken “andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe” eingefügt. Diese Änderung ist für die Frage der Zulässigkeit des Einscannens ganzer Bücher in Bibliotheken nicht relevant. Auch der Einschub “unter Vorbehalt von Absatz 3” wurde bei dieser Revision eingefügt. Gemäss Botschaft steht damit fest, “dass für Kopien, die von Dritten auf Bestellung einer nach Absatz 1 zum Eigengebrauch berechtigten Person hergestellt werden, in jedem Fall die in Absatz 3 enthaltenen Einschränkungen gelten”[21]. Aus dieser Passage geht klar hervor, dass die vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Bücher in Bibliotheken nur dann untersagt ist, wenn sie durch Dritte auf Bestellung erfolgt und nicht schon dann, wenn sie durch die berechtigte Person selbst auf einem Kopiergerät der Bibliothek vorgenommen wird.

16

Im Rahmen der aktuell laufenden Urheberrechtsrevision sind keine Änderungen an Art. 19 Abs. 2 und 3 URG vorgesehen. Es wird lediglich diskutiert, ob in Absatz 1 ein neuer lit. d eingefügt werden soll wonach auch die Werkverwendung in privaten Räumlichkeiten von Hotels, Ferienwohnungen, Spitälern oder Gefängnissen als Eigengebrauch gelten soll[22].

B) Teleologische Auslegung

17

Vervielfältigungen sollen gemäss Botschaft deshalb auch durch Dritte oder auf Geräten von Dritten hergestellt werden dürfen, weil nicht alle Eigengebrauchsberechtigten über ein eigenes Kopiergerät verfügen. “Wer keinen Kopierapparat besitzt, soll einen Selbstbedienungsautomaten benützen oder eine Kopieranstalt mit der Herstellung der für den Eigengebrauch benötigten Vervielfältigungen beauftragen dürfen”[23]. Die Bestimmung soll somit verhindern, dass diejenige, die sich ein eigenes Kopiergerät leisten kann, gegenüber demjenigen, der auf die Benutzung eines Kopiergeräts in einer Bibliothek angewiesen ist, bevorteilt wird. Auch die teleologische Auslegung führt somit zum Ergebnis, dass das Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken zulässig sein muss. Ansonsten wäre dies nur denjenigen erlaubt, die über einen eigenen Scanner verfügen. Eine solche Ungleichbehandlung sollte durch Art. 19 Abs. 2 URG verhindert werden.

C) Grammatikalische Auslegung

18

Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 URG lautet wie folgt: “Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.”

19

Aus dem zweiten Teilsatz geht klar hervor, dass die Bibliotheken und nicht die Kopiergeräte als Dritte gelten. Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 URG äussert sich nicht nur zur Frage, ob das Kopieren oder Einscannen ganzer Bücher durch den Eigengebrauchsberechtigten selbst zulässig ist. Die Bestimmung legt einzig fest, unter welchen Voraussetzungen Drittpersonen oder -institutionen die Vervielfältigungshandlung vornehmen dürfen.

D) Systematische Auslegung

20

Die Absätze 1 bis 3 von Art. 19 URG sind miteinander verzahnt. Absatz 1 definiert die drei Arten von Eigengebrauch (persönlicher, schulischer und betrieblicher), Absatz 2 regelt das Herstellenlassen von Vervielfältigungen durch Dritte und Absatz 3 hält fest, welche Handlungen nur im Rahmen des persönlichen Eigengebrauchs (Abs. 1 lit. a) zulässig sind[24]. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass Absatz 2 die Zulässigkeit des Einscannens ganzer Bücher in Bibliotheken nur insoweit regelt, als dieses durch Dritte und nicht durch die Eigengebrauchsberechtigten selbst vorgenommen wird. Somit spricht auch die systematische Auslegung für die Zulässigkeit des Einscannens ganzer Bücher in Bibliotheken.

E) Ergebnis

21

Die Auslegung von Art. 19 URG gemäss den vier klassischen Auslegungselementen führt zum Ergebnis, dass das Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken jedenfalls dann zulässig ist, wenn der Scanner von der eigengebrauchsberechtigen Person selbst bedient wird.

V. Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken durch Bibliothekspersonal

22

Im Unterschied zur bisher behandelten Frage, mit der sich nur wenige befasst haben, finden sich zahlreiche Stimmen, die das Einscannen ganzer Bücher durch Bibliothekspersonal und andere Dritte für unzulässig halten[25]. Demgegenüber vertritt Thouvenin die Auffassung, dass das Herstellenlassen von Vervielfältigungen durch Dritte im Bereich des Privatgebrauchs nicht durch Art. 19 Abs. 3 URG eingeschränkt wird[26]. Er begründet dies nach einem Hinweis auf die Entstehungsgeschichte[27] mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Regelung von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG[28].

1. Auslegung

A) Historische Auslegung

23

Die Botschaft zum URG 1992 äussert sich zwar eindeutig zu dieser Frage[29], bezieht sich aber auf einen Wortlaut, der stark von der letztlich zum Gesetz gewordenen Fassung abweicht[30] und ist insofern beschränkt aussagekräftig. Jedoch findet sich auch in der Botschaft zur URG-Revision 2007 eine eindeutige Aussage, wobei hier die im Entwurf vorgeschlagene Fassung[31] durch das Parlament nicht mehr verändert wurde. Gemäss dieser Botschaft “steht fest, dass für Kopien, die von Dritten auf Bestellung einer nach Absatz 1 zum Eigengebrauch berechtigten Person hergestellt werden, in jedem Fall die in Absatz 3 enthaltenen Einschränkungen gelten”[32].

B) Teleologische Auslegung

24

Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 3 URG ist gemäss Botschaft zum URG 1992 die Verhinderung einer direkten Konkurrenzierung des Verkaufs von Werkexemplaren[33]. Könnte man Kopien oder Scans ganzer Bücher in Bibliotheken ohne eigenen Aufwand bestellen, würde damit der Verkauf dieser Bücher zweifellos konkurrenziert. Somit spricht auch der Regelungszweck dafür, dass das Herstellenlassen von Vervielfältigungen durch Dritte im Bereich des Privatgebrauchs durch Art. 19 Abs. 3 URG eingeschränkt wird.

C) Grammatikalische Auslegung

25

Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 URG beantwortet die Frage, ob Bibliothekspersonal im Auftrag von KundInnen ganze Bücher einscannen darf, nicht eindeutig. Der Einschub “unter Vorbehalt von Absatz 3” kann so verstanden werden, dass das Herstellenlassen von Vervielfältigungen durch Dritte immer dann unzulässig ist, wenn einer der in Absatz 3 aufgeführten Tatbestände erfüllt ist. Demgegenüber kann gemäss Thouvenin “der in Art. 19 Abs. 2 Teilsatz 1 URG für den Fall des Beizugs Dritter vorgesehene Vorbehalt von Art. 19 Abs. 3 URG […] nicht dazu führen, dass der Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 3 URG beim Beizug Dritter über den Bereich hinaus ausgedehnt wird, der nach dem Ingress von Art. 19 Abs. 3 URG von dieser Norm erfasst wird.” M.E. kann der Vorbehalt in Absatz 2 zwar zu einer solchen Ausdehnung führen, er muss es aber nicht. Der Wortlaut ist somit nicht eindeutig.

D) Systematische Auslegung

26

Die Systematik von Art. 19 URG spricht m.E. nicht für die Zulässigkeit der Vervielfältigung ganzer Werke durch Dritte. Zwar trifft zu, dass die Befugnisse der zum Eigengebrauch Berechtigten durch den Grundsatz von Art. 19 Abs. 1 URG und die Gegenausnahmen von Art. 19 Abs. 3 URG geregelt werden[34]. Beim Beizug von Dritten geht es jedoch nicht nur um die Befugnisse der zum Eigengebrauch Berechtigten, sondern auch um die Befugnisse der Dritten. Diese Befugnisse werden in Art. 19 Abs. 2 URG geregelt und dieser Absatz enthält einen Vorbehalt zugunsten von Absatz 3. Die Systematik spricht somit gegen die Zulässigkeit der Vervielfältigung ganzer Werke durch Dritte.

2. Ergebnis

27

Während die grammatikalische Auslegung kein klares Ergebnis hervorbringt, sprechen die drei übrigen Auslegungsmethoden gegen die Zulässigkeit des Einscannens ganzer Bücher durch Bibliothekspersonal oder andere Dritte. Der Auffassung der herrschenden Lehre, wonach Art. 19 Abs. 3 lit. a URG das Einscannen ganzer Bücher durch Dritte untersagt, ist somit zuzustimmen.

28

Zum gleichen Ergebnis ist auch das Bundesgericht im Fall ETH-Bibliothek gelangt: “Das vollständige Kopieren eines im Handel erhältlichen Werkexemplars ist demnach weiterhin nur einer natürlichen Person gestattet, die diese Kopie zu ihrem eigenen persönlichen Gebrauch verwendet und darf nur von ihr selbst oder einer Person vorgenommen werden, die zum Verwandten- oder Freundeskreis gehört”[35].

VI. Vergütung

29

Die Vergütung für den Eigengebrauch ist in Art. 20 URG geregelt. Absatz 1 dieser Bestimmung hält fest, dass die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a URG unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei ist. Absatz 3 regelt die Leerträgervergütung für Ton- und Tonbildträger und ist somit im vorliegenden Kontext nicht relevant.

30

Gemäss Art. 20 Abs. 2 URG schuldet eine Vergütung, “[w]er zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt”. Somit ist das Einscannen von Büchern in Bibliotheken für den persönlichen Eigengebrauch nur dann vergütungspflichtig, wenn eine Drittperson und nicht die eigengebrauchsberechtigte Person selber den Scanner bedient. Die von Barrelet/Egloff[36] und Cherpillod[37] vertretene Auffassung, wonach die Vervielfältigung von Werken auf Apparaten von Drittpersonen vergütungspflichtig sein soll, widerspricht dem Gesetzeswortlaut und ist mangels Begründung abzulehnen. Auch Rüetschi vertritt die Auffassung, wonach Bibliotheken bereits durch das Zurverfügungstellen von Geräten zur Vervielfältigung vergütungspflichtig werden sollen[38]. Er begründet dies damit, dass das Gesetz das Zurverfügungstellen von Kopiergeräten als Mitwirkung an der Vervielfältigung qualifiziere[39]. Weder dem Gesetzestext selbst noch den Botschaften zum URG 1992[40] oder zur Revision 2007[41] lässt sich jedoch etwas zugunsten dieser Behauptung entnehmen. Rehbinder/Viganò halten zutreffend fest, dass nur die durch Dritte angefertigten Eigengebrauchskopien vergütungspflichtig sind[42]. Auch Gasser hält fest, dass nur beim Privatgebrauch im weiteren Sinn der Gerätebesitzer vergütungspflichtig ist[43].

31

Schliesslich zeigt auch ein Blick in die Tarife der ProLitteris, dass für das Einscannen von Sprachwerken in Bibliotheken für den persönlichen Eigengebrauch keine Vergütung geschuldet ist:

32

Der Gemeinsamer Tarif 8 II regelt die Reprografie in Bibliotheken. Der Tarif bezieht sich auf das Herstellen von Fotokopien[44], das Vervielfältigen von Ausschnitten von geschützten Werken in Form eines internen Papierpressespiegels[45] sowie auf das Vervielfältigen von Werken der bildenden Kunst und Fotografien[46] sowie von Musiknoten[47] und schliesslich auf das Vervielfältigen diverser Werkkategorien ausserhalb des Eigengebrauchs[48]. Der Tarif bezieht sich somit nicht auf das Einscannen von Sprachwerken für den Eigengebrauch.

33

Der Gemeinsame Tarif 9 II regelt die Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form in Bibliotheken. In der Definition des Vervielfältigungsbegriffs wird zunächst ein Speichern “mittels Netzwerken” verlangt, was beim Einscannen eines Buches und dem Abspeichern auf einem lokalen Datenträger (z.B. einem USB-Stick) nicht erfüllt wäre. Im darauf folgenden Satz wird jedoch “das Speichern mit und ohne Verbreiten über Scanner” explizit als Vervielfältigung definiert[49]. Auf das Einscannen von Büchern für den persönlichen Eigengebrauch ist der Tarif aber deshalb nicht anwendbar, weil er nur den betrieblichen und den schulischen Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 2 lit. b und c URG) erfasst[50].

VII. Ergebnis

34

Das Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken für den persönlichen Eigengebrauch ist gemäss Art. 19 f. URG zulässig und vergütungsfrei, sofern es durch die eigengebrauchsberechtigte Person selbst erfolgt.

***

Dieser Beitrag ist unter der Creative Commons BY-NC-ND 4.0 Lizenz veröffentlicht. Erlaubt sind somit Download und Weiterverteilung des Werkes unter Nennung des Namens, jedoch keinerlei Bearbeitung oder kommerzielle Nutzung.

Fussnoten:
  1. Botschaft URG-Revision 2007 (BBl 2006 3389), S. 3429: “Das heisst, dass das vollständige Kopieren eines im Handel erhältlichen Werkexemplars nur einer natürlichen Person gestattet ist, die diese Kopie zu ihrem eigenen persönlichen Gebrauch verwendet.”
  2. David Rüetschi, Die Bedeutung des Urheberrechts im Bibliothekswesen – Grundlagen, in: Anne Cherbuin / Bernhard Dengg / Liliane Regamey (Hrsg.), Digitale Bibliothek und Recht – Bibliothèques numériques et droit, Zürich 2011, S. 26: “Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ausserdem Art. 19 Abs. 3 lit. a URG: Danach ist die vollständige oder nahezu vollständige Vervielfältigung von im Handel erhältlichen Werkexemplaren nur zulässig, wenn diese durch den Nutzer zum Eigengebrauch und nicht auf einem Kopiergerät der Bibliothek erfolgt. Dies hat zur Folge, dass das Vervielfältigen ganzer Bücher in der Bibliothek in jedem Fall unzulässig ist.”
  3. Rüetschi (Fn. 2), S. 25.
  4. Auszug aus dem Artikel “Privater Eigengebrauch” auf der Website www.ccdigitallaw.ch: “Diese Schrankenbestimmung gilt allerdings nur so weit, als er für das Kopieren sein eigenes Kopiergerät verwendet. Sobald er das Kopiergerät eines Dritten, beispielsweise der Bibliothek oder des Copyshops benutzt (Art. 19 Abs. 2 URG), fällt die Werknutzung nicht mehr unter den privaten Eigengebrauch.”
  5. Tobias Baumgartner, Privatvervielfältigung im digitalen Umfeld, Diss. Zürich 2006, S. 86.
  6. BGE 128 IV 201.
  7. BGE 128 IV 201 E. 3.5. (Hervorhebung hinzugefügt).
  8. Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (undatiert), S. 9; BGE 128 IV 201 E. 3.5.
  9. Entwurf Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (BBl 2006 3443), S. 3443.
  10. Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (undatiert), S. 3.
  11. Botschaft URG-Revision 2007 (BBl 2006 3389), S. 3429.
  12. Baumgartner (Fn. 5), S. 86.
  13. Dennis Barrelet / Willi Egloff, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Art. 19 N 22; Christoph Gasser, in: Barbara K. Müller / Reinhard Oertli (Hrsg.), Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, Bern 2012, Art. 19 N 28; Ders., Der Eigengebrauch im Urheberrecht, Diss. Bern 1997, S. 116; Manfred Rehbinder / Adriano Viganò, Kommentar Urheberrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 19 N 30 f.
  14. BGE 128 IV 201 E. 3.5: “es ist hingegen untersagt, im Handel erhältliche Werkexemplare vollständig oder weitgehend vollständig zum Eigengebrauch durch Dritte kopieren zu lassen”.
  15. Botschaft vom 19. Juni 1989 zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), zu einem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von integrierten Schaltungen (Topographiengesetz, ToG) sowie zu einem Bundesbeschluss über verschiedene völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiete des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte (BBl 1989 III 477), S. 620.
  16. AS 1993 1798, S. 1803 f.
  17. AB 1992 N 41.
  18. Christoph Gasser, Der Eigengebrauch im Urheberrecht, Diss. Bern 1997, S. 108.
  19. Gasser (Fn. 19), S. 108: “Das Parlament fügte den Zusatz ein, um die Bibliotheken mit der Kopiervergütung zu belasten, womit es etwas beschloss, was sowieso schon vorgesehen war.”
  20. Barrelet/Egloff (Fn. 13), Art. 19 N 19
  21. Botschaft vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BBl 2006 3389) S. 3429 (Hervorhebung hinzugefügt).
  22. Urheberrechtsgesetz-Änderung, Fahne Sommersession 2019 Beschluss Ständerat, S. 5.
  23. Botschaft URG (BBl 1989 III 477), S. 540.
  24. Siehe auch BGE 140 III 616 E. 3.5.2: “Dieses Ergebnis entspricht auch der Gesetzessystematik, indem Abs. 1 lit. a von Art. 19 URG zunächst den privaten Kreis definiert, in dem die Werkverwendung natürlichen Personen – ohne Einschaltung eines Dritten nach Art. 19 Abs. 2 URG (vgl. GASSER, a.a.O., N. 6 zu Art. 19 URG) – offensteht, sodann in Abs. 2 der Beizug Dritter zur Vervielfältigung in beschränktem Rahmen (d.h. unter Vorbehalt von Abs. 3) als zulässig erklärt wird, und in Abs. 3 Ausnahmen vom zulässigen Eigengebrauch vorgesehen sind, die wiederum innerhalb des beschränkten Kreises nach Abs. 1 lit. a nicht gelten.”
  25. Barrelet/Egloff (Fn. 13), Art. 19 N 22; Lukas Bühler, Schweizerisches und internationales Urheberrecht im Internet, Diss. Freiburg 1999, S. 261; Ivan Cherpillod, Schranken des Urheberrechts, in: Roland von Büren / Lucas David, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band II/1, S. 269; Christoph Gasser, in: Müller/Oertli (Fn. 13), Art. 19 N 28; Ders., Diss. (Fn. 13), S. 116; Reto M. Hilty, Urheberrecht, Bern 2011, S. 199; Rehbinder/Viganò (Fn. 13), Art. 19 N 3 
  26. Florent Thouvenin, Gutachten: Urheberrechtliche Beurteilung von „Catch-up TV“, St.Gallen/Zürich 2012, S. 18.
  27. Thouvenin (Fn. 26), S. 12 ff.
  28. Thouvenin (Fn. 26), S. 16 ff.
  29. Botschaft URG (BBl 1989 III 477), S. 540: “Wer für den Eigengebrauch eines Dritten ein Werk vervielfältigt, kann somit vom Urheber nur belangt werden, wenn er sich nicht an die in Absatz 3 enthaltene Schranke hält, oder auf Vorrat – also ohne Auftrag – geschützte Werke vervielfältigt.”
  30. Siehe oben, IV. 2. A) (Historische Auslegung).
  31. Entwurf Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (BBl 2006 3443), S. 3443.
  32. Botschaft vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BBl 2006 3389), S. 3429.
  33. Botschaft URG (BBl 1989 III 477), S. 541.
  34. Thouvenin (Fn. 26), S. 17.
  35. BGE 140 III 616 E. 3.5.2
  36. Barrelet/Egloff (Fn. 20), Art. 20 N 3.
  37. Cherpillod (Fn. 25), S. 282.
  38. Rüetschi (Fn. 2), S. 21 f.
  39. Rüetschi (Fn. 2), S. 19.
  40. Botschaft URG (BBl 1989 III 477), S. 542 f.
  41. Botschaft URG-Revision 2007 (BBl 2006 3389), S. 3429.
  42. Rehbinder/Viganò (Fn. 14), Art. 20 N 3.
  43. Gasser (Fn. ), Art. 20 N 10.
  44. Gemeinsamer Tarif 8 II, Ziff. 5.1.1.
  45. Gemeinsamer Tarif 8 II, Ziff. 5.1.2.
  46. Gemeinsamer Tarif 8 II, Ziff. 5.2.1.
  47. Gemeinsamer Tarif 8 II, Ziff. 5.2.2.
  48. Gemeinsamer Tarif 8 II, Ziff. 5.2.3.
  49. Gemeinsamer Tarif 9 II, Ziff. 2.3.
  50. Gemeinsamer Tarif 9 II, Ziff. 2.4.

image_print

Kommentar schreiben

20 + eight =

Über uns

Medialex ist die schweizerische Fachzeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht. Sie erscheint als Newsletter im Monatsrhythmus (10x jährlich), open access, und enthält Untersuchungen und Brennpunkte zu medienrechtlichen Themen, aktuelle Urteile mit Anmerkungen, Hinweise auf neue medien- und kommunikationsrechtliche Urteile, UBI-Entscheide und Presseratsstellungnahmen sowie auf neue wissenschaftliche Publikationen und Entwicklungen in der Rechtsetzung.

Vernetzen