Eine «republikfeindliche» Gegendarstellungslawine

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Besprechung der Urteile des Bezirksgerichts Zürich EP190034 vom 12. Juli 2019, EP190040 vom 29. Juli 2019 und EP190042 vom 9. Aug. 2019 i.S. ETH Zürich c. Republik AG

Dr. Matthias Schwaibold, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Le media on-ligne «REPUBLIK» a publié plusieurs articles critiques à la suite du congé donné à une professeure de l’Ecole polytechnique fédérale à Zurich (ETHZ). L’ETHZ a demandé un droit de réponse très étendu contre 10 articles. Le tribunal de première instance de Zurich avait à statuer sur 78 demandes de droit de réponse contestées par la «REPUBLIK», et a rendu trois arrêts entrés en force. Selon l’auteur, le tribunal est allé très souvent dans la fausse direction. Plusieures demandes n’auraient, à son avis, pas visé des prétentions de fait, encore moins des faits «dénigrants» ou concernant de façon particulière l’ETHZ. Les arrêts n‘ont, en sus, pas respecté le principe dit de la «séparation», selon lequel un droit de réponse doit se limiter à l’objet de la présentation contestée et ne peut concerner autre chose. De plus, la condition de concision n’a pas toujours été remplie.

Zusammenfassung: Die Online-Publikation REPUBLIK hat die Entlassung einer Professorin an der ETH zum Anlass genommen, mehrere kritische Artikel zu verfassen. Die ETH verlangte gegen 10 Artikel eine lange Reihe von Gegendarstellungen. Mit drei – inzwischen rechtskräftigen – Urteilen hatte das Bezirksgericht Zürich über noch 78 bestritten gebliebene Begehren zu befinden. Nach Auffassung des Autors hat das Gericht an den verschiedenen Stellen die Weichen falsch gestellt. Mehreren gutgeheissenen Begehren habe es an der Voraussetzung gefehlt, dass Gegendarstellungen nur Tatsachenbehauptungen betreffen können, und zwar lediglich  «herabsetzende» und solche, die den Gesuchsteller in besonderer Weise «betreffen». Verletzt hätten die Urteile auch den so genannten Trennungsgrundsatz, gemäss dem die Gegendarstellung sich nur auf die beanstandete Ausgangsbehauptung beziehen und sich nicht zu anderem äussern darf.  Auch dem Erfordernis der «Knappheit» sei nicht überall nachgelebt worden.

I. Einleitung

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Die Online-Publikation REPUBLIK hat die Entlassung einer Professorin an der ETH zum Anlass genommen, mehrere kritische Artikel zu verfassen. In diesen kamen die ETH als Organisation, vor allem aber zahlreiche für sie handelnde Personen nicht gut weg; die REPUBLIK breitete Einzelheiten der diversen Verfahren rund um die (geplante) Entlassung sowie mehr oder minder direkt mit dem Vorfall zusammenhängende organisatorische und personelle Veränderungen aus und leitete daraus eine Fülle von Folgerungen und Wertungen ab. Sie ergriff Partei für die betroffene Professorin und machte, wenn man so will, aus der «mobbenden» Täterin das «gemobbte» ETH-Opfer. Die ETH verlangte gegen 10 Artikel – drei davon waren die englischen Übersetzungen zuvor auf Deutsch erschienener Artikel – eine lange Reihe von Gegendarstellungen. Mit drei Urteilen hatte das Bezirksgericht Zürich (Audienz) über noch 78 bestritten gebliebene Begehren zu befinden.[1] Die Urteile geben lediglich drei Artikel im Volltext wieder; zwei im Urteil 2, einer im Urteil 3. Das Urteil 1 hat naheliegenderweise darauf verzichtet, die 7 ersten Artikel (davon 3 in englischer Sprache) im vollen Wortlaut zu wiederholen; ich gehe – unter Verzicht auf eine Lektüre der Originalbeiträge – davon aus, dass die Inhaltswiedergabe des Gerichts korrekt ist.

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Die Urteile umfassen zusammen 189 Seiten und werfen zahlreiche Fragen auf. Allerdings soll nachfolgend vieles, was dem Verfasser als bemerkenswert auffiel, übergangen bleiben. So gehe ich nicht auf die Gegendarstellungsverlangen ein, welche die REPUBLIK vorprozessual anerkannt hat. Weiter lasse ich die eingeklagten, aber abgewiesenen Begehren ausser Acht, wiewohl ich vermutlich die Akzente einer Begründung bei gleichem Ergebnis da und dort anders als das Gericht gesetzt hätte. Schliesslich vertiefe ich die Problematik nicht, dass einige der angeordneten Gegendarstellungen inhaltlich nur Varianten ein und derselben Aussage sind, und ebenso lasse ich offen, ob sich das Gegendarstellungsrecht nicht schon gegenüber dem deutschen Ursprungsartikel «erschöpft» hat, wenn es gegenüber einer inhaltsgleichen englischen Version erneut ausgeübt wird. Von den 53 ganz oder teilweise gutgeheissenen Begehren werde ich mich auf die beschränken, anhand derer sich – wie ich meine – die überwiegende Unrichtigkeit der Urteile besonders gut belegen lässt. Sehr kurz gehe ich zum Schluss auf den Rechtsmissbrauch ein (VII.).

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Die drei Urteile blieben unangefochten. Meine Kritik kann also einzig dazu beitragen, die künftige Praxis, um es durchaus ironisch zu formulieren, «auf den Pfad der Tugend» zurückzuführen und von neuen «Sündenfällen» dieser Art abzuhalten. Denn trotz der wiederholten Bezugnahme auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung wurden an den entscheidenden Stellen die Weichen falsch gestellt, soweit die Gegendarstellungen angeordnet wurden.

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Gegendarstellungen haben verschiedene Voraussetzungen, und ihr Text muss seinerseits gewissen Erfordernissen entsprechen. Die erste aller Voraussetzungen ist die, dass es sich bei der (beanstandeten) Ausgangsmeldung um eine Tatsachenbehauptung handelt (dazu unten II.). Es genügt aber gerade nicht allein, dass es um Tatsachen (im Gegensatz zu Wertungen etc.) geht, sondern diese Tatsachenbehauptung muss, wie auch immer geartet, «herabsetzend» sein (dazu dann III.). Sodann muss die Tatsachenbehauptung den Gesuchsteller in – wie ich stets behauptet habe – besonderer Weise «betreffen» (Näheres unter IV.). Weiter muss sich die Gegendarstellung nach dem sogenannten «Trenngrundsatz» auf die beanstandete Ausgangsbehauptung beziehen und darf sich nicht zu anderem äussern (mehr unter V.). Schliesslich muss die Gegendarstellung in Umfang und Formulierung «knapp» sein (dazu VI.). Auf diese Gesichtspunkte möchte ich nachfolgende vertieft eingehen und anhand zahlreicher Beispiele aus den drei Urteilen aufzeigen, dass das Gericht diese Erfordernisse häufig verkannt hat, bzw. dass die von ihm gelieferte Begründung einer näheren Überprüfung nicht standhält. Manche der angeordneten Gegendarstellungen verstossen gleich gegen mehrere der von mir genannten Gesichtspunkte.

II. Keine Tatsachenbehauptung

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Anhand dreier konkreter Beispiele soll gezeigt werden, dass das Gericht den Tatsachenbegriff in unzulässiger Weise auf Wertungen ausgedehnt hat.

Beispiel 1:
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Das Gericht ordnete u.a. folgende Gegendarstellung an:

«Die Republik schreibt (S. 1): «Eine mehrteilige Serie machte das 
systematische Versagen der renommierten Hochschule im Fall der
Mobbingaffäre um Astronomin Marcella Carollo publik – und zeigte auf,
wie willkürlich die ETH mit Vorwürfen gegen Professoren umgeht.» Dass
systematisches Versagen und Willkür vorliegen trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Die ETH hat die eigenen Regeln eingehalten. Die
involvierten Stellen haben sich in der vorliegenden Angelegenheit an
die anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Weisungen gehalten.»[2]
7

Diese Anordnung ist in vielfacher Hinsicht gesetzwidrig. Wenn ein Medium in einem Folgeartikel inhaltlich auf die eigenen Vorgängerartikel Bezug nimmt, dann äussert es sich über sich selbst und gerade nicht über den Betroffenen; das «systematische Versagen», welches (in dieser Selbstdarstellung) behauptet wird, ist im Kontext keine Aussage über die ETH, sondern über die Kritik der Republik an der ETH. Wenn die Republik weiter von sich sagt, sie habe etwas «aufgezeigt», dann ist auch das nur die Wiederholung der eigenen Behauptungen, und zwar als Wertung: Man sagt über sich selbst, dass man etwas gemacht habe. Insoweit ist der beanstandete Satz «Eine mehrteilige Serie….» keine Tatsachenbehauptung im Sinne des Gegendarstellungsrechts und schon gar keine über die ETH, sondern eine (selbstlobende) Bezugnahme auf die eigenen, früher präsentierten Erkenntnisse; er steht entsprechend im dritten, kurzen Absatz der Einleitung zum 8. Artikel mit dem Titel «Wie an der ETH Posten vergeben werden – der Groschenroman». Der konkrete Kontext, die systematische Stellung des Satzes wird ausgeblendet und daraus zu Unrecht eine Tatsachenbehauptung über die ETH gemacht. Das ist nicht der einzige Einwand.

Beispiel 2:
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Das Gericht ordnete auch die folgende Gegendarstellung an:

«Die Republik schreibt (S. 1): «Die Republik brachte gravierende 
Verfahrensfehler ans Licht, kritisierte unter anderem die fehlende
Unschuldsvermutung gegenüber der Professorin.» Dass es gravierende
Verfahrensfehler gegeben und die Unschuldsvermutung gefehlt habe,
trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Die im vorliegenden Zusammenhang involvierten Stellen
haben die in den anwendbaren Gesetzen, Verordnungen und Weisungen
vorgesehenen Verfahrensabläufe eingehalten. Die
Administrativuntersuchung wurde ergebnisoffen geführt.»[3]
9

Auch diese Anordnung ist in mehr als nur einer Hinsicht gesetzwidrig. Der kritisierte Satz ist reine Bezugnahme der Republik auf die eigenen Inhalte; es handelt sich an dieser Stelle nicht um eine Aussage über die ETH, sondern ein «In-Erinnerung-Rufen» dessen, was die wesentlichen Erkenntnisse früherer Publikationen gewesen seien. Zudem ist der Wertungscharakter eindeutig: Wenn die Republik über sich schreibt, sie hätte etwas «kritisiert», dann ist das eine klare Wertung, bzw. eine Tatsachenaussage über eine als solche vorgenommene Wertung, und zwar die eigene und gerade nicht eine fremde. Tatsachenbehauptung wäre gewesen, wenn die Republik über Herrn Hans Meier gesagt hätte, er hätte irgendwen oder irgendwas kritisiert; Tatsachenbehauptung wäre gewesen, wenn die Republik über Frau Lisa Kunz gesagt hätte, sie hätte gravierende Verfahrensfehler in irgendeiner Angelegenheit ans Licht gebracht. Hier liegt gerade nicht der Fall vor, dass über Dritte etwas gesagt wird, sondern nur über sich selbst. Wie schon die erste, verstösst auch diese Gegendarstellung gegen den Trenngrundsatz.

Beispiel 3:
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Das Gericht ordnete – und das ist das letzte Beispiel – auch folgende Gegendarstellung an:

«Die Republik schreibt (S. 3 [recte S. 4]): «Der Untersuchungsführer 
hat nicht untersucht.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Der unabhängige externe Untersuchungsbeauftragte hat
die Vorwürfe untersucht.»[4]
11

Ich denke, dass dieser Satz (entgegen einer ersten, wörtlich-grammatikalischen Auslegung) gegendarstellungsrechtlich als Werturteil zu verstehen ist: Er steht offenbar am Ende einer längeren Darstellung der angeblichen Mängel eines bestimmten Verfahrens und fasst die Kritik in einem kernigen Satz zusammen. Es ist eben bei einer Gegendarstellung auch, aber nicht nur entscheidend, wo eine Behauptung steht und wie sie der Leser – von dem man annimmt, dass er nicht einen einzelnen Satz allein liest – wahrnimmt. Das Gericht verneint, wie ich meine zu Unrecht, den Wertungscharakter und behauptet, der Satz werde «in seiner Absolutheit von der Durchschnittsleserschaft nicht als zusammenfassende Kommentierung verstanden. Bei der vorliegenden Schlussfolgerung des Autors überwiegt das Tatsächliche, da sie sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsache bezüglich der Untersuchung darstellt.»[5] Wenn das Gericht selbst bestätigt, was der Verfasser dieser Zeilen ohne Blick in den Artikel unterstellt hat, dass es sich nämlich um eine Schlussfolgerung und Zusammenfassung handelt, dann ist dieser Satz gerade keine Tatsachenbehauptung, sondern eine auf einen kurzen Satz, in eine prägnante Formulierung gebrachte Kritik und damit jedermann erkennbar Wertung. Diesen von der Beklagten vorgebrachten Einwand hätte das Gericht als begründet erkennen müssen.

III. Keine Herabsetzung

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Eine Tatsachenbehauptung muss nach der Lehre «herabsetzend» sein; diesen Gedanken übernimmt das Gericht durchaus, ohne ihn aber eigens abzuhandeln; aber aus seinen Ausführungen zur Betroffenheit geht mit hinreichender Klarheit hervor, dass das Gericht eben auch verlangt, dass ein «schiefes Bild» vom Betroffenen gezeichnet werde, er «negativ» erscheine, in einem «schlechten Licht» dasteht.[6]

13

Mehr als eine der angeordneten Gegendarstellungen lässt aber ausser Acht, dass es an solcher Herabsetzung dann im konkreten Textzusammenhang fehlt:

Beispiel 1:
«Die Republik schreibt: «Und der Präsident hat – aufgescheucht durch 
die Republik-Recherchen – am vergangenen Donnerstag an einer
kurzfristig anberaumten Medienkonferenz öffentlich bei allen
Doktorierenden um Verzeihung gebeten, die respektlos behandelt
wurden.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Der Entscheid für die Medienkonferenz ist getroffen
worden, bevor die Anfragen der Republik eingingen.»[7]
14

Es ist in keiner Weise herabsetzend, eine Medienkonferenz einzuberufen, und es kommt auch nicht darauf an, welches Kausalverhältnis nun stimmt: Die ETH ist nicht deshalb herabgesetzt, weil sie – gemäss Ausgangsmeldung als Folge der Republik-Recherchen – eine Medienkonferenz abhielt; es ist für ihr Ansehen komplett gleichgültig, ob sie von sich aus und vielleicht sogar vorher sich zu diesem Schritt entschloss. Abgesehen davon, liegt auch hier ein krasser Verstoss gegen das Trennungsgebot vor.

Beispiel 2:
«Die Republik schreibt: «Was Mesot nicht sagt: Die ETH hat die 
Medienkonferenz derart übereilt einberufen, weil sie von den
Republik-Recherchen zum «Fall Carollo» erfahren hatte. Als die
Hochschulkommunikation die detaillierten Fragenkataloge sieht, die
die Republik mehr als einer Handvoll ihrer Führungskraft vorlegt,
entscheidet sie sich zur Flucht nach vorne.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Die ETH hat die Medienkonferenz einberufen, um den
Entscheid zu kommunizieren, dass die Schulleitung einen Antrag auf
Entlassung einer Professorin stellt. Ausserdem wollten Präsident und
Rektorin das umfangreiche Massnahmenpaket zur Verbesserung der
Führungskultur vorstellen. Der Entscheid für die Medienkonferenz ist
getroffen worden, bevor die Anfragen der Republik eingingen.»[8]
15

Die Gründe und Zeitabläufe bezüglich Einberufung einer Medienkonferenz sind «ansehensunabhängig», insoweit gilt das vorstehend zu III./1. Gesagte. Und abermals liegt ein Verstoss gegen das Trennungsgebot vor.

Beispiel 3:
«Die Republik schreibt (S. 7): «Bei der Suche nach belastendem 
Material erhalten die beiden [Ombudsmann und Doktorandin Marignano]
Unterstützung von Prorektor Antonio Togni.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Sowohl der Ombudsmann als auch Prorektor Togni haben
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Vorwürfe geprüft. Sie haben nicht
nach einseitig belastendem Material gesucht.»[9]
16

Auch hier ist nicht zu sehen, was die ETH herabsetzen könnte, denn wenn ein Prorektor den Ombudsmann unterstützt, ist das nicht per se negativ; das wäre anders, wenn dem Prorektor vorgehalten worden wäre, er habe wissentlich nur belastendes Material geliefert und entlastendes zurückgehalten – aber eine solche Aussage wird ja gerade nicht gemacht. Abgesehen davon liegt auch hier ein erneuter Verstoss gegen den Trenngrundsatz vor.

Beispiel 4:
«Die Republik schreibt (S. 2): «Von der Professorenkommission wird 
Carollo nur sehr oberflächlich befragt.». Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Frau Carollo konnte in der mündlichen Befragung
gegenüber der Kommission zur Überprüfung der Angemessenheit einer
Kündigung ausführlich Stellung nehmen.»[10]
17

Mit dem Ansehen der ETH hat es nichts zu tun, ob eine Kommission jemanden oberflächlich oder gründlich befragt hat – jedenfalls dann, wenn es nicht um eine wissenschaftliche Befragung z.B. im Rahmen eines Berufungsverfahrens geht. Aus dem Gesamtzusammenhang ist aber ersichtlich, dass es um das Entlassungsverfahren geht. Bezeichnenderweise liegt auch hier noch der Verstoss gegen den Trenngrundsatz vor.

Beispiel 5:
«Die Republik schreibt (S. 4): «Statt sich um eine Schlichtung des 
Konflikts zwischen Professorin Carollo und ihren Doktorierenden zu
bemühen, strebte Wallny die Auflösung des Astronomie-Instituts an,
was sein Institut stärkte und den sofortigen Rücktritt Simon Lillys
zur Folge hatte.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Prof. Wallny hat seine Vermittlungspflichten erfüllt,
die Reorganisation im Physikdepartement erfolgte auf Entscheid des
Präsidenten der ETH. Der Rücktritt von Prof. Lilly als
Departementsvorsteher war unabhängig davon.»[11]
18

Es ist nicht zu sehen, was an der Ausgangsbehauptung herabsetzend sein sollte – die angeblichen Absichten des einen und die angeblichen Motive des andern für seinen (unbestrittenen) Rücktritt sind ansehensmässig jedenfalls ohne Rückwirkung auf die ETH.

IV. Keine, zumal «unmittelbare» Betroffenheit

19

Mindestens so häufig hat das Gericht eine Betroffenheit der gesuchstellenden ETH angenommen, wo diese Betroffenheit gar nicht vorliegt. Man sieht das allein schon daran, dass in zahlreichen der 53 angeordneten Gegendarstellungen die ETH gar nicht vorkommt, sondern dass darin von Dritten die Rede ist.[12] Die Betroffenheit der ETH durch Aussagen über Dritte wurde vom Gericht in einer Weise bejaht, die ich im Ergebnis für gesetzwidrig und in der Begründung für in hohem Masse bedenklich halte; sie führt zu einer unzulässigen Ausweitung des Gegendarstellungsrechts, indem Aussagen über Dritte zu Aussagen über den Betroffenen gemacht werden.[13]

20

Die Klägerin machte geltend, die Tatsachenbehauptungen würden ihre Ehre und Reputation erheblich herabsetzen, ein massiv negatives Bild von ihr zeichnen und ihrem Renommee grossen Schaden zufügen.[14] Damit ist aber allein schon vom Wortlaut her gesagt, dass es nicht um «Betroffenheit», sondern um die davon zu unterscheidende «Herabsetzung» geht, dazu noch später.

21

Die Gesuchsgegnerin wandte im Wesentlichen ein, dass sich der Reputationsschutz nur auf den von der juristischen Person verfolgten Zweck beziehen könne; offenbar konzedierte sie auch, dass Aussagen über Organpersonen die juristische Person selbst betreffen könnten, was ich als Verallgemeinerung für unzutreffend halte: Dass das Handeln von Organpersonen eine juristische Person verpflichtet bzw. dieser zuzurechnen ist, heisst umgekehrt noch lange nicht, dass eine Aussage über eine Organperson deshalb die juristische Person betrifft. Sie kann sehr wohl allein die Organperson betreffen, und der «Durchgriff» auf die juristische Person ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber müsste anhand der konkreten Tatsachenbehauptung erst noch dargetan werden. Hingegen teile ich den von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Einwand, dass Aussagen über Personen ohne Organfunktion keinesfalls Aussagen über die ETH sind und es schon deshalb an der Betroffenheit im gegendarstellungsrechtlichen Sinne fehlt.[15]

22

Dem Gericht ist zuzustimmen, soweit es den der juristischen Person zukommenden Ehrenschutz vor allem als Reputationsschutz sieht, der «bedeutet nach Ansicht der Lehre im Grunde genommen Schutz der Zweckverfolgung juristischer Personen». Nun ist aber gerade nach dem vom Gericht zitierten, einschlägigen Artikel 2 des ETH-Gesetzes deren Zweck die Ausbildung von Studierenden und Fachkräften auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet. Dass dann noch im selben Art. 2 ein Absatz 4 u.a. die Achtung der Würde des Menschen und die Verantwortung gegenüber der Umwelt als Leitlinie für Lehre und Forschung benennt, ist sicher kein relevanter Zweck, sondern modernistisches Lippenbekenntnis in Gesetzesform. Relevant ist an der gerichtlichen Überlegung und der Zweckbezogenheit nur eines: Die Durchführung von Entlassungsverfahren jeder Art und die Aufarbeitung von Mobbing-Vorwürfen in jede Richtung ist gerade nicht der Zweck der ETH, aber einziges Thema der Artikelserie der Republik. Mithin zielt diese weder grundsätzlich noch in ihren Einzelheiten auf den eigentlichen Zweck der ETH, sondern auf angebliche Missstände, wie sie in jeder anderen Universität oder jedem sonstigen nicht-wissenschaftlichen Betrieb vorkommen können. Weshalb alle noch so kritischen Aussagen über die Vorgänge rund um die Entlassung von Frau Carollo und die Schliessung des Instituts für Astronomie nur im Ausnahmefall die ETH gegendarstellungsrechtlich betreffen können. Es ist bedauerlich, dass das Gericht diesen Gedanken sodann noch in zutreffender Weise formuliert, um ihn dann in der Folge schlicht zu ignorieren: «Wie die Gesuchsgegnerin richtigerweise ausführt, ist die Gesuchstellerin hinsichtlich der von ihr beanstandeten Tatsachenbehauptungen folglich nur dann unmittelbar betroffen, wenn diese dazu geeignet sind, die Erreichung der vorgenannten Zweckbestimmungen zwielichtig erscheinen zu lassen.»[16]

23

Die Zweckerfüllung stünde, so meine ich, nur dann in Frage, wenn die Tatsachenbehauptungen in grundsätzlicher Weise die Funktion der ETH als Forschungsinstitution in Frage stellen würden, also z.B. generell in die Richtung gingen, man könne sich dort Lehrstühle oder Studienabschlüsse kaufen, Berufungen beruhten auf Nepotismus oder wissenschaftliche Standards würden nur noch ausnahmsweise eingehalten. Blosse Streitereien um eine Entlassung einer einzigen Person reichen also nicht aus, auf die Zweckerfüllung bzw. eine damit korrespondierende gegendarstellungsrechtliche Betroffenheit durchzuschlagen. Das Gericht sieht es anders, und die wohl entscheidende Weichenstellung formuliert es wie folgt: «Die vorliegend zu beurteilende Erstmitteilung kann die Gesuchstellerin daher unmittelbar betreffen, wenn die fragliche Tatsachendarstellung in der Öffentlichkeit ein Bild von ihr zeichnet, das sie im Hinblick auf ihre zuvor dargelegte Zweckverfolgung in einem schlechten Licht erscheinen lässt.» Gleich anschliessend wird festgehalten, dass beim Leser der Anschein grosser Missstände und der Nichtbefolgung gesetzlicher Regeln erweckt werde und dass sich ein «negativer Eindruck» schon aus den jeweiligen Artikeltiteln ergäbe. Damit verkennt das Gericht aber, wie ich meine, das Grundproblem: Dass ein Artikel bzw. eine Artikelserie insgesamt ein negatives, vielleicht sogar katastrophales Bild von den Zuständen einer Institution zeichnet, kann gegendarstellungsrechtlich nicht relevant sein, wenn es um die Frage der Betroffenheit durch einzelne Tatsachenbehauptungen geht. Die Betroffenheit ist nichts, das sich aus dem Gesamtbild ergeben kann – dieses mag für die Frage der Persönlichkeits- oder Ehrverletzung eine Rolle spielen. Es darf gerade nicht jede auch noch so massive Kritik als eine bezeichnet werden, die den – genau umschriebenen – Zweck der juristischen Person betrifft, wenn es gerade nicht um diesen «Zweck», sondern eben ganz Anderes geht.

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Das Gericht sieht schliesslich – ohne nähere Erläuterungen – auch die «Unmittelbarkeit» der Betroffenheit. Die würde ich sozusagen flächendeckend als fehlend bezeichnen wollen, denn letztlich wird dem gesetzlichen Erfordernis der «unmittelbaren» Betroffenheit gar keine eigenständige Wertung bzw. Würdigung zuteil, sie geht sozusagen in der schon bejahten «Betroffenheit» mit auf und wird im weiteren Verlauf der Begründung einfach deshalb bejaht, weil das Ansehen der Gesuchstellerin stark beeinträchtigt werde.[17]

25

Es ist unter diesen Prämissen folgerichtig, dass zahlreiche Gegendarstellungen angeordnet wurden, bei welchen ich die zumal unmittelbare Betroffenheit der ETH für nicht gegeben halte, weil es Aussagen über Dritte sind und/oder weil es an jedem Bezug zum «Zweck» fehlt. Dazu einige Beispiele:

Beispiel 1:
 «Die Republik schreibt (S. 1): «An der ETH soll eine Astronomie-
Professorin ihre Doktorierende über Jahre gemobbt haben. Jetzt wird
sie entlassen, obwohl die Schuldfrage nie geklärt wurde.» Das trifft
nicht zu.
Zutreffend ist: Der unabhängige externe Untersuchungsbeauftragte hat
eine Untersuchung zur Klärung der Vorwürfe, die gegen die Professorin
erhoben worden sind, durchgeführt. Basierend auf dem dabei
festgestellten Fehlverhalten der Professorin hat die ETH Zürich ein
Entlassungsverfahren eingeleitet und nun Antrag auf Entlassung
gestellt.»[18]
26

Abgesehen vom eklatanten Verstoss sowohl gegen den Trenngrundsatz wie das Knappheitsgebot fehlt bei dieser Gegendarstellung jede Bezugnahme auf die ETH als solche und erst recht ihren Zweck.

Beispiel 2:
«Die Republik schreibt: Es reicht ihm [Wallny] nicht, dass man 
Carollo alle Doktorierende entzogen und ihr ein Coaching auferlegt
hat.» Dass man ihr Doktorierende entzogen habe, trifft nicht zu.
Richtig ist, dass Carollo die Betreuung der Doktorandin Marignano
einseitig niedergelegt hat und dass zwei andere Doktorierende den
Wunsch nach einem Wechsel der Betreuungsperson geäussert haben,
welchem die ETH entsprochen hat.»[19]
27

Auch hier kommen weder die ETH noch ihr Zweck vor.

Beispiel 3:
«Die Republik schreibt (S. 2): Die Stellungnahme von Carollo 
ignoriert er [Untersuchungsleiter Markus Rüssli] komplett.» Das
trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Der unabhängige externe Untersuchungsbeauftragte geht
im Einzelnen auf die Stellungnahme von Prof. Carollo ein.»[20]
28

Abgesehen davon, dass das «Ignorieren» hier ein klares Werturteil ist, handelt der Text allein von dem Untersuchungsbeauftragten und Frau Carollo; die Frage, ob der Experte etwas «ignoriert» oder nicht bzw. ob er «im Einzelnen» auf etwas eingegangen sei oder nicht, betrifft jedenfalls nicht die ETH, sondern allein ihn und spiegelbildlich Frau Carollo.

Beispiel 4:
«Die Republik schreibt (S. 1): «[…. ] auch war es seine [Wallnys] 
Idee, als Reaktion auf den Konflikt das Astronomie-Institut der ETH
Zürich aufzulösen.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Der Vorschlag für die Neuorganisation im Bereich
Astrophysik wurde durch die Schulleitung zusammen mit der
Departementsleitung erarbeitet.»[21]
29

Ob Herr Wallny eine «Idee» hatte oder nicht, betrifft nur ihn, und vor allem setzt die Gegendarstellung «Idee» und «Vorschlag» einander gleich. So oder anders hat die Frage, wer eine Idee hatte, die zu einem Vorschlag führte, nichts mit der ETH als solcher und ihrem Zweck zu tun.

Beispiel 5:
«Die Republik schreibt (S. 4): «Simon Lilly liess deshalb alle 
Professoren des Physikdepartements nach ihrem Wunschkandidaten
befragen. Doch nach dem sofortigen Rücktritt Lillys verschwand diese
Befragung in einer Schublade.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Diese Befragung wurde obsolet, nachdem sich kein
weiterer Kandidat ausser Rainer Wallny zum damaligen Zeitpunkt für
das Amt zur Verfügung gestellt hatte.»[22]
30

Abgesehen davon, dass der Text insoweit unverständlich ist, als dass kein Leser verstehen kann, dass es bei der Befragung der Kollegen bzw. dem Amt um die Departementsleitung nach dem Rücktritt des Departementsleiters Lilly ging, hat der Text nichts mit der ETH zu tun. Es ist auch nicht zu sehen, was an der Sache «herabsetzend» sein könnte, und noch weniger, warum zwischen «in einer Schublade verschwinden» und «obsolet werden» ein Unterschied von gegendarstellungsrechtlicher Relevanz bestehen könnte.

V. Missachtung des Trenngrundsatzes

31

Der gegendarstellungsrechtliche Trenngrundsatz besagt, dass sich Ausgangstext und Gegendarstellung inhaltlich widersprechen müssen; die Gegendarstellung darf sich zudem nicht auf Weiteres und Anderes beziehen als das, was im Ausgangstext an Tatsachen behauptet wird, sondern sie muss genau diese Tatsachen anders darstellen.

32

Gegen dieses Erfordernis verstossen ebenfalls zahlreiche der angeordneten Gegendarstellungen. Über die bisherigen Hinweise hinaus[23] sei das noch an folgenden Beispielen aufgezeigt:

Beispiel 1:
 «Die Republik schreibt (S. 2): «Allerdings löst er [Rainer Wallny] 
einige Wochen später basierend auf diesen nach wie vor ungeprüften
Vorwürfen das gesamte Astronomie-Institut auf, nachdem er sich mit
Vizepräsident Ulrich Weidman darauf geeinigt hat, dass diese
drastische Massnahme einer sorgfältigen Untersuchung vorzuziehen
sei.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Den Vorschlag für die Neuorganisation im Bereich
Astrophysik hat die Schulleitung zusammen mit der Departementsleitung
erarbeitet. Der Entscheid wurde daraufhin vom ETH-Präsidenten
gefällt.»[24]
33

Die Ausgangsmeldung enthält drei verknüpfte Behauptungen: Wallny habe das Institut aufgelöst, er habe sich darüber mit dem Vizepräsidenten Weidmann zuvor verständigt, und die Auflösung sei sozusagen an die Stelle der Prüfung der Vorwürfe getreten. Die Gegendarstellung ordnet demgegenüber in Satz 2 den Auflösungsentscheid dem ETH-Präsidenten zu; das beachtet zwar den Trenngrundsatz, scheint aber unter den Gesichtspunkten der Betroffenheit und der Herabsetzung als Gegendarstellung nicht zwingend. Der erste Satz der Gegendarstellung handelt davon, dass der Vorschlag – also sinngemäss die Vorlage für den (späteren) Entscheid – von der Departementsleitung und der Schulleitung stamme. Abgesehen davon, dass Wallny der Departementsleitung angehörte, ist mit Satz 1 nichts gegen den Ausgangstext gesagt, da dieser weder von einem blossen «Vorschlag» spricht und es unterstellt werden darf, dass der Vizepräsident zur Schulleitung gehört. Wesentlich ist aber, dass die Gegendarstellung gar nicht auf das Verhältnis zwischen «Institutsauflösung» und «Abklärung der Vorwürfe» eingeht, mithin die wichtigste Aussage des Ausgangstext unbeachtet lässt.

Beispiel 2:
«Die Republik schreibt (S. 2): «[Die Entlassungskommission halte 
fest:] Der Untersuchungsführer habe seine Fragen in den Befragungen
ausserdem suggestiv gestellt.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Die Entlassungskommission schreibt: […] und es fällt
auf, dass der Untersuchungsführer in den Befragungen einige Fragen in
einer Weise formulierte, die den Eindruck hätte entstehen lassen
können, er erwarte eine Antwort in eine bestimmte Richtung
(«Suggestivfragen»)»[25]
34

Abgesehen von der fehlenden Betroffenheit und Herabsetzung liegt hier ein sozusagen «positiver» Verstoss gegen den Trenngrundsatz vor, weil die Gegendarstellung gar nicht das Gegenteil dessen sagt, was in der Ausgangsmeldung steht: Die fasst wesentlich kürzer und prägnanter das zusammen, was in der Gegendarstellung dann auch steht. Denn es ist unwesentlich, ob alle, einzelne, wenige oder viele Suggestivfragen nachträglich festgestellt wurden, es ist allein gegendarstellungsrechtlich relevant, dass das Thema «Suggestivfragen» von der Entlassungskommission überhaupt aufgegriffen und nicht grundsätzlich in Abrede gestellt worden ist.

Beispiel 3:
«Die Republik schreibt (S. 2): Er [Rechtsanwalt Rüssli] wird nicht 
entdecken, dass die ETH ihre eigenen Regeln missachtet hat und nie um
einen Schlichtungsprozess bemüht gewesen ist.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Die ETH hat die eigenen Regeln eingehalten. Der
Prorektor Doktorat, die Departementsleitung, der Ombudsmann und die
ETH-Schulleitung haben nach Eingang der Vorwürfe sowohl mit Frau
Carollo als auch mit den Informanten mehrere Gespräche geführt.»[26]
35

Der Ausgangstext äussert sich über Herrn Rüssli und dessen Befunde; im Kontext ist das mehr Werturteil der Republik als Tatsachenbehauptung, aber das nur nebenbei. Soweit es um die «Regeleinhaltung» geht, mag die Gegendarstellung durchgehen; hingegen hat es mit dem Ausgangstext nichts zu tun, wer alles angeblich mit wem «Gespräche» geführt hat, denn zweites Thema des Ausgangstextes ist das Bemühen um einen «Schlichtungsprozess»; den nimmt der Satz 2 der Gegendarstellung gerade nicht auf.

Beispiel 4:
«Die Republik schreibt (S. 3): «Das Ehepaar Carollo/Lilly wird 
verdrängt. Das Astronomie-Institut, das die beiden während eineinhalb
Jahrzehnten aufgebaut haben und in das rund 40 Millionen Schweizer
Franken investiert wurden - es wird aufgelöst.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Die wissenschaftliche Arbeit im Bereich Astronomie
konnte weitergeführt werden. Dazu führte man eine organisatorische
Restrukturierung durch, Prof. Lilly und Carollo setzten ihre Arbeit
in selbstständigen Professuren fort und die übrigen Teile des
Instituts (eine ordentliche Professur, eine Assistenzprofessur und
eine SNF-Förderprofessur) wurden ins neue Institut für Teichen- und
Astrophysik integriert.»
36

Hier klafft zwischen Ausgangstext und Gegendarstellung eine unüberbrückbare Kluft, indem die Gegendarstellung nichts mit dem Ausgangstext zu tun hat. Unbestritten wurde das Astronomie-Institut aufgelöst (so die Gegendarstellungen Nr. 52, 48 und 53); aber weder dazu noch zur (gegendarstellungsrechtlich ohnehin in jeder Hinsicht irrelevanten) Frage, wieviel Geld darin in der Vergangenheit investiert worden war, macht die Gegendarstellung Ausführungen. Ebenfalls ohne Bezug zur Ausgangsbehauptung ist die Darlegung, dass die Arbeit in der Astronomie fortgeführt worden sei und welche bisherigen Professuren jetzt in welchem Institut angegliedert seien. Nur mit grössten Vorbehalten würde ich die Aussage über das «Verdrängen» des Ehepaares im Ausgangstext durch die Aussage über die Weiterarbeit als selbstständige Professoren als Gegendarstellung gelten lassen, wobei wiederum unbestritten ist, dass Frau Carollo entlassen werden soll, mithin ihre Weiterarbeit gar keine reale sein kann. Zudem fehlt es an der Herabsetzung und der Betroffenheit der gesuchstellenden ETH.

VI. Verstoss gegen das Knappheitsgebot

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Schliesslich verstossen einige der angeordneten Gegendarstellungen gegen das Knappheitsgebot,[27] ungeachtet der Tatsache, dass das Gericht verschiedentlich zu (meist bescheidenen) Kürzungen gegenüber den Anträgen der Klägerin gelangt war.[28] Dass immer noch zuviel Text bewilligt wurde, lässt sich wie folgt belegen:

Beispiel 1:
38

Das erste Urteil ordnete folgende Gegendarstellung im Gefolge des erweiterten Rechtsbegehrens an:

«Die Republik schreibt (S. 3): «Die Administrativuntersuchung wurde 
als verkappte Disziplinaruntersuchung gegen eine Einzelperson
durchgeführt, obwohl die rechtlichen Grundlagen dies ausschliessen;
damit sparte sich die ETH den ordentlichen Rechtsweg.» Das trifft
nicht zu.
Zutreffend ist: Im Gegensatz zu einer Disziplinaruntersuchung richtet
sich eine Administrativuntersuchung nicht direkt gegen eine bestimmte
Person, sondern analysiert ein behauptetes Fehlverhalten umfassend
und unter Prüfung der strukturellen und organisatorischen Umstände.
Dies geschah auch im vorliegenden Fall. So ist Auftrag an den
externen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten klar festgehalten,
dass dieser u.a. zu untersuchen hat, weshalb frühere Hinweise auf
allfälliges unkorrektes Führungsverhalten nicht bis zur Schulleitung
vorgedrungen sind oder ob es Hinweise auf sonstiges Fehlverhalten im
Departement Physik gegeben hat. Die Regierungs- und
Verwaltungsorganisationverordnung sieht explizit vor, dass das
Ergebnis einer Administrativuntersuchung Anlass für die Einleitung
personalrechtlicher Verfahren sein kann. Der Rechtsweg wurde Frau
Carollo in keiner Art und Weise verwehrt.».[29]
39

Allein schon das äussere Missverhältnis der beiden Abschnitte zeigt jedem, der von Gegendarstellungen etwas versteht, dass hier vieles nicht stimmen kann. Nicht nur wurde offensichtlich das Trennprinzip missachtet, es werden vor allem zeilenlang Ausführungen gemacht, die nichts mit dem Ausgangstext zu tun haben. Besonders stossend ist das fehlende Deckungsverhältnis zwischen dem letzten Satz der Gegendarstellung und der Schlusspassage des Ausgangstextes: Ob sich die ETH etwas erspart habe oder nicht, kann doch nicht damit gekontert werden, dass Frau Carollo der Rechtsweg nicht verwehrt worden sei.

Beispiel 2:
40

Ebenfalls verunglückt die dritte und letzte Gegendarstellung des zweiten Urteils:

«Die Republik schreibt (S. 3): «Obwohl die von der der ETH 
eingesetzte Entlassungskommission schreibt, dass ein Arbeitgeber
einen Angestellten nicht mit Verweis auf ein zerstörtes
Vertrauensverhältnis entlassen kann, hat ETH-Präsident Joël Mesot
genau dies vor. Am 14. März verkündete er an einer Medienkonferenz
mit Verweis auf das zerstörte Vertrauensverhältnis, er beantrage die
Entlassung der Professorin beim ETH-Rat. […] Die ETH-Schulleitung
setzt sich damit wissentlich über geltendes Recht hinweg.» Das trifft
nicht zu.
Zutreffend ist: Die ETH-Schulleitung setzt sich nicht über geltendes
Recht hinweg. Der ETH-Präsident hat am 14. März 2019, unter Abwägung
der Resultate der Administrativuntersuchung und der Empfehlungen der
Kommission zur Überprüfung der Angemessenheit einer Entlassung
ausgeführt: «Weil die Betreuung von Doktorierenden aber zu den
zentralen Pflichten aller ETH-Professorinnen und -Professoren zählt,
weil nach Meinung der Schulleitung jegliche Einsicht fehlt und weil
die Schulleitung keine Aussicht auf Besserung erkennt, sieht sie die
Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr
gegeben.»[30]
41

Allein schon der Umstand, dass es in einem als Zitat ausgewiesenen Gegendarstellungstext eine gekennzeichnete Auslassung hat, ist an sich ein Unding – die Ausgangsmeldung darf keinesfalls gekürzt werden, wenn sie zitiert wird, und es ist im Zweifel ohnehin nicht zu zitieren, sondern zusammenfassend zu referieren. Zudem ist offenbar der erste Teil des Satzes 1 unbestritten, dass nämlich die Entlassungskommission eine bestimmte Aussage gemacht habe. Absatz 1 hätte also nur ungefähr wie folgt lauten dürfen: «Die Republik schreibt (S. 3): «Die ETH-Schulleitung setzt sich [mit der an der Medienkonferenz gegebenen Begründung der geplanten Entlassung] wissentlich über geltendes Recht hinweg.» Das trifft nicht zu.Der ETH-Präsident hat an der Medienkonferenz vom 14. März 2019 erklärt, warum eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.»

42

Eine die ETH unmittelbar betreffende Herabsetzung durch den Vorwurf der Rechtsverletzung an die Adresse der Schulleitung ist (ich bin versucht zu schreiben: ausnahmsweise) nicht zu bestreiten; indessen ist es weder nötig, die diesbezügliche Argumentation der Republik zu wiederholen noch wird sie von der ETH widerlegt: Wer keine Möglichkeit für eine «vertrauensvolle Zusammenarbeit» mehr sieht, der sagt doch gerade, dass es kein Vertrauensverhältnis mehr gibt. Insoweit wird nur mit anderen Worten bestätigt, was man dem Ausgangstext zuvor als falsch vorwirft. Dessen Ausführungen dazu, was die Entlassungskommission geschrieben hat, werden ebenfalls nicht widerlegt, sondern in der Gegendarstellung nur kommentiert, und tun deshalb nichts zur Sache.

Beispiel 3:
43

Auch das 3. Urteil enthält Gegendarstellungen, die allein schon unter dem Gesichtspunkt der Knappheit nicht so hätten bewilligt werden dürfen.

«Die Republik schreibt (S. 1): «Nicht nur verpasste er [Rainer 
Wallny] es, zwischen der Professorin und ihren Doktorandinnen zu
schlichten […].» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Rainer Wallny hat als stellvertretender
Departementsvorsteher im Rahmen der informellen Schlichtung mehrfache
Vermittlungsbemühungen unternommen und seine diesbezüglichen
Pflichten erfüllt. Die drei die Professorin verlassenden
Doktorierenden verzichteten auf die Einleitung eines formellen
Schlichtungsverfahrens.»[31]
44

Abgesehen von fehlender, zumal unmittelbarer Betroffenheit der ETH und fehlender Herabsetzung hätte die Gegendarstellung im zweiten Absatz sowohl unter dem Gesichtspunkt des Trennprinzips wie der Knappheit um den ganzen zweiten Satz gekürzt werden müssen: Die Frage nach dem formellen (oder auch informellen) Schlichtungsverfahren stellt sich gar nicht, weil sie im Ausgangstext nicht angesprochen wird. Aber auch der erste Satz wäre auf das zu kürzen gewesen, was dem Vorwurf des Ausgangstextes widerspricht: «Zutreffend ist: Rainer Wallny hat im Rahmen der informellen Schlichtung mehrfache Vermittlungsbemühungen unternommen.» Es kommt weder auf seine Position in der Departementsleitung an noch geht es an, die Pflichterfüllung zu behaupten – denn eine Pflichtverletzung wird ihm nicht vorgeworfen: Wer etwas «verpasst», hat allenfalls etwas «unterlassen», weil er den richtigen Zeitpunkt hat verstreichen lassen, allenfalls auch trotz (rechtzeitigen) Versuchs es «nicht geschafft», aber es geht nicht an, aus dem Ausgangstext eine Pflichtverletzung herauslesen zu wollen. Die kurzen Ausführungen des Gerichts in diesem Punkt übergehen sogar das Thema «Pflichtverletzung» vollkommen und beschränken sich auf einen, in jeder Hinsicht unzutreffenden Satz: «Die Erstmitteilung erweckt den Eindruck, Rainer Wallny habe sich nicht um eine Aussöhnung bemüht; vielmehr sei er untätig geblieben.»[32] Es genügt eben nicht, die Gegendarstellung unverändert durchzulassen, bloss weil sie der Ausgangsmeldung widerspricht und die Gesuchsgegnerin nicht deren offensichtliche Unrichtigkeit bewiesen habe.[33]

Beispiel 4:
45

Letztes Beispiel für eine nicht nur zu lange Gegendarstellung:

 «Die Republik schreibt (S. 4): «Wallny und Wallraff können sich so 
gegenseitig als Kandidaten vorschlagen. Und in beiden Konstellationen
hat die bestehende Departementsleitung eine komfortable
Zweidrittelsmehrheit, da ihr einzig Vaterlaus nicht angehört. Mit
diesem Trick schafft es die Departementsleitung, dass stets die von
ihr gewünschte Person als Kandidat identifiziert wird.» Das trifft
nicht zu.
Zutreffend ist: Als bisheriger Präsident der Strategiekommission war
Andreas Wallraff bereits als Kandidat gesetzt. Die Findungskommission
zur Suche nach Kandidaten für das Präsidium der Strategiekommission
wurde daher gar nicht aktiv. Die Professorenschaft wurde hingegen
aufgefordert, sich für die Wahl als ordentliches Mitglied der
Strategiekommission aufstellen zu lassen.»[34]
46

Weder Ausgangstext noch Gegendarstellung sind verständlich, sie beziehen sich auch in keiner Weise aufeinander. Der Widerspruch gegen das Trennungsgebot ist ebenso offensichtlich wie das Fehlen einer Betroffenheit der klagenden ETH. Die beiden Absätze werden überhaupt erst dann nachvollziehbar, wenn man auf S. 15 f. des Urteils den Originaltext des Artikels nachliest, der in einem eigenen Abschnitt logisch und chronologisch erklärt, worum es bei diesem «Trick» ging – in der Gegendarstellung ist davon nichts erkennbar. Die Sätze 1 und 2 des Ausgangstextes bleiben in Absatz 2 unbestritten, der «Trick»-Vorwurf des Satzes 3 wird auch nicht widerlegt, und kein einziger der 3 Sätze des Absatzes 2 geht überhaupt auf den Ausgangstext ein. Es hätte also, wenn überhaupt, nur folgendes angeordnet werden dürfen: ««Die Republik schreibt (S. 4): «Mit diesem [näher geschilderten] Trick schafft es die Departementsleitung, dass stets die von ihr gewünschte Person als Kandidat identifiziert wird.» Das trifft nicht zu.»

VII. Rechtsmissbrauch?

47

Die Republik hatte der ETH einen ausführlichen Fragenkatalog unterbreitet,[35] aber die ETH hat beschlossen, ihn unbeantwortet zu lassen. Es darf vermutet werden, dass ein relevanter Teil dessen, was zur Gegendarstellung mutierte, als bestreitende Aussage der ETH Eingang in die Artikel gefunden hätte, ist doch zugunsten der Republik zu vermuten, dass sie jedenfalls den Kern der ihr erteilten Antworten auch in ihren Artikeln mitgeteilt hätte. Gewiss ist niemand verpflichtet, ihm gestellte Fragen zu beantworten, und nach Verweigerung von Antworten eine Gegendarstellung zu verlangen, ist nicht per se rechtsmissbräuchlich.[36] Hier aber stellt sich die Frage anders als sonst: Allein der Gesamtumfang von über 80,[37] teils ausführlichen Begehren, die sich zudem teilweise auf inhaltlich praktisch gleichlautende Behauptungen beziehen, welche die Republik in ihren 10 Artikeln naheliegenderweise wiederholt hat, legt zumindest nahe, dass die Frage des Rechtsmissbrauchs zu prüfen gewesen wäre: Die Gegendarstellung ist nicht dazu da, in umfassender Weise an Stelle möglicher Antworten auf rechtzeitig gestellte Fragen die Inhalte eines Artikels zu bestreiten.

VIII. Geldverschwendung?

48

Unter dem Strich hat die ETH 6434 Franken Gerichtskosten zu tragen und per Saldo Parteientschädigungen von insgesamt 3962 Franken erhalten; der Cash-out gemäss den drei Urteilsdispositiven liegt also bei nur 2472 Franken. Angesichts des Aufwandes, den die ETH-Rechtvertretung betrieben hat – drei Klageschriften, eine nachträgliche Klageerweiterung, prozessuale Anträge, Noveneingaben – und der Liga, in der sie erfahrungsgemäss abrechnet, ist es wohl nicht zu hoch gegriffen, wenn ich vermute, dass die aus den Urteilen natürlich nicht hervorgehenden Anwaltskosten der ETH mindestens das Zehnfache des zuletzt genannten Betrages ausmachten. So dass man sich als Steuerzahler fragt, ob es eine sinnvolle Geldausgabe ist, für ein paar Gegendarstellungssätze mehrere zehntausend Franken auszugeben. Mit bestreitenden oder korrigierenden Antworten auf die gestellten Fragen hätte man vermutlich weit billiger einen mindestens gleich grossen Effekt erzielt als mit einem zu rund 1/3 verlorenen Gegendarstellungsmarathon. Zumindest unter dem Gesichtspunkt des verantwortungsvollen Umgangs mit Steuergeldern hätte die ETH sich ihre Verweigerung überlegen müssen; sie hat einen überschaubaren – und nach dem Gesagten letztlich weitgehend unverdienten – Erfolg gewiss (sehr) teuer erkauft.


Fussnoten: 

  1. Geschäfts-Nr. EP190034-L, Entscheid vom 12. Juli 2019 (nachfolgend als «Urteil 1» bezeichnet) über 61 Begehren, wovon 43 ganz oder teilweise gutgeheissen wurden; EP190040-L, Entscheid vom 29. Juli 2019 (als «Urteil 2» bezeichnet) über 7 Begehren, von denen 3 ganz oder teilweise gutgeheissen wurden; EP190041-L, Entscheid vom 9. August 2019 («Urteil 3») über 10 Begehren, von denen 7 ganz oder teilweise gutgeheissen wurden.

  2. Urteil 3, Dispositiv S. 48 (Gegendarstellung Nr. 47 meiner Zählung)

  3. Urteil 2, Dispositiv S. 35 (Gegendarstellung Nr. 44 meiner Zählung)

  4. Urteil 1, Dispositiv S. 98 (Gegendarstellung Nr. 25 meiner Zählung)

  5. Urteil 1, S. 49 oben

  6. Grundlegend Urteil 1, S. 49 – 53

  7. Urteil 1, Dispositiv S.94 (Gegendarstellung Nr. 4 meiner Zählung)

  8. Urteil 1, Dispositiv S.96 (Gegendarstellung Nr. 19 meiner Zählung)

  9. Urteil 1, Dispositiv S. 94 (Gegendarstellung Nr. 5 meiner Zählung)

  10. Urteil 1, Dispositiv S. 97 (Gegendarstellung Nr. 23 meiner Zählung)

  11. Urteil 3, Dispositiv S. 49 (Gegendarstellung Nr. 52 meiner Zählung)

  12. Vgl. nur schon vorstehend die Gegendarstellungen 44, 25, 5, 23 und 52, oben Fn 3 und 4 sowie 9 bis 11

  13. Grundlegend Urteil 1, S. 49 – 53

  14. So Urteil 1, S. 49 unten

  15. So Urteil 1, S. 50 oben

  16. Urteil 1, S. 51 Mitte/unten

  17. Urteil 1, S. 52 unten

  18. Urteil 1, Dispositiv S. 93 (Gegendarstellung Nr. 1 meiner Zählung)

  19. Urteil 1, Dispositiv S. 95 (Gegendarstellung Nr. 10 meiner Zählung)

  20. Urteil 1, Dispositiv S. 97 (Gegendarstellung Nr. 22 meiner Zählung)

  21. Urteil 3, Dispositiv S. 48 (Gegendarstellung Nr. 49 meiner Zählung)

  22. Urteil 3, Dispositiv S. 48 (Gegendarstellung Nr. 51 meiner Zählung)

  23. vgl. vorstehend die Gegendarstellungen 47, 44, 4, 19, 5, 23 und 1, oben Fn 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 18.

  24. Urteil 3, Dispositiv S. 49 (Gegendarstellung Nr. 53 meiner Zählung)

  25. Urteil 2, Dispositiv S. 35 (Gegendarstellung Nr. 45 meiner Zählung)

  26. Urteil 1, Dispositiv S. 96 (Gegendarstellung Nr. 17 meiner Zählung)

  27. Das hatte ich schon bei den Gegendarstellungen Nr. 1 und 44 meiner Zählung kritisiert, oben Fn 18 und 3

  28. Z.B. Urteil 1, S. 63 ff., Urteil 2, S. 26 f., Urteil 3, S. 35 f.

  29. Urteil 1, Dispositiv S. 97 (Gegendarstellung Nr. 24 meiner Zählung)

  30. Urteil 2, Dispositiv S. 35 f. (Gegendarstellung Nr. 46 meiner Zählung)

  31. Urteil 3, Dispositiv S. 48 (Gegendarstellung Nr. 48 meiner Zählung)

  32. Urteil 3, S. 36 unten

  33. So aber Urteil 3, S. 37 Abs. 2

  34. Urteil 3, Dispositiv S. 48, Gegendarstellung Nr. 50 meiner Zählung

  35. Vgl. die Gegendarstellung 19 meiner Zählung, oben Fn 8

  36. Insoweit zutreffend die kurzen Ausführungen zum Rechtsmissbrauchseinwand in Urteil 1 auf S. 58 f.

  37. In dieser Zahl sind die anerkannten (deshalb nicht mehr streitigen) Begehren mitgemeint

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