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newsletter 06/26

Übersicht 2025 zur Praxis der UBI und wenig erfolgreiche Klagen von Palantir und Ex-Staatsrat Broulis

Liebe Leserin, lieber Leser

Am meisten Diskussionsstoff bot im Juni das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug in Sachen Spiess-Hegglin c. Ringier. Die Oberinstanz reduzierte die vom Kantonsgericht Zug letztes Jahr zugesprochene Gewinnherausgabe von rund 310’000 CHF auf 140’000 CHF, also um etwas mehr als die Hälfte. Die Gerichtskosten wurden neu zu gleichen Teilen auferlegt, und es gab keine Parteientschädigung für die Klägerin. Das Urteil ist auf der Website von Steiger Legal zu finden. Rechtsanwalt Christoph Born wird den Entscheid für «Medialex» zeitnah besprechen.

Neu finden Sie bei uns die Jahresübersicht 2025 zur Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI. Dr. Pierre Rieder stellt unter dem Titel «Paradigmenwechsel beim Vielfaltsgebot» fest, dass die UBI im Berichtsjahr ihre Praxis zum Vielfaltsgebot ausgeweitet und verschärft hat. Sie hiess eine Beschwerde gegen die fehlende Berichterstattung über die Protokolle des Krisenstabs des Robert Koch-Instituts bei SRF gut, denn das Vielfaltsgebot werde verletzt, wenn ein konzessionierter Veranstalter im zu beurteilenden Zeitraum nicht über ein relevantes Ereignis wie die Veröffentlichung dieser Protokolle informiere. Zahlreiche das Sachgerechtigkeitsgebot betreffende Fälle hatten der UBI zudem ermöglicht, ihre schon bisher reichhaltige Rechtsprechung zu dieser zentralen Bestimmung des Programmrechts weiter zu verdeutlichen.

«Ein Schuss in den Ofen» lautet die Überschrift der Besprechung eines aktuellen Urteils des Zürcher Handelsgerichts durch Rechtsanwalt Matthias Schwaibold. Strittig waren zwei umfangreiche Gegendarstellungsgesuche der Softwarefirma Palantir, dies nach zwei kritischen Berichten im Magazin «Republik». Vor Gericht drang Palantir nur bei einer von insgesamt 23 beanstandeten Textstellen durch. Der Autor der Urteilsanalyse hätte sogar auch die gutgeheissene Passage abgewiesen, da es dieser an der erforderlichen Betroffenheit und Knappheit gefehlt habe. Ganz generell zieht er das Fazit, dass das Verfahren Palantir nichts gebracht habe – ein Schuss in den Ofen eben.

Der dritte Beitrag setzt sich mit einem 261-seitigen (!) Urteil des Kantonsgerichts Waadt auseinander, mit dem eine Klage des früheren Finanzdirektors und heutigen Ständerats Pascal Broulis abgewiesen wurde, die sich gegen neun Artikel eines Tamedia-Journalisten und ein Interview mit diesem im Westschweizer Fernsehen gerichtet hatte. Der Journalist hatte harte Kritik am damaligen Finanzdirektor geübt, in erster Linie weil dieser gemeinsam mit einem in der Waadt pauschalbesteuerten Unternehmer Russland bereist hatte, aber auch wegen ungewöhnlichen steuerlichen Vorgängen. Im Entscheid, den ich im Beitrag  «Kritische Berichterstattung war rechtens» bespreche, gelangt das Kantonsgericht – teils im Gegensatz zur Vorinstanz – zum Ergebnis, der Journalist habe die Grenzen des von der Meinungs- und Medienfreiheit geschützten Informationsauftrags nicht überschritten. Bekannte Persönlichkeiten müssten gegenüber Medienpublikationen mehr Toleranz zeigen als andere Personen. «Medialex» verfolgt den Fall weiter, falls Broulis Beschwerde beim Bundesgericht erhebt, womit wohl zu rechnen ist.

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheiden und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Ich wünsche Ihnen einen schönen, aber nicht zu heissen Sommer. Der nächste Newsletter erscheint Ende August.

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

P.S.: Reservieren Sie den Termin für den traditionellen «medialex»-Apéro. Dieser findet dieses Jahr am Donnerstag, 29. Oktober, ab 17.00 Uhr in Zürich statt. Der genaue Ort wird noch bekanntgegeben.

 

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Kritische Berichterstattung war rechtens

Ex-Staatsrat Broulis blitzte mit einer Klage beim Kantonsgericht Waadt deutlich ab

Simon Canonica, lic.iur., Rechtsanwalt, Redaktor «medialex»

Résumé: Saisi d’un recours, le Tribunal cantonal du canton de Vaud a rejeté une action intentée par Pascal Broulis, ancien conseiller d’Etat, chef des finances cantonales, dans laquelle l’actuel conseiller aux États contestait au total neuf articles d’ un journaliste de Tamedia et une interview accordée par lui à la télévision RTS. Outre des affaires fiscales, le sujet des publications portait principalement sur les voyages du politicien en Russie avec un entrepreneur soumis à l’imposition forfaitaire. Contrairement à l’instance précédente, qui avait estimé que le journaliste avait, à plusieurs égards, dépassé les limites admissibles, le Tribunal cantonal a conclu que les articles contestés étaient certes critiques, mais relevaient d’un intérêt public prépondérant. Le journaliste n’aurait pas outrepassé les limites de sa mission d’information, qui est protégée par la liberté d’expression et par la liberté de la presse. Face à des publications médiatiques les concernant, les personnalités connues devraient faire preuve d’une tolérance plus marquée que les autres personnes. Quant aux imprécisions bien réelles de certains passages, elles n’ont pas porté atteinte de manière significative à la réputation du plaignant, a estimé le Tribunal cantonal. La question de savoir si Pascal Broulis formera un recours devant le Tribunal fédéral reste en suspens.

Zusammenfassung: Das Kantonsgericht Waadt hat als Oberinstanz eine Klage des früheren Finanzdirektors Pascal Broulis abgewiesen, mit der der heutige Ständerat gegen insgesamt neun Artikel des früheren Tamedia-Westschweiz-Korrespondenten und ein Interview mit ihm im Westschweizer Fernsehen RTS in den Jahren 2018/19 vorging. Darin kritisierte der Journalist neben steuerlichen Vorgängen in erster Linie Russlandreisen Broulis’ mit einem pauschalbesteuerten Unternehmer. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die fand, der Journalist habe an mehreren Orten den Bogen überspannt, gelangte das Kantonsgericht zum Ergebnis, die eingeklagten Artikel seien zwar sehr kritisch, jedoch von einem überwiegenden öffentlichen Interesse gedeckt gewesen. Der Journalist habe die Grenzen des von der Meinungs- und Medienfreiheit geschützten Informationsauftrags nicht überschritten. Bekannte Persönlichkeiten müssten gegenüber Medienpublikationen, die sie betreffen, mehr Toleranz zeigen als andere Personen. Und wo der Journalist nicht ganz präzise gewesen sei, habe es sich um Ungenauigkeiten gehandelt, die den Kläger nicht wesentlich herabgesetzt hätten. Ob Broulis Beschwerde beim Bundesgericht erhebt, ist noch offen.

Urteil Kantonsgericht Waadt vom 30. April 2026 i.S. Broulis c. Reichen und Tx Group AG: Teil I, S. 1 – 123

Urteil Kantonsgericht Waadt vom 30. April 2026 i.S. Broulis c. Reichen und Tx Group AG: Teil II, S. 124 – 261

I. Einleitung

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Das Verfahren vor dem Kantonsgericht Waadt geht auf die Berichterstattung des Westschweiz-Korrespondenten der Tamedia-Redaktionen in den Jahren 2018 und 2019 zurück. Sie befasste sich intensiv mit dem damaligen Regierungsrat und heutigen Ständerat Pascal Broulis und dem im Waadtland lebenden schwedischen Pharmaunternehmer Frederik Paulsen.

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Broulis, der Kläger im Prozess, der zum hier besprochenen Urteil führte, war damals Waadtländer Finanzdirektor. Er hatte neun Artikel in Tamedia-Zeitungen sowie ein Interview mit dem Autor dieser Artikel in der Sendung «Infrarouge» von RTS als persönlichkeitsverletzend eingeklagt.

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Schwerpunkt der Berichte waren Russlandreisen, die Broulis mit Frederik Paulsen unternommen hatte. Der Journalist hatte Fragen zur Finanzierung der Reisen gestellt und mögliche Interessenkonflikte angesprochen, insbesondere weil Paulsen in der Waadt von einer Pauschalbesteuerung profitierte. Weiter ging es in den Berichten um die Einschulung von Broulis’ Sohn in Lausanne, bei der der Journalist die Frage nach einer möglichen Vorzugsbehandlung des Finanzdirektors aufwarf, dann um mögliche steuerliche Vorteile, die Broulis seiner Parteikollegin Isabelle Moret verschafft haben könnte, und um einen nahen Verwandten des Finanzdirektors, der die Steuerbehörden an der Nase herumgeführt hatte.

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Vor Broulis hatte schon Paulsen gegen eine Vielzahl von Artikeln zu den Russlandreisen, teilweise gegen die gleichen wie Broulis, beim Bezirksgericht Zürich geklagt – erfolglos (siehe das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 23. September 2021 und den “medialex”-Artikel von Christoph Born, ‘Medienkampagne’: Problematische Ausdehnung des Persönlichkeitsschutzes, medialex 10/2021, Rn. 55 ff.).

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Vor dem Tribunal civil de l’arrondissement de Lausanne (Vorinstanz) hatte Broulis im Februar 2025 teilweise Recht bekommen. Von den neun eingeklagten Artikeln wurden vom Zivilgericht des Bezirks Lausanne fünf als persönlichkeitsverletzend eingestuft, ebenso Aussagen, die der Journalist im Interview in der RTS-Sendung «Infrarouge» gemacht hatte. Die Vorinstanz sprach Broulis eine symbolische Genugtuung von einem Franken zu und ordnete eine Gewinnherausgabe im Betrag von 4’274 CHF an.

 

II. Das Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts

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Beide Seiten legten beim Kantonsgericht Berufung gegen das Urteil des Zivilgerichts Lausanne ein. Broulis beantragte die Gutheissung aller 10 Klagepunkte, der Autor der Berichte und seine Arbeitgeberin die vollständige Abweisung der Klage.

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Die folgende Urteilsbesprechung beschränkt sich weitgehend auf den medienrechtlich ergiebigsten Aspekt des Prozesses, die Frage, ob einer oder mehrere der eingeklagten Berichte den damaligen Finanzdirektor widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt hatten, und wenn ja, inwiefern (Urteil Erw. 7).

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Die zweite Instanz, so viel sei hier vorweggenommen, kam zum Schluss, dass weder einer der neun Artikel und noch die Aussagen des Autors im RTS-Interview eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellten, weshalb sie auch weder eine Genugtuung noch eine Gewinnherausgabe zusprach.

1. Allgemeine Erwägungen

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In einer einleitenden Erwägung (7.2) erinnerte das Kantonsgericht an die in medienrechtlichen Prozessen anwendbaren Grundsätze. Speziell hob es hervor, dass bekannte Persönlichkeiten gegenüber Medienpublikationen, die sie betreffen, mehr Toleranz zeigen müssten als andere Personen, auch wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch für sie gewahrt und beachtet werden müsse (BGer 5A_562/2018 vom 22.07.2019, E. 4.1.1; BGer 5A_100/2015 vom 29.10.2015 E. 5.3.1).

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Bei Wertungen und Kommentaren müsse auch eine scharfe Kritik hingenommen werden (BGE 138 III 641 E. 4.1.3; BGer 5A_612/2019 vom 10.09.2021), namentlich im Kontext des investigativen Journalismus.

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Weiter betonte es, dass nicht jede Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Vereinfachung als Persönlichkeitsverletzung einzustufen sei. Es müsse sich um Unrichtigkeiten handeln, welche die Person unter einem so falschen Blickwinkel darstellten, dass ein verzerrtes Bild von ihr entworfen werde, das sie in der Achtung ihrer Mitmenschen erheblich herabsetze (Erw. 7.2).

2. Zu den einzelnen eingeklagten Publikationen

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Die nachfolgend in lit. a – f behandelten Klagepunkte hatte die Vorinstanz gutgeheissen, die anderen (lit. g – j) abgewiesen. Wie die folgenden Ausführungen zu Aspekten der einzelnen Artikel zeigen werden, bestehen erhebliche Meinungsunterschiede zwischen den beiden Instanzen, was die Anwendung der oben erläuterten Grundsätze bei medienrechtlichen Auseinandersetzungen angeht.

a) Steuerregime des Finanzdirektors

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Im Artikel «Der Finanzdirektor darf, was anderen untersagt ist» vom 14. Februar 2018 ging es um das Steuerregime von Broulis, der im steuergünstigen Sainte-Croix seine Steuern bezahlte, den Sohn aber in einer Lausanner Krippe und später in einer Lausanner Schule platziert hatte, was einer anderen Familie in einer ähnlichen Konstellation nicht erlaubt wurde. Das Kantonsgericht liess den angriffigen Titel im Gegensatz zur Vorinstanz durch. Dieser enthalte nicht den Vorwurf, dass die allfällige Vorzugsbehandlung auf verwerflichen Handlungen des Finanzdirektors beruhe, wie die Vorinstanz gefunden hatte, sondern er bezwecke, die Neugier des Lesers zu wecken und zwinge nicht zur Schlussfolgerung fehlender Integrität von Broulis.

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Die im Artikel gegenübergestellten Situationen einer gewöhnlichen Familie und jener des Finanzdirektors seien zwar nicht identisch, doch seien die Unterschiede dargelegt worden, weshalb der Vergleich nach Auffassung der Oberinstanz zulässig gewesen ist, ebenso wie die Frage aufzuwerfen, ob die unterschiedliche Behandlung gerecht sei.

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Eine festgestellte Ungenauigkeit im Artikel hielt das Kantonsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz nicht für genügend gravierend, um den Bericht insgesamt als unrichtig erscheinen zu lassen und stufte die Ungenauigkeit, gestützt auf insbesondere BGer 5A_562/2018 vom 22.07.2019, E. 4.1.1 und BGE 126 III 305 E. 4b/aa, nicht als Persönlichkeitsverletzung ein (Erw. 7.4).

b) Steuerfall Moret

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Der Artikel «Der grosszügige Fiskus» und «Isabelle Moret erhält seit 10 Jahren keine Steuerrechnung» im Tages-Anzeiger vom 8. Februar 2018 und auf dessen Internetseite warf die Frage auf, warum die FDP-Nationalrätin, frühere Bundesratskandidatin und Parteikollegin von Broulis während 10 Jahren keine Steuerrechnung erhalten habe, ob Broulis davon gewusst und ob er sogar interveniert habe. Während die Vorinstanz dem Journalisten vorwarf, die Tatsachen unter einem völlig persönlichen und von einer gewissen Böswilligkeit geprägten Blickwinkel dargestellt zu haben, womit das Image von Broulis beeinträchtigt worden sei, gelangte das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass der Text des Artikels keine Intervention des Finanzdirektors zugunsten von Moret unterstelle. Die im Artikel beschriebenen Umstände würden zudem Moret und nicht Broulis herabsetzen, weshalb keine Persönlichkeitsverletzung von letzterem ersichtlich sei (Erw. 7.5).

c) Russlandreisen mit Frederik Paulsen I

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Der am 26. Juni 2018 im Tages-Anzeiger und im Bund erschienene Artikel «Alles ganz privat» kritisierte Broulis schon im Untertitel, er habe sich von seinem besten Steuerzahler auf Russlandreisen mitnehmen lassen und Korruptionsexperten würden vor Interessenkonflikten warnen.

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Nach Auffassung der ersten Instanz liess der Untertitel vermuten, Broulis habe sich im strafrechtlichen Sinne potenziell verwerflicher als andere verhalten. Das Kantonsgericht jedoch fand dies nicht. Dass Broulis, während er Chef des Finanzdepartements des Kantons Waadt war, mit einem seiner besten Steuerzahler an Russlandreisen teilnahm, könne Fragen zu möglichen Interessenkonflikten aufwerfen, und für das Thematisieren dieser Reisen habe ein grösseres öffentliches Interesse bestanden, als wenn es sich um Reisen einer beliebigen Person gehandelt hätte.

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Es sei auch nicht zu beanstanden, dass in diesem Artikel Äusserungen von Mark Pieth übernommen worden seien, wonach die Vorteile, wie sie Broulis wahrscheinlich erhalten habe, einen erheblichen Einfluss auf die Ausübung seiner Funktionen haben könnten, zumal die betreffenden Äusserungen klar als diejenigen eines Strafrechtsprofessors und Korruptionsexperten ausgewiesen gewesen seien. Das Kantonsgericht sah darin keine Verletzung der Unschuldsvermutung.

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Auch ein kleiner Irrtum bezüglich das Datum eines Steuerrullings für die Firma des «besten Steuerzahlers» würde nicht ausreichen, um den Inhalt des Artikels als unrichtig erscheinen zu lassen und Broulis in ein falsches Licht zu rücken (Erw. 7.6).

d) Steuerregime eines nahen Verwandten

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Am 5. November 2018 erschien in Tages-Anzeiger, Bund und Berner Zeitung ein Artikel mit dem Titel «Ein “unerklärlicher” Steuerfall», worin beschrieben wird, dass ein naher Verwandter des Finanzdirektors, der in Frankreich wohnte, die Waadtländer Steuerbehörden betreffend seinen Wohnsitz zum Narren gehalten hatte, um der kostspieligen Quellensteuer zu entgehen.

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Die Vorinstanz hatte eine Persönlichkeitsverletzung bejaht, weil der Artikel klar den Eindruck erweckt habe, dass «dieser unerklärliche Fall» nur durch die Intervention von Broulis habe entstehen können. Das Kantonsgericht hielt dem entgegen, dass der Journalist lediglich Fragen gestellt habe wie «Wie war das möglich?», «Wusste Pascal Broulis von dem Steuerdossier?», «Hat er diesen Mann beraten?» oder «Hat er direkt oder indirekt Zugang zu dem Steuerdossier seines Verwandten?». Und im Artikel seien die Antworten des Finanzdirektors wiedergegeben worden, in denen dieser jede persönliche Beteiligung an diesem Steuerdossier bestritt, sich über diese Fragen empört zeigte und erklären konnte, dass er den Mann in Steuerangelegenheiten niemals beraten habe, ja, dass ihm auch keinerlei Kompetenz zugekommen wäre, bei der Steuerverwaltung zu intervenieren. Auch der Verwandte sei im Artikel zu Wort gekommen und habe bekräftigt, Pascal Broulis niemals um Rat gebeten zu haben.

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Schliesslich sah das Kantonsgericht auch darin keine Persönlichkeitsverletzung, dass es in der Bildlegende hiess, Broulis sei als Finanzdirektor für die Steuerverwaltung verantwortlich, denn damit werde nur eine wahre Tatsache in Erinnerung gerufen (Erw. 7.7).

e) Ständerätin Savarys Nähe zu Paulsen

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Am 7. November 2018 berichteten Tages-Anzeiger, Bund und Berner Zeitung unter dem Titel «Über den Klassenfeind gestolpert» über das Ende der politischen Karriere von Ständerätin Géraldine Savary, die ebenfalls mit dem Unternehmer Frederik Paulsen durch Russland reiste und sich von diesem zu einem Festival nach Granada einladen liess.

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Der Artikel handelt nur am Rande von Pascal Boulis. Zum einen hatte der Journalist festgehalten, dass die Medien jedes Mal, wenn sie über die Exzesse von Pierre Maudet, Pascal Broulis und Guillaume Barazzone berichteten, auch Géraldine Savary zitierten. Diesen Hinweis (Exzesse) hatte die Vorinstanz betreffend Broulis als unwahr und daher persönlichkeitsverletzend qualifiziert. Das Kantonsgericht Waadt hingegen hielt diese Einordnung für zulässig, da Broulis wie die anderen beiden Politiker in der Kritik stand, wegen Handelns, das Fragen zu Interessenkollisionen und zur Steuergerechtigkeit zugelassen habe.

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Auch den Vergleich des Falles Savary «mit den Affären der Exekutivpolitiker Broulis, Maudet und Barrazone», mit dem der damalige Präsident der SP Schweiz, Christian Levrat, im Artikel zitiert wurde, hielt das Kantonsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz für zulässig. Es sei dabei nicht um Tatsachen, sondern um eine Meinung gegangen, und nicht einmal um jene des Artikelautors, sondern um jene von Levrat.

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Daran ändere nichts, erwog das Kantonsgericht, dass der Artikel wenige Tage nach der Mitteilung der Nichtanhandnahmeverfügung durch den Generalstaatsanwalt zu den Ermittlungen gegen Broulis und Savarys wegen der Russlandreisen mit Paulsen publiziert worden sei. Wenn laut dieser Verfügung die Ermittlungen zu keinem genügenden Tatverdacht auf Begehung von Straftaten geführt habe, verbiete dies nicht, Kritik von Politikern am Handeln der betroffenen Personen zu üben bzw. wiederzugeben (Erw. 7.8).

f) Das «Infrarouge»-Interview

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Mehrere Äusserungen des Journalisten in einem Interview in der Sendung «Infrarouge» von RTS vom 9. September 2018 hielt die Vorinstanz für persönlichkeitsverletzend. Dem widersprach das Waadtländer Kantonsgericht. Die betreffenden Aussagen seien in ihrem Kontext zu verorten. Der Journalist sei in der Sendung als Westschweiz-Korrespondent des Tages-Anzeigers vorgestellt worden, der Fragen aufgeworfen habe, unter anderem zur Finanzierung einer Russlandreise von Broulis. So sagte er z.B., es mangle der politischen Klasse an Sensibilität für diese Dinge, und wenn die Mitarbeiter am Büro von Herrn Broulis vorbeigingen, stellten sie aufgrund eines in Broulis Büro aufgehängten Bildes fest, dass es eine Art Freundschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und Herrn Broulis gebe, was auf einen möglichen Interessenkonflikt hindeute. Laut Kantonsgericht konnte den Zuschauern nicht entgehen, dass in der Sendung der Journalist seine persönliche Meinung geäussert und nicht unrichtige Tatsachen vorgebracht habe. Ähnliches galt für andere Äusserungen des Korrespondenten (Erw. 7.9).

g) Russlandreisen mit Frederik Paulsen II

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Am 17. Juli 2018 erschien im Tages-Anzeiger ein Artikel mit dem Titel «Waren die Russland-Reisen der Westschweizer Politiker wirklich privat?». Darin ging es erneut um die Russlandreisen, die der Finanzdirektor mit Frederik Paulsen unternommen und deren privaten Charakter der Autor anzweifelt hatte. Es war von Umständen die Rede, die darauf hindeuteten, dass Broulis von Paulsen Vorteile angenommen haben könnte. Für die Vorinstanz bedeutete dies eine Verletzung der Persönlichkeit von Broulis. Sie kam aber zum Ergebnis, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, über ein allfällig korruptes Verhalten einer politischen Persönlichkeit zu berichten.

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Nach Auffassung des Kantonsgerichts wurde im Artikel Broulis nicht unterstellt, von Paulsen ungebührliche Vorteile erhalten zu haben, sondern es seien lediglich diesbezügliche Verdachtsmomente aufgeführt worden. Deshalb und weil das im Artikel behandelte Thema offensichtlich von öffentlichem Interesse gewesen war, folgte das Kantonsgericht der Vorinstanz nicht, die auf eine Verletzung der Persönlichkeit Broulis erkannt hatte (Erw. 7.10).

h) Kritik an der Nichtanhandnahmeverfügung

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Im Tages-Anzeiger erschien am 31. Oktober 2018 der Artikel «Wer spartanisch reist, muss nichts befürchten». Der Autor setzte sich dort mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Politikerreisen (siehe oben lit. c, Rn. 17 ff. und lit. g, Rn. 29 f.) auseinander und kritisierte, dass die Russlandreisen nicht zu einer Strafuntersuchung geführt hätten.

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Die Vorinstanz qualifizierte den fraglichen Artikel als nicht ehrverletzend, da er keinen Einfluss auf die Achtung habe, die der Durchschnittsleser gegenüber Finanzdirektor Broulis haben könne. Die Presse habe ein Recht auf kritische Analyse und Überwachung der Behördentätigkeit. Es handle sich um eine zulässige Kritik an der Arbeit des Generalstaatsanwalts.

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Das Kantonsgericht bezeichnete die Begründung der Vorinstanz als überzeugend und folgte ihr. Auch die Bildlegende «Finanzdirektor Pascal Broulis reiste mit einem Milliardär durch Russland», welche Broulis beanstandet hatte, sei keine unnötig verletzende Darstellung, denn es handle sich dabei um eine wahre Tatsache (Erw. 7.11).

i) Nochmals zur Nichtanhandnahmeverfügung

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In einem Anfang 2019 im Tages-Anzeiger erschienenen Artikel mit dem Titel «Die Politikerreisen bleiben diffus» kritisiert der Journalist nochmals die Nichtanhandnahmeverfügung – die Unterlagen der Staatsanwaltschaft enthielten seines Erachtend Ungereimtheiten.

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Die erstinstanzlichen Richter hielten fest, dass sich der Artikel auf die am 25. Oktober 2018 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung konzentriere und Broulis nicht Zielscheibe dieses Beitrags sei, weshalb er nicht aktivlegitimiert sei.

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Das Kantonsgericht widersprach zwar in diesem Punkt der Vorinstanz, fand jedoch, dass Broulis vom fraglichen Artikel nicht besonders ins Visier genommen werde. Der Journalist habe Fragen von öffentlichem Interesse zur Finanzierung der Reisekosten der Teilnehmer gestellt und nicht nur Broulis, sondern auch andere politische Persönlichkeiten wie Géraldine Savary oder Pascal Couchepin erwähnt (Erw. 7.12).

j) Vom Staatsrat angeordnete Telefonkontrolle

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Am 7. April 2018 berichtete der Tages-Anzeiger und dessen Internetseite unter den Titeln «Die Handys der Regierungsräte werden durchleuchtet» und «Weil Broulis’ Tränen öffentlich wurden» darüber, dass der Waadtländer Staatsrat beschlossen hatte, die Informatikabteilung solle an Hand der Telefonrechnungen der Regierungsmitglieder herausfinden, mit welchen Medienschaffenden diese im Vorjahr in telefonischem Kontakt gestanden hatten. Der Journalist kritisierte dies als Überwachungsregime. Über das titelgebende Ereignis hatten zuvor nicht die Tamedia-Zeitungen, sondern Westschweizer Medien berichtet.

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Schon die Vorinstanz hatte den Artikel des eingeklagten Journalisten nicht als persönlichkeitsverletzend eingestuft, da darin nicht Broulis, sondern die Waadtländer Regierung kritisiert worden sei. Weiter argumentierte sie, auf die Tränen von Pascal Broulis zu verweisen zeige, dass auch Persönlichkeiten der Politik Menschen seien, für die bestimmte Situationen emotional schwierig zu bewältigen seien. Und wenn der Journalist zutreffenderweise geschrieben habe, dass das steuerpflichtige Einkommen von Broulis um mehrere Zehntausend Franken unter jenem seiner Kollegen liege, so sei dies zulässig, denn an der Steuersituation des Finanzdirektors bestehe sehr wohl ein öffentliches Interesse.

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Das Kantonsgericht bestätigte die Beurteilung der Vorinstanz zu diesem Artikel und fügte hinzu, dass Broulis auch nicht dargelegt habe, auf welche Weise seine Persönlichkeit durch den Inhalt dieses Artikels verletzt worden sei (Erw. 7.13).

3. Medienkampagne, Genugtuung, Gewinnherausgabe

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Die Vorinstanz hatte das Vorliegen einer Medienkampagne abgelehnt, weil Broulis kein ausdrückliches Begehren auf Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch die Führung einer Medienkampagne gestellt habe. Broulis hatte dagegen eingewendet, dass er dies im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag auf Gewinnherausgabe getan habe, wo er sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Thema Medienkampagne im Fall Hirschmann (BGE 143 III 297) gestützt habe.

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Das Kantonsgericht befand, es bestehe ohnehin kein Anlass, eine widerrechtliche Medienkampagne im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, da in keinem der beanstandeten Artikel eine Äusserung als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung qualifiziert worden sei (Erw. 7.14). Aus dem gleichen Grund fielen auch die zugesprochene Genugtuung und die Gewinnherausgabe dahin.

 

III. Anmerkungen

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Zweifellos musste sich der heutige Ständerat vom Tamedia-Westschweiz-Korrespondenten viele unangenehme Fragen und teils auch harte Kritik gefallen lassen. Doch das Zivilrecht verlangt von Medienschaffenden keine ausgewogene Berichterstattung, sondern lässt Platz für anwaltschaftlichen, investigativen Journalismus, soweit dieser sich im gesetzlichen Rahmen bewegt.

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Offenbar gehört der Kläger der Generation von Amtsträgern an, die es sich nicht gewohnt sind, in Frage gestellt zu werden, weshalb sie Kritik oder gar Verdächtigungen als ungerecht und unrechtmässig empfinden. Vor der ersten Instanz ging diese Rechnung für den früheren Finanzdirektor teilweise auf. Zwar hielt auch die Vorinstanz in den meisten Fällen ein grundsätzliches öffentliches Informationsinteresse an den jeweiligen Publikationen für gegeben, fand aber mehrmals, der Journalist habe den Bogen überspannt. Zum Artikel über Broulis’ Steuerregime fand sie z.B., dass schon ein kurzer Blick auf den eingeklagten Artikel im Geist des Lesers ein wenig schmeichelhaftes Bild des Finanzdirektors entstehen lasse, denn schon in den Titeln und Untertiteln werde klar und in affirmativer Weise hervorgehoben, dass dieser von einer Vorzugsbehandlung profitiert habe (Erw. 7.4.2, siehe vorne lit. a, Rn. 13 ff.). An anderer Stelle stiess sie sich daran, dass im Artikel gestellte Fragen nicht geklärt würden, sondern dass mittels Aneinanderreihen von Verdachtsmomenten Broulis mögliche Beteiligung an einer Situation nahegelegt werde, die als solche kein Problem darstelle (Erw. 7.5.1.1, siehe dazu vorne lit. b, Rn. 16). Und auch im Zusammenhang mit den Russlandreisen, die Broulis mit einem seiner besten Steuerzahler unternommen hatte, fand die Vorinstanz, der Artikel zähle Verdachtsmomente bezüglich einer allfälligen Annahme eines Vorteils durch Broulis so auf, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck entstehe, dieser handle im strafrechtlichen Sinne verwerflich (Erw. 7.6.1, siehe dazu vorne lit. c, Rn. 17 ff.).

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Die Oberinstanz widerstand der Versuchung, einen im eigenen Kanton wirkenden Staatsrat mit Samthandschuhen anzufassen und so der Kritik an ihm, die es in keinem Punkt als haltlos und unvertretbar einstufte, den Riegel zu schieben. Wenn es sich bei einem Betroffenen wie hier um ein Mitglied der Regierung und somit eine politische Führungspersönlichkeit gehe, bestehe ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran, über das Handeln der Person, der sie ihr Vertrauen schenkt, informiert zu werden, und es verwies auf BGE 111 II 209 E. 3c a.E. und BGer 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 10.3. Die journalistische Freiheit umfasse nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch gewisse Übertreibungen, ja sogar Provokationen (Erw. 7.2).

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Weitere Beispiele zum unterschiedlichen Massstab, den die Vorinstanz und das Kantonsgericht im Einzelnen jeweils anlegten, finden sich oben bei den Ausführungen zu den eingeklagten Artikeln unter II., lit. a – e (Rn. 13 ff.) und zum Infrarouge-Interview (lit. f, Rn. 28).

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An einzelnen Stellen der eingeklagten Berichte liessen sich inhaltlich nicht ganz präzise Darstellungen ausmachen. Im Gegensatz zur Vorinstanz stufte das Kantonsgericht diese aber angesichts ihrer Geringfügigkeit als blosse Ungenauigkeit ein, die nichts an der Beurteilung ändere, die der Durchschnittsleser aufgrund des Artikels vornehme, so z.B. zum Artikel betreffend das Steuerregime (Erw. 7.4.2, siehe vorne lit. a, Rn. 13 ff.) oder zu einer Darstellung im ersten Artikel über die Russlandreisen (lit. c., Rn. 17 ff.), der hinsichtlich der Steuerbefreiung der von Paulsen geführten Firma Ferring eine falsche Jahreszahl enthielt (Erw. 7.6.2).

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Andernorts stufte das Kantonsgericht unerwähnt gebliebene Tatsachenelemente im Einzelnen nicht als Persönlichkeitsverletzung ein, wie z.B. die fehlende Erwähnung, dass Broulis den Unternehmer Paulsen erst 2009, nach der Gewährung des Steuerrullings zugunsten der Gesellschaft Ferring, kennengelernt habe, da es sich dabei um Informationen gehandelt habe, die weder das Verständnis des Artikels noch seine Wahrnehmung durch die Leserschaft beeinflusst hätten (Erw. 7.10.2).

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Schliesslich war da und dort strittig, ob Inhalte der Artikel Tatsachendarstellungen oder Meinungen bzw. Wertungen waren, z.B. beim Artikel «Über den Klassenfeind gestolpert» (Erw. 7.8.2, siehe vorne lit. e, Rn. 24 f.) oder beim RTS-Interview (siehe vorne lit. f, Rn. 28), bei dem Aussagen des Journalisten laut Vorinstanz auf zweideutigen, ja unrichtigen Indizien beruht hätten (7.9.1.1), was das Kantonsgericht aber anders beurteilte (Erw. 7.9.2).

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Fazit: Das Urteil des Kantonsgerichts Waadt hielt die Medien- und Meinungsfreiheit hoch und zog die Grenzlinie zwischen zulässiger und widerrechtlich persönlichkeitsverletzender Kritik anders als die Vorinstanz. Es wendete die in Erw. 7.2 erläuterten Grundsätze im Sinne eines möglichst grossen Freiraums für die Medienberichterstattung an, der insbesondere bei der kritischen Berichterstattung über eine politische Führungspersönlichkeit wie den Kläger grösser sein müsse als bei einer Berichterstattung über andere Personen. Immer wieder liess die Oberinstanz durchblicken, dass es für eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nicht reiche, wenn vom Journalisten aufgezählte Verdachtsmomente Zweifel an der Integrität des Klägers nahelege oder Formulierungen pointiert daherkämen, soweit die Darstellungen von einem öffentlichen Interesse gedeckt waren, im Wesentlichen zutrafen, die Unschuldsvermutung einhielten und geäusserte Meinungen zumindest vertretbar waren.

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Ständerat Broulis hat angekündigt, das Urteil des Kantonsgerichts Waadt ans Bundesgericht weiterzuziehen. Auf dessen Entscheid darf man gespannt sein. Angesichts der jüngsten von «medialex» besprochenen Urteile des Bundesgerichts zur Zulässigkeit von Medienkritik (BGer 5A_56/2024 vo 14.01.2025, BGer 5A_519/2024 vom 4.7.2025 und BGer 5A_405/2025 vom 13.03.2026) würde es mich erstaunen, wenn es in wesentlichen Punkten zu anderen Schlüssen als die Waadtländer Oberinstanz gelangen würde.

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Falls Broulis’ Beschwerde beim Bundesgericht scheitert, wird es interessant zu erfahren sein, wer die Kosten des Prozesses, die mit Gerichts- und Anwaltskosten sowie Parteientschädigungen zweifellos in den oberen fünfstelligen Bereich zu liegen kommen, tragen wird: der Verlierer, die Steuerzahlenden oder beide? Und falls beide: Wer trägt welchen Anteil?

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Ganz generell stellt sich die Frage, wie viel Sinn es macht, wenn politische Spitzenleute mit kostspieligen privatrechtlichen Prozessen gegen unliebsame Medienberichte vorgehen. Kaum je bringen Urteile Betroffenen mehr als vernünftige, gütliche Einigungen. Meine langjährige Praxis hat mich gelehrt, dass gerade in klaren Fällen sowohl für Betroffene als auch und erst recht für Medienunternehmen eine einvernehmliche und zeitnahe Lösung (Berichtigung, Online-Korrektur und in Extremfällen eventuell eine Entschuldigung) deutlich vorteilhafter und zudem kostengünstiger sind als späte Urteile. Verliert die prominente Klägerschaft, so mag sie vielleicht die hohen Kosten dank vorhandener guter Situierung stemmen, aber ihr Ansehen nimmt Schaden, nicht zuletzt durch das ständige und nicht verhinderbare Aufpoppen der unangenehmen Thematik durch die Berichterstattung über Prozesszwischenschritte. Solche Überlegungen anzustellen könnten sich auch für Ständerat Broulis lohnen.

 


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newsletter 05/26

Quellenschutz und Verwaltungstransparenz im Fokus

Liebe Leserin, lieber Leser

Der Quellenschutz ist derzeit ein vieldiskutiertes Thema, nicht nur im Zusammenhang mit der Publikation von potenziell bankgeheimen Daten. Im Strafverfahren zum Einsatz einer Suizidkapsel im Kanton Schaffhausen wurden Geräte einer Journalistin, die den Vorgang vor Ort dokumentierten wollte, beschlagnahmt. Im anschliessenden Entsiegelungsverfahren war strittig, ob auf die Daten der Journalistin zugegriffen werden darf oder ob der Quellenschutz dies verbiete. Das Bundesgericht kam im Urteil 7B_1261/2024 zum Schluss, dass der Quellenschutz in diesem Fall nicht greife, weil die Journalistin im gleichen Sachzusammenhang beschuldigte Person sei.

Rechtsanwalt David Zollinger bemängelt in seiner Analyse «Quellenschutz auf Abruf? Wenn der Beschuldigtenstatus zur Eintrittskarte wird», dass das Bundesgericht damit den Quellenschutz von einer Vorfrage abhängig mache, die im Strafverfahren sehr früh und auf vergleichsweise dünner Tatsachengrundlage beantwortet werde. Der Quellenschutz erweise sich so als sehr fragil, denn er könne faktisch dadurch ausgeschaltet werden, dass Medienschaffende in den Beschuldigtenstatus versetzt würden. Der Autor mahnt Medienschaffende, die nahe an einem Geschehen arbeiten, jede Form von Mitwirkung zu vermeiden, die als Unterstützung oder Beteiligung an einer Straftat interpretiert werden könnte.
 
Der Quellenschutz steht auch im Fokus der Jahresübersicht 2025 zum Medienstraf-  und -strafprozessrecht. Die Rechtsanwältinnen Miriam Mazou und Marie Besse sind unter dem Titel «Protection des sources journalistiques et liberté de la presse et des médias comme fait justificatif au sens de l’art. 14 CP» auf wichtige Urteile des Bundesgerichts zur Tätigkeit der Presse und deren Schnittstellen zum Strafrecht gestossen.
So entschied das Bundesgericht, dass ein potenzieller Verstoss gegen das Amtsgeheimnis kein Abweichen vom Quellenschutz rechtfertige und dass sich Medienschaffende zur Rechtfertigung eines an sich gesetzeswidrigen Verhaltens in Anwendung von Art. 14 StGB auf die nach Art. 10 EMRK (Presse- und Medienfreiheit) geschützte Berufspflicht stützen könnten. Darüber hinaus befand es, dass „Scheinkinderpornografie“ („Deep Fakes“ mit kinderpornografischem Charakter) strafbar sei, ebenso wie die Verbindung der LGBTQIA+-Flagge mit dem Hakenkreuz, was einen Aufruf zu Hass darstelle.
Auf kantonaler Ebene hielt die Berufungs- und Revisionskammer des Kantons Genf es für rechtens, wenn zum Schutz der Pressefreiheit der Staat die Verteidigungskosten freigesprochener Journalisten übernehme. Bestätigt wurde dagegen im gleichen Kanton die Verurteilung eines Journalisten wegen eines diffamierenden YouTube-Videos.
 
Finanzielle, strukturelle und politische Hürden begrenzen die praktische Wirksamkeit des Öffentlichkeitsprinzips bis heute erheblich. Dies stellt Martin Stoll, Geschäftsführer von Öffentlichkeitsgesetz.ch, in seinem Beitrag «Verwaltungstransparenz zwischen Rechtsanspruch und Verwaltungspraxis» fest.
Anhand zahlreicher Beispiele zeigt er auf, wie trotz gesetzlicher Grundlagen Behörden immer wieder versuchten, Transparenz durch hohe Gebühren, langwierige Verfahren oder restriktive Auslegung des Rechts einzuschränken. Besonders deutlich habe sich dies bei politisch sensiblen Verfahren wie dem jahrelangen Streit um Dokumente der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) oder bei den aktuellen Konflikten um Unterlagen zur Credit-Suisse-Krise und zum Zollstreit mit den USA gezeigt. Die Durchsetzung von Transparenz hänge damit stark von verfügbaren Ressourcen ab; Gerichtsverfahren könnten oft nur von grossen Medienhäusern getragen werden.
Der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch versucht deshalb, den Zugang zu Informationen nicht nur über Gerichtsverfahren, sondern auch über parlamentarische Reformen, Schlichtungsverfahren, praxistaugliche Leitlinien und den Aufbau von Vertrauen zwischen Verwaltung, Medien und Öffentlichkeit zu stärken.
 
 
Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheiden und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.
 
Und: Reservieren Sie bereits heute den Termin für den traditionellen «medialex»-Apéro. Dieser findet dieses Jahr am Donnerstag, 29. Oktober, ab 17.00 Uhr in Zürich statt. Der genaue Ort wird noch bekanntgegeben.
 
Der nächste Newsletter erscheint Anfang Juli.
 
 
Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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newsletter 04/26

Die Zweijahresübersicht 2024/2025 zur Praxis des Presserats und mehrere interessante Gerichtsentscheide

Liebe Leserin, lieber Leser

Unter dem Titel «Rechtschaffene Autoimporteure, Politiker mit Heugabel, Goldstandards der Wissenschaft und andere Episoden» präsentieren die Rechtsanwälte Michael Schweizer und Matthias Hofer die grosse Zweijahresübersicht 2024 und 2025 zur Praxis des Presserates. Sie behandeln die wichtigen Stellungnahmen des Presserates der letzten zwei Jahre. Im Vordergrund stehen dabei die Themen Wahrheitssuche und Berichtigungspflicht, Trennung von Fakten und Kommentar, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Diskriminierung und der Schutz der Privatsphäre.
Beurteilungen des Presserats waren übrigens erneut sehr gefragt, gingen doch in den beiden Berichtsjahren total über 300 Beschwerden ein. In diesen Zeitraum fallen zudem die Revision der Presseratsrichtlinien zur Publikation von Meinungsumfragen sowie zur Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung. Ebenso hat der Presserat Anpassungen des Geschäftsreglements vorgenommen, die auf eine Erhöhung der Qualität der Beschwerden hinzielen.

Weiter finden Sie drei Besprechungen aktueller Entscheide auf unserer Website.

  • Die erste, verfasst von Rechtsanwalt Matthias Schwaibold mit dem Titel «Hau’ den Lukas!», widmet sich dem Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 7. April 2026, der eine Beschwerde des im Raiffeisenprozess mitangeklagten Beat Stocker guthiess und die Zürcher Staatsanwaltschaft anwies, im Strafverfahren gegen Lukas Hässig wegen Verletzung des Bankgeheimnisses Anklage zu erheben. Stocker hatte sich gegen die Einstellung dieses Strafverfahrens gewehrt. Von Hässig 2016 veröffentlichte Informationen hatten den Prozess, der bisher zur erstinstanzlichen Verurteilung von Pierin Vincenz und Mitbeteiligter geführt hat, in Gang gesetzt. Der Beschluss des Obergerichts beruht nach Ansicht des Autors «auf einigen Fehlüberlegungen».
  • Rechtsanwalt Christoph Born analysiert, wie im letzten Newsletter angekündigt, für  «medialex» das erste Urteil des Bundesgerichts, das die Prozesslawine stoppt, mit welcher der Genfer Unternehmer und Mitangeklagte im Raiffeisenprozess, Stéphane Barbier-Mueller,  zahlreiche Medien überzogen hatte. Im Beitrag «Erhellendes zur Unschuldsvermutung und zur relativen Person der Zeitgeschichte» bespricht Born das Lausanner Urteil, gemäss dem die eingeklagte identifizierende Berichterstattung im «Blick» und «SonntagsBlick» weder die Unschuldsvermutung verletzte noch die Privatsphäre des Klägers. Es präzisierte, dass es bei einer Person der relativen Zeitgeschichte in erster Linie auf die «Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses» ankomme und nicht auf die Rolle, welche die betroffene Person dabei spiele.

    Inzwischen hat das Bundesgericht zwei weitere Urteile publiziert, mit denen es Klagen Barbier-Muellers gegen Publikationen der CH-Regionalmedien AG und der NZZ AG mit mehr oder weniger gleicher Begründung definitiv abwies: BGer 5A_452/2025 und BGer 5A_193/2026, je vom 30.März 2026.

  • Ebenfalls um die Namensnennung dreht sich die dritte Entscheidbesprechung. Vor der Hauptverhandlung gegen einen bekannten Chirurgen hatte der instruierende Richter des Regionalgerichts Bern-Mittelland verfügt, der Name des Beschuldigten müsse in der medialen Berichterstattung anonymisiert werden. Die dagegen von einer Journalistin eingereichte Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 22. April 2026 gutgeheissen. Es hatte das Verbot als unverhältnismässig eingestuft, aber nicht als schweren Eingriff in die Medienfreiheit. Letzteres wäre, wie Rechtsanwalt Hussein Noureddine im März in seiner Abhandlung in medialex 02/26 dargelegt hatte, vorzuziehen gewesen, weil es dem bundesgerichtlichen Präjudiz BGE 141 I 211 (Erw. 3.3.1.3) entsprochen hätte. Einige Anmerkungen zum Urteil finden Sie in meinem Beitrag «Die Pflicht, den Beschuldigten zu anonymisieren, war unverhältntismässig».

Im April hat ausserdem das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bemerkenswerte Entscheide zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (BGÖ) gefällt. Es ging in erster Linie um die Frage, wie weit Dokumente des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) zur Informationsbeschaffung unter den Anwendungsbereich des Transparenzprinzips nach BGÖ fallen. In allen drei Urteilen, nämlich in BVGer A-4884/2023 und A-1318/2023 (beide betr. Cyberkriminalität) sowie in A-4286/2022 (betr. Projekt «Gesichtserkennungssystem») hat das BVGer die Praxis des NDB als zu restriktiv beurteilt und Einsichtsgesuche in Unterlagen des NDB teilweise gutgeheissen. Die Entscheide können allerdings noch beim Bundesgericht angefochten werden.

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte,  UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

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newsletter 03/26

Die eidgenössischen Gerichte stärken das Öffentlichkeitsprinzip

Liebe Leserin, lieber Leser

Wer für Transparenz der öffentlichen Verwaltung kämpft, braucht einen langen Atem. 2022 veröffentlichte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf seiner Website Covid-19-Impfstoffverträge, worin es diverse Stellen geschwärzt hatte. Vier Jahre hat es gedauert, bis nun erste Gerichtsentscheide dazu vorliegen. Im Beitrag «Keine geheimen Covid-19-Impfstoffverträge: BAG zu weitgehender Offenlegung verpflichtet» besprechen die Rechtsanwältinnen Anna Katharina Burri und Zara Fetanat-El Tawil zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) dazu. Dieses stuft die Schwärzungen des BAG zu einem grossen Teil als rechtswidrig ein. In der heutigen «post-Covid-19-Pandemie-Situation» würden bei einer Offenlegung ohne Schwärzungen keine konkreten Beeinträchtigungen behördlicher Massnahmen oder aussenpolitischer Interessen respektive internationaler Beziehungen der Schweiz drohen. Zudem legt das BVGer einen strengen Massstab an bei der Beurteilung, ob konkrete Informationen in den Verträgen vom Geschäftsgeheimnisschutz umfasst sind oder nicht: Soweit kein konkretes Risiko der Schädigung privater Interessen ersichtlich ist, sind Schwärzungen seines Erachtens nicht zulässig.

Mit dem Öffentlichkeitsprinzip befasst sich auch der zweite neue Beitrag auf unserer Website. Daniel Ladanie-Kämpfer analysiert im Beitrag «Ein Jahr der Konsolidierung und der klaren Grenzen» die Rechtsprechung der eidgenössischen Gerichte zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) im Jahr 2025. Er stellt fest, dass dabei das Transparenzprinzip weiter gestärkt wurde. So bestätigten sowohl das Bundesgericht (BGer) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ihre strenge Rechtsprechung im Hinblick auf vermeintliche Spezialbestimmungen, die dem BGÖ vorgehen. Dabei zeigte sich das BGer als besonders streng und griff gegenüber dem BVGer sogar korrigierend ein. Dieses übernahm dann in seiner weiteren Rechtsprechung die Linie des BGer. Der Autor begrüsst die strikte Orientierung des obersten Gerichts am Regelungskonzept der Ausnahmebestimmungen.

Und dann gibt es noch News aus Lausanne: Ein Genfer Unternehmer und Mitbeschuldigter im Raiffeisenfall deckte mehrere Medien, die ihn im Zuge der Berichterstattung über den grössten Wirtschaftsprozess der letzten Jahre namentlich genannt hatten, mit Klagen ein, bisher – soweit ersichtlich – vor allen Instanzen erfolglos. Nun gibt es in dieser Sache einen ersten Bundesgerichtsentscheid, der dem Unternehmer eine krachende Niederlage bescherte (BGer 5A_405/2025). Das Bundesgericht wies nicht nur dessen Klage gegen die Ringier-Berichterstattung vollumfänglich ab, sondern fällte den Entscheid ohne zur Beschwerde des Unternehmers gegen das Urteil des Obergerichts Aargau auch nur einen Schriftenwechsel durchzuführen. Für «medialex» wird Rechtsanwalt Christoph Born das Urteil demnächst besprechen.  

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newsletter 02/26

Gesamtzusammenhang, Kurzberichterstattungsrecht, Anonymisierungsgebot

Liebe Leserin, lieber Leser

2021 hatte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR auf www.swissinfo.ch, ihrem internationalen Onlinedienst, einen Bericht in englischer Sprache mit dem Titel “Foreign ministry drops Glencore and other controversial sponsors” veröffentlicht. Die darin genannte Läderach (Schweiz) AG sah sich durch verschiedene Äusserungen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und klagte. Sie gewann vor den kantonalen Instanzen und nun auch vor Bundesgericht. Im Beitrag «Die Dominanz des Gesamtzusammenhangs’» analysiert Rechtsanwalt Christoph Born das Urteil 5A_732/2024. Der Entscheid zeige überzeugend und realitätsnah auf, wie Haupttitel, Vorspann und Zwischentitel sowie die Strukturierung des Berichts und die Leserführung das Verständnis der Leserschaft in Bezug auf die eingeklagten Passagen prägten. Allerdings strapaziere das Bundesgericht am Ende den Begriff “Gesamtzusammenhang”, indem es gestützt darauf – jedoch ohne diesen konkret aufzuzeigen – die Löschung von Passagen billigte, die an sich nicht als persönlichkeitsverletzend eingestuft wurden.

Die Olympischen Winterspiele sind vorüber, die Fussbal-WM steht vor der Tür. Zur Sicherung der aktuell vieldiskutierten Vielfalt bei der Berichterstattung über solche Grossanlässe sieht – im Sinne eines Ausgleichsmechanismus – das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) für Programmveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht und für alle anderen Medien im Urheberrecht (URG) das Recht auf aktuelle Berichterstattung vor. Rechtsanwalt Jean Brogle bietet in seinem Beitrag «Wie wird die Medienvielfalt bei sportlichen Grossanlässen gewährleistet?» eine Übersicht über die konkrete Ausübung dieser Rechte durch Schweizer Medien. Zwar habe sich das Zusammenspiel zwischen der Exklusivrechteinhaberin SRG SSR und den privaten Schweizer TV- und Online-Medien einerseits und zwischen dem Veranstalter IOK und den Schweizer Medien andererseits etabliert, doch die Zahl der sportlichen Ereignisse mit dezentralen Strukturen wie die kommende Fussball-WM nehme weiter zu, während beim Publikum gesamthaft die Aufmerksamkeitsspanne abnehme. Auch wenn die mediale Vielfalt derzeit gesichert sei, habe es bei den differenzierten Berichterstattungsformaten im Sinne von Qualität statt Quantität noch Potential.

Der Präsident eines erstinstanzlichen Berner Regionalgerichts beschloss an der öffentlichen Hauptverhandlung gegen einen der schweren Körperverletzung angeklagten, bekannten, inzwischen im Ruhestand befindlichen Chirurgen, dass die mediale Berichterstattung über den Beschuldigten anonymisiert zu erfolgen habe, obwohl mehrere Medien dessen Namen schon in Berichten vor dem Prozess genannt hatten. Er stützte sich dabei auf ein vom kantonalen Obergericht erlassenes Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Im Beitrag «Kann das urteilende Gericht die Anonymisierung des Beschuldigten anordnen, wenn der Fall öffentlich verhandelt wird?» untersucht Rechtsanwalt Hussein Noureddine die rechtlichen Voraussetzungen für ein behördliches Anonymisierungsgebot bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen und für Sanktionen gegen akkreditierte Medienschaffende, die sich nicht daran halten. Er geht insbesondere der Frage nach, ob ein Reglement als Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff in die von der Verfassung geschützte Medienfreiheit genügen kann – und verneint diese.  

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newsletter 01/26

Zwei Studien zu SLAPPs, Bewegung im Urheberrecht und erstaunliche Staatsanwälte

Liebe Leserin, lieber Leser

Zwei kürzlich publizierte ZHAW-Studien haben sich intensiv mit missbräuchlichen so genannten SLAPP-Klagen im schweizerischen Medienbereich befasst. Diese zielen direkt auf die Kernfunktion des Journalismus. Sie kommen zwar selten vor, doch ihr Einfluss auf die journalistische Arbeit ist problematisch, denn sie verursachen hohe Kosten, fördern Einschüchterung, Selbstzensur und gefährden die journalistische Watchdog-Funktion. Die Studienautoren Vinzenz Wyss und Louis Schäfer fassen in ihrem Beitrag «Im Kampf um Medienfreiheit SLAPPs entlarven» die Ergebnisse zahlreicher Befragungen zusammen. Auf gesetzgeberischer Ebene würden vor allem von Inhouse-Juristen punktuelle Anpassungen im Sinne einer frühzeitigen Prüfung des Rechtsschutzinteresses gemäss Artikel 59 ZPO gefordert. Ausserdem seien brancheninterne Massnahmen wie gemeinsame Rechtsressourcen, Versicherungen, Weiterbildungen, Erfahrungsaustausch und ein Unterstützungsfonds in Betracht zu ziehen.

2024/2025 beschäftigte sich das Bundesgericht mit zwei komplex gewordenen Streitigkeiten um einen Grill und um ein Musikinstrument. In allen bekannten Fällen traten Fragen zur Berechnung von Schadenersatz und zur Prozessführung im Urheberrecht auf. In seiner Zweijahres-Übersicht zum Urheberrecht mit dem Titel «Musikinstrument, Schadenersatz, künstliche Intelligenz» stellt ProLitteris-CEO Philip Kübler fest, dass die Bühne des Urheberrechts zurzeit der Politik gehöre. Zum neuen Leistungsschutz für Medien gegenüber Suchmaschinen sei 2025 eine KI-Revision des Urheberrechtsgesetzes hinzugekommen. Der Beitrag zeigt die Absichten und Baustellen, mit Lizenzmodellen und Opt-out-Modalitäten.

Gleich zwei Fälle haben jüngst gezeigt, dass der 2015 in Kraft getretene Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG nicht nur Medienschaffenden missfällt, sondern dass sogar Strafverfolgungsbehörden von Anklagen gegen Journalistinnen und Journalisten absehen, denen die Verbreitung bankgeheimer Informationen vorgeworfen wird. In Zürich und Genf stellten Staatsanwaltschaften entsprechende Strafuntersuchungen ein. Mein Beitrag «Fehlkonstruktion Art. 47 Abs. 1 lit.c BankG: Hilfe kommt von unerwarteter Seite» setzt sich mit der Argumentation der mit den Fällen befassten Behörden auseinander. Dabei fällt vor allem der Genfer Generalstaatsanwalt Olivier Jornot auf. Er stützt sich auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts, der die durch Art. 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit über die Strafbestimmung eines Bundesgesetzes stellte. Gelöst ist das Problem damit allerdings nicht, denn schon drohende Strafuntersuchungen schüchtern Medienschaffende ein. Der umstrittene Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG ist eine Fehlkonstruktion und deshalb zu streichen. Damit würde auch die sachlich nicht vertretbare Privilegierung des Bankgeheimnisses gegenüber anderen Berufsgeheimnissen wie dem Arzt- oder Anwaltsgeheimnis rückgängig gemacht.  

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Fehlkonstruktion Art. 47 Abs. 1 lit.c BankG: Hilfe kommt von unerwarteter Seite

Wenn sich sogar Staatsanwälte mit Anklagen gegen Medienschaffende zurückhalten

Simon Canonica, lic.iur., Rechtsanwalt, Redaktor «medialex»

Résumé: Deux affaires récentes ont montré que l’article 47, alinéa 1, lettre c de la Loi sur les banques (LB), entré en vigueur en 2015, ne déplaît pas seulement aux professionnel·le·s des médias, mais également à des autorités de poursuite pénale. Ainsi, à Zurich et à Genève, les ministères publics ont classé les enquêtes ouvertes contre des journalistes accusés d’avoir divulgué des informations couvertes par le secret bancaire. Le procureur général genevois Olivier Jornot s’est notamment appuyé sur un nouvel arrêt du Tribunal fédéral, qui a placé la liberté d’expression protégée par l’article 10 de la CEDH au-dessus de la disposition pénale d’une loi fédérale. Cela ne règle toutefois pas le problème, car la simple menace d’une enquête pénale est susceptible d’intimider les médias. L’auteur plaide donc pour l’abrogation de l’article 47, alinéa 1, lettre c de la LB et pour un alignement de la protection du secret bancaire sur celle des autres secrets professionnels.

Zusammenfassung: Gleich zwei Fälle haben jüngst gezeigt, dass der 2015 in Kraft getretene Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG nicht nur Medienschaffenden missfällt, sondern dass sogar Strafverfolgungsbehörden von Anklagen gegen Journalistinnen und Journalisten absehen, denen vorgeworfen wird, bankgeheime Informationen verbreitet zu haben. In Zürich und Genf stellten Staatsanwaltschaften entsprechende Strafuntersuchungen ein. Der Genfer Generalstaatsanwalt Olivier Jornot stützte sich u.a. auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts, der die durch Art. 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit über die Strafbestimmung eines Bundesgesetzes stellte. Damit ist das Problem allerdings nicht gelöst, weil schon drohende Strafuntersuchungen Medienschaffende einschüchtern. Der Autor plädiert daher dafür, den umstrittenen Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG zu streichen und den Schutz des Bankgeheimnisses auf das Level anderer Berufsgeheimnisse zurückzustufen.

I. Einleitung

1

Seit der Revision des Bankengesetzes (BankG) von 2015 reisst die Kritik daran nicht ab. Inzwischen sind es aber nicht mehr nur Medienschaffende und ihnen nahestehende Kreise, die den verstärkten Schutz des Bankgeheimnisses zulasten der Funktion der Medien als «public watchdog» für verfehlt halten. Um was geht es? Der neue Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG droht nicht nur Personen Geld- oder Freiheitsstrafen an, die zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet sind, sondern auch Dritten, insbesondere Medienschaffenden, wenn sie bankgeheime Informationen, die sie von einem Geheimnisträger erhalten haben, «weiteren Personen» offenbaren.

2

Das Bankgeheimnis ist somit besser geschützt als andere Berufsgeheimnisse (z.B. das Arzt- oder das Anwaltsgeheimnis), für deren Verletzung nur die Geheimnisträger bestraft werden können (siehe dazu auch David Zollinger, «Die Verwendung von Bankdaten durch Medienschaffende», medialex 06/22). Für Journalistinnen und Journalisten heisst dies, dass sie eine Strafverfolgung riskieren, wenn sie im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit Informationen publizieren, die ihnen möglicherweise infolge einer Bankgeheimnisverletzung zugegangen sind.

II. Zwei Fälle, welche das Malaise illustrieren

3

Gleich zwei Fälle haben jüngst gezeigt, dass Art. 47 BankG in der heutigen Fassung nicht nur Medienschaffenden missfällt, sondern dass sogar Strafverfolgungsbehörden auf Anklagen gegen Journalistinnen und Journalisten verzichten, denen Banken oder deren Kunden das Verbreiten bankgeheimer Informationen vorwerfen.

1. Fall Hässig/Inside Paradelatz

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2021 und 2023 sistierte die Zürcher Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Publikationen zur landesweit in die Schlagzeilen geratenen Affäre Vincenz/Raiffeisen zweimal eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung des Bankgeheimnisses. 2022 wurde sie auf Beschwerde des im Raiffeisen-Strafprozess mitangeklagten Beat Stocker hin ein erstes Mal vom Zürcher Obergericht zurückgepfiffen. Nach einer Beschwerde gegen die zweite Einstellung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27.März 2024 die Staatsanwaltschaft an, ein Verfahren gegen Lukas Hässig, den Autor von Publikationen mit möglicherweise bankgeheimen Informationen auf dem Finanzportal «Inside Paradeplatz» wegen Missachtung von Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG zu eröffnen. Weiter wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, geeignete Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten in die Wege zu leiten. Gestützt auf dieses Urteil kam es zu einer Hausdurchsuchung am Wohn- und Arbeitsort von Lukas Hässig.

5

Zur Verwendung der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen in der Strafuntersuchung kam es aber nicht, denn das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) des Bezirks Zürich lehnte mit Urteil vom 2. Juli 2025 die Entsiegelung der beschlagnahmten Gegenstände ab. Das ZMG hatte nicht nur den erforderlichen dringenden Tatverdacht verneint, sondern auch betont, dass vorliegend das Strafverfolgungsinteresse nicht derart vorrangig sei, um den Quellenschutz durchbrechen zu können (siehe dazu «Entscheid zugunsten der Medienfreiheit: Keine Entsiegelung im Fall Inside Paradeplatz»,  medialex 06/25).

6

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren – nun zum dritten Mal – ein. Erneut erhob Stocker Beschwerde, über die noch nicht entschieden ist.

2. Der Fall REYL

7

Im November letzten Jahres trat der Genfer Generalstaatsanwalt Olivier Jornot nicht auf eine Strafanzeige der Bank Reyl gegen u.a. drei Tamedia-Journalisten wegen Verletzung von Art. 47 BankG ein. Diese hatten über Missstände bei der Bank, in deren Verwaltungsrat Alt-Bundesrätin Ruth Metzler sass, berichtet. In seiner Einstellungsverfügung betonte Jornot den hohen Wert der Pressefreiheit. Es sei in den strittigen Zeitungsartikeln um ein Verfahren der FINMA wegen Mängeln in deren System zur Bekämpfung der Geldwäscherei gegangen, um Fragen von allgemeinem Interesse also.

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EinstellungsVf GE REYL c. Tamedia

8

Besonders interessant: Jornot stützte sich in rechtlicher Hinsicht u.a. auf das wegweisende Urteil TB 6B_650/2022 des Bundesgerichts vom 12. Dez. 2024 (besprochen in medialex 05/2025 von Célian Hirsch und Sébastien Picard, «Die Pressefreiheit im Lichte des Waffengesetzes» und Franz Zeller, «Schutz der journalistischen Wächterrolle ist mehr als ein blosses Lippenbekenntnis», medialex 10/25, Rn.56 f.). Im erwähnten Entscheid, der von einer Verletzung des Waffengesetzes durch eine Journalistin handelt, hielt das Bundesgericht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 4 BV fest, gemäss ständiger Rechtsprechung habe bei einem unüberwindbaren Widerspruch das Völkerrecht Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht, insbesondere wenn die internationale Norm den Schutz der Menschenrechte zum Gegenstand habe (Erw. 4.3.1). Beschuldigte könnten aufgrund eines besonderen persönlichen Status oder der besonderen Art der vorgeworfenen Tat aus einer vertraglichen Norm einen Rechtfertigungsgrund ableiten, dessen Umrisse in der Rechtsprechung, insbesondere in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), zu finden seien. Dies treffe auf die von Art. 10 EMRK garantierte Meinungs- und Medienfreiheit zu. Der EGMR hebe in seiner Rechtsprechung zu Art. 10 EMRK die wesentliche Rolle hervor, die Medienschaffende in einer demokratischen Gesellschaft spielten. Das Bundesgericht anerkannte – erstmals in dieser Deutlichkeit – die EMRK als „Gesetz“ im Sinne von Art. 14 StGB. Nach dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer so handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, «auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist». In TF 6B_650/2022 hat Lausanne die Bestrafung der Journalistin durch die Vorinstanz mit Berufung auf Art. 14 StGB in Verbindung mit der in Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit aufgehoben.

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Diese Argumentation übernahm der Genfer Generalstaatsanwaltschaft in seiner Einstellungsverfügung vom 18. November 2025 (siehe oben), die inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist.

III. Fazit: Der geltende Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG ist eine Fehlkonstruktion

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Mittlerweile ist es also nicht mehr nur die Medienbranche, welche die Erweiterung des Straftatbestandes der Bankgeheimnisverletzung auf Personen ausserhalb der Geheimnisträger für eine Fehlkonstruktion hält, sondern es sehen inzwischen – wie die beiden oben geschilderten Fälle zeigen – sogar Anklagebehörden, dass der Schutz des Bankgeheimnisses nicht so weit gehen kann, dass Medienschaffende eine Bestrafung befürchten müssen, wenn sie Informationen über geheimnisgeschützte Bankgeschäfte verbreiten, die öffentlich interessierende Missstände oder gar potentiell kriminelle Machenschaften thematisieren.

11

Man könnte nun einwenden, durch Art. 14 StGB in Verbindung mit Art. 10 EMRK sei ja dafür gesorgt sei, dass die Medien ihre Wächterrolle straflos wahrnehmen könnten, weshalb keine Gesetzesanpassung erforderlich sei. Wer so argumentiert, übersieht jedoch, was nur schon die Eröffnung von Strafverfahren im journalistischen Alltag bedeutet, auch wenn am Ende eine Verurteilung ausbleibt. Strafuntersuchungen sind nicht nur unangenehm, sondern sie verursachen zeitraubenden, der Kerntätigkeit Ressourcen entziehenden Zusatzaufwand und beträchtliche Kosten für die rechtliche Beratung oder Vertretung.

12

Um solchen Behinderungen der journalistischen Arbeit zu entgehen, verzichten Medienschaffende oft zum vorneherein auf Recherchen im Umfeld von Bankgeschäften. In der Lehre und Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang vom so genannten «chilling effect» die Rede (siehe dazu u.a. Michael Schweizer,«Chilling efffect im Schweizer Medienkontext», medialex 02/2020 und Roger Huber, «Die Jagd nach Whistleblowern: Was bleibt vom Schweizer Quellenschutz?» medialex 10/25). Wie sich dieser Effekt in der Praxis auswirkt, hat sich z.B. gezeigt, als 2022 Tamedia auf die Publikation von Informationen aus einem internationalen Rechercheprojekt zu dubiosen Kunden der Grossbank Credit Suisse («Suisse Secrets») verzichtete. Und ausländische investigativ-Journalisten, die bei den Suisse Secres dabei waren, trauen sich mittlerweile nicht, wie der Tages-Anzeiger letzten April schrieb.

13

Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG schiesst also weit über das Ziel hinaus und schützt die Falschen. Die Streichung des 2015 ins Bankengesetz eingefügten Passus lit. c ist überfällig, und der Schutz des Bankgeheimnisses ist auf das Level zurückzustufen, das für die anderen Berufsgeheimnisse gilt.


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newsletter 10/25

Bekenntnis zur journalistischen Wächterrolle, Entscheid im Bündner Radiostreit und ein Plädoyer für umfassenden Quellenschutz

Liebe Leserin, lieber Leser

Mit der inzwischen legendären, die grundrechtlichen Aspekte der medienrechtlichen Praxis umfassend abdeckenden Abhandlung zum Verfassungsrecht und zur EMRK beschliessen wir die Rechtsprechungsübersichten 2024. Im Beitrag «Schutz der journalistischen Wächterrolle ist mehr als ein blosses Lippenbekenntnis» bespricht und analysiert Professor Franz Zeller über drei Dutzend Entscheide des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Aufgefallen ist ihm u.a., dass das Bundesgericht den rechtlichen Freiraum hartnäckig recherchierender Medienschaffender untermauert oder sogar erweitert hat. 

Anfang Jahr bot das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) zur Vergabe der Radiokonzession für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz – Glarus» viel Diskussionsstoff. Rechtsanwältin Mirjam Teitler hatte im April den Entscheid gegen Radio Alpin von Roger Schawinski als «fragwürdig» bezeichnet (Medialex 03/25). Nun hat das BVGer das Revisionsgesuch gegen seinen Entscheid vom Januar abgewiesen und die Konzession definitiv an die Südostschweiz Radio AG vergeben. Deren Anwalt Andreas Meili widerspricht im Beitrag «Bündner Radiostreit: Das Urteil vom Januar folgerte ‘logisch und völlig korrekt’» der Auffassung von RA Teitler und argumentiert, das BVGer habe aus den von der Gesuchstellerin selber getätigten Angaben logische und völlig korrekte Schlüsse gezogen. Ein Revisionsverfahren diene nicht dazu, Versäumnisse der Beschwerdebegründung nachzuholen.

Ebenfalls zu einer in Medialex angestossenen Debatte meldet sich Roger Huber, Chefredaktor von Inside-Justiz, zu Wort. Im Sommer hatte Staatsanwalt Damian K. Graf in seinem Aufsatz zum journalistischen Quellenschutz (medialex 07/25) vorgeschlagen, das Beschlagnahmeverbot solle auf den Gewahrsamsbereich von Medienschaffenden beschränkt werden. So würden Ermittlungen gegen tatverdächtige Informanten ermöglicht, ohne die journalistische Tätigkeit direkt zu beeinträchtigen. Roger Huber hält dies nicht für eine gute Idee: Mehr Effizienz bei der Strafverfolgung würden wir mit weniger Licht in den dunklen Ecken des Staates und der Wirtschaft bezahlen. In seiner Entgegnung «Die Jagd nach Whistleblowern: Was bleibt vom Schweizer Quellenschutz?» weist er darauf hin, dass wir nicht in Erfahrung bringen könnten, wie Banken Steuerschlupflöcher ermöglichen, Behörden in Krisen versagen oder Konzerne Umweltstandards umgehen, wenn Quellen nicht sicher seien. Jeder Eingriff in diesen Schutz habe eine abschreckende Wirkung; investigative Geschichten blieben ungeschrieben. Dies sei in der Schweiz besonders gravierend, weil es hier bis heute kein umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz gebe.

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte,  UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Dies ist der letzte Newsletter des zu Ende gehenden Jahres. Der nächste erscheint Anfang Februar.

Der Medialex-Stiftungsrat und die Redaktion wünschen Ihnen frohe Festtage und einen guten Start ins 2026.

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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newsletter 09/25

Analyse der Urteile des Bundesgerichts zur Berichterstattung des «Beobachters» und zur Öffentlichkeit von Strafbefehlen

Liebe Leserin, lieber Leser

Wie im letzten Newsletter (08/25) berichtet, hat das Bundesgericht jüngst die Klage einer Beratungsfirma zu einem Bericht des «Beobachters» über deren umstrittene Geschäftspraktiken abgewiesen. Der Hauptvorwurf bestand darin, Berater der Firma setzten Unterschriften bisweilen selbst, wenn die Originalunterschriften der Kunden fehlten. Zudem würden die Vorgesetzten Angestellte unter Druck setzen, Kundinnen und Kunden zu einem Wechsel der Krankenkasse zu überreden. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte die dagegen erhobene Klage letztes Jahr abgewiesen. Das Bundesgericht schützte dieses Urteil im Entscheid 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025. Es hob hervor, das Handelsgericht habe die Äusserungen zurecht als zulässig erachtet, weil die meisten in der Wahrnehmung der Durchschnittsleserschaft nicht persönlichkeitsverletzend seien. Der Beschwerdeführerin, die eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung gerügt hatte, hielt das Bundesgericht entgegen, sie verwechsle die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung. Rechtsanwalt Christoph Born analysiert den Entscheid im Beitrag mit dem Titel «’Pure Sklaventreiberei’: Zulässiges Zitat eines Dritten».

In seinem Urteil 7B_631/2023 vom 18.9.2025 sah sich das Bundesgericht mit einem Sachverhalt konfrontiert, zu dem es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab. Zu entscheiden war die Frage, ob Medienschaffende gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Art. 69 Abs. 2 StPO das Recht auf Einsicht in einen mittels Einsprache angefochtenen und damit nicht rechtskräftigen Strafbefehl hätten. Die diesbezügliche kantonale Praxis ist unterschiedlich. Im Gegensatz zu den Genfer Instanzen fand das Bundesgericht, der angefochtene Strafbefehl stehe, anders als ein Urteil, nicht am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens. Deshalb unterliege er den strengeren Bestimmungen über die Einsichtnahme in Strafakten bei hängigem Verfahren (Art. 101 StPO). In seinem Beitrag «Nicht rechtskräftige Strafbefehle haben keinen Urteilscharakter» stimmt RA Matthias Schwaibold dem Entscheid im Ergebnis und in der Begründung zu, auch wenn die Genfer Praxis medienfreundlicher ist.

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang Dezember.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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