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Quellenschutz und Verwaltungstransparenz im Fokus

Liebe Leserin, lieber Leser

Der Quellenschutz ist derzeit ein vieldiskutiertes Thema, nicht nur im Zusammenhang mit der Publikation von potenziell bankgeheimen Daten. Im Strafverfahren zum Einsatz einer Suizidkapsel im Kanton Schaffhausen wurden Geräte einer Journalistin, die den Vorgang vor Ort dokumentierten wollte, beschlagnahmt. Im anschliessenden Entsiegelungsverfahren war strittig, ob auf die Daten der Journalistin zugegriffen werden darf oder ob der Quellenschutz dies verbiete. Das Bundesgericht kam im Urteil 7B_1261/2024 zum Schluss, dass der Quellenschutz in diesem Fall nicht greife, weil die Journalistin im gleichen Sachzusammenhang beschuldigte Person sei.

Rechtsanwalt David Zollinger bemängelt in seiner Analyse «Quellenschutz auf Abruf? Wenn der Beschuldigtenstatus zur Eintrittskarte wird», dass das Bundesgericht damit den Quellenschutz von einer Vorfrage abhängig mache, die im Strafverfahren sehr früh und auf vergleichsweise dünner Tatsachengrundlage beantwortet werde. Der Quellenschutz erweise sich so als sehr fragil, denn er könne faktisch dadurch ausgeschaltet werden, dass Medienschaffende in den Beschuldigtenstatus versetzt würden. Der Autor mahnt Medienschaffende, die nahe an einem Geschehen arbeiten, jede Form von Mitwirkung zu vermeiden, die als Unterstützung oder Beteiligung an einer Straftat interpretiert werden könnte.
 
Der Quellenschutz steht auch im Fokus der Jahresübersicht 2025 zum Medienstraf-  und -strafprozessrecht. Die Rechtsanwältinnen Miriam Mazou und Marie Besse sind unter dem Titel «Protection des sources journalistiques et liberté de la presse et des médias comme fait justificatif au sens de l’art. 14 CP» auf wichtige Urteile des Bundesgerichts zur Tätigkeit der Presse und deren Schnittstellen zum Strafrecht gestossen.
So entschied das Bundesgericht, dass ein potenzieller Verstoss gegen das Amtsgeheimnis kein Abweichen vom Quellenschutz rechtfertige und dass sich Medienschaffende zur Rechtfertigung eines an sich gesetzeswidrigen Verhaltens in Anwendung von Art. 14 StGB auf die nach Art. 10 EMRK (Presse- und Medienfreiheit) geschützte Berufspflicht stützen könnten. Darüber hinaus befand es, dass „Scheinkinderpornografie“ („Deep Fakes“ mit kinderpornografischem Charakter) strafbar sei, ebenso wie die Verbindung der LGBTQIA+-Flagge mit dem Hakenkreuz, was einen Aufruf zu Hass darstelle.
Auf kantonaler Ebene hielt die Berufungs- und Revisionskammer des Kantons Genf es für rechtens, wenn zum Schutz der Pressefreiheit der Staat die Verteidigungskosten freigesprochener Journalisten übernehme. Bestätigt wurde dagegen im gleichen Kanton die Verurteilung eines Journalisten wegen eines diffamierenden YouTube-Videos.
 
Finanzielle, strukturelle und politische Hürden begrenzen die praktische Wirksamkeit des Öffentlichkeitsprinzips bis heute erheblich. Dies stellt Martin Stoll, Geschäftsführer von Öffentlichkeitsgesetz.ch, in seinem Beitrag «Verwaltungstransparenz zwischen Rechtsanspruch und Verwaltungspraxis» fest.
Anhand zahlreicher Beispiele zeigt er auf, wie trotz gesetzlicher Grundlagen Behörden immer wieder versuchten, Transparenz durch hohe Gebühren, langwierige Verfahren oder restriktive Auslegung des Rechts einzuschränken. Besonders deutlich habe sich dies bei politisch sensiblen Verfahren wie dem jahrelangen Streit um Dokumente der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) oder bei den aktuellen Konflikten um Unterlagen zur Credit-Suisse-Krise und zum Zollstreit mit den USA gezeigt. Die Durchsetzung von Transparenz hänge damit stark von verfügbaren Ressourcen ab; Gerichtsverfahren könnten oft nur von grossen Medienhäusern getragen werden.
Der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch versucht deshalb, den Zugang zu Informationen nicht nur über Gerichtsverfahren, sondern auch über parlamentarische Reformen, Schlichtungsverfahren, praxistaugliche Leitlinien und den Aufbau von Vertrauen zwischen Verwaltung, Medien und Öffentlichkeit zu stärken.
 
 
Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheiden und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.
 
Und: Reservieren Sie bereits heute den Termin für den traditionellen «medialex»-Apéro. Dieser findet dieses Jahr am Donnerstag, 29. Oktober, ab 17.00 Uhr in Zürich statt. Der genaue Ort wird noch bekanntgegeben.
 
Der nächste Newsletter erscheint Anfang Juli.
 
 
Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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