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Die Zweijahresübersicht 2024/2025 zur Praxis des Presserats und mehrere interessante Gerichtsentscheide

Liebe Leserin, lieber Leser

Unter dem Titel «Rechtschaffene Autoimporteure, Politiker mit Heugabel, Goldstandards der Wissenschaft und andere Episoden» präsentieren die Rechtsanwälte Michael Schweizer und Matthias Hofer die grosse Zweijahresübersicht 2024 und 2025 zur Praxis des Presserates. Sie behandeln die wichtigen Stellungnahmen des Presserates der letzten zwei Jahre. Im Vordergrund stehen dabei die Themen Wahrheitssuche und Berichtigungspflicht, Trennung von Fakten und Kommentar, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Diskriminierung und der Schutz der Privatsphäre.
Beurteilungen des Presserats waren übrigens erneut sehr gefragt, gingen doch in den beiden Berichtsjahren total über 300 Beschwerden ein. In diesen Zeitraum fallen zudem die Revision der Presseratsrichtlinien zur Publikation von Meinungsumfragen sowie zur Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung. Ebenso hat der Presserat Anpassungen des Geschäftsreglements vorgenommen, die auf eine Erhöhung der Qualität der Beschwerden hinzielen.

Weiter finden Sie drei Besprechungen aktueller Entscheide auf unserer Website.

  • Die erste, verfasst von Rechtsanwalt Matthias Schwaibold mit dem Titel «Hau’ den Lukas!», widmet sich dem Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 7. April 2026, der eine Beschwerde des im Raiffeisenprozess mitangeklagten Beat Stocker guthiess und die Zürcher Staatsanwaltschaft anwies, im Strafverfahren gegen Lukas Hässig wegen Verletzung des Bankgeheimnisses Anklage zu erheben. Stocker hatte sich gegen die Einstellung dieses Strafverfahrens gewehrt. Von Hässig 2016 veröffentlichte Informationen hatten den Prozess, der bisher zur erstinstanzlichen Verurteilung von Pierin Vincenz und Mitbeteiligter geführt hat, in Gang gesetzt. Der Beschluss des Obergerichts beruht nach Ansicht des Autors «auf einigen Fehlüberlegungen».
  • Rechtsanwalt Christoph Born analysiert, wie im letzten Newsletter angekündigt, für  «medialex» das erste Urteil des Bundesgerichts, das die Prozesslawine stoppt, mit welcher der Genfer Unternehmer und Mitangeklagte im Raiffeisenprozess, Stéphane Barbier-Mueller,  zahlreiche Medien überzogen hatte. Im Beitrag «Erhellendes zur Unschuldsvermutung und zur relativen Person der Zeitgeschichte» bespricht Born das Lausanner Urteil, gemäss dem die eingeklagte identifizierende Berichterstattung im «Blick» und «SonntagsBlick» weder die Unschuldsvermutung verletzte noch die Privatsphäre des Klägers. Es präzisierte, dass es bei einer Person der relativen Zeitgeschichte in erster Linie auf die «Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses» ankomme und nicht auf die Rolle, welche die betroffene Person dabei spiele.

    Inzwischen hat das Bundesgericht zwei weitere Urteile publiziert, mit denen es Klagen Barbier-Muellers gegen Publikationen der CH-Regionalmedien AG und der NZZ AG mit mehr oder weniger gleicher Begründung definitiv abwies: BGer 5A_452/2025 und BGer 5A_193/2026, je vom 30.März 2026.

  • Ebenfalls um die Namensnennung dreht sich die dritte Entscheidbesprechung. Vor der Hauptverhandlung gegen einen bekannten Chirurgen hatte der instruierende Richter des Regionalgerichts Bern-Mittelland verfügt, der Name des Beschuldigten müsse in der medialen Berichterstattung anonymisiert werden. Die dagegen von einer Journalistin eingereichte Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 22. April 2026 gutgeheissen. Es hatte das Verbot als unverhältnismässig eingestuft, aber nicht als schweren Eingriff in die Medienfreiheit. Letzteres wäre, wie Rechtsanwalt Hussein Noureddine im März in seiner Abhandlung in medialex 02/26 dargelegt hatte, vorzuziehen gewesen, weil es dem bundesgerichtlichen Präjudiz BGE 141 I 211 (Erw. 3.3.1.3) entsprochen hätte. Einige Anmerkungen zum Urteil finden Sie in meinem Beitrag «Die Pflicht, den Beschuldigten zu anonymisieren, war unverhältntismässig».

Im April hat ausserdem das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bemerkenswerte Entscheide zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (BGÖ) gefällt. Es ging in erster Linie um die Frage, wie weit Dokumente des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) zur Informationsbeschaffung unter den Anwendungsbereich des Transparenzprinzips nach BGÖ fallen. In allen drei Urteilen, nämlich in BVGer A-4884/2023 und A-1318/2023 (beide betr. Cyberkriminalität) sowie in A-4286/2022 (betr. Projekt «Gesichtserkennungssystem») hat das BVGer die Praxis des NDB als zu restriktiv beurteilt und Einsichtsgesuche in Unterlagen des NDB teilweise gutgeheissen. Die Entscheide können allerdings noch beim Bundesgericht angefochten werden.

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte,  UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang Juni.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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Medialex ist die schweizerische Fachzeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht. Sie erscheint als Newsletter im Monatsrhythmus (10x jährlich), open access, und enthält Untersuchungen und Brennpunkte zu medienrechtlichen Themen, aktuelle Urteile mit Anmerkungen, Hinweise auf neue medien- und kommunikationsrechtliche Urteile, UBI-Entscheide und Presseratsstellungnahmen sowie auf neue wissenschaftliche Publikationen und Entwicklungen in der Rechtsetzung.

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