Analyse der Urteile des Bundesgerichts zur Berichterstattung des «Beobachters» und zur Öffentlichkeit von Strafbefehlen
Liebe Leserin, lieber Leser
Wie im letzten Newsletter (08/25) berichtet, hat das Bundesgericht jüngst die Klage einer Beratungsfirma zu einem Bericht des «Beobachters» über deren umstrittene Geschäftspraktiken abgewiesen. Der Hauptvorwurf bestand darin, Berater der Firma setzten Unterschriften bisweilen selbst, wenn die Originalunterschriften der Kunden fehlten. Zudem würden die Vorgesetzten Angestellte unter Druck setzen, Kundinnen und Kunden zu einem Wechsel der Krankenkasse zu überreden. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte die dagegen erhobene Klage letztes Jahr abgewiesen. Das Bundesgericht schützte dieses Urteil im Entscheid 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025. Es hob hervor, das Handelsgericht habe die Äusserungen zurecht als zulässig erachtet, weil die meisten in der Wahrnehmung der Durchschnittsleserschaft nicht persönlichkeitsverletzend seien. Der Beschwerdeführerin, die eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung gerügt hatte, hielt das Bundesgericht entgegen, sie verwechsle die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung. Rechtsanwalt Christoph Born analysiert den Entscheid im Beitrag mit dem Titel «’Pure Sklaventreiberei’: Zulässiges Zitat eines Dritten».
In seinem Urteil 7B_631/2023 vom 18.9.2025 sah sich das Bundesgericht mit einem Sachverhalt konfrontiert, zu dem es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab. Zu entscheiden war die Frage, ob Medienschaffende gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Art. 69 Abs. 2 StPO das Recht auf Einsicht in einen mittels Einsprache angefochtenen und damit nicht rechtskräftigen Strafbefehl hätten. Die diesbezügliche kantonale Praxis ist unterschiedlich. Im Gegensatz zu den Genfer Instanzen fand das Bundesgericht, der angefochtene Strafbefehl stehe, anders als ein Urteil, nicht am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens. Deshalb unterliege er den strengeren Bestimmungen über die Einsichtnahme in Strafakten bei hängigem Verfahren (Art. 101 StPO). In seinem Beitrag «Nicht rechtskräftige Strafbefehle haben keinen Urteilscharakter» stimmt RA Matthias Schwaibold dem Entscheid im Ergebnis und in der Begründung zu, auch wenn die Genfer Praxis medienfreundlicher ist.
Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.
Der nächste Newsletter erscheint Anfang Dezember.
Gute Lektüre wünscht Ihnen
Simon Canonica
Redaktor «Medialex»
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