1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht – Droit constitutionnel et administratif
1.1 Allgemeines
Vielfaltsgebot
1.1.2026.15 Für die UBI hatte SRF nicht ausreichend auf antisemitische Tendenzen bei der TV-Berichterstattung über die Gaza-Proteste an Universitäten im Frühjahr 2024 hingewiesen und damit das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot verletzt. Das BGer hatte festgestellt, das Vielfaltsgebot sei nur dann verletzt, wenn einzelne Meinungen oder relevante Aspekte einer Thematik systematisch keinen Platz im Programm fänden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. SRF habe in verschiedenen Formaten auf den Vorwurf antisemitischer Tendenzen und problematischer Parolen hingewiesen.
BGer 2C_313/2025 vom 8. Juli 2026: SRG c. A.
Stichworte: Programmautonomie, Zeitraumbeschwerde/relevanter Zeitraum, Interessenabwägung, Sachverhaltsfeststellung, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot, Gesamtschau
Bestimmungen: Art. 17, 92, 93 BV, Art. 4 RTVG
Dieses Urteil bespricht Dr. Jascha Schneider-Marfels in medialex 09/26
Unsachgerechtes Bild vom Beschwerdeführer
1.1.2026.14 Das Fernsehen RTR begleitete in der Sendung «Cuntrasts» den
Gemeindepräsidenten von Albula/Alvra während eines Jahres. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wird dem Publikum durch die Einblendung seines Zitats aus dem Zeitungsartikel der «Südostschweiz» keineswegs suggeriert, dass er der einzige Kritiker am Vorgehen der Behörden sei. Die kurze Sequenz zeichnet kein unsachgerechtes Bild der Umstände oder vom Beschwerdeführer.
Entscheid b.1093 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 2. Juli 2026
Stichworte: Informationssendung, Ombudsstelle, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG
Sachgerechtigkeitsgebot
1.1.2026.13 Beim Spielfilm «Nightlife» handelt es sich erkennbar um Fiktion und reine Unterhaltung. Die Rüge, dass die Beschwerdegegnerin durch die Ausstrahlung der Komödie die Bedeutung des Trauertages nicht sachgerecht wiedergegeben habe, verfängt daher nicht.
Entscheid b.1086 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 2. Juli 2026
Stichworte: Gewaltverherrlichung, Menschenwürde, Ombudsstelle, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 7 BV, Art. 4 RTVG
Sachgerechtigkeitsgebot
1.1.2026.12 Insgesamt kumulieren sich die Mängel des Beitrags der «Tagesschau» zur Neugründung der AfD-Jugendorganisation in Anmoderation, Filmbeitrag und abschliessender Einschätzung der Korrespondentin derart, dass der Gesamt-
eindruck ein verharmlosendes und unvollständiges Bild der Proteste und ein vorgefass-
tes Bild des Programms der AfD-Jugendorganisation vermittelt. Das Publikum kann sich
so keine eigene Meinung bilden, weder zum Ausmass der Gewalt, die von den Demonst-
ranten ausging, noch zum Programm der neu gegründeten Organisation.
Entscheid b.1080 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 2. Juli 2026
Stichworte: Journalistische Sorgfaltspflichten, Nachrichtensendung, Ombudsstelle, Politische Meinungsbildung, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG
Nichteintreten
1.1.2026.11 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss
auf eine fristgerecht Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt sofern ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer besteht. Zur hier aufgeworfenen Frage, was Satire darf und wo ihre Grenzen sind, besteht bereits eine reichhaltige Praxis bei der UBI. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid begründen könnten, bestehen daher nicht.
Entscheid b.1111 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 13. Juli 2026
Stichworte: Beschwerdebefugnis, Öffentliches Interesse, neue und grundsätzliche Rechtsfragen,
Bestimmungen: Art. 90 und 94 RTVG
Nichteintreten
1.1.2026.10 Da der Beschwerdeführer ist weder von der gerügten Berichterstattung selbst betroffen – es ging um Patrick Fischer -, noch hat er 20 unterstützende Unterschriften aufgelegt. Desdahlb fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation. Zudem macht er keine konkrete Publikation geltend, die er rügen möchte, sondern kritisiert den Bericht der Ombudsstelle sowie die Arbeit der Beschwerdegegnerin im Allgemeinen.
Entscheid b.1117 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 25. Juni 2026
Stichworte: Zuständigkeit der UBI, Beschwerdebefugnis, Begründungspflicht
Bestimmungen: Art. 94 und 95 RTVG
Nichtveröffentlichung eines Kommentars als Verletzung der Meinungsfreiheit
1.1.2026.9 Im Kommentar einem SRF-Artikel betreffend Zootierhaltung wurde kritisiert, dass auf der gesamten SRF News Seite jenes Tages der bevorstehende Prozess gegen Julian Assange mit keinem Wort erwähnt worden sei. Das ist hinreichend klare und themenbezogene Kritik über die Auswahl der für die Publikumsdiskussion geöffneten Beiträge. Vor diesem Hintergrund hat die SRG mit der Nichtveröffentlichung des Kommentars die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt.
BGer 2C_123/2025 vom 4. Juni 2026: A. c. SRG
Stichworte: Programmautonomie, Netiquette, Themenbezug.
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 16, 17, 36, 93 BV, Art. 2 und 6 RTVG
Nichtveröffetlichung eines abfällig formulierten Kommentars
1.1.2026.08 Es lag keine im Rahmen der Netiquette sachlich nicht begründbare Unterdrückung des Kommentars im Sinn einer eigentlichen Meinungszensur vor. essen Nicht-Veröffentlichung erfolgte wegen des abwertenden Tonfalls (“Ausnahmetalente bei der Verbreitung von wichtigen Nachrichten”; “infantil”), Der mit der Nichtveröffentlichung des Kommentars verbundene Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers war deshalb zulässig.
BGer 2C_270/2024 vom 4. Juni 2026: A. c. SRG
Stichworte: Programmautonomie, Netiquette, Themenbezug, abwertender Tonfall
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 16, 36, 93 BV, Art. 2 und 6 RTVG
Journalistische Sorgfaltspflicht
1.1.2026.07 Die in erster Linie pharma- und behördentreue Berichterstattung der Radiosendung «Treffpunkt» mit dem Titel «Vor 5 Jahren: erste Corona-Impfung in
der Schweiz» unter gleichzeitiger Auslassung oder Nicht-Vertiefung von ebenso wichtigen Gegen- oder Zusatzinformationen entspricht nicht den geforderten journalistischen Sorgfaltspflichten und verhindert die freie Meinungsbildung des Publikums zum Thema. Die beanstandete Sendung hat das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt
Entscheid b.1078 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 25. Mai 2026
Stichworte: Informationssendung, Journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot.
Bestimmungen: Art. 4 ubd 6 RTVG
Vielfaltsgebot
1.1.2026.06 Im Sendegefäss «Bleisch & Bossart» besprechen Barbara Bleisch und Yves Bossart Fragen rund um das Thema Erben. Aussagen von «Bleisch & Bossart» bezogen sich zwar auf die Initiative aus dem Jahre 2015 (Volksinitiative: «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV») und nicht auf diejenige der JUSO, über drei Wochen nach der Sendung abgestimmt wurde. Doch auch wenn der Fokus der beiden Initiativen nicht der gleiche war, ging es doch um die grundsätzliche Frage einer Erbschaftssteuer, so wie sie auch mit der JUSO-Erbschaftsinitiative vom 30. November 2025 formuliert wurde. Demnach war die ausgestrahlte Sendung einseitig und verletzte das Vielfaltsgebot.
Entscheid b.1077 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 25. Mai 2026
Stichworte: Informationssendung, Journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Schleichwerbung, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 ubd 6 RTVG
Nichteintreten
1.1.2026.04/05 Zwei Beschwerdeführer rügten, dass sie in einem Fernsehbeitrag während einer Sequenz von sieben Sekunden klar erkennbar, aber ohne ihre Einwilligung gezeigt worden seien. Gemäss UBI fehlen der Beschwerde rundfunkrechtlich relevante Rügen. Damit ist sie nicht zuständig; für die Verfolgung von Verletzungen der Persönlichkeitsrechte sind die ordentlichen (Zivil-)Gericht anzurufen.
Entscheide b.1100 und b.1104 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 11. und 19. Mai 2026
Stichworte: Zuständigkeit der UBI, Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Art. 4 RTVG
Sachgerechtigkeitsgebot
1.1.2026.03 Das Durchschnittspublikum der Sendung «SRF Börse» ist börsenaffin und konnte einordnen, dass A.R. als Interessenvertreterin eine parteiische Rolle einnahm, zumal im beanstandeten Bericht der von ihr vertretene Verein mehrmals genannt wurde. Das Wort „Anlegerschutz“ kam im knapp zweiminütigen Bericht viermal vor. Sogar für ein nicht börsenaffines Publikum wird transparent, dass A. R. die
geschädigten Aktionärinnen und Aktionäre vertritt und damit nicht neutral ist.
Entscheid b.1064 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. März 2026
Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, journalistische Sorgfaltspflichten,
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG
Nichteintreten
1.1.2026.2 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie wie hier nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt eine unklar formulierte Information. Dazu besteht eine reichhaltige und etablierte Praxis. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid ohne die Einhaltung der üblichen Anforderungen begründen könnten, bestanden nicht.
Entscheid b.1083 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 12.März 2026
Stichworte: Beschwerdevoraussetzungen, Öffentliches Interesse, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 96 RTVG
Nichteintreten
1.1.2026.1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie wie hier nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt die Vermittlung eines einseitig positiven Bildes von Impfungen mittels manipulativer Sprache und Bildauswahl. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid ohne die Einhaltung der üblichen Anforderungen begründen könnten, bestanden nicht.
Entscheid b.1070 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 27. Januar 2026
Stichworte: Beschwerdevoraussetzungen, Öffentliches Interesse, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 96 RTVG
2025
Nichteintreten
1.1.2025.21 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie wie hier nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt eine unzutreffende Information, welche geeignet ist, eine bevorstehende Volksabstimmung zur Abschaffung des Eigenmietwerts zu beeinflussen und zu verfälschen. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid ohne die Einhaltung der üblichen Anforderungen begründen könnten, bestanden nicht.
Entscheid b.1068 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Nov. 2025
Stichworte: Beschwerdevoraussetzungen, Öffentliches Interesse, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 96 RTVG
Sachgerechtigkeitsgebot
1.1.2025.20 Der monierte Beitrag aus «Schweiz aktuell» über den Entscheid der Bündner Kantonsregierung, an den Whistleblower Adam Quadroni keine Entschädigungen zu zahlen, war sachgerecht. Er liess die Behauptung, dass der Umgang mit Quadroni quasi ein normales Vorkommnis im Polizeialltag sei und ihm dieser keinen aussergewöhnlichen Schaden zugefügt habe, nicht einfach stehen. Sowohl der Quadronis Rechtsanwalt als auch der Beschwerdeführer als Strafrechtsexperte konnten ihre Kritik deutlich platzieren. Dass die Regierung zu dieser harschen Kritik ihrerseits nochmals angehört werden musste, war juristisch geboten. Insbesondere der Abschluss des Beitrags mit der erhellenden Einordnung durch den Bündner Korrespondenten korrigierte zudem allfällige Versäumnisse in der Anmoderation, sodass die Meinungsbildung des Publikums insgesamt nicht beeinträchtigt war.
Entscheid b.1044 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Nov. 2025
Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG
Sachgerechtigkeitsgebot
1.1.2025.19 Das Publikum konnte sich aufgrund der korrekt und transparent vermittelten Informationen eine eigene Meinung zu beiden Publikationen bilden. Der Fokus der Beiträge war erkennbar und die Fakten wurden korrekt wiedergegeben. Die Sichtweise von zahlreichen Beteiligten (betroffene Eltern, Schulleiter von Privatschulen, Volksschulamt, Bildungsdirektorin, Verband Inclusion Handicap) zur geschilderten Situation von Kindern mit Sonderschulbedarf kam zum Ausdruck. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt.
Entscheid b.1049 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 5. Sept. 2025
Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, journalistische Sorgfaltspflichten, Diskriminierung
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG
Présentation fidèle des événement
1.1.2025.18 La Radio Télévision Suisse RTS 1 a diffusé dans le cadre de l’émission télévisée « A Bon Entendeur » le « flash conso ». On a présenté les faits de manière transparente et correcte. Le manquement constaté portant sur un point secondaire n’a pas manipulé le public qui a pu se forger librement sa propre opinion. Le principe de la présentation fidèle des événements n’a pas été violé
Décision b. 1045 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 4 septembre 2025
Mots-clefs: Autonomie des programmes, présentation fidèle des événements, principe de transparence, discrimination
Dispositions: Art. 4, 94, 95 LRTV
1.2 Öffentlichkeitsprinzip
Auflagen an Medienschaffende
1.2.2026.9 Eine vor der Hauptverhandlung an Medienschaffende vom urteilenden Gericht gerichtete Verpflichtung zur Anonymisierung des Namens eines bekannten Chirurgen hat das Berner Obergericht nicht als schweren Eingriff in die Medienfreiheit, aber als unverhältnismässig eingestuft.
Obergericht des Kantons Bern: BK-2026-8 vom 22. April 2026, i.S. A. c. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Siehe zu diesem Thema und zum Urteil die medialex-
Zugang zu Dokumenten bezüglich der Beschaffung der neuen Kampfflugzeuge
1.2.2026.8 Zugang zu den folgenden Dokumenten bezüglich der Beschaffung der neuen Kampfflugzeuge. Es bestehen keine Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 BGÖ, die der Anwendung des BGÖ entgegenstehen. Dass die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a d, g und h BGÖ dem ersuchten Zugang zu den verlangten Dokumenten entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. In einige Dokumente ist vollumfänglich Einsicht zu gewähren, in andere teilweise.
BVGer A-2022/2025 vom 12. Mai 2026 i.S. A. c. armasuisse
Stichworte: Geltungsbereich, Verhältnis Vertraulichkeitsregeln und Transparenzgebot, freie Meinungsbilfung, Gefährdung der Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen, der Sicherheit und der aussenpolitischen und internationalen Beziehungen, Ausnahmefall Rüstungsgeschäfte
Bestimmungen: Art. 5 und 190 BV, Art. 4, 5, 6, 7 Abs. 1, 8 BGÖ, Art. 33 MG, Art. 77, 86 und 106 MStG
Zugang zu Evalutationsbericht neues Kampfflugzeug
1.2.2026.7 Betreffend den Abschlussbericht «Evaluation neues Kampfflugzeug Messtechnische Ermittlung akustischer Kenngrössen und Auswirkungsanalyse vom 30. November 2021» der EMPA bestehen keine Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 BGÖ, die der Anwendung des BGÖ entgegenstehen. Die Zugangsverweigerungsgründe von Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ sind im konkreten Fall zwar im Grundsatz erfüllt, da die uneingeschränkte Gewährung des Zugangs zum Bericht mit einer Gefährdung der Sicherheit der Schweiz einherginge und die aussenpolitischen und internationalen Beziehungen gefährden könnte. Der Zugang zum Bericht kann daher nicht vollumfänglich gewährt werden.
BVGer A-2044/2025 vom 12. Mai 2026 i.S. A. c. EMPA
Stichworte: Geltungsbereich, Verhältnis Vertraulichkeitsregeln und Transparenzgebot, freie Meinungsbilfung, Gefährdung der Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen, der Sicherheit und der aussenpolitischen und internationalen Beziehungen, Ausnahmefall Rüstungsgeschäfte, Schwärzungen
Bestimmungen: Art. 5 und 190 BV, Art. 4, 5, 6, 7 Abs. 1, 8, BGÖ, Art. 77, 86 und 106 MStG
Zugang zu Dokumenten des Nachrichtendienstes
1.2.2026.6 Die meisten Angaben der Rechtsgrundlagenanalyse fallen in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Die ablehnende Verfügung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) wird daher aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin der Zugang zum Dokument «Rechtliche Beurteilung zur Informationsbeschaffung und -bearbeitung im Zusammenhang mit Cyberangriffen» vom 29. November 2021 verweigert worden ist.
BVGer A-4884/2023 vom 20. April 2026 i.S. Fiona Endres, SRF c. Nachrichtendienst des Bundes (NDB)
Stichworte: Bedeutung des Ausnahmetatbestands gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ im Verhältnis zu Art. 67 NDG, Begriff “Dokument”, zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen, innere oder äussere Sicherheit der Schweiz,
Bestimmungen: Art. 3, 4, 5, 6, 7 Abs. 1 Bst. b, c, 9, 10, 16 BGÖ, Art. 6, 67, 70 NDG, Art. 5 und 70 DSG
Zugang zu Dokumenten des Nachrichtendienstes
1.2.2026.5 Dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen teilweisen Zugang zur «Rahmenvereinbarung zwischen den Nachrichtendiensten des VBS (ND VBS) und dem Zentrum für elektronische Operationen und Cyber (FUB ZEO) vom 15. November 2018» und zur «Vereinbarung zwischen dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) und dem Zentrum für elektronische Operationen (FUB ZEO) über die Teil B: Zusammenarbeit im Bereich Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken Joint Cyber Technical Analysis Center (JCTAC) vom 21. Oktober 2020» steht kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGÖ entgegen. Auch andere Gründe für eine weitergehende Einschränkung sind auch nicht ersichtlich.
BVGer A-1318/2023 vom 20. April 2026 i.S. Fiona Endres, SRF c. Nachrichtendienst des Bundes (NDB)
Stichworte: Schlichtung als obligatorischer Verfahrensschritt, Informationsbeschaffung, zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen, innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, Begriff “Dokument”, Bedeutung des Ausnahmetatbestands gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ im Verhältnis zu Art. 67 NDG
Bestimmungen: Art. 4 lit. b., 5, 6, 7 Abs. 1 Bst. b, c, 9, 10, 13 BGÖ, Art. 6, 67, 70 NDG
Zugang zu Dokumenten des Nachrichtendienstes
1.2.2026.4 Die ablehnende Verfügung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) wird aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin der Zugang zur Rechtsgrundlagenanalyse vom 11. September 2019 (Ziffn. 27) verweigert worden ist.
BVGer A-4286/2022 vom 20. April 2026 i.S. Digitale Gesellschaft c. Nachrichtendienst des Bundes (NDB)
Stichworte: Bedeutung des Ausnahmetatbestands gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ im Verhältnis zu Art. 67 NDG, Begriff “Dokument”, zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen, innere oder äussere Sicherheit der Schweiz,
Bestimmungen: Art. 3,4, 5, 6, 7 Abs. 1 Bst. b, c, 9, 10, 16 BGÖ, Art. 6, 35, 67 NDG
Zugang zu Verträgen und Korrespondenzen
1.2.2026.1-3 Das Gesuch um Zugang zu Verträgen zwischen dem Bund und Lieferanten von (Corona-)Impfstoffen sowie damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz zwischen den Unternehmen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) verweigerte das BAG zu Unrecht. Weder standen die zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen, aussenpolitische Interessen, Geschäftsgeheinisse noch Haftungsregelungen dem Zugang zu den Dokumenten entegegen.
BVGer A-514/2024, A-488,/2024, A-619/2024, je vom 10. Februar 2026 i.S. X. c. div. Firmen
Stichworte: Hinreichende Begründung, Schwärzungen, zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen, aussenpolitische Interessen, Geschäftsgeheinisse, Vertraulichkeitsklausel, Preis- und Zahlungsinformationen, Haftungsregelungen, Schadloshaltung
Bestimmungen: Art. 5, 6, 7 Abs. 1 Bst. b, d und g, 9, 11, 15 BGÖ
Diese Urteile haben für «medialex» RA Anna Katharina Burri und im Beitrag “K
2. Privatrecht – Droit privé
Gegendarstellung
2.2026.6 Einzelne Voraussetzungen für eine Gegendarstellung – direkte Betroffenheit, Tatsachendarstellung versus Werturteil, Knappheitsgebot, keine Verweigerungsgründe – waren in 23 von 24 Punkten nicht gegeben.
Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 4. Juni 2026 i.S. Palantir Technologies Inc. und Palantir Technologies Switzerland GmbH c. Republik AG. Das Urteil ist auf der Website www.republik.ch aufgeschaltet und hier abrufbar.
Stichworte: Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs, Übereinstimmung der bei der Redaktion eingereichten Gegendarstellung und der Klage, direkte Betroffenheit, Tatsachendarstellung versus Werturteil, Knappheitsgebot, keine Verweigerungsgründe
Bestimmungen: Art. 28g ff. ZGB
Eine «medialex»-Besprechung dieses Urteils durch RA Matthias Schwaibold ist unter dem Titel “Ein Schuss in den Ofen” in medialex 06/26 abrufbar.
Zulässige kritische Berichterstattung
2.2026.5 Das Kantonsgericht Waadt hat eine Klage des früheren Finanzdirektors Pascal Broulis abgewiesen, mit der dieser gegen den früheren Tamedia-Westschweiz-Korrespondenten vorging. Dieser hatte 2018/19 neben steuerlichen Vorgängen in erster Linie Russlandreisen Broulis’ mit einem in der Waadt pauschalbesteuerten Unternehmer kritisiert. Das Kantonsgericht fand, die Berichterstattung sei von einem überwiegenden öffentlichen Interesse gedeckt gewesen. Bekannte Persönlichkeiten müssten gegenüber Medienpublikationen mehr Toleranz zeigen als andere Personen.
Arrêt du Court d’appell civile, Tribunal cantonale Vaud, du 30 avril 2026 (PT 19.044126-250357, PT 19.044126-250359 4007)
Stichworte: Persönlichkeitsverletzung, öffentliches Interesse, Wertungen und Kommentare, journalistische Ungenauigkeiten
Bestimmungen: Art. 28 und 28a ZGB
Eine «medialex»-Besprechung dieses Urteils durch ist unter dem Titel “ in medialex 06/26 abrufbar.
Relative Person der Zeitgeschichte
2.2026.2-4. Einer von sieben Angeklagten im Raiffeisen-Strafprozess verlangte, dass in Artikeln, die im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich im Januar 2022 erschienen waren, sämtliche Angaben über seine Person zu löschen seien. Das Bundesgericht schützte die Entscheide der Vorinstanzen, die keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung erkannt und den Kläger als relative Person der Zeitgeschichte qualifiziert hatten. Es präzisierte es, dass es bei der Person der relativen Zeitgeschichte in erster Linie auf die «Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses» ankomme und nicht auf die Rolle, welche die betroffene Person dabei spielt.
BGE 152 III 297 (5A_405/2025) i.S. vom 13. März 2026 i.S. B.-M. c. Ringier AG ,
BGer 5A_452/2025 vom 30. März 2026 i.S. B.-M. c. CH Regionalmedien AG
BGer 5A_193/2025 vom 30. März 2026 i.S. B.-M. c. NZZ AG
Stichworte: Persönlichkeitsverletzung, Textverständnis als Rechtsfrage, Durchschnittsleser, Gesamtzusammenhang
Bestimmungen: Art. 16, 17 BV, Art. 10 EMRK, 28 und 28a ZGB
Für «medialex» hat RA Christoph Born das Urteil BGer 5A_405/2025 besprochen unter dem Titel
Bedeutung des Gesamtzusammenhangs
2.2026.1 Haupttitel, Vorspann, Zwischentitel, Strukturierung und Leserführung einer Publikation prägen das Verständnis der Leserschaft in Bezug auf eingeklagte Passagen. Dies kann dazu führen, dass auch Passagen zu löschen sind, die an sich nicht persönlichkeitsverletzend wären.
BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 i.S. SRG SSR c. Läderach
Stichworte: Persönlichkeitsverletzung, Textverständnis als Rechtsfrage, Durchschnittsleser, Gesamtzusammenhang
Bestimmungen: Art. 16, 17 BV, Art. 10 EMRK, 28 und 28a ZGB
Eine «medialex»-Besprechung dieses Urteils durch RA Christoph Born ist unter dem Titel “Die Dominanz des Gesamtzusammenhangs” in medialex 02/26 abrufbar
3. Strafrecht – Droit pénal
Verleumdung
3.2026.3 Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB setzt voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Damit ein Vorwurf eines strafbaren Verhaltens als solcher erkennbar ist, ist nicht notwendig, dass der Durchschnittsadressat als juristischer Laie den erhobenen Vorwurf unter den korrekten Straftatbestand der üblen Nachrede, Verleumdung oder falschen Anschuldigung subsumieren kann. Es genügt, wenn verstanden wird, welches Verhalten jemandem vorgeworfen wird und dass dieses potenziell strafbar ist.
BGer 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026 i.S. Binswanger c. Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und Spiess-Hegglin
Stichworte: Sachverhaltsfeststellung, Verleumdung, üble Nachrede, Anklagegrundsatz, rechtliches Gehör, Meinungs- und Medienfreiheit, Strafzumessung
Bestimmungen: Art. 17 und 29 BV, Art. 47 ff., 173, 174 StGB, 107 StPO
Einstellung, Recthfertigungsgründe
3.2026.2 Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen Lukas Hässig wegen Verletzung des Bankgeheimnisses ein. Die von ihm veröffentlichten Informationen führten zur Anklage gegen Pierin Vincenz und Mitbeteiligte. Auf Beschwerde eines der Mitbeschuldigten in diesem Prozess hob das Zürcher Obergericht die Einstellungsverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, Anklage zu erheben. Bei einem Folgedelikt (Weiterverbreitung) seien an den Nachweis der Vortat (Bankgeheimnisverletzung) keine strengen Voraussetzungen geknüpft, es genüge die «Gewissheit», dass die Vortat begangen worden sei. Das Obergericht lehnte aus prozessualen Gründen ab, die Frage von Rechtfertigungsgründen zu prüfen.
Entscheid des Obergerichts des Kt. Zürich vom 7.4.2026 (UE250539) i.S. S. c. Unbekannt, Hässig und Staatsanwaltschaft des Kt. Zürich
Stichworte: Verletzung des Bankgeheinisses, anklagegenügender bzw. hinreichender Tatverdacht, Nachweis der Vortat, Rechtfertigungsgründe
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 47 BankG, Art. 14 StGB, Art. 319 StPO
Besprechung dieses Urteils durch RA Matthias Schwaibold im Beitrag “Hau’ den Lukas!“
Quellenschutz: Entsiegelung und Durchsuchung
3.2026.1 Eine Journalistin war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit einem begleiteten Suizid Beschuldigte. Die Sicherstellung der Geräte, welche sie mit sich führte, war rechtens. Sie konnte sich als beschuldigte Person nicht auf den Quellenschutz berufen.
BGer 7B_1261/2024 von 31. März 2026 i.S. A. c. Staatsanwaltschaft Schaffhausen
Stichworte: Beschuldigte Person, Tatverdacht, Zwangsmassnahme, Quellenschutz, Beschlagnahme, Beschlagnahmehindernisse, Entsiegelung, Verhältnsimässigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 17 BV, Art. 111, 172, 197, 246, 248, 264 StPO
Besprechung dieses Urteils durch RA David Zollinger im Beitrag ““
4. Urheberrecht – Droit d’auteur
Tarifgenehmigung
4.2025.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs K (Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett,
Theater) durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) abgewiesen. Die gesetzlichen Kriterien habe die ESchK richtig ausgelegt; ihr Entscheid erscheine angemessen. Auch ein unter Wettbewerbsbedingungen vereinbarter Tarif würde nicht erheblich von der vorliegenden Regelung abweichen.
BVGer B-5328-2024 vom 15. Juli 2025 i.S. Swiss Music Promoters Association c. Suisa und Swissperform
Stichworte: Kognition, Anspruch auf rechtliches Gehör, relevante Angemessenheiteskriterien, Vermittlungsabzug, Mitwirkungspflichten, Intensität der Werknutzung, Gleichbehandlungsgebot, Verfahrenskosten, Entschädigung
Bestimmungen: Art. 45, 51, 55, 59 f., 63 URG, Art. 12 VwVG
5. Wettbewerbsrecht – Droit de la concurrence
6. Weitere Rechtsgebiete – Domaines juridiques divers
7. Ethik/Selbstregulierung – Ethique/autorégulation
Wahrheitssuche
7.2026.42 Im kritisierten Radiobeitrag zu einem Bericht zur Wirtschaftspolitik der früheren Regierung von Banglasdesh mit Korruptionsvorwürfen wird darauf hingewiesen, dass die neue Interimsregierung den Bericht in Auftrag gegeben habe. In Ergänzung zum Vorsitzenden der Expertenkommission bestätigt ein Vertreter von Transparency International die wesentlichen Aussagen des Berichts. Abschliessende Einschätzungen beziehen sich auf Prognosen der Weltbank. Für das Publikum war jederzeit klar, auf welche Fakten und Quellen sich der Beitrag stützte.
Stellungnahme 42/2026 des Schweizer Presserates (X. c. Schweizer Radio und Fernsehen)
Stichworte: Wahrheit, Wahrheitssuche
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 1.1
Unterschlagen wichtiger Informationen
7.2026.41 Im Artikel wird erklärt, kleine Mengen von Kadmium liessen sich in der Schokolade kaum vermeiden und es wird auf die Wirkung einer erhöhten Dosis von Kadmium hingewiesen. Hingegen wird nirgends gesagt, der Verzehr der getesteten Produkte stelle ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar, wie Chocosuisse geltend macht.
Stellungnahme 30/2026 des Schweizer Presserates (Chocosuisse c. «K-Tipp»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationen, Anhören bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1, und 3 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 3.1, 3.8
Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
7.2026.40 Das beanstandete Interview wurde zwar (sehr klein) als «Publireportage» gekennzeichnet, der Beitrag hebt sich jedoch bezüglich Form und Gestaltung nicht von redaktionellen Beiträgen in «Der Landanzeiger» ab. Damit sind die Vorgaben bezüglich Erkennbarkeit und Form, die für Werbung und bezahlte Inhalte gelten, nicht ausreichend erfüllt.
Stellungnahme 40/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 10.1
Anhören bei schweren Vorwürfen
7.2026.39 Zwar kritisiert die am Schluss des Artikels zitierte Vereinspräsidentin den Verwaltungsrat der Bären Eggiwil AG bezüglich der Kommunikation zur Entschädigung der Vereine. Dies stellt jedoch keinen schweren Vorwurf dar. Das Einholen einer Stellungnahme wäre wünschenswert gewesen, war aber nicht zwingend.
Stellungnahme 38/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen, Interview, Recherchegespräche
Bestimmungen: Ziff. 3 und 4 «Erklärung», Richtlinien 3.8, 4.4, 4.6
Uminterpretierung eines Zitats
7.2026.37 Die strittige Passage von CNN lautet übersetzt: «Durch die Änderungen wird auch das Wort ‹Märtyrer› neu definiert, von jemandem, der für das Vaterland gestorben ist, zu jemandem, der sich ‹um Gottes Willen› geopfert hat.». Wenn «blick.ch» daraus «Syrische Schüler sollen ‹für Allah› sterben» macht, wird die Aussage von CNN uminterpretiert und zu einer expliziten Aufforderung für künftiges Verhalten gemacht: Schüler sollen sich als Märtyrer opfern. «blick.ch» gibt damit den Inhalt der verwendeten Quelle inkorrekt und irreführend wieder.
Stellungnahme 37/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «blick.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Entstellen von Tatsachen, Interpretieren eines übersetzten Zitats
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung»
Entstellung von Tatsachen
7.2026.36 Die gewählte Formulierung «vermutlich» «zugrunde liegen» schliesst eine Kausalität zwischen psychischen Störungen und Geschlechtsdysphorie zwar nicht aus; ein solche wird von der Autorin aber auch nicht explizit behauptet. In dieser vorsichtigen Formulierung kann der Presserat keine Entstellung von Tatsachen erkennen.
Stellungnahme 36/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Entstellen von Tatsachen, Quellenbearbeitung, Diskriminierung, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff. 3 und 8 «Erklärung», Richtlinie 3.8
Wahrheit
7.2026.35 Weil der Text im Artikel unter dem Titel «Bachmann-Erbin handelte böswillig». zwar missverständlich, inhaltlich aber nicht falsch war (es wurden beide Sachverhaltsebenen aufgeführt, nur nicht sauber auseinandergehalten), enthielt der Artikel von «20 Minuten» zwar handwerkliche Fehler, aber keinen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht. Entsprechend bestand auch keine Verpflichtung, etwas zu berichtigen.
Stellungnahme 35/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten»)
Stichworte: Wahrheit, unlauteres Beschaffen von Informationen, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 5 «Erklärung»
Wahrheit, Entstellung von Tatsachen
7.2026.34 Der Flughafenbetrieb, Starts und Landungen, Abwicklung am Boden, dauert für eine bestimmte Kategorie von Flügen bis 23.30 Uhr. Und aus Sicht des Flughafens würde eine strenge Umsetzung eines Flugverbotes ab 23 Uhr, wie die Initiative dies verlangt, auf eine deutliche Reduzierung der Flugbewegungen hinauslaufen. Genau dies ist das erklärte Ziel der Initiative. Insofern ist die Darstellung der Sicht des Flughafens im Artikel weder ein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht noch sind wesentliche Informationen unterschlagen oder Tatsachen entstellt worden. Der Text ist für die Leserschaft auch als Meinung der einen von zwei Parteien erkennbar.
Stellungnahme 34/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «Zürcher Unterländer»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen von Informationen, Entstellen von Tatsachen, Meinungspluralismus
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 2.2
Wahrheit
7.2026.33 Der «Tages-Anzeiger» hat mit dem Artikel «99 US-Ärzte beklagen ‹unfassbare Verbrechen› Israels in Gaza» die Wahrheitspflicht nicht verletzt. Berichtigungen sind jedoch nicht nur unverzüglich und seitens der Redaktion von sich aus vorzunehmen sind, sondern sie müssen auch Transparenz darüber schaffen, was wo falsch war und was richtig ist.
Stellungnahme 33/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 1.1
Entstellen von Tatsachen
7.2026.32 Der Artikel, der sich mit einer Spontankundgebung, die nach der Räumung der besetzten Unitobler in Bern stattgefunden hat, befasst hat, benennt klar, dass sich die Demonstration gegen die «fehlende Dialogbereitschaft der Universitätsleitung» sowie gegen «das Verhalten Israels im Gazakrieg» richtete. Zudem wird das Ziel der Kundgebung genannt: «Offiziell wollten die Protestierenden für Frieden im Nahen Osten einstehen.» Es liegt somit kein Unterschlagen wichtiger Informationen vor. Ob und in welchem Umfang der Inhalt von Reden in die Berichterstattung aufgenommen wird, ist Teil der redaktionellen Freiheit.
Stellungnahme 32/2026 des Schweizer Presserates (X. und Y. c. «Der Bund» und «Berner Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Entstellen von Tatsachen, Unterschlagen wicchtiger informationen, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung»
Satire
7.2026.31 En diffusant la chronique humoristique «On a marché sur la tête» en partie consacrée à la police lausannoise, «Radio Fréquence Jura» n’a pas violé les chiffres 1 (recherche de la vérité), 2 (distinction entre l’information et les appréciations), 3 (audition lors de reproches graves) et 8 (dignité humaine) de la «Déclaration».
Prise de position 31/2026 du Conseil suisse de la presse (X. contre «Radio Fréquence Jura»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, distinction entre l’information et les appréciations, audition lors de reproches graves et dignité humaine
Dispositions: Chiffre 1, 2, 3 et 8 de la «Déclaration»
Unterschlagen wichtiger Informationen
7.2026.30 Das Engagement des «K-Tipp» ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, hätte aber der Leserschaft gut erkennbar und an prominenter Stelle transparent gemacht werden müssen. Der unscheinbare Hinweis im Text auf Seite 2 (der «K-Tipp» habe beim Sammeln von 130’000 Unterschriften mitgeholfen) reicht nicht aus. Insofern hat der «K-Tipp» eine wesentliche Information unterschlagen und gegen die Ziffer 3 der «Erklärung» verstossen.
Stellungnahme 30/2026 des Schweizer Presserates (Schweizerischer Arbeitgeberverband c. «K-Tipp)
Stichworte: Wahrheit, Unabhängigkei, Unterschlagen wichtiger Informationen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 «Erklärung»
Moderation von Onlinekommentaren
7.2026.29 Es genügt nicht, wenn sich die Redaktion von den Inhalten von Kommentaren distanziert. Online-Diskussionsforen können ausnahmsweise auf die Identifizierung des Autors verzichten, sofern die Redaktion die Kommentare vorgängig kontrolliert und auch hier sicherstellt, dass sie keine ehrverletzenden oder diskriminierenden Kommentare veröffentlicht.
Stellungnahme 29/2026 des Schweizer Presserates (X. und Y. sowie Gemeinde Sargans c. «Blick» und «blick.ch)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 5 und 7 «Erklärung», Richtlinien 3.8, 5.2, 5.3, 7.1, 7.2
Wahrheitssuche
7.2026.28 Der «Tages-Anzeiger» hat mit dem Artikel «Sinwar war ein beinharter Terrorist – und ‹Märtyrer› für viele Palästinenser» die Wahrheitspflicht verletzt, indem er ein relevantes Ereignis in einen falschen zeitlichen Rahmen stellte. Berichtigung. Es ging zudem um einen relevanten Aspekt der Berichterstattung. Die später erfolgte Berichtigung hatte zudem nicht wirklich «berichtigt».
Stellungnahme 28/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 1.1
Wahrheitspflicht
7.2026.27 Die «Basler Zeitung» hat mit dem Artikel «So viel verdienen Basler Parlamentarierinnen und Parlamentarier» mehrere Pflichten der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. U.a. war die Information, wonach die ParlamentarierInnen der GLP «null Prozent» ihrer Grossrats-Einkünfte an die Partei abgeben, falsch.
Stellungnahme 27/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «Basler Zeitung online»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 3.1, 5.1
Anhörung bei schweren Vorwürfen
7.2026.26 Das «St. Galler Tagblatt» hat mit dem Artikel «Politskandal in Eggersriet: Mutiger Bürger gewinnt Rechtsstreit gegen Gemeinde und Kanton» die Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen verletzt. Vorwürfe sind schwer, wenn sie geeignet sind, jemandes Ruf nachhaltig zu schädigen. Wenn einem Fachverantwortlichen «Bau» vorgeworfen wird, er habe bei einem grossen Bauprojekt «versagt», er sei der «Leiter des Desasters» gewesen, dann geht es um einen solchen schweren Vorwurf. Dass mit den Vorwürfen eine Drittperson zitiert wird, ändert nichts daran.
Stellungnahme 26/2026 des Schweizer Presserates (Hochreutener c. «St. Galler Tagblatt»)
Stichworte: Wahrheit, Anhören bei schweren Vorwürfen, Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 3.8, 7.2
Trennung von Fakten und Kommentar
7.2026.25 Wenn die Verhaltensweise einer Gruppe von «mehreren hundert» Demonstrierenden mit «Mob» bezeichnet wird, stellt sich die Frage, ob diese Einordnung zutreffend war. Angesichts der den Text begleitenden Bilder geht der Presserat davon aus, dass der Autor mit seiner Charakterisierung vermutlich zu weit gegangen ist. Das entspricht aber nicht einer falschen Aussage, sondern einem handwerklichen, sprachlichen Fehler. Vor allem aber fällt diese Frage nicht unter die Richtlinie 2.3, Trennung von Fakten und Kommentar.
Stellungnahme 25/2026 des Schweizer Presserates (X. c. TVO)
Stichworte: Kommentar, Wahrhe8t, Trennung von >Faktzen und Kommentar
Bestimmungen: Ziff. 2 «Erklärung», Richtlinie 2.3
Ricerca della verità
7.2026.24 Con il servizio «Sdegno internazionale per attacchi a tifosi israeliani ad Amsterdam», trasmesso l’8 novembre 2024 al Telegiornale delle 20, la RSI ha violato le Cifre 1 (ricerca della verità), 3 (omissione di informazioni o elementi d’informazione importanti/fonti dell’informazione) e 5 (rettifica) della «Dichiarazione dei doveri e dei diritti dei giornalisti».
Stellungnahme 24/2026 des Schweizer Presserates (X. c. RSI)
Stichworte: ricerca della verità, omissione di informazioni o elementi d’informazione importanti/fonti dell’informazione, rettifica
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 3.1, 5.1
Anhören bei schweren Vorwürfen
7.2026.23 In Anbetracht der Schwere der Vorwürfe und des grossen öffentlichen und internationalen Interesses am im Artikel beschreibenen wäre die Redaktion verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, dass der Fragenkatalog den Anwalt der kritisierten Person tatsächlich erreicht hat. Auf Grund der mehrwöchigen Recherchedauer für die Artikel rechtfertigte sich dieses Unterlassen auch nicht durch einen allfälligen Zeitdruck.
Stellungnahme 23/2026 des Schweizer Presserates (Schnell. c. «swissinfo.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Anhören bei schweren Vorwürfen, Identifizierung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 3.8, 7.2
Menschenwürde, Diskriminierung
7.2026.22 Im beanstandeten Artikel werden zwei Dinge verknüpft, die nichts miteinander zu tun haben, die Grösse der Brüste der Nationalrätin und die Bilanz ihrer Tätigkeit als Politikerin. Das eine hat keine Bewandtnis mit dem anderen. Die Frau wird in dem Artikel auf auf ein körperliches Merkmal reduziert, der somit gegen die Menschenwprde verstösst.
Stellungnahme 22/2026 des Schweizer Presserates (Rosenwasser c. «Inside Paradeplatz»)
Stichworte: Menschenwürde, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 8 «Erklärung», Richtlinie 8.2
Diskriminierung
7.2026.21 Gemäss seiner langjährigen Praxis sieht der Presserat das Diskriminierungsverbot nur dann als verletzt an, wenn die abwertende Äusserungen gegen eine Gruppe oder ein Individuum eine gewisse Mindestintensität erreichen. Kritik, auch scharfe Kritik, muss möglich sein. Der Presserat sieht sich nicht als Hüter der «politischen Korrektheit».
Stellungnahme 21/2026 des Schweizer Presserates (X. c «Wiler Nachrichten»)
Stichworte: Unterschlagen wichtiger Informationselemente, Menschenwürde, Diskriminierung, Kommentarfreiheit
Bestimmungen: Ziff. 3, 7 und 8 «Erklärung», Richtlinien 8.1 und 8.2
Besonderheiten von Interviews
7.2026.20 Die Äusserung «pointierter persönlicher Standpunkte» ist ein wesentliches Merkmal von Interviews und die Abbildung «verschiedener Interpretationen von Fakten» ein «notwendiger Teil der demokratischen Meinungsbildung».
Stellungnahme 20/2026 des Schweizer Presserates (X. c Tages-Anzeiger)
Stichworte: Wahrheit, Besonderheiten von Interviews, Menschenwürde, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 8 «Erklärung»
Kommentarfreiheit, Diskriminierung
7.2026.19 Die Aussage «Aber wer Israel vorwirft, in Gaza einen ‹Genozid› zu begehen, verdreht die Tatsachen auf groteske Weise» stellt keine Verletzung des Ansehens des Berufs oder der medienethischen Sorgfaltspflichten dar. Die Infragestellung des Genozidvorwurfs an Israel enthält keine diskriminierenden Anspielungen gegenüber Palästinenserinnen und Palästinensern.
Stellungnahme 19/2026 des Schweizer Presserates (X. c «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Freiheit der Information, Kommentarfreiheit, Entstellung von Tatsachen, Diskriminierung
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement, Ziff. 2, 3 und 8 «Erklärung»
Unabhängigkeit
7.2026.18 Die «SonntagsZeitung» hat mit dem Artikel «Die Staatsanwaltschaft spricht von ‹Rechtsverweigerung›» vom 4. August 2024 die Ziffer 2 (Unabhängigkeit und des Ansehens des Berufs) nicht verletzt.
Stellungnahme 18/2026 des Schweizer Presserates (Barbier-Mueller c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte:Eintretenm Parallelverfahren, Unabhängigkeit des Journalistenberufs, Trennung von Fakten und Kommentar, Öffentliche Funktionen
Bestimmungen: Ziff. 2 «Erklärung», Richtlinien 2.3, 2.4
Wahrheit
7.2026.17 Der beanstandete Artikel thematisierte nicht den wirtschaftlichen Erfolg verschiedener Maurmer Kulturangebote, sondern die Frage, welche davon verschiedene Generationen nutzen. Die kritisierte Passage behandelt die Bemühungen, die Jugend mit Kulturangeboten im Dorf zu halten, und bewertet Angebote als letztlich «erfolglos». Im Kontext des Artikels muss die Passage so verstanden werden, dass die erwähnten Kulturangebote es nicht geschafft haben, die Jugend vermehrt im Dorf zu halten. Diese Lesart stellt keine überprüfbare Tatsachenbehauptung dar, sondern ist als persönliche Einschätzung des Autors zu werten.
Stellungnahme 17/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «Maurmer Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Stossrichtung eines Artikels, Fakten und Wertungen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung»
Recherche de la vérité, discrimination
7.2026.16 En organisant un débat sur les élections valaisannes sans inviter un représentant du parti Vert’libéral, non représenté au parlement cantonal, l’émission Forum de la RTS n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 16/2026 du Conseil suisse de la presse (Parti Vert’libéral valaisan c. RTS)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, liberté d’information. pluralisme des points de vue, discrimination
Dispositions: Chiffre 1, 2 et 8 de la «Déclaration», Directive 1.1, 2.2, 8.2
Vérité, pluralisme des points de vue
7.2026.15 Dans son article «Mobilisation pour Gaza. La police dévie une manif s’approchant de la synagogue de Lausanne», le quotidien «24 heures» a failli à la recherche de la vérité telle qu’exigée dans le chiffre 1 de la «Déclaration».
Prise de position 15/2026 du Conseil suisse de la presse (X. c. «24 heures»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, pluralisme des points de vue, distinction entre l’information et le commentaire, illustrations
Dispositions: Chiffre 1, 2 et 8 de la «Déclaration», Directive 1.1, 2.2, 2.3, 3.4
Dignité humaine, Respect de la vie privée
7.2026.14 En publiant l’article intitulé «La situation s’aggrave à la rue de Genève» et en l’illustrant, notamment, par une photo en petit format d’une personne allongée sur le sol d’un immeuble dans une situation de détresse, «Lausanne Cités» n’a violé la «Déclaration».
Prise de position 14/2026 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Lausanne Cités»)
Mots-clefs: Respect de la vie privée, protection des victimes, situations de détresse, maladie, guerre et conflits, dignité humaine
Dispositions: Chiffre 7 et 8 de la «Déclaration», Directive 7.1, 7.8, 8.3
Anhörung bei schweren Vorwürfen
7.2026.13 Einem Pfarrer wurde unterstellt, er unterstütze zumindest indirekt Terrorsymbole und trage zu Judenhass bei. Diese Behauptungen sind zweifelsfrei schwere Vorwürfe. Der Autor hat zwar die Pressestelle der Kirche kontaktiert, doch das reicht nicht. Bei schweren Vorwürfen ist es zwingend, dass sich Journalistinnen und Journalisten darum bemühen, die direkt betroffene Person zu kontaktieren, nicht nur beispielsweise ihren Arbeitgeber.
Stellungnahme 13/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Trennung von Fakten und Kommentar, Anhören bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 «Erklärung», Richtlinien 2.3 und 3.8
Wahrheit, Berichtigungspflicht
7.2026.12 Ein Artikel über die Hamburger Vergewaltigungsfälle enthielt mehrere Unwahrheiten. Der journalistische Umgang mit Justizfällen erfordert eine besondere Sorgfalt, weil durch fehlerhafte Berichterstattung das Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert werden kann.
Stellungnahme 12/2026 des Schweizer Presserates (Y. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Fokus eines Artikels, Berichtigungspflicht, Zeitpunkt der Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 5 «Erklärung», Richtlinie 5.1
Wahrheit, Quellen
7.2026.11 Im beanstandeten kritischen Bericht über Missbildungen oder Gendefekte bei Hunden als Folge von Züchtungen wurden Begriffe von einer Fachperson verwendet und von der Journalistin übernommen. Selbst wenn es sich nicht um in wissenschaftlichen Publikationen verwendete Begriffe handeln sollte, liegt kein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht vor.
Stellungnahme 11/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Berichtigungspflicht.
Bestimmungen: Ziff. 1 und 5 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 5.1
Berichtigungspflicht
7.2026.10 Die NZZ hat zwar in ihrem Kommentar zam Tage nach Erscheinen des Artikels «Zuerst sollte es geheim bleiben, jetzt ist klar: Die Beraterin der Bundesrätin Viola Amherd verdient mehr als der US-Präsident» die von ihr veröffentlichten Zahlen relativiert, jedoch die dahinter stehende Grundproblematik (Gleichsetzung von Kostendach mit bezahltem Lohn) nicht korrigiert. Und sie hat es insbesondere versäumt, den eindeutig falschen Titel klar als falsch zu bezeichnen.
Stellungnahme 10/2026 des Schweizer Presserates (Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Berichtigungspflicht.
Bestimmungen: Ziff. 1 und 5 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 5.1
Courrier des lecteurs
7.2026.09 En modifiant une lettre de lecteur pour la mettre en conformité avec les règles de la rédaction, «La Liberté» n’a pas contrevenu au chiffre 5 de la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste».
Prise de position 09/2026 du Conseil suisse de la presse (X. c. «La Liberté»)
Mots-clefs: Courrier des lecteurs
Dispositions: Chiffre 5 de la «Déclaration», Directive 5.2
Anhörung und Wahrheitssuche
7.2026.08 Wenn zwischen zwei Publikationen mehr als 14 Monate vergangen sind, ist das ein Zeitraum, der die Journalistin jedenfalls hätte veranlassen müssen, zu prüfen, ob sich die Sachlage oder der Standpunkt der kritisierten Partei in Bezug auf die beanstandeten Punkte inzwischen möglicherweise geändert haben. Die Journalistin wäre zumindest verpflichtet gewesen, die damalige Stellungnahme des HEKS im Artikel der «NZZ am Sonntag» wiederzugeben.
Stellungnahme 08/2026 des Schweizer Presserates (HEKS c. «bz Basel»)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen, Ausnahmen von der Anhörungspflicht
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 3.8, 3.9
Recherche de la vérité
7.2026.07 Dans son article «Dans la rue Al-Rashid de Gaza, la défaite d’Israël», le quotidien «Le Temps» n’a pas violé le chiffre 1 (recherche de la vérité) de la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste».
Prise de position 07/2026 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le Temps»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité
Dispositions: Chiffre 1 de la «Déclaration», Directive 1.1
Wahrheitspflicht
7.2026.06 Die Bezeichnungen «Putin-Versteher» und «Sowjet-General» in den Titeln des Artikels bzw. Podcasts sind als Zuspitzung zu verstehen, die im Zusammenhang mit den kontroversen Aussagen des deutschen Generals a. D. Harald Kujat stehen. Aus dem Text wird klar, dass «Sowjet-General» ein Zitat eines US-Botschafters ist. Zudem ist festzuhalten, dass Kujat durch seine Rollen in der Vergangenheit und Gegenwart in die Öffentlichkeit getreten ist und sich öffentliche Kritik gefallen lassen muss.
Stellungnahme 06/2026 des Schweizer Presserates (Kujat c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, Entstellen von Tatsachen, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen.
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung»
Suppression d’informations essentielles
7.2026.05 En publiant l’article «Dans le monde actuel, on est une cible», «La Liberté» n’a pas violé les chiffres 1 (recherche de la vérité), 2 (distinction entre l’information et les appréciations), 4 (entretiens aux fins d’enquête), 5 (rectification) et 7 (accusations gratuites) de la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste».
Prise de position 05/2026 du Conseil suisse de la presse (CROP c. «La Liberté»)
Mots-clefs: recherche de la vérité, distinction entre l’information et les appréciations, entretiens aux fins d’enquête, rectification, acusations gratuites
Dispositions: Chiffre 1, 2, 3, 5 et 7 de la «Déclaration», Directives 1.1, 2.3, 4.6
Illustrationen
7.2026.04 Im vorliegenden Fall erschloss es sich für das Publikum nicht, in welchem Zusammenhang das von der Redaktion gewählte Bild zum Artikel steht, der die Auswirkungen russischer Desinformation auf die Schweiz thematisiert. Daher dürfte es mehrheitlich als Symbolbild wahrgenommen worden sein. Dennoch wäre es zu begrüssen gewesen, wenn das Bild explizit als Symbolbild gekennzeichnet worden wäre, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen.
Stellungnahme 04/2026 des Schweizer Presserates (Frank und Patrik Riklin c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Illustrationen, Zusammenhang zwischen Text und Bild, Kennzeichnung als Symbolbild
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung», Richtlinien 3.4
Wahrheitspflicht
7.2026.03 Die Kombination von «Hormonexpertin im Dienst der Industrie», «Fachleute kritisieren Verharmlosung von Risiken» und «Pikant: erweckt den Eindruck, die Ärztin tue gegen Bezahlung, was der Industrie nützt. Angesichts von 13’100 Franken, die die Ärztin in acht Jahren für ihre vermutet fragwürdige Arbeit von Pharmafirmen erhalten hat, ist die Behauptung der Käuflichkeit nicht genügend begründet. Der Vorwurf, finanzielle Motivation bestimme Teile ihrer Arbeit, wiegt schwer. Der auf den so formulierten Titel folgende Artikel belegt die Kritik nicht ausreichend.
Stellungnahme 03/2026 des Schweizer Presserates (Insel Gruppe c. «Gesundheitstipp»)
Stichworte: Wahrheit, Belegen von erweckten Eindrücken, Unterschlagung wichtiger Informationselemente
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung»
Anhörungspflicht
7.2026.02 Den von den schweren Vorwürfen Betroffenen sind die zur Publikation vorgesehenen Kritikpunkte präzise zu benennen. Falls es sich um Jahre zurückliegende Vorwürfe handelt, ist eine erneute Möglichkeit zur Stellungnahme nötig. Sind Vorwürfe aktuell und allgemein bekannt, so ist zumindest darauf hinzuweisen, falls der Betroffene es bisher immer abgelehnt hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Stellungnahme 02/2026 des Schweizer Presserates (Regierung des Kantons Graubünden c. «Südostschweiz»)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen, präzisie Benennung von Vorwüürfen, zurückliegende Vorwürfe.
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8
Anhörungspflicht
7.2026.01 Auch wenn schwere Vorwürfe zutreffen und ausreichend belegt sind, sind die Redaktionen dazu verpflichtet, die Adressaten der Vorwürfe anzuhören und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern. Die berufsethischen Pflichten entfallen nicht, weil eine Organisation allenfalls umstritten ist.
Stellungnahme 01/2026 des Schweizer Presserates (Verein AMQG/AUFG c. «Republik»)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen, Ausnahmen von der Anhörungspflicht, Rufschädigung
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8


