Kritische Berichterstattung war rechtens

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Ex-Staatsrat Broulis blitzte mit einer Klage beim Kantonsgericht Waadt deutlich ab

Simon Canonica, lic.iur., Rechtsanwalt, Redaktor «medialex»

Résumé: Saisi d’un recours, le Tribunal cantonal du canton de Vaud a rejeté une action intentée par Pascal Broulis, ancien conseiller d’Etat, chef des finances cantonales, dans laquelle l’actuel conseiller aux États contestait au total neuf articles d’ un journaliste de Tamedia et une interview accordée par lui à la télévision RTS. Outre des affaires fiscales, le sujet des publications portait principalement sur les voyages du politicien en Russie avec un entrepreneur soumis à l’imposition forfaitaire. Contrairement à l’instance précédente, qui avait estimé que le journaliste avait, à plusieurs égards, dépassé les limites admissibles, le Tribunal cantonal a conclu que les articles contestés étaient certes critiques, mais relevaient d’un intérêt public prépondérant. Le journaliste n’aurait pas outrepassé les limites de sa mission d’information, qui est protégée par la liberté d’expression et par la liberté de la presse. Face à des publications médiatiques les concernant, les personnalités connues devraient faire preuve d’une tolérance plus marquée que les autres personnes. Quant aux imprécisions bien réelles de certains passages, elles n’ont pas porté atteinte de manière significative à la réputation du plaignant, a estimé le Tribunal cantonal. La question de savoir si Pascal Broulis formera un recours devant le Tribunal fédéral reste en suspens.

Zusammenfassung: Das Kantonsgericht Waadt hat als Oberinstanz eine Klage des früheren Finanzdirektors Pascal Broulis abgewiesen, mit der der heutige Ständerat gegen insgesamt neun Artikel des früheren Tamedia-Westschweiz-Korrespondenten und ein Interview mit ihm im Westschweizer Fernsehen RTS in den Jahren 2018/19 vorging. Darin kritisierte der Journalist neben steuerlichen Vorgängen in erster Linie Russlandreisen Broulis’ mit einem pauschalbesteuerten Unternehmer. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die fand, der Journalist habe an mehreren Orten den Bogen überspannt, gelangte das Kantonsgericht zum Ergebnis, die eingeklagten Artikel seien zwar sehr kritisch, jedoch von einem überwiegenden öffentlichen Interesse gedeckt gewesen. Der Journalist habe die Grenzen des von der Meinungs- und Medienfreiheit geschützten Informationsauftrags nicht überschritten. Bekannte Persönlichkeiten müssten gegenüber Medienpublikationen, die sie betreffen, mehr Toleranz zeigen als andere Personen. Und wo der Journalist nicht ganz präzise gewesen sei, habe es sich um Ungenauigkeiten gehandelt, die den Kläger nicht wesentlich herabgesetzt hätten. Ob Broulis Beschwerde beim Bundesgericht erhebt, ist noch offen.

Urteil Kantonsgericht Waadt vom 30. April 2026 i.S. Broulis c. Reichen und Tx Group AG: Teil I, S. 1 – 123

Urteil Kantonsgericht Waadt vom 30. April 2026 i.S. Broulis c. Reichen und Tx Group AG: Teil II, S. 124 – 261

I. Einleitung

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Das Verfahren vor dem Kantonsgericht Waadt geht auf die Berichterstattung des Westschweiz-Korrespondenten der Tamedia-Redaktionen in den Jahren 2018 und 2019 zurück. Sie befasste sich intensiv mit dem damaligen Regierungsrat und heutigen Ständerat Pascal Broulis und dem im Waadtland lebenden schwedischen Pharmaunternehmer Frederik Paulsen.

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Broulis, der Kläger im Prozess, der zum hier besprochenen Urteil führte, war damals Waadtländer Finanzdirektor. Er hatte neun Artikel in Tamedia-Zeitungen sowie ein Interview mit dem Autor dieser Artikel in der Sendung «Infrarouge» von RTS als persönlichkeitsverletzend eingeklagt.

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Schwerpunkt der Berichte waren Russlandreisen, die Broulis mit Frederik Paulsen unternommen hatte. Der Journalist hatte Fragen zur Finanzierung der Reisen gestellt und mögliche Interessenkonflikte angesprochen, insbesondere weil Paulsen in der Waadt von einer Pauschalbesteuerung profitierte. Weiter ging es in den Berichten um die Einschulung von Broulis’ Sohn in Lausanne, bei der der Journalist die Frage nach einer möglichen Vorzugsbehandlung des Finanzdirektors aufwarf, dann um mögliche steuerliche Vorteile, die Broulis seiner Parteikollegin Isabelle Moret verschafft haben könnte, und um einen nahen Verwandten des Finanzdirektors, der die Steuerbehörden an der Nase herumgeführt hatte.

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Vor Broulis hatte schon Paulsen gegen eine Vielzahl von Artikeln zu den Russlandreisen, teilweise gegen die gleichen wie Broulis, beim Bezirksgericht Zürich geklagt – erfolglos (siehe das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 23. September 2021 und den “medialex”-Artikel von Christoph Born, ‘Medienkampagne’: Problematische Ausdehnung des Persönlichkeitsschutzes, medialex 10/2021, Rn. 55 ff.).

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Vor dem Tribunal civil de l’arrondissement de Lausanne (Vorinstanz) hatte Broulis im Februar 2025 teilweise Recht bekommen. Von den neun eingeklagten Artikeln wurden vom Zivilgericht des Bezirks Lausanne fünf als persönlichkeitsverletzend eingestuft, ebenso Aussagen, die der Journalist im Interview in der RTS-Sendung «Infrarouge» gemacht hatte. Die Vorinstanz sprach Broulis eine symbolische Genugtuung von einem Franken zu und ordnete eine Gewinnherausgabe im Betrag von 4’274 CHF an.

 

II. Das Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts

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Beide Seiten legten beim Kantonsgericht Berufung gegen das Urteil des Zivilgerichts Lausanne ein. Broulis beantragte die Gutheissung aller 10 Klagepunkte, der Autor der Berichte und seine Arbeitgeberin die vollständige Abweisung der Klage.

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Die folgende Urteilsbesprechung beschränkt sich weitgehend auf den medienrechtlich ergiebigsten Aspekt des Prozesses, die Frage, ob einer oder mehrere der eingeklagten Berichte den damaligen Finanzdirektor widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt hatten, und wenn ja, inwiefern (Urteil Erw. 7).

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Die zweite Instanz, so viel sei hier vorweggenommen, kam zum Schluss, dass weder einer der neun Artikel und noch die Aussagen des Autors im RTS-Interview eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellten, weshalb sie auch weder eine Genugtuung noch eine Gewinnherausgabe zusprach.

1. Allgemeine Erwägungen

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In einer einleitenden Erwägung (7.2) erinnerte das Kantonsgericht an die in medienrechtlichen Prozessen anwendbaren Grundsätze. Speziell hob es hervor, dass bekannte Persönlichkeiten gegenüber Medienpublikationen, die sie betreffen, mehr Toleranz zeigen müssten als andere Personen, auch wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch für sie gewahrt und beachtet werden müsse (BGer 5A_562/2018 vom 22.07.2019, E. 4.1.1; BGer 5A_100/2015 vom 29.10.2015 E. 5.3.1).

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Bei Wertungen und Kommentaren müsse auch eine scharfe Kritik hingenommen werden (BGE 138 III 641 E. 4.1.3; BGer 5A_612/2019 vom 10.09.2021), namentlich im Kontext des investigativen Journalismus.

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Weiter betonte es, dass nicht jede Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Vereinfachung als Persönlichkeitsverletzung einzustufen sei. Es müsse sich um Unrichtigkeiten handeln, welche die Person unter einem so falschen Blickwinkel darstellten, dass ein verzerrtes Bild von ihr entworfen werde, das sie in der Achtung ihrer Mitmenschen erheblich herabsetze (Erw. 7.2).

2. Zu den einzelnen eingeklagten Publikationen

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Die nachfolgend in lit. a – f behandelten Klagepunkte hatte die Vorinstanz gutgeheissen, die anderen (lit. g – j) abgewiesen. Wie die folgenden Ausführungen zu Aspekten der einzelnen Artikel zeigen werden, bestehen erhebliche Meinungsunterschiede zwischen den beiden Instanzen, was die Anwendung der oben erläuterten Grundsätze bei medienrechtlichen Auseinandersetzungen angeht.

a) Steuerregime des Finanzdirektors

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Im Artikel «Der Finanzdirektor darf, was anderen untersagt ist» vom 14. Februar 2018 ging es um das Steuerregime von Broulis, der im steuergünstigen Sainte-Croix seine Steuern bezahlte, den Sohn aber in einer Lausanner Krippe und später in einer Lausanner Schule platziert hatte, was einer anderen Familie in einer ähnlichen Konstellation nicht erlaubt wurde. Das Kantonsgericht liess den angriffigen Titel im Gegensatz zur Vorinstanz durch. Dieser enthalte nicht den Vorwurf, dass die allfällige Vorzugsbehandlung auf verwerflichen Handlungen des Finanzdirektors beruhe, wie die Vorinstanz gefunden hatte, sondern er bezwecke, die Neugier des Lesers zu wecken und zwinge nicht zur Schlussfolgerung fehlender Integrität von Broulis.

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Die im Artikel gegenübergestellten Situationen einer gewöhnlichen Familie und jener des Finanzdirektors seien zwar nicht identisch, doch seien die Unterschiede dargelegt worden, weshalb der Vergleich nach Auffassung der Oberinstanz zulässig gewesen ist, ebenso wie die Frage aufzuwerfen, ob die unterschiedliche Behandlung gerecht sei.

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Eine festgestellte Ungenauigkeit im Artikel hielt das Kantonsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz nicht für genügend gravierend, um den Bericht insgesamt als unrichtig erscheinen zu lassen und stufte die Ungenauigkeit, gestützt auf insbesondere BGer 5A_562/2018 vom 22.07.2019, E. 4.1.1 und BGE 126 III 305 E. 4b/aa, nicht als Persönlichkeitsverletzung ein (Erw. 7.4).

b) Steuerfall Moret

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Der Artikel «Der grosszügige Fiskus» und «Isabelle Moret erhält seit 10 Jahren keine Steuerrechnung» im Tages-Anzeiger vom 8. Februar 2018 und auf dessen Internetseite warf die Frage auf, warum die FDP-Nationalrätin, frühere Bundesratskandidatin und Parteikollegin von Broulis während 10 Jahren keine Steuerrechnung erhalten habe, ob Broulis davon gewusst und ob er sogar interveniert habe. Während die Vorinstanz dem Journalisten vorwarf, die Tatsachen unter einem völlig persönlichen und von einer gewissen Böswilligkeit geprägten Blickwinkel dargestellt zu haben, womit das Image von Broulis beeinträchtigt worden sei, gelangte das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass der Text des Artikels keine Intervention des Finanzdirektors zugunsten von Moret unterstelle. Die im Artikel beschriebenen Umstände würden zudem Moret und nicht Broulis herabsetzen, weshalb keine Persönlichkeitsverletzung von letzterem ersichtlich sei (Erw. 7.5).

c) Russlandreisen mit Frederik Paulsen I

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Der am 26. Juni 2018 im Tages-Anzeiger und im Bund erschienene Artikel «Alles ganz privat» kritisierte Broulis schon im Untertitel, er habe sich von seinem besten Steuerzahler auf Russlandreisen mitnehmen lassen und Korruptionsexperten würden vor Interessenkonflikten warnen.

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Nach Auffassung der ersten Instanz liess der Untertitel vermuten, Broulis habe sich im strafrechtlichen Sinne potenziell verwerflicher als andere verhalten. Das Kantonsgericht jedoch fand dies nicht. Dass Broulis, während er Chef des Finanzdepartements des Kantons Waadt war, mit einem seiner besten Steuerzahler an Russlandreisen teilnahm, könne Fragen zu möglichen Interessenkonflikten aufwerfen, und für das Thematisieren dieser Reisen habe ein grösseres öffentliches Interesse bestanden, als wenn es sich um Reisen einer beliebigen Person gehandelt hätte.

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Es sei auch nicht zu beanstanden, dass in diesem Artikel Äusserungen von Mark Pieth übernommen worden seien, wonach die Vorteile, wie sie Broulis wahrscheinlich erhalten habe, einen erheblichen Einfluss auf die Ausübung seiner Funktionen haben könnten, zumal die betreffenden Äusserungen klar als diejenigen eines Strafrechtsprofessors und Korruptionsexperten ausgewiesen gewesen seien. Das Kantonsgericht sah darin keine Verletzung der Unschuldsvermutung.

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Auch ein kleiner Irrtum bezüglich das Datum eines Steuerrullings für die Firma des «besten Steuerzahlers» würde nicht ausreichen, um den Inhalt des Artikels als unrichtig erscheinen zu lassen und Broulis in ein falsches Licht zu rücken (Erw. 7.6).

d) Steuerregime eines nahen Verwandten

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Am 5. November 2018 erschien in Tages-Anzeiger, Bund und Berner Zeitung ein Artikel mit dem Titel «Ein “unerklärlicher” Steuerfall», worin beschrieben wird, dass ein naher Verwandter des Finanzdirektors, der in Frankreich wohnte, die Waadtländer Steuerbehörden betreffend seinen Wohnsitz zum Narren gehalten hatte, um der kostspieligen Quellensteuer zu entgehen.

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Die Vorinstanz hatte eine Persönlichkeitsverletzung bejaht, weil der Artikel klar den Eindruck erweckt habe, dass «dieser unerklärliche Fall» nur durch die Intervention von Broulis habe entstehen können. Das Kantonsgericht hielt dem entgegen, dass der Journalist lediglich Fragen gestellt habe wie «Wie war das möglich?», «Wusste Pascal Broulis von dem Steuerdossier?», «Hat er diesen Mann beraten?» oder «Hat er direkt oder indirekt Zugang zu dem Steuerdossier seines Verwandten?». Und im Artikel seien die Antworten des Finanzdirektors wiedergegeben worden, in denen dieser jede persönliche Beteiligung an diesem Steuerdossier bestritt, sich über diese Fragen empört zeigte und erklären konnte, dass er den Mann in Steuerangelegenheiten niemals beraten habe, ja, dass ihm auch keinerlei Kompetenz zugekommen wäre, bei der Steuerverwaltung zu intervenieren. Auch der Verwandte sei im Artikel zu Wort gekommen und habe bekräftigt, Pascal Broulis niemals um Rat gebeten zu haben.

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Schliesslich sah das Kantonsgericht auch darin keine Persönlichkeitsverletzung, dass es in der Bildlegende hiess, Broulis sei als Finanzdirektor für die Steuerverwaltung verantwortlich, denn damit werde nur eine wahre Tatsache in Erinnerung gerufen (Erw. 7.7).

e) Ständerätin Savarys Nähe zu Paulsen

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Am 7. November 2018 berichteten Tages-Anzeiger, Bund und Berner Zeitung unter dem Titel «Über den Klassenfeind gestolpert» über das Ende der politischen Karriere von Ständerätin Géraldine Savary, die ebenfalls mit dem Unternehmer Frederik Paulsen durch Russland reiste und sich von diesem zu einem Festival nach Granada einladen liess.

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Der Artikel handelt nur am Rande von Pascal Boulis. Zum einen hatte der Journalist festgehalten, dass die Medien jedes Mal, wenn sie über die Exzesse von Pierre Maudet, Pascal Broulis und Guillaume Barazzone berichteten, auch Géraldine Savary zitierten. Diesen Hinweis (Exzesse) hatte die Vorinstanz betreffend Broulis als unwahr und daher persönlichkeitsverletzend qualifiziert. Das Kantonsgericht Waadt hingegen hielt diese Einordnung für zulässig, da Broulis wie die anderen beiden Politiker in der Kritik stand, wegen Handelns, das Fragen zu Interessenkollisionen und zur Steuergerechtigkeit zugelassen habe.

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Auch den Vergleich des Falles Savary «mit den Affären der Exekutivpolitiker Broulis, Maudet und Barrazone», mit dem der damalige Präsident der SP Schweiz, Christian Levrat, im Artikel zitiert wurde, hielt das Kantonsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz für zulässig. Es sei dabei nicht um Tatsachen, sondern um eine Meinung gegangen, und nicht einmal um jene des Artikelautors, sondern um jene von Levrat.

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Daran ändere nichts, erwog das Kantonsgericht, dass der Artikel wenige Tage nach der Mitteilung der Nichtanhandnahmeverfügung durch den Generalstaatsanwalt zu den Ermittlungen gegen Broulis und Savarys wegen der Russlandreisen mit Paulsen publiziert worden sei. Wenn laut dieser Verfügung die Ermittlungen zu keinem genügenden Tatverdacht auf Begehung von Straftaten geführt habe, verbiete dies nicht, Kritik von Politikern am Handeln der betroffenen Personen zu üben bzw. wiederzugeben (Erw. 7.8).

f) Das «Infrarouge»-Interview

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Mehrere Äusserungen des Journalisten in einem Interview in der Sendung «Infrarouge» von RTS vom 9. September 2018 hielt die Vorinstanz für persönlichkeitsverletzend. Dem widersprach das Waadtländer Kantonsgericht. Die betreffenden Aussagen seien in ihrem Kontext zu verorten. Der Journalist sei in der Sendung als Westschweiz-Korrespondent des Tages-Anzeigers vorgestellt worden, der Fragen aufgeworfen habe, unter anderem zur Finanzierung einer Russlandreise von Broulis. So sagte er z.B., es mangle der politischen Klasse an Sensibilität für diese Dinge, und wenn die Mitarbeiter am Büro von Herrn Broulis vorbeigingen, stellten sie aufgrund eines in Broulis Büro aufgehängten Bildes fest, dass es eine Art Freundschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und Herrn Broulis gebe, was auf einen möglichen Interessenkonflikt hindeute. Laut Kantonsgericht konnte den Zuschauern nicht entgehen, dass in der Sendung der Journalist seine persönliche Meinung geäussert und nicht unrichtige Tatsachen vorgebracht habe. Ähnliches galt für andere Äusserungen des Korrespondenten (Erw. 7.9).

g) Russlandreisen mit Frederik Paulsen II

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Am 17. Juli 2018 erschien im Tages-Anzeiger ein Artikel mit dem Titel «Waren die Russland-Reisen der Westschweizer Politiker wirklich privat?». Darin ging es erneut um die Russlandreisen, die der Finanzdirektor mit Frederik Paulsen unternommen und deren privaten Charakter der Autor anzweifelt hatte. Es war von Umständen die Rede, die darauf hindeuteten, dass Broulis von Paulsen Vorteile angenommen haben könnte. Für die Vorinstanz bedeutete dies eine Verletzung der Persönlichkeit von Broulis. Sie kam aber zum Ergebnis, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, über ein allfällig korruptes Verhalten einer politischen Persönlichkeit zu berichten.

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Nach Auffassung des Kantonsgerichts wurde im Artikel Broulis nicht unterstellt, von Paulsen ungebührliche Vorteile erhalten zu haben, sondern es seien lediglich diesbezügliche Verdachtsmomente aufgeführt worden. Deshalb und weil das im Artikel behandelte Thema offensichtlich von öffentlichem Interesse gewesen war, folgte das Kantonsgericht der Vorinstanz nicht, die auf eine Verletzung der Persönlichkeit Broulis erkannt hatte (Erw. 7.10).

h) Kritik an der Nichtanhandnahmeverfügung

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Im Tages-Anzeiger erschien am 31. Oktober 2018 der Artikel «Wer spartanisch reist, muss nichts befürchten». Der Autor setzte sich dort mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Politikerreisen (siehe oben lit. c, Rn. 17 ff. und lit. g, Rn. 29 f.) auseinander und kritisierte, dass die Russlandreisen nicht zu einer Strafuntersuchung geführt hätten.

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Die Vorinstanz qualifizierte den fraglichen Artikel als nicht ehrverletzend, da er keinen Einfluss auf die Achtung habe, die der Durchschnittsleser gegenüber Finanzdirektor Broulis haben könne. Die Presse habe ein Recht auf kritische Analyse und Überwachung der Behördentätigkeit. Es handle sich um eine zulässige Kritik an der Arbeit des Generalstaatsanwalts.

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Das Kantonsgericht bezeichnete die Begründung der Vorinstanz als überzeugend und folgte ihr. Auch die Bildlegende «Finanzdirektor Pascal Broulis reiste mit einem Milliardär durch Russland», welche Broulis beanstandet hatte, sei keine unnötig verletzende Darstellung, denn es handle sich dabei um eine wahre Tatsache (Erw. 7.11).

i) Nochmals zur Nichtanhandnahmeverfügung

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In einem Anfang 2019 im Tages-Anzeiger erschienenen Artikel mit dem Titel «Die Politikerreisen bleiben diffus» kritisiert der Journalist nochmals die Nichtanhandnahmeverfügung – die Unterlagen der Staatsanwaltschaft enthielten seines Erachtend Ungereimtheiten.

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Die erstinstanzlichen Richter hielten fest, dass sich der Artikel auf die am 25. Oktober 2018 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung konzentriere und Broulis nicht Zielscheibe dieses Beitrags sei, weshalb er nicht aktivlegitimiert sei.

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Das Kantonsgericht widersprach zwar in diesem Punkt der Vorinstanz, fand jedoch, dass Broulis vom fraglichen Artikel nicht besonders ins Visier genommen werde. Der Journalist habe Fragen von öffentlichem Interesse zur Finanzierung der Reisekosten der Teilnehmer gestellt und nicht nur Broulis, sondern auch andere politische Persönlichkeiten wie Géraldine Savary oder Pascal Couchepin erwähnt (Erw. 7.12).

j) Vom Staatsrat angeordnete Telefonkontrolle

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Am 7. April 2018 berichtete der Tages-Anzeiger und dessen Internetseite unter den Titeln «Die Handys der Regierungsräte werden durchleuchtet» und «Weil Broulis’ Tränen öffentlich wurden» darüber, dass der Waadtländer Staatsrat beschlossen hatte, die Informatikabteilung solle an Hand der Telefonrechnungen der Regierungsmitglieder herausfinden, mit welchen Medienschaffenden diese im Vorjahr in telefonischem Kontakt gestanden hatten. Der Journalist kritisierte dies als Überwachungsregime. Über das titelgebende Ereignis hatten zuvor nicht die Tamedia-Zeitungen, sondern Westschweizer Medien berichtet.

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Schon die Vorinstanz hatte den Artikel des eingeklagten Journalisten nicht als persönlichkeitsverletzend eingestuft, da darin nicht Broulis, sondern die Waadtländer Regierung kritisiert worden sei. Weiter argumentierte sie, auf die Tränen von Pascal Broulis zu verweisen zeige, dass auch Persönlichkeiten der Politik Menschen seien, für die bestimmte Situationen emotional schwierig zu bewältigen seien. Und wenn der Journalist zutreffenderweise geschrieben habe, dass das steuerpflichtige Einkommen von Broulis um mehrere Zehntausend Franken unter jenem seiner Kollegen liege, so sei dies zulässig, denn an der Steuersituation des Finanzdirektors bestehe sehr wohl ein öffentliches Interesse.

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Das Kantonsgericht bestätigte die Beurteilung der Vorinstanz zu diesem Artikel und fügte hinzu, dass Broulis auch nicht dargelegt habe, auf welche Weise seine Persönlichkeit durch den Inhalt dieses Artikels verletzt worden sei (Erw. 7.13).

3. Medienkampagne, Genugtuung, Gewinnherausgabe

40

Die Vorinstanz hatte das Vorliegen einer Medienkampagne abgelehnt, weil Broulis kein ausdrückliches Begehren auf Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch die Führung einer Medienkampagne gestellt habe. Broulis hatte dagegen eingewendet, dass er dies im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag auf Gewinnherausgabe getan habe, wo er sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Thema Medienkampagne im Fall Hirschmann (BGE 143 III 297) gestützt habe.

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Das Kantonsgericht befand, es bestehe ohnehin kein Anlass, eine widerrechtliche Medienkampagne im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, da in keinem der beanstandeten Artikel eine Äusserung als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung qualifiziert worden sei (Erw. 7.14). Aus dem gleichen Grund fielen auch die zugesprochene Genugtuung und die Gewinnherausgabe dahin.

 

III. Anmerkungen

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Zweifellos musste sich der heutige Ständerat vom Tamedia-Westschweiz-Korrespondenten viele unangenehme Fragen und teils auch harte Kritik gefallen lassen. Doch das Zivilrecht verlangt von Medienschaffenden keine ausgewogene Berichterstattung, sondern lässt Platz für anwaltschaftlichen, investigativen Journalismus, soweit dieser sich im gesetzlichen Rahmen bewegt.

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Offenbar gehört der Kläger der Generation von Amtsträgern an, die es sich nicht gewohnt sind, in Frage gestellt zu werden, weshalb sie Kritik oder gar Verdächtigungen als ungerecht und unrechtmässig empfinden. Vor der ersten Instanz ging diese Rechnung für den früheren Finanzdirektor teilweise auf. Zwar hielt auch die Vorinstanz in den meisten Fällen ein grundsätzliches öffentliches Informationsinteresse an den jeweiligen Publikationen für gegeben, fand aber mehrmals, der Journalist habe den Bogen überspannt. Zum Artikel über Broulis’ Steuerregime fand sie z.B., dass schon ein kurzer Blick auf den eingeklagten Artikel im Geist des Lesers ein wenig schmeichelhaftes Bild des Finanzdirektors entstehen lasse, denn schon in den Titeln und Untertiteln werde klar und in affirmativer Weise hervorgehoben, dass dieser von einer Vorzugsbehandlung profitiert habe (Erw. 7.4.2, siehe vorne lit. a, Rn. 13 ff.). An anderer Stelle stiess sie sich daran, dass im Artikel gestellte Fragen nicht geklärt würden, sondern dass mittels Aneinanderreihen von Verdachtsmomenten Broulis mögliche Beteiligung an einer Situation nahegelegt werde, die als solche kein Problem darstelle (Erw. 7.5.1.1, siehe dazu vorne lit. b, Rn. 16). Und auch im Zusammenhang mit den Russlandreisen, die Broulis mit einem seiner besten Steuerzahler unternommen hatte, fand die Vorinstanz, der Artikel zähle Verdachtsmomente bezüglich einer allfälligen Annahme eines Vorteils durch Broulis so auf, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck entstehe, dieser handle im strafrechtlichen Sinne verwerflich (Erw. 7.6.1, siehe dazu vorne lit. c, Rn. 17 ff.).

44

Die Oberinstanz widerstand der Versuchung, einen im eigenen Kanton wirkenden Staatsrat mit Samthandschuhen anzufassen und so der Kritik an ihm, die es in keinem Punkt als haltlos und unvertretbar einstufte, den Riegel zu schieben. Wenn es sich bei einem Betroffenen wie hier um ein Mitglied der Regierung und somit eine politische Führungspersönlichkeit gehe, bestehe ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran, über das Handeln der Person, der sie ihr Vertrauen schenkt, informiert zu werden, und es verwies auf BGE 111 II 209 E. 3c a.E. und BGer 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 10.3. Die journalistische Freiheit umfasse nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch gewisse Übertreibungen, ja sogar Provokationen (Erw. 7.2).

45

Weitere Beispiele zum unterschiedlichen Massstab, den die Vorinstanz und das Kantonsgericht im Einzelnen jeweils anlegten, finden sich oben bei den Ausführungen zu den eingeklagten Artikeln unter II., lit. a – e (Rn. 13 ff.) und zum Infrarouge-Interview (lit. f, Rn. 28).

46

An einzelnen Stellen der eingeklagten Berichte liessen sich inhaltlich nicht ganz präzise Darstellungen ausmachen. Im Gegensatz zur Vorinstanz stufte das Kantonsgericht diese aber angesichts ihrer Geringfügigkeit als blosse Ungenauigkeit ein, die nichts an der Beurteilung ändere, die der Durchschnittsleser aufgrund des Artikels vornehme, so z.B. zum Artikel betreffend das Steuerregime (Erw. 7.4.2, siehe vorne lit. a, Rn. 13 ff.) oder zu einer Darstellung im ersten Artikel über die Russlandreisen (lit. c., Rn. 17 ff.), der hinsichtlich der Steuerbefreiung der von Paulsen geführten Firma Ferring eine falsche Jahreszahl enthielt (Erw. 7.6.2).

47

Andernorts stufte das Kantonsgericht unerwähnt gebliebene Tatsachenelemente im Einzelnen nicht als Persönlichkeitsverletzung ein, wie z.B. die fehlende Erwähnung, dass Broulis den Unternehmer Paulsen erst 2009, nach der Gewährung des Steuerrullings zugunsten der Gesellschaft Ferring, kennengelernt habe, da es sich dabei um Informationen gehandelt habe, die weder das Verständnis des Artikels noch seine Wahrnehmung durch die Leserschaft beeinflusst hätten (Erw. 7.10.2).

48

Schliesslich war da und dort strittig, ob Inhalte der Artikel Tatsachendarstellungen oder Meinungen bzw. Wertungen waren, z.B. beim Artikel «Über den Klassenfeind gestolpert» (Erw. 7.8.2, siehe vorne lit. e, Rn. 24 f.) oder beim RTS-Interview (siehe vorne lit. f, Rn. 28), bei dem Aussagen des Journalisten laut Vorinstanz auf zweideutigen, ja unrichtigen Indizien beruht hätten (7.9.1.1), was das Kantonsgericht aber anders beurteilte (Erw. 7.9.2).

49

Fazit: Das Urteil des Kantonsgerichts Waadt hielt die Medien- und Meinungsfreiheit hoch und zog die Grenzlinie zwischen zulässiger und widerrechtlich persönlichkeitsverletzender Kritik anders als die Vorinstanz. Es wendete die in Erw. 7.2 erläuterten Grundsätze im Sinne eines möglichst grossen Freiraums für die Medienberichterstattung an, der insbesondere bei der kritischen Berichterstattung über eine politische Führungspersönlichkeit wie den Kläger grösser sein müsse als bei einer Berichterstattung über andere Personen. Immer wieder liess die Oberinstanz durchblicken, dass es für eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nicht reiche, wenn vom Journalisten aufgezählte Verdachtsmomente Zweifel an der Integrität des Klägers nahelege oder Formulierungen pointiert daherkämen, soweit die Darstellungen von einem öffentlichen Interesse gedeckt waren, im Wesentlichen zutrafen, die Unschuldsvermutung einhielten und geäusserte Meinungen zumindest vertretbar waren.

50

Ständerat Broulis hat angekündigt, das Urteil des Kantonsgerichts Waadt ans Bundesgericht weiterzuziehen. Auf dessen Entscheid darf man gespannt sein. Angesichts der jüngsten von «medialex» besprochenen Urteile des Bundesgerichts zur Zulässigkeit von Medienkritik (BGer 5A_56/2024 vo 14.01.2025, BGer 5A_519/2024 vom 4.7.2025 und BGer 5A_405/2025 vom 13.03.2026) würde es mich erstaunen, wenn es in wesentlichen Punkten zu anderen Schlüssen als die Waadtländer Oberinstanz gelangen würde.

51

Falls Broulis’ Beschwerde beim Bundesgericht scheitert, wird es interessant zu erfahren sein, wer die Kosten des Prozesses, die mit Gerichts- und Anwaltskosten sowie Parteientschädigungen zweifellos in den oberen fünfstelligen Bereich zu liegen kommen, tragen wird: der Verlierer, die Steuerzahlenden oder beide? Und falls beide: Wer trägt welchen Anteil?

52

Ganz generell stellt sich die Frage, wie viel Sinn es macht, wenn politische Spitzenleute mit kostspieligen privatrechtlichen Prozessen gegen unliebsame Medienberichte vorgehen. Kaum je bringen Urteile Betroffenen mehr als vernünftige, gütliche Einigungen. Meine langjährige Praxis hat mich gelehrt, dass gerade in klaren Fällen sowohl für Betroffene als auch und erst recht für Medienunternehmen eine einvernehmliche und zeitnahe Lösung (Berichtigung, Online-Korrektur und in Extremfällen eventuell eine Entschuldigung) deutlich vorteilhafter und zudem kostengünstiger sind als späte Urteile. Verliert die prominente Klägerschaft, so mag sie vielleicht die hohen Kosten dank vorhandener guter Situierung stemmen, aber ihr Ansehen nimmt Schaden, nicht zuletzt durch das ständige und nicht verhinderbare Aufpoppen der unangenehmen Thematik durch die Berichterstattung über Prozesszwischenschritte. Solche Überlegungen anzustellen könnten sich auch für Ständerat Broulis lohnen.

 

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